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In Verfahren nach Art. 108 BGG kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden; in einzelnen Fällen wurde auch ein bereits geleisteter Kostenvorschuss erstattet oder auf das Einholen eines Vorschusses verzichtet. Als Gründe kommen in der Rechtsprechung u. a. offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde und persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskasse erstattet der Beschwerdeführerin den am 8. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise letztmals von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.”
“Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vom Einholen eines Kostenvorschusses ist abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer einen solchen bereits im Verfahren 6B_3/2022 nicht geleistet hat (vgl. Urteil 6B_3/2022 vom 17. Februar 2022). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Bei offensichtlicher Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist der Einzelrichter nach Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 BGG zuständig; die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
“Die Beschwerden genügen nach dem Gesagten in zweierlei Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Damit ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).”
Im Revisionsverfahren beschränkt sich die Überprüfung auf die Frage des Eintretens. Formell-rechtliche Würdigungen, namentlich das Nichteintreten nach Art. 108 BGG, sind im Revisionsverfahren als solche nicht materiell überprüfbar.
“Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_587/2024 vom 7. Juni 2024 mangels (ausgewiesener) Legitimation in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 24. Mai 2024 eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen, weshalb das Rechtsbegehren Nr. 1 auch nicht zu beurteilen war. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus macht die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich erwähnt, ihr Rechtsbegehren Nr. 4 sei im angefochtenen Urteil falsch zitiert worden, so handelt es sich um ein offensichtliches Versehen beziehungsweise einen Verschrieb, woraus sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.”
“Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteil 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1; 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 und 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin dem Bundesgericht weiter vorwirft, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt (Art. 121 lit. a BGG) und in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG) zu haben, begründet sie mit ihren Ausführungen nicht das Vorliegen des jeweils angerufenen Revisionsgrunds, sondern beanstandet - unter dem subjektiven Eindruck, Opfer einer Fehlverurteilung und eines Justizirrtums geworden zu sein - im Ergebnis nur, dass das Bundesgericht auf die aus ihrer Sicht hinreichend begründete Beschwerde hätte eintreten und den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2021 in einer Dreierbesetzung nach Art. 109 BGG hätte überprüfen müssen. Damit beanstandet die Gesuchstellerin sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 108 BGG und übt Kritik an der rechtlichen Behandlung der Beschwerde, mit welcher sie im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Die rechtliche Beurteilung eines”
Formelle Mängel der Beschwerde — etwa kein ersichtliches Begehren, fehlende Unterschrift, das Fehlen des anzufechtenden Entscheids, unzulässige Vertretung oder das Ausbleiben vorgeschriebener Leistungen (z.B. Kostenvorschuss) — führen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG regelmässig dazu, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Häufig wird den Parteien zuvor eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG).
“Die vorliegende Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 24. Februar 2025 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren noch eine Begründung und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
“Das fragliche Urteil lag zum damaligen Zeitpunkt indessen erst im Dispositiv vor und enthielt demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde hat sich als verfrüht erwiesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2024 (6B_1010/2024) ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Gerichtsurkunde versandte Urteil konnte am 9. Januar 2025 zugestellt werden. Nichtsdestotrotz sind beim Bundesgericht am 14. Januar 2025, 15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 bereits weitere Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache eingegangen. Da das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 derzeit noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweisen sich die sinngemässen Beschwerdeeingaben nach wie vor als verfrüht, und es kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 31. Juli 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 18. August 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
“Der erhobenen Beschwerde in Strafsachen fehlt es nicht nur an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen anfechtbaren Entscheid (vgl. Art. 90 ff. BGG), sondern es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das/die Feststellungsbegehren zu Unrecht abgewiesen haben könnte. Die Frage, ob die Probezeit für die bedingt aufgeschobene Geldstrafe bereits vollumfänglich abgelaufen ist und ob der allfällige Ablauf der Probezeit die Einstellung des Verfahrens bewirkt, hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bereits mit Beschwerde unterbreitet und wird im Verfahren 6B_1208/2020 zu beurteilen sein. Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Dagegen wendet sich B.________ für die damalige Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2022 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 17. Januar 2022 angesetzt, um die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die in der vorliegenden Angelegenheit eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist von B.________ unterzeichnet, welcher laut dem angefochtenen Entscheid der Psychotherapeut des Beschwerdeführers ist und diesen vertritt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde B.________ darauf hingewiesen, dass er mangels seiner Eigenschaft als Anwalt nicht befugt sei, Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht zu vertreten, und es wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 5. November 2021 angesetzt, um den Mangel zu beheben und die Beschwerde durch den Beschwerdeführer persönlich unterschreiben zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte sowohl B.________ als auch in Kopie dem Beschwerdeführer zugestellt werden (act. 5). Keine der beiden Personen reagierte indes und behob den Mangel. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Dem Beschwerdeführer wurde sowohl mit Kostenvorschuss- als auch mit Nachfristverfügung Frist bis zum 9. September 2021 bzw. bis zum 13. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils mittels Gerichtsurkunde an die von ihm bezeichnete Adresse in der Schweiz versandt, konnten allerdings nicht zugestellt werden. Da er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten sie dennoch als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 Frist bis zum 27. August 2021 sowie mit Verfügung vom 6. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden den Beschwerdeführern je einzeln jeweils mittels separaten Gerichtsurkunden zugestellt. Soweit sie dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurden, gelten sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen mussten. Im Übrigen wurden sie ihnen auch mit A-Post zugesandt. Da die Beschwerdeführer überhaupt nicht reagierten und der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Eingaben, die kein verständliches Rechtsbegehren enthalten (etwa ausschliesslich religiöse Vorbringen), können wegen offenkundiger formeller Mängel im Verfahren nach Art. 108 BGG zum Nichteintreten führen. Ebenso ist auf Beschwerden im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, soweit erstmals vor dem Bundesgericht Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, weil das Bundesgericht nicht als erste und einzige Instanz darüber entscheidet.
“Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst enthält sie kein verständliches Rechtsbegehren und auch anhand der Beschwerdebegründung, welche sich mit angeblichen Verstössen gegen die göttlichen Gesetze und den Zorn Gottes befasst, lässt sich nicht eindeutig eruieren, was der Beschwerdeführer letztlich genau anstrebt. Es liegen damit offensichtliche formelle Mängel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Schliesslich ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Zwangsmassnahmengericht sei kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK und er vor Bundesgericht erstmals, zumindest implizit, den Ausstand des zuständigen Ersatzrichters verlangt. Das Bundesgericht befindet nicht als erste und einzige Instanz über solche Begehren. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.”
Im Revisionsverfahren gilt Art. 108 BGG in der Regel nicht; die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat, entscheidet üblicherweise in der ordentlichen Dreierbesetzung. Eine Ausnahme besteht, wenn die Revision auf einem Recusationsgrund gegen einen an der ursprünglichen Entscheidung beteiligten Richter oder den Gerichtsschreiber beruht; in diesem Fall tritt die von Art. 108 geregelte Vereinfachung nicht ein.
“Les requérants demandent la désignation d'un juge n'ayant pas encore statué dans le litige les opposant à C.________ SA. Il suffit de rappeler que c'est la cour qui a rendu l'arrêt dont la révision est demandée qui est compétente pour statuer sur cette demande; elle le fait alors en règle générale dans la composition ordinaire à trois juges (art. 20 al. 1 LTF), l'art. 108 LTF n'étant en principe pas applicable en matière de révision. A moins que la révision ne soit fondée sur un motif de récusation visant un juge ou le greffier ayant participé à la décision initiale, ceux-ci font partie de la composition de la cour statuant sur la révision (arrêts 6F_28/2023 du 29 août 2023 consid. 2.2; 2F_20/2012 du 25 septembre 2012 consid. 1.2.2). La seule participation à une procédure antérieure devant le Tribunal fédéral ne constitue en effet pas à elle seule un motif de récusation (art. 34 al. 2 LTF) et il n'en va pas différemment pour la seule raison que la décision rendue à cette occasion avait été défavorable à la partie qui demande la révision (cf. en relation avec l'art. 56 CPP: ATF 143 IV 69 consid. 3.1 et les références citées; v. aussi, parmi d'autres: arrêts 6F_21/2022 du 2 août 2022 consid. 3; 2F_20/2012 du 25 septembre 2012 consid. 1.2.2). En l'espèce, les requérants ne demandent pas expressément la récusation d'un membre du Tribunal fédéral et ne fondent pas non plus leur demande de révision sur l'existence d'un motif de récusation expressément soulevé.”
“Les requérants demandent la désignation d'un juge n'ayant pas encore statué dans le litige les opposant à C.________ SA. Il suffit de rappeler que c'est la cour qui a rendu l'arrêt dont la révision est demandée qui est compétente pour statuer sur cette demande; elle le fait alors en règle générale dans la composition ordinaire à trois juges (art. 20 al. 1 LTF), l'art. 108 LTF n'étant en principe pas applicable en matière de révision. A moins que la révision ne soit fondée sur un motif de récusation visant un juge ou le greffier ayant participé à la décision initiale, ceux-ci font partie de la composition de la cour statuant sur la révision (arrêts 6F_28/2023 du 29 août 2023 consid. 2.2; 2F_20/2012 du 25 septembre 2012 consid. 1.2.2). La seule participation à une procédure antérieure devant le Tribunal fédéral ne constitue en effet pas à elle seule un motif de récusation (art. 34 al. 2 LTF) et il n'en va pas différemment pour la seule raison que la décision rendue à cette occasion avait été défavorable à la partie qui demande la révision (cf. en relation avec l'art. 56 CPP: ATF 143 IV 69 consid. 3.1 et les références citées; v. aussi, parmi d'autres: arrêts 6F_21/2022 du 2 août 2022 consid. 3; 2F_20/2012 du 25 septembre 2012 consid. 1.2.2). En l'espèce, les requérants ne demandent pas expressément la récusation d'un membre du Tribunal fédéral et ne fondent pas non plus leur demande de révision sur l'existence d'un motif de récusation expressément soulevé.”
Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG dient dazu, offensichtlich chancenlose oder rechtsmissbräuchliche Eingaben zügig auszuscheiden. Es ermöglicht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin oder dem beauftragten Richter, ohne mündliche Verhandlung — gegebenenfalls ohne Austausch von Schriftsätzen — auf Nichteintreten oder Abweisung zu entscheiden. Solche Entscheide können unmittelbare Verfahrensfolgen haben, etwa Abweisung des Gesuchs, Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Verurteilung zur Tragung verkürzter Gerichtskosten.
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du Juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_334/2024 du 27 mai 2024 consid. 4). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Au vu de ce qui précède, le recours apparaît manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater dans la procédure prévue par l'art. 108 al. 1 let. a LTF. Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires, dont le montant sera toutefois fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a et b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Succombant, le recourant doit supporter les frais de justice, réduits, devant le Tribunal fédéral (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al.1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Juge présidant prononce :”
“Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf rechtsmissbräuchliche Beschwerden (Abs. 1 lit. c). Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).”
Wird der Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein. Die Entscheidung trifft in der Praxis der Einzelrichter bzw. der Präsident; die Feststellung erfolgt kurz und summarisch.
“Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung konnten an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Zustelladresse zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei bedürftig. Nachdem sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via Postfach zugestellt. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und vom Anwalt des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Bei offensichtlich nicht tauglicher Begründung von Eingaben im Verfahren nach Art. 108 BGG kann dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr auferlegt werden; in den genannten Entscheiden wurde eine Gebühr von Fr. 500.– festgesetzt.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat mit den Urteilen 6B_680/2022 und 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 auf die Beschwerden des Gesuchstellers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil diese offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG enthielten. Die Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt. Der Gesuchsteller wendet sich mit einer als "Revisionsantrag" und "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er stellt einen Antrag "auf Revision der Urteile der den Rechnungen (Beilage 1-3 [Mahnschreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts bezüglich der dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtsgebühren von jeweils Fr. 500.--]) zugrunde liegenden Urteile". Damit einhergehend stellt er den Antrag auf Aufhebung des vorliegenden Entscheides " (B1) " bzw. der verfügten Massnahmen, einen Antrag "auf soziale Arbeit mit Rückforderungsrecht" (statt Bezahlen der Busse von B1-B3) " bzw. dass die Bussen abzuschreiben seien. Die Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. ebenfalls abzuschreiben. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung, und, dass die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an ein unabhängiges europäisches oder internationales Gericht weitergeleitet werde.”
“Das Bundesgericht trat mit den Urteilen 6B_680/2022 und 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 auf die Beschwerden des Gesuchstellers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil diese offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG enthielten. Die Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt. Der Gesuchsteller wendet sich mit einer als "Revisionsantrag" und "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er stellt einen Antrag "auf Revision der Urteile der den Rechnungen (Beilage 1-3 [Mahnschreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts bezüglich der dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtsgebühren von jeweils Fr. 500.--]) zugrunde liegenden Urteile". Damit einhergehend stellt er den Antrag auf Aufhebung des vorliegenden Entscheides " (B1) " bzw. der verfügten Massnahmen, einen Antrag "auf soziale Arbeit mit Rückforderungsrecht" (statt Bezahlen der Busse von B1-B3) " bzw. dass die Bussen abzuschreiben seien. Die Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. ebenfalls abzuschreiben. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung, und, dass die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an ein unabhängiges europäisches oder internationales Gericht weitergeleitet werde.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG werden Kostenentscheide getroffen; in der Praxis können diese pauschal festgesetzten Gerichtskosten umfassen, etwa Fr. 500.
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a et b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Compte tenu de l'issue de la procédure, la requête d'effet suspensif est devenue sans objet. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, la conclusion tendant à ce qu'il soit renoncé à toute perception des frais de procédure comprise comme une requête d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Succombant, les recourants 1, 2 et 5 doivent supporter les frais judiciaires solidairement entre eux (art. 66 al. 1 et 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), qu'il y a lieu de fixer à 500 fr. vu l'application de la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Bien qu'elle obtienne gain de cause, l'intimée n'a pas droit à des dépens (art. 68 al. 3 LTF; cf. arrêt 8C_151/2010 du 31 août 2010 consid. 6). Par ces motifs, le Juge unique prononce :”
Wenn erforderliche Kostenvorschüsse trotz gesetzter Nachfrist nicht geleistet werden, kann nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im Verfahren nach Art. 108 BGG tritt das Gericht regelmässig nicht auf die Beschwerde ein. Dem unterliegenden Beschwerdeführer bzw. der unterliegenden Beschwerdeführerin werden in der Regel Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist auf die finanzielle Lage der betroffenen Partei Rücksicht zu nehmen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, wobei ihr reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Erfolgte eine Abweisung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG wegen ungenügender Begründung, führt dies nicht automatisch zur Wiederaufnahme bzw. Revision. Revisionsgesuche, die keine ersichtlichen Revisionsgründe darlegen, werden in der Regel abgewiesen.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4F_1/2025 Urteil vom 28. Januar 2025 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Gesuchsgegnerin, Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juli 2024 (4A_338/2024 [Urteil 1B 23 54/1U 23 10]). Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil 4A_338/2024 vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Gleichzeitig wies es den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab. 1.2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2025 (Postaufgabe 5. Januar 2025) beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_338/2024 vom 23. Juli 2024. Zudem ersucht er darum, es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 9. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe mit Beilage ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. 2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E.”
“Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_398/2023 auf die Beschwerde vom 28. Mai 2022 nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr bezieht sich die Gesuchstellerin - fast wortgleich mit vielen anderen Revisionsgesuchen - auf eine Beschwerde vom 28. April 2023, mit welcher der widerrechtlich verursachte Schaden belegt sei. Damit scheint sie sich auf ihre Erbstreitigkeiten zu beziehen, in deren Kontext sie ebenfalls wiederholt an das Bundesgericht gelangt ist. Ein irgendwie gearteter Bezug zum Pfändungsvollzug für die Steuerforderung ist nicht ersichtlich.”
In der Praxis wird in Einzelfällen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet. In solchen Fällen wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
“Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt die Präsidentin:”
Soweit die Vorbringen auf die Wiederherstellung einer versäumten Frist zielen, ist grundsätzlich zunächst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen und bei der letzten kantonalen Instanz ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Wird dies nicht getan, erweist sich die nachfolgende Beschwerde als unzulässig, so dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie eingetreten wird.
“Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vor, er haben den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, weil er psychisch nicht gesund und arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen läuft auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 f.; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die vorliegende Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid richtet, erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Die Rechtsschrift ist im Weiteren zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten.”
“Seine Vorbringen laufen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch getan hat (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die Beschwerde im Verfahren 1C_535/2024 gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid eines oberen Gerichts richtet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Seine Vorbringen laufen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch getan hat (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die Beschwerde im Verfahren 1C_535/2024 gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid eines oberen Gerichts richtet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 4. 4.1. Mit dem im Verfahren 1C_633/2024 angefochtenen Urteil vom 19. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zum Leisten des Kostenvorschusses ab, dessen Nichtbezahlung innert Frist zum im Verfahren 1C_535/2024 angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt hatte. Gegen das Urteil vom 19. September 2024 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er ist zudem innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. 4.2. 4.2.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art.”
Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als ungenügend begründet, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Die Entscheidung trifft der Präsident / die Präsidentin der Abteilung bzw. das präsidierende Mitglied (Einzelrichter/in); in entsprechenden Fällen kann das Rechtsmittel auch als erledigt erklärt werden.
“Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht und sie äussert sich zum ihr drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, erneut seitenlange Ausführungen zur angeblichen Verjährung zu machen und die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Verjährung und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatverdachts vom Bundesgericht ausführlich behandelt worden ist (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 sowie 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024, zur Publikation bestimmt), worauf die Vorinstanz verweist (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids), vermag der Beschwerdeführer mit dieser appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit offensichtlich den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“Liegt infolgedessen offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.”
“Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.”
Ist aus der Beschwerde nicht erkennbar, welche Abänderung verlangt wird, kann der Präsident im vereinfachten Verfahren nicht entscheiden. Die Beschwerde muss darlegen, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll.
“Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
Im vereinfachten Verfahren verlangt das Bundesgericht eine gedrängte Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 BGG). Bei Entscheiden, die auf kantonalem Recht beruhen, begründet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund; es ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte (einschliesslich Grundrechte) verletzt sein sollen.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_158/2022 Urteil vom 16. März 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Februar 2022 (VD.2021.278). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. März 2022 (Poststempel) gegen die Abschreibungsverfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Februar 2022, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_111/2022 Urteil vom 8. März 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde Muri, Soziale Dienste, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2021 (100.2020.410U). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Februar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2021, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der”
Sind Haftungsansprüche nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts, tritt der Präsident nicht auf die Eingabe ein; die Eingabe ist an die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde weiterzuleiten.
“Zusammengefasst ergibt sich, dass das Bundesgericht (zurzeit noch) unzuständig ist, die Haftungsansprüche des Klägers zu beurteilen. Es ist auf die Eingabe durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Diese ist in Bezug auf Ansprüche gegen den Kanton Zürich an dessen Regierungsrat und in Bezug auf die Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Eidgenössische Finanzdepartement weiterzuleiten. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
Der Abteilungspräsident bzw. das präsidierende Mitglied fällt im vereinfachten Verfahren einzelrichterliche Entscheide (Art. 108 Abs. 1 BGG). Dies schliesst nach Praxis auch die Tätigkeit als Instruktionsrichter ein.
“Auf die sinngemäss erhobene Beschwerde und das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht einzutreten. Dies hat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen (vgl. Urteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.5).”
“Damit ist auf die Eingabe auch unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2, Art. 113 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.”
Neue Verfügungsbegehren (z.B. neu vorgebrachte Kostenbegehren) sind im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig. Ebenso sind Rügen, die vor der Vorinstanz nicht erhoben wurden, im vereinfachten Verfahren mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu behandeln (Art. 108 Abs. 1 BGG).
“Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Erstinstanz bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen eine rechnerisch falsche Kostenquote festgelegt habe. Im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die entsprechenden Dispositivziffern seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Erstinstanz zurückzuweisen. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein davon unabhängiges Begehren auf eine neue Kostenverlegung wegen angeblich falsch berechneter Kostenquote und entsprechend der von ihr behaupteten Verteilungsquote stellte, oder die erstinstanzliche Kostenverlegungsquote beanstandete. Vor Bundesgericht ist auf diese Ausführungen nicht einzutreten. Beim Vorbringen, wonach die Erstinstanz eine rechnerisch falsche Kostenquote festgelegt habe, handelt sich um ein neues Begehren, das im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Selbst wenn das Begehren zulässig wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Rüge der falschen Kostenverlegungsquote vor der Vorinstanz vortragen müssen. Vor Bundesgericht ist ihre Rüge mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges nicht mehr zulässig (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).”
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann sinngemäss Willkür bei der Prüfung der Würdigung des Abnahmeprotokolls durch das Bezirksgericht vor. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, gegen die sie keine taugliche Sachverhaltsrüge substanziiert, ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren die Würdigung des Abnahmeprotokolls durch die Erstinstanz gerügt hätte. Auch auf die entsprechende Rüge - die im Übrigen ohnehin den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht genügt - ist demnach mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Einzelrichter auch über prozesskostenrelevante Fragen, namentlich über die Auferlegung der Gerichtskosten und über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Er kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abweisen. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien Rücksicht zu nehmen.
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_122/2025 du 10 mars 2025 consid. 2 et la réf. citée). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_935/2024 du 18 octobre 2024 consid. 4). L'indigence de la recourante 1 n'étant ni alléguée ni démontrée, il n'y a pas lieu de tenir compte de la prétendue impécuniosité du recourant 2 au stade de la fixation des frais que les recourants, qui succombent, devront supporter solidairement entre eux (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 et 5 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Comme les recours étaient d'emblée dénués de chances de succès, les demandes d'assistance judiciaire doivent être rejetées (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). La cause étant jugée, la requête de restitution de délai devient sans objet.”
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2 e phrase LTF; arrêt 7B_358/2024 du 28 mai 2024 consid. 3). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_902/2023 du 10 janvier 2024 consid. 2 et la réf. citée). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sind diese infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit je reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Bei offensichtlichen formellen Mängeln (z.B. kein verständliches Rechtsbegehren, keine sachbezogene Begründung, Verweis auf Beilagen statt Begründung, fehlende Unterschrift, in unverständlicher Sprache verfasste Eingaben) tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. In einzelnen Fällen hat das Gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen zur Ergänzung aufgefordert; wird der Mangel nicht behoben, bleibt es beim Nichteintreten.
“Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst enthält sie kein verständliches Rechtsbegehren und auch anhand der Beschwerdebegründung, welche sich mit angeblichen Verstössen gegen die göttlichen Gesetze und den Zorn Gottes befasst, lässt sich nicht eindeutig eruieren, was der Beschwerdeführer letztlich genau anstrebt. Es liegen damit offensichtliche formelle Mängel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Stattdessen äussert er sich nur zur vorgeworfenen Straftat selber, indem er ausführt, er werde diffamiert und die Aussagen von B.________ seien nicht schlüssig, sondern eine Lüge. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Nichanhandnahme ist jedoch gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Weiter verlässt der Beschwerdeführer den so definierten Streitgegenstand noch mehr, indem er auf andere Sachverhalte wie etwa mietrechtliche Probleme oder allgemeine Probleme mit Hunden Bezug nimmt. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung findet in seiner Eingabe dagegen nicht statt. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die Beilagen verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und solche Verweise nach der Rechtsprechung nicht ausreichen (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlichen Fragen nicht bewandt ist, liegen nach dem gesagten offensichtliche formelle Mängel vor, sodass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.”
“Mai 2022 angesetzt werde, um die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst unterschreiben zu lassen und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert; da er mit Zustellungen rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Die Mitteilung wurde zudem auch mit A-Post versandt. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an B.A.________ konnte zugestellt werden. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde dennoch bis heute nicht behoben. Auch wurde dem Bundesgericht, trotz entsprechender Aufforderung, weder eine Kopie des angeblichen Anwaltspatents von B.A.________ eingereicht noch mitgeteilt, in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sein soll. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach B.A.________ in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Die Beschwerde enthält kein formelles Begehren und keine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen in seiner Eingabe vom 19. April 2022 im Wesentlichen lediglich darauf, seine Unschuld zu beteuern und zu behaupten, das angefochtene Urteil bzw. das ganze Verfahren würde auf erfundenen und erlogenen Fakten beruhen. Er sei vorverurteilt, verfolgt und unrechtmässig bestraft worden. Das Bundesgericht machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2022 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam und informierte ihn dahingehend, seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern bzw. ergänzen zu können (act. 4). Das Schreiben konnte zugestellt werden. Eine ergänzte oder verbesserte Beschwerdeeingabe ging beim Bundesgericht jedoch nicht ein. Auf die Beschwerde vom 19. April 2022 ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“In den beim Bundesgericht eingereichten Eingaben wird insbesondere beantragt, dass das Bundesgericht auf ein Asylantrag vom August 2013 eintrete und die Beschwerdeführerinnen anhöre. Zudem wollen die Beschwerdeführerinnen offenbar gegen verschiedene andere Behörden (Polizei- und Militärdirektion sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern) "Klage" erheben. Beide Eingaben enthalten Passagen, die wohl in tschechischer Sprache verfasst wurden. Dieser Mangel wurde trotz Aufforderung des Bundesgerichts im Schreiben vom 22. April 2022 nicht behoben. Somit enthält die Beschwerde - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2021 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht ansatzweise. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine sachbezogene Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2021 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.”
Liegt eine fehlende oder den Anforderungen von Art. 42 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende Begründung oder bestehen offensichtliche formelle Mängel bzw. offensichtlich unbegründete oder nicht zum Anfechtungsgegenstand gehörende Vorbringen (z. B. unbegründete Befangenheitsrügen), so tritt die Präsidentin/der Präsident im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.
“So bemerkt er in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einzig, es bleibe unklar, weshalb Kreisrichter Willi nicht freiwillig den Fall abgebe. Weiter äussert er sich zu Themen, die nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, so etwa die Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten der Vorinstanz oder ein anderweitiges Verfahren "bezüglich der Wohnungstemperatur". Damit bleibt letztlich im Dunkeln, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erreichen will. Selbst wenn man diese als Begehren, das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Willi gutzuheissen, entgegennehmen wollte, fehlt es an einer Begründung dafür, weshalb der vorinstanzliche Beschluss gegen Recht verstossen sollte. Grösstenteils argumentiert der Beschwerdeführer an dieser Frage vorbei. Wo es in seinen Ausführungen überhaupt um eine mögliche Befangenheit von Kreisrichter Willi geht, befassen diese sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Überlegungen. Es liegen damit offensichtliche formelle Mängel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.”
“Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, was indessen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, bringt der Beschwerdeführer nur vor, am 5. Juli 2021 rechtzeitig Berufung angemeldet zu haben, nachdem er schon zuvor mitgeteilt habe, die Verurteilung vollumfänglich anfechten zu wollen. Dass er eine Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon bei der Vorinstanz eingereicht hat, macht er selbst nicht geltend. Deren Feststellung, es sei keine Berufungserklärung eingegangen, widerlegt er nicht als willkürlich. Seine Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Auf die Beschwerde ist mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (E. 2.1), der erforderlichen Beschwerdelegitimation (E. 2.2 u. 2.3) und einer den Anforderungen von Art. 42 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung (E. 2.4) nicht einzutreten. Dies kann durch die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.”
Bezeichnungen wie «querulatorisch» (oder ähnliche Formulierungen) gelten in Verfahren nach Art. 108 BGG als übliche Formulierungen. Solche Wortwahl begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund und begründet nicht notwendigerweise den objektiven Anschein von Befangenheit.
“Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich bei den ihn betreffenden Urteile um Fehlurteile, aus welchen klar werde, dass Bundesrichterin Koch "nicht mehr klar" und überarbeitet sei und wer nicht mehr klar sei, sollte keine Entscheide mehr fällen. Dabei stört er sich insbesondere an der Wortwahl in gewissen an ihn versandten Bundesgerichtsurteilen ("zum Teil wirre und nur schwer verständliche bzw. querulatorische Ausführungen"). Diese Begriffe stellen jedoch in Verfahren nach Art. 108 BGG übliche Formulierungen dar. Der Begriff "querulatorisch" befindet sich im Gesetzeswortlaut von Art. 108 BGG. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer jedenfalls keine der unter E. 2.1 genannten Umstände geltend, welche geeignet wären, objektiv den Anschein von Befangenheit von Bundesrichterin Koch zu begründen. Dass sodann die Entscheide seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen und "Fehlurteile" seien, stellt ohnehin keinen Ausstandsgrund dar.”
Erfüllt eine Laienbeschwerde die an sie zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht (z. B. wenn sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern Willkür oder sonstige Bundesrechtswidrigkeit vorliegen könnten), tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein.
“Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern reicht dem Bundesgericht eine Rechtsmitteleingabe ein, die mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten kantonalen Beschwerde vom 14. Januar 2025 nahezu identisch ist (vgl. Beilage, "Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 07.01.2025"). Der Beschwerdeführer begnügt sich derweise damit, die vor Vorinstanz erhobenen Standpunkte lediglich zu wiederholen, ohne indessen mit seiner Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einzugehen, um darzulegen, inwiefern diese namentlich in Bezug auf die Würdigung sowohl des eingereichten Arztzeugnisses vom 2. Dezember 2024 als auch des angeblichen Auslandaufenthalts in Willkür verfallen sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht im Ansatz, inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.”
Fehlt im Verfahren nach Art. 108 BGG die gesetzlich geforderte inhaltliche Auseinandersetzung (Begründung) oder wird eine verlangte Prozesskostensicherheit nicht geleistet, kann dies zur Folge haben, dass das Bundesgericht gemäss Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde eintritt.
“Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident unter anderem über Beschwerden, bei denen offensichtlich keine begründeten Eintretensvoraussetzungen oder kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen oder die sich in appellatorischer Kritik erschöpfen; solche Eingaben können summarisch zurückgewiesen werden. Materielle Neubegehren vor Bundesgericht sind im vereinfachten Verfahren nicht zulässig, und für Rückzugsvorbehalte oder Gestaltungsrechte bietet das Gesetz keine Grundlage.
“Auf die Beschwerde ist folglich mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, vgl. E. 2.1 hiervor). Im Übrigen gehen auch seine rudimentären Ausführungen in materieller Hinsicht am Streitgegenstand vorbei. Dies betrifft namentlich die angebliche Verletzung "von geltendem Strafrecht, das kantonal nicht angewandt werde", was eine Rechtsunsicherheit darstelle und einer Berichtigung bedürfe sowie der angebliche Verstoss des Appellationsgerichts gegen Art. 3, 6 und 7 StPO sowie Art. 5, Art. 8 und Art. 9 BV, indem es den Straftäter begünstige. Mit seiner appellatorischen Kritik gelingt es ihm nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“Die Vorinstanz konnte aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Antrag herauslesen, die Sache sei zur erneuten Prüfung an das "ordentliche Arbeitsgericht" zu überweisen. Soweit die Beschwerdeführerin damit anstrebe, dass die Sache von einem Kollegialgericht zu beurteilen sei, stelle sie diesen Antrag im Berufungsverfahren verspätet. Sodann habe die Erstinstanz die Klage zu Recht im vereinfachten Verfahren behandelt, soweit die Beschwerdeführerin sich dagegen wenden wolle. Die Berufung erweise sich damit als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, in denen sie sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und rechtsgenügend aufzeigen würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Damit genügt sie den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht. Somit ist auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der Legitimation setzt er sich jedoch weder weiter noch sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen oder ihrem Entscheid, das Baurekursgericht habe seine Legitimation verneinen dürfen, Recht im Sinne Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll. Seine im Kern appellatorische, nur schwer verständliche Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit er in Zweifel zieht, dass der Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens im von der Vorinstanz dargelegten Sinn beschränkt war. Soweit er materielle Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, geht er sodann über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts, auf den Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, zu Recht geschützt hat. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Ebenso wenig führt er aus, inwiefern die Vorinstanz mit der Kostenauflage eine entsprechende Rechtsverletzung begangen haben soll. Er äussert sich vielmehr im Wesentlichen zu den Umständen und zum Inhalt seiner im Zusammenhang mit dem umstrittenen Führerausweisentzug erfolgten psychologischen Begutachtung sowie zu den angeblichen wirtschaftlichen Folgen des Sicherungsentzugs. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Seine materiellen Ausführungen zum Führerausweisentzug wie auch sein Antrag auf sofortige Rückgabe des Führerausweises gehen im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch darauf beschränkt, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion zu Recht geschützt hat. Dasselbe gilt für seinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für die durch den Führerausweisentzug angeblich erlittene Einkommenseinbusse. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der erwähnten Begründung im angefochtenen Urteil für den Nichteintretensentscheid nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit dieser Begründung auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Ausführungen zum erfolgten Führerausweisentzug macht und namentlich darum ersucht, bei der Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass er für die Betreuung seiner schwerbehinderten, minderjährigen Tochter sehr auf ein Auto angewiesen sei, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Steuerpflichtige ersucht für diesen Fall um die Möglichkeit, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Dafür findet sich im Bundesgerichtsgesetz keine Grundlage. Eine gewissermassen "rein vorsorgliche" Beschwerdeerhebung lässt das Gesetz nicht zu. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 146 V 169 E. 4.3.3.2; 141 V 597 E. 3.1; Urteil 2D_13/2019 vom 9. April 2019 E. 2.1).”
“Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Erstinstanz bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen eine rechnerisch falsche Kostenquote festgelegt habe. Im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die entsprechenden Dispositivziffern seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Erstinstanz zurückzuweisen. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein davon unabhängiges Begehren auf eine neue Kostenverlegung wegen angeblich falsch berechneter Kostenquote und entsprechend der von ihr behaupteten Verteilungsquote stellte, oder die erstinstanzliche Kostenverlegungsquote beanstandete. Vor Bundesgericht ist auf diese Ausführungen nicht einzutreten. Beim Vorbringen, wonach die Erstinstanz eine rechnerisch falsche Kostenquote festgelegt habe, handelt sich um ein neues Begehren, das im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Selbst wenn das Begehren zulässig wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Rüge der falschen Kostenverlegungsquote vor der Vorinstanz vortragen müssen. Vor Bundesgericht ist ihre Rüge mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges nicht mehr zulässig (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).”
Für das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG reichen allgemeine, pauschale Vorhalte nicht aus. Die Beschwerde muss in gedrängter Form konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Blosse Verweise auf umfangreichen Beweisaufwand oder unbestimmte Rechtsverletzungen ohne Tatsachen- oder Sachverhaltskonkretisierung genügen nicht und führen zur Nichteintretensentscheidung.
“a BGG aufzuzeigen, indem sie der Vorinstanz eine Verletzung verschiedener verfahrens- und verfassungsrechtlicher Ansprüche vorwirft. Inwiefern die gerügten Verfahrensmängel nicht durch einen späteren günstigen Endentscheid behoben werden könnten, ist nicht erkennbar. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht nur für die Beschwerde in Zivilsachen, sondern auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten (Art. 117 BGG). Schliesslich ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich in allgemeiner Weise auf die "Einvernahme der durch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen", ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich wäre und welcher bedeutende Aufwand an Zeit oder Kosten damit verbunden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Mit seinen kaum verständlichen Ausführungen vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen sachfremden Ausführungen nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann sich das Bundesgericht bzw. der Einzelrichter gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken. Es ist dabei nicht erforderlich, jeden einzelnen Antrag oder alle Parteistandpunkte umfassend und einzeln zu erörtern.
“Es hat die einzelnen Anträge der Gesuchstellerin beachtet. Das Bundesgericht lehnte aber die materielle Beurteilung der zahlreichen Anträge aus prozessrechtlichen Gründen ab. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerden wurden insbesondere alle mit der angefochtenen Verfügung und dem angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt und weitere Ausführungen zu den von ihr aufgeworfenen Punkten erübrigten sich (vgl. Urteile 4F_19/2016 vom 27. September 2016; 4F_7/2014 vom 21. August 2014). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin brauchte das Bundesgericht im beanstandeten Entscheid auch nicht jeden einzelnen Antrag der Gesuchstellerin "konkret zu beschreiben", sondern es genügte, dass das Bundesgericht darlegte, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht genügten, zumal sich das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG gemäss der Bestimmung von Art. 108 Abs. 3 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken kann.”
“Die Beschwerden genügen nach dem Gesagten in zweierlei Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Damit ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).”
“Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG). Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Dagegen dienen Rügen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar. Dass sich das Bundesgericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt, ist - namentlich bei Anwendung von Art. 108 Abs. 3 BGG - weder von Gesetzes wegen noch im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV erforderlich (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).”
Bei offensichtlich ungenügender Begründung wird auf die Eingabe häufig mit einem Entscheid der Abteilungspräsidentin bzw. des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden.
“Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit.”
“Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit.”
“Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit.”
“Im Ergebnis entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführerin einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit.”
“Die Beschwerde leidet hinsichtlich der Legitimation an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird. Dementsprechend erübrigt sich ein Beizug der kantonalen Akten. Das vom Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Wird die Beschwerdefrist infolge nicht abgeholter Gerichtsurkunden oder wegen verspäteter bzw. ausländischer Postübermittlung (einschliesslich verspäteter Übernahme durch die Schweizerische Post) überschritten, tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG, lit. a).
“Die Beschwerdefrist lief entsprechend am Montag, 23. September 2024, ab. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post per Einschreiben am 25. September 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Erwägung, dass die Kostenvorschussverfügung vom 2. Juni 2024 und die Nachfristansetzung vom 19. Juni 2024 (je mit Gerichtsurkunde) von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und jeweils nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist von der Post retourniert wurden, dass in der Folge der Kostenvorschuss nie geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass auf die Beschwerde ohnehin auch von der Sache im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten gewesen wäre, weil sich die Beschwerde auf appellatorische”
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post und seinen eigenen Angaben am 6. Februar 2023 in V.________, Kanton Zürich, zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 8. März 2023 ab. Die vorliegende Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist der österreichischen Post in W.________ übergeben und von der Schweizerischen Post erst am 14. März 2023 übernommen. Die Beschwerdefrist ist damit offensichtlich nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist; unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Gesuchstellers kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren bzw. auf die Zusprechung von Kosten verzichtet werden.
“Ne répondant ainsi manifestement pas aux exigences de recevabilité et de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du Juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3, 2 e phr., LTF; arrêt 7B_334/2024 du 27 mai 2024 consid. 4). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). La cause étant jugée, la requête d'effet suspensif devient sans objet. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Eu égard à la situation du recourant, il ne sera toutefois pas perçu de frais (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten bzw. das Rechtsmittel als erledigt erklärt werden. In solchen Fällen kann der Präsident auf den Beizug der Akten oder weitere Abklärungen verzichten. Den unterliegenden Beschwerdeführern werden regelmässig die Gerichtskosten auferlegt.
“Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.”
“Der Beschwerdeführer weist das bundesgerichtliche Urteil 5A_417/2024 zurück wegen Rechtsmängeln und Willkür sowie wegen "nicht korrekter Ausführung" und weil das Bundesgericht nicht nach Treu und Glauben gehandelt habe. Er wirft dem Bundesgericht Korruption mit Spielchen, Lügen und Betrügereien und Verletzungen der Menschenrechte vor. Das Urteil des Bundesgerichts ist rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dies betrifft auch die darin dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten. Auf das Urteil kann grundsätzlich nicht zurückgekommen werden. Der Beschwerdeführer nennt keine Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG). Soweit er geltend macht, das Bundesgericht sei verpflichtet, sämtliche Schreiben von ihm und des Obergerichts anzufordern, was es vermutlich nicht getan habe, legt er nicht dar, welches Aktenstück das Bundesgericht übersehen haben soll. Der Beizug der Akten war ohnehin entbehrlich, um die offensichtlich mangelhafte Begründung der Beschwerde festzustellen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens ist zu verzichten.”
“Zusammenfassend weist die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung auf; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig; sie haften zudem solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Bei Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erfolgt regelmässig keine inhaltliche Prüfung der Sache. Mit einem solchen Nichteintretensentscheid werden anhängige prozessuale Gesuche (z. B. um aufschiebende Wirkung oder Wiederherstellung) gegenstandslos. Die Kostenfolgen werden im Nichteintretensentscheid geregelt; die Entscheide enthalten je nach Fall eine Auferlegung der Gerichtskosten oder einen Verzicht hierauf.
“Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid werden allfällige verfahrensrechtliche Gesuche (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung usw.) gegenstandslos.”
“Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.”
“Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 20./24. Januar 2025 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2025 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Die Vorinstanz legt detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers kein fortwährender finanzieller Härtefall vorliegt und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm ersuchten definitiven Kostenerlass nach Art. 425 StPO nicht erfüllt seien, ihm jedoch eine Stundung der geschuldeten Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er finanziell bedürftig sei und er auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer vermag damit von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Bei verspäteten Begehren um Ergänzung der Beschwerde ist in der Regel kein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen; eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde oder eine Fristerstreckung kommt (nach der zitierten Rechtsprechung) nicht in Betracht.
“Dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin (nach Ablauf der Beschwerdefrist) zu erlauben, "zu dieser Beschwerde eine ergänzende Begründung" einzureichen, weil ihr Rechtsanwalt "erst vorgestern aus den Ferien" zurückgekommen und "gesundheitlich etwas reduziert" sei, entbehrt es der Grundlage im Gesetz, kann doch die vorliegende Beschwerde weder ergänzt noch die Beschwerdefrist erstreckt werden (vgl. Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Entgegen ihrem Begehren ist auch kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen (siehe Art. 102 und Art. 108 BGG).”
Der Präsident kann die in der vereinfachten Verfahren vorgesehenen Entscheidungen bzw. die Behandlung einer Sache einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen. Wird das Verfahren von der Instruktionsrichterin gemäss den Vorschriften zur vereinfachten Verfahren geführt, kann sie es dabei ohne Anordnung eines Austauschs von Schriftsätzen behandeln.
“1 et les références), qu'en l'occurrence, le recourant se limite notamment à alléguer que plusieurs médecins reconnaîtraient son état, que ses douleurs ne seraient pas somatisées, que dans son quotidien, il ne pourrait s'habiller qu'avec difficulté ou encore que l'instance précédente se serait uniquement fondée sur les conclusions des experts sans tenir compte de l'avis d'autres praticiens, que ce faisant, le recourant se limite à opposer sa propre appréciation des avis médicaux à celle de l'instance précédente, sans formuler d'arguments suffisamment précis pour constituer des griefs recevables à l'encontre de l'appréciation des preuves des premiers juges, que, partant, le recours ne répond pas aux exigences de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF et n'est pas recevable, que selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; qu'il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF), qu'en application de l'art. 66 al. 1, 2ème phrase, LTF, il convient de renoncer à la perception des frais judiciaires, par ces motifs, le Juge unique prononce : 1. Le recours est irrecevable. 2. Il n'est pas perçu de frais judiciaires. 3. Le présent arrêt est communiqué aux parties, au Tribunal administratif fédéral, Cour III, et à l'Office fédéral des assurances sociales. Lucerne, le 6 janvier 2025 Au nom de la IIIe Cour de droit public du Tribunal fédéral suisse Le Juge unique : Parrino Le Greffier : Bürgisser”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 145 I 239 consid. 2). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a LTF) et doit être traité, par la juge chargée de l'instruction en application de l'art. 108 al. 2 LTF, selon la procédure simplifiée, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Succombant, les recourants doivent supporter les frais de la procédure fédérale solidairement entre eux (art. 66 al. 1 et 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Juge instructrice prononce :”
Fehlende fristgerechte oder formell gültige Vollmacht führt im Verfahren nach Art. 108 BGG in der Regel dazu, dass androhungsgemäss nicht eingetreten wird. In Ausnahmefällen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
“Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich androhungsgemäss nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Eine Entschädigung für die Aufwände der Rechtsanwältin fällt ausser Betracht. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass in solchen Konstellationen künftig eine persönliche Kostenauflage geprüft wird (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Eine ohne gültige Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG). Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten, wenn der Kostenvorschuss trotz Androhung und Nachfrist nicht geleistet wird; dies führt zur Unzulässigkeit (Irrecevabilité) des Rechtsmittels und zieht in der Regel Kostenfolgen nach sich.
“Der Gesuchsteller wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 aufgefordert, spätestens am 16. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Si le versement n'est pas fait dans ce délai, il lui fixe un délai supplémentaire. Si l'avance n'est pas réglée dans ce second délai, le recours est déclaré irrecevable. En vertu de l'art. 44 al. 2 LTF, une communication qui n'est remise que contre la signature du destinataire ou d'un tiers habilité est réputée reçue au plus tard sept jours après la première tentative infructueuse de distribution. En l'espèce, les ordonnances présidentielles datées des 21 décembre 2023 et 17 janvier 2024 ont été expédiées, par acte judiciaire, à l'adresse communiquée par le recourant. Les plis contenant ces ordonnances ont été retournées au Tribunal fédéral avec la mention "non réclamé". Conformément à l'art. 44 al. 2 LTF, ces deux ordonnances sont réputées avoir été valablement notifiées à l'intéressé à l'issue du délai de garde postale de sept jours. L'avance de frais n'ayant pas été versée dans le délai supplémentaire imparti au recourant, le recours se révèle manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 LTF.”
“En l'espèce, le recourant a bénéficié de trois prolongations de délai et au total de plus de onze semaines pour verser l'avance de frais au Tribunal fédéral. Il a par ailleurs manqué de diligence en négligeant de demander une prolongation de délai avant les deux dernières échéances fixées à cet effet. Dès lors que l'avance de frais n'a pas été payée dans le délai supplémentaire et non prolongeable imparti, que le recourant n'a pas requis le bénéfice de l'assistance judiciaire pour la procédure fédérale et qu'il n'a par ailleurs pas indiqué retirer inconditionnellement son recours, son écriture doit être d'emblée déclarée irrecevable (art. 62 al. 3 LTF) selon la procédure simplifiée prévue à l'art. 108 al. 1 LTF.”
“En l'espèce, le recourant a bénéficié au total de cinq semaines pour verser l'avance de frais au Tribunal fédéral, a obtenu respectivement une prolongation du délai de paiement et un délai de grâce à cet effet. Dès lors que l'avance de frais n'a pas été payée dans le délai supplémentaire et non prolongeable imparti, que le recourant n'a pas requis le bénéfice de l'assistance judiciaire pour la procédure fédérale et qu'il n'a par ailleurs pas indiqué retirer inconditionnellement son recours, son écriture doit être d'emblée déclarée irrecevable (art. 62 al. 3 LTF) selon la procédure simplifiée prévue à l'art. 108 al. 1 LTF. Les frais judiciaires, arrêtés à 500 fr. compte tenu de l'ampleur du travail qu'a nécessité le traitement du présent recours, sont mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens. Par ces motifs, le Président prononce :”
Die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten, in den von Art. 108 Abs. 1 BGG erfassten Fällen als Einzelrichter zu entscheiden, ist gesetzlich vorgesehen; eine solche Einzelentscheidung begründet nicht per se eine unregelmässige Besetzung des Gerichts.
“Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). 5.1. Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller zunächst geltend, dass Bundesrichter "B.________" in den Ausstand hätte treten müssen. Wie bereits dargelegt, stellen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände keinen Ausstandsgrund dar. 5.2. Als weiteren Revisionsgrund macht der Gesuchsteller eine unregelmässige Besetzung des Gerichts geltend. Obwohl Art. 20 Abs. 1 BGG eine Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorschreibe, sei das Urteil vom 10. Juli 2020 von einem Einzelrichter gefällt worden. Das Revisionsbegehren erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, zumal die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 BGG gesetzlich vorgesehen ist. 5.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des”
Wird eine Verfügung zur Nachreichung per Einschreiben versandt und dieses retourniert, kann die Verfügung dennoch als zugestellt gelten, insbesondere wenn der Adressat mit gerichtlicher Post rechnen musste und die Verfügung zusätzlich abgegeben/verschickt wurde (vgl. Vermerk «nicht abgeholt»; Zustellung kann auch durch A-Post unterstützt worden sein). Reagiert der Adressat innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht, wurde in den vorliegenden Fällen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 12. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 27. September 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 31. Juli 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 18. August 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
Der Vorsitzende kann die in Art. 108 Abs. 1 BGG vorgesehenen Entscheide einem anderen Richter übertragen. In der Praxis werden diese Entscheide als Entscheid des Einzelrichters erlassen.
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Das ergangene Urteil erging im vereinfachten Verfahren durch Entscheid der Einzelrichterin. Dieses Verfahren ist explizit so in Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG und Art. 108 Abs. 2 BGG vorgesehen (vgl. Erwägung 3 im ergangenen Urteil 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024). Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wurden eingehalten. Die gegenteilige Ansicht des Gesuchstellers, dass nicht in einer Einzelbesetzung, sondern in einer Dreier- oder gar Fünferbesetzung hätte entschieden werden dürfen, trifft klar nicht zu. Er verkennt, dass auf eine offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde zu Recht mit einzelrichterlichem Entscheid nicht einzutreten ist. Es liegt weder eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor, noch vermag der Gesuchsteller aufzuzeigen, dass Regeln über den Ausstand verletzt worden wären.”
Fehlt die angeforderte Entscheidung der letzten kantonalen Instanz oder eine sonstige erforderliche Beilage und wird dieser Mangel trotz entsprechender Aufforderung nicht behoben, kann der Präsident im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG von einer Sachbehandlung absehen und auf Nichteintreten entscheiden.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_61/2021 Arrêt du 16 février 2021 Ire Cour de droit social Composition M. le Juge fédéral Abrecht, en qualité de juge unique. Greffière : Mme von Zwehl. Participants à la procédure A.________, recourant, contre intimé inconnu, intimé. Objet Assurance-accidents (condition de recevabilité), recours contre le jugement de l'autorité précédente inconnue. Vu : la lettre du 29 décembre 2020 (timbre postal) adressée au Tribunal fédéral par A.________, l'ordonnance du 30 décembre 2020, par laquelle le Tribunal fédéral a invité A.________ à produire la décision attaquée (c'est-à-dire la décision de la dernière instance qui s'est occupée de son cas) dans un délai échéant le 18 janvier 2021, en l'avertissant qu'à défaut de remédier à cette irrégularité, le mémoire de recours ne serait pas pris en considération, considérant : que selon l'art. 108 al. 1 LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables (let. a), qu'il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF), que la décision attaquée doit être jointe au mémoire de recours si celui-ci est dirigé contre une décision (art. 42 al. 3 LTF), que si cette annexe fait défaut, le Tribunal fédéral impartit un délai approprié à la partie recourante pour remédier à cette irrégularité et l'avertit qu'à défaut, le mémoire ne sera pas pris en considération (art. 42 al. 5 LTF), que le recourant n'a pas retiré l'envoi recommandé contenant l'ordonnance du 30 décembre 2020, lequel a été retourné au Tribunal fédéral le 13 janvier 2021 avec la mention "non réclamé" après l'expiration du délai de garde fixé par la poste, que le 15 janvier 2021, le Tribunal fédéral a envoyé, pour information et par courrier A, l'ordonnance au recourant, qu'il ressort d'une lettre de ce dernier adressée à la Cour de céans le 4 février 2021 qu'aucun jugement n'a encore été rendu dans son cas, qu'en l'absence de décision d'une autorité cantonale de dernière instance (art.”
Einzelrichterentscheide nach Art. 108 BGG sind nicht per se weniger vertieft als Entscheide in Mehrfachbesetzung; das Bundesgericht hat zu denselben Fragen auch in Einzelrichterentscheiden Prüfungen vorgenommen. Bei Bezugnahmen auf ein bestimmtes Urteil ist aus dem Kontext zu ermitteln, ob tatsächlich ein einzelrichterlicher Entscheid gemeint ist.
“Dass die zitierten bundesgerichtlichen Urteile in (unterschiedlicher) ordentlicher Besetzung (Art. 20 Abs. 1 BGG) oder in Einzelrichterentscheiden (Art. 108 BGG) ergangen sind, bedeutet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht, dass das Bundesgericht die Problematik der Tragweite des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bisher nicht vertieft (genug) geprüft hätte.”
“Soweit der Gesuchsteller die Feststellung der Nichtigkeit von zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden des Bezirksgerichts Willisau verlangt, ist auf das Revisionsgesuch von vornherein nicht einzutreten; dieses kann sich nur auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil beziehen. In dieser Hinsicht spricht der Gesuchsteller zwar durchwegs von einem einzelrichterlichen Entscheid nach Art. 108 BGG und davon, dass "der Bundesrichter" in den Akten liegende erhebliche Tatsachen übersehen habe, was für das Urteil 5A_654/2023 nicht zutreffen kann; zwar handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, aber es erging in Dreierbesetzung. Indes ergibt sich aus dem Kontext der Ausführungen, dass der Gesuchsteller tatsächlich dieses und nicht ein anderes (einzelrichterliches) Urteil meint.”
Die Praxis wendet Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auch auf wiederholte oder massenhaft eingereichte Eingaben sowie auf querulatorisch oder pauschal begründete Beschwerden an. In solchen Fällen tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (z.B. bei offenkundig unzureichender Begründung oder rechtsmissbräuchlichem Prozessverhalten).
“________) seit dem Jahr 2023 beim Bundesgericht eine grosse Anzahl Beschwerden im Namen von "Unternehmen der Familie C.________" (H.________ AG, I.________ AG, C.J.________ AG und andere) sowie von Familienmitgliedern einreichten, in denen ähnliche unbelegte Vorwürfe wie in vorstehender Erwägung 4 dargestellt gegen die Vorinstanz erhoben und Verletzungen des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter gerügt wurden, ohne diese indessen je tauglich zu begründen, so dass auch auf die entsprechenden Beschwerden - zumeist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten werden konnte (vgl. dazu z.B. die Urteile 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1/5.2 mit Hinweisen; 4A_378/2024 vom 29. Juli 2024; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 4A_613/2023 vom 28. Februar 2024). Solches Prozessverhalten kann nicht anders denn als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch bezeichnet werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4)”
“Auf das pauschal begründete Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (Antrag 3; Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist ("bis mindestens zum 17. Januar 2025"; Antrag 2) ist nicht zu entsprechen (Art. 43 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die innerhalb der Frist gelieferte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) augenscheinlich nicht (Antrag 1; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.2). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich daher von vornherein (Antrag 6).”
“Mit Blick auf die in E. 3.1 hievor zitierte Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hart an der Grenze einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG liegen. Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein und weist diese ab, da jedenfalls in keiner Art und Weise dargetan ist, inwieweit die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und sein Beweisergebnis offensichtlich unrichtig (willkürlich; vgl. E. 1.2 hievor) sein sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz in anderer Weise Bundesrecht verletzt haben könnte.”
“Der Beschwerdeführer brachte (sinngemäss) vor, mit den in den vorerwähnten Entscheiden verwendeten Ausdrücken, «querulatorisch anmutende Eingabe» und «(fortdauernder) mutwilliger Prozessführung» sei ein Ehrverletzungsdelikt begangen worden (act. 1, S. 7). Das Gesetz regelt explizit die Zuständigkeit und das Verfahren bei querulatorischen Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und die Disziplinarmöglichkeit bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG). Dementsprechend muss es logischerweise möglich sein, dass das Gericht solche Eingaben bzw. ein solches Verhalten – straflos – entsprechend qualifiziert. Der BA ist deshalb uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie ausführt, im vorliegenden Fall sei es für den Spruchkörper offensichtlich notwendig gewesen, für die Begründung des Beschlusses auf das Verhalten des Anzeigeerstatters konkret Bezug zu nehmen, und es fänden sich keine unnötig verletzenden oder unsachlichen Elemente in den erwähnten Urteilen, weshalb die angezeigte Ehrverletzung eindeutig nicht erfüllt sei (act. 1.2, S. 4).”
Fehlt ein anfechtbares Entscheidobjekt oder liegt keine Zuständigkeit vor (z. B. bei Instruktionsgesuchen betreffend Aufsicht oder Immunität), tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Bei asylrechtlichen Eingaben wird das Verfahren nach Art. 108 BGG häufig ohne Austausch von Schriftsätzen vereinfacht geführt; in Einzelfällen wurde zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
“Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Vorliegend mangelt es indessen an einem anfechtbaren Entscheid und somit an einem nach Art. 82 ff. BGG zulässigen Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht ist nicht zuständig auf Antrag einer beschwerdeführenden Person über angebliche Weisungen eines anderen Gerichts zu befinden. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich zudem vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.”
“Auf die Eingabe ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden. Das Gericht ist unzuständig, Rücktritts- und Strafanträge gegen den Bundesrat und weitere Behörden und Fachleute zu prüfen; es kann auch nicht die Immunität des Bundesrates aufheben (Urteil 2C_36/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2.1).”
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Il convient de préciser que cette conséquence est liée à l'incompétence du Tribunal fédéral en matière d'asile, mais ne concerne pas le fond et le grief de formalisme excessif (art. 52 al. 2 PA; cf décision C-5517/2020 du Tribunal administratif fédéral du 17 novembre 2020). Il en va de même s'agissant de se prononcer sur l'assistance judiciaire (art. 64 al. 1 LTF). Ainsi, celle-ci doit être rejetée, car le recours était d'emblée dépourvu de chances de succès, non pas en ce qui concerne le fond, mais en lien avec l'existence d'un moyen de droit au Tribunal fédéral (art. 83 let. d ch. 1 et 113 LTF). Il se justifie toutefois de ne pas percevoir de frais de justice (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 LTF). par ces motifs, la Présidente prononce :”
Erweist sich die Beschwerde durch einen offenkundigen Begründungsmangel als nicht genügend begründet, genügt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG eine knappe Rüge; es wird nicht auf die materielle Sache eingetreten. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall die Beschwerde nicht einzutreten bezeichnet.
“4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingabe des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf unzulässig nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit und macht insbesondere eine Rechtsverweigerung geltend, da ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die materielle Seite ist indessen nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht dazu auch nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Abgesehen davon legt er auch nicht dar, dass die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG gegen den vorinstanzlichen, nicht verfahrensabschliessenden Entscheid gegeben sein sollten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Gegen Angehörige des Gemeinwesens können Leistungen und Haftungsansprüche nach den kantonalen Haftungsgesetzen öffentlich-rechtlicher Natur sein. Fehlt ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, fehlt auch die zur Beschwerde erforderliche Legitimation; auf solche Beschwerden ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
“Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe richten sich mehrheitlich gegen Angehörige der Staatsanwalt und der Kantonspolizei des Kantons Aargau, die sich angeblich durch im Amt begangene Handlungen der Verleumdung schuldig gemacht haben sollen. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend im Bezug auf diese angeschuldigten Personen in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert und insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit das Verfahren nicht Amtspersonen betrifft - nach Angaben der Beschwerdeführerin trifft dies einzig auf ihren Nachbarn zu (siehe etwa Beschwerde S. 16 in fine) - unterlässt es die Beschwerdeführerin, einen allfälligen, sie zur Beschwerde berechtigenden, Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur schon ansatzweise darzulegen. Die Beschwerde weist damit diesbezüglich einen offensichtlichen Begründungsmangel auf und auf sie ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“________ sowie (teilweise unbekannte) Angehörige der Kantonspolizei Zürich. Diese sollen dafür verantwortlich sein, dass gegen ihn seit längerer Zeit Funkübergriffe bzw. Funkattacken stattfänden und ihm elektronisch nachgestellt werde. Dabei gehe es um Belästigungen mentaler (Gedankenblockaden), akustischer (hauptsächlich verbaler), physiologischer, energetischer (willkürlich lästige Schwingungen), überwachender (reaktiver, inkl. Datenverarbeitung), nötigender, sexueller (perverser und lautstarker) Art etc. Die Strafanzeige richtet sich damit gegen Amtspersonen bzw. Angestellte des Kantons Zürich, gegen welche grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer gegen diese von ihm angezeigten Personen Zivilansprüche zustehen sollten. Dies legt der Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort dar. In Ermangelung eines Zivilanspruchs ist der Beschwerdeführer damit nicht zur Beschwerde berechtigt. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Die von der Beschwerdeführerin angezeigten Personen, D.________ und C.________, sind beim Sozialamt U.________, einer Gemeindebehörde im Kanton Zürich, beschäftigt. Der Beschwerdeführerin steht somit aufgrund des behaupteten Vorgehens der angezeigten Personen allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Staat zu. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, welche zur Beschwerde berechtigen würden, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Die angefochtenen Verfügungen betreffen beide die Nichtanhandnahme eines Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten bzw. eine Polizeibeamtin des Kantons Luzern. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen Angestellte des Kantons Luzern wegen angeblich im Amt verübter strafbarer Handlungen. Dem Beschwerdeführer stehen damit keine Zivilansprüche zu, die er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Allfällige Ansprüche gegen Angestellte des Gemeinwesens beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 13. September 1988 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [HG/LU, SRL Nr. 23]). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HG/LU). Zivilansprüche bestehen vorliegend folglich nicht: Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich von vornherein nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerden einzutreten, da diese den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, knapp darzulegen, wie sich der”
“Die Beschwerden in den Verfahren 7B_160/2024 und 7B_161/2024 richten sich gegen Beschlüsse, mit welchen die Vorinstanz Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme von Strafverfahren gegen Angehörige der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. der Kantonspolizei des Kantons Zürich abweist, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Gegen Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei des Kantons Zürich könnten damit einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Damit sind die Beschwerdeführer mangels eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in den Verfahren 7B_160/2024 und 7B_161/2024 nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden kann nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Damit können auch in diesem Verfahren einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen, womit es ebenfalls an einem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unbesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer im Verfahren 7B_239/2024 hinreichend darzutun, dass ihm ein Zivilanspruch gegen die von ihm angezeigte unbekannte Täterschaft zustehen und er daher zur Beschwerde berechtigt sein soll. Damit kommt er den Begründungsanforderungen nicht nach und auf die Beschwerde könnte auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerden vom 26. Februar 2024, 12. März 2024 und 18. März 2024 einzutreten, da der Beschwerdeführer darin nicht ansatzweise hinreichend darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen vom 9. Februar 2024, 23. Februar 2024 und 4. März 2024 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe. Die Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Damit wird den Begründungsanforderungen nicht nachgekommen (siehe oben E. 4; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
Der Abteilungspräsident entscheidet im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid; er kann insbesondere auf die Beschwerde nicht eintreten. Für einen auf Art. 108 Abs. 1 gestützten Nichteintretensentscheid sind die Akten nicht beizuziehen, soweit die Begründungsmängel offensichtlich sind und die fehlende Eintretensvoraussetzung ohne Aktenbeizug festgestellt werden kann.
“Der Gesuchsteller wirft Bundesrichter Herrmann zahlreiche Rechtsfehler vor, aus der er seine Befangenheit ableitet. Er beruft sich damit sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG. Ausserdem macht der Gesuchsteller geltend, es seien Aktenstücke übersehen worden (Art. 121 lit. d BGG). Soweit der Gesuchsteller geltend macht, Bundesrichter Herrmann habe keinen der in der Beschwerde geltend gemachten Verfassungsverletzungen gewürdigt, verkennt er, dass das Urteil 5A_232/2024 ein Nichteintretensentscheid ist, womit keine der behaupteten Verfassungsverletzungen inhaltlich zu würdigen war. Akten waren für einen auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG gestützten Nichteintretensentscheid nicht beizuziehen, da diese nicht erforderlich sind, um die offensichtlich mangelhafte Begründung einer Beschwerde festzustellen. Der Gesuchsteller bezieht sich sodann auf die Erwägung im angefochtenen Urteil (E. 4 a.A.), wonach ein Grossteil seiner Ausführungen keinen direkten Bezug zu den kantonsgerichtlichen Erwägungen habe, und er leitet daraus im Umkehrschluss ab, aufgrund des übrigen, kleineren Teils hätte der Abteilungspräsident auf die Beschwerde eintreten müssen. Dies trifft offensichtlich nicht zu, denn auch die übrigen Teile der Beschwerde wurden - soweit erforderlich - in E. 4 behandelt und es wurde dargelegt, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchsteller stört sich daran, dass der Abteilungspräsident die Vermutung aufgestellt hat, er meine im Zusammenhang mit einer angeblich dem Kantonsgericht eingereichten Schutzschrift wohl nicht dieses, sondern das Bezirksgericht. Die Vermutung war für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.”
“Die Steuerpflichtigen vermögen mithin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG anzurufen, aufgrund dessen das Bundesgericht der Sache materiell nachzugehen hätte. Es hat daher auch im bundesgerichtlichen Verfahren zum Nichteintreten zu kommen. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ob überhaupt davon auszugehen wäre, dass die Steuerpflichtigen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die Beschwerde scheitert damit nicht etwa am geringen Streitwert, denn im abgaberechtlichen Zusammenhang ist keine Streitwertgrenze zu beachten (Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario; BGE 136 I 65 E. 1.1; Urteile 9C_645/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.1; 2C_341/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 1.2; 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 1.1). Der Grund für das Scheitern liegt vielmehr darin, dass selbst bei Gutheissung der Beschwerde für die Steuerpflichtigen keine Verbesserung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträte. Es bliebe beim bisherigen Steuerbetrag.”
“Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).”
“Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Damit erübrigt sich eine Beurteilung der Begehren, soweit diese die Sache selbst betreffen (Anträge 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10). Ebenso wenig einzutreten ist, wie bereits dargelegt, auf das Rechtsmittel, soweit dieses in Ergänzung der Einheitsbeschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgestaltet ist (Antrag 4).”
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eine materielle Prüfung der Sache erfolgt dann nicht.
“Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.”
“Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert darin bloss ihre Sicht der Dinge. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).”
“Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil seine Rechtsmitteleingabe den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht genüge. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 11. März 2025 nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mit der entsprechenden Begründung nicht eintrat. Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
In Zivilsachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Instanzen (sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts) zulässig. Auf Beschwerden gegen Entscheide nicht letztinstanzlicher kantonaler Einzelbehörden (z.B. Amtsgerichtspräsidenten) ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
“Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 20. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, ein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. 4. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern handelt es sich nicht um eine solche Instanz. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer darin seine Kritik direkt gegen die Verfahrensführung des Amtsgerichtspräsidenten und dessen Entscheid vom 6. Oktober 2023 richtet und die Aufhebung dieses Entscheids beantragt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 5. Der Beschwerdeführer stellt u.a. die Anträge, es sei der Staat Solothurn und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten. Entsprechendes war nach den verbindlichen”
Fehlt ein für die Beschwerde taugliches Anfechtungsobjekt, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG unzulässig; auf eine solche Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bindet das Bundesgericht nicht und schafft keine Rechtsmittelmöglichkeit.
“Dementsprechend hält die Präsidialverfügung vom 10. September 2024 unter Hinweis auf den rechtskräftigen Urteilsspruch vom 30. September 2022 auch nur fest, dass die an das Appellationsgericht zurückgesandte Rechnung (betreffend die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.--) mit Frist zur Begleichung bis zum 30. September 2024 an die Beschwerdeführerin retourniert werde. Fehlt es insofern aber an einem für die Beschwerde in Strafsachen tauglichen Anfechtungsobjekt, erweist sich die in der Präsidialverfügung vom 10. September 2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unzutreffend. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bindet das Bundesgericht allerdings nicht, und sie vermag insbesondere auch keine Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2 in fine; 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E. 1 S. 213; vgl. dazu auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 49 BGG). Da die Beschwerde unzulässig ist, kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
Praxis/Verfahrenstechnik: Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG wird häufig nicht eingetreten bzw. die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erklärt; zugleich wird über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und über die Kostenpflicht entschieden. In einzelnen Fällen wird ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgesehen.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“En définitive, le recours en matière de droit public et le recours constitutionnel subsidiaire sont manifestement irrecevables et doivent être traités selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. La requête d'effet suspensif est sans objet. Le recourant a sollicité le bénéfice de l'assistance judiciaire. Son recours était dénué de chances de succès, de sorte que cette demande doit être rejetée, conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF; arrêt 2C_384/2020 du 9 juin 2020 consid. 2.4). Compte tenu des circonstances, il sera toutefois statué sans frais (art. 66 al. 1 in fine LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Il sera toutefois renoncé à percevoir des frais de justice en raison de la situation financière du recourant (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Dépourvu de griefs admissibles devant le Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré manifestement irrecevable en application de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. La recourante a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Des frais judiciaires réduits seront mis à la charge de la recourante (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Eu égard à la situation du recourant, il ne sera toutefois pas perçu de frais (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Auch in Einzelrichterentscheiden nach Art. 108 BGG können EMRK-relevante Rechtsfragen, namentlich zu Art. 8 EMRK, vertieft geprüft werden.
“Dass die zitierten bundesgerichtlichen Urteile in (unterschiedlicher) ordentlicher Besetzung (Art. 20 Abs. 1 BGG) oder in Einzelrichterentscheiden (Art. 108 BGG) ergangen sind, bedeutet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht, dass das Bundesgericht die Problematik der Tragweite des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bisher nicht vertieft (genug) geprüft hätte.”
Eine nachträglich gestellte Bitte um Gewährung einer Frist (z.B. für Rücksprache mit einem Rechtsvertreter) oder eine nach Ablauf der Frist erfolgte Einreichung (z.B. spätere Postaufgabe) behebt die Verspätung nicht; im vereinfacht-en Verfahren führt dies zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG.
“Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Daran vermag das ausserhalb der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 15. Januar 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftstück vom 17. Januar 2024 nichts zu ändern, worin um Gewährung einer Frist zwecks Absprache mit einem möglichen Rechtsvertreter ersucht wird (E. 2 hiervor; siehe auch Urteile 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023 E. 3 und 8C_362/2023 vom 6. Juni 2923 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdefrist lief entsprechend am Montag, 23. September 2024, ab. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post per Einschreiben am 25. September 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig (lit. a) oder offensichtlich ungenügend begründet (lit. b), entscheidet der Präsident bzw. die Einzelrichterin/der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über das Nichteintreten. In solchen Fällen unterbleibt in der Regel eine inhaltliche Prüfung; ein Schriftenwechsel ist dabei nicht erforderlich, soweit dies aus den Umständen ersichtlich ist.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die offensichtlich unzulässigen bzw. unbegründeten Beschwerden ist mit Urteil der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG (lit. a und”
“Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Eines Schriftenwechsels bedarf das vorliegende Verfahren - entgegen dem Antrag der Steuerpflichtigen - nicht.”
“Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen Auslieferungen (Bundesgerichtsurteile 1C_347/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1; 1C_223/2018 vom 17. Mai 2018; 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1). Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).”
Ist der angefochtene Entscheid nicht letztinstanzlich, tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Eingabe wird in solchen Fällen zuständigkeitshalber an die gemäss Rechtsmittelbelehrung zuständige Vorinstanz bzw. Staatsanwaltschaft/Kantonsbehörde überwiesen.
“Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu überweisen.”
“A.________ und B.________ wenden sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an das Bundesgericht. Sie beanstanden die Verfügung des Bezirksgerichts Willisau, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2024, mit welcher das Verfahren 2Q4 24 11 infolge Rückzugs der Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18. April 2024 als erledigt abgeschrieben wurde. Die fragliche Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2024 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss deren Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen.”
“A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.”
“Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuschicken.”
“Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen.”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 12. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 27. September 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird bei offensichtlich erkennbaren formellen Mängeln nicht in der Sache eingetreten. Als in den Entscheiden konkret genannte Beispiele kommen namentlich fehlende Unterschrift, fehlende Zustelladresse, unvollständige Beilagen, fehlende inhaltliche Begründung bzw. bloss appellatorische Kritik sowie verspätete Eingaben ohne begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung in Betracht. Auf diese Weise wurde in den genannten Fällen androhungsgemäss bzw. durch die zuständige Abteilung bzw. den Einzelrichter nicht eingetreten.
“B.________ gab dem Bundesgericht keine Adresse der Beschwerdeführerin bekannt, an der dieser Sendungen mit Erfolg zugestellt werden konnten. Auch sorgte er innerhalb der mit dem Schreiben vom 26. März 2025 angesetzten Frist nicht für die Behebung des darin beanstandeten Vertretungs- bzw. Unterschriftsmangels. Auf die von ihm unter Ausserachtlassung der Vorschrift von Art. 40 Abs. 1 BGG eingereichte Beschwerde vom 19./20. März 2025 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, erneut seitenlange Ausführungen zur angeblichen Verjährung zu machen und die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Verjährung und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatverdachts vom Bundesgericht ausführlich behandelt worden ist (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 sowie 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024, zur Publikation bestimmt), worauf die Vorinstanz verweist (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids), vermag der Beschwerdeführer mit dieser appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit offensichtlich den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“Stattdessen schildert sie einzig die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht und macht geltend, sie habe die Unterlagen am 18. Oktober 2024 per Express-Lieferservice aus Malaysia verschickt. Trotz dieses beschleunigten Services hätte unvorhergesehene Verzögerungen dazu geführt, dass die Unterlagen erst am 23. Oktober 2024 bei den Schweizer Behörden eingetroffen seien. Durch diese Verzögerungen, die ausserhalb ihrer Kontrolle gelegen hätten, seien sie der Möglichkeit beraubt worden, die inhaltliche Begründetheit des Falls überprüfen zu lassen. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. das Nichteintreten selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ihre Eingabe sei verspätet in der Schweiz eingetroffen und überdies auch kein (begründetes) Fristwiederherstellungsgesuch gestellt hat. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die von B.________ erhobene Beschwerde eingetreten, da diese deutlich verspätet eingereicht worden war. Ferner war die Beschwerdeschrift nicht von der (mutmasslichen) Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern einzig vom gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht vertretungsberechtigten B.________. Dieser war der Aufforderung zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen. Für die von B.________ im weiteren Verlauf beantrage Beiordnung eines Rechtsanwalts für die (mutmassliche) Beschwerdeführerin bestand bereits aus dem Grund kein Anlass, dass der Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht erstellt werden konnte, da die von B.________ in ihrem Namen erstellte Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht von dieser unterzeichnet wurde. Ausnahmsweise wurde darauf verzichtet, der mutmasslichen Beschwerdeführerin oder dem vollmachtlosen Stellvertreter B.________ Gerichtskosten aufzuerlegen.”
“Nachdem der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht ein Prozessverhältnis begründet hatte, musste er mit einer Zustellung seitens des Bundesgerichts rechnen. Die per Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 28. Mai 2024 gilt demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als dem Beschwerdeführer zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Das Kantonsgericht legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, als erfüllt erachtet (vgl. E. 3 und E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Er macht einzig geltend, es liege eine "Gesetzesverletzung", "Fremdenfeindlichkeit" und "Ausländerrassismus" vor und er werde bei einer Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid hinsichtlich der Verlängerung der Untersuchungshaft selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik am Vorgehen des Gemeinderats im Rahmen des Grenzbereinigungsverfahrens. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Art. 108 Abs. 2 BGG erlaubt es dem Präsidenten der Kammer, die nach Art. 108 Abs. 1 in der vereinfachten Verfügung vorzunehmende Entscheidung, nicht in das Verfahren einzutreten (insbesondere bei offensichtlich irrecevablen Beschwerden oder bei offensichtlich ungenügender Begründung), einem anderen Richter zu übergeben.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 333 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. a LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Aux termes de l'art. 108 al. 1 LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF; let. b). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF). Selon l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, le recours doit indiquer, entre autres exigences, les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, en exposant succinctement en quoi l'acte attaqué est contraire au droit. Pour satisfaire à ces exigences, il appartient au recourant de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse et d'expliquer en quoi ceux-ci seraient contraires au droit (ATF 148 IV 205 consid. 2.6).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 138 III 542 consid. 1 p. 542 et la référence). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis bekannt, ist für den Fristbeginn die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter massgeblich. Werden Mängel der Vertretung oder der Postulationsfähigkeit nicht innert gesetzter Frist behoben, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden.
“Ob und wann die Beschwerdeführerin selber vollständig Kenntnis vom Entscheid erhielt, ist unerheblich. Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben worden, muss die Zustellung von Entscheiden und Anordnungen an den Vertreter erfolgen, und für die Frage der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen massgeblich (vgl. Urteil 2C_1008/2017 vom 29. November 2017 E. 2). Es spielt somit keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin das Urteil, wie sie behauptet, erst am 8. April [recte: März] 2022 von ihrem Rechtsanwalt erhalten hat. Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 4. März 2022 zu laufen und endete am Montag, den 4. April 2022 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 5. April 2022 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Nachdem mit der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht ein Prozessverhältnis begründet wurde, musste die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen mit einer Zustellung seitens des Bundesgerichts rechnen. Die per Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 12. Dezember 2024 gilt demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als der Beschwerdeführerin zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel betreffend die Vertretung innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“1); auf eine von der notwendig vertretenen Partei persönlich verfasste Eingabe kann weder im kantonalen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht eingetreten werden (vgl. Urteile 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; 4A_410/2017 vom 24. August 2017). Dem Beschwerdeführer fehlt demnach im vorliegenden Prozess (und namentlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) die Postulationsfähigkeit, bei der es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt. Rechtsanwalt Dr. Bleuler erklärte bereits der Vorinstanz, er genehmige die vom Beschwerdeführer persönlich bei dieser vorgenommene Prozesshandlung (Beschwerdeerhebung) nicht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, Dr. Bleuler eine Frist anzusetzen, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob er die vorliegende Beschwerde genehmige. Auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Eingabe (d.h. auf die Beschwerde, einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Art. 108 dient der Verfahrensökonomie: Das Präsidialmitglied kann im vereinfachten Verfahren offenkundig unzulässige oder offensichtlich unbegründete Eingaben einzeln erledigen oder zurückweisen, ohne den Kollegialentscheid herbeizuführen. In der Rechtsprechung wird Art. 108 regelmässig in solchen Fällen angewandt; die Praxis zieht Parallelen zu entsprechenden Regeln des Strafprozessrechts (analog zu Art. 388 CPP bzw. mit Bezug auf Art. 108 LTF).
“Auf die verspätet eingereichte und im Übrigen offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit einzelrichterlichem Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und”
“10 BV. Er legt jedoch überhaupt nicht dar, inwiefern diese Norm durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Stattdessen führt er u.a. aus, die Covid-19-Pandemie sei eine geplante Sache, eine "Plandemie", die sogenannte Impfung stelle eine gentechnische, experimentelle Misshandlung bei massenhaften und globalen Verstössen gegen den Nürnberger Kodex dar und die Massnahmen des Bundesrats seien vorwiegend politisch motiviert und mit Hirnwäsche verbunden. Zudem verweist er auf Schriften und Rechtsschriften eines Rechtsanwalts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind allgemeiner Natur, mit denen er - völlig losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert bzw. seine Weltanschauung und Ideologie darstellt. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Dépourvu de motivation suffisante au regard des art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF, le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a et b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Le recours étant d'emblée dénué de chances de succès, la requête d'assistance judiciaire et de désignation d'un avocat d'office est rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Au vu de la situation financière de la recourante, il n'est pas perçu de frais de justice (art. 66 al. 1 LTF) ni alloué de dépens (art. 68 al.1 et 4 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“388 CPP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0), la direction de la procédure de l’autorité de recours peut notamment rendre les ordonnances et prendre les mesures provisionnelles qui s’imposent et qui ne souffrent aucun délai telles que listées à l’alinéa 1, et décider de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables (al. 2 let. a), dont la motivation est manifestement insuffisante (let. b) ou encore procéduriers ou abusifs (let. c). L’introduction du nouvel alinéa 2, dès le 1er janvier 2024 (RO 2023 pp. 468 ss), permettant à la direction de la procédure de statuer seule dans des cas d’irrecevabilité manifeste a pour but de ne pas mener la procédure de recours, respectivement de la clore prématurément, dans les cas où – pour des raisons d’économie de procédure – il ne paraît pas cohérent de laisser un collège se pencher sur ces recours (cf. Message du Conseil fédéral concernant la modification du code de procédure pénale du 28 août 2019 – FF 2019 p. 6419). Le message se réfère en outre à l’art. 108 LTF (Loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 ; RS 173.110), qui prévoit une règle identique. Pour les mêmes motifs et en application par analogie de l’art. 388 CPP – respectivement de l’art. 32 al. 2 LTF, qui prévoit que le juge instructeur statue comme juge unique sur la radiation du rôle des procédures devenues sans objet ou achevées par un retrait ou une transaction judiciaire –, il convient de considérer que la décision prenant acte du retrait d’un recours et rayant la cause du rôle au sens de l’art. 386 al. 2 let. b CPP relève également de la compétence de la direction de la procédure. 7. Compte tenu de ce qui précède, le Président de la Chambre des recours pénale prend acte du retrait du recours interjeté par Q.________ le 3 janvier 2024 et raye la cause du rôle (art. 386 al. 2 let. b CPP). 8. Les frais de la procédure de recours, constitués du seul émolument d’arrêt, par 270 fr. (art. 20 al. 1 TFIP [tarif des frais de procédure et indemnités en matière pénale du 28 septembre 2010 ; BLV 312.”
“388 CPP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0), la direction de la procédure de l’autorité de recours peut notamment rendre les ordonnances et prendre les mesures provisionnelles qui s’imposent et qui ne souffrent aucun délai telles que listées à l’alinéa 1, et décider de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables (al. 2 let. a), dont la motivation est manifestement insuffisante (let. b) ou encore procéduriers ou abusifs (let. c). L’introduction du nouvel alinéa 2, dès le 1er janvier 2024 (RO 2023 pp. 468 ss), permettant à la direction de la procédure de statuer seule dans des cas d’irrecevabilité manifeste a pour but de ne pas mener la procédure de recours, respectivement de la clore prématurément, dans les cas où – pour des raisons d’économie de procédure – il ne paraît pas cohérent de laisser un collège se pencher sur ces recours (cf. Message du Conseil fédéral concernant la modification du code de procédure pénale du 28 août 2019 – FF 2019 p. 6419). Le message se réfère en outre à l’art. 108 LTF (Loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 ; RS 173.110), qui prévoit une règle identique. Pour les mêmes motifs et en application par analogie de l’art. 388 CPP – respectivement de l’art. 32 al. 2 LTF, qui prévoit que le juge instructeur statue comme juge unique sur la radiation du rôle des procédures devenues sans objet ou achevées par un retrait ou une transaction judiciaire –, il convient de considérer que la décision prenant acte du retrait d’un recours et rayant la cause du rôle au sens de l’art. 386 al. 2 let. b CPP relève également de la compétence de la direction de la procédure. 7. Compte tenu de ce qui précède, le Président de la Chambre des recours pénale prend acte du retrait du recours interjeté par Me S.________ le 9 novembre 2023 et raye la cause du rôle (art. 386 al. 2 let. b CPP). 8. Les frais de la procédure de recours, constitués du seul émolument d’arrêt, par 270 fr. (art. 20 al. 1 TFIP [tarif des frais de procédure et indemnités en matière pénale du 28 septembre 2010 ; BLV 312.”
Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet oder eine auferlegte Auflage (z. B. Mängel der Vertretung) nicht fristgerecht behoben, setzt das Bundesgericht gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG in der Regel eine Nachfrist; bleibt diese ungenützt, tritt es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Beschwerde ein.
“2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 20./24. Januar 2025 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2025 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführerin, "U.________strasse, V.________", versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Nachdem mit der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht ein Prozessverhältnis begründet wurde, musste die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen mit einer Zustellung seitens des Bundesgerichts rechnen. Die per Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 12. Dezember 2024 gilt demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als der Beschwerdeführerin zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel betreffend die Vertretung innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 darauf, dass sie die Liegenschaft ersteigert habe, dass in dieser Sache derzeit noch verschiedene Massnahmen liefen und dass es - soweit keine neuerlichen Probleme aufträten - allenfalls sogar möglich sein werde, die Beschwerde vor weiteren Massnahmen und der Vorschusszahlung zurückzuziehen. Es besteht aufgrund dieser vagen Ausführungen kein Anlass, mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid zu- und einen allfälligen Beschwerderückzug abzuwarten und damit der offensichtlichen Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin noch mehr Raum einzuräumen, zumal sich auch an den Kostenfolgen (dazu sogleich E. 4) bei einem Beschwerderückzug nichts ändern würde.”
Bei verspäteter Kenntnis oder verspäteter Eingabe ist ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG möglich. Voraussetzung für das Eintreten ist jedoch die Nachholung der versäumten Rechtshandlung; der Nachweis der Hindernisse muss substantiiert sein, wobei blosse allgemeine gesundheitliche Angaben nicht ausreichen.
“Faits : A. Par arrêt 7B_442/2023 du 29 novembre 2023, le Tribunal fédéral, usant de la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 LTF, a déclaré irrecevable le recours en matière pénale que A.________ avait formé par acte du 11 août 2023. En substance, le Tribunal fédéral a constaté que A.________ n'avait pas produit, dans le délai qui lui avait été imparti par avis du 14 août 2023, les décisions qu'il entendait attaquer par son recours (cf. art. 42 al. 3 et 5 LTF); par ailleurs, dans la mesure où le recourant entendait également former un recours pour déni de justice (cf. art. 94 et 100 al. 7 LTF), il n'avait pas démontré que les décisions qui auraient dû être rendues étaient sujettes à recours au Tribunal fédéral, pas plus qu'il n'avait expliqué, le cas échéant, être préalablement intervenu auprès de l'autorité pour que celle-ci statue à bref délai, ce qu'il lui aurait pourtant appartenu de faire. B. Par acte du 31 janvier 2024, A.________ demande en substance la restitution du délai (au 28 août 2023) qui lui avait été imparti par avis du 14 août 2023, expliquant n'avoir eu connaissance de cet avis qu'en date du 24 (ou du 25) janvier 2024, lorsque l'arrêt 7B_442/2023 précité lui a été notifié.”
“Der Gesuchsteller hat es bis heute unterlassen, die versäumte Rechtshandlung seit Wegfall des angeblichen Hindernisses (keine [rechtzeitige] Kenntnis des vorinstanzlichen Urteils) im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachzuholen, mithin beim Bundesgericht eine begründete Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2022 zu erheben. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch kann daher bereits mangels Nachholung der versäumten Handlung, bei der es sich (ebenfalls) um eine Eintretensvoraussetzung handelt, nicht eingetreten werden, was im Verfahren nach Art. 108 BGG erfolgt (vgl. statt vieler Urteil 4F_17/2021 vom 6. Dezember 2021).”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Datum bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Indessen wurde die Beschwerde der Post erst am 21. März 2023 übergeben und ist damit verspätet. Aus diesem Grund ersucht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe denn auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 BGG. Er macht insofern eine "Überbelastung mit eigenen Fällen" geltend und spricht von "Bluthochdruck", "Stress" und "Familienvererbung" ("auch Vater/Grossvater seien daran gestorben"). Zudem reicht er zwei Berichte des Kantonsspitals Olten vom 2. August sowie 18. Oktober 2022 betreffend eine Abdomen-Sonographie und eine lleo-Kolonoskopie ein. Insgesamt ergibt sich daraus indessen nicht im Ansatz, dass und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Beschwerdeabfassung bzw. -einreichung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist mithin abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.”
Stellt der Präsident/die Einzelrichterin fest, dass die Beschwerde querulatorische Züge aufweist oder an einer genügenden Begründung fehlt, tritt er/sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Solche Eingaben werden als unzulässig angesehen und werden in der Praxis mit Kostenfolgen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) belegt.
“Der Beschwerde mangelt es überdies an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem erweist sie sich als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Damit erweist sich die Beschwerde, die im Übrigen deutliche querulatorische Züge aufweist (Anmerkungen mit dickem rotem Filzstift, in Aussicht stellen von Anzeigen gegen Bundesgerichtspräsident Donzallaz, Beschimpfungen an die Adresse der Walliser Justiz), eindeutig als unzulässig. Darauf wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Wird nach Art. 108 BGG nicht eingetreten, kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass weitere gleichlautende Eingaben formlos zu den Akten gelegt werden.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere, gleichlautende Eingaben formlos zu den Akten gelegt werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet die Präsidentin über die offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Aussichtslosigkeit eines Rechtsbegehrens. Im gleichen Verfahren kann sie Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Klärung von Kostenfragen entscheiden; so wurde in der zitierten Entscheidung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), es wurde auf das Eintreiben von Gerichtskosten wegen der finanziellen Lage verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es wurden keine Kosten (Dépens) zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Il sera toutefois renoncé à percevoir des frais de justice en raison de la situation financière du recourant (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht einzutreten, wenn die Eingabe die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Ein blosses Wiedergeben der eigenen Sicht oder pauschale Angriffe auf Vorinstanz und Dritte genügen nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern und in welchem Umfang verfassungs‑ oder rechtswidrige Fehler vorliegen.
“Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgeircht St. Gallen vom 10. Februar 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zu den angeblichen Hintergründen der erklärten Verrechnung, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).”
“Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, auseinander. Er macht diverse theoretische Ausführungen zur formellen Natur des rechtlichen Gehörs, zum spezifischen Interesse, welches ein Feststellungsbegehren verlangt sowie zur Star-Praxis, ohne sich aber konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Eine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet denn auch nicht statt, wenn der Beschwerdeführer behauptet, ihm seien die verfassungsmässig verbrieften Grundrechte durch alle Instanzen verweigert worden und der Rechtsfriede müsse wieder hergestellt werden. Mit diesen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“zurückzufordern, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weitgehend darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich in sachlicher Weise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein sollen, dass es insbesondere nicht ausreicht, die eigene Sicht der Dinge unreflektiert wiederzugeben und sämtliche Personen und Institutionen, die sich mit dieser Angelegenheit bisher befasst haben, pauschal als verlogen, eifersüchtig, neidisch und absolut untragbar zu beschimpfen oder ihnen "unverschämte Unterstellungen, falsche Beschuldigungen wie auch Nötigung" vorzuwerfen, dass es genauso wenig genügt, eigene Beweisführungsregeln aufzustellen ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht angewandten im Widerspruch zur Rechtslage stehen sollen, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass sie auf Art. 33 Abs. 1 BGG verwiesen wird, wonach Personen, die vor Bundesgericht den Anstand verletzen, mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnten, erkennt der Präsident:”
In den vorgelegten Entscheiden wurden Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das BGG das Institut der notwendigen Verteidigung nicht kennt und die Parteibemühungen zur Rechtsvertretung grundsätzlich ihr obliegen. Soweit besondere Schwierigkeiten für eine eigenständige Prozessführung geltend gemacht werden, müssen diese konkret dargetan werden; bloss unzureichende Begründungspflichten begründen hierfür nach den zitierten Entscheiden keine Unfähigkeit zur Prozessführung.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich der angefochtene Entscheid, der prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ausser Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Soweit sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Dies ist dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits aus früheren Verfahren, die er vor Bundesgericht geführt hat, bekannt. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung und mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Ausrichtung von Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Au demeurant, compte tenu du risque de fuite de l'intéressé - qui avait déjà disparu après sa libération de prison en octobre 2021 nonobstant son ordre d'expulsion immédiate - et de son refus de signer la déclaration de retour volontaire, la prolongation litigieuse, limitée à un mois, apparaît proportionnée (art. 36 al. 3 Cst.). Le fait que l'exécution du renvoi du recourant ait été possible dans le délai prévu conforte cette appréciation. La demande d'assistance judiciaire sous la forme d'une nomination d'office du représentant du recourant doit partant être rejetée (cf. art. 64 al. 2 LTF) conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF et 64 al. 3 LTF. Compte tenu de la situation du recourant, il sera toutefois statué sans frais (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Fehlende oder unzureichende Begründung führt im Verfahren nach Art. 108 BGG regelmässig zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern diese verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sind.
“1 BGG); dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, weshalb und inwiefern ein angefochtener Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen und gegen das Recht verstossen könnte. Es besteht eine minimale Rügepflicht. Um dieser Pflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (vgl. vorstehende E. 2 mit Hinweisen; statt vieler Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.4.1; 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2). Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das sich im Übrigen nur noch mit der Landesverweisung und der SIS-Auschreibung, nicht aber mit der Strafe oder dem Strafmass befasst, unterbleibt vorliegend vollständig. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht im Geringsten, inwiefern das Urteil Recht verletzen könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der Nichteintretensbeschluss vom 27. November 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Er beantragt stattdessen die "Löschung der Fahndungsausschreibung" zwecks legaler und legitimer Beschäftigung bei einer Firma in Deutschland und nimmt Bezug auf eine ab 1. Januar 2024 in Kraft getretene "Visumsliberalisierung für kosovarische Staatsangehörige". Damit enthält die Beschwerde in Strafsachen offensichtlich keine taugliche Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“1 BGG). Es kann vor Bundesgericht folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführer setzen sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Sie erklären stattdessen, unschuldig und mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. Das Urteil sei verlogen, ehr- und menschenrechtsverletzend. Im Ergebnis äussern sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus ihren Ausführungen geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Er verkennt bei seiner Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist (Art. 80 Abs. 1 BGG), sondern auch, dass er vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Zudem findet seine Behauptung, die begründete Berufungserklärung vom 30. November 2023 ergänzt zu haben, in den Akten keine Stütze (vgl. dazu kantonale Akten, Kantonsgericht, act. 5 mit Zustellungsnachweis act. 8). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen fehlt. Die vorliegende Beschwerdeeingabe vermag den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG trotz ihres beträchtlichen Umfangs nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Fehlt oder ist die Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargetan, wird im Verfahren nach Art. 108 BGG regelmässig nicht eingetreten. Die Entscheide erfolgen typischerweise kurz und ohne materielle Prüfung; der unterliegenden Partei werden in der Regel die Gerichtskosten auferlegt. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen.
“Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerden ist mangels (Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Fehlt eine hinreichende Darlegung des Rechtsbegehrens oder sind Geldforderungen nicht beziffert, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten. Ebenso ist die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die für die Anfechtbarkeit eines Vor- oder Zwischenentscheids einschlägigen Voraussetzungen darzulegen (z. B. Art. 93 BGG) sowie Fristwahrung und andere Beschwerdevoraussetzungen hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1–2 BGG).
“Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde weder ein hinreichendes Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), so dass ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht hätte eingetreten werden können.”
“Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt. Unterlässt sie dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Sie befasst sich mit dieser Beschwerdevoraussetzung überhaupt nicht. Mangels ausreichender Begründung ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich offensichtlich nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinander. Zum einen zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern er vor der Vorinstanz dargelegt hat, dass er bereits vor der Erstinstanz ein rechtsgenügliches Revisionsbegehren gestellt hat. Ebenso wenig vermag er mit seinen Ausführungen darzutun, dass er die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Vielmehr begnügt er sich mit einer Darlegung der Rechtsstreitigkeit aus seiner Sicht, der Geltendmachung einer Vielzahl angeblich unberücksichtigt gebliebener Revisionsgründe sowie der pauschalen Behauptung einer Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).”
“b BGG fällt ausser Betracht), worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung denn auch hinwies. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie - wie vorliegend - einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Ist die Beschwerde offenkundig aussichtslos, kann der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren auch ein Gesuch um Prozesshilfe abweisen. Ein beantragtes Aussetzungs- bzw. Suspensionsgesuch kann in solchen Fällen als gegenstandslos angesehen werden.
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires, lesquels seront fixés en tenant compte de sa situation financière qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. La demande de suspension de la procédure est dès lors sans objet. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Des frais judiciaires réduits seront mis à la charge du recourant (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Der Präsident/die Präsidentin bzw. der Einzelrichter entscheidet im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Dazu gehören namentlich Entscheidungen über das Eintreten oder Nichteintreten sowie die Regelung der Gerichtskosten, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die Frage von Parteientschädigungen.
“Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, behauptet jedoch nicht, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die Gerichtskosten sind somit ihm aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 f. BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde bezüglich der angeblichen Rechtsverzögerung von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist somit im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig. Damit werden die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin betreffend Sistierung des Rechtshilfeverfahrens und betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
Das Bundesgericht tritt auf querulatorische Beschwerden nicht ein (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Gegen anstandsverletzende oder querulatorische Prozessführung können Massnahmen wie ein Verweis oder eine Ordnungsbusse verhängt werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 BGG).
“Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. I nwiefern die von der Vorinstanz getroffenen, zur Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses des Bezirksrats führenden Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Stattdessen thematisiert der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - erneut Umstände, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auch vor Bundesgericht gilt, dass nur zum Streit erhoben werden kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildete (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dergestalt ist die Art und Weise der Prozessführung als querulatorisch zu werten (zu den möglichen Konsequenzen siehe Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).”
“Es bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer ist alsdann ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf querulatorische Beschwerden nicht eintritt (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Der Präsident kann die nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in vereinfachter Verfahren zu treffende Entscheidung, nicht auf die Beschwerde einzutreten, einem anderen Richter übertragen.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 145 I 239 consid. 2). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
Der Präsident kann die nach Art. 108 Abs. 1 BGG vorzunehmende Entscheidung einem anderen Richter übertragen.
“Objet Aide sociale (condition de recevabilité), recours contre l'arrêt du Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public, du 6 octobre 2021 (PS.2020.0040). Vu : la décision du 12 juin 2020, par laquelle la Direction générale de la cohésion sociale (DGCS) a confirmé les décisions rendues les 10 et 31 janvier 2020 par le Centre social régional Riviera (CSR) prononçant une sanction de réduction de 15 % respectivement de 25 % du forfait de revenu d'insertion alloué à A.________ pendant un mois, l'arrêt de la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal vaudois du 6 octobre 2021 rejetant le recours formé par l'intéressé contre cette décision, le recours interjeté par A.________ contre cet arrêt, considérant : que selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF), qu'il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF), qu'en vertu de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, le recours doit indiquer, entre autres exigences, les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, en exposant succinctement en quoi l'acte attaqué est contraire au droit, que pour satisfaire à cette exigence, il appartient à la partie recourante de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse (ATF 138 I 171 consid. 1.4), que l'arrêt attaqué repose sur les lois du canton de Vaud du 2 décembre 2003 sur l'action sociale vaudoise (LASV; RS/VD 850.051) et du 11 septembre 2007 sur la protection des données personnelles (LPrD; RS/VD 172.65), que sauf exceptions non pertinentes en l'espèce (cf. art. 95 let. c, d et e LTF), on ne peut pas invoquer la violation du droit cantonal en tant que tel devant le Tribunal fédéral (art. 95 et 96 LTF a contrario), qu'il est néanmoins possible de faire valoir que son application viole le droit fédéral, comme la protection contre l'arbitraire (art. 9 Cst.) ou d'autres droits constitutionnels (ATF 145 I 108 consid.”
“Vu : le recours du 15 juillet 2020 (timbre postal) interjeté par A.________ contre le jugement de la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, du 20 mai 2020, l'ordonnance du 17 juillet 2020, par laquelle le Tribunal fédéral a informé l'intéressé qu'il avait la possibilité de remédier aux irrégularités que son recours semblait présenter (défaut de motivation et de conclusions) avant l'expiration du délai de recours, et l'a également averti qu'il avait omis d'annexer la décision attaquée à son recours en l'invitant à remédier à cette irrégularité jusqu'au 17 septembre 2020, à défaut de quoi son mémoire ne serait pas pris en considération, l'absence de réaction de A.________ dans le délai imparti, considérant : que selon l'art. 108 al. 1 LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables (let. a) ou sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (let. b), qu'il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF), qu'aux termes de l'art. 42 al. 3 LTF, la décision attaquée doit être jointe au mémoire de recours, que si ladite décision n'est pas produite, le Tribunal fédéral impartit un délai approprié à la partie pour remédier à cette irrégularité et l'avertit qu'à défaut, le mémoire ne sera pas pris en considération (art. 42 al. 5 LTF), qu'en l'occurrence, le recourant n'a pas produit la décision requise dans les délais impartis par le Tribunal fédéral, que par ailleurs, selon l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, le recours doit indiquer, entre autres exigences, les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, en exposant succinctement en quoi l'acte attaqué est contraire au droit, qu'en l'espèce, en ce que A.________ se contente d'indiquer qu'il n'est "pas d'accord avec le fond", que son état de santé s'est "encore péjoré ces dernières années", et qu'il n'est pas en mesure de retrouver un emploi, même adapté, son écriture du 15 juillet 2020 ne permet pas de déterminer l'objet du litige et ne répond manifestement pas aux exigences de l'art.”
Die Präsidentin (Einzelrichterin) kann im vereinfachten Verfahren ein Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ablehnen, wenn die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint. In solchen Fällen kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden; dem Gesuchsteller können zudem Gerichtskosten auferlegt werden.
“Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss dagegen wendet, dass die Vorinstanz seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm daher Gerichtskosten auferlegt hat, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Denn sie begründet dies damit, dass seine Beschwerden von vornherein aussichtslos gewesen seien, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“August 2023 im Auftrag der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_391/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein (Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer.”
“August 2023 im Auftrag der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_391/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein (Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer. 1.3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils 4A_391/2023 vom 15. September 2023 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Urteil mitwirkende Bundesrichterin Kiss und den mitwirkenden Gerichtsschreiber Widmer sowie einen sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.”
In der Praxis wird das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden häufig ohne Anordnung eines Austauschs von Schriftsätzen geführt.
“Le recours, considéré comme un recours en matière de droit public ou comme un recours constitutionnel subsidiaire, est manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a et b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner d'échange des écritures.”
“Le recours, considéré comme un recours en matière de droit public ou comme un recours constitutionnel subsidiaire, est manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a et b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner d'échange des écritures.”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste de l'écriture du recourant (art. 108 al. 1 let. a LTF), tant sous l'angle du recours en matière de droit public que sous l'angle du recours constitutionnel subsidiaire. L'arrêt est prononcé selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il se justifie d'ordonner un échange d'écritures.”
“Les considérants qui précèdent conduisent ainsi à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. a et b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Succombant, le recourant doit supporter les frais de justice devant le Tribunal fédéral (art. 66 al. 1 et 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Il n'est pas perçu de frais de justice (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Wird eine Beschwerde verspätet eingereicht und weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt noch ein unverschuldetes Versäumnis dargetan, tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Gesuche um Fristwiederherstellung sind substanziiert zu begründen; sie werden abgewiesen, wenn die dafür geltend gemachten tatsächlichen Gründe (z. B. eine objektive Unfähigkeit) nicht hinreichend dargelegt sind.
“Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag indes erst am 21. Februar 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, somit spätestens an diesem letzten Tag der Beschwerdefrist, also am 10. Oktober 2024, dem Bundesgericht übergeben müssen. Indessen hat er seine elektronische Beschwerde - gemäss Abgabequittung von PrivaSphere - erst am 11. Dezember 2024 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt.”
“Aufgrund seiner Beschwerde vom 21. März 2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. der notwendigen Dokumente innert der Nachfrist bis zum 6. Mai 2024 eingegangen sind, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2024 geltend gemachte "gegenwärtige Ferienzeit" nichts. Daraus lässt sich jedenfalls kein Grund für eine allfällige Fristwiederherstellung ableiten.”
“November 2021 einer Rückenoperation unterziehen musste und seither - abgesehen von einigen Monaten im Jahr 2022 - zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Indessen ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus den ärztlichen Unterlagen oder den Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er während der Dauer der Beschwerdefrist vom 16. August bis 14. September 2022 objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson fristgerecht eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen; dies umso weniger, als ihm im Zeitpunkt der laufenden Beschwerdefrist (ab dem 5. September 2022) lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ein weiterer Beleg für den Rest der Beschwerdefrist fehlt und zudem unklar bleibt, weshalb genau eine volle bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. besteht. Gründe, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, sind somit weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mithin nicht einzutreten.”
“Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer am vorletzten Tag der Frist an das Bundesgericht und ersucht um eine Fristerstreckung von 14 Tagen, um die Begründung und die Anträge innert dieser Frist einzureichen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen. Die am 13. April 2022 nachträglich eingereichte Beschwerdebegründung mit Antrag ist verspätet und daher unbeachtlich. Die Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 30. März 2022 zu beurteilen. Da diese keinen Antrag und auch keinerlei Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Erweist sich aus den Eingaben nicht substanziiert, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss lit. a oder die ersparnisrelevante Bedeutung eines Endentscheids für ein weitläufiges Beweisverfahren gemäss lit. b) erfüllt sind, so tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein.
“Der Beschwerdeführer schildert in seinen Eingaben im Wesentlichen seine Auffassung, dass das Appellationsgericht eine mündliche Anhörung anzusetzen habe. Er setzt sich in seiner Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Er zeigt weder auf, dass ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.”
“Bei der angefochtenen Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Juni 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe ihre Sicht der Dinge und rügt die Verletzung einer Vielzahl von Bestimmungen. Sie setzt sich aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Sie zeigt weder auf, dass ihr nicht wieder gutzumachenden Nachteile drohten, die auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.”
“1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu Art. 93 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, da die Vorinstanz mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht auf seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl eingetreten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, steht es dem Beschwerdeführer überdies offen, die seines Erachtens unrechtmässige Zwangsmassnahme beim Abschluss des Strafverfahrens zu rügen. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten.”
“a BGG aufzuzeigen, indem sie der Vorinstanz eine Verletzung verschiedener verfahrens- und verfassungsrechtlicher Ansprüche vorwirft. Inwiefern die gerügten Verfahrensmängel nicht durch einen späteren günstigen Endentscheid behoben werden könnten, ist nicht erkennbar. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht nur für die Beschwerde in Zivilsachen, sondern auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten (Art. 117 BGG). Schliesslich ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich in allgemeiner Weise auf die "Einvernahme der durch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen", ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich wäre und welcher bedeutende Aufwand an Zeit oder Kosten damit verbunden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Leistet der Beschwerdeführer den angeordneten Kostenvorschuss nicht fristgerecht, auch nicht innerhalb einer angesetzten nicht erstreckbaren Nachfrist, so tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht auf die Beschwerde ein; dies erfolgt in der Praxis androhungsgemäss bzw. durch die Präsidentin/den Präsidenten.
“Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 auf, spätestens am 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.”
“Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 auf, spätestens am 31. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.”
“Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 auf, spätestens am 12. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.”
“In beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt. Entsprechend ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 8. Dezember 2024 (unter Hinweis auf die Folgen bei Nichtleistung) gesetzten Nachfrist nicht einbezahlt, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
Bei offensichtlich unzulässigen Rechtsmitteln, namentlich bei offenkundig verspäteten Eingaben, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein. Diese Entscheidung kann durch den Präsidenten bzw. den zuständigen Einzelrichter getroffen werden. Ein in solchen Fällen gestelltes Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit in der Regel gegenstandslos.
“Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung sind pauschal und bleiben unbelegt, und zwar sowohl in Bezug auf den angeblichen Nichterhalt von Abholungseinladungen wie auch hinsichtlich anderer behaupteter Mängel. So belegt er nicht, dass die Post für die mit A-Post erfolgte Zustellung des Schreibens vom 21. Februar 2025 weit über eine Woche benötigte. Seine Ausführungen sind somit nicht geeignet, um die Vermutung der Zustellung der Abholungseinladung umzustossen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht nachweisen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten hat. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass er die Beschwerde verspätet eingereicht hat. Sie ist offensichtlich unzulässig. Der Präsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zuständig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin wird das vorinstanzliche Urteil anfechten können, wenn und sobald die vom Beschwerdegegner nachzureichenden Unterlagen genehmigt worden sind (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.7.3; 149 II 170 E. 1.10).”
“Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.”
“Was den Vorwurf betrifft, Richter Keita Mutombo habe zu Unrecht als Einzelrichter entschieden, wird in der Beschwerde in keiner Art und Weise auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit des Einzelrichters Bezug genommen. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Darunter fallen namentlich Rechtsmittel, die verspätet erhoben worden sind (vgl. etwa Urteil 2C_521/2021 vom 12. Juli 2021 zur analogen Regelung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Angesichts des dabei bestehenden richterlichen Ermessens liegt mit der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VGG von vornherein kein besonders krasser Verfahrensfehler vor.”
Hält der Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren Begründungs- oder sonstige Zulässigkeitsfristen nicht ein und wird kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt bzw. wird die versäumte Handlung nicht nachgeholt, tritt das Bundesgericht nach Art. 108 BGG nicht ein.
“Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.”
“Der Gesuchsteller hat es bis heute unterlassen, die versäumte Rechtshandlung seit Wegfall des angeblichen Hindernisses (keine [rechtzeitige] Kenntnis des vorinstanzlichen Urteils) im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachzuholen, mithin beim Bundesgericht eine begründete Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2022 zu erheben. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch kann daher bereits mangels Nachholung der versäumten Handlung, bei der es sich (ebenfalls) um eine Eintretensvoraussetzung handelt, nicht eingetreten werden, was im Verfahren nach Art. 108 BGG erfolgt (vgl. statt vieler Urteil 4F_17/2021 vom 6. Dezember 2021).”
Fehlendes Anfechtungsobjekt oder Nichtteilnahme am vorinstanzlichen Verfahren: Fehlt ein anfechtbares Entscheids- oder Rechtsvorkehrungsobjekt oder hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse; auf die Beschwerde ist nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
“Die gerügte Nichtzustellung dieser Unterlagen steht dabei, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend seinen Wohnsitz. So bringt er in seiner Eingabe vom 12. August 2024 vor, ihm werde der Wohnsitz in der Stadt Klingnau "verweigert". Der Beschwerdeführer macht zwar namentlich geltend, er habe die Nichtzustellung der Abstimmungsunterlagen bereits in (betreibungsrechtlichen) Verfahren im Kanton Aargau und vor Bundesgericht (Verfahren 5D_10/2023) thematisiert bzw. beanstandet. Dass er dagegen nach den Vorgaben des Gesetzes des Kantons Aargau vom 10. März 1992 über die politischen Rechte (GPR/AG; SAR 131.100) vorgegangen wäre und die kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelinstanz (zu seinen Ungunsten) entschieden hätte, bringt er indessen nicht vor. Ebenso wenig führt er aus, ein entsprechender Entscheid werde verweigert bzw. verzögert. Solches ist jeweils auch nicht ersichtlich. Damit mangelt es nach Art. 88 BGG wie auch nach Art. 94 BGG an einem zulässigen Anfechtungs- bzw. Beschwerdeobjekt für seine Beschwerde. Auf diese ist daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Dies gilt auch für die ergänzenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Durchführung eines "Bussgeldverfahrens" gegen die Stadt Klingnau und den Kanton Aargau sowie auf Entschädigung für von seiner Seite geleistete "Kantonsarbeit", zumal sich nicht erschliesst, was damit gemeint ist und inwiefern das Bundesgericht dafür zuständig sein sollte.”
“und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Befangenheitsrügen, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgebracht werden, sind nicht nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu prüfen. Unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen können solche Rügen danach nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision geltend gemacht werden, sofern sie nicht ohnehin verspätet erhoben und verwirkt sind.
“Dies ist zunächst der Fall, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Richter der Erstinstanz hätten bei ihrem Entscheid aus verschiedenen Gründen nicht den Anforderungen an einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entsprochen, was ihr erst nach dem Urteil bewusst geworden sei. Auf die entsprechenden Rügen kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass die entsprechenden Befangenheitsrügen, nachdem die Frist zur Berufung an die Vorinstanz abgelaufen ist, bei gegebenen Voraussetzungen nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision geltend gemacht werden können (vgl. für Ausstandsbegehren gegen zweitinstanzliche Richter BGE 139 III 466 E. 3.4; ferner BGE 147 I 173 E. 4.1), soweit sie nicht ohnehin verspätet vorgebracht werden und damit verwirkt sind (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4).”
“Dies ist zunächst der Fall, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Richter der Erstinstanz hätten bei ihrem Entscheid aus verschiedenen Gründen nicht den Anforderungen an einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entsprochen, was ihr erst nach dem Urteil bewusst geworden sei. Auf die entsprechenden Rügen kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass die entsprechenden Befangenheitsrügen, nachdem die Frist zur Berufung an die Vorinstanz abgelaufen ist, bei gegebenen Voraussetzungen nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision geltend gemacht werden können (vgl. für Ausstandsbegehren gegen zweitinstanzliche Richter BGE 139 III 466 E. 3.4; ferner BGE 147 I 173 E. 4.1), soweit sie nicht ohnehin verspätet vorgebracht werden und damit verwirkt sind (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4).”
Die blosse Behauptung, das erstinstanzliche Urteil sei «nichtig» oder es fehle an einer Dreierbesetzung (z. B. wegen Zuständigkeitsstreit), begründet ohne darlegbare Revisionsgründe keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG und rechtfertigt keine inhaltliche Neubewertung des Entscheids. Art. 108 Abs. 1 BGG kann daher nicht als Vorwand dienen, um eine als unrichtig erachtete Entscheidung im Revisionsverfahren in der Sache neu prüfen zu lassen (vgl. 7F_10/2024 E.2).
“Der Gesuchsteller bringt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich das Bundesgericht in seinem Urteil nicht mit seinen Vorbringen befasst habe. Zudem hätte der Spruchkörper seiner Auffassung nach mit drei Richtern besetzt werden müssen, weil die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht erfüllt seien. Damit dürfte das Urteil nichtig sein und ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG vorliegen. Die Revision sei auch nach Art. 121 lit. d BGG begründet, weil die Einzelrichterin in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, nämlich, dass das Telefon ohne hinreichenden Tatverdacht beschlagnahmt worden sei. Dabei zeigt der Gesuchsteller indessen keine Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht der Gesuchsteller, einen Entscheid, den er für unrichtig bzw. "nichtig" hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen, was die Bestimmungen zur Revision nicht erlauben (vgl. Urteile 7F_1/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2, 7F_4/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).”
Fehlt der Nachweis der fristgerechten Vorschussleistung (z.B. eine Bestätigung der Belastung des Kontos), ist im vereinfachten Verfahren mangels Eintritt nicht weiterzuverfahren.
“Die Gesuchstellerin hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, der Bundesgerichtskasse eine Bestätigung darüber einzureichen, dass der Betrag fristgerecht ihrem Post- bzw. Bankkonto belastet wurde. Auf das Revisionsgesuch ist damit mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschussleistung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Die Gesuchstellerin hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, der Bundesgerichtskasse eine Bestätigung darüber einzureichen, dass der Betrag fristgerecht ihrem Post- bzw. Bankkonto belastet wurde. Auf das Revisionsgesuch ist damit mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschussleistung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Art. 108 wird im vereinfachten Verfahren auch zur summarischen Behandlung offensichtlich unzulässiger Strafrekurse angewandt. In den zitierten Entscheiden erfolgt die Entscheidung mit kurzer Begründung; zudem werden Kosten festgelegt und, wenn der Rekurs von vornherein chancenlos ist, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 LTF).
“Ne répondant ainsi manifestement pas aux exigences de recevabilité et de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_935/2024 du 18 octobre 2024 consid. 4). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront fixés indépendamment de toute impécuniosité qui n'est en l'espèce ni alléguée ni démontrée (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Ne répondant ainsi manifestement pas aux exigences de recevabilité et de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2 e phrase LTF; arrêt 7B_610/2024 du 21 juin 2024 consid. 2). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce:”
“Le recours ne répond ainsi manifestement pas aux exigences de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral. Il doit dès lors être déclaré irrecevable, selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. b LTF, en tant qu'il porte sur le maintien de la détention pour des motifs de sûreté. Comme le recours était sur ce point d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3, 2e phrase, LTF; arrêt 2C_384/2020 du 9 juin 2020 consid. 2.4 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires, qui seront fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
Im vereinfachten Verfahren kann der Präsident (Einzelrichter) einen Strafrechtsrekurs als unzulässig erklären und ein Gesuch um Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Rekurs von vornherein chancenlos ist; ausserdem kann der Präsident die Gerichtskosten festlegen (bei der Festsetzung sind die finanziellen Verhältnisse des Unterlegenen zu berücksichtigen).
“Le recours ne répondant dès lors manifestement pas aux exigences de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral, il doit être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les références citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG dient der raschen Entscheidfindung. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin auch über verfahrens- und zuständigkeitsrechtliche Fragen sowie über Ausstands- und Revisionsgesuche; die Praxis lässt zudem Nichtantritte bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchen zu.
“Faits : A. Par arrêt 7B_308/2024 du 30 mai 2024, rendu selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 LTF dans les causes 7B_308/2024 et 7B_309/2024, le Tribunal fédéral a déclaré irrecevables les recours formés par A.________ contre l'ordonnance et la décision que la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral avait rendues respectivement les 5 et 12 février 2024. B. Par acte du 17 juillet 2024, complété par sept autres actes également adressés au Tribunal fédéral entre le 25 juillet 2024 et le 9 octobre 2024, A.________ demande la récusation du magistrat ayant rendu l'arrêt 7B_308/2024 précité, à savoir le Juge fédéral Bernard Abrecht, ainsi que, en substance, l'annulation de cet arrêt.”
“Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_3/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_887/2023 vom 30. November 2023 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen. 2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 32 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Präsidialverfügung sei von einem befangenen Richter verfasst worden und er habe Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Gemäss seiner Information habe der Richter die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit sei er eine geschädigte Person und eine geschädigte Person könne niemals als Richter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer nimmt damit zumindest sinngemäss Bezug auf den Umstand, dass er im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt an die Oberrichter geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt hat (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 1B_575/2022 erwog, erweisen sich die solchermassen begründeten Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen Rechtsnachteil dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Präsidialverfügung erwachsen sein soll, mit welcher seinem amtlichen Verteidiger einzig die Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt wurde. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen den Gerichtspräsidenten Eiholzer laufe "in der gleichen Sache" auf Grund einer von ihr gegen ihn eingereichten Strafanzeige seit Anfang März 2022 ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Korruption, weshalb er in den Ausstand hätte treten müssen und das Urteil vom 6. Mai 2022 nicht hätte fällen dürfen. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen einen mit der Behandlung ihrer Beschwerde befassten Richter bewirkt indessen keineswegs, dass dieser umgehend in den Ausstand treten müsste. Der angezeigte Richter muss das Verfahren erst dann abgeben, wenn sich die Strafanzeige als begründet erweisen bzw. sich im Strafverfahren herausstellen sollte, dass ein Ausstandsgrund wirklich besteht. Vor allem aber müssen Ausstandsgründe innert kurzer Frist - nach der Bundesgerichtspraxis innert weniger Tage - geltend gemacht werden. Es geht nicht an und ist rechtsmissbräuchlich, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und dann einen längst bekannten Ausstandsgrund geltend zu machen. Auf die rechtsmissbräuchliche Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Präsident/die Präsidentin als Einzelrichter(in) im Sinne der vereinfachten Verfahrensordnung darüber, ob auf eine Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als offensichtlich aussichtslos abzuweisen ist. Zur Kompetenz des Einzelrichters gehört nach der Rechtsprechung auch die Prüfung und Entscheidung über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozesshilfe (Bewilligung oder Abweisung).
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_935/2024 du 18 octobre 2024 consid. 4). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF).”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la requête d'exemption des frais judiciaires doit être rejetée (art. 64 al. 1 a contrario LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_122/2025 du 10 mars 2025 consid. 2 et la réf. citée). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Ne répondant ainsi manifestement pas aux exigences de recevabilité et de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_935/2024 du 18 octobre 2024 consid. 4). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront fixés indépendamment de toute impécuniosité qui n'est en l'espèce ni alléguée ni démontrée (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
Der Präsident/Einzelrichter kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegen; dies gilt auch bei von vornherein aussichtslosen Beschwerden. Bei der Festsetzung der Kosten ist die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; in Ausnahmen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
“Le recours ne répond ainsi manifestement pas aux exigences de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral. Il doit dès lors être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2 e phrase LTF; arrêt 7B_818/2024 du 17 septembre 2024 consid. 4). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Les causes étant jugées, la requête tendant à ce que l'effet suspensif soit accordé devient sans objet. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF).”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_902/2023 du 10 janvier 2024 consid. 2 et la référence citée). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). La cause étant jugée, la demande d'effet suspensif devient sans objet. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité du recours en application de l'art. 108 al. 1 let. a LTF, qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Succombant, le recourant doit supporter les frais de la procédure fédérale (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 LTF). Par ces motifs, le Juge unique prononce :”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Bei Geldforderungen sind die Anträge in der Beschwerde zu beziffern. Ergibt sich der begehrte Betrag nicht ohne Weiteres aus der Beschwerdebegründung allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, tritt das Bundesgericht nicht ein bzw. erklärt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es besteht keine Vermutung, dass unpräzise Anträge automatisch die vorinstanzlichen Anträge ersetzen.
“Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4D_55/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 2.2; 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführer stellen keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerdeeingabe in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführer beantragen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerdeeingabe in Verbindung mit den angefochtenen Urteilen nicht klar, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung durch das Bundesgericht für das kantonale Rechtsmittelverfahren beantragt. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus den Beschwerdeeingaben in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht der Beschwerdeführer beantragt. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Die Delegation der Entscheidung durch die Abteilungspräsidentin an ein anderes Mitglied der Abteilung ist als wirksame Besetzungsmassnahme anerkannt. Wurde die Zuweisung vorgenommen, gilt die formelle Besetzungvoraussetzung als erfüllt und die dadurch erlassene Entscheidung ist rechtmässig.
“Sie moniert, Bundesrichterin Kiss amte im beanstandeten Urteil nicht als Präsidentin, sondern als präsidierendes Mitglied. Sie habe daher "keine offizielle Funktion" und das Urteil vom 8. Mai 2024 sei nicht von einem "offiziellen Gericht" erlassen worden. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Nach Art. 108 Abs. 2 BGG kann die Abteilungspräsidentin ein anderes Mitglied der Abteilung damit betrauen, über Beschwerden im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Das ist vorliegend geschehen. Entsprechend amtete Bundesrichterin Kiss korrekterweise als präsidierendes Mitglied und entschied rechtmässig über die Beschwerden der Gesuchstellerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wurden offensichtlich eingehalten.”
“Sie moniert, Bundesrichterin Kiss amte im beanstandeten Urteil nicht als Präsidentin, sondern als präsidierendes Mitglied. Sie habe daher "keine offizielle Funktion" und das Urteil vom 8. Mai 2024 sei nicht von einem "offiziellen Gericht" erlassen worden. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Nach Art. 108 Abs. 2 BGG kann die Abteilungspräsidentin ein anderes Mitglied der Abteilung damit betrauen, über Beschwerden im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Das ist vorliegend geschehen. Entsprechend amtete Bundesrichterin Kiss korrekterweise als präsidierendes Mitglied und entschied rechtmässig über die Beschwerden der Gesuchstellerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wurden offensichtlich eingehalten.”
Art. 108 Abs. 2 BGG erlaubt dem Präsidenten, die Erledigung der in Art. 108 Abs. 1 (Verfahren in vereinfachter Form) vorgesehenen Entscheide einer anderen Richterin oder einem anderen Richter zu übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeit wird in der Rechtsprechung wiederholt erwähnt. In den Entscheiden ist ferner anerkannt, dass ein im vereinfachten Verfahren behandelter Fall ohne Austausch von Schriftsätzen abgeschlossen werden kann.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a LTF) et doit être traité, par la juge chargée de l'instruction en application de l'art. 108 al. 2 LTF, selon la procédure simplifiée, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. Succombant, les recourants doivent supporter les frais de la procédure fédérale solidairement entre eux (art. 66 al. 1 et 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Juge instructrice prononce :”
Die für die ausnahmsweise sofortige Anfechtung von Zwischenentscheiden (Art. 93 ff. BGG) erforderlichen Voraussetzungen sind in der Beschwerde ausdrücklich und konkret darzulegen. Fehlen diese Darlegungen, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
“Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid vom 8. April 2024 ausnahmsweise angefochten werden kann. Entsprechend vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise gegebene sofortige Anfechtungsmöglichkeit, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Ohnehin würden die Ausführungen in der Sache, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, den sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, so dass auch in der Sache selbst im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.”
Gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG trifft der Abteilungspräsident / die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren individuell Entscheide. Die Praxis wendet dies namentlich an, um auf Beschwerden nicht einzutreten wegen formaler Mängel (z. B. nicht geleisteter Kostenvorschuss) oder wegen ungenügender Begründung. Bei einem solchen Verfahrensausgang werden in den Entscheiden auch Fragen der Gerichtskosten und von Gesuchen (z. B. um unentgeltliche Rechtspflege) geregelt.
“Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 32 Abs. 1; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das - unbegründete - Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.”
“Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu geschehen.”
Bei offensichtlich ungenügender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG wird regelmässig im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten. Bei einer Häufung unzulänglicher Eingaben kann die Beschwerdeführung in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.
“Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die sich auf eine appellatorische Darlegung seiner Sicht beschränkt, kein langjähriger Geschäftsmann zu sein. Soweit er in der Folge eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Finanzlage der D.________ AG beanstandet, unterlässt er es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Insofern verkennt er, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweise abnimmt, keine Beweiserhebungen anordnet und keine Tatsachen feststellt, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.11; 6B_217/2023 vom 29. März 2023 E. 4). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerde fehlt es offensichtlich an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt. Seine Ausführungen, wonach er sich nicht auf die Hauptverhandlung habe vorbereiten können, da alle seine Unterlagen wegen anderen Verfahren beim Bundesgericht gewesen seien wie auch die übrigen Ausführungen zum angeblich zerrütteten Verhältnis zu seinem Anwalt, gehen jedenfalls am Streitgegenstand vorbei. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.”
“Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zum Nichteintreten geführt haben, auseinander. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Anwälte seinen mehrfach kantonal unterlegen, sie habe einen Vermögensschaden erlitten und der "Zusatznutzen" durch eine Zwangsverteidigung sei bisher nicht gegeben. Diese angeblichen Nachteile sind indessen tatsächlicher Natur und stellen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile dar (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1). Auch mit ihren übrigen Ausführungen, zum "Sachverhalt", der "Meinungsäusserungsfreiheit", den "Schlussbemerkungen" und "Ich bin ein Friedenstifter" vermag sie nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Verwaltungsratspräsident in diverse Verfahren verwickelt sind, die einem mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbaren Muster folgen. Dabei konnte in jüngerer Zeit eine Häufung von Beschwerden ans Bundesgericht festgestellt werden (vgl. Verfahren 7B_350/2023, 7B_757/2023, 7B_1015/2023, 7B_1017/2023, 7B_1007/2023, 7B_359/2024, 7B_403/2024 und 7B_404/2024). Diese erwiesen sich allesamt als unzulässig bzw. unzureichend begründet (Art. 108 BGG), womit die Beschwerdeführung in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG zu bezeichnen ist.”
“94 StPO ausschliesst) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er räumt ein, die Einsprache in der Tat nicht innert 10 Tagen erhoben zu haben, und macht wie vor Vorinstanz geltend, davon ausgegangen zu sein, er habe für die Erhebung der Einsprache 30 Tage Zeit gehabt. Auf die Überlegungen der Vorinstanz, die seinen Einwand unter dem Titel der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO geprüft und verworfen hat, geht er nicht ein. In seinen weiteren Ausführungen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht äussern kann. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Beschwerdeanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
“Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2021 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht ansatzweise. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine sachbezogene Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2021 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.”
In Zivilsachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Ergibt sich, dass es sich um einen Entscheid einer nichtletzten kantonalen Instanz (z. B. einzelrichterlicher Entscheid oder Amtsgerichtspräsident) handelt, wird auf die Beschwerde — soweit die Aufhebung dieses Entscheids verlangt wird — nicht eingetreten (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
“In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung von dessen Urteil vom 4. November 2024 beantragt wird und der Beschwerdeführer seine Kritik direkt gegen dieses Urteil und die Verfahrensführung des Bezirksgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 20. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, ein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. 4. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern handelt es sich nicht um eine solche Instanz. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer darin seine Kritik direkt gegen die Verfahrensführung des Amtsgerichtspräsidenten und dessen Entscheid vom 6. Oktober 2023 richtet und die Aufhebung dieses Entscheids beantragt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 5. Der Beschwerdeführer stellt u.a. die Anträge, es sei der Staat Solothurn und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten. Entsprechendes war nach den verbindlichen”
Die Kompetenz des Abteilungspräsidenten bzw. des Einzelrichters nach Art. 108 BGG umfasst Entscheidungen über das Nicht-Eintreten, namentlich auch solche aus prozessökonomischen Gründen. Ebenso fällt die Ablehnung von Verfahrenshilfe bei offenkundiger Aussichtslosigkeit in den Entscheidungsbereich des Einzelrichters. Nach Art. 108 Abs. 2 BGG kann die Präsidialentscheidung auf ein anderes Mitglied der Abteilung delegiert werden; eine derart getroffene Entscheidung ist wirksam.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Par conséquent, la demande de révision doit être déclarée irrecevable conformément à l'art. 62 al. 3 LTF, le présent arrêt relevant de la compétence du juge unique (GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3ème éd., no 11 ad art. 108 LTF; arrêts 9F_13/2024 du 11 novembre 2024; 4F_9/2022 du 15 juin 2022).”
“c); - que s'agissant d'une procédure devant un tribunal collégial, l'autorité investie de la direction de la procédure est le président du tribunal (art. 61 let. c CPP); - que les fonctions attribuées par le CPP au « président du tribunal » sont assumées par le président de la cour concernée; celui-ci peut déléguer au président de la composition de la cour appelée à statuer (art. 14 al. 3 du règlement sur l'organisation du Tribunal pénal fédéral du 31 août 2010 [ROTPF; RS 173.713.161]); - que le nouvel art. 388 al. 2 CPP, en vigueur dès le 1er janvier 2024, étend la compétence de la direction de la procédure de l'autorité de recours à certaines décisions de non-entrée en matière (let. a à c), soit celles dans lesquelles il y a lieu, pour des raisons formelles, de ne pas mener la procédure de recours ou de la clore prématurément (de sorte qu'il n'y a pas d'entrée en matière sur le fond); ou lorsque, pour des raisons d'économie de procédure, il ne paraît pas cohérent de laisser un (éventuel) collège se pencher sur ces recours (une règle analogue figure à l'art. 108 LTF; v. Message du Conseil fédéral concernant la modification du code de procédure pénale du 28 août 2019; FF 2019 6351, p. 6419 s.); - qu'en l'espèce, compte tenu des considérations ci-après, la compétence du juge unique est donnée; - que le recourant semble, d'une part, s'opposer au contenu de l'ordonnance de non-entrée en matière en considérant que le Procureur fédéral C., signataire du prononcé querellé, « couvre ses collèges [et des] institutions corrompues » et, d'autre part, requérir la « récusation et révocation immédiate (CPP) pour incompétence flagrante et collusion prouvée avec le Conseil fédéral » de divers membres des autorités de poursuite pénale; - qu'il s'agit, en premier lieu, d'examiner la demande de récusation formulée par le recourant; - que la garantie d'un tribunal indépendant et impartial instituée par les art. 30 al. 1 de la Constitution fédérale suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101) et 6 par. 1 de la Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH; RS 0.”
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Sie moniert, Bundesrichterin Kiss amte im beanstandeten Urteil nicht als Präsidentin, sondern als präsidierendes Mitglied. Sie habe daher "keine offizielle Funktion" und das Urteil vom 8. Mai 2024 sei nicht von einem "offiziellen Gericht" erlassen worden. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Nach Art. 108 Abs. 2 BGG kann die Abteilungspräsidentin ein anderes Mitglied der Abteilung damit betrauen, über Beschwerden im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Das ist vorliegend geschehen. Entsprechend amtete Bundesrichterin Kiss korrekterweise als präsidierendes Mitglied und entschied rechtmässig über die Beschwerden der Gesuchstellerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wurden offensichtlich eingehalten.”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 a contrario LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Auf die Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid werden die verfahrensrechtlichen Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren und Anhörung gegenstandslos.”
Bei offensichtlichem Begründungsmangel wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten; in einzelnen Fällen erübrigt sich dadurch der Beizug der kantonalen Akten.
“Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit.”
“Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerde leidet hinsichtlich der Legitimation an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird. Dementsprechend erübrigt sich ein Beizug der kantonalen Akten. Das vom Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt die Präsidentin:”
Die Abteilungspräsidentin/der Abteilungspräsident entscheidet im vereinfachten Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn die Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und deshalb nicht eingetreten wird (vgl. Praxis: Nichteintreten mangels genügender Begründung; Entscheidungen der Präsidentin/des Präsidenten).
“Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht und sie äussert sich zum ihr drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ausführlich und rügt die Verletzung einer Vielzahl von verschiedenen Normen. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei Rückweisung an die Vorinstanz wird im Verfahren nach Art. 108 BGG in der Regel nicht eingetreten; die Sache wird zuständigkeitshalber an die zuständige Instanz (z. B. Staatsanwaltschaft, Kantonsgericht) überwiesen bzw. zurückgeschickt.
“A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.”
“Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuschicken.”
“Der Beschwerdeführer wendet sich mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 an das Bundesgericht. Er ersucht um eine Neueinschätzung des Falles. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.”
Im vereinfachten Verfahren tritt der Präsident / die Präsidentin nicht ein, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist oder überwiegend appellatorische bzw. ungebührliche Vorbringen enthält. In solchen Fällen wird die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgewiesen; dies kann zur Auferlegung der Gerichtskosten und, bei Aussichtslosigkeit, zur Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen.
“Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht und sie äussert sich zum ihr drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz (Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde wegen verspäteter Einreichung) richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Rügen, welche der Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (Abweisung der Beschwerde, wenn auf diese einzutreten wäre) vorbringt, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Wurde innert der Rechtsmittelfrist offensichtlich keine den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.”
“Nach dem Gesagten liegen offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ausserdem ist der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingabe vom 8. Februar 2025 samt Beilagen darauf hinzuweisen, dass ungebührliche Eingaben, namentlich solche, die massive Beschimpfungen enthalten, nach Art. 42 Abs. 6 BGG vor Bundesgericht nicht toleriert werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Zusammengefasst ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die im Rahmen der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge gegenstandslos. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“6 BGG kann das Bundesgericht unleserliche, ungebührliche, unverständliche, überaus weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückweisen (mit Verweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass das Bundesgericht diesbezüglich über Ermessen verfügt. Dieses Ermessen besteht nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung dessen, was namentlich als ungebührlich zu verstehen ist, sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolge. Das Bundesgericht ist damit nicht verpflichtet, die mangelhafte Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen. Es kann die Beschwerde trotz der festgestellten Mängel auch materiell behandeln oder darauf nicht eintreten. Letzteres ist dann der Fall, wenn die ungebührliche Beschwerde von einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Prozessführung zeugt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG betreffend Nichteintretensfolge; vgl. Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2.1).”
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise gegebene sofortige Anfechtungsmöglichkeit, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Ohnehin würden die Ausführungen in der Sache, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, den sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, so dass auch in der Sache selbst im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.”
Mangels tauglicher Begründung tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein; in diesem Fall erfolgt keine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids.
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Sein Hund habe den anderen Hund "leicht angesprungen", nicht aber angegriffen, und es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fraktur bei dem anderen Hund von seinem Hund stamme. Der andere Hund habe sowohl zuvor als auch danach mit anderen Hunden gespielt und könne sich die Fraktur auch später zugezogen haben. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es hätten rund 10 Hunde unangeleint zusammen gespielt. Die Halterin des anderen Hundes beschuldige womöglich ihn, um nicht auf den Tierarztrechnungen sitzen zu bleiben, sollten die Frakturen von einem unbekannten Hund stammen. Mit einer nur die Darlegung der eigenen Sicht enthaltenden Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer den Kostenentscheid beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.”
“Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_423/2024 vom 12. Juni 2024 aus formellen Gründen in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 8. April 2024 eingetreten, da die Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.”
“Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Der Präsident oder die Präsidentin kann die im vereinfachten Verfahren zu treffende Entscheidung einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen (Art. 108 Abs. 2 BGG).
“________, recourant, contre Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Lucerne, intimée. Objet Assurance-accidents (condition de recevabilité), recours contre le jugement du Tribunal administratif du canton de Berne du 8 avril 2022 (200.2021.437.LAA). Vu : le recours du 16 mai 2022 (timbre postal) adressé au Tribunal fédéral par A.________ contre le jugement du Tribunal administratif du canton de Berne, Cour des affaires de langue française, du 8 avril 2022, l'ordonnance du 18 mai 2022, par laquelle le Tribunal fédéral a invité l'intéressé à remédier au vice de forme du mémoire de recours en produisant le jugement attaqué de l'instance précédente dans le délai supplémentaire selon l'art. 42 al. 5 LTF, échéant le 30 mai 2022, l'absence de réaction du recourant, considérant : que selon l'art. 108 al. 1 let. a LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables, qu'il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF), qu'en vertu de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, le recours doit indiquer, entre autres exigences, les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, en exposant en quoi l'acte attaqué est contraire au droit, que la décision attaquée doit être jointe au mémoire de recours si celui-ci est dirigé contre une décision (art. 42 al. 3 LTF), que si cette annexe fait défaut, le Tribunal fédéral impartit un délai approprié à la partie recourante pour remédier à cette irrégularité et l'avertit qu'à défaut, le mémoire ne sera pas pris en considération (art. 42 al. 5 LTF), qu'en l'occurrence, le recourant n'a ni déposé un mémoire de recours motivé ni produit le jugement attaqué, de sorte que son écriture doit être déclarée irrecevable selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a LTF, qu'en application de l'art. 66 al. 1, 2e phrase, LTF, il convient de renoncer exceptionnellement à la perception de frais judiciaires, par ces motifs, le Juge unique prononce : 1. Le recours est irrecevable. 2.”
Bei offensichtlich verspäteter Eingabe tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG regelmässig nicht ein; die Sache wird ohne inhaltliche Prüfung nicht behandelt. Hiervon bestehen praxisgemäss Ausnahmen, namentlich wenn ein Fristwiederherstellungsgesuch erhoben ist (dann ist in Dreierbesetzung zu entscheiden). Ebenfalls kann das Nicht-Eintreten erfolgen, wenn formelle Mängel (z. B. fehlende Beilagen) nicht innert gesetzter Nachfrist behoben werden.
“Die am 10. April 2025 eingereichte Beschwerde betreffend das abgewiesene Haftentlassungsgesuch erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer, welche der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 18. Januar 2025 am Schalter in Empfang. Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 14. Januar 2025, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. Januar 2025 zu laufen und endete am 13. Februar 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst am 18. Februar 2025 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer übermittelte seine elektronische Beschwerde am 7. November 2024 dem Bundesgericht. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“A.________ erhob am 14. September 2024 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid betreffend Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht sie mit Verfügung vom 23. September 2024 auf, diesen Mangel spätestens bis am 4. Oktober 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Diese Frist wurde auf ihr Ersuchen hin einmalig bis zum 25. Oktober 2024 erstreckt. Innert Frist (und auch danach) reichte A.________ den angefochtenen Entscheid nicht ein. Stattdessen machte sie am 28. Oktober 2024 (Postaufgabe) eine Eingabe mit anderen Beilagen, in der sie darum ersuchte, die Ermächtigung zu erteilen oder eventuell das vorliegende Verfahren zur Akteneinholung zu sistieren. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Über die Eingabe ist mit Blick auf das erhobene Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2.2) in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde im Übrigen als verspätet erscheint, was einen einzelrichterlichen Entscheid ermöglichen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1C_430/2020 vom 10. August 2020 E. 1).”
“Über die Eingabe ist mit Blick auf das erhobene Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2.2) in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde im Übrigen als verspätet erscheint, was einen einzelrichterlichen Entscheid ermöglichen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1C_430/2020 vom 10. August 2020 E. 1).”
“Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 30. November 2022 eine Beschwerde von A.________ in Sachen Grundbuchsperre ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_39/2023 vom 26. Januar 2023 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eintrat.”
Bei Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht: Verfassungsrechtliche bzw. subsidiäre Rügen sind konkret und darlegungsstark zu begründen. Die Beschwerde muss sich in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzeigen, worin eine Rechtsverletzung liegt. Eine blosse Wiederholung der eigenen Sicht oder der Verweis auf andere Schriftstücke/Akten ersetzt die in der Beschwerde selbst erforderliche Begründung nicht; bei offensichtlich ungenügender Begründung tritt der Präsident im vereinfachten Verfahren nicht ein.
“Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar, zumal dies angesichts der im Raum stehenden Straftatbestände - falsche Anschuldigung, Verleumdung - eine besonders ausführliche Begründung erfordert hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr werden diese lediglich zum Anlass genommen, um darzulegen, wie sich der”
“Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, welche einzig mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können (Art. 116 BGG), gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Entscheid zu "überprüfen", legen aber nicht dar, inwiefern dieser ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen würde; entsprechende Verletzungen sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Er schildert frei und zu grossen Teilen losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Urteil seine Sicht der Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin, ohne gestützt auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht konkret Recht verletzt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen verschiedentlich auf andere Schriftstücke verweist (etwa auf einen Bericht des Bundesrats oder die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften), die "integrierender Bestandteil dieser Beschwerde" seien, ist zu bemerken, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Dokumenten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso unter den gegebenen Umständen nicht ansatzweise ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner mit seiner Kommunikation mit der Mutter des Beschwerdeführers oder als Vorgesetzter der damaligen Leiterin des städtischen Einwohneramts wegen deren Kommunikation mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) erfüllt habe, und die Ermächtigung deshalb zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, auf der Grundlage seiner als allein richtig vorausgesetzten eigenen Sicht der Dinge eine Amtsgeheimnisverletzung zu behaupten sowie weitere Rügen, namentlich der Verletzung der rechtlichen Gehörs, der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts und der Missachtung seiner aus gesundheitlichen Gründen angeblich besonderen Schutzbedürftigkeit, zu erheben, ohne seine Vorbringen zu substanziieren. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten, zumal der (ergänzende) Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für die angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht.”
Soweit Rügen erstinstanzliche Fragen betreffen (z. B. ein erstmals vor Bundesgericht erhobenes Ausstandsgesuch oder die Behauptung, eine Vorinstanz sei kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK), sind diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht zu prüfen; auf solche Beschwerden ist nicht einzutreten.
“Schliesslich ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Zwangsmassnahmengericht sei kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK und er vor Bundesgericht erstmals, zumindest implizit, den Ausstand des zuständigen Ersatzrichters verlangt. Das Bundesgericht befindet nicht als erste und einzige Instanz über solche Begehren. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.”
“L'esistenza o meno di un motivo di revisione non è questione di ammissibilità, ma concerne l'esame di merito. Cionondimeno, la domanda deve essere motivata conformemente alle esigenze previste dall'art. 42 cpv. 1 e 2 LTF (DTF 147 III 238 consid. 1.2.1 pag. 241; sentenza 6F_31/2023 del 4 ottobre 2023 consid. 1 e rinvio). 2. 2.1. L'istante invoca il motivo di revisione dell'art. 121 lett. a LTF. Adduce che il Tribunale federale avrebbe dovuto statuire sul suo ricorso nella composizione di cinque giudici, siccome la causa concerneva una questione di diritto di importanza fondamentale ai sensi dell'art. 20 cpv. 2 LTF. 2.2. Secondo l'art. 121 lett. a LTF, la revisione di una sentenza del Tribunale federale può essere domandata se sono state violate le norme concernenti la composizione del Tribunale federale o la ricusazione. Se, come in concreto, la composizione della Corte giudicante è dipesa da una valutazione del ricorso, rispettivamente dall'esame di una questione giuridica quale è quella dell'esistenza di un motivo di inammissibilità secondo l'art. 108 LTF, tale valutazione non può essere rimessa in discussione censurando una composizione errata della Corte (sentenze 2F_1/2023 del 23 marzo 2023 consid. 3.5; 4F_16/2018 del 31 agosto 2018 consid. 2.2). 2.3. Con la sentenza 6B_1000/2023 del 5 settembre 2023 la Presidente della I Corte di diritto penale ha statuito in applicazione della procedura semplificata a giudice unico giusta l'art. 108 cpv. 1 lett. b LTF. Ha spiegato le ragioni per cui il ricorso non adempiva manifestamente i requisiti di motivazione dell'art. 42 cpv. 2 LTF e doveva quindi essere dichiarato inammissibile. La scelta della procedura semplificata secondo l'art. 108 LTF si fonda pertanto su una valutazione giuridica del ricorso sotto il profilo formale. Come visto, questa valutazione non può essere rimessa in discussione invocando una violazione delle disposizioni concernenti la composizione del Tribunale. In tali circostanze, un motivo di revisione giusta l'art. 121 lett. a LTF non entra in considerazione (sentenza 4F_16/2018, citata, consid.”
Das vereinfachte Verfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht dargelegt ist, dass eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen erheblichen Zeit‑ oder Kostenaufwand eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde. Fehlen konkrete Angaben dazu, ist das Eintreten offensichtlich nicht gegeben.
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Beschwerdeführer behaupten lediglich in allgemeiner Weise, bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, womit "das entsprechende Beweisverfahren entfallen würde". Um was für ein Beweisverfahren es sich dabei konkret handeln soll, geschweige denn, inwiefern dieses weitläufig im Sinne von Art. 93 lit. b BGG wäre, zeigen die Beschwerdeführer in keiner Weise auf. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein sollen. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte einen Endentscheid herbeiführen. Der Gemeinderat Quarten wird aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bau- und Umweltdepartements die Beschwerdeführerin zur Ergänzung bzw. Verbesserung ihres Baugesuchs auffordern. Dass dies ein besonders kostspieliges oder aufwendiges Beweisverfahren zur Folge hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ist regelmässig nicht einzutreten, wenn die Beschwerde in entscheidenden Punkten offensichtlich ungenügend begründet ist. Dies betrifft namentlich unzureichende Sachverhaltsrügen, das Fehlen konkreter Darlegungen zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, fehlende konkrete Anhaltspunkte für behauptete strafrechtliche Verfehlungen sowie allgemein die Unterlassung einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerde muss die relevanten Rügen in sich tragen und die Erwägungen der Vorinstanz ansprechen; blosse Behauptungen, Verweise auf andere Schriften oder unverknüpfte Vorbringen genügen im Allgemeinen nicht.
“Der Beschwerdeführer erwähnt zwar an mehreren Stellen in seiner Beschwerde den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ohne indessen konkret aufzuzeigen, worin dieser genau bestehen soll. Damit bleibt unklar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Mangels ausreichender Begründung ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar, zumal dies angesichts der im Raum stehenden Straftatbestände - falsche Anschuldigung, Verleumdung - eine besonders ausführliche Begründung erfordert hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr werden diese lediglich zum Anlass genommen, um darzulegen, wie sich der”
“Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr legt er in seiner Beschwerdeschrift bloss seine eigene Sicht des Rechtsstreits dar, wobei er den von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in unzulässiger Weise nach Belieben ergänzt und sich an keiner Stelle hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz einerseits in Anwendung der Anforderungen an eine hinreichende Begründung eines Rechtsmittels und andererseits in Anwendung der eingeschränkten Kognition des Rechtsöffnungsrichters verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Der Beschwerdeführer wiederholt stattdessen auch vor Bundesgericht in einem nicht leicht verständlichen, zuweilen zusammenhangslosen und in Teilen ausufernden Vortrag seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Sicht der Dinge, ohne sich unter Bezugnahme auf dessen Erwägungen mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Es sei nicht die primäre Aufgabe des Strafrechts, unliebsame Verfügungen und Entscheide oder politische Entscheidungen nachträglich zu überprüfen. Entsprechend sei die Ermächtigung zu verweigern. Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen jedoch nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, das Vorliegen von für die Erteilung der Ermächtigung ausreichenden Anhaltspunkten für strafrechtliche Verfehlungen zu behaupten und mit Blick darauf verschiedene Vorwürfe, namentlich der Voreingenommenheit und der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV sowie des potenziellen Amtsmissbrauchs, gegen die Vorinstanz zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte für allfällige strafrechtliche Verfehlungen der von ihm angezeigten Personen legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid vom 8. April 2024 ausnahmsweise angefochten werden kann. Entsprechend vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge; Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst unter dem Titel "Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" vor, verschiedene Sachverhaltselemente "unterschlagen oder verfälscht" bzw. ausgelassen, verzerrend dargestellt oder unwahr festgestellt zu haben. Sie substanziiert dazu aber keine, jedenfalls keine hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehenden Sinne, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dasselbe gilt, soweit sie sich im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen und Rügen auf Sachverhaltselemente beruft, mit denen sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergänzt oder davon abweicht, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen vorzubringen. Insoweit kann sie nicht gehört und auf die entsprechenden Rügen kann nicht eingetreten werden.”
Der Präsident kann die nach Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren vorgesehenen Entscheide über das Nicht-Eintreten in der Sache (z. B. bei offensichtlich unzulässigen oder offenkundig unzureichend motivierten Beschwerden) einem anderen Richter übertragen; Art. 108 Abs. 2 BGG erlaubt damit die Übertragung dieser Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 333 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. a LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 333 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. a LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF; let. b). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 145 I 239 consid. 2). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
Im vereinfachten Verfahren entscheidet die Abteilungspräsidentin/der Abteilungspräsident als Einzelrichter insbesondere über Gesuche um Verfahrenskostenbefreiung bzw. um gerichtliche Unterstützung sowie über die Festsetzung der Gerichtskosten; bei Kostensätzen ist die finanzielle Lage der unterliegenden Partei zu berücksichtigen.
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la requête d'exemption des frais judiciaires doit être rejetée (art. 64 al. 1 a contrario LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_122/2025 du 10 mars 2025 consid. 2 et la réf. citée). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird namentlich nicht eingetreten, wenn Verfahrensvoraussetzungen wie Fristen oder die Zustellung nicht eingehalten wurden. Ebenso kann nicht eingetreten werden, wenn die Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargelegt ist oder die Beschwerde sich nicht materiell mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Begründung der Legitimation und die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorinstanz müssen in der Beschwerde selbst enthalten und hinreichend substantiiert sein.
“B.________ gab dem Bundesgericht keine Adresse der Beschwerdeführerin bekannt, an der dieser Sendungen mit Erfolg zugestellt werden konnten. Auch sorgte er innerhalb der mit dem Schreiben vom 26. März 2025 angesetzten Frist nicht für die Behebung des darin beanstandeten Vertretungs- bzw. Unterschriftsmangels. Auf die von ihm unter Ausserachtlassung der Vorschrift von Art. 40 Abs. 1 BGG eingereichte Beschwerde vom 19./20. März 2025 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Der Beschwerdeführer, welche der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 18. Januar 2025 am Schalter in Empfang. Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 14. Januar 2025, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. Januar 2025 zu laufen und endete am 13. Februar 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst am 18. Februar 2025 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar, zumal dies angesichts der im Raum stehenden Straftatbestände - falsche Anschuldigung, Verleumdung - eine besonders ausführliche Begründung erfordert hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr werden diese lediglich zum Anlass genommen, um darzulegen, wie sich der”
“Die Vorinstanz konnte aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Antrag herauslesen, die Sache sei zur erneuten Prüfung an das "ordentliche Arbeitsgericht" zu überweisen. Soweit die Beschwerdeführerin damit anstrebe, dass die Sache von einem Kollegialgericht zu beurteilen sei, stelle sie diesen Antrag im Berufungsverfahren verspätet. Sodann habe die Erstinstanz die Klage zu Recht im vereinfachten Verfahren behandelt, soweit die Beschwerdeführerin sich dagegen wenden wolle. Die Berufung erweise sich damit als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, in denen sie sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und rechtsgenügend aufzeigen würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Damit genügt sie den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht. Somit ist auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert aus, weshalb sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG als erfüllt und die Zwangsmassnahme als verhältnismässig erachtet (E. 3 des angefochtenen Beschlusses). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert er in einzelnen Punkten aus seiner Betrachtungsweise alternative Sachverhaltselemente. Zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert er sich mit keinem Wort. Mit solcher appellatorischer Kritik ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Der Beschwerdeführer hält in seiner handschriftlichen Eingabe an das Bundesgericht daran fest, dass sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht habe. Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Soweit seine Vorbringen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, legt er nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er eine Entschädigung von Fr. 3'500'000.-- für jedes Jahr seiner Haftstrafe verlangt, geht er im Weiteren offenkundig über den auf die Frage der Ermächtigung beschränkten Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der erwähnten Begründung im angefochtenen Urteil für den Nichteintretensentscheid nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit dieser Begründung auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Ausführungen zum erfolgten Führerausweisentzug macht und namentlich darum ersucht, bei der Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass er für die Betreuung seiner schwerbehinderten, minderjährigen Tochter sehr auf ein Auto angewiesen sei, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
Die Nichtwahrung gesetzter Nachfristen (z.B. Zahlung des Kostenvorschusses) führt androhungsgemäss zum Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG. In einem Entscheid wurde ein nach Ablauf der Nachfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als verspätet beurteilt.
“Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Zusammenfassend erweist sich damit die mit Verfügung vom 23. August 2024 angesetzte Nachfrist als nicht gewahrt. Gründe für die Gewährung einer Notfrist zwecks Nachreichung von Belegen werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Androhungsgemäss ist damit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.”
“Mit Eingabe vom 1. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Januar 2024 betreffend Entsiegelung. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ihm eine Frist bis zum 20. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten A.________ bzw. seinem Rechtsanwalt zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Da der Kostenvorschuss auch während der Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.-- bis zum 13. Juni 2023 angesetzt. Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Eine am 12. Juni 2023 beantragte Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss bis zum 7. Juli 2023 gewährt. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. August 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzten Nachfrist indessen nicht. Androhungsgemäss kann deshalb mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Das nach Ablauf der Nachfrist am 31. Oktober 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist verspätet.”
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Verfahren im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5F_3/2024 Urteil vom 29. Januar 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Bovey, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_887/2023 vom 30. November 2023. Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_3/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_887/2023 vom 30. November 2023 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen. 2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 32 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7.”
Erhebt die Beschwerde lediglich appellatorische oder unsachliche Rügen, ohne konkret darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstossen oder in Willkür ergangen sein soll, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein.
“Diesen Anforderungen wird die Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, keine Würdigung von Beweisen, sondern nur Vermutungen gesehen zu haben. Seine Ausführungen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht verstossen könnte, noch wird damit im Ansatz dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Gegenstand des Verfahrens kann einzig sein, ob der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzt oder nicht. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde erschöpft sich stattdessen in einem weitschweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen angeblich parteiische und befangene Justizbehörden im Allgemeinen und den am angefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Oberrichter im Besonderen (so auch schon Urteil 1B_436/2022 vom 27. September 2022). Der Beschwerdeführer spricht über Seiten hinweg im Wesentlichen lediglich von Rechtsbeugung, betrügerischen Fehlleistungen, zügellosen willkürlichen Justizbehörden, Vertuschung und Verleugnung von absichtlichen Fehlern, Fehlurteilen, "kriminellen Schlitzohren" und kriminellen Vereinigungen sowie von einem "Unmenschen", der "skrupellos und schädlich richtet". Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen wie diejenigen gegenüber dem vorsitzenden Oberrichter mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).”
Erhebliche prozessuale Mängel (z. B. fehlende Vertretung oder fehlende Unterschrift), die trotz Aufforderung nicht innert gesetzter Frist behoben werden, führen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG dazu, dass nicht auf die Eingabe eingetreten wird. Die Entscheidungen zu Kosten und zu Fragen der Verbeiständung sind fallabhängig; die Rechtsprechung kennt sowohl die Auferlegung von Kosten als auch Ausnahmen (Verzicht) bzw. die Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege/Beistandsbegehren, wenn die Beschwerde aussichtslos oder nicht rechtsgenügend begründet ist.
“Nachdem mit der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht ein Prozessverhältnis begründet wurde, musste die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen mit einer Zustellung seitens des Bundesgerichts rechnen. Die per Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 12. Dezember 2024 gilt demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als der Beschwerdeführerin zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel betreffend die Vertretung innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die von B.________ erhobene Beschwerde eingetreten, da diese deutlich verspätet eingereicht worden war. Ferner war die Beschwerdeschrift nicht von der (mutmasslichen) Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern einzig vom gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht vertretungsberechtigten B.________. Dieser war der Aufforderung zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen. Für die von B.________ im weiteren Verlauf beantrage Beiordnung eines Rechtsanwalts für die (mutmassliche) Beschwerdeführerin bestand bereits aus dem Grund kein Anlass, dass der Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht erstellt werden konnte, da die von B.________ in ihrem Namen erstellte Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht von dieser unterzeichnet wurde. Ausnahmsweise wurde darauf verzichtet, der mutmasslichen Beschwerdeführerin oder dem vollmachtlosen Stellvertreter B.________ Gerichtskosten aufzuerlegen.”
“1); auf eine von der notwendig vertretenen Partei persönlich verfasste Eingabe kann weder im kantonalen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht eingetreten werden (vgl. Urteile 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; 4A_410/2017 vom 24. August 2017). Dem Beschwerdeführer fehlt demnach im vorliegenden Prozess (und namentlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) die Postulationsfähigkeit, bei der es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt. Rechtsanwalt Dr. Bleuler erklärte bereits der Vorinstanz, er genehmige die vom Beschwerdeführer persönlich bei dieser vorgenommene Prozesshandlung (Beschwerdeerhebung) nicht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, Dr. Bleuler eine Frist anzusetzen, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob er die vorliegende Beschwerde genehmige. Auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Eingabe (d.h. auf die Beschwerde, einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_389/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Es hielt in der Urteilsbegründung fest, der Gesuchsteller habe nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargetan, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Unabhängig davon sei die Beschwerde offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer. 1.3. Mit Eingabe vom 1. November 2023 (Postaufgabe am 2. November 2023) ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils 4A_389/2023 vom 15.”
Fehlt eine tragfähige Begründung oder ist der Antrag untauglich bzw. fehlt ein hinreichender Antrag, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Diese Entscheidung kann einzelrichterlich durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten erfolgen (vgl. die cited Entscheide).
“Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Umstand nicht ansatzweise auseinander und zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern kein Beschwerderückzug seinerseits vorgelegen habe. Stattdessen macht er geltend, er habe einen Bauernhof und sei der einzige, der darüber Bescheid wisse und ohne seine uneingeschränkte Kommunikation mittels Briefpost "komme das nicht gut". Er brauche mehr Briefe pro Woche, um alles zu regeln. Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
“Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Auf die Beschwerde wird mangels hinreichendem Antrag in der Sache und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik am Vorgehen des Gemeinderats im Rahmen des Grenzbereinigungsverfahrens. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Fehlende oder formell ungenügende Unterlagen (insbesondere fehlende Vollmacht, ungenügende qualifizierte elektronische Signatur) sowie unvollständige Nachweise zur finanziellen Lage oder verspätete Einreichung können im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG dazu führen, dass nicht eingetreten beziehungsweise die Beschwerde als unzulässig erklärt wird. In Ausnahmefällen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
“Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich androhungsgemäss nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Eine Entschädigung für die Aufwände der Rechtsanwältin fällt ausser Betracht. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die dem Bundesgericht eingereichten Eingaben (teilweise in spanischer Sprache) genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend substanziiert auseinander und legt nicht dar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Verspätung bzw. mangels Nachbesserung der nicht qualifizierten elektronischen Signatur gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerde digital unterschrieben gewesen sei und Fristen eingeräumt würden, die seiner Meinung nach "Rechtsunsicherheit und Wehrlosigkeit" hervorbringen, ändern daran nichts. Dasselbe gilt auch für sein sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung, da ihn kein Verschulden treffe. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“3 LTF), che un termine suppletorio, per natura, non può essere prorogato, sicché l'interessato non può attendersi ad un'ulteriore proroga, a meno che non vi siano dei motivi di impedimento particolarmente eccezionali ed imprevisti, i quali vanno specificamente esposti nella richiesta di concessione di un secondo termine suppletorio (sentenza 8C_790/2017 del 7 febbraio 2018 con riferimenti), che un termine suppletorio può essere rispettato non soltanto mediante il pagamento integrale dell'anticipo ma anche con la presentazione di una domanda di assistenza giudiziaria, qualora essa sia correttamente motivata e accompagnata da una sufficiente documentazione sulla situazione economica del ricorrente (sentenza 8C_405/2019 del 20 agosto 2019 con riferimento), che la ricorrente si limita ad indicare che l'anticipo richiesto dimezzerebbe il proprio salario mensile, oltre ad affermare che i propri costi di vita e di mantenimento familiari sarebbero aumentati, che la sola menzione di tali elementi, non documentati, non permette di trarre delle conclusioni sull'effettiva situazione economica della ricorrente, che di conseguenza il termine suppletorio non può ritenersi rispettato, il che comporta l'inammissibilità del ricorso secondo la procedura semplificata di cui all'art. 108 LTF, che, in applicazione dell'art. 66 cpv. 1 seconda frase LTF, si prescinde eccezionalmente dal prelevare delle spese giudiziarie, per questi motivi, il Presidente pronuncia: 1. Il ricorso è inammissibile. 2. Non si prelevano spese giudiziarie. 3. Comunicazione alle parti, al Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino e all'Ufficio federale della sanità pubblica. Lucerna, 12 ottobre 2023 In nome della IV Corte di diritto pubblico del Tribunale federale svizzero Il Presidente: Wirthlin Il Cancelliere: Colombi”
“Am 26. September 2022 übergab der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post in Rumänien. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt jedoch nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder bei einem Postschalter in Liechtenstein. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (BGE 125 V 65 E. 1). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Ankunft Bestimmungsland) erst am 4. Oktober 2022 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf schon daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.”
Das Verfahren nach Art. 108 BGG kann in der Praxis bis zur Klärung hängiger Rechtsbehelfe gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid sistiert werden; im genannten Fall wurde sodann im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
“Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin am Sozialversicherungsgericht um Revision des Urteils vom 21. Juni 2021. Mit Urteil vom 19. November 2021 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 21. Juni 2021 als offensichtlich unbegründet ab. E. Mit Eingabe vom 29. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 4A_439/2021, da sie Beschwerde gegen den Revisionsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 19. November 2021 erheben werde. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde das bundesgerichtliche Verfahren 4A_439/2021 bis zum Fristablauf für eine Beschwerde gegen das Revisionsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. November 2021 bzw. bis zur Erledigung der angekündigten Beschwerde gegen dieses Urteil durch das Bundesgericht sistiert. Mit Urteil 4A_637/2021 vom 20. Januar 2022 wurde auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Revisionsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.”
Ein Entscheid über unentgeltliche Rechtsvertretung ist nach der Rechtsprechung nur dann anfechtbar, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Fehlt ein solcher Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Unzulässig ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, wo auch die Beschwerde in der Hauptsache nicht zulässig wäre (Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 94 BGG). Ein Entscheid über unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ist nur unter der Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar (vgl. etwa Urteil 9C_539/2019 vom 9. Oktober 2019 mit Hinweisen). Dass ein solcher drohen würde, wird weder geltend gemacht noch ist es - auch mit Blick darauf, dass die Verbeiständung erst nach erfolgtem vorinstanzlichen Schriftenwechsel geltend gemacht wurde (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.a in fine) - ersichtlich. Soweit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Schadenersatzverfahren vor Sozialversicherungsgericht betreffend, ist demnach bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG trifft der Präsident bzw. die Präsidentin Nichteintretensentscheide, namentlich bei unzulässiger oder offensichtlich verspäteter Eingabe sowie bei prozessualen Mängeln wie dem Fehlen des angefochtenen Entscheids oder sonstiger erforderlicher Beilagen, fehlender Unterschrift oder einem untauglichen Anfechtungsobjekt. Ebenfalls können Zuständigkeits- oder sonstige formelle Mängel dazu führen, dass nicht eingetreten wird.
“Januar 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) mit einer Frist zur Abholung bis am 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer, welche der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 18. Januar 2025 am Schalter in Empfang. Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 14. Januar 2025, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. Januar 2025 zu laufen und endete am 13. Februar 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst am 18. Februar 2025 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 4. 4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.”
“Januar 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) mit einer Frist zur Abholung bis am 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer, welche der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 18. Januar 2025 am Schalter in Empfang. Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 14. Januar 2025, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. Januar 2025 zu laufen und endete am 13. Februar 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst am 18. Februar 2025 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 4. 4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.”
“Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die von B.________ erhobene Beschwerde eingetreten, da diese deutlich verspätet eingereicht worden war. Ferner war die Beschwerdeschrift nicht von der (mutmasslichen) Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern einzig vom gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht vertretungsberechtigten B.________. Dieser war der Aufforderung zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen. Für die von B.________ im weiteren Verlauf beantrage Beiordnung eines Rechtsanwalts für die (mutmassliche) Beschwerdeführerin bestand bereits aus dem Grund kein Anlass, dass der Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht erstellt werden konnte, da die von B.________ in ihrem Namen erstellte Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht von dieser unterzeichnet wurde. Ausnahmsweise wurde darauf verzichtet, der mutmasslichen Beschwerdeführerin oder dem vollmachtlosen Stellvertreter B.________ Gerichtskosten aufzuerlegen.”
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 2.2. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde am 20. August 2024 versandt und dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 22. August 2024 in Adligenswil zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht am 28. August 2024 zu laufen, sondern bereits am 23. August 2024. Die Beschwerdefrist lief entsprechend am Montag, 23. September 2024, ab. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post per Einschreiben am 25. September 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 3.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 57.50 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 3.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.”
“] Und wir verpflichten uns und (unter Verpfändung) unser (es) Vermögen (s) zur Einhaltung all dessen was sie entscheiden (werden), sei dies als (hartes) Urteil oder sei dies als Kompromiss (welcher sich aber an einem harten Urteil anlehnt) und selbst bei einem Irrtum. Wir haben kein Recht, dieses Urteil anzufechten, weder bei (anderen) jüdischen Gerichten noch bei weltlichen Gerichten. All dies geschieht aus freiem Willen (und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze." Am 12. Januar 2023 fällte das Schiedsgericht sein Urteil. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_41/2023; BGE 149 III 338). Es konnte den Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nicht stattgeben, weil der angefochtene Schiedsentscheid nicht (schriftlich) begründet war und die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zur Streitsache und zum Verfahrensablauf fehlten. Auf die vom Beklagten gegen das in diesem Zusammenhang ergangene Schreiben des Rabbiners E.________ vom 5. Mai 2023 trat das Bundesgericht am 28. Juni 2023 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein (Verfahren 4A_305/2023). B. B.a. Am 27. November 2023 erliess das Rabbinische Schiedsgericht mit Sitz in Zürich einen Erläuterungsentscheid, dies "nach Einblick in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 sowie dem [sic] Gesuch des klägerischen Vertreters vom 12. Oktober 2023 um Erläuterung". Eine dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) gut, weil das Schiedsgericht vor Fällung des Erläuterungsentscheids dem Beklagten das Erläuterungsgesuch der Kläger nicht zugestellt und ihm keine Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen (Verfahren 4A_603/2023; BGE 150 III 238 E. 4). B.b. Daraufhin stellten die Kläger am 6. Mai 2024 wiederum ein Erläuterungsgesuch. Dieses wurde dem Beklagten zugestellt. Er nahm mit Schreiben vom 30. Mai 2024 dazu Stellung und machte gleichzeitig geltend, der vorsitzende Schiedsrichter, Rabbi E.________, habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.”
“A.________ erhob am 14. September 2024 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid betreffend Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht sie mit Verfügung vom 23. September 2024 auf, diesen Mangel spätestens bis am 4. Oktober 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Diese Frist wurde auf ihr Ersuchen hin einmalig bis zum 25. Oktober 2024 erstreckt. Innert Frist (und auch danach) reichte A.________ den angefochtenen Entscheid nicht ein. Stattdessen machte sie am 28. Oktober 2024 (Postaufgabe) eine Eingabe mit anderen Beilagen, in der sie darum ersuchte, die Ermächtigung zu erteilen oder eventuell das vorliegende Verfahren zur Akteneinholung zu sistieren. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“1 LTF, les actes doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai soit au Tribunal fédéral soit, à l'attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse, que le délai est sauvegardé si l'acte est remis le dernier jour du délai à minuit (ATF 142 V 389 consid. 2.2 et les arrêts cités), qu'un acte est présumé avoir été déposé à la date ressortant du sceau postal (ATF 142 V 389 consid. 2.2), qu'en l'espèce, les recourants se sont vu impartir un délai au 29 mars 2022 pour signer leur mémoire de recours, que, selo n l'extrait du suivi des envois de La Poste, l'envoi litigieux, expédié en courrier A plus, a été déposé le 30 mars 2022 par les recourants et distribué le lendemain au Tribunal fédéral, que le sceau postal figurant sur l'enveloppe contenant le mémoire de recours signé porte en outre la date du 30 mars 2022, que les recourants n'ont ainsi pas remédié à l'irrégularité touchant l'acte de recours dans le délai qui leur avait été imparti à cet effet, qu'il n'est, dès lors, pas possible de prendre en considération leur mémoire ni, partant, d'entrer en matière sur le présent recours, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 LTF;”
Das Gericht kann ein Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden, wenn das Urteil mangels genügender Begründung gestützt wird. Die Mitwirkung eines Richters an früheren Verfahren und grundsätzlich auch behauptete Verfahrensfehler begründen nicht ohne Weiteres den objektiven Anschein von Befangenheit.
“Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil hätte in Dreierbesetzung erfolgen müssen, weil es um die kantonalrechtlich geregelte Zusammensetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts und um den offensichtlichen Verstoss des Stifungszwecks gegen Art. 335 Abs. 1 ZGB gegangen sei. Dies trifft nicht zu. Das Urteil wurde mangels genügender Begründung gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Es gibt keine Regel, die vorschreiben würde, dass über Beschwerden, in denen es um die Besetzung kantonaler Gerichte oder um Art. 335 ZGB geht, in Dreierbesetzung entschieden werden müsste. Eine Verletzung der Regeln über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor, woran die abstrakte Berufung des Gesuchstellers auf Art. 29a und Art. 30 BV nichts ändert.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5F_6/2024 Urteil vom 29. Januar 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Bovey, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023. Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_6/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen. Am 19. Januar 2024 (Abgabedatum an die elektronische Plattform) hat der Gesuchsteller eine weitere Eingabe eingereicht. Gestützt darauf hat das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren 5A_36/2024 eröffnet. Daneben bezieht er sich in dieser Eingabe auch auf das Verfahren 5F_6/2024. 2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 32 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken.”
“Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_957/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann geltend. Er bringt vor, die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann sei ihm erst mit Urteil 5A_887/2023 bekannt geworden, weil die Beurteilung, ob Art. 932 OR verletzt worden sei, die Besetzung von drei Richtern benötige. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller Bundesrichter Herrmann in anderen Teilen seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 wegen seiner Beteiligung an anderen, früheren Urteilen ablehnt, wirkt die vorliegende Begründung vorgeschoben. Im Übrigen wirft er ihm damit einen Verfahrensfehler vor, was jedoch grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. oben E. 2). Eine Verletzung der Regeln über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt sodann nicht vor. Das Urteil 5A_957/2023 wurde mangels genügender Begründung gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Es gibt keine Regel, die vorschreiben würde, dass über Beschwerden, in denen es um Art. 932 OR geht, in Dreierbesetzung entschieden werden müsste. Daran ändert die abstrakte Berufung des Gesuchstellers auf Art. 29a und Art. 30 BV nichts. Liegt demnach kein Fehler bei der Gerichtsbesetzung vor, kann der Gesuchsteller daraus auch keine Befangenheit von Bundesrichter Herrmann konstruieren. Der diesbezügliche Vorwurf erweist sich als trölerisch und rechtsmissbräuchlich.”
Elektronische Eingaben, die nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genügen — namentlich ohne anerkannt elektronische Signatur — gelten nach der Rechtsprechung als ungültig und wirken nicht fristwahrend. Solche Eingaben sind unbeachtlich, sodass nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf eingetreten werden kann.
“4 BGG versehen ist; dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG); dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG); dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2021; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255); dass die (allfällige) Beschwerde vom 18. November 2021, welche nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen wurde, unbeachtlich ist und darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass überdies festgehalten werden kann, dass auf die allfällige Beschwerde, auch wenn sie gültig eingereicht worden wäre, aus dem weiteren Grund nicht eingetreten werden könnte, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass das Appellationsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dieser darin kein rechtsgenügendes materielles Rechtsbegehren gestellt hatte; dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine sachdienliche Begründung enthält, in welcher er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie aus diesem Grund auf seine Berufung nicht eintrat; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.”
In Fällen, die nach Art. 108 BGG im vereinfachten Verfahren behandelt werden, erklären die Entscheide Gesuche um aufschiebende Wirkung regelmässig/konkret oftmals für gegenstandslos; zudem wird in solchen Fällen häufig kein Austausch von Schriftsätzen angeordnet.
“Le recours en matière de droit public et le recours constitutionnel subsidiaire sont ainsi manifestement irrecevables et doivent être traités selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. La requête d'effet suspensif est sans objet. Succombant, le recourant doit supporter les frais, réduits, de la procédure fédérale (art. 66 al. 1 et 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. a et b LTF), qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Cela rend la requête d'effet suspensif sans objet. Succombant, le recourant doit supporter les frais de la procédure fédérale, qui seront toutefois réduits (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“et doivent être traités selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. La demande d'effet suspensif est sans objet. Succombant, les recourants doivent supporter les frais de la procédure fédérale solidairement entre eux (art. 66 al. 1 et al. 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF, sans qu'il y ait lieu d'ordonner un échange d'écritures. La requête d'effet suspensif devient par conséquent sans objet. Succombant, le recourant doit supporter les frais de la procédure fédérale (art. 66 al. 1 et 5 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al.1 et 4 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Im Ergebnis erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit diesem Entscheid werden das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie allfällige weitere prozessuale Anträge gegenstandslos.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht eingetreten.
“Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen ruft sie zahlreiche verfassungsmässige Rechte an, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zu dem von der Vorinstanz Entschiedenen zu setzen. Überdies reicht es nicht aus, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf dessen Erwägungen dazu einzugehen. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen vielmehr querulatorische Züge auf (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).”
“Der Beschwerdeführer wird schliesslich darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben des Beschwerdeführers vorbehalten wird.”
“________) seit dem Jahr 2023 beim Bundesgericht eine grosse Anzahl Beschwerden im Namen von "Unternehmen der Familie C.________" (H.________ AG, I.________ AG, C.J.________ AG und andere) sowie von Familienmitgliedern einreichten, in denen ähnliche unbelegte Vorwürfe wie in vorstehender Erwägung 4 dargestellt gegen die Vorinstanz erhoben und Verletzungen des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter gerügt wurden, ohne diese indessen je tauglich zu begründen, so dass auch auf die entsprechenden Beschwerden - zumeist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten werden konnte (vgl. dazu z.B. die Urteile 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1/5.2 mit Hinweisen; 4A_378/2024 vom 29. Juli 2024; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 4A_613/2023 vom 28. Februar 2024). Solches Prozessverhalten kann nicht anders denn als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch bezeichnet werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4)”
“Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und erweist sie sich zudem in weiten Teilen als querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Die vom Präsidenten bzw. Einzelrichter vorgenommene formelle Würdigung der Beschwerde — namentlich die Wahl des vereinfachten Verfahrens oder ein Nichteintretensentscheid nach Art. 108 Abs. 1 BGG — ist im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorwurf einer unrichtigen Besetzung (Art. 121 lit. a BGG) bzw. mittels Revisionsgesuch angreifbar.
“von den sich stellenden Rechtsfragen ab, wie etwa vom Vorliegen eines Nichteintretensgrunds (Art. 108 f. BGG) oder einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 BGG), kann diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, es liege eine unrichtige Besetzung vor. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden (Urteile 4F_11/2019 vom 1. November 2019 E. 3; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2; 2F_19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.1). Aus dem Urteil 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 geht hervor, dass die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt und daher der Nichteintretensgrund von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt erachtet wurde. Diese Beurteilung kann wie gezeigt nicht gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG im Revisionsverfahren überprüft werden. Der Nichteintretensentscheid wurde rechtmässig durch den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gefällt. Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor.”
Auf Beschwerden, die sich gegen nicht anfechtbare Zwischenentscheide richten, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten, sofern nicht dargelegt wird, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil besteht; fehlt ein solcher Nachweis, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
“Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid vom 8. April 2024 ausnahmsweise angefochten werden kann. Entsprechend vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“La condition du préjudice irréparable n'étant pas remplie, le recours dirigé contre une décision incidente est irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 LTF.”
“Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass sein amtlicher Verteidiger mit ihm die Schlusseinvernahme vorbereitet habe. Wenn der Zeitraum dafür nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz war, lässt dies indessen nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass er nicht fachgerecht vertreten wird. Dasselbe gilt denn auch für den Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger angeblich einen Antrag um Beweismittelergänzung nicht habe stellen wollen bzw. es in diesem Zusammenhang zu einer "Auseinandersetzung" gekommen sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Sein derzeitiger amtlicher Verteidiger habe sein Haftentlassungsgesuch ungenügend begründet und hätte die Abweisung jedenfalls an das Bundesgericht weiterziehen müssen. Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass sein amtlicher Verteidiger mit ihm seinen ganzen Fall "durchgegangen" sei, die Berufungserklärung sowie das Haftentlassungsgesuch besprochen und alles, was dazu gehöre, geplant habe. Einzig aufgrund der Tatsache, dass das Gesuch um Haftentlassung abgewiesen wurde, lässt sich zumindest nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich demnach nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
Im vereinfachten Verfahren kann der Präsident unleserliche, ungebührliche, unverständliche, überaus weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung an den Verfasser zurückweisen. Die Kann‑Formulierung bedeutet, dass das Gericht diesbezüglich Ermessen hat; es ist nicht verpflichtet, die mangelhafte Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen, sondern kann sie auch materiell behandeln oder — etwa bei querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung — darauf nicht eintreten.
“6 BGG kann das Bundesgericht unleserliche, ungebührliche, unverständliche, überaus weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückweisen (mit Verweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass das Bundesgericht diesbezüglich über Ermessen verfügt. Dieses Ermessen besteht nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung dessen, was namentlich als ungebührlich zu verstehen ist, sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolge. Das Bundesgericht ist damit nicht verpflichtet, die mangelhafte Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen. Es kann die Beschwerde trotz der festgestellten Mängel auch materiell behandeln oder darauf nicht eintreten. Letzteres ist dann der Fall, wenn die ungebührliche Beschwerde von einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Prozessführung zeugt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG betreffend Nichteintretensfolge; vgl. Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2.1).”
“6 BGG kann das Bundesgericht unleserliche, ungebührliche, unverständliche, überaus weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückweisen (mit Verweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass das Bundesgericht diesbezüglich über Ermessen verfügt. Dieses Ermessen besteht nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung dessen, was namentlich als ungebührlich zu verstehen ist, sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolge. Das Bundesgericht ist damit nicht verpflichtet, die mangelhafte Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen. Es kann die Beschwerde trotz der festgestellten Mängel auch materiell behandeln oder darauf nicht eintreten. Letzteres ist dann der Fall, wenn die ungebührliche Beschwerde von einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Prozessführung zeugt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG betreffend Nichteintretensfolge; vgl. Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2.1).”
Im Verfahren nach Art. 108 BGG wird regelmässig nicht eingetreten, wenn erhebliche Verfahrensmängel vorliegen. Dazu gehören namentlich das Fehlen eines Begehrens oder einer Begründung, eine verfrühte Einreichung, das Nichtleisten eines angeordneten Kostenvorschusses sowie das Unterlassen der darlegungs‑ und beweisrechtlich erforderlichen Darstellung der Eintretensvoraussetzungen.
“Die vorliegende Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 24. Februar 2025 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren noch eine Begründung und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
“und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 und richtet sich insofern namentlich gegen seine Verurteilung, Bestrafung und Verwahrung. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.”
“Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG, nicht einzutreten ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Die beschwerdeführende Partei hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da sich dieser mit der Bestimmung von Art. 93 BGG nicht auseinandersetzt und er insbesondere nicht aufzeigt, dass und weshalb ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
Bei Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG werden Anträge auf aufschiebende Wirkung und Fristansetzungen für eine Replik mit dem Nichteintretensentscheid in der Regel gegenstandslos. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden in den zitierten Entscheidungen wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
“Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Fristansetzung für eine allfällige Replik werden mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" als gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Bei ungebührlichen, querulatorischen oder offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Eingaben kann das Präsidium/die Präsidentin diese als unzulässig qualifizieren und darauf nicht eintreten. Ob die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen ist oder sofort nicht eingetreten wird, liegt im Ermessen des Präsidiums/der Präsidentin.
“6 BGG kann das Bundesgericht unleserliche, ungebührliche, unverständliche, überaus weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückweisen (mit Verweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass das Bundesgericht diesbezüglich über Ermessen verfügt. Dieses Ermessen besteht nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung dessen, was namentlich als ungebührlich zu verstehen ist, sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolge. Das Bundesgericht ist damit nicht verpflichtet, die mangelhafte Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen. Es kann die Beschwerde trotz der festgestellten Mängel auch materiell behandeln oder darauf nicht eintreten. Letzteres ist dann der Fall, wenn die ungebührliche Beschwerde von einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Prozessführung zeugt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG betreffend Nichteintretensfolge; vgl. Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2.1).”
“Nach dem Gesagten liegen offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ausserdem ist der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingabe vom 8. Februar 2025 samt Beilagen darauf hinzuweisen, dass ungebührliche Eingaben, namentlich solche, die massive Beschimpfungen enthalten, nach Art. 42 Abs. 6 BGG vor Bundesgericht nicht toleriert werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Fehlt es an einer Begründung oder ist diese offensichtlich unzureichend bzw. fehlen Schlussanträge, ist die Beschwerde nach Art. 108 BGG als offensichtlich unzulässig zu behandeln; in diesem Fall trifft der Einzelrichter den Nichteintretensentscheid, ohne weitere spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen.
“Un recours dont la motivation est manifestement insuffisante est irrecevable en application de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Un recours qui ne contient pas de conclusion est manifestement irrecevable au sens de l'art. 108 al. 1 let. a LTF (GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 28 ad art. 108 LTF). Lorsque le recours n'est ouvert qu'à la condition de poser une question juridique de principe ou de porter sur un cas particulièrement important, comme tel est le cas dans le domaine de l'assistance administrative en matière fiscale (cf. art. 84a LTF), le recours n'est recevable que si le recourant expose en quoi l'affaire remplit la condition exigée. Si le recours ne remplit pas cette condition, le refus d'entrer en matière est prononcé par la cour statuant à trois juges, en application de l'art. 109 al. 1 LTF. Toutefois, si le recourant ne fournit pas de motivation ou pas de motivation suffisante, il n'y a pas lieu d'examiner la recevabilité sous l'angle de l'art. 84a LTF et le refus d'entrer en matière est prononcé par le juge unique en vertu de l'art. 108 LTF (cf. ATF 133 IV 125 consid. 1.2; BOVEY, op. cit., n° 111 ad art. 109 LTF).”
In Verfahren nach Art. 108 BGG kann in Einzelfällen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Die finanzielle Lage der Partei kann bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden. Zudem wird in einzelnen Entscheiden erwähnt, dass Anträge betreffend die Befreiung vom Kostenvorschuss bzw. deren Erledigung gegenstandslos werden.
“Manifestement irrecevables (art. 108 al. 1 let. a LTF), les recours doivent être traités selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Au vu de l'issue des recours, la requête d'effet suspensif est devenue sans objet. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, la requête d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Il se justifie toutefois de renoncer à percevoir des frais de procédure (art. 66 al. 1 et 117 LTF), l'irrecevabilité des recours incombant en l'espèce uniquement à la méconnaissance manifeste des dispositions de la loi sur le Tribunal fédéral par le représentant du recourant. Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 et 117 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Au vu de ce qui précède, l'irrecevabilité manifeste du recours doit être constatée dans la procédure prévue par l'art. 108 al. 1 let. a LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“En définitive, le recours s'avère manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Au vu des circonstances, il sera renoncé à la perception des frais de procédure (art. 66 al. 1 LTF). La demande de dispense du paiement d'une avance de frais devient ainsi sans objet. Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise letztmals verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Eu égard à la situation du recourant, il ne sera toutefois pas perçu de frais (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Der Präsident kann die nach Art. 108 Abs. 1 lit. b vorzunehmende Entscheidung (in vereinfachtem Verfahren: nicht einzutreten bei offenkundig unzureichender Begründung) einem anderen Richter übertragen (Art. 108 Abs. 2).
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“et sur ceux dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF; let. b). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse bzw. eine hinreichende Beschwerdelegitimation fehlt.
“81]) Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbstständig anfechtbar ist (BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis; 110 V 48 E. 3c am Ende; 102 V 91 E. 1), es sei denn, die Erwägungen würden an der Rechtskraft des Dispositivs infolge Verweises teilhaben (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 8C_627/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), dass Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, weshalb es bereits aus diesem Grund an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) fehlt (vgl. etwa Urteil 9C_156/2021 vom 25. Mai 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen steht, ein Rechtsmittel einzulegen, sollte die Vorinstanz künftig in angedrohtem Sinne verfahren, ihr also aktuell aus der besagten angedrohten Massnahme kein (Rechts-) Nachteil erwächst, dass damit (zur Zeit) keine gültige Rechtsvorkehr vorliegt, dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt die Präsidentin:”
“Der Beschwerdeführer legt seine Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Bereits daher ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen ausführlich dargelegt wird, weshalb keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Vielmehr werden diese lediglich zum Anlass genommen, um im Stil eines freien Plädoyers (erneut) darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügen, wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zukäme, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bleibt der vom Bundesgericht geforderte Kostenvorschuss aus, führt das Ausbleiben der Zahlung — auch nach bewilligter, gesetzlich nicht mehr erstreckbarer Nachfrist mit entsprechender Androhung — androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG regelmässig zum Nichteintreten.
“Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 18. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde ihm am 10. Februar 2025 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2025 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis am 12. März 2025 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 27. Februar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht. Androhungsgemäss ist damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.”
“Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. September 2024 eine Frist bis zum 24. September 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Oktober 2024 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und vom Anwalt des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2024 eine Frist bis zum 9. August 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. September 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, unterblieb eine Reaktion der Beschwerdeführerin und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Weil der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 790.-- (Fr. 800.-- minus Fr. 10.--) bis zum 19. August 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. Erst mit Eingabe vom 28. August 2024 (Poststempel) und damit nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist ersucht der Beschwerdeführer verspätet um unentgeltliche Rechtspflege, ohne jedoch die Verspätung auch nur im Ansatz zu erklären und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG zu stellen. Unter diesen Umständen bleibt das nach Ablauf der Nachfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich. Damit hat der Beschwerdeführer die Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Auf die Beschwerde ist demzufolge androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Mit Schreiben vom 23. März 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Stornierung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- (act. 15). Er stellte jedoch weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch machte er besondere Gründe geltend, die ausnahmsweise einen Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht rechtfertigen könnten. Mangels Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.”
“Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht (mehr) reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 Frist bis zum 10. März 2023 sowie mit Verfügung vom 24. März 2023 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 19. April 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.”
“Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und von der Anwältin des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht auf die Verfügungen reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.”
“Dem Beschwerdeführer wurde sowohl mit Kostenvorschuss- als auch mit Nachfristverfügung Frist bis zum 9. September 2021 bzw. bis zum 13. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils mittels Gerichtsurkunde an die von ihm bezeichnete Adresse in der Schweiz versandt, konnten allerdings nicht zugestellt werden. Da er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten sie dennoch als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 Frist bis zum 27. August 2021 sowie mit Verfügung vom 6. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden den Beschwerdeführern je einzeln jeweils mittels separaten Gerichtsurkunden zugestellt. Soweit sie dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurden, gelten sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen mussten. Im Übrigen wurden sie ihnen auch mit A-Post zugesandt. Da die Beschwerdeführer überhaupt nicht reagierten und der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Kann an der vom Beschwerdeführer angegebenen c/o‑Adresse nicht zugestellt werden oder verweigert dieser die Annahme, wird die Zustellung fingiert und das Schriftstück als zugegangen gilt. Wird hierdurch eine Zahlungsaufforderung als zugegangen betrachtet und der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt die angedrohte Säumnisfolge ein und auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG ist nicht einzutreten.
“Ist dies nicht möglich, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger bzw. der Empfängerin (spätestens nach Ablauf der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen) zugekommen ist. Eine Annahmeverweigerung geht ebenfalls zu Lasten des Empfängers bzw. der Empfängerin. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine c/o-Zustelladresse angegeben. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen oblag es ihr, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebenen Adresse auch tatsächlich möglich sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, was - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin zu verantworten hat. Das hat zur Folge, dass die Zahlungsaufforderungen vom 9. Dezember 2024 und 20. Januar 2025 als zugestellt zu gelten haben, und es ist so zu halten, als hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis genommen. Damit aber tritt die ausdrücklich angedrohte Säumnisfolge wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ein (Art. 62 Abs. 3 BGG), mit der Folge, dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen nicht zugestellt werden. Die Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 11. September 2023 zusätzlich per A-Post zugestellt, woraufhin dieser die Annahme der Postsendung verweigerte (taxpflichtige Rücksendung). Aufgrund seiner Beschwerde vom 15. Juni 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
Tritt eine Beschwerde oder eine Befangenheitsrüge als rechtsmissbräuchlich hervor, lässt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eintreten. Dies wurde insbesondere bei wiederholten oder offenkundig missbräuchlichen récusation‑Gesuchen und Befangenheitsrügen so angewendet.
“diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen, darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Es erschliesst sich überdies nicht, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung hätte stattgegeben werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe gewusst, wer die E-Mails mit dem pornografischen Inhalt verschickt habe, weshalb er "Zeuge sei" und nicht als Verteidiger eingesetzt werden könne, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, es lägen konkrete Hinweise vor, welche einer wirksamen und ausreichenden Verteidigung entgegenstünden. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter als befangen, weshalb er deren Aufhebung "ohne materielle Prüfung" beantragt. Sie hätten die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit seien sie geschädigte Personen und eine geschädigte Person könne, ebenso wie auch ein Zeuge, niemals als Richter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer nimmt damit zumindest sinngemäss Bezug auf den Umstand, dass er im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt an die Oberrichter geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt hat (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 1B_575/2022 erwog, erweisen sich die solchermassen begründeten Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich auch, wie vom Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts abzuwarten.”
“En tant que le demandeur en révision requiert la récusation de la I re Cour de droit public, cette demande, de toute manière abusive pour les motifs déjà communiqués à l'intéressé (v. arrêt 6F_3/2021 du 14 avril 2021 consid. 2), est sans objet, la demande de révision devant être traitée par la cour qui a rendu l'arrêt concerné (arrêt 2F_20/2012 du 25 septembre 2012 consid. 1.2.2). Est, de même, sans objet la demande de récusation visant un membre du personnel administratif du Tribunal fédéral, qui ne peut, de toute manière participer à la décision judiciaire et n'est pas visé par l'art. 34 LTF. Pour le surplus, la demande visant le juge ayant statué sur le recours 6B_1258/2021 repose sur l'affirmation de violations matérielles répétées et " arbitraires " du droit d'être entendu du recourant et le reproche d'une partialité " intolérable ". Ces allégations ne sont toutefois pas étayées et se résument, au mieux, dans le constat que le même juge a participé à des précédentes procédures dont l'issue manifestement défavorable au demandeur en révision a dû être constatée dans la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 LTF. De telles allégations ne sont de toute évidence pas susceptibles de conduire à la récusation d'un juge ou d'un greffier (art. 34 al. 2 LTF). Elles doivent, par ailleurs, être rapprochées des nombreuses demandes de récusation " en bloc " déjà présentées par l'intéressé et visant la I re Cour de droit social, la I re Cour de droit public et la Cour de droit pénal du Tribunal fédéral, qui ont toutes été jugées irrecevables, au mieux manifestement mal fondées, et non rarement abusives (v. arrêts 1B_582/2021 du 6 décembre 2021; 8F_ 5/2020 consid. 1.2 et 8F_6/2020 consid. 1.2 du 10 mai 2021; 6F_3/2021 du 14 avril 2021 consid. 2; 1F_1/2021 du 16 février 2021 consid. 4; 6B_615/2021 du 2 juillet 2021 consid. 3) ainsi que des demandes visant procureurs et juges cantonaux (v. sans souci d'exhaustivité: arrêts 6B_972/2021 du 21 septembre 2021 consid. 5 et 7; 1C_248/2021 du 28 juillet 2021; 6B_615/2021 du 2 juillet 2021; 6B_1407/2020 du 4 février 2021). Au vu du caractère itératif, pour ne pas dire systématique, du procédé et de la carence de toute motivation substantielle, la demande de récusation apparaît abusive.”
Befindet sich eine Partei in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht, hat sie dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können. Können angeteuerte Verfügungen (z. B. Gerichtsurkunde an eine c/o‑Adresse, postlagernde Sendung) nicht zugestellt bzw. nicht abgeholt oder wird die Annahme verweigert, wird der Zugang nach den entschiedenen Grundsätzen fingiert und die Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen. Wird der Kostenvorschuss danach nicht geleistet, tritt die angedrohte Säumnisfolge ein; in der Folge ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
“Ist dies nicht möglich, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger bzw. der Empfängerin (spätestens nach Ablauf der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen) zugekommen ist. Eine Annahmeverweigerung geht ebenfalls zu Lasten des Empfängers bzw. der Empfängerin. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine c/o-Zustelladresse angegeben. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen oblag es ihr, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebenen Adresse auch tatsächlich möglich sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, was - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin zu verantworten hat. Das hat zur Folge, dass die Zahlungsaufforderungen vom 9. Dezember 2024 und 20. Januar 2025 als zugestellt zu gelten haben, und es ist so zu halten, als hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis genommen. Damit aber tritt die ausdrücklich angedrohte Säumnisfolge wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ein (Art. 62 Abs. 3 BGG), mit der Folge, dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Der Beschwerdeführerin konnten die Verfügungen vom 4. Dezember 2024 und 10. Januar 2025 nicht zugestellt werden. Aufgrund ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 befand sie sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet sie, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Innert Frist hat er sie jedoch nicht abgeholt. Aufgrund seiner Beschwerde vom 24. Mai 2024 befand sich der Beschwerdeführer allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist bis zum 1. Juli 2024 nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Dem Beschwerdeführer wurde sowohl mit Kostenvorschuss- als auch mit Nachfristverfügung Frist bis zum 9. September 2021 bzw. bis zum 13. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils mittels Gerichtsurkunde an die von ihm bezeichnete Adresse in der Schweiz versandt, konnten allerdings nicht zugestellt werden. Da er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten sie dennoch als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, offensichtlich aussichtslos oder leidet sie offensichtlich an einem Begründungsmangel, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht in die Sache ein (Nichteintreten).
“Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die sich auf eine appellatorische Darlegung seiner Sicht beschränkt, kein langjähriger Geschäftsmann zu sein. Soweit er in der Folge eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Finanzlage der D.________ AG beanstandet, unterlässt er es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Insofern verkennt er, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweise abnimmt, keine Beweiserhebungen anordnet und keine Tatsachen feststellt, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.11; 6B_217/2023 vom 29. März 2023 E. 4). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerde fehlt es offensichtlich an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt. Seine Ausführungen, wonach er sich nicht auf die Hauptverhandlung habe vorbereiten können, da alle seine Unterlagen wegen anderen Verfahren beim Bundesgericht gewesen seien wie auch die übrigen Ausführungen zum angeblich zerrütteten Verhältnis zu seinem Anwalt, gehen jedenfalls am Streitgegenstand vorbei. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Im Verfahren nach Art. 108 BGG tritt das Bundesgericht in der Regel nicht in die Sache ein; eine materielle Prüfung der Beschwerde findet nicht statt. Die Gerichtskosten werden je nach den Umständen entweder dem Beschwerdeführer auferlegt oder ausnahmsweise nicht erhoben.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein-zutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Soweit das Vorbringen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinausläuft, ist zunächst der kantonale Rechtsbehelf bei der letzten kantonalen Instanz auszuschöpfen. Die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids beim Bundesgericht ist in solchen Fällen grundsätzlich unzulässig und führt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Nichteintreten.
“Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vor, er haben den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, weil er psychisch nicht gesund und arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen läuft auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 f.; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die vorliegende Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid richtet, erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Die Rechtsschrift ist im Weiteren zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten.”
“Seine Vorbringen laufen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch getan hat (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die Beschwerde im Verfahren 1C_535/2024 gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid eines oberen Gerichts richtet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 4. 4.1. Mit dem im Verfahren 1C_633/2024 angefochtenen Urteil vom 19. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zum Leisten des Kostenvorschusses ab, dessen Nichtbezahlung innert Frist zum im Verfahren 1C_535/2024 angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt hatte. Gegen das Urteil vom 19. September 2024 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er ist zudem innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. 4.2. 4.2.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art.”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG werden dem Unterliegenden regelmässig Gerichtskosten auferlegt; diese werden in vielen Fällen reduziert. In einzelnen Fällen wird aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen.
“Le recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. a LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Au vu de l'issue du litige, la demande d'effet suspensif est devenue sans objet. Succombant, la recourante doit supporter les frais de justice, réduits, devant le Tribunal fédéral (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Dépourvu de griefs admissibles devant le Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré manifestement irrecevable en application de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, la requête d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Compte tenu de la situation financière de la recourante toutefois, il sera renoncé à percevoir des frais de justice (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Les recours doivent par conséquent être déclarés manifestement irrecevables en application de l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Au vu de l'issue du litige, la requête d'effet suspensif est devenue sans objet. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, la requête d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Des frais judiciaires réduits seront mis à la charge de la recourante (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Il sera toutefois renoncé à percevoir des frais de justice en raison de la situation financière du recourant (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Eu égard à la situation du recourant, il ne sera toutefois pas perçu de frais (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Auf die Beschwerde wird nach Art. 108 BGG nicht eingetreten, wenn sie sich im Wesentlichen zur materiellen Sache oder in appellatorischer/pauschaler Form äussert, ohne sich nachvollziehbar mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten oder den Eintretensfragen auseinanderzusetzen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen, genügt die Eingabe in der Regel nicht den Begründungsanforderungen und es ist nicht einzutreten.
“Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der Nichteintretensbeschluss vom 27. November 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Er beantragt stattdessen die "Löschung der Fahndungsausschreibung" zwecks legaler und legitimer Beschäftigung bei einer Firma in Deutschland und nimmt Bezug auf eine ab 1. Januar 2024 in Kraft getretene "Visumsliberalisierung für kosovarische Staatsangehörige". Damit enthält die Beschwerde in Strafsachen offensichtlich keine taugliche Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Er verkennt bei seiner Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist (Art. 80 Abs. 1 BGG), sondern auch, dass er vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Zudem findet seine Behauptung, die begründete Berufungserklärung vom 30. November 2023 ergänzt zu haben, in den Akten keine Stütze (vgl. dazu kantonale Akten, Kantonsgericht, act. 5 mit Zustellungsnachweis act. 8). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen fehlt. Die vorliegende Beschwerdeeingabe vermag den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG trotz ihres beträchtlichen Umfangs nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Beschluss und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik. Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Streitgegenstand ist ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 StPO). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befassen sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Stattdessen äussern sie sich sinngemäss zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Streitgegenstand ist alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich namentlich zur materiellen Seite der Angelegenheit, womit sich das Bundesgericht, weil nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend, nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Bei offensichtlich erfolglosen oder offensichtlich unzulässigen Beschwerden wird nach dem vereinfachten Verfahren des Art. 108 BGG entschieden. Die Entscheidung trifft der Präsident oder die Präsidentin; gegebenenfalls kann er oder sie eine andere Richterin oder einen anderen Richter beauftragen. Im summarischen Entscheid kann über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Kostenfolge (insbesondere Reduktion oder Verzicht auf Verfahrenskosten) verfügt werden.
“Manifestement irrecevables (art. 108 al. 1 let. a LTF), les recours doivent être traités selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Au vu de l'issue des recours, la requête d'effet suspensif est devenue sans objet. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, la requête d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Il se justifie toutefois de renoncer à percevoir des frais de procédure (art. 66 al. 1 et 117 LTF), l'irrecevabilité des recours incombant en l'espèce uniquement à la méconnaissance manifeste des dispositions de la loi sur le Tribunal fédéral par le représentant du recourant. Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 et 117 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande du recourant tendant à être dispensé des frais judiciaires doit être rejetée (art. 64 al. 1 a contrario LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“L'irrecevabilité manifeste du recours doit être constatée selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du Juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2 e phrase LTF; arrêt 7B_334/2024 du 27 mai 2024 consid. 4). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). La cause étant jugée, la demande d'effet suspensif devient sans objet. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent à l'irrecevabilité manifeste du recours (art. 108 al. 1 let. b LTF) qui est prononcée selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. Au vu des circonstances, il sera renoncé à la perception des frais de procédure (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Le recourant a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF) conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Compte tenu de la situation du recourant, les frais judiciaires seront réduits (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“La recourante a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF) conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF). Compte tenu de la situation de la recourante, il sera toutefois statué sans frais (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Sind Fristwiederherstellungsgesuche ausdrücklich oder sinngemäss gestellt, ist darüber zu entscheiden. Die Rechtsprechung lässt grundsätzlich eine Entscheidung in Dreierbesetzung (Art. 20 Abs. 1 BGG) zu; in einzelnen, eng begrenzten Fällen kann die Entscheidung aber nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren erfolgen.
“Auf die sinngemäss erhobene Beschwerde und das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht einzutreten. Dies hat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen (vgl. Urteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.5).”
“Über die Eingabe ist mit Blick auf das erhobene Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2.2) in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde im Übrigen als verspätet erscheint, was einen einzelrichterlichen Entscheid ermöglichen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1C_430/2020 vom 10. August 2020 E. 1).”
“Über die Eingabe ist mit Blick auf das erhobene Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2.2) in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde im Übrigen als verspätet erscheint, was einen einzelrichterlichen Entscheid ermöglichen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1C_430/2020 vom 10. August 2020 E. 1).”
Ausnahme: In bestimmten prozessualen Konstellationen — etwa bei einem Fristwiederherstellungsgesuch — ist trotz sonstiger Anhaltspunkte für eine Einzelrichterzuständigkeit eine Dreierbesetzung vorzusehen (vgl. zu Art. 108 Abs. 1 BGG; vgl. dazu 2C_841/2020 und 2C_842/2020).
“Über die Eingabe ist mit Blick auf das erhobene Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2.2) in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde im Übrigen als verspätet erscheint, was einen einzelrichterlichen Entscheid ermöglichen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1C_430/2020 vom 10. August 2020 E. 1).”
“Über die Eingabe ist mit Blick auf das erhobene Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2.2) in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn die Beschwerde im Übrigen als verspätet erscheint, was einen einzelrichterlichen Entscheid ermöglichen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1C_430/2020 vom 10. August 2020 E. 1).”
Bei Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG tritt das Gericht nicht ein, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, etwa weil geltend gemachte Ansprüche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden. Ferner müssen Anträge betreffend Geldforderungen beziffert sein; ergibt sich der geforderte Betrag nicht ohne Weiteres aus der Beschwerdebegründung allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ist ebenfalls nicht einzutreten.
“Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegenüber den kantonalen Gerichten und ihren Mitgliedern eine "Pönale" gestützt auf das ihm durch die behauptete Umwandlung und durch Amtsanmassung widerfahrene Unrecht geltend macht, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, da dieser behauptete Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet. Auf die Beschwerde ist somit auch gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4D_55/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 2.2; 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführer stellen keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerdeeingabe in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführer beantragen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
“Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Die Beschwerdeführer stellen keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 16. Oktober 2023 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführer beantragen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Der Präsident / Einzelrichter entscheidet im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten. Das Nichteintreten kommt u. a. bei formellen Mängeln (z. B. fehlender Kostenvorschuss), bei Fristversäumnis unter bekannten Vertretungsverhältnissen und bei aussichtslosen Beschwerden in Betracht. In geeigneten Fällen kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden.
“Im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge forderte die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern A.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf, bis zum 30. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten. Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ bei der Rekurskommission um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte die Rekurskommission ihn auf, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Bundesgericht, das mit Urteil 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eintrat.”
“Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Ob und wann die Beschwerdeführerin selber vollständig Kenntnis vom Entscheid erhielt, ist unerheblich. Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben worden, muss die Zustellung von Entscheiden und Anordnungen an den Vertreter erfolgen, und für die Frage der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen massgeblich (vgl. Urteil 2C_1008/2017 vom 29. November 2017 E. 2). Es spielt somit keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin das Urteil, wie sie behauptet, erst am 8. April [recte: März] 2022 von ihrem Rechtsanwalt erhalten hat. Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 4. März 2022 zu laufen und endete am Montag, den 4. April 2022 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 5. April 2022 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er der Zürcher Justiz kein Geld schulde, und der nicht näher substanziierte Verweis auf angebliche Prozessentschädigungen, die er von den Zürcher Gerichten noch zugute habe (vgl. S. 6 der Beschwerde), genügen diesen Anforderungen nicht und stehen zudem im Widerspruch zur beigelegten Betreibungsregisterauskunft und zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach Zürcher Gerichte Verlustscheine "als Kopfgeld" gegen ihn halten würden (vgl. S. 10 der Beschwerde). Was schliesslich die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Weder wird in der Beschwerde behauptet noch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Insoweit obliegt es nicht dem Bundesgericht, als erste Instanz darüber zu befinden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden; dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
Fehlende oder ungültige Unterschriften führen im Verfahren nach Art. 108 BGG zum Nichteintreten, wenn der Mangel nicht innerhalb der vom Bundesgericht angesetzten Frist behoben wird. Dadurch kann eine materielle Prüfung der Beschwerde unterbleiben.
“Da der Mangel innert der den Beschwerdeführerinnen angesetzten Frist nicht behoben wurde und es der Beschwerde folglich an einer gültigen Unterschrift der A.________ AG und der B.________ AG mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, sofern sie von C.________ im eigenen Namen erhoben worden wäre, da er am vorinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nicht teilgenommen hat (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_1007/2023 vom 26. Februar 2024 aus formellen Gründen in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2023 eingetreten, da die Beschwerdeschrift trotz mehrfacher Aufforderung nicht eigenhändig vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war und sie überdies keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.”
“Mai 2022 angesetzt werde, um die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst unterschreiben zu lassen und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert; da er mit Zustellungen rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Die Mitteilung wurde zudem auch mit A-Post versandt. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an B.A.________ konnte zugestellt werden. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde dennoch bis heute nicht behoben. Auch wurde dem Bundesgericht, trotz entsprechender Aufforderung, weder eine Kopie des angeblichen Anwaltspatents von B.A.________ eingereicht noch mitgeteilt, in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sein soll. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach B.A.________ in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Wird der Behörde ein Vertretungsverhältnis mitgeteilt, gilt die Zustellung an den Vertreter für den Beginn der Beschwerdefrist im Verfahren nach Art. 108 BGG als massgeblich.
“der Schweizerischen Post. Ob und wann die Beschwerdeführerin selber vollständig Kenntnis vom Entscheid erhielt, ist unerheblich. Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben worden, muss die Zustellung von Entscheiden und Anordnungen an den Vertreter erfolgen, und für die Frage der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen massgeblich (vgl. Urteil 2C_1008/2017 vom 29. November 2017 E. 2). Es spielt somit keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin das Urteil, wie sie behauptet, erst am 8. April [recte: März] 2022 von ihrem Rechtsanwalt erhalten hat. Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 4. März 2022 zu laufen und endete am Montag, den 4. April 2022 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 5. April 2022 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Bei Entscheiden über superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein, weil der kantonale Instanzenzug zuvor auszuschöpfen ist. Entsprechend sind Beschwerden hiergegen im vereinfachten Verfahren regelmässig unzulässig; Ausnahmen kommen nur vereinzelt vor.
“Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht mit wenigen Ausnahmen, die vorliegend ausser Betracht fallen, grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom Rechtsuchenden vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass er das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchläuft, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (BGE 140 III 289 E. 1.1; 139 III 86 E. 1.1.1; 137 III 417 E. 1.2). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht mit wenigen Ausnahmen, die vorliegend ausser Betracht fallen, grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom Rechtsuchenden vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass er das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchläuft, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (BGE 140 III 289 E. 1.1; 139 III 86 E. 1.1.1 und 516 E. 1.1; 137 III 417 E. 1.2). Die vorliegende, gegen eine superprovisorische Anordnung gerichtete Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Im Verfahren nach Art. 108 BGG kann sich die Begründung darauf beschränken, kurz den Grund der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit anzugeben; weitergehende Ausführungen sind in solchen Fällen nicht erforderlich.
“Auch diese Beanstandungen gehen ins Leere: Das Bundesgericht hat ihre Vorbringen berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt, wie dies die Gesuchstellerin wünschte. Das Bundesgericht ist auf beide Beschwerden nicht eingetreten, weil die Gesuchstellerin mit ihren Eingaben offensichtlich die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Weil das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf ihre Beschwerden nicht eintrat, erübrigten sich auch weitere Ausführungen zu den von ihr aufgeworfenen Punkten (dazu oben Erwägung 3.2). Richtig besehen kritisiert die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts. Damit zeigt sie aber keinen Revisionsgrund auf, denn die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_10/2024 vom 8. Mai 2024 E. 1.2.1; 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin auch in diesem Zusammenhang kritisiert, dass bestimmte Angaben im Entscheid nicht gemacht worden seien, ist daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken kann (dazu oben Erwägung 3.2).”
“Mai 2024 die von der Gesuchstellerin eingereichten Eingaben explizit aufgeführt und im Urteil ausdrücklich erwogen, dass sie in diesen Eingaben verschiedenste Anträge stellte. Es hat die einzelnen Anträge der Gesuchstellerin beachtet. Das Bundesgericht lehnte aber die materielle Beurteilung der zahlreichen Anträge aus prozessrechtlichen Gründen ab. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerden wurden insbesondere alle mit der angefochtenen Verfügung und dem angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt und weitere Ausführungen zu den von ihr aufgeworfenen Punkten erübrigten sich (vgl. Urteile 4F_19/2016 vom 27. September 2016; 4F_7/2014 vom 21. August 2014). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin brauchte das Bundesgericht im beanstandeten Entscheid auch nicht jeden einzelnen Antrag der Gesuchstellerin "konkret zu beschreiben", sondern es genügte, dass das Bundesgericht darlegte, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht genügten, zumal sich das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG gemäss der Bestimmung von Art. 108 Abs. 3 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken kann.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4F_6/2024 Sentenza del 25 marzo 2024 I Corte di diritto civile Composizione Giudici federali Jametti, Presidente, Kiss, May Canellas, Cancelliere Piatti. Partecipanti al procedimento A.________ SA, istante, contro B.________ SA, controparte, Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello del Cantone Ticino, via Pretorio 16, 6900 Lugano. Oggetto revisione, domanda di revisione della sentenza emanata dal Tribunale federale svizzero il 18 gennaio 2024 (4D_76/2023). Ritenuto in fatto e considerando in diritto: 1. Statuendo il 18 gennaio 2024 nella procedura semplificata dell'art. 108 LTF, il Tribunale federale ha dichiarato inammissibile, siccome insufficientemente motivato, il ricorso sussidiario in materia costituzionale presentato dalla A.________ SA contro la sentenza 6 novembre 2023, con cui la Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale di appello del Cantone Ticino aveva rigettato in via provvisoria l'opposizione interposta dalla ricorrente al precetto esecutivo fattole notificare dalla B.________ SA per l'incasso di fr. 2'175.55, oltre interessi. 2. Il 26 febbraio 2024 la A.________ SA ha presentato al Tribunale federale una prolissa domanda di revisione, in cui invoca gli art. 122 lett. a e 121 lett. c e d LTF e chiede l'annullamento sia della sentenza federale sia di quella cantonale. Lamenta che il Tribunale federale non ha esaminato i fatti e ha omesso di spiegare, con una motivazione dettagliata, perché ha respinto il ricorso. Sostiene di avere rispettato i requisti di motivazione, mentre la sentenza violerebbe una serie di norme costituzionali, di legge e della Convenzione europea dei diritti dell'uomo (CEDU).”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ist der zulässige Gegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Materielle Anträge oder substantielle Ausführungen zur Sache, die über diese Eintretens- bzw. Zulässigkeitsfrage hinausgehen, gehen über den zulässigen Gegenstand hinaus und sind im vereinfachten Verfahren nicht zu behandeln.
“2 BGG verletzen würde, sondern begnügt sich dem Gehalt nach letztlich im Wesentlichen damit, abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, der angefochtene Entscheid führe zu einem solchen Nachteil. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 92 Abs. 1 BGG geht er ferner nicht ein. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er - wie insbesondere mit seinem Begehren auf erneute Durchführung eines Augenscheins im Verfahren vor dem Baurekursgericht - Anträge stellt, die über die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seiner Beschwerde hinausgehen, oder sich materiell zum umstrittenen Bauvorhaben äussert, geht er weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2). Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist gegenstandslos, ohne dass weiter darauf einzugehen ist.”
“Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner auf dem Postweg eingereichten Beschwerde zwar die Annullierung des Führerausweises auf Probe und sieht darin insbesondere eine Verletzung seiner Menschenwürde. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils indessen nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist bzw. den Nichteintretensentscheid der kantonalen Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) als rechtmässig beurteilt hat. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Anträge stellt, gehen diese über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. den Nichteintretensentscheid der DSUS zu Recht als rechtens beurteilt hat. Insoweit ist die Beschwerde daher bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
Der Präsident der Abteilung (Einzelrichter) kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheiden, dass ein Rekurs unzulässig oder chancenlos ist. Nach den zitierten Entscheiden gehört es in diesem Zusammenhang ebenfalls zur Zuständigkeit des Einzelrichters, gleichzeitig über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege / Prozesshilfe zu befinden.
“Ne répondant ainsi manifestement pas aux exigences de recevabilité et de motivation d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral, le recours doit être déclaré irrecevable selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du Juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3, 2 e phr., LTF; arrêt 7B_334/2024 du 27 mai 2024 consid. 4). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). La cause étant jugée, la requête d'effet suspensif devient sans objet. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Comme le recours était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires, lesquels seront fixés en tenant compte de sa situation financière qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
Fehlende oder ungenügende Begründung sowie offensichtlich unbegründete oder unkonkrete Rügen können im vereinfachten Verfahren ein Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG rechtfertigen. Mangels tauglichem Anfechtungsobjekt kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren hingegen nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintreten.
“] Und wir verpflichten uns und (unter Verpfändung) unser (es) Vermögen (s) zur Einhaltung all dessen was sie entscheiden (werden), sei dies als (hartes) Urteil oder sei dies als Kompromiss (welcher sich aber an einem harten Urteil anlehnt) und selbst bei einem Irrtum. Wir haben kein Recht, dieses Urteil anzufechten, weder bei (anderen) jüdischen Gerichten noch bei weltlichen Gerichten. All dies geschieht aus freiem Willen (und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze." Am 12. Januar 2023 fällte das Schiedsgericht sein Urteil. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_41/2023; BGE 149 III 338). Es konnte den Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nicht stattgeben, weil der angefochtene Schiedsentscheid nicht (schriftlich) begründet war und die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zur Streitsache und zum Verfahrensablauf fehlten. Auf die vom Beklagten gegen das in diesem Zusammenhang ergangene Schreiben des Rabbiners E.________ vom 5. Mai 2023 trat das Bundesgericht am 28. Juni 2023 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein (Verfahren 4A_305/2023). B. B.a. Am 27. November 2023 erliess das Rabbinische Schiedsgericht mit Sitz in Zürich einen Erläuterungsentscheid, dies "nach Einblick in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 sowie dem [sic] Gesuch des klägerischen Vertreters vom 12. Oktober 2023 um Erläuterung". Eine dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) gut, weil das Schiedsgericht vor Fällung des Erläuterungsentscheids dem Beklagten das Erläuterungsgesuch der Kläger nicht zugestellt und ihm keine Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen (Verfahren 4A_603/2023; BGE 150 III 238 E. 4). B.b. Daraufhin stellten die Kläger am 6. Mai 2024 wiederum ein Erläuterungsgesuch. Dieses wurde dem Beklagten zugestellt. Er nahm mit Schreiben vom 30. Mai 2024 dazu Stellung und machte gleichzeitig geltend, der vorsitzende Schiedsrichter, Rabbi E.________, habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.”
“Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Inwiefern diese Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet (vgl. zu den entsprechenden Begründungsanforderungen BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Daran vermag das ausserhalb der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 15. Januar 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftstück vom 17. Januar 2024 nichts zu ändern, worin um Gewährung einer Frist zwecks Absprache mit einem möglichen Rechtsvertreter ersucht wird (E. 2 hiervor; siehe auch Urteile 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023 E. 3 und 8C_362/2023 vom 6. Juni 2923 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten, weil im Kontext mit dem Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichtes keine Verfassungsverletzungen geltend gemacht worden sind und deshalb die Eingabe offensichtlich unbegründet geblieben ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr erhebt die Gesuchstellerin verschiedene Rügen in Bezug auf das kantonale Verfahren und insbesondere möchte sie die der Rechtsöffnung zugrunde liegende materielle Angelegenheit zur Diskussion stellen. Hierfür steht die Revision nicht offen.”
Beschwerden gegen Zwischenentscheide über Kosten sind im vereinfachten Verfahren offensichtlich unzulässig; Kostenentscheidungen können zusammen mit dem Endentscheid (oder nach dessen Erlass) angefochten werden. Auf solche Beschwerden ist gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
“Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht und ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid für sich allein nämlich keinen entsprechenden Nachteil (BGE 135 III 329 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.3; 143 III 416 E. 1.3). Die Partei, die sich durch die Kosten- und Entschädigungsregelung im Zwischenentscheid verletzt fühlt, kann diesen Punkt zusammen mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist (BGE 143 III 290 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.3). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG wird nicht eingetreten, wenn die Beschwerde offensichtlich keine hinreichend sachbezogene und gedrängte Begründung enthält oder die Vorbringen keinen konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen. Appellatorische, allgemein gehaltene oder unspezifische Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
“Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.”
“Der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz mit der Qualifikation des Rechtsöffnungstitels und der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich indes damit, dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zum Hintergrund ihrer Forderung und zum Bestand eines mündlichen Vertrages darzulegen sowie der Vorinstanz vorzuwerfen, sie hätte auch im summarischen Verfahren alle Beweise prüfen müssen. Damit genügt sie den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerde vor dem Bundesgericht offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden kann. Was an den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeeingaben vom 25. März 2024, 16. April 2024 und 10. September 2024 nicht hervor, zumal letztere beiden Eingaben ohnehin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingegangen und daher unbeachtlich sind. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander. Stattdessen zitiert er Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid. Darüber hinaus äussert seinen Unmut gegenüber den Strafverfolungs- und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Schaffhausen. Solche appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungspflichten offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.”
“Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der Legitimation setzt er sich jedoch weder weiter noch sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen oder ihrem Entscheid, das Baurekursgericht habe seine Legitimation verneinen dürfen, Recht im Sinne Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll. Seine im Kern appellatorische, nur schwer verständliche Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit er in Zweifel zieht, dass der Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens im von der Vorinstanz dargelegten Sinn beschränkt war. Soweit er materielle Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, geht er sodann über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts, auf den Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, zu Recht geschützt hat. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Mit seinen kaum verständlichen Ausführungen vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Art. 108 Abs. 1 BGG: Im vereinfachten Verfahren tritt das Präsidium nicht ein, wenn offensichtliche formelle Mängel vorliegen. Typische Fälle sind Fristversäumnisse, dass die Beschwerde nicht gegen eine zulässige (letzte) Vorinstanz gerichtet ist, das Fehlen des angefochtenen Entscheids, unklare bzw. nicht bestimmbare Rechtsbegehren oder eine offenkundig mangelhafte Begründung bzw. fehlende Beschwerdelegitimation. Diese Beispiele entsprechen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts.
“Januar 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) mit einer Frist zur Abholung bis am 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer, welche der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 18. Januar 2025 am Schalter in Empfang. Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 14. Januar 2025, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. Januar 2025 zu laufen und endete am 13. Februar 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst am 18. Februar 2025 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 4. 4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.”
“Der Beschwerdeführer, welche der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 18. Januar 2025 am Schalter in Empfang. Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 14. Januar 2025, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. Januar 2025 zu laufen und endete am 13. Februar 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst am 18. Februar 2025 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung von dessen Urteil vom 4. November 2024 beantragt wird und der Beschwerdeführer seine Kritik direkt gegen dieses Urteil und die Verfahrensführung des Bezirksgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 ans Bundesgericht und verlangte "den Ausstand des OG-Zürich und sofort entlassen zu werden". Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 7. November 2024 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid vom 8. April 2024 ausnahmsweise angefochten werden kann. Entsprechend vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Den massgeblichen Sachverhalt, wie er sich aus den beigezogenen Akten ergab, legte die Vorinstanz ausführlich dar (angefochtener Beschluss E. 2). Sie trat nicht auf die Beschwerde vom 21. März 2024 ein, da der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung seine Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargelegt hatte (angefochtener Beschluss E. 3.2 f.). Im Sinne einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz alsdann aus, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können (angefochtener Beschluss E. 3.4). Mit sämtlichen dieser Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht materiell auseinander. Vielmehr legt er lediglich den aus seiner Sicht massgeblichen Sachverhalt dar und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus für ihn ergäben. Die Beschwerde vermag insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 20. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, ein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. 4. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern handelt es sich nicht um eine solche Instanz. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer darin seine Kritik direkt gegen die Verfahrensführung des Amtsgerichtspräsidenten und dessen Entscheid vom 6. Oktober 2023 richtet und die Aufhebung dieses Entscheids beantragt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 5. Der Beschwerdeführer stellt u.a. die Anträge, es sei der Staat Solothurn und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten. Entsprechendes war nach den verbindlichen”
“Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)”
“Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“April 2022 unter Androhung von Ersatzmassnahmen, die Mietobjekte spätestens bis zum 31. Mai 2022 zu räumen, zu reinigen und der Beschwerdegegnerin samt Schlüssel zurückzugeben. Am 20. Mai 2022 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführer legten dagegen mit Eingabe vom 23. Juni 2022 beim Bundesgericht Beschwerde ein. Gleichzeitig ersuchten sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Kreisgericht St. Gallen handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sich die Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 26. April 2022 und die Verfahrensführung des Kreisgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 3. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts der von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe des Streitwerts von Fr. 7'128.-- im vorliegenden Fall unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 4. In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den”
Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich nicht hinreichend konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (z. B. appellatorische oder pauschale Kritik, weitgehend nur die eigene Sicht), erfüllt sie die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. In solchen Fällen ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten.
“Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie wiederholt darin im Wesentlichen bloss ihren bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, wonach ihr gegenüber dem Beschwerdegegner eine Forderung von Fr. 1'950'000.-- zustehe, weshalb die Forderung von Fr. 7'900.-- getilgt sei. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll, als diese zum Schluss kam, dass es sich bei der Behauptung, dass eine Forderung von Fr. 1'950'000.-- existiere und verrechnet werde, um ein unzulässiges Novum handle. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).”
“Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ausführlich und rügt die Verletzung einer Vielzahl von verschiedenen Normen. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).”
“Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. März 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Februar 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.”
“Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie aus dem erwähnten Grund nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Er macht, soweit seine Vorbringen sachbezogen sind, im Wesentlichen vielmehr erneut und in unsubstanziierter Weise geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt worden, obschon auf seine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil 1C_96/2024 vom 2. Mai 2024 und auf sein diesen Entscheid betreffendes Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. August 2024 nicht eingetreten wurde. Zudem erhebt er in diesem Zusammenhang in pauschaler Weise verschiedene Vorwürfe gegen das Bundesgericht. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
In Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird in der Praxis häufig auf die Erhebung von Gerichtskosten bzw. auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
“Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171), dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:”
Bei offensichtlich unzulässiger oder von vornherein aussichtsloser Beschwerde tritt das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Je nach Fall werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt oder es wird ohne Kosten entschieden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Sur le vu de ce qui précède, le recours est manifestement irrecevable et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. En tant que la recourante entendait solliciter l'assistance judiciaire également pour la procédure devant le Tribunal fédéral, cette demande doit être rejetée, conformément à la procédure simplifiée pour les causes relevant de l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 LTF; arrêt 2C_384/2020 du 9 juin 2020 consid. 2.4), car son recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF). Compte tenu des circonstances, il sera toutefois statué sans frais (art. 66 al. 1 in fine LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird nicht eingetreten, wenn der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist. Dies trifft namentlich zu, wenn Entscheide nicht letzter kantonaler Instanzen direkt angefochten werden oder wenn Vorbringen (z.B. ein Fristwiederherstellungsersuchen) zunächst dem Bundesgericht vorgelegt werden statt der zuständigen letzten kantonalen Instanz.
“Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vor, er haben den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, weil er psychisch nicht gesund und arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen läuft auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 f.; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die vorliegende Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid richtet, erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Die Rechtsschrift ist im Weiteren zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten.”
“Seine Vorbringen laufen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch getan hat (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die Beschwerde im Verfahren 1C_535/2024 gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid eines oberen Gerichts richtet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht können einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 20. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, ein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. 4. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern handelt es sich nicht um eine solche Instanz. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer darin seine Kritik direkt gegen die Verfahrensführung des Amtsgerichtspräsidenten und dessen Entscheid vom 6. Oktober 2023 richtet und die Aufhebung dieses Entscheids beantragt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 5. Der Beschwerdeführer stellt u.a. die Anträge, es sei der Staat Solothurn und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten. Entsprechendes war nach den verbindlichen”
Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. b BGG kann der Präsident bzw. die Präsidentin im vereinfachten Verfahren auf Beschwerden nicht eintreten oder sie als offensichtlich unzulässig erklären, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse oder Zulässigkeitsvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind. In solchen Fällen erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerde.
“Die Beschwerde erfüllt die vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen nach dem Gesagten offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung sei unter diesen Umständen zum fraglichen Zeitpunkt nicht indiziert. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leide, so dass er nicht ausserhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden könne. Sowohl nach Auffassung seines Psychiaters als auch des Gutachters sei eine Einweisung in eine Psychiatrie bzw. ein vorzeitiger Massnahmenvollzug zu empfehlen. Mit dieser nicht hinreichend substanziierten Kritik vermag der Beschwerdeführer aber, wie erwähnt, nicht aufzuzeigen, dass die Begründung der Vorinstanz, welche zur Abweisung der Beschwerde bzw. zur Nichteinweisung in eine psychiatrische Einrichtung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Fehlt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ein schutzwürdiges Interesse bzw. ein aktuelles praktisches Interesse (oder liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor), so wird in der Regel nicht auf die Beschwerde eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung wird nur zugesprochen, wenn Aufwand entstanden ist; fehlt ein solcher Aufwand, wird keine Parteientschädigung gewährt (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG in den zitierten Entscheiden).
“81]) Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbstständig anfechtbar ist (BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis; 110 V 48 E. 3c am Ende; 102 V 91 E. 1), es sei denn, die Erwägungen würden an der Rechtskraft des Dispositivs infolge Verweises teilhaben (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 8C_627/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), dass Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, weshalb es bereits aus diesem Grund an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) fehlt (vgl. etwa Urteil 9C_156/2021 vom 25. Mai 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen steht, ein Rechtsmittel einzulegen, sollte die Vorinstanz künftig in angedrohtem Sinne verfahren, ihr also aktuell aus der besagten angedrohten Massnahme kein (Rechts-) Nachteil erwächst, dass damit (zur Zeit) keine gültige Rechtsvorkehr vorliegt, dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt die Präsidentin:”
“Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“1 BGG für die Beschwerdelegitimation erforderlichen aktuellen praktischen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde. Zwar verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis eines solchen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier indes offenkundig nicht erfüllt, stellt sich doch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Beschwerde nicht von vornherein über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, kann demnach bereits mangels eines aktuellen praktischen Interesses an ihrer Beurteilung nicht auf sie eingetreten werden (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen), ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind. Somit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
Bleiben Nachfristverfügungen trotz wirksamer Zustellung unbenutzt (z. B. wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses oder sonstiger Untätigkeit), tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.
“Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung konnten an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Zustelladresse zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG, nicht einzutreten ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Beide mittels Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 und richtet sich insofern namentlich gegen seine Verurteilung, Bestrafung und Verwahrung. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.”
Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen; ein blosser Verweis auf andere Akten, Beilagen oder frühere Vorbringen der Parteien genügt grundsätzlich nicht. Fehlt eine derart hinreichende Begründung, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden.
“Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Er schildert frei und zu grossen Teilen losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Urteil seine Sicht der Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin, ohne gestützt auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht konkret Recht verletzt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen verschiedentlich auf andere Schriftstücke verweist (etwa auf einen Bericht des Bundesrats oder die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften), die "integrierender Bestandteil dieser Beschwerde" seien, ist zu bemerken, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Dokumenten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wiederholt er seine Vorbringen, äussert sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko und wirft verschiedenen Personen Betrug vor. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 533 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. März 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Februar 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
Sind die Sachurteilsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Art. 108 Abs. 2 BGG erlaubt es dem Präsidenten oder der Präsidentin, die nach Art. 108 Abs. 1 im vereinfachten Verfahren zu treffende Entscheidung, nicht in die Sache einzutreten (z. B. bei manifest unzulänglicher Begründung oder offensichtlicher Unzulässigkeit), einem anderen Mitglied der Abteilung zu übertragen.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Aux termes de l'art. 108 al. 1 LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF; let. b). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF). Selon l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, le recours doit indiquer, entre autres exigences, les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, en exposant succinctement en quoi l'acte attaqué est contraire au droit. Pour satisfaire à ces exigences, il appartient au recourant de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse et d'expliquer en quoi ceux-ci seraient contraires au droit (ATF 148 IV 205 consid. 2.6).”
Bei formellen oder prozessualen Mängeln (z. B. ungenügende Begründung, fehlende Beschwerdelegitimation, nicht erfüllte Eintretensvoraussetzungen oder versäumter Kostenvorschuss) wird im Verfahren nach Art. 108 BGG regelmässig nicht eingetreten. In solchen Fällen beschränkt sich die Begründung des Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
“Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen unterstellt er der Justiz des Kantons Graubünden - im Zusammenhang mit Landkaufverträgen und Eintragungen im Grundbuch - pauschal Korruption und Befangenheit. Er vermutet Absprachen unter den Rechtsanwälten, spricht von Freiheitsberaubung, Erpressung sowie von Gefälligkeitsgutachten und präsentiert sein Narrativ zu den ihm zur Last gelegten Sachverhalten. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil Bundesrecht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Das fragliche Urteil liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde erweist sich damit als verfrüht. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 3. April 2024 ausdrücklich hingewiesen worden, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Einschreiben versandte Schreiben konnte zugestellt werden. Nichtsdestotrotz gelangt der Beschwerdeführer am 12. April 2024 erneut mit sinngemässer Beschwerde an das Bundesgericht. Da das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Februar 2024 noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweist sich die sinngemässe Beschwerde nach wie vor als verfrüht und kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben.”
“Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit.”
“Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Vorbringen, Rügen und Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Vor Bundesgericht kann es einzig nur darum gehen, ob die Vorinstanz das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneinen durfte und auf seine kantonale Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn überhaupt, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Soweit er im Übrigen sinngemäss ein nicht gesetzesmässiges oder unfaires Verfahren rügen will, erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfen und Anschuldigungen. Dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich folglich nicht aus der Beschwerde. Diese genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.”
“Die beschwerdeführende Partei hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da sich dieser mit der Bestimmung von Art. 93 BGG nicht auseinandersetzt und er insbesondere nicht aufzeigt, dass und weshalb ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintreten durfte. Mit der Frage des versäumten Kostenvorschusses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht. Er legt weder dar, inwiefern das auf Art. 21 VRPG gestützte Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein könnte, noch macht er geltend, dass er vor Vorinstanz bzw. im kantonalen Verfahren ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
Im Verfahren nach Art. 108 BGG sind auch bei Laienbeschwerden minimale Begründungsanforderungen zu erfüllen. Das blosse Wiederholen von vorinstanzlichen Vorbringen oder pauschale bzw. unspezifische Rügen, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, genügt nicht; in solchen Fällen tritt das Bundesgericht nach Art. 108 BGG nicht ein.
“Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern reicht dem Bundesgericht eine Rechtsmitteleingabe ein, die mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten kantonalen Beschwerde vom 14. Januar 2025 nahezu identisch ist (vgl. Beilage, "Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 07.01.2025"). Der Beschwerdeführer begnügt sich derweise damit, die vor Vorinstanz erhobenen Standpunkte lediglich zu wiederholen, ohne indessen mit seiner Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einzugehen, um darzulegen, inwiefern diese namentlich in Bezug auf die Würdigung sowohl des eingereichten Arztzeugnisses vom 2. Dezember 2024 als auch des angeblichen Auslandaufenthalts in Willkür verfallen sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht im Ansatz, inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.”
“Die fallführende Staatsanwältin habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und gegen ihn ermittelt. Das erstinstanzliche Gericht habe ihn zum Sozialfall gemacht und auch das Kantonsgericht habe gegen ihn entschieden und ihn für nicht glaubwürdig befunden. Die Geschäftsbeziehungen mit der Bank zeigten, dass es im Zeitraum vom 1. August 2012 bis Februar 2018 Gewinne gegeben habe, "nicht 90 % Verlust". Die Bank habe sich sein Vermögen unrechtmässig angeeignet und alles, was in den vergangenen 15 Monaten geschehen sei, sei Folge des Betrugs. Damit beklagt sich der Beschwerdeführer über das Verfahren und seine Verurteilung, die er für falsch erachtet, ohne sich indessen auch nur im Ansatz mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und anhand der Erwägungen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht im Geringsten zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.”
“Mit dem schlichten Hinweis, es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, und der blossen Behauptung, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, lässt sich nicht im Geringsten darlegen, dass das Abstellen der Vorinstanz auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, zumal er sich mit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung auch nicht befasst. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine rechtswidrige Signalisation moniert, das Vortrittsrecht für Fussgänger auf dem Trottoir anruft und sinngemäss Notwehr geltend macht, entfernt er sich mit seinen Ausführungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und begründet die angebliche Bundesrechtsverletzung mit seiner eigenen subjektiven Sicht auf die Sach- und Rechtslage, ohne indessen Willkür im Ansatz darzutun. Dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich, verfassungs- und/oder sonstwie rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht entnehmen. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
In der Praxis wird Art. 108 Abs. 2 BGG angewendet: Der Vorsitzende kann die Vorprüfung offensichtlich ungenügender Begründungen an einen anderen Richter oder eine andere Richterin übertragen, wie in mehreren Entscheiden bestätigt wird.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 97 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 145 I 239 consid. 2). Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante; il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 333 consid. 1). Selon l'art. 108 al. 1 let. a LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours manifestement irrecevables. Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la Cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
“Selon l'art. 108 al. 1 let. b LTF, le président de la cour décide en procédure simplifiée de ne pas entrer en matière sur les recours dont la motivation est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF). Il peut confier cette tâche à un autre juge (art. 108 al. 2 LTF).”
Der Präsident/das präsidierende Mitglied entscheidet über Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Er kann insbesondere mangels hinreichender Begründung oder wegen offensichtlicher formeller Mängel nicht eintreten. Je nach Verfahrensausgang werden Gerichtskosten erhoben oder in begründeten Fällen darauf verzichtet (Art. 66 BGG).
“Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgeircht St. Gallen vom 10. Februar 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ausführlich und rügt die Verletzung einer Vielzahl von verschiedenen Normen. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“B.________ gab dem Bundesgericht keine Adresse der Beschwerdeführerin bekannt, an der dieser Sendungen mit Erfolg zugestellt werden konnten. Auch sorgte er innerhalb der mit dem Schreiben vom 26. März 2025 angesetzten Frist nicht für die Behebung des darin beanstandeten Vertretungs- bzw. Unterschriftsmangels. Auf die von ihm unter Ausserachtlassung der Vorschrift von Art. 40 Abs. 1 BGG eingereichte Beschwerde vom 19./20. März 2025 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist somit im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Der/die Präsident/in der Abteilung (Einzelrichter/in) kann im Verfahren nach Art. 108 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gerichtlich wurde dies in mehreren Entscheiden als Ermessenstatbestand angewendet, namentlich etwa bei letztmaligem/ausnahmsweiser Verzicht, wenn dadurch ein Ratenzahlungsbegehren gegenstandslos wird, oder bei verspäteter Eingabe.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das (auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte) Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer von B.________, der das Ratenzahlungsgesuch und eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, gültig vertreten ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG), zumal er die Beschwerde nebst B.________ selber eigenhändig unterzeichnet hat. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Auf verfrühte oder nicht zuständigkeitseröffnende Eingaben (z. B. mangels letztinstanzlichen Entscheids, sinngemässe Beschwerden gegen noch nicht begründete Urteile, oder Zwischenentscheide ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil) ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
“Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Am 6. November 2024 ergänzte die Gesuchstellerin ihre Beschwerde. Das Bundesgericht eröffnete diesbezüglich das Verfahren 5A_762/2024. Mit Urteil vom 13. November 2024 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 12. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_709/2024 vom 23. Oktober”
“Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in der Sistierung des Verfahrens ein solcher Nachteil liegen könnte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, in welchen er sich zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Sistierung äussert und geltend macht, er leide unter der Ungewissheit und der andauernden Belastung durch das offene Verfahren, welches er im Übrigen selbst angestrebt hat. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu überweisen.”
“Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als verfrüht und in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2024 mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil werden die weiteren Verfahrensanträge des Gesuchstellers gegenstandslos. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Das fragliche Urteil lag zum damaligen Zeitpunkt indessen erst im Dispositiv vor und enthielt demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde hat sich als verfrüht erwiesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2024 (6B_1010/2024) ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Gerichtsurkunde versandte Urteil konnte am 9. Januar 2025 zugestellt werden. Nichtsdestotrotz sind beim Bundesgericht am 14. Januar 2025, 15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 bereits weitere Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache eingegangen. Da das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 derzeit noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweisen sich die sinngemässen Beschwerdeeingaben nach wie vor als verfrüht, und es kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 31. Juli 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 18. August 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.”
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist in Zivilsachen nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig. Gegen erstinstanzliche oder sonst nicht letztinstanzliche kantonale Entscheide (z. B. Einzelgericht/Audienz des Bezirksgerichts) wird nicht eingetreten. Gleiches gilt grundsätzlich für Beschwerden gegen superprovisorische Massnahmen, soweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist.
“Ferner stellte er das Gesuch, es sei ihm "allenfalls" eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel zu gewähren. Das vom Beschwerdeführer ferner gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, wurde vom Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 28. Januar 2025 abgewiesen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung von dessen Urteil vom 4. November 2024 beantragt wird und der Beschwerdeführer seine Kritik direkt gegen dieses Urteil und die Verfahrensführung des Bezirksgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht kann vorliegend einzig das vorinstanzliche Urteil vom 10. Juli 2024 bilden, nicht dagegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich im vereinfachten Verfahren (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit von vornherein nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin darin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Mai 2024 wendet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht mit wenigen Ausnahmen, die vorliegend ausser Betracht fallen, grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom Rechtsuchenden vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass er das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchläuft, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (BGE 140 III 289 E. 1.1; 139 III 86 E. 1.1.1 und 516 E. 1.1; 137 III 417 E. 1.2). Die vorliegende, gegen eine superprovisorische Anordnung gerichtete Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Das Gericht kann Eingaben als querulatorisch oder als Ausdruck mutwilliger Prozessführung qualifizieren; nach der zitierten Rechtsprechung ist eine derartige Qualifikation möglich, ohne dass daraus zwangsläufig ein Straftatbestand herbeigeführt wird. Eine derartige Qualifikation kann — gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG — zur Begründung des Nichteintretens oder zur Abweisung einer Beschwerde herangezogen werden.
“Der Beschwerdeführer brachte (sinngemäss) vor, mit den in den vorerwähnten Entscheiden verwendeten Ausdrücken, «querulatorisch anmutende Eingabe» und «(fortdauernder) mutwilliger Prozessführung» sei ein Ehrverletzungsdelikt begangen worden (act. 1, S. 7). Das Gesetz regelt explizit die Zuständigkeit und das Verfahren bei querulatorischen Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und die Disziplinarmöglichkeit bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG). Dementsprechend muss es logischerweise möglich sein, dass das Gericht solche Eingaben bzw. ein solches Verhalten – straflos – entsprechend qualifiziert. Der BA ist deshalb uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie ausführt, im vorliegenden Fall sei es für den Spruchkörper offensichtlich notwendig gewesen, für die Begründung des Beschlusses auf das Verhalten des Anzeigeerstatters konkret Bezug zu nehmen, und es fänden sich keine unnötig verletzenden oder unsachlichen Elemente in den erwähnten Urteilen, weshalb die angezeigte Ehrverletzung eindeutig nicht erfüllt sei (act. 1.2, S. 4).”
“Mit Blick auf die in E. 3.1 hievor zitierte Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hart an der Grenze einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG liegen. Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein und weist diese ab, da jedenfalls in keiner Art und Weise dargetan ist, inwieweit die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und sein Beweisergebnis offensichtlich unrichtig (willkürlich; vgl. E. 1.2 hievor) sein sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz in anderer Weise Bundesrecht verletzt haben könnte.”
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