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In der Rechtssache 12T_3/2021 wurde eine Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG gegen die Verwaltungskommission erhoben; die Verwaltungskommission tritt dort als Angezeigter auf.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 12T_3/2021 Entscheid vom 8. Februar 2022 Verwaltungskommission Besetzung Bundesrichterin Niquille, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Chaix, Generalsekretär Tschümperlin. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle, Anzeiger, gegen Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Angezeigter. Gegenstand Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG.”
Die Aufsicht des Bundesgerichts nach Art. 1 BGG ist als Organaufsicht vornehmlich administrativ und organisatorisch ausgestaltet. Sie dient der Sicherstellung einer gesetzmässigen, zweckmässigen und haushälterischen Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte und ersetzt kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen kommen nach ständiger Rechtsprechung nur bei strukturellen organisatorischen oder administrativen Mängeln in Betracht; isolierte Einzelfehler oder die materielle Beurteilung von Zuständigkeitsfragen sind daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Aufsicht.
“Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, im Aufsichtsverfahren - das einen völlig anderen Zweck als das Beschwerdeverfahren verfolgt - eine Anzeige zu machen (vgl. Donzallaz, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 81 zu Art. 1 BGG). 2.5. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). 3. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungskommission des Bundesgerichts im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens zur Zuständigkeitsfrage zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht materiell Stellung zu nehmen, zumal die Aufsicht des Bundesgerichts ohnehin administrativer Art ist. 4. 4.1. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat im Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich einer auch hier interessierenden Frage bereits Stellung genommen, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht keine anfechtbare Verfügung gegenüber der Anzeigerin erlassen musste und deswegen die Rechtsverzögerungs- bzw.”
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Bundesverwaltungsgericht hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu Art. 1 BGG). Die Aufsichts anzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde; sie dient nicht dem Individualrechtschutz (Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N. 6 zu Art. 71 VwVG; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 71 VwVG). Ob der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten. Diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt. Auch besteht kein Anlass zum Einschreiten, wenn das beaufsichtigte Gericht die nötigen organisatorischen oder administrativen Massnahmen getroffen hat (Paul Tschümperlin, Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG], Kommentar, 2013, N. 53 zu Art. 3 BPatGG) (vgl. zum Ganzen Entscheid 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E.”
“auch Art. 71 Abs. 2 VwVG). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Eidgenössischen Gericht B.________ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu Art. 1 BGG). Die Aufsichts anzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde; sie dient nicht dem Individualrechtschutz (Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N. 6 zu Art. 71 VwVG; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 71 VwVG). Ob der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten. Diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt. Auch besteht kein Anlass zum Einschreiten, wenn das beaufsichtigte Gericht die nötigen organisatorischen oder administrativen Massnahmen getroffen hat (Paul Tschümperlin, Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG], Kommentar, 2013, N. 53 zu Art. 3 BPatGG).”
Die Aufsicht des Bundesgerichts sieht nach der Praxis grundsätzlich nur bei strukturellen, organisatorischen oder administrativen Mängeln Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen und Massnahmen; sie dient der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz. Beanstandete Einzelfälle genügen nicht ohne Weiteres; die vorgebrachten Fälle müssen klare Anhaltspunkte dafür liefern, dass es sich um ein allgemeines Problem und nicht um einen Einzelfall handelt. Ein Eingreifen ist ferner nicht angezeigt, wenn das beaufsichtigte Gericht bereits die notwendigen organisatorischen oder administrativen Massnahmen getroffen hat.
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Bundesverwaltungsgericht hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu Art. 1 BGG). Die Aufsichts anzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde; sie dient nicht dem Individualrechtschutz (Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N. 6 zu Art. 71 VwVG; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 71 VwVG). Ob der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten. Diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt. Auch besteht kein Anlass zum Einschreiten, wenn das beaufsichtigte Gericht die nötigen organisatorischen oder administrativen Massnahmen getroffen hat (Paul Tschümperlin, Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG], Kommentar, 2013, N. 53 zu Art. 3 BPatGG) (vgl. zum Ganzen Entscheid 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E.”
Längere Verfahrensverzögerungen können auf organisatorische oder administrative strukturelle Mängel hindeuten; in solchen Fällen kann die Angelegenheit in die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen. Das Aufsichtsverfahren ist administrativ und prüft insbesondere, ob der Zugang zur Justiz aufgrund genereller administrativer oder organisatorischer Mechanismen unzulässig eingeschränkt worden ist; es ersetzt kein Justizverfahren oder gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel.
“Es rechtfertigt sich, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Asylverfahren - wie vorliegend - während mehrerer Jahre vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist, auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur hindeuten kann, womit die Angelegenheit in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts fallen könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AufRBGer [SR 173.110.172] und Art. 3 Abs. 1 VGG [SR 173.32]). Dabei ist festzuhalten, dass ein Aufsichtsverfahren kein Justizverfahren darstellt und auch keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz kann das Bundesgericht grundsätzlich nur prüfen, ob der Zugang zur Justiz vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund genereller administrativer oder organisatorischer Mechanismen in unzulässiger Weise eingeschränkt worden ist (vgl. Urteil 12T_3/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4 mit Hinweisen). Angesichts der Besonderheiten des Aufsichtsverfahrens entspricht die vorliegend eingereichte Eingabe, die als Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Fokus auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ausgestaltet ist, nicht einer Anzeige an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde kann daher nicht zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts (vgl. Art. 1 AufRBGer) überwiesen werden.”
Als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist das Bundesgericht keine Sachinstanz bzw. strafrechtliche Berufungsinstanz und nimmt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht mit freier Kognition neu vor. Es legt grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Eine Korrektur oder Ergänzung der Feststellungen kommt nur in Betracht, wenn diese offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sind, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen wurden oder eine Rechtsverletzung (vgl. Art. 95 BGG) vorliegt, und wenn die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann entsprechende Feststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde der Begriff der Willkür schon oft erläutert (anstatt vieler: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Darauf wird verwiesen.”
“September 2017 auf dem Polizeiposten erschienen, um die Strafklage gegen ihn zurückzuziehen; nur aufgrund guter Überzeugungsarbeit der Polizei habe sie daran festgehalten. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2, welche "enorme Angst" vor dem Beschwerdeführer habe, die Strafklage habe zurückziehen wollen. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin 2 Ende September 2017 heimlich mit dem Beschwerdeführer getroffen. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie mit ihm Kontakt aufgenommen. Es sei unvorstellbar, dass er die Beschwerdegegnerin 2 ungeschützt vergewaltigt habe, als sie an einer Infektion gelitten habe. Mit solchen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er präsentiert seine eigene Version, ohne sich ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu befassen. Damit ist er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören. Das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Sachinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es beurteilt im Rahmen einer Sachverhaltsrüge vielmehr nur, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Hierfür genügt es nicht, dem Bundesgericht eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung darzulegen.”
“Soweit die Rügen den Begründungsanforderungen genügen und auf sie eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung allenfalls oberflächlich auseinander. Er beschränkt sich über weite Strecken darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen und frei zum Beweisergebnis zu plädieren. Damit ist er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Dass die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen hat, ergibt sich aus den ohne Bezug zum angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit die von ihm erhobenen Sachverhaltsrügen für den Verfahrensausgang von Bedeutung sein sollen. Soweit er moniert, die auf der Videoaufzeichnung zu sehenden Geschwindigkeiten seien nicht verwertbar, da die Geschwindigkeitsmessungen nicht den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen entspräche, übersieht er, dass die Vorinstanz gerade nicht die von der Zivilstreife gemessenen Geschwindigkeiten ihm Rahmen ihrer Beweiswürdigung übernimmt. Sie führt explizit aus, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers gehe und die Polizei auch keine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen habe.”
In Haftsachen überprüft das Bundesgericht primär die Rechtsanwendung (Art. 99 BGG) und nicht primär den Sachverhalt. Das Bundesgericht beurteilt die Rechtmässigkeit der Haft regelmässig aufgrund der ihm im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG unterbreiteten aktuellen Sachlage. Neu vorgebrachte tatsachenrelevante Beweismittel (Noven), die nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden, sind grundsätzlich von der Verfahrensleitung bzw. den mit Haftfragen befassten kantonalen Instanzen zu behandeln.
“Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_533/2017 wurde unverzüglich aus der Haft entlassen, weil sich aus der dort zwischenzeitlich versandten Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergab, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehen konnte (Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.4). Die erwähnte Rechtsprechung geht zurück auf das Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4. Dort hatte das Bundesgericht erwogen, dass kantonale Beschwerdeinstanzen in Haftbeschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen haben (a.a.O. E. 4.6). Zum bundesgerichtlichen Verfahren findet sich in jenem Urteil lediglich der Hinweis, dass "im Übrigen" auch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Haft, etwa der Haftdauer, regelmässig aufgrund der ihm "im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG" unterbreiteten aktuellen Sachlage beurteile (a.a.O. E. 4.7). Art. 99 BGG beruht auf dem Gedanken, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 1 Abs. 1 BGG) die Rechtsanwendung kontrolliert und nicht den Sachverhalt (BGE 146 III 416 E. 5.2). Grundlage der bundesgerichtlichen Beurteilung sollen diejenigen Rechtsfragen sein, über welche die Vorinstanz von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingenommenen Standpunkte und vertretenen Auffassungen im angefochtenen Entscheid befunden hat (vgl. JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 99 BGG). Im Einklang mit dem Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 und der Rolle des Bundesgerichts als letzte Instanz gilt Art. 99 Abs. 1 BGG deshalb auch bei der Haftprüfung. Neue Tatsachen und Beweismittel, zu deren Vorbringen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sind von der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) bzw. dem mit der Haftentlassung oder -verlängerung befassten kantonalen Gericht zu berücksichtigen.”
“Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_533/2017 wurde unverzüglich aus der Haft entlassen, weil sich aus der dort zwischenzeitlich versandten Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergab, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehen konnte (Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.4). Die erwähnte Rechtsprechung geht zurück auf das Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4. Dort hatte das Bundesgericht erwogen, dass kantonale Beschwerdeinstanzen in Haftbeschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen haben (a.a.O. E. 4.6). Zum bundesgerichtlichen Verfahren findet sich in jenem Urteil lediglich der Hinweis, dass "im Übrigen" auch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Haft, etwa der Haftdauer, regelmässig aufgrund der ihm "im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG" unterbreiteten aktuellen Sachlage beurteile (a.a.O. E. 4.7). Art. 99 BGG beruht auf dem Gedanken, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 1 Abs. 1 BGG) die Rechtsanwendung kontrolliert und nicht den Sachverhalt (BGE 146 III 416 E. 5.2). Grundlage der bundesgerichtlichen Beurteilung sollen diejenigen Rechtsfragen sein, über welche die Vorinstanz von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingenommenen Standpunkte und vertretenen Auffassungen im angefochtenen Entscheid befunden hat (vgl. JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 99 BGG). Im Einklang mit dem Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 und der Rolle des Bundesgerichts als letzte Instanz gilt Art. 99 Abs. 1 BGG deshalb auch bei der Haftprüfung. Neue Tatsachen und Beweismittel, zu deren Vorbringen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sind von der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) bzw. dem mit der Haftentlassung oder -verlängerung befassten kantonalen Gericht zu berücksichtigen.”
Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist das Bundesgericht grundsätzlich auf die Rechtsüberprüfung der vorinstanzlichen Entscheide beschränkt. Es ist keine Appellationsinstanz für eine freie Tatsachenprüfung und nimmt in der Regel keine eigenen Tatsachen- oder Beweiserhebungen vor; es legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Appellatorische Kritik an Sachverhaltsfeststellungen und an der Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
“Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Luzern (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen bestreitet er lapidar, das Auto gelenkt zu haben, und behauptet zudem, die Fahrzeughalterin sei nie befragt worden, wer der Fahrer gewesen sei. Er verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) grundsätzlich auf eine Rechtsüberprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt ist. Es ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf die appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nicht eingetreten werden (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
“Regelung der Wohnverhältnisse, Betreuung der Landschildkröten) zu benötigen, rechtfertigten einen Aufschub ebenso wenig wie seine Vorbringen in Bezug auf seine Mutter oder seinen Lebenspartner. Es handle sich um Nachteile, welche üblicherweise mit einem Strafvollzug verbunden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits vor rund einem Jahr darüber in Kenntnis gesetzt worden, die Freiheitsstrafe antreten zu müssen, und er habe ausreichend Zeit gehabt, im Hinblick darauf die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, und er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Seine Einwände erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Zudem verkennt er, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) grundsätzlich keine eigenen Tatsachen- und Beweiserhebungen vornimmt. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.”
“In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei bezüglich der Beschaffenheit und des baulichen Zustands der Fahrbahn im Bereich der konkreten Unfallstelle ein Gutachten in Auftrag zu geben. Darauf ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat es die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 f.). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3; zum Ganzen Urteile 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 1.4; 6B_701/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.2; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
Gegen Urteile des Bundesgerichts bestehen — abgesehen von den im BGG vorgesehenen Revisionsgründen — keine innerstaatlichen Rechtsmittel. Die Aufsicht über untergeordnete Gerichte ist administrativer Natur; die Rechtsprechung selbst ist von der Aufsicht ausgenommen, sodass sich aufsichtsrechtliche Eingaben auf administrative oder strukturelle Mängel beschränken.
“März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_408/2022 vom 14. November 2022 ein. Am 14. Juni 2023 machte er eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde vom 31. März 2023 fest. Mit Urteil B-3496/2023 vom 27. Juni 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, das Bundesgericht entscheide letztinstanzlich und deshalb sei eine Beurteilung des Bundesgerichtsurteils 4A_408/2022 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. 1.2. A.________ gelangte mit einer vom 10. Oktober 2023 datierten Beschwerde an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 wie auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht einzuordnen sei. Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend. 1.3. Mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden. 3. 3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 3.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw.”
Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dem Urteil liegt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde; dieser kann nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels entscheidend sein kann. Appellatorische Kritik wird nicht beachtet; die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit und substanziiert vorzutragen.
“Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. oben E. 5.8.1) nicht hinreichend auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar, d.h. willkürlich sein soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als falsch zu kritisierten und dieser seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Dies gilt namentlich, wenn er ausführt, er bereue ausdrücklich das ihm vorgeworfene Verhalten, bzw. er fühle sich in keiner Weise von Personen angezogen, die dem Schutzalter noch nicht entwachsen seien (Beschwerde S. 12). Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Appellationsinstanz, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt (Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Ihre Ausführungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie legt zutreffend dar, bei den versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern handle es sich um Delikte, welche die ungestörte und selbstbestimmte sexuelle Entwicklung junger Mädchen gefährden würden. Zudem setzt sie sich mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt dabei das Motiv der bereits begangenen Tat (Rückgang des ehelichen Sexualverkehrs bedingt durch Schwangerschaft der Ehefrau) und der Möglichkeit weiterer Schwangerschaften seiner Ehefrau, die noch jung sei (angefochtenes Urteil S.”
“1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.7). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 147 IV 73 E.”
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.7 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.”
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
Im aufsichtsrechtlichen Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG nimmt das Bundesgericht keine inhaltliche Überprüfung einzelner Entscheide vor und darf nicht auf Begehren eingehen, die darauf abzielen, in einen konkreten Einzelfall inhaltlich einzugreifen. Eine Aufsichtsanzeige kann kein Ersatz für ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel bilden. Gegenstand der Aufsicht können hingegen administrative oder organisatorische Mängel sein; dies kann auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung umfassen, soweit sie auf organisatorischen Koordinationsmängeln beruht.
“Ob die Festlegung eines Ausreisedatums eine gerichtlich anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist bzw. dem Betroffenen damit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG bloss Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung eingeräumt wird, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden, und die Ansetzung der Ausreisefrist demzufolge nur noch die Art und Weise des Vollzugs ohne rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf die Person des Adressaten regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2021 ausführt, ist primär eine Frage der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG nicht überprüft werden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dieser Grundsatz verbietet es ihm bereits, auf die Anträge des Anzeigers einzugehen, wenn diese darauf abzielen, vom Bundesgericht ein Eingreifen in sein Dossier zu erwirken. Die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG bzw. Art. 3 Abs. 1 VGG kann keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden; die Rechtsprechung ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; SR 173.110.172). Aufgrund der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2021 bestehen keine Anhaltspunkte, dass die in der Aufsichtsanzeige kritisierte Rechtsprechung nicht auf rein rechtlichen, sondern (auch) auf administrativen bzw. organisatorischen Gründen beruht, zum Beispiel, um die Fallzahlen zu beschränken. Aufsichtsgegenstand kann auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung sein, wenn diese auf organisatorischen Mängeln beruht. Aus einzelnen abweichenden Urteilen ergibt sich jedoch noch nicht, dass ein organisatorischer Koordinationsmangel in der Rechtsprechung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 vielmehr dar, dass in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 der Covid-Verordnung Asyl (SR 142.318), der in der ausserordentlichen Lage eine Verlängerung der Ausreisefrist vorsieht und worauf sich der Anzeiger beruft, ein Verfahren zur Koordination der Rechtsprechung hängig ist.”
“Im Wesentlichen geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob der Zugang zur Justiz vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund genereller administrativer oder organisatorischer Mechanismen in unzulässiger Weise eingeschränkt worden ist (BGE 144 II 56). Ob die Festlegung eines Ausreisedatums eine gerichtlich anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist bzw. dem Betroffenen damit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG bloss Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung eingeräumt wird, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden, und die Ansetzung der Ausreisefrist demzufolge nur noch die Art und Weise des Vollzugs ohne rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf die Person des Adressaten regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2021 ausführt, ist primär eine Frage der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG nicht überprüft werden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dieser Grundsatz verbietet es ihm bereits, auf die Anträge des Anzeigers einzugehen, wenn diese darauf abzielen, vom Bundesgericht ein Eingreifen in sein Dossier zu erwirken. Die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG bzw. Art. 3 Abs. 1 VGG kann keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden; die Rechtsprechung ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; SR 173.110.172). Aufgrund der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2021 bestehen keine Anhaltspunkte, dass die in der Aufsichtsanzeige kritisierte Rechtsprechung nicht auf rein rechtlichen, sondern (auch) auf administrativen bzw. organisatorischen Gründen beruht, zum Beispiel, um die Fallzahlen zu beschränken. Aufsichtsgegenstand kann auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung sein, wenn diese auf organisatorischen Mängeln beruht.”
Bei konkurrierenden Zuständigkeiten wird Art. 1 BGG in der Praxis regelmässig gemeinsam mit Art. 127 BV zur Abgrenzung der Zuständigkeiten herangezogen.
“127 Cst.art. 127 Cost. Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. BGE 145 II 206ATF 145 II 206DTF 145 II 206 BGE 144 II 313ATF 144 II 313DTF 144 II 313 BGE 141 I 78ATF 141 I 78DTF 141 I 78 BGE 140 II 157ATF 140 II 157DTF 140 II 157 Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8 BGE 139 II 363ATF 139 II 363DTF 139 II 363 Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8 2C_916/2014 2C_917/2014 Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD BVR 1997 197 BGE 147 I 16ATF 147 I 16DTF 147 I 16 BGE 145 II 206ATF 145 II 206DTF 145 II 206 BGE 140 II 157ATF 140 II 157DTF 140 II 157 2C_735/2017 Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost. Art. 164 BVart. 164 Cst.art. 164 Cost. Art. 69 KVart. 69 ConstCart. 69 KV Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost. Art. 66 KVart. 66 ConstCart. 66 KV BVR 2012 252 BGE 147 I 16ATF 147 I 16DTF 147 I 16 BGE 144 II 313ATF 144 II 313DTF 144 II 313 BGE 140 II 157ATF 140 II 157DTF 140 II 157 2C_735/2017 Art. 1 BGGart. 1 LTFart. 1 LTF Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD 2C_735/2017 Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost. BGE 134 I 23ATF 134 I 23DTF 134 I 23 2C_236/2020 Art. 81a BVart. 81a Cst.art. 81a Cost. 2C_735/2017 Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost. Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost. BGE 144 I 126ATF 144 I 126DTF 144 I 126 Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost. Art. 31 StGart. 31 LIart. 31 StG Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost. Art. 49 BVart. 49 Cst.art. 49 Cost. Art. 31 StGart. 31 LIart. 31 StG Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost. Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID Art. 190 BVart. 190 Cst.”
Die Aufsichtstätigkeit kann die Weiterleitung eingegangener Eingaben über Disziplinarfragen an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur allenfalls weiteren Behandlung als Aufsichtsanzeige umfassen.
“Soweit der Beschwerdeführer um die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen das Bundesverwaltungsgericht ersucht, wird die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsanzeige weitergeleitet (Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 lit. f des Reglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht [Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132]).”
Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde keine Tatsachenberufungsinstanz. Es überprüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung nicht mit freier Kognition, sondern legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 1 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung kommt nur in engen Fällen in Betracht, namentlich bei offenkundiger Unrichtigkeit bzw. Willkür oder bei einer auf einer Rechtsverletzung beruhenden Feststellung, soweit die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und die zitierte Rechtsprechung).
“Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E.”
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
“Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1; 7B_180/2022 vom 4. August 2023 E. 3.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E.”
Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde beurteilt Streitigkeiten nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht. Soweit kantonale Vorinstanzen über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügen, sind sie gehalten, diese Kognition tatsächlich und effektiv auszuschöpfen; gegebenenfalls ist ihr Verfahrensrecht so auszulegen, dass die Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausgeübt werden kann. Im Rahmen seiner Zuständigkeit prüft das Bundesgericht insbesondere, ob die Vorinstanz ihre Kognition beschränkt hat.
“1 EMRK amten ("organe judiciaire de pleine juridiction", Urteil des EGMR Ortenberg gegen Österreich vom 25. November 1994, Nr. 12884/87, § 31; vgl. auch De Wilde, Ooms et Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66; 2835/66; 2899/66, § 76 in fine). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht muss als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seine Kognition effektiv ausschöpfen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
Das Bundesgericht übt die Aufsicht nach Art. 1 Abs. 2 BGG in administrativer Hinsicht aus und greift bei Vorwürfen von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur dann ein, wenn sich ein struktureller organisatorischer oder administrativer Mangel feststellen lässt. Einzelne beanstandete Fälle reichen nur, sofern sie klare Anhaltspunkte dafür liefern, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein grundsätzliches bzw. allgemeines Problem handelt.
“Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. dazu Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden.”
“Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer und die Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht. 2. 2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 34 Abs. 1 StBOG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1). 3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten.”
“Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden.”
“Das Bundesverwaltungsgericht sei zudem anzuweisen, ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu fällen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Stellungnahme ein. Am 30. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil inzwischen ergangen sei. Mit Urteil vom 25. August 2023 wurde das Verfahren F-4178/2022 vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch im Falle einer Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3. 3.1. Der Anzeiger macht geltend, dass das Verfahren F-4178/2022 unter zahlreichen Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts betreffend humanitäre Visa exemplarisch sei für einen inhärenten administrativen, respektive organisatorischen Mangel bei der Behandlung fraglicher Beschwerden.”
“Es rechtfertigt sich, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Asylverfahren - wie vorliegend - während mehrerer Jahre vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist, auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur hindeuten kann, womit die Angelegenheit in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts fallen könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AufRBGer [SR 173.110.172] und Art. 3 Abs. 1 VGG [SR 173.32]). Dabei ist festzuhalten, dass ein Aufsichtsverfahren kein Justizverfahren darstellt und auch keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz kann das Bundesgericht grundsätzlich nur prüfen, ob der Zugang zur Justiz vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund genereller administrativer oder organisatorischer Mechanismen in unzulässiger Weise eingeschränkt worden ist (vgl. Urteil 12T_3/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4 mit Hinweisen). Angesichts der Besonderheiten des Aufsichtsverfahrens entspricht die vorliegend eingereichte Eingabe, die als Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Fokus auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ausgestaltet ist, nicht einer Anzeige an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde kann daher nicht zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts (vgl. Art. 1 AufRBGer) überwiesen werden.”
“Im Wesentlichen geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob der Zugang zur Justiz vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund genereller administrativer oder organisatorischer Mechanismen in unzulässiger Weise eingeschränkt worden ist (BGE 144 II 56). Ob die Festlegung eines Ausreisedatums eine gerichtlich anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist bzw. dem Betroffenen damit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG bloss Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung eingeräumt wird, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden, und die Ansetzung der Ausreisefrist demzufolge nur noch die Art und Weise des Vollzugs ohne rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf die Person des Adressaten regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2021 ausführt, ist primär eine Frage der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG nicht überprüft werden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dieser Grundsatz verbietet es ihm bereits, auf die Anträge des Anzeigers einzugehen, wenn diese darauf abzielen, vom Bundesgericht ein Eingreifen in sein Dossier zu erwirken. Die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG bzw. Art. 3 Abs. 1 VGG kann keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden; die Rechtsprechung ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; SR 173.110.172). Aufgrund der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2021 bestehen keine Anhaltspunkte, dass die in der Aufsichtsanzeige kritisierte Rechtsprechung nicht auf rein rechtlichen, sondern (auch) auf administrativen bzw. organisatorischen Gründen beruht, zum Beispiel, um die Fallzahlen zu beschränken. Aufsichtsgegenstand kann auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung sein, wenn diese auf organisatorischen Mängeln beruht.”
Die Aufsicht nach Art. 1 Abs. 2 BGG ist administrativer Natur. Sie erstreckt sich auf die Geschäftsführung der beaufsichtigten Gerichte, namentlich auf Gerichtsleitung, Organisation, Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
“Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.”
“Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV sowie Art. 1 Abs. 1 BGG). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV); es kann weder die Eidgenossenschaft noch den Kanton Bern zum Erlass bestimmter Gesetze oder Gesetzesinhalte verpflichten. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen obliegt dagegen dem Bundesrat (Art. 15 Abs. 1 SchKG), der befugt ist, die zur Vollziehung des SchKG erforderlichen Verordnungen und Reglemente zu erlassen (Art. 15 Abs. 2 SchKG) und den kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen (Art. 15 Abs. 3 SchKG). Mangels sachlicher Zuständigkeit kann das Bundesgericht auf die Rechtsbegehren 4, 5 und 6 (einschliesslich der jeweiligen Eventualbegehren) nicht eintreten. Damit braucht es sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu befassen.”
Die Entscheide des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig und sind eine erneute materielle Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Eine Rückkehr auf bereits gefällte Urteile ist nur bei den in Art. 121 ff. BGG erwähnten Revisionsgründen möglich.
“Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG). Seine Entscheide erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann zudem gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllt sind (Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG; Urteil 9F_4/2014 vom 29. April 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen).”
Das Bundesgericht darf sein Sachurteil nicht auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden oder zugetragen worden sind; echte Noven sind vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig sind dagegen nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen nur insoweit, als sie prozessuale Relevanz für das Verfahren vor dem Bundesgericht haben (z.B. für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, der Mittellosigkeit im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege oder für die Frage der Gegenstandslosigkeit). Dieser Grundsatz wird aus der Rolle des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes hergeleitet (Art. 1 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 188 Abs. 1 BV).
“Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, welche bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils existierten. Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind nach konstanter Rechtsprechung im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2, Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 IV 23). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 1.2.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.1 und 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1). Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 9. Oktober 2023 ein undatiertes Schreiben einer gewissen "B.________" ein. Diese erkläre darin, dass sie in einer gefestigten Beziehung mit ihm sei und im April 2024 ein Kind von ihm erwarte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei offenkundig um ein unzulässiges echtes Novum handelt, welches vor Bundesgericht unbeachtlich ist.”
“Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).”
“Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde (Beilage 3) und seinen Eingaben vom 16. November 2022 und 31. Mai 2023 neue Beweismittel ins Recht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).”
Eingaben zur Einleitung von Aufsichts- oder Disziplinarverfahren gegen die in Art. 1 Abs. 2 BGG genannten Gerichte werden — gegebenenfalls nach Rechtskraft der vorliegenden Sache — an die zuständige Stelle bzw. an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur weiteren Prüfung/Behandlung übermittelt. Das Bundesgericht ist nicht zuständig für die Entgegennahme allfälliger Strafanzeigen und nicht zu deren Weiterleitung verpflichtet.
“Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme von allfälligen Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen "die Mitarbeiter am Bundesgericht". Die mit gleicher Rechtsschrift erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen Mitglieder der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts - die bloss rudimentär begründet ist und die, soweit überhaupt verständlich, lediglich den Beschluss vom 16. Januar 2024 und damit die Rechtsprechung zu betreffen scheint (vgl. in diesem Zusammenhang die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts, vertreten durch die Verwaltungskommission, vom 22. Juli 2024 in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Aufsichtsverfahren 12T_3/2024) - wird nach Rechtskraft der vorliegenden Sache zur weiteren Prüfung der zuständigen Stelle übermittelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132] und Art. 34 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).”
“Soweit der Beschwerdeführer um die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen das Bundesverwaltungsgericht ersucht, wird die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsanzeige weitergeleitet (Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 lit. f des Reglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht [Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132]).”
Die Aufsicht nach Art. 1 Abs. 2 BGG ist administrativer Natur. Eine materielle oder inhaltliche Überprüfung von Einzelfallentscheiden bzw. der Rechtsprechung ist grundsätzlich ausgeschlossen; vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde können nur aufsichtsrechtliche Feststellungen getroffen werden, wenn sich strukturelle, organisatorische oder administrative Mängel nachweisen lassen. Aufsichtseingaben dürfen nicht als Ersatz für gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel gegen gerichtliche Einzelentscheide verwendet werden.
“Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer und die Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht. 2. 2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 34 Abs. 1 StBOG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1). 3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten.”
“Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend. 1.3. Mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden. 3. 3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 3.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1). 4. Die vom Anzeiger vorgebrachten Beschwerdepunkte fallen in den Bereich der Rechtsprechung und können vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge gegeben. 5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.”
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Urteile in Asylsachen dienen.”
“Ob die Festlegung eines Ausreisedatums eine gerichtlich anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist bzw. dem Betroffenen damit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG bloss Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung eingeräumt wird, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden, und die Ansetzung der Ausreisefrist demzufolge nur noch die Art und Weise des Vollzugs ohne rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf die Person des Adressaten regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2021 ausführt, ist primär eine Frage der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG nicht überprüft werden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dieser Grundsatz verbietet es ihm bereits, auf die Anträge des Anzeigers einzugehen, wenn diese darauf abzielen, vom Bundesgericht ein Eingreifen in sein Dossier zu erwirken. Die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG bzw. Art. 3 Abs. 1 VGG kann keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden; die Rechtsprechung ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; SR 173.110.172). Aufgrund der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2021 bestehen keine Anhaltspunkte, dass die in der Aufsichtsanzeige kritisierte Rechtsprechung nicht auf rein rechtlichen, sondern (auch) auf administrativen bzw. organisatorischen Gründen beruht, zum Beispiel, um die Fallzahlen zu beschränken. Aufsichtsgegenstand kann auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung sein, wenn diese auf organisatorischen Mängeln beruht. Aus einzelnen abweichenden Urteilen ergibt sich jedoch noch nicht, dass ein organisatorischer Koordinationsmangel in der Rechtsprechung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 vielmehr dar, dass in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 der Covid-Verordnung Asyl (SR 142.318), der in der ausserordentlichen Lage eine Verlängerung der Ausreisefrist vorsieht und worauf sich der Anzeiger beruft, ein Verfahren zur Koordination der Rechtsprechung hängig ist.”
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