Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085). ↩
SR 312.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43;BBl 2007 5397). ↩
SR 732.44 ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
161 commentaries
Bei verspätetem Vorbringen muss nachgewiesen werden, dass es dem Gesuchsteller objektiv unmöglich war, die Tatsache oder das Beweismittel trotz aller zumutbaren Umsicht rechtzeitig beizubringen. Eigenes Verschulden bzw. fehlende Sorgfalt schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes aus.
“Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).”
“Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).”
Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivil- oder Öffentlich-rechtssachen nicht eingetreten, ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG in der Regel nicht beim Bundesgericht geltend zu machen; das Revisionsgesuch ist vielmehr an die zuständige kantonale Instanz oder an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Ausgenommen ist der Fall, dass sich der Revisionsgrund auf die Prozessvoraussetzungen vor dem Bundesgericht bezieht; ferner ist die Revision beim Bundesgericht zu stellen, wenn dieses die Beschwerde materiell entschieden hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).”
“Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). 2.3. Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den”
Bei offenkundig missbräuchlichen, wiederholten oder systematischen Ausstandsgesuchen — insbesondere wenn sie offenbar der Blockierung des Verfahrens dienen — sind diese unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. In solchen Fällen kann das Bundesgericht den Entscheid auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen oder Richter fällen.
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_277/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.”
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_276/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.”
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_887/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann und wohl auch von Bundesrichterin Escher und von Bundesrichter von Werdt geltend.”
“Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. In der Eingabe vom 19. Januar 2024 ersucht der Gesuchsteller um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden Revisionsverfahren. Zwar betreffen das Beschwerdeverfahren 5A_36/2024 und das vorliegende Revisionsverfahren dasselbe kantonale Verfahren (Geschäfts-Nr. PE230002 des Obergerichts des Kantons Zürich). Von einer Vereinigung ist jedoch bereits deshalb abzusehen, weil es sich um unterschiedliche Verfahrensarten handelt. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 5. 5.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_912/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher, der Bundesrichter von Werdt und Herrmann und wohl auch von Bundesrichter Bovey geltend.”
Darlegungs- und Beibringbarkeitsanforderung: Ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 BGG setzt voraus, dass der Gesuchsteller substanziiert darlegt, weshalb er die nachträglich angerufenen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren trotz gebotener Sorgfalt nicht hatte beibringen können. Es muss ersichtlich sein, inwiefern die Nichterwähnung bzw. das Nichtbeibringen unverschuldet oder unmöglich war; reines Pauschalvorbringen genügt nicht. Soweit die Unterlagen erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, scheiden sie als Revisionsgrund aus.
“Das Bundesgericht hat in dem zu revidierenden Urteil im Wesentlichen erwogen, dass der von den Gesuchstellern sinngemäss angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts konnten die Gesuchsteller nicht substanziiert darlegen, weshalb sie - bei gebotener Sorgfalt - nicht in der Lage waren, die ins Recht gelegten Dokumente im früheren Verfahren einzubringen. Weitere von ihnen eingereichte Dokumente waren erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden, sodass diese keinen Revisionsgrund bilden konnten (vgl. im Einzelnen E. 2.5-2.7 des zu revidierenden Urteils).”
“Bei diesen "Fragen" handelte es sich freilich um Rügen, nicht um Rechtsbegehren im rechtstechnischen Sinn. Die Beanstandungen zielten auf die Bemessungsgrundlage und den Tarif ab. Demgegenüber war der einzige, zumindest implizit gestellte Antrag - beim Steuerpflichtigen handelt es sich offenkundig um einen juristischen Laien - dahin gegangen, dass der angefochtene Entscheid vor dem Hintergrund der vorgetragenen Beanstandungen aufzuheben sei. Diesen Antrag hat das Bundesgericht beurteilt und die Beschwerde, nachdem diese unzureichend begründet war, abgewiesen. 2.2.3. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anzurufen wünscht. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt und/oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren - trotz sorgfältiger Verfahrensführung - nicht hatte beibringen können (unechte Noven). Unter dem Titel von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können mithin ausschliesslich”
“Dasselbe gilt, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Der Gesuchsteller reicht dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang verschiedene Urkunden ein. Allerdings weist er nicht nach, dass sich diese Urkunden bereits in den (kantonalen) Akten des Verfahrens 1C_354/2021 befanden. Soweit der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anruft, die keinen Eingang in das kantonale Verfahren gefunden hatten, legt er nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen er diese im früheren Verfahren nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Der Gesuchsteller macht im Übrigen auch nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend, aus welchen Gründen die von ihm angerufenen Tatsachen und Beweismittel in dem Sinne erheblich sein könnten, dass sie im Verfahren 1C_354/2021 zu einem anderen Verfahrensausgang hätten führen müssen (vgl. BGE 122 II 77 E. 3; Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2). Die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegen nicht vor.”
“Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen Sachverhalten handle es sich um erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, die er im früheren Verfahren krankheitsbedingt und aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe beibringen können. Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass er die weiteren medizinischen Akten im Verfahren 4A_596/2020, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, nicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hätte beibringen können.”
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
Neu publizierte fachliche Leitlinien oder stichprobenbasierte Qualitätsanalysen können bei der Prüfung von Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 BGG berücksichtigt werden. Entscheidend ist jedoch, ob die zugrundeliegenden Erkenntnisse bereits bestanden haben, als das angefochtene Urteil erging (zeitliche Koinzidenz); fehlt diese, kommen die Dokumente typischerweise nicht als vorhandene Tatsache im Sinn der Revisionsbestimmung in Betracht.
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30.”
“Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV (SR 831.201) und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen. Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. nicht publ. E. 4.2), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (siehe zum Begriff der Tatsache insbesondere auch THOMAS STADELMANN, Über Sachverhalt, Tatsachen, Tat- und Rechtsfragen und andere Begrifflichkeiten, in: Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 91 ff.) resp. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven gemäss dem dritten Erfordernis zukommt.”
Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG wird restriktiv gewährt. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse und grober Ungerechtigkeiten zur Anwendung.
“Was das vorliegende Revisionsverfahren betrifft, besteht zwischen den Urteilen 7B_265/2022 und 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 jedenfalls kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Wie bereits erwähnt, kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse und grober Ungerechtigkeiten zum Tragen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Mitbeschuldigte drang im Verfahren 7B_265/2022 mit einer formellen Rüge durch, die an seinen Verurteilungen materiell nichts änderte.”
“Was das vorliegende Revisionsverfahren betrifft, besteht zwischen den Urteilen 7B_265/2022 und 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 jedenfalls kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Wie bereits erwähnt, kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse und grober Ungerechtigkeiten zum Tragen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Mitbeschuldigte drang im Verfahren 7B_265/2022 mit einer formellen Rüge durch, die an seinen Verurteilungen materiell nichts änderte.”
Art. 123 Abs. 1 BGG verlangt, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; diese Voraussetzung ist vom Gesuchsteller darzutun. Eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis anderweitig erbracht werden. Zudem setzt die Rechtsprechung einen Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils voraus.
“Soweit die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2022 schliesslich geltend machen, der (nicht weiter spezifizierte) "Entscheid" sei durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden, werden sie - wie bereits im Verfahren 2F_4/2022 - darauf hingewiesen, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG voraussetzt, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. dort E. 3.5 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll.”
“das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Weiter kann gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Nach Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision zudem verlangt werden (lit.”
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Dies setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, um dessen Revision ersucht wird, voraus. Die Straftat muss mit anderen Worten zum Nachteil des Gesuchstellers effektiv einen direkten oder indirekten Einfluss auf das Urteil gehabt haben (Urteil 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt die Rechtsprechung, dass der Revisionsgrund auf nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln beruht, welche erstens bereits vor dem angefochtenen Urteil (bzw. bis zum Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen zulässig waren) bestanden (unechtes Novum), zweitens erheblich sind (d. h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen), drittens erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt wurden und viertens vom Gesuchsteller im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt unverschuldet nicht vorgebracht werden konnten. Bei neuen Beweismitteln verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass sie dem Beweis einer früheren Tatsache dienen und die genannten Voraussetzungen erfüllen.
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf eine Vereinbarung vom 26.”
“Die Gesuchsteller nennen keinen Revisionsgrund. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (ausführlich dazu vgl. BGE 147 III 238 E. 4). Wer ein Revisionsgesuch auf neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel gründet, muss unter anderem dartun, dass er diese unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
Externe Gutachtenberichte, Empfehlungen oder Medienmitteilungen können als „nachträglich bekannt gewordene erhebliche Tatsachen“ i.S.v. Art. 123 Abs. 2 BGG in Betracht kommen, sofern sie bereits bestanden und zeitlich sowie inhaltlich mit dem zu revidierenden Urteil koinzidieren. Gleichwohl hat das Bundesgericht in den zitierten Fällen für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten einen Revisionsgrund mangels zeitlicher Koinzidenz verneint, sodass für ältere Gutachten eine besondere Prüfung der zeitlichen Koinzidenz erforderlich ist.
“In ihrer Eingabe vom 17. November 2023 beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach (unter anderem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im Gesuch wird Bezug genommen auf den von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfassten Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023, die darauf beruhende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 und die gleichentags (gestützt auf die Empfehlung der EKQMB) ergangene Medienmitteilung, in welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darüber informierte, dass die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden künftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA vergeben.”
“Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgrund (Gutachten der Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich). Der von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfasste "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" vom 7. November 2023, dessen Ergebnisse Basis bildeten für die Empfehlung der EKQMB und gestützt darauf die Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die betreffende Gutachterstelle vergäben, stellt jedenfalls für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar (E. 5).”
“41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018, Ergänzung vom 19. Dezember 2018, Renten[aufhebungs]verfügung vom 20. Mai 2019, Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 4.2 hiervor), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (siehe zum Begriff der Tatsache insbesondere auch Thomas Stadelmann, Über Sachverhalt, Tatsachen, Tat- und Rechtsfragen und andere Begrifflichkeiten, in: Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 91 ff.) resp. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven gemäss dem dritten Erfordernis zukommt.”
Für ein Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 1 BGG müssen strafbare Handlungen konkret und belegbar dargelegt werden; insbesondere sind zeitliche Angaben und ein hinreichender Zusammenhang zwischen der behaupteten Straftat und dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Blosse Behauptungen, Vermutungen oder pauschale Anschuldigungen (z. B. allgemeine Vorwürfe von Korruption oder vage Vorwürfe gegenüber Gerichtspersonen) genügen nicht; ebenso fehlen ohne Belege oder Ausführungen zu Zeitpunkt und Wirkungszusammenhang die Voraussetzungen des Revisionsgrundes regelmässig.
“Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Strafanzeige gegen das Arbeitsgericht wegen Vorlage eines fehlerhaften Protokolls erstattet und leitet daraus ab, dies sei für das angefochtene Urteil von Bedeutung, da sich das Kantonsgericht und das Bundesgericht in ihren Entscheidungen auf dieses fehlerhafte Protokoll gestützt hätten. Diese knappen Ausführungen lassen jegliche Zeitangaben vermissen, womit sich die Fristwahrung mangels hinreichender Begründung gar nicht beurteilen lässt. Für das Strafverfahren gestützt auf die behauptete Strafanzeige liefert der Gesuchsteller auch keinerlei Belege. Wenn dieses noch laufen würde, wäre das Revisionsbegehren verfrüht (zit. Urteil 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.5.1). Der Gesuchsteller begründet auch nicht, dass die Durchführung eines solchen unmöglich sei oder wann er von der behaupteten strafbaren Handlung Kenntnis erhalten habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen auch mit Blick auf die Fristwahrung gemäss des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 1 BGG nicht zu genügen.”
“Der Gesuchsteller äussert sich auch vorliegend weitschweifig mit einem unzusammenhängenden Konglomerat von Urteils-, Literatur- und Gesetzeszitaten zu allerlei erb- und prozessrechtlichen Dingen; ausserdem behauptet er die Nichtigkeit aller Entscheide und erhebt mannigfache strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den Gerichtspersonen der bisherigen Verfahren. Jedoch werden nirgends konkrete Revisionsgründe genannt und der Gesuchsteller führt - abgesehen von den aus der Luft gegriffenen Vorwürfen schwerer Kriminalität gegenüber den involvierten Gerichtspersonen, was sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG zielen würde - auch inhaltlich nichts aus, was auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des Sachverhalts in der Sache selbst an.”
In Strafsachen ist die Revision aus "anderen Gründen" nach Art. 123 Abs. 2 BGG nur unter den Voraussetzungen des Art. 410 StPO möglich. Dieser Verweis bedeutet, dass insbesondere neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel die Revision begründen können, sofern Art. 410 StPO erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung beziehen sich diese Revisionsgründe auf Endentscheide (z. B. rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide im selbstständigen Massnahmenverfahren), nicht hingegen auf strafprozessuale Zwischenentscheide.
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).”
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Nach diesem Verweis unterliegen in Strafverfahren einzig Endentscheide - rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren - der Revision aus anderen Gründen gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG, nicht aber strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 410 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 3. Aufl. 2017, N. 1587 S. 710; THOMAS FINGERHUTH in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 410).”
“Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor. Der Gesuchsteller erläutert in diesen ausgedehnt das Geschehen rund um die Finanzierung des Bilderverkaufs sowie sein Wirken in einer mittelbar involvierten Unternehmung, ohne jedoch sich mit den Erwägungen des angeblich revisionsbedürftigen Bundesgerichtsurteils zu befassen und konkret darzutun, welche Punkte versehentlich ungeachtet gelassen worden oder revisionsrechtlich neu wären und - aus welchen Gründen - zu einem anderen Sachentscheid führen müssten. Er strebt im Ergebnis vielmehr eine neue materielle Beurteilung an, was ihm auf dem Weg der Revision indes verwehrt ist (vgl. E. 2 oben). Eine Berufung auf den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wäre ausserdem ohnehin nicht möglich, weil das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht aufgehoben und dessen”
Praktische Folge: Ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 BGG ist unbegründet, wenn nicht hinreichend dargetan wird, inwiefern die nachträglich geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, d. h. geeignet, das bundesgerichtliche Urteil zugunsten des Gesuchstellers zu ändern.
“Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).”
“Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass das Beweismittel erheblich, d.h. geeignet ist, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
“Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Straftat der Verleumdung das bundesgerichtliche Urteil beeinflusst haben soll. Das Bundesgericht hat das Verhalten, das schliesslich zum Strafbefehl geführt hat, in seine Erwägungen vielmehr einbezogen, ist aber zum Schluss gekommen, dass dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin subjektiv nicht zum Vorwurf gereicht. Ob die Gesuchsteller sich auf neue Beweismittel berufen können, die diesen Schluss allenfalls ins Wanken zu bringen vermögen, ist eine Frage von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.”
Die 90‑Tage‑Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG für Revisionsgründe nach Art. 123 BGG beginnt mit der Entdeckung des Revisionsgrundes durch die Partei (z.B. dem tatsächlichen Zugang neuer Beweismittel). Die Frist kann jedoch frühestens mit der Mitteilung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu laufen beginnen.
“Lorsque le motif de révision est fondé sur l'art. 123 LTF, la requête doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt (art. 124 al. 1 let. d LTF). La requérante allègue à ce sujet que le délai a commencé à courir dès que lui sont parvenus les courriers de l'administrateur officiel - figurant au dossier - contenant les pièces nouvelles, à savoir les 27 juillet et 7 août”
“Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF). En l'espèce, le délai de 90 jours est échu le 17 avril 2023, compte tenu des féries de fin d'année (art. 46 al. 1 let. c LTF) et des féries pascales (art. 46 al. 1 let. a LTF). La demande de révision et les écritures subséquentes des requérants, notamment la dernière version de leur mémoire complémentaire transmise le 5 avril 2023, en tant qu'elles portent sur des motifs de révision fondés sur l'art. 123 LTF, ont ainsi été déposées en temps utile. Ces écritures répondent par ailleurs aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF.”
Nach Art. 123 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) kann die Revision verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Entscheid mit einem späteren Strafentscheid über denselben Sachverhalt in unverträglichem Widerspruch steht. Dieser absolute Revisionsgrund ist ein Sonderfall der revisio propter nova; er setzt sachverhaltsmässige Konnexität voraus und dient nur der Vermeidung absolut stossender bzw. grob ungerechtfertigter Ergebnisse (z. B. Verurteilung eines Teilnehmers, bei gleichzeitigem späteren Freispruch eines Mitbeteiligten mit der Begründung, der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt).
“Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b). Der Gesuchsteller beruft sich auf den genannten Revisionsgrund. Er macht geltend, sein Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 des Mitbeschuldigten. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist gewahrt.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn das Urteil mit einem späteren Entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Dieser absolute Revisionsgrund stellt einen Sonderfall der revisio propter nova dar. Er kommt zur Anwendung auf einen Fall, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Es geht darum, grobe Ungerechtigkeiten auszugleichen. In der Praxis wurde eine Revision etwa zugelassen, wenn ein Teilnehmer an einer strafbaren Handlung verurteilt, später dann aber der Freispruch gegen einen der Mitbeteiligten damit begründet wurde, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen sei. In der Lehre wird das Beispiel genannt, in welchem ein Haupttäter wegen Diebstahls verurteilt wird und das Gericht im Verfahren gegen den Hehler der angeblich gestohlenen Sache zum Schluss kommt, die Vortat sei nicht erfüllt.”
“Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b). Der Gesuchsteller beruft sich auf den genannten Revisionsgrund. Er macht geltend, sein Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 des Mitbeschuldigten. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist gewahrt.”
Ist eine einfache Möglichkeit vorhanden, die Vorinstanz zu benachrichtigen, kann ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG scheitern, wenn die Partei diese Möglichkeit ohne triftigen Grund nicht genutzt hat.
“Oktober 2020 ausserdem unter der Annahme dar, dass in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer ein Mangel zu erblicken wäre: Erst deren (behauptete) Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 19. April 2021 könnte in diesem Fall als korrekte Eröffnung gelten, womit es sich um ein echtes Novum handeln würde. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 stünde unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. E. 1.2.2 f. hiervor und Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3). Soweit in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer hingegen kein Eröffnungsmangel zu erblicken wäre und die Genehmigung der angepassten Baumassenziffer nach dem kantonalen Verfahrensrecht von der Vorinstanz noch hätte berücksichtigt werden können, würde eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG daran scheitern, dass den Beschwerdeführern eine Mitteilung an die Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach so oder anders nicht gegeben.”
“Oktober 2020 ausserdem unter der Annahme dar, dass in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer ein Mangel zu erblicken wäre: Erst deren (behauptete) Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 19. April 2021 könnte in diesem Fall als korrekte Eröffnung gelten, womit es sich um ein echtes Novum handeln würde. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 stünde unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. E. 1.2.2 f. hiervor und Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3). Soweit in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer hingegen kein Eröffnungsmangel zu erblicken wäre und die Genehmigung der angepassten Baumassenziffer nach dem kantonalen Verfahrensrecht von der Vorinstanz noch hätte berücksichtigt werden können, würde eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG daran scheitern, dass den Beschwerdeführern eine Mitteilung an die Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach so oder anders nicht gegeben.”
Die Revision kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
“In Zivilsachen kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Der Gesuchsteller macht als weiteren Revisionsgrund geltend, er sei im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in den Besitz von entscheidenden Beweismitteln gelangt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Nach der angerufenen Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im vorgängigen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art.?105 Abs.?1 BGG). Dem Bundesgericht dürfen sodann neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.?99 Abs.?1 BGG). Aufgrund dieser Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Revisionsgesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht stellte, oder ob sie es bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, welche den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festlegte. Zu beurteilen ist mithin, ob sich das Bundesgericht mit den von der Revisionsgesuchstellerin nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln bezüglich der fehlenden Aktionärsstellung des Revisionsgesuchsgegners im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art.”
Ein Revisionsgesuch kann mehrere Revisionsgründe zugleich geltend machen (z. B. Art. 121 lit. b und lit. d nebst Art. 123 Abs. 2 lit. a). In der zitierten Entscheidung waren zudem die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b, Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auch im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe aber sogleich Erwägung 1.2).”
Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG müssen bereits vor dem Entscheid bestanden haben und dürfen nicht erst nach dem Urteil entstanden sein. Die Unmöglichkeit, sie im früheren Verfahren vorzubringen, ist restriktiv zu prüfen. Der Gesuchsteller muss darlegen, dass er die gebotene Diligence angewandt hat und ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die relevanten Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig vorzubringen.
“a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“ATAF 2013/37 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1, 9F_2/2010 du 27 mai 2010 consid. 1 ; pierre ferrari, op. cit., art. 123 LTF n° 18 p. 1421), que l'impossibilité pour une partie d'alléguer un fait déterminé ou de produire un moyen de preuve dans la procédure antérieure ne sera admise qu'avec retenue, car ce motif de révision ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_763/2011 du 30 avril 2012 consid. 3.1), que les moyens de preuve n'ont pas pour but de conduire à une nouvelle appréciation de faits connus (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_144/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1.2), que les faits et les moyens de preuve nouveaux ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer sur l'issue de la cause (cf. elisabeth escher, op. cit., art. 123 LTF n° 7 p. 1887 ss ; yves donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 123 LTF n° 4704 p. 1694 ss, n° 4709 p. 1697), qu'à ce titre, les faits et les moyens de preuve doivent être pertinents respectivement concluants, c'est-à-dire de nature à faire apparaître comme inexact ou incomplet l'état de fait qui est la base de l'arrêt entrepris et à conduire à une solution différente, dans un sens favorable au requérant, en fonction d'une appréciation juridique correcte (cf. ATF 144 V 258 consid. 2.1), que la demande de révision fondée sur l'existence de faits et/ou de moyens de preuve nouveaux doit être déposée dans les 90 jours qui suivent leur découverte (cf. art. 124 al. 1 let. d LTF), qu'en cas d'admission du motif de révision, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF, en lien avec l'art. 123 al. 2 let. a LTF), qu'à l'appui de leur demande, les requérants font valoir des faits et des moyens de preuve qu'ils considèrent comme nouveaux, qu'ils ont produit à ce titre, sous forme de photocopies, des plaintes pénales adressées à des autorités sénégalaises, datées des 21 juin 2016, 26 février 2018 et 17 novembre 2020 ; des témoignages écrits des 5 octobre 2020, 7 octobre 2020, 12 octobre 2020, 15 octobre 2020 et 21 octobre 2020 ; des transcriptions écrites, du 15 octobre 2020, « d'enregistrements vocaux » qui auraient eu lieu entre février 2016 et mai 2020 ; des rapports médicaux des 10 octobre 2020, 9 décembre 2020, 8 janvier 2021, 12 janvier 2021, 12 mars 2021 et 4 mai 2021 ; deux attestations d'autorités du canton de D.”
“2 Les faits nouveaux survenus après le prononcé de la décision ou du jugement ne peuvent donner lieu à une demande de révision". Ces motifs correspondent à ceux énoncés à l'art. 123 al. 1 et 123 al. 2 let. a de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110) et à l'art. 137 de l'ancienne loi fédérale d'organisation judiciaire en vigueur jusqu'au 31 décembre 2006 (aOJ). Ils peuvent par conséquent être interprétés à la lumière de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant ces dispositions (RE.2010.0009 du 6 juin 2011, RE.2010.0002 du 17 septembre 2010, RE.2010.0001 du 12 août 2010). Ainsi, un fait doit être qualifié de "nouveau" au sens de l'art. 100 al. 1 let. b LPA-VD s'il existait déjà lorsque l'arrêt a été rendu, mais qu'il n'avait pas pu être porté à la connaissance du tribunal malgré la diligence du requérant (arrêt RE.2011.0007 du 29 juillet 2011 consid. 2; cf. ég. TF 1C_577/2020 du 3 février 2021 consid. 3, 1F_4/2007 du 9 mars 2007 consid. 4, concernant l'interprétation de l'art. 123 LTF). Ne peuvent justifier une révision que les moyens de preuve qui portent sur des faits antérieurs à l'arrêt en question et qui existaient au moment où ils auraient pu être invoqués, mais qui, sans faute, ne l'ont pas été (TF 5F_20/2014 du 3 novembre 2014 consid. 2.1 et les références); en outre, ces moyens de preuve doivent être pertinents, respectivement décisifs, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (TF 5F_20/2014 précité consid. 2.1, 2F_2/2008 du 31 mars 2008 consid. 2). Le requérant doit avoir été empêché sans sa faute de se prévaloir de faits ou preuves pertinents dans la procédure précédente, en particulier parce qu'il ne les connaissait pas, nonobstant la diligence exercée. Son ignorance doit être excusable. L'ignorance d'un fait doit être jugée moins sévèrement que l'insuffisance de preuves au sujet d'un fait connu, la partie ayant le devoir de tout mettre en œuvre pour établir celui-ci (TF 4F_22/2011 du 21 février 2012 consid.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020.”
Das Revisionsgesuch muss einen im Gesetz genannten Revisionsgrund geltend machen oder in gedrängter, präziser Form Tatsachen darlegen, die einen solchen Grund nahezulegen vermögen. Es dient nicht der erneuten materiell‑rechtlichen oder tatsachenrechtlichen Neubewertung des angefochtenen Entscheids.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
“Eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben gibt es nicht. Die Eingabe ist einzig als Revisionsgesuch zu behandeln. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
Neue Tatsachen sind solche, die sich bis zu dem Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem im Hauptverfahren noch tatsächliches Vorbringen prozessual zulässig war, die dem Revisionsgesuchsteller aber trotz hinreichender Sorgfalt unbekannt geblieben sind. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (echte Noven), sind ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) gewährleistet sein. Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Revision aufgrund echter Noven, mithin aufgrund von Tatsachen oder Beweisen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchen sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 123 BGG; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 102 zu Art. 61 ATSG). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteil 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.”
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).”
Es ist darzulegen, in welcher konkreten Weise ein Verbrechen oder Vergehen auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt haben soll. Diese Darlegung muss substantiiert erfolgen und sich auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil beziehen.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des Sachverhalts in der Sache selbst an.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
Die Revision kann verlangt werden, wenn in den Akten liegende erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aus Versehen nicht berücksichtigt wurden. Ebenso besteht ein Revisionsgrund, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen hat.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).”
Unechte Noven müssen rechtserheblich sein. Das bedeutet, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen.
“Nach dem Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte, obschon sie bereits bestanden (sog. unechte Noven). Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 134 III 45 E. 2.1; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Dass die Beibringung der betreffenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich war, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteile 5F_28/2022 vom 19.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
Kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden (z. B. wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters), genügt nach Art. 123 Abs. 1 BGG, dass der Nachweis der strafbaren Einwirkung auf andere Weise erbracht wird.
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.”
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist in Zivilsachen und in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten anwendbar. Die Revision wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt nach der Rechtsprechung das Vorliegen von fünf kumulativen Voraussetzungen voraus.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO] und Urteile 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 und E. 3.3; 8F_3/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.2; 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 4F_24/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; 4F_18/2017 vom 4.”
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt mithin voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen). Dabei handelt es sich für eine Revision infolge nachträglich entdeckter Tatsachen um die folgenden (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG) :”
Fehlen konkrete Zeitangaben — etwa darüber, wann die strafbare Handlung entdeckt wurde oder das Strafverfahren abgeschlossen ist — sowie Nachweise zum Strafverfahren, so lässt sich die Fristwahrung nach Art. 123 Abs. 1 BGG nicht beurteilen. Werden derartige Angaben und Belege nicht vorgelegt oder nicht dargetan, dass die Durchführung des Strafverfahrens unmöglich ist, genügen die Vorbringen zur Fristwahrung nicht.
“Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Strafanzeige gegen das Arbeitsgericht wegen Vorlage eines fehlerhaften Protokolls erstattet und leitet daraus ab, dies sei für das angefochtene Urteil von Bedeutung, da sich das Kantonsgericht und das Bundesgericht in ihren Entscheidungen auf dieses fehlerhafte Protokoll gestützt hätten. Diese knappen Ausführungen lassen jegliche Zeitangaben vermissen, womit sich die Fristwahrung mangels hinreichender Begründung gar nicht beurteilen lässt. Für das Strafverfahren gestützt auf die behauptete Strafanzeige liefert der Gesuchsteller auch keinerlei Belege. Wenn dieses noch laufen würde, wäre das Revisionsbegehren verfrüht (zit. Urteil 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.5.1). Der Gesuchsteller begründet auch nicht, dass die Durchführung eines solchen unmöglich sei oder wann er von der behaupteten strafbaren Handlung Kenntnis erhalten habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen auch mit Blick auf die Fristwahrung gemäss des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 1 BGG nicht zu genügen.”
Die Revision ist grundsätzlich bei dem Gericht zu beantragen, das den Sachverhalt letztinstanzlich festgestellt hat. Vor dem Bundesgericht ist in der Regel nur die Revision des dortigen Entscheids möglich; ein Revisionsgesuch gegen kantonale Entscheide ist in der Regel an die zuständige kantonale Instanz zu richten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Revisionsgrund die vom Bundesgericht getroffene Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen betrifft; in diesem Fall kann das Revisionsgesuch auch vor dem Bundesgericht erhoben werden.
“Die Entscheide der kantonalen Instanzen und des Bundesgerichts beruhten bloss auf Annahmen und Vermutungen. Soweit die Gesuchsteller sich gegen die Entscheide der kantonalen Gerichte wenden, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden. Der bundesgerichtliche Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Revisionsgrund die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid betrifft (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. vorliegend die Beurteilung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war. Auf diesen Umstand gehen die Gesuchsteller jedoch nicht ein und sie nennen in diesem Zusammenhang keine Revisionsgründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG; zu den Begründungsanforderungen Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ihre Ausführungen betreffen vielmehr die Sachverhaltsfeststellung und die - nach ihrer Ansicht - in diesem Zusammenhang geltenden Regeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten war, hat das Bundesgericht jedoch den von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt gar nicht überprüft und auch keine Rechtsfragen geklärt. Die Ausführungen der Gesuchsteller gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.”
“Das Bundesgericht könne streng genommen nur dann in einer Revision nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweise im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGE 147 III 238 S. 243 lit. a BGG berücksichtigen und selber frei würdigen, wenn es den vorinstanzlichen Sachverhalt von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen und ergänzen könne oder daran im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BGG nicht gebunden sei. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids hänge damit auch von der Kognition im vorangegangenen Verfahren ab. Die altrechtliche Praxis, wonach das Bundesgericht die Revision von Beschwerde- und Berufungsentscheiden wegen nachträglich beigebrachter Tatsachen und Beweise unter bestimmten Voraussetzungen wiederholt und ungeachtet der Kognition in diesen Verfahren zugelassen habe, sei im Lichte des geltenden Rechtsmittelsystems überholt. Ohnehin sei die Revision eines Entscheides immer vor dem Gericht zu verlangen, das den Sachverhalt letztinstanzlich festgestellt habe (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 123 BGG; dieselbe , in: Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 8.36; wohl auch CHRISTIAN KÖLZ, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Haas/Marghitola [Hrsg.], 2020, Rz.29.203). Sodann wird argumentiert, dass das Revisionsgesuch für neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel vor der kantonalen Instanz und nicht vor dem Bundesgericht eingereicht werden müsse. Das Bundesgericht sei kein "juge du fait". Anderes gelte nur, wenn die Revision ausnahmsweise Tatsachen betreffe, welche das Bundesgericht selbst habe klären müssen, d.h. Tatsachen, die nur vor Bundesgericht erheblich seien, und die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde betreffen würden (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4691). Bei den unechten Noven, die im Revisionsverfahren vorgebracht werden könnten, müsse es sich um solche handeln, die gemäss Art. 99 BGG im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt habe, überhaupt hätten vorgebracht werden können (CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz.”
Die Revision kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Sie kommt ferner in Betracht, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigte; die Partei kann diese Umstände im Revisionsverfahren geltend machen.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben.”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 2 und 3). Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4).”
Bei der Begründung ist darzulegen, wann die als neu geltenden Tatsachen oder Beweismittel entdeckt wurden; der Revisionsbewerber muss darlegen und nachweisen, dass er rechtzeitig gehandelt hat. Unterbleibt die Angabe des Entdeckungszeitpunkts oder der Nachweis rechtzeitigen Handelns, kann das Gesuch als unbegründet abgewiesen werden.
“En l'espèce, il n'apparaît pas que le demandeur en révision se prévaut de motifs de révision tirés de l'art. 121 LTF, étant précisé que l'art. 122 LTF n'entre manifestement pas en ligne de compte. Autant que l'on puisse considérer que le recourant se réfère à l'art. 123 LTF, il n'expose pas à satisfaction de droit ni en quoi le délai applicable en la matière serait respecté, ni en quoi les conditions d'une révision sous l'angle de l'art. 123 al. 2 let. b LTF en particulier seraient réalisées. Il n'expose pas quand il aurait découvert les faits nouveaux dont il se prévaut et échoue ainsi à établir avoir agi en temps utile. En outre, il n'expose pas à satisfaction de droit en quoi ceux-ci se rapporteraient à une rectification ou un complément de l'état de fait auquel il aurait été procédé en application de l'art. 105 al. 2 LTF.”
“5 Alla luce della sorte riservata alle censure invocate, l'istanza di revisione va quindi respinta. 4. A titolo abbondanziale, a mente di questa Corte l'istanza di revisione deve essere respinta anche per un altro motivo. 4.1 Giusta l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, i fatti rilevanti o i mezzi di prova decisivi devono essere anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti o mezzi di prova sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non lo ha potuto invocare nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto o del mezzo di prova rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (v. Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). In virtù anche del principio della buona fede processuale, la parte che facendo prova di diligenza può venire a conoscenza di motivi di fatto che possono influire sulla decisione da adottare, deve ricercarli e invocarli senza indugio e non soltanto qualora l'esito di una procedura le sia sfavorevole (v. art. 5 cpv. 3 Cost.; v. anche DTF 140 I 240 consid. 2.4 pag. 244; 139 III 120 consid. 3.2.1 pag. 124; in relazione al presente procedimento v. sentenza del Tribunale federale 1C_723/2020 del 4 febbraio 2021). 4.2 Non costituiscono infatti un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (v. Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, op.cit., n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali.”
Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) sind in gedrängter Form darzulegen und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen. Handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive betreffen.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6F_15/2021 Urteil vom 30. August 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegnerin, Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2021 (6B_365/2021). Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
Blosse, nicht näher bezeichnete Behauptungen über «neue Beweismittel» genügen nicht. Ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 BGG muss konkret darlegen, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen und inwiefern damit die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
“Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, seinen Revisionsantrag einleitend "mit neuen und bisher nicht berücksichtigten Beweismitteln" zu erklären. Soweit er sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beziehen will, begründet er nicht ansatzweise, inwiefern die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben wären. (Andere) Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend, geschweige denn legt er solche im Einzelnen dar.”
Vorinstanzprinzip: Soweit die nachträglich geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht oder dort hätten behandelt werden müssen, ist das Revisionsgesuch bei der betreffenden Vorinstanz zu stellen. Zulässig sind nur solche Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zu dem Zeitpunkt verwirklicht haben bzw. hätten eingebracht werden können, als im ursprünglichen Verfahren noch prozessuales Vorbringen zulässig war; echte Noven (erst nach dem Entscheid entstandene Tatsachen/Beweismittel) sind ausgeschlossen.
“Das Bundesgericht kann im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren aber auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst über die Sache ent- scheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres fest- steht (BGE 147 III 238 E. 3.4). Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren (BGE 134 III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten, ist das Revisionsgesuch bei der be- treffenden kantonalen Instanz zu stellen (BGE 147 III 238 E. 3.2.1; BGer 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 3.2.1; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011, E. 1.1). Wendet man die bundesgerichtliche Praxis zu den Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG analog auf die vorliegende Problematik an, so bedeutet dies, dass die kan- tonale Rechtsmittelinstanz, welche die Beschwerde gutgeheissen oder abgewie- sen hat, sich grundsätzlich auch mit dem Revisionsbegehren auseinandersetzen muss. Sie muss indessen nur die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die im ursprünglichen Verfahren noch hätten eingebracht werden können.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im vorgängigen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art.?105 Abs.?1 BGG). Dem Bundesgericht dürfen sodann neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.?99 Abs.?1 BGG). Aufgrund dieser Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Revisionsgesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht stellte, oder ob sie es bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, welche den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festlegte. Zu beurteilen ist mithin, ob sich das Bundesgericht mit den von der Revisionsgesuchstellerin nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln bezüglich der fehlenden Aktionärsstellung des Revisionsgesuchsgegners im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art.”
“Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eröffnet einer Partei die Möglichkeit, im ersten Verfahren unerkannt gebliebene erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nachträglich beizubringen. Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sogenannte echte Noven). Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die der gesuchstellenden Partei selbst wie auch dem Bundesgericht neu ist. War die geltend gemachte Tatsache bzw. die angerufenen Beweismittel bereits im ersten Verfahren in den Akten liegend, bleibt Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund verwehrt.”
Das nachträgliche Auffinden von Rechtsquellen oder das Vorbringen rein rechtlicher Argumente begründet keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG. Dieser Revisionsgrund setzt vielmehr nachträglich entdeckte Tatsachen oder Beweismittel im Sinne einer Änderung oder Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts voraus; Rechtsquellen dienen dagegen der rechtlichen Würdigung des bereits festgestellten Sachverhalts und können den Revisionsgrund nicht ersetzen.
“Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem (im Verfahren 2C_316/2024 nicht angerufenen) Abkommen vom 2. September 1993 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Austausch von Stagiaires (SR 0.142.116.657), welches ihm das Recht einräumen soll, eine Einreisegenehmigung zu erhalten, weil er ein Visum für Studienzwecke beantragt habe. Dieses Abkommen stellt indessen keine Tatsache i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und somit auch keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 3.1 hiervor). Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Abkommen nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren 2C_316/2024 ändern würde, selbst wenn es berücksichtigt werden könnte. Denn Gegenstand des Verfahrens 2C_316/2024 bildete die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller bzw. dessen Einreise in die Schweiz ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher in jedem Fall ausgeschlossen, zumal der Gesuchsteller nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fällt (vgl. E. 2.2 des zu revidierenden Urteils; vgl. ferner das ebenfalls den Gesuchsteller betreffende Urteil 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2). Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren.”
“a BGG in Revision zu ziehen, da sie mit dem Europäischen Übereinkommen und dem Verzeichnis "Gesetzliche Feiertage" gemäss Art. 11 des Übereinkommens nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Damit verwechselt die Gesuchstellerin Tatsachen und Beweismittel mit Rechtsquellen. Aufgefundene Tatsachen und Beweismittel, wie sie in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG genannt werden, betreffen die Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 ff. zu Art. 105 BGG; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 105 BGG). Demgegenüber dienen Rechtsquellen der Beantwortung der Frage, wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist (DORMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 105 BGG; BOVEY, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 105 BGG). Eine nachträgliche "Entdeckung" oder ein nachträgliches "Auffinden" von Rechtsquellen erfüllt den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von vornherein nicht, zumal diese nur eine rechtliche Argumentation stützen könnten, die von derjenigen im angefochtenen Entscheid abweicht, welche mit der Revision indessen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. dazu GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG). Bei der Frage, ob der Tag eines bestimmten Datums ein Feiertag ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch die massgebenden Rechtsnormen bzw. Rechtsquellen zu beantworten ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 BGG). Das Europäische Übereinkommen und das angerufene Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage, das nach der Gesuchstellerin darüber Aufschluss geben soll, ob es sich beim 1. November (Allerheiligen) am Ort ihres Sitzes um einen anerkannten Feiertag handelt, ist somit eine Rechtsquelle und nicht eine Tatsache oder ein Beweismittel, deren nachträgliche Entdeckung einen Revisionsgrund darstellen könnte. Ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor.”
Unzureichend substantiiert vorgetragene, pauschale oder rein verdächtigende Strafvorwürfe (z.B. gegenüber Gerichtspersonen oder Gutachtern) begründen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG nicht. Erforderlich ist, dass dargelegt wird, inwiefern «ein Strafverfahren ergeben hat», dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; blosse Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.
“Der Gesuchsteller äussert sich auch vorliegend weitschweifig mit einem unzusammenhängenden Konglomerat von Urteils-, Literatur- und Gesetzeszitaten zu allerlei erb- und prozessrechtlichen Dingen; ausserdem behauptet er die Nichtigkeit aller Entscheide und erhebt mannigfache strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den Gerichtspersonen der bisherigen Verfahren. Jedoch werden nirgends konkrete Revisionsgründe genannt und der Gesuchsteller führt - abgesehen von den aus der Luft gegriffenen Vorwürfen schwerer Kriminalität gegenüber den involvierten Gerichtspersonen, was sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG zielen würde - auch inhaltlich nichts aus, was auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte.”
“Soweit die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2022 schliesslich geltend machen, der (nicht weiter spezifizierte) "Entscheid" sei durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden, werden sie - wie bereits im Verfahren 2F_4/2022 - darauf hingewiesen, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG voraussetzt, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. dort E. 3.5 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll.”
“Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Er wirft der Gesuchsgegnerin und einer mit dieser verbundenen Gesellschaft ein Verhalten "von strafrechtlicher Relevanz" vor. Diese hätten "in betrügerischer Absicht" "arglistig und vorsätzlich mit irreführenden Angaben" agiert und ein "unwürdige[s] und hinterhältige[s] Spiel" betrieben. Mit seinen Ausführungen tut der Gesuchsteller das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes nicht nachvollziehbar dar, auch nicht im "Nachtrag". Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.”
Liegt der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG nicht vor, ist die Revision abzuweisen.
Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 BGG sind restriktiv auszulegen. Als relevant gelten nur Tatsachen oder Beweismittel, die zwar vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, der ersuchenden Partei jedoch erst nachträglich bekannt geworden sind oder sich im früheren Verfahren trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht beibringen liessen. Die Revision dient nicht dazu, frühere Unterlassungen in der Beweisführung zu heilen; das Vorbringen bereits zu früherem Zeitpunkt vorhandener Beweise ist nur dann zulässig, wenn deren verspätete Geltendmachung entschuldbar ist.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020.”
“Lors de la demande d’autorisation de construire DD 1______/3, à la suite d’une dénonciation de la SI, d’une visite sur place d’un inspecteur du département et de l’ouverture d’une procédure d’infraction, le calcul des SBP a été réévalué et le nouveau MPQ a indiqué qu’il était en réalité de 1'203,7 m2, soit supérieur de près de 300 m2 à ce qui avait été déclaré dans le cadre des premières autorisations. Compte tenu de la surface de la parcelle (4'602 m2), la SBP construite excédait également de 6.15 % la limite de 20 % applicable dans le périmètre de protection générale des rives du lac. Une procédure pénale a été introduite contre l’ancien MPQ et inconnu pour faux dans les titres, au motif que les deux premières autorisations auraient été délivrées sur la base de plans viciés s’agissant des valeurs des SBP. Cette procédure pénale est en cours. Or, jusqu’à son terme, l’accusé bénéfice de la présomption d’innocence (Yves DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4694 ad art. 123 LTF), de sorte qu’à ce stade, l’existence d’un motif de révision au sens de l’art. 80 let. a LPA ne peut pas encore être établie. Le TAPI a cependant retenu, à juste titre, que la modification des SBP constituait un nouveau fait « ancien ». En effet, il ne peut valablement être reproché à l’intimée, propriétaire d’une parcelle voisine, de ne pas avoir consulté les dossiers ayant donné lieu à la délivrance des autorisations DD 1______/1 et DD 1______/2 durant le délai de recours et ainsi avoir manqué à son devoir de diligence. L’absence de consultation ne ressort au demeurant pas de la procédure. Dans tous les cas, à l’occasion d’une telle consultation, elle n’aurait pu, en particulier sur la base des plans produits, que constater que les SBP annoncées étaient conformes à ce qui pouvait être construit sur la parcelle. Elle n’aurait donc pas eu de raison d’user de son droit de recourir. Ce n’est qu’en juillet 2020 qu’elle a eu un doute sur la conformité des travaux aux deux autorisations de construire délivrées, ce qu’elle a dénoncé au département qui a ouvert une procédure d’infraction (I/2______) après un constat sur place.”
Echte Noven — d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden bundesgerichtlichen Entscheids entstanden sind — sind von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausgeschlossen. Eine Revision, die sich ausschliesslich auf solche echten Noven stützt, ist unzulässig.
“Die Gesuchstellerin verkennt, dass Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils entstanden sind, unzulässige echte Noven darstellen, selbst wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (zuletzt: Urteile 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 und 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3, u.a. mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2). Denn Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht unter dem Titel "andere Gründe" einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9.”
“Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.”
“Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf ein echtes Novum und damit auf ein von Gesetzes wegen unzulässiges neues Beweismittel (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden.”
“Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsteller weiter aus Art. 123 Abs. 2 BGG. Auch dieser Revisionstatbestand erfasst keine echten Noven, die erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetreten sind (Urteil 8F_8/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 5 und N. 12 zu Art. 123 BGG).”
Nachgereichte Beweismittel sind nach Art. 123 Abs. 2 BGG nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn sie die frühere Würdigung der Tatsachenlage wesentlich in Frage stellen bzw. die im ordentlichen Verfahren getroffenen Feststellungen (z.B. zur Unglaubhaftigkeit von Aussagen) beseitigen oder erheblich relativieren. Blosse Ergänzungen ohne erkennbare asylrelevante Wirkung genügen demgegenüber nicht.
“Von dem im Dezember 2022 gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl habe er erfahren, weil ein bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft arbeitender Freund eines Freundes seines Vaters erzählt habe, dass gegen F._______ ein solcher erlassen worden sei. Auf dem Festnahmebefehl sei gestanden, dass dieser wegen seiner Teilnahme an der Demonstration von E._______ erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F27, F31, F33, F35). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge aufgrund der mit diesen Ausführungen geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten über kein relevantes Risikoprofil, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte (vgl. a.a.O. E. 7). Mit den nunmehr mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten gelingt es dem Gesuchsteller nicht, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich insoweit nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG.”
“Mai 2024) datieren nach dem Beschwerdeurteil D-726/2024. Die Gesuchstellenden behaupten, die Organisation dieser Unterlagen sei ihnen zuvor nicht möglich gewesen, da die georgischen Postdienste unzuverlässig seien und ihre Anfragen an die Behörden unterwegs verloren gegangen seien; diese Umstände sowie der komplizierte bürokratische Prozess hätten zu zeitlichen Verzögerungen geführt (vgl. Revisionsgesuch S. 7 f. und Revisionsverbesserung S. 3-5). Die Frage, ob es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen wäre, die nunmehr vorgelegten Unterlagen früher beziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens - zumindest in elektronischer Form - erhältlich zu machen (zumal der Gesuchsteller als (...) mit den georgischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden vertraut und zumindest teilweise auch von der Schweiz aus arbeitstätig ist), kann vorliegend offenbleiben, da es sich bei den sechs vorstehend erwähnten, revisionsweise eingereichten Beweismitteln nicht um erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG handelt. Diese - allesamt mit der Geheimhaltung in hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren stehenden - Dokumente bestätigen keine Verfolgungssituation der Gesuchstellenden und geben keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer solchen. Sie sind daher nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchstellenden zu beseitigen oder - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung von einzelnen Verhören des Gesuchstellers durch die georgischen Behörden - eine asylrechtliche Relevanz derselben zu entfalten. Dies gilt umso mehr, als - wie das SEM in seinem Überweisungsentscheid zutreffend bemerkte - die Beilagen 13 und 28 des Dienstes für den Schutz personenbezogener Daten sowie 14 und 33 des (...), welche jeweils vor und nach dem BVGer-Urteil vom 15. April 2024 entstanden sind, inhaltlich deckungsgleich sind, und es sich bei den Beilagen 29 und 30 um ein Schreiben des Gesuchstellers samt Übermittlungsschreiben handelt.”
Unechte Noven sind nur zulässig, wenn sie sich auf den Streitgegenstand des revisionsbetroffenen Urteils beziehen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen rechtserheblich sein und dazu dienen, den Sachverhalt zu erschliessen (nicht lediglich der blossen Beweiswürdigung).
“Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem numerus clausus. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind unzulässig (Urteil 2C_164/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3.3 [zum insofern gleichartigen Art. 51 ff. StHG]). Im vorliegenden Bereich liessen sich Art. 121 BGG ("Verletzung von Verfahrensvorschriften") anrufen oder könnten unechte Noven vorgebracht werden (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), die sich auf den Streitgegenstand des revisionsbetroffenen Urteils zu beziehen hätten.”
“In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnte ( unechte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht zu hören sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( echte Noven). Unechte Noven sind dementsprechend Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 144 V 258 E. 2.1 S. 260; zum Ganzen: Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).”
Blosser Mangel an Ressourcen, fachlicher Kompetenz oder Kapazität genügt nicht ohne Weiteres, um darzutun, dass ein Strafverfahren «nicht durchführbar» sei. Der Gesuchsteller muss überzeugend darlegen, weshalb ein Strafverfahren tatsächlich nicht durchführbar ist; liegt dies nicht vor, ist strafprozessualer Nachweis erforderlich.
“Unter dem Titel von Art. 123 BGG macht die Gesuchstellerin geltend, die Pfändungsankündigung, die Pfändungsurkunde und die Pfändungsanzeige an die Bank C.________ seien unecht. Das Bundesgericht habe den Verdacht auf Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein Strafverfahren ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Hingegen macht sie geltend, das Strafverfahren sei nicht durchführbar, da sie für solch komplexe Verfahren nicht über die notwendige Kapazität, das nötige Fachwissen und die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Sie erbringe den Beweis daher "auf andere Weise" (Art. 123 Abs. 1 BGG). Ihre Ausführungen genügen nicht um darzutun, dass ein Strafverfahren nicht durchführbar ist. Wie die Rechtsschriften der Gesuchstellerin zeigen, wäre sie ohne weiteres in der Lage, eine Strafanzeige einzureichen. Soweit die Gesuchstellerin verlangt, die Sache sei den zuständigen Behörden zur Abklärung zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig und auch nicht gehalten ist, eine bewusst an die unzuständige Instanz gerichtete Eingabe den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
Ereignisse innerhalb der Bundesverwaltung, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren stehen, sind nicht geeignet, eine nachteilige Einwirkung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 BGG zu begründen. Nach der zitierten Rechtsprechung begründet auch die behauptete Erkrankung einer Partei infolge solcher Ereignisse keine nachteilige Einwirkung auf den Entscheid.
“Die Gesuchstellerinnen führen aus, sie hätten mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch und Drohung eingereicht. Ihren Darstellungen kann entnommen werden, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe ausschliesslich Vorgänge innerhalb der Bundesverwaltung betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren standen. Demnach sind sie nicht geeignet zu belegen, dass das Urteil vom 28. September 2023 durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 aufgrund der Ereignisse im Sommer 2022, die der Anzeige zugrunde liegen, angeblich krank geworden sei, weshalb sie sich nicht in das bundesgerichtliche Verfahren habe einbringen können, stellt keine nachteilige Einwirkung auf den Entscheid im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG dar (vgl. zum Kausalitätserfordernis Urteile 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Die Gesuchstellerinnen führen aus, sie hätten mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch und Drohung eingereicht. Ihren Darstellungen kann entnommen werden, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe ausschliesslich Vorgänge innerhalb der Bundesverwaltung betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren standen. Demnach sind sie nicht geeignet zu belegen, dass das Urteil vom 28. September 2023 durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 aufgrund der Ereignisse im Sommer 2022, die der Anzeige zugrunde liegen, angeblich krank geworden sei, weshalb sie sich nicht in das bundesgerichtliche Verfahren habe einbringen können, stellt keine nachteilige Einwirkung auf den Entscheid im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG dar (vgl. zum Kausalitätserfordernis Urteile 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.1 mit Hinweis).”
Medienmitteilungen oder Empfehlungen können als Grundlage eines Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG herangezogen werden. In der geurteilsbildenden Praxis ist auf ein derart gestütztes Gesuch einzutreten, wenn es ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 2 BGG gestützt wird und die Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten ist.
“Das Revisionsbegehren wurde am 21. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt der Gesuchsteller seinen Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
In einem Revisionsgesuch ist der Revisionsgrund unter Angabe und Begründung der Beweismittel konkret darzulegen. Das bloss behauptete Vorliegen eines Revisionsgrunds genügt nicht, und die blosse Existenz von Unterlagen bzw. deren reine Vorweisung ersetzt keinen substantiierten Beweisvortrag.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)”
“Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).”
“Die (angebliche) Feindseligkeit zwischen dem Erblasser und seiner Schwester ist in den Augen der Gesuchstellerin ja gerade ein Grund, weshalb jener den "unbedingten", im umstrittenen Testament ausgedrückten Willen entwickelte, seiner Schwester "keinen einzigen Rappen" aus dem mütterlichen Nachlass zu überlassen. Auch bleibt die Beschwerdeführerin eine Erklärung schuldig, weshalb erst das bundesgerichtliche Urteil sie veranlasste, die Unterlagen zu sichten, die ihr bzw. ihrem Ehemann bereits im Jahr 2015 gerade mit Blick auf den Erbschaftsprozess zugekommen waren. Soweit die Gesuchstellerin zum Beleg der (angeblich) hassgeprägten Beziehung des Erblassers zu seiner Schwester eine Reihe von "Beweismitteln" ins Feld führt, verkennt sie wiederum, dass in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Beweismittel im prozessrechtlichen Sinn (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO und Urteil 5A_391/2022 vom 5. September 2022 E. 3.3.4) - allen voran Urkunden (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. b ZPO) - angesprochen sind, die entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben (DENYS, a.a.O., N 21 zu Art. 123 BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, N 10 zu Art. 123 BGG). Die Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, unter dem Titel "Beweise" verschiedene Sachverhalte zu schildern, die ihrer Meinung nach dem Nachweis der eingangs erwähnten Tatsache dienen.”
Im Revisionsgesuch ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen. Es muss entweder ein gesetzlicher Revisionsgrund ausdrücklich angerufen oder zumindest Tatsachen angegeben werden, die von einem solchen Grund erfasst sind. Die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sind einzuhalten; die Substantiierung hat in gedrängter Form zu erfolgen.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127).”
“Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
Wer neue Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, muss sie grundsätzlich mit einem Revisionsgesuch im Kanton vorbringen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Bundesgericht materiell über den Fall entschieden hat oder kein kantonaler Entscheid mehr besteht; in diesen Fällen ist die Revision vor dem Bundesgericht vorzunehmen.
“In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteile 6F_3/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.2; 6F_1/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 17. August 2022 die Frage zu prüfen, ob die Einsprache der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO aufgrund deren unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 27. Mai 2020 folglich in Rechtskraft erwachsen ist, was es bejahte und die Beschwerde der Gesuchstellerin abwies (vgl. Urteil 6B_600/2022 vom 17. August 2022). Weder hat das Bundesgericht den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben noch hat es deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich die Gesuchstellerin auch nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG berufen; vielmehr hat sie allfällige neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend zu machen, was sie im Übrigen auch gemacht hat (vgl. hierzu Urteil 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023).”
“Demgegenüber stellen sich andere Autoren auf den Standpunkt, die Revision eines das eingelegte Rechtsmittel materiell prüfenden bundesgerichtlichen Urteils in Zivilsachen sei ungeachtet der eingeschränkten Kognition bezüglich des Sachverhalts im ursprünglichen Verfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zulässig (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6c zu Art. 328 ZPO). Der bundesgerichtliche Entscheid ersetze das kantonale Urteil, wenn das Bundesgericht die BGE 147 III 238 S. 244 Beschwerde gutheisse oder abweise. In diesen Fällen sei einzig der bundesgerichtliche Entscheid der Revision zugänglich, denn es bestünde kein kantonaler Entscheid mehr, der revidiert werden könne (PHILIPPE SCHWEIZER, in: Commentaire romand, Code de procédure civile [CPC], 2. Aufl. 2019, N. 13b zu Art. 328 ZPO; NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 f. zu Art. 328 ZPO; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 123 BGG). Bei Fehlen eines revisionsfähigen kantonalen Entscheids habe das Bundesgericht daher auch auf ein Revisionsbegehren einzutreten, das sich auf den vor der kantonalen Instanz etablierten Sachverhalt bzw. auf den kantonalen Entscheid beziehe (HERZOG, a.a.O., N.”
Das Revisionsgesuch muss konkret darlegen, welche neuen, erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorliegen, inwiefern sie erheblich bzw. entscheidend sind und weshalb sie im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten; pauschale oder nicht näher bezeichnete Behauptungen genügen nicht. Ebenso ist zu beachten, dass Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, nicht in Betracht fallen.
“Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
Ein Revisionsgesuch nach Art. 123 BGG muss in gedrängter Form darlegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund (Art. 121–123 BGG) oder welche Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Begründung gelten die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1–2 BGG; das Gesuch muss daher konkret und kurz darlegen, inwiefern die angeführten Tatsachen von Art. 123 BGG erfasst sind.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann allerdings nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision aus den in E. 1 genannten Gründen nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (vgl. Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 20. Januar 2022 E. 4).”
Ein Revisionsgesuch ist grundsätzlich nicht direkt beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Instanz einzureichen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Revisionsgrund gerade gegen die vom Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid vorgenommene Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen richtet (z.B. die Feststellung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war).
“Die Entscheide der kantonalen Instanzen und des Bundesgerichts beruhten bloss auf Annahmen und Vermutungen. Soweit die Gesuchsteller sich gegen die Entscheide der kantonalen Gerichte wenden, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden. Der bundesgerichtliche Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Revisionsgrund die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid betrifft (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. vorliegend die Beurteilung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war. Auf diesen Umstand gehen die Gesuchsteller jedoch nicht ein und sie nennen in diesem Zusammenhang keine Revisionsgründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG; zu den Begründungsanforderungen Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ihre Ausführungen betreffen vielmehr die Sachverhaltsfeststellung und die - nach ihrer Ansicht - in diesem Zusammenhang geltenden Regeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten war, hat das Bundesgericht jedoch den von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt gar nicht überprüft und auch keine Rechtsfragen geklärt. Die Ausführungen der Gesuchsteller gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.”
Die Revision nach Art. 123 BGG setzt voraus, dass die ersuchende Partei nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden, ihr ohne Verschulden unbekannt geblieben sind und geeignet sind, die im Urteil festgestellte Sachverhaltsgrundlage als unvollständig oder ungenau erscheinen zu lassen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich bzw. entscheidrelevant sein, d. h. das frühere Urteil in einem für die Gesuchstellerin günstigen Sinn zu beeinflussen vermögen. Rechtsfragen, Beweiswürdigung oder später entstandene Tatsachen begründen keine Revision nach Art. 123 BGG.
“a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“Die Revision fällt von vornherein nur in Betracht, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel rechtserheblich, d.h. geeignet sind, eine etwaige neue Entscheidung in einem für die gesuchstellende Partei günstigen Sinn zu beeinflussen (so schon Wilhelm Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 506 zu Art. 137 lit. b OG 1943). Dies trifft zu, wenn die neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismittel die tatsächliche Grundlage des revisionsbetroffenen Urteils zu ändern vermögen. Der Sachverhalt des revisionsbetroffenen Urteils muss sich folglich als ungenau oder unvollständig darstellen (Ferrari, a.a.O., N. 17 zu Art. 123 BGG). Die angestrebte Revision hat daher auf die Korrektur des festgestellten Sachverhalts und/oder der Beweiswürdigung abzuzielen. Hingegen kann das Revisionsverfahren nicht dazu genutzt werden, um bei unveränderten tatsächlichen Grundlagen die seinerzeitige Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts in Frage zu stellen. Hierfür stehen ausschliesslich die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. BGE 144 V 258 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2; Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 123 BGG; Mächler, a.a.O., N. 18 und 19 zu Art. 66 VwVG).”
“ATAF 2013/37 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1, 9F_2/2010 du 27 mai 2010 consid. 1 ; pierre ferrari, op. cit., art. 123 LTF n° 18 p. 1421), que l'impossibilité pour une partie d'alléguer un fait déterminé ou de produire un moyen de preuve dans la procédure antérieure ne sera admise qu'avec retenue, car ce motif de révision ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_763/2011 du 30 avril 2012 consid. 3.1), que les moyens de preuve n'ont pas pour but de conduire à une nouvelle appréciation de faits connus (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_144/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1.2), que les faits et les moyens de preuve nouveaux ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer sur l'issue de la cause (cf. elisabeth escher, op. cit., art. 123 LTF n° 7 p. 1887 ss ; yves donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 123 LTF n° 4704 p. 1694 ss, n° 4709 p. 1697), qu'à ce titre, les faits et les moyens de preuve doivent être pertinents respectivement concluants, c'est-à-dire de nature à faire apparaître comme inexact ou incomplet l'état de fait qui est la base de l'arrêt entrepris et à conduire à une solution différente, dans un sens favorable au requérant, en fonction d'une appréciation juridique correcte (cf. ATF 144 V 258 consid. 2.1), que la demande de révision fondée sur l'existence de faits et/ou de moyens de preuve nouveaux doit être déposée dans les 90 jours qui suivent leur découverte (cf. art. 124 al. 1 let. d LTF), qu'en cas d'admission du motif de révision, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF, en lien avec l'art. 123 al. 2 let. a LTF), qu'à l'appui de leur demande, les requérants font valoir des faits et des moyens de preuve qu'ils considèrent comme nouveaux, qu'ils ont produit à ce titre, sous forme de photocopies, des plaintes pénales adressées à des autorités sénégalaises, datées des 21 juin 2016, 26 février 2018 et 17 novembre 2020 ; des témoignages écrits des 5 octobre 2020, 7 octobre 2020, 12 octobre 2020, 15 octobre 2020 et 21 octobre 2020 ; des transcriptions écrites, du 15 octobre 2020, « d'enregistrements vocaux » qui auraient eu lieu entre février 2016 et mai 2020 ; des rapports médicaux des 10 octobre 2020, 9 décembre 2020, 8 janvier 2021, 12 janvier 2021, 12 mars 2021 et 4 mai 2021 ; deux attestations d'autorités du canton de D.”
“2 Les faits nouveaux survenus après le prononcé de la décision ou du jugement ne peuvent donner lieu à une demande de révision". Ces motifs correspondent à ceux énoncés à l'art. 123 al. 1 et 123 al. 2 let. a de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110) et à l'art. 137 de l'ancienne loi fédérale d'organisation judiciaire en vigueur jusqu'au 31 décembre 2006 (aOJ). Ils peuvent par conséquent être interprétés à la lumière de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant ces dispositions (RE.2010.0009 du 6 juin 2011, RE.2010.0002 du 17 septembre 2010, RE.2010.0001 du 12 août 2010). Ainsi, un fait doit être qualifié de "nouveau" au sens de l'art. 100 al. 1 let. b LPA-VD s'il existait déjà lorsque l'arrêt a été rendu, mais qu'il n'avait pas pu être porté à la connaissance du tribunal malgré la diligence du requérant (arrêt RE.2011.0007 du 29 juillet 2011 consid. 2; cf. ég. TF 1C_577/2020 du 3 février 2021 consid. 3, 1F_4/2007 du 9 mars 2007 consid. 4, concernant l'interprétation de l'art. 123 LTF). Ne peuvent justifier une révision que les moyens de preuve qui portent sur des faits antérieurs à l'arrêt en question et qui existaient au moment où ils auraient pu être invoqués, mais qui, sans faute, ne l'ont pas été (TF 5F_20/2014 du 3 novembre 2014 consid. 2.1 et les références); en outre, ces moyens de preuve doivent être pertinents, respectivement décisifs, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (TF 5F_20/2014 précité consid. 2.1, 2F_2/2008 du 31 mars 2008 consid. 2). Le requérant doit avoir été empêché sans sa faute de se prévaloir de faits ou preuves pertinents dans la procédure précédente, en particulier parce qu'il ne les connaissait pas, nonobstant la diligence exercée. Son ignorance doit être excusable. L'ignorance d'un fait doit être jugée moins sévèrement que l'insuffisance de preuves au sujet d'un fait connu, la partie ayant le devoir de tout mettre en œuvre pour établir celui-ci (TF 4F_22/2011 du 21 février 2012 consid.”
“Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei einem (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügenden Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist nichts anderes als die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Allfällige Unterlassungen bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können ebenso wenig mittels Revision nachgeholt werden (Urteile 9G_1/2021 vom 27. September 2021 E. 1; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2919 E. 1; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018; je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 121 BGG; siehe auch N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wären sie berücksichtigt worden (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 und 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2).”
“Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).”
Formelle Anforderungen: Im Revisionsgesuch ist der geltend gemachte Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel konkret darzulegen; blosses Behaupten genügt in der Regel nicht. Die Rechtsprechung erkennt zwar an, dass Gesuchstellern — etwa im Rahmen eines Eventualbegehrens oder bei unentgeltlichem Beistand — zumindest das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel verbleiben kann; dies ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur konkreten Begründung und zur Angabe von Beweismitteln, wie Fälle aufzeigen, in denen unzureichende oder falsche Behauptungen zum Nichteintreten führten.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127).”
“Mit Blick auf das Eventualbegehren - es sei festzustellen, die Gesuchsteller seien zur "Benennung weiterer Revisionsgründe gemäss Art. 123 BGG in Verbindung mit Art. 410 StPO" durch den beizuziehenden unentgeltichen Rechtsbeistand berechtigt - gilt es wie folgt zu erkennen: Den Gesuchstellern wäre es ohne Weiteres möglich, allfällige neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zumindest zu behaupten. Das zu Art. 41 und Art. 43 BGG Ausgeführte (siehe E. 4 oben) gilt auch im vorliegenden Revisionserfahren. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“April 2024 (Datum des Poststempels) - und mithin innert der gesetzten Frist - die genannte, als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe auch auf dem Postweg einreichte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2024 beantragte, es sei die für die Einreichung der verlangten Übersetzungen gesetzte Frist bis zum 29. Mai 2024 zu erstrecken, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2024 abgewiesen wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2024 Kopien von einigen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumente in türkischer Sprache übermittelt wurden, begleitet durch als "Zusammenfassungen der Übersetzung" bezeichnete Angaben, dass in der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 2.2) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, das "angefochtene Urteil" datiere vom 6. September 2023 und sei beim Rechtsvertreter am 7. September 2023 eingegangen, und folglich sei mit der Eingabe vom 5. Oktober 2023 die dreissigtägige Revisionsfrist gemäss Art. 123 BGG gewahrt, dass - ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Angaben hinsichtlich des tatsächlich betroffenen Urteils - die behauptete Rechtzeitigkeit in keiner Weise mit den betreffenden gesetzlichen Vorgaben (Art. 124 BGG) in Übereinstimmung steht, dass der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6) zwar zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass in der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6 f.) jedoch weiter ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe einige Tage vor dem Urteil vom 22. Januar 2024 von seiner Rechtsvertretung (implizit: seiner Rechtsvertretung in der Türkei) erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden, dass er anschliessend per E-Mail und WhatsApp diese Beweismittel erhalten habe, welche er nun einreiche, dass er die betreffenden Strafakten nicht bereits früher habe erhältlich machen können, weil die entsprechenden Ermittlungen unter Geheimhaltung erfolgt seien, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geheimhaltung der behaupteten Ermittlungen festzustellen ist, dass in der Eingabe vom 3.”
Bei Revision wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel prüft das Bundesgericht deren Erheblichkeit. Wird sie bejaht und sind die übrigen Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt, hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache in der Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück; in Ausnahmefällen kann es selbst entscheiden, namentlich wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht. Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die bis zu dem Zeitpunkt bestanden, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren.
“61 BGG) Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 134 III 669 E. 2.2; BGer 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 3.2.1; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011, E. 1.1). Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts gilt: Ist das Bundesgericht für das Revisionsgesuch aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu- ständig, prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist, mithin ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sind. Da- für hat es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich ist. In diesem Rahmen befasst sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüfen konnte (BGE 147 III 238 E. 3.3). Bejaht das Bun- desgericht die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel so- wie die weiteren Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und ur- - 9 - teilt in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Bei Gutheissung der Revisi- on nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der damit verbundenen Änderung der tat- sächlichen Grundlagen weist das Bundesgericht die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätz- lich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornimmt. Das Bundesgericht kann im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren aber auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst über die Sache ent- scheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres fest- steht (BGE 147 III 238 E. 3.4). Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren (BGE 134 III 669 E.”
“Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts gilt: Ist das Bundesgericht für das Revisionsgesuch aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu- ständig, prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist, mithin ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sind. Da- für hat es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich ist. In diesem Rahmen befasst sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüfen konnte (BGE 147 III 238 E. 3.3). Bejaht das Bun- desgericht die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel so- wie die weiteren Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und ur- - 9 - teilt in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Bei Gutheissung der Revisi- on nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der damit verbundenen Änderung der tat- sächlichen Grundlagen weist das Bundesgericht die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätz- lich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornimmt. Das Bundesgericht kann im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren aber auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst über die Sache ent- scheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres fest- steht (BGE 147 III 238 E. 3.4). Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren (BGE 134 III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten, ist das Revisionsgesuch bei der be- treffenden kantonalen Instanz zu stellen (BGE 147 III 238 E.”
Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Entsprechend müssen neue Beweismittel geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers herbeizuführen (namentlich die Beweiswürdigung oder die relevanten Tatsachen wesentlich zu beeinflussen).
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) gewährleistet sein. Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Revision aufgrund echter Noven, mithin aufgrund von Tatsachen oder Beweisen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchen sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 123 BGG; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 102 zu Art. 61 ATSG). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erlaubt die Revision wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel nur, wenn diese Tatsachen/Beweismittel bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zu jenem Zeitpunkt bestanden, in dem im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren (unechte Noven), sie erheblich sind und der Gesuchsteller sie trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Urteil entstanden sind (echte Noven), sind ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Bei den zulässigen neuen Tatsachen handelt es sich um solche, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem im Hauptverfahren neue tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, und die damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (unechte Noven; BGE 143 V 105 E. 2.3; Pierre Ferrari, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 18 zu Art. 123 BGG). An hinreichender Sorgfalt mangelt es, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im revisionsbetroffenen Verfahren hätten angestellt werden können und müssen. Dass es einer Prozesspartei unmöglich gewesen sei, eine bestimmte Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen oder Unsorgfalt in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 238). Tatsachen, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), fallen als Revisionsgrund ausser Betracht (so ausdrücklich Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Echte Noven können unter Umständen zur neuen Verfügung seitens der Verwaltungsbehörde führen, wenn diese einem Wiedererwägungsgesuch statt gibt (Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 66 VwVG). Dies gilt allerdings nur für künftige Ereignisse ( pro futuro), nicht für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5; 143 II 1 E. 5.1).”
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt, wie soeben dargelegt, u.a. voraus, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum; BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).”
Eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG ist dann nicht tragfähig, wenn die angeblich neuen Erkenntnisse sich ausschliesslich auf Leitlinien stützen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingeführt wurden und daher keine für das Revisionsgesuch relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids darstellen.
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30.”
Verfahrensspezifische Umstände können die Bedeutung der Fristwahrung in einem Revisionsverfahren relativieren. So darf eine Partei im Revisionsverfahren die fristgerechte Einreichung geltend machen, wenn das Bundesgericht im Vertrauen auf Angaben einer Behörde nicht eingetreten ist (vgl. 1F_27/2021). Ebenso kann die Frage der Fristwahrung offenbleiben, wenn das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. 2F_7/2023).
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben.”
Zur revisionsrechtlichen Geltendmachung strafrechtlicher Feststellungen gilt, dass die objektiven Voraussetzungen des Verbrechens oder Vergehens grundsätzlich in einem Entscheid des Strafgerichts festgestellt sein müssen, der das Strafverfahren beendet. Das revidierende Gericht ist grundsätzlich an diesen Strafentscheid gebunden; nur in engen Ausnahmefällen — etwa wenn das Strafgericht die Frage, ob die strafbare Handlung begangen wurde, überhaupt nicht prüfen konnte — prüft das revidierende Gericht die Tatbestandsfrage frei.
“zu Art. 137 OG). Dass die objektiven Voraussetzungen eines Verbrechens oder Vergehens erfüllt sind, muss in einem Entscheid des Strafgerichts festgestellt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen), der das Strafverfahren beendet (Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1; 4A_411/2017 und 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4694 zu Art. 123 BGG). Das mit der Revision befasste Gericht ist grundsätzlich durch den Entscheid des Strafgerichts, das vorgängig anzurufen ist (vgl. hierzu: BGE 64 II 43 E. 1 S. 44), gebunden. Nur wenn dieses die Frage, ob die strafbare Handlung begangen wurde, überhaupt nicht prüfen kann, prüft das Bundesgericht frei, ob das Verbrechen oder Vergehen verübt wurde (BGE 92 II 68 E. 1a; 86 II 198 S. 200; 81 II 475 E. 2b S. 479; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; vgl. auch DENYS, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin und andere [Hrsg.],”
Die Revision wegen neu entdeckter Tatsachen erfasst ausschliesslich tatsächliche Erkenntnisse, nicht neue Rechtsauffassungen. Eine blosse fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Tatsachen begründet keinen Revisionsgrund. Weiter verlangt die Revisionsvoraussetzung, dass die betreffenden Tatsachen bzw. Beweismittel bereits vor dem früheren Entscheid bestanden und somit — nach den anwendbaren prozessualen Regeln — zum damaligen Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können.
“La révision pour le motif tiré de la découverte de faits nouveaux suppose que seuls peuvent être invoqués les faits découverts après coup, à l'exclusion du droit. Une éventuelle mauvaise appréciation juridique des faits ne constitue ainsi pas un motif de révision (arrêts 2F_13/2024 du 9 octobre 2024 consid. 3.1; 9F_17/2021 du 7 avril 2022 consid. 3.1; DENYS, Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 16 ad art. 123 LTF)”
“Or, ces faits et moyens de preuve étant antérieurs à la date (soit le 14 septembre 2020, comme indiqué plus haut) jusqu'à laquelle ils pouvaient être allégués ou produits dans la procédure qui s'est achevée par l'arrêt du Tribunal fédéral du 19 novembre 2020, ils ne pouvaient donner lieu à une nouvelle demande (ou demande de réexamen) de la décision du SPOP du 10 février 2020, mais pouvaient – et devaient – être invoqués à l'appui d'une demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral. Peu importe que le recourant en ait eu connaissance seulement par la suite: selon l'art. 123 al. 2 let. a de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110), dans les affaires de droit public, la révision peut être demandée notamment si le requérant découvre après coup des moyens de preuve concluants qu’il n’avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l’exclusion des moyens de preuve postérieurs à l’arrêt. Le point décisif est donc que le moyen de preuve ait déjà existé (et se rapporte donc à des faits antérieurs à la date déterminante) au moment où il aurait pu être invoqué selon les règles de procédure applicables (cf. Pierre Ferrari, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2e éd., 2014, n. 20 s. ad art. 123 LTF), soit le 14 septembre 2020 en l'occurrence. Or, tel est le cas des moyens de preuve en question. Le recourant fait valoir que la deuxième vague de répression par les autorités camérounaises des mouvements estudiantins et des opposants politiques a eu lieu en 2020, ce qui coïnciderait avec l'établissement de l'avis de recherche du 1er mars 2020; il s'agirait en outre de faits notoires (réplique, p. 2 en haut). Dans ces conditions, s'il courait lui-même un risque en cas de retour au Cameroun, on ne comprend pas pourquoi le recourant ne l'a pas invoqué dans la procédure de recours devant le Tribunal de céans, jusqu'à l'arrêt rendu le 14 septembre”
Für Art. 123 Abs. 1 BGG ist erforderlich, dass ein Ergebnis eines Strafverfahrens vorliegt, aus dem hervorgeht, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; blosse Strafanzeigen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht.
“Soweit sich die gesuchstellende Person mit dem Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der am Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 beteiligten Gerichtsmitglieder unter Einschluss der Gerichtsschreiberin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG beruft, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person vermag ein solches Ergebnis eines Strafverfahrens nicht zu nennen, sondern weist insofern nur darauf hin, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs erhoben zu haben bzw. einreichen zu wollen.”
“Sollte sich der Gesuchsteller mit seinen pauschalen Vorwürfen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Bundesgerichts (Amtsmissbrauch, Unterdrückung von Urkunden) sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteile 2F_32/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.4; 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller erwähnt kein solches Ergebnis eines Strafverfahrens. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“Soweit sich die Gesuchsteller mit ihren pauschalen Vorwürfen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von alt Bundesrichter Seiler sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen sollten, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteile 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen; 2F_23/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.2). Die Gesuchsteller erwähnen kein solches Ergebnis eines Strafverfahrens.”
“Weiter erhellt nicht ansatzweise, inwiefern im vorliegenden Fall das (eingestellte) Strafverfahren ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf einen Entscheid eingewirkt wurde. Nicht stichhaltig ist diesbezüglich jedenfalls der Einwand, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG sei auch anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller fälschlicherweise eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt worden sei und "die Verfügung" (recte: die Rente) gerade deswegen aufgehoben worden sei. Darauf ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil nach dem Dargelegten die gesundheitliche Verbesserung und nicht die Strafanzeige zur Rentenaufhebung geführt hatte.”
Damit eine Revision nach Art. 123 BGG wegen Beeinflussung verlangt werden kann, muss das Strafverfahren das Delikt zum Gegenstand haben, das den angefochtenen Entscheid beeinflusst hat. Anders formuliert: Das Strafverfahren muss sich auf die Bestrafung des konkret die Entscheidung beeinflussenden Verbrechens oder Vergehens beziehen.
“Con riferimento alla determinazione del TAS è opportuno ricordare che, giusta l'art. 48 cpv. 1 LTF per essere tempestivi, gli atti scritti vanno consegnati al Tribunale federale oppure all'indirizzo di questo, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera al più tardi l'ultimo giorno del termine. Un termine non è quindi osservato se, come fatto dal TAS, lo scritto viene affidato a un'impresa di trasporto di lettere e di pacchi diversa dalla posta svizzera l'ultimo giorno del termine, la quale non lo deposita tempestivamente al Tribunale federale. 4. Giusta l'art. 190a cpv. 1 lett. b LDIP una parte può chiedere la revisione di un lodo se da un procedimento penale risulta che il lodo a lei sfavorevole è stato influenzato da un crimine o da un delitto; non occorre che sia stata pronunciata una condanna dal giudice penale; se il procedimento penale non può essere esperito, la prova può essere addotta in altro modo. Tale norma codifica per la giurisdizione arbitrale internazionale la prassi, basata su un'applicazione per analogia dell'art. 123 LTF, sviluppata dal Tribunale federale per colmare la previgente lacuna legislativa (Messaggio citato, n. 2.1 pag. 6056; DTF 142 III 521 consid. 2.1). L'art. 123 cpv. 1 LTF ha, a sua volta, ripreso l'art. 137 lett. a dell'abrogata legge federale sull'organizzazione giudiziaria (OG), ragione per cui la giurisprudenza e la dottrina che vi si riferiscono rimangono valide (DTF 142 III 521 consid. 2.1; sentenza 4A_596/2008 del 6 ottobre 2009 consid. 3.2). Con riferimento all'art. 137 lett. a OG, che ha un tenore analogo a quello dell'art. 190a cpv. 1 lett. b LDIP, la dottrina ha già avuto modo di specificare che procedimento penale deve avere per oggetto la punizione del crimine o del delitto che ha influenzato il lodo (POUDRET/SANODOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. 5, 1992, n. 1.2 ad art. 137 OG). In concreto la decisione su cui si fonda la domanda non ha per oggetto il reato (la manomissione dei campioni di urina per farli risultare positivi al controllo antidoping) che avrebbe influito sul lodo, ma concerne una procedura penale diretta contro l'istante medesimo per un'altra infrazione.”
Revisionsbegehren müssen konkrete Tatsachen nennen, die einen gesetzlichen Revisionsgrund zu begründen vermögen. Sie sind gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in gedrängter Form zu begründen und darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Gründe vorliegen soll; die Revision dient nicht der blossen Wiedererwägung des Entscheids.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
Die 90‑Tage‑Frist wird streng angewandt; verspätet bekannt gewordene Medienberichte oder nicht substanziiert geltend gemachte Entdeckungszeitpunkte können zur Abweisung mangels fristgerechter Geltendmachung führen.
“Denn der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er den angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innert 90 Tagen seit Entdeckung (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) geltend gemacht habe. Der GPK-Bericht wurde gemäss Online-Berichterstattung in der BZ von anfangs Mai 2021 gleichentags von der Geschäftsprüfungskommission veröffentlicht. Selbst wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, der entsprechende Artikel in der BZ erst Ende Mai 2021 abgedruckt worden sein sollte, steht fest, dass die 90-tägige Frist seit Bekanntwerden dieses neuen Beweismittels im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 längst abgelaufen war. Dass der Gesuchsteller von diesen Berichten erst nach Mai 2021 Kenntnis genommen hätte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich.”
Zuständigkeit: Hat das Bundesgericht in der vorangegangenen Beschwerde auf die Beschwerde ein- und materiell entschieden, ist das Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 BGG grundsätzlich beim Bundesgericht einzureichen. Ist das Bundesgericht hingegen nicht eingetreten, ist das Revisionsgesuch in der Regel an die zuständige kantonale Instanz (oder gegebenenfalls ans Bundesverwaltungsgericht) zu richten. Eine Ausnahme gilt, wenn sich der geltend gemachte Revisionsgrund auf Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht bezieht.
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Namentlich lässt sich nichts zu seinen Gunsten aus dem in der Beschwerde angerufenen BGE 147 III 238 ableiten. Zur Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG führte dieses in E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen Folgendes aus: Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen. Hieraus erhellt, dass sich die Rechtsprechung gemäss BGE 147 III 238 mit der im vorinstanzlichen Beschluss zitierten deckt (E. 3.1 vorne). Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt sich ferner aus kognitionsrechtlicher Sicht. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E.”
“Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) überprüfen konnte (vgl. Urteil 1C_231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen).”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 2 und 3). Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4).”
Nachträglich entdeckte Rechtsquellen oder rechtliche Argumente (einschliesslich ausländischer Rechtsordnungen) sind keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und begründen daher den Revisionsgrund nicht. Entsprechende neue Rechtsbehauptungen sind nicht als Revisionsgrund geeignet.
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren.”
“Eine nachträgliche "Entdeckung" oder ein nachträgliches "Auffinden" von Rechtsquellen erfüllt den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von vornherein nicht, zumal diese nur eine rechtliche Argumentation stützen könnten, die von derjenigen im angefochtenen Entscheid abweicht, welche mit der Revision indessen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. dazu GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG). Bei der Frage, ob der Tag eines bestimmten Datums ein Feiertag ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch die massgebenden Rechtsnormen bzw. Rechtsquellen zu beantworten ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 BGG). Das Europäische Übereinkommen und das angerufene Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage, das nach der Gesuchstellerin darüber Aufschluss geben soll, ob es sich beim 1. November (Allerheiligen) am Ort ihres Sitzes um einen anerkannten Feiertag handelt, ist somit eine Rechtsquelle und nicht eine Tatsache oder ein Beweismittel, deren nachträgliche Entdeckung einen Revisionsgrund darstellen könnte. Ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor.”
Eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG kann in Betracht kommen, wenn bei einer Gutachterstelle wegen festgestellter Mängel die Betriebsbewilligung entzogen worden ist; das Bundesgericht hat dies in BGE 144 V 258 bejaht.
“In BGE 144 V 258 bejahte das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in Bezug auf eine Gutachterstelle, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel vorübergehend - letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017 - die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1).”
Werden Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 BGG mit weiteren Revisionsgründen kumuliert, gilt für jeden geltend gemachten Revisionsgrund dessen spezifische, hierfür anwendbare Frist.
“Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Nur am Rande ist damit auf die Fristenfrage einzugehen: Werden Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kumuliert, gelangt trotzdem die für den jeweiligen Revisionsgrund anwendbare Frist zur Anwendung (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1). Vorliegend ist weder die 30-tägige (Art. 124 Abs. 1 lit.”
“Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Nur am Rande ist damit auf die Fristenfrage einzugehen: Werden Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kumuliert, gelangt trotzdem die für den jeweiligen Revisionsgrund anwendbare Frist zur Anwendung (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1). Vorliegend ist weder die 30-tägige (Art. 124 Abs. 1 lit.”
Art. 123 Abs. 2 BGG ermöglicht die Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel müssen bereits vor dem zu revidierenden Entscheid bestanden haben (unechte Noven), erheblich sein (d. h. geeignet, bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung herbeizuführen), nachträglich entdeckt worden sein und dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht zugänglich gewesen sein. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind ausgeschlossen.
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf eine Vereinbarung vom 26.”
“Der Gesuchsteller macht als weiteren Revisionsgrund geltend, er sei im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in den Besitz von entscheidenden Beweismitteln gelangt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Nach der angerufenen Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im vorgängigen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art.?105 Abs.?1 BGG). Dem Bundesgericht dürfen sodann neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.?99 Abs.?1 BGG). Aufgrund dieser Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Revisionsgesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht stellte, oder ob sie es bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, welche den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festlegte. Zu beurteilen ist mithin, ob sich das Bundesgericht mit den von der Revisionsgesuchstellerin nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln bezüglich der fehlenden Aktionärsstellung des Revisionsgesuchsgegners im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art.”
Wird die Revision wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) gutgeheissen, verweist das Bundesgericht die Sache grundsätzlich an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung. Es kann jedoch selbst neu entscheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne Weiteres feststeht.
“Wird das Revisionsgesuch auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gutgeheissen, weist das Bundesgericht die Sache im Prinzip an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück. Es kann aber auch selbst neu über die Sache befinden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht (BGE 147 III 238 E. 3.4 und 4.3).”
“Wird das Revisionsgesuch auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gutgeheissen, weist das Bundesgericht die Sache im Prinzip an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück. Es kann aber auch selbst neu über die Sache befinden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht (BGE 147 III 238 E. 3.4 und 4.3).”
Auf Antrag ist das ordentliche Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich zu sistieren, wenn dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt ist und daraus ersichtlich ist, dass tatsächlich Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kommt grundsätzlich nur auf Revisionsgründe an, die inhaltlich im Wesentlichen denen von Art. 123 BGG entsprechen). Eine Sistierung unterbleibt, wenn das Revisionsgesuch offensichtlich trölerisch bzw. einzig auf Zeitgewinn gerichtet erscheint oder wenn dessen Zulässigkeit von vornherein ausgeschlossen ist.
“Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen der Regelung gemäss Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (BGE 138 II 386 E. 7; Verfügung 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich grundsätzlich bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint oder wenn die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020; Verfügungen 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.2; 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017; zum Ganzen: BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7; Verfügungen 2C_544/2018 vom 26. November 2018; 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen der Regelung gemäss Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (BGE 138 II 386 E. 7; Verfügung 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich grundsätzlich bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint oder wenn die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020; Verfügungen 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.2; 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017; zum Ganzen: BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7; Verfügungen 2C_544/2018 vom 26. November 2018; 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen der Regelung gemäss Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (BGE 138 II 386 E. 7; Verfügung 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich grundsätzlich bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint oder wenn die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020; Verfügungen 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.2; 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017; zum Ganzen: BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7; Verfügungen 2C_544/2018 vom 26. November 2018; 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
Die Rechtsprechung verlangt regelmässig fünf kumulative Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG (jeweils sinngemäss auch bei nachträglich entdeckten Beweismitteln): (1) Bezug auf eine Tatsache (bzw. das neue Beweismittel muss dem Beweis einer früheren Tatsache dienen); (2) Erheblichkeit, d. h. Eignung, das Urteil zugunsten des Gesuchstellers zu ändern; (3) die Tatsache/ das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliches Vorbringen zulässig war, bestanden haben (unechtes Novum); (4) die Tatsache/ das Beweismittel wurde erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt; (5) der Gesuchsteller konnte sie im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO] und Urteile 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 und E. 3.3; 8F_3/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.2; 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 4F_24/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; 4F_18/2017 vom 4.”
“Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen (welche analog für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gelten) erfüllt sein:”
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).”
Stützt sich das Revisionsgesuch ausschliesslich auf ein echtes Novum, ist nicht einzutreten. Echte Noven stellen nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG keinen Revisionsgrund dar. Solche neuen Umstände können allenfalls ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltungsbehörde für künftige Regelungen (pro futuro) rechtfertigen, nicht aber die Revision eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Entscheids.
“Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf ein echtes Novum und damit auf ein von Gesetzes wegen unzulässiges neues Beweismittel (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden.”
“Bei den zulässigen neuen Tatsachen handelt es sich um solche, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem im Hauptverfahren neue tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, und die damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (unechte Noven; BGE 143 V 105 E. 2.3; Pierre Ferrari, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 18 zu Art. 123 BGG). An hinreichender Sorgfalt mangelt es, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im revisionsbetroffenen Verfahren hätten angestellt werden können und müssen. Dass es einer Prozesspartei unmöglich gewesen sei, eine bestimmte Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen oder Unsorgfalt in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 238). Tatsachen, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), fallen als Revisionsgrund ausser Betracht (so ausdrücklich Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Echte Noven können unter Umständen zur neuen Verfügung seitens der Verwaltungsbehörde führen, wenn diese einem Wiedererwägungsgesuch statt gibt (Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 66 VwVG). Dies gilt allerdings nur für künftige Ereignisse ( pro futuro), nicht für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5; 143 II 1 E. 5.1).”
“Sie bildeten demnach im Hauptverfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_588/2019), in welchem dieses Urteil angefochten war, unzulässige echte Noven. Es handelt sich somit nicht um Beweismittel, die bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, in welchem sie im erwähnten bundesgerichtlichen Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätten eingebracht werden können. Soweit der Gesuchsteller sein Gesuch auf diese Schreiben stützt, sind die Voraussetzungen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG somit von vornherein nicht erfüllt und ist das Revisionsgesuch demzufolge abzuweisen (vgl. E. 3.1 Abs. 3 hiervor sowie [zu einer vergleichbaren chronologischen Abfolge] auch Urteil 1F_44/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4).”
Ein allgemeiner, die gesamte Tätigkeit einer Gutachterstelle betreffender Verdacht (z. B. fortlaufende oder systematische Manipulationen, bei denen Manipulationen in den betreffenden Zeiträumen bei sämtlichen Gutachten nicht ausgeschlossen werden können) kann als Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG in Betracht fallen. Dies ist von der ordentlichen Prüfung einzelner Gutachten im Einzelfall zu unterscheiden.
“Dementsprechend müssen auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht allein deshalb wieder aufgenommen werden, weil die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein Gutachten der PMEDA gefällt hat (vgl. bereits Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid nach Art. 61 lit. i ATSG erfüllt sind. Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut zitierte BGE 144 V 258 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, betraf der damals zu beurteilende Fall eine Begutachtungsstelle, welcher die kantonale Betriebsbewilligung vorübergehend entzogen worden war, weil die medizinisch verantwortliche Person der Gutachterstelle Dutzende von Gutachten eigenmächtig abgeändert und unterzeichnet hatte, ohne die begutachteten Personen gesehen und ohne das Einverständnis des Gutachters eingeholt zu haben. Soweit das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht hat, beruhte dies darauf, dass letztlich bei keinem der im fraglichen Zeitraum erstellten Gutachten eine Manipulation ausgeschlossen werden konnte und insofern ein ganz genereller Verdacht gegen die Gutachten gerechtfertigt war (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2 des genannten Urteils). Dieser Fall unterscheidet sich somit grundlegend vom hier vorliegenden Sachverhalt, da die Gutachten der PMEDA auf der Grundlage der Feststellungen der EKQMB ohne Weiteres einer Einzelfallprüfung unterzogen werden können.”
“Dementsprechend müssen auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht allein deshalb wieder aufgenommen werden, weil die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein Gutachten der PMEDA gefällt hat (vgl. bereits Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid nach Art. 61 lit. i ATSG erfüllt sind. Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut zitierte BGE 144 V 258 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, betraf der damals zu beurteilende Fall eine Begutachtungsstelle, welcher die kantonale Betriebsbewilligung vorübergehend entzogen worden war, weil die medizinisch verantwortliche Person der Gutachterstelle Dutzende von Gutachten eigenmächtig abgeändert und unterzeichnet hatte, ohne die begutachteten Personen gesehen und ohne das Einverständnis des Gutachters eingeholt zu haben. Soweit das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht hat, beruhte dies darauf, dass letztlich bei keinem der im fraglichen Zeitraum erstellten Gutachten eine Manipulation ausgeschlossen werden konnte und insofern ein ganz genereller Verdacht gegen die Gutachten gerechtfertigt war (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2 des genannten Urteils). Dieser Fall unterscheidet sich somit grundlegend vom hier vorliegenden Sachverhalt, da die Gutachten der PMEDA auf der Grundlage der Feststellungen der EKQMB ohne Weiteres einer Einzelfallprüfung unterzogen werden können.”
“Als Revisionsgrund ruft der Gesuchsteller Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm sei durch die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 die Tatsache bekanntgeworden, dass zahlreiche Gutachten der PMEDA an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leiden würden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe bereits am 4. Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB hin einen Auftragsstopp der Invalidenversicherung von medizinischen Gutachten an die PMEDA verhängt. Gemäss Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 vergäben die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA. Für den Umstand, dass die Gutachten die entsprechenden Mängel durchgehend - mindestens seit 2013 und somit auch das hier interessierende Gutachten vom 20.”
Wird eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gutgeheissen, hebt das Bundesgericht das revidierte Urteil auf und weist die Sache in der Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, da es grundsätzlich keine neue tatsächliche Würdigung vornimmt.
“1 ZPO). Da es sich bei der Be- schwerde in Zivilsachen um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 2 BGG), führt dessen Gutheissung oder Abweisung auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren beim Bundesgericht zu stellen, da das Urteil des Bundesge- richts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61 BGG) Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 134 III 669 E. 2.2; BGer 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 3.2.1; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011, E. 1.1). Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts gilt: Ist das Bundesgericht für das Revisionsgesuch aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu- ständig, prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist, mithin ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sind. Da- für hat es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich ist. In diesem Rahmen befasst sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüfen konnte (BGE 147 III 238 E. 3.3). Bejaht das Bun- desgericht die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel so- wie die weiteren Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und ur- - 9 - teilt in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Bei Gutheissung der Revisi- on nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der damit verbundenen Änderung der tat- sächlichen Grundlagen weist das Bundesgericht die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätz- lich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornimmt.”
Die Berufung auf ausländische Rechtslagen oder auf rein rechtliche Kritik begründet für sich allein keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 BGG und ist im Revisionsverfahren nicht geeignet, den Novenverbotscharakter zu durchbrechen.
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt, nicht zu hören.”
“Das Bundesgericht fällte am 14. Juni 2021 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren unzulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Seine Vorbringen zielen ungeachtet des ohnehin geltenden Novenverbots (dazu: Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 mit Hinweisen) allesamt an der Sache vorbei.”
Nach Art. 123 Abs. 2 BGG kann Revision verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die Rechtsprechung schränkt dies dahin ein, dass die angerufenen Tatsachen oder Beweismittel bereits vor bzw. jedenfalls vor dem Zeitpunkt entstanden sein müssen, bis zu dem eine Eingabe im Hauptverfahren prozessual noch zulässig war; neu nach dem Entscheid entstandene Tatsachen oder Beweismittel sind ausgeschlossen.
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie habe (erst) mit der am 6. Juni 2024 erfolgten Zustellung des im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholten Gutachtens der asim, Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 19. April 2024 erfahren, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 10. November 2014 aufgrund einer falschen Befundung des Schädel-MRI auf der Annahme falscher Tatsachen basiert habe. Da sowohl das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht in ihren Urteilen auf das Gutachten der B.________ abgestellt hätten, seien sie gestützt auf ein nicht beweiswertiges Gutachten fälschlicherweise von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann des Weiteren um Revision ersucht werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Diese Bestimmung gestattet eine Revision von Urteilen praxisgemäss nur insoweit, als die angerufenen Beweismittel bereits davor beziehungsweise vor dem Zeitpunkt, in dem eine Eingabe im Hauptverfahren prozessual noch zulässig war, entstanden sind (BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteile 8F_10/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3; 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2). Die dabei einzuhaltende Frist beträgt 90 Tage seit Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).”
Die Revision ist bei der Behörde einzureichen, die zuletzt materiell über den Streitgegenstand entschieden hat. Hat das Bundesgericht im letztinstanzlichen Urteil bereits materiell entschieden, richtet sich die Revision an das Bundesgericht; war der öffentlich-rechtliche Nichtigkeitsrekurs vor dem Bundesgericht unzulässig oder betraf der Revisionsgrund einen Aspekt, der in der vor dem Bundesgericht geführten Verfahren nicht mehr streitig war, ist die Vorinstanz massgebend.
“Secondo un principio generale, la domanda di revisione nel merito di una sentenza deve essere presentata all’autorità che per ultima ha statuito nel merito della causa (DTF 134 III 45 consid. 2.2; DTF 118 Ia 366 consid. 2 con riferimenti; STF 2C_810/2009 consid. 3.1). Per quanto concerne in particolare il ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, inoltrato dal ricorrente il 2 febbraio 2015, occorre evidenziare come lo stesso costituisca un rimedio di diritto ordinario di natura riformatoria (art. 107 cpv. 2 LTF), la cui ammissione o respingimento sulla base dei fatti accertati nella decisione impugnata ha quale conseguenza che il giudizio del Tribunale federale si sostituisce alla pronunzia cantonale. In questo caso, la domanda di revisione deve essere formata davanti al Tribunale federale la cui sentenza costituisce pertanto la sola decisione passata in giudicato (art. 61 LTF), passibile di revisione per i motivi indicati agli artt. 121 e 123 LTF (Yves Dondallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, n. 4645 p. 1671; Nicolas von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, 2007, n. 13 ad art. 123 LTF). Per contro, la domanda di revisione dev’essere presentata all’autorità precedente nel caso in cui il ricorso in materia di diritto pubblico è dichiarato irricevibile o quando il motivo della domanda di revisione verte su un aspetto che non era più litigioso nella procedura dinanzi al Tribunale federale (STF 2F_2/2009 del 23 settembre 2009, consid. 2.2 e 2.3; STF 2C_810/2009 del 26 maggio 2010, consid. 3.1.2). Nel caso di specie, il ricorso in materia di diritto pubblico presentato contro il giudizio 31.2014.7 del 22 dicembre 2014 di questo Tribunale, è stato respinto con sentenza 20 aprile 2015 del Tribunale federale. Quest’ultimo si è quindi pronunciato nel merito. Quanto al motivo posto a sostegno dell’istanza di revisione 30 maggio 2023, RI 1 ha addotto di essersi procurato presso l’UF, dopo lunga malattia, il contratto di mandato 26 giugno 2010, del quale egli è cofirmatario insieme a __________ e che prevede la ripartizione delle competenze e delle responsabilità fra i due stipulanti in seno ad FA 1 (cfr.”
Nachträglich entdeckte Beweismittel rechtfertigen eine Revision nur, wenn sie den ursprünglichen Streitgegenstand betreffen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung geeignet sind, das bundesgerichtliche Ergebnis voraussichtlich zu ändern. Belege, die Sachfragen ausserhalb des damaligen Streitgegenstands betreffen, gelten als nicht entscheiderheblich und begründen keinen Revisionsgrund.
“Die Gesuchstellerinnen führen sodann aus, nachträglich entscheidende Beweismittel aus dem Bundesarchiv gefunden zu haben. Diese beträfen die Auslegung von Art. 41 Abs. 3 aBüG und sollen Antwort geben auf die Frage, ob bei einer Nichterstreckung der Nichtigerklärung eine "Ex-nunc-Beurkundung" erforderlich sei. Inwiefern diese angeblichen Beweismittel entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sein sollen (dazu vorne E. 4.3), ist nicht ersichtlich. Wie eingangs festgehalten, ist die Gesuchstellerin 1 definitiv von der ihren Vater betreffenden Nichtigerklärung der Einbürgerung ausgenommen worden. Am Umstand, dass ihr das Schweizer Bürgerrecht belassen wurde, ändert die Beurkundungspraxis nichts. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Fragen der Gesuchstellerinnen lagen im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb des Streitgegenstands, der sich allein auf die Frage der Nichterstreckung der Nichtigerklärung bezog (vgl. auch vorne E. 1.4.1; zum Streitgegenstandsbegriff in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege: BGE 144 I 11 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Darüber wurde - wie bereits mehrmals erwähnt - abschliessend und zugunsten der Gesuchstellerinnen entschieden. Die angeführten Beweismittel sind folglich nicht entscheiderheblich. Ein Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen.”
“66 PA ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants et décisifs, c'est-à-dire que les faits doivent être de nature à influer - ensuite d'une appréciation juridique correcte - sur l'issue de la contestation, et les moyens de preuve offerts propres à les établir (cf. ATF 127 V 353 consid. 5a et 118 II 199 consid. 5 ; ATAF 2014/39 consid. 4.5 et réf. cit. ; cf. également Karin Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, op.cit., art. 66 PA n° 26 p. 1357 et réf. cit. ; Pierre Ferrari, in : Commentaire de la LTF, 2ème éd., 2014, et réf. cit.), qu'en outre, une demande de réexamen ne saurait servir à remettre continuellement en cause des décisions administratives entrées en force de chose jugée et à éluder les dispositions légales sur les délais de recours (cf. ATF 136 II 177 consid. 2.1 p. 181 et jurisp. cit. ; cf. également Jurisprudence et informations de la Commission suisse de recours en matière d'asile [JICRA] 2003 no 17 consid. 2b p. 104 et jurisp. cit.), que le SEM est notamment compétent pour connaître d'une demande de réexamen fondée sur un nouveau moyen de preuve important, postérieur à un arrêt matériel du Tribunal, moyen qui ne peut valablement être invoqué à l'appui d'une demande de révision en application de l'art. 123 al. 2 LTF (cf. ATAF 2013/22, consid. 3 à 13), que dans un tel cas, l'autorité se limite à examiner si le moyen allégué remet en cause les considérants de l'arrêt attaqué, mais en aucun cas ne réapprécie ce qui l'a déjà été, que selon l'art. 111b al. 1 LAsi, la demande de réexamen doit être déposée par écrit auprès du SEM dans les 30 jours qui suivent la découverte du motif de réexamen, qu'à l'appui de sa demande de réexamen du 6 août 2020, l'intéressé a produit deux photographies d'une manifestation qui se serait déroulée en 2012 devant le camp militaire B._______, douze photographies de son père assis sur une chaise roulante et présentant des cicatrices sur le haut du corps, un procès-verbal et une convocation émanant du poste de police de C._______ datés du (...) 2019 ainsi que leur traduction en langue anglaise et une attestation établie par l'office régional de D._______ de la Commission des droits de l'Homme du Sri Lanka datée du (...) 2017, que ces documents sont, selon lui, censés établir qu'il serait recherché dans son pays d'origine, que les photographies produites confirmeraient ses dires selon lesquelles son père aurait été violemment frappé par les forces de l'ordre lors d'une manifestation qui se serait tenue, en 2012, devant le camp militaire où il aurait lui-même été détenu, qu'indépendamment de la question de savoir si ces moyens auraient pu et dû être produits en procédure ordinaire et seraient dès lors tardifs, il apparaît que ceux-ci ne sont pas de nature à prouver les faits allégués, qu'en effet, le simple fait que des personnes y apparaissent en train de manifester et que le père de l'intéressé y figure dans un fauteuil roulant ne permet en rien d'établir que celui-ci aurait participé à la manifestation en question ni qu'il aurait été blessé dans les circonstances décrites, qu'a fortiori, ces pièces ne permettent pas non plus de conclure que l'intéressé serait recherché par les autorités de son pays, que, de plus, il n'est pas possible de déterminer à quelle date ces clichés ont été pris, que, par ailleurs, ces photographies ne permettent d'établir aucun fait nouveau et pertinent qui aurait conduit le Tribunal à statuer autrement s'il en avait eu connaissance dans la procédure principale, que, s'agissant de la convocation et du procès-verbal établis, le (.”
Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein und geeignet, bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Entscheidung zu führen; rein rechtliche Aspekte oder eine nur als falsch empfundene rechtliche Würdigung stellen keinen Revisionsgrund dar.
“a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei einem (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügenden Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist nichts anderes als die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Allfällige Unterlassungen bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können ebenso wenig mittels Revision nachgeholt werden (Urteile 9G_1/2021 vom 27. September 2021 E. 1; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2919 E. 1; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018; je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 121 BGG; siehe auch N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wären sie berücksichtigt worden (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 und 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2).”
In Strafsachen kann Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 StPO erfüllt sind, namentlich das Vorliegen neuer, vor dem Entscheid eingetretener Tatsachen oder Beweismittel. Nach der Rechtsprechung kommt eine solche Revision gegen ein Bundesgerichtsurteil wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat.
“Damit macht er weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt er vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.”
“Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert hat bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteil 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_1208/2020 ist das Bundesgericht vom Sachverhalt ausgegangen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Insoweit fällt eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.”
“Der Gesuchsteller und frühere Beschwerdeführer macht betreffend das seiner Ansicht nach revisionsbedürftige bundesgerichtliche Urteil vom 15. Mai 2023 und den mit diesem bestätigten Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 mehrere Mängel geltend, ohne indes aufzuzeigen, inwieweit ein Revisionsgrund vorliegen würde. Dass das Bundesgericht etwa Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) und/oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG) hätte, macht er genauso wenig geltend, wie dass neue, vor dem Urteil eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen würden, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Mit seinen Vorbringen, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, es sei in diesem Zusammenhang ein Zeugenbeweis zu Unrecht nicht abgenommen worden und er sei weder im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht richtig verteidigt gewesen, zielt er auf eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens in der Sache selbst ab, was auf dem Weg der Revision nicht (mehr) möglich ist (vgl. E. 2 oben). Gleiches gilt, soweit er sich gegen die Strafzumessung wendet, die revisionsweise ebenfalls keiner erneuten Überprüfung unterzogen werden kann, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer als zu lang erachteten Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dass dem Gesuchsteller die kritisierten Punkte "erst vor einigen Wochen klar geworden" seien, wie er betont, begründet keinen der in Art. 121 ff. BGG erwähnten Revisionsgründe. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Mai 2023 einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, ergibt sich nach dem Gesagten nicht.”
Fehlt eine substanziierte Darlegung, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt worden sein soll, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Betrifft das zu revidierende Urteil ein Nichteintreten, muss sich der Revisionsgrund konkret auf die Nichteintretensmotive beziehen.
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
Nicht jede frühere Rechtsprechung begründet ohne weiteres ein Recht zur Revision; aus der blossen Existenz älterer Entscheide lässt sich nicht automatisch ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 ergeben. Weiter sind fremdrechtliche Rechtslagen (z.B. die in anderen Staaten geltende Rechtslage) keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und somit grundsätzlich nicht als unechte Noven anrufbar. Ebenso kommen Verfügungen, die erst nach dem angefochtenen Urteil erlassen wurden, nur ausnahmsweise als Tatsachen oder Beweismittel in Betracht; solche nachträglichen Entscheide gelten regelmässig nicht als Noven im Sinne von Art. 123 Abs. 2.
“Selbst wenn das Urteil 6B_667/2019 als unechtes Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu betrachten wäre (vorne E. 1.2), liesse sich daraus kein Widerspruch zum Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 herleiten. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Insoweit ist es abzuweisen.”
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt, nicht zu hören.”
“Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass die Gesuchsteller auf eine Tatsache abstellen, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren (unechte Noven). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt der Gesuchsteller nicht vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Die Beschwerdeführer machen, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1 hiervor), nicht geltend, dass die hier entscheidende Verfügung des Fachbereichs Hochbau vom 8. Oktober 2020 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozessual noch hätte eingebracht werden können. Somit ist nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der Genehmigung der angepassten Baumassenziffer um ein unechtes Novum handelt, das in den Anwendungsbereich von Art.”
Ein Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG (dazu gehört Art. 123) muss konkrete Tatsachen benennen oder einen gesetzlichen Revisionsgrund ausdrücklich geltend machen und die Behauptungen in gedrängter Form begründen. Die Eingabe hat darzulegen, inwiefern ein im Gesetz genannter Revisionsgrund vorliegt; eine reine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Entscheids oder ausschliesslich rechtliche Ausführungen genügen nicht.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Eine Berufung gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Gegen Entscheide des Bundesgerichts kann weder Einsprache noch Klage noch Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Eingabe gegen das Urteil 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 richtet, ist sie als Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen. Ob auch die Revision der Verfügung vom 26. April 2024 verlangt werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; Verfügung 4A_189/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 1.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 121 BGG), vermag angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenzubleiben. Kantonale Entscheide können sodann nicht gestützt auf Art. 121 ff. BGG in Revision gezogen werden. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG setzt eine hinreichende, konkret und schlüssig dargelegte Begründung voraus. Blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung des Urteils oder pauschale Wiederholungen begründen keinen Revisionsgrund; liegen solche Begründungen nicht vor, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
“Der Gesuchsteller beruft sich zwar auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er legt indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, weshalb dieser Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Die Eingabe ist deshalb einzig als Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_96/2024 zu behandeln. Der Gesuchsteller bringt zwar vor, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 121, insbesondere dessen lit. c und d, Art. 122 und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er aber nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr macht er letztlich wie schon im Verfahren 1C_96/2024 geltend, die Rekurskommission habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren nicht zu hören, ist dieses doch auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Damit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht im Wesentlichen "Rechtsverweigerung" vor, weil er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Beschwerde auf über 40 Seiten sachlich begründet und mit 20 Beweisdokumenten belegt habe. Damit kritisiert er indessen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, die seine Beschwerde als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechend beurteilte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, weil der Gesuchsteller keine Revisionsgründe nennt. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen bloss vor, das von ihm bekämpfte Bauprojekt sprenge die zulässige Ausnützung bei Weitem, was er bereits in seiner Beschwerde ans Bundesgericht als auch in seinem ersten Revisionsgesuch rechtsgenügend dargelegt habe. Das ist Kritik an der rechtlichen Würdigung, womit ein Revisionsbegehren nicht begründet werden kann. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.”
Bei Revisionsgesuchen ist darzulegen und rechtsgenüglich zu begründen, weshalb neu vorgelegte Beweismittel oder Tatsachen im früheren Verfahren trotz gehöriger Sorgfalt unverschuldet nicht eingereicht werden konnten. Pauschale oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen dem Begründungsbedarf nicht; fehlt es hieran, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
Nach der Rechtsprechung fallen Dokumente, Verfügungen oder sonstige Eingaben, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden oder erlassen worden sind, nicht unter Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und begründen daher keinen Revisionsgrund nach dieser Bestimmung.
“Der Gesuchsteller stützt sich als neues Beweismittel auf einen von der Gesuchsgegnerin ausgefüllten Fragebogen der Arbeitslosenversicherung betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diesen hat er gemäss Schreiben der Gesuchsgegnerin am 8. Januar 2025 gestützt auf sein Auskunftsbegehren gemäss Art. 25 DSG vom 20. November 2024 erhalten. Der Gesuchsteller legt nicht in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, inwiefern es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, dieses Beweismittel bereits im früheren Verfahren rechtzeitig einzubringen. Er verweist einzig darauf, dass das Arbeitsgericht und die Vorinstanz " die Beweise rhebung untersagt" hätten. Was er damit meint, bleibt gänzlich unklar. Insoweit mangelt es dem Revisionsgesuch auch an einer hinreichenden Begründung hinsichtlich des Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Ohnehin datiert das eingereichte Dokument vom 8. Januar 2025, mithin nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2024 und ist demnach von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfasst.”
“Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.”
Parteien sind verpflichtet, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts beizutragen; die Beweislast für die vom Revisionsgesuch geltend gemachten Tatsachen liegt bei den Parteien. Ein Revisionsgesuch muss einen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe anrufen oder zumindest tatsachenmässige Anhaltspunkte dafür darlegen; es darf nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder das Urteil in einer Wiedererwägung grundsätzlich neu prüfen zu lassen.
“Eine Berufung gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)”
“ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).”
“ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).”
“Der Gesuchsteller nimmt keinerlei Bezug auf die in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe. Mit seinem Hinweis auf die Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO ruft er indessen zumindest sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG an (vgl. auch BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 123 BGG).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127).”
Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG müssen vor dem angefochtenen Urteil entstandene Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die die ersuchende Partei im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte. Diese Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht erst nach dem Entscheid entstanden sein und müssen erheblich bzw. entscheidrelevant sein, d.h. geeignet erscheinen, bei Kenntnis im Hauptverfahren zu einem anderen Urteil geführt zu haben.
“Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).”
“Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass das Beweismittel erheblich, d.h. geeignet ist, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 4.”
Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem numerus clausus; weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind unzulässig. Soweit relevant, können stattdessen Art. 121 BGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) oder die in Art. 123 Abs. 2 ausdrücklich genannten Noven (insbesondere unechte Noven nach lit. a) in Betracht gezogen werden.
“Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem numerus clausus. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind unzulässig (Urteil 2C_164/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3.3 [zum insofern gleichartigen Art. 51 ff. StHG]). Im vorliegenden Bereich liessen sich Art. 121 BGG ("Verletzung von Verfahrensvorschriften") anrufen oder könnten unechte Noven vorgebracht werden (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), die sich auf den Streitgegenstand des revisionsbetroffenen Urteils zu beziehen hätten.”
Begründungs- und Nachweisanforderungen: Ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 BGG muss konkret darlegen, welche nachträglich bekannt gewordenen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgebracht werden, weshalb diese im früheren Verfahren nicht beibringbar waren und inwiefern sie für den angefochtenen Entscheid entscheidrelevant sind. Pauschale oder unstrukturierte Aufzählungen sowie rein appellatorische Schlussfolgerungen genügen nicht.
“Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor.”
“Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.”
“Sie berufen sich dabei auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie hätten neue erhebliche Tatsachen und Beweise gefunden, welche die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG begründen könnten. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_20/2020, wie bereits ausgeführt, auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerinnen in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargelegt hatten, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten. Inwiefern die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel sich auf das Urteil (mangelhafte Beschwerdebegründung) hätten auswirken können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, was die von den Beschwerdeführerinnen gestellten weiteren Beweismassnahmen daran etwas ändern sollten.”
Neu vorgebrachte substantielle Anträge oder erstmals erhobene materielle Rügen, die Noven darstellen oder ausserhalb des Streitgegenstands liegen, können im Revisionsverfahren als unzulässige Noven nach Art. 123 Abs. 2 BGG abgewiesen werden.
“1123 die Parzellengrenzen nicht einhalten solle, lasse sich dem Vortrag des Gesuchstellers ohnehin nicht entnehmen, sei jedoch aufgrund der Besitzstandsgarantie für ein Bauvorhaben ohne Volumenerweiterung auch nicht weiter von Bedeutung. In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht ergänzend vorgebracht, es bestünde selbst dann kein Anlass, der Bauherrschaft die Baubewilligung (für blosse Umbauten innerhalb der bestehenden Gebäudemauern) zu verweigern, wenn Teile des streitbetroffenen Gebäudes (auf der Parzelle Nr. 1123) auf dem Grund und Boden des damaligen Beschwerdeführers stünden. Vielmehr wären Streitigkeiten um die genauen Eigentums- und Grenzverhältnisse mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären. Soweit der Gesuchsteller erstmals im vorliegenden Revisionsverfahren einen zusätzlichen Eigentumseingriff infolge des an der Westfassade vorgesehenen "Kellen-Verputzes" von 1,5 bis 2 cm geltend macht, handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, das sich im Übrigen ausserhalb des Streitgegenstands bewegt. Der Antrag des Gesuchstellers, der Bauherrschaft sei bis zu einer Höhe von 8 m zu untersagen, einen weiteren "Kellen-Verputz" auf fremden Eigentum anzubringen (Antrag 7 Satz 1), ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.”
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte. Die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel müssen bereits vor dem Entscheid vorgelegen haben (Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, sind ausgeschlossen) und erheblich/entscheidend im Sinne, dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung geeignet sind, zu einer anderen Entscheidung zu führen.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
“Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 29 lit. a GSVGer; vgl. Art. 61 lit. i ATSG). Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.). Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2; Urteil 2F_20/2023 vom 16. November 2023 E. 3.3).”
Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG müssen die Revisionsvoraussetzungen von Art. 410 StPO erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung kommt eine Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur dann in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht lediglich das Urteil der Vorinstanz bestätigt hat, sondern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Bestätigt das Bundesgericht die kantonalen Feststellungen, ist der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG für neue Tatsachen/Beweismittel nicht gegeben.
“Gleiches gilt, soweit sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, ein anderes obergerichtliches Verfahren kritisiert oder dem damals zuständigen Staatsanwalt allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen vorwirft. Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. M it ihren Vorbringen, der Strafbefehl sei ihr nie rechtsgültig zugestellt worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen, macht sie weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, zumal die Gesuchstellerin auch andeutet, dass sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E.”
“Das Bundesgericht prüfte im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 die Frage, ob gegen den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller zu Recht eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. Dabei hat das Bundesgericht weder das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Dezember 2023 aufgehoben noch hat es dessen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich der Gesuchsteller auch nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG berufen.”
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nach dem Urteil erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt, die bereits vor dem Urteil bestanden, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten. Solche nachträglich entdeckten, vor dem Urteil bestehenden Umstände werden als unechte Noven verstanden, sofern sie dem Gesuchsteller trotz gebotener Sorgfalt unbekannt waren. Für eine Revision aus diesem Grund müssen die in der Rechtsprechung genannten fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO] und Urteile 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 und E. 3.3; 8F_3/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.2; 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 4F_24/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; 4F_18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.1 und E. 3.1.2) :”
“Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen (welche analog für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gelten) erfüllt sein:”
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt mithin voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen). Dabei handelt es sich für eine Revision infolge nachträglich entdeckter Tatsachen um die folgenden (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG) :”
Der nachträgliche Erfolg einer Nichtigkeitsklage (oder ähnlich erst nach dem angefochtenen Urteil eintretende prozessuale Tatsachen) begründet grundsätzlich keine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG, weil es sich um nachträglich entstandene prozessuale Tatsachen handelt, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht vorlagen.
“August 2010 rückwirkend schweizerisches Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts anzuwenden, so dass im Revisionsverfahren die Frage der Gültigkeit des Vertrages wohl nicht nach rumänischem Recht zu beurteilen wäre. 3.6.3.2. Ist dagegen der Erfolg der Nichtigkeitsklage für die Nichtigkeit in dem Sinne wesentlich, dass der Vertrag nach rumänischem Recht aus Gründen der Rechtssicherheit vor einem Erfolg der Klage noch gar nicht als nichtig angesehen werden darf, wäre zwar nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller den Erfolg der Nichtigkeitsklage abwartet. Es hätte aber zur Konsequenz, dass das urteilende Gericht (wenn das rumänische Recht massgebend gewesen wäre) die Aberkennungsklage selbst dann nicht hätte gutheissen können, wenn der Gesuchsteller ihm alle die Nichtigkeit begründenden Tatsachen unterbreitet hätte, da er damals noch keine erfolgreiche Nichtigkeitsklage vorzuweisen hatte. Der Erfolg der Nichtigkeitsklage ist eine (prozessuale) Tatsache, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden ist, so dass gestützt darauf keine Revision gegeben wäre (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Dass die Gutheissung der Nichtigkeitsklage ex tunc wirkt, ändert daran nichts. Entscheidend ist, wie sich die Situation in dem Moment präsentiert hätte, als neue Tatsachen noch berücksichtigt werden konnten. 3.6.3.3. Fragen könnte man sich höchstens, ob nach dem Erfolg der Nichtigkeitsklage ein anderer Lebenssachverhalt zu beurteilen wäre, so dass der Gesuchsteller erneut auf Feststellung des Nichtbestands der gegen ihn gerichteten Forderung klagen könnte (analog zu einer erst nach dem zu revidierenden Entscheid erkannten Täuschung und erfolgten Täuschungsanfechtung nach schweizerischem Recht, die ebenfalls nicht Anlass zu einer Revision geben würde, sondern als neuer Lebenssachverhalt in einem neuen Verfahren zu beurteilen wäre). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb offenbleiben kann, ob der Entscheid des Tribunal Constanta für die gegen den Gesuchsteller geltend gemachte Forderung in der Schweiz Wirkung entfaltet.”
Bei Revisionsgesuchen nach Art. 123 BGG beträgt die relative Frist 90 Tage ab Entdeckung des Revisionsgrundes. Diese Frist beginnt jedoch frühestens mit der Eröffnung/ Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder – soweit einschlägig – mit dem Abschluss des Strafverfahrens. Die Frist kann nicht verlängert werden.
“Dans les cas visés par l'art. 121 let. b et d LTF, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt (cf. art. 124 al. 1 let. b LTF). Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande de révision doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF; arrêt 2F_4/2023 du 3 mai 2023 consid. 1.4 et 1.5). Ces délais ne peuvent pas être prolongés (art. 47 al. 1 LTF).”
“Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande de révision doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF; cf. arrêt 2F_4/2023 du 3 mai 2023 consid. 1.5). Ces délais ne peuvent pas être prolongés (art. 47 al. 1 LTF).”
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen.”
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Beispiele dafür können nachträglich bekannt gewordene Gutachten oder forensische Expertisen sein.
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie habe (erst) mit der am 6. Juni 2024 erfolgten Zustellung des im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholten Gutachtens der asim, Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 19. April 2024 erfahren, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 10. November 2014 aufgrund einer falschen Befundung des Schädel-MRI auf der Annahme falscher Tatsachen basiert habe. Da sowohl das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht in ihren Urteilen auf das Gutachten der B.________ abgestellt hätten, seien sie gestützt auf ein nicht beweiswertiges Gutachten fälschlicherweise von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen.”
“Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht geltend, seine Unterschrift auf der "Debt Note", die als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Recht liegt, sei gefälscht worden. Er legt dem Gesuch als Beweismittel einen " Bericht Handschriften-Untersuchung betreffend Echtheitsprüfung einer Unterschrift " bei, in welchem ein Sachverständiger zum Schluss kommt, die Unterschrift auf der "Debt Note" stamme " mit Wahrscheinlichkeit " nicht aus der Hand des Gesuchstellers.”
Eine bloss behauptete Urkundenfälschung oder Akten‑/Planmanipulation begründet keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 1 BGG, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern durch das angebliche Verbrechen oder Vergehen der Ausgang des Verfahrens beeinflusst worden sein soll.
“Weiter kritisiert der Gesuchsteller die bereits im Verfahren 1C_58/2023 gerügten Planmängel bzw. eine nunmehr behauptete Plan- bzw. Aktenmanipulation und macht in diesem Zusammenhang eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) durch eine Mitarbeiterin des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) geltend. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen soll. Sollte er sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 1 BGG berufen, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angebliche Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Planmanipulation überhaupt auf den Ausgang des Verfahrens hätte ausgewirkt haben sollen. Es ist auf das Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, es sei nicht erkennbar, inwiefern dem Gesuchsteller (damals Beschwerdeführer) aus den behaupteten Planmängeln Nachteile erwachsen sein sollen (E. 4). Anzumerken bleibt sodann, dass diese strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber einer Mitarbeiterin des kantonalen Departements mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2023 behandelt und abgeschlossen worden sind.”
In Strafsachen richtet sich die Revision aus "anderen Gründen" (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG) nach den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO. Damit kommt die Revision nur für Endentscheide (rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren) in Betracht, nicht für strafprozessuale Zwischenentscheide.
“Damit macht er weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt er vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.”
“den Inhalt ihrer Schreiben wiedergibt, betrifft dies nicht das zu revidierende Urteil und liegt damit ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Gleiches gilt, soweit sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, ein anderes obergerichtliches Verfahren kritisiert oder dem damals zuständigen Staatsanwalt allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen vorwirft. Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. M it ihren Vorbringen, der Strafbefehl sei ihr nie rechtsgültig zugestellt worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen, macht sie weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, zumal die Gesuchstellerin auch andeutet, dass sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.”
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Nach diesem Verweis unterliegen in Strafverfahren einzig Endentscheide - rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren - der Revision aus anderen Gründen gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG, nicht aber strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 410 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 3. Aufl. 2017, N. 1587 S. 710; THOMAS FINGERHUTH in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 410).”
Art. 123 Abs. 2 BGG umfasst neben den allgemeinen Revisionsgründen auch besondere Anwendungsbereiche, namentlich die Verletzung der EMRK mit Entscheidung des EGMR (lit. b) sowie Fragen des Ersatzes von nuklearem Schaden (lit. c).
“Die Revision gemäss Art. 122 BGG sowie Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 2 StPO wegen Verletzung der EMRK und einem entsprechenden Urteil des EGMR bildet vorliegend kein Thema. Ebenso wenig ist eine Revision zufolge Ersatz von nuklearem Schaden im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. c BGG Verfahrensgegenstand.”
Bei einem Revisionsbegehren gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG ist der Revisionsgrund klar und substanziiert darzulegen; der Gesuchsteller muss erläutern, inwiefern – etwa durch ein Strafverfahren festgestellte – Einwirkungen auf den Entscheid vorliegen und warum diese den Anspruch auf Revision begründen. Blosse, nicht näher begründete Behauptungen genügen nicht.
“La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision (arrêts 1F_15/2020 du 24 juin 2020 consid. 2; 1F_16/2016 du 25 juillet 2016 consid. 3). Il incombe ainsi au requérant de mentionner clairement les motifs de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ces motifs seraient réalisés sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable. La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut ainsi être demandée notamment, lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue (art. 123 al. 1 LTF), si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à l'arrêt (art. 123 al. 2 let. a LTF). Les faits nouveaux allégués à l'appui d'une demande de révision doivent avoir déjà existé au moment du prononcé de la décision formant l'objet de la demande de révision ("faux nova"; arrêt 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1). En outre, ces faits doivent être pertinents, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (ATF 144 V 258 consid. 2.1).”
Beim Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 BGG ist darzulegen, inwiefern die neu angeführten Tatsachen oder Beweismittel für das bereits gefällte Urteil entscheidrelevant sein sollen. Pauschale Behauptungen oder die blosse Wiederholung der eigenen Sicht genügen nicht und führen in der Praxis häufig zum Nichteintreten.
“a BGG (grundsätzliches Novenverbot) und mit Blick auf BGE 144 V 258 einzuordnen sind. Denn das Bundesgericht fällte am 10. August 2023 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen an eine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht entsprach. Es erkannte, die Gesuchstellerin (damals: Beschwerdeführerin) habe nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte oder Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie habe sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte begnügt, was nicht ausreiche. In der Sache selber, und damit insbesondere auch zum Beweiswert des PMEDA-Gutachtens, äusserte sich das Bundesgericht nicht. Wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor), kann ein Revisionsgrund im vorliegenden Fall nur die Nichteintretensmotive beschlagen. Folglich vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Verwertbarkeit des PMEDA-Gutachtens in dieser Konstellation keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darzutun.”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe im Internet per Zufall ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall vom April 2010 entdeckt. Im Urteil 5F_8/2022 vom 20. April 2022 hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin vorgehalten, keine Revisionsgründe genannt und sich thematisch nicht zu solchen geäussert zu haben. Stattdessen habe sie sich zu Fehlern im Familienbüchlein und zu angeblich zu viel bezahlten Erbschaftssteuern geäussert (a.a.O. E. 2). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das angeblich neu entdeckte Dokument einen Einfluss auf diese Beurteilung haben könnte (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Sie setzt offensichtlich bloss ihre als ungenügend erachteten Ausführungen zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache fort (vgl. Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 E. 4). Dazu dient die Revision nicht. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Die Eingabe ist deshalb einzig als Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_96/2024 zu behandeln. Der Gesuchsteller bringt zwar vor, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 121, insbesondere dessen lit. c und d, Art. 122 und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er aber nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr macht er letztlich wie schon im Verfahren 1C_96/2024 geltend, die Rekurskommission habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren nicht zu hören, ist dieses doch auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Damit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor.”
Bei Gesuchen um Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG beschränkt sich das Bundesgericht auf den im Revisionsgesuch ausdrücklich bezeichneten Streitgegenstand (z.B. konkret bezeichnete Steuerperiode) und tritt auf darüber hinausgehende, nicht konkretisierte Anliegen nicht ein.
“Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 einzig die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 einer materiellen Beurteilung unterzogen hat (Sachverhalt, lit. B.a). Soweit der Steuerpflichtige andere als diese Steuerperioden anruft, liegt dies ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes und ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vorne E. 1.4). Wie dargelegt, bezieht die Begründung des Revisionsgesuchs sich einzig auf die Steuerperiode 2009 (vorne E. 2.2.1), weshalb das Bundesgericht lediglich zu prüfen hat, ob hinsichtlich dieser Steuerperiode ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Die Begründung des Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, vor dem Hintergrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bildeten die im Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen zum Erwerb des Gemäldes ein rechtserhebliches unechtes Novum.”
Neu vorgelegte Dokumente oder Materialien sind nur revisionsrelevant, wenn sie geeignet sind, die vorinstanzliche Beurteilung substanziell zu erschüttern. Blosse Existenz von Unterlagen oder pauschale Hinweise erfüllen diese Voraussetzung nicht.
“Von dem im Dezember 2022 gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl habe er erfahren, weil ein bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft arbeitender Freund eines Freundes seines Vaters erzählt habe, dass gegen F._______ ein solcher erlassen worden sei. Auf dem Festnahmebefehl sei gestanden, dass dieser wegen seiner Teilnahme an der Demonstration von E._______ erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F27, F31, F33, F35). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge aufgrund der mit diesen Ausführungen geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten über kein relevantes Risikoprofil, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte (vgl. a.a.O. E. 7). Mit den nunmehr mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten gelingt es dem Gesuchsteller nicht, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich insoweit nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG.”
“Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe im Internet per Zufall ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall vom April 2010 entdeckt. Im Urteil 5F_8/2022 vom 20. April 2022 hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin vorgehalten, keine Revisionsgründe genannt und sich thematisch nicht zu solchen geäussert zu haben. Stattdessen habe sie sich zu Fehlern im Familienbüchlein und zu angeblich zu viel bezahlten Erbschaftssteuern geäussert (a.a.O. E. 2). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das angeblich neu entdeckte Dokument einen Einfluss auf diese Beurteilung haben könnte (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Sie setzt offensichtlich bloss ihre als ungenügend erachteten Ausführungen zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache fort (vgl. Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 E. 4). Dazu dient die Revision nicht. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.”
“Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2). 3. Die Gesuchstellerin zitiert als Revisionsgründe die Bestimmungen von Art. 122 lit. c und Art. 123 BGG sowie Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Art. 122 BGG gelangt indes offensichtlich nicht zur Anwendung, da in der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erging (vgl. Art. 122 lit. a BGG). Die Gesuchstellerin behauptet auch nicht rechtsgenügend, es lägen neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor, weshalb auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO von vornherein zu verneinen ist. 4. Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind.”
Bei Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Urteil entstanden sind, ist die Revision des BVGer-Urteils ausgeschlossen; für solche Konstellationen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsweg über ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch vorgesehen.
“Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3).”
“Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 4.2).”
Bei nachgewiesenen oder glaubhaft dargelegten schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Expertengutachten (etwa widerrechtliche Änderungen von Expertisen, Verstösse gegen Berufspflichten oder Sanktionen wie zeitweiliger Entzug der Betriebsbewilligung) können die Mängel des betreffenden Gutachtens einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG darstellen, sofern sie die Beweiswürdigkeit des Gutachtens derart in Frage stellen, dass es nicht mehr als tragende Grundlage für die Entscheidung dienen kann.
“Soweit sich der Gesuchsteller auf BGE 144 V 258 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht. Beim damals zu beurteilenden Sachverhalt war es um eine Gutachterstelle gegangen, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel zeitweise, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017, die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war aber während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Daher konnte es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen (Urteil 9F_18/2023 vom 19.”
“Nichts Anderes lässt sich überdies aus dem vorerwähnten BGE 144 V 258 ableiten (vgl. E. 4.4). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Das Bundesgericht war gestützt darauf zum Schluss gelangt, das es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen könne (vgl. E. 2.3.2 des Urteils). Die fraglichen Tatsachen seien deshalb geeignet, den dem bundesgerichtlichen Urteil, dessen Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werde, zugrundeliegenden Sachverhalt in einem anderen Licht zu sehen. Denn wären sie dem Bundesgericht bereits damals bekannt gewesen, hätten sie dieses veranlasst, dem Gutachten - anders als die Vorinstanz - die Beweiswertigkeit abzusprechen, womit es nicht als Grundlage für die Verweigerung von Leistungen hätte dienen können und dem Streit ein anderer Ausgang beschieden worden wäre (E. 2.3.3 des Urteils).”
Ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 1 BGG setzt das geltend gemachte Vorliegen eines entsprechenden Revisionsgrundes voraus. Wird ein solcher Revisionsgrund nicht vorgebracht, fehlt es an der erforderlichen Grundlage für ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG.
“Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art.”
Zwischen der begangenen Straftat und dem konkret angefochtenen Dispositiv muss ein konkreter, darlegbarer Kausalzusammenhang bestehen. Es ist darzulegen, inwiefern die Tat das angefochtene Urteil tatsächlich — direkt oder indirekt — beeinflusst hat; blosse Parallelvorgänge oder nicht substanziierte Behauptungen genügen nicht.
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Dies setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, um dessen Revision ersucht wird, voraus. Die Straftat muss mit anderen Worten zum Nachteil des Gesuchstellers effektiv einen direkten oder indirekten Einfluss auf das Urteil gehabt haben (Urteil 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“Soweit sich der Gesuchsteller ferner auf Art. 123 Abs. 1 BGG beruft und geltend macht, im Zusammenhang mit seiner Fahrerlaubnis sei zwischenzeitlich ein Strafverfahren hängig, verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung. Jedenfalls macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das zu revidierende Urteil 1C_354/2021 eingewirkt wurde. Dem Revisionsgesuch ist auch unter dem Titel von Art. 123 Abs. 1 BGG kein Erfolg beschieden.”
Für Revisionen im Zusammenhang mit Volkswahlen und -abstimmungen gelten strenge Voraussetzungen: Nur unechte Noven (Tatsachen/Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits bestanden, aber unbekannt oder unbeachtet waren) sind relevant; die geltend gemachten Unregelmässigkeiten müssen von erheblicher Tragweite sein und die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben können. Das nachträgliche Verfahren darf nicht dazu dienen, Versäumnisse der Beweis- oder Beschwerdeführung zur Zeit der Abstimmung nachzuholen.
“3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe. Sie behaupten damit eine Tatsache, nämlich den Entschluss der Kandidatin zum Parteiwechsel, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits vorhanden, aber noch unbekannt war. Träfe ihr Vorwurf zu, wäre darin eine massive Beeinflussung der Wahl zu erblicken, da die Parteizugehörigkeit und somit auch die Absicht von Kandidierenden, die Partei zu wechseln, für den Entscheid der Wählenden sehr wichtig ist (vgl.”
“3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe. Sie behaupten damit eine Tatsache, nämlich den Entschluss der Kandidatin zum Parteiwechsel, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits vorhanden, aber noch unbekannt war. Träfe ihr Vorwurf zu, wäre darin eine massive Beeinflussung der Wahl zu erblicken, da die Parteizugehörigkeit und somit auch die Absicht von Kandidierenden, die Partei zu wechseln, für den Entscheid der Wählenden sehr wichtig ist (vgl.”
“29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E. 4.5; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 145 I 207 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 145 I 194 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung zeitliche Grenzen gesetzt sein, wobei mangels gesetzlicher Bestimmungen die Frist unter analoger Beachtung von Regelungen in andern Sachgebieten und in Anwendung allgemeiner Grundsätze allenfalls im Einzelfall festzusetzen ist (BGE 147 I 194 E.”
Ist ein Strafverfahren durchführbar, hat der Gesuchsteller in der Regel nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt wurde, was üblicherweise den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt. Kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden (z. B. wegen Abwesenheit, Todes oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters), ist der Beweis auf anderem Wege zulässig.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
In straf- oder bagatellrechtlichen Konstellationen kann es an der für Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erforderlichen Erheblichkeit fehlen (vgl. betreffenden Strafbefehl in 5F_20/2023). In solchen Fällen ist eine Revision trotz neuer Beweismittel nicht gegeben.
Blosse, pauschale Behauptungen (z. B. der Besitz «nicht näher bezeichneter» Dokumente) genügen nicht. Das Revisionsgesuch muss die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel konkret bezeichnen und die Begründungsanforderungen in gedrängter Form erfüllen; zudem ist die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen (Art. 124 BGG bzw. 90 Tage nach Entdeckung) zu beachten.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw.”
“Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 1. Februar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.”
Die reine Aussicht auf eine allfällige spätere Revision wegen eines noch hängigen oder möglichen Strafverfahrens ist in der Regel zu hypothetisch, um die Beschwerdelegitimation in Strafsachen nach Art. 123 BGG zu begründen.
“La recourante n'explique d'aucune manière de quel arrêt du Tribunal fédéral elle désirerait obtenir la révision en application de l'art. 123 LTF. En relation avec l'art. 123 al. 2 let. b LTF, elle ne démontre pas non plus que le Tribunal fédéral aurait, dans l'un des arrêts rendus en matière pénale la concernant, complété l'état de fait déterminant sur la base de l'art. 105 al. 2 LTF (cf. ATF 134 IV 48). Il suffit, dès lors, de rappeler qu'en règle générale, la seule perspective d'une éventuelle révision de décisions (notamment civiles) entrées en force à l'issue - conjecturée favorable - d'une procédure pénale apparaît d'emblée trop hypothétique pour fonder la qualité de la partie plaignante pour recourir en matière pénale contre le refus d'entrer en matière sur sa plainte (cf. arrêts 6B_79/2021 du 4 avril 2022 consid. 1.5; 6B_223/2019 du 9 avril 2019 consid. 1.2.2). La recourante ne peut dès lors rien déduire en sa faveur de cette argumentation en ce qui concerne sa qualité pour recourir en matière pénale.”
Ergibt das Bundesgericht, wie in der zitierten Praxis, keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen und hält es an den kantonalen Feststellungen fest, liegt in der Regel kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG vor; ein Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 kann sich in diesem Fall nicht auf lit. b stützen.
“Das Bundesgericht prüfte im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 die Frage, ob gegen den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller zu Recht eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. Dabei hat das Bundesgericht weder das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Dezember 2023 aufgehoben noch hat es dessen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich der Gesuchsteller auch nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG berufen.”
Nachträglich bekannt gewordene Akteninhalte (etwa aus Straf- oder medizinischen Akten) können als Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG in Betracht fallen, sofern sie vor dem Entscheid bereits bestanden, erst nachträglich entdeckt wurden, unverschuldet nicht im früheren Verfahren vorgebracht werden konnten und erheblich sind. Dagegen sind Materialien, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (z. B. spätere Berichte oder Publikationen), regelmässig nicht als Revisionsgrund geeignet.
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
“Die Revisionsgesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Sie habe nämlich nach der Fällung des bundesgerichtlichen Entscheids im Rahmen der Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen den Revisionsgesuchsgegner BGE 147 III 238 S. 242 erfahren, dass sich die strittigen”
“Sowohl die zwecks Begründung des Revisionsgesuchs unmittelbar vor Gesuchseinreichung erstellte schriftliche Erklärung vom 21. Dezember 2021 als auch das Revisionsgesuch nehmen Bezug darauf, dass die Presse endlich 2021 die Missstände im Amt B.________ gestützt auf den damals veröffentlichten GPK-Bericht publiziert habe. Der Gesuchsteller macht damit ein nachträglich entdecktes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend (vgl. dazu BGE 147 III 238 E. 4.2). Der GPK-Bericht, die entsprechende BZ-Berichterstattung und die schriftliche Erklärung sind offensichtlich erst nach dem zu revidierenden Urteil erstellt worden, was Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund ausdrücklich ausschliesst. Zudem zeigt der Gesuchsteller nicht ansatzweise auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nachträglich entdeckten Beweismittel erheblich wären, um die mit dem zu revidierenden Urteil geschützten Kündigungsgründe (vgl. Urteil 8C_932/2015 vom 23. August 2016 E. 6.2 f.) zu widerlegen. Insofern fehlt es an zwei der fünf Voraussetzungen gemäss BGE 147 III 238 E. 4.2. Ob die Ausführungen des Gesuchstellers den minimalen Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hievor) genügen, bleibt fraglich, kann jedoch ebenfalls offengelassen werden.”
Die 90‑Tage‑Frist für ein Revisionsbegehren wegen Art. 123 BGG beginnt mit der Entdeckung des Revisionsgrundes, doch frühestens mit der Mitteilung der vollständigen Ausfertigung des Urteils oder mit der Schliessung des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Bei der Berechnung der Frist sind die Gerichtsferien zu berücksichtigen.
“Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF). En l'espèce, le délai de 90 jours est échu le 17 avril 2023, compte tenu des féries de fin d'année (art. 46 al. 1 let. c LTF) et des féries pascales (art. 46 al. 1 let. a LTF). La demande de révision et les écritures subséquentes des requérants, notamment la dernière version de leur mémoire complémentaire transmise le 5 avril 2023, en tant qu'elles portent sur des motifs de révision fondés sur l'art. 123 LTF, ont ainsi été déposées en temps utile. Ces écritures répondent par ailleurs aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF.”
Beispiele für als «neu» vorgebrachte Beweismittel sind etwa Strafanzeigen, schriftliche Zeugnisse, Ton- oder Worttranskripte und Archivierungsakten. Solche Unterlagen können als neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel im Sinn von Art. 123 BGG geltend gemacht werden, müssen jedoch die in der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllen (insbesondere dass die Tatsache bereits vor der Entscheidung bestanden, aber erst später entdeckt wurde, dass der Gesuchsteller die gebotene Diligenz gezeigt hat, sowie Relevanz/Entscheidungsrelevanz und die Einhaltung der gesetzlichen Fristen).
“1), qu'il y a manque de diligence lorsque la découverte de faits et de moyens de preuve résulte de recherches qui auraient pu et dû être effectuées dans la procédure précédente (cf. ATAF 2013/37 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1, 9F_2/2010 du 27 mai 2010 consid. 1 ; pierre ferrari, op. cit., art. 123 LTF n° 18 p. 1421), que l'impossibilité pour une partie d'alléguer un fait déterminé ou de produire un moyen de preuve dans la procédure antérieure ne sera admise qu'avec retenue, car ce motif de révision ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_763/2011 du 30 avril 2012 consid. 3.1), que les moyens de preuve n'ont pas pour but de conduire à une nouvelle appréciation de faits connus (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_144/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1.2), que les faits et les moyens de preuve nouveaux ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer sur l'issue de la cause (cf. elisabeth escher, op. cit., art. 123 LTF n° 7 p. 1887 ss ; yves donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 123 LTF n° 4704 p. 1694 ss, n° 4709 p. 1697), qu'à ce titre, les faits et les moyens de preuve doivent être pertinents respectivement concluants, c'est-à-dire de nature à faire apparaître comme inexact ou incomplet l'état de fait qui est la base de l'arrêt entrepris et à conduire à une solution différente, dans un sens favorable au requérant, en fonction d'une appréciation juridique correcte (cf. ATF 144 V 258 consid. 2.1), que la demande de révision fondée sur l'existence de faits et/ou de moyens de preuve nouveaux doit être déposée dans les 90 jours qui suivent leur découverte (cf. art. 124 al. 1 let. d LTF), qu'en cas d'admission du motif de révision, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF, en lien avec l'art. 123 al. 2 let. a LTF), qu'à l'appui de leur demande, les requérants font valoir des faits et des moyens de preuve qu'ils considèrent comme nouveaux, qu'ils ont produit à ce titre, sous forme de photocopies, des plaintes pénales adressées à des autorités sénégalaises, datées des 21 juin 2016, 26 février 2018 et 17 novembre 2020 ; des témoignages écrits des 5 octobre 2020, 7 octobre 2020, 12 octobre 2020, 15 octobre 2020 et 21 octobre 2020 ; des transcriptions écrites, du 15 octobre 2020, « d'enregistrements vocaux » qui auraient eu lieu entre février 2016 et mai 2020 ; des rapports médicaux des 10 octobre 2020, 9 décembre 2020, 8 janvier 2021, 12 janvier 2021, 12 mars 2021 et 4 mai 2021 ; deux attestations d'autorités du canton de D.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020. A seguito di tale archiviazione, avvenuta nell'estate del 2019 per declinazione di competenza, gli atti sarebbero stati trasmessi alla “10a Vara Criminal federal de São Paulo”.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020.”
“a), ou si le requérant invoque des faits ou des moyens de preuve importants qu'il ne pouvait pas connaître lors de la première décision ou dont il ne pouvait pas ou n'avait pas de raison de se prévaloir à cette époque (let. b). Les faits survenus après le prononcé de la décision ou du jugement ne peuvent donner lieu à une demande de révision (al. 2). Ces motifs correspondent à ceux énoncés à l'art. 123 al. 1 et 123 al. 2 let. a de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110). Ils peuvent donc être interprétés à la lumière de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant ces dispositions (CDAP GE.2022.0017 du 3 octobre 2022 consid. 2; GE.2021.0208 du 9 novembre 2021 consid. 3a/aa; GE.2020.0211 du 26 mars 2021 consid. 2a; GE.2020.0133 du 17 septembre 2020 consid. 1b). Ainsi, un fait doit être qualifié de "nouveau" au sens de l'art. 100 al. 1 let. b LPA-VD s'il existait déjà lorsque l'arrêt a été rendu, mais qu'il n'avait pas pu être porté à la connaissance du tribunal malgré la diligence du requérant (CDAP RE.2011.0007 du 29 juillet 2011 consid. 2; cf. ég. TF 1F_4/2007 du 9 mars 2007 consid. 4, concernant l'interprétation de l'art. 123 LTF).”
Für eine Revision nach Art. 123 BGG genügt es, dass in einem (getrennten) Strafverfahren festgestellt wird, ein Verbrechen oder Vergehen habe den Entscheid zum Nachteil des Gesuchstellers beeinflusst; eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich. Die Einwirkung kann durch eine das Strafverfahren abschliessende Entscheidung (z. B. Strafbefehl oder Einstellungsverfügung) nachgewiesen werden, wobei diese Entscheidung die objektiven Voraussetzungen der behaupteten Straftat darlegen sollte. Ist ein Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
“La domanda di revisione sottostà alle esigenze di motivazione poste dall'art. 42 cpv. 1 e 2 LTF. Spetta dunque all'istante menzionare il motivo di revisione di cui si prevale e spiegare in che modo esso sia realizzato, pena l'inammissibilità della propria domanda (sentenza 4F_8/2023 del 21 novembre 2023 consid. 1.1). 1.3. In questo contesto è opportuno precisare che una sentenza di revisione del Tribunale federale può essere oggetto di una domanda di revisione soltanto se la procedura di revisione stessa è stata viziata da irregolarità (sentenza 4F_9/2024 del 19 marzo 2024 consid. 3.1; si veda anche la citata sentenza 4F_8/2023 consid. 1.2 con riferimenti). Nella fattispecie, l'istante neppure pretende l'esistenza di tali vizi nella procedura di revisione della sentenza 8F_2/2017, sicché la relativa domanda di revisione - insufficientemente motivata - è inammissibile. Può dunque essere esaminata soltanto la domanda di revisione della sentenza 8C_257/2011. 2. 2.1. La revisione secondo l'art. 123 LTF ("altri motivi") può essere domandata se nell'ambito di un procedimento penale è dimostrato che un crimine o un delitto ha influito sulla sentenza a pregiudizio dell'instante, anche se non è stata pronunciata una condanna. Se il procedimento penale non è possibile, la prova può essere addotta in altro modo (cpv. 1). La revisione può inoltre essere domandata, in materia civile e di diritto pubblico, se l'instante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente nonostante abbia usato la dovuta attenzione, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza (cpv. 2 lett. a). 2.2. Per quanto riguarda il termine, la domanda di revisione deve essere depositata presso il Tribunale federale, per altri motivi, entro 90 giorni dalla loro scoperta, non prima però della notificazione del testo integrale della sentenza o della chiusura del procedimento penale (art. 124 cpv. 1 LTF).”
“L'influence de l'arrêt au détriment du requérant par un crime ou un délit doit avoir été établie par une décision mettant fin à une procédure pénale distincte de celle ayant conduit à la décision dont la révision est sollicitée, telle qu'une ordonnance pénale ou de classement; la décision rendue par le juge pénal doit démontrer que les conditions objectives d'un crime ou d'un délit sont réalisées. Il n'est toutefois pas nécessaire que la procédure pénale ait abouti à une condamnation, comme cela ressort explicitement du libellé de l'art. 123 al. 1 LTF. On voit donc qu'une révision est possible selon cette norme si l'auteur de l'infraction a échappé à une condamnation, parce qu'il est par exemple décédé en cours d'enquête ou en raison de l'irresponsabilité ou de la prescription. Dans de tels cas de figure, le juge de la révision détermine librement si l'infraction alléguée a été commise (arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 5.1; 4A_596/2008 du 6 octobre 2009 consid. 4.1 et les références; DENYS, op. cit., n° 12 ad art. 123 LTF).”
Behauptet eine Partei, strafrechtliche oder sonstige Einwirkung habe den Entscheid beeinflusst (Art. 123 BGG), hat sie konkret darzulegen und, soweit möglich, zu belegen, in welcher Weise diese Einwirkung Revisionsmotive nach Art. 123 BGG begründet. Pauschale oder bloss appellatorische Vorwürfe genügen nicht; aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, weshalb und woraus sich gerade ein Revisionsgrund ergibt.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
“BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3). 3. Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Zwar ruft der Gesuchsteller formell konkrete Revisionsgründe an. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern das Urteil 6B_365/2021 vom 4. Juni 2021 Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Soweit er sich in seinem Gesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 BGG bezieht, führt er kurz zusammengefasst aus, der Antrag "”
“Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Zwar ruft der Gesuchsteller formell konkrete Revisionsgründe an. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern das Urteil 6B_365/2021 vom 4. Juni 2021 Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Soweit er sich in seinem Gesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 BGG bezieht, führt er kurz zusammengefasst aus, der Antrag "Sachverhaltsdarstellung in puncto Nötigungsnotstand" sei unbeurteilt geblieben, wobei namentlich drei Tatsachen übersehen worden seien, nämlich, dass im Zentrum seiner Ausführungen nicht der Missio-Entzug 2014 als solcher stehe, sondern dessen Umstände und die daraus resultierenden Nöte und dass diese Umstände und Nöte nicht nur subjektiv geschildert, sondern durch Tatsachen belegt worden seien. Das Bundesgericht habe die erhebliche Tatsache der "Vertuschungs-Diskreditierungs-Dynamik" als strafrechtlich relevanter Einflussfaktor und die Gehörsrügen, insbesondere "puncto Notstandsklärung" versehentlich unberücksichtigt gelassen. Mit diesen Ausführungen tut der Gesuchsteller indessen nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes dar. Er kritisiert damit im Ergebnis vielmehr, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Diese Kritik betrifft die Rechtsanwendung, mit welcher er im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.”
Fehlende oder erst nachträglich vorgelegte medizinische Akten können als Beleg für Unverschuldetheit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG vorgebracht werden. Das Bundesgericht macht daraus jedoch keinen automatischen Revisionsgrund: Der Gesuchsteller muss konkret darlegen, weshalb die betreffenden Akten im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Ohne eine solche darlegungsmässige Präzisierung genügt das Vorbringen nicht.
“Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen Sachverhalten handle es sich um erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, die er im früheren Verfahren krankheitsbedingt und aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe beibringen können. Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass er die weiteren medizinischen Akten im Verfahren 4A_596/2020, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, nicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hätte beibringen können.”
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
Die Revision darf nicht zur Wiederwägung des Entscheids dienen; eine blosse Neubeurteilung von tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Bewertungen ist nicht zulässig. Das Revisionsgesuch muss vielmehr einen gesetzlichen Revisionsgrund anrufen oder in gedrängter Form Tatsachen darlegen, die einen solchen Grund tragen könnten; die Prüfungsgründe sind ausdrücklich und konkret vorzutragen.
“Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechung und/oder eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 51 zu Art. 410 mit Hinweis auf Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.4; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 16 zu Art. 123 BGG, mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E. 3.4 und 120 V 128 E. 3b sowie auf Urteil 1F_34/2018 vom 25. Oktober 2018). Mit ihrer Kritik strebt die Gesuchstellerin eine Neubeurteilung des angeblich revisionsbedürftigen Urteils 6B_600/2017 und damit dessen Wiederwägung an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vorstehende E. 3). Sie verkennt, dass die Revision nicht dazu dient, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen.”
“Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechung und/oder eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 51 zu Art. 410 mit Hinweis auf Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.4; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 16 zu Art. 123 BGG, mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E. 3.4 und 120 V 128 E. 3b sowie auf Urteil 1F_34/2018 vom 25. Oktober 2018). Mit ihrer Kritik strebt die Gesuchstellerin eine Neubeurteilung des angeblich revisionsbedürftigen Urteils 6B_1333/2016 und damit dessen Wiederwägung an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vorstehende E. 3). Sie verkennt erneut, dass die Revision nicht dazu dient, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen.”
“Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 5. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten.”
Berichte oder Evaluationen der EKQMB können als nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 BGG einen Revisionsgrund bilden, wenn sie ergeben, dass grundlegende formale oder inhaltliche Mängel in Gutachten vorliegen, und diese Mängel für die angefochtene Entscheidung erheblich sind bzw. das angefochtene Urteil auf einem derart mangelhaften Gutachten beruht.
“Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) geltend. Zur Begründung verweist sie auf den von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) am 7. November 2023 veröffentlichten "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023", wonach die überwiegende Anzahl Gutachten gravierende formale und inhaltliche Mängel aufweise (https://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/pmeda.html, zuletzt besucht am 10. September 2024). Da im Urteil 8C_153/2023 ein Gutachten der PMEDA als Entscheidungsgrundlage gedient habe, welches, wie die überwiegende Anzahl der untersuchten Gutachten, ebenfalls an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leide, liege zweifellos ein Revisionsgrund vor. Das Revisionsgesuch ist insoweit in formeller Hinsicht hinreichend begründet. Unter diesem Aspekt steht einem Eintreten nichts entgegen.”
“Als Revisionsgrund ruft der Gesuchsteller Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm sei durch die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 die Tatsache bekanntgeworden, dass zahlreiche Gutachten der PMEDA an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leiden würden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe bereits am 4. Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB hin einen Auftragsstopp der Invalidenversicherung von medizinischen Gutachten an die PMEDA verhängt. Gemäss Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 vergäben die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA. Für den Umstand, dass die Gutachten die entsprechenden Mängel durchgehend - mindestens seit 2013 und somit auch das hier interessierende Gutachten vom 20.”
Revisionsgründe wegen Verletzung richterlicher Pflichten sind nur in Ausnahmefällen gegeben. Die Gerichtspraxis verlangt besonders krasse oder wiederholte Irrtümer bzw. ein Verhalten, aus dem objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität geschlossen werden kann. Blosse Unzufriedenheit mit dem Ergebnis früherer Entscheide begründet keinen Revisionsgrund; derartige Anträge können als rechtsmissbräuchlich zur Behinderung der Justiz angesehen und als unzulässig oder nicht entgegennehmbar behandelt werden.
“Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 5. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten.”
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_276/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.”
Die Revision kann auch geltend gemacht werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid zum Nachteil der Partei eingewirkt wurde; eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Primär ist jedoch in der Regel ein Strafurteil (insbesondere eine Verurteilung) als Beweismittel heranzuziehen.
“Contrairement à l'art. 123 LTF, qui traite de ce même motif de révision pour les arrêts du TF et de ceux du TAF (par renvoi de l'art. 45 LTAF), l'art. 66 al. 1 PA ne précise pas comment la preuve d'une infraction pénale doit être apportée. La doctrine et la jurisprudence sont toutefois d'avis que les conditions de l'art. 123 al. 1 LTF s'appliquent par analogie à l'art. 66 al. 1 PA (cf. arrêts du TF 2C_191/2018 du 10 septembre 2018 consid. 3.3.4, 8C_377/2017 du 28 février 2018 consid. 8.3.2 et 1C_513/2008 du 3 avril 2009 consid. 3 ; Mächler, op. cit., art. 66 n° 16). Aux termes de cette disposition, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue ; si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. La preuve de l'infraction doit donc être principalement apportée par un jugement pénal, en premier lieu par une condamnation pour un crime ou un délit.”
“À teneur de l'art. 123 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière (al. 1). L'art. 123 al. 2 let. b LTF prévoit en outre que la révision peut être demandée, dans les affaires pénales, si les conditions fixées à l'art. 410 al. 1, let. a et b, et 2 CPP sont remplies (al. 2 let. b). L'art. 410 al. 1 CPP permet une demande de révision s'il existe des faits ou des moyens de preuves qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère ou plus sévère du condamné ou encore de la personne acquittée (let. a), si la décision est en contradiction flagrante avec une décision pénale rendue postérieurement sur les mêmes faits (let.”
“A teneur de l'art. 123 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière (al. 1). L'art. 123 al. 2 let. b LTF prévoit en outre que la révision peut être demandée, dans les affaires pénales, si les conditions fixées à l'art. 410 al. 1, let. a et b, et 2 CPP sont remplies (al. 2 let. b). L'art. 410 al. 1 CPP permet une demande de révision s'il existe des faits ou des moyens de preuves qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère ou plus sévère du condamné ou encore de la personne acquittée (let.”
Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 1 BGG ist keine strafgerichtliche Verurteilung erforderlich. Die Beweisführung erfolgt primär durch ein Urteil des Strafgerichts, insbesondere durch eine Verurteilung; fehlt eine Verurteilung (z. B. wegen Strafunfähigkeit, Verwirkung der Strafverfolgung oder Tod des Täters), genügt nach den Entscheidbegründungen der Nachweis der objektiven Elemente der Straftat. Kann ein Strafverfahren — zumindest dessen Eröffnung — nicht durchgeführt werden, kann der Nachweis ausnahmsweise auf andere Weise erbracht werden.
“Contrairement à l'art. 123 LTF, qui traite de ce même motif de révision pour les arrêts du TF et de ceux du TAF (par renvoi de l'art. 45 LTAF), l'art. 66 al. 1 PA ne précise pas comment la preuve d'une infraction pénale doit être apportée. La doctrine et la jurisprudence sont toutefois d'avis que les conditions de l'art. 123 al. 1 LTF s'appliquent par analogie à l'art. 66 al. 1 PA (cf. arrêts du TF 2C_191/2018 du 10 septembre 2018 consid. 3.3.4, 8C_377/2017 du 28 février 2018 consid. 8.3.2 et 1C_513/2008 du 3 avril 2009 consid. 3 ; Mächler, op. cit., art. 66 n° 16). Aux termes de cette disposition, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue ; si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. La preuve de l'infraction doit donc être principalement apportée par un jugement pénal, en premier lieu par une condamnation pour un crime ou un délit. En l'absence de condamnation - par exemple en raison de l'irresponsabilité de l'auteur, de la prescription de l'action ou du décès de l'auteur - il suffit que les éléments objectifs de l'infraction soient prouvés. Ce n'est que si une procédure pénale n'est pas possible (du moins son ouverture) que la preuve peut être exceptionnellement apportée d'une autre manière (cf.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.”
“und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann schliesslich gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Auch kein Thema ist eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Eine in einem Strafverfahren festgestellte fehlerhafte Einwirkung auf den zu revidierenden Entscheid mittels eines Verbrechens oder Vergehens liegt nicht vor. Ebensowenig ist ersichtlich, dass ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden könnte (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG das Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen).”
Wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten, beschränkt sich das Revisionsverfahren auf die Nichteintretensmotive. Die formellrechtliche Beurteilung des Nichteintretens ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen; sachliche Angriffe auf die frühere formelle Nichteintretensbegründung sind unzulässig, und neu vorgebrachte Beweismittel bzw. Noven führen in dieser Konstellation regelmässig nicht zu einem Revisionsgrund.
“Es kann hier offen bleiben, wie die beiden Dokumente der EKQMB betreffend PMEDA AG im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (grundsätzliches Novenverbot) und mit Blick auf BGE 144 V 258 einzuordnen sind. Denn das Bundesgericht fällte am 10. August 2023 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen an eine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht entsprach. Es erkannte, die Gesuchstellerin (damals: Beschwerdeführerin) habe nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte oder Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie habe sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte begnügt, was nicht ausreiche. In der Sache selber, und damit insbesondere auch zum Beweiswert des PMEDA-Gutachtens, äusserte sich das Bundesgericht nicht. Wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor), kann ein Revisionsgrund im vorliegenden Fall nur die Nichteintretensmotive beschlagen. Folglich vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Verwertbarkeit des PMEDA-Gutachtens in dieser Konstellation keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.”
“Das Bundesgericht fällte am 14. Juni 2021 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren unzulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Seine Vorbringen zielen ungeachtet des ohnehin geltenden Novenverbots (dazu: Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 mit Hinweisen) allesamt an der Sache vorbei.”
Auf Revisionsgesuche ist nicht einzutreten, wenn nicht konkret dargelegt wird, welcher Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG geltend gemacht wird und weshalb er vorliegt. Der Revisionsgrund ist ausdrücklich zu bezeichnen und substanziiert zu begründen.
“Aus dem vorliegenden Gesuch geht nicht hervor, auf welchen Revisionsgrund sich die Gesuchstellerin konkret beruft. Soweit sie sich auf Art. 121 lit. c BGG abstützt, gilt zu beachten, dass Vorbringen oder Rügen keine Anträge im Sinne der genannten Bestimmung darstellen (vgl. Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf, das Bundesgericht habe sich mit einer Rüge nicht auseinandergesetzt, ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Ein anderer Revisionsgrund wird weder (sinngemäss) geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Die Kritik der Gesuchstellerin ist im Übrigen ohnehin unbegründet: Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 28. Mai 2024 fest, dass aus den im Revisionsgesuch vom 5. Mai 2024 vorgebrachten Elementen ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG infrage komme, das Vorliegen eines anderen Revisionsgrunds hingegen nicht ersichtlich sei (vgl. E. 3 des zitierten Urteils). Damit hat das Bundesgericht auch zum Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung bezogen, es liege ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor.”
“Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022), was es damit begründete, dass die Eingabe den im Revisionsverfahren herrschenden Sachurteilsvoraussetzungen in keiner Weise genüge. So beschränke die Gesuchstellerin sich darauf, im Verlauf ihrer 40-seitigen Darstellung das revisionsbetroffene Urteil (2C_691/2022 vom 8. September 2022) nur gerade zweimal zu erwähnen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb bezüglich dieses Urteils ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121, Art. 122 und/oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte. Aus der Rechtsschrift geht zwar insofern nachvollziehbar hervor, dass die Gesuchstellerin die Vereinigung verschiedener vor Bundesgericht hängiger Verfahren anstrebe. Weshalb dies für die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 bis 2020 nötig sein könnte, bleibe hingegen unklar. Vor allem aber sei das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. September 2022 ("Eigentumsfreiheitsklage") gar nicht eingetreten. Infolgedessen hätte die Gesuchstellerin aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestünden, aufgrund derer seinerzeit auf die Sache einzutreten gewesen wäre. Hierzu lasse sich den zwar umfangreichen, am Kern der Sache aber ausnahmslos vorbeizielenden Erörterungen nichts entnehmen.”
“Die Eingabe vom 24. September 2022 genügt in keiner Weise den geschilderten Sachurteilsvoraussetzungen. So beschränkt die Gesuchstellerin sich darauf, im Verlauf ihrer 40-seitigen Darstellung das revisionsbetroffene Urteil (2C_691/2022 vom 8. September) gerade zweimal zu erwähnen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb bezüglich dieses Urteilsein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121, Art. 122 und/oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte (vorne E. 1.5). Aus der Rechtsschrift geht zwar insofern nachvollziehbar hervor, dass die Gesuchstellerin die Vereinigung verschiedener vor Bundesgericht hängiger Verfahren anstrebt. Weshalb dies für die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 bis 2020 nötig sein könnte, bleibt hingegen unklar. Vor allem aber war das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. September 2022 ("Eigentumsfreiheitsklage") gar nicht eingetreten. Infolgedessen hätte die Gesuchstellerin aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestehen, aufgrund derer seinerzeit auf die Sache einzutreten gewesen wäre. Hierzu lässt sich den zwar umfangreichen, am Kern der Sache aber ausnahmslos vorbeizielenden Erörterungen nichts entnehmen.”
“Nach dem Dargelegten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Oktober 2020 beantragen. Soweit sie die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_697/2020 verlangen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen, da weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, noch jener von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt.”
Bei Berufung auf Art. 123 Abs. 2 BGG ist konkret darzulegen, weshalb die behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten. Ausserdem muss ersichtlich gemacht werden, inwiefern diese Tatsachen entscheidwesentlich sind und die vorinstanzlichen bzw. allenfalls bundesgerichtlichen Feststellungen berühren würden, sodass sie zu einem anderen Sachentscheid führen könnten. Eine blosse Wiederaufnahme der materiellen Sach- oder Rechtswürdigung ist nicht zulässig.
“Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welchen der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe sich der Gesuchsteller berufen will, wenn er geltend macht, das Bundesgericht habe ein überraschendes Urteil gefällt.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor.”
“f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor. Der Gesuchsteller erläutert in diesen ausgedehnt das Geschehen rund um die Finanzierung des Bilderverkaufs sowie sein Wirken in einer mittelbar involvierten Unternehmung, ohne jedoch sich mit den Erwägungen des angeblich revisionsbedürftigen Bundesgerichtsurteils zu befassen und konkret darzutun, welche Punkte versehentlich ungeachtet gelassen worden oder revisionsrechtlich neu wären und - aus welchen Gründen - zu einem anderen Sachentscheid führen müssten. Er strebt im Ergebnis vielmehr eine neue materielle Beurteilung an, was ihm auf dem Weg der Revision indes verwehrt ist (vgl. E. 2 oben). Eine Berufung auf den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wäre ausserdem ohnehin nicht möglich, weil das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht aufgehoben und dessen Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeändert bzw. keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. dazu Urteil 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand hinsichtlich kantonaler Amtspersonen moniert, gehen seine Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei, können entsprechende Verletzungen im vorliegenden Verfahren doch nur mit Bezug auf Mitglieder des Spruchkörpers des angeblich revisionsbetroffenen Bundesgerichtsurteils geltend gemacht werden. Solche Verstösse bringt der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich vor. Sein Hinweis auf eine "zeitliche Koinzidenz" zwischen dem kritisierten Bundesgerichtsurteil und seiner erstinstanzlichen Verurteilung in einer anderen Strafsache genügt genauso wenig, um eine Befangenheit der am Bundesgerichtsurteil mitwirkenden Gerichtspersonen bzw.”
“Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.”
Für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten begründen der Überprüfungsbericht der EKQMB, die darauf gestützte Empfehlung bzw. die darauf beruhende Medienmitteilung des BSV und danach erlassene Qualitätsstandards grundsätzlich keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG, weil es an der erforderlichen zeitlichen Koinzidenz fehlt.
“Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgrund (Gutachten der Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich). Der von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfasste "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" vom 7. November 2023, dessen Ergebnisse Basis bildeten für die Empfehlung der EKQMB und gestützt darauf die Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die betreffende Gutachterstelle vergäben, stellt jedenfalls für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar (E. 5).”
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30.”
Sind die geltend gemachten Tatsachen bereits aktenkundig, kommt Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund nicht in Betracht.
“In einem ersten Schritt kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin angerufenen Tatsachen um solche handelt, welche sowohl im Verfahren 8C_32/2021 als auch 8C_197/2021 bereits aktenkundig waren. Damit scheidet Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als möglicher Revisionsgrund aus (E. 4.1 hiervor).”
Die Unmöglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel bereits im vorangehenden Verfahren vorzubringen, kann einen Revisionsgrund nach Art. 123 BGG bilden, wenn das Vorbringen trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war. Entsprechendes gilt für nachträglich entdeckte Beweismittel.
“Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG).”
“Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen. Analoges gilt für nachträglich entdeckte Beweismittel (BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 123 BGG).”
Für Art. 123 Abs. 1 BGG ist keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich; ausreichend kann sein, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde.
“Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welchen der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe sich der Gesuchsteller berufen will, wenn er geltend macht, das Bundesgericht habe ein überraschendes Urteil gefällt.”
“La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision (arrêts 1F_15/2020 du 24 juin 2020 consid. 2; 1F_16/2016 du 25 juillet 2016 consid. 3). Il incombe ainsi au requérant de mentionner clairement les motifs de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ces motifs seraient réalisés sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable. La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut ainsi être demandée notamment, lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue (art. 123 al. 1 LTF), si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à l'arrêt (art. 123 al. 2 let. a LTF). Les faits nouveaux allégués à l'appui d'une demande de révision doivent avoir déjà existé au moment du prononcé de la décision formant l'objet de la demande de révision ("faux nova"; arrêt 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1). En outre, ces faits doivent être pertinents, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (ATF 144 V 258 consid. 2.1).”
“Urteile des Bundesgerichts treten am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nur auf dem Wege der Revision nach den Art. 121 ff. BGG nachträglich abgeändert werden. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der EMRK geltend gemacht wird (Art. 121 und 122 BGG) oder durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG).”
Polemische, unsachliche oder unbelegte Anschuldigungen (etwa Verschwörungsthesen), die darauf abzielen, den angefochtenen Entscheid inhaltlich neu zu beurteilen, begründen keinen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 123 BGG. Solche Eingaben sind unbehelflich, weil die Revision nicht der Wiedererwägung des streitigen bundesgerichtlichen Entscheids dient.
“Der Gesuchsteller nennt auch sonst keine zulässigen Revisionsgründe. Er beruft sich zwar sinngemäss auf Art. 121 lit. a, Art. 122 und Art. 123 BGG, verliert sich in seinen Ausführungen aber in polemischen, unsachlichen und unbelegten Mutmassungen hinsichtlich eines Komplotts der Schweizerischen Justizbehörden, wobei er mit seinen Vorbringen eine inhaltliche Neubeurteilung durch das Bundesgericht anzustreben scheint. Dies stellt nach dem Gesagten aber gerade keinen zulässigen Revisionsgrund dar (siehe vorne E. 2). Als unzulässig erweist sich das Revisionsgesuch schliesslich, soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 120 BGG beruft. Diese Bestimmung betrifft das bundesgerichtliche Klageverfahren und stellt keinen Revisionsgrund dar. Entgegen der vom Gesuchsteller vertretenen Auffassung kann er sich als natürliche Person zudem nicht auf einen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und mehreren Kantonen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG berufen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, mit denen der Beschwerdeführer Rechte für seinen Sohn abzuleiten versucht, denn dieser war im Verfahren 7B_172/2024 nicht Verfahrenspartei.”
“Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 5. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten.”
Für den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG gilt die 90‑tägige Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes; frühestens beginnt sie indes nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach Abschluss des Strafverfahrens. Für Ausstands‑ und andere Verfahrensverletzungen gelten abweichende, kürzere Fristen (z.B. 30 Tage).
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden.”
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden.”
Richtet sich das Revisionsbegehren auf die Zuständigkeitsfrage, ist nicht der schiedsgerichtliche Zwischenentscheid, sondern der bundesgerichtliche Entscheid über die Bescheidung dieser Frage revisionsfähig; gegen den schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid steht die Revision nicht offen.
“Sowohl beim Zwischenschiedsspruch vom 13. Dezember 2017, mit dem das Schiedsgericht mit Sitz in Genf seine Zuständigkeit bejahte und eine Verletzung des anwendbaren BIT feststellte, als auch beim Endschiedsspruch vom 27. Mai 2020, mit dem es die Gesuchstellerin zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtete, handelt es sich grundsätzlich um nach Art. 190a IPRG revisible Schiedsentscheide. Im zu beurteilenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Gesuchstellerin den Zuständigkeitsentscheid vom 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht anfocht und dieses die Beschwerde mit Urteil 4A_65/ 2018 vom 11. Dezember 2018 abwies, soweit es auf sie eintrat. Aufgrund dieses Urteils, mit dem das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen konnte und diesbezüglich auch reformatorisch hätte entscheiden können (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen), wäre einzig der bundesgerichtliche Entscheid 4A_65/2018 einer Revision (nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) zugänglich (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2). Gegen den schiedsgerichtlichen BGE 149 III 277 S. 282 Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2017 steht die Revision hingegen nicht offen, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden kann. Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 hat die Gesuchstellerin nicht beantragt. Soweit sie vorbringt, die angeblich neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel wirkten sich auf die Beurteilung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts aus, haben ihre Vorbringen demnach unbeachtet zu bleiben. Soweit sich das Revisionsgesuch gegen den Endschiedsspruch vom 27. Mai 2020 richtet, liegt hingegen ein zulässiges Revisionsobjekt vor.”
Eine blosse, allgemeine Bezugnahme auf neuere Rechtsprechung genügt nicht. Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern neuere Entscheide neue, entscheidende Beweismittel oder sonstige Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 begründen; die Revision dient nicht der pauschalen Wiedererwägung eines als unrichtig erachteten Entscheids.
“2), das heisst im vorliegenden Fall auf das Nichteintreten wegen fehlendem schutzwürdigen Interesse. Die Vorbringen des Gesuchstellers erschöpfen sich weitestgehend in einer im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren betreffend einem Nichteintretensentscheid nicht zu hörenden Kritik an bereits früher Entschiedenem (vgl. E. 2.2 hievor). Soweit der Gesuchsteller überhaupt Bezug auf die Eintretensfrage nimmt, beschränkt er sich auf die Darlegung seines eigenen Standpunkts, wonach ein schutzwürdiges Interesse im Urteil 9C_13/2013 zu bejahen gewesen wäre. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient aber gerade nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig ("totalement faux") hält, umfassend neu beurteilen zu lassen und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheids zu verlangen (Urteil 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1 mit Hinweis). Inwiefern aber mit den Urteilen 6B_1123/2019 und 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 in Bezug auf die vom Bundesgericht zu prüfende Eintretensfrage neue entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG oder aber ein Revisionsgrund gemäss 123 Abs. 1 BGG vorliegen sollten, legt der Gesuchsteller nicht ansatzweise dar (zur Begründungspflicht vgl. E. 1.2 hievor).”
Die blosse Existenz oder Einstellung eines Strafverfahrens bzw. eine einfache Behauptung einer falschen Beschuldigung reicht für einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 1 BGG nicht aus. Es muss dargelegt werden, inwiefern gerade ein Verbrechen oder Vergehen auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt hat; eine solche kausale Verbindung ist hier jedenfalls nicht ersichtlich.
“Weiter kritisiert der Gesuchsteller die bereits im Verfahren 1C_58/2023 gerügten Planmängel bzw. eine nunmehr behauptete Plan- bzw. Aktenmanipulation und macht in diesem Zusammenhang eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) durch eine Mitarbeiterin des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) geltend. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen soll. Sollte er sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 1 BGG berufen, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angebliche Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Planmanipulation überhaupt auf den Ausgang des Verfahrens hätte ausgewirkt haben sollen. Es ist auf das Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, es sei nicht erkennbar, inwiefern dem Gesuchsteller (damals Beschwerdeführer) aus den behaupteten Planmängeln Nachteile erwachsen sein sollen (E. 4). Anzumerken bleibt sodann, dass diese strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber einer Mitarbeiterin des kantonalen Departements mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2023 behandelt und abgeschlossen worden sind.”
“Weiter erhellt nicht ansatzweise, inwiefern im vorliegenden Fall das (eingestellte) Strafverfahren ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf einen Entscheid eingewirkt wurde. Nicht stichhaltig ist diesbezüglich jedenfalls der Einwand, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG sei auch anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller fälschlicherweise eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt worden sei und "die Verfügung" (recte: die Rente) gerade deswegen aufgehoben worden sei. Darauf ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil nach dem Dargelegten die gesundheitliche Verbesserung und nicht die Strafanzeige zur Rentenaufhebung geführt hatte.”
“Soweit sich der Gesuchsteller ferner auf Art. 123 Abs. 1 BGG beruft und geltend macht, im Zusammenhang mit seiner Fahrerlaubnis sei zwischenzeitlich ein Strafverfahren hängig, verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung. Jedenfalls macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das zu revidierende Urteil 1C_354/2021 eingewirkt wurde. Dem Revisionsgesuch ist auch unter dem Titel von Art. 123 Abs. 1 BGG kein Erfolg beschieden.”
Werden mehrere Revisionsgründe gleichzeitig geltend gemacht, sind die gesetzlichen Fristen für jeden einzelnen Grund gesondert zu prüfen. Es gilt nicht automatisch die längste Frist für die Gesamtsache.
“Le requérant fonde sa demande de révision sur les art. 121 let. d et 123 al. 2 let. a LTF. Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués et que la loi prévoit des délais différents pour les faire valoir, il convient d'examiner pour chaque motif si le délai légal est respecté. Ce n'est pas le délai le plus long qui s'applique pour la demande dans son ensemble (arrêts 9F_9/2024 du 24 juin 2024 consid. 2.1; 2F_4/2023 du 3 mai 2023 consid. 1.3 et la référence). Dans le cas visé par l'art. 121 let. d LTF, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt (cf. art. 124 al. 1 let. b LTF). Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande de révision doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF; arrêts 9F_9/2024 précité consid. 2.2; 2F_4/2023 précité consid. 1.4 et 1.5). En l'occurrence, il est constant que le requérant a agi à temps, étant précisé que l'arrêt 5A_57/2024 a été notifié le 26 août”
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt die Revision wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel folgendes voraus: Erstens muss es sich um Tatsachen handeln, die bereits vor dem angefochtenen Urteil bestanden bzw. bis zu dem Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen zulässig waren, verwirklicht waren (unechtes Novum); echte Noven (nach dem Urteil entstandene Tatsachen) sind ausgeschlossen. Zweitens müssen die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich entdeckt worden sein. Drittens durfte der Gesuchsteller sie trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht vorbringen können (unverschuldetes Unterbleiben). Viertens müssen die Tatsachen oder Beweismittel erheblich sein, d.h. geeignet, bei zutreffender rechtlicher Würdigung die tatbeständliche Grundlage des entschiedenen Urteils zu verändern und zu einem anderen Entscheid zu führen. Bei neuen Beweismitteln ist zudem erforderlich, dass sie entweder dem Beweis eines unechten Novums dienen oder dem Beweis bereits bekannter, im früheren Verfahren aber unbewiesener Tatsachen.
“Nach diesen beiden Bestimmungen tritt das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass des Entscheids beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit c VwVG BL). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass ein Revisionsbegehren innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist (§ 40 Abs. 3 Satz 1 VwVG BL). Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung können solche Begehren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheids nur noch im Falle von § 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL gestellt werden. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsentscheids gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2021, 9C_12/2021, E. 2.1 und vom 16. April 2015, 9C_110/2015). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2, 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw.”
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E.”
Eine strafrechtliche Verurteilung zum Zeitpunkt der Revisionsbegehren ist nicht erforderlich. Art. 123 Abs. 1 BGG kann bereits dann greifen, wenn eine Entscheidung, die das Strafverfahren beendet (z. B. Strafbefehl, Einstellungsverfügung), feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen die angefochtene Entscheidung zuungunsten der Partei beeinflusst hat. Ebenso ist eine Revision möglich, wenn eine Verurteilung wegen Tod, Unzurechnungsfähigkeit, Verjährung oder anderer Gründe nicht zustande kommt; kommt es später doch zu einer Verurteilung, ist diese Sachlage ebenfalls unter Art. 123 Abs. 1 BGG zu prüfen.
“Selon l'art. 123 al. 1 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. L'influence de l'arrêt au détriment du requérant par un crime ou un délit doit avoir été établie par une décision mettant fin à une procédure pénale distincte de celle ayant conduit à la décision dont la révision est sollicitée, telle qu'une ordonnance pénale ou de classement; la décision rendue par le juge pénal doit démontrer que les conditions objectives d'un crime ou d'un délit sont réalisées. Il n'est toutefois pas nécessaire que la procédure pénale ait abouti à une condamnation, comme cela ressort explicitement du libellé de l'art. 123 al. 1 LTF. On voit donc qu'une révision est possible selon cette norme si l'auteur de l'infraction a échappé à une condamnation, parce qu'il est par exemple décédé en cours d'enquête ou en raison de l'irresponsabilité ou de la prescription.”
“Selon l'art. 123 al. 1 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. L'influence de l'arrêt au détriment du requérant par un crime ou un délit doit avoir été établie par une décision mettant fin à une procédure pénale distincte de celle ayant conduit à la décision dont la révision est sollicitée, telle qu'une ordonnance pénale ou de classement; la décision rendue par le juge pénal doit démontrer que les conditions objectives d'un crime ou d'un délit sont réalisées. Il n'est toutefois pas nécessaire que la procédure pénale ait abouti à une condamnation, comme cela ressort explicitement du libellé de l'art. 123 al. 1 LTF. On voit donc qu'une révision est possible selon cette norme si l'auteur de l'infraction a échappé à une condamnation, parce qu'il est par exemple décédé en cours d'enquête ou en raison de l'irresponsabilité ou de la prescription. Dans de tels cas de figure, le juge de la révision détermine librement si l'infraction alléguée a été commise (arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 5.1; 4A_596/2008 du 6 octobre 2009 consid. 4.1 et les références; DENYS, op. cit., n° 12 ad art. 123 LTF).”
“Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die internistischen und neurologischen Teilgutachten der estimed sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ seien inhaltlich falsch, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Beweiswert dieser Expertisen bereits im Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 bejaht hat. Darauf ist infolge der Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (zum Ganzen vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1) nicht nochmals einzugehen, woran auch die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend die weiterhin hängigen Strafverfahren gegen die Gutachter der estimed und gegen Dr. med. B.________ nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu bereits Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 1.3). Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, wäre dies gegebenenfalls unter dem Blickwinkel einer Revision nach Art. 123 Abs. 1 BGG zu prüfen.”
Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten und hat es sich materiell mit dem Streitgegenstand auseinandergesetzt, ist das Revisionsgesuch grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Ist das Bundesgericht nicht eingetreten, richtet sich das Revisionsgesuch in der Regel an die zuständige kantonale Instanz oder an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Ausnahme gilt, wenn der Revisionsgrund die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht betrifft; in diesem Fall ist das Gesuch beim Bundesgericht einzureichen.
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Namentlich lässt sich nichts zu seinen Gunsten aus dem in der Beschwerde angerufenen BGE 147 III 238 ableiten. Zur Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG führte dieses in E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen Folgendes aus: Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen. Hieraus erhellt, dass sich die Rechtsprechung gemäss BGE 147 III 238 mit der im vorinstanzlichen Beschluss zitierten deckt (E. 3.1 vorne). Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt sich ferner aus kognitionsrechtlicher Sicht. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).”
“Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition (Art.”
Nachträglich entstandene Beweismittel (sog. echte Noven) sind für die Revision ausgeschlossen; dies gilt auch, wenn sie vorbestehende Tatsachen belegen.
“Die Gesuchstellerin ist für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsbegehrens beruft, beweispflichtig (vgl. Urteile 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.4; A.189/1983 vom 15. August 1983 E. 2b). Der Überprüfungsbericht der EKQMB, auf welchem ihr Revisionsgesuch beruht, datiert indes vom 7. November 2023 und ist somit - ebenso wie die Medienmitteilung des BSV und die Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 - nach dem Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 erstellt worden. Wie bereits dargelegt, ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf ein solches echtes Novum nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ("unter Ausschluss der [...] Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") und der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen (vorne E. 2.2 Ziff. 3; BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 1C_277/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.2.; 2F_30/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.3.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2; 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1 f.; 8F_9/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2; 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2 und 2.2). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das nachträglich entstandene Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweist (vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3; 4A_662/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E.”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Sie macht im Wesentlichen geltend, die im Spital B.________ veranlasste Bildgebung vom 7. Juni 2022 habe die Ergebnisse der ebenfalls im Spital B.________ am 7. September 2021 durchgeführten bildgebenden Untersuchung bestätigt. Die daraus fliessenden Erkenntnisse seien neue erhebliche Tatsachen, die sie in früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, handelt es sich bei den von ihr angerufenen Berichten vom 7. September 2021 und 7. Juni 2022 um echte Noven, das heisst um Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils vom 14. August 2019 entstanden sind.”
“Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.”
Die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens muss in der Regel in einem durch ein Strafgericht abgeschlossenen Entscheid festgestellt worden sein; das mit der Revision befasste Gericht ist grundsätzlich an diesen Strafentscheid gebunden. Nur wenn das Strafverfahren überhaupt nicht durchführbar ist, prüft das Bundesgericht frei, ob das Verbrechen oder Vergehen verwirklicht wurde.
“zu Art. 137 OG). Dass die objektiven Voraussetzungen eines Verbrechens oder Vergehens erfüllt sind, muss in einem Entscheid des Strafgerichts festgestellt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen), der das Strafverfahren beendet (Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1; 4A_411/2017 und 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4694 zu Art. 123 BGG). Das mit der Revision befasste Gericht ist grundsätzlich durch den Entscheid des Strafgerichts, das vorgängig anzurufen ist (vgl. hierzu: BGE 64 II 43 E. 1 S. 44), gebunden. Nur wenn dieses die Frage, ob die strafbare Handlung begangen wurde, überhaupt nicht prüfen kann, prüft das Bundesgericht frei, ob das Verbrechen oder Vergehen verübt wurde (BGE 92 II 68 E. 1a; 86 II 198 S. 200; 81 II 475 E. 2b S. 479; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; vgl. auch DENYS, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin und andere [Hrsg.],”
“________ avait notamment fait valoir qu'elle avait dénoncé son époux pour escroquerie, faux dans les titres, violation d'une obligation d'entretien et fausse déclaration en justice, qu'une enquête pénale avait été ouverte contre lui, que A.________ avait été entendu par la police, qu'un rapport de dénonciation avait été établi par cette dernière, que l'on se trouvait dans le cadre d'un acte délictuel commis par son époux à l'encontre de ses proches et que le comportement qui lui était reproché n'était pas décelable et avait été de nature à conduire l'autorité en charge du dossier de mesures protectrices de l'union conjugale à rendre une décision différente (demande de révision de l'épouse, ch. 15 ss, 36 et 49, DO/490 ss). 3.2.2.1. L'art. 328 al. 1 let. b CPC requiert clairement qu'une procédure pénale établisse le crime ou le délit susceptible d'avoir influencé la décision entrée en force. Ce faisant, le Code pose une exigence de preuve qualifiée; la question préjudicielle doit en principe être tranchée par la justice pénale. Selon une opinion majoritaire, il suffit que soient réalisés les éléments constitutifs objectifs de l'infraction. Au demeurant, la jurisprudence relative à l'art. 137 OJ puis à l'art. 123 LTF – qui est en principe pertinente pour l'interprétation de l'art. 328 CPC – a répété avec constance que la réalisation d'un crime ou d'un délit devait être établie en principe par une procédure pénale conduite jusqu'à son terme, sauf lorsque l'action pénale était impossible. A la lumière notamment des circonstances dans lesquelles a été conçu l'art. 328 al. 1 CPC, il n'y a pas matière à revenir sur ces principes bien arrimés (CPC annoté-Bohnet, art. 328 n. 5 et les références citées). 3.2.2.2. En l'espèce, s'il est vrai qu'une procédure pénale a été ouverte contre A.________ pour escroquerie, faux dans les titres et violation des obligations d'entretien, suite aux plaintes pénales déposées par B.________ les 10 novembre, 26 novembre et 4 décembre 2020, et qu'un rapport de dénonciation a été rendu par la police de sûreté à son encontre pour ces infractions (bordereau de l'épouse du 31 mai 2021, pièce 80), force est de constater que cette procédure en est au stade de l'instruction, F.________ ayant encore été entendu sur mandat du Ministère public le 13 septembre 2022.”
Einzelne neu vorgebrachte Beweismittel können untauglich sein. Das gilt etwa für unbrauchbare Selbstzeugnisse, vom Parteiangehörigen selbst verfasste E‑Mails oder Einstellungsverfügungen, die keine Feststellungen zu den relevanten Tatsachen enthalten. Liegt Untauglichkeit vor oder sind die vorgelegten Beweismittel nicht erheblich bzw. nicht entscheidend für das Ergebnis des früheren Verfahrens, begründen sie keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 BGG.
“Die Gesuchstellerin legt eine ihr von Rechtsanwalt Münch am 4. Juli 2022 zugestellte Mail ins Recht mit der Mitteilung, er sei jedenfalls zur Zeit nicht ihr Anwalt, werde dem Bundesgericht aber mitteilen, dass er ihr gerichtliche Zustellungen weiterleiten werde. Sie habe gestützt darauf davon ausgehen können, dass sie über eine Zustelladresse in der Schweiz verfüge. Damit macht sie einen "anderen" Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 BGG geltend, was unzulässig ist. Das schadet der Gesuchstellerin insofern nicht, als die Rüge ohnehin unbegründet ist. Aus welchem Grund sich Rechtsanwalt Münch gegenüber dem Bundesgericht nicht als Zustelladresse für die Gesuchstellerin zur Verfügung stellte, ist unbekannt und vor allem unerheblich, weil sich die Gesuchstellerin ein allfälliges Versäumnis von Rechtsanwalt Münch anrechnen lassen müsste. Die Mail ist damit kein entscheidendes Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 BGG. In dieser Mail hat Rechtsanwalt Münch der Gesuchstellerin zudem mitgeteilt, dass ihr vom Bundesgericht unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, eine Frist bis zum 17. August 2022 angesetzt worden war, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Da sie somit die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses in Kenntnis der angedrohten Folgen unbenutzt verstreichen liess, wäre auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten gewesen.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nachdem der Gesuchsteller in seiner Klage die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab 4. Mai 2020 für die Dauer von sechs Monaten beantragt hat, ist von vornherein nicht einsichtig, inwiefern sich die Kündigung vom Mai 2022 auf das Ergebnis des Hauptverfahrens auswirken könnte. Die behauptete Tatsache ist nicht erheblich, weshalb ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht vorliegt. Ausserdem legt der Beschwerdeführer als Beleg für die Kündigung lediglich ein von ihm selbst verfasstes, an seinen Anwalt gerichtetes E-Mail vom 23. Mai 2022 bei, womit das Beweismittel untauglich und der Revisionsgrund auch aus diesem Grund nicht gegeben wäre.”
“70 IVG verjährt wäre und weil Art. 148a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sei. Zudem würden in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB Beweise für eine arglistige Täuschung fehlen, namentlich weil eine sachdienliche Befragung des Gesuchstellers nicht möglich gewesen sei und verschiedene im Verwaltungsverfahren (zulässig) erhobene Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertbar seien. Die Rentenaufhebung und die zugrunde gelegene gesundheitliche Verbesserung - die zentrale Thematik des Urteils 9C_415/2015 - war indessen nicht Gegenstand des Strafverfahrens; folgerichtig finden sich diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Die gegenteilige Behauptung des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwaltschaft erkannt habe, dass kein hinreichender Beweis für die Aufhebung der Rente vorgelegen habe, ist klar aktenwidrig. Es ist somit weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit in der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2020 ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erblickt werden könnte.”
Nachträglich zugänglich gewordene medizinische Akten können im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 BGG die Unverschuldetheit einer Fristversäumnis belegen und damit als Revisionsgrund geltend gemacht werden, sofern die Akten zuvor tatsächlich nicht zugänglich waren.
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
Unter Art. 123 Abs. 1 BGG sind nur Verbrechen oder Vergehen im Sinne des schweizerischen Strafrechts (StGB) zu verstehen; Kontraventionen (Contraventions) und Straftaten des kantonalen Strafrechts fallen nicht darunter.
“S'agissant des motifs de l'art. 100 al. 1 let. a LPA-VD, il convient dès lors de s'inspirer de la jurisprudence émise au sujet de l'art. 123 al. 1, 1ère phrase LTF – qui prévoit que le motif prévu à l'art. 123 al. 1 LTF suppose l'existence d'un crime ou d'un délit prévu par le code pénal, à l'exclusion d'une contravention (art. 103 du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 [CP; RS 311.0]) ou d'une infraction relevant du droit pénal cantonal. Les crimes et les délits sont définis à l'art. 10 CP en fonction de la gravité de la peine: sont des crimes les infractions passibles d'une peine privative de liberté de plus de trois ans (al. 2); sont des délits les infractions passibles d'une peine privative de liberté n'excédant pas trois ans ou d'une peine pécuniaire (al. 3). L'infraction doit avoir eu une influence effective, directe ou indirecte, sur l'arrêt, au préjudice du requérant. Le motif de révision doit être établi dans une procédure pénale, par quoi il faut entendre non seulement l'instruction, mais la décision qui y met fin: il faut que celle-ci établisse l'existence d'un crime ou d'un délit, dont les conditions objectives doivent être réalisées. En cas de non-lieu ou d'acquittement, le motif de révision n'est pas réalisé.”
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben (unechtes Novum). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Urteil entstanden sind (echte Noven), sind ausgeschlossen.
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt, wie soeben dargelegt, u.a. voraus, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum; BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteil 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Die Gesuchstellerin ist für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsbegehrens beruft, beweispflichtig (vgl. Urteile 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.4; A.189/1983 vom 15. August 1983 E. 2b). Der Überprüfungsbericht der EKQMB, auf welchem ihr Revisionsgesuch beruht, datiert indes vom 7. November 2023 und ist somit - ebenso wie die Medienmitteilung des BSV und die Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 - nach dem Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 erstellt worden. Wie bereits dargelegt, ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf ein solches echtes Novum nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ("unter Ausschluss der [...] Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") und der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen (vorne E. 2.2 Ziff. 3; BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 1C_277/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.2.; 2F_30/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.3.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2; 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1 f.; 8F_9/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2; 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2 und 2.2). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das nachträglich entstandene Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweist (vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3; 4A_662/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E.”
In den in den Quellen genannten Entscheiden wurden Revisionsbegehren innerhalbeiner 90‑Tage‑Frist eingereicht; das Bundesgericht hielt die Frist für eingehalten und trat auf das Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ein.
“Das Revisionsbegehren wurde am 19. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt die Gesuchstellerin ihren Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf ihr Ersuchen einzutreten ist.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 18. Oktober 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt der Gesuchsteller seinen Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
Allein die Einreichung bzw. die blosse Existenz von Unterlagen (z. B. Skripten) begründet nicht ohne Weiteres eine neue, revisionsbegründende Tatsache im Sinne von Art. 123 BGG. Solche Unterlagen stellen nicht notwendigerweise relevante Tatsachen oder beweiskräftige Beweismittel dar.
“Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).”
Für die Anwendung von Art. 123 Abs. 2 BGG ist wesentlich, ob die streitentscheidende Tatsache bis zu dem Zeitpunkt vorlag, als im Hauptverfahren prozessuale Vorbringen noch zulässig waren, und ob sie trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnte. Die (behauptete) Kenntnisnahme — auch des Rechtsvertreters — kann dabei entscheidend sein, um zwischen einem unechten Novum (vor dem Schluss des Hauptverfahrens verwirklicht) und einem echten Novum (erst nachher entstanden oder bekannt geworden) zu unterscheiden. Sodann begrenzt die Chronologie des Streitgegenstands (z. B. hinsichtlich einzelner Steuerperioden) den Prüfungsumfang des Bundesgerichts.
“Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass die Gesuchsteller auf eine Tatsache abstellen, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren (unechte Noven). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt der Gesuchsteller nicht vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Die Beschwerdeführer machen, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1 hiervor), nicht geltend, dass die hier entscheidende Verfügung des Fachbereichs Hochbau vom 8. Oktober 2020 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozessual noch hätte eingebracht werden können. Somit ist nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der Genehmigung der angepassten Baumassenziffer um ein unechtes Novum handelt, das in den Anwendungsbereich von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG fällt. Kein unechtes Novum stellt der Entscheid vom 8. Oktober 2020 ausserdem unter der Annahme dar, dass in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer ein Mangel zu erblicken wäre: Erst deren (behauptete) Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 19. April 2021 könnte in diesem Fall als korrekte Eröffnung gelten, womit es sich um ein echtes Novum handeln würde. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 stünde unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. E. 1.2.2 f. hiervor und Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3). Soweit in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer hingegen kein Eröffnungsmangel zu erblicken wäre und die Genehmigung der angepassten Baumassenziffer nach dem kantonalen Verfahrensrecht von der Vorinstanz noch hätte berücksichtigt werden können, würde eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG daran scheitern, dass den Beschwerdeführern eine Mitteilung an die Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre.”
“Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 einzig die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 einer materiellen Beurteilung unterzogen hat (Sachverhalt, lit. B.a). Soweit der Steuerpflichtige andere als diese Steuerperioden anruft, liegt dies ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes und ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vorne E. 1.4). Wie dargelegt, bezieht die Begründung des Revisionsgesuchs sich einzig auf die Steuerperiode 2009 (vorne E. 2.2.1), weshalb das Bundesgericht lediglich zu prüfen hat, ob hinsichtlich dieser Steuerperiode ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Die Begründung des Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, vor dem Hintergrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bildeten die im Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen zum Erwerb des Gemäldes ein rechtserhebliches unechtes Novum.”
“Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3).”
Das Bundesgericht hat einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG etwa im Urteil BGE 144 V anerkannt (vgl. 9F_18/2023, E. 4.4).
Kann das Bundesgericht im Vertrauen auf in den Akten liegende Angaben einer Behörde über Verfahrenshandlungen (z.B. in einer Bestätigung der Botschaft ausgewiesene Eingabedaten) von einem Antrag oder einer Eingabe ausgehen und dadurch einer Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme nehmen, kann diese im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 BGG geltend machen, die Angaben seien unrichtig und habe die Einreichung fristgerecht erfolgt.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben.”
Fehlt der Nachweis, dass nachträglich entdeckte oder zuvor vorenthaltene Dokumente erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darstellen, ist das Revisionsgesuch nicht erfolgreich.
“Wie dargelegt, ist es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen, die rechtliche Erheblichkeit der ihm ursprünglich vorenthaltenen Dokumente ("ca. 50 cm hoher Aktenstoss" usw.) nachzuweisen (vorne E. 2.2). Dementsprechend vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schriftstücke in die Veranlagungsverfügungen eingeflossen seien, ohne dass ihm dies damals bewusst gewesen sei. "Erhebliche Tatsachen" und/oder "entscheidende Beweismittel" im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, aufgrund deren das Urteil 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18. September 2018 (Sachverhalt lit. B”
“Die Gesuchstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, über weite Strecken auszuführen, dass die Wegweisung sie und ihre Familie hart treffen würde. Zudem bestreitet sie, eine Scheinehe eingegangen zu sein, übt Kritik an den Ermittlungen der Migrationsbehörde und wirft ihrer damaligen Rechtsvertreterin vor, sie schlecht beraten zu haben. Damit schildert sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge, ohne sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe zu beziehen und darzulegen, inwiefern ein solcher gegeben sein soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Sollte sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen wollen, ist festzuhalten, dass sie weder konkret dartut, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG; vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen), noch nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).”
Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel liegen vor, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Es muss dargetan werden, inwiefern die nachträglich geltend gemachten Beweismittel die bundesgerichtliche Würdigung beeinflussen könnten; relevant kann dies namentlich sein, wenn neue Beweismittel die frühere Einschätzung (z.B. der subjektiven Schuld) in Frage stellen würden.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann jedoch nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw.”
“Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Straftat der Verleumdung das bundesgerichtliche Urteil beeinflusst haben soll. Das Bundesgericht hat das Verhalten, das schliesslich zum Strafbefehl geführt hat, in seine Erwägungen vielmehr einbezogen, ist aber zum Schluss gekommen, dass dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin subjektiv nicht zum Vorwurf gereicht. Ob die Gesuchsteller sich auf neue Beweismittel berufen können, die diesen Schluss allenfalls ins Wanken zu bringen vermögen, ist eine Frage von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.”
“Wie dargelegt, ist es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen, die rechtliche Erheblichkeit der ihm ursprünglich vorenthaltenen Dokumente ("ca. 50 cm hoher Aktenstoss" usw.) nachzuweisen (vorne E. 2.2). Dementsprechend vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schriftstücke in die Veranlagungsverfügungen eingeflossen seien, ohne dass ihm dies damals bewusst gewesen sei. "Erhebliche Tatsachen" und/oder "entscheidende Beweismittel" im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, aufgrund deren das Urteil 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18. September 2018 (Sachverhalt lit. B”
Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist grundsätzlich unzulässig, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; in diesem Fall ist das Revisionsgesuch regelmässig an die zuständige Vorinstanz zu richten. Zulässig ist die Revision dagegen, wenn sich das Bundesgericht materiell mit der Beschwerde auseinandergesetzt hat und sein Urteil damit an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids tritt. Zudem gelten die klassischen Voraussetzungen dieses Revisionsgrundes (insbesondere Erheblichkeit, Bestehen der Tatsache vor dem Urteil, nachträgliches Entdecken und Unverschuldetheit).
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).”
“Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). 2.3. Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den”
Reine organisatorische Fehler im Dossier, die keine entscheiderhebliche Tatsache betreffen, begründen keine Revision nach Art. 123 Abs. 2 BGG.
“September 2023 angegeben wurde, ist korrekt. Für die Redaktion des Urteils zeichnete Gerichtsschreiber Pfäffli verantwortlich. Die abweichende Bezeichnung auf dem Deckblatt der beiden physischen Dossiers rührt daher, dass Gerichtsschreiber Pfäffli ab Oktober 2023 in den Ruhestand trat, Gerichtsschreiber Baur seine Nachfolge als Präsidialsekretär antrat und die Kanzlei den Namen des Gerichtsschreibers bereits während der Übergangsphase im System änderte. Eine Zu- bzw. Umteilung des Falls an Gerichtsschreiber Baur durch das hierfür allein zuständige Abteilungspräsidium (vgl. Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht [SR 173.110.131]) fand nicht statt. Beschlägt der Fehler einzig eine rein organisatorische Angabe im Dossier, ist nicht ersichtlich, inwiefern er eine entscheiderhebliche Tatsache darstellen soll. Massgeblich ist das Urteil, das nach dem Gesagten in korrekter Besetzung gefällt wurde. Damit liegt weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a oder d BGG noch derjenige von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor.”
Art. 123 Abs. 2 BGG (lit. a) bezieht sich auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ist auf Revisionsgesuche gegen Strafurteile nicht anwendbar.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die sich indes auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht und auf das vorliegende Revisionsgesuch, das sich gegen ein Strafurteil richtet, nicht anwendbar ist.”
“Der Gesuchsteller nennt als Grundlage für sein Revisionsgesuch insbesondere Art. 121 lit. b BGG. Er beschränkt sich in seiner Begründung jedoch auf Ausführungen zur ursprünglichen Sache, nämlich zur angeblichen Straftat, deren Untersuchung von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nicht an die Hand genommen worden ist. Inwiefern das Bundesgericht im Sinne von Art. 121 lit. b BGG aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, als es dem Gesuchsteller im Urteil 7B_778/2024 die Beschwerdelegitimation absprach, tut er dagegen mit keinem Wort dar. Weshalb der zusätzlich angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein sollte, ist von vornherein nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch weder um eine Zivilsache noch um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Das Revisionsgesuch entbehrt damit offensichtlich einer tauglichen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.”
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG findet auf Revisionsgesuche gegen Strafurteile keine Anwendung. In strafrechtlichen Konstellationen kommt als Revisionsinstanz die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Betracht; aus Prozessökonomie und wegen des Beschleunigungsgebots kann ihre Beurteilung gegenüber einer Behandlung durch das Bundesgericht vorzuziehen sein.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die sich indes auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht und auf das vorliegende Revisionsgesuch, das sich gegen ein Strafurteil richtet, nicht anwendbar ist.”
“Zu prüfen ist, welche Revisionsinstanz diesbezüglich zuständig bzw. passend ist: die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO; Art. 38a StBOG) oder das Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG). Das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ist in Bezug auf die B. betreffenden Aspekte rechtskräftig. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO («Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht») ist grundsätzlich erfüllt. Dasselbe dürfte aber auch in Bezug auf die bundesgerichtliche Revisionsbestimmung Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gelten, welche ihrerseits insbesondere auf den erwähnten Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verweist. Ein Verwirkungsgrund für eine Revision vor Bundesgericht i.S.v. Art. 125 BGG ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen demnach zwei Revisionsinstanzen in Betracht: das Bundesgericht und / oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Eine Behandlung der erwähnten Anträge durch das Bundesgericht hätte aber voraussichtlich zur Folge, dass die Sache auch betreffend Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf B. schliesslich von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu prüfen wäre (vgl. Art. 128 BGG). Prozessökonomisch und im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ist es deshalb sinnvoll und vorteilhaft, wenn die Berufungskammer (statt des Bundesgerichts) als Revisionsinstanz fungieren wird. Dies wirkt sich auch zu Gunsten von B. aus – insbesondere, weil ihm sonst eine Instanz verloren ginge.”
Eine nachträglich entdeckte Tatsache rechtfertigt die Revision nur, wenn sie entscheidrelevant ist; das heisst sie muss geeignet sein, bei unverändertem Sachverhalt das rechtliche Ergebnis des Entscheids zu ändern (z.B. die Gutheissung der Beschwerde oder eines früheren Revisionsgesuchs) und damit die Sachverhaltsgrundlage des Entscheids in Frage zu stellen.
“Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).”
Bei einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss der gesetzliche Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG konkret genannt und dargetan werden; es ist aufzuzeigen, inwiefern das zu revidierende Urteil an diesem Mangel leidet. Fehlt eine solche genügende Begründung, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
“Der Gesuchsteller beruft sich zwar auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er legt indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, weshalb dieser Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.”
Liegt kein verbindliches Strafurteil vor oder ist ein Strafverfahren nicht durchführbar, bestimmt das Revisionsgericht — in diesem Fall präjudiziell und in freier Beweiswürdigung —, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die antragstellende Partei muss die behaupteten Tatsachen bzw. Beweise substantiiert vortragen; blosse Behauptungen genügen nicht.
“Aux termes de cette disposition, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue ; si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. La preuve de l'infraction doit donc être principalement apportée par un jugement pénal, en premier lieu par une condamnation pour un crime ou un délit. En l'absence de condamnation - par exemple en raison de l'irresponsabilité de l'auteur, de la prescription de l'action ou du décès de l'auteur - il suffit que les éléments objectifs de l'infraction soient prouvés. Ce n'est que si une procédure pénale n'est pas possible (du moins son ouverture) que la preuve peut être exceptionnellement apportée d'une autre manière (cf. arrêts du TF 2C_191/2018 du 10 septembre 2018 consid. 3.3.4, 1C_513/2008 du 3 avril 2009 consid. 3 ; arrêt du TAF A-3517/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.2 ; dans le même sens Scherrer Reber, op. cit., art. 66 note de bas de page 62 ; voir ég. ATF 139 III 126 consid. 44 en lien avec l'art. 328 al. 1 let. b CPC [RS 272] qui a la même teneur que l'art. 123 al. 1 LTF) ; dans un tel cas de figure, le juge de la révision détermine librement - à titre préjudiciel - si l'infraction alléguée a été commise (cf. arrêts du TF 8C_377/2017 du 28 février 2018 consid. 8.3.3, 8C_718/2016 du 21 août 2017 consid. 2.3, 4A_596/2008 du 6 octobre 2010 consid. 4.1 et les réf. citées). A cet égard, la partie requérante qui sollicite la révision de l'arrêt doit présenter les preuves de l'infraction, de simples allégations contenues dans une écriture ne sont pas suffisantes (cf. Christian Denys, in : Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [éd.], Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, art. 123 n° 13) ; les exigences en matière de preuve étant les mêmes que dans la procédure pénale, la vraisemblance prépondérante ne suffit pas (cf. arrêt du TF 8C_718/2016 du 21 août 2017 consid. 2.3 ; arrêt du TAF A-3517/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.2). Cela étant, si une décision pénale établit l'existence d'un crime ou d'un délit dont les conditions objectives sont réalisées, elle lie le juge de la révision (cf.”
Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller muss darlegen und nachweisen, dass die behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, Versäumnisse der Prozessführung nachträglich zu heilen.
“Nach dem Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte, obschon sie bereits bestanden (sog. unechte Noven). Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 134 III 45 E. 2.1; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Dass die Beibringung der betreffenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich war, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteile 5F_28/2022 vom 19.”
“In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnte ( unechte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht zu hören sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( echte Noven). Unechte Noven sind dementsprechend Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 144 V 258 E. 2.1 S. 260; zum Ganzen: Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).”
“Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 1. Februar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Sie dienen der Erläuterung der gestellten Rechtsbegehren. Revisionsweise kann gestützt auf Art. 121 lit. c BGG zwar geltend gemacht werden, dass das Bundesgericht nicht alle Anträge beurteilt habe, nicht jedoch, dass es nicht allen Rügen nachgegangen sei. 2.2.2. Zutreffend ist, dass der heutige Gesuchsteller im revisionsbetroffenen Verfahren eine Reihe von Fragen aufgeworfen hatte (vorne E. 1.4.1). Bei diesen "Fragen" handelte es sich freilich um Rügen, nicht um Rechtsbegehren im rechtstechnischen Sinn. Die Beanstandungen zielten auf die Bemessungsgrundlage und den Tarif ab. Demgegenüber war der einzige, zumindest implizit gestellte Antrag - beim Steuerpflichtigen handelt es sich offenkundig um einen juristischen Laien - dahin gegangen, dass der angefochtene Entscheid vor dem Hintergrund der vorgetragenen Beanstandungen aufzuheben sei. Diesen Antrag hat das Bundesgericht beurteilt und die Beschwerde, nachdem diese unzureichend begründet war, abgewiesen. 2.2.3. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anzurufen wünscht. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt und/oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren - trotz sorgfältiger Verfahrensführung - nicht hatte beibringen können (unechte Noven). Unter dem Titel von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können mithin ausschliesslich”
Art. 123 BGG kann als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen; das Bundesgericht kann nur zurückkommen, soweit einer der in Art. 121 ff. BGG abschliesslich genannten Gründe vorliegt.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).”