831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Besteht eine Sozialversicherungsanstalt gemäss Artikel 61 Absatz 1bisAHVG, so hat diese für jede ihrer Organisationseinheiten sowie, falls eine solche existiert, für die ihnen übergeordnete Führungsorganisation eine eigene Bilanz und Verwaltungsrechnung zu führen.
Die übergeordnete Führungsorganisation kann an die ihr unterstellten Organisationseinheiten nur die Kosten weiterverrechnen, die einen direkten Zusammenhang mit deren Aufgaben haben und auch ohne übergeordnete Führungsstruktur entstehen würden.
Kosten, die weder den verschiedenen Versicherungen noch den übertragenen Aufgaben zugeordnet werden können, sind vom Kanton zu tragen.
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