Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
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Für die durch Art. 126 BGG geregelte Revision gilt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen bleiben jedoch möglich. Aus den Gerichtsakten ergibt sich zudem, dass Kopien des Dossiers angefertigt werden können, um parallele Verfahren zu führen.
“Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hätte. Ausserdem verkennt er, dass die Strafkammer eben gerade erwog, dass aufgrund seines Verhaltens fraglich sei, ob er wirklich kein Interesse mehr an der Verhandlung hatte. Grundsätzlich genügt nämlich bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung nicht zu dieser erschienen ist, um den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl anzunehmen. Lediglich subsidiär, für den Fall, dass aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die Verhandlung vom 13. Juni 2019 davon ausgegangen werden sollte, dass aus seinem Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf ein Desinteresse an dieser geschlossen werden kann, ist von Rechtsmissbrauch auszugehen. Weiter kommt grundsätzlich weder der Beschwerde ans Bundesgericht noch der Revision aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und Art. 126 BGG) und es besteht immer auch die Möglichkeit, Kopien eines Dossiers anzufertigen, um mehrere Verfahren gleichzeitig zu führen. Der Beschwerdeführer kann somit nichts davon ableiten, dass er eine Beschwerdemöglichkeit nicht genutzt und keine Revision verlangt habe.”
“Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hätte. Ausserdem verkennt er, dass die Strafkammer eben gerade erwog, dass aufgrund seines Verhaltens fraglich sei, ob er wirklich kein Interesse mehr an der Verhandlung hatte. Grundsätzlich genügt nämlich bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung nicht zu dieser erschienen ist, um den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl anzunehmen. Lediglich subsidiär, für den Fall, dass aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die Verhandlung vom 13. Juni 2019 davon ausgegangen werden sollte, dass aus seinem Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf ein Desinteresse an dieser geschlossen werden kann, ist von Rechtsmissbrauch auszugehen. Weiter kommt grundsätzlich weder der Beschwerde ans Bundesgericht noch der Revision aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und Art. 126 BGG) und es besteht immer auch die Möglichkeit, Kopien eines Dossiers anzufertigen, um mehrere Verfahren gleichzeitig zu führen. Der Beschwerdeführer kann somit nichts davon ableiten, dass er eine Beschwerdemöglichkeit nicht genutzt und keine Revision verlangt habe.”
Bei Aussetzung des Vollzugs nach Art. 126 BGG hat der Instruktionsrichter in den vorliegenden Fällen einstweilen den Vollzug angeordnet und begleitende, provisorische Massnahmen verfügt. Konkret ersichtlich sind etwa Fristsetzungen zur Nachreichung oder Verbesserung der Revisionsschrift, die Anordnung, fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen, sowie Weisungen an die Vollzugsorgane, von Vollzugshandlungen abzusehen. Über weitere Anträge wurde in den Entscheidungen zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
“Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Er sei nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die Vollzugsorgane anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien von Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023, der Sicherheitsdirektion B._______ vom 1. September 2023, des Büros für Terrorbekämpfung und der Gendarmerie C._______ vom 19. Juni 2023 sowie einer Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Juni 2023 und mehrere Opensource-Berichte (vom 19. Juni 2023 und 31. August 2023) bei. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 11. Oktober 2023 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Fortgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Er setzte dem Gesuchsteller zur Nachreichung einer Verbesserung seiner Revisionsschrift (Unterzeichnung der Eingabe vom 5. Oktober 2023) Frist bis zum 27. Oktober 2023, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Er forderte den Gesuchsteller zudem auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 27. Oktober 2023 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Des Weiteren teilte er mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Der Gesuchsteller liess durch seinen Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 eine zusammenfassende Übersetzung der eingereichten Beweismittel und eine Verbesserung der Revisionsschrift einreichen. G. Am 6. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.”
“Mai 2024 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, bis zum 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Mai 2024 und mithin verspätet geleistet. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 250.-, wobei dieser Betrag dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 500.- der Gesuchstellerin zurückerstattet werde. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils D-1889/2024 vom 3. Juni 2024. G. Am 7. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Bei Aussetzung des Vollzugs kann der Instruktionsrichter gestützt auf die Praxis im vorliegenden Fall zugleich die unentgeltliche Prozessführung gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten.
“Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Er sei nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die Vollzugsorgane anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien von Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023, der Sicherheitsdirektion B._______ vom 1. September 2023, des Büros für Terrorbekämpfung und der Gendarmerie C._______ vom 19. Juni 2023 sowie einer Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Juni 2023 und mehrere Opensource-Berichte (vom 19. Juni 2023 und 31. August 2023) bei. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 11. Oktober 2023 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Fortgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Er setzte dem Gesuchsteller zur Nachreichung einer Verbesserung seiner Revisionsschrift (Unterzeichnung der Eingabe vom 5. Oktober 2023) Frist bis zum 27. Oktober 2023, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Er forderte den Gesuchsteller zudem auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 27. Oktober 2023 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Des Weiteren teilte er mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Der Gesuchsteller liess durch seinen Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 eine zusammenfassende Übersetzung der eingereichten Beweismittel und eine Verbesserung der Revisionsschrift einreichen. G. Am 6. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.”
Praxis: In Revisionsverfahren werden häufig gleichzeitig Anträge auf aufschiebende Wirkung gestellt (vgl. 4F_4/2024). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall gestützt auf Art. 126 BGG kurzfristig die sofortige Aussetzung des Vollzugs angeordnet (vgl. D‑3608/2024).
“Der 1. November (Allerheiligen) sei am Ort des Sitzes der Beschwerdeführerin kein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, weshalb die Frist auch mit Rücksicht auf Art. 45 Abs. 1 BGG nicht erst am nächstfolgenden Werktag, dem 2. November 2023, abgelaufen sei. So sei zwar der 1. November (Allerheiligen) nach § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht des Kantons Aargau vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200]) in gewissen Bezirken des Kantons Aargau ein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag. Im Bezirk Lenzburg, wo die Sitzgemeinde der Gesuchstellerin liege, zähle der 1. November gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ArR jedoch nicht zu den anerkannten Feiertagen. Dementsprechend sei die erst am 2. November 2023 erhobene Beschwerde verspätet. 1.2. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 20. Januar 2024 um Revision des Urteils 4A_538/2023 vom 3. Januar 2023 (im Folgenden: der angefochtene Entscheid). Gleichzeitig beantragte sie, der Vollzug des angefochtenen Entscheids sei nach Art. 126 BGG aufzuschieben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). 3.”
“Mai 2024 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, bis zum 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Mai 2024 und mithin verspätet geleistet. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 250.-, wobei dieser Betrag dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 500.- der Gesuchstellerin zurückerstattet werde. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils D-1889/2024 vom 3. Juni 2024. G. Am 7. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In D-1616/2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs an, nachdem der Eingang einer per Einschreiben eingereichten Eingabe strittig geworden war.
“In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragt, des Weiteren der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dieser Eingabe wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: - Vollmacht des Rechtsvertreters vom 17. Januar 2023 (in Kopie), - Schreiben an die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 vom 17. Februar 2023, betreffend Übermittlung der Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie), - Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie), - Quittung betreffend die Aufgabe eines Einschreiben prepaid mit der Sendungsnummer (...) bei der Schweizerischen Post, datierend vom 17. Februar 2023 (in Kopie), - Ausdruck der Sendungsverfolgung für das Einschreiben Nr. (...), wonach das Einschreiben am 20. Februar 2023 zugestellt wurde und das zuständige Post-Logistikzentrum gleichentags dessen Empfang bestätigte. E. Aufgrund der Eingabe der Gesuchstellenden wurde unter der Verfahrensnummer D-1616/2023 ein Revisionsverfahren eröffnet. F. Am 23. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. G. Interne Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 ergaben, dass das Einschreiben mit dem Track-and-Trace-Code (T&T-Code) (...) (Eingabe der Sozialhilfebestätigung betreffend das Verfahren D-711/2023) am 20. Februar 2023 in der Zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist, diese Eingabe jedoch nie Eingang in die Beschwerdeakten D-711/2023 gefunden hat. Weder ist jedoch der Inhalt der Sendung (...) bekannt, noch kann deren Weiterleitung nachvollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten oder es wird als unzulässig erklärt (z.B. mangels Kostenvorschusses), so wird zugleich das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Art. 126 BGG gegenstandslos. Vorher angeordnete vorsorgliche Massnahmen bzw. eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs fallen damit weg.
“Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und die am 22. Dezember gestützt auf Art. 126 BGG verfügte sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahinfällt.”
“Insofern sich der Gesuchsteller auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1-3 EMRK) und der Zusatzprotokolle als Revisionsgrund berufen will, verkennt er, dass gestützt auf Art. 122 BGG eine Revision nur verlangt werden kann, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind, mithin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder er den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dass der Gesuchstellter mit der Kostenverlegung bzw. den Entscheiden nicht einverstanden ist, respektive diese als "unfair" empfindet, stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Zusammenfassend entbehrt das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Art. 126 BGG). Wenn der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die ihm vom Finanzdienst des Bundesgerichts zugestellten Mahnschreiben (B1-B3) einen Antrag auf Erlass der Bussen bzw. auf soziale Arbeit stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit den zitierten Beilagen "lediglich" die seitens des Bundesgerichts auferlegten Gerichtskosten von jeweils Fr. 500.-- in Rechnung gestellt worden sind, respektive er für diese gemahnt worden ist. Insofern er bezüglich dieser um Zahlungserleichterungen ersuchen oder aber ein Erlassgesuch stellen will, hat er sich an den Finanzdienst des Bundesgerichts zu wenden. Hinsichtlich der in den kantonalen Verfahren ausgefällten Bussen und Kosten bzw. deren Vollzugsmodalitäten hat er sich indes an die kantonalen Instanzen zu wenden.”
“Aus den dargelegten Gründen ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos.”
“111b LAsi) de la décision du SEM du 11 juin 2020, ces pièces et la requête du 8 juillet 2021 seront communiquées à dite autorité pour raison de compétence, que le SEM est invité à y donner la suite qu'il jugera utile, qu'enfin, le rapport de Grant Thornton indique comme date de publication l'année 2020, sans plus de précision, que, même à supposer que ce document ait été publié antérieurement à l'arrêt entrepris et que les intéressés aient été dans l'impossibilité non fautive de s'en prévaloir dans la procédure ordinaire, il n'est pas établi qu'il a été déposé dans le délai requis de l'art. 124 al. 1 let. d LTF, que, partant, il ne serait pas recevable sous cet angle, qu'en outre, dans l'hypothèse où elle serait postérieure à l'arrêt précité, cette pièce ne répondrait pas, pour ce motif, aux conditions de recevabilité de la révision, qu'au vu de ce qui précède, la demande de révision du 8 juillet 2021 doit être déclarée irrecevable, que le Tribunal statue dans une composition à trois juges (cf. art. 21 al. 1 LTAF), que le prononcé du présent arrêt rend sans objet la requête d'octroi de l'effet suspensif (cf. art. 126 LTF) et les mesures superprovisionnelles ordonnées le 12 juillet 2021 sont caduques, que, vu l'issue de la procédure, il y a lieu de mettre les frais de procédure, d'un montant de 1500 francs, à la charge des requérants, conformément aux art. 63 al. 1 PA, 2 et 3 let. b du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), (dispositif page suivante) le Tribunal administratif fédéral prononce : 1. La demande de révision est irrecevable. 2. Les frais de procédure, d'un montant de 1500 francs, sont mis à la charge des requérants. Ce montant doit être versé sur le compte du Tribunal dans les 30 jours dès l'expédition du présent arrêt. 3. Le présent arrêt est adressé aux requérants, au SEM et à l'autorité cantonale. Le président du collège : Le greffier : Yanick Felley Paolo Assaloni Expédition :”
“In tali condizioni, la richiesta di proroga del termine suppletorio non può essere accolta. Dato che l'anticipo richiesto non è stato versato nel termine suppletorio, conformemente alla comminatoria figurante nel decreto 15 gennaio 2021 il Tribunale federale non può entrare nel merito della domanda di revisione (art. 48 cpv. 4 e 62 cpv. 3 LTF). 5. Trattandosi di un'istanza di revisione, il Tribunale federale è chiamato a decidere nella sua composizione ordinaria, e cioè di regola a tre giudici (sentenza 2F_20/2012 del 25 settembre 2012 consid. 1.2.2). L'istanza di ricusa della Giudice federale Escher è priva d'oggetto, poiché ella non è chiamata a statuire sulla domanda all'esame. 6. Da quanto precede discende che la domanda di revisione va dichiarata inammissibile. Essa può essere evasa senza uno scambio di scritti (art. 127 LTF). Con l'evasione di tale domanda, la richiesta di sospendere l'esecuzione della sentenza del Tribunale federale e di quella dell'autorità di vigilanza in applicazione dell'art. 126 LTF diventa caduca. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. La domanda di ricusa è priva d'oggetto. 2. La domanda di revisione è inammissibile. 3. Le spese giudiziarie di fr. 300.-- sono poste a carico dell'istante. 4. Comunicazione ai partecipanti al procedimento. Losanna, 25 febbraio 2021 In nome della II Corte di diritto civile del Tribunale federale svizzero Il Presidente: Herrmann La Cancelliera: Antonini”
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
“Insofern sich der Gesuchsteller auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1-3 EMRK) und der Zusatzprotokolle als Revisionsgrund berufen will, verkennt er, dass gestützt auf Art. 122 BGG eine Revision nur verlangt werden kann, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind, mithin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder er den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dass der Gesuchstellter mit der Kostenverlegung bzw. den Entscheiden nicht einverstanden ist, respektive diese als "unfair" empfindet, stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Zusammenfassend entbehrt das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Art. 126 BGG). Wenn der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die ihm vom Finanzdienst des Bundesgerichts zugestellten Mahnschreiben (B1-B3) einen Antrag auf Erlass der Bussen bzw. auf soziale Arbeit stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit den zitierten Beilagen "lediglich" die seitens des Bundesgerichts auferlegten Gerichtskosten von jeweils Fr. 500.-- in Rechnung gestellt worden sind, respektive er für diese gemahnt worden ist. Insofern er bezüglich dieser um Zahlungserleichterungen ersuchen oder aber ein Erlassgesuch stellen will, hat er sich an den Finanzdienst des Bundesgerichts zu wenden. Hinsichtlich der in den kantonalen Verfahren ausgefällten Bussen und Kosten bzw. deren Vollzugsmodalitäten hat er sich indes an die kantonalen Instanzen zu wenden.”
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos, wenn das Revisionsverfahren mit Urteil abgeschlossen ist oder wenn auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird (etwa mangels Nachweises eines Revisionsgrunds). In solchen Fällen entfällt die nach Art. 126 BGG verfügte sofortige Aussetzung des Vollzugs.
“Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos erweist und die am 5. Juni 2024 gestützt auf Art. 126 BGG verfügte sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahinfällt.”
“Im Ergebnis tut der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass einer der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das vorliegende Verfahren (Art. 126 BGG) gegenstandslos.”
Wird das Revisionsgesuch als unzulässig bzw. formell inakzeptabel erklärt, wird das nach Art. 126 BGG gestellte Begehren um Aussetzung des Vollzugs in der Regel gegenstandslos bzw. entfällt.
“In tali condizioni, la richiesta di proroga del termine suppletorio non può essere accolta. Dato che l'anticipo richiesto non è stato versato nel termine suppletorio, conformemente alla comminatoria figurante nel decreto 15 gennaio 2021 il Tribunale federale non può entrare nel merito della domanda di revisione (art. 48 cpv. 4 e 62 cpv. 3 LTF). 5. Trattandosi di un'istanza di revisione, il Tribunale federale è chiamato a decidere nella sua composizione ordinaria, e cioè di regola a tre giudici (sentenza 2F_20/2012 del 25 settembre 2012 consid. 1.2.2). L'istanza di ricusa della Giudice federale Escher è priva d'oggetto, poiché ella non è chiamata a statuire sulla domanda all'esame. 6. Da quanto precede discende che la domanda di revisione va dichiarata inammissibile. Essa può essere evasa senza uno scambio di scritti (art. 127 LTF). Con l'evasione di tale domanda, la richiesta di sospendere l'esecuzione della sentenza del Tribunale federale e di quella dell'autorità di vigilanza in applicazione dell'art. 126 LTF diventa caduca. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. La domanda di ricusa è priva d'oggetto. 2. La domanda di revisione è inammissibile. 3. Le spese giudiziarie di fr. 300.-- sono poste a carico dell'istante. 4. Comunicazione ai partecipanti al procedimento. Losanna, 25 febbraio 2021 In nome della II Corte di diritto civile del Tribunale federale svizzero Il Presidente: Herrmann La Cancelliera: Antonini”
Nach Art. 126 BGG kann der Vollzug des angefochtenen Entscheids auf Antrag (oder von Amtes wegen) aufgeschoben werden. Fristversäumnisse können zu Verspätungseinwänden führen. Ein Revisionsgesuch muss einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an diesem Mangel leidet; wird dies nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
“Der 1. November (Allerheiligen) sei am Ort des Sitzes der Beschwerdeführerin kein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, weshalb die Frist auch mit Rücksicht auf Art. 45 Abs. 1 BGG nicht erst am nächstfolgenden Werktag, dem 2. November 2023, abgelaufen sei. So sei zwar der 1. November (Allerheiligen) nach § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht des Kantons Aargau vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200]) in gewissen Bezirken des Kantons Aargau ein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag. Im Bezirk Lenzburg, wo die Sitzgemeinde der Gesuchstellerin liege, zähle der 1. November gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ArR jedoch nicht zu den anerkannten Feiertagen. Dementsprechend sei die erst am 2. November 2023 erhobene Beschwerde verspätet. 1.2. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 20. Januar 2024 um Revision des Urteils 4A_538/2023 vom 3. Januar 2023 (im Folgenden: der angefochtene Entscheid). Gleichzeitig beantragte sie, der Vollzug des angefochtenen Entscheids sei nach Art. 126 BGG aufzuschieben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). 3.”
Die Aussetzung der Vollstreckung erfolgt nicht automatisch; sie setzt eine entsprechende Entscheidung des Instruktionsrichters voraus. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist zu stellen, andernfalls bleibt der Vollzug in der Regel aufrechterhalten, sofern nicht dargetan wird, dass die Aussetzung von Amtes wegen gewährt wurde.
“5A_464/2020) il Tribunale federale ha parzialmente accolto il ricorso interposto da RE 1 contro la decisione emessa dalla Camera il 15 maggio 2020, annullandola e rinviandole la causa per nuova decisione; che il Tribunale federale, con sentenza 5D_306/2020 dell’11 gennaio 2021, ha invece dichiarato inammissibile il ricorso presentato da RI 1 contro la sentenza del 26 ottobre 2020 con cui la Camera aveva dichiarato irricevibile il reclamo contro le decisioni di rigetto dell’opposizione; che mediante nuova decisione del 19 gennaio 2021 la Camera ha parzialmente accolto il ricorso di RI 1, nella misura in cui ha dichiarato nulli gli avvisi di pignoramento del 5 marzo 2020 relativi alle esecuzioni qui in discussione e ordinato all’UE di emetterne nuovi; che il 15 febbraio 2021 l’UE ha emesso nuovi avvisi di pignoramento per il successivo 25 marzo; che con il ricorso in esame RI 1 ne chiede l’annullamento facendo valere di avere presentato il 20 febbraio 2021 istanza di revisione della decisione 11 gennaio 2021 del Tribunale federale; che tuttavia le istanze di revisione delle decisioni del Tribunale federale sospendono l’esecuzione della sentenza impugnata solo mediante decisione del giudice dell’istruzione (art. 126 LTF); che nel caso di specie, RI 1 non ha chiesto l’effetto sospensivo nella sua istanza di revisione e non ha provato che gli sia stato concesso d’ufficio; che comunque sia il Tribunale federale ha respinto la domanda di revisione, nella misura in cui era ammissibile, con sentenza 5F_ 5/2021 del 20 maggio 2021; che siccome le decisioni di rigetto dell’opposizione erano esecutive e definitive, l’UE ha correttamente provveduto a emettere gli avvisi di pignoramento impugnati; che l’Ufficio non ha violato l’art. 138 CPC poiché la validità della notifica delle decisioni di rigetto dell’opposizione è stata accertata definitivamente con le sentenze 26 ottobre 2020 della Camera (inc. 14.2020.77), che l’UE non è abilitato a riesaminare; che per legge non si preleva la tassa di giustizia e non si assegnano indennità (art.”
“5A_464/2020) il Tribunale federale ha parzialmente accolto il ricorso interposto da RE 1 contro la decisione emessa dalla Camera il 15 maggio 2020, annullandola e rinviandole la causa per nuova decisione; che il Tribunale federale, con sentenza 5D_306/2020 dell’11 gennaio 2021, ha invece dichiarato inammissibile il ricorso presentato da RI 1 contro la sentenza del 26 ottobre 2020 con cui la Camera aveva dichiarato irricevibile il reclamo contro le decisioni di rigetto dell’opposizione; che mediante nuova decisione del 19 gennaio 2021 la Camera ha parzialmente accolto il ricorso di RI 1, nella misura in cui ha dichiarato nulli gli avvisi di pignoramento del 5 marzo 2020 relativi alle esecuzioni qui in discussione e ordinato all’UE di emetterne nuovi; che il 15 febbraio 2021 l’UE ha emesso nuovi avvisi di pignoramento per il successivo 25 marzo; che con il ricorso in esame RI 1 ne chiede l’annullamento facendo valere di avere presentato il 20 febbraio 2021 istanza di revisione della decisione 11 gennaio 2021 del Tribunale federale; che tuttavia le istanze di revisione delle decisioni del Tribunale federale sospendono l’esecuzione della sentenza impugnata solo mediante decisione del giudice dell’istruzione (art. 126 LTF); che nel caso di specie, RI 1 non ha chiesto l’effetto sospensivo nella sua istanza di revisione e non ha provato che gli sia stato concesso d’ufficio; che comunque sia il Tribunale federale ha respinto la domanda di revisione, nella misura in cui era ammissibile, con sentenza 5F_ 5/2021 del 20 maggio 2021; che siccome le decisioni di rigetto dell’opposizione erano esecutive e definitive, l’UE ha correttamente provveduto a emettere gli avvisi di pignoramento impugnati; che l’Ufficio non ha violato l’art. 138 CPC poiché la validità della notifica delle decisioni di rigetto dell’opposizione è stata accertata definitivamente con le sentenze 26 ottobre 2020 della Camera (inc. 14.2020.77), che l’UE non è abilitato a riesaminare; che per legge non si preleva la tassa di giustizia e non si assegnano indennità (art.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den zugrunde liegenden Entscheiden gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung angeordnet, weil Eingaben bzw. Beweismittel nachweislich eingereicht waren, diese aber in den Verfahrensakten nicht auffindbar bzw. Rückscheine oder Zuverlässigkeitsnachweise für die Zustellung nicht abgelegt oder nicht nachvollziehbar waren.
“In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragt, des Weiteren der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dieser Eingabe wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: - Vollmacht des Rechtsvertreters vom 17. Januar 2023 (in Kopie), - Schreiben an die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 vom 17. Februar 2023, betreffend Übermittlung der Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie), - Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie), - Quittung betreffend die Aufgabe eines Einschreiben prepaid mit der Sendungsnummer (...) bei der Schweizerischen Post, datierend vom 17. Februar 2023 (in Kopie), - Ausdruck der Sendungsverfolgung für das Einschreiben Nr. (...), wonach das Einschreiben am 20. Februar 2023 zugestellt wurde und das zuständige Post-Logistikzentrum gleichentags dessen Empfang bestätigte. E. Aufgrund der Eingabe der Gesuchstellenden wurde unter der Verfahrensnummer D-1616/2023 ein Revisionsverfahren eröffnet. F. Am 23. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. G. Interne Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 ergaben, dass das Einschreiben mit dem Track-and-Trace-Code (T&T-Code) (...) (Eingabe der Sozialhilfebestätigung betreffend das Verfahren D-711/2023) am 20. Februar 2023 in der Zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist, diese Eingabe jedoch nie Eingang in die Beschwerdeakten D-711/2023 gefunden hat. Weder ist jedoch der Inhalt der Sendung (...) bekannt, noch kann deren Weiterleitung nachvollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Der Eingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt: - erste Seite der Postsendung des SEM an die frühere Rechtsvertretung des Gesuchstellers (B._______, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende) bezüglich Akteneinsichtsgesuch, welche mit einem Eingangsstempel vom 26. Oktober 2022 versehen ist; - erste Seite der Postsendung des SEM an die frühere Rechtsvertretung des Gesuchstellers bezüglich Asylentscheid, welche mit einem Eingangsstempel vom 27. Oktober 2022 versehen ist; - E-Mail von B._______, Stellenleiterin (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, an den aktuellen Rechtsvertreter des Gesuchstellers, datiert 5. Dezember 2022; - Bildschirmfotos, die von der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende zur Verfügung gestellt worden seien; - Fürsorgebestätigung des Erstaufnahmezentrums C._______ vom 31. Oktober 2022. F. Aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers wurde unter der Verfahrensnummer E-5709/2022 ein Revisionsverfahren eröffnet. G. Am 12. Dezember 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. H. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2022 beim SEM haben ergeben, dass die Rückscheine für die beiden Sendungen des SEM vom 24. Oktober 2022 (Asylentscheid respektive Schreiben betreffend Gewährung von Akteneinsicht/Zustellung der editionspflichten Verfahrensakten) nicht in den Verfahrensakten abgelegt wurden und nicht auffindbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug von Wegweisungen per sofort einstweilen aussetzen kann.
“März 2024 gelangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 revisionsweise aufzuheben. Es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Untersuchungsberichte vom 25. Januar 2024 (Beilage 1) und 20. Dezember 2023 (Beilagen 4 und 5), ein Schreiben des Polizeipräsidiums B._______ vom 23. Januar 2024 (Beilage 2), ein Schreiben der Generaldirektion der Polizei vom 18. Januar 2024 (Beilage 3), ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. Januar 2024 (Bei-lage 6) sowie in Deutsch verfasste Übersetzungen der eingereichten Dokumente bei. D. Der Instruktionsrichter liess den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 126 BGG) am 12. März 2024 per sofort einstweilen aussetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2024 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, bis zum 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Mai 2024 und mithin verspätet geleistet. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 250.-, wobei dieser Betrag dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 500.- der Gesuchstellerin zurückerstattet werde. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils D-1889/2024 vom 3. Juni 2024. G. Am 7. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Urteil D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an die Vorinstanz, wobei er geltend machte, es würden neue Beweismittel vorliegen, welche bestätigen würden, dass er in seinem Heimatland von kriminellen Gruppierungen getötet werden könnte. Das SEM überwies diese Eingabe am 21. Dezember 2023 mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht; bei den aufgeführten Internetlinks handle es sich offensichtlich um Beweismittel, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er im Wesentlichen um Berücksichtigung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2023 angeführten Beweismittel ersuchte. E. Am 4. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe ans SEM, mit welcher er ein neues Beweismittel einreichte beziehungsweise auf einen weiteren Internetlink aufmerksam machte. Die Eingabe ging nach Überstellung durch die Vorinstanz am 9. Januar 2024 beim Gericht ein. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gutheissung des Revisionsbegehrens, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltlicher Rechtspflege für die Verfahrenskosten.”
“Oktober 2023 sei wegen Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG revisionsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS anzupassen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2023 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine e-Tazkera im Original und eine Sendungsnachverfolgung des United Parcel Service (UPS) ein. Q. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Wird auf das Revisionsgesuch wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten, so wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
“Auf das Revisionsgesuch ist infolge verspäteter Einreichung (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.”
Art. 126 BGG kann in Verbindung mit verwaltungsrechtlichen Bestimmungen angewandt werden; das BVGer hat beispielsweise einen auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordneten vorläufigen Vollzugsstopp aufgehoben.
Ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs kann zugleich mit dem Revisionsgesuch gestellt werden.
“Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 20. Januar 2024 um Revision des Urteils 4A_538/2023 vom 3. Januar 2023 (im Folgenden: der angefochtene Entscheid). Gleichzeitig beantragte sie, der Vollzug des angefochtenen Entscheids sei nach Art. 126 BGG aufzuschieben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.”
Im vorliegenden Fall, in dem eine Rückkehr mit der Gefahr von Folter bzw. eines unfairen Prozesses dargelegt wurde, ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp nach Art. 126 BGG an.
“Im Fall einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm aufgrund der ihm zur Last gelegten Straftaten, seiner kurdischen Ethnie und seinen politischen Ansichten womöglich ein unfairer Prozess und eine langjährige Haftstrafe, während der er auch Folter zu befürchten habe. C.c Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller die folgenden Beweismittel (allesamt in Kopie und inklusive Übersetzung) zu den Akten: -Schreiben seines türkischen Anwalts vom 12. Dezember 2022; -Handschriftliches Hausdurchsuchungsprotokoll vom (...) November 2022; -Zwei Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...) November 2022; -Zusammenfassung eines polizeilichen Untersuchungsberichts vom (...) November 2022; -Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) November 2022; -Gerichtsurteil zur Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) November 2022; -Festnahmebefehl vom (...) November 2022. C.d In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass vollzugshemmender Massnahmen gemäss Art. 126 BGG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 19. Dezember 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erklärte der Gesuchsteller, das Verfahren gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda der PKK sei noch hängig. Es sei seinem Anwalt allerdings bislang nicht gelungen, Einsicht in die entsprechenden Akten zu erhalten, zumal die Generalstaatsanwaltschaft C._______ die Akteneinsicht derzeit mit der Begründung verweigere, es werde auf die Rückmeldung einer anderen Behörde gewartet. Aussagen seines Anwalts zufolge dauere dieser Prozess noch ungefähr einen Monat, anschliessend könnten die Unterlagen beschafft werden. Ausserdem reichte der Gesuchsteller eine Nothilfebestätigung vom 22. Dezember 2022, das Original des Schreibens seines Anwalts vom 12. Dezember 2022, eine anwaltliche Vollmacht sowie von einem türkischen Gericht beglaubigte Kopien der übrigen bereits eingereichten Beweismittel zu den Akten.”
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