831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;
die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.
Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.
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