SR 152.3 ↩
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Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für das Bundesgericht nur sinngemäss gemäss Art. 28 Abs. 1 BGG; das Bundesgericht wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des BGÖ erfasst. Soweit Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege vorliegen (z. B. Revisionsverfahren), sind sie dem sachlichen Geltungsbereich des BGÖ entzogen. In Revisionsverfahren kann Akteneinsicht aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt werden; über weitergehende Herausgabeansprüche, die nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind, wurde im zitierten Verfahren nicht entschieden.
“Die Gesuchstellerinnen wollen mit den geltend gemachten Auskunfts- und Zugangsrechten ihr Revisionsgesuch ergänzen bzw. das Vorliegen weiterer Revisionsgründe prüfen. Das Bundesgericht gewährte ihnen gestützt auf das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichtsrecht Gelegenheit, vor Ort Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu nehmen. Die Gesuchstellerinnen hatten zudem Gelegenheit, weitere Revisionsgründe geltend zu machen. Über einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, die vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst werden, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Das Bundesgericht wird vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst. Letzteres gilt lediglich sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt, was hier nicht der Fall ist (Art. 28 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 92 E. 5.1.1). Ohnehin sind Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, zu denen auch das vorliegende Revisionsverfahren zählt, dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ).”
“Die Gesuchstellerinnen wollen mit den geltend gemachten Auskunfts- und Zugangsrechten ihr Revisionsgesuch ergänzen bzw. das Vorliegen weiterer Revisionsgründe prüfen. Das Bundesgericht gewährte ihnen gestützt auf das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichtsrecht Gelegenheit, vor Ort Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu nehmen. Die Gesuchstellerinnen hatten zudem Gelegenheit, weitere Revisionsgründe geltend zu machen. Über einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, die vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst werden, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Das Bundesgericht wird vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst. Letzteres gilt lediglich sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt, was hier nicht der Fall ist (Art. 28 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 92 E. 5.1.1). Ohnehin sind Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, zu denen auch das vorliegende Revisionsverfahren zählt, dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ).”
Die personelle Besetzung der Spruchkörper (Spruchkörperbildung) weist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen engen sachlichen Zusammenhang zur gerichtlichen Kernfunktion der Rechtsprechung auf und ist deshalb nicht als administrative Tätigkeit zu qualifizieren; damit fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 BGG.
“Vorauszuschicken ist, dass das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) keine Anwendung auf Dokumente betreffend Verfahren der Verwaltungsrechtspflege findet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Art. 30 Abs. 1 VGG sieht zwar unter anderem vor, dass das BGÖ für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gilt, wenn dieses administrative Aufgaben wahrnimmt, das Bundesgericht hielt - bezogen auf die im Kern gleichlautende Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 BGG - aber fest, dass die personelle Besetzung der verschiedenen Abteilungen einen engen sachlichen Zusammenhang zur gerichtlichen Kernfunktion der Rechtsprechung aufweist, mithin nicht als administrative Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.1). Die Spruchkörperbildung ist nicht anders zu beurteilen, mithin der rechtsprechenden Funktion des Gerichts zuzuordnen, welche dem Anwendungsbereich des BGÖ entzogen ist.”
Die personelle Besetzung der Richterbank bzw. die Spruchkörperbildung wird als enger sachlicher Zusammenhang zur rechtsprechenden Kernfunktion angesehen und fällt daher nicht unter die sinngemässe Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes.
“1 Nachfolgend ist vor diesem Hintergrund zunächst auf den Antrag auf Einsicht in die Software beziehungsweise EDV-Dateien, mittels welchen die Spruchkörper generiert beziehungsweise abgebildet werden, einzugehen. 4.5.2 Bezüglich der hier interessierenden Frage der Auskunftsrechte betreffend die Spruchkörperbildung im Einzelfall scheint die höchstrichterliche Rechtsprechung keine klaren Leitlinien entwickelt zu haben. In Einzelfällen hat es eine Begründungspflicht insbesondere über die numerische Besetzung der Richterbank zwar bejaht, im Übrigen hat es aber in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens verwiesen (vgl. Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 2.3 und BGE 133 II 209 E. 4.1). 4.5.3 Vorauszuschicken ist, dass das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) keine Anwendung auf Dokumente betreffend Verfahren der Verwaltungsrechtspflege findet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Art. 30 Abs. 1 VGG sieht zwar unter anderem vor, dass das BGÖ für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gilt, wenn dieses administrative Aufgaben wahrnimmt, das Bundesgericht hielt - bezogen auf die im Kern gleichlautende Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 BGG - aber fest, dass die personelle Besetzung der verschiedenen Abteilungen einen engen sachlichen Zusammenhang zur gerichtlichen Kernfunktion der Rechtsprechung aufweist, mithin nicht als administrative Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.1). Die Spruchkörperbildung ist nicht anders zu beurteilen, mithin der rechtsprechenden Funktion des Gerichts zuzuordnen, welche dem Anwendungsbereich des BGÖ entzogen ist. 4.5.4 Hingegen könnte sich ein Anspruch auf Einsicht in die Software des Zuteilungssystems oder entsprechende Auszüge aus dem VwVG ergeben. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht resultiert aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 VwVG). Im Verwaltungsverfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist (vgl.”
Soweit das Bundesgericht administrative Aufgaben wahrnimmt, gilt das Öffentlichkeitsgesetz sinngemäss auch für seine Verwaltung, wobei die dezentralen Verwaltungseinheiten zur Bundesverwaltung zählen und damit in diesen Anwendungsbereich fallen.
“010) umschrieben wird. Neben der zentralen Verwaltung zählen auch die dezentralen Verwaltungseinheiten zur Bundesverwaltung (Urteil 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2; Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [nachfolgend: Botschaft BGÖ], BBl 2003 1963, 1986). Der persönliche Geltungsbereich des BGÖ umfasst dagegen weder die Bundesversammlung noch das Bundesgericht und die Behörden der Militärjustiz noch den Bundesrat als Kollegialbehörde (Botschaft BGÖ, BBl 2003 1963, 1985). Für das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht sehen Art. 28 BGG, Art. 30 VGG bzw. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) Regelungen vor, wonach das Öffentlichkeitsgesetz sinngemäss gilt, soweit die Gerichte administrative Aufgaben erfüllen.”
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