831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu:
den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen;
den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben;
Dauer und Art der Tätigkeit.
Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.
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