2 commentaries
Die Oberaufsicht umfasst insbesondere die Justizverwaltung und den äusseren Geschäftsgang (z. B. Finanzhaushalt, Organisation, Abläufe) sowie allenfalls die blosse Kenntnisnahme der Rechtsprechung. Eine inhaltliche Kontrolle oder Aufhebung bundesgerichtlicher Entscheide durch die Bundesversammlung ist ausgeschlossen.
“Der Gesuchsteller scheint dem oberaufsichtsrechtlichen Verfahren insgesamt eine Bedeutung beizumessen, die diesem von vornherein nicht zukommt. Dies ist richtigzustellen: Wie die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft in ihrem Nichteintretensentscheid vom 21. Dezember 2021 zuhanden des heutigen Gesuchstellers zutreffend ausführten, übt die Bundesversammlung die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10]). Dasselbe ergibt sich aus Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Zum Prüfungsgegenstand der Oberaufsicht zählen namentlich die Justizverwaltung und der äussere Geschäftsgang (Finanzhaushalt, Organisation, Funktionsweise, Abläufe usw.) sowie die blosse Kenntnisnahme der Rechtsprechung (Heinrich Koller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 3 BGG; Alain Wurzburger, in: Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 3 BGG). Demgegenüber ist die Bundesversammlung weder befugt, Entscheide aufzuheben noch solche zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle bundesgerichtlicher Entscheide durch die Bundesversammlung ist ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 4 ParlG).”
Bei Rückweisung hat das Bundesgericht die Thematik zu begrenzen; die Vorinstanz muss die für ihre Kognition relevante Rechtsauffassung darlegen.
“Der Beschwerdeführer übergeht diese Rechtslage, indem er der Vorinstanz vorwirft, "die neuerliche Begründung [sei] bis auf wenige einzelne Einschübe und Weglassungen Wort für Wort identisch mit dem seinerzeit aufgehobenen Beschluss" (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz war rückweisungsrechtlich auf die "Thematik beschränkt" und hatte den "Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen" (oben E. 1.4), d.h. sie hatte die ihre Kognition betreffende Rechtsauffassung dazulegen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 1.3.2 und E. 1.5 mit Hinweisen auf Art. 112 Abs. 1 lit. b und Art. 3 BGG). Die Vorinstanz hatte kein neues Beweisverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2) und durfte die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers abweisen, so auch die beantragte Beschwerdeergänzung. Im Übrigen hatte sich das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mit der vorinstanzlichen materiellen Beurteilung nicht befasst und hatte die Vorinstanz auf ihren Beschluss nicht zurückzukommen, soweit sie sich dazu durch die Kognitionsfrage nicht veranlasst sah.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.