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Wird ein möglicher Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, finden die Revisionsvorschriften nach Art. 38 Abs. 3 BGG Anwendung. Für Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 lit. e genügt dabei der Anschein der Befangenheit; es müssen Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (nicht das bloss subjektive Empfinden einer Partei). Zudem entspricht der Abschluss des Verfahrens dem Tag, an dem der Entscheid verkündet und rechtskräftig wird.
“Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. a in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG und Art. 38 Abs. 3 BGG. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter und Gerichtsschreiber in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 lit. a bis d derselben Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten. Es müssen einerseits Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Andererseits genügt der Anschein der Befangenheit; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).”
“En vertu de l'art. 38 al. 3 LTF, si un motif de récusation n'est découvert qu'après la clôture de la procédure, les dispositions sur la révision sont applicables. La clôture de la procédure correspond au jour où l'arrêt du Tribunal fédéral est prononcé et acquiert force de chose jugée. En l'occurrence, comme cela ressort de son écriture du 23 décembre 2019, le requérant voyait un motif de récusation du juge Abrecht dans les considérants de l'ordonnance du 25 octobre 2019 rejetant la requête de mesures provisionnelles qu'il avait déposée le 17 octobre”
Wird ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, sind die Bestimmungen über die Revision anwendbar; eine nachträglich eingereichte oder erst nach Schluss festgestellte Rüge kann in diesem Sinn als Revisionsgesuch zu qualifizieren sein. In den Entscheiden wurde zudem anerkannt, dass der Zeitpunkt, zu dem der Ausstandsgrund erkannt wird, in bestimmten Fällen bereits mit früheren erstinstanzlichen Verfügungen zusammenfallen kann.
“En vertu de l'art. 38 al. 3 LTF, si un motif de récusation n'est découvert qu'après la clôture de la procédure, les dispositions sur la révision sont applicables. La clôture de la procédure correspond au jour où l'arrêt du Tribunal fédéral est prononcé et acquiert force de chose jugée. En l'occurrence, comme cela ressort de son écriture du 23 décembre 2019, le requérant voyait un motif de récusation du juge Abrecht dans les considérants de l'ordonnance du 25 octobre 2019 rejetant la requête de mesures provisionnelles qu'il avait déposée le 17 octobre”
“a LTF, au terme duquel la révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut être demandée si les dispositions concernant la composition du tribunal ou la récusation n'ont pas été observées. Selon lui, le Tribunal fédéral n'aurait à tort pas traité la requête de récusation qu'il avait formulée le 23 décembre 2019 alors que celle-ci était parvenue audit tribunal avant la date de notification et de réception de l'arrêt final rendu dans la cause 8C_719/2019. De plus, la cour fédérale n'aurait pas pris la peine de notifier et d'adresser la communication d'un dispositif le 17 décembre 2019, alors qu'elle devait s'attendre à recevoir d'autres écritures du recourant après que l'ordonnance du 25 octobre 2019 eut été rendue. Ce faisant, le Tribunal fédéral aurait violé les règles sur la récusation (art. 36 et 37 LTF) et aurait commis un déni de justice. Même si, par hypothèse, la procédure 8C_ 719/2019 devait être tenue pour close le 17 décembre 2019, le Tribunal fédéral aurait dû envisager la demande de récusation comme une demande de révision en application de l'art. 38 al. 3 LTF.”
Ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BGG muss in gedrängter Form die Revisionsgründe darlegen und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen; ein knappes Vorbringen kann ausreichend sein.
“61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BGG genannt wird, genügt diesen Anforderungen, wenn auch bloss knapp. Die Fristen gemäss Art. 124 BGG sind gewahrt. Auf das Gesuch ist einzutreten.”
Das Ergebnis hinsichtlich bereits getroffener Amtshandlungen und allenfalls einzuhaltender Fristen richtet sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung. Auf Bundesebene gilt die Frist von fünf Tagen; kantonale Vorschriften können hiervon abweichen. Aus der neuchâtelischen Regelung lässt sich nicht automatisch eine bundesrechtliche Fünf-Tagesfrist ableiten.
“S'agissant précisément de la requête du 10 février 2020, il est observé que le sort à réserver aux actes accomplis par la personne récusée ainsi que l'éventuel délai pour requérir leur annulation ou répétition varient selon la loi de procédure applicable (pour un aperçu des solutions envisagées par différentes lois cantonales de procédure administrative: cf. BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2e éd., 2015, p. 164). En droit fédéral par exemple, l'art. 38 al. 1 LTF prévoit que les opérations auxquelles a participé une personne tenue de se récuser sont annulées si une partie le demande au plus tard cinq jours après avoir eu connaissance du motif de récusation. Il en va de même de l'art. 60 al. 1 du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP; RS 312.0), alors que l'art. 51 al. 1 du Code de procédure civile du 19 décembre 2008 (CPC; RS 272) prévoit un délai de dix jours. Les considérants de l'arrêt attaqué ne permettent pas de déduire quelle solution a été retenue en droit neuchâtelois de procédure administrative, les art. 11 ss de la loi cantonale sur la procédure et la juridiction administratives du 27 juin 1979 (LPJA; RS/NE 152.130), relatifs à la récusation, étant au demeurant muets à cet égard. Cela étant, en tant que la requête du recourant a été adressée au Conseil d'Etat par télécopie du 10 février 2020, à savoir une vingtaine de jours après la notification de l'arrêt 1C_165/2019 du 7 janvier 2020 - intervenue le 20 janvier 2020 -, il n'y a rien d'évident à considérer que celle-ci a été formée utilement, ni dès lors qu'elle était recevable.”
Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Aufhebung von Amtshandlungen, an denen nach ihrer Auffassung eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hatte, und stützte ihr Begehren ausdrücklich auf Art. 38 BGG.
“Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass das Bundesgericht gegen sie fiktive Verfahren eröffnet habe, was zunächst im ersten Verfahren 2C_851/2020 erfolgt sei. Als sie dagegen Beschwerde bzw. Revision geführt habe, seien wiederum Bundesrichter Seiler sowie Gerichtsschreiber Kocher am Entscheid beteiligt gewesen (2F_27/2020), was nach Art. 34 BGG unzulässig sei. Die Ausstandsvorschriften seien damit verletzt worden. Entsprechend Art. 38 BGG seien Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangte, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe, was sie mit ihrer Eingabe nun verlange.”
“Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass das Bundesgericht gegen sie fiktive Verfahren eröffnet habe, was zunächst im ersten Verfahren 2C_851/2020 erfolgt sei. Als sie dagegen Beschwerde bzw. Revision geführt habe, seien wiederum Bundesrichter Seiler sowie Gerichtsschreiber Kocher am Entscheid beteiligt gewesen (2F_27/2020), was nach Art. 34 BGG unzulässig sei. Die Ausstandsvorschriften seien damit verletzt worden. Entsprechend Art. 38 BGG seien Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangte, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe, was sie mit ihrer Eingabe nun verlange.”
Ausstandsgründe, die bereits während des Verfahrens bekannt waren und dort beurteilt wurden, lassen sich nicht mittels Revision nach Art. 38 Abs. 3 BGG materiell neu überprüfen. Die Revision eröffnet nicht die Möglichkeit, ein bereits rechtskräftig entschiedenes Ausstandsgesuch in der Sache erneut zu beurteilen; Ausstandsgründe sind nach Art. 38 Abs. 3 BGG nur dann revidierbar, wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden.
“Zwar ist den Gesuchstellerinnen zuzustimmen, dass sie ihr Ausstandsgesuch ausführlicher begründeten, als das Urteil vom 28. September 2023 vermuten lässt (vgl. dessen E. 6). Indes verkennen sie die Tragweite von Art. 121 lit. a BGG, wenn sie darin einen Revisionsgrund ausmachen wollen: Die Bestimmungen zur Revision können nicht dazu dienen, ein rechtskräftig beurteiltes Ausstandsgesuch einer materiellen Neubeurteilung zu unterziehen. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Partei nämlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (Urteile 5F_7/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5; 6F_22/2020 vom 12. November 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Ausstandsgründe können nur dann auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; DENYS, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 121 BGG; ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 15 zu Art. 121 BGG). Die Umstände, welche die Gesuchstellerinnen als Revisionsgrund vortragen - Bundesrichter Chaix sei befangen gewesen aufgrund der hängigen Staatshaftungsklage, bei der es um den Zusammenbruch der Gesuchstellerin 2 und die damit verbundenen Kosten gehe, ausgelöst durch den von ihm gefällten Nichteintretensentscheid -, sind im Wesentlichen dieselben wie diejenigen, die ihrem Ausstandsgesuch in den Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 zugrunde lagen. Mit diesen Ausführungen sind sie folglich nicht mehr zu hören. Indem das Bundesgericht das damalige Ausstandsgesuch als mit untauglichen Motiven begründet beurteilte, verzichtete es folgerichtig auch auf die Durchführung des Ausstandsverfahrens. Bundesrichter Chaix hatte sich folglich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BGG vorgängig gesondert zum Ausstandsgesuch zu äussern.”
Die Revision nach Art. 38 Abs. 3 BGG betrifft nur Verletzungen der Ausstandsvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren. Rügen, die ausschliesslich kantonale Verhältnisse betreffen, begründen die Revision nicht.
“Der Gesuchsteller macht sinngemäss Ausstandsgründe geltend. Zunächst gegen die am Verfahren beteiligten Regionalrichter: Zwischen diesen und ihm hätte "schwerer Streit" geherrscht, nachdem er verweigert habe, dass man das ihm zur Unterschrift vorgelegte Protokoll erneut ausdrucke. Das "völlig falsche" Urteil sei ein "Akt der Rache" gewesen. Alsdann seien auch die Kantonsrichter befangen gewesen: "Richter B.________", der in seinem Verfahren den Vorsitz innegehabt habe, sei arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig geworden. Gemäss dem Gesuchsteller sei die Arbeitsunfähigkeit auf den "über lange Zeit andauernde[n] Konflikt und Streit unter den Richtern am Kantonsgericht" zurückzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf das ihn betreffende Verfahren ausgewirkt habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sich einzig auf eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 34 BGG). Eine solche Verletzung macht er nicht geltend. Im Übrigen ist auf Art. 125 BGG zu verweisen (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1; 138 II 386 E. 6 mit Hinweisen).”
Als Zeitpunkt des Verfahrensschlusses gilt der Tag, an dem das Urteil ergangen und rechtskräftig geworden ist.
“La requérante fonde sa demande de récusation (procédure 5F_18/2025) sur des motifs découverts après la clôture de la procédure 5A_96/2025; ce sont donc les dispositions sur la révision qui sont applicables (art. 38 al. 3 LTF).”
“En vertu de l'art. 38 al. 3 LTF, si un motif de récusation n'est découvert qu'après la clôture de la procédure, les dispositions sur la révision sont applicables. La clôture de la procédure correspond au jour où l'arrêt du Tribunal fédéral est prononcé et acquiert force de chose jugée. En l'occurrence, comme cela ressort de son écriture du 23 décembre 2019, le requérant voyait un motif de récusation du juge Abrecht dans les considérants de l'ordonnance du 25 octobre 2019 rejetant la requête de mesures provisionnelles qu'il avait déposée le 17 octobre”
In dem vorliegenden Verfahren wurde ein parteipolitisches Ablehnungsbegehren erhoben, das auf mutmasslichen politischen Interessenkonflikten beruhte und im Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 1 BGG als Ausstandsgesuch vorgebracht wurde.
“Die Kläger haben am 5. Januar 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Abteilungspräsidenten, alt Bundesrichter Seiler, gestellt. Sie verlangen die Aufhebung von Amtshandlungen, an denen dieser mitgewirkt hat (Art. 38 Abs. 1 BGG), namentlich der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 und des Verfahrens 2C_976/2021. Ferner führen sie in derselben Eingabe aus, dass sie für das vorliegende Verfahren Bundesrichter ablehnen, die der SVP und der Mitte (vormals CVP) angehören, da "erhebliche politische Interessenkonflikte" bestehen würden.”
Begründet wird dies mit dem Grundgedanken, dass das Gericht nach Erlass seines Entscheids die Gerichtsbarkeit über den konkreten Fall verloren hat.
“Wird ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Revision (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; Art. 51 Abs. 3 ZPO; Art. 60 Abs. 3 StPO). Diese Regelungen folgen dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es seinen Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2. S. 39 ff.; BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f., BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 468 f.).”
“Wird ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Revision (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; Art. 51 Abs. 3 ZPO; Art. 60 Abs. 3 StPO). Diese Regelungen folgen dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es seinen Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2. S. 39 ff.; BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f., BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 468 f.).”
Art. 121 lit. a BGG (Revisionsgrund bei Ausstandsverletzung) kommt nur zum Zug, wenn die Ausstandsverletzung das bundesgerichtliche Verfahren betrifft (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 34 BGG). Soweit die behauptete Befangenheit nur vorinstanzliche oder kantonale Verhältnisse betrifft, ist dieser Revisionsgrund nicht eröffnet; es ist auf andere Rechtsbehelfe (z. B. Art. 125 BGG) zu verweisen.
“Der Gesuchsteller macht sinngemäss Ausstandsgründe geltend. Zunächst gegen die am Verfahren beteiligten Regionalrichter: Zwischen diesen und ihm hätte "schwerer Streit" geherrscht, nachdem er verweigert habe, dass man das ihm zur Unterschrift vorgelegte Protokoll erneut ausdrucke. Das "völlig falsche" Urteil sei ein "Akt der Rache" gewesen. Alsdann seien auch die Kantonsrichter befangen gewesen: "Richter B.________", der in seinem Verfahren den Vorsitz innegehabt habe, sei arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig geworden. Gemäss dem Gesuchsteller sei die Arbeitsunfähigkeit auf den "über lange Zeit andauernde[n] Konflikt und Streit unter den Richtern am Kantonsgericht" zurückzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf das ihn betreffende Verfahren ausgewirkt habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sich einzig auf eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 34 BGG). Eine solche Verletzung macht er nicht geltend. Im Übrigen ist auf Art. 125 BGG zu verweisen (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1; 138 II 386 E. 6 mit Hinweisen).”
“Der Gesuchsteller macht sinngemäss Ausstandsgründe geltend. Zunächst gegen die am Verfahren beteiligten Regionalrichter: Zwischen diesen und ihm hätte "schwerer Streit" geherrscht, nachdem er verweigert habe, dass man das ihm zur Unterschrift vorgelegte Protokoll erneut ausdrucke. Das "völlig falsche" Urteil sei ein "Akt der Rache" gewesen. Alsdann seien auch die Kantonsrichter befangen gewesen: "Richter B.________", der in seinem Verfahren den Vorsitz innegehabt habe, sei arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig geworden. Gemäss dem Gesuchsteller sei die Arbeitsunfähigkeit auf den "über lange Zeit andauernde[n] Konflikt und Streit unter den Richtern am Kantonsgericht" zurückzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf das ihn betreffende Verfahren ausgewirkt habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sich einzig auf eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 34 BGG). Eine solche Verletzung macht er nicht geltend. Im Übrigen ist auf Art. 125 BGG zu verweisen (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1; 138 II 386 E. 6 mit Hinweisen).”
Nach Art. 38 Abs. 3 BGG können Ausstandsgründe im Revisionsverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entdeckt worden sind. Tatsachen oder Gründe, die im Wesentlichen mit bereits zuvor vorgebrachten Ausstandsvorbringen übereinstimmen, rechtfertigen demgegenüber keine Revision.
“Zwar ist den Gesuchstellerinnen zuzustimmen, dass sie ihr Ausstandsgesuch ausführlicher begründeten, als das Urteil vom 28. September 2023 vermuten lässt (vgl. dessen E. 6). Indes verkennen sie die Tragweite von Art. 121 lit. a BGG, wenn sie darin einen Revisionsgrund ausmachen wollen: Die Bestimmungen zur Revision können nicht dazu dienen, ein rechtskräftig beurteiltes Ausstandsgesuch einer materiellen Neubeurteilung zu unterziehen. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Partei nämlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (Urteile 5F_7/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5; 6F_22/2020 vom 12. November 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Ausstandsgründe können nur dann auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; DENYS, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 121 BGG; ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 15 zu Art. 121 BGG). Die Umstände, welche die Gesuchstellerinnen als Revisionsgrund vortragen - Bundesrichter Chaix sei befangen gewesen aufgrund der hängigen Staatshaftungsklage, bei der es um den Zusammenbruch der Gesuchstellerin 2 und die damit verbundenen Kosten gehe, ausgelöst durch den von ihm gefällten Nichteintretensentscheid -, sind im Wesentlichen dieselben wie diejenigen, die ihrem Ausstandsgesuch in den Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 zugrunde lagen. Mit diesen Ausführungen sind sie folglich nicht mehr zu hören. Indem das Bundesgericht das damalige Ausstandsgesuch als mit untauglichen Motiven begründet beurteilte, verzichtete es folgerichtig auch auf die Durchführung des Ausstandsverfahrens. Bundesrichter Chaix hatte sich folglich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BGG vorgängig gesondert zum Ausstandsgesuch zu äussern.”
Ein Ausstandsgesuch nach Art. 38 Abs. 1 BGG kann die Aufhebung konkreter Amtshandlungen zum Gegenstand haben. In der Praxis wurde etwa die Aufhebung einer Präsidialverfügung und eines Verfahrensentscheids verlangt.
“Die Kläger haben am 5. Januar 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Abteilungspräsidenten, alt Bundesrichter Seiler, gestellt. Sie verlangen die Aufhebung von Amtshandlungen, an denen dieser mitgewirkt hat (Art. 38 Abs. 1 BGG), namentlich der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 und des Verfahrens 2C_976/2021. Ferner führen sie in derselben Eingabe aus, dass sie für das vorliegende Verfahren Bundesrichter ablehnen, die der SVP und der Mitte (vormals CVP) angehören, da "erhebliche politische Interessenkonflikte" bestehen würden.”
Wird ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, sind die Bestimmungen über die Revision anwendbar; damit kann die Revision gestützt auf Art. 121 lit. a BGG verlangt werden.
“Art. 38 BGG ist anwendbar, wenn der Ausstandsgrund während des Verfahrens entdeckt worden ist. Wird er dagegen erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten - wie Art. 38 Abs. 3 BGG ausdrücklich festhält - die Bestimmungen über die Revision. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.”
“En vertu de l'art. 38 al. 3 LTF, si un motif de récusation n'est découvert qu'après la clôture de la procédure, les dispositions sur la révision sont applicables. La clôture de la procédure correspond au jour où l'arrêt du Tribunal fédéral est prononcé et acquiert force de chose jugée. En l'occurrence, comme cela ressort de son écriture du 23 décembre 2019, le requérant voyait un motif de récusation du juge Abrecht dans les considérants de l'ordonnance du 25 octobre 2019 rejetant la requête de mesures provisionnelles qu'il avait déposée le 17 octobre”
“Gegen Entscheide des Bundesgerichts kann weder Einsprache noch Klage noch Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Eingabe gegen das Urteil 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 richtet, ist sie als Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen. Ob auch die Revision der Verfügung vom 26. April 2024 verlangt werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; Verfügung 4A_189/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 1.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 121 BGG), vermag angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenzubleiben. Kantonale Entscheide können sodann nicht gestützt auf Art. 121 ff. BGG in Revision gezogen werden. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll.”
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