831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 19341(BankG) unterstellt sind.