Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.