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Ist die angefochtene Verfügung oder der Entscheid nicht letztinstanzlich, tritt das Bundesgericht nicht auf die Eingabe ein und überweist die Sache zuständigkeitshalber an die hierfür zuständige kantonale Behörde (z. B. Staats- und Jugendanwaltschaft; Kantonsgericht).
“Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu überweisen.”
“A.________ und B.________ wenden sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an das Bundesgericht. Sie beanstanden die Verfügung des Bezirksgerichts Willisau, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2024, mit welcher das Verfahren 2Q4 24 11 infolge Rückzugs der Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18. April 2024 als erledigt abgeschrieben wurde. Die fragliche Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2024 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss deren Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen.”
Das Bundesgericht kann nach Art. 30 Abs. 2 BGG Angelegenheiten, für die sich die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt oder wahrscheinlich erscheint, an die betreffende kantonale Behörde oder Kammer überweisen. In den zitierten Entscheiden erfolgten Überweisungen etwa bei Vollzugsfragen, zur Weiterleitung von Strafanzeigen sowie bei Gesuchen um Exonération bzw. um Befreiung von Sicherheiten.
“und 7. Dezember 2022 sind insofern an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Auch für Vollzugsfragen ist das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig; ebenso wenig für die Entgegennahme von Strafanzeigen. Der Beschwerdeführer hat sich hierfür an die zuständigen kantonalen Behörden und Instanzen zu wenden.”
“La cause d'irrecevabilité étant manifeste, l'arrêt sera rendu selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a LTF. L'écriture du recourant, traitée comme une requête d'exonération de sûretés, est transmise au Président de la Chambre pénale du Tribunal cantonal, comme objet de sa compétence (art. 30 al. 2 LTF en relation avec l'art. 32 al. 2 LTF). Compte tenu des circonstances, le présent arrêt sera rendu sans frais (art. 66 al. 1, 2 ème phrase, LTF). Par ces motifs, le Juge présidant prononce :”
“Vu ce qui précède, le recours sera déclaré irrecevable (art. 30 al. 1 LTF) et la cause sera transmise à la chambre administrative comme objet de sa compétence (art. 30 al. 2 LTF; AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, n° 8 ad art. 30 LTF). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1, 2e phrase, LTF; arrêt 2C_104/2012 du 25 avril 2012 consid. 4). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Hält das Bundesgericht seine Zuständigkeit für fehlend, tritt es nicht auf die Sache ein. Aufgrund des Fehlens einer unerlässlichen Sachurteilsvoraussetzung unterbleibt damit eine inhaltliche Prüfung bzw. wird der Entscheid als unzulässig erklärt.
“Dem Bundesgerichtsgesetz ist das Institut, wie es sich in Art. 47 Abs. 2 VwVG findet, unbekannt. Deshalb soll im vorliegenden BGE 150 II 346 S. 355 Zusammenhang, angelehnt an die eingängige französischsprachige Rechtsprechung (so etwa BGE 122 V 405 E. 1c), von "Beschwerde omisso medio" statt von "Sprungbeschwerde" gesprochen werden. Hat nun eine Partei, die ans Bundesgericht gelangt, einzelne oder mehrere Stufen des Rechtswegs ausgelassen, ohne dass sie von Bundesgesetzesrechts wegen hierzu ausdrücklich oder zumindest implizit ermächtigt wäre, so ist das Bundesgericht unter dem formell-organisatorischen Aspekt zur Beurteilung der Eingabe unzuständig. Aufgrund des Fehlens einer unerlässlichen Sachurteilsvoraussetzung ist auf die Sache an sich nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG), worauf sich weitere Schritte erübrigen. Das Bundesgericht kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung der Eingabe an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten. Eine eigentliche Weiterleitungspflicht sieht das Gesetz nur vor, falls eine andere eidgenössische Behörde zuständig wäre (Art. 30 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 333 E. 2; Urteile 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4; 2C_963/2019 vom 21. Dezember 2019 E. 1.2; 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2; 2F_1/2018 vom 16. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3). Die Weiterleitung erfolgt diesfalls an den iudex ad quem.”
Ergibt sich in einem Meinungsaustausch, dass die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde (hier: des Bundesstrafgerichts) besteht oder wahrscheinlich ist, überweist das Bundesgericht die Sache nach Art. 30 Abs. 2 BGG an diese Behörde zur Prüfung, ob ein entsprechendes Begehren vorliegt, und gegebenenfalls zur materiellen Beurteilung.
“________ die dort gerügten, ihn betreffenden (materiellen) Punkte (Vorgehen bei Löschung des DNA-Profils, Höhe der B.________ zuerkannten Entschädigung) nicht mehr zu überprüfen sind und daher auch nicht Grund für eine allfällige Neufestsetzung der amtlichen Entschädigung bilden könnten. Die Begründung der Beschwerde erweist sich ebenso unter diesem Aspekt als unklar und wird den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Soweit die Höhe der im kantonalen Rechtsmittelverfahren der amtlichen Verteidigung zugesprochenen Entschädigung als solche Beschwerdegegenstand bilden sollte, wäre im Weiteren zu beachten, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Bundesstrafgericht für eine diesbezügliche Beurteilung zuständig wäre (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.7; vgl. auch Urteil 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.3). Nachdem unklar ist, ob der Beschwerdeführer die Honorarfestsetzung als solche anficht, und nachdem es dem Bundesgericht insoweit an der Zuständigkeit fehlt, wird die Beschwerde in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG an das Bundesstrafgericht überwiesen zur Prüfung, ob ein entsprechendes Begehren (hinreichend begründet) gestellt ist, und gegebenenfalls zur Beurteilung desselben in der Sache.”
Wenn sich nach einem Meinungsaustausch ergibt oder die Zuständigkeit einer anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint, kann das Bundesgericht die Sache von Amtes wegen an die mutmasslich zuständige Behörde überweisen. Dies wurde sowohl gegenüber kantonalen Behörden (z. B. Staats- und Jugendanwaltschaften, Kantonsgerichte, Sicherheitsdirektionen) als auch gegenüber anderen bundesrechtlichen oder spezialisierten Gerichten praktiziert.
“Lorsqu'il déclare un recours irrecevable pour cause d'incompétence, le Tribunal fédéral peut transmettre directement la cause à l'autorité judiciaire cantonale vraisemblablement habilitée à la traiter, s'il parvient à la déterminer, afin qu'elle statue sur le recours (cf. art. 30 al. 2 LTF par analogie; ATF 147 I 333 consid. 2; 136 I 42 consid. 2; 135 II 94 consid. 6.2). En l'occurrence, en vertu des art. 3, 72 et 77a LPJA/VS, le Tribunal cantonal valaisan est appelé à connaître des recours de droit administratif formés contre les décisions rendues en dernière instance par les autorités administratives, y compris par le Conseil d'État, en particulier lorsque le droit fédéral exige qu'un tribunal supérieur statue comme autorité précédant immédiatement le Tribunal fédéral. Cette autorité est donc au bénéfice d'une clause générale de compétence et tout indique dès lors qu'elle doit connaître des recours contre les décisions du Conseil d'État confirmant ou refusant l'attribution de mandats de prestations en lien avec le dispositif des secours adopté en application de la LOSS/VS. Rien ne s'oppose donc à ce que la cause 2C_351/2024 soit transmise au Tribunal cantonal valaisan afin qu'il statue sur le recours de la recourante 2 comme objet de sa compétence (cf. ATF 135 II 94 consid.”
“Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu überweisen.”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 144 V 97 E. 1; 143 IV 357 E. 1). Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht anzufechten (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.5 und E. 1.7; Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
“Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage wäre das Fristwiederherstellungsgesuch beim Kantonsgericht Luzern einzureichen gewesen. Das Bundesgericht ist nicht zuständig. Es kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung des Gesuchs an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; siehe MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 30 BGG). Da A.________ an sich nicht beabsichtigt, die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung anzufechten, sondern vielmehr um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersucht, erübrigt es sich, sowohl über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG zu entscheiden. Die Eingabe ist lediglich als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entgegenzunehmen und zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Kantonsgericht Luzern zu überweisen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass allfällige Fehlleistungen oder Unachtsamkeiten eines Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellen, die eine Wiederherstellung rechtfertigen würden (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Ausnahme hiervon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht und ihr ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde.”
“Si la compétence d'une autre autorité a été déterminée à l'issue d'un échange de vues ou si la compétence d'une autre autorité fédérale apparaît vraisemblable, le Tribunal fédéral transmet l'affaire à cette autorité (art. 30 al. 2 LTF). En l'espèce, les demanderesses se plaignent de l'absence de décision ou du retard injustifié de la part du Département fédéral des finances. C'est ainsi au Tribunal administratif fédéral qu'elles devaient s'adresser (cf. consid. 3.4 ci-dessus), raison pour laquelle leurs mémoires sont transmis à celui-ci, comme objet de sa compétence.”
“Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 5. März 2022) an das Bundesgericht. Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Urteil 2C_206/2022 vom 9. März 2022). Es überwies die Sache von Amtes wegen als mögliches Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
“Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen.”
Das Bundesgericht überweist Eingaben, die als Gesuch um Wiederherstellung der Frist bzw. Fristrestitution zu qualifizieren sind, an die zuständige kantonale Behörde zur Entscheidung.
“L'argumentation relative à un empêchement non fautif d'agir dans le délai relève plutôt d'une demande de restitution de délai au sens de l'art. 16 al. 3 LPA/GE. Or, il appartient à l'autorité compétente sur le fond de se prononcer sur une telle demande et non au Tribunal fédéral (cf. arrêts 2C_674/2019 du 29 juillet 2019 consid. 2.2 et 4A_467/2017 du 22 mai 2018 consid. 1.3; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, n° 19a ad art. 50 LTF), qui ne pourrait au demeurant pas entrer en matière compte tenu du principe d'épuisement matériel des instances, dès lors que le grief porte sur l'application du droit cantonal (cf. arrêt 1C_242/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4). Par ailleurs, en vertu de l'art. 99 al. 1 LTF, l'allégation de preuves nouvelles n'est pas admissible devant le Tribunal fédéral qui n'aurait ainsi pas été en mesure de prendre en considération le certificat médical produit par la recourante pour tenter de démontrer qu'elle se trouvait dans un cas de force majeure l'ayant empêché sans sa faute de verser l'avance de frais dans le délai. En application de l'art. 30 al. 2 LTF, il convient de transmettre l'écriture de la recourante du 7 décembre 2020 à la Chambre administrative en tant qu'elle vaut demande en restitution de délai au sens de l'art. 16 al. 3 LPA/GE pour qu'elle se prononce à ce sujet (cf. arrêts 2C_674/2019 du 29 juillet 2019 consid. 2.2 et 4A_467/2017 du 22 mai 2018 consid. 1.4).”
Kann aus einer Eingabe kein klarer Rechtsmittelwille entnommen werden, hat das Bundesgericht nach der zitierten Rechtsprechung nicht die Pflicht, diese Eingabe gemäss Art. 30 BGG an eine mutmasslich zuständige Behörde weiterzuleiten.
“Sie erwägt, daraus gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer Angst habe, sich unter Druck gesetzt fühle, es sich um ein "Missverständnis" handle und er nicht aufgeklärt worden sei, was passiere. Davon, dass er sich in einem Schockzustand befunden hätte, sei indes nicht die Rede. Seine Eingabe beschränke sich einzig darauf, sich über die Bedingungen auf der Station im Untersuchungsgefängnis zu beschweren. Daraus lasse sich klarerweise kein Berufungswille ableiten. Es sei schlicht nicht deutlich der Wille ersichtlich, dass das Urteil vom 30. Mai 2023 im Sinne eines Rechtsmittels einer neuen Beurteilung zugeführt werden solle. Aus dem Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 4. Juli 2023 gehe sodann hervor, dass dieses sich nicht mit der Sache befassen könne, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. Somit erhelle, dass die höchstrichterliche Instanz das Schreiben des Beschwerdeführers ebenso nicht als Fristwiederherstellungsgesuch verbunden mit einer Berufungsanmeldung taxiert habe. Folglich sei das Bundesgericht auch nicht gehalten gewesen, diese Eingabe in Anwendung von Art. 30 BGG an die mutmasslich zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Vorinstanz verwirft die Annahme des Beschwerdeführers, es liege seitens des Bundesgerichts eine Rechtsverweigerung vor. Er habe gerade nicht die Vornahme einer Verfahrenshandlung verlangt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Grösstenteils belässt er es dabei, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und von ihr ausführlich behandelten Rügen zu wiederholen, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Argumentation begründet auseinanderzusetzen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Überdies macht er auch keine Willkür im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2023 geltend. Inwieweit die Würdigung der Vorinstanz falsch sein soll, ist schliesslich weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Schreiben keine Berufungsabsicht und keine Berufungsanmeldung zu entnehmen ist.”
“Sie erwägt, daraus gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer Angst habe, sich unter Druck gesetzt fühle, es sich um ein "Missverständnis" handle und er nicht aufgeklärt worden sei, was passiere. Davon, dass er sich in einem Schockzustand befunden hätte, sei indes nicht die Rede. Seine Eingabe beschränke sich einzig darauf, sich über die Bedingungen auf der Station im Untersuchungsgefängnis zu beschweren. Daraus lasse sich klarerweise kein Berufungswille ableiten. Es sei schlicht nicht deutlich der Wille ersichtlich, dass das Urteil vom 30. Mai 2023 im Sinne eines Rechtsmittels einer neuen Beurteilung zugeführt werden solle. Aus dem Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 4. Juli 2023 gehe sodann hervor, dass dieses sich nicht mit der Sache befassen könne, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. Somit erhelle, dass die höchstrichterliche Instanz das Schreiben des Beschwerdeführers ebenso nicht als Fristwiederherstellungsgesuch verbunden mit einer Berufungsanmeldung taxiert habe. Folglich sei das Bundesgericht auch nicht gehalten gewesen, diese Eingabe in Anwendung von Art. 30 BGG an die mutmasslich zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Vorinstanz verwirft die Annahme des Beschwerdeführers, es liege seitens des Bundesgerichts eine Rechtsverweigerung vor. Er habe gerade nicht die Vornahme einer Verfahrenshandlung verlangt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Grösstenteils belässt er es dabei, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und von ihr ausführlich behandelten Rügen zu wiederholen, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Argumentation begründet auseinanderzusetzen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Überdies macht er auch keine Willkür im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2023 geltend. Inwieweit die Würdigung der Vorinstanz falsch sein soll, ist schliesslich weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Schreiben keine Berufungsabsicht und keine Berufungsanmeldung zu entnehmen ist.”
Ist die direkte Beschwerde ans Bundesgericht unmöglich und lässt sich die zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz ermitteln (bzw. ist sie die einzige geeignete Instanz), kommt eine analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG in Betracht; das Bundesgericht überweist die Sache dann der zuständigen kantonalen Behörde.
“Regeste Art. 29a und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 30 Abs. 2 und Art. 86 BGG; Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur); selbständige Verordnung; Rechtsweg; Zugang zum Gericht; Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter; Überweisung an die zuständige Behörde. Zeitlich anwendbares Recht (E. 1.2). Der Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entschädigungsverweigerung für finanzielle Verluste nach der COVID-Verordnung Kultur (in Kraft vom 21. März bis 20. September 2020) verletzt Art. 29a BV (E. 1.4-1.6). Unmöglichkeit einer direkten Beschwerde ans Bundesgericht (E. 1.7 und 1.8). Überweisung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG (E. 2).”
“Praxisgemäss übermittelt das Bundesgericht die Beschwerde in derartigen Fällen der zuständigen kantonalen Behörde, falls sich diese ermitteln lässt (analog Art. 30 Abs. 2 BGG, vgl. BGE 136 I 42 E. 2 S. 47 mit Hinweis). Da vorliegend ein Hoheitsakt des Regierungsrats zu überprüfen ist, kommt einzig das kantonale Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Betracht. Diesem ist die Sache somit zuständigkeitshalber zu überweisen. (...)”
Richtet sich eine Eingabe gegen ein für die Beschwerde ans Bundesgericht nicht anfechtbares oder insoweit unzulässiges Rechtsschutzobjekt, so leitet das Bundesgericht die Eingabe an die Vorinstanz weiter, welche sie an die zuständige kantonale Behörde zu übermitteln hat (Art. 30 Abs. 2 BGG).
“Der vorinstanzliche Beschluss ist ein kantonaler letztinstanzlicher Entscheid, der mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Hingegen ist die am 29. Oktober 2021 erlassene Aufgebotsverfügung der BVD zum Strafantritt auf den 13. Dezember 2021 kein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht und die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen diese Verfügung richtet. Insofern ist die Beschwerdeeingabe aber an die Vorinstanz weiterzuleiten, welche sie an die zuständige kantonale Instanz zu übermitteln hat (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
Ergibt sich im Meinungsaustausch, dass eine andere Behörde zuständig ist oder deren Zuständigkeit wahrscheinlich erscheint, tritt das Bundesgericht nicht in das Verfahren ein und überweist die Sache der betreffenden Behörde gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG. So hat das Bundesgericht etwa eine Eingabe, die bei ihm nicht zulässig war, zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
“A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.”
Das Bundesgericht kann die Sache an die zuständige Behörde überweisen und dabei auf eine Kostenauflage verzichten. Eingaben, die als besondere prozessuale Anträge (z. B. Gesuch um Freistellung von Sicherheiten) qualifiziert werden, können an die zuständige Kammer weitergeleitet werden.
“Auf die Beschwerde ist mangels bundesgerichtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Sache ist der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_719/2014 vom 21. April 2015 E. 2 [in BGE 141 IV 187 nicht publiziert]; Urteile 6B_299/2017 vom 23. März 2017 E. 3; 6B_302/2016 vom 2. Juni 2016 E. 3). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“La cause d'irrecevabilité étant manifeste, l'arrêt sera rendu selon la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a LTF. L'écriture du recourant, traitée comme une requête d'exonération de sûretés, est transmise à la Chambre des recours pénale, comme objet de sa compétence (art. 30 al. 2 LTF en relation avec l'art. 32 al. 2 LTF). Compte tenu des circonstances, le présent arrêt sera rendu sans frais (art. 66 al. 1, 2 ème phrase, LTF). Par ces motifs, le Juge présidant prononce :”
Fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, erachtet das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig und verweist die Eingabe zuständigkeitshalber an die betreffende kantonale Behörde (z. B. an das Appellationsgericht). Dies bedeutet nicht, dass das Bundesgericht im Rahmen dieses Verfahrens die Frage der Legitimation zur Erhebung eines kantonalen Rechtsmittels prüft.
“Die Aufsichtskommission stellt keine letzte kantonale Instanz dar und ist somit keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. sinngemäss betreffend die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich Urteil 2C_1035/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2). Ihre Entscheide sind grundsätzlich mit Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 15. Mai 2002 [SG 291.100]). Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, keine Rechtsmittelbegründung enthält, vermag die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht zu begründen. Folglich fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde an das Bundesgericht bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist. Die Eingabe ist zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu überweisen (vgl. Art. 30 BGG und dazu FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 30 BGG). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschwerdeführer zwangsläufig zur Erhebung eines Rechtsmittels auf kantonaler Ebene legitimiert sein wird. Es liegt nicht am Bundesgericht, diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.”
Ergibt sich in einem Meinungsaustausch, dass eine andere Behörde zuständig ist oder dies wahrscheinlich erscheint, überweist das Bundesgericht die Eingabe an die betreffende Behörde bzw. die zuständige Vorinstanz zur weiteren Behandlung.
“Le 5 janvier 2022, elle a transmis au Tribunal fédéral une écriture de A.________ datée du 30 décembre 2021 comme valant recours contre son arrêt. Invitée au vu de la teneur ambigüe de cette écriture à préciser dans un délai échéant au 25 janvier 2022 si elle souhaitait effectivement recourir auprès du Tribunal fédéral ou si elle n'entendait pas plutôt solliciter la reconsidération ou la révision de l'arrêt de la Cour de droit administratif et public du 13 décembre 2021 auprès de cette autorité, A.________ a précisé par courrier daté du 20 janvier 2022 et remis à la poste le jour suivant qu'elle souhaiterait solliciter la reconsidération de cet arrêt. Au vu des déterminations de l'intéressée, il convient de transmettre l'écriture de A.________ du 30 décembre 2021 à la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud comme objet de sa compétence en application de l'art. 30 al. 2 LTF. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Es ist unklar, ob es sich bei der Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG oder ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil auf die Eingaben so oder anders nicht eingetreten werden kann. Als Beschwerde, soweit fristgerecht erhoben, genügten die fraglichen Eingaben den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG). Folglich ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 23. Dezember 2020 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Für ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wäre das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Für diesen Fall ist die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuschicken (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
Erweist sich im Verfahren, dass die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde besteht bzw. der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist, überweist das Bundesgericht die Sache der zuständigen oberen kantonalen Instanz — in der Regel dem kantonalen Verwaltungsgericht — zur weiteren Entscheidung.
“Der angefochtene Beschluss stellt somit keinen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG dar. Da kein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, hat nach Art. 86 Abs. 2 BGG als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts ein oberes kantonales Gericht, konkret das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, zu entscheiden (vgl. § 49 Abs. 1 GO/SO). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels Letztinstanzlichkeit ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 113 f. BGG), sodass auch auf sie nicht einzutreten ist. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG analog; vgl. BGE 147 I 333 E. 2; 135 II 94 E. 6; Urteil 1C_430/2024 vom 30. September 2024 E. 4). Die Überweisung an das Verwaltungsgericht rechtfertigt sich umso mehr, als der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.”
“Ist Art. 86 Abs. 3 BGG somit nicht anwendbar, muss der angefochtene Beschluss von einem oberen kantonalen Gericht überprüft werden, bevor dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden kann (Art. 86 Abs. 2 BGG). Hierfür kommt nur das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Betracht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht in relevanter Weise von demjenigen, der Gegenstand des zitierten Urteils war. Wie dort ist auch hier auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht erfüllt ist. Die Sache ist in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG und in verfassungskonformer Auslegung von § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen (vgl. a.a.O., E. 2.4 f. mit Hinweisen).”
“Praxisgemäss übermittelt das Bundesgericht die Beschwerde in derartigen Fällen der zuständigen kantonalen Behörde, falls sich diese ermitteln lässt (analog Art. 30 Abs. 2 BGG, vgl. BGE 136 I 42 E. 2 S. 47 mit Hinweis). Da vorliegend ein Hoheitsakt des Regierungsrats zu überprüfen ist, kommt einzig das kantonale Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Betracht. Diesem ist die Sache somit zuständigkeitshalber zu überweisen. (...)”
Stellt sich im Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde heraus oder erscheint diese wahrscheinlich, überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde (Art. 30 Abs. 2 BGG).
“A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.”
“Vu, en fait : - le contentieux qui oppose, depuis 2008, A______ à B______, avocat; - les plaintes pénales déposées en 2015 et 2016 par celui-ci contre celui-là, des chefs d’atteintes à l’honneur; - la procédure P/2322/2015 ouverte à cette suite, au cours de laquelle le Ministère public a, notamment, entendu B______ en qualité de partie plaignante; - la condamnation de A______ pour diffamation et injure, verdict confirmé par le Tribunal fédéral le 16 mars 2020, dans un arrêt où il a été constaté, au sujet des frais du recours, que la situation financière du prénommé ne paraissait pas être favorable (cause 6B_1254/2019); - la "requête suite à [un] déni de justice" adressée par A______ au Tribunal fédéral le 6 décembre 2022, à l’appui de laquelle ce justiciable soutient qu’il était désormais établi que B______ aurait menti dans le cadre de la cause P/2322/2015, cela afin d’influer sur l’issue de celle-ci, et que le Procureur général, [prétendument] au fait de tels mensonges, refuserait d’ouvrir une procédure contre l’avocat, "alors que la loi lui en fai[sai]t l’obligation", attitude qui l’empêchait de solliciter la révision de l’affaire précitée; en conséquence, le Tribunal fédéral devrait enjoindre au Ministère public genevois d’ouvrir une instruction contre le conseil prénommé, le bénéfice de l’assistance judiciaire devant, par ailleurs, lui être accordé – étant relevé qu’il faisait l’objet d’actes de défaut de biens pour plus de CHF 1.2 million –; - la missive du 4 janvier 2023, par laquelle le Tribunal fédéral a transmis cette requête à la Chambre de céans pour des raisons de compétence (art. 30 al. 2 LTF).”
Fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit, tritt es auf die Sache nicht ein; das Rechtsmittel ist in diesem Fall unzulässig.
“Des circonstances particulières justifiaient ainsi de conserver la résidence habituelle au précédent lieu de vie. De telles circonstances font totalement défaut en l'espèce. Appliquer ici, comme l'a en définitive fait la Chambre des curatelles, la solution retenue à l'arrêt 5A_136/2018 comporte en outre le risque que la décision suisse ne soit pas reconnue en France (cf. BUCHER, La résidence habituelle - pivot de la procédure internationale relative aux droits de l'enfant, in Symposium en droit de la famille, 2020, p. 84 s.). Il y a donc lieu de s'en tenir au principe selon lequel le transfert en février 2020 de la résidence de l'enfant auprès de son père en France a modifié la compétence des autorités: en tant que nouvelles autorités de la résidence habituelle du mineur, les tribunaux français sont compétents pour prendre des mesures de protection de l'enfant (art. 5 CLaH96), à l'exclusion des tribunaux suisses. Le constat de l'incompétence ratione loci des autorités suisses conduit à l'irrecevabilité du recours (cf. art. 30 al. 1 LTF).”
Erweist sich das Begehren als unklar oder mangels hinreichender Begründung, kann das Bundesgericht die Eingabe an die mutmasslich zuständige Behörde überweisen. Diese prüft sodann, ob ein entsprechendes (hinreichend begründetes) Gesuch — etwa um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen, Fristwiederherstellung oder bezüglich Entschädigung/Honorar — vorliegt und entscheidet gegebenenfalls in der Sache.
“Si la compétence d'une autre autorité a été déterminée à l'issue d'un échange de vues ou si la compétence d'une autre autorité fédérale apparaît vraisemblable, le Tribunal fédéral transmet l'affaire à cette autorité (art. 30 al. 2 LTF). En l'espèce, les demanderesses se plaignent de l'absence de décision ou du retard injustifié de la part du Département fédéral des finances. C'est ainsi au Tribunal administratif fédéral qu'elles devaient s'adresser (cf. consid. 3.4 ci-dessus), raison pour laquelle leurs mémoires sont transmis à celui-ci, comme objet de sa compétence.”
“Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 5. März 2022) an das Bundesgericht. Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Urteil 2C_206/2022 vom 9. März 2022). Es überwies die Sache von Amtes wegen als mögliches Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
“Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen bezüglich des verfügten Kostenvorschusses ersucht haben wollen, wäre er darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Gesuch an sich beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist (iudex a quo; Urteil 2C_888/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2). Die Sache ist aber von Amtes wegen als mögliches Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4).”
“________ die dort gerügten, ihn betreffenden (materiellen) Punkte (Vorgehen bei Löschung des DNA-Profils, Höhe der B.________ zuerkannten Entschädigung) nicht mehr zu überprüfen sind und daher auch nicht Grund für eine allfällige Neufestsetzung der amtlichen Entschädigung bilden könnten. Die Begründung der Beschwerde erweist sich ebenso unter diesem Aspekt als unklar und wird den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Soweit die Höhe der im kantonalen Rechtsmittelverfahren der amtlichen Verteidigung zugesprochenen Entschädigung als solche Beschwerdegegenstand bilden sollte, wäre im Weiteren zu beachten, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Bundesstrafgericht für eine diesbezügliche Beurteilung zuständig wäre (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.7; vgl. auch Urteil 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.3). Nachdem unklar ist, ob der Beschwerdeführer die Honorarfestsetzung als solche anficht, und nachdem es dem Bundesgericht insoweit an der Zuständigkeit fehlt, wird die Beschwerde in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG an das Bundesstrafgericht überwiesen zur Prüfung, ob ein entsprechendes Begehren (hinreichend begründet) gestellt ist, und gegebenenfalls zur Beurteilung desselben in der Sache.”
Erscheint die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts als wahrscheinlich, überweist das Bundesgericht die Sache dem Bundesstrafgericht. So ist nach Art. 48 Abs. 2 StPO das Bundesstrafgericht für Konflikte über die nationale Rechtshilfe zwischen den Kantonen in Strafsachen zuständig; in solchen Fällen wird die Streitsache dem Bundesstrafgericht überwiesen.
“Erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde (Art. 30 Abs. 2 BGG). Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 48 Abs. 2 StPO das Bundesstrafgericht zuständig für Konflikte über die nationale Rechtshilfe zwischen den Kantonen in Strafsachen. Die Streitsache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen.”
“Erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde (Art. 30 Abs. 2 BGG). Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 48 Abs. 2 StPO das Bundesstrafgericht zuständig für Konflikte über die nationale Rechtshilfe zwischen den Kantonen in Strafsachen. Die Streitsache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen.”
“Erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde (Art. 30 Abs. 2 BGG). Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 48 Abs. 2 StPO das Bundesstrafgericht zuständig für Konflikte über die nationale Rechtshilfe zwischen den Kantonen in Strafsachen. Die Streitsache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen.”
Fehlen eine oder mehrere allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen, so tritt das Bundesgericht nicht auf die Revision ein. Das Revisionsgesuch muss insbesondere in gedrängter Form darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet, und aufzeigen, inwieweit das Dispositiv abgeändert werden soll.
“Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen des Rechtsmittels zu erfüllen. Fehlt auch nur eine Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Sache nicht einzutreten (vgl. Art. 30 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1). Die um Revision ersuchende Person hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 494 E. 1.2; 147 III 238 E. 1.2.1). Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abgeändert werden soll (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2; zuletzt etwa Urteil 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1).”
Bei nicht letztinstanzlichen Verfügungen, bei denen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann das Bundesgericht die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG an die zuständige Behörde überweisen.
“Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen.”
Eine Überweisung nach Art. 30 Abs. 2 BGG kommt insbesondere in Frage, wenn der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde oder der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
“Der angefochtene Beschluss stellt somit keinen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG dar. Da kein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, hat nach Art. 86 Abs. 2 BGG als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts ein oberes kantonales Gericht, konkret das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, zu entscheiden (vgl. § 49 Abs. 1 GO/SO). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels Letztinstanzlichkeit ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 113 f. BGG), sodass auch auf sie nicht einzutreten ist. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG analog; vgl. BGE 147 I 333 E. 2; 135 II 94 E. 6; Urteil 1C_430/2024 vom 30. September 2024 E. 4). Die Überweisung an das Verwaltungsgericht rechtfertigt sich umso mehr, als der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.”
“Der angefochtene Beschluss stellt somit keinen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG dar. Da kein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, hat nach Art. 86 Abs. 2 BGG als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts ein oberes kantonales Gericht, konkret das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, zu entscheiden (vgl. § 49 Abs. 1 GO/SO). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels Letztinstanzlichkeit ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 113 f. BGG), sodass auch auf sie nicht einzutreten ist. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG analog; vgl. BGE 147 I 333 E. 2; 135 II 94 E. 6; Urteil 1C_430/2024 vom 30. September 2024 E. 4). Die Überweisung an das Verwaltungsgericht rechtfertigt sich umso mehr, als der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.”
Art. 30 Abs. 2 BGG begründet eine Weiterleitungspflicht nur für den Fall, dass eine andere eidgenössische Behörde zuständig wäre. Eine gesetzliche Pflicht zur Weiterleitung an kantonale Instanzen sieht der Absatz nicht vor; das Bundesgericht kann jedoch von Amtes wegen an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde weiterleiten.
“Deshalb soll im vorliegenden BGE 150 II 346 S. 355 Zusammenhang, angelehnt an die eingängige französischsprachige Rechtsprechung (so etwa BGE 122 V 405 E. 1c), von "Beschwerde omisso medio" statt von "Sprungbeschwerde" gesprochen werden. Hat nun eine Partei, die ans Bundesgericht gelangt, einzelne oder mehrere Stufen des Rechtswegs ausgelassen, ohne dass sie von Bundesgesetzesrechts wegen hierzu ausdrücklich oder zumindest implizit ermächtigt wäre, so ist das Bundesgericht unter dem formell-organisatorischen Aspekt zur Beurteilung der Eingabe unzuständig. Aufgrund des Fehlens einer unerlässlichen Sachurteilsvoraussetzung ist auf die Sache an sich nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG), worauf sich weitere Schritte erübrigen. Das Bundesgericht kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung der Eingabe an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten. Eine eigentliche Weiterleitungspflicht sieht das Gesetz nur vor, falls eine andere eidgenössische Behörde zuständig wäre (Art. 30 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 333 E. 2; Urteile 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4; 2C_963/2019 vom 21. Dezember 2019 E. 1.2; 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2; 2F_1/2018 vom 16. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3). Die Weiterleitung erfolgt diesfalls an den iudex ad quem.”
Ist die gesetzliche Beschwerdefrist bereits verstrichen und haben die Beteiligten ausdrücklich auf die fristgerechte Erhebung des Rechtsbehelfs verzichtet, kommt eine Überweisung nach Art. 30 Abs. 2 BGG nach den Entscheidungen des Bundesgerichts nicht in Betracht. Eine gesetzliche Beschwerdefrist kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 22 Abs. 1 VwVG).
“Wie sich aus den Fristerstreckungsgesuchen der Beschwerdeführer im Verfahren 2E_3/2021 vom 28. September 2021 ergibt, hatten sie dannzumal Kenntnis von der Verfügung des EFD. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen war daher im Zeitpunkt der Eingabe vom 30. November 2021 bereits abgelaufen. Daran ändert auch die gewährte Fristerstreckung nichts, die sich ausdrücklich nur auf die Einreichung einer Stellungnahme im Verfahren 2E_3/2021 bezogen hat; die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist von vornherein nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sodann haben die Beschwerdeführer in ihren Gesuchen ausgeführt, dass sie die Verfügung des EFD, "insbesondere die Eingabe einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, samt 30-Tage-Frist und die Verfügung der Entscheidgebühr als nicht bindend" erachten. Damit haben sie bewusst auf eine fristgerechte Beschwerde bei der zuständigen Instanz verzichtet. Aus diesen Gründen ist eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 30 Abs. 2 BGG nicht angezeigt.”
Fällt die angefochtene Entscheidung in die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts (z. B. Entscheide über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. die Honorarfestsetzung nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO), tritt das Bundesgericht nicht in die Sache ein, sondern überweist die Angelegenheit gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG an das Bundesstrafgericht.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 144 V 97 E. 1; 143 IV 357 E. 1). Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht anzufechten (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.5 und E. 1.7; Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
“Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist damit gegen den von der Vorinstanz gefällten Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht zulässig (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteile 1B_451/2016 vom 3. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen; 1B_79/2013 vom 13. März 2013 E. 1.2). Das in der beschwerdeführerischen Stellungnahme zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.1, mit Verweis auf BGE 140 IV 213 E. 1.4, vermag daran nichts zu ändern, beziehen sich doch beide Urteile auf erstinstanzliche Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, führt im Übrigen nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen Absatz 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids richtet, nicht einzutreten und die Angelegenheit zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
“________ die dort gerügten, ihn betreffenden (materiellen) Punkte (Vorgehen bei Löschung des DNA-Profils, Höhe der B.________ zuerkannten Entschädigung) nicht mehr zu überprüfen sind und daher auch nicht Grund für eine allfällige Neufestsetzung der amtlichen Entschädigung bilden könnten. Die Begründung der Beschwerde erweist sich ebenso unter diesem Aspekt als unklar und wird den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Soweit die Höhe der im kantonalen Rechtsmittelverfahren der amtlichen Verteidigung zugesprochenen Entschädigung als solche Beschwerdegegenstand bilden sollte, wäre im Weiteren zu beachten, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Bundesstrafgericht für eine diesbezügliche Beurteilung zuständig wäre (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.7; vgl. auch Urteil 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.3). Nachdem unklar ist, ob der Beschwerdeführer die Honorarfestsetzung als solche anficht, und nachdem es dem Bundesgericht insoweit an der Zuständigkeit fehlt, wird die Beschwerde in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG an das Bundesstrafgericht überwiesen zur Prüfung, ob ein entsprechendes Begehren (hinreichend begründet) gestellt ist, und gegebenenfalls zur Beurteilung desselben in der Sache.”
Wenn sich im Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt oder als wahrscheinlich erscheint, kann das Bundesgericht nicht eintreten und überweist die Sache nach Art. 30 Abs. 2 BGG an die betreffende Behörde. Dies kann etwa die Überweisung als mögliches Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen oder die Rücküberweisung als Eingabe zur Reconsideration/Revisionsbegehren an die Vorinstanz betreffen.
“Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 5. März 2022) an das Bundesgericht. Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Urteil 2C_206/2022 vom 9. März 2022). Es überwies die Sache von Amtes wegen als mögliches Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 30 Abs. 2 BGG).”
“Le 5 janvier 2022, elle a transmis au Tribunal fédéral une écriture de A.________ datée du 30 décembre 2021 comme valant recours contre son arrêt. Invitée au vu de la teneur ambigüe de cette écriture à préciser dans un délai échéant au 25 janvier 2022 si elle souhaitait effectivement recourir auprès du Tribunal fédéral ou si elle n'entendait pas plutôt solliciter la reconsidération ou la révision de l'arrêt de la Cour de droit administratif et public du 13 décembre 2021 auprès de cette autorité, A.________ a précisé par courrier daté du 20 janvier 2022 et remis à la poste le jour suivant qu'elle souhaiterait solliciter la reconsidération de cet arrêt. Au vu des déterminations de l'intéressée, il convient de transmettre l'écriture de A.________ du 30 décembre 2021 à la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud comme objet de sa compétence en application de l'art. 30 al. 2 LTF. Par ces motifs, le Président prononce :”
Die Entscheidung, einen Zwischenentscheid unmittelbar beim Bundesgericht anzufechten, liegt allein bei der Partei; sie ist hierzu nicht verpflichtet. Macht das Bundesgericht hingegen geltend, es sei nicht zuständig, so tritt es nicht auf die Sache ein und weist sie an die Vorinstanz zurück (Art. 30 Abs. 1 BGG).
“So oder anders: Das kantonale Gericht hat übersehen, dass eine allfällige Zulässigkeit einer sogenannten "Sprungbeschwerde" an das Bundesgericht eine beschwerdeführende Partei nicht verpflichtet, einen Zwischenentscheid direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, nachdem der in Nachachtung des kantonal letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides ergangene erstinstanzliche Endentscheid vorliegt. Vielmehr obliegt diese Entscheidung einzig und allein der beschwerdeführenden Partei (BGE 145 III 42 E. 2.2.2 S. 47). Dafür gibt es gute Gründe, ist doch oft nicht eindeutig, über welche Punkte mit einem Rückweisungsentscheid abschliessend entschieden wurde (a.a.O., E. 2.2.2 S. 46) und muss sich ein kantonales Gericht, selbst wenn es über einen Aspekt abschliessend entschieden hat, mit neuen Tatsachen und Beweismitteln befassen und, soweit diese zulässig sind, den Sachverhalt in Berücksichtigung dieser neu feststellen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_554/2018 vom 10. Januar 2018 E. 1.4). Nach dem eingangs Gesagten bleibt hier die Vorinstanz zuständig, über die Beschwerde des BSV vom 29. August 2018 zu entscheiden, weshalb das Bundesgericht auf diese nicht eintritt (Art. 30 Abs. 1 BGG) und die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an das kantonale Gericht zurück überweist.”
Trifft ein Gesuch offensichtlich eine andere Behörde, ist das Bundesgericht von vornherein unzuständig (Art. 30 Abs. 1 BGG).
“Zu diesem Zeitpunkt bestand im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) keinerlei Säumnis (siehe Art. 48 und 50 BGG). Soweit das Gesuch eine andere Behörde hätte betreffen sollen, wäre das Bundesgericht insofern von vornherein unzuständig (Art. 30 Abs. 1 BGG). Auch die Zustellung des vorliegenden Urteils kann unmittelbar durch die Post erfolgen (Art. 2 Abs. 1 lit. a/i und Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 6 MAC).”
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