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Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation; eine öffentliche mündliche Urteilsberatung findet nur ausnahmsweise statt und die Parteien haben darauf keinen Anspruch (Art. 58 BGG).
“Die Beschwerdeführerinnen beantragen ohne nähere Begründung eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht. Soweit sie damit eine Parteiverhandlung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG). Sollten die Beschwerdeführerinnen hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.”
“57 BGG; Urteile 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3). Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht kann bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein (vgl. Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Mit diesen Konstellationen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in welchem der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist, nicht vergleichbar. Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG; Urteile 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 1.2; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche und mündliche Verhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Der Beschwerdeführer beantragt im ersten Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Soweit es ihm um das vorinstanzliche Verfahren gehen sollte, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit welchen das Kantonsgericht den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung begründet hat.”
Gesuche um mündliche Beratung oder um eine öffentliche Verhandlung sind substanziiert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung oder ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, ist auf solche Begehren nicht einzutreten bzw. sind sie abzuweisen. Vor Bundesgericht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung oder eine öffentliche Sitzung, sodass entsprechende Anträge gesondert zu begründen sind.
“Es erwog, das Mietgericht habe zu Recht festgehalten, dass die Frist zur Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses verwirkt und die Kündigung vom 19. Mai 2022 nicht nichtig sei. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 hat die Klägerin beim Bundesgericht erklärt, diesen Entscheid anfechten zu wollen. Zudem hat sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gestellt. Schliesslich hat sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, über ihre Beschwerde sei in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (" demande d'audience "). Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Eine solche ist im Übrigen vorliegend auch nicht angezeigt, da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt - offensichtlich unbegründet ist. 3. 3.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 3.2. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen nach Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Zu dieser ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer ist mit seinen vorinstanzlichen Anträgen unterlegen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Darauf ist unter Vorbehalt der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Beratung vor Bundesgericht, begründet diesen Antrag jedoch in keiner Weise. Da die Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) somit nicht erfüllt sind, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien vor Bundesgericht grundsätzlich weder Anspruch auf eine Parteiverhandlung noch auf eine öffentliche Sitzung haben (Art. 57 und Art. 58 BGG; Urteile 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5).”
“Der Beschwerdeführer beantragt im ersten Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Soweit es ihm um das vorinstanzliche Verfahren gehen sollte, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit welchen das Kantonsgericht den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung begründet hat.”
Regelfall: Nach Art. 58 Abs. 2 BGG entscheidet das Bundesgericht überwiegend auf dem Wege der Aktenzirkulation; öffentlich beraten werden nur sehr wenige Fälle (2019: 0,6 %). Für Entscheide, die nicht öffentlich beraten wurden, sieht der Gesetzgeber als Ersatz eine öffentliche Auflage des Dispositivs vor (Art. 59 Abs. 3 BGG).
“Die heute gültige gesetzliche Grundlage der Urteilsfindung am Bundesgericht sieht allerdings als Regelfall die Entscheidung auf dem Wege der Aktenzirkulation vor (Art. 58 Abs. 2 BGG), die in der Tat denn auch in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle stattfindet (gemäss dem Geschäftsbericht 2019 S. 23 wurden im Jahr 2019 nur 0,6 % aller Urteile öffentlich beraten). In solchen Fällen ist die öffentliche Urteilsberatung und -verlesung begrifflich unmöglich. Als Ersatz dafür hat der Gesetzgeber in Art. 59 Abs. 3 BGG vorgesehen, dass das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auflegt. Das Reglement des Bundesgerichts konkretisiert die damit bezweckte öffentliche Urteilsverkündung in dem Sinne, dass sie Rubrum und Dispositiv umfassen soll, und zwar in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR; vgl. zum Ganzen auch: Heimgartner/ Wiprächtiger, a.a.O. N. 78 f. zu Art. 59 BGG; Frésard, a.a.O. N 18 zu Art. 59 BGG; Nicolas von Werdt in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 59 BGG; Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3.”
Mündliche Urteilsberatung/öffentliche Sitzung findet nur ausnahmsweise statt; das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Wege der Aktenzirkulation. Inwiefern die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BGG für eine mündliche Beratung erfüllt sein sollen, ist vom Gesuchsteller konkret darzulegen.
“Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Inwiefern vorliegend die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BGG für die ausnahmsweise Durchführung einer öffentlichen Sitzung erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.”
“Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 II 185). Insbesondere ist es nicht erforderlich, einen Amtsbericht des Kreisgerichts Rheintal darüber einzuholen, dass das Verfahren über die negative Feststellungsklage noch hängig ist, wie die Beschwerdeführerin beantragt. Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation; eine mündliche (öffentliche) Urteilsberatung erfolgt nur ausnahmsweise.
“Eine Sistierung des Verfahrens 1C_42/2021 bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens 1F_3/2021 erweist sich nicht als zweckmässig und der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen ist deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der mit Eingabe vom 24. Januar 2022 gestellten Antrag, das Bundesgericht habe mit der Entscheidfällung weiter zuzuwarten, da sie weitere Beweismittel einreichen wollen. Seither sind weder solche eingegangen noch ist ersichtlich, inwiefern diese überhaupt zulässig sein sollten. 5. Die Beschwerdeführerinnen beantragen ohne nähere Begründung eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht. Soweit sie damit eine Parteiverhandlung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG). Sollten die Beschwerdeführerinnen hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand von Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Störi, welche das Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 gefällt hatten. Die abgelehnten Gerichtspersonen seien fälschlicherweise wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf den Zwischenentscheid nicht eingetreten, was Misstrauen in die Unparteilichkeit der besagten Gerichtspersonen zu begründen vermöge. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist das Bundesgericht nicht wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Beschwerdeführerinnen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargelegt haben. Somit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die abgelehnten Gerichtspersonen befangen sein sollten.”
Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation. Eine mündliche Verhandlung bzw. eine öffentliche Sitzung findet nur ausnahmsweise statt; die dafür erforderlichen «besonderen Umstände» müssen von den Parteien dargelegt werden.
“Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Beweisofferten implizit eine mündliche Verhandlung (Art. 57 BGG) verlangen sollte, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (zit. Urteil 5A_357/2022 E. 2.1; Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Soweit sie mit ihren Anträgen implizit eine mündliche Verhandlung zu verlangen beabsichtigen (Art. 57 BGG), legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (vgl. Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). Auch den übrigen Beweisanträgen kann nicht entsprochen werden, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_654/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.1).”
“Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Inwiefern vorliegend die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BGG für die ausnahmsweise Durchführung einer öffentlichen Sitzung erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.”
“Vor Bundesgericht kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Anfechtungsobjekt bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde auch gegen den KESB-Entscheid richtet, ist sie von vornherein unzulässig. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (Art. 58 Abs. 2 BGG) und das Bundesgericht nimmt auch keine Beweise ab; insbesondere hört es keine Zeugen an. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).”
Ist eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ungenügend begründet, erachtet das Bundesgericht die Anordnung einer mündlichen Beratung nach Art. 58 BGG als nicht angezeigt bzw. als obsolet.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, über ihre Beschwerde sei in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (" demande d'audience "). Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Eine solche ist im Übrigen vorliegend auch nicht angezeigt, da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt - offensichtlich unbegründet ist.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, über die Beschwerde sei in einer mündlichen Urteilsberatung im Sinne von Art. 58 BGG zu entscheiden. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Ohnehin ist die Beratungsfrage aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache obsolet (vgl. Erwägung 4).”
Bei unklaren Anträgen oder offensichtlich ungenügender Begründung kann das Bundesgericht auf eine mündliche Beratung verzichten; der Entscheid kann in solchen Fällen anhand der Akten gefällt werden oder es wird — soweit die Begründung fehlt — nicht auf die Beschwerde eingetreten.
“Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der vorliegenden Unterlagen gefällt werden. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich auch keine Zeugenbefragungen vor. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen möchte, so setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Dieses hatte den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung unter anderem mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründet.”
“--, und beseitigte in diesem Umfang nebst Betreibungskosten den Rechtsvorschlag. Im Übrigen wies der Einzelrichter die Klage und die Widerklage ab, soweit er letztere nicht infolge Rückzugs als erledigt abschrieb. Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 22. April 2021 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da es nicht begründet wurde und keine Gründe ersichtlich waren, welche die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, über die Beschwerde sei in einer mündlichen Urteilsberatung im Sinne von Art. 58 BGG zu entscheiden. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Ohnehin ist die Beratungsfrage aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache obsolet (vgl. Erwägung 4). 3. 3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Ergänzend zu Art. 58 Abs. 2 BGG hat das Bundesgericht in der Praxis angekündigt, das übliche schriftliche Verfahren (Erarbeitung des Referats und Aktenzirkulation) zu verfolgen; eine öffentliche Beratung findet demnach nur bei fehlender Einstimmigkeit der Richter statt. Die Vorsitzende verwies ferner auf Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BZP und erkundigte sich bei den Parteien, ob sie auf die mündliche Urteilseröffnung verzichteten; beide Parteien erklärten sich damit einverstanden.
“Die Vorsitzende stellte die Instruktionsverfügungen vom 18. März 2021 bzw. 13. April 2021 zur Diskussion. In offener Abstimmung stimmte das Bundesgericht dem Inhalt der beiden Verfügungen einstimmig und in allen Teilen zu. Die Vorsitzende erklärte das Beweisverfahren damit für geschlossen. M.c. Im Parteiverfahren gaben beide Parteien ihre Plädoyernotizen zu den Akten. Der Kläger stellte und begründete folgenden Antrag ( act. 89b) : "1. Es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich 5 Prozent Zins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Die Beklagte stellte und begründete folgenden Antrag ( act. 90) : "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen." N. An dieser Stelle gab die Vorsitzende bekannt, dass beabsichtigt werde, das übliche Verfahren zu verfolgen, d.h. Erarbeitung des Referats und Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Zur öffentlichen Beratung käme es nur bei fehlender Einstimmigkeit. Die Vorsitzende verwies alsdann auf Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BZP, wonach die Urteilseröffnung mit Einverständnis der Parteien schriftlich erfolgen kann. Sie erkundigte sich bei den Parteien, ob diese für den Fall, dass es zu keiner öffentlichen Beratung kommen sollte, auf die mündliche Urteilseröffnung verzichteten. Der Kläger erklärte, dass er bereit sei, auf die mündliche Eröffnung zu verzichten, falls keine mündliche Beratung stattfinde. Die Beklagte schloss sich an. O. Mit Eingabe vom 21. April 2021 ( act. 92) wandte der Kläger sich im Nachgang zur Hauptverhandlung an das Gericht. Er brachte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor, ferner einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK und einen solchen gegen Art. 14 UNO-Pakt II in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II. Da gegen das zu fällende Urteil kein Rechtsmittel bestehe, beantrage er, die mündliche Verhandlung sei zu wiederholen.”
“Die Vorsitzende stellte die Instruktionsverfügungen vom 18. März 2021 bzw. 13. April 2021 zur Diskussion. In offener Abstimmung stimmte das Bundesgericht dem Inhalt der beiden Verfügungen einstimmig und in allen Teilen zu. Die Vorsitzende erklärte das Beweisverfahren damit für geschlossen. M.c. Im Parteiverfahren gaben beide Parteien ihre Plädoyernotizen zu den Akten. Der Kläger stellte und begründete folgenden Antrag ( act. 89b) : "1. Es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich 5 Prozent Zins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Die Beklagte stellte und begründete folgenden Antrag ( act. 90) : "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen." N. An dieser Stelle gab die Vorsitzende bekannt, dass beabsichtigt werde, das übliche Verfahren zu verfolgen, d.h. Erarbeitung des Referats und Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Zur öffentlichen Beratung käme es nur bei fehlender Einstimmigkeit. Die Vorsitzende verwies alsdann auf Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BZP, wonach die Urteilseröffnung mit Einverständnis der Parteien schriftlich erfolgen kann. Sie erkundigte sich bei den Parteien, ob diese für den Fall, dass es zu keiner öffentlichen Beratung kommen sollte, auf die mündliche Urteilseröffnung verzichteten. Der Kläger erklärte, dass er bereit sei, auf die mündliche Eröffnung zu verzichten, falls keine mündliche Beratung stattfinde. Die Beklagte schloss sich an. O. Mit Eingabe vom 21. April 2021 ( act. 92) wandte der Kläger sich im Nachgang zur Hauptverhandlung an das Gericht. Er brachte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor, ferner einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK und einen solchen gegen Art. 14 UNO-Pakt II in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II. Da gegen das zu fällende Urteil kein Rechtsmittel bestehe, beantrage er, die mündliche Verhandlung sei zu wiederholen.”
Ein Anspruch auf mündliche Beratung besteht vor dem Bundesgericht nicht (Art. 58 BGG). Liegt die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet vor, wird die Frage einer mündlichen Beratung in der Rechtsprechung als obsolet erachtet; das Gesuch um mündliche Beratung kann dann unbeachtet bleiben und das Bundesgericht entscheidet entsprechend schriftlich bzw. mit Präsidialurteil.
“Der Beschwerdeführer beantragt, über die Beschwerde sei "eventual" in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Ohnehin ist die Beratungsfrage aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache obsolet (vgl. Erwägung 5).”
“Der Beschwerdeführer beantragt, über die Beschwerde sei in einer mündlichen Urteilsberatung im Sinne von Art. 58 BGG zu entscheiden. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Ohnehin ist die Beratungsfrage aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache obsolet (vgl. Erwägung 4).”
“Den Antrag auf öffentliche Beratung begründet der Beschwerdeführer mit dem grossen Publikumsinteresse an seinem Fall. Indes urteilt das Bundesgericht grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 58 BGG) und vorliegend ist aufgrund des offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache ohnehin mit Präsidialurteil zu entscheiden (vgl. E. 4), so dass die Beratungsfrage obsolet ist.”
Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, auf mündliche Entscheidberatung oder auf einen Augenschein sind abzulehnen, wenn sie nicht substanziiert oder nicht konkret begründet werden. Fehlen Angaben zum Begehren bzw. zu dessen Begründung, kann das Bundesgericht den Antrag mangels Erörterungs- bzw. Beratungsbedarf zurückweisen (vgl. Art. 58 Abs. 1 BGG).
“Die Beschwerdeführenden stellen zudem verschiedene verfahrensrechtliche Anträge, die jedoch allesamt abzuweisen sind. Soweit sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (Art. 58 Abs. 1 BGG). Weiter verlangen sie Einsicht in die Bauamtsprotokolle, geben jedoch nicht an, um welche Protokolle es sich dabei handelt, und begründen diesen Antrag auch nicht. In ihrer dritten und fünften "Nachmeldung" stellen die Beschwerdeführenden in Ziff. 1 den Antrag, die Bauunterlagen " (vgl. Erdrutsch, Meldeverfahren, interne Pläne, interne Bauabnahmen, Auskunftsverweigerung, etc.) " seien zu edieren und ihnen zuzustellen. Sie machen jedoch keine weiteren Angaben zu den zu edierenden und ihnen angeblich vorenthaltenen Unterlagen. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich vorliegend jedoch ohne Weiteres aus den Akten; auf eine Durchführung eines bundesgerichtlichen Augenscheins kann verzichtet werden.”
“Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene verfahrensrechtliche Anträge. Namentlich beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, einen Augenschein, eine öffentliche Verhandlung mit Parteivorträgen und öffentlicher Urteilsberatung vor Bundesgericht, die Edition verschiedener Unterlagen sowie die Einholung verschiedener Fachberichte. Sie begründet diese Anträge jedoch entweder nicht oder nicht hinreichend und macht in diesem Zusammenhang nicht (in substanziierter Weise) eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb ohne Weiteres auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann. Im Übrigen sind keine zivilen Rechte der Beschwerdeführerin betroffen, weshalb ihr Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivorträgen abzuweisen ist. Sodann berät das Bundesgericht den Entscheid lediglich dann mündlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Art. 58 Abs. 1 BGG).”
“Die Beschwerdeführenden stellen zudem verschiedene verfahrensrechtliche Anträge. Soweit sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (Art. 58 Abs. 1 BGG). Weiter verlangen sie Einsicht in die Bauamts- und Gemeinderatsprotokolle, geben jedoch nicht an, um welche Protokolle es sich dabei handelt, und begründen diesen Antrag auch nicht. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich vorliegend jedoch ohne Weiteres aus den Akten; auf eine Durchführung eines bundesgerichtlichen Augenscheins kann verzichtet werden.”
Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Anträge auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Sitzung sind unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern besondere Umstände vorliegen, die eine solche Sitzung rechtfertigen.
“Soweit sie mit ihren Anträgen implizit eine mündliche Verhandlung zu verlangen beabsichtigen (Art. 57 BGG), legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (vgl. Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). Auch den übrigen Beweisanträgen kann nicht entsprochen werden, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_654/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.1).”
Bei rein rechtlichen, hochtechnischen Fragen sowie bei Fehlen besonderer öffentlicher Interessen oder entscheidrelevanter Umstände trifft das Bundesgericht häufig die Entscheidung auf dem Weg der Aktenzirkulation; die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind in solchen Fällen nicht erfüllt, und ein bundesgerichtlicher Augenschein kann entbehrlich sein, wenn sich die entscheidrelevanten Umstände aus den Akten ergeben.
“Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann nach Art. 57 BGG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II. Gründe, aus denen ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht geboten sein kann, vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen (vgl. bereits Urteile 4A_404/2010 vom 19. April 2011 E. 2; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Die vorliegende Schiedsbeschwerde beschränkt sich im Gegenteil auf hochtechnische Rechtsfragen, die keine Prüfung des Sachverhalts beinhalten und selbst im Falle der Anwendbarkeit der EMRK ohne eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung beurteilt werden können (dazu Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 119; Mutu und Pechstein gegen Schweiz vom 2. Oktober 2018 § 187). Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist damit abzuweisen. Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Die Beschwerdeführenden stellen zudem verschiedene verfahrensrechtliche Anträge, die jedoch allesamt abzuweisen sind. Soweit sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (Art. 58 Abs. 1 BGG). Weiter verlangen sie Einsicht in die Bauamtsprotokolle, geben jedoch nicht an, um welche Protokolle es sich dabei handelt, und begründen diesen Antrag auch nicht. In ihrer dritten und fünften "Nachmeldung" stellen die Beschwerdeführenden in Ziff. 1 den Antrag, die Bauunterlagen " (vgl. Erdrutsch, Meldeverfahren, interne Pläne, interne Bauabnahmen, Auskunftsverweigerung, etc.) " seien zu edieren und ihnen zuzustellen. Sie machen jedoch keine weiteren Angaben zu den zu edierenden und ihnen angeblich vorenthaltenen Unterlagen. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich vorliegend jedoch ohne Weiteres aus den Akten; auf eine Durchführung eines bundesgerichtlichen Augenscheins kann verzichtet werden.”
Bei hochtechnischen reinen Rechts- oder Verfahrensfragen, die keine Prüfung des Sachverhalts erfordern, kann nach Art. 58 Abs. 2 BGG auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden werden.
“Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II. Gründe, aus denen ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht geboten sein kann, vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen (vgl. bereits Urteile 4A_404/2010 vom 19. April 2011 E. 2; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Die vorliegende Schiedsbeschwerde beschränkt sich im Gegenteil auf hochtechnische Rechtsfragen, die keine Prüfung des Sachverhalts beinhalten und selbst im Falle der Anwendbarkeit der EMRK ohne eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung beurteilt werden können (dazu Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 119; Mutu und Pechstein gegen Schweiz vom 2. Oktober 2018 § 187). Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist damit abzuweisen. Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
Ergeht ein Entscheid durch Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG), sind Anträge auf Anonymisierung in Bezug auf eine allfällige öffentliche Verhandlung gegenstandslos.
Das Bundesgericht entscheidet üblicherweise auf dem Weg der Aktenzirkulation. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wird nur ausnahmsweise angeordnet; ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist durch die im Einzelfall anwendbaren Bestimmungen zu prüfen.
“Le recourant demande que le Tribunal fédéral délibère publiquement avant de statuer sur son recours. Il n'existe toutefois pas de droit à telle délibération publique. La loi ne l'impose que lorsqu'il n'y a pas d'unanimité entre les juges (cf. art. 58 al. 1 let. b LTF) ou lorsque le président ou la présidente de la cour compétente l'ordonne ou si l'un des juges composant le collège appelé à statuer le demande (cf. art. 58 al. 2 let. a LTF). Dans les autres cas, le Tribunal fédéral statue par voie de circulation (art. 58 al. 2 LTF). Or, en l'espèce, le traitement de la présente cause n'a relevé d'aucun des différents cas de figure énumérés ci-avant, de sorte que le présent arrêt a pu être rendu par circulation, sans délibération publique.”
“Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Inwiefern vorliegend die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BGG für die ausnahmsweise Durchführung einer öffentlichen Sitzung erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
Bei ungenügend oder mangelhaft begründeten Beschwerden rechtfertigt dies in der Regel nicht die Anordnung einer mündlichen Verhandlung; die Begründung ist vielmehr in den schriftlichen Ausführungen darzulegen und kann nicht durch eine nachträgliche mündliche Anhörung ergänzt werden.
“110) est ouverte contre l'arrêt de la Chambre pénale de recours qui rejette le recours pour déni de justice dont A.________ l'avait saisi. En vertu de l'art. 42 al. 1 LTF, les mémoires de recours doivent être motivés. Selon l'art. 42 al. 2 LTF, les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit. Pour satisfaire à cette exigence, il appartient au recourant de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse et d'expliquer en quoi ceux-ci seraient contraires au droit (ATF 142 I 99 consid. 1.7.1). Les griefs de violation des droits fondamentaux sont en outre soumis à des exigences de motivation accrues (art. 106 al. 2 LTF), le recourant devant alors citer les principes constitutionnels qui n'auraient pas été respectés et expliquer de manière claire et précise en quoi ces principes auraient été violés (ATF 148 I 127 consid. 4.3). Les critiques de nature appellatoire sont irrecevables (ATF 147 IV 73 consid. 4.1.2). Le recourant demande à être entendu de vive voix par le Tribunal fédéral. Ce dernier statue par voie de circulation (art. 58 al. 2 LTF). Le président de la cour peut toutefois exceptionnellement ordonner des débats (art. 57 LTF). Il n'y est tenu que dans la mesure où des règles de rang supérieur l'y obligent. Or, l'art. 29 al. 2 Cst. ne garantit pas, de façon générale, le droit d'être entendu oralement (ATF 140 I 68 consid. 9.6.1). A.________ ne fait au demeurant valoir aucun motif qui imposerait son audition. Une telle mesure ne saurait être administrée pour lui permettre de compléter la motivation du recours qui doit être présentée dans le délai non prolongeable de recours de l'art. 100 al. 1 LTF (arrêt 1B_506/2021 du 1er octobre 2021 consid. 2).”
Vor dem Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Beratung nach Art. 58 BGG. Das Gericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation; eine öffentliche Beratung findet nur ausnahmsweise statt. Ist der Entscheid anhand der Akten spruchreif, kann die öffentliche Beratung unterbleiben.
“Der Beschwerdeführer lehnt Bundesrichter Denys ab. Dieser ist nicht Mitglied der für Rechtsöffnungssachen zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung. Am vorliegenden Urteil ist er nicht beteiligt. Das Ablehnungsgesuch ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche Sitzung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“57 BGG; Urteile 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3). Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht kann bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein (vgl. Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Mit diesen Konstellationen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in welchem der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist, nicht vergleichbar. Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG; Urteile 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 1.2; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche und mündliche Verhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung "für alle Prozesse". Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
Aktenzirkulation ist angezeigt, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt liquid und ausreichend dokumentiert ist und die sich stellenden Rechtsfragen aus den Eingaben offenkundig dargelegt sind, sodass das Bundesgericht ohne weitere mündliche Ausführungen entscheiden kann.
“Der vorliegend entscheidwesentliche Sachverhalt ist liquid und ausreichend dokumentiert; beide Parteien haben ihre Standpunkte gestützt darauf ausführlich begründet. Die sich stellenden Rechtsfragen sind offenkundig und werden in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten genügend dargetan, sodass das Bundesgericht ohne Weiterungen darüber befinden kann. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht vor diesem Hintergrund nicht hervor, welche besonderen Umstände die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dennoch nahelegten bzw. inwieweit eine solche einen Mehrwert bringen sollte. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, lässt die vorhandene Aktenlage namentlich auch die Beurteilung der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen - und verneinten - Frage zu, ob der ZulaV im Hinblick auf das ärztliche Angebot und den objektiven Bedarf an fachmedizinischen Leistungen im Kanton Bern korrekte Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen. Die Beschwerde wird deshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Der vorliegend entscheidwesentliche Sachverhalt ist liquid und ausreichend dokumentiert; beide Parteien haben ihre Standpunkte gestützt darauf ausführlich begründet. Die sich stellenden Rechtsfragen sind offenkundig und werden in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten genügend dargetan, sodass das Bundesgericht ohne Weiterungen darüber befinden kann. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht vor diesem Hintergrund nicht hervor, welche besonderen Umstände die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dennoch nahelegten bzw. inwieweit eine solche einen Mehrwert bringen sollte. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, lässt die vorhandene Aktenlage namentlich auch die Beurteilung der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen - und verneinten - Frage zu, ob der ZulaV im Hinblick auf das ärztliche Angebot und den objektiven Bedarf an fachmedizinischen Leistungen im Kanton Bern korrekte Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen. Die Beschwerde wird deshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 II 185). Insbesondere ist es nicht erforderlich, einen Amtsbericht des Kreisgerichts Rheintal darüber einzuholen, dass das Verfahren über die negative Feststellungsklage noch hängig ist, wie die Beschwerdeführerin beantragt. Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
Das Verfahren vor dem Bundesgericht erfolgt grundsätzlich schriftlich; namentlich in Steuerstreitigkeiten und in Verfahren über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht nicht zwingend ein Recht auf mündliche Anhörung. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und hört keine Zeugen.
“La recourante sollicite une audience devant le Tribunal fédéral. Le Tribunal fédéral statue par voie de circulation (art. 58 al. 2 LTF). Selon l'art. 57 LTF, le président peut ordonner des débats. Il n'y est cependant tenu que dans la mesure où des règles de rang supérieur l'y obligent. Or, l'art. 29 al. 2 Cst. ne garantit pas, de façon générale, le droit d'être entendu oralement (ATF 140 I 68 consid. 9.6.1) et, sous réserve du droit pénal fiscal, qui n'est pas en cause en l'espèce, les litiges en matière fiscale n'entrent pas dans le champ d'application de l'art. 6 § 1 CEDH (ATF 140 I 68 consid. 9.2; 132 I 140 consid. 2.1). Il s'ensuit qu'il n'y a pas lieu d'entendre oralement la recourante. La demande est rejetée.”
“Vor Bundesgericht kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Anfechtungsobjekt bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde auch gegen den KESB-Entscheid richtet, ist sie von vornherein unzulässig. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (Art. 58 Abs. 2 BGG) und das Bundesgericht nimmt auch keine Beweise ab; insbesondere hört es keine Zeugen an. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).”
Soweit das Bundesgericht nach Art. 58 Abs. 2 BGG im Wege der Aktenzirkulation entscheidet, sind Anträge auf Anonymisierung, die sich auf eine mögliche öffentliche Verhandlung beziehen, in der Regel gegenstandslos.
Ist die Sache spruchreif, kann das Bundesgericht gemäss Art. 58 Abs. 2 BGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden; dies gilt auch, wenn zugleich die Teilnahme Dritter (z.B. Medien) beantragt wurde.
“Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
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