831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Massgebend für die Höhe des Rentenzuschlags nach Artikel 34bisAHVG für Frauen der Übergangsgeneration ist das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Erreichen des Referenzalters. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Rentenzuschlag.
Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten und denen ihres Jahrgangs gekürzt.
Das BSV stellt verbindliche Tabellen mit den Rentenzuschlägen auf. Der Rentenzuschlag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente wird der Rentenzuschlag beim Abruf der Altersrente ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Rentenzuschlag mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Es erfolgt keine Erhöhung des Rentenzuschlags aufgrund des Aufschubs.
Wird die Rente gemäss einem Sozialversicherungsabkommen in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, so wird der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, deren Höhe in den vom BSV aufgestellten Tabellen definiert ist.
Der Rentenzuschlag wird nach den gleichen Modalitäten wie die Altersrente ausbezahlt.
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