Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
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Fehlt bei Einreichung der Beschwerde der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid, ist der Partei nach Art. 43 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen (mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt). Wird die Frist nicht eingehalten, tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein; es kann dabei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
“Gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Ortsplanung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Nach Art. 43 Abs. 2 BGG ist der angefochtene Entscheid der Beschwerde beizulegen. Fehlt dieser, ist der Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 43 Abs. 5 BGG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, ohne den angefochtenen Entscheid einzureichen, und er hat den Mangel innert der ihm mit Verfügung vom 15. März 2022 angesetzten Frist nicht behoben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident:”
“Gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Ortsplanung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Nach Art. 43 Abs. 2 BGG ist der angefochtene Entscheid der Beschwerde beizulegen. Fehlt dieser, ist der Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 43 Abs. 5 BGG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, ohne den angefochtenen Entscheid einzureichen, und er hat den Mangel innert der ihm mit Verfügung vom 15. März 2022 angesetzten Frist nicht behoben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident:”
Bei unklarer Antragsformulierung kann das Bundesgericht eine Ergänzungsfrist zur Konkretisierung des materiellen Antrags gewähren; es kann den aus der Begründung ersichtlichen materiellen Antrag erschliessen, wenn dies möglich ist.
“Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (Art. 43 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3). Der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin genügt im Grundsatz nicht. Aus ihrer Begründung kann indes geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs anstrebt. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde einzutreten.”
In den vorliegenden Entscheiden beantragten die Beschwerdeführer wegen «besonderer/ausserordentlicher Komplexität» eine 60‑tägige Ergänzungsfrist gestützt auf Art. 43 BGG, um die Beschwerdebegründung zu vervollständigen.
“________ a identificare tutte le persone interessate dalla domanda di assistenza amministrativa italiana sulla base dei criteri di ricerca suesposti, precisando che la richiesta riguardava unicamente i clienti che erano a conoscenza della summenzionata lettera della banca e che non avevano comprovato la loro conformità fiscale né prima né dopo averla ricevuta. Dopo aver domandato alcuni chiarimenti, la banca ha trasmesso all'AFC le informazioni richieste da quest'ultima. 1.4. Con decisione finale del 18 maggio 2020, l'AFC ha accolto la domanda raggruppata di assistenza amministrativa in materia fiscale formulata dall'autorità richiedente il 23 novembre 2018 relativamente a A.________, il quale nel periodo oggetto della domanda era titolare di un conto presso la B.________/C.________. L'8 giugno 2020, l'interessato ha ricorso al Tribunale amministrativo federale, opponendosi all'esecuzione della domanda in questione. Con sentenza del 9 novembre 2022, tale autorità ha respinto il ricorso. 1.5. Il 18 novembre 2022, A.________ ha inoltrato dinanzi al Tribunale federale un ricorso con cui domanda, in via preliminare, il riconoscimento dell'effetto sospensivo, come previsto anche dall'art. 103 cpv. 2 lett. d LTF, e la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF, per completare l'impugnativa. Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 18 maggio 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato alcun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa.”
“________ a identificare tutte le persone interessate dalla domanda di assistenza amministrativa italiana sulla base dei criteri di ricerca suesposti, precisando che la richiesta riguardava unicamente i clienti che erano a conoscenza della summenzionata lettera della banca e che non avevano comprovato la loro conformità fiscale né prima né dopo averla ricevuta. Dopo aver domandato alcuni chiarimenti, la banca ha trasmesso all'AFC le informazioni richieste da quest'ultima. 1.4. Con decisione finale del 27 aprile 2020, l'AFC ha accolto la domanda raggruppata di assistenza amministrativa in materia fiscale formulata dall'autorità richiedente il 23 novembre 2018 relativamente a A.________, il quale nel periodo oggetto della domanda era titolare di un conto presso la B.________/C.________. Il 25 maggio 2020, l'interessato ha ricorso al Tribunale amministrativo federale, opponendosi all'esecuzione della domanda in questione. Con sentenza del 10 novembre 2022, tale autorità ha respinto il ricorso. 1.5. Il 21 novembre 2022, A.________ ha inoltrato dinanzi al Tribunale federale un ricorso con cui domanda, in via preliminare, il riconoscimento dell'effetto sospensivo, come previsto anche dall'art. 103 cpv. 2 lett. d LTF, e la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF, per completare l'impugnativa. Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato alcun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa.”
“________ a identificare tutte le persone interessate dalla domanda di assistenza amministrativa italiana sulla base dei criteri di ricerca suesposti, precisando che la richiesta riguardava unicamente i clienti che erano a conoscenza della summenzionata lettera della banca e che non avevano comprovato la loro conformità fiscale né prima né dopo averla ricevuta. Dopo aver domandato alcuni chiarimenti, la banca ha trasmesso all'AFC le informazioni richieste da quest'ultima. 1.4. Con decisione finale del 27 aprile 2020, l'AFC ha accolto la domanda raggruppata di assistenza amministrativa in materia fiscale formulata dall'autorità richiedente il 23 novembre 2018 relativamente a A.________, il quale nel periodo oggetto della domanda era titolare di un conto presso la B.________/C.________. Il 25 maggio 2020, l'interessato ha ricorso al Tribunale amministrativo federale, opponendosi all'esecuzione della domanda in questione. Con sentenza del 10 novembre 2022, tale autorità ha respinto il ricorso. 1.5. Il 21 novembre 2022, A.________ ha inoltrato dinanzi al Tribunale federale un ricorso con cui domanda, in via preliminare, il riconoscimento dell'effetto sospensivo, come previsto anche dall'art. 103 cpv. 2 lett. d LTF, e la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF, per completare l'impugnativa. Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato nessun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa.”
“________ a identificare tutte le persone interessate dalla domanda di assistenza amministrativa italiana sulla base dei criteri di ricerca suesposti, precisando che la richiesta riguardava unicamente i clienti che erano a conoscenza della summenzionata lettera della banca e che non avevano comprovato la loro conformità fiscale né prima né dopo averla ricevuta. Dopo aver domandato alcuni chiarimenti, la banca ha trasmesso all'AFC le informazioni richieste da quest'ultima. 1.4. Con decisione finale del 27 aprile 2020, l'AFC ha accolto la domanda raggruppata di assistenza amministrativa in materia fiscale formulata dall'autorità richiedente il 23 novembre 2018 relativamente a A.________, il quale nel periodo oggetto della domanda era titolare di un conto presso la B.________/C.________. Il 25 maggio 2020, l'interessato ha ricorso al Tribunale amministrativo federale, opponendosi all'esecuzione della domanda in questione. Con sentenza del 10 novembre 2022, tale autorità ha respinto il ricorso. 1.5. Il 21 novembre 2022, A.________ ha inoltrato dinanzi al Tribunale federale un ricorso con cui domanda, in via preliminare, il riconoscimento dell'effetto sospensivo, come previsto anche dall'art. 103 cpv. 2 lett. d LTF, e la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF, per completare l'impugnativa. Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato alcun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa.”
“________ a identificare tutte le persone interessate dalla domanda di assistenza amministrativa italiana sulla base dei criteri di ricerca suesposti, precisando che la richiesta riguardava unicamente i clienti che erano a conoscenza della summenzionata lettera della banca e che non avevano comprovato la loro conformità fiscale né prima né dopo averla ricevuta. Dopo aver domandato alcuni chiarimenti, la banca ha trasmesso all'AFC le informazioni richieste da quest'ultima. 1.4. Con decisione finale del 27 aprile 2020, l'AFC ha accolto la domanda raggruppata di assistenza amministrativa in materia fiscale formulata dall'autorità richiedente il 23 novembre 2018 relativamente a A.________, il quale nel periodo oggetto della domanda era titolare di un conto presso la B.________/C.________. Il 22 maggio 2020, l'interessato ha ricorso al Tribunale amministrativo federale, opponendosi all'esecuzione della domanda in questione. Con sentenza del 10 novembre 2022, tale autorità ha respinto il ricorso. 1.5. Il 21 novembre 2022, A.________ ha inoltrato dinanzi al Tribunale federale un ricorso con cui domanda, in via preliminare, il riconoscimento dell'effetto sospensivo, come previsto anche dall'art. 103 cpv. 2 lett. d LTF, e la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF, per completare l'impugnativa. Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato nessun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa.”
Eine Nachfrist nach Art. 43 BGG kommt nur unter den engen, kumulativen Voraussetzungen des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Betracht. Fehlt ein Fall internationaler Rechtshilfe, ist einem Nachfristgesuch nicht zu entsprechen.
“Zunächst ersucht er um Gewährung einer Nachfrist zur "Fertigstellung der Beweisanträge". In der Sache beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Sodann stellt er einen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis ein Urteil gegen eine Zeugin wegen "Irreführung der Justiz" und "falsche[n] Zeugnis[es]" vorliege. Schliesslich stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung "in der Strafsache wie auch im Zivilpunkt". 3. Der Beschwerdeführer stellt zwei Aktenbeizugs- und diverse weitere Beweisanträge. Auf diese ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; 6B_1071/2022 vom 20. September 2023 E. 4.1; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 4. Sofern der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 lit. b BGG um Gewährung einer Nachfrist ersucht, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden. Die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). 5. Ebenso wenig Erfolg ist dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens beschieden. Strafverfahren gegen Zeugen und Auskunftspersonen wegen angeblich falscher Aussagen stellen keinen Grund für eine Sistierung des hängigen Strafverfahrens dar. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist in erster Linie im ursprünglichen Strafverfahren, in welchem die Aussagen getätigt wurden, und nicht im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.2; 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde neue Beweismittel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.”
“Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere reicht es nicht aus, den Geschehensablauf und den Gesundheitszustand lediglich aus eigener Sicht zu schildern und allgemeine Ausführungen zu den einzelnen Beschwerdebildern zu tätigen, um direkt daraus auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu schliessen und weitere Abklärungen zu fordern. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um eine angemessene Frist zur Verbesserung der Beschwerde ersucht, ergibt sich was folgt: Die 30-tägige (Art. 100 Abs. 1 BGG) Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. Januar 2023 abgelaufen. Gesetzliche Fristen können nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. Sodann schliesst der Gesetzgeber im bundesgerichtlichen Verfahren eine Nachfrist zur Verbesserung einer den minimalen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift aus (e contrario Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Insbesondere findet Art. 43 BGG (ergänzende Beschwerdeschrift) allein auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe Anwendung. Mit anderen Worten: Eine den in E. 1 hiervor geschilderten Anforderungen genügende Beschwerde muss zwingend innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein. Eingaben nach Art. 50 BGG (Wiederherstellung einer versäumten Frist) sind vorbehalten.”
Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands begründet nicht automatisch eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich für die Besorgung einer Vertretung zu sorgen hat; ist die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingereicht, kommt eine Ergänzung durch einen nachträglich beizuordnenden Rechtsbeistand während der Beschwerdefrist nicht mehr in Betracht.
“Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG, damit dieser eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Zudem ist die Beschwerdebegründung, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 47 BGG). Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht erhoben. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsbeistand nach Art. 64 Abs. 2 BGG während der Beschwerdefrist ist folglich nicht mehr möglich.”
“Mit Blick auf das Eventualbegehren - es sei festzustellen, die Gesuchsteller seien zur "Benennung weiterer Revisionsgründe gemäss Art. 123 BGG in Verbindung mit Art. 410 StPO" durch den beizuziehenden unentgeltichen Rechtsbeistand berechtigt - gilt es wie folgt zu erkennen: Den Gesuchstellern wäre es ohne Weiteres möglich, allfällige neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zumindest zu behaupten. Das zu Art. 41 und Art. 43 BGG Ausgeführte (siehe E. 4 oben) gilt auch im vorliegenden Revisionserfahren. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
Ist ersichtlich, dass eine vorentscheidliche Einsichtnahme den Verfahrensausgang nicht mehr beeinflussen könnte (z.B. weil die Beschwerde bereits am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde und eine Ergänzung nach Fristablauf nicht zugelassen werden kann), kann das Bundesgericht auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten bzw. eine Ergänzungsfrist verzichten, weil ein Interesse an einer solchen Einsicht nicht ersichtlich ist.
“Über die angeforderte Sendungsverfolgung für den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts hinaus ist auf den vollständigen Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens zu verzichten, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig sind. Es steht den Beschwerdeführern offen, sich mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden. 2.2. Die Beschwerdeführer begründen sodann nicht, aus welchen Gründen sie ein Interesse an der beantragten Akteneinsicht haben sollen, und ein Interesse an einer Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten vor Fällung des vorliegenden Entscheids ist auch nicht ersichtlich: So muss eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Das angefochtene Urteil wurde den Beschwerdeführern gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit hier am 19. Oktober 2023 zu laufen und endete am 17. November 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. November 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten hätten ergänzen können und weitere prozessuale Schritte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Ein Interesse an einer Akteneinsicht vor Ergehen des vorliegenden Entscheids ist daher nicht ersichtlich, da eine solche den Verfahrensausgang nicht beeinflussen könnte (vgl.”
“Über die angeforderte Sendungsverfolgung für den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts hinaus ist auf den vollständigen Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens zu verzichten, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig sind. Es steht den Beschwerdeführern offen, sich mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden. 2.2. Die Beschwerdeführer begründen sodann nicht, aus welchen Gründen sie ein Interesse an der beantragten Akteneinsicht haben sollen, und ein Interesse an einer Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten vor Fällung des vorliegenden Entscheids ist auch nicht ersichtlich: So muss eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Das angefochtene Urteil wurde den Beschwerdeführern gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit hier am 19. Oktober 2023 zu laufen und endete am 17. November 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. November 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten hätten ergänzen können und weitere prozessuale Schritte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Ein Interesse an einer Akteneinsicht vor Ergehen des vorliegenden Entscheids ist daher nicht ersichtlich, da eine solche den Verfahrensausgang nicht beeinflussen könnte (vgl.”
Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist sind grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen bleiben vorbehalten nach Art. 43 BGG.
“Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4; vgl. auch BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4 mit Hinweis). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4).”
“Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen). Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist sie mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 134 IV 156 E. 1.6; Urteil 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 1.1).”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).”
Bei mangelhafter Begründung kann das Bundesgericht — auf Antrag — innerhalb der Beschwerdefrist eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gewähren; eine Ergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist in der Regel nicht zulässig.
“April 2022 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts; dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Beschwerdebegründung nicht ergänzte; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann; dass damit heute keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand beiziehen kann; dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist; dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. April 2022 die vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre schwierige Situation schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und rechtsgenügend aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie in ihrem Beschluss vom 15.”
“Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art.”
Eine Nachfrist nach Art. 43 BGG wird nicht gewährt, wenn kein besonderes Gewicht oder keine besondere Bedeutung der Sache dargelegt ist. Ebenso kann auf eine Nachfrist verzichtet werden, wenn die innerhalb der Frist eingereichte Begründung augenscheinlich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und daher keine Aussicht auf eine tragfähige Ergänzung besteht. Pauschal begründete Ausstandsgesuche werden nicht eingetreten.
“Auf das pauschal begründete Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (Antrag 3; Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist ("bis mindestens zum 17. Januar 2025"; Antrag 2) ist nicht zu entsprechen (Art. 43 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die innerhalb der Frist gelieferte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) augenscheinlich nicht (Antrag 1; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.2). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich daher von vornherein (Antrag 6).”
“Die in der Beschwerde angeführten Gründe, weshalb von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen sei, überzeugen demnach nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser Betracht.”
“Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist (bis mindestens zum 24. Juni 2024"; Antrag 3) ist nicht zu entsprechen (Art. 43 BGG; Urteil 9D_7/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Der Genugtuungsanspruch, den der Beschwerdeführer zu haben glaubt, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; darauf ist nicht einzutreten (Antrag 7).”
Ergänzungen der Beschwerdebegründung, die nach Ablauf der (nicht erstreckbaren) gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht werden, sind grundsätzlich unzulässig und bleiben unbeachtet. Dies gilt vorbehaltlich der in Art. 43 BGG vorgesehenen Ausnahme.
“nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich das Bundesgericht um "Geduld" bis Ende April ersuchen, damit sie weitere Unterlagen einreichen können, sind sie darauf hinzuweisen, dass Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG) - von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 43 BGG abgesehen - unzulässig sind.”
“Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen). Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.”
“Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen (Art. 43 BGG; BGE 142 IV 250 E. 1.5; 139 II 404 E. 5; 134 IV 156 E. 1.6) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person mithin keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Frist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1; auch dazu Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Nichts Anderes ergibt sich aus dem "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" (BGE 137 I 195 E. 2.3.1), wie es aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird. Die Praxis des Bundesgerichts wendet dieses Recht zwar auch auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK an (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5 f.). Auch daraus lässt sich kein Anspruch ableiten, demzufolge eine Ergänzung der Beschwerdeschrift selbst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist noch zu hören wäre (Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.2).”
Art. 43 BGG gilt nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Eine Ergänzungsfrist wird nur gewährt, wenn der ausserordentliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sache eine Ergänzung der Beschwerdebegründung erforderlich macht.
“Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Art. 43 BGG, wonach das Bundesgericht der beschwerdeführenden Partei auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einräumen kann, gilt allein auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe und auch dort nur dann, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordern.”
“Contrariamente a quanto potrebbe fare supporre la versione del testo di legge in italiano, che non fa espresso riferimento all'ambito "penale", l'assegnazione di un termine giusta l'art. 43 LTF è tuttavia riservata ai casi di assistenza giudiziaria internazionale in materia penale (art. 43 LTF nella versione in francese, "en matière d'entraide pénale internationale"; art. 43 BGG nella versione in tedesco, "auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen") (DTF 139 II 404 consid. 5; sentenza 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; sentenza 9C_653/2020 del 3 settembre 2021 consid. 1). In tutti gli ambiti che non rientrano sotto l'art. 43 LTF, una completazione della motivazione - non però delle conclusioni - è infatti possibile solo nel quadro di un'eventuale replica, quando ciò risulta necessario a causa delle osservazioni contenute nella risposta (DTF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7; 132 I 42 consid. 3.3.4; sentenze 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; 2C_66/2013 del 7 maggio 2013 consid. 1.2). La richiesta della concessione di un termine suppletorio di 60 giorni a sensi dell'art. 43 LTF per completare l'impugnativa dev'essere quindi respinta. 3. Ai sensi dell'art. 83 lett. h LTF, il ricorso in materia di diritto pubblico è inammissibile contro le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale. Secondo l'art. 84a LTF, in quest'ultimo campo, il ricorso è ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante ai sensi dell'art. 84 cpv. 2 LTF. Giusta quest'ultimo articolo, un caso è particolarmente importante segnatamente laddove vi sono ragioni per ritenere che sono stati violati elementari principi procedurali o che il procedimento all'estero presenta gravi lacune (su queste nozioni, cfr. DTF 139 II 404 consid. 1.3). Spetta al ricorrente dimostrare a sufficienza che la causa adempie siffatte condizioni (art. 42 cpv. 2 LTF; DTF 139 II 340 consid. 4), a meno che ciò non sia manifesto (sentenza 2C_77/2022 del 4 febbraio 2022 consid.”
“Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato nessun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa. Contrariamente a quanto potrebbe fare supporre la versione del testo di legge in italiano, che non fa espresso riferimento all'ambito "penale", l'assegnazione di un termine giusta l'art. 43 LTF è tuttavia riservata ai casi di assistenza giudiziaria internazionale in materia penale (art. 43 LTF nella versione in francese, "en matière d'entraide pénale internationale"; art. 43 BGG nella versione in tedesco, "auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen") (DTF 139 II 404 consid. 5; sentenza 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; sentenza 9C_653/2020 del 3 settembre 2021 consid. 1). In tutti gli ambiti che non rientrano sotto l'art. 43 LTF, una completazione della motivazione - non però delle conclusioni - è infatti possibile solo nel quadro di un'eventuale replica, quando ciò risulta necessario a causa delle osservazioni contenute nella risposta (DTF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7; 132 I 42 consid. 3.3.4; sentenze 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; 2C_66/2013 del 7 maggio 2013 consid. 1.2). La richiesta della concessione di un termine suppletorio di 60 giorni a sensi dell'art. 43 LTF per completare l'impugnativa dev'essere quindi respinta. 3. Ai sensi dell'art. 83 lett. h LTF, il ricorso in materia di diritto pubblico è inammissibile contro le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale.”
“Contrariamente a quanto potrebbe fare supporre la versione del testo di legge in italiano, che non fa espresso riferimento all'ambito "penale", l'assegnazione di un termine giusta l'art. 43 LTF è tuttavia riservata ai casi di assistenza giudiziaria internazionale in materia penale (art. 43 LTF nella versione in francese, "en matière d'entraide pénale internationale"; art. 43 BGG nella versione in tedesco, "auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen") (DTF 139 II 404 consid. 5; sentenza 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; sentenza 9C_653/2020 del 3 settembre 2021 consid. 1). In tutti gli ambiti che non rientrano sotto l'art. 43 LTF, una completazione della motivazione - non però delle conclusioni - è infatti possibile solo nel quadro di un'eventuale replica, quando ciò risulta necessario a causa delle osservazioni contenute nella risposta (DTF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7; 132 I 42 consid. 3.3.4; sentenze 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; 2C_66/2013 del 7 maggio 2013 consid. 1.2). La richiesta della concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare l'impugnativa dev'essere quindi respinta. 4. Ai sensi dell'art. 83 lett. h LTF, il ricorso in materia di diritto pubblico è inammissibile contro le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale. Secondo l'art. 84a LTF, in quest'ultimo campo, il ricorso è ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante ai sensi dell'art. 84 cpv. 2 LTF. Giusta quest'ultimo articolo, un caso è particolarmente importante segnatamente laddove vi sono ragioni per ritenere che sono stati violati elementari principi procedurali o che il procedimento all'estero presenta gravi lacune (su queste nozioni, cfr. DTF 139 II 404 consid. 1.3). Spetta al ricorrente dimostrare a sufficienza che la causa adempie siffatte condizioni (art. 42 cpv. 2 LTF; DTF 139 II 340 consid. 4), a meno che ciò non sia manifesto (sentenza 2C_77/2022 del 4 febbraio 2022 consid.”
Die Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich unzulässig; Art. 43 BGG bildet hierzu eine Ausnahme. Die Rechtsprechung behandelt diese Ausnahme als eng begrenzt.
“Das Bundesgericht wies den Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss mangels hinreichender Begründung ab. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben enthielten, unter anderem, die Beschwerde ergänzende Ausführungen. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Ergänzungen der Beschwerdeschrift sind samt ihren Beilagen unbeachtlich.”
“nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit dem Gesuch, es seien die vorinstanzlichen Akten einzuholen und es sei ihm Einsicht darin und anschliessend die Möglichkeit zu gewähren, seine Beschwerde zu ergänzen. Ohnehin sind Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG) - von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 43 BGG abgesehen - unzulässig.”
“Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen). Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.”
“Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).”
Die Replik dient nicht zur nachträglichen Ausweitung der Beschwerdebegründung; erstmals in der Replik vorgebrachte Rügen werden grundsätzlich nicht behandelt bzw. sind unbeachtlich.
“Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG) - unzulässig. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022 grösstenteils über die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hinaus zur Sache und ergänzt seine Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und unbeachtet zu bleiben hat. Dies gilt etwa, soweit er zumindest sinngemäss neu eine (eventual) vorsätzliche und schuldhafte Tatbegehung verneint haben möchte (vgl. etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 Rz. 7 S. 3, Rz. 11 S. 5, Rz. 16 f. S. 6, Rz. 25 S. 8, Rz. 30 S. 10 f.). Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen (vgl. Urteile 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.1; 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2).”
“Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Begründung bereits in der Beschwerdeschrift enthalten sein; eine spätere Ergänzung ist grundsätzlich unzulässig (Art. 43 BGG e contrario). Auf die erstmals in der Replik vorgebrachten Rügen der willkürlichen Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht ist daher nicht einzutreten. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 23 mit Hinweisen). Allerdings gibt es auch von diesem Grundsatz gewisse Ausnahmen: So beachtet das Bundesgericht Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, von Amtes wegen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens. Insoweit kann berücksichtigt werden, dass das Enteignungsgesuch der EG Biel vom 28.”
Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG nur in Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen anordnen; zusätzlich ist kumulativ Voraussetzung, dass der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert.
“Dezember 2021 erstattet wurden (Stellungnahmen des Spitals C.________ vom 2. Februar 2022 sowie des Dr. med. D.________ vom 14. Februar 2022), handelt es sich um echte Noven, die keine Revision gestatten (oben E. 1.3). Weitere von der Revisionsgesuchstellerin eingereichte Arztberichte (der Dres. med. E.________ vom 4. August 2021 und F.________ vom 8. August 2021; mehrere Stellungnahmen des Spitals C.________) wurden nach dem im Hauptverfahren angefochtenen kantonalen Entscheid vom 26. Mai 2021 verfasst. Sie gelten ebenfalls als echte Noven, die bereits im Hauptverfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr eingebracht werden durften (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2) und auch keine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2021 zulassen. Daran kann die Rüge der Gesuchstellerin, dass ihr im Hauptverfahren zu Unrecht keine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung gewährt worden sei, nichts ändern. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift kann vom Bundesgericht nach Art. 43 BGG nur in Fällen internationaler Rechtshilfe in Strafsachen angeordnet werden und sofern zudem, im Sinne einer kumulativen Voraussetzung, der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache es erfordert (BGE 139 II 404 E. 5). Da sich der im Hauptverfahren zu beurteilende Streit nicht um internationale Rechtshilfe in Strafsachen drehte, war die Anordnung einer Ergänzung der Beschwerdeschrift von vornherein ausgeschlossen. Zusammengefasst ist eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 gestützt auf die von der Gesuchstellerin aufgelegten Beweismittel unzulässig. Weshalb schliesslich der Bericht des Dr. med. G.________ vom 9. Februar 2021 nicht bereits im kantonalen, mit Entscheid vom 21. Mai 2021 abgeschlossenen Verfahren hätte eingebracht werden können, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und ist nicht erkennbar. Ein Revisionsgrund liegt daher auch insoweit nicht vor.”
Die 30‑tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Fristerstreckung zwecks nachträglicher Ergänzung der Beschwerdebegründung kommt demnach grundsätzlich nicht in Betracht, sofern nicht die in Art. 43 BGG geregelte Ausnahme vorliegt.
“Die Beschwerdeführerin legt dar, sie sei ein "Laie", weshalb sie beantragt, bei Mängeln in ihrer Beschwerdeschrift sei ihr die Korrektur bzw. Ergänzung zu ermöglichen (Beschwerde S. 2). Das Gesuch ist abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG vorliegt. Das Nachreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung ausserhalb einer Replik hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 6B_1175/2016, 6B_1176/2016 vom 24. März 2017 E. 3 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2023 eröffnet. Ihre Beschwerde in Strafsachen datiert vom 17. März 2023 und ging beim Bundesgericht am 20. März 2023 ein. Eine Beschwerdekorrektur oder -ergänzung innerhalb der 30-tägigen Frist wäre somit ohnehin nicht mehr möglich.”
“Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; zur Berechnung und zum Stillstand der Fristen während bestimmter Zeiten vgl. Art. 44 ff. BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist erweist sich daher als unzuläsig. Das Gesuch kann auch nicht (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BGG entgegengenommen werden, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dartut, dass er unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3).”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 19. Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 20. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, ein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden.”
Eine Frist zur Ergänzung wird nur ausnahmsweise eingeräumt. Erforderlich ist, dass die Ergänzung nicht bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre und die dafür relevanten Voraussetzungen nach Art. 43 BGG konkret dargelegt werden. Die Rechtsprechung betont, dass diese Voraussetzungen eng auszulegen sind.
“Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen). Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.”
“Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine eigentliche Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ist von vornherein unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer setzt sich nur kursorisch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Im Wesentlichen trägt er erneut seine eigene Sicht der Dinge vor. Dies gilt insbesondere soweit er - wie schon vor der Vorinstanz - darzulegen versucht, weshalb die Zustellung des Strafbefehls vom 10. August 2021 nicht korrekt erfolgt sein soll. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss eine Frist zur Nachbesserung verlangt, falls er "einen Fehler begangen oder etwas nicht vollständig begründet" habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG zulässig ist, welche vorliegend nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichterfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen durch den Beschwerdeführer keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG begründet (vgl. Urteile 6B_67/2023 vom 3. März 2023 E. 6; 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023 E. 3; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2 mit Hinweisen). Aus der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung. Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche Frist. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Beschwerdeschrift (Art. 43 BGG) werden offensichtlich nicht dargetan (Erwägung 1.1), noch sind sie ersichtlich.”
“L'art. 84 LTF persegue lo scopo di limitare efficacemente l'accesso al Tribunale federale in quest'ambito. Nella valutazione circa l'esistenza di un caso particolarmente importante, che dev'essere ammesso in maniera restrittiva, il Tribunale federale dispone di un ampio potere di apprezzamento (DTF 145 IV 99 consid. 1.2 pag. 104). Spetta al ricorrente, pena l'inammissibilità del gravame, dimostrare che le condizioni di entrata in materia richieste dall'art. 84 LTF sono adempiute (art. 42 cpv. 2 LTF; DTF 145 IV 99 consid. 1.5 pag. 107). Secondo l'art. 109 LTF, la Corte giudica nella composizione di tre giudici circa la non entrata nel merito su ricorsi che non riguardano un caso particolarmente importante (cpv. 1); la decisione è motivata sommariamente e può rinviare in tutto o in parte alla decisione impugnata (cpv. 3). 1.3. La richiesta di poter produrre, eccezionalmente, entro trenta giorni una memoria integrativa dev'essere respinta, non essendo adempiute le condizioni previste dall'art. 43 LTF. Certo, è vero che la decisione impugnata è stata notificata il 15 dicembre 2020 al legale del ricorrente, che aveva pertanto a disposizione pochi giorni feriali per la stesura dell'atto di ricorso, visto che nella materia in esame la sospensione dei termini di ricorso non si applica (art. 46 cpv. 2 LTF). Non si è tuttavia in presenza di un'estensione straordinaria della causa o di particolari difficoltà della stessa (art. 43 lett. b LTF), nozioni che devono essere interpretate in maniera restrittiva (DTF 139 II 404 consid. 5 pag. 419). Il caso non è infatti voluminoso né vi sono molteplici e difficili questioni di fatto o di diritto che imporrebbero di concedere tale facoltà, sulle quali il ricorrente, senza grande dispendio di tempo, poteva e doveva esprimersi compiutamente nell'atto di ricorso (DTF 142 IV 250 consid. 1.5 pag. 255 e contrario; 134 IV 156 consid. 1.6 pag. 161; 133 IV 271 consid. 2.1 pag. 273) : occorre considerare inoltro l'obbligo di celerità (art. 17a AIMP; RS 351.1).”
Fehlt die Darlegung einer ausserordentlichen Ausdehnung oder besonderer Schwierigkeiten der Sache, wird ein Gesuch um Ergänzungsfrist nach Art. 43 BGG in der Regel abgelehnt. Die Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen, und die erforderlichen Umstände sind vom Beschwerdeführer darzulegen.
“L'art. 84 LTF persegue lo scopo di limitare efficacemente l'accesso al Tribunale federale in quest'ambito. Nella valutazione circa l'esistenza di un caso particolarmente importante, che dev'essere ammesso in maniera restrittiva, il Tribunale federale dispone di un ampio potere di apprezzamento (DTF 145 IV 99 consid. 1.2 pag. 104). Spetta al ricorrente, pena l'inammissibilità del gravame, dimostrare che le condizioni di entrata in materia richieste dall'art. 84 LTF sono adempiute (art. 42 cpv. 2 LTF; DTF 145 IV 99 consid. 1.5 pag. 107). Secondo l'art. 109 LTF, la Corte giudica nella composizione di tre giudici circa la non entrata nel merito su ricorsi che non riguardano un caso particolarmente importante (cpv. 1); la decisione è motivata sommariamente e può rinviare in tutto o in parte alla decisione impugnata (cpv. 3). 1.3. La richiesta di poter produrre, eccezionalmente, entro trenta giorni una memoria integrativa dev'essere respinta, non essendo adempiute le condizioni previste dall'art. 43 LTF. Certo, è vero che la decisione impugnata è stata notificata il 15 dicembre 2020 al legale del ricorrente, che aveva pertanto a disposizione pochi giorni feriali per la stesura dell'atto di ricorso, visto che nella materia in esame la sospensione dei termini di ricorso non si applica (art. 46 cpv. 2 LTF). Non si è tuttavia in presenza di un'estensione straordinaria della causa o di particolari difficoltà della stessa (art. 43 lett. b LTF), nozioni che devono essere interpretate in maniera restrittiva (DTF 139 II 404 consid. 5 pag. 419). Il caso non è infatti voluminoso né vi sono molteplici e difficili questioni di fatto o di diritto che imporrebbero di concedere tale facoltà, sulle quali il ricorrente, senza grande dispendio di tempo, poteva e doveva esprimersi compiutamente nell'atto di ricorso (DTF 142 IV 250 consid. 1.5 pag. 255 e contrario; 134 IV 156 consid. 1.6 pag. 161; 133 IV 271 consid. 2.1 pag. 273) : occorre considerare inoltro l'obbligo di celerità (art. 17a AIMP; RS 351.1).”
“L'art. 84 LTF persegue lo scopo di limitare efficacemente l'accesso al Tribunale federale in quest'ambito. Nella valutazione circa l'esistenza di un caso particolarmente importante, che dev'essere ammesso in maniera restrittiva, il Tribunale federale dispone di un ampio potere di apprezzamento (DTF 145 IV 99 consid. 1.2 pag. 104). Spetta al ricorrente, pena l'inammissibilità del gravame, dimostrare che le condizioni di entrata in materia richieste dall'art. 84 LTF sono adempiute (art. 42 cpv. 2 LTF; DTF 145 IV 99 consid. 1.5 pag. 107). Secondo l'art. 109 LTF, la Corte giudica nella composizione di tre giudici circa la non entrata nel merito su ricorsi che non riguardano un caso particolarmente importante (cpv. 1); la decisione è motivata sommariamente e può rinviare in tutto o in parte alla decisione impugnata (cpv. 3). 1.3. La richiesta di poter produrre, eccezionalmente, entro trenta giorni una memoria integrativa dev'essere respinta, non essendo adempiute le condizioni previste dall'art. 43 LTF. Certo, è vero che la decisione impugnata è stata notificata il 15 dicembre 2020 al legale del ricorrente, che aveva pertanto a disposizione pochi giorni feriali per la stesura dell'atto di ricorso, visto che nella materia in esame la sospensione dei termini di ricorso non si applica (art. 46 cpv. 2 LTF). Non si è tuttavia in presenza di un'estensione straordinaria della causa o di particolari difficoltà della stessa (art. 43 lett. b LTF), nozioni che devono essere interpretate in maniera restrittiva (DTF 139 II 404 consid. 5 pag. 419). Il caso non è infatti voluminoso né vi sono molteplici e difficili questioni di fatto o di diritto che imporrebbero di concedere tale facoltà, sulle quali il ricorrente, senza grande dispendio di tempo, poteva e doveva esprimersi compiutamente nell'atto di ricorso (DTF 142 IV 250 consid. 1.5 pag. 255 e contrario; 134 IV 156 consid. 1.6 pag. 161; 133 IV 271 consid. 2.1 pag. 273) : occorre considerare inoltro l'obbligo di celerità (art. 17a AIMP; RS 351.1).”
Eine verspätete Zustellung hebt die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht automatisch auf. Für die Frage, ob eine Ergänzung noch möglich ist, sind das genaue Zustelldatum und der Fristenstillstand massgebliche Kriterien für die Berechnung der Beschwerdefrist.
“Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. April 2024 über die Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin schliesst das erstinstanzliche Aberkennungsverfahren nicht ab.”
Ein ausdrücklich vorgesehenes ergänzendes Memorandum besteht nach der Rechtsprechung nur im Bereich der internationalen Rechtshilfe/Strafrechtspflege (vgl. Art. 43 BGG). In anderen Verfahren ist eine nachträgliche Ergänzung der Begründung grundsätzlich nur im Rahmen der Replik und nur insoweit zulässig, als sie wegen der Ausführungen der Gegenpartei erforderlich ist (wobei die Schlussanträge nicht ergänzt werden können). Vor Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift jedoch noch ergänzen.
“Le recours contre une décision doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète (art. 100 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF; RS 173.110]). Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés (art. 42 al. 1 LTF). Les conclusions et les motifs doivent être formulés dans le délai de recours (ATF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7), qui ne peut pas être prolongé (art. 47 al. 1 LTF). Les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit (art. 42 al. 2 LTF). Pour satisfaire à cette exigence, il appartient à la partie recourante de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse et d'expliquer en quoi ceux-ci seraient contraires au droit (ATF 146 IV 297 consid. 1.2; 142 I 99 consid. 1.7.1; 140 III 86 consid. 2). La possibilité de déposer un mémoire complémentaire n'est prévue qu'en matière d'entraide pénale internationale (art. 43 LTF). Dans tous les autres domaines, il n'est possible de compléter la motivation - mais pas les conclusions (cf. ATF 134 IV 156 consid. 1.7) - que dans le cadre de la réplique, et seulement si cela s'avère nécessaire en raison des déterminations des intimés (cf. ATF 135 I 19 consid. 2.2). Tant que le délai de recours n'est pas échu, le recourant conserve en revanche la possibilité de compléter son mémoire de recours (arrêt 2C_937/2015 du 20 octobre 2015 consid. 3.3).”
Ergänzungen der Begründung, die erst in der Replik vorgebracht werden, sind grundsätzlich unbeachtlich; auf derartige erstmals später erhobene Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Eine Frist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung wird nur auf entsprechenden Antrag gewährt.
“Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Begründung bereits in der Beschwerdeschrift enthalten sein; eine spätere Ergänzung ist grundsätzlich unzulässig (Art. 43 BGG e contrario). Auf die erstmals in der Replik vorgebrachten Rügen der willkürlichen Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht ist daher nicht einzutreten. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 23 mit Hinweisen). Allerdings gibt es auch von diesem Grundsatz gewisse Ausnahmen: So beachtet das Bundesgericht Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, von Amtes wegen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens. Insoweit kann berücksichtigt werden, dass das Enteignungsgesuch der EG Biel vom 28.”
Fristenstillstand und der Nachweis der Zustellung sind bei der Frage, ob eine Ergänzung der Beschwerdebegründung noch zulässig ist, zu berücksichtigen; die Ergänzungsmöglichkeit entfällt in der Regel nach Ablauf der Beschwerdefrist. Wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, ist ein Gesuch um Fristgewährung bzw. Ergänzung gegenstandslos.
“Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. April 2024 über die Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin schliesst das erstinstanzliche Aberkennungsverfahren nicht ab.”
“Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen (Art. 43 BGG), gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Er beantragt, es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2021 aufzuheben und eine neue Nachfrist von mindestens 10 Tagen anzusetzen und es sei zu verfügen, dass keine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Ferner stellt er verschiedene Anträge, mit denen er, soweit verständlich, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache sinngemäss die Aufhebung der im kantonalen Verfahren ergangenen Kostenentscheide und eine Reduktion der Entscheidgebühren auf Fr. 1'000.-- pro Verfahren verlangt, sowie eine Reduktion der Entschädigung für die Beklagten auf Fr. 2'000.--. Schliesslich stellt er die Gesuche, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, dem eine Frist für eine Stellungnahme und ausführliche Begründung der Beschwerde einzuräumen sei. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 21. Juni 2021 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2021 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 22. Juni 2021, d.h. nach Fristablauf, ein. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.”
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 31. August 2020 zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht lief damit am 30. September 2020 ab (Art. 44 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzungen vom 30. September 2020 wurden von der Beschwerdeführerin mit zwei separaten Briefsendungen an das Bundesgericht verschickt. Die zweite Ergänzung wurde dabei lediglich per A-Post an das Bundesgericht versandt und der Briefumschlag ist mit einem Poststempel vom 1. Oktober 2020, dem Tag nach dem Fristablauf, versehen. Die 30-tägige Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art.”
Das Bundesgericht lehnt eine Erstreckung der Frist bzw. ein Begehren um Ergänzung der Beschwerdebegründung ab, wenn ersichtlich ist, dass die hierfür einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder das Begehren unzulässig ist. Entsprechendes gilt, wenn kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt oder ein Ausstandsbegehren nicht substanziiert vorgetragen ist.
“Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist ("bis mindestens zum 20. Juni 2024"; Antrag 4) ist von vornherein nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer muss um die einschlägigen Voraussetzungen wissen; diese sind nicht erfüllt (Art. 43 BGG; dazu u.a. die ihn betreffenden Urteile 1B_623/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4; 2D_26/2020 vom 26. Juni 2020 E. 4). Das Ausstandsgesuch erweist sich als gegenstandslos, nachdem - wie der Beschwerdeführer insofern zutreffend vermutet - die Angelegenheit von der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu beurteilen ist. Die vorsorglich abgelehnten beiden Bundesrichter gehören dieser Abteilung nicht an (Antrag 6). Der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch, den der Beschwerdeführer zu haben glaubt, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; darauf ist nicht einzutreten (Antrag 7).”
“Der Gesuchsteller bringt abgesehen von der angeblichen Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils des Bundesgerichts keine weiteren Ausstandsgründe gegen die Gerichtsmitglieder vor (vgl. Gesuch S. 3 zur Begründung des Ausstandsantrags). Soweit er behauptet, die Gerichtsmitglieder hätten durch ihren vormaligen Urteilsspruch Delikte begangen (Gesuch S. 4), substantiiert er dies nicht ansatzweise. Sein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist unzulässig, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). Insoweit erübrigt sich auch sein Antrag auf Beschwerdeergänzung nach Art. 43 BGG, abgesehen davon, dass ohnehin kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt, in welchem eine solche ein Thema sein könnte (zumal die Voraussetzungen in Art. 43 lit. a und lit. b BGG kumulativ sind; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im Verfahren 6B_1208/2020 macht der Gesuchsteller nicht geltend, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG nicht zu prüfen ist.”
Ein zusätzliches Recht, die Begründung ausserhalb der Replik zu ergänzen, sieht die Rechtsprechung nur im Rahmen der internationalen Strafrechtshilfe (Art. 43 LTF) vor. In den übrigen Bereichen ist eine Vervollständigung der Begründung grundsätzlich nur im Rahmen der Replik und nur insoweit möglich, als sie aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei erforderlich ist; die Schlussanträge können nicht ergänzt werden.
“Le recours contre une décision doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète (art. 100 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF; RS 173.110]). Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés (art. 42 al. 1 LTF). Les conclusions et les motifs doivent être formulés dans le délai de recours (ATF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7), qui ne peut pas être prolongé (art. 47 al. 1 LTF). Les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit (art. 42 al. 2 LTF). Pour satisfaire à cette exigence, il appartient à la partie recourante de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse et d'expliquer en quoi ceux-ci seraient contraires au droit (ATF 146 IV 297 consid. 1.2; 142 I 99 consid. 1.7.1; 140 III 86 consid. 2). La possibilité de déposer un mémoire complémentaire n'est prévue qu'en matière d'entraide pénale internationale (art. 43 LTF). Dans tous les autres domaines, il n'est possible de compléter la motivation - mais pas les conclusions (cf. ATF 134 IV 156 consid. 1.7) - que dans le cadre de la réplique, et seulement si cela s'avère nécessaire en raison des déterminations des intimés (cf. ATF 135 I 19 consid. 2.2). Tant que le délai de recours n'est pas échu, le recourant conserve en revanche la possibilité de compléter son mémoire de recours (arrêt 2C_937/2015 du 20 octobre 2015 consid. 3.3).”
“Déposée après le délai de recours, l'écriture du 16 février 2021 par laquelle l'assuré complète son recours ne peut pas être prise en considération. La possibilité de déposer un mémoire complémentaire - en dehors du cadre de la réplique - n'est en effet prévue qu'en matière d'entraide pénale internationale (art. 43 LTF). En revanche, la réduction des conclusions est admissible à tout stade de la procédure devant le Tribunal fédéral (arrêt 4A_613/2018 du 17 janvier 2020 consid. 1.1 et les références), de sorte qu'il y a lieu de prendre acte que le recourant renonce à contester le refus de la contribution d'assistance de l'assurance-invalidité. Enfin, le recourant a déposé avec son recours des pièces nouvelles qui n'ont pas à être prises en considération, des moyens de preuve nouveaux ne pouvant être présentés qu'aux conditions de l'art. 99 al. 1 LTF.”
Eine Ergänzungsfrist nach Art. 43 BGG kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde manifest unzureichend begründet ist bzw. die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung offenkundig nicht erfüllt werden; in solchen Fällen rechtfertigen der Kontext oder die behaupteten Umstände keine Nachfrist.
“5), la parte ricorrente può unicamente far valere la violazione di diritti costituzionali. Conformemente all'art. 106 cpv. 2 LTF, la parte ricorrente deve indicare i diritti costituzionali ritenuti lesi e spiegare, con un'argomentazione puntuale e precisa attinente alla sentenza impugnata, in cosa consiste la violazione (DTF 143 II 283 consid. 1.2.2; 142 III 364 consid. 2.4; 134 II 244 consid. 2.2). 3.2. Nel ricorso all'esame il ricorrente evoca varie vicissitudini e formula diversi rimproveri nei confronti delle parti e dei magistrati coinvolti in questa ed in altre procedure. Nella (ridotta) misura in cui si riferisce all'oggetto del presente litigio, il ricorrente omette tuttavia di seriamente confrontarsi con la sentenza qui impugnata e di motivare la violazione dei diritti costituzionali da lui accennati, ossia dei " principi fondamentali dei diritti dell'uomo " e del suo diritto di essere sentito. Il rimedio, pertanto, manifestamente non soddisfa le severe esigenze di motivazione dell'art. 106 cpv. 2 LTF. Fatti salvi determinati casi qui non realizzati (art. 43 LTF), il Tribunale federale non può assegnare un termine per completare la motivazione del gravame (DTF 134 II 244 consid. 2.4). 4. Da quanto precede discende che il ricorso, manifestamente non motivato in modo sufficiente, può essere evaso nella procedura semplificata dell'art. 108 cpv. 1 lett. b LTF. Con l'evasione del ricorso, l'istanza di concessione dell'effetto sospensivo (comunque del tutto carente di motivazione) e quella di edizione di " tutti gli atti " diventano prive di oggetto. Inoltre, come già spiegato dall'autorità inferiore, la domanda intesa all'adozione di misure supercautelari nella causa a tutela dell'unione coniugale è inammissibile in questa sede, sulla stessa dovendosi pronunciare il Pretore. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Presidente pronuncia: 1. Il ricorso è inammissibile. 2. Le spese giudiziarie di fr. 500.-- sono poste a carico del ricorrente. 3. Comunicazione ai partecipanti al procedimento e alla III Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.”
“nachvollziehbare Behauptungen betreffend korrupte Behörden und eine selektive Strafverfolgung reichen nicht aus, um eine derartige Befürchtung objektiv zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer 1 als beschuldigte Person konkret einzelne angebliche Verfahrensfehler geltend macht, erreichen diese nicht den Grad einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 6 EMRK. Das Bundesstrafgericht hat zu Recht festgehalten, dass solche Verfahrensfehler im ersuchenden Staat geltend zu machen sind. Im Übrigen hat die Ukraine die EMRK ratifiziert, sodass auch eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR möglich wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (a.a.O., E. 7). Dasselbe gilt in Bezug auf die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (a.a.O., E. 6). Die in der Beschwerde angeführten Gründe, weshalb von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen sei, überzeugen nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser Betracht.”
Eine Fristverlängerung oder Erstreckung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ist grundsätzlich nicht möglich; gesetzliche Beschwerdefristen (insbesondere die 30‑tägige Frist) sind nicht erstreckbar. Eine Ausnahme besteht nur, soweit Art. 43 BGG ausdrücklich greift (z. B. bei bestimmten Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen).
“Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art.”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Dem Antrag der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann daher nicht stattgegeben werden.”
“Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine reine Wiederholung des Parteistandpunkts ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt demnach nicht. Die vorliegende Beschwerdeschrift erfüllt diese Voraussetzungen in grossen Teilen nicht. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einräumung einer Nachfrist für eine allfällig notwendige Verbesserung der Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auch kann eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht gewährt werden, da dies grundsätzlich nur bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 43 BGG). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. Auf die Beschwerde kann daher nur im nachfolgenden engen Umfang eingetreten werden.”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmen nach Art. 43 BGG - innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Fristverlängerung zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung kann damit nicht gewährt werden.”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Begründung bzw. um Ergänzung der Beschwerde konnte daher nicht stattgegeben werden.”
Wenn das vom Bundesgericht gewährte Recht zur Replik die Möglichkeit eröffnet hat, eine ergänzende Eingabe vorzulegen, gilt ein zusätzliches Gesuch um Fristverlängerung damit als erfüllt.
“L'arrêt attaqué ayant été rendu en français, il en ira de même du présent arrêt, quand bien même les mémoires de la recourante sont rédigés en allemand (art. 54 LTF). La recourante a demandé un délai supplémentaire pour compléter son recours, conformément à l'art. 43 LTF. Dans la mesure où le droit de réplique qui lui a été accordé lui a permis de présenter une écriture complémentaire, sa requête est ainsi satisfaite.”
Art. 43 BGG kommt nicht allgemein zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung auf Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beschränkt und dort nur unter engen Voraussetzungen anwendbar (z. B. bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Sache).
“Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Art. 43 BGG, wonach das Bundesgericht der beschwerdeführenden Partei auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einräumen kann, gilt allein auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe und auch dort nur dann, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordern.”
“Soweit die Beschwerdeführerin um eine Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage ersucht, ist der Antrag abzuweisen. Bei der in Art. 100 Abs. 1 BGG normierten Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der von der Beschwerdeführerin insoweit angerufene Art. 43 BGG bezieht sich auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und ist daher vorliegend nicht anwendbar.”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist kann somit nicht entsprochen werden. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass sie unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Kein unverschuldetes Hindernis stellt namentlich der Umstand dar, dass sie das vollständige Aktenverzeichnis, wie sie behauptet, zu spät erhalten oder dass sie als Laie Schwierigkeiten gehabt habe, den angefochtenen Entscheid zu verstehen.”
“öffentlich-rechtliche Abteilung (vgl. Urteile 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.1; 2C_16/2017 vom 17. März 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 8'800'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig. 3. Der Beschwerdeführer ersucht um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, um seine Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG betreffend Fristenstillstand). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch ist somit nicht zulässig. 4. 4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Vorliegend tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Die Rechtsprechung geht indessen grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.”
“Contrariamente a quanto potrebbe fare supporre la versione del testo di legge in italiano, che non fa espresso riferimento all'ambito "penale", l'assegnazione di un termine giusta l'art. 43 LTF è tuttavia riservata ai casi di assistenza giudiziaria internazionale in materia penale (art. 43 LTF nella versione in francese, "en matière d'entraide pénale internationale"; art. 43 BGG nella versione in tedesco, "auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen") (DTF 139 II 404 consid. 5; sentenza 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; sentenza 9C_653/2020 del 3 settembre 2021 consid. 1). In tutti gli ambiti che non rientrano sotto l'art. 43 LTF, una completazione della motivazione - non però delle conclusioni - è infatti possibile solo nel quadro di un'eventuale replica, quando ciò risulta necessario a causa delle osservazioni contenute nella risposta (DTF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7; 132 I 42 consid. 3.3.4; sentenze 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; 2C_66/2013 del 7 maggio 2013 consid. 1.2). La richiesta della concessione di un termine suppletorio di 60 giorni a sensi dell'art. 43 LTF per completare l'impugnativa dev'essere quindi respinta. 3. Ai sensi dell'art. 83 lett. h LTF, il ricorso in materia di diritto pubblico è inammissibile contro le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale. Secondo l'art. 84a LTF, in quest'ultimo campo, il ricorso è ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante ai sensi dell'art. 84 cpv. 2 LTF. Giusta quest'ultimo articolo, un caso è particolarmente importante segnatamente laddove vi sono ragioni per ritenere che sono stati violati elementari principi procedurali o che il procedimento all'estero presenta gravi lacune (su queste nozioni, cfr. DTF 139 II 404 consid. 1.3). Spetta al ricorrente dimostrare a sufficienza che la causa adempie siffatte condizioni (art. 42 cpv. 2 LTF; DTF 139 II 340 consid. 4), a meno che ciò non sia manifesto (sentenza 2C_77/2022 del 4 febbraio 2022 consid.”
“Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato nessun atto istruttorio. 2. Alla luce della "straordinarietà della fattispecie, di particolare complessità in punto al diritto", l'insorgente chiede in via preliminare la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF per completare la sua impugnativa. Contrariamente a quanto potrebbe fare supporre la versione del testo di legge in italiano, che non fa espresso riferimento all'ambito "penale", l'assegnazione di un termine giusta l'art. 43 LTF è tuttavia riservata ai casi di assistenza giudiziaria internazionale in materia penale (art. 43 LTF nella versione in francese, "en matière d'entraide pénale internationale"; art. 43 BGG nella versione in tedesco, "auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen") (DTF 139 II 404 consid. 5; sentenza 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; sentenza 9C_653/2020 del 3 settembre 2021 consid. 1). In tutti gli ambiti che non rientrano sotto l'art. 43 LTF, una completazione della motivazione - non però delle conclusioni - è infatti possibile solo nel quadro di un'eventuale replica, quando ciò risulta necessario a causa delle osservazioni contenute nella risposta (DTF 135 I 19 consid. 2.2; 134 IV 156 consid. 1.7; 132 I 42 consid. 3.3.4; sentenze 2C_402/2021 del 10 novembre 2021 consid. 1.2; 2C_66/2013 del 7 maggio 2013 consid. 1.2). La richiesta della concessione di un termine suppletorio di 60 giorni a sensi dell'art. 43 LTF per completare l'impugnativa dev'essere quindi respinta. 3. Ai sensi dell'art. 83 lett. h LTF, il ricorso in materia di diritto pubblico è inammissibile contro le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale.”
Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht Art. 43 BGG in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bisher nicht angewendet; in 2C_761/2022 wurde ein entsprechender Prozessantrag aus diesem Grund abgewiesen (vgl. BGE 139 II 404 E. 5).
“Es erwog im Wesentlichen, es sei nicht zu beanstanden, dass sich die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mit elektronischen Kommunikationsmitteln verständigten und die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen per E-Mail eingereicht habe. Die Formvorschriften seien gewahrt. Im Weiteren beurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Amtshilfeersuchen als zulässiges Listenersuchen. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten vor. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. September 2022 gelangen A.________, die B.________, die D.________, die E.________, die F.________, die H.________, die I.________, die J.________, die K.________, die L.________, die N.________, die O.________ sowie die Q.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 1. September 2022 und der Schlussverfügung vom 20. Mai 2021. Es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die ESTV zurückzuweisen. C.a. Die Beschwerdeführer ersuchen in prozessualer Hinsicht, im Falle des Eintretens auf die Beschwerde sei ihnen gestützt auf Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 wies die Instruktionsrichterin den Prozessantrag mit der Begründung ab, dass Art. 43 BGG in den Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen rechtsprechungsgemäss keine Anwendung findet (vgl. BGE 139 II 404 E. 5). C.b. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Urteils vom 1. September 2022. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 25. Oktober 2022. In der darauffolgenden Duplik der ESTV und Triplik der Beschwerdeführer halten die Verfahrensbeteiligten an den gestellten Anträgen fest.”
Die vom Gesetz vorgesehene Ergänzungsfrist dient vornehmlich dem Nachreichen fehlender Begründungen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind Ergänzungen grundsätzlich unbeachtlich. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); echte Noven, d.h. nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen oder Beweismittel, sind unzulässig.
“Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist die Beschwerde mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 134 IV 156; Urteil 9C_215/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2). Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher zu begründen ist (BGE 133 III 393 E. 3).”
“________, neben drei Tagen erstandener Untersuchungshaft die vom 24. April 2021 bis zum 4. Juni 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 26 Tagen an die Geldstrafe an und reduzierte die diesem aufzuerlegenden Kosten des Vorverfahrens auf Fr. 8'135.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'100.-- auferlegte es ihm zu 3/4. 4. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, auf einen Gerichtskostenvorschuss sei zu verzichten und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Einstellung des Verfahrens resp. den Verzicht auf Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Weiter beantragt er eine angemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile. 5. Das Bundesgericht wies den Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss mangels hinreichender Begründung ab. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben enthielten, unter anderem, die Beschwerde ergänzende Ausführungen. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Ergänzungen der Beschwerdeschrift sind samt ihren Beilagen unbeachtlich. 6. 6.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174E. 2.2; 143 I 344E. 3; 143 V 19E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465E. 5.5.1; 148 V 174E. 2.2; 143 V 19E. 1.2 mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174E. 2.2). 6.2. Der Beschwerdeführer reicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zahlreiche Urkunden ein, ohne zu behaupten, dass diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären oder darzulegen, inwieweit der Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gibt.”
Fehlende oder ungenügende Begründung berechtigt nicht automatisch zur Erstreckung der Beschwerdefrist; liegt die Ausnahme nach Art. 43 BGG nicht vor, ist eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der (nicht erstreckbaren) Frist in der Regel nicht zulässig.
“Die Beschwerdeführer begründen sodann nicht, aus welchen Gründen sie ein Interesse an der beantragten Akteneinsicht haben sollen, und ein Interesse an einer Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten vor Fällung des vorliegenden Entscheids ist auch nicht ersichtlich: So muss eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Das angefochtene Urteil wurde den Beschwerdeführern gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit hier am 19. Oktober 2023 zu laufen und endete am 17. November 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. November 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten hätten ergänzen können und weitere prozessuale Schritte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Ein Interesse an einer Akteneinsicht vor Ergehen des vorliegenden Entscheids ist daher nicht ersichtlich, da eine solche den Verfahrensausgang nicht beeinflussen könnte (vgl.”
“Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG liegt nicht vor. Eine Nachfristansetzung für die nicht hinreichend begründete Beschwerde scheidet auch gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG aus (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4). Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 25. April 2022 (vgl. E. 1 hiervor). Eine Beschwerdeergänzung ist damit nicht mehr möglich.”
“Juni 2021 erneut an das Bundesgericht wandte und u.a. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde ersuchte; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2021 erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 zu erheben, und gleichzeitig erneut um Erstreckung der Frist für die Begründung seiner Beschwerde ersuchte; dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 2. Juni 2021 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 3. Juni 2021 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 2. Juli 2021 endete; dass die Eingabe vom 2. Juli 2021 keine sachdienliche Begründung gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts enthält, sondern lediglich eine Beschwerdeerklärung darstellt, verbunden mit einem Gesuch um Fristerstreckung; dass der Beschwerdeführer auch in den weiteren, vorstehend erwähnten Eingaben an das Bundesgericht keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhob, in denen er sich hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf seine Berufung eintrat; dass eine Ergänzung der Beschwerdebegründung vorliegend nach Ablauf der nicht erstreckbaren Frist zur Beschwerde nicht zulässig ist; dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art.”
Art. 43 BGG erlaubt die Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nur im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die Voraussetzungen von Art. 43 (insbesondere lit. a und b) sind kumulativ und werden restriktiv angewandt.
“Der Beschwerdeführer ersucht unter Berufung auf Art. 43 BGG sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist, indem er argumentiert, er brauche mehr Zeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt sind, da bereits kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (weitgehend) nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5; 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4). Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll.”
“Die Beschwerde ist samt Begründung innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); eine spätere Ergänzung der Beschwerdeschrift ist nur gemäss Art. 43 BGG, d.h. im Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, möglich (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 42 BGG). Die Rechtsmittelfrist lief vorliegend am 24. Juni 2022 ab, weshalb für die von beiden Beschwerdeführenden beantragte Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerden kein Raum bleibt (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 1.2). Dies wurde ihnen bereits mit zwei separaten Verfügungen vom 30. Juni 2022 mitgeteilt.”
“Dezember 2021 erstattet wurden (Stellungnahmen des Spitals C.________ vom 2. Februar 2022 sowie des Dr. med. D.________ vom 14. Februar 2022), handelt es sich um echte Noven, die keine Revision gestatten (oben E. 1.3). Weitere von der Revisionsgesuchstellerin eingereichte Arztberichte (der Dres. med. E.________ vom 4. August 2021 und F.________ vom 8. August 2021; mehrere Stellungnahmen des Spitals C.________) wurden nach dem im Hauptverfahren angefochtenen kantonalen Entscheid vom 26. Mai 2021 verfasst. Sie gelten ebenfalls als echte Noven, die bereits im Hauptverfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr eingebracht werden durften (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2) und auch keine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2021 zulassen. Daran kann die Rüge der Gesuchstellerin, dass ihr im Hauptverfahren zu Unrecht keine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung gewährt worden sei, nichts ändern. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift kann vom Bundesgericht nach Art. 43 BGG nur in Fällen internationaler Rechtshilfe in Strafsachen angeordnet werden und sofern zudem, im Sinne einer kumulativen Voraussetzung, der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache es erfordert (BGE 139 II 404 E. 5). Da sich der im Hauptverfahren zu beurteilende Streit nicht um internationale Rechtshilfe in Strafsachen drehte, war die Anordnung einer Ergänzung der Beschwerdeschrift von vornherein ausgeschlossen. Zusammengefasst ist eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 gestützt auf die von der Gesuchstellerin aufgelegten Beweismittel unzulässig. Weshalb schliesslich der Bericht des Dr. med. G.________ vom 9. Februar 2021 nicht bereits im kantonalen, mit Entscheid vom 21. Mai 2021 abgeschlossenen Verfahren hätte eingebracht werden können, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und ist nicht erkennbar. Ein Revisionsgrund liegt daher auch insoweit nicht vor.”
Ein Nachfristgesuch nach Art. 43 BGG kann auch von Rechtsnachfolgerinnen (z. B. Witwe/Erbin) erhoben werden. Die Möglichkeit, eine Nachfrist anzusetzen, kommt nur bei Fällen in Betracht, die als Beschwerde im Sinne von Art. 43 BGG gelten; fehlt dies, ist eine Nachfrist nicht zu gewähren.
“Dopo avere domandato alcuni chiarimenti, la banca ha trasmesso all'AFC le informazioni richieste da quest'ultima. 1.4. Con decisione finale del 27 aprile 2020, l'AFC ha accolto la domanda raggruppata di assistenza amministrativa in materia fiscale formulata dall'autorità richiedente il 23 novembre 2018 relativamente a D.________, il quale nel periodo oggetto della domanda era titolare di un conto presso la B.________/C.________. Il 25 maggio 2020, l'interessato ha interposto ricorso al Tribunale amministrativo federale, opponendosi all'esecuzione della domanda in questione. Con sentenza del 10 novembre 2022, tale autorità ha respinto il ricorso. 1.5. Il 21 novembre 2022, definendosi quale vedova ed erede legittima di D.________, A.________ ha inoltrato dinanzi al Tribunale federale un ricorso con cui domanda, in via preliminare, il riconoscimento dell'effetto sospensivo, come previsto anche dall'art. 103 cpv. 2 lett. d LTF, e la concessione di un termine suppletorio di 60 giorni ai sensi dell'art. 43 LTF, per completare l'impugnativa. Nel merito, protestate tasse e indennità, chiede inoltre: in via principale, che la sentenza impugnata sia annullata e l'incarto rinviato all'istanza inferiore, affinché annullata sia pure la decisione finale del 27 aprile 2020 dell'AFC; in via subordinata, che qualora il ricorso sia dichiarato inammissibile o non sia accolto, l'AFC sia intimata ad esigere da parte delle autorità roganti italiane il rispetto del principio di specialità di cui all'art. 27 cpv. 2 della Convenzione del 9 marzo 1976 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte su reddito e patrimonio (CDI CH-I; RS 0.672.945.41). Non è stato ordinato nessun atto istruttorio. 2. Per l'art. 18a della legge federale del 28 settembre 2012 sull'assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale (LAAF; RS 651.1), l'assistenza amministrativa può essere eseguita anche in relazione a persone defunte.”
“Die Beschwerde ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innerhalb der gesetzlichen und somit nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen. Diese ist am Tag der Beschwerdeeinreichung abgelaufen. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Eingabe der Beschwerdeführerin fällt daher ausser Betracht, zumal es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 BGG handelt.”
Abgesehen von den in Art. 43 BGG vorgesehenen Ausnahmen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig; nachträglich eingereichte Ergänzungen werden regelmässig unbeachtlich erklärt.
“________, neben drei Tagen erstandener Untersuchungshaft die vom 24. April 2021 bis zum 4. Juni 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 26 Tagen an die Geldstrafe an und reduzierte die diesem aufzuerlegenden Kosten des Vorverfahrens auf Fr. 8'135.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'100.-- auferlegte es ihm zu 3/4. 4. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, auf einen Gerichtskostenvorschuss sei zu verzichten und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Einstellung des Verfahrens resp. den Verzicht auf Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Weiter beantragt er eine angemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile. 5. Das Bundesgericht wies den Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss mangels hinreichender Begründung ab. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben enthielten, unter anderem, die Beschwerde ergänzende Ausführungen. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Ergänzungen der Beschwerdeschrift sind samt ihren Beilagen unbeachtlich. 6. 6.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174E. 2.2; 143 I 344E. 3; 143 V 19E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465E. 5.5.1; 148 V 174E. 2.2; 143 V 19E. 1.2 mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174E. 2.2). 6.2. Der Beschwerdeführer reicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zahlreiche Urkunden ein, ohne zu behaupten, dass diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären oder darzulegen, inwieweit der Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gibt.”
“Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist die Beschwerde mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 134 IV 156; Urteil 9C_215/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2). Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher zu begründen ist (BGE 133 III 393 E. 3).”
Eine Ergänzungsfrist wird nicht gewährt, wenn es sich bei der Eingabe nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 BGG handelt.
“Die Beschwerde ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innerhalb der gesetzlichen und somit nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen. Diese ist am Tag der Beschwerdeeinreichung abgelaufen. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Eingabe der Beschwerdeführerin fällt daher ausser Betracht, zumal es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 BGG handelt.”
“Die Beschwerde ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innerhalb der gesetzlichen und somit nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen. Diese ist am Tag der Beschwerdeeinreichung abgelaufen. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Eingabe der Beschwerdeführerin fällt daher ausser Betracht, zumal es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 BGG handelt.”
Die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; liegt kein Fall internationaler Rechtshilfe vor, kommt eine Gewährung einer Nachfrist/Erstreckung nach Art. 43 BGG nicht in Betracht.
“Zunächst ersucht er um Gewährung einer Nachfrist zur "Fertigstellung der Beweisanträge". In der Sache beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Sodann stellt er einen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis ein Urteil gegen eine Zeugin wegen "Irreführung der Justiz" und "falsche[n] Zeugnis[es]" vorliege. Schliesslich stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung "in der Strafsache wie auch im Zivilpunkt". 3. Der Beschwerdeführer stellt zwei Aktenbeizugs- und diverse weitere Beweisanträge. Auf diese ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; 6B_1071/2022 vom 20. September 2023 E. 4.1; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 4. Sofern der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 lit. b BGG um Gewährung einer Nachfrist ersucht, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden. Die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). 5. Ebenso wenig Erfolg ist dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens beschieden. Strafverfahren gegen Zeugen und Auskunftspersonen wegen angeblich falscher Aussagen stellen keinen Grund für eine Sistierung des hängigen Strafverfahrens dar. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist in erster Linie im ursprünglichen Strafverfahren, in welchem die Aussagen getätigt wurden, und nicht im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.2; 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde neue Beweismittel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.”
“Sofern der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 lit. b BGG um Gewährung einer Nachfrist ersucht, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden. Die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3).”
“Der Beschwerdeführer ersucht unter Berufung auf Art. 43 BGG sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist, indem er argumentiert, er brauche mehr Zeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt sind, da bereits kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (weitgehend) nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5; 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4). Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll.”
Wird die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist form- und fristgerecht eingereicht, besteht im Zeitpunkt des Eingangs keine Möglichkeit mehr, zur fristgerechten Verbesserung einen Rechtsbeistand beizuziehen; eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdebegründung oder Gewährung einer Nachfrist nach Ablauf der Beschwerdefrist kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Eingaben zur Ergänzung nach Fristablauf sind unbeachtlich.
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. Februar 2025 zu laufen und endete am 17. März 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. März 2025, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch ist deshalb gegenstandslos.”
“Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 13. November 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 14. November 2023 zu laufen und endete am 13. Dezember 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde wurde am 13. Dezember 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde bzw. zur Erhöhung der Erfolgschancen ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. 2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht.”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 29. September 2023 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2023 zugestellt worden war (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung konnte demnach mit den Eingaben vom 30. September 2023 und vom 14. Oktober 2023 nicht mehr ergänzt werden; die beiden Eingaben haben insoweit unbeachtet zu bleiben.”
Erteilt das Bundesgericht gemäss Art. 43 BGG eine Ergänzungsfrist, darf diese nicht dazu missbraucht werden, neue Anträge, neue Rügen oder neue Tatsachen nachträglich einzuführen, die ohne Entschuldigung bereits innerhalb der Beschwerdefrist hätten vorgebracht werden können. Solche nachträglichen Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen.
“Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten. Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat ausserhalb der Fälle von Art. 43 BGG innerhalb der Rechtsmittelfrist zu ergehen. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; je mit Hinweis). Die beiden unaufgeforderten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin enthalten neue rechtliche Vorbringen, die ohne Weiteres innert der Beschwerdefrist hätten vorgetragen werden können. Zudem fussen sie teils auf neuen Tatsachenbehauptungen, zu deren Zulässigkeit sich die Beschwerdeführerin nicht äussert (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen.”
“Das "unbedingte" Replikrecht herrscht auch dann, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.2). Die Einreichung einer Replik kann aber nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern bzw. sich zum Nichteinreichen einer Vernehmlassung auszusprechen. Ausgeschlossen sind mit anderen Worten Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können. Eine eigentliche Ergänzung der Beschwerdeschrift, die im Rahmen der Replik vorgenommen werden soll, ist von vornherein unzulässig (BGE 144 III 411 E. 6.4.1; 144 III 552 E. 4.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2), wobei dies auch mittels mehrerer, jedoch fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen (Art. 43 BGG; BGE 142 IV 250 E. 1.5; 139 II 404 E. 5; 134 IV 156 E. 1.6) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person mithin keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Frist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1).”
Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung gestützt auf Art. 43 BGG kommt nach der Praxis nur bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht. Liegt eine solche Angelegenheit nicht vor, ist eine Frist zur Ergänzung nach Art. 43 BGG von vornherein ausgeschlossen.
“Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine reine Wiederholung des Parteistandpunkts ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt demnach nicht. Die vorliegende Beschwerdeschrift erfüllt diese Voraussetzungen in grossen Teilen nicht. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einräumung einer Nachfrist für eine allfällig notwendige Verbesserung der Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auch kann eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht gewährt werden, da dies grundsätzlich nur bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 43 BGG). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. Auf die Beschwerde kann daher nur im nachfolgenden engen Umfang eingetreten werden.”
“Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; zur Berechnung und zum Stillstand der Fristen während bestimmter Zeiten vgl. Art. 44 ff. BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist erweist sich daher als unzuläsig. Das Gesuch kann auch nicht (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BGG entgegengenommen werden, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dartut, dass er unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3).”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist kann somit nicht entsprochen werden. Das Gesuch kann bereits deshalb nicht (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BGG entgegengenommen werden, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dartut, dass er unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3).”
Grundsatz: Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist mit Antrag und vollständiger Begründung einzureichen. Ergänzungen der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist sind grundsätzlich nicht zulässig, soweit nicht die in Art. 43 BGG vorgesehenen Ausnahmen greifen.
“Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei ihm, sollte das Bundesgericht wegen fehlender Ausführungen oder wegen mangelnder Substanziierung seines Vortrags eine "rechtlich nachteilhafte" Entscheidung beabsichtigen, vorgängig ein entsprechender Hinweis zu geben und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sowie Gelegenheit zur Ergänzung der Ausführungen einzuräumen. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 16. Januar 2024 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Er reichte innerhalb der Beschwerdefrist weder persönlich noch durch einen beigezogenen Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein und im heutigen Zeitpunkt ist eine solche nicht mehr zulässig. Da überdies keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden, mithin der Beschwerdeführer im Verfahren das letzte Wort hatte, besteht auch unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör kein Anlass, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu äussern, bevor der vorliegende Entscheid ergeht.”
“-- nebst Zins zu bezahlen und ihm sein Klavier "Silent-Piano Schimmel 122 SE" herauszugeben respektive ihm eventualiter Fr. 19'500.-- als Ersatz für das Klavier zu bezahlen. Ausserdem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx/BA Z.________ aufzuheben. Mit Urteil vom 30. September 2022 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die dagegen vom Kläger eingegebene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam wie schon das Bezirksgericht zum Schluss, dass es sich beim überwiesenen Betrag von Fr. 400'000.-- um eine unbedingte Schenkung an die Beklagte handle und folglich keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung bestehe. Die Herausgabe des Klaviers war vor Kantonsgericht nicht mehr umstritten. Der Kläger hat mit Eingabe vom 28. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben. Am 30. September 2023 und am 14. Oktober 2023 (je Datum der Postaufgabe) hat er Ergänzungen zur Beschwerde eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 29. September 2023 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2023 zugestellt worden war (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung konnte demnach mit den Eingaben vom 30. September 2023 und vom 14. Oktober 2023 nicht mehr ergänzt werden; die beiden Eingaben haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 3. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.”
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen.”
“Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). 2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Wird die Beschwerde am letzten Tag der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist eingereicht, besteht im Zeitpunkt ihres Eingangs keine Möglichkeit mehr, die Beschwerde durch nachträglichen Beizug eines Rechtsbeistands fristgerecht zu verbessern. Deshalb sind Gesuche um Beiordnung bzw. um unentgeltliche Verbeiständung, die darauf abzielen, die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist zu ergänzen, in solchen Fällen in der Regel gegenstandslos bzw. unbeachtlich.
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 14. Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 14. Februar 2024 ein, d.h. am Tag, an dem die Beschwerdefrist ablief. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.”
“Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 13. November 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 14. November 2023 zu laufen und endete am 13. Dezember 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde wurde am 13. Dezember 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde bzw. zur Erhöhung der Erfolgschancen ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. 2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht.”
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 4. Oktober 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit vorliegend am 5. Oktober 2023 zu laufen und endete am 3. November 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde wurde am 3. November 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde bzw. zur Erhöhung der Erfolgschancen seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.”
“Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art.”
“Auch auf die weiteren nicht begründeten Rechtsbegehren (oben Sachverhalt C) ist nicht einzutreten. Dennoch kann angemerkt werden: Der bundesgerichtliche Spruchkörper wird nicht eigens vorgängig bekannt gegeben (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 22 BGG). Die Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung sind im Internet einsehbar unter www.bger.ch. Die Akteneinsicht beim Bundesgericht wurde mit der Beschwerde am letzten Tag der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt und konnte nicht mehr der Beschwerdebegründung dienen. Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) sind, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG), unzulässig (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3).”
“Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Das Gesuch der Beschwerdeführer kann auch als Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG aufgefasst werden, damit der Rechtsanwalt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist wäre somit von vornherein nicht mehr möglich gewesen. Von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Art. 64 Abs. 2 BGG kann daher abgesehen werden.”
Eine Ergänzungsfrist ist nicht anzusetzen, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist oder die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden. In solchen Fällen ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und kann seine Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken.
“1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Frist zur Ergänzung ist nicht anzusetzen, da die Beschwerde zum einen unzulässig ist und zum andern nicht erkennbar ist, dass der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sache eine solche Ergänzung erfordern würde (Art. 43 BGG). Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).”
“2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Darüber hinaus legt er auch nicht substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, sondern weist nur allgemein auf mutmassliche Formfehler, die mutmassliche Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze und grobe Mängel im ausländischen Verfahren hin. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Frist zur Ergänzung ist nicht anzusetzen, da die Beschwerde zum einen unzulässig ist und zum andern nicht erkennbar ist, dass der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sache eine solche Ergänzung erfordern würde (Art. 43 BGG). Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).”
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