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Das Verwaltungsgericht hat in dem entschiedenen Fall dargelegt, dass es für die Erfüllung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BGG ausreichend ist, wenn es um polizeiliche Handlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts geht. Damit hat es seine Darlegungspflicht erfüllt.
“Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen widersprüchliche Urteile resultieren könnten, wenn die verschiedenen polizeilichen Massnahmen nicht von derselben Behörde beurteilt würden. Es hat jedoch dargelegt, dass es diesbezüglich als entscheidend bzw. ausreichend erachtet, dass es um polizeiliche Handlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts gehe. Damit ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen. Ob die vorinstanzliche Auffassung inhaltlich zutrifft oder nicht, ist nicht eine Frage der Begründungspflicht. Dasselbe gilt für die behauptete Missachtung des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius). Das Verwaltungsgericht legte dar, unter welchen Umständen es einen Entscheid der Vorinstanz unabhängig vom Verschlechterungsverbot gesamthaft aufheben könne, wobei es dies in erster Linie mit der schwerwiegenden Verletzung wesentlicher Prozessgrundsätze begründete. Art. 29 Abs. 2 BGG wurde auch in dieser Hinsicht nicht verletzt.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Soweit die Voraussetzungen der Beschwerde (insbesondere die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen) nicht ohne Weiteres aus den Akten hervorgehen, ist es jedoch nicht seine Aufgabe, in den Akten oder in weiteren beizuziehenden Unterlagen nachzuforschen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; die beschwerdeführende Partei hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen.
“Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dabei muss es sich um ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse handeln. Fehlte ein solches schon bei Beschwerdeeinreichung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 2.1; Urteil 4A_571/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 4A_571/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei auch darzulegen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Art. 76 Abs. 1 BGG gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; 133 II 353 E. 1; Urteil 4A_571/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1).”
“Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Fällt das schutzwürdige Interesse demgegenüber im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Beschwerde nach Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 2.1; Urteile 4A_240/2023 vom 23. November 2023 E. 4.1; 4A_287/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5.3.1; 4A_56/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 4A_287/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei auch darzulegen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Art. 76 Abs. 1 BGG gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; 133 II 353 E. 1; Urteile 4A_240/2023 vom 23. November 2023 E. 4.1; 4A_284/2021 vom 4. August 2021 E. 2.1; 4A_226/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.1).”
Nach Art. 29 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Dabei werden sowohl formelle als auch materielle Eintretensvoraussetzungen überprüft. Zu den häufig kontrollierten Kriterien gehören Fristen, der erforderliche Streitwert, das Vorliegen eines letztinstanzlichen Entscheids, der zulässige Beschwerdegegenstand sowie die Begründungspflicht. Ergibt die Prüfung, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.
“Erwägungen: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 7. August 2024 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'097.80 nebst Zins zu 3.5% seit dem 2. Mai 2024, für Verzugszinsen bis zum 1. Mai 2024 von Fr. 293.-- und für Verwaltungsgebühren von Fr. 150.--. 1.2. Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Kantonsgericht Wallis die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 7. August 2024 erhobene Beschwerde ab. 1.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Postaufgabe 19. Dezember 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2024 führen zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Februar 2024 verurteilte das Mietgericht des Sense- und Seebezirks den Beschwerdeführer, die von ihm gemietete Gewerbefläche im Erdgeschoss an (...) innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Zudem verpflichtete das Mietgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 11'000.-- für die Monate April 2023 bis Februar 2024 zu bezahlen, und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 28. Mai 2024 ab und trat auf die Berufung vom 28. Mai 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 wies das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden eine von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins ab. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Obwalden eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 4. März 2025 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. In der Folge ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.”
“Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 2.2. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde am 20. August 2024 versandt und dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 22. August 2024 in Adligenswil zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht am 28. August 2024 zu laufen, sondern bereits am 23. August 2024. Die Beschwerdefrist lief entsprechend am Montag, 23. September 2024, ab. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post per Einschreiben am 25. September 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 3.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 57.50 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 3.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art.”
“Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Der Beschwerdeführer begehrt eine Behandlung seiner Beschwerde "durch einen Spruchkörper in Mehrfachbesetzung". Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, was dem Beschwerdeführer auch aus früheren Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022). Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ergibt sich aus der rechtlichen Würdigung der Beschwerde. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Deshalb ist über sie nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Nachachtung des Zwecks dieser Bestimmung, das Bundesgericht zu entlasten und seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, in einem Einzelrichterentscheid im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, und nicht mit einer Dreierbesetzung des Spruchkörpers (Urteile 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 vom E. 2.2). 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 hinausgehen. 3.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 5'414.20 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 3.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Dabei ist zu klären, welche Natur dem angefochtenen Entscheid im Hinblick auf Art. 90 ff. und insbesondere, ob er als Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG), als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) oder als Endentscheid zu qualifizieren ist.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1; 145 I 239 E. 2). Hier stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid ein (die Begehren nur teilweise behandelnder) Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) ist. Die Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, namentlich bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; BGE 149 IV 9 E. 2 Ingress, 97 E. 1 Ingress). Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 89 und Art. 100 BGG). Zu prüfen aus dem Bereich der Sachurteilsvoraussetzungen bleibt, welche Natur dem angefochtenen Entscheid im Hinblick auf Art. 90 ff. BGG beizumessen ist (hinten E. 1.3) und insbesondere, ob der streitbetroffene Entscheid unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann (hinten E. 1.4). Ausgangspunkt bildet dabei das gesetzliche Erfordernis, dass der vor Bundesgericht angefochtene Entscheid von einer letzten kantonalen Instanz ausgehen muss (hinten E. 1.2). BGE 150 II 346 S. 352”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer gehen ohne weitere Ausführungen davon aus, es handle sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Dies ist näher zu prüfen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG).”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Ist die Beschwerdelegitimation bzw. das schutzwürdige Interesse nicht ohne Weiteres ersichtlich, hat die beschwerdeführende Partei diese im Rahmen ihrer Begründungspflicht substanziiert darzulegen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer Unterlagen von Amtes wegen nachzuforschen.
“Die Beschwerdelegitimation ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 BGG); ist diese aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), ihre Legitimation substanziiert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nachzuforschen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.1; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 9C_659/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1).”
“Die Beschwerdelegitimation ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 BGG); ist diese aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), ihre Legitimation substanziiert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nachzuforschen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil 9C_492/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1).”
“Die Beschwerdelegitimation setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann; das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 14 E. 4.4). Zwar ist die Beschwerdelegitimation vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 BGG); ist diese aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), ihre Legitimation substanziiert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nachzuforschen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils besitzt (BGE 139 II 328 E. 4.5; 133 II 249 E. 1.1).”
“Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Fällt das schutzwürdige Interesse demgegenüber im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Beschwerde nach Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 2.1; Urteile 4A_240/2023 vom 23. November 2023 E. 4.1; 4A_287/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5.3.1; 4A_56/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 4A_287/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei auch darzulegen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Art. 76 Abs. 1 BGG gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; 133 II 353 E. 1; Urteile 4A_240/2023 vom 23. November 2023 E. 4.1; 4A_284/2021 vom 4. August 2021 E. 2.1; 4A_226/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.1). 2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Person ist indessen verpflichtet, die relevanten Sachurteilsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen; dies gilt namentlich für Eintretensfragen, soweit deren Erfüllung nicht offensichtlich ist (Art. 42 BGG).
“Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 V 57 E. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis/en). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). In konkreten Räumungsfällen kann dem Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Entscheids beigemessen werden, sodass die Beschwerde in formeller Hinsicht als zulässig erscheint.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 72 und Art. 75 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG). Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht ist der Beschwerdeführer, der aus seiner Mietwohnung ausgewiesen wurde, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und es kann ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung nicht abgesprochen werden (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Mit seinen Vorbringen zu den Hintergründen der erfolgten Kündigung des Mietvertrags, den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sowie dessen mietrechtlichen Verpflichtungen vermag der Beschwerdegegner auch nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeschrift auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruht und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl.”
Die Rechtsprechung bestätigt bei der Ausübung von Art. 29 Abs. 1 BGG regelmässig die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zuständigkeit und beruft sich dabei auf einschlägige Vorentscheide (insbesondere BGE und frühere Urteile) zur Begründung der Grundsätze der Amts- und de-novo-Prüfung.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Dazu gehört namentlich die Prüfung der Befangenheit (Rekusalfragen) sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; diese Prüfung kann bereits in einem frühen Verfahrensstadium erfolgen.
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 9 consid. 2). Une décision - rendue par une autorité cantonale statuant en tant qu'instance unique (art. 80 al. 2 in fine LTF) - relative à la récusation d'un membre du ministère public peut faire immédiatement l'objet d'un recours en matière pénale, malgré son caractère incident (cf. art. 78 et 92 al. 1 LTF). Le recourant, prévenu, dont la demande de récusation a été rejetée, a qualité pour recourir en vertu de l'art. 81 al. 1 LTF. Pour le surplus, les autres conditions de recevabilité étant réalisées, il y a lieu d'entrer en matière, sous réserve des considérants qui suivent.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 95 Bst. a BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1 [einleitend]). Vorab ist klarzustellen, dass das Eheschutzverfahren mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 23. November 2023 nicht gegenstandslos geworden ist und das Eheschutzgericht seine Zuständigkeit zur Regelung des Getrenntlebens nicht verloren hat (BGE 148 III 95 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Einreichen der Scheidungsklage noch vor Anhebung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (vgl. vorne Bst. A.c und C) steht dem Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen unter dem Blickwinkel von Art. 76 BGG daher nicht entgegen.”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 144 V 97 E. 1; 143 IV 357 E. 1). Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht anzufechten (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.5 und E. 1.7; Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die Eintretens- und Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese Prüfung erfolgt mit freier Kognition.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 1 BGG) von Amtes wegen und mit freier Kognition. Dazu gehören prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen wie Beschwerdelegitimation, schutzwürdiges Interesse/Rechtsschutzinteresse, Anfechtungsgegenstand und Streitwert, welche das Gericht ebenfalls von Amtes wegen kontrolliert.
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).”
“Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 15. März 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'697.45 nebst Zins und für Fr. 174.95. Das weitergehende Begehren wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristverlängerung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 12'872.40 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und sich das Bundesgericht um die Sache kümmern solle. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). Die Beschwerde erreicht den für mietrechtliche Angelegenheiten massgeblichen Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da sich zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zulässig. Damit kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gelten die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis). Mit der vorliegend strittigen Verfügung vom 31. Januar 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Ausrichtung der Invalidenrente nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern bereits ab 1. Dezember 2017 beantragt, fehlt es ihr von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis/en). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
Ein kantonales Gericht kann ein Revisionsgesuch, das es nicht für zuständig hält, dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überweisen.
“Erwägungen: 1. Mit Urteil 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hatte gegen ein sein Nachbargrundstück betreffendes Baugesuch Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwies (vgl. dazu Art. 29 BGG und BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f. mit Hinweisen). A.________ rügt eine falsche”
Ist die Unzuständigkeit des Bundesgerichts eindeutig und ohne Zweifel, ist ein Austausch mit der zuständigen Behörde nach Art. 29 Abs. 2 BGG nicht erforderlich.
“3, 72 et 77a LPJA/VS, le Tribunal cantonal valaisan est appelé à connaître des recours de droit administratif formés contre les décisions rendues en dernière instance par les autorités administratives, y compris par le Conseil d'État, en particulier lorsque le droit fédéral exige qu'un tribunal supérieur statue comme autorité précédant immédiatement le Tribunal fédéral. Cette autorité est donc au bénéfice d'une clause générale de compétence et tout indique dès lors qu'elle doit connaître des recours contre les décisions du Conseil d'État confirmant ou refusant l'attribution de mandats de prestations en lien avec le dispositif des secours adopté en application de la LOSS/VS. Rien ne s'oppose donc à ce que la cause 2C_351/2024 soit transmise au Tribunal cantonal valaisan afin qu'il statue sur le recours de la recourante 2 comme objet de sa compétence (cf. ATF 135 II 94 consid. 6.2), étant précisé que la décision du Conseil d'État attaquée dans la cause 2C_347/2024 fait actuellement déjà l'objet d'un recours devant l'autorité cantonale précitée. Il n'est pas nécessaire de procéder à un échange de vue sur ce point avec le Tribunal cantonal, comme le requiert la recourante 1 dans ses conclusions, dès lors que l'actuelle incompétence du Tribunal fédéral en l'affaire ne soulève aucun doute (cf. art. 29 al. 2 LTF).”
“3, 72 et 77a LPJA/VS, le Tribunal cantonal valaisan est appelé à connaître des recours de droit administratif formés contre les décisions rendues en dernière instance par les autorités administratives, y compris par le Conseil d'État, en particulier lorsque le droit fédéral exige qu'un tribunal supérieur statue comme autorité précédant immédiatement le Tribunal fédéral. Cette autorité est donc au bénéfice d'une clause générale de compétence et tout indique dès lors qu'elle doit connaître des recours contre les décisions du Conseil d'État confirmant ou refusant l'attribution de mandats de prestations en lien avec le dispositif des secours adopté en application de la LOSS/VS. Rien ne s'oppose donc à ce que la cause 2C_351/2024 soit transmise au Tribunal cantonal valaisan afin qu'il statue sur le recours de la recourante 2 comme objet de sa compétence (cf. ATF 135 II 94 consid. 6.2), étant précisé que la décision du Conseil d'État attaquée dans la cause 2C_347/2024 fait actuellement déjà l'objet d'un recours devant l'autorité cantonale précitée. Il n'est pas nécessaire de procéder à un échange de vue sur ce point avec le Tribunal cantonal, comme le requiert la recourante 1 dans ses conclusions, dès lors que l'actuelle incompétence du Tribunal fédéral en l'affaire ne soulève aucun doute (cf. art. 29 al. 2 LTF).”
Nach Art. 29 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Zulässigkeit).
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht prüft Art. 29 Abs. 1 BGG zufolge von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels. Dazu gehört die Kontrolle formeller Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens; in der Praxis umfasst dies unter anderem die Überprüfung formaler Anforderungen an die Beschwerdeschrift, etwa die qualifizierte elektronische Signatur und die anerkannte Übermittlungsplattform.
“Februar 2024 verurteilte das Mietgericht des Sense- und Seebezirks den Beschwerdeführer, die von ihm gemietete Gewerbefläche im Erdgeschoss an (...) innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Zudem verpflichtete das Mietgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 11'000.-- für die Monate April 2023 bis Februar 2024 zu bezahlen, und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 28. Mai 2024 ab und trat auf die Berufung vom 28. Mai 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen), sodass es dem Beschwerdeführer nicht schadet, wenn er sich auf Bestimmungen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 586 E. 1.2; Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 1 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vorsorglich an ein minderjähriges Kind nicht verheirateter Eltern zu leistende Unterhaltsbeiträge geurteilt hat. Die für diese zivilrechtliche Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 BGG) massgebende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a und Art. 48 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art.”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). Dabei prüft es auch die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist (BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2021 vom 5. November 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 17; je mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des vorgelegten Rechtsmittels. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von einem Antrag der Parteien.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen. Soweit sich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
“Februar 2022) zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen." Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Februar 2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 erfolglos. 1.3. Mit "Beschwerde" vom 7. Oktober 2024 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 und der Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2024 seien aufzuheben, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei gutzuheissen und der Kanton Aargau anzuweisen, betreffend der beantragten Massnahmen gemäss §§ 7b, 7c und 7d der SonderV 20-2/AG eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 148 I 160 E. 1; 147 I 333 E. 1; 146 II 276 E. 1). Allerdings hat die Beschwerdeführerin, soweit sich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder der Streitsache ergibt, entsprechend Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 142 V 395 E. 3.1; 133 II 353 E. 1). 2.1. Die vorliegende Streitsache betrifft staatliche Covid-19-Härtefallmassnahmen und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit von Unternehmen, welche von der Covid-19-Pandemie betroffen sind, stellen Subventionen im Sinne von Art. 83 lit. k BGG dar (Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 1.2; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.2; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch unzulässig, falls das angefochtene Urteil eine Subvention betrifft, auf die kein Anspruch besteht (Art.”
Bei Überweisung von Revisionsgesuchen prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen; dies ergibt sich aus Art. 29 BGG und wird in der Praxis unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (vgl. BGE 138 II 386) bestätigt.
“Mit Urteil 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hatte gegen ein sein Nachbargrundstück betreffendes Baugesuch Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwies (vgl. dazu Art. 29 BGG und BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f. mit Hinweisen). A.________ rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und legt einen Situationsplan vom 17. August 1976 vor, aus dem sich ergebe, dass die Parzellen Nrn. 664 und 648 nicht bebaut und somit kein Weg vorgesehen gewesen sei. Zudem legt er Fotos vor, aus denen sich ergebe, dass der Baugesuchsteller die vom Verwaltungsgericht definierten Auflagen missachte.”
In dem vorliegenden Verfahren beantragen die Klägerinnen einen Meinungsaustausch zwischen Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BGG und gleichzeitig die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Bundesgericht holte dazu Vernehmlassungen ein; das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme, und das EFD erklärte, es habe keine Einwände gegen eine allfällige Sistierung. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.
“Mit ihrer Klage an das Bundesgericht beantragen die Klägerinnen, es sei die Eidgenossenschaft zur Zahlung von Fr. 50'000.-- mitsamt Zins seit dem 1. Januar 2017 zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten (Rechtsbegehren 1). Zudem sei zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht ein Meinungsaustausch nach Art. 29 Abs. 2 BGG zu führen, ob und inwieweit für die Beurteilung der vorliegenden Staatshaftung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei (Rechtsbegehren 2). Ferner ersuchen sie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis das Bundesverwaltungsgericht, allenfalls das Bundesgericht, im vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Staatshaftungsverfahren Nr. 5526/2023 rechtskräftig entschieden habe (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei nach rechtskräftiger Erledigung des Staatshaftungsverfahrens Nr. 5526/2023, gegebenenfalls nach Nicht-Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, den Klägerinnen Frist für eine einlässliche Klagebegründung vorliegender Klage zu setzen (Rechtsbegehren 4). Das Bundesgericht hat Vernehmlassungen zum Sistierungsgesuch eingeholt. Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet, teilt das EFD dem Bundesgericht mit, dass es keine Einwände gegen eine allfällige Sistierung habe. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.”
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es kann in dieser Prüfung feststellen, dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, Zwischenentscheide bzw. Rückweisungsentscheide qualifizieren und die Reichweite des Rechtsbegehrens (insbesondere reformatorisch vs. kassatorisch) abklären.
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 268 consid. 1).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. In der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Anspruch auf eine höhere Rente, was einen reformatorischen Antrag bildet. Somit und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1). Sind nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Sache nicht ein (BGE 149 III 277 E. 3.1).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wird die Arbeitslosenkasse gezwungen, die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Arbeitslosenentschädigung zu prüfen. Da das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die nötigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend seine Arbeitsfähigkeit und damit seinen Rentenanspruch hätte tätigen müssen. Somit und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 1).”
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) mit freier Kognition; es kann dabei Tatsachen und Beweismittel, namentlich auch nachträglich eingetretene Tatsachen, in seine Prüfung einbeziehen.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF). Il contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 333 consid. 1; 146 IV 185 consid. 2; 144 II 184 consid. 1). Pour déterminer si, au moment où il se prononce, les conditions de recevabilité sont réunies, le Tribunal fédéral peut prendre en compte des faits postérieurs à l'arrêt attaqué; il s'agit d'exceptions à l'interdiction des faits nouveaux prévue à l'art. 99 al. 1 LTF (cf. ATF 136 II 497 consid. 3.3; 136 III 123 consid. 4.4.3; arrêt 8C_428/2022 du 19 mai 2023 consid. 1 et les arrêts cités).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis). Art. 42 Abs. 1 BGG schreibt vor, dass Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen. Sodann sind gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG).
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (cf. art. 29 al. 1 LTF). Il contrôle donc librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 148 I 160 consid. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen, wozu auch die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde zählt. Bei elektronischer Einreichung ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle für die Übermittlung notwendigen Schritte abgeschlossen sind.
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2). Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen). Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 1; 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 1.1). Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist indessen nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.1; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt und drang dort mit seinen Anträgen nicht durch.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 357 E. 1; je mit Hinweisen). Vorliegend erweisen sich die fristgerechten Beschwerden in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG) als zulässig:”
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist, darf sie sich grundsätzlich nicht auf rein kassatorische Anträge beschränken. Eine Ausnahme besteht, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil der Vorinstanz die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen.
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die IV-Stelle die Wohnform des Beschwerdegegners als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV qualifiziert. Sie verlangt demnach sinngemäss die Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. Dezember”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die nötigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend den Rentenanspruch hätte tätigen müssen. Demnach und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten.”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen und tut dies mit freier Kognition.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von Anträgen der Parteien.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit eingereichter Rechtsmittel und kann daher über Nichteintreten oder Abweisung entscheiden.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).”
“Der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks erteilte mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'441.60 nebst Zins, für Verzugszinsen von Fr. 63.25 und für die Betreibungskosten von Fr. 74.--. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 28. November 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 2.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3. 3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und kontrolliert frei die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Rechtsmittel.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es überprüft daneben die Zulässigkeit bzw. die weiteren Eintretensvoraussetzungen der ihm vorgelegten Rechtsmittel ebenfalls von Amtes wegen und mit freier Kognition.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 I 160 E. 1 Ingress; 148 IV 155 E. 1.1; 148 V 265 E. 1.1; 144 V 97 E. 1, 138 E. 4.1; Urteil 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 1).”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und kontrolliert frei die Zulässigkeit der ihm vorgelegten Beschwerden.
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 9 consid. 2).”
Das Bundesgericht prüft Art. 29 Abs. 1 BGG zufolge seine Zuständigkeit sowie die Eintretens- und Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (de novo).
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).”
“Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 V 57 E. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kann insofern auch unbeauftragte Eingaben wie Schutzschriften in die Akten nehmen und berücksichtigen. Gleichzeitig wendet es die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an (Art. 42 BGG). Eine Rüge der Verletzung von Grundrechten wird nur geprüft, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet ist.
“Mit Schutzschrift vom 11. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht, die Eingabe als Schutzschrift zu den Akten zu nehmen, diese für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren und einen allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 3. Februar 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abzuweisen. Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts vom 3. Februar 2025 aufzuheben. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte sie zudem, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Schutzschrift vom 11. Februar 2025 samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt. Sie nahm dazu nicht mehr Stellung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF). Il contrôle librement la recevabilité des actes qui lui sont soumis (ATF 144 II 184 consid. 1). Selon l'art. 61 LTF, les arrêts du Tribunal fédéral entrent en force dès leur prononcé. Cela signifie qu'il n'existe pas de voie de recours ou d'opposition à leur encontre. Seule est envisageable une demande de révision pour les motifs énumérés aux art. 121 à 123 LTF. La demande de révision est soumise aux exigences découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF (arrêt 4F_2/2019 du 28 février 2019 consid. 1.1 et les références citées). A teneur de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, le recours adressé au Tribunal fédéral doit comprendre des conclusions et il doit être motivé (al. 1).”
Die Zustimmung der Gegenpartei entbindet das Bundesgericht nicht von seiner Amtspflicht, die Zuständigkeit zu prüfen.
“Dès lors que la question de la compétence des autorités précédentes est examinée d'office et qu'elle n'est pas laissée au libre choix des parties, l'acquiescement de la partie intimée ne permet pas au Tribunal fédéral de rayer la cause du rôle en application de l'art. 32 al. 2 LTF. Partant, la conclusion de l'intimé tendant à ce qu'il soit pris acte de son acquiescement à la conclusion principale du recours ne dispense pas le Tribunal de céans d'examiner le bien-fondé de celle-ci (cf. AUBRY-GIRARDIN, in Commentaire LTF, 3e éd. 2022, n° 29 s. ad art. 32 LTF et n° 9 ss ad art. 29 LTF).”
Formelle Mängel in der Bezeichnung des Rechtsmittels schaden nicht, sofern die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist und die für die Prozessführung wesentlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Insbesondere bleiben die von Art. 42 BGG geforderten Angaben zu Begehren, Begründung und Beweismitteln (sowie das Beifügen von Urkunden) relevant.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1). Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbar vom Bauvorhaben besonders betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit "Beschwerde" tituliert - schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1). Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Nachbarn vom Bauvorhaben besonders betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - sie ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet den Beschwerdeführenden nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis). Art. 42 Abs. 1 BGG schreibt vor, dass Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen. Sodann sind gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und kontrolliert die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden mit freier Kognition.
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 9 consid. 2).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 II 462 consid. 1.1).”
Das Verwaltungsgericht kann ein bei ihm eingereichtes Revisionsgesuch, das sachlich dem Bundesgericht zuzuweisen ist, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überweisen.
“Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen 1. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ursigna Breiter, 2. Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh, Baukommission, Jurastrasse 19, 3422 Alchenflüh, Gesuchsgegner, Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019. Erwägungen: 1. Mit Urteil 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hatte gegen ein sein Nachbargrundstück betreffendes Baugesuch Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwies (vgl. dazu Art. 29 BGG und BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f. mit Hinweisen). A.________ rügt eine falsche”
“Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen 1. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ursigna Breiter, 2. Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh, Baukommission, Jurastrasse 19, 3422 Alchenflüh, Gesuchsgegner, Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019. Erwägungen: 1. Mit Urteil 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hatte gegen ein sein Nachbargrundstück betreffendes Baugesuch Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwies (vgl. dazu Art. 29 BGG und BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f. mit Hinweisen). A.________ rügt eine falsche”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Diese Prüfung erfolgt mit freier Kognition.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).”
“Die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'952.40 nebst 5 % Zins seit 3. Oktober 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 22. November 2024 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 3'952.40 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3. 3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.”
“Par arrêt du 2 août 2024, le Tribunal cantonal a rejeté le recours. 3. A.A.________ dépose un recours constitutionnel subsidiaire au Tribunal fédéral. Elle conclut, sous suite de frais et dépens, à l'annulation de l'arrêt du 2 août 2024 et, partant, au renvoi de la cause au Service de la population pour nouvelle décision dans le sens des considérants. Elle demande également que la possibilité de déposer une demande d'autorisation de séjour pour cas individuel d'extrême gravité (art. 30 al. 1 let. b LEI) lui soit accordée. Elle requiert par ailleurs l'effet suspensif, ainsi que le bénéfice de l'assistance judiciaire. Par ordonnance du 17 septembre 2024, la Présidente de la II e Cour de droit public a octroyé l'effet suspensif au recours. Le 20 septembre 2024, le Tribunal de céans a renoncé provisoirement à exiger une avance de frais et dit qu'il sera statué ultérieurement sur l'octroi de l'assistance judiciaire. Il n'a pas été ordonné d'échange d'écritures. 4. Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (cf. ATF 149 II 66 consid. 1.3; 148 I 160 consid. 1). 4.1. La recourante a déposé un recours constitutionnel subsidiaire. Or, cette voie n'est ouverte que si la décision attaquée ne peut faire l'objet d'un recours en matière de droit public (cf. art. 113 LTF). Si la voie du recours en matière de droit public devait être ouverte, l'intitulé erroné du recours ne nuirait toutefois pas à son auteur, pour autant que les conditions de recevabilité du recours qui aurait dû être interjeté soient réunies (ATF 138 I 367 consid. 1.1; 134 III 379 consid. 1.2). 4.2. En l'espèce, la recourante, qui vit séparée d'un ressortissant suisse, bénéficie d'un droit à la prolongation de son autorisation de séjour fondé sur l'art. 50 LEI (cf. ATF 144 I 266 consid. 2.1; arrêt 2C_63/2024 du 18 avril 2024 consid. 3.1). Il en découle que le présent recours échappe à la clause d'irrecevabilité de l'art. 83 let. c ch. 2 LTF et que le recours en matière de droit public est partant ouvert (ATF 139 I 330 consid.”
“2235915 des Betreibungsamts Region Sursee gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2022, die Personalsteuer, die Sonderabgabe USV und Mahngebühren von Fr. 2'631.05 nebst Zins zu 3.5% seit 26. September 2023 sowie für aufgelaufene Zinsen. 1.2. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern auf die gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geführte Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht ein. 1.3. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe 20. Januar 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er liess sich mit Eingaben vom 14. Februar und vom 18. März 2024 zu seiner Abwesenheit vernehmen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen. 2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Januar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Berufung ab und setzte ihr unter anderem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies es zudem die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin ab, ihr vorsorglich das Betreten der Wohnung und das Auswechseln des Zylinders des Wohnungstürschlosses zu gestatten, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 sowie die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2023 (Verfahren 4D_6/2023) und 12. Januar 2023 (Verfahren 4D_8/2023) mit Beschwerde anfechten zu wollen. Am 14. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_6/2023 und 4D_8/2023, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt. 2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG).”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit bzw. die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG).
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis). Art. 42 Abs. 1 BGG schreibt vor, dass Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen. Sodann sind gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.”
Leistet der Beschwerdeführer die vom Bundesgericht angeordnete Vorauszahlung der Verfahrenskosten nicht, erklärt das Bundesgericht die Beschwerde von Amtes wegen gemäss Art. 29 Abs. 3 BGG für unzulässig.
“Le recourant n'a pas effectué le versement de l'avance de frais de 2'000 francs qui lui avait été demandée par ordonnance du 23 septembre 2020 en application de l'art. 62 al. 1 LTF dans le délai supplémentaire non prolongeable au 5 octobre 2020 imparti à cet effet conformément à l'art. 62 al. 3 LTF. Envoyée par acte judiciaire, cette ordonnance n'a pas été retirée et a été retournée au Tribunal fédéral par l'office postal au terme du délai de garde de sept jours, de sorte qu'elle est réputée avoir été reçue par son destinataire au plus tard au terme de ce dernier délai (cf. art. 44 al. 2 LTF). Aucun élément au dossier ne permet de retenir que la notification intervenue au domicile du recourant sous son nom officiel, tel qu'il ressort de son passeport suisse et du certificat de famille retranscrits dans le mémoire de recours, aurait été irrégulière ou que les conditions d'une notification fictive à l'échéance du délai de garde ne seraient pas réunies. Le recours doit par conséquent être déclaré irrecevable conformément à l'art. 29 al. 3 LTF, dont la teneur a été rappelée au recourant dans l'ordonnance du 23 septembre”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition. Pauschale oder unzureichend begründete Einwendungen rechtfertigen in der Regel kein Nichteintreten.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, begründet dies aber lediglich mit einer pauschalen Bestreitung der Legitimation und der Parteifähigkeit der SWICA sowie der (Nicht-) Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Diese Punkte geben jedoch keinen Anlass zu Bemerkungen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen. Liegt jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr bei der Instanz, an die zurückgewiesen wird, und dient die Rückweisung nur der Umsetzung des oberinstanzlich Geordneten, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. In diesem Fall ist auf die Beschwerde einzutreten.
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1). Rückweisungsurteile, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf das vorinstanzliche Eintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Berechnung der Prämienhöhe und die Neufestlegung der Differenzlohnsumme durch die Vorinstanz (vgl. E. 4 f. hiernach) - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, wie die Suva zu Recht vorbringt.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Art. 29 BGG sieht vor, dass das Bundesgericht bei Zweifeln über seine Zuständigkeit mit der betroffenen Behörde einen Meinungsaustausch führt, um die Zuständigkeitsfragen zu klären. Die Bestimmung betrifft ausschliesslich die Zuständigkeit des Bundesgerichts und ist nicht auf Zweifel zwischen kantonalen Behörden anwendbar.
“Dies betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen einem Beschwerde- und dem nachfolgenden Revisionsverfahren (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2). Die zusätzlichen Umstände, die von der Gesuchstellerin vorgebracht werden, genügen nicht, um daran etwas zu ändern. Dazu reicht es nicht, dass die Gesuchstellerin das Urteil 5A_414/2021 als fehlerhaft erachtet und insbesondere kritisiert, man habe ihr Weitschweifigkeit vorgeworfen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2). Auch mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 15. Juni 2021 kann die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, dass die Abgelehnten nicht mehr in der Lage gewesen wären, unvoreingenommen ein Revisionsgesuch zu behandeln. Im Schreiben vom 15. Juni 2021 wurde die Gesuchstellerin darüber aufgeklärt, dass die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung nicht vorlagen. Das Bundesgericht hat mit diesem Schreiben darauf reagiert, dass die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 14. Juni 2021 ausdrücklich Erläuterung und Berichtigung verlangt hat, wobei sie sogar selber auf Art. 29 BGG hingewiesen hat, womit sie offensichtlich Art. 129 BGG meinte. Die Gesuchstellerin belegt nicht, dass sie bereits in der Eingabe vom 14. Juni 2021 um Revision ersucht hätte. Insbesondere sind Erläuterung bzw. Berichtigung (Art. 129 BGG) nicht dasselbe wie eine Revision (Art. 121 ff. BGG). Zwar geht aus dem Schreiben vom 15. Juni 2021 hervor, dass sie sich in der Eingabe vom 14. Juni 2021 inhaltlich mit dem Urteil 5A_414/2021 nicht einverstanden erklärte. Dies stellt jedoch gerade keinen Revisionsgrund dar (vgl. oben E. 3), so dass auch kein Revisionsverfahren zu eröffnen war. Zu einer allfälligen Revision äussert sich das Schreiben vom 15. Juni 2021 nicht. Die Gesuchstellerin kann folglich nicht glaubhaft machen, dass ihr mit dem Schreiben vom 15. Juni 2021 die Behandlung eines Revisionsgesuchs verweigert oder die zukünftige Behandlung eines solchen Gesuchs vorweggenommen worden wäre. Schliesslich kann auch aus der Dauer der Bearbeitung des Revisionsgesuchs vom 3. September 2021 nicht abgeleitet werden, die Abgelehnten hätten das Gesuch nicht unvereingenommen geprüft.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, über die Frage der Zuständigkeit zur Bewilligung des offenen Vollzugs sei ein Meinungsaustauschverfahren nach Art. 29 BGG durchzuführen. Diese Bestimmung betrifft jedoch ausschliesslich die Zuständigkeit des Bundesgerichts. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit kantonaler Behörden ist sie dagegen nicht anwendbar. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.”
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Soweit diese Voraussetzungen nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten hervorgehen, hat die beschwerdeführende Partei gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG darzulegen und substanziieren, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind; lässt sich dies nicht erkennen, tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
“Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 V 57 E. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 148 I 160 E. 1; 147 I 333 E. 1; 146 II 276 E. 1). Allerdings hat die Beschwerdeführerin, soweit sich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder der Streitsache ergibt, entsprechend Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 142 V 395 E. 3.1; 133 II 353 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 149 II 476 E. 1; 149 II 66 E. 1.3). Sind diese nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern sie erfüllt sind, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 I 121 E. 1; 140 I 90 E. 1.1; 133 II 353 E. 1; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Gegebenenfalls entscheidet es dabei auch, ob eine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Eintragung einer neuen Firma in das Handelsregister. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Der Entscheid über die Führung des Handelsregisters betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 133 III 368 E. 1.3.1; Urteile 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.1; 4A_584/2008 vom 13. März 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 304). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Begehren der Beschwerdeführerin lautet nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern zielt auf Löschung der Firmenbezeichnung der Nebenpartei aus dem Handelsregister. Entsprechend setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art.”
“Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Ein- oder Ausgrenzung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. BGE 144 II 16, nicht publ. E. 1; Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6). Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.”
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es ist damit nicht an die tatsächlichen Feststellungen oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden. Soweit die Gegenpartei nur pauschal bestreitet, kann dies keinen durchgreifenden Anlass zur Zurückweisung geben und spricht mitunter für ein Eintreten.
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Das Bundesgericht beurteilt die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 9 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweis). Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die beschwerdeführende Person die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, begründet dies aber lediglich mit einer pauschalen Bestreitung der Legitimation und der Parteifähigkeit der SWICA sowie der (Nicht-) Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Diese Punkte geben jedoch keinen Anlass zu Bemerkungen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit (Empfangsbarkeit) der Beschwerde. Es ist befugt, diese Fragen von sich aus zu würdigen.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels und kann bei insbesondere unzureichender Begründung der Beschwerde auf diese nicht eintreten.
“Gegenstand Organisationsmangel, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 6. Februar 2025 (BS.2025.5-EZO3 [SZ.2024.265-FS/SG2ZE-SCR]). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 löste der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen die Beschwerdeführerin infolge eines Organisationsmangels auf, soweit sie nicht bereits aufgelöst war, und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein. Mit Eingabe vom 6. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Februar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 148 I 160 consid. 1).”
Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, führt das Bundesgericht einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage steht.
“Le Tribunal fédéral examine d'office (art. 29 al. 1 LTF) et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 146 IV 185 consid. 2). En cas de doute sur sa compétence, il procède à un échange de vues avec l'autorité dont la compétence lui paraît entrer en ligne de compte (art. 29 al. 2 LTF). A teneur de l'art. 86 al. 1 let. d LTF, le recours en matière de droit public est recevable contre les décisions des autorités cantonales de dernière instance, pour autant que le recours devant le Tribunal administratif fédéral ne soit pas ouvert. La règle de l'épuisement des instances préalables consacrée par cette disposition repose sur l'idée analogue à celle qui sous-tend l'art. 93 al. 3 LTF (arrêt 4A_364/2021 du 30 août 2021 consid. 4.3), suivant laquelle il convient de faire en sorte que le Tribunal fédéral ne s'occupe qu'une seule fois d'une même affaire, sous réserve des exceptions consenties par la jurisprudence en la matière (arrêt 4A_612/2020 du 18 juin 2021 consid. 5.2.2 destiné à la publication). Il est ainsi admis qu'un recours puisse être formé directement auprès du Tribunal fédéral contre une décision finale de l'autorité inférieure lorsque cette décision repose sur un arrêt de la juridiction cantonale de recours qui a approuvé par avance cette décision dans son résultat, de sorte qu'un nouveau recours cantonal ne serait qu'une formalité vide de sens (ATF 143 III 290 consid.”
“Le Tribunal fédéral examine d'office (art. 29 al. 1 LTF) et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 146 IV 185 consid. 2). En cas de doute sur sa compétence, il procède à un échange de vues avec l'autorité dont la compétence lui paraît entrer en ligne de compte (art. 29 al. 2 LTF). A teneur de l'art. 86 al. 1 let. d LTF, le recours en matière de droit public est recevable contre les décisions des autorités cantonales de dernière instance, pour autant que le recours devant le Tribunal administratif fédéral ne soit pas ouvert. La règle de l'épuisement des instances préalables consacrée par cette disposition repose sur l'idée analogue à celle qui sous-tend l'art. 93 al. 3 LTF (arrêt 4A_364/2021 du 30 août 2021 consid. 4.3), suivant laquelle il convient de faire en sorte que le Tribunal fédéral ne s'occupe qu'une seule fois d'une même affaire, sous réserve des exceptions consenties par la jurisprudence en la matière (arrêt 4A_612/2020 du 18 juin 2021 consid. 5.2.2 destiné à la publication). Il est ainsi admis qu'un recours puisse être formé directement auprès du Tribunal fédéral contre une décision finale de l'autorité inférieure lorsque cette décision repose sur un arrêt de la juridiction cantonale de recours qui a approuvé par avance cette décision dans son résultat, de sorte qu'un nouveau recours cantonal ne serait qu'une formalité vide de sens (ATF 143 III 290 consid.”
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Erreicht eine Beschwerde in Zivilsachen die Streitwertgrenze nicht, ist sie nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird; wird diese nicht genügend aufgezeigt, ist die Beschwerde unzulässig. In solchen Fällen kommt allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113–119, insbesondere Art. 116 BGG) in Betracht. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine behauptete Grundrechtsverletzung nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet ist.
“Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 15. November 2024 (C3 24 106). Erwägungen: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 7. August 2024 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'097.80 nebst Zins zu 3.5% seit dem 2. Mai 2024, für Verzugszinsen bis zum 1. Mai 2024 von Fr. 293.-- und für Verwaltungsgebühren von Fr. 150.--. 1.2. Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Kantonsgericht Wallis die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 7. August 2024 erhobene Beschwerde ab. 1.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Postaufgabe 19. Dezember 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2024 führen zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“November 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. 1.3. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. November 2024 führen zu wollen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hat das Bezirksgericht Höfe über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 6. Februar 2025, 15 Uhr, den Konkurs eröffnet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet. Das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb ungeachtet des Konkurses der Beschwerdeführerin nicht gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Urteile 4A_661/2020 vom 12. Februar 2021; 4A_136/2020 vom 26. Mai 2020; 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016). 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 4. November 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, eventualiter wies es sie ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Am 10. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und stellte ein erneutes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Am 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe samt erneutem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 2.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3. 3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition. Dazu gehört die Prüfung der Beschwerdebefugnis sowie der Art und der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188).”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über eine Verkehrsanordnung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Näher zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis. Diese prüft das Bundesgericht als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen, ohne an die Beurteilung der kantonalen Instanzen gebunden zu sein (Art. 29 BGG).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der vorgelegten Rechtsmittel. Werden in derselben Eingabe sowohl eine öffentlich-rechtliche Beschwerde als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, ist zuerst die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu prüfen, da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur offensteht, wenn der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist (Art. 113 BGG).
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF). Il contrôle donc librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 150 IV 103 consid. 1).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF). Il contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 89 consid. 1; 144 II 184 consid. 1), étant précisé qu'en l'espèce, la recourante a déposé à la fois un recours en matière de droit public et un recours constitutionnel subsidiaire.”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 148 I 160 consid. 1). Le recourant a déposé, dans la même écriture (cf. art. 119 al. 1 LTF), un recours en matière de droit public et un recours constitutionnel subsidiaire. Celui-ci n'étant ouvert qu'à la condition que la décision attaquée ne puisse faire l'objet d'un recours ordinaire (cf. art. 113 LTF), il convient d'examiner en premier lieu la recevabilité du recours en matière de droit public.”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 268 consid. 1; 145 V 57 consid. 1). La recourante a formé, dans la même écriture (art. 119 LTF), à la fois un recours en matière de droit public et un recours constitutionnel subsidiaire. Celui-ci n'étant ouvert qu'à la condition que la décision attaquée ne puisse faire l'objet d'un recours ordinaire (art. 113 LTF), il convient d'examiner en premier lieu la recevabilité du recours en matière de droit public.”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die Eintretensvoraussetzungen bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels und tut dies mit freier Kognition.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1; 141 II 113 E. 1).”
Erfüllen die für die Zulässigkeit massgeblichen Sachurteilsvoraussetzungen (insbesondere die einschlägigen Streitwertschwellen, etwa Fr. 15'000 oder das für Pachtverhältnisse geltende Erfordernis), prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die Zulässigkeit und tritt in der Regel auf die Beschwerde ein.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die in einer mietrechtlichen Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office (art. 29 al. 1 LTF) et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 II 66 consid. 1.3; 147 I 333 consid. 1). Dans la mesure où l'arrêt entrepris concerne une décision de résiliation des rapports de service, il s'agit d'une contestation de nature pécuniaire, de sorte que le motif d'exclusion de l'art. 83 let. g LTF ne s'applique pas. La valeur litigieuse dépasse par ailleurs le seuil de 15'000 fr. ouvrant la voie au recours en matière de droit public en ce domaine (art. 51 al. 1 let. a et al. 2, art. 85 al. 1 let. b LTF; cf. arrêt 1C_454/2023 du 9 février 2024 consid. 1). Les autres conditions de recevabilité sont au surplus réunies, si bien qu'il convient en principe d'entrer en matière.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). Das auf Pachtverträge anwendbare Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 136 III 196 E. 1.1) wird mit dem von der Vorinstanz ausgewiesenen Streitwert von Fr. 353'988.-- erreicht. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Dazu gehören namentlich die Zuständigkeit, die Eintretensvoraussetzungen (insbesondere Frist- und Formvorschriften) sowie, wo relevant, die Frage, ob es sich um Entscheide letzter kantonaler Instanzen handelt.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen). Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 1; 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 1.1). Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist indessen nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.1; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt und drang dort mit seinen Anträgen nicht durch.”
“Gegenstand Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 28. Mai 2024 (C3 24 61). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 17. April 2024 wies das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis gegen den Beschwerdegegner ab. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 trat das Kantonsgericht Wallis auf die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 Beschwerde führen zu wollen und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 9. August 2024 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 zugestellt und somit schriftlich begründet eröffnet. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen begann damit am 7. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 8. Juli 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde fristgerecht am 8. Juli 2024 zuhanden des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben. Die ergänzende Eingabe mit Postaufgabe am 9. August 2024 erfolgte dagegen verspätet und ist nicht zu berücksichtigen. 2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs.”
“Februar 2024 verurteilte das Mietgericht des Sense- und Seebezirks den Beschwerdeführer, die von ihm gemietete Gewerbefläche im Erdgeschoss an (...) innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Zudem verpflichtete das Mietgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 11'000.-- für die Monate April 2023 bis Februar 2024 zu bezahlen, und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 28. Mai 2024 ab und trat auf die Berufung vom 28. Mai 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
Das Bundesgericht prüft die Beschwerdebefugnis bzw. seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nimmt diese Prüfung mit freier Kognition vor; es ist dabei nicht an die Beurteilung der kantonalen Instanzen gebunden.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Fraglich ist die Beschwerdebefugnis der Gemeinde Niederhelfenschwil. Diese prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über eine Verkehrsanordnung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Näher zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis. Diese prüft das Bundesgericht als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen, ohne an die Beurteilung der kantonalen Instanzen gebunden zu sein (Art. 29 BGG).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Dies umfasst die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann).
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG).”
Im Rahmen der amtswegigen Prüfung (Art. 29 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht den Parteien mitteilen, dass sie einen Rechtsanwalt beiziehen müssen und dass — soweit erforderlich — ein Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt werden kann.
“August 2022 erhobene Berufung nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den ihm für das Rechtsmittelverfahren angesetzten Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen auch innert der Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Eingabe vom 1. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 7. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an ihm liege, im Hinblick auf die fristgerechte Einreichung einer nicht aussichtslos erscheinenden Beschwerde beim Bundesgericht, soweit nötig, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der bei gegebenen Voraussetzungen um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könnte. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich mangelhaft begründeten Beschwerden kann es das vereinfachte Verfahren anwenden, auf weitere Einholung von Vernehmlassungen verzichten und die Beschwerde abweisen.
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 149 IV 9 consid. 2).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Der Beschwerdeführer begehrt eine Behandlung seiner Beschwerde "durch einen Spruchkörper in Mehrfachbesetzung". Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, was dem Beschwerdeführer auch aus früheren Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022). Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ergibt sich aus der rechtlichen Würdigung der Beschwerde. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Deshalb ist über sie nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Nachachtung des Zwecks dieser Bestimmung, das Bundesgericht zu entlasten und seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, in einem Einzelrichterentscheid im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, und nicht mit einer Dreierbesetzung des Spruchkörpers (Urteile 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 vom E. 2.2). 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 hinausgehen. 3.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 5'414.20 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 3.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.”
“Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 2.2. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde am 20. August 2024 versandt und dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 22. August 2024 in Adligenswil zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht am 28. August 2024 zu laufen, sondern bereits am 23. August 2024. Die Beschwerdefrist lief entsprechend am Montag, 23. September 2024, ab. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post per Einschreiben am 25. September 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unabhängig davon ist auch aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. 3.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 57.50 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 3.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art.”
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kann die Beschwerde in zulässiger Weise frei überprüfen. Ergibt sich die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht offensichtlich aus der angefochtenen Entscheidung oder dem Aktenstand, hat die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen — namentlich die Frage, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche, damit beschwerdefähige Entscheidung handelt — erfüllt sind; lässt sich dies nicht schlüssig darlegen, ist die Beschwerde unzulässig.
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 148 I 160 consid. 1). Toutefois, conformément à l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, lorsque les conditions de recevabilité ne ressortent pas à l'évidence de l'arrêt attaqué ou du dossier de la cause, la partie recourante doit exposer en quoi celles-ci sont réunies, en particulier en quoi l'arrêt attaqué est une décision pouvant faire l'objet d'un recours en matière de droit public, sous peine d'irrecevabilité (ATF 133 II 353 consid. 1 et les références citées).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 147 I 333 consid. 1). Toutefois, conformément à l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, lorsque les conditions de recevabilité ne ressortent pas à l'évidence de l'arrêt attaqué ou du dossier de la cause, la partie recourante doit exposer en quoi elles sont réunies, en particulier en quoi l'arrêt attaqué est une décision pouvant faire l'objet d'un recours en matière de droit public, sous peine d'irrecevabilité (ATF 133 II 353 consid. 1 et les références citées).”
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF) et contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 148 I 160 consid. 1). Toutefois, conformément à l'art. 42 al. 1 et 2 LTF, lorsque les conditions de recevabilité ne ressortent pas à l'évidence de l'arrêt attaqué ou du dossier de la cause, la partie recourante doit exposer en quoi celles-ci sont réunies, en particulier en quoi l'arrêt attaqué est une décision pouvant faire l'objet d'un recours en matière de droit public, sous peine d'irrecevabilité (ATF 133 II 353 consid. 1 et les références citées).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit (Eintretensvoraussetzungen). Dazu gehört in der Rechtsprechung auch die Überprüfung der Beschwerdeberechtigung (formelle Rechtsschutzbefugnis).
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). Mit dem angefochtenen Endentscheid (Art. 90 BGG) hob die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die kommunale Abstimmung vom 18. Juni 2023 über den Kredit für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" (Hauptantrag) auf. Nachfolgend gilt es insbesondere näher zu prüfen, ob die beschwerdeführende Gemeinde gestützt auf Art. 89 BGG beim Bundesgericht zur Beschwerdeführung gegen dieses eine Stimmrechtssache betreffende Urteil legitimiert ist.”
“Auf die Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist. Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1). Gleichwohl obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Eingabe auch bezüglich der formellen Eintretensvoraussetzungen zu begründen, wenn deren Erfüllung unklar oder nicht sofort feststellbar ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Urteil 5A_18/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Die Frage der Beschwerdeberechtigung beurteilt sich im Verfahren vor Bundesgericht auch im Bereich des Erwachsenenschutzes allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_627/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Notwendig ist damit, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das schutzwürdige Interesse setzt voraus, dass ein aktueller und praktischer Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde besteht, der es ermöglicht, einen mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden (BGE 143 III 578 E.”
“Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1; 136 V 7 E. 2; Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 1). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer (a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b.) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c.) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Während die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2 und 3 ohne Weiteres zu bejahen ist, ist jene der Beschwerdeführerin 1 näher zu betrachten.”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Gegen Endentscheide einer einzelnen kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen, unabhängig vom Streitwert.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). Das angefochtene Urteil hat eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO zum Gegenstand. Es ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert.”
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen und in voller Kognition.
“Le Tribunal fédéral examine d'office et avec pleine cognition la recevabilité des recours qui lui sont soumis (cf. art. 29 LTF; ATF 143 III 416 consid. 1; 142 III 643 consid. 1).”
Das Bundesgericht prüft Art. 29 Abs. 1 BGG zufolge von Amtes wegen und mit freier Kognition sowohl seine Zuständigkeit als auch die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kontrolliert es namentlich die Erfüllung der Streitwertvoraussetzungen.
“xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80.--. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung über diesen Betrag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ für die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass B.________ sie vor Bundesgericht nicht vertreten könne und ihr wurde gleichzeitig eine Frist bis am 10. März 2025 gesetzt, diesen Mangel zu beheben. Am 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr unterzeichnete Eingabe ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 80.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3. 3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.”
“Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 15. November 2024 (C3 24 106). Erwägungen: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 7. August 2024 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'097.80 nebst Zins zu 3.5% seit dem 2. Mai 2024, für Verzugszinsen bis zum 1. Mai 2024 von Fr. 293.-- und für Verwaltungsgebühren von Fr. 150.--. 1.2. Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Kantonsgericht Wallis die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 7. August 2024 erhobene Beschwerde ab. 1.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Postaufgabe 19. Dezember 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2024 führen zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“November 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. 1.3. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. November 2024 führen zu wollen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hat das Bezirksgericht Höfe über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 6. Februar 2025, 15 Uhr, den Konkurs eröffnet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet. Das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb ungeachtet des Konkurses der Beschwerdeführerin nicht gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Urteile 4A_661/2020 vom 12. Februar 2021; 4A_136/2020 vom 26. Mai 2020; 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016). 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juli 2024 (2C 24 29). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 15. März 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'697.45 nebst Zins und für Fr. 174.95. Das weitergehende Begehren wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristverlängerung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 12'872.40 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und sich das Bundesgericht um die Sache kümmern solle. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll.”
“Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. August 2024 verpflichtete das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin das Fahrzeug X.________ sofort herauszugeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. August 2024 erhobene Berufung nicht ein. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Eingabe vom 11. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
“zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Brugger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2024 (2C 24 12). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf der Beschwerdegegnerin betreffend die Betreibung Nr. xxx für Fr. 2'640.-- die definitive Rechtsöffnung und trat auf das weitergehende Begehren nicht ein. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde ein. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 26. März 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 2'640.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3. 3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.”
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst diese Eingangsprüfung namentlich die Feststellung des massgebenden Streitwerts und, sofern die Streitwertgrenze nicht erreicht wird, die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
“November 2024 dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, setzte das Kantonsgericht Freiburg mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht leistete, trat das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 10. Januar 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. 1.4. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2025 (Postaufgabe 6. Februar 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Im Rechtsöffnungsverfahren bestimmt sich der Streitwert im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Er entspricht der Summe, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird (Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Vor Bundesgericht ist für den Streitwert der entsprechende Betrag massgebend, soweit er vor der Vorinstanz streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist vorliegend der Betrag von Fr. 29'960.70. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist eine Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.”
“Der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks erteilte mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'441.60 nebst Zins, für Verzugszinsen von Fr. 63.25 und für die Betreibungskosten von Fr. 74.--. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 28. November 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). 2.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 3. 3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht.”
“zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Brugger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staat Obwalden, vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Beschwerdegegner. Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. April 2024 (2C 24 11). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ für Fr. 456.60 nebst 5 % Zins und Fr. 40.-- die definitive Rechtsöffnung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 11. April 2024 nicht ein. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 496.60 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht. 2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sich vorliegend Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung mit allgemeiner Relevanz und von allgemeinem Interesse" bezüglich "unbestellter gerichtlicher Entscheide" stellten. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll.”
Das Bundesgericht prüft Art. 29 Abs. 1 BGG zufolge von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Rechtsmittel, namentlich formelle Zulässigkeitsfragen wie die Bezeichnung des Rechtsmittels, das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern die materiellen Voraussetzungen der jeweils eröffneten Rechtswegsmöglichkeit erfüllt sind.
“Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence (art. 29 al. 1 LTF). Il contrôle librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 150 IV 103 consid. 1). La recourante a déclaré interjeter un "recours" au Tribunal fédéral. L'intitulé erroné d'un mémoire ne nuit toutefois pas à son auteur, à condition que le recours remplisse les exigences légales de la voie de droit qui lui est ouverte (ATF 138 I 367 consid. 1.1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). Vorliegend ist zu prüfen, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt, während die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben.”
“Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Ein- oder Ausgrenzung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. BGE 144 II 16, nicht publ. E. 1; Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6). Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.”
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Ergibt sich Zweifel an der Zulässigkeit, gehört hierzu insbesondere die Prüfung der Begründungspflicht der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG.
“Mit Schutzschrift vom 11. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht, die Eingabe als Schutzschrift zu den Akten zu nehmen, diese für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren und einen allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 3. Februar 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abzuweisen. Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts vom 3. Februar 2025 aufzuheben. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte sie zudem, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Schutzschrift vom 11. Februar 2025 samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt. Sie nahm dazu nicht mehr Stellung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_30/2025 Urteil vom 27. Februar 2025 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankentaggeldversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 17. Dezember 2024 (KK.2024.00003). Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Ausrichtung von Taggeldern ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen, einschliesslich der gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).”
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen und kontrolliert diese mit freier Kognition. Diese Prüfung erfolgt unabhängig vom Vortrag der Parteien.
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1).”
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