Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
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Liegt die Zuständigkeit einer kantonalen Instanz nach kantonalem Recht eindeutig vor, entscheidet das Bundesgericht die Vorfrage nicht selbst, sondern überweist die Eingabe an die zuständige kantonale Behörde (vgl. Urteil 2C_448/2021 E. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 BGG).
“Da die innerkantonale Zuständigkeit aus § 25 Abs. 2 EG AuG/LU klar hervorgeht, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen, damit dieses über die Beschwerde befinde (Art. 31 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 42 E. 2; Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 E. 2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]).”
“Da die innerkantonale Zuständigkeit aus § 25 Abs. 2 EG AuG/LU klar hervorgeht, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen, damit dieses über die Beschwerde befinde (Art. 31 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 42 E. 2; Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 E. 2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]).”
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