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Ein Antrag, die Beschwerde durch das Gesamtgericht beurteilen zu lassen, ist offensichtlich unzulässig. Das Gesamtgericht ist für derartige Individualanträge nicht zuständig (Art. 15 BGG).
“Der Beschwerdeführer beantragt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Gesamtgericht. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig; das Gesamtgericht ist dazu nicht zuständig (Art. 15 BGG).”
Nach Art. 15 Abs. 1 BGG ist das Gesamtgericht zuständig für den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Gerichts. Regeln zur konkreten Gestaltung von Urteilen (z. B. Anonymisierungsregeln) sind hingegen als Weisungen bzw. Verwaltungsverordnungen der Präsidentenkonferenz zuzuordnen.
“Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
“Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
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