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Ein pauschaler Verweis auf "die Akten" oder auf nicht näher bezeichnete Eingaben genügt für ein Gesuch um Beiordnung nicht. Vielmehr sind konkrete Fundstellen oder konkretisierte, spezifizierte Vorbringen erforderlich, damit das Gericht die Notwendigkeit der Beiordnung nach Art. 41 BGG prüfen kann.
“Die gesuchstellende Person beruft sich auf Art. 121 Abs. lit. d BGG. Die I. strafrechtliche Abteilung habe ausser Acht gelassen, dass bei den Akten eine Eingabe liege, aus der sich ergebe, dass sämtliche Rechtsschriften nicht von ihr, sondern von ihrer Freundin verfasst worden seien. Ihre Freundin sei keine Rechtsanwältin, und sie selbst - die gesuchstellende Person - sei wegen ihrer Krankheit nicht imstande, die Sache eigenhändig zu führen (Art. 41 BGG); durch die Nichteinsetzung eines Rechtsanwalts sei ihr folglich ein mit den Grundrechten nicht zu vereinbarender Nachteil entstanden. Die gesuchstellende Person spezifiziert im Rahmen ihrer Versehensrüge indessen nicht im Ansatz, in welcher ihrer zahlreichen Eingaben, die sie im Verfahren 6B_223/2024 eingereicht hat, die angeblich übersehene Tatsache zu finden wäre. Der pauschale Verweis, "in den Akten" gebe es "eine Rechtsschrift", genügt offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Akten anderer bundesgerichtlicher Verfahren sind entgegen ihrer vermeintlichen Auffassung nicht sachrelevant. Wollte sie mit ihrer Kritik im Übrigen die Abweisung ihres Gesuchs um Einsetzung eines Rechtsanwalts gemäss Art. 41 BGG beanstanden, wäre sie damit nicht zu hören. Zum einen ist Kritik an der Rechtsanwendung im Revisionsverfahren unzulässig; zum anderen können im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden.”
“strafrechtliche Abteilung habe ausser Acht gelassen, dass bei den Akten eine Eingabe liege, aus der sich ergebe, dass sämtliche Rechtsschriften nicht von ihr, sondern von ihrer Freundin verfasst worden seien. Ihre Freundin sei keine Rechtsanwältin, und sie selbst - die gesuchstellende Person - sei wegen ihrer Krankheit nicht imstande, die Sache eigenhändig zu führen (Art. 41 BGG); durch die Nichteinsetzung eines Rechtsanwalts sei ihr folglich ein mit den Grundrechten nicht zu vereinbarender Nachteil entstanden. Die gesuchstellende Person spezifiziert im Rahmen ihrer Versehensrüge indessen nicht im Ansatz, in welcher ihrer zahlreichen Eingaben, die sie im Verfahren 6B_223/2024 eingereicht hat, die angeblich übersehene Tatsache zu finden wäre. Der pauschale Verweis, "in den Akten" gebe es "eine Rechtsschrift", genügt offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Akten anderer bundesgerichtlicher Verfahren sind entgegen ihrer vermeintlichen Auffassung nicht sachrelevant. Wollte sie mit ihrer Kritik im Übrigen die Abweisung ihres Gesuchs um Einsetzung eines Rechtsanwalts gemäss Art. 41 BGG beanstanden, wäre sie damit nicht zu hören. Zum einen ist Kritik an der Rechtsanwendung im Revisionsverfahren unzulässig; zum anderen können im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden.”
Auch in Revision- und Wiedererwägungsverfahren wird Art. 41 Abs. 1 BGG restriktiv angewandt; in den in den Quellen entschiedenen Fällen waren die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht erfüllt.
“Mit Blick auf das Eventualbegehren - es sei festzustellen, die Gesuchsteller seien zur "Benennung weiterer Revisionsgründe gemäss Art. 123 BGG in Verbindung mit Art. 410 StPO" durch den beizuziehenden unentgeltichen Rechtsbeistand berechtigt - gilt es wie folgt zu erkennen: Den Gesuchstellern wäre es ohne Weiteres möglich, allfällige neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zumindest zu behaupten. Das zu Art. 41 und Art. 43 BGG Ausgeführte (siehe E. 4 oben) gilt auch im vorliegenden Revisionserfahren. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Der Gesuchsteller verkennt diese Grundsätze. Wie bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren 6B_390/2022 verlangt er eine erneute Wiederherstellung der ursprünglichen Beschwerdefrist. In Erwägung 6 des mit Revisionsgesuch angefochtenen Urteils wurde jedoch bereits ausführlich begründet, weshalb eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Ebenfalls wurde in Erwägung 5 eingehend dargelegt, weshalb kein Prozessbeistand nach Art. 41 Abs. 1 BGG bestellt worden ist. Beim Revisionsgesuch des Gesuchstellers handelt es sich letztlich um ein Gesuch um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, auf das von vornherein nicht eingetreten werden kann.”
Die Beiordnung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG setzt nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Unfähigkeit der Partei voraus, ihre Sache selber zu führen; es muss dargetan werden, dass sie dazu völlig unfähig war. Teilweise Einschränkungen oder ärztliche Atteste genügen nicht, sofern sie nicht nachweisen, dass die Mandatierung eines Anwalts faktisch unmöglich oder die selbständige Führung der Angelegenheit ausgeschlossen war.
“En tant que la recourante soutient être incapable de rédiger un "acte de droit" correctement motivé et suffisamment clair, on rappellera qu'en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même. La partie recourante est cependant tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêt 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21 et les réf. citées). Or, en l'occurrence, la recourante échoue à démontrer qu'en raison de son état de santé, elle aurait été totalement incapable de procéder par elle-même, et n'expose pas en quoi elle aurait été empêchée de mandater un avocat de son choix. Il n'y a dès lors pas lieu de lui attribuer un avocat conformément à l'art. 41 al. 1 LTF.”
“En tant que le recourant soutient être incapable de rédiger un "acte de droit" correctement motivé et suffisamment clair, on rappellera qu'en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral - que le recourant ne requiert pas explicitement - suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même. La partie recourante est cependant tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêt 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21 et les réf. citées). Or, en l'occurrence, le recourant n'allègue pas qu'en raison de son état de santé, il aurait été totalement incapable de procéder par lui-même, ni n'expose en quoi il aurait été empêché de mandater un avocat de son choix. Il n'y a dès lors pas lieu de lui attribuer un avocat conformément à l'art. 41 al. 1 LTF.”
“vorstehend Gesagten nicht. Gleiches gilt für eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit, die der Beschwerdeführer mit einem Arztzeugnis von 2019 untermauern will, welche die Vorinstanz aber augenscheinlich ablehnte. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. Der Antrag ist abzuweisen.”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Die praktische Fähigkeit zur selbstständigen Prozessführung kann anhand des Verhaltens der Partei beurteilt werden. Das Bundesgericht hat z.B. darauf abgestellt, dass eine Partei trotz gesundheitlicher Beschwerden nachvollziehbare und verständliche schriftliche Eingaben einreichte; dies sprach gegen die Annahme, sie sei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, und führte zur Abweisung von Beiordnungs- bzw. Verbeiständungsgesuchen.
“Der Gesuchsteller verlangt aufgrund seiner Erkrankung (Depression) erneut die Beiordnung eines Anwalts. Bereits im Urteil 5D_35/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5 wurde auf die restriktive Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG hingewiesen und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Wie im Verfahren 5D_35/2021 wurde der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt, sondern es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, wie dies Art. 41 Abs. 1 BGG voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass er innerhalb nur eines Tages nach Erhalt des angefochtenen Urteils am 10. Juni 2021 das vorliegend zu behandelnde Revisionsgesuch ausarbeiten konnte. Das Gesuch um Beiordnung eines Anwalts ist demnach abzuweisen.”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob nach Art. 41 Abs. 1 BGG ein Vertreter zu bestellen ist. Bei dieser Prüfung kann insbesondere berücksichtigt werden, ob die Partei bei der Erstellung der Eingabe Unterstützung erhalten hat; ebenso ist auf offenkundige Unfähigkeit der Partei abzustellen.
“2 ZGB) und beide Beistände erhielten die Ermächtigung, die Wohnräume des Beschwerdeführers zu betreten. Am 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 6. Juni 2024 hörte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer persönlich an. Am 21. Juli 2024 reichte B.________ seine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 14. August 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zusätzlich hat er das angefochtene Urteil handschriftlich ergänzt. 2. Der Beschwerdeführer ersucht um anwaltliche Unterstützung. Am 21. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), hat er doch gemäss eigenen Angaben bei der Abfassung der Beschwerde Unterstützung durch seinen Sohn sowie einen weiteren guten Bekannten erhalten. 3. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Urteil vom 14. August 2024. Soweit der Beschwerdeführer wünscht, dass der ganze Fall neu aufgerollt werde, und er sich auf frühere Urteile des Kantonsgerichts oder Entscheide anderer Instanzen bezieht (z.B. der Staatsanwaltschaft), ist darauf nicht einzugehen. Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, bildet insbesondere nicht Verfahrensgegenstand, ob C.________ als Beiständin geeignet ist. 4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E.”
“Parteien können vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG darauf aufmerksam gemacht, dass C.________ nach Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt ist, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 2. August 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift, die dem Schreiben im Original beigelegt wurde, innerhalb dieser Frist von ihr persönlich unterschrieben oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden müsse. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 teilte C.________ dem Bundesgericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit auf der Intensivstation und ersuchte um Zuteilung eines "Pflichtverteidigers" gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG bzw. um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde die mit Schreiben vom 16. Juli 2021 angesetzte Frist zur Behebung des Unterschrifts- bzw. Vertretungsmangels bis zum 1. September 2021 erstreckt. Gleichzeitig erwog das Bundesgericht, es sei im zu beurteilenden Fall nicht dargetan, dass ein Vorgehen nach Art. 41 BGG erforderlich wäre. Ein weiteres Schreiben von C.________ vom 27. Juli 2021 betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde wurde am 3. September 2021 vom Generalsekretär des Bundesgerichts beantwortet. Innert der angesetzten Frist wurde der mit Schreiben vom 16. Juli 2021 unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG beanstandete Mangel nicht behoben. Entsprechend ist auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2021 androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Die Vorschrift wird zurückhaltend angewendet und greift nur in aussergewöhnlichen Fällen ein: Sie setzt die Postulationsunfähigkeit voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche Situation kommt allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem in Frage, der im Verfahren völlig unbeholfen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist; kann sie verständlich darlegen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, ist sie imstande, ihre Sache selbst zu führen.
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande, seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande, seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
Vorhandene Unterstützung (z. B. durch ein Treuhandbüro) rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anordnung einer unentgeltlichen Bestellung nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Soweit ersichtlich, sieht das Bundesgericht in solchen Fällen nicht zwingend die Bestellung eines Anwalts als geboten an; zudem erteilt es grundsätzlich keine Kostengutsprache für den Beizug eines Anwalts.
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht auch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt. Er hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, verfügt aber offenbar über Unterstützung durch ein Treuhandbüro, das ihn im kantonalen Verfahren auch vertritt. Dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Im Übrigen leistet das Bundesgericht grundsätzlich keine Kostengutsprache zum Beizug eines Anwalts, zumal eine Verbesserung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht möglich ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Das Bundesgericht vermittelt keine Anwaltskontakte. Es liegt an der Partei, rechtzeitig selbst eine anwaltliche Vertretung zu suchen; eine Mitwirkung des Gerichts bei der Kontaktvermittlung gehört nicht zu Art. 41 Abs. 1 BGG.
“Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung zu suchen, wohingegen es ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, entsprechende Kontakte zu vermitteln (vgl. Urteil 9C_593/2022 vom 26. Januar 2023). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“für ausstehende Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung verpflichtete, dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung zu suchen, wohingegen es ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, entsprechende Kontakte zu vermitteln, erkennt der Präsident:”
“Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, ersuchen aber um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Das Bundesgericht hat sie am 22. März 2021 darauf hingewiesen, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihnen liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht ihnen von Amtes wegen einen Anwalt bestellen müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt der Präsident:”
In der Entscheidung 8C_160/2022 stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren auf die Möglichkeit des selbstständigen Beizugs einer Rechtsvertretung hingewiesen worden war, als er erneut um Bereitstellung eines Vertreters nach Art. 41 BGG ersuchte.
“Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 41 BGG um Bereitstellung eines Vertreters oder Anwalts für dieses Verfahren ersucht, wurde er bereits in den kürzlich von ihm geführten Prozessen (Urteile 8C_676/2019 und 8C_677/2019 vom 21. Oktober 2019) auf die Möglichkeiten des (selbstständigen) Beizugs eines Rechtsvertreters hingewiesen.”
Blosse Mängel in der Begründung oder fehlende juristische Kenntnisse rechtfertigen nicht schon die Beiordnung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Zeigt die Parteieingabe hingegen nachvollziehbar auf, was erreicht werden soll, spricht dies gegen eine offensichtliche Unfähigkeit, die Sache selbst zu führen.
“Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG (bzw. um "Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit") ersucht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kommt die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin nur in Betracht, wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Dies ist beim Beschwerdeführer schon deshalb nicht der Fall, weil er in der Beschwerde, auch wenn diese den Begründungsanforderungen nicht genügt, durchaus in der Lage war, seine eigene Sicht der Dinge zum Ausdruck zu bringen und Anträge zu formulieren (vgl. Urteil 2C_804/2017 vom 21. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen. Am erwähnten Verfahrensausgang ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Soweit er damit auch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin nach Art. 64 Abs. 2 BGG ersucht, kann dem infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).”
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt sind, da bereits kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (weitgehend) nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5; 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4). Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Damit ist bereits aus diesem Grund auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht weiter einzugehen und es braucht die der vorliegenden Angelegenheit letztlich unterliegende Problematik des Verhältnisses des Beschwerdeverfahrens nach Art. 419 ZGB und des Verfahrens auf Namensänderung nicht erörtert zu werden. Auch ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerde ansonsten den einschlägigen Rüge- und Begründungserfordernissen genügen würde (vgl. vorne E. 2). Anzumerken bleibt Folgendes: Der Beschwerdeführer betont, dass er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und bittet insoweit um gewogene Behandlung der Beschwerde. Indes ist auch die im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretene Partei für ihre Eingaben und deren hinreichende Begründung selbst verantwortlich (Urteil 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3). Auch sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, dass dem Beschwerdeführer durch das Bundesgericht eine Rechtsvertretung zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 2).”
Eine mangelhafte Begründung oder unvollständige Eingabe allein rechtfertigt nicht die Bestellung einer Vertretung. Blosse Form- oder Motivationsmängel begründen für sich genommen keine offensichtlich bestehende Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Eventualantrag um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung, die prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Vu l'issue du litige sur l'ensemble des griefs soulevés, son recours était cependant d'emblée dénué de chances de succès et cette requête doit être rejetée. Il n'y a pas non plus lieu de lui attribuer un avocat en application de l'art. 41 al. 1 LTF. En effet, le recourant étaie cette demande en se référant à l'arrêt 2C_140/2024 du 17 avril 2024 où il a été retenu que ses écritures étaient insuffisantes à remplir les conditions de motivation accrue des art. 95, 97 et 106 al. 2 LTF. Selon la jurisprudence, il appartient toutefois à la partie elle-même de veiller à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire. Le seul fait que le mémoire présente des lacunes ou des imperfections ne démontre pas une incapacité totale de la partie à procéder (arrêt 6B_36/2024 du 7 mars 2024 consid. 8 et les arrêts cités; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 14 ad art. 41 LTF). Dès lors que le recourant succombe, il supportera les frais judiciaires (cf. art. 66 al. 1 LTF). Dans la mesure où le présent litige - relatif à une cause pénale - ne concerne pas les art. 7 et 8 LHand, le recourant ne peut pas se prévaloir des art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF pour obtenir une réduction du montant de ceux-ci (cf. arrêt 2C_364/2016 du 2 février 2017 consid. 5; pour un exemple a contrario, arrêt 2C_376/2023 du 23 février 2024 consid. 8). Pour fixer les frais judiciaires, il sera notamment tenu de la situation financière du recourant et de la longueur de son mémoire de recours (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'absence d'échange d'écritures, il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (cf. art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihr daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe einer "sachverständigen rechtlichen Vertretung" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der rechtsuchenden Partei obliegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar.”
“Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteil 6F_3/2023 vom 22. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich das vorinstanzliche Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um Verteidigung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren keine notwendige Verteidigung vorsieht. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) käme die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG in Betracht. Davon ist vorliegend schon deshalb abzusehen, weil der Beschwerdeführer erst am Ende der Beschwerdefrist an das Bundesgericht gelangt und eine Beschwerdeergänzung von vornherein nicht mehr rechtzeitig innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist hätte eingereicht werden können (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Prozessführung (Art. 41 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne der erwähnten Gesetzesnorm.”
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde in den zitierten Entscheiden abgewiesen, weil die Partei sich vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten liess und kein Anlass bestand, ihr von Amtes wegen eine Anwältin bzw. einen Anwalt zu bestellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG).
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Er hat sich vor Bundesgericht jedoch nicht vertreten lassen und es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“B.________ ist bekannt, dass er seinen Sohn in Zivilsachen vor Bundesgericht nicht vertreten darf. Demgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer. Da diesem keine Kosten auferlegt werden, ist das Gesuch insoweit gegenstandslos. Hinsichtlich der verlangten unentgeltlichen Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten liess und ihm auch nicht von Amtes wegen ein Anwalt zu bestellen ist (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wird erneut um Beigabe eines Rechtsvertreters i.S.v. Art. 41 BGG ersucht, bleibt eine zuvor getroffene ablehnende Beurteilung grundsätzlich verbindlich, solange der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich derart geändert haben, dass die Voraussetzungen für eine Beigabe neu zu bejahen sind.
“Soweit der Beschwerdeführer erneut um Beigabe eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 41 BGG ersucht, ist auf die ihn betreffenden Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 sowie insbesondere 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3 zu verweisen, worin begründet wird, dass und weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit zu verneinen sind. Dass diese Beurteilung nicht mehr zutreffen sollte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.”
Das Bundesgericht wendet Art. 41 Abs. 1 BGG mit grosser Zurückhaltung und nur in aussergewöhnlichen Situationen an. Voraussetzung ist im Allgemeinen die Postulationsunfähigkeit, d.h. die vollständige Unfähigkeit, das Verfahren selbst zu führen (als denkbare Fälle werden etwa Analphabetismus oder sonstige völlige Unbeholfenheit genannt). Kann die Partei verständlich darlegen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, gilt sie in der Regel als fähig, ihre Sache selbst zu führen.
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande, seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung eines "Rechtsbeistands" nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersucht, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen.”
Art. 41 Abs. 1 BGG bezweckt nicht die Zuweisung eines vom Staat bezahlten Verteidigers noch die Erfüllung des Begehrens, einen bestimmten staatlich finanzierten Anwalt beizuordnen. Die Regelung ist von der Frage der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) zu unterscheiden.
“Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art.”
Die Voraussetzungen von Art. 41 BGG sind fallbezogen zu prüfen und können vom Bundesgericht verneint werden. Die Rechtsprechung stellt klar, dass blosse Mängel in der Begründung einer Beschwerde nicht ohne Weiteres eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG begründen.
“Soweit der Gesuchsteller zudem in seinem Revisionsgesuch geltend macht, er sei verhandlungsunfähig, kann ebenfalls auf das ihn betreffende Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 ver wiesen werden, wo in E. 3 festgehalten wurde, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit gemäss Art. 41 BGG zu verneinen sind.”
“Aus der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde in Strafsachen ergibt sich ohne Weiteres, was sie mit dem Verfahren erreichen will. Auch hat sie bereits im kantonalen Verfahren zusätzlich zu den Eingaben ihres jeweiligen amtlichen Verteidigers eigene Rechtsschriften verfasst, woraus hervorging, was sie damit bezweckte. Dies zeigt, dass sie in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen (vgl. Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Ferner geht aus den Beschwerdebeilagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin, trotz Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils, entschieden hat, auf eine Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren zu verzichten und die Beschwerde in Strafsachen selbst zu verfassen. Auch dies legt nahe, dass sie in der Lage ist, für ihre Interessen einzustehen. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 3.3), begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_344/2022 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
Formelle Mängel der Begründung allein begründen keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Es muss eine offensichtlich erkennbare Unfähigkeit zur Führung der Sache vorliegen, damit Art. 41 BGG angewendet werden kann.
“Was die Gesuchsteller alsdann gegen die Abweisung ihrer Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorbringen, dass dieses nämlich nicht hätte abgewiesen werden dürfen, ohne ihnen vorgängig zwecks "Behebung oder Korrektur gemäss Art. 41 bis 43 BGG" eine Frist anzusetzen, ist ebenfalls kein Revisionsgrund. Die Gesuche wurden insbesondere zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (angefochtenes Urteil E. 15). Zudem besteht vor dem Bundesgericht kein Vertretungsobligatorium oder gar ein sog. Anwaltszwang. Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbekannt (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteile 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Aus den von den Gesuchstellern angerufenen Art. 41 und 43 BGG ergibt sich nichts Abweichendes. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet in ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_67/2023 vom 3. März 2023 E. 6; 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023 E. 3; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2 mit Hinweisen). Aus den von den Gesuchsstellern eingereichten Beschwerden ergab sich ohne Weiteres, was sie mit den Verfahren 6B_583/2022 und 6B_584/2022 erreichen wollten. Inwiefern sich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2021 mit formgerechten Rügen erfolgreich hätte anfechten lassen können, ist nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG waren nicht gegeben.”
Voraussetzung für die Zuweisung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG ist eine völlige Unfähigkeit der Partei, ihre Sache selbst zu führen. Die Partei muss darlegen, dass sie aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, selbst tätig zu werden, und weshalb sie keinen Anwalt beauftragen konnte. Fehlt eine solche substantiierte Darlegung, besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Anwalts.
“En tant que la recourante soutient être incapable de rédiger un "acte de droit" correctement motivé et suffisamment clair, on rappellera qu'en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même. La partie recourante est cependant tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêt 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21 et les réf. citées). Or, en l'occurrence, la recourante échoue à démontrer qu'en raison de son état de santé, elle aurait été totalement incapable de procéder par elle-même, et n'expose pas en quoi elle aurait été empêchée de mandater un avocat de son choix. Il n'y a dès lors pas lieu de lui attribuer un avocat conformément à l'art. 41 al. 1 LTF.”
Bei vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist zu prüfen, ob die Partei aufgrund ihres Zustands tatsächlich völlig unfähig ist, ihre Sache selbst zu führen. Die Zuweisung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG setzt eine solche vollständige Unfähigkeit voraus. Soweit möglich bleibt es Sache der Partei, selbst einen Anwalt zu mandatieren.
“En tant que la recourante soutient être incapable de rédiger un "acte de droit" correctement motivé et suffisamment clair, on rappellera qu'en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même. La partie recourante est cependant tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêt 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21 et les réf. citées). Or, en l'occurrence, la recourante échoue à démontrer qu'en raison de son état de santé, elle aurait été totalement incapable de procéder par elle-même, et n'expose pas en quoi elle aurait été empêchée de mandater un avocat de son choix. Il n'y a dès lors pas lieu de lui attribuer un avocat conformément à l'art. 41 al. 1 LTF.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei allein mit ihrem Anliegen überfordert. Laut ihrem Psychiater benötige sie einen Anwalt, um die Beschwerde richtig zu verfassen. Sie hat ihrer Eingabe vom 2. August 2023 zwei Arztberichte ihres Psychiaters beigelegt, die sich zu ihrem Gesundheitszustand äussern. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht ihr einen Anwalt oder eine Anwältin bestellen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art.”
Mangelhafte oder teilweise unvollständige Schriftsätze begründen nicht automatisch eine Unfähigkeit zur Prozessführung. Ergibt sich aus den Eingaben oder dem Verhalten der Partei jedoch, dass sie ihre Sache selbst zu führen vermag (z. B. durch nachvollziehbare Begehren, eigene Schriftsätze oder sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Verfahren), sind die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG in der Regel nicht gegeben.
“Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbekannt (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteile 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Aus den von den Gesuchstellern angerufenen Art. 41 und 43 BGG ergibt sich nichts Abweichendes. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet in ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_67/2023 vom 3. März 2023 E. 6; 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023 E. 3; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2 mit Hinweisen). Aus den von den Gesuchsstellern eingereichten Beschwerden ergab sich ohne Weiteres, was sie mit den Verfahren 6B_583/2022 und 6B_584/2022 erreichen wollten. Inwiefern sich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2021 mit formgerechten Rügen erfolgreich hätte anfechten lassen können, ist nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG waren nicht gegeben.”
“Auch hat sie bereits im kantonalen Verfahren zusätzlich zu den Eingaben ihres jeweiligen amtlichen Verteidigers eigene Rechtsschriften verfasst, woraus hervorging, was sie damit bezweckte. Dies zeigt, dass sie in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen (vgl. Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Ferner geht aus den Beschwerdebeilagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin, trotz Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils, entschieden hat, auf eine Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren zu verzichten und die Beschwerde in Strafsachen selbst zu verfassen. Auch dies legt nahe, dass sie in der Lage ist, für ihre Interessen einzustehen. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 3.3), begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_344/2022 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Rien n'indique que A.________ serait incapable de procéder au sens de l'art. 41 al. 1 LTF. Au contraire, le fait qu'il s'est adressé au Tribunal fédéral par écrit, qu'il a demandé l'assistance d'un défenseur d'office, qu'il a produit des pièces et argumenté ses écritures en contestant les faits qui lui sont reprochés permet d'exclure cette hypothèse, qui ne doit pas être retenue trop aisément, même lorsque l'écriture déposée contient des lacunes et des imperfections (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, no 11 ad art. 41 LTF et les références citées).”
Grundsätzlich obliegt es der Partei, bei Bedarf selbst einen Anwalt zu beauftragen. Nach der Rechtsprechung muss die Partei sicherstellen, dass ihre Eingaben den gesetzlichen Anforderungen genügen und bei Bedarf einen Rechtsvertreter organisieren; blosse Mängel in Schriftsätzen begründen nicht ohne Weiteres eine Unfähigkeit zur Prozessführung nach Art. 41 BGG. Die gerichtliche Bestellung eines Anwalts bleibt demnach eine Ausnahme, die nur bei offenkundiger Unfähigkeit der Partei in Betracht kommt.
“Vu l'issue du litige sur l'ensemble des griefs soulevés, son recours était cependant d'emblée dénué de chances de succès et cette requête doit être rejetée. Il n'y a pas non plus lieu de lui attribuer un avocat en application de l'art. 41 al. 1 LTF. En effet, le recourant étaie cette demande en se référant à l'arrêt 2C_140/2024 du 17 avril 2024 où il a été retenu que ses écritures étaient insuffisantes à remplir les conditions de motivation accrue des art. 95, 97 et 106 al. 2 LTF. Selon la jurisprudence, il appartient toutefois à la partie elle-même de veiller à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire. Le seul fait que le mémoire présente des lacunes ou des imperfections ne démontre pas une incapacité totale de la partie à procéder (arrêt 6B_36/2024 du 7 mars 2024 consid. 8 et les arrêts cités; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 14 ad art. 41 LTF). Dès lors que le recourant succombe, il supportera les frais judiciaires (cf. art. 66 al. 1 LTF). Dans la mesure où le présent litige - relatif à une cause pénale - ne concerne pas les art. 7 et 8 LHand, le recourant ne peut pas se prévaloir des art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF pour obtenir une réduction du montant de ceux-ci (cf. arrêt 2C_364/2016 du 2 février 2017 consid. 5; pour un exemple a contrario, arrêt 2C_376/2023 du 23 février 2024 consid. 8). Pour fixer les frais judiciaires, il sera notamment tenu de la situation financière du recourant et de la longueur de son mémoire de recours (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'absence d'échange d'écritures, il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (cf. art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“________ habe sein Amt am 29./30. Oktober 2020, mithin nach Ergehen des angefochtenen Urteils und somit im Hinblick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde zur Unzeit, niedergelegt, geht alsdann bereits deshalb fehl, weil die schriftliche Begründung des am 20. Oktober 2020 gefällten angefochtenen Urteils (erst) am 2. Februar 2021 erging und dem Beschwerdeführer somit hinreichend Zeit zukam, einen Verteidiger für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht zu engagieren. Davon abgesehen bleibt zu beachten, dass es vor Bundesgericht grundsätzlich der Partei selbst obliegt, einen Rechtsvertreter zu organisieren. Wie bereits im Schreiben vom 16. Februar 2021 erwähnt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die amtliche bzw. notwendige Verteidigung vor Bundesgericht nicht. Die Voraussetzungen für die Beigabe eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG liegen im Übrigen nicht vor (vgl. E. 14 unten). Eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG, welche die gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters als angezeigt erscheinen liesse (vgl. Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5), steht ferner ausser Frage.”
“vertrauen durfte, sein Anwalt werde die ihm ausdrücklich zugesagte Beschwerde an das Bundesgericht schon fristgerecht erheben, vermag ihn nicht zu entlasten und eine Wiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG zu rechtfertigen, da auch eine allfällige Fehlleistung oder Unachtsamkeit eines Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt (vorstehend E. 3.1; BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte Ausnahme bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem BGG indessen fremd (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2); im Verfahren vor Bundesgericht entscheidet die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) vielmehr selbst, ob sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen will oder nicht (Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, sowie Urteile 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für das bundesgerichtliche Verfahren bzw. die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht geht folglich offensichtlich an der Sache vorbei (vgl. Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).”
Eine Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Blosse Hinweise auf Diagnosen oder generalisierte Angaben über Überforderung genügen dafür nicht; die Unfähigkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Indizien, die gegen eine Beiordnung sprechen, sind etwa, dass die Partei trotz gesundheitlicher Probleme ihre Argumente dem Gericht nachvollziehbar vorträgt oder prozessuale Handlungen kurzfristig und kohärent vornimmt.
“Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es, wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bereits mitgeteilt wurde, grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Die Beigabe einer rechtlichen Verbeiständung nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen (Urteile 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; je mit Hinweisen). Der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2024 auf ihre "Diagnosen" und ihre Unfähigkeit, die Post zu öffnen und zu lesen, begründet keine solche Unfähigkeit, zumal solche nicht leichthin anzunehmen ist (Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Die Beschwerdeführerin war ungeachtet ihrer psychischen Probleme offensichtlich in der Lage, dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren ihre Argumente nachvollziehbar vorzutragen. Die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BGG scheint somit nicht angezeigt. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“En tant que la recourante soutient être incapable de rédiger un "acte de droit" correctement motivé et suffisamment clair, on rappellera qu'en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même. La partie recourante est cependant tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêt 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21 et les réf. citées). Or, en l'occurrence, la recourante échoue à démontrer qu'en raison de son état de santé, elle aurait été totalement incapable de procéder par elle-même, et n'expose pas en quoi elle aurait été empêchée de mandater un avocat de son choix. Il n'y a dès lors pas lieu de lui attribuer un avocat conformément à l'art. 41 al. 1 LTF.”
“Die Beschwerdeführer ersuchen um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Das Gesuch der Beschwerdeführer kann auch als Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG aufgefasst werden, damit der Rechtsanwalt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte.”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht hat ihr bereits am 29. März 2022 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Sie macht zwar geltend, als Rechtsunwissende sei sie handlungs- und verhandlungsunfähig. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, und ihr durch das Gericht eine (unentgeltliche) Rechtsvertretung bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Der Gesuchsteller verlangt aufgrund seiner Erkrankung (Depression) erneut die Beiordnung eines Anwalts. Bereits im Urteil 5D_35/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5 wurde auf die restriktive Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG hingewiesen und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Wie im Verfahren 5D_35/2021 wurde der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt, sondern es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, wie dies Art. 41 Abs. 1 BGG voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass er innerhalb nur eines Tages nach Erhalt des angefochtenen Urteils am 10. Juni 2021 das vorliegend zu behandelnde Revisionsgesuch ausarbeiten konnte. Das Gesuch um Beiordnung eines Anwalts ist demnach abzuweisen.”
“Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 BGG).”
Allein das Nichteinhalten formeller Anforderungen (z. B. Unvollständigkeiten, Begründungsmängel oder formelle Fehler) begründet nicht ohne Weiteres eine "offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung" im Sinne von Art. 41 BGG. Solche Mängel rechtfertigen daher nicht automatisch die Bestellung oder Beiordnung eines Anwalts; es muss vielmehr feststehen, dass die Partei offenkundig nicht in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen.
“En conclusion, le présent recours doit être déclaré irrecevable par voie de procédure simplifiée (art. 108 al. 1 let. a et b LTF), aux frais de son auteur (art. 66 al. 1 LTF); vu le travail supplémentaire occasionné par les écritures complémentaires du recourant, il se justifie d'augmenter le montant de l'avance requise. La requête du recourant tendant à la désignation d'un " avocat d'office ", apparemment fondée sur l'art. 41 LTF, est rejetée. Il n'est pas établi que l'intéressé soit manifestement incapable de procéder lui-même et de mandater un avocat (arrêt 5D_115/2019 du 12 juin 2019 consid. 4); au demeurant, le seul fait que le mémoire de recours ne respecte pas les prescriptions légales ne constitue pas une incapacité au sens de la norme précitée (arrêt 6B_891/2024 du 10 décembre 2024 consid 5 et la jurisprudence citée). Il convient de préciser, à toutes fins utiles, que cette requête eût aussi été rejetée sous l'angle de l'art. 64 al. 1 LTF, le recours étant clairement dépourvu de chances de succès. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Soweit der Gesuchsteller um die Zuteilung eines Rechtsanwalts ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verbeiständung nicht (vgl. Urteil 7B_656/2024 vom 25. November 2024 E. 4.2). Die Bestellung einer Anwältin oder eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Der Umstand, dass eine Eingabe an das Bundesgericht über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet jedoch keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7 mit Hinweis). Wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs nicht erfüllt sind im Übrigen die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 64 Abs. 1 BGG.”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6 mit Hinweisen). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“21; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3) et suppose une incapacité totale de la partie de procéder seule. Le principe est qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. arrêts 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4; 6B_65/2021 du 19 février 2021 consid. 5; 6B_1171/2020 du 15 janvier 2021 consid. 1; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4). En l'espèce, au vu de ses écritures, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au point qu'il s'impose de lui attribuer un défenseur au sens de l'art. 41 al. 1 LTF, étant précisé que le seul fait que le mémoire présente des lacunes ou des imperfections n'est pas suffisant pour démontrer une telle incapacité (arrêt 6B_1111/2020 du 14 octobre 2020 consid. 5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 14 ad art. 41 LTF).”
Wurde die Prozessfähigkeit einer Partei in einem bundesgerichtlichen Entscheid bereits abschliessend festgestellt, besteht nach der Praxis kein Anlass, Art. 41 BGG in derselben Sache nochmals aufzugreifen.
“Der Gesuchsteller macht in der Sache geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG vorliege. Zur Begründung führt er aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass ein klarer Fall der Unfähigkeit zur Prozessführung gemäss Art. 41 BGG vorliege. Dieses Vorbringen des Gesuchstellers zielt auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_951/2023 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 1). Über die Prozessfähigkeit des Gesuchstellers wurde im Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 3 abschliessend befunden. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Daran ändert auch die vom Gesuchsteller erstmals vorgebrachte Behauptung nichts, wonach angeblich seine Freundin die Rechtsschriften für ihn verfasse.”
“Der Gesuchsteller macht in der Sache geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG vorliege. Zur Begründung führt er aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass ein klarer Fall der Unfähigkeit zur Prozessführung gemäss Art. 41 BGG vorliege. Dieses Vorbringen des Gesuchstellers zielt auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_951/2023 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 1). Über die Prozessfähigkeit des Gesuchstellers wurde im Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 3 abschliessend befunden. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Daran ändert auch die vom Gesuchsteller erstmals vorgebrachte Behauptung nichts, wonach angeblich seine Freundin die Rechtsschriften für ihn verfasse.”
Juristische Personen sind grundsätzlich postulationsfähig; die Bestellung eines Vertreters durch das Bundesgericht bleibt die Ausnahme und erfolgt zurückhaltend. Es muss erkennbar sein, dass die juristische Person offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen. Blosse Form- oder Sachmängel der Eingabe rechtfertigen die Bestellung eines Anwalts nicht ohne Weiteres.
“Der Gesuchsgegner 1 beantragt, der C.________ AG sei für das vorliegende Verfahren ein Prozessbeistand zu bestellen. Nach Art. 41 BGG kann das Bundesgericht eine Partei auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen (Abs. 1). Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Bundesgericht einen Anwalt oder eine Anwältin (Abs. 2). Diese Regelung betrifft die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht selbständig Anträge zu stellen und ihre Sache vorzutragen. Die Postulationsfähigkeit geht im Allgemeinen mit der Prozessfähigkeit einher, da nach BGG kein Anwaltszwang besteht. Die Postulationsfähigkeit der Partei besteht im Grundsatz; nur ausnahmsweise wird ein Vertreter bezeichnet (Art. 41 Abs. 1 BGG; vgl. dazu ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N. 2 zu Art. 41 BGG). Der Gesuchsgegner 1 legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der C.________ AG ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre.”
“Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1). In der Eingabe vom 27. Januar 2023 gibt die Beschwerdeführerin an, Rechtsanwalt D.________ habe sich bereit erklärt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig zu werden. Rechtsanwalt D.________ hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine Eingabe eingereicht und eine solche braucht aufgrund des bereits am 10. Januar 2023 eingetretenen Ablaufs der Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) auch nicht abgewartet zu werden. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Allein eine ungenügende oder mangelhafte Begründung der Beschwerde begründet nicht ohne Weiteres eine «offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung» i.S.v. Art. 41 Abs. 1 BGG. Liegt die Beschwerde aussichtslos, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines unentgeltlichen Vertreters abgewiesen werden, anstatt dem Gesuchsteller nach Art. 41 BGG einen Anwalt zu bestellen.
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 6B_44/2019 vom 27. März 2019 E. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2024 mitgeteilt. Dass er offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5 und 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner geltend gemachten angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertretes ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Dies wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich auch so mitgeteilt. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Entscheid, welcher plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und (zumindest sinngemäss) um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beiordnung eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er verständlich machen konnte, was er mit dem Verfahren bezwecken will. Die Tatsache, dass seine Eingabe über weite Strecken den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Allein das Nichterfüllen der gesetzlichen Begründungsanforderungen begründet nicht ohne Weiteres eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Im bundesgerichtlichen Verfahren obliegt es grundsätzlich der Partei, für eine Rechtsvertretung zu sorgen; das Bundesgericht kennt die notwendige Verteidigung nicht, weshalb unzulässige oder ungenügend begründete Eingaben nicht automatisch zur Bestellung eines Vertreters führen.
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertretes ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Soweit verständlich und nachvollziehbar, kritisiert er vielmehr einzig die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, namentlich in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dies stellt keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar und ist daher unzulässig (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde oder ein Revisionsgesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 7). Damit fällt auch die Beigabe einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausgangsgemäss trägt somit der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Soweit sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Dies ist dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits aus früheren Verfahren, die er vor Bundesgericht geführt hat, bekannt. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“________ habe sein Amt am 29./30. Oktober 2020, mithin nach Ergehen des angefochtenen Urteils und somit im Hinblick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde zur Unzeit, niedergelegt, geht alsdann bereits deshalb fehl, weil die schriftliche Begründung des am 20. Oktober 2020 gefällten angefochtenen Urteils (erst) am 2. Februar 2021 erging und dem Beschwerdeführer somit hinreichend Zeit zukam, einen Verteidiger für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht zu engagieren. Davon abgesehen bleibt zu beachten, dass es vor Bundesgericht grundsätzlich der Partei selbst obliegt, einen Rechtsvertreter zu organisieren. Wie bereits im Schreiben vom 16. Februar 2021 erwähnt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die amtliche bzw. notwendige Verteidigung vor Bundesgericht nicht. Die Voraussetzungen für die Beigabe eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG liegen im Übrigen nicht vor (vgl. E. 14 unten). Eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG, welche die gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters als angezeigt erscheinen liesse (vgl. Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5), steht ferner ausser Frage.”
“Die in der Praxis hierfür verlangte "klare Schuldlosigkeit" liegt nicht vor. Dass der Gesuchsteller persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich auch die Fehlleistungen des Anwalts zurechnen zu lassen hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte Ausnahme bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). Sie wird damit begründet, dass die beschuldigte Person sich hier durch einen Anwalt vertreten lassen muss und es ihr entsprechend nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihres Verteidigers uneingeschränkt zurechnen zu lassen (Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selber darüber entscheidet, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht, kommt diese Ausnahme indes nicht zur Anwendung (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in solchen Konstellationen nicht. Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist - unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung - im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien vereinbar sind (vgl.”
Ein ärztliches Attest, ein klinischer Aufenthalt oder finanzielle Schwierigkeiten rechtfertigen für sich allein keine Beiordnung. Art. 41 BGG verlangt vielmehr, dass die Partei in der konkreten Verfahrenlage manifest unfähig erscheint, ihre Sache selbst zu führen.
“Pour le surplus, l'application de cette norme n'entre pas non plus en considération lorsque la partie est, nonobstant son état de santé, en état d'avoir connaissance de la procédure et de mandater un avocat (MERZ, op. cit., no 17). Or, en l'espèce, il est constant que le recourant a eu connaissance de la procédure et qu'il a été en mesure d'agir soit de présenter des conclusions motivées. Si, selon les certificats médicaux produits le médecin traitant de l'intéressé lui déconseille fortement de s'occuper seul de cette affaire, rien n'indique que son état de santé serait tel qu'il ne serait pas en mesure de prendre les dispositions nécessaires pour s'adjoindre les services d'un homme de loi. Il suffit dès lors de rappeler, en tant que de besoin, que le seul fait qu'un recourant déclare ne pas être en mesure de trouver un avocat qui accepte de le représenter - ce que ne tente pas de soutenir le recourant qui a pu se faire assister par un défenseur privé d'avril à mi-juin 2023 (arrêt entrepris, consid. 2.2.3 p. 15) - n'impose pas de procéder conformément à l'art. 41 LTF.”
“44, chiedendo la congiunzione delle cause, che tale domanda di congiunzione delle cause va respinta in quanto le censure sono dirette contro due diverse sentenze cantonali che concernono due procedure completamente distinte (art. 24 cpv. 2 PC combinato con l'art. 71 LTF; sul tema cfr. DTF 144 V 173 consid. 1.1 con riferimenti), segnatamente quella oggetto della presente vertenza (incarto cantonale n. 42.2022.37 e causa federale 8C_568/2022) con cui viene chiesto di decidere sulla revisione della sentenza cantonale del 26 aprile 2021 (incarto n. 42.2021.5-6) passata incontestata in giudicato (in merito alle decisioni su reclamo dell'USSI dell'11 e del 13 gennaio 2021) e quella concernente l'incarto cantonale n. 42.2022.44 (causa federale 8C_570/2022) con cui è stato statuito sulle sorti della decisione su reclamo dell'USSI del 27 maggio 2022 riferita, nel merito, al diniego del diritto a prestazioni d'urgenza e assistenziali, che la domanda della ricorrente di designazione di un patrocinatore nel senso dell'art. 41 LTF in quanto degente presso la clinica B.________ con la conseguente impossibilità di trattare il gravame va respinta, in quanto l'art. 41 LTF istituisce una rappresentanza obbligatoria in caso di incapacità manifesta a fare valere da sé le proprie ragioni in giudizio, che va ammessa soltanto a condizioni restrittive, segnatamente quando la parte appare manifestamente incapace nella procedura interessata (sul tema cfr. sentenza 4A_13/2022 del 7 febbraio 2022 con riferimenti), ciò che non è il caso nella fattispecie in esame, come del resto la ricorrente nemmeno sostiene, che il ricorso al Tribunale federale è ammissibile soltanto per violazione del diritto svizzero (art. 95 e 96 LTF) o accertamento manifestamente inesatto dei fatti (art. 97 LTF), che, per l'art. 42 cpv. 1 e 2 LTF il ricorso, per essere ammissibile, deve contenere, tra l'altro, le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova e spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato violerebbe il diritto (art. 95 e art.”
“Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe für die Ausformulierung seiner Rechtsschriften die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen; inhaltlich ist es ihm offenbar möglich gewesen, sich die nötigen Informationen selber zu beschaffen. Eine obligatorische Verbeiständung setzt grundsätzlich voraus, dass die Partei nicht bloss aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, sich an einen Anwalt zu wenden oder anderweitig geeignete Hilfe zu beschaffen (MERZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 41 BGG). Die Frage der Beschlagnahmung und des Einzugs seiner Waffen ist nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer seine Interessen nicht ohne Rechtsbeistand wahren könnte. Es wäre gegebenenfalls an ihm gewesen, einen Anwalt zu konsultieren, der die unentgeltliche Verbeiständung für ihn hätte beantragen können; eine Verbeiständung durch die Behörden war nicht erforderlich.”
“Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich klar und strukturiert mit der Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Beschlagnahmung und Einziehung auseinanderzusetzen weiss. Auch wenn er geltend macht, als Elektromonteur mit einem gewöhnlichen Schulabschluss nicht in der Lage zu sein, seine Interessen wahrzunehmen, sprechen seine Eingaben eine andere Sprache (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 41 BGG). Die vorliegende Beschwerde belegt, dass er - anders als von ihm geltend gemacht - mit der Problematik der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und des Einzugs seiner Waffen nicht "völlig überfordert" bzw. diesbezüglich unbeholfen ist. Wäre das angefochtene Urteil und seine Begründung tatsächlich "in einer Sprache verfasst", die er "nicht versteht und nicht nachfolgen kann", wäre es ihm nicht möglich gewesen, seine Eingabe an das Bundesgericht in der vorliegenden - in einzelnen Punkten fast professionell anmutenden - Weise zu formulieren.”
Die Beiordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn ersichtlich und konkret nachgewiesen ist, dass die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Die blosse Angabe von Diagnosen (oder allgemeiner psychischer Probleme) begründet eine solche Unfähigkeit nicht und ist nicht schon per se ausreichend; eine entsprechende Unfähigkeit ist nicht leichthin anzunehmen.
“Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es, wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bereits mitgeteilt wurde, grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Die Beigabe einer rechtlichen Verbeiständung nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen (Urteile 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; je mit Hinweisen). Der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2024 auf ihre "Diagnosen" und ihre Unfähigkeit, die Post zu öffnen und zu lesen, begründet keine solche Unfähigkeit, zumal solche nicht leichthin anzunehmen ist (Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Die Beschwerdeführerin war ungeachtet ihrer psychischen Probleme offensichtlich in der Lage, dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren ihre Argumente nachvollziehbar vorzutragen. Die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BGG scheint somit nicht angezeigt. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es, wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bereits mitgeteilt wurde, grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Die Beigabe einer rechtlichen Verbeiständung nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen (Urteile 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; je mit Hinweisen). Der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2024 auf ihre "Diagnosen" und ihre Unfähigkeit, die Post zu öffnen und zu lesen, begründet keine solche Unfähigkeit, zumal solche nicht leichthin anzunehmen ist (Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Die Beschwerdeführerin war ungeachtet ihrer psychischen Probleme offensichtlich in der Lage, dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren ihre Argumente nachvollziehbar vorzutragen. Die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BGG scheint somit nicht angezeigt. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Nichteinsetzung eines Anwalts kann gerügt werden; die Rüge ist jedoch nur substanziell, wenn konkret dargelegt wird, welche Aktenstelle oder welche Eingabe den relevanten Umstand enthält. Pauschale Verweise auf „die Akten“ oder auf eine nicht näher bezeichnete „Rechtsschrift“ genügen nicht.
“strafrechtliche Abteilung habe ausser Acht gelassen, dass bei den Akten eine Eingabe liege, aus der sich ergebe, dass sämtliche Rechtsschriften nicht von ihr, sondern von ihrer Freundin verfasst worden seien. Ihre Freundin sei keine Rechtsanwältin, und sie selbst - die gesuchstellende Person - sei wegen ihrer Krankheit nicht imstande, die Sache eigenhändig zu führen (Art. 41 BGG); durch die Nichteinsetzung eines Rechtsanwalts sei ihr folglich ein mit den Grundrechten nicht zu vereinbarender Nachteil entstanden. Die gesuchstellende Person spezifiziert im Rahmen ihrer Versehensrüge indessen nicht im Ansatz, in welcher ihrer zahlreichen Eingaben, die sie im Verfahren 6B_223/2024 eingereicht hat, die angeblich übersehene Tatsache zu finden wäre. Der pauschale Verweis, "in den Akten" gebe es "eine Rechtsschrift", genügt offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Akten anderer bundesgerichtlicher Verfahren sind entgegen ihrer vermeintlichen Auffassung nicht sachrelevant. Wollte sie mit ihrer Kritik im Übrigen die Abweisung ihres Gesuchs um Einsetzung eines Rechtsanwalts gemäss Art. 41 BGG beanstanden, wäre sie damit nicht zu hören. Zum einen ist Kritik an der Rechtsanwendung im Revisionsverfahren unzulässig; zum anderen können im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden.”
Die Bestimmung wird vom Bundesgericht zurückhaltend und nur in Ausnahmefällen angewendet. Voraussetzung ist eine tatsächliche, vollständige Postulationsunfähigkeit der Partei; denkbar ist dies etwa bei Analphabetismus oder bei sonstiger völliger Unbeholfenheit im Verfahren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Partei ihre Sache selbst zu führen vermag.
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande, seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen (Urteile 4A_13/2022 vom 7. Februar 2022; 6B_1117/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.1; 6B_819/2019 vom 13. September 2019 E. 5.1; 6B_742/2014 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1030/2014 vom 12. März 2015 E. 1.1). Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist (Urteil 2E_2/2013 vom 30.”
“Enfin, si conformément à l'art. 41 al. 1 LTF le Tribunal fédéral attribue un avocat à la partie qui est manifestement incapable de procéder elle-même après l'avoir, cas échéant, invitée à commettre un mandataire, l'application de cette disposition demeure réservée à des situations exceptionnelles (arrêt 6B_13/2015 consid. 3 du 11 février 2015) et suppose une incapacité totale de la partie de procéder seule. Le principe est qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. arrêts 6B_1171/2020 du 15 janvier 2021 consid. 1; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3 et les références citées).”
“Si, conformément à l'art. 41 al. 1 LTF, le Tribunal fédéral attribue un avocat à la partie qui est manifestement incapable de procéder elle-même après l'avoir, le cas échéant, invitée à commettre un mandataire, l'application de cette disposition demeure réservée à des situations exceptionnelles (arrêts 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3) et suppose une incapacité totale de la partie de procéder seule. Le principe est qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. arrêts 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4; 6B_65/2021 du 19 février 2021 consid. 5; 6B_1171/2020 du 15 janvier 2021 consid. 1; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4). En l'espèce, au vu de ses écritures, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au point qu'il s'impose de lui attribuer un défenseur au sens de l'art.”
Allein die Vorhersehbarkeit des Prozessausgangs begründet nicht die Beiordnung eines Anwalts. Massgeblich ist, ob die Partei nach den vorliegenden Schriftsätzen offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen; ist dies nicht der Fall, ist keine Beiordnung gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG geboten.
“L'issue de la demande étant d'emblée prévisible, la désignation d'un défenseur d'office en application de l'art. 64 LTF ne se justifie pas. Au vu de l'écriture déposée, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder en sorte que la nomination d'un défenseur ne s'impose pas davantage au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. Etant donné les circonstances, le présent arrêt sera rendu sans frais (art. 66 al. 1, 2ème phrase, LTF). Il n'y a pas lieu d'allouer des dépens à l'intimée qui n'a pas été invitée à se déterminer. L'attention du requérant est attirée sur le fait que toute nouvelle requête en lien avec les arrêts rendus dans la cause 1B_30/2022 ou/et dans la présente cause sera classée sans suite. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Infondé dans la mesure où il est recevable, le recours doit être rejeté. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'une avocate comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que le recourant avait la capacité de procéder et de nommer par lui-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 1'200 fr., sont par conséquent mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Pour le surplus, le présent arrêt rend sans objet la requête d'effet suspensif, ainsi que les diverses réquisitions de restitution de délais du recourant. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, soit l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (arrêts 6B_65/2021 précité consid. 5; 6B_1156/2020 du 2 novembre 2020 consid. 4; 6B_13/2015 précité consid. 3 et les références citées). Le respect du délai de recours non prolongeable ainsi que l'exigence d'un examen des chances de succès contraignent la partie recourante à déposer une écriture en bonne et due forme avant qu'il soit statué sur l'assistance judiciaire selon l'art. 64 LTF (arrêts 6B_65/2021 précité consid. 5; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4 et la référence citée). En l'occurrence, au vu du sort du recours, la demande de désignation d'un avocat d'office et d'assistance judiciaire doit être rejetée, faute de chance de succès.”
“La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que le recourant avait la capacité de procéder et de nommer par lui-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 800 fr., sont par conséquent mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall, dass die Beschwerde formale Fehler oder Begründungslücken aufweist, um unentgeltliche Rechtshilfe. Ob ein derlei bedingtes Gesuch überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die Gerichtskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat sich sodann vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Am 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es am Beschwerdeführer liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Rechtsvertreter zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Erhält eine Partei glaubhaft Unterstützung Dritter bei der Abfassung der Beschwerde, spricht dies dagegen, dass dem Gericht die Bestellung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG geboten ist.
“Der Beschwerdeführer ersucht um anwaltliche Unterstützung. Am 21. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), hat er doch gemäss eigenen Angaben bei der Abfassung der Beschwerde Unterstützung durch seinen Sohn sowie einen weiteren guten Bekannten erhalten.”
“2 ZGB) und beide Beistände erhielten die Ermächtigung, die Wohnräume des Beschwerdeführers zu betreten. Am 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 6. Juni 2024 hörte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer persönlich an. Am 21. Juli 2024 reichte B.________ seine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 14. August 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zusätzlich hat er das angefochtene Urteil handschriftlich ergänzt. 2. Der Beschwerdeführer ersucht um anwaltliche Unterstützung. Am 21. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), hat er doch gemäss eigenen Angaben bei der Abfassung der Beschwerde Unterstützung durch seinen Sohn sowie einen weiteren guten Bekannten erhalten. 3. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Urteil vom 14. August 2024. Soweit der Beschwerdeführer wünscht, dass der ganze Fall neu aufgerollt werde, und er sich auf frühere Urteile des Kantonsgerichts oder Entscheide anderer Instanzen bezieht (z.B. der Staatsanwaltschaft), ist darauf nicht einzugehen. Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, bildet insbesondere nicht Verfahrensgegenstand, ob C.________ als Beiständin geeignet ist. 4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E.”
“Der Beschwerdeführer ersucht um anwaltliche Unterstützung. Am 21. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), hat er doch gemäss eigenen Angaben bei der Abfassung der Beschwerde Unterstützung durch seinen Sohn sowie einen weiteren guten Bekannten erhalten.”
Art. 41 BGG darf nicht dazu dienen, durch querulatorisches Verhalten eine staatlich finanzierte Verbeiständung bzw. Beiordnung zu erzwingen. Das Bundesgericht wendet Art. 41 mit Zurückhaltung an; querulatorische oder prozesswütige Eingaben begründen nicht ohne weiteres Prozessunfähigkeit und rechtfertigen daher nicht automatisch die Bestellung einer Vertretung.
“Allerdings stellt sich die Frage, ob von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden auszugehen ist. Eine solche ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.6). Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn jemand nicht mehr beabsichtigt, eine Überprüfung der kantonalen Entscheide im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu erreichen, sondern die Beschwerden und Anträge keinen anderen Zweck mehr verfolgen, als das Funktionieren der Behörden zu behindern, da sich die Person als Opfer des Justizsystems sieht (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b; Urteil 6B_1271/2016 vom 10. November 2017 E. 7). Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art.”
“Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl.”
Art. 41 BGG richtet den Fokus auf personenbezogene Motive und auf die tatsächliche Fähigkeit der Partei, ihre Prozessführung selbst wahrzunehmen; es geht dabei nicht in erster Linie um den Grad des juristischen Sachverstands oder um blosse rechtliche Kenntnisse.
“Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl.”
“Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 BGG).”
Wenn die Eingaben einer Partei erkennbar fachkundig oder in einer fast professionellen Weise verfasst sind, kann dies gegen die Annahme sprechen, sie sei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen.
“Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich klar und strukturiert mit der Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Beschlagnahmung und Einziehung auseinanderzusetzen weiss. Auch wenn er geltend macht, als Elektromonteur mit einem gewöhnlichen Schulabschluss nicht in der Lage zu sein, seine Interessen wahrzunehmen, sprechen seine Eingaben eine andere Sprache (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 41 BGG). Die vorliegende Beschwerde belegt, dass er - anders als von ihm geltend gemacht - mit der Problematik der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und des Einzugs seiner Waffen nicht "völlig überfordert" bzw. diesbezüglich unbeholfen ist. Wäre das angefochtene Urteil und seine Begründung tatsächlich "in einer Sprache verfasst", die er "nicht versteht und nicht nachfolgen kann", wäre es ihm nicht möglich gewesen, seine Eingabe an das Bundesgericht in der vorliegenden - in einzelnen Punkten fast professionell anmutenden - Weise zu formulieren.”
Zur Annahme der Unfähigkeit zur Prozessführung sind substanziierte und aktuelle Darlegungen erforderlich; blosse Behauptungen genügen nicht. Die Behörden verfügen dabei über einen erheblichen Beurteilungsspielraum; eine Unfähigkeit darf nicht leichtfertig bejaht werden.
“Soweit die gesuchstellende Person geltend macht, verhandlungsunfähig und nicht in der Lage zu sein, ihre Sache selbst zu führen, und sie darum ersucht, es sei Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (mit dem sie sich versöhnt haben will) als Rechtsvertreter im Sinne von Art. 41 BGG einzusetzen, ist auf das sie betreffende Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3 zu verweisen, worin begründet wird, dass und weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit zu verneinen sind. Dass diese Beurteilung nicht mehr zutreffen sollte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (siehe nachstehend auch E. 7.2).”
“Entgegen seinen Vorbringen kann nicht gesagt werden, dass in besonders starker Weise in seine Rechtsposition eingegriffen würde. Die Annahme der Vorinstanz, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Verbeiständung im Hinblick auf die hier geltende Untersuchungsmaxime nur ausnahmsweise erfolgen soll, ist vertretbar und nicht verfassungswidrig. Eine Unfähigkeit zur Prozessführung soll nicht leichthin angenommen werden; es besteht diesbezüglich seitens der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum (MERZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 41 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 41 LTF).”
Art. 41 BGG kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Er setzt eine Postulationsunfähigkeit voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit der Partei, das Verfahren selbst zu führen.
“Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen (Urteile 4A_13/2022 vom 7. Februar 2022; 6B_1117/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.1; 6B_819/2019 vom 13. September 2019 E. 5.1; 6B_742/2014 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1030/2014 vom 12. März 2015 E. 1.1). Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist (Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4.3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 41 BGG). Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zit. Urteil 6B_971/2020 E. 3; Urteile 6B_457/2020 vom 20. Juli 2019 E. 5; 6B_979/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2; MERZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG). Vorliegend formulierte der Beschwerdeführer eigene Rechtsschriften mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen. Hinzu kommt, dass er bereits im kantonalen Verfahren Kontakt zu einem anderen Rechtsanwalt hatte, den er anstelle von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger einsetzen lassen wollte (vgl. Sachverhalt lit. A), und dass er mit diesem Rechtsanwalt - gemäss eigenen Angaben in seinen zahlreichen Eingaben (vgl. Sachverhalt lit. B) - immer noch im Austausch steht. Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Conformément à l'art. 41 al. 1 LTF, si une partie est manifestement incapable de procéder elle-même, le Tribunal fédéral peut l'inviter à commettre un mandataire. Si elle ne donne pas suite à cette invitation dans le délai imparti, il lui attribue un avocat. L'art. 41 LTF n'est applicable que dans des situations exceptionnelles; il suppose une " Postulationsunfähigkeit ", à savoir l'incapacité totale de la partie de procéder elle-même (arrêt 6B_390/2022 du 27 juillet 2022 consid. 5). Le principe est que la partie est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_879/2021 du 5 octobre 2022 consid. 2.2; 6B_1397/2021 du 5 octobre 2022 consid. 2; 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4). En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF.”
“Le recourant requiert la désignation d'un avocat "dans le cas où les conditions de formes du présent recours ne seraient pas remplies ou les questions de fond insuffisamment ou mal entreprises". Conformément à l'art. 41 al. 1 LTF, si une partie est manifestement incapable de procéder elle-même, le Tribunal fédéral peut l'inviter à commettre un mandataire. Si elle ne donne pas suite à cette invitation dans le délai imparti, il lui attribue un avocat. L'art. 41 LTF n'est applicable que dans des situations exceptionnelles; il suppose une " Postulationsunfähigkeit ", à savoir l'incapacité totale de la partie de procéder elle-même. Le principe est que la partie est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (sur le tout: arrêt 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.1 et la jurisprudence citée). En l'occurrence, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF.”
Die Beurteilung, ob nach Art. 41 Abs. 1 BGG ein amtlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den vorgelegten Schriftsätzen. Aus den Eingaben muss sich ersichtlich eine (totale) Unfähigkeit der Partei zur selbständigen Prozessführung ergeben; liegt dies nicht vor, ist eine Beiordnung nicht zu erfolgen.
“Le recourant requiert la désignation d'un avocat d'office. Comme cela lui a été indiqué en cours de procédure, en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_1214/2023 du 23 octobre 2023 consid. 3; 6B_256/2023 du 25 avril 2023 consid. 4; 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.1 et les références citées). En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, à savoir l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (arrêts 6B_1214/2023 précité consid. 3; 6B_256/2023 précité consid. 4; 6B_901/2022 précité consid. 2.2). En l'occurrence, au vu du sort du recours, la demande de désignation d'un avocat d'office et d'assistance judiciaire doit être rejetée, faute de chances de succès.”
“1 LTF, si une partie est manifestement incapable de procéder elle-même, le Tribunal fédéral peut l'inviter à commettre un mandataire. Si elle ne donne pas suite à cette invitation dans le délai imparti, il lui attribue un avocat. L'art. 41 LTF n'est applicable que dans des situations exceptionnelles; il suppose une " Postulationsunfähigkeit ", à savoir l'incapacité totale de la partie de procéder elle-même (arrêt 6B_390/2022 du 27 juillet 2022 consid. 5). Le principe est que la partie est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4; 6B_65/2021 du 19 février 2021 consid. 5; 6B_1117/2019 du 28 octobre 2019 consid. 1.1). En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu des écritures déposées, si bien qu'il y a lieu de rejeter sa requête de nomination d'un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF.”
“Dem Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG kann nicht stattgegeben werden, da die Beschwerdeeingabe keine Hinweise auf eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne dieser Bestimmung enthält (vgl. Urteile 4A_510/2017 vom 9. November 2017; 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Le recourant requiert la désignation d'un avocat. En application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. arrêts 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4; 6B_1156/2020 du 2 novembre 2020 consid. 4; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3 et les références citées). En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF.”
Ist die Partei in der Verfahrenssprache ausreichend ausdrucksfähig, erachtet das Bundesgericht regelmässig die Selbstvertretung als genügend; eine von Amtes wegen zu bestellende Rechtsvertretung ist dann nicht ersichtlich (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG).
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Bestellung eines (unentgeltlichen) Anwalts, der Polnisch spricht. Das Bundesgericht hat ihr am 27. November 2024 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Wie die Beschwerde zeigt, kann sie sich ohne Weiteres auf Deutsch ausdrücken. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt der Präsident:”
Die Rechtsprechung anerkennt einen erheblichen Beurteilungsspielraum der Behörde/des Gerichts; eine Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichtfertig anzunehmen. Eine Verbeiständung soll insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren nur ausnahmsweise erfolgen. Grundsätzlich obliegt es der Partei, selbst einen Rechtsvertreter beizuziehen.
“Entgegen seinen Vorbringen kann nicht gesagt werden, dass in besonders starker Weise in seine Rechtsposition eingegriffen würde. Die Annahme der Vorinstanz, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Verbeiständung im Hinblick auf die hier geltende Untersuchungsmaxime nur ausnahmsweise erfolgen soll, ist vertretbar und nicht verfassungswidrig. Eine Unfähigkeit zur Prozessführung soll nicht leichthin angenommen werden; es besteht diesbezüglich seitens der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum (MERZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 41 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 41 LTF).”
“________ habe sein Amt am 29./30. Oktober 2020, mithin nach Ergehen des angefochtenen Urteils und somit im Hinblick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde zur Unzeit, niedergelegt, geht alsdann bereits deshalb fehl, weil die schriftliche Begründung des am 20. Oktober 2020 gefällten angefochtenen Urteils (erst) am 2. Februar 2021 erging und dem Beschwerdeführer somit hinreichend Zeit zukam, einen Verteidiger für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht zu engagieren. Davon abgesehen bleibt zu beachten, dass es vor Bundesgericht grundsätzlich der Partei selbst obliegt, einen Rechtsvertreter zu organisieren. Wie bereits im Schreiben vom 16. Februar 2021 erwähnt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die amtliche bzw. notwendige Verteidigung vor Bundesgericht nicht. Die Voraussetzungen für die Beigabe eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG liegen im Übrigen nicht vor (vgl. E. 14 unten). Eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG, welche die gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters als angezeigt erscheinen liesse (vgl. Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5), steht ferner ausser Frage.”
“Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 41 BGG um Bereitstellung eines Vertreters oder Anwalts für dieses Verfahren ersucht, wurde er bereits in den kürzlich von ihm geführten Prozessen (Urteile 8C_676/2019 und 8C_677/2019 vom 21. Oktober 2019) auf die Möglichkeiten des (selbstständigen) Beizugs eines Rechtsvertreters hingewiesen.”
Ein als "Pflichtverteidiger" bezeichnetes Mandat begründet nicht automatisch eine gewillkürte Vertretung vor dem Bundesgericht, wenn die Partei ihre Angelegenheit selbständig wahrnimmt; unter solchen Umständen kann der Anwalt vor Bundesgericht nicht in der Funktion als gewillkürter Vertreter gelten (vgl. 5A_469/2019, E. 1.3).
“Namens des Beschwerdeführers gelangt auch Rechtsanwalt B.________ an das Bundesgericht. Er weist sich durch eine Vollmacht vom 30. September 2014 aus (act. 1a, Beilage 1). Diese Vollmacht ist vom Beschwerdeführer unterzeichnet, indes mit der Bemerkung "Pflichtverteidigung" versehen. Sie ist folglich im Zusammenhang mit der notwendigen Vertretung des Beschwerdeführers ausgestellt worden (vgl. vorne Bst. A). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Streits um seine Prozessfähigkeit selbständig zur Beschwerde befähigt ist und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vorne E. 1.2), handelt Rechtsanwalt B.________ vor Bundesgericht indes nicht in dieser Funktion (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer sodann aus: "Die Interessen von meiner notwendigen Vertretung und meine Interessen sind nun im Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht nicht identisch. [...] Diese unterschiedlichen Interessenlagen führen dazu, dass die Gefahr besteht, dass meine Interessen nicht wahrgenommen werden und das Scheidungsverfahren für beendet erklärt wird." Weiter ersucht der Beschwerdeführer zwar um unentgeltliche Rechtspflege. Auf diesem Weg will er, wie sich seinem Gesuch vom 12. Juni 2019 entnehmen lässt, indes keine unentgeltliche Vertretung erhalten. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt B.________ auch nicht als gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers angesehen werden. Rechtsanwalt B.________ konnte auf Aufforderung hin denn auch keine gültige Vollmacht nachreichen (act. 19 und 20; vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG und dazu Urteil 1F_35/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 2). Auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________, der nicht in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangt, ist damit nicht einzutreten.”
“Namens des Beschwerdeführers gelangt auch Rechtsanwalt B.________ an das Bundesgericht. Er weist sich durch eine Vollmacht vom 30. September 2014 aus (act. 1a, Beilage 1). Diese Vollmacht ist vom Beschwerdeführer unterzeichnet, indes mit der Bemerkung "Pflichtverteidigung" versehen. Sie ist folglich im Zusammenhang mit der notwendigen Vertretung des Beschwerdeführers ausgestellt worden (vgl. vorne Bst. A). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Streits um seine Prozessfähigkeit selbständig zur Beschwerde befähigt ist und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vorne E. 1.2), handelt Rechtsanwalt B.________ vor Bundesgericht indes nicht in dieser Funktion (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer sodann aus: "Die Interessen von meiner notwendigen Vertretung und meine Interessen sind nun im Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht nicht identisch. [...] Diese unterschiedlichen Interessenlagen führen dazu, dass die Gefahr besteht, dass meine Interessen nicht wahrgenommen werden und das Scheidungsverfahren für beendet erklärt wird." Weiter ersucht der Beschwerdeführer zwar um unentgeltliche Rechtspflege. Auf diesem Weg will er, wie sich seinem Gesuch vom 12. Juni 2019 entnehmen lässt, indes keine unentgeltliche Vertretung erhalten. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt B.________ auch nicht als gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers angesehen werden. Rechtsanwalt B.________ konnte auf Aufforderung hin denn auch keine gültige Vollmacht nachreichen (act. 19 und 20; vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG und dazu Urteil 1F_35/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 2). Auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________, der nicht in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangt, ist damit nicht einzutreten.”
Die Beiordnung eines Verteidigers nach Art. 41 Abs. 1 BGG setzt eine offensichtliche Unfähigkeit der Partei voraus. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beiordnung nach Art. 64 Abs. 2 BGG (Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten) sind gesondert zu prüfen; die Zuteilung nach Art. 41 Abs. 1 ersetzt nicht die Pflicht der Partei, rechtzeitig eine in sich schlüssige Eingabe zu machen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren, der gegebenenfalls die Gewährung der Prozesskostenhilfe beantragt.
“De jurisprudence constante, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral, en application de l'art. 41 al. 1 LTF, suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_36/2024 du 7 mars 2024 consid. 8; 6B_1214/2023 du 23 octobre 2023 consid. 3; 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.1 et les références citées). En l'espèce, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de son mémoire de recours, qui comprend de nombreuses références juridiques, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF.”
“La recourante requiert la désignation d'un avocat. En application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.1; 6B_1397/2021 du 5 octobre 2022 consid. 2; 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4 et les références citées). En l'espèce, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, soit l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (arrêts 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.2; 6B_879/2021 du 5 octobre 2022 consid. 2.2; 6B_436/2021 du 23 août 2021 consid. 4). Le respect du délai de recours non prolongeable ainsi que l'exigence d'un examen des chances de succès contraignent la partie recourante à déposer une écriture en bonne et due forme avant qu'il soit statué sur l'assistance judiciaire selon l'art. 64 LTF (arrêts 6B_436/2021 précité consid. 4; 6B_777/2021 du 30 juillet 2021 consid. 3; 6B_575/2021 du 2 juin 2021 consid. 4). Il incombe donc à la partie recourante de s'adresser elle-même à un avocat, qui rédigera en temps utile un acte de recours et sollicitera l'assistance judiciaire (arrêts 6B_901/2022 précité consid. 2.2; 6B_879/2021 précité consid. 2.2 et la référence citée). En l'occurrence, au vu du sort du recours, la demande de désignation d'un avocat d'office et d'assistance judiciaire doit être rejetée, faute de chance de succès.”
“Le recourant requiert la désignation d'un avocat. En application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_ 576/2021 du 2 juin 2021 consid. 4; 6B_312/2021 du 23 mars 2021 consid. 5; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3 et les références citées). En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, soit l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (arrêts 6B_ 576/2021 précité consid. 4; 6B_312/2021 précité consid. 5; 6B_13/2015 précité consid. 3 et les références citées). Le respect du délai de recours non prolongeable ainsi que l'exigence d'un examen des chances de succès contraignent le recourant à déposer une écriture en bonne et due forme avant qu'il soit statué sur l'assistance judiciaire selon l'art. 64 LTF (arrêts 6B_65/2021 du 19 février 2021 consid. 5; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4 et la référence citée). En l'occurrence, au vu du sort du recours, la demande de désignation d'un avocat d'office et d'assistance judiciaire doit être rejetée, faute de chance de succès.”
Die in der StPO geregelte notwendige (amtliche/obligatorische) Verteidigung ist im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht als generelle Pflichtverteidigung vorgesehen. Art. 41 BGG räumt dem Bundesgericht zwar die Befugnis ein, einer offensichtlich prozessunfähigen Partei einen Vertreter zuzuweisen, doch werden Ausnahmen im Zusammenhang mit notwendiger Verteidigung eng ausgelegt und sind nicht mit einer umfassenden Pflichtverteidigung im Sinne von Art. 130 StPO gleichzusetzen.
“En tant que le recourant semble également invoquer un tel droit pour la procédure fédérale dans son écriture du 1er décembre 2023, on peut relever dans le même contexte que la LTF ne connaît pas l'institution de la défense obligatoire au sens de l'art. 130 CPP (ATF 149 IV 97 consid. 2.3; 146 IV 364 consid. 1.2). Cette demande n'a, dès lors, pas de portée distincte de celles que le recourant fonde sur les art. 41 et 64 LTF (LAURENT MERZ, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3e éd. 2018, no3 ad art. 41 LTF), que l'on examinera dans la suite.”
“Wie bereits erwähnt (oben E. 3.2) ist nach ständiger Rechtsprechung eine allfällige Fehlleistung oder Unachtsamkeit eines Rechtsanwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2). Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte, im vorliegenden Fall aber nicht gegebene Ausnahme, bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem BGG indessen fremd (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2); im Verfahren vor Bundesgericht entscheidet die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selbst, ob sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen will oder nicht (Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, sowie Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7).”
“Die in der Praxis hierfür verlangte "klare Schuldlosigkeit" liegt nicht vor. Dass der Gesuchsteller persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich auch die Fehlleistungen des Anwalts zurechnen zu lassen hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte Ausnahme bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). Sie wird damit begründet, dass die beschuldigte Person sich hier durch einen Anwalt vertreten lassen muss und es ihr entsprechend nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihres Verteidigers uneingeschränkt zurechnen zu lassen (Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selber darüber entscheidet, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht, kommt diese Ausnahme indes nicht zur Anwendung (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in solchen Konstellationen nicht. Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist - unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung - im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien vereinbar sind (vgl.”
Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv auszulegen. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein und setzt im Regelfall die Postulationsunfähigkeit voraus (vollständige Unfähigkeit, das Verfahren selbst zu führen). Ist die Partei in der Lage, verständlich darzulegen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, gilt sie grundsätzlich als imstande, ihre Sache selbst zu führen; formelle Mängel der Eingabe genügen dafür nicht.
“Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande, seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).”
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung eines "Rechtsbeistands" nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersucht, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verfügen und mit den juristischen Anforderungen vor Bundesgericht überfordert zu sein. Sie leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht prüft die konkreten Umstände (etwa die gesundheitliche Lage, z. B. einen Aufenthalt auf der Intensivstation), um zu beurteilen, ob eine Vertreterbestellung nach Art. 41 Abs. 1 BGG erforderlich ist.
“Parteien können vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG darauf aufmerksam gemacht, dass C.________ nach Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt ist, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 2. August 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift, die dem Schreiben im Original beigelegt wurde, innerhalb dieser Frist von ihr persönlich unterschrieben oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden müsse. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 teilte C.________ dem Bundesgericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit auf der Intensivstation und ersuchte um Zuteilung eines "Pflichtverteidigers" gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG bzw. um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde die mit Schreiben vom 16. Juli 2021 angesetzte Frist zur Behebung des Unterschrifts- bzw. Vertretungsmangels bis zum 1. September 2021 erstreckt. Gleichzeitig erwog das Bundesgericht, es sei im zu beurteilenden Fall nicht dargetan, dass ein Vorgehen nach Art. 41 BGG erforderlich wäre. Ein weiteres Schreiben von C.________ vom 27. Juli 2021 betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde wurde am 3. September 2021 vom Generalsekretär des Bundesgerichts beantwortet. Innert der angesetzten Frist wurde der mit Schreiben vom 16. Juli 2021 unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG beanstandete Mangel nicht behoben. Entsprechend ist auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2021 androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Eine offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung muss sich aus dem Verhalten der Partei oder aus den Akten klar ergeben. Blosse Mängel der Eingaben, der Laienstatus einer Partei oder querulatorische bzw. prozesswütige Schriftsätze begründen für sich allein in der Regel keine Beiordnung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6 mit Hinweisen). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art.”
“Der Beschwerdeführer ersucht um rechtliche Verbeiständung. Am 3. Mai 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch ist abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei überfordert und gezwungen, sein Unvermögen, eine Eingabe zu formulieren, zur Schau zu stellen. Er sei auf sich allein gestellt und habe keine Unterstützung. Der Beschwerdeführer ersucht nicht ausdrücklich um Beiordnung eines Anwalts, nennt jedoch mehrfach Rechtsanwalt D.________. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin (insbesondere den von ihm genannten Rechtsanwalt) mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Der Beschwerdeführer ersucht um Verbeiständung wegen offensichtlicher Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass es an ihm liegt, eine Rechtsvertretung mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er verweist zwar darauf, er sei Laie und rechtlich unbedarft, doch genügt dies für die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerde Mängel bei der Begründung aufweist (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bittet um Frist zur Verbesserung, falls die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen sollte. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 ebenfalls aufmerksam gemacht.”
“La recourante requiert la désignation d'un avocat. En application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.1; 6B_1397/2021 du 5 octobre 2022 consid. 2; 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4 et les références citées). En l'espèce, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, soit l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (arrêts 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.2; 6B_879/2021 du 5 octobre 2022 consid. 2.2; 6B_436/2021 du 23 août 2021 consid. 4). Le respect du délai de recours non prolongeable ainsi que l'exigence d'un examen des chances de succès contraignent la partie recourante à déposer une écriture en bonne et due forme avant qu'il soit statué sur l'assistance judiciaire selon l'art. 64 LTF (arrêts 6B_436/2021 précité consid. 4; 6B_777/2021 du 30 juillet 2021 consid. 3; 6B_575/2021 du 2 juin 2021 consid. 4). Il incombe donc à la partie recourante de s'adresser elle-même à un avocat, qui rédigera en temps utile un acte de recours et sollicitera l'assistance judiciaire (arrêts 6B_901/2022 précité consid. 2.2; 6B_879/2021 précité consid. 2.2 et la référence citée). En l'occurrence, au vu du sort du recours, la demande de désignation d'un avocat d'office et d'assistance judiciaire doit être rejetée, faute de chance de succès.”
Die Beigabe/Beiordnung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv anzuwenden. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Partei offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen. Allein ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, formelle Mängel der Eingabe oder die Unzulänglichkeit der Begründung rechtfertigen die Beiordnung eines Anwalts nicht.
“Enfin, si conformément à l'art. 41 al. 1 LTF le Tribunal fédéral attribue un avocat à la partie qui est manifestement incapable de procéder elle-même après l'avoir, cas échéant, invitée à commettre un mandataire, l'application de cette disposition demeure réservée à des situations exceptionnelles (arrêt 6B_13/2015 consid. 3 du 11 février 2015) et suppose une incapacité totale de la partie de procéder seule. Le principe est qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. arrêts 6B_1171/2020 du 15 janvier 2021 consid. 1; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3 et les références citées).”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verfügen und mit den juristischen Anforderungen vor Bundesgericht überfordert zu sein. Sie leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 6B_44/2019 vom 27. März 2019 E. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2024 mitgeteilt. Dass er offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5 und 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner geltend gemachten angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Soweit der Beschwerdeführer um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Die Beigabe eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Das ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will. Aufgrund der bereits erwähnten Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Für die Anordnung eines Verfahrensvertreters nach Art. 41 Abs. 1 BGG verlangt das Bundesgericht, dass die Partei tatsächlich nicht in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen; es bedarf einer totalen Unfähigkeit. Allein das Vorlegen ärztlicher Atteste begründet diesen Nachweis nicht zwingend, insbesondere wenn frühere Entscheide und der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt des Urteils keine Änderung der Situation erkennen lassen.
“En tant que la recourante soutient être incapable de rédiger un "acte de droit" correctement motivé et suffisamment clair, on rappellera qu'en application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même. La partie recourante est cependant tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêt 6B_1354/2023 du 23 janvier 2024 consid. 21 et les réf. citées). Or, en l'occurrence, la recourante échoue à démontrer qu'en raison de son état de santé, elle aurait été totalement incapable de procéder par elle-même, et n'expose pas en quoi elle aurait été empêchée de mandater un avocat de son choix. Il n'y a dès lors pas lieu de lui attribuer un avocat conformément à l'art. 41 al. 1 LTF.”
“Nicht einzutreten ist auch auf sämtliche Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer erneut seine Prozessunfähigkeit gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG geltend macht. Das eingereichte Arztzeugnis vom 10. Juli 2024 belegt einzig, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht aktuell nicht an Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann. Vor diesem Hintergrund hat sich an der Ausgangslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Urteils 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 präsentierte, nichts verändert und kann deshalb betreffend der angeblichen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (a.a.O., E. 3).”
Eine kostenlose Verbeiständung wird in der Regel nicht gewährt, wenn ersichtlich ist, dass die Partei ihre Sache selbst führen kann. Blosser Laienstatus oder Begründungsmängel genügen für sich allein nicht. Die tatsächliche Leistung von Gerichtskosten bzw. Vorschüssen kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Partei in der Lage ist, prozedural vorzugehen.
“Autant qu'on comprenne cette dernière conclusion en lien avec les motifs exposés, le recourant ne requiert pas spécifiquement l'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, mais pour la procédure cantonale consécutive au renvoi à l'autorité précédente qu'il souhaite. Il s'est, du reste, acquitté en temps utile de l'avance de frais qu'il a été invité à prester, par 800 francs. Étant relevé que le recourant est manifestement en mesure de procéder (cf. art. 41 al. 1 LTF), supposée avoir trait à la procédure fédérale, cette conclusion devrait de toute manière être rejetée au vu de l'issue de la procédure (art. 64 al. 1 LTF; v. infra consid. 8).”
“Der Beschwerdeführer ersucht um Verbeiständung wegen offensichtlicher Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass es an ihm liegt, eine Rechtsvertretung mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er verweist zwar darauf, er sei Laie und rechtlich unbedarft, doch genügt dies für die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerde Mängel bei der Begründung aufweist (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bittet um Frist zur Verbesserung, falls die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen sollte. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 ebenfalls aufmerksam gemacht.”
“Vu ce qui précède, le recours doit être déclaré irrecevable, selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que le recourant avait la capacité de procéder et de nommer par lui-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 500 fr., sont par conséquent mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Juge présidant prononce :”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Liegt die Antragstellung erst kurz vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist, kann die Beigabe eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG entbehrlich sein, weil eine sinnvolle Ergänzung der Beschwerde durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während dieser Beschwerdefrist von vornherein nicht mehr möglich wäre.
“Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Frage der Beigabe eines Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sich ohnehin nicht, weil die Antragstellung erst kurz vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist erfolgte und eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist von vornherein nicht mehr möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BGG vorliegen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch wurden Stellungnahmen eingeholt. Das für diese Fälle gestellte Akteneinsichtsgesuch (vgl. act. 9 und 10, anwaltliche Eingaben vom”
“Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Frage der Beigabe eines Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sich ohnehin nicht, weil die Antragstellung erst kurz vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist erfolgte und eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist von vornherein nicht mehr möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BGG vorliegen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch wurden Stellungnahmen eingeholt. Das für diese Fälle gestellte Akteneinsichtsgesuch (vgl. act. 9 und 10, anwaltliche Eingaben vom”
Wenn eine Partei verständlich darlegt, was sie mit dem Verfahren erreichen will und eigene Anträge formuliert, spricht dies dafür, dass sie ihre Sache selbst führen kann; das Bundesgericht wendet Art. 41 Abs. 1 BGG nur zurückhaltend und in Ausnahmefällen an.
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung eines "Rechtsbeistands" nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersucht, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen.”
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersuchen sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen.”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Bestellung eines (unentgeltlichen) Anwalts, der Polnisch spricht. Das Bundesgericht hat ihr am 27. November 2024 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Wie die Beschwerde zeigt, kann sie sich ohne Weiteres auf Deutsch ausdrücken. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt der Präsident:”
Das blosses Nichterfüllen der gesetzlichen Begründungsanforderungen begründet nicht automatisch eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Indessen kann, soweit aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, wie das angefochtene Urteil mit formgerechten Rügen angefochten werden könnte, die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden; in einem solchen Fall entfällt die Beiordnung bzw. die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und es können Gerichtskosten auferlegt werden.
“________ Beschwerde in Strafsachen, mit der er sich insbesondere gegen den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens, die Strafzumessung und die Landesverweisung wendet. 2. Der Beschwerdeführer ersucht unter Berufung auf Art. 43 BGG sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist, indem er argumentiert, er brauche mehr Zeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt sind, da bereits kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (weitgehend) nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5; 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4). Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. 3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien seine weissen Turnschuhe zurückzugeben, ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die erste Instanz die Rückgabe der Schuhe (rechtskräftig) verfügte (vgl. Dispositiv-Ziff. I.C.2 des vorinstanzlichen Urteils). Auf diesen Punkt ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt bezüglich des Antrags, die Geldstrafe, die Übertretungsbusse und die Genugtuung seien "wegen der Verhältnismässigkeit" wieder auf das "ursprüngliche Mass der ersten Instanz herabzusetzen", da der Beschwerdeführer diesen mit keinem Wort begründet. 4. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt.”
“Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein Anwalt beizugeben. Das Bundesgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dies setzt indessen voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteil 9C_509/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1). Der Umstand allein, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinn von Art. 41 BGG (Urteile 7B_960/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7, 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Bestellung eines Anwalts im vorliegenden Verfahren kann nicht entsprochen werden, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (E. 3 und 4; vgl. Urteil 8C_441/2019 vom 18. Juli 2019).”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit sie überhaupt die Begründungsanforderungen erfüllt und darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung seiner finanziellen Lage und des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4; 6F_3/2023 vom 22. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich das vorinstanzliche Urteil mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Aus der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde in Strafsachen ergibt sich ohne Weiteres, was sie mit dem Verfahren erreichen will. Auch hat sie bereits im kantonalen Verfahren zusätzlich zu den Eingaben ihres jeweiligen amtlichen Verteidigers eigene Rechtsschriften verfasst, woraus hervorging, was sie damit bezweckte. Dies zeigt, dass sie in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen (vgl. Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Ferner geht aus den Beschwerdebeilagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin, trotz Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils, entschieden hat, auf eine Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren zu verzichten und die Beschwerde in Strafsachen selbst zu verfassen. Auch dies legt nahe, dass sie in der Lage ist, für ihre Interessen einzustehen. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 3.3), begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_344/2022 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Soweit verständlich und nachvollziehbar, kritisiert er vielmehr einzig die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, namentlich in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dies stellt keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar und ist daher unzulässig (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde oder ein Revisionsgesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 7). Damit fällt auch die Beigabe einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausgangsgemäss trägt somit der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Ist die Partei in der Lage, das Verfahren selbst zu führen bzw. eigenständig einen Vertreter zu benennen, kommt eine amtliche (unentgeltliche) Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG nicht in Betracht.
“En conclusion, le recours - infondé - doit être rejeté dans la mesure de sa recevabilité. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que la recourante avait la capacité de procéder et de nommer par elle-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires de l'instance fédérale, arrêtés à 800 fr. (art. 66 al. 1 LTF). Il n'y a pas lieu d'octroyer une indemnité de dépens à l'autorité intimée, qui n'a au demeurant pas été invitée à se déterminer sur le recours (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“En définitive, infondé dans la mesure où il est recevable, le recours doit être rejeté. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que le recourant avait la capacité de procéder et de nommer par lui-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 800 fr., sont par conséquent mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Infondé dans la mesure où il est recevable, le recours doit être rejeté. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'une avocate comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que le recourant avait la capacité de procéder et de nommer par lui-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 1'200 fr., sont par conséquent mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Pour le surplus, le présent arrêt rend sans objet la requête d'effet suspensif, ainsi que les diverses réquisitions de restitution de délais du recourant. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que la recourante avait la capacité de procéder et de nommer par elle-même un représentant aux fins de la représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 500 fr., sont par conséquent mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Juge présidant prononce :”
“En conclusion, le présent recours doit être déclaré irrecevable par voie de procédure simplifiée (art. 108 al. 1 let. a LTF). La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation de Me C.________ en qualité d'avocat d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que la recourante n° 1 avait la capacité de procéder et de nommer par elle-même un représentant aux fins de les représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Par conséquent, les frais judiciaires, arrêtés à 500 fr., sont entièrement mis à la charge de la recourante n° 1, en sa qualité de partie succombante et de représentante de sa fille mineure (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Vu ce qui précède, le recours doit être déclaré irrecevable, selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que la recourante n° 1 avait la capacité de procéder et de nommer par elle-même un représentant aux fins de les représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Par conséquent, les frais judiciaires, arrêtés à 500 fr., sont entièrement mis à la charge de la recourante n° 1, en sa qualité de partie succombante et de représentante de sa fille mineure (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Juge présidant prononce :”
“En définitive, le présent recours doit être déclaré d'emblée manifestement irrecevable, selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que les recourants avaient la capacité de procéder et de nommer par eux-même un représentant aux fins de les représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 800 fr., sont par conséquent mis solidairement à la charge des recourants qui succombent (art. 66 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens. Par ces motifs, le Président prononce :”
Eine Prozessunfähigkeit wegen querulatorischen Verhaltens ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Das Bundesgericht wendet Art. 41 BGG mit grosser Zurückhaltung an; blosses querulatorisches oder prozesswütiges Verhalten genügt nicht allein für die Beiordnung eines Vertreters.
“Allerdings stellt sich die Frage, ob von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden auszugehen ist. Eine solche ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.6). Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn jemand nicht mehr beabsichtigt, eine Überprüfung der kantonalen Entscheide im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu erreichen, sondern die Beschwerden und Anträge keinen anderen Zweck mehr verfolgen, als das Funktionieren der Behörden zu behindern, da sich die Person als Opfer des Justizsystems sieht (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b; Urteil 6B_1271/2016 vom 10. November 2017 E. 7). Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art.”
“Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl.”
“Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn jemand nicht mehr beabsichtigt, eine Überprüfung der kantonalen Entscheide im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu erreichen, sondern die Beschwerden und Anträge keinen anderen Zweck mehr verfolgen, als das Funktionieren der Behörden zu behindern, da sich die Person als Opfer des Justizsystems sieht (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b; Urteil 6B_1271/2016 vom 10. November 2017 E. 7). Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei.”
“Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl.”
Bei Entscheiden über Prozessunfähigkeit nach Art. 41 BGG stehen personenbezogene Beeinträchtigungen und die tatsächliche Fähigkeit der Partei zur Prozessführung im Vordergrund. Im Unterschied zur Frage der notwendigen Verteidigung geht es hier weniger um juristischen Sachverstand oder prozessuale Schwierigkeiten, sondern um personenbezogene Gründe, die die Prozessführungsfähigkeit in Frage stellen.
“Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 BGG).”
Eine Bestellung von Amtes wegen kommt nur in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass die Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Kann sich die Partei dagegen verständlich vertreten, spricht dies gegen eine von Amtes wegen vorzunehmende Bestellung eines Anwalts bzw. einer Anwältin.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Bestellung eines (unentgeltlichen) Anwalts, der Polnisch spricht. Das Bundesgericht hat ihr am 27. November 2024 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Wie die Beschwerde zeigt, kann sie sich ohne Weiteres auf Deutsch ausdrücken. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt der Präsident:”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er hat sich vor Bundesgericht (und im kantonalen Verfahren) jedoch nicht vertreten lassen. Es liegt an ihm, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht vermittelt keine Rechtsanwälte und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Besonderen betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 27. Januar 2021 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Vor einer Beiordnung weist das Bundesgericht die Partei in der Regel darauf hin, dass sie selbst einen Anwalt beiziehen kann. Grundsätzlich entscheidet die Partei selbst, ob sie sich vertreten lässt; eine Beiordnung durch das Gericht erfolgt nur, wenn die Partei offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG).
“Le recourant requiert la désignation d'un avocat. En application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_55/2021 du 25 février 2021 consid. 4; 6B_65/2021 du 19 février 2021 consid. 5; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3 et les références citées), ce à quoi le recourant a été rendu attentif par deux courriers qui lui ont été adressés les 30 avril et 23 juin”
“Admettant qu'au regard de la LTF, la restitution du délai devrait être refusée, le conseil du recourant soulève qu'un tel refus conduirait à une violation du droit à un procès équitable et de son droit à une défense efficace (art. 6 par. 1 et 3 let. c CEDH), au vu de la lourde condamnation de celui-ci. Il considère qu'il y a lieu de s'écarter exceptionnellement d'une interprétation littérale du texte légal, à l'instar d'une appréciation conduite sous l'égide du CPP en cas de défense obligatoire, dans des circonstances exceptionnelles (cf. ATF 143 I 284). Or, la défense obligatoire (art. 130 CPP) sur laquelle repose la jurisprudence publiée aux ATF 143 I 284, rendue dans le cadre de la restitution du délai d'appel en vertu de l'art. 94 CPP, est inconnue de la LTF (ATF 146 IV 364 consid. 1.2). Devant le Tribunal fédéral, sous réserve de l'art. 41 al. 1 LTF, qui vise une tout autre hypothèse, le prévenu décide lui-même s'il veut ou non se faire représenter (arrêts 6B_1244/2020 du 15 décembre 2020 consid. 2.2; 6F_28/2020 du 18 novembre 2020 consid. 7; 6B_720/2015 du 5 avril 2016 consid. 3.2). En outre, contrairement à l'art. 94 CPP, l'art. 50 LTF ne fait pas mention d'un préjudice important et irréparable. Aussi, le recourant ne saurait se prévaloir d'une application par analogie de la jurisprudence rendue en lien avec l'art. 94 CPP ainsi que d'un préjudice important au stade du recours au Tribunal fédéral.”
“Pour le surplus, le recourant soutient encore en se référant à l'arrêt 6B_294/2016 du 5 mai 2017 que le délai de recours devrait être restitué afin d'éviter de porter un grave préjudice à ses droits de la défense, dans une cause relevant de la défense obligatoire, eu égard à l'expulsion du territoire prononcée pour une durée de 5 ans. Il souligne que les conséquences d'une telle atteinte ne pourraient être réparées par une action en dommages-intérêts et que le dépôt du mémoire en question aurait pour finalité l'examen de la conformité du prononcé de l'expulsion par la Cour européenne des droits de l'Homme à laquelle il serait empêché d'accéder si son mémoire devait être déclaré irrecevable. Le recourant perd toutefois de vue que la défense obligatoire (art. 130 CPP) sur laquelle repose la jurisprudence publiée aux ATF 143 I 284, est inconnue de la LTF et que devant le Tribunal fédéral, sous réserve de l'art. 41 al. 1 LTF, qui vise une tout autre hypothèse, le prévenu décide lui-même s'il veut ou non se faire représenter (arrêts 6F_28/2020 du 18 novembre 2020 consid. 7; 6B_720/2015 du 5 avril 2016 consid. 3.2; v. aussi MERZ, op. cit., no3 ad art. 41 LTF). Le recourant ne peut, dès lors, rien déduire en sa faveur de la jurisprudence à laquelle il se réfère.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Besonderen betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 22. März 2021 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Besonderen betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 27. Januar 2021 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Sind Beschwerden von vornherein aussichtslos, wird in der Praxis das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung häufig abgewiesen; aus solchen Gründen sieht das Bundesgericht regelmässig keinen Anlass, nach Art. 41 Abs. 1 BGG von Amtes wegen einen Anwalt zu bestellen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Il s'ensuit que le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant a demandé l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. art. 64 al. 1 LTF). Vu l'issue du litige et les manquements en matière de motivation, le recours était cependant d'emblée dénué de chances de succès et cette requête doit être rejetée. Il n'y a pas non plus lieu d'attribuer au recourant un avocat en application de l'art. 41 al. 1 LTF; dans la mesure où le recourant étaye cette requête avec les mêmes motifs que ceux examinés dans l'arrêt 7B_666/2023 du 8 mai 2024, il y sera renvoyé (cf. consid. 6 dudit arrêt et les références citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront fixés en tenant compte notamment de la longueur de son mémoire de recours, mais également de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable, et personnelle, laquelle ne semble pas d'emblée exclure toute sollicitation en vue de mesures d'aménagement (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Pour le surplus, une exemption des frais judiciaires ou une réduction de ceux-ci selon les art. 10 al. 3 de la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (LHand; RS 151.3) et 65 al. 4 let. d LTF n'entrent pas en considération dans le présent cas vu la nature (pénale) et l'objet du litige en cause (déni de justice; voir également arrêts 7B_602/2024 du 6 août 2024 consid.”
“Il s'ensuit que le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant a demandé l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. art. 64 al. 1 LTF). Vu l'issue du litige et les importants manquements en matière de motivation relevés - cela malgré la longueur des écritures déposées -, le recours était cependant d'emblée dénué de chances de succès et cette requête doit être rejetée. Il n'y a pas non plus lieu d'attribuer au recourant un avocat en application de l'art. 41 al. 1 LTF; dans la mesure où le recourant étaye cette requête avec les mêmes motifs que ceux examinés dans l'arrêt 7B_666/2023 du 8 mai 2024, il y sera renvoyé (cf. consid. 6 dudit arrêt et les références citées). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte notamment de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable, et personnelle, laquelle ne semble pas d'emblée exclure toute sollicitation en vue de mesures d'aménagement (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Pour le surplus, une exemption des frais judiciaires ou une réduction de ceux-ci selon les art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF n'entrent pas en considération dans le présent cas vu la nature pénale du litige en cause (cf. arrêts 7B_602/2024 du 6 août 2024 consid. 4; 7B_666/2023 du 8 mai 2024 consid. 6). Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (cf. art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“La requête d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale, comprenant la désignation d'un avocat comme conseil d'office, ne saurait être agréée, ni sur la base de l'art. 64 al. 2 LTF, dès lors que le recours était d'emblée dénué de chances de succès (art. 64 al. 1 LTF), ni sur le fondement de l'art. 41 al. 1 LTF, dès lors que le recourant avait la capacité de procéder et de nommer par lui-même un représentant aux fins de le représenter devant le Tribunal fédéral (arrêt 5A_137/2021 du 30 mars 2021 consid. 3, avec les références). Les frais judiciaires, arrêtés à 800 fr., sont par conséquent mis à la charge du recourant qui succombe (art. 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Besonderen betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 27. Januar 2021 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Die Bestellung eines Anwalts durch das Gericht setzt — in Verbindung mit einem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung — zusätzlich voraus, dass die Partei mittellos ist und der Rechtsbehelf nicht offensichtlich chancenlos ist. Vor einer Entscheidung über die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege muss die Partei zudem eine form- und fristgerechte Eingabe einreichen.
“En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, soit l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (arrêts 6B_65/2021 précité consid. 5; 6B_1156/2020 du 2 novembre 2020 consid. 4; 6B_13/2015 précité consid. 3 et les références citées). Le respect du délai de recours non prolongeable ainsi que l'exigence d'un examen des chances de succès contraignent la partie recourante à déposer une écriture en bonne et due forme avant qu'il soit statué sur l'assistance judiciaire selon l'art. 64 LTF (arrêts 6B_65/2021 précité consid. 5; 6B_1207/2020 du 24 novembre 2020 consid. 4 et la référence citée). En l'occurrence, au vu du sort du recours, la demande de désignation d'un avocat d'office et d'assistance judiciaire doit être rejetée, faute de chance de succès.”
Die Zuweisung eines Verteidigers nach Art. 41 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass die Partei offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen. Begehrt die Partei unentgeltliche Verbeiständung oder die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts, sind dafür zusätzlich die Voraussetzungen für unentgeltliche Prozesshilfe zu prüfen (insbesondere Bedürftigkeit/Impecuniosität sowie das Fehlen eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbegehrens). Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Bestellung abgelehnt werden.
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall, dass die Beschwerde formale Fehler oder Begründungslücken aufweist, um unentgeltliche Rechtshilfe. Ob ein derlei bedingtes Gesuch überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die Gerichtskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat sich sodann vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Am 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es am Beschwerdeführer liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Rechtsvertreter zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“La recourante requiert la désignation d'un avocat. En application de l'art. 41 al. 1 LTF, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (cf. arrêts 6B_1204/2019 du 14 novembre 2019 consid. 3; 6B_983/2019 du 5 novembre 2019 consid. 3; 6B_13/2015 du 11 février 2015 consid. 3 et les références citées). En l'espèce, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de ses écritures, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF. En outre, la désignation d'un avocat d'office au sens de l'art. 64 al. 2 LTF suppose la réalisation de deux conditions cumulatives, soit l'impécuniosité du requérant et que le recours ne soit pas dénué de chances de succès (cf. arrêts 6B_1204/2019 précité consid. 3; 6B_13/2015 précité consid. 3 et les références citées). Au vu du sort du recours, cette seconde condition n'est pas réalisée et il y a lieu de rejeter la demande de désignation d'un avocat et d'assistance judiciaire de la recourante.”
Allein deshalb, dass eine Beschwerde formell mangelhafte oder ungenügende Begründungen aufweist, liegt nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG vor. Es bleibt grundsätzlich Sache der rechtsuchenden Partei, für eine Vertretung zu sorgen; die Beiordnung oder Bestellung eines (unentgeltlichen) Anwalts ist daher in der Regel nicht wegen einer bloss unzureichenden Begründung anzuordnen.
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 6B_44/2019 vom 27. März 2019 E. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2024 mitgeteilt. Dass er offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5 und 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner geltend gemachten angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Der Beschwerdeführer ersucht unter Berufung auf Art. 43 BGG sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist, indem er argumentiert, er brauche mehr Zeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt sind, da bereits kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (weitgehend) nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5; 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4). Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertretes ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe einer "sachverständigen rechtlichen Vertretung" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der rechtsuchenden Partei obliegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar.”
Ist die Sache nicht derart komplex, dass die Partei "offensichtlich nicht imstande" ist, ihre Angelegenheit selbst zu führen, ist eine vom Gericht angeordnete Verbeiständung nicht erforderlich; die Partei müsste allenfalls selbst einen Anwalt beiziehen, der gegebenenfalls die unentgeltliche Verbeiständung beantragen könnte.
“Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe für die Ausformulierung seiner Rechtsschriften die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen; inhaltlich ist es ihm offenbar möglich gewesen, sich die nötigen Informationen selber zu beschaffen. Eine obligatorische Verbeiständung setzt grundsätzlich voraus, dass die Partei nicht bloss aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, sich an einen Anwalt zu wenden oder anderweitig geeignete Hilfe zu beschaffen (MERZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 41 BGG). Die Frage der Beschlagnahmung und des Einzugs seiner Waffen ist nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer seine Interessen nicht ohne Rechtsbeistand wahren könnte. Es wäre gegebenenfalls an ihm gewesen, einen Anwalt zu konsultieren, der die unentgeltliche Verbeiständung für ihn hätte beantragen können; eine Verbeiständung durch die Behörden war nicht erforderlich.”
“Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren kein Rechtsbeistand zu bezeichnen, da nicht gesagt werden kann, dass der er "offensichtlich nicht imstande" ist, "seine Sache selber zu führen" (Art. 41 BGG). Es besteht keine Veranlassung, dem unterliegenden Beschwerdeführer die von ihm beantragte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).”
Das Bundesgericht wendet Art. 41 Abs. 1 BGG mit grosser Zurückhaltung an; eine Beiordnung eines Anwalts kommt nur in aussergewöhnlichen Situationen in Betracht. Kann die Partei verständlich darlegen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, oder hat sie eigene Schriftsätze mit Anträgen eingereicht, spricht dies gegen die Annahme, sie sei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen.
“Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung eines "Rechtsbeistands" nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersucht, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen.”
“Der Gesuchsteller verlangt aufgrund seiner Erkrankung (Depression) erneut die Beiordnung eines Anwalts. Bereits im Urteil 5D_35/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5 wurde auf die restriktive Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG hingewiesen und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Wie im Verfahren 5D_35/2021 wurde der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt, sondern es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, wie dies Art. 41 Abs. 1 BGG voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass er innerhalb nur eines Tages nach Erhalt des angefochtenen Urteils am 10. Juni 2021 das vorliegend zu behandelnde Revisionsgesuch ausarbeiten konnte. Das Gesuch um Beiordnung eines Anwalts ist demnach abzuweisen.”
Formale oder inhaltliche Mängel einer Eingabe (z. B. ungenügende Begründung) begründen nicht schon die Prozessunfähigkeit i.S.v. Art. 41 BGG. Ein Gesuch um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zu begründen; grundsätzlich liegt es an der Partei, sich selbst eine Vertretung zu organisieren.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Soweit sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Dies ist dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits aus früheren Verfahren, die er vor Bundesgericht geführt hat, bekannt. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Eine als «Pflichtverteidigung» gekennzeichnete Vollmacht kann darauf hinweisen, dass sie sich auf eine notwendige Vertretung bezieht und daher nicht ohne Weiteres als gewillkürte Vollmacht vor dem Bundesgericht anerkannt wird. Reicht der Vertreter innert Aufforderung keine gültige Vollmacht nach, tritt das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein.
“Namens des Beschwerdeführers gelangt auch Rechtsanwalt B.________ an das Bundesgericht. Er weist sich durch eine Vollmacht vom 30. September 2014 aus (act. 1a, Beilage 1). Diese Vollmacht ist vom Beschwerdeführer unterzeichnet, indes mit der Bemerkung "Pflichtverteidigung" versehen. Sie ist folglich im Zusammenhang mit der notwendigen Vertretung des Beschwerdeführers ausgestellt worden (vgl. vorne Bst. A). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Streits um seine Prozessfähigkeit selbständig zur Beschwerde befähigt ist und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vorne E. 1.2), handelt Rechtsanwalt B.________ vor Bundesgericht indes nicht in dieser Funktion (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer sodann aus: "Die Interessen von meiner notwendigen Vertretung und meine Interessen sind nun im Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht nicht identisch. [...] Diese unterschiedlichen Interessenlagen führen dazu, dass die Gefahr besteht, dass meine Interessen nicht wahrgenommen werden und das Scheidungsverfahren für beendet erklärt wird." Weiter ersucht der Beschwerdeführer zwar um unentgeltliche Rechtspflege. Auf diesem Weg will er, wie sich seinem Gesuch vom 12. Juni 2019 entnehmen lässt, indes keine unentgeltliche Vertretung erhalten. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt B.________ auch nicht als gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers angesehen werden. Rechtsanwalt B.________ konnte auf Aufforderung hin denn auch keine gültige Vollmacht nachreichen (act. 19 und 20; vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG und dazu Urteil 1F_35/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 2). Auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________, der nicht in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangt, ist damit nicht einzutreten.”
Wenn die Partei nachvollziehbare und verständliche schriftliche Eingaben einreicht, spricht dies gegen die Annahme, sie sei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen; ärztliche Atteste allein rechtfertigen nach den zitierten Entscheiden keine Bestellung eines Beistands nach Art. 41 Abs. 1 BGG.
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Konkrete ärztliche Atteste (z. B. psychiatrische Berichte), die den Gesundheitszustand darlegen, können als Beleg dafür dienen, dass eine Partei offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen, und damit die Beiordnung eines Anwalts rechtfertigen.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei allein mit ihrem Anliegen überfordert. Laut ihrem Psychiater benötige sie einen Anwalt, um die Beschwerde richtig zu verfassen. Sie hat ihrer Eingabe vom 2. August 2023 zwei Arztberichte ihres Psychiaters beigelegt, die sich zu ihrem Gesundheitszustand äussern. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht ihr einen Anwalt oder eine Anwältin bestellen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art.”
Eine Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG setzt eine offensichtliche Unfähigkeit der Partei voraus, ihre Sache selbst zu führen; hierfür ist eine vollständige Prozessführungsunfähigkeit erforderlich. Blosse Mängel der Begründung, fehlende juristische Fachkenntnisse oder sonstige Formmängel genügen nicht; wenn aus den Eingaben erkennbar ist, was die Partei mit dem Verfahren erreichen will, ist die Beiordnung in der Regel nicht angezeigt.
“Der Beschwerdeführer verlangt die Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit und Bestellung eines Rechtsbeistands nach Art. 41 BGG. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht die Partei auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen Platz; sie setzt die Postulationsunfähigkeit der beschwerdeführenden Person voraus, das heisst die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Kann die Partei verständlich machen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, ist sie imstande, ihre Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer formulierte bzw. formuliert diverse eigene Rechtsschriften mit Anträgen. Dies zeigt, dass er grundsätzlich in der Lage war und ist, seine Sache selbst zu führen. Er kann im Grundsatz verständlich machen, was er will. Es besteht daher kein Anlass, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.”
“Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG (bzw. um "Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit") ersucht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kommt die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin nur in Betracht, wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Dies ist beim Beschwerdeführer schon deshalb nicht der Fall, weil er in der Beschwerde, auch wenn diese den Begründungsanforderungen nicht genügt, durchaus in der Lage war, seine eigene Sicht der Dinge zum Ausdruck zu bringen und Anträge zu formulieren (vgl. Urteil 2C_804/2017 vom 21. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen. Am erwähnten Verfahrensausgang ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Soweit er damit auch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin nach Art. 64 Abs. 2 BGG ersucht, kann dem infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Er hat sich vor Bundesgericht jedoch nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 19. Juni 2024 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihr daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss eine Frist zur Nachbesserung verlangt, falls er "einen Fehler begangen oder etwas nicht vollständig begründet" habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG zulässig ist, welche vorliegend nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichterfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen durch den Beschwerdeführer keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG begründet (vgl. Urteile 6B_67/2023 vom 3. März 2023 E. 6; 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023 E. 3; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2 mit Hinweisen). Aus der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Ein rein gesundheitlicher Zustand rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts. Entscheidend ist, ob die Partei infolge ihres Zustands offensichtlich nicht in der Lage ist, von der Verfahrenserkenntnis Gebrauch zu machen und selbst einen Vertreter zu mandatiëren. Allein die behauptete Schwierigkeit, einen Anwalt zu finden, genügt hierfür nicht.
“En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu déjà des écritures déposées et ni la circonstance que le recours ne répond pas entièrement aux exigences légales de motivation, ni le fait que l'intéressé ne dispose pas de connaissances juridiques spécifiques, ni une éventuelle insuffisance de ses moyens financiers n'imposent non plus la désignation d'un avocat en application de l'art. 41 LTF (MERZ, op. cit., nos 3 et 6). Pour le surplus, l'application de cette norme n'entre pas non plus en considération lorsque la partie est, nonobstant son état de santé, en état d'avoir connaissance de la procédure et de mandater un avocat (MERZ, op. cit., no 17). Or, en l'espèce, il est constant que le recourant a eu connaissance de la procédure et qu'il a été en mesure d'agir soit de présenter des conclusions motivées. Si, selon les certificats médicaux produits le médecin traitant de l'intéressé lui déconseille fortement de s'occuper seul de cette affaire, rien n'indique que son état de santé serait tel qu'il ne serait pas en mesure de prendre les dispositions nécessaires pour s'adjoindre les services d'un homme de loi. Il suffit dès lors de rappeler, en tant que de besoin, que le seul fait qu'un recourant déclare ne pas être en mesure de trouver un avocat qui accepte de le représenter - ce que ne tente pas de soutenir le recourant qui a pu se faire assister par un défenseur privé d'avril à mi-juin 2023 (arrêt entrepris, consid.”
“Pour le surplus, l'application de cette norme n'entre pas non plus en considération lorsque la partie est, nonobstant son état de santé, en état d'avoir connaissance de la procédure et de mandater un avocat (MERZ, op. cit., no 17). Or, en l'espèce, il est constant que le recourant a eu connaissance de la procédure et qu'il a été en mesure d'agir soit de présenter des conclusions motivées. Si, selon les certificats médicaux produits le médecin traitant de l'intéressé lui déconseille fortement de s'occuper seul de cette affaire, rien n'indique que son état de santé serait tel qu'il ne serait pas en mesure de prendre les dispositions nécessaires pour s'adjoindre les services d'un homme de loi. Il suffit dès lors de rappeler, en tant que de besoin, que le seul fait qu'un recourant déclare ne pas être en mesure de trouver un avocat qui accepte de le représenter - ce que ne tente pas de soutenir le recourant qui a pu se faire assister par un défenseur privé d'avril à mi-juin 2023 (arrêt entrepris, consid. 2.2.3 p. 15) - n'impose pas de procéder conformément à l'art. 41 LTF.”
“En l'espèce, le recourant ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu déjà des écritures déposées et ni la circonstance que le recours ne répond pas entièrement aux exigences légales de motivation, ni le fait que l'intéressé ne dispose pas de connaissances juridiques spécifiques, ni une éventuelle insuffisance de ses moyens financiers n'imposent non plus la désignation d'un avocat en application de l'art. 41 LTF (MERZ, op. cit., nos 3 et 6). Pour le surplus, l'application de cette norme n'entre pas non plus en considération lorsque la partie est, nonobstant son état de santé, en état d'avoir connaissance de la procédure et de mandater un avocat (MERZ, op. cit., no 17). Or, en l'espèce, il est constant que le recourant a eu connaissance de la procédure et qu'il a été en mesure d'agir soit de présenter des conclusions motivées. Si, selon les certificats médicaux produits le médecin traitant de l'intéressé lui déconseille fortement de s'occuper seul de cette affaire, rien n'indique que son état de santé serait tel qu'il ne serait pas en mesure de prendre les dispositions nécessaires pour s'adjoindre les services d'un homme de loi. Il suffit dès lors de rappeler, en tant que de besoin, que le seul fait qu'un recourant déclare ne pas être en mesure de trouver un avocat qui accepte de le représenter - ce que ne tente pas de soutenir le recourant qui a pu se faire assister par un défenseur privé d'avril à mi-juin 2023 (arrêt entrepris, consid.”
Wiederholte oder massenhafte Eingaben können Anlass sein, die behauptete Verhandlungs- oder Prozessunfähigkeit nach Art. 41 BGG besonders kritisch zu prüfen und ein Gesuch um Beistand zu hinterfragen.
“Sachverhalt: A. A.________ hat seit dem 29. November 2023 bis zum heutigen Tag dreizehn Beschwerden an das Bundesgericht erhoben, mehrheitlich wegen angeblichen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich (7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 sowie 7B_608/2024). Weiter sind drei Revisionsgesuche von A.________ beim Bundesgericht hängig (7F_5/2024, 7F_6/2024 und 7F_9/2024). B. In seiner Eingabe vom 2. Februar 2024 hielt A.________ fest, er sei verhandlungsunfähig und nicht im Stande, seine Sache selber zu führen; das Bundesgericht habe Art. 41 BGG anzuwenden (Verfahren 7B_178/2024). Diesen Antrag erneuerte A.________ in diversen weiteren Eingaben, zuletzt hielt er in seiner Eingabe vom 13. Mai 2024 fest, das Bundesgericht dürfe gerne Rechtsanwalt B.________ mit der Aufgabe, seine Sache zu führen, betrauen; er habe gelesen, dass er seine Aufgaben sehr pflichtbewusst wahrnehmen solle; somit sei er genau der richtige Anwalt für ihn. C. Am 14. Februar 2024 hat A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch gestellt. Er begründet sein Gesuch u.a. damit, dass er beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben habe. Mit Schreiben vom 25. April 2024 nahm Bundesrichterin Koch Stellung zum Ausstandsbegehren von A.________ und hielt fest, sie erachte sich in den diversen von Herrn A.________ eingeleiteten Verfahren am Bundesgericht nicht als befangen. Diese Stellungnahme wurde A.________ zugestellt, woraufhin er am 29. April 2024 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 hat A.________ sodann ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht, Präsident der II.”
Ist die Partei in der Lage, in eigenen Schriftsätzen verständlich darzulegen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, und Anträge zu formulieren (ggf. auch mit juristischen Hinweisen), spricht dies gegen die Annahme, sie sei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen; deshalb kommt die Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG in solchen Fällen regelmässig nicht in Betracht.
“Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG (bzw. um "Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit") ersucht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kommt die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin nur in Betracht, wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Dies ist beim Beschwerdeführer schon deshalb nicht der Fall, weil er in der Beschwerde, auch wenn diese den Begründungsanforderungen nicht genügt, durchaus in der Lage war, seine eigene Sicht der Dinge zum Ausdruck zu bringen und Anträge zu formulieren (vgl. Urteil 2C_804/2017 vom 21. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen. Am erwähnten Verfahrensausgang ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Soweit er damit auch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin nach Art. 64 Abs. 2 BGG ersucht, kann dem infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).”
“De jurisprudence constante, l'attribution d'un avocat par le Tribunal fédéral, en application de l'art. 41 al. 1 LTF, suppose une incapacité totale de la partie de procéder elle-même, le principe étant qu'elle est tenue de veiller elle-même à ce que son écriture réponde aux exigences légales de motivation (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire (arrêts 6B_36/2024 du 7 mars 2024 consid. 8; 6B_1214/2023 du 23 octobre 2023 consid. 3; 6B_901/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.1 et les références citées). En l'espèce, la recourante ne paraît pas manifestement incapable de procéder au vu de son mémoire de recours, qui comprend de nombreuses références juridiques, si bien qu'il n'y a pas lieu de lui attribuer un défenseur au titre de l'art. 41 al. 1 LTF.”
“3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 41 BGG). Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zit. Urteil 6B_971/2020 E. 3; Urteile 6B_457/2020 vom 20. Juli 2019 E. 5; 6B_979/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2; MERZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG). Vorliegend formulierte der Beschwerdeführer eigene Rechtsschriften mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen. Hinzu kommt, dass er bereits im kantonalen Verfahren Kontakt zu einem anderen Rechtsanwalt hatte, den er anstelle von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger einsetzen lassen wollte (vgl. Sachverhalt lit. A), und dass er mit diesem Rechtsanwalt - gemäss eigenen Angaben in seinen zahlreichen Eingaben (vgl. Sachverhalt lit. B) - immer noch im Austausch steht. Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“Der Gesuchsteller verlangt aufgrund seiner Erkrankung (Depression) erneut die Beiordnung eines Anwalts. Bereits im Urteil 5D_35/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5 wurde auf die restriktive Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG hingewiesen und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Wie im Verfahren 5D_35/2021 wurde der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt, sondern es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, wie dies Art. 41 Abs. 1 BGG voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass er innerhalb nur eines Tages nach Erhalt des angefochtenen Urteils am 10. Juni 2021 das vorliegend zu behandelnde Revisionsgesuch ausarbeiten konnte. Das Gesuch um Beiordnung eines Anwalts ist demnach abzuweisen.”
“Rien n'indique que A.________ serait incapable de procéder au sens de l'art. 41 al. 1 LTF. Au contraire, le fait qu'il s'est adressé au Tribunal fédéral par écrit, qu'il a demandé l'assistance d'un défenseur d'office, qu'il a produit des pièces et argumenté ses écritures en contestant les faits qui lui sont reprochés permet d'exclure cette hypothèse, qui ne doit pas être retenue trop aisément, même lorsque l'écriture déposée contient des lacunes et des imperfections (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, no 11 ad art. 41 LTF et les références citées).”
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers Recht verletzt ist. Die Kritik muss bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Für die Anfechtung des Sachverhalts und für Rügen wegen Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen.
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
Wenn die Partei de facto handlungsfähig erscheint (z. B. durch Mandatierung eines Anwalts, Einreichen eigener Schriftsätze oder Vorbringen von Beweismitteln), kann die Pflicht zur Beiordnung nach Art. 41 BGG entfallen; dies ist indizienabhängig zu prüfen.
“Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 BGG einen Rechtsanwalt zu bestellen.”
“sowie explizit Art. 41 BGG, der analog auch auf die vom VwVG beherrschten Verfahren anzuwenden ist, vgl. Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 Rz. 15 m.H.; ferner Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6231/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers derart kompromittiert worden sind, dass er sich keine Vorstellung über die Bedeutung des Rechtshilfeverfahrens machen kann und mithin nicht verhandlungsfähig ist, vermochte er doch wie bereits ausgeführt gar einen Rechtsanwalt zu mandatieren und über diesen die vorliegende Beschwerde einzureichen.”
“Rien n'indique que A.________ serait incapable de procéder au sens de l'art. 41 al. 1 LTF. Au contraire, le fait qu'il s'est adressé au Tribunal fédéral par écrit, qu'il a demandé l'assistance d'un défenseur d'office, qu'il a produit des pièces et argumenté ses écritures en contestant les faits qui lui sont reprochés permet d'exclure cette hypothèse, qui ne doit pas être retenue trop aisément, même lorsque l'écriture déposée contient des lacunes et des imperfections (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, no 11 ad art. 41 LTF et les références citées).”
Das Bundesgericht kann die Identität eines durch einen Beistand vertretenen Beschwerdeführers gegenüber den Intimierten zurückhalten, wenn die Mitteilung der Identität voraussichtlich schwer wieder gutzumachenden Nachteil verursachen würde. Soweit ein Vertreter bestellt ist, kann die Korrespondenz direkt an diesen adressiert werden. Diese Erwägungen stützen die Möglichkeit, die Anonymität bei gleichzeitigem Zustellungsverkehr über die Vertretung zu organisieren.
“Il suit de là que le Tribunal ne voit aucune raison pour laquelle il y aurait lieu de s'éloigner de la règle selon laquelle le recours a effet suspensif. S'il l'on devait communiquer aux intimées l'identité du recourant, cette communication serait de nature à entraîner à tout le moins un préjudice difficilement réparable et le litige n'aurait, au moins en partie, plus d'intérêt au-delà de la présente décision incidente. Enfin, si tant est que l'on puisse admettre une forme d'ingérence dans les garanties procédurales des intimées par l'ignorance de l'identité exacte du recourant, il n'en demeure pas moins que la clarté sur l'identité des parties peut aussi résulter de l'objet du litige. En l'occurrence, il ne fait aucun doute dans l'esprit des intimées que le recourant est bien la personne qui a été condamnée par le prononcé pénal dont elles sollicitent l'accès. Son nom et son adresse sont connus du Tribunal et il n'existe aucun risque de confusion. Enfin, si la question de la capacité du recourant de procéder seul de manière anonyme pourrait se poser s'il n'était pas représenté par un mandataire, tel n'est toutefois pas le cas (cf. art. 41 LTF applicable par renvoi de l'art. 4 PA) et toute correspondance peut et doit, dans le cadre de la présente affaire, lui être directement adressée. 4.8. Partant, la requête des intimées tendant à ce que l'identité du recourant leur soit communiquée à ce stade de la procédure doit être rejetée. Pour les mêmes motifs, il y a lieu de confirmer la mesure selon laquelle l'identité du recourant et d'autres informations permettant de l'identifier par recoupement ne seront pas communiquées aux intimées dans le cadre des futures décisions et communications du Tribunal. Le sort de l'arrêt au fond - et donc de la troisième requête du recourant - demeure toutefois réservé, la compétence de statuer sur les modalités de sa notification revenant non pas au juge des mesures provisoires ou au juge instructeur, mais au collège amené à statuer. 5. En s'opposant ensuite à la première requête procédurale du recourant, les intimées se plaignent en substance d'une restriction à leur droit de consulter le dossier.”
“Il suit de là que le Tribunal ne voit aucune raison pour laquelle il y aurait lieu de s'éloigner de la règle selon laquelle le recours a effet suspensif. S'il l'on devait communiquer aux intimées l'identité du recourant, cette communication serait de nature à entraîner à tout le moins un préjudice difficilement réparable et le litige n'aurait, au moins en partie, plus d'intérêt au-delà de la présente décision incidente. Enfin, si tant est que l'on puisse admettre une forme d'ingérence dans les garanties procédurales des intimées par l'ignorance de l'identité exacte du recourant, il n'en demeure pas moins que la clarté sur l'identité des parties peut aussi résulter de l'objet du litige. En l'occurrence, il ne fait aucun doute dans l'esprit des intimées que le recourant est bien la personne qui a été condamnée par le prononcé pénal dont elles sollicitent l'accès. Son nom et son adresse sont connus du Tribunal et il n'existe aucun risque de confusion. Enfin, si la question de la capacité du recourant de procéder seul de manière anonyme pourrait se poser s'il n'était pas représenté par un mandataire, tel n'est toutefois pas le cas (cf. art. 41 LTF applicable par renvoi de l'art. 4 PA) et toute correspondance peut et doit, dans le cadre de la présente affaire, lui être directement adressée. 4.8. Partant, la requête des intimées tendant à ce que l'identité du recourant leur soit communiquée à ce stade de la procédure doit être rejetée. Pour les mêmes motifs, il y a lieu de confirmer la mesure selon laquelle l'identité du recourant et d'autres informations permettant de l'identifier par recoupement ne seront pas communiquées aux intimées dans le cadre des futures décisions et communications du Tribunal. Le sort de l'arrêt au fond - et donc de la troisième requête du recourant - demeure toutefois réservé, la compétence de statuer sur les modalités de sa notification revenant non pas au juge des mesures provisoires ou au juge instructeur, mais au collège amené à statuer. 5. En s'opposant ensuite à la première requête procédurale du recourant, les intimées se plaignent en substance d'une restriction à leur droit de consulter le dossier.”
Art. 41 BGG richtet den Blick nicht primär auf mangelnden juristischen Sachverstand, sondern auf personenbezogene, tatsächliche Gründe, die die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen. Entscheidend ist etwa, ob die Partei eine konsistente Prozess- bzw. Verteidigungsstrategie definieren und verfolgen kann. Art. 41 geht somit anders als die Frage der notwendigen (pflicht)verteidigung über rechtliche Schwierigkeiten hinaus und betrifft vielmehr persönliche Motive oder Einschränkungen, die eine selbständige Prozessführung offenkundig unmöglich machen.
“Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 BGG).”
“Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl.”
“Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 BGG).”
Bei akuten medizinischen Notfällen (etwa Hospitalisation/Intensivstation) kann das Bundesgericht in Einzelfällen prüfen, ob eine Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG geboten ist; im entschiedenen Fall hielt es dies jedoch nicht für dargelegt.
“1 BGG nicht befugt ist, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 2. August 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift, die dem Schreiben im Original beigelegt wurde, innerhalb dieser Frist von ihr persönlich unterschrieben oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden müsse. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 teilte C.________ dem Bundesgericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit auf der Intensivstation und ersuchte um Zuteilung eines "Pflichtverteidigers" gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG bzw. um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde die mit Schreiben vom 16. Juli 2021 angesetzte Frist zur Behebung des Unterschrifts- bzw. Vertretungsmangels bis zum 1. September 2021 erstreckt. Gleichzeitig erwog das Bundesgericht, es sei im zu beurteilenden Fall nicht dargetan, dass ein Vorgehen nach Art. 41 BGG erforderlich wäre. Ein weiteres Schreiben von C.________ vom 27. Juli 2021 betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde wurde am 3. September 2021 vom Generalsekretär des Bundesgerichts beantwortet. Innert der angesetzten Frist wurde der mit Schreiben vom 16. Juli 2021 unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG beanstandete Mangel nicht behoben. Entsprechend ist auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2021 androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Die Postulationsfähigkeit einer Partei besteht grundsätzlich; eine Aufforderung zur Beiziehung eines Vertreters bzw. die Beiordnung nach Art. 41 Abs. 1 BGG erfolgt nur ausnahmsweise.
“Der Gesuchsgegner 1 beantragt, der C.________ AG sei für das vorliegende Verfahren ein Prozessbeistand zu bestellen. Nach Art. 41 BGG kann das Bundesgericht eine Partei auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen (Abs. 1). Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Bundesgericht einen Anwalt oder eine Anwältin (Abs. 2). Diese Regelung betrifft die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht selbständig Anträge zu stellen und ihre Sache vorzutragen. Die Postulationsfähigkeit geht im Allgemeinen mit der Prozessfähigkeit einher, da nach BGG kein Anwaltszwang besteht. Die Postulationsfähigkeit der Partei besteht im Grundsatz; nur ausnahmsweise wird ein Vertreter bezeichnet (Art. 41 Abs. 1 BGG; vgl. dazu ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N. 2 zu Art. 41 BGG). Der Gesuchsgegner 1 legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der C.________ AG ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre.”
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