Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:
- 1 die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072genannten diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten;
- 3 die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;
- die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.