831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
Zweigstellen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber ebenfalls selbständig Verfügungen ausstellen, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.1