831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.
Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.
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