Wird in Anwendung von Artikel 72b Buchstabe h AHVG die kommissarische Kassenverwaltung angeordnet, bestimmt das BSV nach Anhörung des Kantons beziehungsweise der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.2
Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des BSV durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.
Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem BSV einen Schlussbericht zu erstatten.3
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
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