831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle.
Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt.
Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind.
Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen.