Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925;BBl 2010 1467). ↩
610 commentaries
Ist eine Partei nicht legitimiert, Geheimnisinteressen Dritter in eigenem Namen geltend zu machen, können Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG vorgebracht werden.
“Der Beschwerdeführer beruft sich zum einen auf Geschäftsgeheimnisse der KA BOOM Kommunikationsagentur AG. Jedoch ist er nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die von ihm angerufenen Geschäftsgeheimnisse sind daher - auch unter Geltung von aArt. 248a Abs. 1 StPO - von vornherein nicht geeignet, einen ihm drohenden nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun.”
Die fehlende Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege oder einer amtlichen Verteidigung begründet in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; entsprechende Einwände können mit der Beschwerde gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG geltend gemacht werden.
“L'on relèvera d'emblée qu'aucun préjudice irréparable ne peut être retenu s'agissant du refus d'octroyer l'assistance judiciaire dans le cadre limité de la requête litigieuse, ce même si celle-là a été accordée à la recourante dans le cadre de la procédure d'appel dans laquelle s'insère la décision incidente attaquée. Ce refus lui a en effet été signifié alors que son avocate avait déjà rédigé l'écriture à l'appui de sa requête, en sorte que la recourante n'a nullement été privée de faire valoir ses droits; seule la question du règlement de la note d'honoraires de sa mandataire reste en suspens, ce que la recourante pourra contester dans le cadre d'un recours contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF (cf. arrêt 5A_988/2019 du 3 juin 2020 consid. 3.1 et la référence; également: arrêt 5A_1039/2021 du 19 octobre 2022 consid. 1.2). Sur ce point, le recours doit ainsi être déclaré irrecevable.”
“bernischen Berufskollegen" aufgrund des "kleinräumigen beruflichen Umfelds" sowie beruflicher und persönlicher Bekanntschaften und Verbindungen mit Rücksicht auf seine "Tätigkeiten und berufliche und persönliche Situation" nicht zumutbar sei, vermag nicht zu überzeugen; dies bereits aufgrund des Berufsgeheimnisses, dem Anwältinnen und Anwälte unterstehen (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung nach einer ausserkantonalen amtlichen Verteidigung zwar auf sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, macht indessen nicht geltend, dass durch die Einsetzung einer bernischen Anwältin bzw. eines bernischen Anwalts sein Wunsch nach einer Anwältin bzw. einem Anwalt seines Vertrauens missachtet würde und die Gefahr einer Verletzung seines konventionsrechtlichen Anspruchs auf Verteidigung durch eine Rechtsvertretung seiner Wahl besteht (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.2). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, sollte er dereinst zu den Verfahrenskosten verurteilt werden (siehe Art. 426 StPO), durch Beschwerde gegen den Kostenentscheid vorbringen kann, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) hätten nicht vorgelegen (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
Bei der «kleinen» Rechtshilfe ist der Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 84 Abs. 1 LTF nur gegen Entscheide über Beschlagnahme, Transfer von Werten oder die Übermittlung geheimer Informationen eröffnet; vorläufige/incidentale Vorentscheide können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 BGG angefochten werden.
“En matière d'entraide judiciaire (petite entraide), le recours au Tribunal fédéral n'est ouvert, selon l'art. 84 al. 1 LTF, que contre les décisions de saisie, de transfert de valeurs ou de transmission de renseignements concernant le domaine secret. Les décisions incidentes préalables à la décision de clôture de la procédure d'entraide ne peuvent être attaquées qu'aux conditions de l'art. 93 al. 2 LTF. Si les motifs énoncés par la loi à l'art. 84 al. 2 LTF pour admettre l'existence d'un cas particulièrement important ne sont comme on l'a vu pas exhaustifs, l'énumération des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral l'est en revanche (arrêt 1C_244/2021 du 7 mai 2021 consid. 1.2; MARC FORSTER, in Commentaire Bâlois LTF, 3ème éd. 2018, n° 16 ss ad art. 84 LTF).”
“En matière d'entraide judiciaire (petite entraide), le recours au Tribunal fédéral n'est ouvert, selon l'art. 84 al. 1 LTF, que contre les décisions de saisie, de transfert de valeurs ou de transmission de renseignements concernant le domaine secret. Les décisions incidentes préalables à la décision de clôture de la procédure d'entraide ne peuvent être attaquées qu'aux conditions de l'art. 93 al. 2 LTF. Si les motifs énoncés par la loi à l'art. 84 al. 2 LTF pour admettre l'existence d'un cas particulièrement important ne sont comme on l'a vu pas exhaustifs, l'énumération des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral l'est en revanche (arrêt 1C_244/2021 du 7 mai 2021 consid. 1.2; MARC FORSTER, in Commentaire Bâlois LTF, 3ème éd. 2018, n° 16 ss ad art. 84 LTF).”
Ein Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei diesem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen rechtlicher Natur handeln; ein rein tatsächlicher Nachteil (z. B. Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens) genügt nicht.
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
Reine Kostenfolgen begründen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; insbes. ein blosses Kosten- oder Dispensensprononciament ist hierfür nach der Rechtsprechung meist nicht ausreichend. Ebenso gilt: Die blosse Verpflichtung zu einer Geldleistung stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil dar. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, dass ohne aufschiebende Wirkung ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten zu befürchten wären oder bei einem Obsiegens in der Hauptsache die Rückerstattung der geleisteten Beträge offenbar nicht sichergestellt wäre.
“Le recours en matière civile contre la décision entreprise n'est dès lors ouvert qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 LTF. Or, les recourants, dans leur mémoire, n'ont pas pris la peine de qualifier la décision attaquée et n'ont donc manifestement pas relevé son caractère incident. Par conséquent, ils n'ont pas exposé en quoi les conditions de la disposition précitée seraient réalisées. Force est par ailleurs de relever que les intéressés s'en prennent exclusivement au prononcé accessoire sur les dépens contenu dans la décision entreprise. Or, la jurisprudence considère qu'un tel prononcé n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF; un tel prononcé ne pourra ainsi être attaqué, le cas échéant, qu'après la notification de la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, dans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci (arrêt 4A_41/2018 du 19 février 2018 consid. 3). Il suit de là que le recours est manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a LTF.”
“Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wie den hier streitigen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; 138 III 190 E. 6 mit Hinweisen; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; ferner Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Eine Ausnahme ist dort am Platz, wo die Beschwerde führende Partei nachweist, dass sie ohne aufschiebende Wirkung ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre oder im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache die Rückerstattung der geleisteten Geldbeträge nicht werde erhalten können (Urteil 5A_598/2017 vom 5.”
Stellt im Siegelungsverfahren schlüssig jemand dar, dass den in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründen entgegenstehende Gründe die Entsiegelung verhindern, kann nach der Praxis des Bundesgerichts wegen der nicht wieder gutzumachenden Offenbarung eines Geheimnisses eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein.
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_950/2024 und 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2 und 3.3.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4; jeweils zur Publikation bestimmt). Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 IV 462 E. 1; statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Rückweisungsentscheide gelten als selbständig eröffnete Zwischenentscheide und können — unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG — mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel (z. B. der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) selbständig angefochten werden.
“Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E.1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter:”
Bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Entscheide über die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte bejaht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
“Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 1 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Der Beschwerdegegner übersieht in seinen Vorbringen, dass sich das Bundesgericht bereits wiederholt zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geäussert hat. Es bejahte das Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Zudem bejaht das Bundesgericht bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Entscheide betreffend die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten in ständiger Rechtsprechung auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Urteil 7B_200/2023 vom 25. Juni 2024 E. 1.1). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdegegner insoweit aus seinem Hinweis auf BGE 139 IV 121 (E. 4), betraf dieses Urteil doch die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haftentscheide, in welchen sich im Vergleich zur vorliegenden Ausgangslage andere Rechtsfragen stellen.”
Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Asyls sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Art. 93 Abs. 2 BGG lässt jedoch Ausnahmen zu: Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bleiben unter den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen selbständig anfechtbar.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend die Beschlagnahme von Vermögen bzw. Kontosperren. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im kantonalen Verfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist somit grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (sog. " Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der Zulässigkeit einer kantonalen Beschwerde bezieht und somit eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, tritt das Bundesgericht jedoch unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne dieser Bestimmung auf das Rechtsmittel ein (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
“Les frais de la procédure de recours, arrêtés à CHF 600.- (émolument : CHF 500.- ; débours : CHF 100.-), sont mis à la charge de A.________. V. Aucune indemnité de partie n’est allouée. VI. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral dans les trente jours dès la notification de l’arrêt rédigé. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 78 à 81 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 22 décembre 2022/cfa Le Président : La Greffière-rapporteure : 502 2022 266 Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP 502 2022 266 502 2022 267 502 2022 271 Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202 BGE 138 IV 193ATF 138 IV 193DTF 138 IV 193 BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202 1B_324/2016 BGE 141 IV 284ATF 141 IV 284DTF 141 IV 284 Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 1B_304/2011 1B_240/2011 502 2017 201 BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258 BGE 134 IV 43ATF 134 IV 43DTF 134 IV 43 BGE 141 IV 39ATF 141 IV 39DTF 141 IV 39 BGE 138 III 190ATF 138 III 190DTF 138 III 190 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 BGE 134 IV 43ATF 134 IV 43DTF 134 IV 43 Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 BGE 137 III 522ATF 137 III 522DTF 137 III 522 BGE 136 IV 92ATF 136 IV 92DTF 136 IV 92 1B_577/2011 1B_240/2011 Art. 29 KVart. 29 Cst.art. 29 KV Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP BGE 144 I 318ATF 144 I 318DTF 144 I 318 BGE 144 II 486ATF 144 II 486DTF 144 II 486 BGE 130 I 312ATF 130 I 312DTF 130 I 312 2C_908/2020 2C_1014/2013 BGE 140 I 271ATF 140 I 271DTF 140 I 271 Art.”
“Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral dans les trente jours dès la notification de l’arrêt rédigé. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 78 à 81 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 7 avril 2022/cfa Le Président : La Greffière-rapporteure : 502 2022 46 502 2022 47 Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP BGE 137 I 296ATF 137 I 296DTF 137 I 296 BGE 131 IV 191ATF 131 IV 191DTF 131 IV 191 Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP 1B_593/2019 BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218 BGE 147 IV 188ATF 147 IV 188DTF 147 IV 188 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 147 IV 188ATF 147 IV 188DTF 147 IV 188 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172 Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP 1B_436/2019 1B_230/2019 Art. 29 KVart. 29 Cst.art. 29 KV Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera BGE 134 IV 328ATF 134 IV 328DTF 134 IV 328 BGE 116 Ia 305ATF 116 Ia 305DTF 116 Ia 305 Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP 6B_135/2018 BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17 Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81 Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos502 2022 4607.04.2022Arrêt de la Chambre pénale du Tribunal cantonalUn recours a été déposé devant le Tribunal fédéral contre cette décision (1B_233/2022).Normen BundArt. 78 BGGArt. 81 BGGArt. 90 BGGRechtsprechung BundBGE 147 IV 188BGE 144 IV 81BGE 142 II 2181B_593/20191B_436/20191B_230/2019Normen KantonArt.”
Die Regelung der Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG und kann grundsätzlich mit der Beschwerde gegen den späteren Endentscheid angefochten werden. Wird die daraufhin erlassene neue Verfügung in der Sache nicht weiter angefochten, kann die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids unmittelbar nach dieser neuen Verfügung innert der Frist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden.
“eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der”
“Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Les recours au Tribunal fédéral sont recevables contre les décisions finales (art. 90 LTF), les décisions partielles au sens de l'art. 91 LTF et les décisions préjudicielles ou incidentes aux conditions prévues par les art. 92 et 93 LTF. Lorsque l'autorité de recours statue simultanément sur les frais et dépens de la procédure suivie devant elle, ce prononcé accessoire est également une décision incidente, alors même qu'il porte sur des prétentions qui ne seront plus en cause par la suite (cf. ATF 135 III 329 consid. 1.2 p. 331; arrêts 6B_680/2019 du 27 septembre 2019 consid. 1.1; 6B_161/2019 du 6 mars 2019 consid. 1.3). Le prononcé accessoire sur les frais et dépens contenu dans une décision incidente n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF. La partie qui s'estime lésée par la répartition des frais et dépens conserve la possibilité de contester ce point à l'appui du recours contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF ou, si celle-ci n'est pas remise en cause sur le fond, dès le moment où elle a été rendue (ATF 143 III 416 consid. 1.3 p. 419; 142 II 363 consid. 1.1 p. 366; 135 III 329 consid. 1.2.2 p. 333 s.; arrêts 6B_680/2019 précité consid. 1.1; 6B_161/2019 précité consid. 1.3). Dans ce dernier cas, la date de notification de la nouvelle décision rendue par l'instance inférieure est déterminante pour la computation du délai de recours selon l'art. 100 LTF (ATF 142 II 363 consid. 1.3 p. 366 ss).”
Beweislast/Darlegung: Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzungen der prozessökonomischen Ausnahme des Art. 93 BGG vorliegen, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist; fehlt eine entsprechende Darlegung, wird nicht eingetreten. Geltend gemacht bei Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, sind – sofern nicht aus dem angefochtenen Entscheid oder der Natur der Sache ersichtlich – konkrete Angaben zu den offenstehenden Tatfragen, zum Umfang der erforderlichen weitläufigen Beweiserhebungen sowie zu deren voraussichtlichem Zeit- und Kostenaufwand notwendig; zudem sind Aktenhinweise dazu erforderlich, dass die betreffenden Beweise bereits im kantonalen Verfahren angerufen bzw. entsprechende Anträge gestellt oder in Aussicht genommen wurden.
“Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal be-fassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdefühenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).”
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit "oder" Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse" [Hervorhebung nicht im Original] klar hervorgeht (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre ce type de décision. Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision querellée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). C'est à la partie recourante qu'échoit la tâche de prouver la réalisation de l'une ou l'autre exigence, à moins qu'elle ne soit manifeste (arrêt 4A_603/2020 du 16 novembre 2022 consid. 1.1).”
Bei Beschwerden gegen eine Sistierung kann das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entfallen, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend darlegt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. dazu führe, dass unter Berücksichtigung der Natur des Verfahrens nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne.
“Der angefochtene Entscheid über die Sistierung des Verfahrens stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2.2; 134 IV 43 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Entgegen der Beschwerdegegnerin tut sie dies unter dem Aspekt des Eintretens mit hinreichender Begründung. Demnach entfällt das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
“Die Beschwerde ist damit nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht verzichtet allerdings auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, dass die Sistierungsverfügung das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6). Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Bearbeitungszeit werde beträchtlich verlängert und die Sistierung widerspreche jeglicher Prozessökonomie und dem Beschleunigungsgebot. Ob seine Ausführungen den Begründungsanforderungen genügen (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6), kann angesichts des Nachfolgenden (unten E. 1.3) jedoch offenbleiben. Desgleichen braucht auch nicht geprüft zu werden, ob er einen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darlegt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass entgegen den missverständlichen Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zur Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) führen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ohnehin ausser Betracht (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) und zudem gilt Art. 93 BGG auch für die Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG).”
“Dès lors qu'il ne porte pas sur la compétence ou sur une demande de récusation (art. 92 LTF), l'arrêt attaqué ne peut faire l'objet d'un recours en matière pénale (art. 78 ss LTF) qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à savoir s'il peut causer un préjudice irréparable à son destinataire (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Le Tribunal fédéral renonce à l'exigence d'un préjudice irréparable lorsque la partie recourante expose et rend vraisemblable que la décision incidente contestée, notamment une décision ordonnant la suspension de la procédure, entraînera un déni de justice ou un retard injustifié (ATF 143 IV 175 consid. 2.3 p. 177; 138 IV 258 consid. 1.1; 134 IV 43 consid. 2.2-2.4 p. 45 ss; arrêt 5A_878/2014 du 17 juin 2015 consid. 1.1, non publié aux ATF 141 III 270). Il appartient au recourant d'expliquer en quoi la décision incidente qu'il attaque remplit les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à moins que celles-ci ne fassent d'emblée aucun doute (ATF 142 III 798 consid. 2.2 p. 801; 136 IV 92 consid. 4 p. 95; plus récemment: arrêt 6B_732/2020 du 10 août 2020 consid. 2).”
Bei Genehmigungsentscheiden betreffend geheime Überwachungen hat das Bundesgericht in einem Entscheid festgestellt, dass es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handeln kann und dass praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a drohen kann.
“Bei Genehmigungsentscheiden betreffend geheime Überwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden, und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde nach Art. 80 BGG prinzipiell zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem als beschuldigte Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab (vgl. Art. 90 f. BGG); es liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. In der vorliegenden Angelegenheit droht ihm praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (siehe BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_900/2023 grundsätzlich einzutreten.”
Bei Incidents muss die Beschwerdeführerin konkret darlegen, inwiefern ihr durch die angefochtene incidente Entscheidung ein irreparabler rechtlicher Nachteil entsteht; allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen den strengen Anforderungen des Bundesgerichts nicht. (vgl. Quelle 0)
“En l'espèce - contrairement à ce que soutient la recourante -, l'arrêt entrepris, qui rejette l'exception de prescription, n'est pas une décision finale au sens de l'art. 90 LTF, mais une décision incidente qui n'est susceptible d'un recours immédiat qu'aux conditions posées à l'art. 93 al. 1 LTF (arrêt 4A_101/2021 du 25 février 2021 consid. 3 et les arrêts mentionnés). Or, s'étant manifestement méprise sur la qualification de la décision attaquée, l'intéressée n'expose pas en quoi celle-ci pourrait lui causer un préjudice juridique irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF; sur cette notion, parmi plusieurs: ATF 142 III 798 consid. 2.2). Certes, si le Tribunal fédéral devait accueillir l'exception de prescription, il pourrait rendre immédiatement une décision finale (art. 93 al. 1 let. b LTF) en rejetant la demande sur le fond ( cf. ATF 118 II 447 consid. 1b/bb et les citations). La recourante - s'exprimant à l'appui de sa requête d'effet suspensif - évoque les " diverses mesures d'instruction " que le premier juge devra entreprendre pour déterminer notamment le " montant exact de l'éventuel dommage ", opération qui sera " conséquente, coûteuse et chronophage "; or, même en faisant preuve de mansuétude, une telle argumentation toute générale ne répondrait pas aux exigences strictes que le Tribunal fédéral a fixées quant à l'économie d'une " procédure probatoire longue et coûteuse " (arrêt 4A_316/2023 du 9 octobre 2023 consid.”
Die selbständige Anfechtung von Vor‑ und Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies gilt entweder, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Zeit‑ oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorschrift ist aus prozessökonomischen Gründen restriktiv auszulegen; das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmalig mit der Sache befassen.
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art.”
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.2 f. mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 135 I 261 E. 1.2 je mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.”
“Selon l'art. 90 LTF, le recours est ouvert sans restriction contre les décisions finales, soit celles qui mettent définitivement un terme à la procédure, qu'il s'agisse d'une décision sur le fond ou d'une décision qui clôt l'affaire pour un motif tiré des règles de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.2; 146 I 36 consid. 2.1). Lorsqu'elles ne portent pas sur la compétence ou la récusation (art. 92 LTF), les décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral doit en principe ne s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce à la fin de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.3; 142 II 363 consid. 1.3).”
Bei der Entsiegelung privat genutzter Smartphones genügt das Vorhandensein sensibler Daten für sich nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Vielmehr muss die beschwerdeführende Partei konkret darlegen oder es muss ohne Weiteres ersichtlich sein, dass ihr Persönlichkeitsinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.
“), sondern vereinen Telefon, Computer, Fotoapparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät (vgl. OLIVER HEUBERGER, Profiling im Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der Schweiz, 2020, S. 10 f., mit Hinweisen). Angesichts dieser technischen Entwicklung und der - damit einhergehend - geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3). Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Wird unter Androhung des Nichteintretens ein Kostenvorschuss verlangt oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, begründet dies nach der Rechtsprechung regelmässig die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils; die Zwischenentscheide sind deshalb häufig anfechtbar. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist jedoch anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen (vgl. insb. die Hinweise, dass in bestimmten Fällen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt).
“Dass im konkreten Fall ein solcher Nachteil (rechtlicher Natur) droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteile 2C_104/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1). Wird die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, gilt die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig als gegeben, wenn im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und folglich ein Kostenvorschuss einverlangt wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1; 9C_490/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1). Vorliegend steht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, zwar die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu erfüllen, aber dennoch nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 93 BGG). Die strittige Kostenvorschussverfügung gefährdet seinen Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht; über die beanstandete Kostenvorschusspflicht könnte ohne Weiteres noch in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) befunden werden. Somit verursacht der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde kann bereits unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden, was den bestrittenen Kostenvorschuss betrifft.”
“Angefochten ist der (kantonal letztinstanzliche; Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren bezüglich eine Arresteinsprache. Da der Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens getroffen wurde, bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2; 138 III 41 E. 1.1). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege sind Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG, die praxisgemäss in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; vgl. statt vieler Urteil 5A_508/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.1; betreffend ein Arrestverfahren vgl. Urteil 5A_145/2008 vom 11. April 2008 E. 1). Dem Beschwerdeführer droht ein derartiger Nachteil jedenfalls deshalb, weil ihm mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Folglich besteht die Gefahr, dass bei Nichtbezahlen des Vorschusses auf die Hauptsache nicht eingetreten wird (vorne Bst. B; Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Unter diesen Umständen bleibt unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich zu dieser Problematik nicht äussert. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort steht eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache in Streit, die nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Urteile 5A_248/2020 vom 30.”
Bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder der Nichtbestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen kann; deshalb ist gegen solche Zwischenentscheide in der Regel die Beschwerde zulässig.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).”
Ein in einem Zwischenentscheid enthaltener Nebenentscheid (z.B. die Verweigerung von Parteientschädigungen) ist nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar oder — falls der Endentscheid nicht angefochten wird — nach dessen Eröffnung innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbständig beim Bundesgericht anfechtbar.
“Im angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid vom 6. April 2021 hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege in den Hauptverfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und begleitete Ausgänge bejaht, ihm jedoch keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren zugesprochen. Bei der umstrittenen Verweigerung einer Parteientschädigung handelt es sich um einen in einem Zwischenentscheid enthaltenen Nebenentscheid. Dieser ist nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid oder, wenn dieser nicht angefochten wird, nach dessen Eröffnung innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG selbstständig beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.3; 142 V 551 E. 3.2; 142 II 363 E. 1.1; Urteile 6B_807/2020 vom 7. März 2022 E. 2.1; 6B_5/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
Bei Aufhebung einer provisorischen Kontensperre kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen, weil dadurch einem späteren Einziehungsurteil bzw. einer staatlichen Ersatzforderung das zugrunde liegende Haftungssubstrat entzogen würde.
“Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von der kantonalen Oberstaatsanwältin. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht hier ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal bei einer Aufhebung der provisorischen Kontensperre einem allfälligen Einziehungsurteil im Endentscheid (bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) die Grundlage bzw. das Haftungssubstrat entzogen würde (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3).”
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurden sachliche Gründe für eine Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG anerkannt, namentlich bei besonders langer Verfahrensdauer, wenn sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand. Lange Verfahrensdauer ist demnach ein relevanter Gesichtspunkt.
“So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie auf weitere, hier nicht relevante Konstellationen; siehe auch BGE 142 II 20 E. 1.4, in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).”
“So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie auf weitere, hier nicht relevante Konstellationen; siehe auch BGE 142 II 20 E. 1.4, in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).”
“So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie auf weitere, hier nicht relevante Konstellationen; siehe auch BGE 142 II 20 E. 1.4, in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).”
Isolierter Kosten‑/Dépens‑Ausspruch: Ein rein akzessorischer Kostenentscheid kann nicht gesondert nach Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden; er ist — soweit er den Inhalt des späteren Endentscheids beeinflusst — erst im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG angreifbar. Ein solcher Nebenentscheid gilt nicht regelmässig als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
“Le recours en matière civile contre la décision entreprise n'est dès lors ouvert qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 LTF. Or, les recourants, dans leur mémoire, n'ont pas pris la peine de qualifier la décision attaquée et n'ont donc manifestement pas relevé son caractère incident. Par conséquent, ils n'ont pas exposé en quoi les conditions de la disposition précitée seraient réalisées. Force est par ailleurs de relever que les intéressés s'en prennent exclusivement au prononcé accessoire sur les dépens contenu dans la décision entreprise. Or, la jurisprudence considère qu'un tel prononcé n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF; un tel prononcé ne pourra ainsi être attaqué, le cas échéant, qu'après la notification de la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, dans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci (arrêt 4A_41/2018 du 19 février 2018 consid. 3). Il suit de là que le recours est manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a LTF.”
“Le recours en matière civile contre la décision entreprise n'est dès lors ouvert qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 LTF. Or, les recourants, dans leur mémoire, n'ont pas pris la peine de qualifier la décision attaquée et n'ont donc manifestement pas relevé son caractère incident. Par conséquent, ils n'ont pas exposé en quoi les conditions de la disposition précitée seraient réalisées. Force est par ailleurs de relever que les intéressés s'en prennent exclusivement au prononcé accessoire sur les dépens contenu dans la décision entreprise. Or, la jurisprudence considère qu'un tel prononcé n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF; un tel prononcé ne pourra ainsi être attaqué, le cas échéant, qu'après la notification de la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, dans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci (arrêt 4A_41/2018 du 19 février 2018 consid. 3). Il suit de là que le recours est manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a LTF.”
“Le recours en matière civile contre la décision entreprise n'est dès lors ouvert qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 LTF. Or, les recourants, dans leur mémoire, n'ont pas pris la peine de qualifier la décision attaquée et n'ont donc manifestement pas relevé son caractère incident. Par conséquent, ils n'ont pas exposé en quoi les conditions de la disposition précitée seraient réalisées. Force est par ailleurs de relever que les intéressés s'en prennent exclusivement au prononcé accessoire sur les dépens contenu dans la décision entreprise. Or, la jurisprudence considère qu'un tel prononcé n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF; un tel prononcé ne pourra ainsi être attaqué, le cas échéant, qu'après la notification de la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, dans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci (arrêt 4A_41/2018 du 19 février 2018 consid. 3). Il suit de là que le recours est manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a LTF.”
Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden ist Ausnahmesache und wird in der Praxis restriktiv gehandhabt. Insbesondere im Strafverfahren verlangt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass durch die sofortige Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde; es genügen nicht bloss die blosse Möglichkeit eines günstigen späteren Entscheids oder ein offenes Prozessausgang. Die Aufwendungen müssen über den Rahmen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen.
“Wie unter Verweis auf die Rechtsprechung dargelegt, ist der Ausgang des Verfahrens offen und ein günstiger späterer Entscheid in der Sache möglich. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann spätestens vor den kantonalen Sachgerichten sämtliche Rügen vorbringen. Gegen einen allfälligen Schuldspruch durch die erste Instanz steht ihm die Berufung bei der Berufungsinstanz offen (vgl. Art. 398 ff. StPO). Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann er sich alsdann gegen einen allfälligen Schuldspruch im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden. Der vorinstanzliche Beschluss ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen ausserordentlich komplex erscheint. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen insgesamt nicht vor.”
“3 hiervor) sind praxisgemäss restriktiv zu handhaben, da die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden grundsätzlich Ausnahmecharakter hat (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 134 III 426 E. 1.3.2; Urteile 1C_596/2023 vom 10. November 2023 E. 1.3; 1C_667/2021 vom 16. November 2021 E. 5.2; 4A_566/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 ff. zu Art. 93 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch eine allfällige Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das SEM wird einzig zu prüfen haben, ob es seine Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung an die Beschwerdeführerin geben könne. Das durchzuführende Verfahren erscheint weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen als besonders komplex. Dass die Beurteilung dieser Angelegenheit einen besonders grossen Aufwand an Zeit und Kosten verursachen würde, der den üblichen Rahmen sprengen würde, ist somit auch nicht offensichtlich. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls nicht erfüllt.”
“Die Beschwerdeführer würden letzten Endes Gefahr laufen, wegen Taten verurteilt zu werden, bei denen von vornherein klar sei, dass sie nicht verfolgt werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss weder um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG noch droht den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Beschluss ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - auf welche die Beschwerdeführer nicht näher eingehen - erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren im von der impliziten Teileinstellung betroffenen Umfang definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex erscheint.”
“b BGG als gegeben, da die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und auch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Mit den Beschwerdeführern ist davon auszugehen, dass mit einer Gutheissung der Beschwerden sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Das Bundesgericht legt die weiteren Ausnahmebestimmungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im Bereich des Strafverfahrens restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3, 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht näher zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist auch nicht offensichtlich, dass das Strafverfahren aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen oder aussergewöhnlich umfangreiche Beweismassnahmen erfordern würde. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan.”
Die Beschwerdeführende hat in der Beschwerde darzutun, worin konkret ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur besteht. Fehlt diese substanziierte Darlegung und ist ein solcher Nachteil nicht offensichtlich, ist mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2).”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
“a BGG muss rechtlicher Natur sein. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein zur Beschwerde berechtigender Nachteil liegt nur dann vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 143 III 416 E. 1.3 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten (Urteile 5A_824/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2; 5A_715/2020 vom 28. September 2020 E 3.2; 5A_70/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.2; 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 146 III 254; 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2; 5A_620/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 4A_250/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1; vgl. zur Rechtsprechung unter der Herrschaft des OG BGE 118 II 91 E. 1a).”
“Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Bei der Behauptung eines irreparablen Schadens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die finanzielle und berufliche Situation der Gegenpartei in die Prüfung einzubeziehen; ob eine Rückforderung illusorisch wäre und damit tatsächlich ein irreparabler (rein) vermögensrechtlicher Schaden vorliegt, kann vorab offen bleiben.
“Le recours de l'administration contre l'arrêt incident du 9 février 2024, par lequel le tribunal cantonal a partiellement restitué l'effet suspensif au recours de l'assurée contre la décision de suppression de rente du 29 novembre 2023, n'est recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF. L'office recourant se prévaut d'un dommage irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, en ce qu'une éventuelle procédure de restitution du quart de rente qu'il serait contraint à verser pendant la procédure judiciaire serait probablement vouée à l'échec. Ce faisant, il se limite à alléguer un dommage pécuniaire sans prendre en considération la situation professionnelle de l'intimée, qui dispose d'un certain revenu tiré d'une activité lucrative à 50 %. Toutefois, le point de savoir si le recouvrement des prestations serait effectivement illusoire au regard de la situation financière de l'intimée et si, partant, l'office recourant subirait un dommage irréparable peut rester ouvert, vu l'issue du litige.”
In Fällen wie dem Unterrichts‑ bzw. Unterrichtsausschluss kann Art. 93 BGG für die Beurteilung der Beschwerdemöglichkeit gegen selbständig eröffnete Vor‑ und Zwischenentscheide sowie deren aufschiebende Wirkung von Bedeutung sein.
“80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG Art. 27 VRPGart. 27 LPJAart. 27 VRPG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG BVR 2012 145 BVR 2008 433 BVR 2000 385 Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG BVR 2008 433 VGE 2011/98/100 BVR 2000 385 VGE 2017/263 BVR 2009 189 VGE 23242 BVR 2008 433 Art. 28 VSGart. 28 LEOart. 28 VSG Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG Art. 18 MiSDVart. 18 ODEMart. 18 MiSDV Art. 3 MiSDVart. 3 ODEMart. 3 MiSDV VGE 2011/98/100 BGE 129 I 12ATF 129 I 12DTF 129 I 12 Art. 1 MiSGart. 1 LEMart. 1 MiSG Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP BVR 2016 318 BVR 2016 318 Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG BGE 143 II 425ATF 143 II 425DTF 143 II 425 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 135 II 30ATF 135 II 30DTF 135 II 30 BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2021 33414.12.2021Unterrichtsausschluss; aufschiebende Wirkund der Beschwerde (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2021; 2021.BKD21304)Normen BundArt. 93 BGGArt. 197 StGBRechtsprechung BundBGE 143 II 425BGE 135 II 30BGE 133 V 477Normen KantonArt. 3 MiSDVArt. 18 MiSDVArt. 1 MiSGRechtsprechung KantonVGE 14VGE 2011/98/100VGE 2017/263Normen Bund/Kanton”
“80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG Art. 27 VRPGart. 27 LPJAart. 27 VRPG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG BVR 2012 145 BVR 2008 433 BVR 2000 385 Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG BVR 2008 433 VGE 2011/98/100 BVR 2000 385 VGE 2017/263 BVR 2009 189 VGE 23242 BVR 2008 433 Art. 28 VSGart. 28 LEOart. 28 VSG Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG Art. 18 MiSDVart. 18 ODEMart. 18 MiSDV Art. 3 MiSDVart. 3 ODEMart. 3 MiSDV VGE 2011/98/100 BGE 129 I 12ATF 129 I 12DTF 129 I 12 Art. 1 MiSGart. 1 LEMart. 1 MiSG Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP BVR 2016 318 BVR 2016 318 Art. 44 MiSGart. 44 LEMart. 44 MiSG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG BGE 143 II 425ATF 143 II 425DTF 143 II 425 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 135 II 30ATF 135 II 30DTF 135 II 30 BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2021 33414.12.2021Unterrichtsausschluss; aufschiebende Wirkund der Beschwerde (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2021; 2021.BKD21304)Normen BundArt. 93 BGGArt. 197 StGBRechtsprechung BundBGE 143 II 425BGE 135 II 30BGE 133 V 477Normen KantonArt. 3 MiSDVArt. 18 MiSDVArt. 1 MiSGRechtsprechung KantonVGE 14VGE 2011/98/100VGE 2017/263Normen Bund/Kanton”
Einwendungen gegen die Anordnung einer Expertise können im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vorgebracht werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit daraus folgt, dass eine vorsorgliche Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG notwendig wäre, ist dies nicht evident, wenn das Bundesgericht den Endentscheid abwarten kann; in solchen Fällen ist die vorrangige Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) nicht ohne Weiteres erfüllt.
“En l'occurrence, il est douteux que le Tribunal fédéral, s'il venait à admettre le recours, soit en mesure de mettre immédiatement un terme à la procédure, de sorte que la réalisation de la première condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF apparaît déjà incertaine. En effet, contrairement à ce que semble soutenir la recourante, le simple fait de refuser la mise en oeuvre d'une expertise ne signifie pas encore que la Cour de céans serait à même de statuer elle-même sur la question de la réduction du prix de vente convenu par les parties. En tout état de cause, la recourante ne soutient pas ni ne démontre que l'admission du présent recours permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse. Force est en effet d'observer que la recourante est muette sur ce point alors qu'il lui appartient pourtant d'établir la réalisation de cette condition, lorsque, comme en l'espèce, celle-ci n'est pas manifeste. L'intéressée, qui se contente de soutenir que la mise en oeuvre d'une expertise a été ordonnée au mépris de diverses règles, perd de vue qu'il lui sera loisible de faire valoir ses arguments en attaquant l'arrêt attaqué dans le cadre d'un recours dirigé contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF).”
Vorsorgliche bzw. provisorische Massnahmen gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG. Sie können jedoch als endgültig bzw. sofort anfechtbar gelten, wenn sie materiell endgültigen Charakter haben (z. B. expulsionsbezogene Massnahmen) oder eine nicht wieder gutzumachende Persönlichkeitsverletzung bewirken; in solchen Fällen ist eine sofortige Beschwerde möglich. Ob eine Massnahme als endgültig zu qualifizieren ist oder ob ein irreparabler Nachteil vorliegt, ist anhand des konkreten Falls zu prüfen.
“Le recourant soutient le caractère final de la décision entreprise, arguant qu'elle ferait l'objet d'une procédure indépendante. L'on ne saisit toutefois pas les raisons pour lesquelles les mesures qu'il sollicite, à supposer admises par la Cour de céans, ne nécessiteraient pas d'être ensuite validées par une procédure au fond. Il faut ainsi admettre que la décision entreprise est bien plutôt une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF (en ce sens: arrêts 5A_956/2018 du 22 avril 2020 consid. 1.1; 5A_354/2018 du 21 septembre 2018 consid. 1.2), qui doit être de nature à causer un préjudice irréparable aux termes de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, la condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF étant d'emblée exclue s'agissant de mesures provisionnelles (ATF 144 III 475 consid 1.2; arrêt 5A_133/2024 du 25 avril 2024 consid. 1.3). Il appartient à la partie recourante d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente lui cause un tel dommage (ATF 147 III 159 consid. 4.1; 144 III 475 consid 1.2), à moins que celui-ci ne soit manifeste (ATF 141 III 80 consid. 1.2; arrêt 5A_744/2023 du 21 février 2024 consid. 1.2). Tel est ici le cas, dès lors que l'atteinte à la personnalité alléguée ne pourrait plus être réparée rétroactivement, même en cas de décision au fond favorable au recourant (arrêt 5A_742/2019 du 7 septembre 2020 consid. 1.2 et les références). Le recours immédiat au Tribunal fédéral est ainsi ouvert.”
“Les mesures provisionnelles sont des décisions finales au sens de l'art. 90 LTF lorsqu'elles sont prises dans une procédure autonome; elles sont en revanche des décisions incidentes au sens de l'art. 93 LTF lorsque leur effet est limité à la durée d'un procès en cours ou à entreprendre par la partie requérante, dans un délai qui lui est imparti (ATF 138 III 46 consid. 1.1; 137 III 324 consid. 1.1; 136 V 131 consid. 1.1.2; 134 I 83 consid. 3.1). En tant qu'elle porte sur une requête en expulsion, il faut admettre que la décision entreprise est une décision finale et non incidente. La mesure litigieuse constitue en effet une mesure d'exécution anticipée provisoire à caractère définitif dès lors qu'au-delà du stade des mesures provisionnelles, le litige est dépourvu d'intérêts.”
“Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts erfolgte Abweisung ihres vor der Vorinstanz gestellten Antrages, es sei das Betreibungsamt U.________ vorsorglich anzuweisen, die Betreibung der Beschwerdeführerin einstweilen in Registerauszügen nicht aufscheinen zu lassen. Die Abweisung dieses Antrags erfolgte nicht im angefochtenen Entscheid, sondern in der Verfügung vom 23. Februar 2023, bei der es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Deren Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid vom 27. September 2023 würde voraussetzen, dass sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass dies der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Überdies könnten vorsorgliche Massnahmen ohnehin nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache Wirkung entfalten und ist das Urteil der Vorinstanz mit dessen Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 146 III 284). Es fehlt der Beschwerdeführerin demnach im heutigen Zeitpunkt auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 23. Februar 2023 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde kann demnach insoweit nicht eingetreten werden.”
Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar; die Beschwerdebegründung kann innerhalb dieser Frist ergänzt werden. Nach Ablauf der Frist sind nachträgliche Verbesserungen in der Regel nicht mehr möglich; das Bundesgericht hat in dem dargestellten Fall ein späteres Verbessern der Beschwerdeschrift abgelehnt.
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_389/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Es hielt in der Urteilsbegründung fest, der Gesuchsteller habe nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargetan, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Unabhängig davon sei die Beschwerde offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer.”
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_389/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Es hielt in der Urteilsbegründung fest, der Gesuchsteller habe nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargetan, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Unabhängig davon sei die Beschwerde offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer. 1.3. Mit Eingabe vom 1. November 2023 (Postaufgabe am 2. November 2023) ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils 4A_389/2023 vom 15. September 2023 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Urteil mitwirkende Bundesrichterin Kiss und den mitwirkenden Gerichtsschreiber Widmer sowie einen sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren. 1.4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 2. Der Gesuchsteller verlangt mit derselben Begründung zum einen die Revision des Urteils 4A_389/2023 wegen Verletzung von Vorschriften über den Ausstand nach Art.”
Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein; rein tatsächliche Nachteile (z. B. Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens) genügen nicht. Soweit der Nachteil nicht offensichtlich ist, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, worin der nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil besteht.
“Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.2).”
Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nach Art. 93 Abs. 1 BGG kann entscheidend sein, dass die strittigen Bauarbeiten unwiderruflich sind und eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von vornherein als praktisch unmöglich oder offensichtlich unverhältnismässig erscheint.
“La décision refusant d'ordonner l'arrêt immédiat des travaux à titre provisionnel revêt un caractère incident qui ne met pas fin à la procédure administrative et ne peut faire l'objet d'un recours immédiat auprès du Tribunal fédéral que si elle satisfait aux exigences de l'art. 93 al. 1 LTF (cf. arrêts 1C_127/2020 du 9 mars 2020 consid. 2.2 et 1C_169/2018 du 28 juin 2018 consid. 1.1). On relève premièrement qu'une admission du recours ne conduirait pas immédiatement à une décision finale, de sorte que l'hypothèse de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'est pas remplie. L'existence d'un préjudice irréparable selon l'art. 93 al. 1 let. a LTF (à savoir un dommage qui ne peut pas être réparé ultérieurement par une décision finale favorable à la partie recourante; ATF 137 III 475 consid. 1 et les références) pourrait être remplie si les travaux de construction litigieux étaient irréversibles et si une éventuelle remise en état apparaissait d'emblée impossible. Les recourants considèrent que tel serait le cas dès lors qu'un rétablissement conforme au droit présenterait des "inconvénients majeurs" de nature financière et organisationnelle pour la collectivité publique, ainsi que "d'importants désagréments" pour les riverains. On ne voit cependant pas pourquoi la mise en oeuvre de travaux de rétablissement de l'état conforme au droit serait nécessairement jugée disproportionnée, comme ils l'affirment péremptoirement.”
Bei Aussetzungs- oder Fristerstreckungsgesuchen sind für das Vorliegen eines drohenden, nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils konkrete, objektive Anhaltspunkte darzulegen; ungenügende oder pauschale Darlegungen genügen nicht.
“Der Beschwerdeführer machte im Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2023 geltend, das ihm zugestellte Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers gebe den "Gang der Verhandlung nur unvollständig wieder". Indessen legt er (wie bereits im kantonalen Verfahren) vor Bundesgericht nicht hinreichend dar, welche Aussagen von welcher beteiligten Person inwiefern im Schriftprotokoll der Berufungsverhandlung vom Gerichtsschreiber unvollständig oder inhaltlich unrichtig wiedergegeben worden sein sollen. Objektive Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder eine inhaltliche Unrichtigkeit des Schriftprotokolls der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 liegen keine vor. Damit ist das Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder rechtsgenüglich dargetan noch offensichtlich (vgl. oben E. 1.1).”
Sind die zulässigen Rügen im Rekurs beschränkt, sind nur die im Rekurs angeführten und begründeten Motive zu prüfen.
“Arrête les frais judiciaires de recours à 700 fr., les met à la charge de A______ SA, B______ et D______ conjointement et solidairement et les compense à due concurrence avec l'avance de frais versée. Ordonne la restitution aux recourants conjointement et solidairement du solde de l'avance versée. Condamne les recourants conjointement et solidairement à verser à l'intimée des dépens de recours en 400 fr. Siégeant : Monsieur Cédric-Laurent MICHEL, président; Mesdames Pauline ERARD et Paola CAMPOMAGNANI, juges; Madame Gladys REICHENBACH, greffière. Le président : Cédric-Laurent MICHEL La greffière : Gladys REICHENBACH Indication des voies de recours : Conformément aux art. 72 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF) par-devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile, les motifs étant limités (art. 93 LTF). Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14.”
Kosten, die bereits in der Vergangenheit angefallen sind (rückwirkend entstandene Kosten), begründen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG und rechtfertigen damit nicht die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids.
“Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass ihm durch die unnötige Verlängerung des Verfahrens bereits Fr. 28'008.-- an Anwalts- und Fr. 8'216.-- an Treuhanddienstleistungskosten entstanden seien. Zudem habe er sein Autocenter aufgeben müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Kosten, die ihm in der Vergangenheit angefallen sind. Darin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheides offensichtlich nicht erfüllt. Demnach kann bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.”
Gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen irreparablen Nachteil bewirken kann.
“Le recours au Tribunal fédéral n'est recevable que contre les décisions finales (art. 90 LTF), contre les décisions partielles (art. 91 LTF) et, sous réserve des cas visés par l'art. 92 LTF, contre les décisions incidentes (art. 93 al. 1 LTF) si celles-ci peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
Fehlt eine wertmässig relevante Streitigkeit oder handelt es sich um eine rein incidente Frage und wird kein schwer zu reparierender Nachteil glaubhaft gemacht, ist die Angelegenheit als Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu behandeln; das Rechtsmittel kann in solchen Fällen als unzulässig bzw. irrecevable abgewiesen werden.
“Les conclusions de l’Ombudsman ne sont donc pas un prérequis avant l’ouverture d’une enquête administrative en cas de harcèlement ou signalement du type lanceur d’alerte. Pour le surplus, le recourant ne rend pas vraisemblable que l'admission de son recours auprès de la commission conduirait à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse. Au vu de ce qui précède, la commission n’a ni violé la loi ni abusé de son pouvoir d’appréciation en retenant que l'existence d'un préjudice difficilement réparable n’était pas rendue vraisemblable et qu’ainsi, le recours formé devant elle était irrecevable. Mal fondé, le recours sera donc rejeté. 8. Le présent arrêt rend sans objet les conclusions sur effet suspensif et mesures provisionnelles. 9. Vu l’issue du litige, le recourant supportera un émolument de CHF 800.- et ne peut se voir allouer une indemnité de procédure (art. 87 LPA). Le litige ne présente pas de valeur litigieuse au sens de l’art. 85 al. 1 let. b de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.110) et porte sur une question incidente au sens de l’art. 93 LTF. * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE rejette, dans la mesure de sa recevabilité, le recours interjeté le 28 novembre 2023 par A______ contre la décision de la commission de recours en matière d’application du Statut du personnel des Services industriels de Genève du 13 octobre 2023 ; met un émolument de CHF 800.- à la charge de A______ ; dit qu’il n’est pas alloué d’indemnité de procédure ; dit que, conformément aux art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification par-devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière de droit public si la contestation porte sur une question juridique de principe ou par la voie du recours constitutionnel subsidiaire, aux conditions posées par les art. 93 et 113 ss LTF ; le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral, avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1005 Lausanne, par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l'art.”
“Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 15. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:”
Enthält die Rückweisung materiell-rechtliche Vorgaben, die die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid verbindlich zu befolgen hat, kann für die Behörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, weil sie dadurch in ihrer Möglichkeit, einen eigenen Rechtsakt später selber anzufechten, beeinträchtigt sein kann.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht ihm ein irreversibler Nachteil. Dies liegt im Umstand begründet, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid demnach materiell-rechtliche Vorgaben beinhaltet, welche die untere Instanz im Rahmen ihres neuen Entscheids befolgen muss, ist diese befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Anders verhält es sich, wenn einzig zurückgewiesen wird, weil eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu überprüfen ist, ohne dass damit Anordnungen materiell-rechtlicher Natur verbunden sind. In diesem Fall hat die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (statt vieler: BGE 140 V 282 E.”
Selbständig eröffnete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die vor oder während eines Hauptverfahrens ergehen und nur für die Dauer des Hauptverfahrens oder unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen oder abgewiesen wird.
“Der angefochtene Entschluss vom 15. Januar 2025 traf keine definitiven Anordnungen, sondern wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Demgegenüber bilden selbststständig eröffnete Massnahmenentscheide immer dann Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, wenn sie vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Die Vorinstanz erliess ihren abweisenden Massnahmenentscheid vor Durchführung eines Hauptverfahrens. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Folglich ist er als ein sogenannt anderer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.”
“Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben und im Falle der Abweisung nicht zu einem Rechtsverlust führen (Urteil 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2; vgl. BGE 137 III 589 E. 1.2 mit Hinweisen betreffend die Verweigerung der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts), sind - unabhängig davon, ob das Gesuch gutgeheissen oder abgewiesen wurde (Urteil 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) - Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 589 E. 1.2.3; 134 I 83 E. 3.1). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 141 III 395 E. 2.5). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 380 E. 1.2.2). Es obliegt den Beschwerdeführern darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2 in fine; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen geltend, sollte sich im Endentscheid herausstellen, dass die streitgegenständlichen Immissionen unzulässig sind, hätten sie diese während des gesamten Verfahrens zu Unrecht erdulden müssen.”
“Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 46 E. 1, 76 E. 1.2, 333 E. 1.2). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführer beantragten den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2022 und der Geschäftsführung vom 12. Mai”
“die unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Ein Zwischenentscheid liegt nicht nur dann vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.1; 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E. 1.1 mit Hinweisen) oder auf ein Massnahmegesuch (mangels Zuständigkeit) nicht eingetreten wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.2). Das vorliegend angefochtene Urteil vom 10. Juli 2024 betrifft die Abweisung vorsorglicher Massnahmen, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand hätten, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, auch wenn das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Abweisung derselben beendet ist. Vielmehr stellt das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar.”
Art. 93 Abs. 3 BGG ermöglicht es, Vor- und Zwischenentscheide zusammen mit dem Endentscheid anzufechten. Eine selbständige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur ausnahmsweise nach Art. 93 Abs. 1 lit. a möglich. Diese Ausnahme ist eng auszulegen: Erforderlich ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur; rein wirtschaftliche oder rein tatsächliche Nachteile (z. B. Verfahrensverlängerung, erhöhte Kosten) genügen grundsätzlich nicht. Die darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Partei muss den irreparablen rechtlichen Nachteil darlegen, sofern dieser nicht offensichtlich aus der Entscheidung oder der Natur der Sache folgt.
“a LTF), notion qui a été reprise de l'art. 87 al. 2 de la loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943 (OJ; RS 3 521; ATF 133 III 629 consid. 2.3). La réalisation de cette condition suppose - si l'on excepte quelques situations particulières liées à la durée de certaines procédures, notamment en matière de droit public, susceptibles de porter atteinte au principe de célérité (cf. ATF 138 III 190 consid. 6; 136 II 165 consid. 1.2.1; 135 II 30 consid. 1.3.4) - que la partie recourante soit exposée à un préjudice de nature juridique (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2; 138 III 333 consid. 1.3.1). Tel est le cas lorsqu'une décision finale favorable au recourant, prise le cas échéant par le Tribunal fédéral (ATF 136 II 165 consid. 1.2.1; 134 III 188 consid. 2.1), ne ferait pas disparaître entièrement le préjudice, comme dans l'hypothèse où la décision incidente contestée ne pourrait plus être attaquée avec la décision finale, contrairement à la règle posée à l'art. 93 al. 3 LTF, rendant ainsi impossible le contrôle par le Tribunal fédéral. En revanche, un dommage économique ou de pur fait, tel que l'accroissement des frais de la procédure ou la prolongation de celle-ci, n'est pas considéré comme un préjudice irréparable de ce point de vue (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2; 133 III 629 consid. 2.3.1 et les arrêts cités). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de la procédure, le Tribunal fédéral ne devant en principe s'occuper d'une affaire qu'une seule fois, quand il est acquis que la partie recourante subit effectivement un préjudice juridique irréparable (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2; 134 III 188 consid. 2.2).”
“Cette condition est réalisée lorsque le recourant est exposé à un dommage qu'une décision favorable sur le fond ne pourrait pas faire disparaître, ou du moins pas entièrement. Le dommage doit être de nature juridique; un dommage économique ou de pur fait, tel que l'allongement de la procédure et/ou l'accroissement des frais, ne suffit pas (ATF 142 III 798 consid. 2.2 p. 800 s.; 141 III 80 consid. 1.2 p. 80; 137 III 380 consid. 1.2.1 p. 382; 134 III 188 consid. 2.1 p. 190). Si la question qui a fait l'objet de la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (arrêts 4A_248/2014 du 27 juin 2014 consid. 1.2.3; 5A_435/2010 du 28 juillet 2010 consid. 1.1.1; 5D_72/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.1). La réglementation de l'art. 93 LTF est fondée sur des motifs d'économie de procédure, le Tribunal fédéral ne devant en principe s'occuper d'une affaire qu'une seule fois, lorsqu'il est certain que la partie recourante subit effectivement un dommage définitif (ATF 134 III 188 consid. 2.2 p. 191). La partie recourante doit expliquer de façon détaillée en quoi elle se trouve menacée d'un préjudice juridique irréparable par la décision de mesures provisionnelles qu'elle conteste, sauf si ce point découle manifestement de la décision ou de la nature de la cause. À défaut, le recours est irrecevable (ATF 138 III 46 consid. 1.2 p. 47; 137 III 324 consid. 1.1 p. 329).”
“Un préjudice ne peut être qualifié d'irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF que s'il expose la partie recourante à un préjudice de nature juridique, qui ne puisse pas être ultérieurement réparé ou entièrement réparé par une décision finale qui lui serait favorable; un dommage économique ou de pur fait n'est pas considéré comme un dommage irréparable de ce point de vue (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 138 III 333 consid. 1.3.1; 134 III 188 consid. 2.1 et consid. 2.2). Cette condition s'apprécie par rapport à la décision de première instance. En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente de première instance peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (arrêts 5D_72/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.1; 5A_435/2010 du 28 juillet 2010 consid. 1.1.1; 4A_248/2014 du 27 juin 2014 consid. 1.2.3). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure, le Tribunal fédéral ne devant en principe s'occuper d'une affaire qu'une seule fois, lorsqu'il est certain que la partie recourante subit effectivement un dommage définitif (ATF 134 III 188 consid. 2.2). L'exception de l'art. 93 al. 1 let. a LTF doit être interprétée de manière restrictive. Il incombe au recourant de démontrer l'existence d'un tel préjudice lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2; 142 III 798 consid. 2.2; 137 III 522 consid. 1.3).”
“a LTF doit être un préjudice de nature juridique et ne pas pouvoir être ultérieurement réparé par un jugement final ou une autre décision favorable à la partie recourante (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 137 V 314 consid. 2.2.1). En revanche, un dommage économique ou de pur fait n'est pas considéré comme un préjudice irréparable de ce point de vue (ATF 149 II 476 consid. 1.2.1; 144 III 475 consid. 1.2). Pour des raisons d'économie de procédure, la possibilité de recourir de manière indépendante contre des décisions incidentes constitue une exception au principe selon lequel le Tribunal fédéral ne doit s'occuper qu'une seule fois d'un procès (ATF 148 IV 155 consid. 1.1; 144 III 475 consid. 1.2). Cette exception doit être appliquée de manière restrictive, d'autant plus que les parties ne sont privées d'aucun droit si elles ne contestent pas de manière indépendante une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF, puisqu'elles peuvent la contester avec la décision finale dans la mesure où elle influe sur le contenu de celle-ci (art. 93 al. 3 LTF). Il incombe ainsi à la partie recourante de démontrer l'existence d'un tel préjudice lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 149 II 476 consid. 1.2.1; 144 III 475 consid. 1.2).”
“Il y a risque de préjudice irréparable lorsque le recourant est exposé à un dommage qu'une décision finale favorable sur le fond ne pourrait pas faire disparaître, ou du moins pas entièrement. Le dommage doit être de nature juridique; un dommage économique ou de pur fait, tel que l'allongement de la procédure et/ou l'accroissement des frais, ne suffit pas (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2; 137 III 380 consid. 1.2.1; 134 III 188 consid. 2.1). Si la question visée par la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (arrêts 4A_248/2014 du 27 juin 2014 consid. 1.2.3; 5A_435/2010 du 28 juillet 2010 consid. 1.1.1; 5D_72/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.1 in fine). La réglementation de l'art. 93 LTF est fondée sur des motifs d'économie de procédure: le Tribunal fédéral ne doit en principe traiter d'une affaire qu'une seule fois, lorsqu'il est certain que la partie recourante s'expose effectivement à un dommage définitif (cf. par ex. ATF 134 III 188 consid. 2.2). La partie recourante doit expliquer de façon détaillée en quoi elle se trouve menacée d'un préjudice juridique irréparable par la décision qu'elle conteste, sauf si ce point découle manifestement de la décision ou de la nature de la cause. A défaut, le recours est irrecevable (ATF 138 III 46 consid. 1.2 in fine p. 48; 137 III 324 consid. 1.1 p. 328 s.).”
Ein Rückweisungsentscheid begründet nur ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Voraussetzung ist, dass der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche den Beurteilungsspielraum der Verwaltung wesentlich einschränken, sodass diese gezwungen wäre, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen.
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).”
“Zu prüfen ist sodann, ob die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich erfüllt sind. 2.3.2.1. Ein Rückweisungsentscheid kann für die beschwerdeführende Ausgleichskasse einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 145 V 266 E. 1.3; 141 V 330 E. 1.2; 133 V 477 E. 5.2). Dies trifft hier insofern nicht zu, als der Ausgleichskasse in der sich mit dem Vorwurf der Rechtsverzögerung oder -verweigerung befassenden E. 4 des angefochtenen Urteils keine Vorgaben zum Inhalt der von ihr zu erlassenden Verfügung gemacht wurden. 2.3.2.2. Allerdings sah sich die Vorinstanz in E. 6 ihres Urteils zu abschliessenden, wie sie selber festhielt, ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Bemerkungen veranlasst. Dabei machte sie die Kasse darauf aufmerksam, dass das Dokument vom 3. April 2019 nicht die Beitragsschuld als solche zum Gegenstand habe, sondern allein die Form der Tilgung bzw. des Beitragsbezugs (d.h. die rückwirkende Abwicklung der Beitragsjahre 2016 bis 2018). Dass die betroffenen Fahrlehrpersonen eingewilligt hätten, die "gesamten" von ihnen bereits als Selbstständigerwerbende auf dem gleichen Beitragssubstrat geleisteten Beiträge an die paritätische Beitragsschuld anrechnen zu lassen und damit (auch) die Schuld der Arbeitgeberin (Drittschuld) zu tilgen, stelle die Beitragsschuld als solche nicht in Frage.”
“Das Bundesgericht nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ihren eigenen Entscheid kann die Behörde nicht anfechten. Er könnte dadurch rechtskräftig werden, ohne dass sie je Gelegenheit hatte, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten. Um dies zu vermeiden, darf die Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereits gegen den Rückweisungsentscheid oder den ihn bestätigenden Entscheid an das Bundesgericht gelangen (BGE 133 V 477 E. 5). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Verwaltung zur Anfechtung eines gestützt auf den Rückweisungsentscheid zu erlassenden Entscheids mangels formeller Beschwer nicht berechtigt wäre und die versicherte Person ihrerseits in der Regel keinen Anlass hat, den neu zu erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem Vorteil ist, sodass im Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid keiner bundesgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte.”
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).”
“91 BGG gegeben sein sollte, dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt, dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen), dass davon nur abzuweichen ist, wenn der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen), dass sich weder aus der vorerwähnten Erwägung 5.6.4 noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art.”
Tritt das Bundesgericht wegen Fehlens eines drohenden nicht wieder gutzumachenden (irreparablen) rechtlichen Nachteils nicht auf die Beschwerde ein, ist über die zugrunde liegende materiell‑rechtliche Frage noch nicht entschieden; diese kann — soweit sie sich auf den Endentscheid auswirkt — gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. Ein «irreparabler Nachteil» im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfordert eine rechtliche, nicht bloss wirtschaftliche oder tatsächliche Beeinträchtigung, ist restriktiv auszulegen und die Darlegungs‑ und Beweislast dafür liegt beim Beschwerdeführer.
“Wenn die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder von ihr kein Gebrauch gemacht worden sei, so seien die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Trete das Bundesgericht in Ermangelung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde ein, habe es noch nicht über die dem Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende materiell-rechtliche Frage entschieden und damit nicht darüber, ob die Rückweisung infolge eines schweren nicht heilbaren Mangels zulässig gewesen sei. Die Beurteilung dieser Frage könne sich auf den Endentscheid auswirken, indem einer allfälligen sich aus einer ungerechtfertigten Rückweisung ergebenden Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sei (BGE 148 IV 155 E. 2.3 mit Hinweisen).”
“Un préjudice ne peut être qualifié d'irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF que s'il expose la partie recourante à un préjudice de nature juridique, qui ne puisse pas être ultérieurement réparé ou entièrement réparé par une décision finale qui lui serait favorable; un dommage économique ou de pur fait n'est pas considéré comme un dommage irréparable de ce point de vue (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 138 III 333 consid. 1.3.1; 134 III 188 consid. 2.1 et consid. 2.2). Cette condition s'apprécie par rapport à la décision de première instance. En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente de première instance peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (arrêts 5D_72/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.1; 5A_435/2010 du 28 juillet 2010 consid. 1.1.1; 4A_248/2014 du 27 juin 2014 consid. 1.2.3). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure, le Tribunal fédéral ne devant en principe s'occuper d'une affaire qu'une seule fois, lorsqu'il est certain que la partie recourante subit effectivement un dommage définitif (ATF 134 III 188 consid. 2.2). L'exception de l'art. 93 al. 1 let. a LTF doit être interprétée de manière restrictive. Il incombe au recourant de démontrer l'existence d'un tel préjudice lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2; 142 III 798 consid. 2.2; 137 III 522 consid. 1.3).”
Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erst dann irreparabel, wenn ein späterer Endentscheid keinen ersichtlichen oder tatsächlich zu erwartenden Abhilfe schafft.
“S. 481 f.), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut die Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art.”
Schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG insbesondere dann zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Die beiden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG — dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und zugleich ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde — sind kumulativ zu erfüllen. Blosse finanzielle Kosteneinsparungen genügen dem Wortlaut und der Rechtsprechung zufolge nicht; es muss sich um eine prozessökonomisch relevante Vermeidung eines den üblichen Rahmen sprengenden Beweisverfahrens handeln.
“5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden.”
“Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt, Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl.”
Eine Verweisungsentscheidung, durch die die erstinstanzliche Behörde verpflichtet wird, entgegen ihrer Auffassung eine bestimmte (gebundene) Entscheidung zu treffen, kann einen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG irreparablen Nachteil begründen.
“Le recours est dirigé contre une décision relative aux frais d'intervention des missions de secours, prise en dernière instance cantonale (art. 86 al. 1 let. d LTF) dans le domaine du droit public (art. 82 let. a LTF). La voie du recours en matière de droit public selon les art. 82 ss LTF est en principe ouverte. L'arrêt attaqué constitue une décision de renvoi à l'ECAP, lequel est chargé, dans le cadre de la gestion du fonds nécessaire au financement des missions de secours, de la facturation des frais d'intervention du CMS (cf. art. 1 de l'arrêté concernant le tarif des interventions des sapeurs-pompiers du 16 février 2015 [RS/NE 861.101]; art. 35 al. 1 du règlement d'application de la loi sur la prévention et la défense contre les incendies et les éléments naturels, ainsi que les secours [RALPDIENS; RS/NE 861.100]). En règle générale, une décision de renvoi ne met pas fin à la procédure et constitue une décision incidente pouvant faire séparément l'objet d'un recours aux conditions prévues à l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 144 V 280 consid. 1.2; 139 V 99 consid. 1.3; 135 III 212 consid. 1.2; 133 V 477 consid. 4.2). En l'espèce, l'autorité de première instance, soit l'ECAP, est invité à rendre une nouvelle décision de facturation dans le sens voulu par la cour cantonale, à savoir que les époux intimés ne doivent répondre que des frais qu'aurait engendrés une intervention engagée dès leur premier signalement aux environs de minuit. L'arrêt attaqué lie l'autorité de première instance, en tant qu'il retient, contrairement à l'avis de celle-ci, que le commandement unique des missions de secours CMS, en qualité de perturbateur par comportement (omission), est en partie responsable des frais engendrés par l'intervention tardive du 22 juin 2019 et figurant sur la facture litigieuse. On se trouve dès lors dans le cas, constitutif d'un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, où l'autorité de première instance (qui a mis la totalité des frais d'intervention à la charge des époux intimés) se voit imposer de rendre une décision qu'elle juge contraire au droit, en particulier à l'art.”
Der Nachweis fremden Rechts fällt grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; ob dadurch ein "bedeutender Aufwand" an Zeit und Kosten entsteht, richtet sich danach, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten anhand von Rechtsquellen und Kommentaren selbst beurteilen. Ein erheblicher Aufwand rechtfertigt die Annahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur, wenn mit der Erstellung eines Gutachtens von erheblicher Komplexität und entsprechend beträchtlichem Kosten‑ und Zeitaufwand zu rechnen ist.
“Auch soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den Aufwand für die Feststellung und den Nachweis des anwendbaren französischen Rechts berufen, tun sie nicht dar, dass die zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre. Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19.”
“Auch soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den Aufwand für die Feststellung und den Nachweis des anwendbaren französischen Rechts berufen, tun sie nicht dar, dass die zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre. Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237 und BGE 119 II 93 E. 2c/bb S. 94 f.). Vorliegend geht es nach den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen um die Beurteilung verschiedener Fragen nach französischem Recht, also demjenigen eines Nachbarstaates, weshalb davon auszugehen ist, dass das Gericht sie selber beurteilen kann. Diese Situation anders zu beurteilen als die Prüfung komplexer Rechtsfragen nach schweizerischem Recht, die wie erwähnt nicht zur Anwendung von Art.”
“b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237 und BGE 119 II 93 E. 2c/bb S. 94 f.). Vorliegend geht es nach den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen um die Beurteilung verschiedener Fragen nach französischem Recht, also demjenigen eines Nachbarstaates, weshalb davon auszugehen ist, dass das Gericht sie selber beurteilen kann. Diese Situation anders zu beurteilen als die Prüfung komplexer Rechtsfragen nach schweizerischem Recht, die wie erwähnt nicht zur Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führt, wäre nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, dass die Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen nach französischem Recht konkret einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen wird, namentlich dass - unabhängig vom soeben Ausgeführten - eine Einholung eines Gutachtens zum französischen Recht einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen müsste. Mit ihrem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Erforderlichkeit der Einholung eines Rechtsgutachtens beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach die Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, nicht in jedem Fall erfüllt ist, in welchem im kantonalen Verfahren ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt wurde, sondern nur dann, wenn es um die Erstellung eines Gutachtens von erheblicher Komplexität geht, so dass zu erwarten ist, es sei mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden (vgl.”
Kantonal letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen, die das Strafverfahren nicht abschliessen, werden in den zitierten Fällen als selbständige bzw. inkidente Vor‑ oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert. Solche Entscheide sind demnach nur unter den in Art. 93 BGG (und, wo in den Entscheiden erwähnt, in Verbindung mit Art. 92 BGG) vorgesehenen Voraussetzungen anfechtbar.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG). Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.”
“Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG). Im angefochtene Urteil befand die Vorinstanz einzig über die Gültigkeit des Strafbefehls vom 22. April 2022 im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird dadurch nicht abgeschlossen. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG angefochten werden kann.”
Entscheide über die Beweisaufnahme sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde nach Art. 93 anfechtbar, sondern können subsidiär im Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Ausnahmen sind nur in engen Fällen anzunehmen, namentlich wenn die verweigerte oder angeordnete Beweisführung einen schwer zu behebenden, irreversiblen Nachteil begründen kann (z. B. wenn Beweismittel leicht verschwinden könnten) oder wenn durch die Anordnung schutzwürdige Geheimnisse betroffen sind, ohne dass geeignete Schutzmassnahmen getroffen wurden. Im Strafbereich können besondere Schutzinteressen (z. B. korruptions- oder kollusionsgefährdete Situationen) die Annahme eines sofortigen Beschwerderechts rechtfertigen.
“Ainsi, les allégués des demande, réponse, réplique et duplique retenus au chiffre I du dispositif et les autres moyens de preuve ordonnés paraissent largement suffisants pour instruire de manière complète la question préjudicielle des dégâts causés au sol. 4.2.3 La recourante fait valoir qu’elle ne pourra plus faire administrer la preuve des allégués écartés dans le cadre d’une éventuelle procédure de recours dirigée contre le jugement à intervenir au fond. Cet argument est infondé. Il ne faut en effet pas perdre de vue que les décisions admettant ou refusant d’ordonner une preuve doivent en règle générale être contestées dans le cadre du recours ou de l’appel contre la décision finale. La décision refusant ou admettant des moyens de preuve offerts par les parties ne pose en principe pas de préjudice difficilement réparable puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (CREC 21 septembre 2023/195 ; CREC 25 avril 2023/77 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2 ; TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3). 4.3 Partant, l’existence d’un risque préjudice difficilement réparable doit être niée. 5. 5.1 En définitive, faute de risque de préjudice difficilement réparable au sens de l’art. 319 let. b ch. 2 CPC, le recours doit être déclaré irrecevable conformément à l'art. 322 al. 1 in fine CPC. 5.2 Les frais judiciaires de deuxième instance, arrêtés à 500 fr. (art. 69 al. 1 et 70 al. 2, spéc. 2ème phrase, TFJC [tarif des frais judiciaires civils du 28 septembre 2010 ; BLV 270.11.5]), sont mis à la charge de la recourante, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Il n’y a pas lieu à l’allocation de dépens de deuxième instance, les intimés n’ayant pas été invités à se déterminer. Par ces motifs, la Chambre des recours civile du Tribunal cantonal, en application de l'art. 322 al. 1 CPC, prononce : I. Le recours est irrecevable. II. Les frais judiciaires de deuxième instance, arrêtés à 500 fr. (cinq cents francs), sont mis à la charge de la recourante L.”
“Les décisions admettant ou refusant d’ordonner une preuve doivent ainsi en règle générale être contestées dans le cadre du recours ou de l’appel contre la décision finale. La décision refusant ou admettant des moyens de preuve offerts par les parties ne cause en effet en principe pas de préjudice difficilement réparable puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (CREC 1er mai 2023 ; CREC 25 avril 2023 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2 ; TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3). Des exceptions existent lorsqu'est refusé un moyen de preuve qui risque de disparaître ou lorsque l'ordonnance de production met en jeu la sauvegarde d'un secret, sans que le tribunal n’ait pris les mesures aptes à les protéger ou est assortie de la menace des sanctions prévues à l'art. 292 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0 ; CREC 1er mai 2023 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3 ; TF 4A_274/2021 du 6 octobre 2021 consid. 1.2). 4.2 4.2.1 Le recourant soutient que les extraits de comptes bancaires et/ou postaux requis sont utiles et nécessaires et en lien de causalité avec la question à traiter, à savoir le montant de la contribution d’entretien en faveur de l’enfant. Il indique que bien que le président ne soit pas lié par les allégations et offres de preuves des parties, la pièce requise n° 53 est nécessaire pour rendre une décision en toute connaissance de cause et sans tomber dans l’arbitraire. 4.2.2 En l’espèce, le recourant ne fait pas la démonstration d’un préjudice difficilement réparable. Il se contente à ce titre de dire que le défaut de production de la pièce n° 53 pourrait conduire à la fixation d’une contribution d’entretien trop élevée, qui ne pourrait être remise en cause que dans le cadre d’une procédure de recours/d’appel qui pourrait prendre plusieurs mois et causer un préjudice difficilement réparable.”
“Il y a lieu de se montrer exigeant, voire restrictif, avant d'admettre la réalisation de cette condition, sous peine d'ouvrir le recours à toute décision ou ordonnance d'instruction, ce que le législateur a clairement exclu (arrêt TC FR 101 2018 132 du 2 août 2018 consid. 2.1 et la réf. citée). Il s'agit en effet de se prémunir contre un prolongement sans fin du procès (CR CPC-Jeandin, 2e éd. 2019, art. 319 n. 22). Une simple prolongation de la procédure ou un accroissement des frais ne suffisent en principe pas pour retenir un préjudice difficilement réparable (PC CPC-Bastons Bulletti, 2020, art. 319 n. 12 et les réf. citées). En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente de première instance peut être soulevée à l'appui du recours contre la décision finale, il n'y a pas de préjudice difficilement réparable. Tel est en principe le cas des décisions sur l'administration des preuves dans le procès principal, puisqu'il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort ou d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (cf. ATF 141 III 80 consid. 1.2 pour la notion de préjudice irréparable de l'art. 93 LTF). Dans des cas exceptionnels, il peut y avoir préjudice difficilement réparable, par exemple lorsque le moyen de preuve refusé risque de disparaître ou qu'une partie est astreinte à produire des pièces, susceptibles de porter atteinte à ses secrets d'affaires ou à ceux de tiers, sans que le tribunal n'ait pris des mesures aptes à les protéger (arrêt TF 5A_964/2017 du 6 mars 2018 consid. 1 ; arrêt TC FR 102 2020 44 du 8 juillet 2020 consid. 2.1.1 ; pour le tout arrêt TC FR 101 2020 475 du 1er juin 2021 consid. 1.1 et). En revanche, selon la jurisprudence constante du Tribunal fédéral, une prolongation de la procédure ou un accroissement des frais de celle-ci, constitue un dommage de pur fait (ATF 142 III 798 consid. 2.2 et les réf. citées). Il appartient au recourant d'alléguer (arrêt TC FR 101 2017 39 du 27 mars 2017 consid. 1 ; Kurzkommentar ZPO-Brunner/Vischer, 3e éd. 2021, art. 319 n. 12) et d'établir la possibilité que la décision lui cause un dommage difficilement réparable, à moins que celui-ci ne fasse d'emblée aucun doute (arrêt TF 5A_300/2014 du 21 mai 2014 consid.”
“4; 1B_399/2018 du 23 janvier 2019 consid. 2.1; 1B_304/2018 du 13 novembre 2018 consid. 2.3). Or le prévenu a un intérêt juridiquement protégé général au retrait des moyens de preuves prétendument inexploitables du dossier. Il a également un intérêt au retrait rapide de ces preuves: celui-ci peut en effet avoir des conséquences décisives sur les décisions que peut prendre la direction de la procédure et qui doivent être fondées sur des soupçons suffisants, notamment en matière de mesures de contraintes ou encore de mise en accusation (cf. ATF 143 IV 475 consid. 2.9; Wolfgang Wohlers, op. cit., n° 49 ad Art. 141 CPP; Alexandre Guisan, La violation du droit de participer, PJA 2019 p. 346). En l'occurrence, le recourant, qui est prévenu d'escroquerie et de tentative d'escroquerie, a un intérêt juridiquement protégé selon l'art. 382 al. 1 CPP au retrait des moyens de preuves prétendument inexploitables. La cour cantonale ne saurait ainsi se référer aux développements juridiques du Tribunal fédéral relatifs à l'art. 93 LTF afin de déclarer irrecevable, faute de préjudice irréparable ou d'intérêt juridiquement protégé, son recours contre l'ordonnance du Ministère public.”
“I ricorrenti hanno partecipato al procedimento dinanzi all'istanza inferiore e hanno un interesse giuridicamente protetto all'annullamento della sentenza impugnata (art. 81 cpv. 1 lett. a e b LTF; DTF 140 IV 74 consid. 1.3.1). Risulta infatti che l'istruzione penale non è ancora terminata e che i ricorrenti prospettano una responsabilità delle opponenti riguardo a possibili difetti del veicolo oggetto dell'incidente in questione. Allo stadio dell'ammissibilità del ricorso, non può essere escluso che dovranno essere eseguiti ulteriori accertamenti, segnatamente interrogatori di dipendenti delle opponenti. Un possibile rischio di collusione, paventato dai ricorrenti, non può quindi essere scartato (cfr. sentenza 1B_340/2017 del 16 novembre 2017 consid. 1.2). La loro legittimazione a ricorrere deve di conseguenza essere ammessa. 1.3. La sentenza impugnata non conclude il procedimento penale aperto a seguito dell'infortunio della circolazione ed è quindi, per i ricorrenti, di natura incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF. Come esposto, se delle persone dipendenti delle opponenti o a loro legate dovessero prendere conoscenza dell'incarto penale, le loro dichiarazioni potrebbero esserne influenzate nel caso in cui siano interrogate nel procedimento penale. La concessione alle opponenti di un accesso agli atti asseritamente prematuro, è quindi suscettibile di causare ai ricorrenti un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF (cfr. sentenza 1B_340/2017, citata, consid. 1.3). 1.4. Per il resto, il gravame è diretto contro una decisione emanata da un'autorità cantonale di ultima istanza (art. 80 cpv. 1 LTF) ed è tempestivo (art. 100 cpv. 1 LTF). È quindi sotto i citati aspetti ammissibile. 2. 2.1. I ricorrenti rimproverano alla Corte cantonale un'insufficiente motivazione del giudizio, siccome non si sarebbe confrontata con tutte le censure sollevate nel reclamo, in particolare non avrebbe tenuto conto del fatto che un interesse degno di protezione dei terzi ad esaminare gli atti di un procedimento penale pendente giusta l'art.”
Greift der Beschwerdeführer lediglich die Verfahrensbedingungen einer selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheidung an (ohne etwa auf einen geschützten Geheimniskern zu rekurrieren), begründet dies regelmässig keinen irreparablen rechtlichen Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern ihm ein solcher Schaden droht; andernfalls ist die Beschwerde in der Regel unzulässig.
“Lorsque l'intéressé ne fait pas valoir un secret protégé, mais s'en prend uniquement aux conditions de la mesure, par exemple en prétendant qu'il n'existe pas de soupçons suffisants pour autoriser la perquisition ou le séquestre litigieux, cette mesure n'entraîne pas de préjudice irréparable de nature juridique (arrêts 7B_127/2023 du 14 août 2023 consid. 2.2, 1B_216/2022 du 8 août 2022 consid. 2.1; 1B_394/2020 du 22 septembre 2020 consid. 1.2.3 et les références citées). Il est en effet toujours possible de faire valoir, devant le juge du fond, le caractère inexploitable des moyens de preuve recueillis: par ce biais, une décision ultérieure favorable au recourant empêchera que le moyen de preuve illicite soit pris en compte dans une procédure et le recourant n'en subira aucun préjudice (cf. ATF 141 IV 289 consid. 1.2; arrêts 1B_216/2022 précité consid. 2.1; 1B_351/2016 du 16 novembre 2016 consid. 1.5). Il appartient au recourant qui attaque une décision incidente de démontrer en quoi les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF sont réunies: il doit notamment expliquer dans quelle mesure il se trouve menacé d'un préjudice irréparable. En l'absence d'une telle motivation, le recours est irrecevable (ATF 147 III 159 consid. 4.1).”
Ob gegen einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Entscheidend ist, ob die angeordnete Massnahme eine eigenständige rechtliche Bedeutung bzw. einen konkreten Rechtsfolgegehalt aufweist und ob ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzw. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil besteht. So können etwa DNA-Probenentnahmen dann als selbständig relevante Entscheide angesehen werden, wenn sie über das laufende Strafverfahren hinaus Bedeutung haben; provisorische Kontensperren können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Dagegen ist bei Bauarbeiten oft kein solcher Nachteil gegeben, solange ohne endgültige Genehmigung nicht begonnen werden darf. Bei vorsorglichen Gutachtensaufträgen kann das Rechtsschutzinteresse bestehen bleiben, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Alle Beurteilungen sind einzelfallabhängig.
“Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur einzig geltend, eine DNA-Profilerstellung greife in den Kerngehalt seines Glaubens ein. Für ihn sei "Gott der Schöpfer und die Technologie der Post- und Transhumanisten, die selbst Schöpfer spielen wollen, stehe im Widerspruch" zu seinem Glauben. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern sein Glaube einer DNA-Profilerstellung entgegenstehen sollte und ihm durch die umstrittene Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Der angefochtene Beschluss ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. 3.3. Fragen kann man sich höchstens, ob der angefochtene Beschluss nicht einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG darstellt. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid über eine DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung als Endentscheid anzusehen, wenn diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteil 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3). Die Massnahmen haben in derartigen Fällen somit mit dem laufenden Strafverfahren unmittelbar nichts zu tun. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (E. 3.2 S. 4, E. 4.3 S. 5 und E. 7.1 S. 7) ergibt, dienen die erkennungsdienstlichen Massnahmen einzig dem Abgleich der beschwerdeführerischen Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern.”
“Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von der kantonalen Oberstaatsanwältin. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht hier ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal bei einer Aufhebung der provisorischen Kontensperren einem allfälligen Einziehungsurteil im Endentscheid die Grundlage bzw. das Haftungssubstrat entzogen würde (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3).”
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht den Beschwerdeführern schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin mit den Bauarbeiten vor der Genehmigung der angepassten Pläne und des Nachweises über die Einhaltung der höchstzulässigen Baumasse nicht beginnen darf. Eine allfällige Genehmigung der angepassten Baupläne ist den Beschwerdeführern durch den Gemeinderat Männedorf zu eröffnen, damit sie sich gegebenenfalls wirksam zur Wehr setzen können (vgl. Urteile 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.9; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1).”
“48). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vornahme der beantragten medizinischen Untersuchungen dringlich sei und legt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahmen dar. Der offenbar nunmehr erteilte Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. F lässt das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nicht dahinfallen, zumal zum heutigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die angebahnte medizinische Begutachtung tatsächlich stattfinden wird und welche Untersuchungen dabei durchgeführt werden. In diesem Verfahren ist zudem nicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, sondern über die als vorsorgliche Massnahmen beantragten medizinischen Untersuchungen zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Die Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Bertschi, § 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Behandlung der Beschwerde in der Sache. 2. 2.1 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Diese Vorschrift findet auch im Rekursverfahren Anwendung und bildet die Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des Rekurses (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7). Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde liegen und können nur zum Schutz jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen (Kiener, § 6 N. 15). Vorsorgliche Massnahmen müssen grundsätzlich einen geringeren Umfang aufweisen als jener, den die Endverfügung voraussichtlich höchstens umfassen wird; eine vorsorgliche Anordnung, die den mutmasslichen Endentscheid ganz vorwegnimmt, würde besondere Gründe erfordern (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz.”
Bei vorsorglichen Massnahmen bzw. vorsorglicher Beweisführung liegt häufig kein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG erforderlicher nicht wieder gutzumachender Nachteil vor; deshalb ist eine sofortige Beschwerde oft nicht zulässig. Entsprechende Vor‑ und Zwischenentscheide können insoweit mit dem letztinstanzlichen Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Es steht ihm nämlich offen, den letztinstanzlichen Entscheid, mit dem das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung auf kantonaler Ebene abgeschlossen wird, vor Bundesgericht anzufechten, falls ihm mit diesem Entscheid die Einholung des von ihm beantragten Gutachtens verweigert wird (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46, 76 E. 1.2). Im Rahmen dieser Beschwerde kann er den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Sistierung des Verfahrens durch die Erstinstanz geschützt wird, mitanfechten, soweit sich dieser auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Bei diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde kann ein dem Beschwerdeführer durch den hier angefochtenen Entscheid erwachsener Nachteil vollständig behoben werden. Unabhängig davon ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der hier angefochtene Entscheid (unvermeidlich) dazu führen soll, dass der "Zivilrichter" in einem Haftpflichtprozess auf das im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten abstellt, und dem Beschwerdeführer insoweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.”
“Das Bundesgericht hat indes im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen den Lösungsansatz, dass der drohende Nachteil darin bestehen könne, dass eine spätere Anfechtung des Entscheides zufolge dessen Wegfalls mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr möglich sei, ausdrücklich aufgegeben. Eine andere Betrachtungsweise hätte dazu geführt, dass schlicht jede vorsorgliche Massnahme hätte angefochten werden können (vgl. BGE 134 I 83 E. 3 mit Verweis auf BGE 116 Ia 446 ff. [und dort E. 2] und BGE 137 III 324; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 93 BGG). Dasselbe muss gelten, wenn im Zusammenhang mit gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse der drohende rechtliche Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unbesehen darin erkannt wird, dass eine spätere Anfechtung desselben zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses mit dem Endentscheid nicht mehr möglich sei. Wie hiervor aufgezeigt, vermag auch die (materielle) Abgrenzung von evidenten und nicht evidenten schweren Verfahrensmängeln dies nicht tauglich einzuschränken, sondern führt zu prozessualen Unsicherheiten. Ist indes die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Tritt mithin das Bundesgericht in Ermangelung des entscheidenden Zulassungskriteriums des drohenden nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils gemäss BGE 148 IV 155 S. 165 Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Beschwerde ein, hat es noch nicht über die dem Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende materiell-rechtliche Frage entschieden und damit nicht darüber, ob die Rückweisung zufolge eines schweren nicht heilbaren Mangels zulässig war (vgl.”
Nicht jeder belanglose Prozessnachteil begründet einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach der Rechtsprechung muss ein solcher Nachteil rechtlicher Natur sein; rein tatsächliche Nachteile (etwa Verfahrensverlängerung oder -verteuerung) genügen grundsätzlich nicht.
“Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer geht ohne Begründung davon aus, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, macht der Beschwerdeführer dementsprechend gar nicht erst geltend. Inwiefern dies der Fall sein könnte, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist mithin ebenfalls nicht erfüllt.”
Art. 93 Abs. 1 BGG kann eine sofortige Beschwerdemöglichkeit rechtfertigen, wenn durch das angefochtene Vorgehen die konkrete Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Beweisverlusts besteht. Das Bundesgericht hat dies etwa bejaht, als die Zulassung des Verteidigers an bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen verweigert worden war; zugleich hängt die Beurteilung vom konkreten Verfahrensstadium ab.
“In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht, unter Hinweis auf den mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung einhergehenden Grundrechtseingriff und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Verteidigung, das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft die Zulassung des Verteidigers an den bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen des Beschuldigten abgelehnt hatte. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die spezifische Gefahr von Beweisverlusten, wenn erst der Sachrichter die ausreichende Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration akzessorisch prüfen würde. Dabei - so das Bundesgericht - sei namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das allfällige gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung - und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt - stattfinde. Nach Ablauf derart langer Zeitspannen könne es in besonderem Masse fraglich erscheinen, ob eine nochmalige straftatorientierte Begutachtung (unter Einhaltung der massgeblichen Parteirechte) überhaupt noch sachdienlich wäre (E. 1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass hier, wo das Hauptverfahren im Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall bereits beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist und die Sache damit kurz vor der gerichtlichen Beurteilung steht, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.”
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeführende die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der behauptete nicht wiedergutzumachende Nachteil ergibt; dies folgt aus Art. 42 Abs. 2 BGG. Das Darlegungsgebot entfällt nur, wenn der nicht wiedergutzumachende Nachteil offensichtlich ist.
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).”
Die Praxis verlangt für die selbständige Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur; rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht.
“Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E.”
In Ausnahmefällen ist das Bundesgericht trotz fehlender Erfüllung der allgemeinen Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG auf direkte Beschwerden eingetreten, weil es eine wiederholt von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Praxis der Vorinstanz korrigieren musste. Eine strikt rein einzelfallbezogene Anwendung der Eintretensvoraussetzungen hätte die Rechtsbereinigung verhindert.
“Zwar besteht in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1; Urteile 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Ebenso wenig ist das Merkmal des bedeutenden Verfahrensaufwands gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wich zuletzt aber in ähnlich gelagerten Fällen vom Prinzip der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide ab, da die Vorinstanz entgegen der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Fällen entschieden hatte, auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen Art. 87 Abs. 3 IVV nicht anzuwenden. Eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen hätte es verunmöglicht, die Fehlpraxis der Vorinstanz zu korrigieren, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerden der IV-Stelle eintrat (Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4 und 3.6.4, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177; Urteile 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3; 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 1.3). Aus den gleichen Gründen ist auch hier auf die Beschwerde der IV-Stelle einzutreten.”
“Zwar besteht in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1; Urteile 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Ebenso wenig ist das Merkmal des bedeutenden Verfahrensaufwands gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wich zuletzt aber in ähnlich gelagerten Fällen vom Prinzip der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide ab, da die Vorinstanz entgegen der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Fällen entschieden hatte, auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen Art. 87 Abs. 3 IVV nicht anzuwenden. Eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen hätte es verunmöglicht, die Fehlpraxis der Vorinstanz zu korrigieren, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerden der IV-Stelle eintrat (Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E.”
Bei Anfechtung eines selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheids ist darzulegen, welche konkreten Tatsachen den geltend gemachten nicht wiedergutzumachenden Nachteil belegen; dies folgt aus Art. 42 Abs. 2 BGG und gilt, soweit der Nachteil nicht offensichtlich ist.
“Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Der Beschwerdeführer setzt sich in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ansatzweise mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Vorliegen des vollständig ausgefertigten Berufungsurteils wird der Beschwerdeführer seine Rügen, wonach sein Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung zu Unrecht abgewiesen worden sei, sowie seine weiteren Rügen betreffend angeblicher verfahrensrechtlicher Fehler während des Berufungsverfahrens im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geltend machen können (Art.”
Vorsorgliche Massnahmen können vollstreckbar sein; ein Vollstreckungsaufschub erfolgt nach den Kriterien von Art. 315 ZPO. Für die Gewährung des Aufschubs ist ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, der – anders als bei Art. 93 BGG – nicht rechtlicher Natur sein muss und typischerweise schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen einschliesst. Bei Unterhaltsforderungen wird der Aufschub restriktiv gehandhabt: Er kommt eher für rückständige Forderungen in Frage, die nicht mehr zur Deckung des Bedarfs notwendig sind, während ein Aufschub für ab Beschwerde fällig werdende Beiträge in der Regel verweigert wird.
“Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch aus- nahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Ba- sel 2024, Art. 315 ZPO N. 9). Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbar- keit nur in Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Voll- streckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Ge- genpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme ange- strebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird (BGE 138 III 378 E.”
“Ist im Berufungsverfahren über den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Un- terhaltsforderungen zu entscheiden, kann im Rahmen der hierfür vorzunehmen- den Interessenabwägung auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die das Bun- desgericht bei der Prüfung von Gesuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Geldbeträge anwendet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO, der - anders als bei Art. 93 BGG - nicht rechtlicher Natur sein muss, kann demnach gegeben sein, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er im Falle einer Leistung des erst- instanzlich gesprochenen Unterhaltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten gerie- te oder eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge sich als schwierig oder gar unmöglich erwiese. Diesem Nachteil sind aber die Folgen gegenüberzustellen, welche ein Aufschub der Vollstreckung für die berechtigte Partei haben kann, und ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der strittige Unterhaltsbeitrag immerhin vom erstinstanzlichen Massnahmegericht festgesetzt wurde, dessen Entscheid nicht leichthin ausser Kraft gesetzt werden soll. Das Bundesgericht misst daher dem Umstand, dass ein Vollstreckungsaufschub der berechtigten Partei die zur De- ckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel entzöge, insofern besondere Bedeutung zu, als es die aufschiebende Wirkung höchstens für rückständige zur Deckung des Bedarfs nicht mehr notwendige Unterhaltsforderungen gewährt, während ein Voll- streckungsaufschub für die ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge in der Regel verweigert wird (BGer 5A_661/2015 v.”
Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide begründet das blosses Schweigen zu behaupteten Geheimhaltungsrechten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG; der Beschwerdeführer muss substantiiert geltend machen, dass geschützte Geheimhaltungsinteressen der Entsiegelung entgegenstehen.
“Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1). Derartige Geheimnisrechte macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort geltend und äussert er sich in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht (siehe vorne E. 4.1) auch sonst überhaupt nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Soweit er sinngemäss den Tatverdacht und damit einhergehend die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der erfolgten Beschlagnahmungen zu bestreiten scheint, macht er (lediglich) andere Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernisse geltend, die im Entsiegelungsverfahren praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermögen (Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen sie ihren Nichteintretensentscheid begründet hat, sondern er beruft sich auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht (siehe dazu: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
Bei Entsiegelungsbegehren ist in der Beschwerdeschrift zu substanziieren, dass durch die Offenlegung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, d.h. ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigt werden kann. Soweit diese Voraussetzungen nicht offensichtlich sind, sind sie in der Beschwerde darzulegen.
“Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 141 IV 289 E. 1.2). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 IV 321 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1). Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise selbständige Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind; dies gilt insbesondere, wenn deren Vorliegen nicht «ohne Weiteres ins Auge springt». Bei lit. a muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein und entsprechend substanziiert dargestellt werden. Bei lit. b sind konkrete Angaben zu den offenstehenden Tatfragen und zum voraussichtlichen zeitlichen und kostenseitigen Umfang eines weitläufigen Beweisverfahrens vorzubringen; soweit möglich sind Aktenhinweise beizulegen, etwa zu bereits gestellten oder geplanten Beweisanträgen. Fehlen solche Darlegungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
“Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).”
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit "oder" Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse" [Hervorhebung nicht im Original] klar hervorgeht (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Anfechtbarkeit erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu ins Auge (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_57/2023, 2C_60/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 147 III 159 E. 4.1).”
Ist ein durch den Vor- oder Zwischenentscheid entstehender Nachteil im weiterzuführenden Verfahren heilbar, ist der Entscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.
“Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteil 7B_1019/2023, 7B_1026/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.”
Separat notifizierte Vor- und Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort beim Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen irreparablen Nachteil verursachen oder wenn die Zulassung des Rechtsmittels unmittelbar zu einer abschliessenden Entscheidung führen kann, die ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren erspart.
“90 LTF celle qui met définitivement fin à la procédure, qu'il s'agisse d'une décision sur le fond ou d'une décision qui clôt l'affaire pour un motif tiré des règles de la procédure (ATF 146 I 36 consid. 2.1; arrêt 1C_203/2022 du 12 avril 2023 consid. 1.2, destiné à publication). Le recours contre de telles décisions est ouvert sans restriction, à l'instar de ceux dirigés contre des décisions partielles (art. 91 LTF) et des décisions préjudicielles et incidentes concernant la compétence et les demandes de récusation (art. 92 LTF). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral doit en principe ne s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce à la fin de la procédure (ATF 149 III 44 consid. 1.1; 142 II 363; arrêt 1C_770/2021 du 8 février 2023 consid. 1.1). Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Une décision de renvoi ne met en règle générale pas définitivement fin à la procédure, raison pour laquelle elle doit en principe être qualifiée de décision préjudicielle ou incidente; cependant, lorsque le renvoi ne laisse plus aucune latitude à l'autorité inférieure pour la décision qu'elle doit rendre, la décision est qualifiée de finale au sens de l'art. 90 LTF (ATF 147 V 308 consid. 1.2; arrêts 9C_609/2022 du 13 juin 2023 consid. 1.2.3 et 1C_203/2022 précité consid. 1.9).”
“Lorsqu'une autorité refuse d'accorder l'effet suspensif à un recours sur le plan cantonal ou retire l'effet suspensif qui l'assortit en principe selon la loi, elle rend une décision incidente qui ne met pas fin au litige (cf. arrêts 2C_540/2024 du 16 janvier 2025 consid. 1.1 et les références citées). Or, sous réserve des cas visés par l'art. 92 LTF qui n'entrent manifestement pas en ligne de compte en l'espèce, les décisions incidentes notifiées séparément ne peuvent, d'après l'art. 93 al. 1 LTF, faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
“Aux termes de l'art. 93 al. 1 LTF, les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
“Le recours en matière de droit public (art. 82 ss LTF) n'est en principe recevable que contre les décisions qui mettent fin à la procédure (art. 90 LTF). Aux termes de l'art. 93 al. 1 LTF, les décisions incidentes notifiées séparément peuvent néanmoins faire l'objet d'un recours si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass oder um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ist grundsätzlich an die Vorinstanz zu richten. Ein erstmaliges Gesuch beim Bundesgericht ist nicht zulässig.
“Ob diese Ausführungen genügen, um hinreichend darzutun, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, den Kostenvorschuss zu leisten, kann angesichts der konkreten Umstände offenbleiben. Dagegen spricht immerhin der Umstand, dass sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege oder um Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hätten. Wesentlich ist indessen im konkreten Fall, dass den Beschwerdeführern gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Zwischenverfügung frei stand, ihre Beschwerdebegründung innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse zu ergänzen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie auch die Möglichkeit gehabt hätten, im Rahmen einer allfälligen Beschwerdeergänzung bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass der Kostenvorschüsse zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Zwischenentscheid nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Folglich ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt und erweist sich die Beschwerde als unzulässig.”
“Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Blosse Behauptungen, wonach das Verfahren ihr hohe Kosten verursache, die sie sich derzeit nicht leisten könne, reichen dazu nicht aus. Soweit die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ersucht und zudem geltend macht, sie sei angesichts der komplexen sich stellenden (Zuständigkeits) fragen auf juristische Unterstützung angewiesen, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an das Verwaltungsgericht zu richten wäre. Dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Ebenso wäre ein etwaiges Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses bzw. um dessen Entrichtung in Raten an die Vorinstanz zu richten. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.”
“Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er vom Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt erhalten hätte. Er macht auch nicht geltend, dass das Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen hätte oder dass er vor Kantonsgericht ein solches Gesuch gestellt, das Kantonsgericht das Gesuch aber übergangen hätte. Der Beschwerdeführer kann auch nicht vor Bundesgericht erstmals um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ersuchen. Ein solches Gesuch ist vielmehr an das Kantonsgericht zu richten. Schliesslich legt er auch seine finanziellen Verhältnisse nicht dar. Insgesamt zeigt er somit nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu leisten. Im Übrigen macht er geltend, das Recht sei unrichtig angewendet worden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, der Termin für den Kostenvorschuss sei neu anzusetzen und er habe der Beschwerdegegnerin einen Vorschlag für einen Abzahlungsvertrag gemacht. All dies begründet keine Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Bei separat verfügten Zwischenentscheiden ist eine sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, soweit die Entscheidung einen irreparablen Schaden verursachen kann.
“Lorsqu'une autorité refuse d'accorder l'effet suspensif à un recours sur le plan cantonal ou retire l'effet suspensif qui l'assortit en principe selon la loi, elle rend une décision incidente qui ne met pas fin au litige (cf. arrêts 2C_595/2021 du 30 septembre 2021 consid. 1.1; 2C_368/2021 du 16 juin 2021 consid. 3.2; 2C_923/2020 du 3 décembre 2020 consid. 3.1; 9C_652/2011 du 19 janvier 2012 consid. 4.1). Or, sous réserve des cas visés par l'art. 92 LTF qui n'entrent manifestement pas en ligne de compte en l'espèce, les décisions incidentes notifiées séparément ne peuvent, d'après l'art. 93 al. 1 LTF, faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
Wird ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nicht in Bezug auf dieselbe Frage angefochten, bleibt der unangefochtene Zuständigkeitsentscheid verbindlich. Andere Beanstandungen desselben Zwischenentscheids sind nur nach den Regeln von Art. 93 BGG zulässig.
“Mit Blick auf die Anfechtung konnte der Zwischenentscheid des Mietgerichts vom 15. März 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen. 4.3.1.3. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage stellt sich nicht in Bezug auf den Zwischenentscheid des Mietgerichts, sondern in Bezug auf denjenigen der Vorinstanz: 4.3.1.3.1. Ein selbstständig eröffneter Entscheid, in dem das angerufene Gericht befindet, da eine gültige Klagebewilligung vorliege, sei es zuständig und sei auf die Klage einzutreten, stellt einen Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit dar, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar ist (Urteil 4A_437/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Derartige Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). 4.3.1.3.2. Nun haben die Beschwerdeführer den Zwischenentscheid vom 10. Juli 2012 zwar angefochten (zit. Urteil 4A_523/2012) und dabei bereits dieselben Rügen wie in der Beschwerde vorgebracht. Die damaligen Beschwerdeführer bezeichneten den Entscheid aber selbst als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG und als solchen hat ihn auch das Bundesgericht eingeordnet (zit. Urteil 4A_523/2012). Dies trifft insoweit zu, als die Beschwerdeführer damals (wie auch jetzt) genau besehen gar nicht die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts in Abrede gestellt haben, sondern auch für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin nicht Partei der Schlichtungsverhandlung gewesen sein sollte, eine Klageabweisung zu erlangen suchten (vgl. E. 4.3.1.1 hiervor). Der Anwendungsbereich von Art. 92 BGG beschränkt sich aber auf Fälle, in denen vor Bundesgericht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden (BGE 138 III 94, E. 2.3; 4D_48/2014 vom 21. November 2014 E. 1.2). Soweit eine Partei einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nicht bezüglich derselben anficht, sondern in anderen Punkten, ist die Beschwerde nur nach Massgabe von Art. 93 BGG zulässig und hat es beim unangefochtenen Entscheid über die Zuständigkeit sein Bewenden (Art. 92 Abs. 2 BGG).”
Bei Zwischenentscheiden ist die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
“In Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers übersieht er, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid betreffend Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG handelt. Im angefochtenen Beschluss wird einzig entschieden, dass Dr. med. Katrin Klein aus dem Gutachtensauftrag entlassen wird und an ihrer Stelle die Gutachter Dr. med. Dieter Stösser und MSc. Monique Umland neu eingesetzt werden. Ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen diese neu eingesetzten Gutachter ist demgegenüber - anders als dies noch im Verfahren 7B_879/2024 der Fall war - nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei einem Zwischenentscheid über die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens kann die Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG entscheidrelevant sein.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wobei der nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Beschwerde dargelegt wird; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Ein Zwischenentscheid ist grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
“Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der geleisteten Sicherheitsleistung aufgehoben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden kann zu prüfen sein, ob durch den angefochtenen vorläufigen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (z. B. durch Entsiegelung von Beweismitteln), was für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG relevant sein kann.
“Was das (rotfarbene) Smartphone des Beschwerdeführers betrifft, ist weiter zu prüfen, ob ihm infolge der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO), bzw. ob ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit der betreffenden Substanziierungsobliegenheit das rechtliche Gehör verweigert hat.”
Bei Rückweisungsentscheiden kann der nicht wieder gutzumachende Nachteil darin liegen, dass der zurückweisenden Behörde verbindliche Weisungen auferlegt werden, denen sie Folge leisten müsste. Häufig verbleibt der erstinstanzlichen Behörde indessen weiterhin ein Entscheidungsspielraum.
“seines Entscheids aus, die Erhaltung der äusseren Erscheinung (des streitbetroffenen Gebäudes) mit Fachwerk und Gliederung als Mittertennhaus sowie der Erhalt der inneren Raumstruktur sei aufgrund des hohen Eigen- und Situationswerts unabdingbar. Der detaillierte Schutzumfang werde indes erstinstanzlich vom Stadtrat festzulegen sein, wobei das von ihm eingeholte Gutachten angemessen zu berücksichtigen sein werde. Da dem Stadtrat bei der noch vorzunehmenden Bestimmung des genauen Schutzumfangs ein Entscheidungsspielraum zusteht, ist der angefochtene Rückweisungsentscheid als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Urteil 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in BGE 147 II 125; vgl. allgemein BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen). Gegen solche Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde (nur) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.”
“Nach der Rechtsprechung kann der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG schliesslich darin liegen, dass eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid dazu gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (BGE 144 IV 321 E. 2.3; Urteil 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 IV 145). Auch dies ist vorliegend zu verneinen. Die Vorinstanz weist die Sache zur Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdeführerin zurück. Anweisungen betreffend den ersuchten Wechsel der amtlichen Verteidigung werden hingegen keine getroffen. Mithin wird die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidfindung nicht eingeschränkt.”
Rückweisungsentscheide sind für die erstinstanzliche Behörde und grundsätzlich auch für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat, verbindlich. Ist eine Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid nicht erhoben worden oder nicht zulässig, können die betreffenden Vor‑ und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid nur insoweit angefochten werden, als sie sich auf dessen Inhalt auswirken bzw. die neuen oder abweichend getroffenen Punkte betreffen.
“Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz stütze sich für die Anwendung der Proportionalmethode auf den früheren Rückweisungsentscheid vom 25. Februar 2021 (vgl. Sachverhaltsabschnitt A.d hiervor). Sie habe den Rückweisungsentscheid aufgrund fehlender Beschwer indes nie anfechten können. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2), gegen welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide - wie vorliegend - durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG) bzw. auswirken können (vgl. Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.3). Die Vorinstanz, die die Sache mit Entscheid vom 25. Februar 2021 zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, war bei der Beschwerde gegen den neuen Entscheid an ihren Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 140 III 466 E. 4.2.1; Urteil 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 2.1). Die Rüge erweist sich insofern als unbegründet.”
“En tant que les recourants exposent que c'est de manière arbitraire que la cour cantonale avait constaté qu'ils ne conservaient pas un intérêt à soumettre au Tribunal fédéral les griefs déjà analysés par la cour cantonale dans l'arrêt du 27 avril 2020, ils confondent leur intérêt digne de protection à faire analyser une nouvelle fois leurs griefs déjà tranchés par la cour cantonale dans l'arrêt de renvoi avec la possibilité qu'ils ont d'exercer un recours au Tribunal fédéral contre une décision incidente de renvoi avec la décision finale en vertu de l'art. 93 al. 3 LTF (cf. supra consid. 1.1). En cas de renvoi de la cause selon l'art. 318 al. 1 lit. c CPC, les juges de première instance sont liés par les considérants de la décision de renvoi. En principe, leur nouvelle décision est elle aussi susceptible d'appel, pour violation du droit ou constatation inexacte des faits selon l'art. 310 CPC. L'autorité d'appel est alors elle-même liée par les considérants de sa propre décision antérieure, y compris par les instructions données à l'autorité de première instance, et son examen ne peut désormais plus porter que sur les points nouvellement tranchés par cette autorité-ci (ATF 143 III 290 consid. 1.5; 135 III 335 consid. 2). Ainsi, si dans un recours cantonal contre la décision finale de première instance, seuls les considérants du précédent arrêt de renvoi de la cour d'appel sont attaqués, le recourant n'a pas d'intérêt digne de protection au recours et celui-ci est irrecevable devant cette même cour d'appel (ATF 145 III 42 consid. 2.2.2; 143 III 290 consid.”
“Die Qualifikation als Zwischenentscheid bedeutet aber nur, dass der Rückweisungsentscheid nicht in Rechtskraft erwächst, sondern noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGr, 3. Juni 2015, 1C_123/ 2015, E. 3 und 4). Dagegen sind Rückweisungsentscheide für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich, und zwar sowohl für die erste Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zweiten Umgang für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 VRG N. 14 ff.). Die sachliche Reichweite der Bindung ergibt sich aus Dispositiv und Begründung des Rückweisungsentscheids (BGr, 20. Januar 2016, 2C_570/2015, E. 1.2–1.8). Das Verwaltungsgericht ist an die Rückweisungsentscheide RRB Nr. 769/2015 vom 19. August 2015 und RRB Nr. 1406/2009 vom 9. September 2009 nicht gebunden und kann daher über die von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge im vorliegenden Verfahren grundsätzlich befinden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (VGr, 20.”
Verweisungsentscheide an Sozialversicherer sind regelmässig als incidente Entscheide zu qualifizieren und unterliegen den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 93 BGG. Besteht durch den incidenten Entscheid für den Sozialversicherer die Folge, dass er zu einer Verfügung gezwungen wird, die er für rechtswidrig hält und die er selbst nicht unmittelbar anfechten kann, so sind die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 93 BGG in der Regel erfüllt; der incidente Entscheid kann dementsprechend vorweg vor das Bundesgericht gebracht werden, ohne auf einen Endentscheid warten zu müssen.
“Un arrêt qui ne tranche que certains aspects d'un même rapport juridique litigieux n'est en règle générale pas une décision partielle, mais une décision incidente qui ne peut faire l'objet d'un recours qu'aux conditions de l'art. 93 LTF. Tel est généralement le cas, par exemple, d'un arrêt par lequel un tribunal renvoie la cause à un assureur social pour nouvelle décision, en lui donnant des instructions sur la manière de trancher certains aspects du rapport de droit litigieux (ATF 140 V 321 consid. 3.1; 133 V 477 consid. 4.2; arrêt 9C_348/2018 du 23 janvier 2019 consid. 2.2).”
“D'un point de vue formel, le jugement entrepris est une décision de renvoi. En principe, les décisions de renvoi sont des décisions incidentes qui ne peuvent faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral qu'aux conditions de l'art. 93 LTF (ATF 142 V 551 consid. 3.2; 133 V 477 consid. 4.2 et 4.3). Lorsqu'un assureur social est contraint par le jugement incident à rendre une décision qu'il estime contraire au droit et qu'il ne pourra pas lui-même attaquer, ces conditions sont en principe remplies et le jugement incident peut être déféré au Tribunal fédéral sans attendre le prononcé du jugement final (ATF 144 V 280 consid. 1.2; 141 V 330 consid. 1.2; 133 V 477 consid. 5.2). Cette éventualité est réalisée en l'espèce car le jugement attaqué a un effet contraignant pour la recourante en ce sens que celle-ci doit statuer à nouveau sur le droit aux prestations de l'intimée en tenant compte du fait que l'événement annoncé a été qualifié d'accident. Au surplus, le recours est dirigé contre un arrêt rendu en matière de droit public (art. 82 ss LTF) par une autorité cantonale de dernière instance (art. 86 al. 1 let. d LTF). Il a été déposé dans le délai (art. 100 LTF) et la forme (art. 42 LTF) prévus par la loi. Il est donc recevable.”
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist prozessökonomisch begründet und restriktiv zu handhaben. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG (insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder die Ersparnis erheblicher Verfahrensaufwendungen) erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Andernfalls kann der Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.
“Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine prozessökonomisch begründete Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Ein solcher Ausnahmefall soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal die Parteien Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2). Wie erwähnt obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, soweit dies nicht augenscheinlich ist.”
“Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1, je mit Hinweisen). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).”
“Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sei es aus prozessualen oder materiellen Gründen (Art. 90 f. BGG; BGE 149 II 170 E. 2.2; 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf End- und Teilentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist namentlich dann von einem Zwischenentscheid auszugehen, wenn bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen in Baubewilligungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" gar noch nicht gebaut werden darf. Dabei ist vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (BGE 149 II 170 E. 1.8).”
Nur ein «nicht wieder gutzumachender Nachteil» rechtfertigt die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG; rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen in der Regel nicht.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).”
Bei Teil‑ oder Eventualbegehren muss die Beschwerde darlegen, welche konkreten, entscheidrelevanten Fragen ein besonders aufwändiges Beweisverfahren rechtfertigen. Pauschale Hinweise auf hohen Streitwert, eine grosse Zahl von Akten oder Zeugen genügen hierfür nicht; es ist zu zeigen, inwiefern die beantragten Beweismassnahmen einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erwarten lassen.
“Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gehen zu Unrecht davon aus, es handle sich beim angefochtenen Entscheid insgesamt um einen Teilentscheid. Obwohl bereits die Vorinstanz (im Rahmen des Kostenentscheids) darauf hingewiesen hatte, dass teilweise ein Zwischenentscheid vorliegt, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Insbesondere legen die Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern zur Beurteilung der Eventualbegehren besonders aufwändige Beweismassnahmen erforderlich wären. Obwohl mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, ist damit nicht erstellt, dass die Beurteilung der Eventualbegehren einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfordern würde. Soweit dem angefochtenen Entscheid ein Zwischenentscheid zugrunde liegt (Dispositiv-Ziff. 4 sowie Ziff. 8-11), erweist sich die Beschwerde daher als unzulässig.”
“Zwar erfordern Ansprüche im Zusammenhang mit Personenschäden oft aufwändige Beweisverfahren, namentlich wenn das Ausmass oder die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung streitig sind. Inwiefern dies hier der Fall ist, erschliesst sich aber weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen in der Beschwerde hinreichend. Zudem will die Beschwerdegegnerin Leistungen in Millionenhöhe erbracht haben. Mit ihrer Teilklage über Fr. 30'000.-- hat sie vorerst aber nur einen Bruchteil dieser Leistungen eingeklagt. Selbst wenn die Beurteilung des Gesamtanspruchs ein aufwändiges Beweisverfahren notwendig machen sollte, muss dies für die Beurteilung der Teilklage nicht zwingend ebenso gelten, da dafür allenfalls gar nicht sämtliche Unfallfolgen abschliessend beurteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, welche zur Beurteilung der Teilklage entscheidenden Fragen sich stellen, die ein aufwendiges Beweisverfahren notwendig machen. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären.”
“Dass die Gutheissung ihrer Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde, soweit damit sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (Urteil 1C_423/2024 vom 8. August 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).”
“Er führe aber auch 46 Zeugen an, die er allesamt für seine Rechtsbegehren befragt haben möchte. Damit könne durchaus von einem aufwändigen Beweisverfahren gesprochen werden, das nicht nötig wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Chance hätte, sich mit dem Beschwerdegegner im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens an den Tisch zu setzen. Damit weist die Beschwerdeführerin bloss darauf hin, dass der Beschwerdegegner eine grosse Zahl von Beweismitteln einreiche bzw. eingereicht habe und die Befragung von 46 Zeugen verlange. Dies unter pauschalem Verweis auf die Klageschrift und ohne präzise Aktenhinweise anzubringen und ohne näher darzulegen, welcher Art diese Beweismittel sind (abgesehen von den Zeugen), zu welchen Tatfragen diese Beweismittel und Zeugen angerufen werden (abgesehen von denen betreffend das Verhalten des Beschwerdegegners im Hinblick auf das Arbeitszeugnis) und inwiefern mit deren Abnahme ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht würde. Damit vermag die Beschwerdeführerin das Vorliegen der zweiten kumulativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht darzutun. Auch aus der Natur der Sache geht nicht hervor, dass im vorliegenden Prozess ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten zu erwarten wäre, der bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde erspart werden könnte.”
“1; 4A_172/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteile 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1; 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3). Die Beschwerdeführerinnen machen dazu geltend, die von ihnen eingereichte Duplik zu den Replikrechtsbegehren 50 und 51 entspreche einer vollständigen Klageantwort, in der sämtliche vorliegend patentrechtlich relevanten Themen neu analysiert und dargelegt werden mussten. Die Rechtsschrift umfasse gut 100 Seiten und führe 38 neue Beweismittel ein sowie den Antrag auf Befragung eines Zeugen. Dass eine solche Duplik ein mit hohem Aufwand und hohen Kosten verbundenes weitläufiges Beweisverfahren erforderlich mache, sei gerichtsnotorisch. Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen der zweiten kumulativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darzutun. Weder ist es gerichtsnotorisch, dass ein Verfahren wie dasjenige vor der Vorinstanz über die Replikrechtsbegehren Nrn. 50 und 51 einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich macht, noch legen die Beschwerdeführerinnen dar, welche konkreten Beweismittel vorliegend beantragt wurden, deren Abnahme einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen würde. Entsprechendes ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.”
Kosten‑ und Entschädigungsregelungen in Rückweisungsentscheiden gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Solche Kostenentscheide bewirken regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und können daher nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden. Ihre Anfechtung ist in der Regel im Anschluss an den Endentscheid möglich; entscheidet die nachinstanz in der Hauptsache voll zugunsten der Beschwerde führenden Partei, kann die Kosten‑ oder Entschädigungsregelung innerhalb der Frist von Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids beim Bundesgericht geltend gemacht werden.
“Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Er kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid selbst unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden, vorausgesetzt, der Rechtsweg gegen den Zwischenentscheid selbst steht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen (so etwa ausdrücklich BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2; teils mit weiteren Hinweisen). Letzteres ist hier aber nicht der Fall, was die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich einräumt. Damit steht die unmittelbare Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann der Kostenpunkt des Zwischenentscheids des Bezirksgerichts und des Beschwerdeentscheids des Obergerichts gemäss der zitierten Rechtsprechung vielmehr im Anschluss an den Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden.”
“Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Inwiefern ihnen durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, legen die Beschwerdeführerenden - die sich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussern - sodann nicht dar. Dies liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert die die Beschwerdeführenden belastende Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheids nichts, kann sie doch im Anschluss an den Endentscheid noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Damit ist eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids auch gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 645 E. 2.2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird e r k a n n t :”
Macht eine Partei die Anfechtungsgründe erst verspätet geltend, können sich daraus Fragen zur Zulässigkeit (u. a. Fristen‑ und Vollständigkeitsfragen) ergeben; ein derartiges verspätetes Vorbringen kann unter Umständen unzulässig sein.
“Die Beschwerdeführerin äusserst sich in ihrer Beschwerde nicht dazu, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind. Erst nachdem die Gemeinde in ihrer Stellungnahme auf diesen Aspekt hingewiesen hatte, hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen und ausgeführt, dass die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und das Beweisverfahren betreffend rückwirkender Bewertung der übertragenen Liegenschaften per 20. Dezember 2013 obsolet würde.”
Die Ausnahme für selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist restriktiv auszulegen. Die Beschwerdeberechtigte muss substanziiert darlegen, dass eine Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen beträchtlichen Zeit‑ oder Kostenaufwand (insbesondere für ein weitläufiges Beweisverfahren) ersparen würde.
“), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 in fine S. 801 mit Hinweisen), dass der Rückweisungsentscheid zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt, was indes das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) praxisgemäss nicht erfüllt (BGE 140 V 282 E. 4.2 in fine S. 286 mit Hinweisen), wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin hingegen die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für gegeben hält, weil das Verfahren durch die Gutheissung ihrer die Rentenaufhebung beantragenden Beschwerde sofort einem Endentscheid zugeführt und dadurch ein Kosten- und Zeitaufwand erspart würde, dass indessen weder (substanziiert) dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der damit eingesparte Aufwand (Wegfall der von der Vorinstanz angeordneten berufsberaterischen Abklärung) bedeutend im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre (Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1; Urteile 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 und 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1.2), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art.”
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG genügt eine nicht hinreichend plausibel gemachte Behauptung einer irreparablen Rufschädigung nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen; es kommt auf die plausible Darlegung des konkreten Nachteils an.
“Mit einem Betreibungsverfahren sind naturgemäss gewisse Belastungen für den Schuldner verbunden. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Betreibungen könnten ihren Ruf in ihrer derzeitigen Unterkunft schädigen, insbesondere dann, wenn das Betreibungsamt, wie angedroht, die Polizei vorsprechen lasse. Dies könne für sie lebensgefährlich werden, weil sie nicht in ihrer Eigentumswohnung schlafen könne, nachdem dort ohne ihre Einwilligung Veränderungen vorgenommen worden seien, die phasenweise zu Geruchsemissionen führten, wie sie in der Abluft von Chemielaboratorien aufträten. Sie legt jedoch nicht plausibel dar, dass die Weiterführung des Betreibungsverfahrens zu einer Rufschädigung in ihrer derzeitigen Unterkunft oder gar zu deren Verlust führen könnte. Es genügt auch nicht, geltend zu machen, nach ihrer Erfahrung sei das Geld unwiderruflich weg, wenn es einmal von den Betreibungsämtern weggenommen worden sei, und zwar selbst dann, wenn es zu Unrecht weggenommen worden sei. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht hinreichend geltend gemacht und springt auch nicht in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis).”
Bei anderen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheiden ist die Beschwerde grundsätzlich nur unmittelbar zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die in lit. b genannten Voraussetzungen vorliegen.
“Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der geleisteten Sicherheitsleistung aufgehoben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei superprovisorischen Massnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht regelmässig unzulässig, weil der kantonale Instanzenzug vorerst auszuschöpfen ist; es fehlt dadurch oft am erforderlichen Rechtsschutzinteresse bzw. an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG.
“Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und damit an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG mangelt; vorerst ist das kontradiktorische Massnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht zu durchlaufen, in welchem der angestrebte vorläufige Rechtsschutz erwirkt werden kann (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 516 E. 1.1; 140 III 289 E. 1.1). Insofern liegt weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4) noch ist das für die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht erforderliche Rechtsschutz-interesse gegeben (BGE 137 III 417 E. 1.4). Weil keine Beschwerdemöglichkeit besteht, ist die vorliegend angefochtene Verfügung denn auch weder mit einer Rechtsmittelbelehrung noch mit einer Begründung versehen, so dass im Übrigen eine darauf Bezug nehmende Beschwerdebegründung ebenso wenig möglich ist wie eine bundesgerichtliche Beurteilung des angefochtenen Aktes.”
Bei Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG kann die Beschwerde unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegt oder nicht nachweist, dass er den Kostenvorschuss nicht zu leisten vermag. Zudem sind die formellen Anforderungen des Beschwerdeverfahrens (Fristen, Einreichungsform, Kostenpflicht) zu beachten.
“Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Er legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Er macht auch nicht geltend, das Obergericht habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übergangen. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. März 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: 605 2021 68 605 2017 203 605 2019 326 BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445 BGE 132 V 215ATF 132 V 215DTF 132 V 215 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 9C_1027/2012 BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322 8C_567/2013 8C_382/2017 8C_111/2021 9C_808/2015 8C_91/2013 8C_486/2013 8C_72/2019 8C_193/2013 Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA 8C_558/2017 8C_267/2020 9C_214/2009 9C_288/2015 9C_178/2011 Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos605 2021 6801.03.2022Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (8C_209/2022).Normen BundArt. 16 ATSGArt. 93 BGGRechtsprechung BundBGE 134 V 322BGE 133 V 477BGE 132 V 2158C_111/20218C_267/20208C_72/2019Normen KantonArt. 146 VRGRechtsprechung Kanton605 2021 68605 2019 326605 2017 203Normen Bund/Kanton”
Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme und daher restriktiv zu handhaben. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die besonderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist.
“Die auf diese drei Konstellationen beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1), zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; BGE 148 IV 155 E. 2.1; BGE 144 III 253 E. 1.3, BGE 144 III 475 E. 1.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1; BGE 144 III 475 E. 1.2).”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren in der Hauptsache - aus materiellen oder formellen Gründen - ganz oder teilweise abschliessen (Art. 90 und 91 BGG; BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 139 V 42 E. 2.3). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist BGE 150 II 566 S. 569 restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3).”
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerdeführende günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile genügen nicht.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).”
Wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert und dadurch das verfassungs‑ und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung verletzt, begründet dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Entgegen früherer Praxis ist dabei bereits bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses von Beeinträchtigung der wirksamen Verteidigung auszugehen, sofern die beschuldigte Person dies substantiiert darlegt.
“Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.”
Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren (z.B. richterliche Triage oder deren Modalitäten) sind mangels dargetanen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Regelfall nicht sofort nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig; solche Verfügungen können gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den (Teil‑)Entsiegelungsentscheid oder den Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG) mitangefochten werden.
“Die Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheides schliessen weder das Strafverfahren noch das Entsiegelungsverfahren ab. Auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage und deren Modalitäten vor Ausfällung eines (Teil-) Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Verfügungen können nötigenfalls durch Beschwerde gegen den allfälligen Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG sollen sicherstellen, dass das Bundesgericht sich nicht unnötigerweise mehrmals hintereinander mit der gleichen Sache zu befassen hat. Dabei ist besonders auch dem Ziel einer Beschleunigung und Straffung von Entsiegelungsverfahren (bzw. der Vermeidung von Prozessverzögerungen) ausreichend Rechnung zu tragen (vgl.”
“Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht auf diese Erwägungen der Vorinstanz überhaupt Bezug nimmt, tut er - nach wie vor - nicht substanziiert dar, inwiefern einer Entsiegelung der fraglichen Gegenstände schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen sollten. Seine pauschalen Hinweise auf seine angebliche Tätigkeit als Privatdetektiv im Kosovo sowie auf private und "intime" Daten auf seinem iPhone vermögen nach der vorerwähnten Rechtsprechung jedenfalls nicht zu belegen, dass ihm durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Sein Vorbringen, er sei "nicht gehalten, auch die Geheimnisrechte inhaltlich offenzulegen", geht an der Sache vorbei. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts. Der Entsiegelungsentscheid ist stattdessen gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Soweit der im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, vor dem Zwangsmassnahmengericht sei eine effektive Verteidigung nicht gegeben gewesen, ist auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz "weder Zeit noch Gelegenheit" gehabt hätte, seine Verteidigungs- und Gehörsrechte wahrzunehmen, ist ohnehin nicht ersichtlich, bringt er doch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht im Vergleich zum kantonalen Verfahren gerade keine neuen Argumente vor.”
“Oktober 2024 ausführt, der Tatverdacht habe sich in Bezug auf die im Zusammenhang mit der B.______ AG untersuchten Strafvorwürfe nicht erhärtet bzw. dürfte es ihres Erachtens insoweit am für den Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB am Tatbestandselement der Arglist fehlen. Im Gegenzug wird im Entsiegelungsgesuch allerdings auch detailliert dargelegt, aus welchen Gründen sich der Tatverdacht der untersuchten mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Tatkomplex der C._______ AG weiter erhärtet habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, gegen ihn bestehe aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ausführungen im Entsiegelungsgesuch offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, lässt sich damit nicht ohne vertiefte Beweiswürdigung beurteilen. Es kann folglich nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Beweismassnahme bzw. einer offenkundig unzulässigen "Fishing Expedition" gesprochen werden. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher auch insoweit nicht dargetan. Vielmehr wird der Beschwerdeführer seine Rügen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen etwaige Beschlagnahmeverfügungen geltend machen können (vgl. E. 1.5.2 hiervor).”
Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde muss glaubhaft gemacht bzw. zumindest glaubhaft erscheinen, dass die angefochtene Verfügung ihr einen irreparablen Rechtsnachteil verursachen dürfte.
“En définitive, la recourante ne parvient pas à établir, ni même à rendre vraisemblable, que l'ordonnance attaquée risque de lui causer un préjudice juridique irréparable, de sorte que la décision entreprise ne saurait faire l'objet d'un recours immédiat auprès du Tribunal fédéral (cf. art. 93 al. 1 LTF).”
Fehlende oder unzureichende Darlegung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG kann zum Nichteintreten führen. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer muss darlegen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a (ein nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder lit. b (ein erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren) erfüllt sind; sind diese Umstände nicht dargetan und nicht offenkundig, tritt das Bundesgericht nicht ein.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG treffen könnte, ist somit nicht dargetan und auch nicht offenkundig. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist sodann festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG, die das Bundesamt aufgrund der Rückweisung (nochmals) durchzuführen hat, trifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen die Stadt Bern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweisverfahren "sowohl lang als auch kostspielig" im Sinne der Rechtsprechung ausfallen wird (vgl. Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1).”
“Die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, weil eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Bejahung zusätzlicher Fürsorgepflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin) keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, da die übrigen Haftungsvoraussetzungen weder durch die Vorinstanz noch durch die Erstinstanz geprüft wurden. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem die Sache zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde, für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.”
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 BGG präjudiziell entscheiden, wie die Bestimmungen über die Sicherheit für die Parteientschädigung auszulegen und einheitlich anzuwenden sind; dies umfasst namentlich die Prüfung des Kautionsgrundes der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO.
“Ebenso wenig sticht der zweite von der Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis angeführte Grund, wonach es dem Bundesgericht deswegen verwehrt sei, sich zur Auslegung und einheitlichen Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. b bzw. d ZPO zu äussern. BGE 150 III 248 S. 255 Denn im Fall, dass eine anbegehrte Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen wird, anerkennt die Rechtsprechung regelmässig das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. die Angaben in E. 1.4). Das Bundesgericht kann demnach aufgrund entsprechender Beschwerden gegen die Abweisung eines Sicherstellungsgesuchs durchaus prüfen und präjudiziell entscheiden, wie die Bestimmungen über die Sicherheit für die Parteientschädigung und insbesondere der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO auszulegen und einheitlich anzuwenden sind.”
Richtet sich die Rüge ausschliesslich gegen die Verfahrensbedingungen einer angeordneten Massnahme (nicht gegen ein geschütztes Geheimnis), begründet diese Massnahme nicht von vornherein einen rechtlich irreparablen Nachteil. Der Beschwerdeführer muss darlegen und begründen, inwiefern bei ihm ein solcher irreparabler Nachteil vorliegt.
“Lorsque l'intéressé ne fait pas valoir un secret protégé, mais s'en prend uniquement aux conditions de la mesure, par exemple en prétendant qu'il n'existe pas de soupçons suffisants pour autoriser la perquisition ou le séquestre litigieux, cette mesure n'entraîne pas de préjudice irréparable de nature juridique (arrêts 7B_127/2023 du 14 août 2023 consid. 2.2, 1B_216/2022 du 8 août 2022 consid. 2.1; 1B_394/2020 du 22 septembre 2020 consid. 1.2.3 et les références citées). Il est en effet toujours possible de faire valoir, devant le juge du fond, le caractère inexploitable des moyens de preuve recueillis: par ce biais, une décision ultérieure favorable au recourant empêchera que le moyen de preuve illicite soit pris en compte dans une procédure et le recourant n'en subira aucun préjudice (cf. ATF 141 IV 289 consid. 1.2; arrêts 1B_216/2022 précité consid. 2.1; 1B_351/2016 du 16 novembre 2016 consid. 1.5). Il appartient au recourant qui attaque une décision incidente de démontrer en quoi les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF sont réunies: il doit notamment expliquer dans quelle mesure il se trouve menacé d'un préjudice irréparable. En l'absence d'une telle motivation, le recours est irrecevable (ATF 147 III 159 consid. 4.1).”
Soweit nicht offensichtlich, ist in der Beschwerdeschrift zu substanziieren, in welchem konkreten Umfang ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht; insb. sind — je nach Anlass — Betroffenheit konkreter Dateien/Datenträger und deren Speicherort sowie bei Berufung auf das Anwalts- oder sonstige Geheimnis nähere Angaben erforderlich. Pauschale Hinweise genügen nicht. Die Ankündigung einer auf Suchbegriffe oder eng gefassten Durchsuchungen kann die Annahme eines irreparablen Nachteils entkräften.
“Stattdessen macht sie unter dem Titel "Formelles" lediglich pauschal geltend, der angefochtene Entscheid führe "zur Durchführung einer Zwangsmassnahme (Durchsuchung von Gegenständen und Aufzeichnungen) " und zur Offenlegung der von ihr angerufenen Geheimnisse, "namentlich des Anwaltsgeheimnisses und des rechtlich geschützten Privatgeheimnisses", weshalb ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Ferner bringt sie im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung unter dem Titel "Geschützte Geheimnisse" vor wie in Ziffer 51 ihrer Stellungnahme vom 13. April 2022 ausgeführt befänden sich auf den gesiegelten Gegenständen und Aufzeichnungen "Dokumente und Aufzeichnungen aus dem Verkehr der Beschuldigten mit ihren Anwälten". Es handle sich um eine essentielle Geheimnistatsache, weshalb die gebotene Ausscheidung der geheimnisgeschützten Unterlagen aufgrund des Verbots der übertriebenen prozessualen Schärfe durch das Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin versäumt es damit erneut, anzugeben, in welchen Unterlagen und Datenträgern, und wo genau darin sich die angeblich geheimnisgeschützten Informationen befinden sollen. Mit ihren unsubstanziierten Hinweisen vermag sie deshalb nicht zu belegen, dass durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.”
“Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vortragen, er würde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, wenn die Strafuntersuchungsbehörde alle Daten/Dateien auf den drei versiegelten Datenträgern einsehen würde, und weiter, der "Geheim- und Privatbereich sowie die berufsbezogenen Kundengeheimnisse" wären irreparabel verletzt. Solche pauschalen Hinweise begründen rechtsprechungsgemäss keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (so etwa Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Damit einhergehend vermögen sie auch nicht zu belegen, dass durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Soweit der - im vorinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Übrigen in seinen Rechtsbegehren und in der materiellen Beschwerdebegründung unter den Titeln "Deliktskonnex" und "Grundsatz der Verhältnismässigkeit" erstmals geltend zu machen scheint, unter den höchstpersönlichen Daten und Persönlichkeitsprofilen befinde sich auch Anwaltskorrespondenz, können diese neuen Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (siehe Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Nach der Rechtsprechung kann im Entsiegelungsverfahren von der Person, die Geheimhaltungsinteressen und namentlich das Anwaltsgeheimnis anruft, grundsätzlich verlangt werden, dass sie etwa den Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und den Namen der Anwältin oder des Anwalts bekannt gibt (zuletzt: Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine konkrete Bezeichnung der Dateien und deren Inhalte würde eine Verletzung des Geheimnisses bedeuten (bzw.”
“Schon die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar vorinstanzlich Geheimhaltungsinteressen angerufen habe. Er habe dabei aber weder konkretisiert, inwiefern die "privaten Dateien" schützenswerte Geheimhaltungsinteressen enthielten, noch, wo diese Dateien zu finden wären. Ebenso pauschal habe er auf angeblich tangierte "Geschäftsgeheimnisse" einer Gesellschaft hingewiesen. Ob er sich überhaupt im eigenen Namen auf die Interessen dieser juristischen Person berufen könnte, liess die Vorinstanz offen. Ebenso könne offenbleiben, ob die vorgebrachten Geheimnisgründe ein Entsiegelungshindernis begründen könnten. Denn selbst anlässlich seiner vorinstanzlichen Duplik habe es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut versäumt, anzugeben, wo die betroffenen Dateien zu finden wären (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 6). Was der Beschwerdeführer beiläufig vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes keinen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Er legt nicht dar, welcher Art die angeblich tangierten Privatgeheimnisse seien bzw. welche "privaten Dateien" und welche Datenspeicher davon betroffen wären. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen allgemeinen "Geschäftsgeheimnisse" substanziieren keine Beschwerdebefugnis. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er geltend gemacht, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse einer juristischen Person. Er legt nicht dar, inwiefern er diesbezüglich in eigenen Rechten betroffen wäre (Art. 42 Abs. 2 Satz 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Im Übrigen begründet das blosse prozesstaktische Motiv einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel gegen sie erhoben werden sollen, kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11).”
“Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Damit fällt die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht. Zu prüfen ist deshalb, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Ein solcher wird nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte insbesondere dann bejaht, wenn der betroffenen Partei aufgrund der Entsiegelung von Asservaten ein Eingriff in ihre gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74; E. 2.1 von BGE 143 IV 270; Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
“Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_260/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Letzteres tut er nach Ansicht der Vorinstanz nicht. Dass es sich klar anders verhalte, kann nicht gesagt werden. Hinzu kommt Folgendes: Die Staatsanwaltschaft legt im Entsiegelungsgesuch dar, sie wolle die im Mobiltelefon und Tablett enthaltenen Daten nicht vollständig, sondern lediglich nach Suchbegriffen durchsuchen. Es darf als selbstverständlich angenommen werden, dass diese Suchbegriffe in engem Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogenhandel stehen und die Staatsanwaltschaft damit nicht darauf abzielt, allfällige rechtlich geschützte Geheimnisse auszuspionieren. Weshalb dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen aufgrund der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll, ist nicht offensichtlich; dies umso weniger, als er sich in der Eingabe vom 30. Juli 2020 mit der Durchsuchung des Mobiltelefons und Tabletts in erheblichem Umfang einverstanden erklärt hat. Auf die Beschwerde kann auch deshalb nicht eingetreten werden.”
Vage und oberflächliche Hinweise, wonach durch eine Entsiegelung angeblich Geheimnisse betroffen sein könnten, begründen nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Es bedarf konkreter Darlegungen zu schutzwürdigen Geheimnisinteressen, damit ein solcher Nachteil bejaht werden kann.
“Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verhält sich in Bezug auf angeblich durch die Entsiegelung tangierte Geheimnisrechte widersprüchlich. Einerseits scheint er im Grundsatz anzuerkennen, dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung zutreffend ist und er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte berufen hat. Andererseits macht er unter dem Titel "Nachteilsprognose" dennoch geltend, auf den sichergestellten Geräten seien zahlreiche persönliche und geschäftliche Geheimnisse vorhanden. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf private Geheimnisinteressen berufen will, begründen derart vage und oberflächliche Hinweise auf angeblich durch die Entsiegelung betroffene persönliche Aufzeichnungen nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.4; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3; 1B_603/2022 vom”
Die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege oder die Ablehnung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können derartige Zwischenentscheide grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; die Beschwerde gegen sie ist deshalb nur zulässig, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind.
“Februar 2023 und vom Bundesgericht mit Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 abgewiesen. Am 29. September 2023 wies das Departement die gegen den Entscheid der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. November 2022 erhobene Beschwerde ab. 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch ab. 1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Januar 2024 aufzuheben. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet. 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Kantonsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass in der Hauptsache kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.2). 2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.”
“La décision attaquée, qui porte sur le refus de l'assistance judiciaire en procédure cantonale, constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF. Le recours n'est dès lors recevable que si la décision incidente peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF), la seconde hypothèse prévue à l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant manifestement pas en considération (ATF 139 V 600 consid. 2.2 et 2.3; 133 IV 335 consid. 4).”
“Le jugement attaqué, qui porte sur le refus de l'assistance juridique pour la procédure administrative en matière d'assurance sociale au sens de l'art. 37 al. 4 LPGA, constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF (ATF 139 V 600 consid. 2.2 p. 602 s.). Le recours n'est dès lors recevable que si ladite décision est susceptible de causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF), la seconde hypothèse prévue à l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant manifestement pas en considération.”
Bei einer ungerechtfertigten Rückweisung begründet der dadurch entstehende zusätzliche Abklärungsaufwand sowie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Zwar tragen die IV-Stellen bei einer ungerechtfertigten Rückweisung (jedenfalls) einen zusätzlichen Abklärungsaufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen wird (BGE 139 V 99 E. 2.4). Allerdings gelten diese Umstände gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 139 V 99 E. 2.4). Daran ändert auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts, wonach in diesen Konstellationen eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung vorliege. Denn die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reicht für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich nicht aus (vgl. E. 1.3 oben). Die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht entfällt somit unter diesem Gesichtspunkt.”
Rein wirtschaftliche oder vermögensbezogene Nachteile genügen für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur, wenn sie konkret und plausibel substantiiert werden. Blosse Vermutungen, ungenügend belegte Zahlen oder allgemeine Hinweise auf Verfahrensdauer bzw. Verfahrenskosten reichen dafür nicht aus.
“Dabei ist indessen festzuhalten, dass die Vorinstanz eine sofortige Vollstreckung dieser Verfügung untersagt und dem Beschwerdeführer lediglich verboten hat, für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens diejenigen Tiere, die seinen Tierbestand infolge natürlichen Bestandesabbaus oder zufolge Fleischbewirtschaftung reduzieren, zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, auch bei einer solchen gestaffelten Reduktion des Tierbestandes würden ihm dieselben Einkommenseinbussen drohen, bleiben seine Vorbringen weitgehend unsubstanziiert. Der blosse Hinweis auf die mögliche Verfahrensdauer vor der Vorinstanz oder die blosse Vermutung, dass das vorsorglich verfügte Tierhalteverbot noch vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens vollstreckt werden könnte, reicht dazu nicht aus. Folglich legt der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, dass in seinem Fall eine Situation vorliegen könnte, in welcher rein tatsächliche Nachteile ausnahmsweise genügen könnten, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen.”
“Die Beschwerdeführerinnen gehen auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht explizit, sondern höchstens sinngemäss ein, indem sie vorbringen, im Falle der Nichtgewährung der beantragten vorsorglichen Massnahme sei es mit erheblichen Umsatzeinbussen zu rechnen. Damit machen sie rein wirtschaftliche Nachteile geltend, die im Übrigen nicht näher belegt bzw. beziffert werden. Zwar erwähnen sie einen jährlichen Umsatzverlust von Fr. 700'000.--; indessen geben sie selber zu, dass sie nicht über sämtliche relevanten Informationen, namentlich die Umsatzzahlen der Vormieterin, verfügen, um den zu erwartenden Umsatzverlust zu plausibilisieren. Sodann führen sie an einer anderen Stelle aus, es sei ohnehin nicht relevant, wie viel Umsatz verloren gehe, zumal jeder Schaden zu verhindern sei. Unsubstanziiert bleiben sodann ihre Behauptungen, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht seien. Soweit sie auf die voraussichtliche lange Dauer des Verfahrens hinweisen, ist schliesslich festzuhalten, dass die Verteuerung des Prozesses oder dessen Verlängerung für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2; 139 V 99 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.”
“Gegen diese Verfügung hat die Bescherdeführerin am 15. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung auf die nicht betriebsnotwendigen Sachwerte zu beschränken und es sei ihm für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, die Fahrzeuge sowie das Büroinventar zu pfänden. Die Kontosperre auf drei (im Einzelnen bezeichneten) Konti bei der Bank B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den am 20. Mai 2022 gepfändeten Betrag von Fr. 10'100.-- unverzüglich an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig. Vorliegend fällt einzig die Variante von lit. a in Betracht. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu Art. 93 BGG bzw. zu den darin geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Sie macht aber geltend, ihre Existenz sei aufgrund des nahezu vollständigen Abzugs der liquiden Mittel hochgradig bedroht und ihr drohe der Konkurs wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 SchKG) oder wegen Bilanzdeponierung. Der Betrag von Fr. 10'100.-- mache rund 92 % aller verfügbaren Mittel aus. Wegen der Kontosperre und der Pfändung nahezu aller liquider Mittel sei es ihr seit dem 20. Mai 2022 nicht mehr möglich, am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Allerdings belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen zu ihrer finanziellen Situation nicht. Es kann demnach nicht geprüft werden, ob ihr die geltend gemachten Nachteile tatsächlich drohen könnten. Im Übrigen genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch den Rügeanforderungen von Art.”
Neben dem konkret drohenden Verlust eines Beweismittels kann nach der Rechtsprechung auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (z. B. Geschäftsgeheimnisse) ein sofortiges Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen, sofern der Schutz nicht durch geeignete gerichtliche Massnahmen sichergestellt ist.
“6984, Oberhammer, in Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2010, n. 13 ad art. 319 CPC; Blickenstorfer, op. cit., n. 40 ad art. 319 CPC). Le seul fait que le recourant ne puisse se plaindre d'une violation des dispositions en matière de preuve qu'à l'occasion d'un appel sur le fond ne saurait être considéré comme suffisant pour retenir que la décision entreprise est susceptible de lui causer un préjudice difficilement réparable. Retenir le contraire équivaudrait à permettre à un plaideur de contester immédiatement toute ordonnance d'instruction pouvant avoir un effet sur le sort de la cause, ce que le législateur a justement voulu éviter (ACJC/35/2014 du 10 janvier 2014 consid. 1.2.1). 2.1.2 Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l’objet d’un recours : a. si elles peuvent causer un préjudice irréparable; b. si l’admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d’éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Selon la jurisprudence, le préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF doit être de nature juridique et non susceptible d’être ensuite totalement réparé par une décision finale favorable au recourant. Un dommage économique de pur fait, tel un inconvénient résultant d’un accroissement de la durée et des frais de la procédure, est insuffisant (…). En principe, les décisions relatives à l’administration des preuves ne sont pas de nature à causer un préjudice irréparable, puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier. La règle comporte des exceptions, notamment lorsque le moyen de preuve refusé risque de disparaître ou qu’une partie est astreinte à produire des pièces susceptibles de porter atteinte à ses secrets d’affaires ou à ceux de tiers, sans que le tribunal n’ait pris des mesures aptes à les protéger. Les deux conditions requises par l’art.”
“6984, Oberhammer, in Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2010, n. 13 ad art. 319 CPC; Blickenstorfer, op. cit., n. 40 ad art. 319 CPC). Le seul fait que le recourant ne puisse se plaindre d'une violation des dispositions en matière de preuve qu'à l'occasion d'un appel sur le fond ne saurait être considéré comme suffisant pour retenir que la décision entreprise est susceptible de lui causer un préjudice difficilement réparable. Retenir le contraire équivaudrait à permettre à un plaideur de contester immédiatement toute ordonnance d'instruction pouvant avoir un effet sur le sort de la cause, ce que le législateur a justement voulu éviter (ACJC/35/2014 du 10 janvier 2014 consid. 1.2.1). 2.1.2 Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l’objet d’un recours : a. si elles peuvent causer un préjudice irréparable; b. si l’admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d’éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Selon la jurisprudence, le préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF doit être de nature juridique et non susceptible d’être ensuite totalement réparé par une décision finale favorable au recourant. Un dommage économique de pur fait, tel un inconvénient résultant d’un accroissement de la durée et des frais de la procédure, est insuffisant (…). En principe, les décisions relatives à l’administration des preuves ne sont pas de nature à causer un préjudice irréparable, puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier. La règle comporte des exceptions, notamment lorsque le moyen de preuve refusé risque de disparaître ou qu’une partie est astreinte à produire des pièces susceptibles de porter atteinte à ses secrets d’affaires ou à ceux de tiers, sans que le tribunal n’ait pris des mesures aptes à les protéger. Les deux conditions requises par l’art.”
Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, weil sie keinen Verfahrensabschluss bewirken. Sie sind daher grundsätzlich nicht als selbständige Beschwerdegegenstände dem Bundesgericht zugänglich, sondern können — soweit sie sich auf den Inhalt des späteren Endentscheids auswirken — mit diesem zusammen im Verfahren gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Regelung des Güterrechts als Scheidungsnebenfolge mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen kann potenziell gegeben sein (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Es ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Rückweisungsentscheid handelt. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb er ein Zwischenentscheid ist (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als solcher ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin versäumt es, die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen. Weil das beschwerdeweise vorgetragene Hauptanliegen jedoch darin besteht, dass von vornherein gar nicht mehr über das Güterrecht entschieden werden dürfe - was bei grosszügiger Auslegung nichts anderes als eine Begründung im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ist -, rechtfertigt es sich, insbesondere auch zur Verhinderung von diesbezüglich unnötigen Weiterungen im kantonalen Verfahren, nachfolgend auf die materielle Frage einzugehen.”
“ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). Si le recours n'est pas recevable au regard de ces conditions ou s'il n'a pas été utilisé, la décision incidente peut être attaquée par un recours contre la décision finale dans la mesure où elle influe sur le contenu de celle-ci (art. 93 al. 3 LTF). Dans un arrêt ATF 133 V 477, le Tribunal fédéral a précisé les notions de décisions finales, partielles, préjudicielles et incidentes au sens des art. 90 à 93 LTF. Il a considéré qu'un jugement de renvoi ne met pas fin à la procédure, de sorte qu'il ne constitue pas une décision finale au sens de la LTF. Les jugements de renvoi qui tranchent une question de droit matériel ne sont pas non plus des décisions partielles au sens de l'art. 91 let. a LTF car il ne s'agit pas de décisions qui statuent sur un objet dont le sort est indépendant de celui qui reste en cause. Ils constituent bien plutôt des décisions incidentes qui peuvent être attaquées séparément aux conditions prévues à l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 133 V 477 consid. 4.2 p. 481 et les références).”
Wenn schlüssig behauptet wird, dass Geheimnisschutzgründe nach Art. 264 StPO einer Entsiegelung entgegenstehen, kann dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG eintreten (Offenbarung eines Geheimnisses ist nicht rückgängig zu machen); in diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 zulässig.
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Bei psychiatrischen Begutachtungen ist fraglich, ob ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist. Blosse formelle Beanstandungen — etwa der Bestellzeitpunkt des Sachverständigen oder die tendenziöse Formulierung einzelner Fragen — begründen nach der Rechtsprechung idR kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten und genügen daher häufig nicht für die Beschwerdebefugnis.
“196 StPO), welche für die explorierte Person grundsätzlich mit einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 144 I 253, nicht amtlich publizierte E. 1; Urteil 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 1). Es ist aber fraglich, ob vorliegend von einem solchen Nachteil für den Beschwerdeführer auszugehen ist. Denn er wendet sich nicht gegen die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung als solche resp. gegen die damit verbundene Beeinträchtigung in seinen fundamentalen Rechten. Vielmehr beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, der Sachverständige sei zu früh bestellt worden und einzelne der an diesen gestellten Fragen seien tendenziös formuliert (vgl. dazu auch Urteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit Hinweis, wonach der Beschuldigte kein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen habe). Es kann hier offen bleiben, ob die Prozessvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG gegeben sind. Denn, wie im Folgenden ersichtlich wird, ist die Beschwerde bei materieller Beurteilung ohnehin abzuweisen.”
Die oberinstanzliche Prüfung der Voraussetzung eines schwer reparablen Schadens ist zurückhaltend bzw. restriktiv: Es genügt nicht schon eine reine Verfahrensverlängerung oder ein blosses Mehrkostenrisiko. Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit eines schwer reparablen Schadens darlegen und substanziieren, sofern dies nicht von vornherein offensichtlich ist.
“L'instance supérieure devra toutefois se montrer exigeante, voire restrictive, avant d'admettre l'accomplissement de cette condition, sous peine d’ouvrir le recours à toute décision ou ordonnance d’instruction, ce que le législateur a clairement exclu. Il s’agit de se prémunir contre le risque d’un prolongement du procès (ATF 137 III 380 consid. 2, SJ 2012 I 73; 134 I 83 consid. 3.1; arrêt du Tribunal fédéral 5D_64/2014 du 17 juin 2014 consid. 1.4; Jeandin, op. cit., n° 22 ad art. 319 CPC). Une simple prolongation de la procédure ou un accroissement des frais ne constitue ainsi pas un préjudice difficilement réparable (Bastons Bulletti, Petit commentaire CPC, 2021, n° 12 ad art. 319 CPC; Jeandin, op. cit., n° 22a ad art. 319 CPC; Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, n. 7 ad art. 319 CPC; Hoffmann-Nowotny, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, n. 25 ad art. 319 CPC). Il appartient au recourant d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente critiquée lui cause un préjudice difficilement réparable, à moins que cela ne fasse d'emblée aucun doute (par analogie, en lien avec la notion de "préjudice irréparable" de l'art. 93 al. 1 lit. a LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2; 134 III 426 consid. 1.2 et 133 III 629 consid. 2.3.1; Bastons Bulletti, Petit commentaire CPC, 2020, n° 10 ad art. 319 CPC). 2.2.1 Les intimées soutiennent que le "recours" de l'appelant serait tardif, faute d'avoir été formé dans le délai de dix jours de l'art. 321 al. 2 CPC. La décision attaquée a été rendue en procédure ordinaire. Par ailleurs, aucune des parties ne soutient que la décision attaquée serait une ordonnance d'instruction – la contestation porte sur la qualification de "décision incidente partielle" ou d'"autre décision". Le délai pour l'entreprendre par la voie de l'appel ou du recours est par conséquent dans tous les cas de trente jours, de sorte que l'appelante n'a pas agi tardivement et son acte, qu'il soit qualifié d'appel ou de recours, est recevable à cet égard. 2.2.2 Les intimées considèrent que la voie de l'appel n'est pas ouverte, la décision entreprise n'étant ni finale ni incidente, et que celle du recours ne l'est pas non plus, faute de préjudice difficilement réparable au sens de l'art.”
Ergibt die unpräjudizielle Beurteilung, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan ist, kann dies die Begründung für ein Nichteintreten des Bundesgerichts stützen.
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_389/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Es hielt in der Urteilsbegründung fest, der Gesuchsteller habe nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargetan, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Unabhängig davon sei die Beschwerde offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer.”
Grundsatz: Vor- und Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise sofort anfechtbar. In der Regel genügt die Beschwerde gegen den späteren Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG, soweit die Vor‑ oder Zwischenentscheide den Inhalt des Endentscheids beeinflussen. Die Ausnahmen von der einmaligen Prüfung durch das Bundesgericht sind prozessökonomisch begründet und restriktiv auszulegen; die Vorbringen zur Erfüllung der Ausnahmetatbestände obliegen der beschwerdeführenden Partei.
“Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine prozessökonomisch begründete Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Ein solcher Ausnahmefall soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal die Parteien Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2). Wie erwähnt obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, soweit dies nicht augenscheinlich ist.”
“oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Bst. b). Die beiden in Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 III 629 E. 2.4.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).”
“Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3). 4.2.4. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass es bei den Anfechtungsvoraussetzungen bleibt, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.”
“90 BGG) oder gegen solche, die (a) nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die (b) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Teilentscheide; Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (vgl. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn (a) sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ist die Beschwerde nach Abs. 1 (und Abs. 2, der hier nicht einschlägig ist) nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.3.3).”
Entsiegelungsentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG unmittelbar anfechtbar, wenn substanziiert dargetan wird, dass die Entsiegelung einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann. In der Rechtsprechung wird insb. die irreversible Offenbarung geschützter Geheimnisse (z. B. Anwaltskorrespondenz) als solcher Nachteil angesehen. Dagegen genügen lediglich tatsächliche oder prozessuale Nachteile (z. B. Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens) nicht.
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein mangelnder Deliktskonnex oder ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31.”
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG). Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_108/2022 vom 27. Dezember 2023 E. 1.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_552/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 1.2; 1B_465/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3, 284 E. 2.3; Urteil 7B_552/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. Urteile 1B_465/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2, 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).”
“Die angefochtenen Entscheide schliessen für den Beschwerdeführer 1 das Strafverfahren nicht ab. Sie können deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn die angefochtenen selbstständig eröffneten Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer 1 substanziiert geltend macht, die angeordneten Entsiegelungen beträfen geschützte Geheimnisse, namentlich Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 - soweit ersichtlich - nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid für sie hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleichkommt (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.”
Allein das Verbleiben eines angefochtenen Beweismittels im Dossier begründet für sich allein nicht automatisch einen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG irreparablen Rechtsnachteil.
“ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). Les conditions cumulatives posées à l'art. 93 al. 1 let. b LTF ne sont manifestement pas remplies, de sorte que cette hypothèse doit d'emblée être écartée. En matière pénale, le préjudice irréparable visé à l'art. 93 al. 1 let. a LTF se rapporte à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable à la partie recourante (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1 p. 130). Il incombe à cette dernière d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente lui cause un tel dommage lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2 p. 479; 141 IV 284 consid. 2.3 p. 287). En l'occurrence, la recourante a méconnu la nature incidente de la décision entreprise, de sorte que son acte de recours ne contient aucune argumentation relative à la recevabilité de son écriture au regard de l'art. 93 al. 1 LTF, a fortiori sur la question d'un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, qui n'apparaît au demeurant pas manifeste. Elle ne fait valoir aucun argument qui permettrait d'admettre qu'elle subirait, en raison du refus du Ministère public d'annuler l'audience du 2 juin 2020 et de retrancher le procès-verbal de cette séance du dossier pénal, un préjudice de nature juridique que l'admission en dernier ressort d'un recours par le Tribunal fédéral contre un éventuel jugement de condamnation confirmé en appel fondé sur des éléments recueillis à cette audience ne permettrait pas de réparer. On ne voit pas davantage quel intérêt particulier la recourante pourrait invoquer à ce que le Tribunal fédéral se prononce sur ces questions à ce stade de la procédure, ce d'autant qu'elle a fait valoir son droit au silence lors de l'audition litigieuse. Selon la jurisprudence, le seul fait qu'un moyen de preuve dont la validité est contestée demeure au dossier ne constitue en principe pas un tel préjudice, dès lors que la question de sa légalité peut être soumise au juge du fond (art.”
Nachgelagerte Baubewilligungsverfahren zur Behebung von Projektmängeln können zulässig sein. Ihr prozessökonomischer Vorteil ist jedoch nicht zu überschätzen. Werden in solchen nachgelagerten Verfahren Entscheide gefällt, so können diese — solange das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist — als "andere Vor- und Zwischenentscheide" im Sinne von Art. 93 BGG qualifizieren.
“Regeste Art. 93 BGG; Baubewilligung mit Nebenbestimmungen; Behebung von Projektmängeln in nachgelagerten Verfahren. Anwendungsfall der in BGE 149 II 170 publizierten Praxis. Zur Zulässigkeit nachgelagerter Baubewilligungsverfahren (E. 2.2). Der prozessökonomische Vorteil nachgelagerter Baubewilligungsverfahren zwecks Mängelbehebung darf nicht überschätzt werden (E. 2.3-2.5). Qualifikation der angefochtenen Urteile als andere Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, weil das Baubewilligungsverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen ist (E. 2.6 und 2.7).”
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn entweder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
“Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1). Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
Eine selbständige Anfechtung ist nicht gegeben, wenn der angefochtene Zwischenentscheid keinen rechtlichen, nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet; rein tatsächliche Nachteile (z. B. blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung) genügen dafür nicht.
“Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einer beschwerdeführenden Person droht, muss rechtlicher Natur sein und darf auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht oder nicht vollständig behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, die sich als natürliche Folge des Verfahrensfortgangs darstellt, stellt einen derartigen tatsächlichen Nachteil dar, der unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ungenügend ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der vorinstanzliche Entscheid mithin nicht selbständig anfechtbar. Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Insbesondere könnte auch eine Gutheissung der Begehren der Pflichtigen nicht einen Endentscheid herbeiführen oder ein weitläufiges Beweisverfahren sparen, da die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen um die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns nach wie vor zu untersuchen wären. Auch bildet die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2). Nichts anderes gilt auf der Ebene des Verwaltungsgerichts.”
Massnahmen zur DNA-Probenentnahme bzw. erkennungsdienstlichen Erfassung gelten als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, sofern sie ausschliesslich der Aufklärung der im laufenden Strafverfahren erhobenen Vorwürfe dienen. Haben die Massnahmen eine über das laufende Verfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung und dienen sie der Aufklärung anderer (bereits begangener oder künftiger) Straftaten, so sind sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren.
“Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid über eine DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung als Endentscheid anzusehen, wenn diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteil 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3). Die Massnahmen haben in derartigen Fällen somit mit dem laufenden Strafverfahren unmittelbar nichts zu tun. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (E. 3.2 S. 4, E. 4.3 S. 5 und E. 7.1 S. 7) ergibt, dienen die erkennungsdienstlichen Massnahmen einzig dem Abgleich der beschwerdeführerischen Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern. Die Erstellung eines DNA-Profils dient vorliegend einzig der Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beschuldigt wird. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.”
“Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. De manière contraire à ses obligations en matière de motivation (cf. art. 42 al. 2 LTF), le recourant ne se prononce pas sur la nature de la décision attaquée. Celle-ci ne met pas un terme à la procédure pénale ouverte contre le recourant et constitue donc en principe une décision incidente contre laquelle le recours au Tribunal fédéral n'est recevable que si les conditions de l'art. 93 LTF sont réalisées. Dans le domaine particulier de l'établissement des profils d'ADN, la jurisprudence qualifie en effet d'incidente la décision qui a été ordonnée pour les besoins exclusifs de la procédure pénale en cours (arrêts 1B_161/2021 du 31 mars 2021 consid. 2.2 et 2.3; 1B_521/2019 du 14 novembre 2019 consid. 2). En revanche, lorsque la mesure de contrainte est ordonnée en vue d'élucider des crimes et délits, anciens ou futurs, sans lien avec la procédure en cours, il s'agit d'une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (arrêts 1B_409/2021 du 3 janvier 2022 consid. 1.1; 1B_85/2020 du 22 avril 2021 consid.”
“Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. De manière contraire à ses obligations en matière de motivation (cf. art. 42 al. 2 LTF), la recourante ne se prononce pas sur la nature de la décision attaquée. Celle-ci ne met pas un terme à la procédure pénale ouverte contre la recourante et constitue donc en principe une décision incidente contre laquelle le recours au Tribunal fédéral n'est recevable que si les conditions de l'art. 93 LTF sont réalisées. Dans le domaine particulier de l'établissement des profils d'ADN, la jurisprudence qualifie en effet d'incidente la décision qui a été ordonnée pour les besoins exclusifs de la procédure pénale en cours (arrêts 1B_161/2021 du 31 mars 2021 consid. 2.2 et 2.3; 1B_521/2019 du 14 novembre 2019 consid. 2). En revanche, lorsque la mesure de contrainte est ordonnée en vue d'élucider des crimes et délits, anciens ou futurs, sans lien avec la procédure en cours, il s'agit d'une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (arrêts 1B_409/2021 du 3 janvier 2022 consid. 1.1; 1B_85/2020 du 22 avril 2021 consid. 1.1 non publié in ATF 147 I 372 consid. 1; 1B_17/2019 du 24 avril 2019 consid. 1, non publié in ATF 145 IV 263). En l'espèce, l'établissement d'un profil d'ADN à partir du prélèvement d'échantillon effectué sur la recourante n'avait pas pour but d'élucider d'autres crimes ou délits que ceux concernés par la procédure en cours. Le but de cette mesure était au contraire d'identifier la recourante, ce à quoi celle-ci s'opposait systématiquement depuis le début de la procédure.”
Bei nachträglicher Erteilung einer Baubewilligung ist zu prüfen, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt; fehlt ein solcher Nachteil, ist die Beschwerde nicht ersichtlich begründet (die Vorinstanz kann zugleich die Verhältnismässigkeit der gewählten Massnahme und allfällige Nebenbestimmungen überprüfen).
“Juni 2021 zum ersten Rechtsgang festgehalten, dass die nachträgliche Baubewilligung für die L-Stützmauer unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden könne, soweit eine (Wieder-) Herstellung der Standfestigkeit der Mauer unter Einhaltung der massgebenden Vorschriften möglich sein sollte. Die Vorinstanz hat daraufhin im vorliegend angefochtenen Urteil festgelegt, mit welchen Varianten dies erreicht werden könnte. Auch wenn nun die Vorinstanz nicht alle vom beigezogenen Experten vorgeschlagenen Sicherungsmassnahmen als mögliche Varianten berücksichtigt und die Aufschüttung der Böschung nicht als mögliche Bedingung zur Erteilung der Baubewilligung vorgesehen hat, erwächst der Beschwerdeführerin dadurch kein rechtlicher Nachteil, der auch durch einen späteren Endentscheid nicht wieder gutzumachen wäre. Bei einer Anfechtung des Entscheids der Baubewilligungsbehörde kann auch die Verhältnismässigkeit der durch das Verwaltungsgericht gewählten Massnahme überprüft werden (vgl. hinten E. 2.6) und allenfalls auch eine andere von der Beschwerdeführerin beantragte Nebenbestimmung angeordnet werden. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht zu konkretisieren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht ersichtlich.”
Entscheide über die Nichtzulassung eines Vertreters (z. B. gemäss Art. 68 ZPO) sowie die besondere Bestellung eines Vertreters für laufende Verfahren werden in der Rechtsprechung als Zwischenentscheide bzw. incidente Entscheide im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert.
“Beim angefochtenen Beschluss und Urteil betreffend die Nichtzulassung eines Vertreters nach Art. 68 ZPO handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (Urteile 4A_635/2021 vom 5. Januar 2022 E. 5.2; 4A_313/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3; 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.1 nicht publ. in BGE 140 III 555).”
“2) et que la jurisprudence qualifie cette décision-là de finale au sens de l'art. 90 LTF (arrêts 5A_979/2017 du 21 mars 2018 consid. 1.1; 5A_796/2014 du 3 mars 2015 consid. 1; 5A_267/2012 du 21 novembre 2012 consid. 1; 5D_133/2010 du 12 janvier 2011 consid. 1.1). Cela étant, la désignation litigieuse a toutefois ceci de particulier que l'avocat est spécialement désigné aux fins de représentation dans le cadre spécifique de procédures actuellement pendantes. L'on se rapproche donc plus du cas, par exemple, de la désignation d'un curateur de représentation (procédurale) de l'enfant (art. 314a bis CC; art. 299 CPC). Or, une telle décision est qualifiée d'incidente au sens de l'art. 93 LTF (arrêt 5A_221/2021 du 7 décembre 2021 consid. 1.2 et la référence; il en va au demeurant de même de la décision refusant de nommer un curateur de représentation (procédurale) à l'enfant: ATF 147 III 451 consid. 1.2). Au vu de ces circonstances, il apparaît justifié de qualifier en l'espèce la décision de nommer un représentant de la communauté d'incidente au sens de l'art. 93 LTF.”
Bei Gesuchen um einstweilige Massnahmen in Nachlassangelegenheiten (z.B. Streit um die Stellung von Testamentsvollstreckern) kann die Bestellung eines offiziellen Administrators anstelle der Gewährung aufschiebender Wirkung genügen. Allein die Notwendigkeit zur Deckung laufender Verwaltungsausgaben macht in der Regel keinen irreparablen Schaden i.S.v. Art. 93 BGG glaubhaft.
“En l'espèce, au vu des délais de paiement et des dates alléguées pour la tenue des assemblées générales, il apparaît d'emblée que tous les postes de dommage que font valoir les recourants ne se sont pas réalisés, l'effet suspensif ayant été accordé le 7 décembre 2020 au recours connexe 5A_958/2020. Au demeurant, même si des situations identiques peuvent se présenter à l'avenir, celles-ci n'entraînent aucun préjudice irréparable au sens de l'art. 93 LTF à l'endroit des recourants. En effet, ceux-ci ne peuvent être suivis lorsqu'ils prétendent que la mesure équivaut à un blocage de fonds empêchant leur utilisation aux fins d'honorer les dettes de la succession: ce n'est pas l'actif lui-même qui est bloqué mais seulement les droits de gestion de la succession des deux exécuteurs testamentaires, étant précisé que le retrait de ces droits aux recourants est, à l'origine, une volonté du de cujus dont ils ne contestent pas la validité; en outre, la gestion elle-même n'est pas non plus suspendue puisqu'elle doit être reprise par l'administrateur officiel à désigner durant la procédure au fond. Au demeurant, la seule nécessité de faire face à des dépenses administratives courantes, qui semblent être les seules auxquelles les recourants pourraient encore être exposés avant la désignation de l'administrateur officiel, ne suffit pas, en règle générale, à rendre vraisemblable un préjudice irréparable (ATF 128 II 353 consid. 3). Par ailleurs, avant cette désignation, les recourants peuvent interpeller l'autorité compétente pour obtenir les mesures nécessaires à pallier un éventuel retard dans les paiement des dettes courantes échues.”
Kann eine selbständig eröffnete Zwischenentscheidung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig. Bei einer Gemeinde, die sich auf ihre kommunale Autonomie berufen kann, ist es unzumutbar, ihr zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten und erst anschliessend den eigenen Entscheid zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist bei entsprechender Sachlage ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen.
“Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts, das den Stadtrat Illnau-Effretikon eingeladen hat, das Gebäude Vers.-Nr. 975 an der Usterstrasse 23 in Illnau unter Schutz zu stellen. Das Verfahren ist somit formell noch nicht abgeschlossen. Ob es dem Stadtrat dabei an einem Ermessensspielraum fehlt, sodass der Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid zu behandeln wäre, kann offenbleiben (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2; Urteil 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Selbst wenn dem Stadtrat gestützt auf den Rückweisungsentscheid noch ein Ermessensspielraum verbliebe, wäre auf die Beschwerde einzutreten. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere (als die in Art. 92 BGG genannten) selbständig eröffnete Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Gemeinde, die sich auf ihre Autonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist deshalb zu bejahen (BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteil 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
Bei provisorischen Massnahmen entfällt die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Entscheidend ist stattdessen, dass die angefochtene Entscheidung geeignet ist, einen irreparablen Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeizuführen.
“93 LTF, lorsque l'effet des mesures en cause est limité à la durée d'un procès en cours ou à entreprendre par la partie requérante dans le délai qui lui est imparti, sous peine de caducité des mesures ordonnées (art. 263 CPC; ATF 137 III 324 consid. 1.1; 134 I 83 consid. 3.1). Cette nature incidente prévaut non seulement lorsque la décision attaquée accorde ce type de mesures provisionnelles, mais aussi lorsqu'elle les refuse (arrêts 4A_234/2023 du 8 août 2023 consid. 1.1; 4A_137/2020 du 24 mars 2020 consid. 7; 4A_281/2018 du 12 septembre 2018 consid. 1.1 et les arrêts cités). Le recours porte en l'espèce sur une décision de mesures provisionnelles rejetant les conclusions des recourants visant à faire interdire à la Banque de détruire des documents bancaires jusqu'à droit jugé sur le fond dans des actions en reddition de comptes et en obtention de renseignements, ainsi qu'en réduction et en restitution de libéralités du de cujus lésant les réserves héréditaires des recourants. Dite décision étant dépendante des actions au fond, l'arrêt entrepris relève de l'art. 93 al. 1 LTF. La recevabilité du recours suppose en conséquence que la décision querellée soit de nature à causer un préjudice irréparable aux termes de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, la condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF étant d'emblée exclue s'agissant de mesures provisionnelles (ATF 144 III 475 consid 1.2; 138 III 333 consid. 1.3).”
Wird ein Entscheid nicht eröffnet, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Betroffenen. In der zitierten Entscheidung machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären; dies war auch nicht ersichtlich.
“Der angefochtene Zwischenentscheid kann somit lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden. Inwieweit der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden sollte, ist nicht ersichtlich. Mit den Bauarbeiten darf vor der Realisierung der entsprechenden Nebenbestimmung bzw. Bewilligung der einzureichenden Pläne und Unterlagen nicht begonnen werden. Ihm muss diese Bewilligung eröffnet werden, damit er sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen kann (Urteile 1C_185/2023 vom 5. April 2024 E. 2.4; 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.5; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1). Sollte ihm der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist für ihn erst zu laufen, wenn er tatsächlich von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat (BGE 149 II 170 E. 1.10). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich.”
Bei Rückweisung an die Staatsanwaltschaft begründet ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres einen nichtheilbaren Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die angeführten Rechtsverletzungen können im fortzuführenden kantonalen Verfahren geltend gemacht und – nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs – gegebenenfalls dem Bundesgericht vorgelegt werden.
“Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerden das Verfahren (im von den Einstellungen betroffenen Umfang) definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht zwingend ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.”
Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 BGG sind die anzuwendenden Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten; insbes. wird in der Rechtsprechung/Verwaltung auf die Einreichung der Beschwerdeschrift in drei Exemplaren hingewiesen.
“10 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. März 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: 605 2021 68 605 2017 203 605 2019 326 BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445 BGE 132 V 215ATF 132 V 215DTF 132 V 215 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 9C_1027/2012 BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322 8C_567/2013 8C_382/2017 8C_111/2021 9C_808/2015 8C_91/2013 8C_486/2013 8C_72/2019 8C_193/2013 Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA 8C_558/2017 8C_267/2020 9C_214/2009 9C_288/2015 9C_178/2011 Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos605 2021 6801.03.2022Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (8C_209/2022).Normen BundArt. 16 ATSGArt. 93 BGGRechtsprechung BundBGE 134 V 322BGE 133 V 477BGE 132 V 2158C_111/20218C_267/20208C_72/2019Normen KantonArt. 146 VRGRechtsprechung Kanton605 2021 68605 2019 326605 2017 203Normen Bund/Kanton”
Ist durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kein unheilbarer Nachteil entstanden (z. B. weil bereits ein Anwalt die nötigen Eingaben verfasst hat oder ein Kostenvorschuss bezahlt wurde), bleibt meist lediglich die Frage der Honorierung offen. In solchen Fällen kann die Verweigerung nach Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.
“L'on relèvera d'emblée qu'aucun préjudice irréparable ne peut être retenu s'agissant du refus d'octroyer l'assistance judiciaire dans le cadre limité de la requête litigieuse, ce même si celle-là a été accordée à la recourante dans le cadre de la procédure d'appel dans laquelle s'insère la décision incidente attaquée. Ce refus lui a en effet été signifié alors que son avocate avait déjà rédigé l'écriture à l'appui de sa requête, en sorte que la recourante n'a nullement été privée de faire valoir ses droits; seule la question du règlement de la note d'honoraires de sa mandataire reste en suspens, ce que la recourante pourra contester dans le cadre d'un recours contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF (cf. arrêt 5A_988/2019 du 3 juin 2020 consid. 3.1 et la référence; également: arrêt 5A_1039/2021 du 19 octobre 2022 consid. 1.2). Sur ce point, le recours doit ainsi être déclaré irrecevable.”
“Vorliegend stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Vorliegen des Urteils der Vorinstanz in der Hauptsache zu sistieren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 13. Februar 2024 eröffnete, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Der Fall werde an einer der nächsten Sitzungen behandelt werden. In diesem Lichte ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im kantonalen Gerichtsverfahren weitere Schritte zu unternehmen haben wird. Es droht somit nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Ablehnung von Rechtsanwältin Andrea Mengis als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Vielmehr geht es nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem die Rechtsanwältin honoriert wird. Die in der angefochtenen Verfügung verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen).”
“Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss verlangt wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat. In dieser Situation läuft die rechtsuchende Partei nicht Gefahr, ihre Rechte wegen der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege nicht gehörig geltend machen zu können; zu regeln bleibt nur mehr die Frage, wer die Honorarrechnung ihres Anwalts bezahlt. Die gesuchstellende Partei hat diesfalls später grundsätzlich die Möglichkeit, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (zum Ganzen: Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Entscheide über Beweiserhebungen sind grundsätzlich nicht geeignet, einen "nicht wieder gutzumachenden Nachteil" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu begründen; ein sofortiger Rechtsschutz kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich wenn das Beweismittel zu verschwinden droht oder die Herausgabe/Offenlegung ohne hinreichenden Schutz Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gefährdet.
“6984, Oberhammer, in Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2010, n. 13 ad art. 319 CPC; Blickenstorfer, op. cit., n. 40 ad art. 319 CPC). Le seul fait que le recourant ne puisse se plaindre d'une violation des dispositions en matière de preuve qu'à l'occasion d'un appel sur le fond ne saurait être considéré comme suffisant pour retenir que la décision entreprise est susceptible de lui causer un préjudice difficilement réparable. Retenir le contraire équivaudrait à permettre à un plaideur de contester immédiatement toute ordonnance d'instruction pouvant avoir un effet sur le sort de la cause, ce que le législateur a justement voulu éviter (ACJC/35/2014 du 10 janvier 2014 consid. 1.2.1). 2.1.2 Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l’objet d’un recours : a. si elles peuvent causer un préjudice irréparable; b. si l’admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d’éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Selon la jurisprudence, le préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF doit être de nature juridique et non susceptible d’être ensuite totalement réparé par une décision finale favorable au recourant. Un dommage économique de pur fait, tel un inconvénient résultant d’un accroissement de la durée et des frais de la procédure, est insuffisant (…). En principe, les décisions relatives à l’administration des preuves ne sont pas de nature à causer un préjudice irréparable, puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier. La règle comporte des exceptions, notamment lorsque le moyen de preuve refusé risque de disparaître ou qu’une partie est astreinte à produire des pièces susceptibles de porter atteinte à ses secrets d’affaires ou à ceux de tiers, sans que le tribunal n’ait pris des mesures aptes à les protéger. Les deux conditions requises par l’art.”
“Aufgrund der Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers gehen keine Anhaltspunkte hervor, dass die Daten-DVD als Beweis klarerweise unverwertbar ist und entsprechend deren Entfernung aus den Akten unlängst hätte angeordnet werden müssen. Selbst der Fall einer unzulässigen verfrühten Durchsuchung führt nicht zwingend zu einem absoluten Verwertungsverbot bereits im Vorverfahren (vgl. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO). Die Beweiserhebung zur Aufklärung schwerer Straftaten von erheblicher Bedeutung schliesst eine Verwertung - zumindest im Untersuchungsverfahren - nicht aus (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6). Da die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Erpressung etc. führt und die Unverwertbarkeit aufgrund der konkreten Umstände nicht klar auf der Hand liegt, wird über die Frage der Verwertbarkeit der Daten-DVD die für den Endentscheid zuständige Instanz abschliessend zu befinden haben (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.”
Wenn über die Hauptsache bereits definitiv entschieden wurde, stellt ein danach ergangener Vor‑ oder Zwischenentscheid keinen selbständigen Vor‑/Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar, sondern gilt als Endentscheid und ist direkt anfechtbar.
“Nachdem über die Hauptsache (Rentenanspruch) bereits mit Verfügung vom 6. April 2021 definitiv entschieden wurde, stellt das vorinstanzliche Urteil keinen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, sondern einen direkt anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar.”
“Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2018 und beim angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2023 handle es sich um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Letzterer stellt indes einen Endentscheid (Art. 90 BGG) dar, weil der Rückbau nun kantonal letztinstanzlich definitiv bestätigt wurde. Ob sich dieser wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Nutzungsplanungsverfahrens als unzulässig erweist, ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Darauf ist im Rahmen der materiellen Prüfung zurückzukommen.”
Gegen selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide ist Beschwerde zulässig, wenn deren Anordnung oder Verwirklichung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
“Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 146 I 36 E. 2.2). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Die hier umstrittene Baubewilligung enthält eine Nebenbestimmung, wonach der Bau der Quartiererschliessungsstrasse (Verlängerung der Mühlebachstrasse) rechtskräftig bewilligt und erstellt sein müsse, bevor mit den Bauarbeiten für die zwei Mehrfamilienhäuser begonnen werden darf (Dispositiv-Ziffer 11 der Baubewilligung). Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren einen am 4. Juli 2023 gefällten Beschluss des Regierungsrats ein, mit dem dieser eine erstinstanzlich erteilte Baubewilligung für die Erstellung der Quartiererschliessungsstrasse aufgehoben hatte. Der Regierungsrat war zum Schluss gekommen, dass es sich bei der geplanten Strasse um eine Groberschliessungsstrasse handle, für die zunächst ein Erschliessungsplanverfahren durchgeführt werden müsse.”
Ist eine Nichtpartei durch einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid verfahrensabschliessend betroffen, kann dieses Vorgehen als formelle Rechtsverweigerung gewertet werden und dadurch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 BGG begründen. In solchen Fällen kommt Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Anwendung.
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Partei des Strafverfahrens (Art. 104 StPO). Der angefochtene Nichteintretensentscheid wirkt sich für sie verfahrensabschliessend aus, weshalb Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier nicht anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der streitigen Kontensperre unmittelbar betroffen (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Das vorinstanzliche Nichteintreten auf ihre StPO-Beschwerde könnte sich insofern als formelle Rechtsverweigerung auswirken, weshalb ihre Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen ist (Art. 81 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.”
Kosten, die bereits in der Vergangenheit angefallen sind, begründen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Soweit sich die Beschwerde einzig auf solche bereits entstandenen Kosten stützt, sind die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht erfüllt.
“Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass ihm durch die unnötige Verlängerung des Verfahrens bereits Fr. 28'008.-- an Anwalts- und Fr. 8'216.-- an Treuhanddienstleistungskosten entstanden seien. Zudem habe er sein Autocenter aufgeben müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Kosten, die ihm in der Vergangenheit angefallen sind. Darin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheides offensichtlich nicht erfüllt. Demnach kann bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.”
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzutun, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
“Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1). Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung ist zu unterscheiden: Wird allein die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung (Verletzung des Beschleunigungsgebots) gerügt, so erfordert das Eintreten der Beschwerde keinen Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden (irreversiblen) Nachteils. Werden dagegen materielle Subsidiar- oder Rechtfertigungsgründe geltend (z. B. dass die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens nicht gerechtfertigt sei), so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen aufgrund der materiellrechtlichen Verhältnisse zu beurteilenden irreversiblen Nachteil voraus.
“Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f. S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 137 III 261; 134 IV 43 E. 2 S. 44 ff.; Urteil 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129).”
Gegen selbständig eröffnete Vor‑ und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind: etwa weil der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a) — dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverzögerung oder -verteuerung genügen nicht — oder weil die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und erheblichen Zeit‑ oder Kostenaufwand für ein Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b).
“Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E.”
Ob die Voraussetzung des irreversiblen Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, wird im konkreten Fall zu prüfen.
In bestimmten Ausnahmefällen kann das Bundesgericht auf den Nachweis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichten oder diesen bei entsprechender Substanziierung als gegeben erachten (z. B. bei formeller Rechtsverweigerung, bei substantiiert geltend gemachten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren oder bei hinreichend begründeter Verletzungsgefahr des Beschleunigungsgebots). Erforderlich bleibt jedoch eine substanziierte, konkrete Rüge bzw. schlüssige Behauptung der relevanten Tatsachen; unzureichende Vorbringen genügen nicht.
“Das Bundesgericht sieht ausserdem vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ab - bzw. es sieht ihn bei genauerer Betrachtung als gegeben an -, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 136 II 165 E. 1.2.1; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 7B_250/2024 vom 30. April 2024 E. 1.3; 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.4.1; 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2; 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.1; 1B_46/2023 vom 7. März 2023 E. 2.1).”
“Hinzu kommt noch Folgendes: Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen besondere Umstände des Einzelfalles, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit von Beweisen (bzw. an ihrer sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse (BGE 141 IV 289 E. 1.3 und E. 2.10.3). Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende verwertbare Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter. Zum Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG enthält die Beschwerdeschrift im Übrigen keine Vorbringen.”
“1 der Verfügung des Departements vom 3. August 2023 bezeichneten Patientenunterlagen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Frage, ob ihm ein solcher droht, ist sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung, zumal das kantonale Recht die Anfechtung von Zwischenentscheiden mindestens im gleichem Umfang wie vor Bundesgericht gewährleisten muss (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 137 III 380 E. 2.2; Urteil 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.4) und der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts geltend macht. Derartige "doppelrelevante Tatsachen" werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn die doppelrelevanten Tatsachen schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; Urteil 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4), was hier zutrifft. Die Beschwerde ist somit im Hinblick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abschreiben dürfen; sie habe damit sein Recht auf wirksame innerstaatliche Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt. Damit rügt er eine formelle Rechtsverweigerung. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann bei dieser Sachlage auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden; ferner ist auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zu bejahen (vgl. etwa Urteil 7B_159/2022 vom 11. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Berufungsurteil vom 27. Oktober 2023 nicht zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens führt, das den Zugang des Beschwerdeführers zum Gericht zum Gegenstand hat.”
“Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet schlüssig, auf den freigegebenen Datenträgern befänden sich Anwaltskorrespondenz, persönliche Korrespondenz mit Ärzten sowie höchstpersönliche Aufzeichnungen, namentlich Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Domina und Nacktfotos. Damit ist ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur in hinreichender Weise dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).”
Neue, nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 123 BGG begründen nicht von selbst die Beschwerdevoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 gelten auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG). Fehlt eine hinreichende Substanziierung der Rügen, ist die Eingabe unzulässig.
“Sie berufen sich dabei auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie hätten neue erhebliche Tatsachen und Beweise gefunden, welche die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG begründen könnten. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_20/2020, wie bereits ausgeführt, auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerinnen in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargelegt hatten, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten. Inwiefern die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel sich auf das Urteil (mangelhafte Beschwerdebegründung) hätten auswirken können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, was die von den Beschwerdeführerinnen gestellten weiteren Beweismassnahmen daran etwas ändern sollten. Diese sind deshalb abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 108 BGG beanstanden wollen, üben sie Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
“Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleidet. Dies ist angesichts der Tatsache, dass ihm der fragliche Brief vom 20. Dezember 2022 nur wenige Wochen nach der verfügten Nichtweiterleitung durch die Staatsanwaltschaft ausgehändigt wurde auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch keine näher substanziierte Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Da Art. 93 Abs. 1 BGG ebenso für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gilt (Art. 117 BGG), kann die Eingabe nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Von vornherein unzulässig sind schliesslich auch alle Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft sowie der nachfolgenden Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft rügt. Dies war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist damit insoweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG).”
“Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Umstand, dass dem Beschwerdegegner 19 bis zu einer allfälligen Gutheissung der Klagebegehren die Zeichungsberechtigung weiterhin zusteht, besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit des angefochtenen Entscheids und wird nicht durch diesen bewirkt. Dem von ihr befürchteten Missbrauch der Einzelzeichnungsberechtigung während des hängigen Verfahrens wäre - bei gegebenen Voraussetzungen - mit vorsorglichen Massnahmen zu begegnen. Die Beschwerdeführerin vermag zudem keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen, indem sie der Vorinstanz eine Verletzung verschiedener verfahrens- und verfassungsrechtlicher Ansprüche vorwirft. Inwiefern die gerügten Verfahrensmängel nicht durch einen späteren günstigen Endentscheid behoben werden könnten, ist nicht erkennbar. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht nur für die Beschwerde in Zivilsachen, sondern auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten (Art. 117 BGG). Schliesslich ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich in allgemeiner Weise auf die "Einvernahme der durch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen", ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich wäre und welcher bedeutende Aufwand an Zeit oder Kosten damit verbunden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Die Rechtsprechung qualifiziert Entscheidungen, die die Erstellung eines DNA‑Profils nicht für das laufende Verfahren, sondern zur Aufklärung anderer Straftaten (älterer oder zukünftiger, ohne Bezug zur laufenden Sache) anordnen, als endgültige Entscheide. Solche Entscheide sind daher als Endentscheide anfechtbar.
“L'arrêt attaqué, qui confirme une ordonnance du Ministère public ordonnant l'établissement du profil d'ADN du recourant, est un prononcé rendu en matière pénale au sens de l'art. 78 al. 1 LTF. Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. En l'occurrence, il ressort clairement de l'arrêt attaqué que l'établissement du profil d'ADN du recourant n'a pas été ordonné pour les besoins de la procédure pénale en cours, mais pour élucider d'autres crimes ou délits, anciens ou futurs, sans lien avec celle-ci, de sorte qu'il s'agit d'une décision finale au regard de la jurisprudence rendue en ce domaine (cf. arrêts 7B_152/2023 du 2 juillet 2024 consid. 1.2; 1B_259/2022 du 23 juin 2023 consid. 1; 1B_519/2021 du 28 juillet 2022 consid. 1.1 et les références citées).”
“L'arrêt attaqué, qui confirme une ordonnance du Ministère public ordonnant l'établissement du profil d'ADN du recourant, est un prononcé rendu en matière pénale au sens de l'art. 78 al. 1 LTF. Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. En l'occurrence, il ressort clairement de l'arrêt attaqué que l'établissement du profil d'ADN du recourant n'a pas été ordonné pour les besoins de la procédure pénale en cours, mais pour élucider d'autres crimes ou délits, anciens ou futurs, sans lien avec celle-ci, de sorte qu'il s'agit d'une décision finale au regard de la jurisprudence rendue en ce domaine (cf. arrêts 7B_152/2023 du 2 juillet 2024 consid. 1.2; 1B_259/2022 du 23 juin 2023 consid. 1; 1B_519/2021 du 28 juillet 2022 consid. 1.1 et les références citées).”
Prozessleitende Verfügungen gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als anfechtbare Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Eine selbständige Anfechtung kommt nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen in Betracht.
“Die kantonsgerichtliche Verfügung vom 26. Februar 2024 ist zwar ein kantonal letztinstanzlicher Akt. Indes wird darin lediglich eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt. Somit geht es nicht um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern um eine unselbständig erlassene prozessleitende Verfügung, welche beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Urteile 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1; 5A_599/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 5A_526/2023 vom 19. Juli 2023 E. 3; 5A_961/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2).”
“Vorliegend geht es um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen (unter sehr restriktiven Bedingungen, vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG) anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. hierzu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Anfechtung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Schliesslich nehmen die Ausführungen in den Eingaben keinerlei Bezug auf die angefochtene Verfügung, weshalb die Beschwerde entgegen der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG gänzlich unbegründet bleibt.”
“Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Beschluss des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO einen prozessleitenden Entscheid dar, der grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt und deshalb nicht nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann (siehe im Einzelnen BGE 143 IV 175 E. 2; Urteile 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; 1B_362/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Aus welchem Grund davon hier eine Ausnahme bestehen soll, ist nicht erkennbar. Dass zufolge des angefochtenen Beschlusses eine Verletzung des Beschleunigungsgebots droht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Staatsanwaltschaft gemäss den kantonalen Akten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht bereits einen "Angepasste[n] Anklagesachverhalt an das neue Beweisergebnis" eingereicht hat und die Parteien in der Folge aufgefordert worden sind, sich zur Frage zu äussern, wie das Verfahren fortgesetzt werden soll. Dagegen bewirkt die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von (anderen) Verfahrensgarantien nach der EMRK für sich alleine keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, kann diese doch im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid in der Sache vorgebracht und vom Bundesgericht beurteilt werden.”
Die zurückgewiesene Instanz kann die Materie sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht neu prüfen. Sie ist dabei jedoch grundsätzlich an den sachlichen Umfang des Rückweisungsentscheids gebunden; neue Tatsachen und Beweismittel sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den vom Rückweisungsentscheid umgrenzten Sachbereich betreffen. Von der Bindung kann namentlich bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen, neuen Beweismitteln oder bei zwischenzeitlichen Rechts‑ oder Praxisänderungen abgewichen werden.
“Rien ne l'empêche cependant, puisqu'il est désormais rendu attentif - dans le détail - sur les règles applicables à la fixation de tels émoluments de décision, de modifier sa précédente appréciation, que ce soit sur les principes juridiques applicables ou sur les éléments de fait pertinents. La cour cantonale a d'ailleurs pris soin de mettre entièrement à néant la décision relative à l'émolument de décision et de renvoyer la cause "pour nouvelle décision au sens des considérants". Une telle formulation ne contraint absolument pas le Département à confirmer sa précédente décision. Bien au contraire, celui-ci a toute latitude pour procéder à une nouvelle appréciation de cette question, tant en fait qu'en droit. Dans cette mesure, la décision de renvoi doit être qualifiée d'incidente au sens de l'art. 93 LTF. La recourante ne prétend pas qu'elle serait exposée à un préjudice irréparable, lequel n'apparaît au demeurant pas manifeste; on ne discerne pas non plus en quoi le renvoi à l'autorité serait susceptible de provoquer une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. a et b LTF). Dans ces conditions, l'arrêt cantonal n'est pas susceptible de recours immédiat au Tribunal fédéral. Il appartiendra à la recourante de procéder selon l'art. 93 al. 3 LTF, ce qui permettra au Tribunal fédéral de ne connaître matériellement de la présente affaire qu'à une seule reprise.”
“: im Sin- ne des vorstehend beschriebenen Rahmens) zulässige neue Tatsachenbe- hauptungen oder Beweismittel in das Verfahren eingebracht, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen. Da die rechtliche Beurteilung als- dann auf einem geänderten Sachverhalt beruht, tangiert diese die Bindung an den Rückweisungsentscheid nicht. Die Bindungswirkung ist freilich dann infrage gestellt, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist. In solchen Fällen kann von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid abgewichen werden, nament- lich wenn dieser – für die Rechtsmittelinstanz erkennbar – von einer oberen Instanz im Fall eines Weiterzugs aufgehoben würde. Insoweit steht die Be- urteilung der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids in einem Spannungsverhältnis zur Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG und zur in Art. 93 Abs. 3 BGG geregelten diesbezüglichen Überprüfungsbefugnis des Bundesge- richts (Donatsch, § 64 Rz. 19 ff.).”
“Angesichts dessen, dass es sich bei dem erwähnten, das Rekursverfahren G.-Nr. R4.2019.00023 abschliessenden Entscheid BRGE IV Nr. 0107/2019 vom 29. August 2019 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) handelte, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit den Art. 91-93 BGG beurteilt, sind die vom Rekurrenten (erneut) gestellten Begehren sowie (erneut) er- hobenen Rügen im vorliegenden Verfahren umfassend zu behandeln (s. Art. 93 Abs. 3 BGG). Neue tatsächliche Behauptungen und neue Be- weismittel sind allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Sachbereich angehören, auf welchen sich der Rückweisungsentscheid be- zieht. Ist eine ergänzende Sachverhaltsermittlung nur hinsichtlich bestimm- ter Standpunkte vorzunehmen, müssen sich die neuen tatsächlichen Vor- bringen und Beweismittel an diesen Rahmen halten. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die fraglichen neuen Tatsachen oder Beweismittel einen Revi- sionsgrund im Sinne von § 86a lit. b VRG induzieren (§ 64 Abs. 2 VRG analog; dazu Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 64 Rz. 17; VB.2010.00460 vom 9. Februar 2011, E. 2, mit Hinweisen).”
Bei selbstständig eröffneten Zwischenentscheiden über Ausstand oder Zuständigkeit ist die Anfechtung nach Art. 92 BGG zulässig und diese Fragen sind vorgängig zu klären. Wird im Zwischenentscheid jedoch nur die Kostenfolge eines Ausstandsbegehrens beanstandet, findet Art. 92 BGG keine Anwendung; die Anfechtbarkeit richtet sich in diesem Fall nach Art. 93 BGG. Entsprechend gilt Art. 93 BGG auch, wenn die Zuständigkeit nicht grundsätzlich bestritten wird, sondern andere Aspekte des Zwischenentscheids angefochten werden.
“Vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit wenn möglich nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 290 E. 1.3), sieht das Gesetz Ausnahmen vor, namentlich mit Bezug auf Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand, die als solche angefochten werden können und müssen, da im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann (Art. 92 BGG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es prozessökonomische Gründe, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Parteiinteressen gebieten, vorgängig über Fragen zur Zuständigkeit einer Behörde oder ihrer ordnungsgemässen Besetzung endgültig zu entscheiden, bevor das Verfahren weiter geführt wird (BGE 138 III 94 E. 2.1 mit Hinweisen). Werden demgegenüber im Rahmen eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsbegehren einzig die Kostenfolgen beanstandet, findet die Ausnahmeregelung nach Art. 92 BGG keine Anwendung. Die Anfechtbarkeit richtet sich vielmehr nach Art. 93 BGG (BGE 143 III 416 E. 1.3; 138 III 94 E. 2; Urteil 2C_1054/2017 vom 15. Mai 2018 E. 1.3; je mit Hinweis[en]).”
“Mit Blick auf die Anfechtung konnte der Zwischenentscheid des Mietgerichts vom 15. März 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen. 4.3.1.3. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage stellt sich nicht in Bezug auf den Zwischenentscheid des Mietgerichts, sondern in Bezug auf denjenigen der Vorinstanz: 4.3.1.3.1. Ein selbstständig eröffneter Entscheid, in dem das angerufene Gericht befindet, da eine gültige Klagebewilligung vorliege, sei es zuständig und sei auf die Klage einzutreten, stellt einen Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit dar, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar ist (Urteil 4A_437/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Derartige Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). 4.3.1.3.2. Nun haben die Beschwerdeführer den Zwischenentscheid vom 10. Juli 2012 zwar angefochten (zit. Urteil 4A_523/2012) und dabei bereits dieselben Rügen wie in der Beschwerde vorgebracht. Die damaligen Beschwerdeführer bezeichneten den Entscheid aber selbst als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG und als solchen hat ihn auch das Bundesgericht eingeordnet (zit. Urteil 4A_523/2012). Dies trifft insoweit zu, als die Beschwerdeführer damals (wie auch jetzt) genau besehen gar nicht die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts in Abrede gestellt haben, sondern auch für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin nicht Partei der Schlichtungsverhandlung gewesen sein sollte, eine Klageabweisung zu erlangen suchten (vgl. E. 4.3.1.1 hiervor). Der Anwendungsbereich von Art. 92 BGG beschränkt sich aber auf Fälle, in denen vor Bundesgericht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden (BGE 138 III 94, E. 2.3; 4D_48/2014 vom 21. November 2014 E. 1.2). Soweit eine Partei einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nicht bezüglich derselben anficht, sondern in anderen Punkten, ist die Beschwerde nur nach Massgabe von Art. 93 BGG zulässig und hat es beim unangefochtenen Entscheid über die Zuständigkeit sein Bewenden (Art. 92 Abs. 2 BGG).”
Bei bereits angefallenen Kosten liegt in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor.
“Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass ihm durch die unnötige Verlängerung des Verfahrens bereits Fr. 28'008.-- an Anwalts- und Fr. 8'216.-- an Treuhanddienstleistungskosten entstanden seien. Zudem habe er sein Autocenter aufgeben müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Kosten, die ihm in der Vergangenheit angefallen sind. Darin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheides offensichtlich nicht erfüllt. Demnach kann bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.”
Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Entscheide über die Beweisverwaltung führen grundsätzlich nicht zu einem irreparablen Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Trifft ein solcher Schaden nicht von vornherein offensichtlich zu, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, die hierfür konkrete, substanziierte tatsächliche Anhaltspunkte darzulegen.
“En tant que décision incidente, l'ordonnance attaquée ne peut en principe faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, soit si la décision attaquée peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Cette dernière hypothèse n'entre pas en considération en l'espèce. Quant à l'art. 93 al. 1 let. a LTF, il suppose que la partie recourante soit exposée à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision qui lui serait favorable (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1; 141 IV 284 consid. 2.2). Il incombe au recourant d'alléguer les faits propres à démontrer l'existence d'un préjudice irréparable lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 148 IV 155 consid. 1.1; 141 IV 284 consid. 2.3; 141 IV 1 consid. 1.1; 138 IV 86 consid. 3). De jurisprudence constante, les décisions relatives à l'administration des preuves ne sont en principe pas de nature à causer un dommage irréparable puisqu'il est normalement possible, à l'occasion d'un recours contre la décision finale, d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier et/ou d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort, en particulier si elle devait avoir été écartée pour des raisons non pertinentes ou en violation des droits fondamentaux du recourant (ATF 141 III 80 consid.”
Ein Rückweisungsentscheid kann für die beschwerdeführende Ausgleichskasse einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG bewirken, wenn er materielle Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken und die Kasse dadurch daran hindern, die ihrer Ansicht nach rechtswidrige neue Verfügung selbst anzufechten.
“Zu prüfen ist sodann, ob die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich erfüllt sind. 2.3.2.1. Ein Rückweisungsentscheid kann für die beschwerdeführende Ausgleichskasse einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 145 V 266 E. 1.3; 141 V 330 E. 1.2; 133 V 477 E. 5.2). Dies trifft hier insofern nicht zu, als der Ausgleichskasse in der sich mit dem Vorwurf der Rechtsverzögerung oder -verweigerung befassenden E. 4 des angefochtenen Urteils keine Vorgaben zum Inhalt der von ihr zu erlassenden Verfügung gemacht wurden. 2.3.2.2. Allerdings sah sich die Vorinstanz in E. 6 ihres Urteils zu abschliessenden, wie sie selber festhielt, ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Bemerkungen veranlasst. Dabei machte sie die Kasse darauf aufmerksam, dass das Dokument vom 3. April 2019 nicht die Beitragsschuld als solche zum Gegenstand habe, sondern allein die Form der Tilgung bzw.”
Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes anfechtbar: entweder bei Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein besonders weitläufiges Beweisverfahren an Zeit oder Kosten ersparen würde (lit. b). Diese Ausnahme ist restriktiv auszulegen; die beschwerdeführende Partei hat die einschlägigen Voraussetzungen darzutun.
“Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine prozessökonomisch begründete Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Ein solcher Ausnahmefall soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal die Parteien Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2). Wie erwähnt obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, soweit dies nicht augenscheinlich ist.”
“Gegen solche andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art.”
“Aus diesem Grund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid das Verfahren entweder vollständig (Endentscheid; Art. 90 BGG) oder zumindest teilweise abschliesst (Teilentscheid; Art. 91 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.1). 4.2.2. Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) schliessen das Verfahren nicht ab; die Hauptsache ist weiterhin hängig. Sie bilden damit keinen End- oder Teilentscheid. Beschwerden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig. Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll.”
“Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3).”
Bei der Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist zu prüfen, ob ein potentieller Nachteil besteht, der selbst durch einen späteren positiven Endentscheid nicht vollständig behoben würde. Ist ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, ist die Überprüfung des Zwischenentscheids angezeigt; ist dies nicht der Fall, ist mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Bezüglich der Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vom Zustand, wonach gemäss vorinstanzlichem Urteil die höhere Interchange Fee der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der WEKO-Untersuchung nicht als vorsorglich (wettbewerbsrechtlich) zulässig qualifiziert wird, auszugehen. Dieser Zustand ist mit der Situation zu vergleichen, wonach die WEKO-Untersuchung und ein allenfalls daran anschliessendes Rechtsmittelverfahren, mithin ein zukünftiger Endentscheid, zum Schluss kommt, dass die höhere Interchange Fee der Beschwerdeführerin wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Die Frage ist, ob trotz eines für die Beschwerdeführerin positiven Endentscheids ein Nachteil zulasten der Beschwerdeführerin auftreten könnte, d.h. ein potentieller Nachteil besteht, welcher eben selbst durch einen positiven Endentscheid nicht vollständig behoben werden kann (vgl. E. 1.2 oben). Ist dies zu bejahen, besteht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb die Überprüfung des Zwischenentscheids angezeigt ist. Ist dies nicht der Fall, ist mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde alternativ zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen erheblichen Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Lit. b).
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).”
“Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der zahlreichen vorinstanzlichen Prämissen für die verschiedenen Anspruchsperioden die beantragten Zusatzleistungen neu zu ermitteln haben und hernach in der Sache neu darüber entscheiden. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.”
Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sind nur die in Art. 84 BGG genannten Endentscheide dem Beschwerdezugang zum Bundesgericht zugänglich. Vor- und Zwischenentscheide vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 BGG anfechtbar.
“En matière d'entraide judiciaire (petite entraide), le recours au Tribunal fédéral n'est ouvert, selon l'art. 84 al. 1 LTF, que contre les décisions de saisie, de transfert de valeurs ou de transmission de renseignements concernant le domaine secret. Les décisions incidentes préalables à la décision de clôture de la procédure d'entraide ne peuvent être attaquées qu'aux conditions de l'art. 93 al. 2 LTF. Si les motifs énoncés par la loi à l'art. 84 al. 2 LTF pour admettre l'existence d'un cas particulièrement important ne sont comme on l'a vu pas exhaustifs, l'énumération des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral l'est en revanche (arrêt 1C_244/2021 du 7 mai 2021 consid. 1.2; MARC FORSTER, in Commentaire Bâlois LTF, 3ème éd. 2018, n° 16 ss ad art. 84 LTF).”
Rügt eine Beschwerdeführerin eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft, kann die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid grundsätzlich auch ohne Abschluss des Strafverfahrens zulässig sein. Soweit die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und dort erklärt hat, am Strafverfahren als Partei teilnehmen zu wollen, kann sich daraus die Beschwerdelegitimation gegenüber dem Bundesgericht ableiten.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Zwar schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführerin macht allerdings eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend, womit die Beschwerde grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist (vgl. Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und in der Strafanzeige erklärt, am Strafverfahren als Partei teilnehmen zu wollen. Damit ist sie ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, soweit sie eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft rügt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Aus prozessökonomischen Gründen ist zurückhaltend zu prüfen, ob ein sofortiger Rechtszug erforderlich ist. Art. 93 BGG ist restriktiv auszulegen; Vor- und Zwischenentscheide können – soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirken – durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sodass in vielen Fällen abzuwarten geboten sein kann.
“Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine prozessökonomisch begründete Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Ein solcher Ausnahmefall soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal die Parteien Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2). Wie erwähnt obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, soweit dies nicht augenscheinlich ist.”
“Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3). 4.2.4. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass es bei den Anfechtungsvoraussetzungen bleibt, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.”
“90 BGG) oder gegen solche, die (a) nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die (b) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Teilentscheide; Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (vgl. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn (a) sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ist die Beschwerde nach Abs. 1 (und Abs. 2, der hier nicht einschlägig ist) nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.3.3).”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
In der Hinweisrubrik der zitierten Entscheidung ist vermerkt, dass die Streitsumme (valeur litigieuse) ≥ 30'000 Fr. beträgt; dies wurde im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Anrufung des Bundesgerichts ‚im Rahmen von Art. 93 BGG‘ aufgeführt.
“* * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : A la forme : Déclare recevable le recours interjeté par A______ LTD contre l'ordonnance OTPI/325/2021 rendue le 29 avril 2021 par le Tribunal de première instance dans la cause C/15344/2019-20. Au fond : Le rejette et confirme l'ordonnance attaquée. Sur les frais : Arrête les frais judiciaires du recours à 2'200 fr. Les met à la charge de A______ LTD et les compense avec l'avance de frais versée, qui reste acquise à l'Etat de Genève. Condamne A______ LTD à verser à B______ (SUISSE) SA la somme de 1'800 fr. à titre de dépens de recours. Siégeant : Monsieur Cédric-Laurent MICHEL, président; Mesdames Pauline ERARD et Paola CAMPOMAGNANI, juges; Madame Camille LESTEVEN, greffière. Le président : Cédric-Laurent MICHEL La greffière : Camille LESTEVEN Indication des voies de recours : Conformément aux art. 72 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF) par-devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile, dans les limites de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
Zwischenentscheide sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Eine Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder die Zulassung der Beschwerde unmittelbar zu einer endgültigen Entscheidung führen würde, die ein langes und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet.
“La décision attaquée est une décision incidente. Les décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). La recourante ne soutient pas, à bon droit, que la décision incidente du 15 novembre 2024 remplirait les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF. La recourante prétend en revanche que la décision par laquelle le TAF juge être compétent pour se saisir au stade actuel de la nouvelle procédure pénale ouverte en octobre 2024 serait une décision incidente portant sur la compétence fonctionnelle (art. 92 al. 1 LTF). Elle soutient qu'en intégrant la procédure pénale dans sa nouvelle instruction, le TAF procéderait comme s'il était une autorité de première instance alors qu'il représente une autorité de contrôle "certes avec un plein pouvoir d'examen, en théorie, mais en pratique, ce pouvoir-là est exercé avec retenue au vue de la marge d'appréciation que le législateur accorde à l'autorité administrative". Elle se prévaut de l'art. 4 al. 5 de l'ordonnance sur la nationalité suisse du 17 juin 2016 (OLN; RS 141.01) selon lequel "en cas de procédures pénales en cours à l'encontre d'un requérant, le SEM suspend la procédure de naturalisation jusqu'à la clôture définitive de la procédure par la justice pénale".”
“Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:”
Bei der Qualifikation eines Rückweisungsentscheids als Zwischen- oder Endentscheid ist nicht die formelle Bezeichnung, sondern sein materieller Gehalt entscheidend: Entscheidet die oberinstanzliche Verfügung die Sache nicht abschliessend und verbleibt der unteren Instanz ein Entscheidungsspielraum, so gilt die Rückweisung grundsätzlich als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Fehlt der unteren Instanz hingegen jeglicher Ermessens- oder Entscheidungsspielraum, weil die Rückweisung nur noch die Umsetzung des oberinstanzlich Geordneten betrifft, ist die Entscheidung als Endentscheid zu qualifizieren.
“Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil der Streitgenossinnen und Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG). Selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2). Rückweisungsentscheide kantonaler Instanzen gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, es sei denn, der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, verbleibe kein Entscheidungsspielraum mehr und die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2 f.; 134 II 124 E. 1.3). Dabei ist für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Entscheides unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 ff. BGG nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Gehalt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).”
“Un semplice prolungamento della procedura o l'aumento dei costi legati alla causa non sono al riguardo sufficienti (DTF 144 IV 321 consid. 2.3). L'adempimento delle condizioni di ammissibilità dell'art. 93 cpv. 1 LTF, nel caso non sia evidente, dev'essere dimostrato nel ricorso (DTF 137 III 522 consid. 1.3). 2.2. Le sentenze che rinviano la causa all'autorità inferiore per nuova decisione vanno di principio considerate come decisioni incidentali, dato che non pongono fine al procedimento; possono essere impugnate al Tribunale federale soltanto alle condizioni appena esposte (cfr. DTF 144 III 253 consid. 1.3; 142 V 551 consid. 3). Se, tuttavia, l'autorità inferiore a cui viene rinviata la causa non ha più alcun margine di manovra perché il rinvio porta unicamente sull'esecuzione (aritmetica) dell'ordine dell'autorità superiore, la sentenza costituisce una decisione finale, la quale può essere impugnata ai sensi dell'art. 90 LTF sia dall'assicurato interessato che dall'amministrazione (DTF 140 V 282 consid. 4.2 con riferimenti). Conformemente allo scopo dell'art. 93 LTF, una decisione di rinvio non è considerata una decisione incidentale soltanto se è possibile escludere che il Tribunale federale debba statuire una seconda volta sulla vertenza (sentenza 9C_348/2018 del 23 gennaio 2019 consid. 2.2 con riferimenti). Inoltre, una sentenza che risponde solo ad alcuni aspetti materiali di una controversia non costituisce di principio una decisione parziale, bensì una decisione incidentale contro la quale si può ricorrere ai sensi dell'art. 93 LTF. Ciò è generalmente il caso, ad esempio, di una sentenza in cui un tribunale rinvia la causa ad un assicuratore sociale per nuova decisione, impartendo delle istruzioni su come decidere alcuni aspetti della vertenza (DTF 133 V 477 consid. 4; sentenza 8C_136/2023 del 25 agosto 2023 consid. 1.3, con riferimenti). 3. Nella sentenza impugnata, oltre a rinviare gli atti all'assicuratore affinché faccia esperire una perizia specialistica esterna per le problematiche alla spalla sinistra, la Corte cantonale ha indubbiamente fornito alcune indicazioni per motivi di economia processuale in merito ad altri aspetti (i disturbi al piede destro, al rachide cervicale, al polso e gomito sinistro, i disturbi visivi e i disturbi psichici, nonché in merito al grado dell'invalidità).”
“Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, una decisione che rinvia la causa per nuovo giudizio all'istanza inferiore è in linea di principio una decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF (DTF 134 II 124 consid. 1.3; 135 V 141 consid. 1.1, 133 V 477 consid. 4.1.3); ciò vale anche quando il giudizio impugnato statuisce su una questione di fondo parziale (DTF 134 II 124 consid. 1.3 con rinvii, 133 V 477 consid. 4.2). Resta riservato il caso in cui all'istanza inferiore a cui vengono retrocessi gli atti non resta più alcun margine decisionale, dovendosi limitare ad eseguire quanto disposto dall'autorità superiore (DTF 138 I 143 consid. 1.2, 135 V 141 consid. 1.1, 134 II 124 consid. 1.3). Questo Tribunale si riferisce a tale prassi anche per le decisioni simili rette dalla LPAmm (cfr. tra tante STA”
Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Rein tatsächliche Nachteile (z. B. Verfahrensverlängerung, Verfahrensverteuerung oder rein wirtschaftliche/finanzielle Befürchtungen) genügen im Regelfall nicht.
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
“Gegen solche andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.”
“Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer geht ohne Begründung davon aus, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, macht der Beschwerdeführer dementsprechend gar nicht erst geltend. Inwiefern dies der Fall sein könnte, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist mithin ebenfalls nicht erfüllt.”
“Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid 1C_119/2008 vom 21. November 2008 = BGE 135 II 30 E. 1.3.4, nach welchem auch rein tatsächliche Nachteile in Betracht fallen, ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur spezielle Konstellationen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).”
“Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG setzt grundsätzlich einen Nachteil rechtlicher Natur voraus, der auch durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt nur vor, wenn dieser durch ein späteres günstiges Endurteil in der Sache nicht behoben werden könnte. Entscheidend ist damit, dass ein möglicher Erfolg im Endprozess den Nachteil nicht mehr ausgleichen würde.
“oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3; 137 III 522 E. 1.3; Urteil 9C_729/2020 vom 29. Dezember 2020).”
Bei Unterbrechung von Bauarbeiten können daraus resultierende vertragliche Nachteile (z. B. Vertragsverletzung mit Schadenersatzrisiken) als ein «nicht wiedergutzumachender Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG angesehen werden.
“Juni 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 9. Juni 2023 sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht beantragte am 27. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D reichten dem Verwaltungsgericht am 7. Juli 2023 Akten betreffend das hängige Rekursverfahren ein. A hielt mit Eingabe vom 24. Juni 2023 an ihren Anträgen fest. C und D beantragten am 17. August 2023 die Abweisung der Beschwerde; am 29. August 2023 reichten sie weitere Akten ein. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auch die Gemeinde Oberrieden hat sich nicht vernehmen lassen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verursache mehrere nicht wiedergutzumachende Nachteile: Durch die Unterbrechung der Bauarbeiten sei sie gegenüber der Bauunternehmung möglicherweise vertragsbrüchig und schadenersatzpflichtig geworden. Zudem drohten den brachliegenden Baumaterialien Schäden durch Witterungseinflüsse und die Baustelle sei eine Gefahr für ihre kleinen Kinder. Schliesslich werde das Institut des Anzeigeverfahrens durch den Nachbarrekurs ausgehebelt. Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (s. unten E. 3 f.). 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. 2.1 Gemäss § 339 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7.”
Steht die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz über Haftfragen (z. B. Haftmodalitäten oder Gesuche um Haftentlassung) entschieden zu haben, so ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht in der Regel offen.
“Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz über die anwendbaren Haftmodalitäten entschieden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe BGE 143 I 241 E. 1). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.”
“Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 228 StPO als letzte kantonale Instanz abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.”
“Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts als einzige kantonale Instanz ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen (vgl. Art. 233 Satz 2 und Art. 380 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich weiterhin in Sicherheitshaft und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Er ist zudem innert Frist an das Bundesgericht gelangt (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Seine Beschwerde erscheint allerdings über weite Strecken unzureichend begründet, worauf im jeweiligen Zusammenhang näher einzugehen sein wird. Ob sie zumindest teilweise den Begründungsanforderungen (vgl. nachfolgend E. 2) genügt und daher im Grundsatz darauf einzutreten ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen offen bleiben.”
Bei der Beschwerde gegen Zwischenentscheide kann die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG besteht, entscheidrelevant sein.
“Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, andernfalls eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich wäre (vgl. bereits BGE 108 IV 75 E. 5; ausführlich DAMIAN K. G RAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 500 und 511). Nach der (vollständigen) Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände sind indessen einzig jene Inhalte formell zu beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten zu nehmen, die sich als verfahrensrelevant erweisen (vgl. Urteil 1B_313/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.2.2; so ausdrücklich G RAF, a.a.O., Rz. 500). Da vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz ohne Weiteres überwiegt, droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Allein die Verlängerung des Verfahrens oder zusätzlich anfallende Kosten genügen nicht zur Begründung einer sofortigen Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Für lit. b muss dargetan werden, dass Dauer und Kosten des Beweisverfahrens erheblich von einem üblichen Prozess abweichen. Für lit. a ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ausreichend darzulegen.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss angefochtenem Urteil müsste ein weiteres medizinisches Gerichtsgutachten eingeholt werden, was Kosten und Zeitverzögerungen zur Folge hätte. Damit vermag er indes nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern bei Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nur erfüllt, wenn das Beweisverfahren in Bezug auf Dauer und Kosten erheblich von einem üblichen Prozess abweicht (Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend aufgrund eines weiteren Gutachtens der Fall wäre (vgl. dazu auch Urteil 4A_563/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.3), ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers hinreichend dargetan. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid, weshalb die sofortige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt ist. Zur Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.”
“Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil allein dazu verhalten, ein externes medizinisches Gutachten über das Ausmass der zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Mai 2021 vorhandenen Beschwerden und deren Kausalität zum Unfallereignis vom Juli 2019 einzuholen. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Insbesondere hat die Vorinstanz den von der Verwaltung gewählten Zeitpunkt des Fallabschlusses (ab wann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden durfte; Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG) nicht beanstandet. Ebenso wenig hat sie den Entscheidungsspielraum der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Adäquanzbeurteilung eingeschränkt. Allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungen reicht zur Bejahung eines Anfechtungsgrunds nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht aus (BGE 139 V 99; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).”
Vorsorgliche Massnahmen, die die Berufsausübung während eines Verfahrens einschränken (z. B. vorläufige Berufsverbote oder vorläufige Nichterneuerung der Bewilligung), begründen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Sowohl das vorsorgliche Berufsausübungsverbot und die gleichzeitig verfügten weiteren vorsorglichen Massnahmen als auch die vorläufige Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung schränken den Beschwerdeführer während der Dauer des Disziplinarverfahrens in seiner Berufsausübung ein. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt, da diese berufliche Einschränkung für den Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil darstellt und bei einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens später nicht rückgängig gemacht werden könnte (vgl. Urteile 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.1; 2C_177/2015 vom 25. April 2015 E. 1; 2C_584/2010 vom 12. August 2010 E. 1.1).”
In der Praxis ist das Erfordernis des «nicht wieder gutzumachenden Nachteils» bei Art. 93 Abs. 1 BGG regelmässig eingehend zu begründen.
In dem entschiedenen Fall führt die Bestätigung der Ablehnung unentgeltlicher Prozessführung nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Da das Strassenverkehrsamt in den beiden erwähnten Verfahren, bezüglich welcher der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchte, bereits entschieden hat, betrifft der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer nur, soweit er sich auf den Inhalt der Endentscheide der Vorinstanz in den bei dieser bezüglich der Entscheide des Strassenverkehrsamts hängigen Beschwerdeverfahren auswirkt. Soweit dies der Fall ist, ist er weiter mit Beschwerde gegen den betreffenden Endentscheid anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG). Damit droht dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn damit die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in den beiden erwähnten Verfahren des Strassenverkehrsamts bestätigt wird. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.”
Bei Fristerstreckungsgesuchen genügt die blosse Behauptung, das Schriftprotokoll sei unvollständig, nicht als Nachweis eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Vielmehr ist darzulegen, welche Passagen inwiefern fehlen oder unrichtig wiedergegeben sein sollen; liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, ist der Nachweis nicht erbracht.
“Der Beschwerdeführer machte im Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2023 geltend, das ihm zugestellte Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers gebe den "Gang der Verhandlung nur unvollständig wieder". Indessen legt er (wie bereits im kantonalen Verfahren) vor Bundesgericht nicht hinreichend dar, welche Aussagen von welcher beteiligten Person inwiefern im Schriftprotokoll der Berufungsverhandlung vom Gerichtsschreiber unvollständig oder inhaltlich unrichtig wiedergegeben worden sein sollen. Objektive Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder eine inhaltliche Unrichtigkeit des Schriftprotokolls der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 liegen keine vor. Damit ist das Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder rechtsgenüglich dargetan noch offensichtlich (vgl. oben E. 1.1).”
Lehnt die Vorinstanz eine Sistierung (Prozesssuspension) ab, kann diese Entscheidung regelmässig im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Es steht ihm nämlich offen, den letztinstanzlichen Entscheid, mit dem das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung auf kantonaler Ebene abgeschlossen wird, vor Bundesgericht anzufechten, falls ihm mit diesem Entscheid die Einholung des von ihm beantragten Gutachtens verweigert wird (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46, 76 E. 1.2). Im Rahmen dieser Beschwerde kann er den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Sistierung des Verfahrens durch die Erstinstanz geschützt wird, mitanfechten, soweit sich dieser auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Bei diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde kann ein dem Beschwerdeführer durch den hier angefochtenen Entscheid erwachsener Nachteil vollständig behoben werden. Unabhängig davon ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der hier angefochtene Entscheid (unvermeidlich) dazu führen soll, dass der "Zivilrichter" in einem Haftpflichtprozess auf das im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten abstellt, und dem Beschwerdeführer insoweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.”
“1 CPC - disposition sur laquelle s'est basée l'autorité cantonale sans que la recourante ne conteste son application -, il s'agit d'une décision incidente qui peut faire l'objet d'un recours si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF). Il incombe à la partie recourante d'indiquer de manière détaillée en quoi elle se trouve menacée d'un préjudice irréparable; à défaut, le recours est irrecevable (ATF 147 III 159 consid. 4.1; 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2; 137 III 324 consid. 1.1). En l'espèce, la recevabilité du recours, en tant qu'il porte sur le refus de suspension de la procédure, est douteuse dès lors que la recourante se contente de soutenir de manière succincte que la décision attaquée exposerait ses enfants à une " mise en danger en raison de leurs souffrances et [d]es traumatismes vécus ", sans motiver davantage cette affirmation. Quoi qu'il en soit, selon la jurisprudence, la décision de refus de suspension de la procédure civile dans l'attente de l'issue d'une procédure pénale ne cause pas un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF puisqu'elle peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF; ATF 141 III 80 consid. 1.2; arrêts 4A_254/2018 du 25 juin 2018; 4A_326/2016 du 11 juillet 2016 consid. 1.2.2; 4A_683/2014 du 17 février 2015 consid. 2). Le recours portant sur le refus de suspension de la procédure est donc irrecevable pour ce motif déjà. Par ailleurs, selon la jurisprudence de la Cour de céans, le rejet d'une demande de suspension fondée sur l'art. 126 CPC constitue une décision sur mesures provisionnelles au sens de l'art. 98 LTF, avec pour conséquence que seule la violation de droits constitutionnels peut être invoquée en dernière instance (arrêts 4A_500/2021 du 31 janvier 2022 consid. 3.1, qui fait état de la jurisprudence de la Cour de céans; 5A_49/2020 du 6 mai 2020 consid. 3; 5A_719/2019 du 23 mars 2020 consid. 3.4; 5A_520/2019 du 27 janvier 2020 consid. 3.1; 5A_966/2018 du 28 novembre 2018 consid. 3.2). En l'espèce, la recourante conteste la décision attaquée sans toutefois exposer quel droit constitutionnel aurait été violé. Or, selon l'art. 106 al. 2 LTF, le Tribunal fédéral n'examine la violation de droits fondamentaux que si ce grief a été invoqué et motivé par le recourant.”
Das Bundesgericht hat im zugehörigen Entscheid bei Präsidialverfügungen – mangels genügender Darlegung, dass sich diese Zwischenentscheide auf den Inhalt des Endentscheids auswirken – nach Art. 93 Abs. 3 BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten.
“Die Beschwerdeführer verlangen überdies die Aufhebung der drei vorinstanzlichen Präsidialverfügungen vom 21. Januar 2022 (Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung), 22. Dezember 2021 (Abweisung des Gesuchs um Erlass [super-]provisorischer Anordnungen) und 6. Dezember 2021 (Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Mit Blick auf die Präsidialverfügungen legen die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass sich diese vorinstanzlichen (Zwischen-) Verfügungen auf den Inhalt des Endentscheids auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Praktische Umstände können die Zahlungsunmöglichkeit im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen. So können etwa viele (zumeist anwaltlich vertretene) Gläubiger mit unterschiedlichen Forderungen eine Vorlaufzeit zur Bezahlung eines Kostenvorschusses erfordern, sodass das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 BGG als erfüllt angesehen werden kann.
“Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht ausdrücklich auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, macht aber geltend, es würden Umstände vorliegen (die Existenz von 3'000 zumeist anwaltlich vertretenen Gläubigern mit Forderungen in unterschiedlicher Höhe würden eine entsprechende Vorlaufzeit zur Bezahlung des Kostenvorschusses bedingen), welche es ihm verunmöglichen würden, den (anerkannten) Betrag von Fr. 87'500.-- innert der angesetzten zehntägigen Frist vorzuschiessen und damit den Schluss des Konkursverfahrens zu verhindern. Damit kann das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt erachtet werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
Enthält die Beschwerde gegen einen selbständig eröffnten Vor- oder Zwischenentscheid keine genügende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, wird im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ein solches Nichteintreten erfolgt in der Praxis durch einen einzelrichterlichen Entscheid bzw. durch einen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin.
“Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht ausführlich das Verfahren vor dem Baurekursgericht im Zusammenhang mit dem fraglichen Augenschein und rügt insofern zahlreiche Grundrechtsverletzungen. Sodann macht er geltend, durch die Durchführung dieses Augenscheins und das nicht rechtskonforme Verfahren im Zusammenhang damit sei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso ein solcher Nachteil zu verneinen sei, setzt er sich jedoch nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde, sondern begnügt sich dem Gehalt nach letztlich im Wesentlichen damit, abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, der angefochtene Entscheid führe zu einem solchen Nachteil. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 92 Abs. 1 BGG geht er ferner nicht ein. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er - wie insbesondere mit seinem Begehren auf erneute Durchführung eines Augenscheins im Verfahren vor dem Baurekursgericht - Anträge stellt, die über die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seiner Beschwerde hinausgehen, oder sich materiell zum umstrittenen Bauvorhaben äussert, geht er weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2). Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist gegenstandslos, ohne dass weiter darauf einzugehen ist.”
“Dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. vorangehende E. 2.1.2) erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargelegt. Auf die offensichtlich unzulässige resp. ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).”
“Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde gegen den hier selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) insgesamt nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden verlangt Art. 93 Abs. 1 BGG in den von der Rechtsprechung genannten Konstellationen eine konkrete Substantiierung der besonderen Anfechtungsgründe. Dies gilt namentlich für Entscheide über Kostenvorschüsse oder Kautionen, die Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, den Wechsel eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, Anordnungen von Begutachtungen, Entsiegelungs- oder Einsichtsbegehren sowie Rückweisungsentscheide. In solchen Fällen muss die beschwerdeführende Partei konkret darlegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bzw. eine erhebliche Ersparnis an Beweiserhebungen oder Verfahrensaufwand vorliegt; blosse Pauschalbehauptungen genügen nicht.
“Aus der Bezeichnung der Eingabe des Beschwerdeführers als "Einspruch Kostenzahlung" kann geschlossen werden, dass sich die Beschwerde, deren Begründung lediglich aus drei Sätzen besteht, nur gegen die Leistung des Kostenvorschusses richtet. Hierzu führt der Beschwerdeführer einzig aus, die Kosten seien vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu tragen. Ferner bringt er vor, er sei "Opfer von unrechtmässig angewendeter Gewalt durch Beamte auf fremdem Territorium". Damit zeigt er nicht ansatzweise auf, dass er nicht in der Lage sei, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Folglich gelingt es ihm in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann bereits deshalb nicht eingetreten werden.”
“Die Beschwerdeführerin, die explizit in Abrede stellt, nicht in der Lage zu sein, die verfügte Kaution zu bezahlen, hat die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.”
“In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte. Indessen entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführer in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung. So beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, auf ein Merkblatt zu verweisen, in welchem festgehalten wird, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben können und zu behaupten, die Beschwerdeführerin 1 sei seit 2004 inaktiv und verschuldet. Damit legen sie nicht substanziiert dar, dass sie ihr Gesuch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren begründet bzw. dass sie aufgezeigt hätten, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Ebensowenig tun sie rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere vermögen sie mit dem pauschalen Vorwurf der "Amtswillkür" bzw. mit der blossen Behauptung, die angefochtene Verfügung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht substanziiert darzutun (Art.”
“In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte. Indessen entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführer in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung. So beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, auf ein Merkblatt zu verweisen, in welchem festgehalten wird, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben können und zu behaupten, die Beschwerdeführerin 1 sei seit 2004 inaktiv und verschuldet. Damit legen sie nicht substanziiert dar, dass sie ihr Gesuch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren begründet bzw. dass sie aufgezeigt hätten, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Ebensowenig tun sie rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere vermögen sie mit dem pauschalen Vorwurf der "Amtswillkür" bzw. mit der blossen Behauptung, die angefochtene Verfügung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht substanziiert darzutun (Art.”
“genannten Art gegeben sind, nach denen angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Etwas anderes springt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin diesen Entscheidgründen entgegen setzt, nicht offensichtlich in die Augen. So stellt sie den Ausführungen der Vorinstanz, ohne auf diese hinreichend einzugehen, im Wesentlichen bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, indem sie dem Rechtsvertreter beispielsweise unsubstanziiert vorwirft, dass er ihr verschwiegen habe, wie schwierig es sei, ein "solches Verfahren" zu gewinnen, und dass er durch das Fehlen einer Strategie den Prozess verzögert habe. Insgesamt tut sie keine hinreichend konkretisierten und substanziierten Anhaltspunkte bzw. Umstände dar, aufgrund der offensichtlich würde, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, weil eine Interessenkollision des unentgeltlichen Rechtsvertreters vorläge, weil dieser offensichtlich unfähig zur Erfüllung seiner Aufgabe wäre, weil er seine Pflichten vernachlässigt oder seine Berufs- und Standespflichten grob verletzt hätte oder weil ein Vertrauensverlust in ihn wegen dessen interessenschädigenden Verhaltens als objektiv verständlich erscheinen würde.”
“6 des angefochtenen Entscheides fest, dass bei Wegzugsentscheiden die Frage massgeblich sei, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt sei, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es beim zurückbleibenden Elternteil verbleibe, was regelmässig eine Obhutszuteilung impliziere; dies bedürfe einer vorgängigen Klärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und genau diese Grundlagenerstellung strebe der KESB-Entscheid mit dem angeordneten Gutachten an. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass eine vorsorgliche Massnahme angefochten ist. Die Anordnung eines Gutachtens würde denn auch keinen Sinn mehr machen, wenn die Angelegenheit bereits definitiv geregelt wäre. Die bestätigte alternierende Obhut hat mithin vorsorglichen Charakter bis geklärt ist, ob der Aufenthaltsverlegung des Kindes zuzustimmen ist oder ob es - unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin so oder anders nach Österreich zurückkehrt - in die Obhut des Vaters zu geben ist. Mithin kommt Art. 98 BGG zum Tragen und es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Was die Anordnung der Begutachtung anbelangt, liegt ferner ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor (vgl. BGE 138 III 46; Urteile 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1; 8C_774/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2.2; 5A_76/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1; 9C_639/2023 vom 7. Dezember 2023). Diesbezüglich müssten die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen in der Beschwerde dargetan werden (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3), was die Beschwerdeführerin vollständig unterlässt.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Regelung des Güterrechts als Scheidungsnebenfolge mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen kann potenziell gegeben sein (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Es ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Rückweisungsentscheid handelt. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb er ein Zwischenentscheid ist (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als solcher ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin versäumt es, die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen. Weil das beschwerdeweise vorgetragene Hauptanliegen jedoch darin besteht, dass von vornherein gar nicht mehr über das Güterrecht entschieden werden dürfe - was bei grosszügiger Auslegung nichts anderes als eine Begründung im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ist -, rechtfertigt es sich, insbesondere auch zur Verhinderung von diesbezüglich unnötigen Weiterungen im kantonalen Verfahren, nachfolgend auf die materielle Frage einzugehen.”
“Dass die Voraussetzungen für die Einsicht in weitere Akten vorliegend gegeben sind, ist alles andere als offensichtlich. Es obliegt also dem Beschwerdeführer, dies darzutun. Zwar behauptet und substanziiert er, weshalb die erste Einvernahme mit ihm bereits stattgefunden haben soll. Hinsichtlich des zweiten Kriteriums, nämlich dass die übrigen wichtigsten Beweise bereits erhoben worden sind, begnügt sich der Beschwerdeführer hingegen im Wesentlichen damit, die vorinstanzliche Ausführung, dass dies noch nicht geschehen sei, in Abrede zu stellen. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang namentlich aus, dass das Strafverfahren Wirtschaftsdelikte betreffe und der komplexe Sachverhalt einen Bezug zum Sultanat Oman aufweise. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Unterlagen aus Oman über den zeitaufwändigen Rechtshilfeweg beizuziehen bzw. dies zu versuchen, womit eben noch nicht alle "wichtigsten Beweise" erhoben worden seien. Dass dem nicht so sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend nicht klar ausgewiesen ist und die Beschwerde sich als unzulässig erweist.”
“Hinzu kommt noch Folgendes: Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen besondere Umstände des Einzelfalles, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit von Beweisen (bzw. an ihrer sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse (BGE 141 IV 289 E. 1.3 und E. 2.10.3). Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende verwertbare Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter. Zum Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG enthält die Beschwerdeschrift im Übrigen keine Vorbringen.”
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob das Tiefziehverfahren für Kapseln aus Aluminium zum Prioritätszeitpunkt der EP xxx die Regel war" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines Gutachtens von erheblicher Komplexität gefordert ist, so dass dessen Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Das Einholen eines Gutachtens vermag für sich allein in einem Patentprozess noch nicht als besonders aufwändige Beweismassnahme zu gelten, ansonsten die vom Gesetz sehr restriktiv formulierte Voraussetzung für die unmittelbare Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden regelmässig angenommen werden müsste. Weshalb vorliegend der für einen Patentprozess übliche Aufwand klar überschritten wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Zudem fehlt ein konkreter Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahme.”
Bei Beschwerden gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens entfällt nach der Rechtsprechung die Zulässigkeitsvoraussetzung des Nachweises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 BGG, wenn die Beschwerdeführende substanziiert geltend macht, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie darlegt, dass in Anbetracht der Natur des Prozesses nicht innerhalb einer angemessenen Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne.
“Der angefochtene Entscheid über die Sistierung des Verfahrens stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2.2; 134 IV 43 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Entgegen der Beschwerdegegnerin tut sie dies unter dem Aspekt des Eintretens mit hinreichender Begründung. Demnach entfällt das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
“17 sistierte, stellt seine Verfügung vom 13. November 2023 einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine gesellschaftsrechtliche Klage und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein Streitwerterfordernis, weil das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1; Urteil 4A_581/2022 vom 2. Juni 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 355). Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei wie vorliegend mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2.2; 134 IV 43 E. 2.5; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.”
“Der angefochtene Entscheid über die Sistierung des Verfahrens stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 1.1; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine Forderungsklage über USD 5'580'417.59. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 BGG) und die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei wie vorliegend mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten. Sie ist das zutreffende Rechtsmittel, womit sich die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist (Art. 113 BGG).”
Wird ein Zwischenentscheid nicht selbstständig nach Abs. 1 oder 2 angefochten oder wurde von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Macht die Partei hingegen geltend, die Ausnahme des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG rechtfertige eine sofortige Anfechtung, trägt sie — soweit dies nicht offensichtlich ist — die Darlegungslast: sie muss insbesondere in detaillierter Form angeben, welche Tatfragen noch streitig sind und welche weitläufigen, zeit‑ oder kostenintensiven Beweiserhebungen dadurch entstünden. Die Rechtsprechung verlangt eine restriktive Auslegung dieser Ausnahme.
“ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). Si le recours n'est pas ouvert, faute de remplir ces conditions, ou qu'il n'a pas été utilisé, la décision préjudicielle ou incidente peut être attaquée avec la décision finale dans la mesure où elle influe sur le contenu de celle-ci (art. 93 al. 3 LTF). S'agissant de la seconde condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF - seule disposition pertinente dans le cas présent -, la jurisprudence exige que la partie recourante établisse, si cela n'est pas manifeste, qu'une décision finale immédiate permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse; cette partie doit indiquer de manière détaillée, en particulier, quelles questions de fait sont encore litigieuses et quelles preuves, déjà offertes ou requises, doivent encore être administrées, et en quoi celles-ci entraîneraient une procédure probatoire longue et coûteuse (ATF 134 II 137 consid. 1.3.3; 133 III 629 consid. 2.4.2; voir également ATF 142 V 26 consid. 1.2). Tout complément d'instruction entraîne nécessairement des frais et un prolongement de la procédure; cela ne suffit toutefois pas pour ouvrir le recours immédiat. Pour que la condition légale soit remplie, il faut que la procédure probatoire, par sa durée et son coût, s'écarte notablement des procès habituels; cette condition doit être interprétée restrictivement (arrêt 5A_612/2024 du 9 octobre 2024 consid.”
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein (vgl. den zutreffenden französischen Wortlaut: " longue et coûteuse", Urteile 5A_747/2021 vom 21. März 2022 E. 1.4.1; 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind.”
“En l'occurrence, il est douteux que le Tribunal fédéral, s'il venait à admettre le recours, soit en mesure de mettre immédiatement un terme à la procédure, de sorte que la réalisation de la première condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF apparaît déjà incertaine. En effet, contrairement à ce que semble soutenir la recourante, le simple fait de refuser la mise en oeuvre d'une expertise ne signifie pas encore que la Cour de céans serait à même de statuer elle-même sur la question de la réduction du prix de vente convenu par les parties. En tout état de cause, la recourante ne soutient pas ni ne démontre que l'admission du présent recours permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse. Force est en effet d'observer que la recourante est muette sur ce point alors qu'il lui appartient pourtant d'établir la réalisation de cette condition, lorsque, comme en l'espèce, celle-ci n'est pas manifeste. L'intéressée, qui se contente de soutenir que la mise en oeuvre d'une expertise a été ordonnée au mépris de diverses règles, perd de vue qu'il lui sera loisible de faire valoir ses arguments en attaquant l'arrêt attaqué dans le cadre d'un recours dirigé contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF).”
Fehlt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig.
“innert der im angefochtenen Beschluss angesetzten Frist von 10 Tagen (Dispositivziffer) gegenüber der Verfahrensleitung (Art. 58 Abs. 1 StPO) geltend zu machen gewesen, was der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss. Ob dies nebst der vorliegenden Beschwerde geschehen ist, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den beigezogenen Akten nicht. Unabhängig davon wäre es dem anwaltlich doppelt vertretenen Beschwerdeführer damit offen gestanden, die vor Bundesgericht gerügten Ausstandsgründe gegenüber der Verfahrensleitung geltend zu machen. Im Falle eine Gutheissung der Ausstandsbegehren wäre der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil beseitigt. Die vom Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Beschlusses geltend gemachten drohenden Rechtsnachteile aufgrund von Befangenheitsgründen der eingesetzten Sachverständigen könnten demnach durch für ihn günstige spätere Entscheide behoben werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb zu verneinen.”
Erfüllen die Voraussetzungen für den Eilrechtsschutz während des Verfahrens nicht mehr das Kriterium eines drohenden, nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils, tritt das Bundesgericht mangels dieses Zulassungserfordernisses nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde ein.
“Das Bundesgericht hat indes im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen den Lösungsansatz, dass der drohende Nachteil darin bestehen könne, dass eine spätere Anfechtung des Entscheides zufolge dessen Wegfalls mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr möglich sei, ausdrücklich aufgegeben. Eine andere Betrachtungsweise hätte dazu geführt, dass schlicht jede vorsorgliche Massnahme hätte angefochten werden können (vgl. BGE 134 I 83 E. 3 mit Verweis auf BGE 116 Ia 446 ff. [und dort E. 2] und BGE 137 III 324; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 93 BGG). Dasselbe muss gelten, wenn im Zusammenhang mit gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse der drohende rechtliche Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unbesehen darin erkannt wird, dass eine spätere Anfechtung desselben zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses mit dem Endentscheid nicht mehr möglich sei. Wie hiervor aufgezeigt, vermag auch die (materielle) Abgrenzung von evidenten und nicht evidenten schweren Verfahrensmängeln dies nicht tauglich einzuschränken, sondern führt zu prozessualen Unsicherheiten. Ist indes die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Tritt mithin das Bundesgericht in Ermangelung des entscheidenden Zulassungskriteriums des drohenden nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils gemäss BGE 148 IV 155 S. 165 Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Beschwerde ein, hat es noch nicht über die dem Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende materiell-rechtliche Frage entschieden und damit nicht darüber, ob die Rückweisung zufolge eines schweren nicht heilbaren Mangels zulässig war (vgl.”
“Das Bundesgericht habe bei vorsorglichen Massnahmen den Lösungsansatz aufgegeben, wonach der drohende Nachteil darin bestehen könne, dass eine spätere Anfechtung des Entscheids zufolge dessen Wegfalls mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr möglich sei. Denn eine andere Betrachtungsweise hätte dazu geführt, dass schlicht jede vorsorgliche Massnahme hätte angefochten werden können. Dasselbe müsse gelten, wenn bei Rückweisungsbeschlüssen nach Art. 409 StPO der drohende rechtliche Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unbesehen darin erkannt wird, dass eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht mehr möglich sei. Die Abgrenzung von evidenten und nicht evidenten schweren Verfahrensmängeln könne dies nicht tauglich einschränken, sondern führe zu prozessualen Unsicherheiten (BGE 148 IV 155 E. 2.3 mit Hinweisen).”
“Die Klinik empfahl, "B.________" sofort einzuschläfern. A.b. Am 31. Oktober 2019 beschlagnahmte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen vorsorglich die beiden Pferde. Es ordnete die geeignete Unterbringung von "C.________" an und setzte A.________ Frist bis 4. November 2019, 16 Uhr, um sich zur vorgesehenen Euthanasierung von "B.________" zu äussern und insbesondere mitzuteilen, ob er die Kosten für die intensivmedizinische Behandlung übernehme. A.________ ersuchte am 4. November 2019 kurz nach Ablauf der Frist um Fristerstreckung. Darauf ging das Amt nicht ein; am 6. November 2019 wurde "B.________" eingeschläfert. A.c. Den Entscheid betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme bestätigten das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen am 27. Mai 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 21. Januar 2021. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_182/2021 vom 2. März 2021 nicht ein, weil die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht (mehr) gegeben waren. B. Am 27. April 2020 zog das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen die beiden Pferde definitiv ein, stellte die Euthanasierung von "B.________" fest und verbot A.________, Equiden zu halten oder selbständig für Dritte zu betreuen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen am 22. April 2021 ab. In der Folge erhob A.________ am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Verhandlung und wies die Beschwerde am 23. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 wandte sich A.________ erneut an das Verwaltungsgericht und begründete, weshalb das Urteil vom 23. November 2021 ein Fehlurteil darstelle. Das Verwaltungsgericht überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Sodann erhob A.”
Art. 93 Abs. 1 BGG deckt nicht wieder gutzumachende Verfahrensnachteile ab; hierzu zählt etwa ein Instanzenverlust, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen nicht auf eine Beschwerde eingetreten ist, wodurch dieser Nachteil bei einer Rückweisung nicht mehr überprüfbar wäre.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin vorinstanzlich eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters und damit einen Instanzenverlust habe hinnehmen müssen. Zudem liege ein solcher vor, da die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen mangels hinreichend begründeter Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners 3 gar nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen. Diese Nachteile seien im Falle einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht mehr überprüfbar.”
Art. 93 BGG ist im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 117 BGG sinngemäss anwendbar; fehlt ein anfechtbares Objekt, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
“Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Da Art. 93 BGG im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ebenfalls gilt (vgl. Art. 117 BGG), kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 2).”
“Der angefochtene Entscheid hat die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand. Da es in der Hauptsache um den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer geht und der Steuerpflichtige keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht (Art. 42 Abs. 2 BGG), entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Aufgrund von Art. 117 BGG gilt Art. 93 BGG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sinngemäss.”
Gegen Präsidialverfügungen ist nur dann Beschwerde möglich, wenn die Verfügung einen gewichtigen, rechtlicher Natur seienden Nachteil bewirken könnte, der sich durch einen späteren Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigen liesse.
“Die Anfechtbarkeit selbstständig eröffneter Zwischenentscheide richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Mithin lässt sich gegen die Präsidialverfügung nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,”
Ein sofortiger Rekurs gegen Zwischenentscheide ist nur ausnahmsweise möglich. Zulässig ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt oder die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führen und damit einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Ausnahme ist restriktiv auszulegen; die Beschwerdeführende hat darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt. Unterlässt sie dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1).”
“Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre ce type de décision. Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision querellée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). C'est à la partie recourante qu'échoit la tâche de prouver la réalisation de l'une ou l'autre exigence, à moins qu'elle ne soit manifeste (arrêt 4A_603/2020 du 16 novembre 2022 consid. 1.1).”
“Pour que la condition légale soit remplie, il faut que la procédure probatoire, par sa durée et son coût, s'écarte notablement des procès habituels. Si l'administration des preuves doit se limiter à entendre les parties, à leur permettre de produire des pièces et à procéder à l'interrogatoire de quelques témoins, un recours immédiat n'est pas justifié. Il en va différemment s'il faut envisager une expertise complexe, plusieurs expertises, l'audition de très nombreux témoins ou l'envoi de commissions rogatoires dans des pays lointains (arrêts 4A_274/2021 du 6 octobre 2021 consid. 1.1.2; 4A_295/2020 du 28 décembre 2020 consid. 1.2, 4A_441/2020 du 1 er octobre 2020 consid. 2; 4A_480/2019 du 30 octobre 2019 consid. 5.1). Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre ce type de décision, de sorte que l'art. 93 al. 1 let. b LTF doit être appliqué de façon stricte : le recours immédiat se conçoit comme une exception et l'irrecevabilité d'un tel recours ne porte pas préjudice aux parties, qui peuvent contester la décision incidente en même temps que la décision finale (art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1; 133 IV 288 consid. 3.2).”
“Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und deren Vorliegen ist auch nicht ersichtlich. Zum einen wird die Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid Beschwerde erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass das jetzt angefochtene Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.). Und zum anderen ist - selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid einher ginge - nicht erkennbar, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der Rechtsprechung entfiele. Denn ein unzumutbarer Aufwand für die Parteien im Zusammenhang mit den noch ausstehenden Fragen ist nicht ersichtlich, nachdem es hier (lediglich) um den Leistungsanspruch von zwei versicherten Personen geht. Nachdem rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens praxisgemäss nicht ausreichen, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen (BGE 139 V 99 E. 2.4), besteht hier aus prozessökonomischen Gründen keine Ausnahmesituation, welche rechtfertigt vom Grundsatz abzuweichen, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E.”
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind zwei kumulative Voraussetzungen erforderlich: Erstens müsste die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen; zweitens müsste dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden. Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, welche offenen Tatfragen bestehen und in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang weitläufige Beweiserhebungen erforderlich wären; soweit einschlägig, ist zudem auf bereits gestellte oder beabsichtigte Beweisanträge im kantonalen Verfahren hinzuweisen.
“Der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt - im Sinne zweier kumulativer Bedingungen - voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f.; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1). Er scheint hier nicht gegeben, weil die Gutheissung der Beschwerde der Ausgleichskasse zwar hinsichtlich der Rechtsverweigerung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, aber nicht ersichtlich ist, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte.”
“Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.”
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.”
Beispiele für ein «weitläufiges» Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG können sein, dass mehrere oder besonders komplexe Gutachten eingeholt werden müssen, zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder rogatorische/auslandbezogene Einvernahmen bzw. umfangreiche rechtshilfeweise Ermittlungen anstehen. Die darlegende Partei muss jedoch konkret und detailliert aufzeigen, welche noch offenen Tatsachenfragen bestehen, welche Beweise noch zu erheben wären und inwiefern dies zu einem deutlich überdurchschnittlichen Zeit‑ und Kostenaufwand führen würde.
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2).”
“Quant à la seconde condition de l'art. 93 al. 1 LTF, il appartient également à la partie recourante d'établir qu'une décision finale immédiate permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse, si cela n'est pas manifeste; elle doit en particulier indiquer de manière détaillée quelles questions de fait sont encore litigieuses, quelles preuves - déjà offertes ou requises - devraient encore être administrées et en quoi celles-ci entraîneraient une procédure probatoire longue et coûteuse (ATF 133 III 629 consid. 2.4.1). Seule la procédure probatoire entre en considération, à l'exception de l'étude des questions de fond par les parties, de la rédaction d'écritures, de la préparation de plaidoiries ou encore du temps nécessaire pour que le tribunal statue à nouveau (cf. arrêt 2C_990/2013 du 25 mai 2014 consid. 2.2.2 et les références). Pour que la condition légale soit remplie, il faut que la procédure probatoire, par sa durée et son coût, s'écarte notablement des procès habituels. Tel peut être le cas lorsqu'il faut envisager une expertise complexe ou plusieurs expertises, l'audition de très nombreux témoins, ou encore l'envoi de commissions rogatoires dans des pays lointains (cf.”
“Somit ist allenfalls noch über die Mangelhaftigkeit oder -freiheit des von der Beschwerdeführerin gelieferten Stammlacks W.________ Beweis zu führen. Damit aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, muss das Beweisverfahren in Bezug auf Dauer und Kosten erheblich von einem üblichen Prozess abweichen (Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich oder seitens der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan. Namentlich genügt hierzu nicht, dass allenfalls ein Gutachten zur Mangelhaftigkeit des Stammlacks W.________ einzuholen und acht Zeugen zu befragen sind, wobei dies nicht feststeht. Auch dass zwei Zeugen allenfalls rechtshilfeweise einzuvernehmen sind, begründet nicht per se ein ausserordentlich langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren. Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Zeugen bereits einmal einvernommen wurden und dies keine besonderen Probleme verursachte. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind daher nicht erfüllt. Es kann offen bleiben, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte. Die Beschwerde ist unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.”
“Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Der Aufwand muss über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, können unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen. Ein solches Verfahren ist vom gewöhnlichen Strafverfahren - dem die grosse Mehrheit aller Verfahren entsprechen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, die sich namentlich aus den von der Untersuchung betroffenen Delikte ergibt. Der erforderliche Aufwand ist in aller Regel grösser bei einem Verfahren, welches einen komplexen Tatbestand, wie zum Beispiel eine qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB oder ein gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, betrifft. Zusätzlich gilt es den tatsächlichen Umständen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Ein Strafverfahren, welches in dieser Hinsicht deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachte, wäre sicherlich jenes mit einer Vielzahl von Beschuldigten und Einzelsachverhalten, das die Einvernahme von zahlreichen Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Konsultation von Sachverständigen erfordert und das einen Auslandsbezug aufweist und umfassende rechtshilfeweise Einvernahmen erfordert (in diese Richtung schon Urteil 6B_281/2021 vom 3.”
Fehlt der Nachweis eines irreparablen Rechtsnachteils, ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig.
Wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert und ist das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidigung erheblich gestört, begründet dies einen «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.”
Bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden (rechtlichen) Nachteil bewirken kann. Soweit ein solcher Nachteil nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht; andernfalls ist nicht einzutreten.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
Vorsorglich zugesprochene Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind gelten als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG. Solche provisorischen Leistungen werden in der Rechtsprechung und Lehre typischerweise als vorweggenommene Exekutionsmassnahmen qualifiziert; daher können sich Fragen der Vollstreckung bzw. der Rückforderung (Erstattung) ergeben.
“Der Entscheid über vorsorglich zugesprochene Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 135 III 238 E. 2).”
“Selon la jurisprudence, les mesures protectrices de l’union conjugale, les mesures provisionnelles en procédure de divorce ou dans une procédure concernant un enfant mineur dans laquelle le lien de filiation a déjà été établi sont des mesures de réglementation qui règlent, pour la durée du procès, le rapport de droit durable existant entre les parties. En revanche, la fixation d’une contribution d’entretien à titre provisoire à l’occasion d’une procédure en entretien pour un enfant majeur ou dans le cadre d’une action en modification d’un jugement de divorce sont des mesures d’exécution anticipée. On les appelle ainsi parce qu’elles anticipent sur un prononcé à intervenir et on peut en exiger le remboursement lorsque la demande en paternité, la demande d’entretien ou la demande en modification sont finalement rejetées, alors qu’il est exclu – sauf procès en révision – de revenir sur des pensions accordées en mesures protectrices ou en mesure provisionnelles avant divorce. Alors que les mesures de réglementation mettent fin à l'instance sous l'angle procédural, ne seront pas revues dans la procédure au fond et représentent dès lors des décisions finales au sens de l’art. 90 LTF, les mesures d’exécution anticipée ne sont qu’incidentes au sens de l’art. 93 LTF puisque leur sort définitif sera réglé dans le jugement au fond à intervenir (Bohnet, Quelques développements procéduraux en droit des familles (arrêts 5A_704, 5A_561, 5A_841/2011 destinés à la publication), Newsletter DroitMatrimonial.ch, mai 2012, p. 2 et 3 et les références citées). 4.2.1.4. Si le Tribunal fédéral ne paraît pas avoir eu l'occasion de traiter cette question à ce jour, les mesures provisionnelles prononcées exceptionnellement dans le cadre d'une procédure de mesures protectrices de l'union conjugale doivent en principe, par analogie aux mesures provisionnelles avant divorce, être qualifiées de mesures de règlementation. Cas échéant, il serait exclu de revenir sur ces mesures – en particulier sur les pensions – dans le cadre de la décision de mesures protectrices de l'union conjugale. C'est toutefois par voie de convention que les parties ont fixé des mesures provisoires en l'occurrence, sans d'ailleurs les qualifier de mesures provisionnelles. Les clauses de leur convention sont ainsi sujettes à interprétation, celle-ci devant se faire selon les principes dégagés de l’art.”
Art. 93 Abs. 1 lit. b dient prozessökonomischen Zwecken: Das Bundesgericht soll grundsätzlich erst am Ende der Sache entscheiden; vorgängig eingelegte selbständige Vor‑ und Zwischenentscheide sind nur aus eng zu fassenden Gründen zulässig.
“Selon l'art. 90 LTF, le recours est recevable sans restriction contre les décisions finales, soit celles qui mettent définitivement un terme à la procédure, qu'il s'agisse d'une décision sur le fond ou d'une décision qui clôt l'affaire pour un motif tiré des règles de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.2; 146 I 36 consid. 2.1). Lorsqu'elles ne portent pas sur la compétence ou la récusation (art. 92 LTF), les décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral ne doit en principe s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce à la fin de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.3; 142 II 363 consid. 1.3).”
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Spezialfälle: Bei vorsorglichen Massnahmen kommt die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind beim Bundesgericht in der Regel nicht anfechtbar. Bei Streitigkeiten über Beweiserhebungen droht meist kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sodass solche Anordnungen in der Regel erst mit dem Endentscheid gerügt werden können. Bei letztinstanzlichen Strafentscheiden kann die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit der materiellen Beurteilung zusammenfallen. Erweist sich die Nichtzulassung als Partei als verfahrensabschliessend, ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen fällt dabei die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein ausser Betracht (BGE 144 III 475 E. 1.2).”
“Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und damit an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG mangelt; vorerst ist das kontradiktorische Massnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht zu durchlaufen, in welchem der angestrebte vorläufige Rechtsschutz erwirkt werden kann (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 516 E. 1.1; 140 III 289 E. 1.1). Insofern liegt weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4) noch ist das für die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht erforderliche Rechtsschutz-interesse gegeben (BGE 137 III 417 E. 1.4). Weil keine Beschwerdemöglichkeit besteht, ist die vorliegend angefochtene Verfügung denn auch weder mit einer Rechtsmittelbelehrung noch mit einer Begründung versehen, so dass im Übrigen eine darauf Bezug nehmende Beschwerdebegründung ebenso wenig möglich ist wie eine bundesgerichtliche Beurteilung des angefochtenen Aktes.”
“b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach bei Streitigkeiten über die Beweiserhebung in der Regel kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, sodass Beweisanordnungen grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid vor das Bundesgericht gezogen werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2 je mit Hinweisen; Urteile 2C_652/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3; 2C_342/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2).”
“Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, in der die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG grundsätzlich offensteht. Die Frage, ob die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, deckt sich mit dem Beschwerdegegenstand und ist daher im Rahmen der materiellen Beurteilung zu beantworten (Urteil 7B_283/2023 und 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag mehr als die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung seiner kantonalen Beschwerde verlangt, ist dieser unzulässig.”
“Dieser erging (im Hinblick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Teilrevision der StPO) noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen der StPO (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 65 StBOG; vgl. auch Art. 448 f. und Art. 453 f. StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist kein materieller Entsiegelungsentscheid sondern ein selbstständig eröffneter förmlicher Prozessentscheid des ZMG, in dem dieses feststellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sei, und dessen Antrag um Verfahrenszulassung abweist. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er zu Unrecht nicht als Partei des Entsiegelungsverfahrens zugelassen worden sei. Er rügt eine formelle Rechtsverweigerung und bundesrechtswidrige Missachtung seiner Parteistellung. Insofern hat er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die Nichtzulassung als Partei für ihn verfahrensabschliessend auswirkt, ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.”
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt selbständige Anfechtbarkeit nur in Betracht, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden würde. Geschützt ist ausschliesslich der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren (nicht Aufwand für Rechtsauslegung/-anwendung). Erforderlich ist ein Aufwand, der deutlich über dem üblichen Rahmen liegt; denkbar sind etwa komplexe oder mehrere Gutachten, zahlreiche Zeugenvernehmungen oder rogatorische Einvernahmen im Ausland.
“Aus diesem Grund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid das Verfahren entweder vollständig (Endentscheid; Art. 90 BGG) oder zumindest teilweise abschliesst (Teilentscheid; Art. 91 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.1). 4.2.2. Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) schliessen das Verfahren nicht ab; die Hauptsache ist weiterhin hängig. Sie bilden damit keinen End- oder Teilentscheid. Beschwerden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig. Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll.”
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2).”
“Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt, Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl.”
“Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv mit einer Nichtanhandnahme abschliessen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (Urteile 1C_117/2024 vom 8. März 2024 E. 5.1; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wird nicht geltend gemacht, dass die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder dass besonders aufwändige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selber aus, dass alle Beweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhoben und gewürdigt werden könnten, was einen ausserordentlich grossen Verfahrensaufwand im Sinne des Gesagten ausschliesst.”
Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens begründet grundsätzlich keinen selbstständig anfechtbaren Entscheid. Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann.
“Gegen solche andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E.”
Ein unmittelbar drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil kann beispielsweise darin liegen, dass nach Freigabe beschlagnahmter Sachen die Lagerhalterin wegen nicht bezahlter Lagerkosten ihr Retentionsrecht geltend macht und dadurch der Verlust des Eigentums droht. Solche konkreten Vermögensgefahren können das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllen.
“Die Beschwerdeführerin erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin, dass die O.______ AG entsprechend den vertraglich vereinbarten Lagerbestimmungen ihr Retentionsrecht an den bei ihr eingelagerten und nunmehr von der Verfahrensleitung der Berufungskammer freigegebenen beschlagnahmten Vermögenswerten geltend machen werde, da die aufgelaufenen Lagerkosten bislang unbezahlt geblieben seien. Weil sie nicht über die nötigen finanziellen Mitteln für die Bezahlung der Lagerkosten verfüge und die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen die Übernahme der Kosten durch den Staat einstweilen abgelehnt habe, drohe ihr somit der Verlust ihres Eigentums.”
Ein nachträglich eingeholtes Gutachten kann gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG gerügt werden, wenn frühere vorinstanzliche Entscheide über die Anordnung des Gutachtens nicht gesondert anfechtbar waren.
“Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, das orthopädisch-psychiatrische SMAB-Gutachten vom 26. September/23. Oktober 2018 sei eine unzulässige "second opinion", da bereits das orthopädische Gutachten der Klinik D.________ vom 9. Dezember 2016/9. Juni 2017 beweiswertig sei. Dies darf die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG geltend machen, da sie das vorinstanzliche Urteil vom 2. August 2018, worin die durch die Allianz verfügungsweise erfolgte Anordnung des SMAB-Gutachtens bestätigt wurde, nicht anfechten konnte (BGE 147 V 79 E. 6.2.1; 138 V 271 E. 3.2 f.).”
Bei anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheiden prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere danach, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
“Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Beschlagnahmebefehl vom 21. August 2023 aufgehoben und damit die beschlagnahmten Mietzinserträge freigegeben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Kostenvorschussverfügungen sind Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können. Die Beschwerde hat darzulegen, weshalb die Ausnahme des Art. 93 Abs. 1 BGG einschlägig ist.
“Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).”
“Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).”
“Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).”
“Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).”
“Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).”
Enthält ein (Vor‑ oder Zwischen‑)Entscheid mehrere selbständige, je für sich entscheidende Begründungen, muss die Beschwerde sich mit allen solchen tragenden Begründungen auseinandersetzen; andernfalls ist der Beschwerde‑Erfolg mangels Verletzung sämtlicher entscheidender Begründungen ausgeschlossen. (Siehe hierzu Rechtsprechung; vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3 u. a.)
“Beim Beschluss vom 26. März 2021 handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl.”
Art. 93 BGG gilt nach der Rechtsprechung auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Bei Zwischenentscheiden kann es angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben, ob die Sache als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verfolgt wird.
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 93 BGG. Ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.”
“Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Da Art. 93 BGG im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ebenfalls gilt (vgl. Art. 117 BGG), kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 2).”
Wer eine selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheidung (z.B. betreffend Kostenvorschuss oder Sicherstellung der Parteientschädigung) nach Art. 93 Abs. 1 BGG anficht, muss in der Beschwerde darlegen, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Macht die Partei geltend, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, weil sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, hat sie konkret und substanziiert Tatsachen zur Zahlungsunfähigkeit darzulegen; blosse Hinweise auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
“In seinen Eingaben beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auszuführen, weshalb die angefochtene Verfügung seiner Auffassung nach mangelhaft und die Erhebung eines Kostenvorschusses rechtswidrig sei. Ferner wirft er dem Verwaltungsgericht bzw. dem Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Mit seinen Ausführungen legt er nicht ansatzweise dar, dass er nicht finanziell in der Lage sei, den Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Folglich vermag er auch nicht rechtsgenüglich darzutun, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. E. 3.3 hiervor). Ein solcher ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen.”
“Der Beschwerdeführer belegt seine finanziellen Verhältnisse vor Bundesgericht nicht und er legt nicht konkret dar, dass er nicht in der Lage wäre, die vom Kantonsgericht einverlangten Kostenvorschüsse zu bezahlen. Es genügt diesbezüglich nicht, die Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der SOVAR (Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden) zu verlangen, da das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Beweise erhebt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. September 2022 detaillierter auf seine finanziellen Verhältnisse eingeht - allerdings wiederum, ohne Belege einzureichen -, kann er damit seine Beschwerde nicht ergänzen, denn die Eingabe ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. September 2022 erfolgt (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer, kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Inhaltlich sieht der Beschwerdeführer in der Einforderung eines Kostenvorschusses eine Prozessbehinderung bzw. eine Rechtsverweigerung, eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Steueramt und einen Verstoss gegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Auch damit lässt sich jedoch nicht dartun, dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen würde. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten.”
“Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, soweit ihre Ausführungen überhaupt verständlich sind, dass sie die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) beanstandet. Sie legt indessen nicht dar, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, für allfällige Prozesskosten aufzukommen. Ebensowenig zeigt sie substanziiert auf, dass und inwiefern ihr durch die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich.”
“Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie - wie vorliegend - einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_613/2022 vom 9. August 2022 E. 2.2; 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).”
Für die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist ein nicht bloss tatsächlicher, sondern ein rechtlicher Nachteil erforderlich. Eine rein tatsächliche Benachteiligung (z. B. Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, prozessuale Unannehmlichkeiten) genügt hierfür nicht.
“Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sondern bloss eine dieses Kriterium nicht erfüllende Verfahrensverlängerung bewirkt (BGE 140 V 282 E. 2; 139 V 99). Diesen Punkt ficht der Beschwerdeführer nicht an. Über den Rentenanspruch hat die Vorinstanz hingegen abschliessend entschieden. Insoweit handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (BGE 135 V 141). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist einzutreten.”
“Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keinen drohenden rechtlichen Nachteil auf. Vielmehr zielen ihre Argumente darauf ab, einen befürchteten finanziellen und damit einen tatsächlichen Nachteil abzuwenden. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt dies nicht.”
“Dass der Beschwerdeführer, wie er darlegt, einen allfälligen Nichteintretensentscheid abzuwarten und diesen dann wieder anzufechten hätte, stellt einen tatsächlichen Nachteil dar. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers zielt lediglich auf den Umstand ab, dass sich das Verfahren deswegen verlängert. Wie aber bereits dargelegt, ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen rein tatsächlichen Nachteilen wie der Verlängerung des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig (vgl. E. 3.2 hiervor).”
“Bei der Beschwerde gegen die Erteilung der Ermächtigung einer Strafuntersuchung muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt (vgl. Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Der angefochtene Beschluss führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs.1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, wird doch die beschuldigte Person im Rahmen einer Strafuntersuchung ihre vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen können (Urteil 1C_595/2019 vom 27.”
Bei angefochtenen Arrest- oder Suspensionsentscheiden genügt als irreparabler Rechtsnachteil die glaubhaft gemachte Gefahr einer Verletzung des Rechts auf rechtzeitige Rechtsbehandlung (Verfahrensdauer). Es ist dabei erforderlich, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Aussetzung des Verfahrens die Verletzung dieses Rechts wahrscheinlich macht; rein materielle Nachteile wie verlängerte Verfahrensdauer oder Mehrkosten genügen grundsätzlich nicht.
“La décision de suspension critiquée est incidente au sens de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 137 III 522 consid. 1.2). La recevabilité d'un recours en matière civile suppose en conséquence que la décision querellée soit de nature à causer un préjudice irréparable aux termes de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, la condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF étant d'emblée exclue. Selon la jurisprudence, un préjudice de ce genre n'est réalisé que lorsque la partie recourante subit un dommage qu'une décision favorable sur le fond ne fera pas disparaître complètement; il faut en outre un dommage de nature juridique, tandis qu'un inconvénient seulement matériel, résultant par exemple d'un accroissement de la durée et des frais de la procédure, est insuffisant (ATF 144 III 475 consid. 1.2; 141 III 80 consid. 1.2; 137 III 380 consid. 1.2.1). L'exigence d'un préjudice irréparable n'est pas opposable à la partie recourante lorsque celle-ci attaque une ordonnance de suspension du procès et qu'elle expose et rend vraisemblable que ce prononcé entraînera une violation du principe de la célérité, c'est-à-dire du droit de tout justiciable à ce que sa cause soit jugée dans un délai raisonnable; ce droit est garanti par l'art.”
Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welche Tatsachenfragen noch streitig sind und welche konkreten Beweismassnahmen noch zu ergreifen sind. Er muss angeben, in welcher Art und in welchem Umfang diese Beweisaufnahmen erfolgen sollen und substanziiert darlegen, inwiefern deren Dauer und Kosten einen deutlich überdurchschnittlichen Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen. Die Darlegungs- und Beweispflicht trifft den Beschwerdeführer, sofern die Erfordernisse nicht offensichtlich sind.
“93 LTF) autre que celle concernant la compétence ou les demandes de récusation (art. 92 LTF). Entre notamment dans le champ de l'art. 93 LTF la décision qui ne règle qu'une partie des questions de droit matériel sous-tendant une prétention (ATF 142 III 653 consid. 1.1), par exemple en tranchant le principe d'une responsabilité et en renvoyant la cause à l'instance inférieure pour qu'elle instruise les faits afférents à la quotité du dommage (arrêts 4A_429/2020 du 5 mai 2021 consid. 1; 4A_96/2020 du 24 février 2020 consid. 1.3; 4A_523/2015 du 18 décembre 2015 consid. 1). L'art. 93 al. 1 LTF autorise un recours immédiat dans deux hypothèses: - la décision peut causer un préjudice irréparable (let. a), ou - l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). C'est au recourant qu'échoit la tâche de prouver la réalisation de l'une ou l'autre exigence, à moins qu'elle ne soit manifeste. Concernant la lettre b de l'art. 93 al. 1 LTF, il doit indiquer de manière détaillée quelles questions de fait restent litigieuses, quelles mesures probatoires - déjà offertes ou requises - devraient encore être mises en oeuvre et en quoi leur administration, par la durée et le coût, s'écarterait notablement des procès habituels. Un tel cas de figure ne doit être retenu qu'avec réserve (ATF 133 III 629 consid. 2.4.2; 144 III 253 consid. 1.3 p. 254; arrêts 4A_295/2020 du 28 décembre 2020 consid. 1.2; 5A_897/2014 du 6 mai 2015 consid. 2.1 et 5.3.1).”
“Diese Bestimmung verlangt, dass sich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen lässt. Unter die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten fallen nicht die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens. Erfasst wird ausschliesslich der Aufwand für ein Beweisverfahren. Erforderlich ist, dass dieser deutlich überdurchschnittlich erscheint (vgl. Urteile 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/ 2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht enthält eine ausführliche Liste mit den angeblichen Rechtsmängeln des Bauvorhabens. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Prüfung dieser Punkte durch die kantonalen Instanzen führe zu einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens. Allerdings tut die Beschwerdeführerin nicht dar und es liegt auch nicht auf der Hand, dass ein allfälliges Beweisverfahren über die noch offenen Einwände gegen das Baugesuch hinsichtlich Dauer und Kosten über einen üblichen Rahmen hinausgehen würde. Demzufolge fehlt es vorliegend an diesem Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.”
“Er führe aber auch 46 Zeugen an, die er allesamt für seine Rechtsbegehren befragt haben möchte. Damit könne durchaus von einem aufwändigen Beweisverfahren gesprochen werden, das nicht nötig wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Chance hätte, sich mit dem Beschwerdegegner im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens an den Tisch zu setzen. Damit weist die Beschwerdeführerin bloss darauf hin, dass der Beschwerdegegner eine grosse Zahl von Beweismitteln einreiche bzw. eingereicht habe und die Befragung von 46 Zeugen verlange. Dies unter pauschalem Verweis auf die Klageschrift und ohne präzise Aktenhinweise anzubringen und ohne näher darzulegen, welcher Art diese Beweismittel sind (abgesehen von den Zeugen), zu welchen Tatfragen diese Beweismittel und Zeugen angerufen werden (abgesehen von denen betreffend das Verhalten des Beschwerdegegners im Hinblick auf das Arbeitszeugnis) und inwiefern mit deren Abnahme ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht würde. Damit vermag die Beschwerdeführerin das Vorliegen der zweiten kumulativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht darzutun. Auch aus der Natur der Sache geht nicht hervor, dass im vorliegenden Prozess ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten zu erwarten wäre, der bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde erspart werden könnte.”
“1; 4A_172/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteile 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1; 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3). Die Beschwerdeführerinnen machen dazu geltend, die von ihnen eingereichte Duplik zu den Replikrechtsbegehren 50 und 51 entspreche einer vollständigen Klageantwort, in der sämtliche vorliegend patentrechtlich relevanten Themen neu analysiert und dargelegt werden mussten. Die Rechtsschrift umfasse gut 100 Seiten und führe 38 neue Beweismittel ein sowie den Antrag auf Befragung eines Zeugen. Dass eine solche Duplik ein mit hohem Aufwand und hohen Kosten verbundenes weitläufiges Beweisverfahren erforderlich mache, sei gerichtsnotorisch. Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen der zweiten kumulativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darzutun. Weder ist es gerichtsnotorisch, dass ein Verfahren wie dasjenige vor der Vorinstanz über die Replikrechtsbegehren Nrn. 50 und 51 einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich macht, noch legen die Beschwerdeführerinnen dar, welche konkreten Beweismittel vorliegend beantragt wurden, deren Abnahme einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen würde. Entsprechendes ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.”
Bei einem provisorischen Baustopp kann die Unwiederbringlichkeit des Schadens (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) für die Zulässigkeit der fakultativen sofortigen Beschwerde entscheidend sein: Ein Schaden ist demnach nur dann geeignet, die sofortige Beschwerde zu rechtfertigen, wenn die Arbeiten irreversibel wären und eine spätere Wiederherstellung von vornherein als ausgeschlossen oder unzumutbar erscheint.
“La décision refusant d'ordonner l'arrêt immédiat des travaux à titre provisionnel revêt un caractère incident qui ne met pas fin à la procédure administrative et ne peut faire l'objet d'un recours immédiat auprès du Tribunal fédéral que si elle satisfait aux exigences de l'art. 93 al. 1 LTF (cf. arrêts 1C_127/2020 du 9 mars 2020 consid. 2.2 et 1C_169/2018 du 28 juin 2018 consid. 1.1). On relève premièrement qu'une admission du recours ne conduirait pas immédiatement à une décision finale, de sorte que l'hypothèse de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'est pas remplie. L'existence d'un préjudice irréparable selon l'art. 93 al. 1 let. a LTF (à savoir un dommage qui ne peut pas être réparé ultérieurement par une décision finale favorable à la partie recourante; ATF 137 III 475 consid. 1 et les références) pourrait être remplie si les travaux de construction litigieux étaient irréversibles et si une éventuelle remise en état apparaissait d'emblée impossible. Les recourants considèrent que tel serait le cas dès lors qu'un rétablissement conforme au droit présenterait des "inconvénients majeurs" de nature financière et organisationnelle pour la collectivité publique, ainsi que "d'importants désagréments" pour les riverains. On ne voit cependant pas pourquoi la mise en oeuvre de travaux de rétablissement de l'état conforme au droit serait nécessairement jugée disproportionnée, comme ils l'affirment péremptoirement.”
Bei Entscheiden über internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen eine selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheidung nach Art. 93 Abs. 1 kumulativ mit den speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 84a LTF zu prüfen.
“Le recours est dirigé contre une décision du Tribunal administratif fédéral, par laquelle celui-ci a rejeté la requête de jonction des causes F-5671/2020 et F-5/2021 formée par le recourant. La décision entreprise est ainsi une décision incidente. Un recours immédiat au Tribunal fédéral contre une décision incidente notifiée séparément est possible soit aux conditions de l'art. 92 LTF, qui n'entrent toutefois pas en ligne de compte en l'espèce, soit à celles de l'art. 93 al. 1 LTF (cf. ATF 144 III 475 consid. 1.2; 142 III 798 consid. 2.1; en lien avec une décision incidente refusant une requête de jonction de causes, cf. arrêt 5A_420/2018 du 26 juillet 2018 consid. 2.1). La décision entreprise relève par ailleurs de l'assistance administrative internationale en matière fiscale, soit d'une matière dans laquelle la recevabilité d'un recours en matière de droit public au Tribunal fédéral est régie par l'art. 84a LTF. Pour être recevable, le présent recours doit donc remplir cumulativement les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF propres aux décisions incidentes et celles qui sont spécifiques au domaine de l'assistance administrative internationale en matière fiscale au sens de l'art. 84a LTF (cf. arrêts 2C_630/2019 du 12 juillet 2019 consid. 2; 2C_653/2017 du 13 mai 2019 consid. 1.2 non publié in ATF 145 II 119; 2C_201/2016 du 3 novembre 2017 consid. 1.2 et”
“Le recours est dirigé contre une décision du Tribunal administratif fédéral, par laquelle celui-ci a rejeté la requête de jonction des causes F-5671/2020 et F-5/2021 formée par le recourant. La décision entreprise est ainsi une décision incidente. Un recours immédiat au Tribunal fédéral contre une décision incidente notifiée séparément est possible soit aux conditions de l'art. 92 LTF, qui n'entrent toutefois pas en ligne de compte en l'espèce, soit à celles de l'art. 93 al. 1 LTF (cf. ATF 144 III 475 consid. 1.2; 142 III 798 consid. 2.1; en lien avec une décision incidente refusant une requête de jonction de causes, cf. arrêt 5A_420/2018 du 26 juillet 2018 consid. 2.1). La décision entreprise relève par ailleurs de l'assistance administrative internationale en matière fiscale, soit d'une matière dans laquelle la recevabilité d'un recours en matière de droit public au Tribunal fédéral est régie par l'art. 84a LTF. Pour être recevable, le présent recours doit donc remplir cumulativement les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF propres aux décisions incidentes et celles qui sont spécifiques au domaine de l'assistance administrative internationale en matière fiscale au sens de l'art. 84a LTF (cf. arrêts 2C_630/2019 du 12 juillet 2019 consid. 2; 2C_653/2017 du 13 mai 2019 consid. 1.2 non publié in ATF 145 II 119; 2C_201/2016 du 3 novembre 2017 consid. 1.2 et”
Zur Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils muss substanziiert dargelegt werden, weshalb beantragte Beweismittel später nicht mehr bzw. nicht mehr in gleicher Weise beschaffbar wären. Konkrete Umstände sind etwa die Befürchtung, dass bestimmte Zeugen wegen hohen Alters, schwerer Erkrankung oder bevorstehender Abwesenheit nicht mehr oder nicht mehr hinreichend erinnerungsfähig sein werden, oder dass ein Gutachten später wegen veränderter Umstände nicht mehr eingeholt bzw. wiederholt werden kann. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt nicht; erforderlich ist ein konkretes Risiko.
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das mehrfach bestätigte Urteil 4A_307/2017 vom 20. Juli 2017, wonach bei Beweismassnahmen grundsätzlich kein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen könne, es sei denn, die beantragten Beweise könnten in einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Anschluss an ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid, nicht mehr erhoben werden (vgl. dort E. 2.3 mit Hinweisen). Um einen entsprechenden Nachteil darzutun, muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher Zeugen aufgrund welcher besonderen Umstände zu befürchten ist, dass sie sich nicht mehr oder nicht mehr hinreichend an zu beweisende erhebliche Tatsachen erinnern könnten, beispielsweise weil sie hochbetagt wären oder an einer Krankheit litten, die sich negativ auf ihr Erinnerungsvermögen auswirkt. Darauf wurde die Beschwerdeführerin im Urteil 4A_366/2023 vom 1. September 2023 E. 2.3.3 bereits hingewiesen.”
“Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nicht zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es muss sich somit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (BGE 149 IV 205 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Regeste Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht (E. 3.3). Gefahr des Beweisverlusts bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person im hier beurteilten Fall verneint (E. 3.4 und 3.5).”
Wer geltend macht, der Zugang zum Gericht sei durch die Anordnung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, indem er aufzeigt, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss bzw. die Sicherheit zu leisten.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).”
“In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Allerdings schliesst der angefochtene Beschluss das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis[en]; zum Ganzen: Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E.”
“Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 7B_40/2023 vom 19. Juli 2023 E. 1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er ausser Stande wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen, den ihm die Vorinstanz für das kantonale Beschwerdeverfahren auferlegt hat. Demnach fehlt es grundsätzlich bereits an den Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, und auf diese wäre an und für sich nicht einzutreten. Ob dies ungeachtet der in diesem Punkt missverständlichen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gilt, kann offenbleiben, da der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf eingetreten würde. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nämlich nicht im Ansatz auf, dass die angefochtene Verfügung gegen Art. 383 StPO verstösst oder sonstwie auf einer vom Bundesgericht überprüfbaren Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) beruht, und dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach der publizierten Rechtsprechung an keine Voraussetzungen gebunden und unabhängig davon möglich, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2).”
“Dem Bundesgericht liegt ein Zwischenentscheid vor, der die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zum Inhalt hat. Die beschwerdeführende Person, die einen derartigen Entscheid anficht und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3; Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.1 betreffend die heutige Steuerpflichtige). Im vorliegenden Verfahren erhebt die Steuerpflichtige keine derartigen Einwände. Es kann offenbleiben, ob der Zwischenentscheid damit überhaupt selbständig anfechtbar ist. Wie zu zeigen bleibt, ist auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten.”
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide besteht Beschwerdebefugnis, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsprechung setzt dafür ein konkretes Risiko des Verlusts oder der Zerstörung rechtserheblicher Beweismittel voraus; eine rein theoretische Möglichkeit genügt nicht. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung etwa die dringende Einvernahme hochbetagter oder schwerkranker Zeugen oder die Erstellung eines Gutachtens, das später wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein könnte.
“Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nicht zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es muss sich somit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (BGE 149 IV 205 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Nach Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 sowie 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird (Urteile 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteile 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_108/2022 vom 10.”
Zwischenentscheide über die Beweiserhebung sind regelmässig erst zusammen mit dem Endentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Eine Ausnahme besteht nur, wenn durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht; insbesondere ist anerkannt, dass dies der Fall sein kann, wenn ein konkretes (nicht nur theoretisches) Risiko des unwiederbringlichen Verlusts oder der Zerstörung rechtserheblicher Beweismittel besteht. Blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reicht nicht aus.
“Bei Streitigkeiten über die Beweiserhebung droht in der Regel kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende seine diesbezüglichen Einwände bis zum Abschluss des Strafverfahrens (gegenüber der erkennenden Strafbehörde) erneut vorbringen kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2; 289 E. 1.2; Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3). Daher ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Abweisung von Beweisanträgen in einem Zwischenentscheid grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid zulässig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Anfechtung des Zwischenentscheides ein definitiver Beweisverlust droht (BGE 149 IV 205 E. 3.3; 139 IV 25 E. 1; 137 IV 340 E. 2.3; Urteil 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.2). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteil 7B_499/2024 vom 12. August 2024 E. 2.2)”
“Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nicht zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es muss sich somit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (BGE 149 IV 205 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Nach Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 sowie 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird (Urteile 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteile 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_108/2022 vom 10.”
Kann der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren oder im Rahmen einer rechtzeitigen Beschwerdeergänzung um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen, kann dies dazu führen, dass der angefochtene Vor- oder Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG bewirkt.
“Ob diese Ausführungen genügen, um hinreichend darzutun, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, den Kostenvorschuss zu leisten, kann angesichts der konkreten Umstände offenbleiben. Dagegen spricht immerhin der Umstand, dass sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege oder um Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hätten. Wesentlich ist indessen im konkreten Fall, dass den Beschwerdeführern gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Zwischenverfügung frei stand, ihre Beschwerdebegründung innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse zu ergänzen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie auch die Möglichkeit gehabt hätten, im Rahmen einer allfälligen Beschwerdeergänzung bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass der Kostenvorschüsse zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Zwischenentscheid nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Folglich ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt und erweist sich die Beschwerde als unzulässig.”
Das Bundesgericht entscheidet, ob die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Vorinstanzen erteilen ihre Rechtsmittelbelehrung hierzu mitunter ausdrücklich unter dem Vorbehalt dieser bundesgerichtlichen Prüfung.
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Hier dient die Rückweisung an die Verwaltung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 144 V 280 E. 1.2). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Berechnung und Auszahlung der Ausbildungsbeiträge für die Monate August – Dezember 2021 an das Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, zurückgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandlos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.”
Vergangene, bereits angefallene Kosten begründen nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Liegt der einzige geltend gemachte Nachteil in solchen Kosten, sind die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids regelmässig nicht erfüllt.
“Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass ihm durch die unnötige Verlängerung des Verfahrens bereits Fr. 28'008.-- an Anwalts- und Fr. 8'216.-- an Treuhanddienstleistungskosten entstanden seien. Zudem habe er sein Autocenter aufgeben müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Kosten, die ihm in der Vergangenheit angefallen sind. Darin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheides offensichtlich nicht erfüllt. Demnach kann bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.”
Eine Gutheissung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt voraus, dass dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Die Aufwendungen müssen über denen eines gewöhnlichen Verfahrens liegen; im Strafverfahren ist diese Voraussetzung restriktiv zu prüfen. Geringe Fristen‑ oder Kostenaufwände genügen nicht.
“Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Der Aufwand muss über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, können unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen. Ein solches Verfahren ist vom gewöhnlichen Strafverfahren - dem die grosse Mehrheit aller Verfahren entsprechen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, die sich namentlich aus den von der Untersuchung betroffenen Delikte ergibt.”
“Wie unter Verweis auf die Rechtsprechung dargelegt, ist der Ausgang des Verfahrens offen und ein günstiger späterer Entscheid in der Sache möglich. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann spätestens vor den kantonalen Sachgerichten sämtliche Rügen vorbringen. Gegen einen allfälligen Schuldspruch durch die erste Instanz steht ihm die Berufung bei der Berufungsinstanz offen (vgl. Art. 398 ff. StPO). Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann er sich alsdann gegen einen allfälligen Schuldspruch im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden. Der vorinstanzliche Beschluss ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen ausserordentlich komplex erscheint. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen insgesamt nicht vor.”
“Eine Gutheissung der Beschwerde könnte vorliegend zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit einen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart wird. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2; 6B_814/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4). Das vorliegende Strafverfahren erscheint indessen weder mit Blick auf den Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Inwiefern die Rückweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aussergewöhnliche Kosten verursachen oder weitere umfangreiche bzw.”
“111 BGG sind Rechtsmittel gegen Vor- und Zwischenentscheide weiter auch im kantonalen Verfahren zuzulassen, sofern ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und oben, E. 1.3). Die Aufhebung der hier in Frage stehenden Verfügung, mit der die Beschwerdeführenden zur Einreichung der verlangten Baugesuchsunterlagen verpflichtet wurden, hätte keinen unmittelbaren Endentscheid zur Folge, zumal sie die Bewilligungspflicht an sich nicht rechtsgenüglich bestreiten (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Ohnehin liesse sich durch eine definitive Beurteilung der Baubewilligungspflicht kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten vermeiden. Die Beschwerdeführenden rechnen für die Erstellung der Baugesuchsunterlagen im Falle der Ersatzvornahme durch ein Architekturbüro mit rund 1.5 Tagen Arbeit und Kosten in der Grössenordnung von Fr. 1'600.--. Dies stellt keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.4; 1C_267/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3; 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Die Vorinstanz traf somit auch mit Blick auf Art. 111 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG keine bundesrechtliche Pflicht, auf das Rechtsmittel einzutreten.”
Unterbleibt das Eintreten des Bundesgerichts nach Art. 93 BGG, kann das Gericht eine reduzierte Gerichtsgebühr festsetzen; den Gegenparteien wird in solchen Fällen üblicherweise keine Parteientschädigung zugesprochen.
“Auf die Beschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 93 BGG nicht einzutreten. Dem Eventualbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Mai 2024 kann nicht stattgegeben werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Höhe der Gerichtsgebühr berücksichtigt den geringen Aufwand für diesen Nichteintretensentscheid. Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 93 BGG nicht einzutreten. Dem Eventualbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Mai 2024 kann nicht stattgegeben werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Höhe der Gerichtsgebühr berücksichtigt den geringen Aufwand für diesen Nichteintretensentscheid. Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wirtschaftliche oder rein tatsächliche Nachteile (z. B. Mehrkosten, Verzögerungen, erhöhte Verfahrenskosten) begründen in der Regel keinen «unabänderlichen Rechtsnachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und rechtfertigen damit gewöhnlich nicht den sofortigen Beschwerdeweg.
“Tout d'abord, l'ordonnance de preuves n'a pas terminé l'instance introduite devant la Chambre patrimoniale cantonale; ce prononcé est au contraire incident. L'arrêt de l'autorité précédente statue sur un recours dirigé contre une décision incidente, de sorte qu'il revêt lui aussi le caractère d'une décision incidente selon l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 142 III 653 consid. 1.1). L'art. 93 al. 1 let. a LTF autorise le recours immédiat contre une décision incidente susceptible de causer un préjudice irréparable. Un préjudice de ce genre n'est réalisé que s'il cause un inconvénient de nature juridique; tel est le cas lorsqu'une décision finale favorable à la partie recourante ne ferait pas disparaître entièrement le préjudice. En revanche, un dommage économique ou de pur fait, tel que l' accroissement de la durée et des frais de la procédure, n'est pas considéré comme un préjudice irréparable de ce point de vue (ATF 144 III 475 consid. 1.2; 142 III 798 consid. 2.2). Cette condition s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la procédure principale (ATF 141 III 80 consid. 1.2; 137 III 380 consid. 1.2.2). En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente de première instance peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale, il n'y a pas de préjudice irréparable (ATF 141 III 80 consid.”
Eine Zahlung unter Vorbehalt kann einen vermeidbaren, irreparablen Nachteil abwenden; daher ist in solchen Fällen die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.
“Der Beschwerdeführer geht davon aus, ihm drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Hinblick auf Betreibungsfolgen und eine allfällige Eintragung im Register der säumigen Versicherten (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG; § 19 Abs. 1 und 2 lit. d und § 20 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 [KVGG; SAR 837.200], wonach die Versicherer die Schuldnerinnen und Schuldner an die kantonale Sozialversicherungsanstalt melden, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind; BGE 149 V 108 E. 3). Ein irreparabler Nachteil wäre freilich vermeidbar, indem der Beschwerdeführer die Kostenbeteiligung unter Vorbehalt des Ausgangs des Rechtsverweigerungsverfahrens leistet und damit eine Betreibung und eine allfällige Eintragung im Register der säumigen Versicherten abwendet. Eine solche Zahlung könnte rückgängig gemacht werden, wenn das hängige Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher nicht erfüllt.”
Bei Beschlagnahme von Datenträgern ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zu bejahen, wenn das Gesetz die sofortige Vernichtung oder Rückgabe vorsieht oder die Unverwertbarkeit der Datenträger offensichtlich ist.
“Der Beschwerdeführer legt nicht dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die Beweismittelbeschlagnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen soll. Nach der zitierten Rechtsprechung wäre ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann zu bejahen, wenn das Gesetz die sofortige Vernichtung oder Rückgabe der an seinem Wohnort sichergestellten Datenträger vorsähe oder deren Unverwertbarkeit offensichtlich wäre, was jedoch beides nicht zutrifft. Zwar sieht Art. 277 Abs. 1 StPO die sofortige Vernichtung oder Rückgabe von Datenträgern aus nicht genehmigten Überwachungen vor; diese Bestimmung ist jedoch, was die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 angeht, nicht massgebend, da es sich bei den beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträgern höchstens um Folgebeweise handeln kann. Nach Art. 141 Abs. 4 StPO schliesst jedoch die Unverwertbarkeit eines Beweises die Verwertbarkeit des Folgebeweises nicht zwangsläufig aus (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3.4), und das Gesetz sieht im Übrigen selbst bei Unverwertbarkeit eines Folgebeweises nicht dessen sofortige Vernichtung oder Rückgabe vor (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die Verwertung der beschlagnahmten Datenträger erscheint auch sonst nicht offensichtlich unzulässig. Es liegt somit keine Ausnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor.”
Wenn eine Rückweisung der Vorinstanz der unterinstanz keinen Entscheidungsspielraum mehr lässt, kann ein solcher Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid behandelt werden und das Eintreten der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG wegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils der unterinstanz rechtfertigen.
“Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, sodass die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG zum Tragen kommen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid praxisgemäss wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln und auf eine dagegen gerichtete Beschwerde daher ohne Weiteres einzutreten (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Hat die rückweisungsbetroffene Unterinstanz auf Grund verbindlicher oberinstanzlicher Anordnungen eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, zu deren späteren Anfechtung sie nicht befugt ist, handelt es sich beim betreffenden Rückweisungsentscheid zwar um einen Zwischenentscheid, doch kann sich die Unterinstanz diesfalls regelmässig auf die in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verankerte Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur berufen (BGE 150 II 346 E. 1.3.2 am Ende).”
Bei vorsorglichen Massnahmen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann; ein solcher Nachteil ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, soweit er nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
“Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren abgewiesen wurde und vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (Art. 93 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1). 2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Wirtschaftliche sowie rein tatsächliche Nachteile, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5; Urteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). 2.3. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die sofortige Reduktion des Tierbestandes von 409 auf 250 Tiere und somit um ca.”
Teil-Entsiegelungen sind vor Bundesgericht anfechtbar. Soweit substanziiert dargelegt wird, dass durch die Entsiegelung konkrete Schutzinteressen (z.B. das Anwaltsgeheimnis) verletzt werden könnten, kann damit das Sachurteilserfordernis für die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein.
“Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist eine teilweise Entsiegelung (betreffend spezifisch genannte elektronische Dateien auf den Asservaten Nrn. 1.E01, 1.E02, 1.E03, 2.E10, 2.E11, 2.E12 und 2.E13). Die Beschwerde richtet sich primär gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 des angefochtenen Entscheides erfolgte Teil-Entsiegelung. Es handelt sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Soweit der Beschwerdeführer substanziiert darlegt, dass aufgrund der Entsiegelung eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu befürchten sei, ist auch das Sachurteilserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 462 E. 1). Der Beschwerdeführer erhebt diverse prozessuale Rügen gegen das vorinstanzliche Verfahren. Die betreffenden prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz (insbesondere diejenigen vom 11., 19.,”
Bei Vorentscheiden, die die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen betreffen, muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines schwer reparablen Schadens behaupten und darlegen bzw. belegen; dies entfällt nur, wenn ein solcher Schaden von vornherein offensichtlich ist.
“292 CP de collaborer à l'administration de preuve, ou qu'une partie soit contrainte à produire des pièces susceptibles de porter atteinte à ses secrets d'affaires ou à ceux de tiers, sans que le tribunal n'ait pris des mesures aptes à les protéger conformément à l'art. 156 CPC (arrêts du Tribunal fédéral 5A_964/2017 du 6 mars 2018 consid. 1; 4A_425/2014 du 11 septembre 2014 consid. 1.3.2; 4A_64/2011 du 1er septembre 2011 consid. 3.2 et 3.3; 5A_603/2009 du 26 octobre 2009 consid. 3.1; 4A_195/2010 du 8 juin 2010 consid. 1.1.1). Les secrets d'affaires couvrent en général les données techniques, organisationnelles, commerciales et financières qui sont spécifiques à une entreprise, qui peuvent notamment avoir une incidence sur le résultat commercial et que l'entrepreneur veut garder secrètes (ATF 109 Ib 47 consid. 5c; arrêt du Tribunal fédéral 4A_195/2010 du 8 juin 2010 consid. 2.2; Chabloz, Copt, Petit commentaire CPC, 2020, n° 3 ad art. 156 CPC). Il appartient au recourant d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente critiquée lui cause un préjudice difficilement réparable, à moins que cela ne fasse d'emblée aucun doute (par analogie, en lien avec la notion de "préjudice irréparable" de l'art. 93 al. 1 lit. a LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2; 134 III 426 consid. 1.2 et 133 III 629 consid. 2.3.1; Bastons Bulletti, Petit commentaire CPC, 2020, n° 10 ad art. 319 CPC). 2.3.1 En l'espèce, la recourante invoque la divulgation de secrets d'affaires, soit des données liées à la clientèle figurant sur les "billets collectifs". Si de telles données appartiennent bien aux données commerciales couvertes par le secret des affaires tel que défini ci-dessus, et ne sauraient être divulguées sans autre précaution, la recourante n'explique pas le risque encouru en l'occurrence. En effet, la clientèle dont il est question est connue de l'intimé, tout comme le contenu des "billets collectifs" puisqu'il les a eus en mains et lui étaient destinés. Il n'y a donc pas de secret en cause dans la relation entre les parties. Cela étant, le cumul en un chargé de pièces de l'ensemble des missions effectuées par l'intimé sur plus d'un an et demi de rapports de travail représente une importante réunion de données qui se rapproche d'un fichier clientèle et n'est pas dénué de valeur commerciale sous cette forme.”
Entscheide über die Gewährung oder die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Die Rechtsbehelfswegführung richtet sich nach der Hauptsache; es handelt sich nicht um eine nach Art. 92 BGG zu beurteilende Frage.
“festgelegt werden, bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass keine Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zu sprechen ist, da auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde und ihm im vorliegenden Verfahren daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, - dass es sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, bei welchem der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt, – dass es sich bei der Hauptsache um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, bei dem nach der bundesgerichtlichen Praxis nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG und Art. 116 BGG), – dass der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung selber eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, weshalb auch aus diesem Grund ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGE 137 III 475 E. 2). Es wird erkannt:”
“Non occorre tuttavia appurare tale questione, poiché i ricorsi sarebbero in ogni modo inammissibili siccome i figli non hanno partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore (art. 76 cpv. 1 lett. a e art. 115 lett. a LTF). 4. Con ricorsi 24/26 febbraio 2024 A.________ ha impugnato anche un altro decreto emanato il 22 gennaio 2024 dal Presidente della I Camera civile del Tribunale d'appello. Essi sono trattati nella sentenza 5A_139/2024 (pronunciata in data odierna), non giustificandosi di dar seguito alla generica domanda di congiunzione della ricorrente. 5. Giusta l'art. 54 cpv. 1 LTF il procedimento dinanzi al Tribunale federale si svolge in una delle lingue ufficiali (tedesco, francese, italiano, rumantsch grischun), di regola nella lingua della decisione impugnata, che in concreto è la lingua italiana. Di conseguenza si giustifica redigere questa sentenza in italiano, pur essendo i ricorsi stati stesi in tedesco, come era diritto della ricorrente (art. 42 cpv. 1 LTF). 6. Il decreto impugnato, che rifiuta l'effetto sospensivo a un appello, non pone fine al procedimento. Esso costituisce una decisione incidentale nel senso dell'art. 93 LTF (DTF 134 II 192 consid. 1.3 e 1.4). La via di impugnazione di decisioni incidentali segue quella della vertenza di merito (DTF 137 III 261 consid. 1.4), la quale in concreto concerne una causa di provvedimenti cautelari nell'ambito di una procedura di divorzio (art. 276 CPC) di natura complessivamente non pecuniaria. Contro il decreto contestato è quindi aperta la via del ricorso in materia civile (art. 72 cpv. 1 LTF). Data la proponibilità del ricorso in materia civile, il ricorso sussidiario in materia costituzionale risulta irricevibile (art. 113 LTF). Occorre inoltre sottolineare che la ricorrente ha inoltrato ricorso per il tramite di due atti distinti. Tale modo di procedere viola l'art. 119 LTF. La parte che intende avvalersi contemporaneamente dei due rimedi citati deve infatti presentare una sola e medesima istanza (art. 119 cpv. 1 LTF), la quale viene poi esaminata nell'ambito di un'unica procedura, secondo le disposizioni applicabili ai due diversi tipi di ricorso (art. 119 cpv.”
“La décision attaquée, qui porte exclusivement sur le refus de l'effet suspensif, n'est pas une décision finale au sens de l'art. 90 LTF, puisqu'elle ne met pas fin à la procédure pendante devant la cour cantonale. Il ne s'agit pas davantage d'une décision partielle au sens de l'art. 91 LTF, puisqu'elle ne statue pas sur une portion indépendante de ce qui est demandé sur le fond, ni ne met une partie hors de cause. Il s'agit donc d'une décision incidente, qui ne porte pas sur la compétence ou une demande de récusation (art. 92 LTF), de sorte qu'elle ne peut faire l'objet d'un recours qu'aux conditions fixées par l'art. 93 LTF.”
Besetzungsfehler führen nicht von vornherein zur Nichtigkeit von Zwischenentscheiden. Solche Fehler sind grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG). Nur bei einem derart offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler, dass die Verfügung geradezu als nichtig anzusehen ist, kommt Nichtigkeit in Betracht.
“Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der ganzen Verfügung vom 1. Mai 2024 beantragt, dieses Begehren aber lediglich bezüglich deren Dispositivziffer 1 begründet. Damit mangelt es im Übrigen an jeglicher Begründung für die geltend gemachte Nichtigkeit. Aus diesen Gründen ist dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Zwischenentscheid vom 1. Mai 2024 nichtig sei, keine Folge zu geben.”
“Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der ganzen Verfügung vom 1. Mai 2024 beantragt, dieses Begehren aber lediglich bezüglich deren Dispositivziffer 1 begründet. Damit mangelt es im Übrigen an jeglicher Begründung für die geltend gemachte Nichtigkeit. Aus diesen Gründen ist dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Zwischenentscheid vom 1. Mai 2024 nichtig sei, keine Folge zu geben.”
Entscheide über die Beweisverwaltung verursachen nach der Rechtsprechung in der Regel keinen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer muss deshalb darlegen, weshalb im konkreten Fall ein unmittelbarer, irreparabler Nachteil vorliegt.
“L'arrêt entrepris est une décision incidente ( cf. à ce sujet: ATF 137 III 380 consid. 1.1) qui n'est susceptible d'un recours immédiat qu'aux conditions prévues par l'art. 93 al. 1 LTF (par renvoi de l'art. 117 LTF; ATF 137 III 522 consid. 1.1), dont la partie recourante doit démontrer la réalisation (ATF 134 III 426 consid. 1.2). De jurisprudence constante, les décisions relatives à l'administration des preuves n'occasionnent en principe aucun préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (ATF 141 III 80 consid. 1.2, avec les références); le recourant - qui ne s'est pas interrogé sur la nature de la décision entreprise - n'expose pas en quoi il en irait autrement dans le cas présent. Le recours s'avère ainsi irrecevable de ce chef. En revanche, la décision assortie de la menace de la peine prévue par l'art. 292 CP est propre à entraîner un préjudice irréparable, dès lors que le destinataire de l'injonction se trouve directement exposé à une poursuite pénale en cas de refus de s'y soumettre (arrêt 5A_862/2022 du 25 juillet 2023 consid. 1.1.2 et les arrêts cités). Sur ce point, l'acte de recours ne comporte pas de motivation conforme aux exigences de l'art.”
Bei ausländerrechtlichen Zwischenentscheiden (z. B. prozeduraler Aufenthalt, Entscheide über Aufenthaltsbewilligungen) folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (Art. 93 BGG). Für das Eintreten in der Beschwerdepraxis genügt es in der Regel, dass in vertretbarer Weise ein potentieller Aufenthaltsanspruch geltend gemacht wird.
“Zusammengefasst sei ihm für die Rekursverfahren vor den Vorinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen zu befreien; eventualiter sei ihm eine Ratenzahlung zu gestatten. Zudem sei ihm der prozedurale Aufenthalt zu gewähren und es seien hinsichtlich seiner Wegweisung jegliche Vollstreckungs- und Vollziehungsmassnahmen zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies die Abteilungspräsidentin die Anträge um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren ab. Das Bundesgericht verzichtet darauf, die Akten einzuholen und eine Vernehmlassung durchzuführen. 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 7. Oktober 2024 betreffend aufschiebende Wirkung, prozeduraler Aufenthalt und unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt jedoch, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise einen potentiellen Aufenthaltsanspruch geltend macht (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3). 3.2. Wird wie hier nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt, so geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E.”
“Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer des vor dem Migrationsamt hängigen Bewilligungsverfahrens. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin angehalten wurde, den Ausgang des Verfahrens betreffend Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung ausserhalb der Schweiz und des Schengenraums abzuwarten habe, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Beim Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt im Sinne von Art. 17 AIG (SR 142.20) handelt es sich um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme mit materiellrechtlichen Vorgaben im Bundesrecht (Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3; 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).”
“Le recourant 2 fait l'objet d'une décision définitive et exécutoire de renvoi. Par décision du 3 janvier 2023, l'Office cantonal a refusé de lui octroyer un titre de séjour. Saisi d'un recours contre ce prononcé, le Tribunal administratif de première instance a refusé la demande de mesures provisionnelles tendant à autoriser le recourant à demeurer en Suisse pendant la durée de la procédure, ce que la Cour de justice a confirmé. La décision de refus d'octroi d'une mesure provisionnelle ne met pas un terme à la procédure et n'est donc pas une décision finale (art. 90 LTF). Elle constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF (cf. ATF 139 V 604 consid. 2.1; 137 III 475 consid. 1). Le recours contre une décision incidente est soumis à la même voie de droit que celle qui est ouverte contre la décision principale (ATF 147 III 451 consid. 1.3; 137 III 380 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige au principal concerne la demande de reconsidération du droit de séjour du recourant 2 en Suisse. Dans sa décision du 3 janvier 2023, l'Office cantonal a traité cette demande conjointement à celle formée par la recourante 1 et ses trois enfants tendant à l'octroi d'un titre de séjour, admettant une unité familiale entre les cinq, et a, à teneur de l'arrêt attaqué, refusé de leur délivrer un titre de séjour. C.________, la première fille de la recourante 1, est de nationalité française. Elle peut partant potentiellement déduire un droit de séjour en Suisse de l'ALCP (RS 0.142.112.681; ATF 144 II 113 consid. 4.1; 142 II 35 consid. 4 et 5) et sa mère peut se prévaloir d'un droit de séjour dérivé du sien (ATF 144 II 113 consid.”
“Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und ihn aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um eine ausländerrechtliche Verwarnung im Zusammenhang mit einem möglichen Entzug der Niederlassungsbewilligung, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht.”
Bei Ablehnung einer Verfahrenssistierung liegt in der Regel kein 'nicht wieder gutzumachender Nachteil' i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG vor.
“________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer, gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (BV.2024.00006). Nach Einsicht in die gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und Verfahrenssistierung, in Erwägung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Prozesses bezüglich Rückforderung von berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen abgelehnt wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ davon abhängt, ob der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kein - unmittelbar anfechtbarer - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG betreffend Zuständigkeit und Ausstand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz für den zu beurteilenden Prozess auch mit Blick auf die vorfrageweise bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren zu prüfende Frage, ob sich die Rückforderung von Leistungen aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter strafbar wäre, rechtsprechungsgemäss doch ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3), dass das Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier offensichtlich nicht vorliegt, dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.”
Teilentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen abschliessenden, unabhängigen Teil des gesamten Prozessgegenstands endgültig entscheiden, so dass keine Gefahr eines Widerspruchs mit dem späteren Endentscheid besteht. Entscheide, die nur Teile eines Endentscheids enthalten oder keinen selbständig eröffneten Verfahrensabschnitt betreffen, sind in der Regel nicht separat anfechtbar; deren Anfechtung bleibt unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid möglich.
“Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht. Beim Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG wird das Verfahren für einen Teil der Streitgenossen definitiv abgeschlossen, d.h. diese sind in keiner Weise mehr am weiteren Verfahren beteiligt, welches für die übrigen Streitgenossen fortgesetzt wird (BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen; 139 V 42 E. 2.3; zu Art. 91 lit. b BGG vgl. Urteil 2C_214/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.3 mit Hinweisen; GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 7, 9 und 20 ff. zu Art. 91 LTF). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben. Dieser Bestimmung zufolge ist die Beschwerde (nur) zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.”
“Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sondern bloss eine dieses Kriterium nicht erfüllende Verfahrensverlängerung bewirkt (BGE 140 V 282 E. 2; 139 V 99). Diesen Punkt ficht der Beschwerdeführer nicht an. Über den Rentenanspruch hat die Vorinstanz hingegen abschliessend entschieden. Insoweit handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (BGE 135 V 141). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist einzutreten.”
“Ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG wird erst dann vorliegen, wenn über den definitiven Schutzumfang entschieden worden ist. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Replik vor, es handle sich vorliegend nicht um einen "vollumfänglichen Rückweisungsentscheid", weil die Vorinstanz die Sache mit einem Endentscheid in der Hauptsache abgewiesen habe, wobei sie sich auf die von ihr erhobenen und von der Vorinstanz abschliessend beurteilten Rügen bezieht. Es bestehe lediglich ein untergeordneter Punkt, in dem die Vorinstanz eine Rückweisung dahingehend anordne, der Gemeinderat sei einzuladen, hinsichtlich der West- und Nordfassade genauere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und über den diesbezüglichen Schutzumfang im Sinne der Erwägungen einen neuen Beschluss zu fassen. Dabei handle es sich um einen "singulären Nebenpunkt", der "nur theoretisch" den Charakter eines Vor- oder Zwischenentscheids haben könnte, wobei es vorliegend an der Voraussetzung der selbständigen Eröffnung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG gebreche. Die unselbständige Eröffnung von Inhalten als Teil eines Endentscheids, die auch Teil eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids sein könnten, sei im Verwaltungsrecht häufig anzutreffen, so z.B. bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gemeinderat hält in seiner Stellungnahme fest, es treffe zwar zu, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide gelten, wenn die untere Instanz die Sache fortsetzen oder nochmals beurteilen müsse. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibe. Diene die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, so komme dem Rückweisungsentscheid die Bedeutung eines direkt beim Bundesgericht anfechtbaren Endentscheids zu. Die Rückweisung hinsichtlich der Süd- und Ostfassade, der südseitigen Dachfläche und der Freifläche erfolge in einer solchermassen definitiven Form. Die Anweisung der Vorinstanz sei derart konkret, dass für den Gemeinderat im Unterschied zur West- und Nordfassade keinerlei Entscheidungsspielraum mehr bestehe.”
“Beim (ersten) Urteil vom 23. März 2022 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, welcher zwar unter den Voraussetzungen gemäss lit. a oder b desselben Absatzes anfechtbar gewesen wäre, vom Beschwerdeführer aber nicht angefochten worden ist. Demzufolge kann dieses Urteil mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies ist hinsichtlich der Frage des Beitragsstatuts der Fall. Dass der Beschwerdeführer den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 damals nicht angefochten hat, bewirkt mithin nicht, dass er sein Beschwerderecht diesbezüglich verwirkt hätte (vgl. Urteile 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 1.3; 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 1.3; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 27 zu Art. 93 BGG).”
Fehlt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, kann dies bei Gesuchen (etwa um Kostenübernahme oder vorsorgliche Massnahmen) zur Nichteintretensbegründung durch das Gericht führen.
“Mit Blick auf den bisherigen Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der genannten Privatschule dürfte es den Beschwerdeführenden 2 und 3 denn auch bewusst sein, dass sie dem angefochtenen Zuteilungsentscheid grundsätzlich keine Folge zu leisten brauchen und ihren Sohn (zumindest vorläufig auf eigene Kosten) auch weiterhin dort belassen können, sofern bzw. solange als die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht zum Einschreiten verpflichtet ist (vgl. Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101] und § 2 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]; ferner BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage der Tragung der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in der Privatschule F wird damit nicht präjudiziert. 1.2.3 Wollte man den vorerwähnten Antrag um Kostenübernahme in einen solchen um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme umdeuten, erlitten die Beschwerdeführenden durch die (sinngemässe) Ablehnung des Gesuchs durch die Vorinstanz ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie nicht behaupten, dass sie mit der Zahlung der fraglichen Kosten während des Verfahrens in finanzielle Schwierigkeiten gerieten oder einen allenfalls zu Unrecht bezahlten Betrag im Nachhinein nicht mehr erstattet erhielten (BGE 138 III 333 E. 1.3, 138 III 46 E. 1.2; BGr, 8. Januar 2015, 5A_601/2014; siehe ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 51). 1.3 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, den Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang braucht auch auf die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht eingegangen zu werden (vgl. BGr, 9. Februar 2021, 5A_866/2020, E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 3. Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art.”
Die Beschwerde muss darlegen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid der Beschwerdeführerin einen unmittelbar schwer oder irreparabel wiegenden Nachteil verursacht. Insbesondere ist eine konkrete Darstellung erforderlich, warum und in welchem Umfang der Entscheid für die anfechtende Partei einen solchen Nachteil bewirkt.
“S'il est vrai que, selon la jurisprudence, la décision refusant de désigner un représentant à l'enfant est une décision incidente qui cause à celui-ci un préjudice difficilement réparable et peut faire l'objet d'un recours immédiat devant le Tribunal fédéral en vertu de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 147 III 451 précité loc. cit.), le recours a en l'occurrence été formé par la mère de l'enfant, en son propre nom, alors qu'elle a été privée de l'autorité parentale exclusive sur son fils. La recourante ne pouvait donc s'abstenir d'exposer en quoi la décision querellée était susceptible de lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, la condition alternative prévue par l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant à l'évidence pas en ligne de compte en l'espèce. Or, le recours ne contient aucune motivation spécifique en lien avec cette condition de recevabilité. S'il apparaît que, dans le corps de son écriture, la recourante consacre un chapitre au préjudice qu'elle dit subir du fait d'être séparée de son fils depuis plusieurs années, son argumentation est dirigée contre le refus par l'autorité cantonale de retenir l'existence d'un préjudice difficilement réparable selon l'art. 319 let. b ch. 2 CPC et n'est en rien liée à la recevabilité du présent recours. Dût-on prendre en considération les éléments qu'elle énonce à l'appui de son grief de fond qu'il faudrait constater que ceux-ci relèvent du fait ou concernent directement l'enfant qu'elle n'est toutefois pas habilitée à représenter en justice.”
Bei einer Rückweisung kann die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, bereits erhobene Beweise als unverwertbar zu erklären. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass dadurch der Anklage das Fundament entzogen werden kann; dies begründet nach der zitierten Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“In casu ist die Staatsanwaltschaft im Falle einer Rückweisung gezwungen, den Anweisungen der Vorinstanz Folge zu leisten und die bisher erhobenen Beweise für unverwertbar zu erklären. Die Beschwerdeführerin legt plausibel dar, dass der Anklage mit der Unverwertbarerklärung der bereits erhobenen Beweise das Fundament entzogen würde (vgl. Beschwerde S. 86). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist bei dieser Sachlage zu bejahen. Hinzu kommt, dass es vorliegend zwar nicht formell, wohl aber materiell um eine Ausstandsfrage geht. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Ausstandsfragen unabhängig von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil sofort zu behandeln sind (vgl. Art. 92 BGG; oben E. 1.2.1).”
Wenn sich der Angriff nur gegen die Bedingungen der angeordneten Massnahme richtet (ohne Geltendmachung eines geschützten Geheimnisses), begründet dies in der Regel keinen irreparablen Rechtsnachteil; die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist daher häufig unzulässig, sofern der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb ein irreparabler Nachteil vorliegt.
“Lorsque l'intéressé ne fait pas valoir un secret protégé, mais s'en prend uniquement aux conditions de la mesure, par exemple en prétendant qu'il n'existe pas de soupçons suffisants pour autoriser la perquisition ou le séquestre litigieux, cette mesure n'entraîne pas de préjudice irréparable de nature juridique (arrêts 7B_127/2023 du 14 août 2023 consid. 2.2, 1B_216/2022 du 8 août 2022 consid. 2.1; 1B_394/2020 du 22 septembre 2020 consid. 1.2.3 et les références citées). Il est en effet toujours possible de faire valoir, devant le juge du fond, le caractère inexploitable des moyens de preuve recueillis: par ce biais, une décision ultérieure favorable au recourant empêchera que le moyen de preuve illicite soit pris en compte dans une procédure et le recourant n'en subira aucun préjudice (cf. ATF 141 IV 289 consid. 1.2; arrêts 1B_216/2022 précité consid. 2.1; 1B_351/2016 du 16 novembre 2016 consid. 1.5). Il appartient au recourant qui attaque une décision incidente de démontrer en quoi les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF sont réunies: il doit notamment expliquer dans quelle mesure il se trouve menacé d'un préjudice irréparable. En l'absence d'une telle motivation, le recours est irrecevable (ATF 147 III 159 consid. 4.1).”
Art. 93 Abs. 1 BGG ist restriktiv auszulegen: Die selbständige Anfechtung von selbständig eröffneten Vor‑ und Zwischenentscheiden ist Ausnahme und nur in engen Fällen zulässig. Zulässig ist sie nur, wenn (i) der Entscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), (ii) er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a) oder (iii) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b). Die Rechtsprechung verlangt eine restriktive Handhabung dieser Ausnahmen.
“90 BGG) oder zumindest teilweise abschliesst (Teilentscheid; Art. 91 BGG). Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) schliessen das Verfahren demgegenüber nicht ab; die Hauptsache ist weiterhin hängig. Sie bilden damit keinen End- oder Teilentscheid (BGE 149 II 170 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1). Beschwerden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig. Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 3; 145 IV 228 E. 1; 144 III 475 E. 1.1.2), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; 146 I 36 E. 2.2; zur doppelten Voraussetzung insbesondere BGE 142 III 290 E. 1.4; zum Ganzen: BGE 150 II 346 E. 1.3.1 und”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.”
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art.”
“Aus diesem Grund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid das Verfahren entweder vollständig (Endentscheid; Art. 90 BGG) oder zumindest teilweise abschliesst (Teilentscheid; Art. 91 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.1). 4.2.2. Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) schliessen das Verfahren nicht ab; die Hauptsache ist weiterhin hängig. Sie bilden damit keinen End- oder Teilentscheid. Beschwerden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig. Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll.”
Bei inkidenten Entscheiden muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, inwiefern ihm dadurch ein (juristisch) nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG entsteht; die Rechtsprechung verlangt eine entsprechende, konkrete Begründung.
“Bien qu'il déclare le recours cantonal irrecevable, l'arrêt entrepris ne met pas fin à la procédure (de première instance), de sorte qu'il ne constitue pas une décision finale au sens de l'art. 90 LTF, mais bien une décision incidente au sens de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 137 III 380 consid. 1.1; arrêt 5A_727/2023 du 6 décembre 2024 consid. 2.1 et les arrêts cités). Or, le recourant n'expose aucunement - comme l'exige la jurisprudence constante (ATF 142 III 798 consid. 2.2 et les citations) -, en quoi cette décision lui causerait un préjudice (juridique) irréparable selon l'art. 93 al. 1 let. a LTF, ce que le Tribunal fédéral nie par ailleurs en principe (parmi plusieurs: arrêt 5A_311/2022 du 9 novembre 2022 consid. 2.2.2 et les citations). Il s'ensuit que le recours est irrecevable d'emblée à ce sujet (arrêt 5A_466/2024 du 13 février 2025 consid. 3.1, avec les nombreux arrêts cités).”
Sind Ausstandsgründe potenziell heilbar und hätten sie — etwa durch rechtzeitiges Vorbringen gegenüber der Verfahrensleitung — durch spätere für den Betroffenen günstige Entscheide beseitigt werden können, fehlt in der Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“innert der im angefochtenen Beschluss angesetzten Frist von 10 Tagen (Dispositivziffer) gegenüber der Verfahrensleitung (Art. 58 Abs. 1 StPO) geltend zu machen gewesen, was der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss. Ob dies nebst der vorliegenden Beschwerde geschehen ist, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den beigezogenen Akten nicht. Unabhängig davon wäre es dem anwaltlich doppelt vertretenen Beschwerdeführer damit offen gestanden, die vor Bundesgericht gerügten Ausstandsgründe gegenüber der Verfahrensleitung geltend zu machen. Im Falle eine Gutheissung der Ausstandsbegehren wäre der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil beseitigt. Die vom Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Beschlusses geltend gemachten drohenden Rechtsnachteile aufgrund von Befangenheitsgründen der eingesetzten Sachverständigen könnten demnach durch für ihn günstige spätere Entscheide behoben werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb zu verneinen.”
Für die Zulässigkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG muss die Beschwerdeführerin selbst darlegen, dass der angefochtene Zwischenentscheid sie unmittelbar in einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil oder in einer derart erheblichen Entlastung trifft; allein die Betroffenheit Dritter begründet dies nicht.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG treffen könnte, ist somit nicht dargetan und auch nicht offenkundig. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist sodann festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG, die das Bundesamt aufgrund der Rückweisung (nochmals) durchzuführen hat, trifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen die Stadt Bern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweisverfahren "sowohl lang als auch kostspielig" im Sinne der Rechtsprechung ausfallen wird (vgl. Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1).”
Teilentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 3 BGG werden restriktiv ausgelegt und nur in engen, eindeutigen Fällen als selbständig anfechtbar qualifiziert. Erforderlich ist, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des Prozessgegenstands abschliessend beurteilt und dass die beurteilten und die verbleibenden Begehren unabhängig voneinander entschieden werden können. Insbesondere ist bei als Haupt- und Eventualbegehren verknüpften Anträgen regelmässig die notwendige Unabhängigkeit zu verneinen, sodass es sich typischerweise um Zwischenentscheide handelt, die mit dem Endentscheid angefochten werden können.
“Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, ohne dass die Gefahr besteht, dass die noch ausstehende Entscheidung über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.: zuletzt etwa Urteile 4A_501/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.3; 4A_194/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.2; 4A_122/2023 vom 22. März 2023 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als Haupt- und Eventualbegehren verknüpften Anträgen generell die notwendige Unabhängigkeit für eine Qualifikation als Teilentscheid abzusprechen. Eine selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens ist demnach nur nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar (BGE 146 III 254 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Für eine enge und eindeutige Fassung des Teilentscheids sprechen Rechtssicherheitsgründe: Es muss für den Rechtssuchenden klar sein, ob es sich um einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt. Denn ersteren muss er unmittelbar anfechten, während letzterer auch noch mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf diesen auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 146 III 254 E. 2.2.3). Ein Teilentscheid wird daher nur in eindeutigen Fällen angenommen, in denen klar ist, dass sowohl die beurteilten als auch die noch zu beurteilenden Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können (Urteil 4A_501/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.4 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4332 Ziff.”
“zu Art. 86 E-BGG) sollen Teilentscheide nur unter gewissen eng umschriebenen Voraussetzungen anfechtbar sein, wobei die Prozessökonomie im Vordergrund steht. Für eine enge und eindeutige Fassung des Teilentscheids sprechen Rechtssicherheitsgründe: Es muss für den Rechtssuchenden klar sein, ob es sich um einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt. Denn ersteren musser unmittelbar anfechten, während letzterer auch noch mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf diesen auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein Teilentscheid wird daher nur in eindeutigen Fällen angenommen, in denen klar ist, dass sowohl die beurteilten als auch die noch zu beurteilenden Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können.”
Fehlen besondere Anfechtungsvorbringen oder Verfassungsrügen, kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten; appellatorische, rein appellatorisch gehaltene Vorbringen genügen nicht.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie erhebt in Bezug auf die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren auch keine Verfassungsrügen. Vielmehr beklagt sie sich in appellatorischer Weise über die neue Beiständin und über den durch die Beistandschaft angeblich entstehenden grossen Schaden.”
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie erhebt in Bezug auf die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren auch keine Verfassungsrügen. Vielmehr beklagt sie sich in appellatorischer Weise über die neue Beiständin und über den durch die Beistandschaft angeblich entstehenden grossen Schaden.”
Provisorische Massnahmen in Kindesschutzverfahren können als selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG gelten und – soweit sie einen irreparablen Eingriff in die elterlichen Befugnisse bewirken können – die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG rechtfertigen.
“Le recours est dirigé contre une décision portant sur des mesures provisionnelles, prises dans le cadre d'une procédure de protection de l'enfant (art. 314 al. 1 et 445 al. 1 CC en lien avec l'art. 310 al. 1 CC), à savoir une décision incidente (art. 93 al. 1 LTF; arrêt 5A_524/2021 du 8 mars 2022, consid. 1.1 non publié in ATF 148 I 251), rendue dans une cause de nature non pécuniaire, sujette au recours en matière civile (art. 72 al. 2 let. b ch. 6 LTF), par un tribunal supérieur statuant sur recours (art. 75 al. 1 et 2 LTF). La décision attaquée est susceptible de causer un préjudice irréparable aux recourants (art. 93 al. 1 let. a LTF), vu l'atteinte à leurs prérogatives parentales (parmi plusieurs: arrêt 5A_911/2023 du 27 février 2024 consid. 1 et les références). Les recourants, qui ont qualité pour recourir (art. 76 al. 1 let. a et b LTF), ont agi à temps (art. 100 al. 1 avec l'art. 46 al. 2 let. a LTF). Les conditions de recevabilité du recours en matière civile sont ainsi réalisées.”
Bei Mitanfechtung von Vor- oder Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 3 BGG genügen blosse Behauptungen nicht. Verfassungsrügen sind qualifiziert zu begründen; es muss konkret dargetan werden, inwiefern Bundesrecht beziehungsweise Verfassungsrecht (einschliesslich EMRK) verletzt sein soll.
“Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verbeiständung abgewiesen hat. Sollte die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren mitanfechten wollen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), enthielte die Beschwerde auch diesbezüglich keine hinreichende Begründung, zumal sie in keiner Weise dartut, inwiefern diese Zwischenverfügung Bundes (verfassungs) recht verletzt. Die blosse Behauptung, es sei verfassungswidrig, wenn sie "als Laiin zur Seite gedrängt werde, ohne Hoffnung zu erhalten auf echte juristische [Verbeiständung]", genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.”
Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist konkret zu prüfen. Fehlende Akteneinsicht kann einen solchen Nachteil darstellen.
“Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann mit seinem Verweis auf fehlende Akteneinsicht sinngemäss geltend machten wollte, er könne deshalb den nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht substanziieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2024 (zugestellt am 31. Juli 2024) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Akten bei der Vorinstanz liegen dürften und dort um Einsicht ersucht werden müsse. Dass er dies in der Folge erfolglos getan hätte, macht er nicht geltend, sondern verweist einzig auf ein bereits am 26. Juli 2024 verfasstes Schreiben an den Rechtsvertreter der Gegenpartei. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Weil der Streitwert in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.- beträgt (siehe vorne unter II), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende ihrerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der”
Der Nachweis fremden Rechts kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen, weil er ein zusätzliches (Beweis‑)Verfahren mit erheblichem Aufwand auslösen kann. Kommt ein solcher Aufwand in Betracht, kann das Gericht die Parteien zur Mitwirkung anhalten oder selbst Gutachten veranlassen und hierfür von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen.
“Die Beschwerdeführerin bringt immerhin vor, im Zusammenhang mit ihren Einwendungen und denen der Nebenintervenientinnen rund um das französische Recht und mit der Prüfung einer Äquivalenzstörung und/oder Vertragsergänzung infolge einer von einem Tag auf den anderen erfolgten Veränderung des Unternehmenswerts könne das Gericht die Parteien zur Mitwirkung bei der Feststellung des ausländischen Rechts anhalten; die Beschwerdeführerin habe französische Rechtsnormen und Gerichtsurteile eingereicht sowie mehrere Rechtsgutachten in das Verfahren eingebracht und die Befragung von zwei Gutachtern offeriert. Die Erstinstanz, die sich bei einer Rückweisung damit auseinanderzusetzen hätte, könnte die Parteien auffordern, weitere Gesetzesquellen oder Gerichtsentscheide einzureichen, oder selber Gutachten in Auftrag geben. Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19.”
Nach der Rechtsprechung ist das Bundesgericht grundsätzlich erst mit der Endentscheidung anzurufen; nur in den in Art. 93 BGG ausdrücklich genannten Ausnahmefällen ist eine vorzeitige (selbständige) Beschwerde zulässig. Von dieser Regel sollte nicht ohne Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände abgewichen werden.
“Un dommage de pur fait, comme la prolongation de la procédure ou un accroissement des frais de celle-ci, n'est pas suffisant (ATF 138 III 190 consid. 6 p. 192). En l'occurrence, la recourante pourrait, comme on l'a vu, être autorisée à présenter son propre projet si celui de l'intimée devait finalement être écarté. En outre, en cas d'autorisation donnée à cette dernière, la recourante pourrait, à tout le moins en tant que propriétaire voisine du projet, former recours contre cette décision finale en reprenant le cas échéant les arguments soulevés céans s'ils présentent encore une pertinence (cf. art. 93 al. 3 LTF). Le seul allongement de la procédure d'autorisation ne constitue pas, comme cela est rappelé ci-dessus, un préjudice irréparable. Quant à l'hypothèse visée à l'art. 93 al. 1 let b LTF, elle n'est pas non plus réalisée car l'admission du recours ne permettrait pas d'aboutir immédiatement à une décision finale, mais seulement à une autre décision, elle aussi incidente, en faveur de la recourante. Il n'y a dès lors pas lieu de déroger à la volonté du législateur fédéral, concrétisée à l'art. 93 LTF, selon laquelle le Tribunal fédéral ne doit être saisi qu'une seule fois d'une même affaire, au stade de la décision finale (ATF 142 II 363 consid. 1.3; arrêt 4A_619/2020 du 17 février 2021 consid. 4.1 destiné à la publication).”
Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, sind als «andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide» im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.
Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids erfüllt sind. Insbesondere muss sie aufzeigen, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit erheblichen Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
“Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sei es aus formellen oder materiellen Gründen (Art. 90 und 91 BGG; BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand gemäss Art. 92 BGG betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
Gegen Rückweisungsentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; rein tatsächliche Nachteile (z. B. Verfahrensverlängerung oder -verteuerung) reichen nicht. Rückweisungen gestützt auf Art. 409 StPO bewirken grundsätzlich keinen solchen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil; daher steht gegen letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide die Beschwerde in der Regel nicht zu, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung (z. B. systematische, unzutreffende Rückweisungspraktiken).
“Ein Rückweisungsbeschluss gemäss Art. 409 StPO schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche anderen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3). Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide bewirken grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dementsprechend steht gegen letztinstanzlich kantonal ergangene Rückweisungsentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 155 E. 1.1 und”
“Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche anderen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3). Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide bewirken grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dementsprechend steht gegen letztinstanzlich kantonal ergangene Rückweisungsentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 155 E. 1.1 und 2.3 ff.). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 148 IV 155 E. 2.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht (z.T. sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte sich mit den von ihr erhobenen Einwendungen zur Frage der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens auseinandersetzen müssen, anstatt das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich zu Unrecht auf Art. 401 Abs. 1 StPO und lasse Absatz 2 der genannten Bestimmung ausser Acht. Mit der Weigerung, die von ihr, der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zu überprüfen, werde ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art.”
“Rechtsmittel Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden jüngst präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Ver- fahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (zum Ganzen: Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.5). Damit ist ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückweisung (Dispositiv-Ziff. 1) nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. - 12 - Es wird beschlossen:”
Zur lit. b (prozessökonomische Ausnahme): Macht die Partei geltend, die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, muss sie darlegen, welche Tatfragen offenbleiben und welche weitläufigen Beweiserhebungen zur Klärung dieser Fragen erforderlich wären. Soweit erforderlich ist anzugeben, in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang solche Beweiserhebungen zu erwarten sind. Unter Aktenhinweis ist zudem zu zeigen, dass die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits gerufen oder entsprechende Beweisanträge gestellt beziehungsweise in Aussicht gestellt wurden. Fehlen solche konkreten Darlegungen, kann das Bundesgericht gestützt auf sein freies Ermessen die Ablehnung der selbständigen Beschwerde prüfen (Eintretensfrage).
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil des Bundesgerichts 4A_316/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1.4 mit Hinweisen).”
“Beruft sich die beschwerdeführende Partei auf die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweisen darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a mit Hinweis; Urteil 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (vgl.”
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob das Tiefziehverfahren für Kapseln aus Aluminium zum Prioritätszeitpunkt der EP xxx die Regel war" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines Gutachtens von erheblicher Komplexität gefordert ist, so dass dessen Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Das Einholen eines Gutachtens vermag für sich allein in einem Patentprozess noch nicht als besonders aufwändige Beweismassnahme zu gelten, ansonsten die vom Gesetz sehr restriktiv formulierte Voraussetzung für die unmittelbare Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden regelmässig angenommen werden müsste. Weshalb vorliegend der für einen Patentprozess übliche Aufwand klar überschritten wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Zudem fehlt ein konkreter Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahme.”
“Macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweisen darzulegen, dass die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt wurden (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E.”
Gegen verfahrensleitende Verfügungen tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein; die Annahme der Beschwerde setzt das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG voraus. Blosse Befürchtungen einer Verfahrensverzögerung genügen nicht; konkrete Substantiierungen — etwa zur drohenden Verletzung des Beschleunigungsgebots oder zu einem konkret drohenden Beweisverlust — sind erforderlich, andernfalls ist die Beschwerde unzulässig.
“Le recourant reproche encore à la Chambre pénale d'avoir rejeté son grief avancé en lien avec la prétendue saisie sans mandat de ses données signalétiques. En l'occurrence, l'arrêt attaqué n'a pas pour objet de mettre un terme à la procédure pénale (cf. consid. 1.2 supra). La prétendue saisie de données signalétiques serait intervenue dans le cadre exclusif de la procédure pénale en cours et non pas en vue d'élucider d'autres crimes ou délits, anciens ou futurs, sans lien avec celle-ci. Elle ne consisterait donc pas en une décision finale au regard de la jurisprudence rendue en ce domaine (ATF 128 II 250 consid. 1.3; arrêt 1B_519/2021 du 28 juillet 2022 consid. 1.1 et les références citées). Dans ces circonstances, le grief en cause ne peut être traité qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF. Or, à cet égard, le recourant ne prétend pas que l'admission du recours pourrait conduire immédiatement à une décision finale qui permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b); il ne peut donc s'en prendre à cette décision que si celle-ci l'exposait à un préjudice irréparable (let. a). Selon la jurisprudence, il doit s'agir d'un dommage de nature juridique, qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable au recourant (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1). Le recourant ne s'exprime cependant pas davantage sur la condition de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, comme il lui appartient de le faire (cf. ATF 137 III 324 consid. 1.1). De plus, un tel préjudice n'est pas évident au regard de la jurisprudence topique qui dénie, en règle générale, l'existence d'un dommage irréparable en présence de décisions concernant la conduite de la procédure et l'administration des preuves (ATF 134 III 188 consid. 2.3). Il n'y a dès lors pas lieu d'entrer en matière sur ce grief.”
“Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgehalten hat, handelt es sich beim Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2021 um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geprüft, ob dem Beschwerdeführer als Privatkläger durch die Aussonderung des USB-Sticks aus den Akten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sodann durfte die Vorinstanz diesen im vorliegenden Fall verneinen. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft hauptsächlich darauf hinaus, dass ein nachträglicher Entscheid zu seinen Gunsten eine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte, was jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet. Dass durch eine allfällige Verfahrensverzögerung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots droht, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch dessen Ausführungen zur Gefahr eines Beweisverlusts kann nicht gefolgt werden. Nach den Vorakten entfernte das Bezirksgericht den USB-Stick aus Gründen der Verhältnismässigkeit aus den Akten. Es hat diesbezüglich erwogen, die darauf gespeicherten, unbestrittenermassen "sensible[n] Daten" würden zur Beweisführung (scheinbar) nicht benötigt. Das Bezirksgericht hat damit keinen abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit der Erhebung und Verwertung des USB-Sticks als Beweismittel getroffen. Dem Beschwerdeführer steht es somit grundsätzlich offen, die Erhebung des USB-Sticks und der darauf befindlichen Daten als Beweismittel zu beantragen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und 3 und Art. 345 StPO). Mithin droht dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.”
Die blosse Gewährung einer Fristerstreckung begründet für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung des Verfahrens genügen hierfür nicht.
“Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (erstmaligen) Gewährung einer Fristerstreckung an die ESB für die Einreichung der Akten und einer Stellungnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen soll (Verfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 10. Februar 2025), wird von ihr nicht rechtsgenüglich dargetan. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich, zumal rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung des Verfahrens nicht ausreichen (vgl. u.a. BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig.”
Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil (nicht lediglich ein rein tatsächlicher Nachteil) begründet die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).”
Eine länger bestehende, wiederkehrende oder weithin bekannte Praxis kann gegen das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG sprechen. Im zu Grunde liegenden Entscheid wurde der seit 2009 wiederkehrende Shuttlebus-Betrieb (mit Angaben zu Betriebstagen und Beförderungszahlen) gerade insoweit herangezogen, um das Vorliegen eines solchen Nachteils zu verneinen.
“Der Shuttlebus-Betrieb wurde im Jahr 2019 an 77 von 365 Öffnungstagen, im Jahr 2020 an 87 von 271 Öffnungstagen, im Jahr 2021 an 121 von 306 Öffnungstagen sowie im Jahr 2022 an 103 von 365 Öffnungstagen eingesetzt. Zwischen Januar und Mai 2023 verkehrten die Shuttlebusse an 40 von 151 Öffnungstagen. Die Besuchertransporte wurden im 15-Minuten-Takt jeweils ab 10.15 Uhr, teilweise auch erst ab 11.30 Uhr, und bis 18.30 Uhr oder 17.30 Uhr durchgeführt. Jährlich wurden zwischen 68'000 Personen (2019) und 106'000 Personen (2021) befördert. Während die Anzahl der Betriebstage vor der Covid-19-Pandemie aufgrund verschiedener Anstrengungen zur Förderung der Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel rückläufig war, reisten die Besuchenden während der Pandemie wieder vermehrt mit dem Auto an, weshalb auch der Shuttlebus-Betrieb vermehrt eingesetzt wurde. Inzwischen sinkt die Anzahl der Betriebstage wieder. Die mit dem vorläufigen Shuttlebus-Betrieb selbst verbundenen Immissionen oder Unannehmlichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner wie den Beschwerdeführer sind nicht als derart intensiv einzustufen, dass darin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 sowie § 19a Abs. 2 VRG erblickt werden könnte. Der Beschwerdeführer scheint sich denn auch von einer Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes (jedenfalls) für die Dauer des Rekursverfahrens vornehmlich einen Rückgang des motorisierten Individualverkehrs an Tagen zu erhoffen, an welchen der Zoo stark besucht ist. Es scheint indes äusserst fraglich, ob dieses weitere Verkehrsaufkommen einen genügend engen Sachzusammenhang zur hier interessierenden prozessleitenden Massnahme aufweist, sodass damit verbundene Nachteile vorliegend als solche im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angerufen werden könnten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Der Shuttlebus-Betrieb steht den mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Besucherinnen und Besuchern des Zoos seit 2009 – mithin seit 15 Jahren – an Tagen mit hohem Publikumsandrang bzw. im Fall einer Weiterweisung vom Zoo- auf den Dolder-Parkplatz zur Verfügung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Besucherinnen und Besucher Kenntnis von der in der Hauptsache umstrittenen Beförderungsmöglichkeit hat.”
“Der Shuttlebus-Betrieb wurde im Jahr 2019 an 77 von 365 Öffnungstagen, im Jahr 2020 an 87 von 271 Öffnungstagen, im Jahr 2021 an 121 von 306 Öffnungstagen sowie im Jahr 2022 an 103 von 365 Öffnungstagen eingesetzt. Zwischen Januar und Mai 2023 verkehrten die Shuttlebusse an 40 von 151 Öffnungstagen. Die Besuchertransporte wurden im 15-Minuten-Takt jeweils ab 10.15 Uhr, teilweise auch erst ab 11.30 Uhr, und bis 18.30 Uhr oder 17.30 Uhr durchgeführt. Jährlich wurden zwischen 68'000 Personen (2019) und 106'000 Personen (2021) befördert. Während die Anzahl der Betriebstage vor der Covid-19-Pandemie aufgrund verschiedener Anstrengungen zur Förderung der Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel rückläufig war, reisten die Besuchenden während der Pandemie wieder vermehrt mit dem Auto an, weshalb auch der Shuttlebus-Betrieb vermehrt eingesetzt wurde. Inzwischen sinkt die Anzahl der Betriebstage wieder. Die mit dem vorläufigen Shuttlebus-Betrieb selbst verbundenen Immissionen oder Unannehmlichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner wie den Beschwerdeführer sind nicht als derart intensiv einzustufen, dass darin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 sowie § 19a Abs. 2 VRG erblickt werden könnte. Der Beschwerdeführer scheint sich denn auch von einer Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes (jedenfalls) für die Dauer des Rekursverfahrens vornehmlich einen Rückgang des motorisierten Individualverkehrs an Tagen zu erhoffen, an welchen der Zoo stark besucht ist. Es scheint indes äusserst fraglich, ob dieses weitere Verkehrsaufkommen einen genügend engen Sachzusammenhang zur hier interessierenden prozessleitenden Massnahme aufweist, sodass damit verbundene Nachteile vorliegend als solche im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angerufen werden könnten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Der Shuttlebus-Betrieb steht den mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Besucherinnen und Besuchern des Zoos seit 2009 – mithin seit 15 Jahren – an Tagen mit hohem Publikumsandrang bzw. im Fall einer Weiterweisung vom Zoo- auf den Dolder-Parkplatz zur Verfügung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Besucherinnen und Besucher Kenntnis von der in der Hauptsache umstrittenen Beförderungsmöglichkeit hat.”
Praktischer Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist eine selbständige Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Insbesondere genügt die blosse Behauptung nicht, dass die Gutheissung der Beschwerde vorteilhaft wäre; nach lit. b muss die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen. Soweit nachgelagerte Bewilligungen oder Pläne noch nicht abschliessend erteilt sind, ist die Beschwerde in der Regel subsidiär und kann erst mit dem späteren Endentscheid (oder gemeinsam mit diesem, soweit der Zwischenentscheid auf dessen Inhalt wirkt) angefochten werden.
“Die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, weil eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Bejahung zusätzlicher Fürsorgepflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin) keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, da die übrigen Haftungsvoraussetzungen weder durch die Vorinstanz noch durch die Erstinstanz geprüft wurden. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem die Sache zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde, für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.”
“Die Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind folglich nicht erfüllt. Er ist jedoch durch Beschwerde gegen den späteren Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechten können, wenn und sobald das Verfahren im Zusammenhang mit dem Baugesuch für den Abbruch und den Neubau des Wohnhauses nach Vorliegen der noch erforderlichen Bewilligungen abgeschlossen sein wird (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10). Sollte sie keine Einwände gegen die späteren Entscheide haben, kann sie direkt im Anschluss daran beim Bundesgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid erheben, ohne nochmals den kantonalen Rechtsweg beschreiten zu müssen (vgl. Urteil 1C_419/2023 vom 7. August 2024 E. 1.6 mit Hinweisen). Nicht massgebend für den Abschluss des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist demgegenüber nach dem Gesagten das Schicksal des späteren Baugesuchs.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist hier nicht der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Über die Frage, ob das nachgelagerte Konzessionsverfahren im Lichte von Art. 25a RPG und dem kantonalen Recht zulässig ist, ist bei diesem Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird das vorinstanzliche Urteil - nur dieses bildet zulässiges Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2) - anfechten können, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerin nachzureichenden Pläne genehmigt sind und die Konzession für die Nutzung des Grundwassers erteilt worden ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10; Urteil 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.6; je mit Hinweisen).”
“Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Der BGE 150 II 566 S. 576 Beschwerdeführer wird die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2023 gemeinsam mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein solcher wird vorliegen, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten bzw. allenfalls noch nachzureichenden Pläne im kantonalen Verfahren für rechtskonform befunden wurden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10). Eine direkte Anrufung des Bundesgerichts nach Bewilligung der nachgereichten Pläne, wie sie praxisgemäss möglich ist (vgl. dazu Urteil 1C_34/ 2023 vom 29. September 2023 E. 1.6 mit Hinweisen), scheidet vorliegend aus, nachdem der Beschwerdeführer auch gegen die Genehmigung der zuletzt eingereichten Pläne den kantonalen Rechtsmittelweg beschritten hat.”
“Die Beschwerde im Verfahren 2C_260/2024 richtet sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024, mit welcher dieses auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 2) und ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine bis zum 29. Februar 2024 laufende Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'500.-- angesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Diese Verfügung stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar, welcher - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Weil jedoch das Verwaltungsgericht am 7. März 2024 den Endentscheid gefällt hat, wird die gegen den Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 erhobene Beschwerde gegenstandslos; der Zwischenentscheid kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 II 233, nicht publ. E. 2). Der Beschwerdeführer hat denn auch Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben (Verfahren 2C_163/2024) und unter anderem das Begehren gestellt, es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten. Das Verfahren 2C_260/2024 kann damit abgeschrieben werden und die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 werden im Rahmen des Verfahrens 2C_163/2024 behandelt.”
Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (und dem Asylbereich) sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausnahmen (beispielsweise Entscheide über Beschlagnahme oder Auslieferungshaft) sind nur möglich, wenn kumulativ die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind und zusätzlich ein «besonders bedeutender Fall» im Sinn von Art. 84 BGG vorliegt.
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide u. a. über die Beschlagnahme von Vermögenswerten. Dies setzt allerdings voraus, dass kumulativ die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sowie von Art. 84 BGG erfüllt sind (BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, N. 25 zu Art. 84 BGG). Art. 84 Abs. 1 BGG setzt einen besonders bedeutenden Fall voraus. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.”
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Da ein erlittener Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, trifft dies zu (BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22). Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen).”
Gegen die Anordnung der Leistung einer Sicherheit ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Ausstandsbehauptungen sind ohne konkrete Anhaltspunkte nicht begründet.
“führte als Grund für sein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter C. aus, dieser habe ihn in Landquart einmal "um mehrere tausend Franken Strafe (fehl-)verurteilt" (act. A.1.1). Nachdem Kantonsrichter C. im Schrei- ben vom 15. November 2023 klarstellte, dass er nie als Richter in Landquart tätig gewesen sei und ihm demzufolge auch kein entsprechendes Urteil bekannt sei (act. A.1), bezeichnete A. die Verwechslung zwar als "unverzeihlich", fügte indes an, sich hierzu bei Kantonsrichter C. zu entschuldigen "falle ausser Betracht", und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (act. A.2). Er führte aus, mit der Bevorschussung von Gerichtsurteilen sprenge das Kantonsgericht sämtliche Gesetzmässigkeiten und bezeichnete die Verfügung betreffend Sicherheitsleistung als "Amtswillkür und Arbeitsverweigerung gegenüber dem gemeinen Volk". Soweit sich A. gegen die Anordnung der Leistung einer Sicherheit wendet, steht ihm das Rechtmittel der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wie auch er einräumte, liegt keine Mitwirkung von Kantonsrichter C. an früheren Verfahren - insbeson- dere am erwähnten Urteil des Regionalgerichts Landquart - vor. Damit sind auch von Vornherein besonders schwere oder wiederholte Fehler zu verneinen. Ausstandsgründe sind vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen.”
Bei Rückweisung an die Staatsanwaltschaft liegt kein nicht in einem späteren Strafverfahren zu behebender rechtlicher Nachteil vor; deshalb sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in diesem Fall nicht erfüllt, und der vorinstanzliche Entscheid ist nach dieser Bestimmung nicht anfechtbar.
“Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerden das Verfahren (im von den Einstellungen betroffenen Umfang) definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht zwingend ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.”
Entscheide über die Beweiserhebung begründen in der Regel kein irreparables Unrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; dementsprechend ist die sofortige Beschwerde gegen solche Entscheide in der Regel unzulässig.
“L'arrêt entrepris est une décision incidente ( cf. à ce sujet: ATF 137 III 380 consid. 1.1) qui n'est susceptible d'un recours immédiat qu'aux conditions prévues par l'art. 93 al. 1 LTF (par renvoi de l'art. 117 LTF; ATF 137 III 522 consid. 1.1), dont la partie recourante doit démontrer la réalisation (ATF 134 III 426 consid. 1.2). De jurisprudence constante, les décisions relatives à l'administration des preuves n'occasionnent en principe aucun préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (ATF 141 III 80 consid. 1.2, avec les références); le recourant - qui ne s'est pas interrogé sur la nature de la décision entreprise - n'expose pas en quoi il en irait autrement dans le cas présent. Le recours s'avère ainsi irrecevable de ce chef. En revanche, la décision assortie de la menace de la peine prévue par l'art. 292 CP est propre à entraîner un préjudice irréparable, dès lors que le destinataire de l'injonction se trouve directement exposé à une poursuite pénale en cas de refus de s'y soumettre (arrêt 5A_862/2022 du 25 juillet 2023 consid. 1.1.2 et les arrêts cités). Sur ce point, l'acte de recours ne comporte pas de motivation conforme aux exigences de l'art.”
Bei projektbezogenen Baubewilligungen ist die Beschwerde gegen andere Vor‑ oder Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
“Das angefochtene Urteil, das die Genehmigung des projektbezogenen Schutzvertrags und die erteilte "Baubewilligung" bestätigt, ohne das Baubewilligungsverfahren zum Abschluss zu bringen, stellt damit insgesamt einen anderen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Die Beschwerde ist mithin gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.”
Entscheide über die Beweisführung begründen grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; sie können im Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“a BGG in Betracht, auf die sich die Beschwerdeführer denn auch berufen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Nachteil bemisst sich an den Auswirkungen auf das Hauptverfahren, d.h. vorliegend anhand der erstinstanzlichen Verfügung und nicht anhand des Nichteintretensentscheids des Obergerichts (BGE 137 III 380 E. 1.2.2; 141 III 80 E. 12.). Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Wenn die Frage, die Gegenstand des erstinstanzlichen Zwischenentscheids (bzw. in der Terminologie der ZPO: der prozessleitenden Verfügung) bildete, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid aufgeworfen werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG), liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Deshalb besteht grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Entscheidungen im Hauptverfahren über die Beweisführung (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Somit zeigt sich, dass der angefochtene Entscheid keine ausnahmsweise selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt und auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer zeigt sich zwar irritiert über die Verfahrensführung der Vorinstanz, er muss sich aber damit abfinden, dass den Parteien im Stadium der Verfahrensinstruktion grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen einzelne Handlungen oder Unterlassungen der Verfahrensleitung zukommt (vgl. KGE VV vom 1. Dezember 2021 [810 21 306] E. 4). Zu bemerken bleibt, dass sämtliche in der Beschwerde vom 3. Januar 2023 vorgebrachten Rügen in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren gegen einen Endentscheid der KESB vor Kantonsgericht erneut thematisiert werden können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Rügen im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst.”
Ein inkriminierender Nebenentscheid über Kosten ist in der Regel nicht irreparabel und rechtfertigt daher keinen sofortigen, direkten Beschwerdeweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG; die Verteilung der Kosten kann im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht werden.
“________ non pas sur les faits de la cause mais pour se faire une idée de qui elle est et analyser la crédibilité de ses dires, la crainte du recourant qu'avec l'écoulement du temps les souvenirs des faits s'estompe doit être relativisée et ne permet pas de retenir que l'exception jurisprudentielle à la règle selon laquelle les décisions incidentes en matière d'administration des preuves ne cause pas de dommage irréparable serait satisfaite. Le recourant critique également la répartition des frais et dépens de la procédure de recours, estimant notamment qu'une indemnité aurait dû lui être versée dans la mesure où le recours de B.B.________ n'avait pas été admis intégralement. Sur ce point également, l'ordonnance querellée revêt un caractère incident. Le prononcé accessoire sur les frais et dépens contenu dans une décision incidente n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF. La partie qui s'estime lésée par la répartition des frais et dépens conserve la possibilité de contester ce point à l'appui du recours contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, ou, si celle-ci n'est pas remise en cause sur le fond, dès le moment où elle a été rendue (ATF 143 III 416 consid. 1.3). Les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF n'étant pas réunies, l'ordonnance attaquée ne peut pas faire l'objet d'un recours immédiat auprès du Tribunal fédéral.”
Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, welche Tatfragen offenstehen und welche weitläufigen Beweiserhebungen notwendig wären sowie in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang dies zu erwarten ist; bloss appellatorische oder pauschale Behauptungen genügen nicht. Soweit nötig ist dies unter Angabe entsprechender Aktenstellen zu belegen. Ergibt sich Umfang oder Aufwand bereits aus dem angefochtenen Entscheid oder der Natur der Sache, sind ausführliche Darlegungen nicht erforderlich. Andernfalls ist konkret zu zeigen, dass die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen wurden oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt sind.
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil des Bundesgerichts 4A_316/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1.4 mit Hinweisen).”
“Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse" [Hervorhebung nicht im Original] klar hervorgeht (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; Urteil 4A_89/2024 vom 13. März 2024 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 4A_89/2024 vom 13. März 2024 E. 1.5.1).”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die erste Teilvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ohne weiteres erfüllt. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre mangels Gültigkeit der Klagebewilligung in einem verfahrensabschliessenden Endentscheid auf die Klage nicht einzutreten. Die weitere Teilvoraussetzung, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass bei einem Eintreten auf die Klage, das erstinstanzliche Verfahren die Bewertung der erloschenen Gesellschaft, an der die Beschwerdegegnerin beteiligt war, zum Gegenstand hätte. Aus Sicht der Beschwerdeführerin müsste dazu ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden, was ein Beweisverfahren von mindestens einem Jahr und Kosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin legt damit hinreichend dar, inwiefern mit dem prozessualen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte.”
“Weder mit dem Hinweis in der Beschwerde auf die Höhe des Streitwerts noch mit dem ins Feld geführten Umfang der eingereichten Rechtsschriften bzw. der Akten wird ein solcher Aufwand aufgezeigt. Ebenso wenig ist im Hinblick auf die Voraussetzung eines weitläufigen Beweisverfahrens von Bedeutung, dass im Falle einer Rückweisung eine Reihe schwieriger Rechtsfragen zu beurteilen sei. Nicht ohne Weiteres leuchtet zudem ein, inwiefern in Bezug auf die Verbindlichkeit der Zusatzvereinbarungen vom 30. April 2011 und vom 31. Mai 2015 ein komplexes gerichtliches Gutachten zur Marktüblichkeit der Vertragsdauer erforderlich sein wird, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Ebenso wenig werden weitläufige Beweiserhebungen mit dem Hinweis darauf aufgezeigt, dass zur Verbindlichkeit der beiden Zusatzvereinbarungen die Einvernahme von insgesamt acht Zeugen beantragt worden sei. Auch mit dem ins Feld geführten Umstand, dass einer der beantragten Zeugen Wohnsitz in Spanien hat, ist ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht ohne Weiteres erstellt. Zudem handelt es sich bei der Behauptung, wonach einer der beantragten Zeugen seinen Wohnsitz in Kamerun habe, um eine unbelegte Mutmassung der Beschwerdeführerin.”
Für Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil plausibel und konkret geltend gemacht werden; allgemeine oder pauschale Befürchtungen genügen nicht.
“Mit einem Betreibungsverfahren sind naturgemäss gewisse Belastungen für den Schuldner verbunden. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Betreibungen könnten ihren Ruf in ihrer derzeitigen Unterkunft schädigen, insbesondere dann, wenn das Betreibungsamt, wie angedroht, die Polizei vorsprechen lasse. Dies könne für sie lebensgefährlich werden, weil sie nicht in ihrer Eigentumswohnung schlafen könne, nachdem dort ohne ihre Einwilligung Veränderungen vorgenommen worden seien, die phasenweise zu Geruchsemissionen führten, wie sie in der Abluft von Chemielaboratorien aufträten. Sie legt jedoch nicht plausibel dar, dass die Weiterführung des Betreibungsverfahrens zu einer Rufschädigung in ihrer derzeitigen Unterkunft oder gar zu deren Verlust führen könnte. Es genügt auch nicht, geltend zu machen, nach ihrer Erfahrung sei das Geld unwiderruflich weg, wenn es einmal von den Betreibungsämtern weggenommen worden sei, und zwar selbst dann, wenn es zu Unrecht weggenommen worden sei. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht hinreichend geltend gemacht und springt auch nicht in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis).”
Für die Zulässigkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine konkrete Darlegung erforderlich, inwiefern die angefochtene Vor- oder Zwischenentscheidung dem Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil verursacht; allgemeine oder unspezifische Ausführungen genügen nicht.
“S'il est vrai que, selon la jurisprudence, la décision refusant de désigner un représentant à l'enfant est une décision incidente qui cause à celui-ci un préjudice difficilement réparable et peut faire l'objet d'un recours immédiat devant le Tribunal fédéral en vertu de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 147 III 451 précité loc. cit.), le recours a en l'occurrence été formé par la mère de l'enfant, en son propre nom, alors qu'elle a été privée de l'autorité parentale exclusive sur son fils. La recourante ne pouvait donc s'abstenir d'exposer en quoi la décision querellée était susceptible de lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, la condition alternative prévue par l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant à l'évidence pas en ligne de compte en l'espèce. Or, le recours ne contient aucune motivation spécifique en lien avec cette condition de recevabilité. S'il apparaît que, dans le corps de son écriture, la recourante consacre un chapitre au préjudice qu'elle dit subir du fait d'être séparée de son fils depuis plusieurs années, son argumentation est dirigée contre le refus par l'autorité cantonale de retenir l'existence d'un préjudice difficilement réparable selon l'art. 319 let. b ch. 2 CPC et n'est en rien liée à la recevabilité du présent recours. Dût-on prendre en considération les éléments qu'elle énonce à l'appui de son grief de fond qu'il faudrait constater que ceux-ci relèvent du fait ou concernent directement l'enfant qu'elle n'est toutefois pas habilitée à représenter en justice.”
Vage und oberflächliche Hinweise genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu begründen.
“Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verhält sich in Bezug auf angeblich durch die Entsiegelung tangierte Geheimnisrechte widersprüchlich. Einerseits scheint er im Grundsatz anzuerkennen, dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung zutreffend ist und er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte berufen hat. Andererseits macht er unter dem Titel "Nachteilsprognose" dennoch geltend, auf den sichergestellten Geräten seien zahlreiche persönliche und geschäftliche Geheimnisse vorhanden. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf private Geheimnisinteressen berufen will, begründen derart vage und oberflächliche Hinweise auf angeblich durch die Entsiegelung betroffene persönliche Aufzeichnungen nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.4; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3; 1B_603/2022 vom”
Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel können eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, soweit sie dem vom Rückweisungsentscheid bestimmten Sachbereich angehören. Ebenso kann seit dem Rückweisungsentscheid eingetretene Rechts- oder Praxisänderung (bzw. eine abweichende Beurteilung durch eine höhere Instanz) die Bindung an den Rückweisungsentscheid in Frage stellen.
“: im Sin- ne des vorstehend beschriebenen Rahmens) zulässige neue Tatsachenbe- hauptungen oder Beweismittel in das Verfahren eingebracht, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen. Da die rechtliche Beurteilung als- dann auf einem geänderten Sachverhalt beruht, tangiert diese die Bindung an den Rückweisungsentscheid nicht. Die Bindungswirkung ist freilich dann infrage gestellt, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist. In solchen Fällen kann von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid abgewichen werden, nament- lich wenn dieser – für die Rechtsmittelinstanz erkennbar – von einer oberen Instanz im Fall eines Weiterzugs aufgehoben würde. Insoweit steht die Be- urteilung der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids in einem Spannungsverhältnis zur Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG und zur in Art. 93 Abs. 3 BGG geregelten diesbezüglichen Überprüfungsbefugnis des Bundesge- richts (Donatsch, § 64 Rz. 19 ff.).”
“Angesichts dessen, dass es sich bei dem erwähnten, das Rekursverfahren G.-Nr. R4.2019.00023 abschliessenden Entscheid BRGE IV Nr. 0107/2019 vom 29. August 2019 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) handelte, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit den Art. 91-93 BGG beurteilt, sind die vom Rekurrenten (erneut) gestellten Begehren sowie (erneut) er- hobenen Rügen im vorliegenden Verfahren umfassend zu behandeln (s. Art. 93 Abs. 3 BGG). Neue tatsächliche Behauptungen und neue Be- weismittel sind allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Sachbereich angehören, auf welchen sich der Rückweisungsentscheid be- zieht. Ist eine ergänzende Sachverhaltsermittlung nur hinsichtlich bestimm- ter Standpunkte vorzunehmen, müssen sich die neuen tatsächlichen Vor- bringen und Beweismittel an diesen Rahmen halten. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die fraglichen neuen Tatsachen oder Beweismittel einen Revi- sionsgrund im Sinne von § 86a lit. b VRG induzieren (§ 64 Abs. 2 VRG analog; dazu Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 64 Rz. 17; VB.2010.00460 vom 9. Februar 2011, E. 2, mit Hinweisen).”
“Im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz vom 9. September 2020 sind daher auch Einwendungen gegen deren Zwischenentscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 zugelassen (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Denn das Bundesgericht wäre, wie dargelegt, auf eine allfällige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zwischenentscheid mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Zwar bleibt die Vorinstanz an ihre eigenen (Zwischen-) Entscheide gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis; 128 III 191 E. 4a S. 194; Urteil 8C_210/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1). Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass sie ihre diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen grundsätzlich als bindend erachtete. Eine davon abweichende Beurteilung ist aber einerseits bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG zulässig und andererseits sind Tatsachen zu berücksichtigen, die sich seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 verwirklichten (vgl. Urteile 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1; 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Da sich somit der massgebliche Prüfungszeitraum im Rahmen einer Rückweisung an die Suva bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 10.”
Nicht wieder gutzumachender Nachteil (lit. a) — Die Zulässigkeit einer selbständig eröffneten Beschwerde setzt in der Regel einen Nachteil rechtlicher (nicht rein tatsächlicher) Natur voraus, der durch einen späteren für die Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Als Praxisbeispiele gelten u. a. die irreversible Offenbarung eines Geheimnisses, der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Nichtgenehmigung des vorzeitigen Strafvollzugs und Konstellationen, in denen ein Zwischenentscheid einen Dritten (z. B. einen Sozialversicherer) dazu zwingt, eine als rechtswidrig erachtete Entscheidung zu treffen, die dieser nicht selbst anfechten kann.
“Bien qu'il déclare le recours cantonal irrecevable, l'arrêt entrepris ne met pas fin à la procédure (de première instance), de sorte qu'il ne constitue pas une décision finale au sens de l'art. 90 LTF, mais bien une décision incidente au sens de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 137 III 380 consid. 1.1; arrêt 5A_727/2023 du 6 décembre 2024 consid. 2.1 et les arrêts cités). Or, le recourant n'expose aucunement - comme l'exige la jurisprudence constante (ATF 142 III 798 consid. 2.2 et les citations) -, en quoi cette décision lui causerait un préjudice (juridique) irréparable selon l'art. 93 al. 1 let. a LTF, ce que le Tribunal fédéral nie par ailleurs en principe (parmi plusieurs: arrêt 5A_311/2022 du 9 novembre 2022 consid. 2.2.2 et les citations). Il s'ensuit que le recours est irrecevable d'emblée à ce sujet (arrêt 5A_466/2024 du 13 février 2025 consid. 3.1, avec les nombreux arrêts cités).”
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
“1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin entschieden hat. Diese nicht vermögensrechtliche Angelegenheit unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung zur Folge haben kann (Urteil 5A_556/2023 vom 2. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).”
“Soweit es nicht um den Ausstand geht, ist der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies betrifft die bezirksgerichtlichen Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7, in denen es namentlich um die Verfahrensbeschränkung und die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung geht. Ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht - abgesehen vom bereits behandelten Akteneinsichtsgesuch - bloss im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung geltend, ihr drohten nicht wieder gutzumachende Nachteile, nicht jedoch im Zusammenhang mit den anderen prozessleitenden Anordnungen des Bezirksgerichts.”
“D'un point de vue formel, l'arrêt entrepris est une décision de renvoi. En principe, les décisions de renvoi constituent des décisions incidentes qui ne peuvent faire l'objet d'un recours qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 142 V 551 consid. 3.2; 133 V 477 consid. 4.2 et 4.3). En règle générale, une décision de renvoi ne met pas fin à la procédure (ATF 140 V 282 consid. 4.2) et n'est pas non plus de nature à causer un préjudice irréparable aux parties, le seul allongement de la durée de la procédure ou le seul fait que son coût s'en trouve augmenté n'étant pas considéré comme constitutif d'un tel dommage (ATF 139 V 99 consid. 2.4). Néanmoins, lorsqu'un assureur social est contraint par l'arrêt incident à rendre une décision qu'il estime contraire au droit et qu'il ne pourra pas lui-même attaquer, les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF sont en principe remplies et l'arrêt incident peut être déféré au Tribunal fédéral sans attendre le prononcé de l'arrêt final (ATF 150 V 354 consid. 1.2; 144 V 280 consid. 1.2). Cette éventualité est réalisée en l'espèce dès lors que l'arrêt cantonal a un effet contraignant pour la recourante en tant qu'elle l'oblige à examiner à nouveau le droit aux prestations de l'intimé en tenant compte du fait que l'événement annoncé a été qualifié d'accident.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über den vorzeitigen Strafvollzug im Sinne von Art. 236 StPO. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geführt werden. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Die Nichtgenehmigung des vorzeitigen Strafantritts stellt für den Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (Urteil 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit welcher im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.1; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1 vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren richtet, ist daher einzutreten.”
“a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung im Bereich des Tierschutzrechts unter anderem in Konstella-tionen, in denen der Vollzug in der Hauptsache zu einem irreversiblen Zustand führen kann (vgl. Urteil 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin wird vorliegend in der Hauptsache dazu verpflichtet, innert Frist ihren Tierbestand aufzulösen, abzugeben oder umzuplatzieren. Damit geht ein Eingriff in ihr Eigentum an den betroffenen Tieren (vgl. Art. 641a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) einher. Soweit die Beschwerdeführerin die Tiere an Drittpersonen zu übereignen hat, erweist sich dieser Eingriff als kaum mehr reversibel, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist.”
Die blosse, nicht konkretisierte Behauptung eines «nicht wieder gutzumachenden Nachteils» reicht nicht aus. Fehlt die hinreichende Darlegung, inwiefern durch den angefochtenen Vor‑ oder Zwischenentscheid ein solcher rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG droht, ist die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht zu behandeln.
“Der Beschwerdeführer erwähnt zwar an mehreren Stellen in seiner Beschwerde den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ohne indessen konkret aufzuzeigen, worin dieser genau bestehen soll. Damit bleibt unklar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Mangels ausreichender Begründung ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Bei mehrfachen oder teilweisen Bewilligungen kann aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung einer Aufsplitterung des Rechtswegs zurückhaltend über die Zulässigkeit sofortiger Rechtsmittel im Sinne von Art. 93 BGG entschieden werden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, inwiefern der angefochtene Vor‑ oder Zwischenentscheid die in Art. 93 vorausgesetzten Voraussetzungen, namentlich einen irreparablen Nachteil, erfüllt.
“573 Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mündeten; ein drittes Verfahren vor dem Baurekursgericht ist zurzeit hängig), ohne dass die Beschwerdegegnerin bisher Gebrauch von der ihr nominal erteilten "Baubewilligung" (BGE 149 II 170 E. 1.8) machen konnte. Hätte der Stadtrat die Beschwerdegegnerin bereits vor Bewilligungserteilung aufgefordert, das Bauvorhaben um das notwendige Liegenschaftsentwässerungsprojekt zu ergänzen, wozu er gemäss § 313 PBG/ZH und § 11 BVV/ZH befugt ist, wäre es zunächst nur zu einem Rechtsmittelverfahren gekommen, ausgelöst durch den Rekurs gegen die - erst nach Einreichung der zusätzlichen Pläne erteilte - Baubewilligung. Das Baurekursgericht wäre in der Lage gewesen, bloss einen Rückweisungsentscheid zwecks Ergänzung des Liegenschaftsentwässerungsprojekts bezüglich Hang- und Schichtenwasser zu fällen, während das Verwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Nachbarn in Anwendung von § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in Verbindung mit Art. 93 BGG gesamthaft nicht einzutreten gehabt hätte (vgl. etwa Urteil 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3). Selbst eine Bewilligungsverweigerung wegen fehlender Gesuchsunterlagen wäre für die Beschwerdegegnerin wohl weniger kosten- und zeitspielig gewesen. Diesfalls hätte sie das Baugesuch um die fehlenden Unterlagen ergänzen - was ihr denn auch vorliegend innert weniger Wochen gelang - und neu einreichen können. Höhere Kosten dürften bei einem solchen Vorgehen nicht resultieren, weil derselbe Prüfungsaufwand nicht zweimal anfällt. Unter Verweis auf das alte Baugesuch wäre im neuen Bewilligungsverfahren bloss zu prüfen, ob die Gesuchsunterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben nun bewilligt werden kann (vgl. bereits zit. Urteil 1C_476/2016 E. 2.7). Gleiches gälte für den Zeitaufwand. Umgekehrt würden mit einem solchen Vorgehen die gegenüber dem erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren bedeutend langwierigeren und teureren Gerichtsverfahren auf ein Minimum reduziert, da eine unnötige "Aufsplitterung" des Rechtswegs - je ein Rechtsmittelverfahren pro bewilligtem Teilaspekt - verhindert wird.”
“Cette possibilité est cependant réservée aux cas où le contrat a certes été conclu, mais n'a pas encore été exécuté intégralement et qu'il peut se scinder en plusieurs parties, par exemple lorsqu'il porte sur des travaux qui doivent s'effectuer par étapes, le préjudice irréparable consistant alors dans le risque, pour le soumissionnaire évincé, de se voir privé de la possibilité d'obtenir une partie des travaux en question (cf. arrêts 2C_535/2013 précité consid. 1.3; 2C_811/2011 du 5 janvier 2012 consid. 1.3; 2C_611/2011 précité consid. 2.2 et 4). Dans d'autres cas, la jurisprudence a considéré qu'on ne saurait exiger d'un recourant, dans une procédure complexe, coûteuse et comprenant beaucoup d'intéressés, qu'il attende la décision finale pour recourir (ATF 136 II 165 consid. 1.2 portant sur l'indemnisation pour le bruit aérien; sur ces critères, cf. aussi arrêt 1C_175/2013 du 11 septembre 2013 consid. 1.3, non publié in ATF 139 II 499). En tout état de cause, il appartient au recourant d'expliquer en quoi la décision incidente qu'il attaque remplit les conditions de l'art. 93 LTF, en particulier en quoi consiste le préjudice irréparable, à moins que celles-ci ne fassent d'emblée aucun doute (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2 in fine; 138 III 46 consid. 1.2).”
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen. Es ist jedoch erforderlich, dass eine dringende Notlage konkret und zeitlich nahe dargetan wird. Allein das Vorbringen alter Befunde genügt nicht, um zu belegen, dass durch weiteres Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten würde.
“Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier durchaus einen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die - gemäss den erstmals vor Bundesgericht eingereichten Belegen - angeblich bereits im Jahr 2000 festgestellte Belastung durch Elektrosmog über 23 Jahre nach deren Entdeckung eine dringende Notlage darstellt, die nur durch die umgehende Realisierung eines bereits vor über 13 Jahren initiierten Bauvorhabens abgewendet werden könnte. Die Beschwerdeführenden vermögen mit anderen Worten nicht darzulegen, dass ein weiteres Zuwarten mit dem allfälligen Bau der neuen Scheune, bis über den Bestand der im Jahr 2010 erteilten Baubewilligung entschieden ist, für sie einen irreparablen Nachteil zur Folge haben könnte. Damit kann offenbleiben, ob die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).”
Wenn ein Vor- oder Zwischenentscheid der Vorinstanz der nachgeordneten Behörde keinen oder praktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr lässt, kann dies für die gebundene Instanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen und damit einen sofortigen Rekursweg nach Art. 93 BGG eröffnen. Bleibt hingegen ein eigener Entscheidungsspielraum, ist die direkte Anfechtung in der Regel nicht gegeben; solche Zwischenentscheide sind dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar.
“En l'espèce, le litige porte sur la remise d'une obligation de restituer au sens de l'art. 25 al. 1, deuxième phrase, LPGA, laquelle est soumise à la réalisation de deux conditions matérielles cumulatives (ATF 126 V 48 consid. 3c; arrêt 8C_207/2023 du 7 septembre 2023 consid. 3.3). En tant qu'il renvoie le dossier à l'autorité administrative pour qu'elle examine la seconde condition posée à l'octroi d'une remise, l'arrêt entrepris doit être qualifié de décision incidente au sens de l'art. 93 LTF. Pour autant, cet arrêt de renvoi ne laisse plus de latitude de jugement à l'autorité administrative sur l'un des aspects de la remise de l'obligation de restituer, à savoir la bonne foi de l'intimée. Aussi, le recourant pourrait-il être tenu de rendre, sur la base de cet élément, une décision qui, selon lui, est contraire au droit fédéral. En cela, il subit un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF.”
“Par ailleurs, un arrêt qui ne tranche que certains aspects d'un même rapport juridique litigieux n'est en règle générale pas une décision partielle, mais une décision incidente qui ne peut faire l'objet d'un recours qu'aux conditions de l'art. 93 LTF. Tel est généralement le cas, par exemple, d'un arrêt par lequel un tribunal renvoie la cause à un assureur social pour nouvelle décision, en lui donnant des instructions sur la manière de trancher certains aspects du rapport de droit litigieux (ATF 140 V 321 consid. 3.1; 133 V 477 consid. 4.2). Cela étant, l'assureur social qui voit sa décision initiale annulée et doit statuer à nouveau à la suite de cet arrêt subit un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF. En effet, il ne pourra plus recourir contre sa propre décision après avoir suivi les instructions de l'arrêt de renvoi. Il peut donc recourir immédiatement contre cet arrêt (ATF 145 V 266 consid. 1.3; 145 I 239 consid. 3.3; 141 V 330 consid. 1.2; 133 V 477 consid. 5.2.2).”
“Par ailleurs, un arrêt qui ne tranche que certains aspects d'un même rapport juridique litigieux n'est en règle générale pas une décision partielle, mais une décision incidente qui ne peut faire l'objet d'un recours qu'aux conditions de l'art. 93 LTF. Tel est généralement le cas, par exemple, d'un arrêt par lequel un tribunal renvoie la cause à un assureur social pour nouvelle décision, en lui donnant des instructions sur la manière de trancher certains aspects du rapport de droit litigieux (ATF 140 V 321 consid. 3.1; 133 V 477 consid. 4.2). Cela étant, l'assureur social qui voit sa décision initiale annulée et doit statuer à nouveau à la suite de cet arrêt subit un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF. En effet, il ne pourra plus recourir contre sa propre décision après avoir suivi les instructions de l'arrêt de renvoi. Il peut donc recourir immédiatement contre cet arrêt (ATF 145 V 266 consid. 1.3; 145 I 239 consid. 3.3; 141 V 330 consid. 1.2; 133 V 477 consid. 5.1).”
“Mithin wird die Beschwerdegegnerin 1 durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid nicht gezwungen, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (siehe BGE 144 IV 321 E. 2.3 mit Hinweis). Angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt habe, verbleibt der Beschwerdegegnerin 1 möglicherweise zwar kein grosser Entscheidungsspielraum mehr. Insgesamt besteht für die Beschwerdegegnerin 1 für das weitere Vorgehen - selbst wenn sie aufgrund des Rückweisungsbeschlusses das Strafverfahren fortführen muss - dennoch ein eigener Entscheidungsspielraum. Insbesondere ist auch nach der Neubeurteilung und einer allfälligen Ergänzung der Untersuchung eine Einstellung des Strafverfahrens nicht von Vornherein ausgeschlossen. Daher ist der Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und folglich nur als Zwischenentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.”
“Chiede di annullarla e di confermare il decreto di abbandono del 24 gennaio 2020 (ABB 146/2020), subordinatamente di rinviare la causa alla CRP per nuovo giudizio ai sensi dei considerandi. La CRP non presenta osservazioni e si rimette al giudizio del Tribunale federale. A.________ Limited propone di dichiarare inammissibile il ricorso in applicazione dell'art. 93 LTF, subordinatamente di respingerlo, mentre B.________ non si è espresso sul gravame. Diritto: 1. 1.1. Il Tribunale federale esamina d'ufficio se e in che misura un ricorso può essere esaminato nel merito (DTF 146 II 276 consid. 1 pag. 279). 1.2. Il ricorso in materia penale, tempestivo e diretto contro una decisione resa dall'autorità cantonale di ultima istanza (art. 78 cpv. 1 e 80 cpv. 1 LTF) è, sotto questo profilo, ammissibile. La legittimazione del PP ticinese è data (art. 81 cpv. 1 lett. a e b n. 3 LTF; DTF 142 IV 196 consid. 1.5.2 pag. 200; sentenza 1B_173/2017 del 20 giugno 2017 consid. 1). 1.3. La sentenza impugnata costituisce una decisione di rinvio, che non conclude il procedimento penale ed è quindi, come rettamente rilevato dal ricorrente, incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF (DTF 144 III 253 consid. 1.3 pag. 253 seg.; 140 V 282 consid. 2 in fine pag. 284) : può pertanto essere oggetto di un ricorso diretto al Tribunale federale solo se può causare un pregiudizio irreparabile (lett. a), che in materia penale dev'essere di natura giuridica (DTF 144 IV 321 consid. 2.3 pag. 329, 90 consid. 1.1.3 pag. 95), o se l'accoglimento del ricorso comporterebbe immediatamente una decisione finale consentendo di evitare una procedura probatoria defatigante o dispendiosa (lett. b). Un'eccezione a questa regola è data qualora la decisione di rinvio contenga disposizioni vincolanti, che non lasciano alcuno spazio decisionale, anche se relativamente piccolo (DTF 145 III 42 consid. 2.1 pag. 254), all'autorità inferiore (DTF 145 V 266 consid. 1.3; 144 IV 321 consid. 2.3 pag. 329). Secondo la giurisprudenza, quando un'autorità cantonale annulla un decreto del pubblico ministero e gli rinvia la causa per nuova decisione, quest'ultimo subisce generalmente un pregiudizio irreparabile, siccome si vede obbligato a emanare una decisione, in concreto al suo dire la promozione dell'accusa per il reato di truffa in violazione del principio "ne bis in idem", ch'egli considera contraria al diritto, senza poterla rimettere in discussione in seguito (DTF 144 IV 377 consid.”
Die Vorinstanz darf auf ihren früheren Entscheid in derselben Sache verweisen und ist nicht verpflichtet, eine bereits vorgebrachte EMRK-Rüge nochmals zu prüfen, sofern keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen gemacht wurden, die eine erneute Auseinandersetzung rechtfertigen (vgl. Urteil 7B_128/2022 E. 3.1).
“Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er habe vor der Vorinstanz unter anderem eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht. Diesbezüglich habe die Vorinstanz lediglich ausgeführt, es sei (bereits) rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Dies - so der Beschwerdeführer weiter - sei jedoch unzutreffend. Der entsprechende Beschluss (der Vorinstanz) vom 6. März 2021 sei nicht rechtskräftig, da das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Zwar kann der Beschluss der Vorinstanz vom 6. März 2021 allenfalls durch eine spätere Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht gehalten war, die gerügte Verletzung von Art. 8 EMRK erneut zu prüfen, sondern diesbezüglich auf ihren früheren Entscheid in der gleichen Sache verweisen durfte. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er hätte im vorinstanzlichen Verfahren neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen eingebracht, die eine erneute Auseinandersetzung mit dieser Frage erfordert hätten (vgl. Urteile 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 5; 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2).”
Das Bundesgericht wendet die Ausnahme der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv an. Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass entweder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
“Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art.”
Die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet für sich allein keinen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; fehlt dieser Nachteil, ist die Beschwerde unzulässig.
“Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, dass es selbstverständlich sei, dass sie als Ausländerin das Schweizer Rechtssystem nicht verstehe, aber es sollte doch niemand deswegen leiden. Ihr sei die Möglichkeit eines Anwalts zu geben, damit sie wisse, in welcher Form sie welches Dokument einreichen müsse. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich indessen nicht, weshalb ihr aus dem Umstand, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die erforderlichen Dokumente ausdrücklich bezeichnet hat. Damit mangelt es vorliegend am Erfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist unzulässig.”
Im Entsiegelungsverfahren ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dann gegeben, wenn hinreichend substanziiert vorgebracht wird, dass schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen; in diesem Fall droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil eine einmal erfolgte Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann.
“a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen).”
Sind kantonale Instanzen in die Prüfung einbezogen, kann das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 111 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG verpflichtet sein, bestimmte materielle Fragen (z. B. Zonenkonformität) von Amtes wegen im kantonalen Verfahren aufzugreifen.
“Im kantonalen Verfahren kommen die Art. 90 ff. BGG bloss zum Tragen, soweit dies bundesrechtlich vorgegeben ist. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. Art. 111 BGG) ist das insoweit der Fall, als die Anfechtung von Entscheiden im kantonalen Instanzenzug mindestens in jenem Rahmen möglich sein muss, der gemäss Art. 90 ff. BGG für das Verfahren vor dem Bundesgericht gilt (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5; Urteil 2C_596/2014 vom 6. März 2015 E. 3.3.2). Den Kantonen steht es dabei grundsätzlich frei, die Anfechtbarkeit von Entscheiden in weitergehendem Mass zuzulassen (vgl. in Bezug auf die Legitimation BGE 138 II 162 E. 2.1.1; Urteil 1C_363/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Unter dem Blickwinkel des Bundesgerichtsgesetzes handelte es sich beim Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Oktober 2018 wie gezeigt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Somit war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht bloss berechtigt, sondern gestützt auf Art. 111 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG vielmehr verpflichtet, die Frage der Zonenkonformität auf den Einwand der Beschwerdegegner hin aufzugreifen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 91 BGG durch die Vorinstanz ist daher unbegründet.”
Die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen bleibt die Ausnahme; sie ist nur dann eröffnet, wenn die eng umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 93 BGG erfüllt sind. Die Rechtsprechung betont, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen, die weder Zuständigkeit noch Ausstand betreffen, nicht unbeschränkt öffnen wollte.
“Nun ist es aber einzig dieser rechtliche Nachteil, d.h. die Versperrung des Rechtswegs, der nach der zitierten Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse an einer selbstständigen Beschwerde gegen eine verfügte Kaution begründet (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 804). Dieser Nachteil droht derjenigen Partei nicht, die finanziell in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine Mitanfechtung des Zwischenentscheides über die Sicherheitsleistung regelmässig ausgeschlossen sein dürfte (Art. 93 Abs. 3 BGG; betreffend Mitanfechtung einer Kostenvorschussverfügung, vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, gerade nicht unbeschränkt öffnen wollte. Im Gegenteil, die Beschwerde gegen solche Zwischenverfügungen bildet die Ausnahme und ist nur gegeben, wenn die eng definierten gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 93 BGG) erfüllt sind. Darin liegt entgegen der Beschwerdeführerin kein "unzumutbarer Ausschluss vom Zugang zum Recht", zumal die betroffene Partei den Rechtsweg zu einer, im Zivil- und Strafrecht meist zu zwei (kantonalen) gerichtlichen Vorinstanzen beschreiten konnte.”
Ist der nicht wieder gutzumachende (irreparable) Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht hinreichend dargelegt und auch nicht offensichtlich, kann das Gericht davon absehen, eine selbständig eröffnete Beschwerde zuzulassen, und die Partei darauf hinweisen, den angefochtenen Zwischenentscheid im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht näher begründet und dass ein solcher Nachteil mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Beurteilung als im Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid mit Beschwerde gegen den Endentscheid im Aufsichtsverfahren anzufechten, soweit sich dieser auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor).”
Nach der Rechtsprechung führt die Anordnung, der Bauherr müsse eine ergänzende Baubewilligung einreichen, in der Regel nicht zu einem irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; solche Nebenentscheide sind daher in der Regel nicht sofort anfechtbar.
“Selon la jurisprudence, le fait de contraindre le constructeur à déposer une demande d'autorisation de construire complémentaire afin de régulariser les travaux exécutés qui s'écarteraient du permis de construire initial est une décision incidente non susceptible de recours immédiat: elle ne cause aucun préjudice irréparable au constructeur au sens de l'art. 93 al. 1 LTF; de plus, l'admission du recours ne conduirait pas immédiatement à une décision finale qui permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (sur la motivation, voir arrêts 1C_66/2023 du 23 février 2023 consid. 2.3; 1C_458/2014 du 10 octobre 2014 consid. 2.2). On ne saurait dès lors reprocher à la Cour de justice d'avoir appliqué arbitrairement l'art. 57 let. c LPA en confirmant implicitement l'irrecevabilité du recours contre l'ordre de dépôt d'une requête en autorisation de construire complémentaire.”
Gegen Zwischenentscheide ist eine sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig; der Beschwerdeführer muss nachvollziehbar darlegen, inwiefern die angefochtene Zwischenentscheidung einen irreparablen rechtlichen Nachteil verursacht. Pauschale oder allgemein gehaltene Einwände (z. B. bloss allgemeine Hinweise auf eine «langwierige und kostspielige» Beweisführung) genügen den strengen Darlegungsanforderungen des Bundesgerichts nicht.
“En l'espèce - contrairement à ce que soutient la recourante -, l'arrêt entrepris, qui rejette l'exception de prescription, n'est pas une décision finale au sens de l'art. 90 LTF, mais une décision incidente qui n'est susceptible d'un recours immédiat qu'aux conditions posées à l'art. 93 al. 1 LTF (arrêt 4A_101/2021 du 25 février 2021 consid. 3 et les arrêts mentionnés). Or, s'étant manifestement méprise sur la qualification de la décision attaquée, l'intéressée n'expose pas en quoi celle-ci pourrait lui causer un préjudice juridique irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF; sur cette notion, parmi plusieurs: ATF 142 III 798 consid. 2.2). Certes, si le Tribunal fédéral devait accueillir l'exception de prescription, il pourrait rendre immédiatement une décision finale (art. 93 al. 1 let. b LTF) en rejetant la demande sur le fond ( cf. ATF 118 II 447 consid. 1b/bb et les citations). La recourante - s'exprimant à l'appui de sa requête d'effet suspensif - évoque les " diverses mesures d'instruction " que le premier juge devra entreprendre pour déterminer notamment le " montant exact de l'éventuel dommage ", opération qui sera " conséquente, coûteuse et chronophage "; or, même en faisant preuve de mansuétude, une telle argumentation toute générale ne répondrait pas aux exigences strictes que le Tribunal fédéral a fixées quant à l'économie d'une " procédure probatoire longue et coûteuse " (arrêt 4A_316/2023 du 9 octobre 2023 consid.”
Die selbständig eröffnete Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen erheblichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rein tatsächtliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht; die Ausnahme ist restriktiv auszulegen.
“Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.”
Grenzfälle/Abgrenzung: Liegt im Dispositiv eine Rückweisung, kann dennoch ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegen, wenn die Vorinstanz die streitigen materiellen Fragen abschliessend entschieden hat und einzig noch die Auszahlung bzw. Verrechnungsfolgen zu regeln sind. Massgeblich ist der tatsächliche Gehalt des Entscheids, nicht die Bezeichnung im Dispositiv.
“Bien que le ch. 2 du dispositif de l'arrêt entrepris renvoie la cause à la caisse de compensation pour qu'elle procède dans le sens des considérants, il ne s'agit pas d'une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF, car l'autorité précédente a statué définitivement sur les points contestés, le renvoi de la cause ne visant que le versement des sommes pour lesquelles la compensation se révèle dépourvue de fondement, à savoir, les allocations d'exploitation pour les 17 mars, 17, 18 et 19 mai, 30 et 31 août et le 10 novembre 2017 (ATF 134 II 124 consid. 1.3).”
“Bien que le ch. 3 du dispositif de l'arrêt entrepris renvoie la cause à l'office recourant, il ne s'agit pas d'une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF, car l'autorité précédente a statué définitivement sur les points contestés, le renvoi de la cause ne visant que la détermination du montant des rentes. Le recours est dès lors recevable puisqu'il est dirigé contre un jugement final (art. 90 LTF; arrêt 9C_441/2019 du 28 octobre 2019 consid. 1.1 et la référence).”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gibt einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist Anlass zur näheren Prüfung, während die anderen Voraussetzungen zweifellos erfüllt sind. So wird hier entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kein Zwischenentscheid, sondern ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG angefochten. Denn die Vorinstanz legt den Taggeldanspruch in der Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 in Abänderung des Einspracheentscheides abschliessend auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest und weist die Beschwerde im Übrigen ab. Aus der kantonalgerichtlichen Erwägung, wonach die Überentschädigungsberechnung ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege und Sache der AXA sein werde, kann nicht auf einen Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 93 BGG geschlossen werden. Es erübrigt sich daher, auf die Erörterungen des Beschwerdegegners zum behaupteten Fehlen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) einzugehen.”
Die erstmalige Gewährung einer Fristerstreckung begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG; rein faktische Nachteile wie die Verlängerung des Verfahrens genügen hierfür nicht.
“Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (erstmaligen) Gewährung einer Fristerstreckung an die ESB für die Einreichung der Akten und einer Stellungnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen soll (Verfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 10. Februar 2025), wird von ihr nicht rechtsgenüglich dargetan. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich, zumal rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung des Verfahrens nicht ausreichen (vgl. u.a. BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig.”
Zur Begründung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung müssen nicht wieder gutzumachende Nachteile überzeugend dargelegt und hinreichend belegt werden; blosse faktische Nachteile genügen dafür grundsätzlich nicht.
“August 2024 zumindest bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_373/2024 nicht verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. E. 1.1 hiervor). Sodann sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile bloss faktischer Natur, was für die Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach dem Gesagten grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen sind die behaupteten Nachteile auch nicht hinreichend belegt. So lässt sich weder den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch den beiden ins Recht gelegten Bestätigungen von zwei Geschäftsterminen entnehmen, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 zwingend Auslandsaufenthalte voraussetzen würde. Folglich gelingt es den Beschwerdeführern nicht rechtsgenüglich darzutun, dass ihnen durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens ein nicht wiederguzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.”
Praktischer Hinweis: Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden ist aus prozessökonomischen Gründen restriktiv zu handhaben. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Soweit auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgestellt wird, ist in der Begründung darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht.
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art.”
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.2 f. mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 135 I 261 E. 1.2 je mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, in der die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich in Frage kommt. Indessen schliesst er das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2;je mit Hinweisen).”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
Fehlende Passivlegitimation kann sodann beim Endentscheid gerügt werden; sie ist demnach — soweit die formellen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind — mit der Beschwerde gegen den Endentscheid geltend zu machen (vgl. E. 3.2 in 4A_584/2023).
“La question de la légitimation passive de la recourante relève du fondement matériel de l'action à prouver par la partie demanderesse. Le défaut de légitimation entraîne le rejet de la demande (ATF 142 III 782 consid. 3.1.4). En l'occurrence, il sera loisible à la recourante d'attaquer l'arrêt final qui terminera le procès, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, pour soutenir que la cour cantonale aurait dû faire droit à ses conclusions relatives à son défaut de légitimation passive. Les conditions de l'art. 93 al. 1 let. a LTF ne sont donc pas remplies. La problématique de la célérité que la recourante se limite à affirmer sans véritable développement ne saurait consacrer un préjudice irréparable.”
“La question de la légitimation passive de la recourante relève du fondement matériel de l'action à prouver par la partie demanderesse. Le défaut de légitimation entraîne le rejet de la demande (ATF 142 III 782 consid. 3.1.4). En l'occurrence, il sera loisible à la recourante d'attaquer l'arrêt final qui terminera le procès, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, pour soutenir que la cour cantonale aurait dû faire droit à ses conclusions relatives à son défaut de légitimation passive. Les conditions de l'art. 93 al. 1 let. a LTF ne sont donc pas remplies. La problématique de la célérité que la recourante se limite à affirmer sans véritable développement ne saurait consacrer un préjudice irréparable.”
Eine sofortige Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn entweder dadurch ein irreparabler Schaden droht oder durch die Annahme des Rechtsmittels unmittelbar eine abschliessende Entscheidung ergehen kann, die ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren erspart. Die beweispflicht für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen trägt die beschwerdeführende Partei.
“Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision querellée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). C'est à la partie recourante qu'échoit la tâche de prouver la réalisation de l'une ou l'autre exigence (arrêt 4A_603/2020 du 16 novembre 2022 consid. 1.1). Selon la jurisprudence, le prononcé accessoire sur les frais, contenu dans une décision incidente, ne peut faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que dans le cadre d'un recours contre la décision incidente sur le point principal, à supposer qu'une telle voie de droit soit ouverte selon l'art. 93 al. 1 LTF. Il en va de même de la décision prise au sujet d'une requête d'assistance judiciaire formée dans la procédure incidente (ATF 135 III 329 consid. 1.2.2; arrêts 4D_1/2017 du 16 janvier 2017 consid. 2.2; 4A_585/2014 du 27 novembre 2014 consid. 1.1.2 et les références citées).”
Fehlt ein dargelegter und glaubhaft gemachter irreparabler Rechtsnachteil, ist ein sofortiges Rechtsmittel nach Art. 93 Abs. 1 BGG in der Regel unzulässig.
“En l'espèce, en tant que le recours porte en définitive sur le retrait d'un moyen de preuve, soit le procès-verbal d'audition du 12 février 2024, aucun élément ne permet de déroger aux principes rappelés ci-dessus. Par ailleurs, s'agissant de la nomination d'un avocat d'office, on relèvera que le Ministère public sera nécessairement appelé à se prononcer prochainement sur cette question. En définitive, le recourant ne parvient pas à établir, ni même à rendre vraisemblable, que l'ordonnance attaquée risque de lui causer un préjudice juridique irréparable, de sorte que la décision entreprise ne saurait faire l'objet d'un recours immédiat auprès du Tribunal fédéral (cf. art. 93 al. 1 LTF).”
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn entweder ein darlegbarer und nachweisbarer irreparabler Nachteil droht oder die Zulassung des Rechtsmittels unmittelbar zu einer Endentscheidung führt, die ein langes und kostspieliges Beweisverfahren erspart. Die beschwerdeführende Partei hat diese Voraussetzungen geltend zu machen und zu belegen, sofern deren Vorliegen nicht von vornherein offensichtlich ist.
“Selon l'art. 93 al. 1 LTF, les décisions incidentes notifiées séparément qui ne portent pas sur la compétence ou sur une demande de récusation (cf. art. 92 LTF) ne peuvent faire l'objet d'un recours que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let. a), ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). Il appartient à la partie recourante d'alléguer et d'établir que les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF sont réalisées, à moins que cela ne fasse d'emblée aucun doute (cf. ATF 144 III 475 consid. 1.2; 134 III 426 consid. 1.2; 133 IV 288 consid. 3.2).”
Rein tatsächliche Nachteile, namentlich eine blosse Verlängerung des Verfahrens, stellen nach Rechtsprechung keinen „nicht wieder gutzumachenden Nachteil“ im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar und rechtfertigen daher nicht ohne Weiteres die Beschwerde.
“Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (erstmaligen) Gewährung einer Fristerstreckung an die ESB für die Einreichung der Akten und einer Stellungnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen soll (Verfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 10. Februar 2025), wird von ihr nicht rechtsgenüglich dargetan. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich, zumal rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung des Verfahrens nicht ausreichen (vgl. u.a. BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig.”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; ein solcher (grundsätzlich rechtlicher) Nachteil ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, soweit er nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
“Der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Nichteintretensentscheid des Departements auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei der Gemeindeverwaltung Weinfelden mitzuteilen, dass er weiterhin in Weinfelden ein "Wohnrecht" habe, stellt einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).”
Ein in einem Zwischenentscheid enthaltenes oder isoliertes Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründet grundsätzlich keinen selbständigen, sofortigen Beschwerdeweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Solche Anordnungen können in der Regel erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, es sei denn, es liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder die in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG genannte Ausnahme ist erfüllt. Soweit ein Zugriff ans Bundesgericht besteht, ist die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ausnahme beim Beschwerdeführer.
“Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision querellée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). C'est à la partie recourante qu'échoit la tâche de prouver la réalisation de l'une ou l'autre exigence (arrêt 4A_603/2020 du 16 novembre 2022 consid. 1.1). Selon la jurisprudence, le prononcé accessoire sur les frais, contenu dans une décision incidente, ne peut faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que dans le cadre d'un recours contre la décision incidente sur le point principal, à supposer qu'une telle voie de droit soit ouverte selon l'art. 93 al. 1 LTF. Il en va de même de la décision prise au sujet d'une requête d'assistance judiciaire formée dans la procédure incidente (ATF 135 III 329 consid. 1.2.2; arrêts 4D_1/2017 du 16 janvier 2017 consid. 2.2; 4A_585/2014 du 27 novembre 2014 consid. 1.1.2 et les références citées).”
“Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann nur unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt, vorausgesetzt der Rechtsweg steht gegen den Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Ansonsten können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1). Das bedeutet vorliegend, dass die im angefochtenen Zwischenentscheid angeordnete Parteientschädigung nur gerügt werden kann, wenn der angefochtene Zwischenentscheid aus anderen Gründen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und deshalb die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG dagegen offen steht. Die beanstandete Kostenregelung vermag aber nicht ihrerseits den unmittelbaren Weg ans Bundesgericht zu öffnen, wenn sonst die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben ist. Schliesslich genügt auch in diesem Zusammenhang die allfällige Verhinderung einer Verfassungskontrolle nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen.”
“Le recours en matière civile contre la décision entreprise n'est dès lors ouvert qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 LTF. Or, les recourants, dans leur mémoire, n'ont pas pris la peine de qualifier la décision attaquée et n'ont donc manifestement pas relevé son caractère incident. Par conséquent, ils n'ont pas exposé en quoi les conditions de la disposition précitée seraient réalisées. Force est par ailleurs de relever que les intéressés s'en prennent exclusivement au prononcé accessoire sur les dépens contenu dans la décision entreprise. Or, la jurisprudence considère qu'un tel prononcé n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF; un tel prononcé ne pourra ainsi être attaqué, le cas échéant, qu'après la notification de la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, dans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci (arrêt 4A_41/2018 du 19 février 2018 consid. 3). Il suit de là que le recours est manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater selon la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. a LTF.”
Gegen den Entscheid über die Entsiegelung kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen, wenn die betroffene Person substanziiert geltend macht, dass geschützte Geheimhaltungsrechte (z. B. das Anwaltsgeheimnis) der Entsiegelung entgegenstehen.
“Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Gegenständen und Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Gegenständen und Datenträgern befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Soweit der Beschwerdeführer überdies angeblich geschützte Geschäftsgeheimnisse geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen, da solche Geheimnisse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr geschützt sind und damit der Entsiegelung nicht entgegenstehen (Urteile 7B_950/2024, 7B_976/2024 vom 15.”
Bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in der Praxis auf das Erfordernis des Nachweises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) verzichtet.
“Im vorliegenden Fall handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid (BGE 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 8C_162/2022 vom 9. August 2022 E. 1.2, in: SVR 2023 UV Nr. 6 S. 18). Praxisgemäss wird indessen bei Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung- und verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet (BGE 138 IV 258 E. 1.1; 134 IV 43 E. 2.2; Urteil 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1, in: SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108). Art. 93 BGG stünde der Zulässigkeit der Beschwerde im Übrigen auch dann nicht entgegen, wenn diese Praxis im vorliegenden Fall - mit der Suva als Beschwerdeführerin - nicht anwendbar wäre. Denn in ihrem Fall wäre mit der ihr im angefochtenen Urteil auferlegten Verfahrensweise ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden. Da zudem auch die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Bei Ausstandsentscheiden: Wird einzig die Kostenfolge des Ausstandsentscheids beanstandet, ist die Anfechtbarkeit nicht nach Art. 92 BGG zu beurteilen; vielmehr richtet sie sich nach Art. 93 BGG.
“Vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit wenn möglich nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 290 E. 1.3), sieht das Gesetz Ausnahmen vor, namentlich mit Bezug auf Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand, die als solche angefochten werden können und müssen, da im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann (Art. 92 BGG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es prozessökonomische Gründe, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Parteiinteressen gebieten, vorgängig über Fragen zur Zuständigkeit einer Behörde oder ihrer ordnungsgemässen Besetzung endgültig zu entscheiden, bevor das Verfahren weiter geführt wird (BGE 138 III 94 E. 2.1 mit Hinweisen). Werden demgegenüber im Rahmen eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsbegehren einzig die Kostenfolgen beanstandet, findet die Ausnahmeregelung nach Art. 92 BGG keine Anwendung. Die Anfechtbarkeit richtet sich vielmehr nach Art. 93 BGG (BGE 143 III 416 E. 1.3; 138 III 94 E. 2; Urteil 2C_1054/2017 vom 15. Mai 2018 E. 1.3; je mit Hinweis[en]).”
Nicht wieder gutzumachender Nachteil: Es ist in der Regel erforderlich, dass der drohende Nachteil rechtlicher Natur ist und durch einen späteren für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile, namentlich eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens oder gewöhnliche Kosten, genügen grundsätzlich nicht.
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen.”
“Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Regelung kann im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach bei Streitigkeiten über die Beweiserhebung in der Regel kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, sodass Beweisanordnungen grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid vor das Bundesgericht gezogen werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2 je mit Hinweisen; Urteile 2C_652/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3; 2C_342/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2).”
“6984, Oberhammer, in Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2010, n. 13 ad art. 319 CPC; Blickenstorfer, op. cit., n. 40 ad art. 319 CPC). Le seul fait que le recourant ne puisse se plaindre d'une violation des dispositions en matière de preuve qu'à l'occasion d'un appel sur le fond ne saurait être considéré comme suffisant pour retenir que la décision entreprise est susceptible de lui causer un préjudice difficilement réparable. Retenir le contraire équivaudrait à permettre à un plaideur de contester immédiatement toute ordonnance d'instruction pouvant avoir un effet sur le sort de la cause, ce que le législateur a justement voulu éviter (ACJC/35/2014 du 10 janvier 2014 consid. 1.2.1). 2.1.2 Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l’objet d’un recours : a. si elles peuvent causer un préjudice irréparable; b. si l’admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d’éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Selon la jurisprudence, le préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF doit être de nature juridique et non susceptible d’être ensuite totalement réparé par une décision finale favorable au recourant. Un dommage économique de pur fait, tel un inconvénient résultant d’un accroissement de la durée et des frais de la procédure, est insuffisant (…). En principe, les décisions relatives à l’administration des preuves ne sont pas de nature à causer un préjudice irréparable, puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier. La règle comporte des exceptions, notamment lorsque le moyen de preuve refusé risque de disparaître ou qu’une partie est astreinte à produire des pièces susceptibles de porter atteinte à ses secrets d’affaires ou à ceux de tiers, sans que le tribunal n’ait pris des mesures aptes à les protéger. Les deux conditions requises par l’art.”
“Ebenso wenig steht die Rechtswidrigkeit der Beweise aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mangels Vorliegens eines Tatverdachts sei die Durchsuchung seines Zimmers, wie sämtliche im Anschluss hieran vorgenommenen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen unrechtmässig gewesen, lässt sich aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres belegen. Schliesslich macht er kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen (akzessorischen) Prüfung bzw. Feststellung der Unverwertbarkeit der Beweise geltend (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 mit Hinweis). Ein solches ist auch nicht ersichtlich: Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich wie beim Wangenschleimhautabstrich und bei der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 144 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass ein dem Beschwerdeführer entstandener Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid behoben werden könnte. Der angefochtene Entscheid ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar.”
Bei Beweismittelstreit in Strafsachen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) muss dargetan werden, dass der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur ist. Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn ohne das strittige Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert würde; ein lediglich tatsächlicher Nachteil (etwa Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens) genügt nicht.
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend fällt nur die erstgenannte Variante in Betracht. Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Geht es um die Frage, ob der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel zur Verfügung steht, ist praxisgemäss entscheidend, ob ohne das in Frage stehende Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird bzw. ob ein empfindlicher und irreversibler Beweisverlust droht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 284 E. 2.4, 289 E. 1.4; je mit Hinweisen). Führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde, ist es ihre Sache darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3 f., 289 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen).”
“Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss im Bereich der Beschwerde in Strafsachen rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Geht es um die Frage, ob der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel zur Verfügung steht, ist praxisgemäss entscheidend, ob ohne das in Frage stehende Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird, bzw. ob ein empfindlicher und irreversibler Beweisverlust droht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 284 E. 2.4; 289 E. 1.4; je mit Hinweisen). Es ist Sache der Staatsanwaltschaft darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3 und 2.4; 289 E. 1.3 und 1.4; je mit Hinweisen).”
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Beweisrecht droht der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn ohne das in Frage stehende Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Anklageerhebung zur Verfügung stehen. In jedem Fall ist es Sache der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun, damit auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 141 IV 284 E. 2.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt auch bei der Entsiegelung (Urteile 1B_298/2020 vom 17. März 2021 E. 1.2; 1B_108/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; 1B_526/2017 vom 4. Mai 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Namentlich führt er nicht aus, dass und weshalb ihm aufgrund des angefochtenen Beschlusses ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten ist, bei den Akten bleibt, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da es möglich ist, diese Rüge bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zu erneuern (BGE 144 IV 90 E. 1.1.3; 143 IV 387 E. 4.4). Dass die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels im vorliegenden Fall ohne Weiteres feststehen würde und der Beschwerdeführer deshalb ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit hätte (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; Urteil 7B_886/2023 vom 27. August 2024 E. 1.3), ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander.”
Bei Rückweisungs- oder Umsetzungsauflagen (z. B. Nebenbestimmungen von Baubewilligungen) ist für die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 3 BGG auf den wahren Sinn der Verfügung abzustellen. Liegt tatsächlicher Umsetzungsspielraum vor und ist trotz nomineller Erteilung der Bewilligung noch nicht gebaut werden darf, kann der Zwischenentscheid als selbständig anfechtbar gelten.
“Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sei es aus prozessualen oder materiellen Gründen (Art. 90 f. BGG; BGE 149 II 170 E. 2.2; 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf End- und Teilentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist namentlich dann von einem Zwischenentscheid auszugehen, wenn bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen in Baubewilligungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" gar noch nicht gebaut werden darf. Dabei ist vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (BGE 149 II 170 E. 1.8).”
Zur Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 1 BGG: Wer lediglich mutmassliche Geheimnisinteressen Dritter geltend macht, ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Vielmehr ist ein eigener, nicht wieder gutzumachender Nachteil darzutun.
“Was der Beschwerdeführer beiläufig vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes keinen eigenen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO. Zur Geltendmachung von allfälligen Geheimnisinteressen Dritter ist er nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei Verweigerung der amtlichen Verteidigung droht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, sodass die Beschwerde in diesem Punkt zulässig sein kann.
“Gegenstand des angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheides bilden zum einen die verweigerte Umwandlung einer privaten Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, und zum anderen die beantragte Aktenentfernung wegen ungültiger Beweiserhebung. Was die Verweigerung der amtlichen Verteidigung betrifft, droht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. StPO erfüllt sind, ist insofern auf die Beschwerde einzutreten.”
Die dem Beschuldigten im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich nicht automatisch auf Neben‑ und Rechtsmittelverfahren. In solchen Fällen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig nicht dargetan.
“Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wegen einer Verletzung seines Rechts auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 ff. StPO als erfüllt erachtet, weil die Stellungnahme des Staatsanwalts vom 9. Januar 2024 nur ihm, nicht aber seinem amtlichen Verteidiger zugestellt worden sei. Einerseits erstreckt sich die dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nicht automatisch auf Neben- und Rechtsmittelverfahren (Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.11). Dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung von der Verfahrensleitung auch für das Ausstandsverfahren bewilligt wurde bzw. er dies beantragt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch dargetan. Andererseits stand es dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres offen, seinem amtlichen Verteidiger im Hauptverfahren die fragliche Stellungnahme des Staatsanwalts zur Kenntnisnahme zu bringen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit auch in diesem Punkt offensichtlich nicht dargetan.”
Bei provisorischen Sequestern ist für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG das Vorliegen eines irreparablen Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) massgeblich; fehlt dieser, ist die Beschwerde in der Regel unzulässig.
“Afin de démontrer l'existence d'un cas particulièrement important, le recourant n'évoque pas les conditions et les conséquences de son extradition, mais argumente exclusivement au sujet du maintien du séquestre de la montre saisie lors de son arrestation. Il considère que cette montre avait été louée auprès d'une société du 1er décembre 2021 au 28 février 2022 et qu'il ne disposait plus d'aucun droit sur cet objet à l'échéance du contrat. La question de savoir si un séquestre en couverture des frais est possible dans de telles circonstances n'aurait jamais été tranchée par la jurisprudence. Le recourant perd de vue que sur ce point, la décision de l'OFJ, de même que l'arrêt attaqué, revêtent un caractère incident puisqu'il s'agit du maintien d'un séquestre provisoire. Le recours, à supposer qu'il porte sur une question de principe, ne serait dès lors recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (par renvoi de l'art. 93 al. 2 LTF), soit en présence d'un préjudice irréparable (ATF 133 IV 215 consid. 1.1). En l'occurrence, l'OFJ a précisé qu'une décision serait rendue ultérieurement lorsque le montant des frais sera arrêté et la valeur de l'objet saisi concrètement estimée. L'office devra aussi tenir compte, dans ce cadre, d'éventuelles revendications de tiers. En cas de restitution de l'objet à son légitime propriétaire, le recourant ne subira aucun préjudice. Il n'y a pas non plus d'atteinte actuelle au droit de disposer du recourant puisque celui-ci admet lui-même qu'il n'est pas propriétaire de la montre en question. La condition posée à l'art. 93 al. 1 let. a LTF n'est ainsi manifestement pas réalisée, celle de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant pas en considération dans un tel cas. Le recours est dès lors irrecevable en tant qu'il concerne le maintien du séquestre.”
Eine Verfügung über die Sistierung stellt einen «anderen selbständig eröffneten» Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar; sie ist daher nur anfechtbar, wenn die in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
“Die Verfügung der Erstinstanz hinsichtlich Sistierung und Vertretungsverbot schliesst das erstinstanzliche Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich deshalb um einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Der darüber ergangene, vorliegend angefochtene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 ist seinerseits ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteile 4A_448/2023 vom 14. November 2023 E. 1.1; 4A_532/2023 vom 3. November 2023 E. 2).”
“________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer, gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (BV.2024.00006). Nach Einsicht in die gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und Verfahrenssistierung, in Erwägung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Prozesses bezüglich Rückforderung von berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen abgelehnt wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ davon abhängt, ob der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kein - unmittelbar anfechtbarer - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG betreffend Zuständigkeit und Ausstand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz für den zu beurteilenden Prozess auch mit Blick auf die vorfrageweise bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren zu prüfende Frage, ob sich die Rückforderung von Leistungen aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter strafbar wäre, rechtsprechungsgemäss doch ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3), dass das Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier offensichtlich nicht vorliegt, dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.”
“Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Aufhebung einer Verfahrenssistierung in einem Zivilverfahren und die Ankündigung einer Einigungsverhandlung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der erstinstanzlichen Verfügung faktisch die Zuständigkeit des Regionalgerichts anerkannt worden sei und dass er gezwungen werde, gewissermassen noch im Rahmen der Abänderung eines Scheidungsurteils einen Prozess auszufechten, obwohl sein Sohn zwischenzeitlich volljährig sei. Inwiefern diese Vorbringen einen Nachteil rechtlicher Natur begründen, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2), kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde in der Sache ohnehin offensichtlich unbegründet ist (dazu nachfolgend).”
Wird in einem Entsiegelungsverfahren substanziiert vorgebracht, dass geschützte Geheimhaltungsinteressen betroffen sind, droht regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Als solcher ist er - von der hier nicht einschlägigen Konstellation von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen - nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 127 E. 1.3, 321 E. 2.3). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; 144 IV 127 E. 1.3, 321 E. 2.3; 141 IV 289 E. 1.2). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 IV 462 E.”
“Angefochten ist ein nach aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer bringt schlüssig vor, der Entscheid führe zu einem Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheiminteressen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Ebenso ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor‑ und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn entweder lit. a (ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur) vorliegt oder lit. b erfüllt ist. Lit. b setzt kumulativ voraus, dass (1) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid bewirken könnte und (2) dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die darlegende Partei muss diese Voraussetzungen geltend und, soweit sie nicht offensichtlich sind, substanziiert darlegen.
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“Der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt - im Sinne zweier kumulativer Bedingungen - voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f.; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1). Er scheint hier nicht gegeben, weil die Gutheissung der Beschwerde der Ausgleichskasse zwar hinsichtlich der Rechtsverweigerung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, aber nicht ersichtlich ist, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte.”
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen sollen zur Entlastung des Bundesgerichts dazu führen, dass es sich möglichst nur einmal mit einer Sache zu befassen hat (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; je mit Hinweisen). Der beschwerdeführenden Partei obliegt es darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, wenn dies nicht in die Augen springt bzw. auf der Hand liegt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 V 26 E. 1.2 S. 28; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
“Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3), wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 III 629 E. 2.4; 134 III 426 E. 1.3.2).”
Die Rechtsprechung anerkennt, dass bei kantonalen Behörden bereits die Unmöglichkeit, nachträglich Rechtsnachteile zu beseitigen oder nachträglich Rechtsvorteile zu sichern (z. B. die anschliessend nicht mehr mögliche Anfechtung einer als falsch erachteten Folgeentscheidung), einen irreparablen Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen kann.
“Le recours en matière de droit public est recevable contre les décisions qui mettent fin à la procédure (art. 90 LTF) ou contre les décisions partielles (art. 91 LTF). En vertu de l'art. 93 al. 1 LTF, les décisions incidentes notifiées séparément qui ne portent pas sur la compétence ou sur une demande de récusation (cf. art. 92 LTF) ne peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let. a), ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). La jurisprudence admet notamment qu'il peut résulter un préjudice irréparable, au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, pour un service cantonal qui doit se soumettre aux injonctions du Tribunal cantonal; si elle ne pouvait attaquer la décision de renvoi, l'autorité concernée serait contrainte de prendre une nouvelle décision qu'elle considère comme fausse et qu'elle ne pourrait plus contester par la suite (ATF 134 II 124 consid. 1.3; 133 V 477 consid. 5.2 et les références citées; arrêt 1C_497/2010 du 30 mai 2011 consid. 1.3; voir également BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2 e éd.”
Eine kurzfristige Aussetzung einer prozessleitenden Massnahme begründet nach dem hier zugrunde liegenden Entscheid regelmässig keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Im entschiedenen Fall wurde insbesondere darauf abgestellt, dass der Shuttlebus seit Jahren bekannt ist, eine kurzfristige Einstellung wohl nicht ausreichend wirkungsvoll kommuniziert werden könnte und deshalb nicht mit einem substanziellen Umschwung im Anreiseverhalten zu rechnen sei; vor diesem Hintergrund wurden keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile festgestellt.
“Während die Anzahl der Betriebstage vor der Covid-19-Pandemie aufgrund verschiedener Anstrengungen zur Förderung der Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel rückläufig war, reisten die Besuchenden während der Pandemie wieder vermehrt mit dem Auto an, weshalb auch der Shuttlebus-Betrieb vermehrt eingesetzt wurde. Inzwischen sinkt die Anzahl der Betriebstage wieder. Die mit dem vorläufigen Shuttlebus-Betrieb selbst verbundenen Immissionen oder Unannehmlichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner wie den Beschwerdeführer sind nicht als derart intensiv einzustufen, dass darin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 sowie § 19a Abs. 2 VRG erblickt werden könnte. Der Beschwerdeführer scheint sich denn auch von einer Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes (jedenfalls) für die Dauer des Rekursverfahrens vornehmlich einen Rückgang des motorisierten Individualverkehrs an Tagen zu erhoffen, an welchen der Zoo stark besucht ist. Es scheint indes äusserst fraglich, ob dieses weitere Verkehrsaufkommen einen genügend engen Sachzusammenhang zur hier interessierenden prozessleitenden Massnahme aufweist, sodass damit verbundene Nachteile vorliegend als solche im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angerufen werden könnten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Der Shuttlebus-Betrieb steht den mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Besucherinnen und Besuchern des Zoos seit 2009 – mithin seit 15 Jahren – an Tagen mit hohem Publikumsandrang bzw. im Fall einer Weiterweisung vom Zoo- auf den Dolder-Parkplatz zur Verfügung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Besucherinnen und Besucher Kenntnis von der in der Hauptsache umstrittenen Beförderungsmöglichkeit hat. Wie die Mitbeteiligte im Rekursverfahren zu Recht vorbrachte, kann ein kurzfristiger Abbruch des Shuttlebus-Betriebes entgegen dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss bzw. ausreichend wirkungsvoll kommuniziert werden. Es kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass kurzfristig wesentlich mehr Besucherinnen und Besucher für die Anreise zum Zoo die öffentlichen Verkehrsmittel benützen würden. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Gäste bei einer Überlastung des Zoo-Parkplatzes und einer für sie überraschenden Einstellung des Shuttlebus-Betriebes vermehrt nach möglichst nahe am Zoo gelegenen Parkiermöglichkeiten suchen würden.”
Ist die mit dem Zwischenentscheid behandelte Frage im Endentscheid noch anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG), begründet dies regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vorfragen sowie die Verweigerung oder Zulassung von Beweismitteln können in der Regel durch Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z.B. wenn Beweismittel zu verschwinden drohen oder Schutzinteressen ohne hinreichende Sicherungsmassnahmen gefährdet wären) kann dennoch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen.
“2; arrêt 7B_40/2024 du 11 octobre 2024 consid. 1.2 et les arrêts cités). L'art. 93 al. 1 let. a LTF suppose que le recourant soit exposé à un dommage de nature juridique, qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision qui lui serait favorable (ATF 150 IV 103 consid. 1.2.1; 144 IV 127 consid. 1.3.1; arrêts 7B_1291/2024 du 27 janvier 2025 consid. 1.1.2; 7B_6/2024 du 6 mai 2024 consid. 1.4 non publié in ATF 150 IV 308). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure, le Tribunal fédéral ne devant en principe s'occuper d'une affaire qu'une seule fois (ATF 141 III 80 consid. 1.2; arrêt 7B_401/2024 du 10 janvier 2025 consid. 2.2.2). Un dommage de pur fait, comme la prolongation de la procédure ou un accroissement des frais de celle-ci, n'est pas considéré comme irréparable (ATF 136 IV 92 consid. 4). En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours au Tribunal fédéral contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (ATF 141 III 80 consid. 1.2). En vertu de l'art. 42 al. 1 LTF, il incombe à la partie recourante d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente lui cause un préjudice irréparable lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2; cf. 141 IV 284 consid. 2.3).”
“Dass der Zwischenentscheid auch für das weitere kantonale Verfahren massgebend bleibt, führt für sich allein nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich darauf auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Die blosse Verfahrensverlängerung stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (vgl. E. 1.1.1 hiervor).”
“La décision refusant ou admettant des moyens de preuve offerts par les parties ne cause en principe pas de préjudice irréparable puisqu'il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort ou d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (ATF 141 III 80 consid. 1.2 et les références citées; 134 III 188 consid. 2.3). Dans des cas exceptionnels, il peut y avoir un préjudice irréparable, par exemple lorsque le moyen de preuve refusé risque de disparaître ou qu'une partie est astreinte, sous la menace de l'amende au sens de l'art. 292 CP, à produire des pièces susceptibles de porter atteinte à ses secrets d'affaires ou à ceux de tiers sans que le tribunal ait pris des mesures aptes à les protéger (arrêts 5A_1058/2019 du 4 mai 2020 consid. 1; 4A_416/2017 du 6 octobre 2017 consid. 4.1; 4A_108/2017 du 30 mai 2017 consid. 1.2; 4A_425/2014 du 11 septembre 2014 consid. 1.3.2 et les références citées). En l'occurrence, l'arrêt attaqué n'est pas de nature à causer à la recourante un préjudice irréparable. En effet, l'intéressée ne risque pas de subir un dommage de nature juridique. Il lui sera loisible d'attaquer le prononcé incident en recourant contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF, si les conditions sont remplies. Les éléments avancés par la recourante pour tenter de démontrer le contraire, notamment la circonstance selon laquelle certains témoins risqueraient de déménager ou de ne plus pouvoir témoigner pour d'autres raisons, relèvent de la pure conjecture, comme l'a du reste justement souligné la cour cantonale. Les conditions de l'art. 93 al. 1 let. a LTF ne sont donc manifestement pas remplies dans le cas d'espèce. Pour le reste, l'intéressée dénonce en vain une violation du principe de célérité, dans la mesure où elle ne rend nullement vraisemblable que la décision attaquée risquerait de différer le jugement final au-delà de ce qui est raisonnable en violation dudit principe.”
“Un préjudice ne peut être qualifié d'irréparable au sens de cette disposition que s'il expose la partie recourante à un préjudice de nature juridique, qui ne puisse pas être ultérieurement réparé ou entièrement réparé par une décision finale qui lui serait favorable; un dommage économique ou de pur fait n'est pas considéré comme un dommage irréparable de ce point de vue (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 138 III 333 consid. 1.3.1; 134 III 188 consid. 2.1 et consid. 2.2). Si la question qui a fait l'objet de la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (arrêts 5D_72/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.1; 5A_435/2010 du 28 juillet 2010 consid. 1.1.1; 4A_248/2014 du 27 juin 2014 consid. 1.2.3). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure, le Tribunal fédéral ne devant en principe s'occuper d'une affaire qu'une seule fois, lorsqu'il est certain que la partie recourante subit effectivement un dommage définitif (ATF 134 III 188 consid. 2.2). L'exception de l'art. 93 al. 1 let. a LTF doit être interprétée de manière restrictive. Il incombe au recourant de démontrer l'existence d'un tel préjudice lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2; 142 III 798 consid. 2.2; 137 III 522 consid. 1.3).”
Die Verweigerung der Akteneinsicht in Steuerdossiers begründet in der Regel keinen irreparablen Nachteil; ein selbständiger Rekurs gegen einen solchen Zwischenentscheid vor dem Bundesgericht nach Art. 93 BGG ist deshalb meist unzulässig. Es sind gegebenenfalls kantonale oder spezielle bundesrechtliche Rechtsbehelfe zu prüfen.
“Enfin, la question de savoir si une décision cantonale incidente refusant au contribuable le droit de consulter le dossier fiscal peut être portée devant une autre instance cantonale est réglée par le droit cantonal ou par du droit fédéral spécial, en l'espèce l'art. 114 al. 4 LIFD. En revanche, la voie de recours auprès du Tribunal fédéral contre une telle décision incidente est régie par l'art. 93 LTF. Comme la décision de refuser la consultation du dossier fiscal ne crée en principe pas de préjudice irréparable, il s'agit d'une décision incidente qui ne peut faire l'objet d'un recours indépendant du fond devant le Tribunal fédéral (cf. Masmejean-Fey/Berthoud, in Impôt fédéral direct. Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2e éd. 2017, n° 22 ss, spécialement 24 ad art. 114 LIFD; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2e éd. 2018, § 15 n° 26 s. et les références citées dans les notes en bas de page n° 292 et 293;).”
Bei sofort vollziehbaren behördlichen Massnahmen können irreversible Kunden-, Marktanteils- und Umsatzverluste als nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG gelten.
“der Versand ihrer Produkte sei derzeit blockiert, was (direkte) finanzielle Einbussen sowie die Abwanderung des bestehenden Kundenstammes an Konkurrenzunternehmen zur Folge habe. Grundsätzlich stellen rein wirtschaftliche Interessen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung dar. Allerdings können irreversible Kunden-, Marktanteils- und Umsatzverluste unter Umständen Nachteile darstellen, die selbst bei einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben wären (vgl. dazu auch das Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Gerade solche werden vorliegend geltend gemacht; es ist denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass die vom verfahrensbeteiligten Amt angeordneten Massnahmen (Rücknahme und Rückruf der als gefährdend erachteten Produkte), die ohne aufschiebende Wirkung sofort umgesetzt werden müssen, dazu führen können, dass sich der Kundenstamm der Beschwerdeführerin neu orientiert. Damit drohen der Beschwerdeführerin zumindest potentiell Nachteile, die selbst bei einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben wären, mithin nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist auf Zivilverfahren zugeschnitten und bezweckt, den Parteien unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Soweit sich ein Verfahrensaufwand auf die Organisation des Strafverfahrens bezieht, liegt die Verantwortung hingegen bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG darauf berufen, das Verfahren mit dem Ziel einzustellen, die Staatsanwaltschaft bzw. die öffentliche Hand vor Kosten zu schützen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Eine Begründung für diese Behauptung bleibt er indessen schuldig, und sie trifft auch nicht zu. Den Einwand, der Untersuchungsbefehl vom 28. Februar 2022 sei rechtswidrig und die gestützt darauf erhobenen Beweismittel dürften nicht verwertet werden, kann er beim Sachrichter erheben. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erleiden könnte, ist damit nicht ersichtlich. Unbehelflich ist auch die Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Diese Bestimmung ist auf Zivilverfahren zugeschnitten und soll verhindern, dass den Parteien unnötiger Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden soll. Mit welchem Aufwand ein Strafverfahren betrieben werden soll, liegt indessen einzig in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 16 StPO). Der Beschuldigte ist nicht legitimiert, unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG die Verfahrenseinstellung zu verlangen mit der Begründung, es solle die Staatsanwaltschaft (bzw. die öffentliche Hand) vor übermässigen Kosten verschont werden.”
Bei anhaltender Haft bzw. wenn die beanstandeten Haftmodalitäten unverändert sind, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.
“Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die Beschwerde gegen die angeordneten Haftmodalitäten abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 I 241 E. 1). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und an den beanstandeten Haftmodalitäten hat sich - soweit aus den Akten ersichtlich - in der Zwischenzeit nichts geändert. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.”
Fehlende Eigenlegitimation kann die Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 1 BGG ausschliessen. Soweit sich eine Partei auf Geheimnisinteressen Dritter beruft, kann sie diese grundsätzlich nicht in eigenem Namen geltend machen; das Fehlen entsprechender Prozesslegitimation führt danach dazu, dass die behaupteten Geheimnisgründe nicht geeignet sind, einen für die Beschwerdebefugnis erforderlichen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun.
“Der Beschwerdeführer beruft sich zum einen auf Geschäftsgeheimnisse der KA BOOM Kommunikationsagentur AG. Jedoch ist er nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die von ihm angerufenen Geschäftsgeheimnisse sind daher - auch unter Geltung von aArt. 248a Abs. 1 StPO - von vornherein nicht geeignet, einen ihm drohenden nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun.”
“Schon die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar vorinstanzlich Geheimhaltungsinteressen angerufen habe. Er habe dabei aber weder konkretisiert, inwiefern die "privaten Dateien" schützenswerte Geheimhaltungsinteressen enthielten, noch, wo diese Dateien zu finden wären. Ebenso pauschal habe er auf angeblich tangierte "Geschäftsgeheimnisse" einer Gesellschaft hingewiesen. Ob er sich überhaupt im eigenen Namen auf die Interessen dieser juristischen Person berufen könnte, liess die Vorinstanz offen. Ebenso könne offenbleiben, ob die vorgebrachten Geheimnisgründe ein Entsiegelungshindernis begründen könnten. Denn selbst anlässlich seiner vorinstanzlichen Duplik habe es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut versäumt, anzugeben, wo die betroffenen Dateien zu finden wären (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 6). Was der Beschwerdeführer beiläufig vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes keinen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Er legt nicht dar, welcher Art die angeblich tangierten Privatgeheimnisse seien bzw. welche "privaten Dateien" und welche Datenspeicher davon betroffen wären. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen allgemeinen "Geschäftsgeheimnisse" substanziieren keine Beschwerdebefugnis. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er geltend gemacht, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse einer juristischen Person. Er legt nicht dar, inwiefern er diesbezüglich in eigenen Rechten betroffen wäre (Art. 42 Abs. 2 Satz 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Im Übrigen begründet das blosse prozesstaktische Motiv einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel gegen sie erhoben werden sollen, kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11).”
Für die Gegenstandsbeschränkung des Art. 93 Abs. 3 BGG ist erforderlich, dass nach Ergehen des Endentscheids an einer Beschwerde gegen eine frühere Vor- oder Zwischenverfügung weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht.
“Art. 61 Abs. 4 VRPG wurde mit der VRPG-Revision 2008 neu gefasst und ist Art. 93 Abs. 3 BGG nachgebildet (BAG 08-109, i.K. seit 1.1.2009; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des VRPG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11 S. 2 ff., 11; Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 1; BVR 2017 S. 221 E. 2.3). Seither enthält die Regelung die hier interessierende Einschränkung, wonach (andere) Zwischenverfügungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. für die ursprüngliche Fassung von Art. 61 Abs. 4 VRPG GS 1989 S. 277 ff., 290 f.). Das Erfordernis der Auswirkung auf den Inhalt bringt zum Ausdruck, dass an einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Ergehen der Endverfügung noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bestehen muss (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2 [Pra 98/2009 Nr. 137]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, §19a N. 61; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 92 und 93 N.”
“Art. 61 Abs. 4 VRPG wurde mit der VRPG-Revision 2008 neu gefasst und ist Art. 93 Abs. 3 BGG nachgebildet (BAG 08-109, i.K. seit 1.1.2009; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des VRPG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11 S. 2 ff., 11; Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 1; BVR 2017 S. 221 E. 2.3). Seither enthält die Regelung die hier interessierende Einschränkung, wonach (andere) Zwischenverfügungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. für die ursprüngliche Fassung von Art. 61 Abs. 4 VRPG GS 1989 S. 277 ff., 290 f.). Das Erfordernis der Auswirkung auf den Inhalt bringt zum Ausdruck, dass an einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Ergehen der Endverfügung noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bestehen muss (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2 [Pra 98/2009 Nr. 137]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, §19a N. 61; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 92 und 93 N.”
Bei Hinweisen auf Rechtsmittel ist darauf hinzuweisen, dass die zulässigen Rügen bzw. der Anfechtungsumfang gemäss Art. 93 BGG beschränkt sind.
“Sur les frais : Arrête les frais judiciaires des deux appels à 10'000 fr. au total, les met pour moitié à la charge de B______ et pour moitié à la charge de D______ et C______, pris conjointement et solidairement, et compense ces frais avec les avances de mêmes montants fournies par les précités, qui demeurent acquises à l'Etat de Genève. Condamne B______, D______ et C______, pris conjointement et solidairement, à payer à E______ la somme de 12'000 fr. à titre de dépens d'appel. Siégeant : Madame Pauline ERARD, présidente; Madame Verena PEDRAZZINI RIZZI, Monsieur Laurent RIEBEN, juges; Madame Jessica ATHMOUNI, greffière. Indication des voies de recours : Conformément aux art. 72 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF ; RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF) par devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile, dans les limites de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
“* * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : Déclare recevable le courrier adressé au greffe de la Cour de justice par A______ SA le 18 septembre 2020. Limite la procédure à la question de la licéité ou de l'illicéité du comportement de B______ SA. Ordonne la comparution des parties : - Pour A______ SA, en la personne de H______ et G______ - Pour B______ SA, en la personne de D______ Ordonne l'audition de F______, en qualité de témoin. Réserve la suite de la procédure. Siégeant : Monsieur Cédric-Laurent MICHEL, président; Madame Pauline ERARD, Madame Paola CAMPOMAGNANI, juges; Madame Roxane DUCOMMUN, greffière. Indication des voies de recours : Conformément aux art. 72 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110), la présente ordonnance peut être portée dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF) par-devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile, les moyens étant limités en application de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14.”
Bei Entsiegelungsentscheiden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wird. Als solcher kann die Verletzung geschützter Geheimhaltungsrechte geltend gemacht werden; die Darlegung ist in der Beschwerdeschrift zu substanziieren, sofern sie nicht offensichtlich ist.
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.”
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss rechtlicher Natur sein und in der Beschwerdebegründung konkret dargetan werden, soweit ein solcher Nachteil nicht ohne Weiteres ins Auge springt; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).”
Separat notifizierte Nebenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ihr Erlass einen irreparablen Nachteil verursachen kann.
“Lorsqu'une autorité refuse d'accorder l'effet suspensif à un recours sur le plan cantonal ou retire l'effet suspensif qui l'assortit en principe selon la loi, elle rend une décision incidente qui ne met pas fin au litige (cf. arrêts 2C_540/2024 du 16 janvier 2025 consid. 1.1 et les références citées). Or, sous réserve des cas visés par l'art. 92 LTF qui n'entrent manifestement pas en ligne de compte en l'espèce, les décisions incidentes notifiées séparément ne peuvent, d'après l'art. 93 al. 1 LTF, faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
Bei unvollständig festgestelltem Sachverhalt spricht dies grundsätzlich gegen die selbständige Anfechtbarkeit eines Vorentscheids nach Art. 93 BGG; der Vorentscheid kann insoweit zusammen mit dem späteren Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ausnahmsweise kommt eine sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b in Betracht, wenn durch Gutheissung unmittelbar ein Endentscheid herbeigeführt würde und dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde; in solchen Fällen ist eine detaillierte Darlegung des Einsparpotenzials nicht immer erforderlich.
“Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführenden betreffend Haus C gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend Berechnung der Hauptnutzfläche an ihre Vorinstanz zurückgewiesen. Angesichts des nicht vollumfänglich festgestellten Sachverhalts kann das Bundesgericht weder einen Endentscheid fällen, noch legen die Beschwerdeführenden dar, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 93 BGG). Die Beschwerde ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. Es steht den Beschwerdeführenden jedoch offen, einen allfälligen für sie ungünstigen Endentscheid betreffend die Baubewilligung anzufechten. Diesfalls können sie das vorliegend fragliche Urteil des Verwaltungsgerichts zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
“Wie gesehen, hat die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung noch nicht verfügt. Anders als in Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 hätte eine Gutheissung der Beschwerde deshalb zur Folge, dass nicht nur sofort ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeigeführt werden könnte, sondern sich damit auch ein bedeutender Aufwand an Zeit (und Kosten) einsparen liesse. Wie sogleich aufzuzeigen ist, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung in ausreichender Weise. Es liegt somit auf der Hand, dass im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens diese Urteilsvoraussetzungen umfassend erarbeitet werden müssten und eine Gutheissung einen erheblichen Aufwand ersparen würden; eine ausführliche Darlegung dieses Umstandes durch die Beschwerdeführenden ist deshalb nicht notwendig (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 93 BGG).”
“S. 481 f.), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 in fine S. 801 mit Hinweisen), dass der Rückweisungsentscheid zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt, was indes das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) praxisgemäss nicht erfüllt (BGE 140 V 282 E. 4.2 in fine S. 286 mit Hinweisen), wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin hingegen die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für gegeben hält, weil das Verfahren durch die Gutheissung ihrer die Rentenaufhebung beantragenden Beschwerde sofort einem Endentscheid zugeführt und dadurch ein Kosten- und Zeitaufwand erspart würde, dass indessen weder (substanziiert) dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der damit eingesparte Aufwand (Wegfall der von der Vorinstanz angeordneten berufsberaterischen Abklärung) bedeutend im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre (Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E.”
Fehlt die hinreichende Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder einer erheblichen Einsparung an Zeit oder Kosten bei einem Beweisverfahren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) — und ist eines davon nicht offensichtlich — tritt das Bundesgericht mangels genügender Begründung nach Art. 108 BGG nicht ein.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Entscheide über die (Verweigerung der) Entsiegelung können wegen der drohenden Unzugänglichkeit oder des Verlusts relevanter Daten einen empfindlichen, nicht wieder gutzumachenden Beweisverlust begründen. Liegt dies substanziiert dar, ist damit die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt und die sofortige Beschwerde grundsätzlich zulässig.
“Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Gegenständen und Daten, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nicht ab. Er stellt insoweit einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerdeführerin zeigt in genügend substanziierter Weise auf, dass ihr im Falle der Rückgabe der sichergestellten Gegenstände bzw. der edierten Daten ein empfindlicher und unwiderruflicher Beweisverlust in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 droht. Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (vgl. 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegner 2 und 3 sind nicht beschuldigte Personen. Nach der Rechtsprechung stellt der vorinstanzliche Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1 mit Hinweis). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.”
“Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteil 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Die Beschwerdeführerin zeigt in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust. Indem ihr verweigert werde, auf die auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten zuzugreifen, worauf sie beweisrelevante Aufzeichnungen in Form von Videos, Chat-Unterhaltungen und Bewegungsdaten (GPS) vermute, würden wesentliche Ermittlungsansätze zunichte gemacht. Neben den unvollständigen und widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten habe nur ein Zeuge den schweren Verkehrsunfall beobachtet, weshalb sie zur Klärung des Sachverhalts auf weitere Beweismittel angewiesen sei. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Die beschwerdeführende BA bringt vor, es drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es sei davon auszugehen, dass die sichergestellten Aufzeichnungen diverse erhebliche Informationen und Beweismittel enthielten, welche für die Strafuntersuchung (u.a. gegen die noch näher zu ermittelnden verantwortlichen Organe der privaten Beschwerdegegnerin) unerlässlich seien. Die zu untersuchenden mutmasslichen Delikte seien im Rahmen der geschäftlichen Aktivitäten der privaten Beschwerdegegnerin verübt worden. Anderweitige Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausreichend dargetan (vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2; BGE 140 IV 28, nicht amt. publ. E. 1; Urteile 1B_563/2021 vom 31. August 2022 E. 1; 1B_297/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin macht im Hauptstandpunkt geltend, der Entsiegelungsrichter habe im angefochtenen Entscheid nur die gesetzliche Voraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO geprüft und das Entsiegelungsgesuch schon mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen, ohne weitere von ihr geltend gemachte Entsiegelungshindernisse zu prüfen. Die BA nehme, indem sie in ihrer Beschwerdeschrift den Hauptantrag stelle, ihr Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen, "eine gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässige Erweiterung des vorinstanzlichen Verfahrensgegenstands vor". Könne aber auf das Haupt-Rechtsbegehren der BA nicht eingetreten werden, fehle es auch an einem rechtsgenügend begründeten, reformatorischen Rechtsbegehren, da der Eventualantrag der BA "rein kassatorischer Natur" sei. Den prozessualen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen.”
Art. 93 Abs. 1 BGG wird restriktiv gehandhabt. Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden ist nur ausnahmsweise gegeben und auf die in Art. 93 BGG genannten Tatbestände beschränkt. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, sofern deren Vorliegen nicht offensichtlich ist.
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art.”
“Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3). 4.2.4. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass es bei den Anfechtungsvoraussetzungen bleibt, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art.”
Der Beschwerdeführer rügt, auf dem sichergestellten Mobiltelefon könnten sich rechtlich geschützte Anwaltskorrespondenz und ärztliche Unterlagen befinden, was er als drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt.
“Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon - sofern es sich dabei um sein eigenes handelt - rechtlich geschützte Anwaltskorrespondenz und ärztliche Unterlagen befinden. Ob er dadurch hinreichend dartut, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann hier offenbleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.”
Pauschale oder ungenügend substantierte Hinweise auf «private Korrespondenz», Fotos oder «persönliche Inhalte», ohne dass gesetzliche Geheimnisrechte konkret geltend gemacht werden, vermögen nach den zitierten Entscheiden kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO aufzuzeigen und begründen deshalb keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Fehlt eine solche Substanziierung, fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung; die Beschwerde ist in solchen Fällen als unzulässig bzw. mit Nichteintreten zu behandeln.
“Mit Blick auf die besondere Stellung der Privatgeheimnisse im Verhältnis zu den anderen Beschlagnahmehindernissen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht zuweilen festgehalten, der pauschale Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos vermöge keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (statt vieler Urteile 7B_123/2023 vom 29. November 2023 E. 3.1; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn würden in einem Entsiegelungsverfahren keine gesetzlichen Geheimnisrechte im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO substanziiert angerufen, bilde vor dem Zwangsmassnahmengericht auch der (bloss) akzessorische Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation bestimmt) respektive fehle es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren an der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (statt vieler Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt des Eintretens auf die Beschwerde bloss geltend, der angefochtene Entscheid führe "zur Offenlegung der [von ihm] angerufenen Geheimnisse". Im materiellen Teil der Beschwerde führt er aus, er habe als Siegelungsgrund vorgebracht, dass sich auf dem Mobiltelefon schützenswerte "persönliche Inhalte von sich und einer Partnerin" respektive "seiner Partnerin" befänden. Solche allgemeinen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu belegen, dass ihm durch die Entsiegelung - bzw. durch die Freigabe zur Durchsuchung - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig und es ist nicht auf sie einzutreten.”
Gerichtspraxis nennt verschiedene Konstellationen, in denen Art. 93 Abs. 1 BGG anwendbar ist oder nicht: etwa Fragen zur Anfechtbarkeit bei polydisziplinären Begutachtungen, bei Sistierungsentscheiden, bei vorsorglichen Massnahmen (z. B. im Kindesunterhaltsbereich) sowie bei Rückweisungsentscheiden — abhängig davon, ob der unteren Instanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Diese Fälle werden in der Rechtsprechung jeweils unter den engen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 geprüft.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird (zu recht) nicht geltend gemacht (siehe statt vieler Urteil 8C_383/2024 vom 1. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf lit. b der genannten Bestimmung. Dazu führt er aus, es liege mit dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich bei der Medexperts AG, St. Gallen, eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 22. März 2024 mittlerweile eine Expertise vor, welche einen direkten Endentscheid in der Sache erlaube.”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen nur ausnahmsweise unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG möglich. Diese werden restriktiv gehandhabt und sind von der beschwerdeführenden Partei im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Dies gilt insbesondere bei Sistierungsentscheiden, da sie in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 143 IV 175 E. 2.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Rahmen des Endentscheides an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG); Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).”
“Selon la jurisprudence, la décision ordonnant des mesures provisoires en faveur d'un enfant mineur dont la filiation est établie constitue une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (ATF 137 III 586 consid. 1.2). Il en va différemment des mesures provisionnelles relatives à une procédure en modification d'une contribution d'entretien de l'enfant fixée par convention homologuée. Dans ce cas, il s'agit d'une décision incidente, qui ne peut faire l'objet d'un recours immédiat qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (parmi plusieurs: arrêts 5A_514/2020 du 2 décembre 2020 consid. 1.2 et les références; 5A_147/2020 du 24 août 2020 consid. 2.2 et”
“Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen. Aus den Erwägungen geht dabei hervor, dass die Baurekurskommission die von ihr noch nicht behandelten Rügen der bei ihr Rekurrierenden zu prüfen hat, wobei diese Prüfung in Anwendung derjenigen Vorschriften des WRFG/BS zu erfolgen hat, die im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs galten, da die Vorinstanz im Unterschied zur Baurekurskommission diese Regelung und nicht die danach in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des WRFG/BS bzw. das neue Recht als massgebend beurteilt hat. Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a oder b BGG, auch wenn damit über die umstrittene Teilfrage des anwendbaren Rechts befunden wird. Vielmehr handelt es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch klar nicht vor.”
“Für die Beurteilung der voraussichtlichen Stilllegungskosten sei indessen unter anderem die konkrete Eintretenswahrscheinlichkeit des Szenarios "braune Wiese" im Vergleich zum Szenario "grüne Wiese" abzuklären. Dabei handle es sich um technische Fragen. In diesem Bereich verfüge die VK STENFO über technisches Ermessen, weshalb es sich rechtfertige, kassatorisch zu entscheiden (angefochtener Entscheid E. 7.6 - 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Angelegenheit an die VK STENFO zurückgewiesen, damit diese in Betätigung des ihr zustehenden technischen Ermessens insbesondere die Eintretenswahrscheinlichkeit des Szenarios "braune Wiese" und die sich daraus für die durch Beiträge in den Stilllegungsfonds sicherzustellenden Stilllegungskosten ergebenden Konsequenzen selbständig bemisst. Damit ist der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Stilllegungskosten als "echter" Rückweisungsentscheid und nicht etwa als Endentscheid zu qualifizieren. 1.3.2.3. Es liegt auf der Hand, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Festlegung der Stilllegungskosten und die zugehörigen Beiträge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Daher ist weiter zu prüfen, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag erreichen will, nämlich dass das Bundesgericht für die Höhe der Stilllegungskosten auf den Antrag der VK STENFO an das UVEK vom 20. Dezember 2017 abstellt (Stilllegungskosten von Fr. 3'733 Mio.), da die STENFO - so die Beschwerdeführerin - in ihrer späteren (im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 [2C_440/2019] ergangenen) Verfügung vom 10. März 2021 unzulässigerweise von ihrer früheren Festlegung der Stilllegungskosten abgewichen sei. Zwar würde somit eine Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerde zu einer definitiven Festlegung der Höhe der Stilllegungskosten führen. Festzulegen blieben aber durch das Bundesgericht auch noch die Beiträge der Beschwerdeführerin an die Stilllegungskosten, sofern sie sich unmittelbar festlegen liessen.”
“Mit Bezug auf die Stilllegungskosten und die zugehörigen Jahresbeiträge 2017 - 2021 hat die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3.2.1. Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 142 II 363 E. 1.1; 141 V 330 E.1.1; Urteil 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 1.1.1). Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2). Im Übrigen bleibt es dabei, dass Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind. 1.3.2.2. Heisst ein Gericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf diese sich lediglich noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die zwar Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet hatten, vom zurückweisenden Gericht aber aufgehoben worden sind. Die anderen Teile des angefochtenen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2; 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Bezug auf die Stilllegungskosten zum Ergebnis gelangt, der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 77 KEG, welcher die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungskosten durch den Stilllegungsfonds (an welchen die Eigentümer der Kernanlagen Beiträge zu leisten haben) vorsieht, nicht zwingend die ausschliessliche Berücksichtigung des Szenarios "grüne Wiese" vorschreiben wollen. Der Wortlaut von Art. 2 Abs.”
“2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 – 14. November 2019, VB.2019.00439, E. 2.2 – 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1 – 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt. 1.2.3 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54). Grundsätzlich stellt die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens durch einen Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil dar. Vorbehalten bleiben die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sowie die drohende Verletzung des Fairnessgebots (Bertschi, § 19a N. 50). Hierbei genügt eine sinngemässe Geltendmachung der entsprechenden Nachteile (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00751, E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wirft der Vorinstanz hinreichend konkret vor, dass sie durch ihren Rückweisungsentscheid die Gefahr einer Rechtsverzögerung schaffe (vgl.”
Selbstständig eröffnete Vor‑ oder Zwischenentscheide sind grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder – alternativ – die Gutheissung der Beschwerde sogleich einen Endentscheid herbeiführen und dadurch erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
“Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der geleisteten Sicherheitsleistung aufgehoben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Die bloss pauschale Behauptung von geschützten Geheimnisinteressen genügt nicht. Für Beschwerden gegen Entsiegelungsentscheide ist erforderlich, dass die betroffene Person die geltend gemachten Geheimnisinteressen im Entsiegelungsverfahren substanziiert und zumindest kurz umschreibt und glaubhaft macht; hierzu gehört auch die Bezeichnung der betroffenen Aufzeichnungen/Dateien. Der Betroffene hat im Entsiegelungsverfahren entsprechende Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten, wobei er nicht verpflichtet ist, den Inhalt der Geheimnisrechte in voller Tiefe offenzulegen.
“Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1). Derartige Geheimnisrechte macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort geltend und äussert er sich in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht (siehe vorne E. 4.1) auch sonst überhaupt nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Soweit er sinngemäss den Tatverdacht und damit einhergehend die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der erfolgten Beschlagnahmungen zu bestreiten scheint, macht er (lediglich) andere Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernisse geltend, die im Entsiegelungsverfahren praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermögen (Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).”
“Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1). Derartige Geheimnisrechte macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht geltend. Soweit sie beiläufig erwähnt, die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Entsiegelung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre dar, legt sie mit keinem Wort dar, inwiefern das Interesse am Persönlichkeitsschutz vorliegend höher zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 4.3; 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2). Dies ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
“Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E.”
“Zur gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, ein Entsiegelungsentscheid begründe "für den Inhaber der Rechte regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil" (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 3). Schon im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren keine eigenen geschützten Geheimnisrechte dargelegt habe. Auf seine Vorbringen betreffend Zeugnisverweigerungsrecht von Banken bzw. Bankgeheimnis (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10) trat sie nicht näher ein. Mangels substanziierter Geheimnisrechte des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch keine diesbezügliche Triage der versiegelten Asservate vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 S. 7).”
Wenn die Offenbarung von Geheimnissen substanziiert geltend gemacht wird, droht nach der Praxis des Bundesgerichts wegen der Unumkehrbarkeit der Offenbarung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; in diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Ein Zwischenentscheid ist auch dann anfechtbar, wenn er sich auf einen späteren Nichteintretensentscheid wegen Nichterbringung der Sicherheitsleistung auswirkt; eine entsprechende Mitanfechtung ist im Lichte von Art. 93 Abs. 3 BGG zu würdigen.
“Dies ist zulässig, da es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt und sich dieser auf den hier angefochtenen Nichteintretensentscheid infolge Nichterbringung der Sicherheitsleistung auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Zwischenentscheid vom 11. Juli 2023 ist gestützt auf das gestellte Eventualbegehren als gültig mitangefochten zu betrachten und auf die gegen diesen gerichteten Rügen unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (siehe E. 2) einzutreten (Urteil 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 1 mit Hinweisen).”
Der geltend gemachte irreparable bzw. unheilbare Rechtsschaden muss konkret dargetan werden; allgemein gehaltene oder pauschale Behauptungen (etwa zu möglichen, «lange(n) und kostspielige(n)» Beweisverfahren) genügen den strengen Anforderungen des Bundesgerichts nicht.
“En l'espèce - contrairement à ce que soutient la recourante -, l'arrêt entrepris, qui rejette l'exception de prescription, n'est pas une décision finale au sens de l'art. 90 LTF, mais une décision incidente qui n'est susceptible d'un recours immédiat qu'aux conditions posées à l'art. 93 al. 1 LTF (arrêt 4A_101/2021 du 25 février 2021 consid. 3 et les arrêts mentionnés). Or, s'étant manifestement méprise sur la qualification de la décision attaquée, l'intéressée n'expose pas en quoi celle-ci pourrait lui causer un préjudice juridique irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF; sur cette notion, parmi plusieurs: ATF 142 III 798 consid. 2.2). Certes, si le Tribunal fédéral devait accueillir l'exception de prescription, il pourrait rendre immédiatement une décision finale (art. 93 al. 1 let. b LTF) en rejetant la demande sur le fond ( cf. ATF 118 II 447 consid. 1b/bb et les citations). La recourante - s'exprimant à l'appui de sa requête d'effet suspensif - évoque les " diverses mesures d'instruction " que le premier juge devra entreprendre pour déterminer notamment le " montant exact de l'éventuel dommage ", opération qui sera " conséquente, coûteuse et chronophage "; or, même en faisant preuve de mansuétude, une telle argumentation toute générale ne répondrait pas aux exigences strictes que le Tribunal fédéral a fixées quant à l'économie d'une " procédure probatoire longue et coûteuse " (arrêt 4A_316/2023 du 9 octobre 2023 consid.”
Bei einstweiligen oder provisorischen Kostenanordnungen begründet die vorläufige Zahlungsverpflichtung für sich allein grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil i.S.v. Art. 93 BGG und führt daher nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Eine Ausnahme besteht, wenn die Zahlung unvertretbare oder sonst nicht wiedergutzumachende Nachteile (z.B. Konkurs oder ähnliche schwere finanzielle Folgen) verursachen kann; in solchen Fällen kann dies ein Eintretenshindernis begründen.
“Der Umstand, dass während der Dauer eines Verfahrens eine Geldsumme bezahlt werden muss, ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung lediglich ein tatsächlicher, aber kein rechtlicher Nachteil, da die Beschwerdeführerin bei einem späteren Obsiegen in diesem Beschwerdepunkt von der Kostentragung befreit würde (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 f.; Urteil 6B_1094/2014 vom 17. März 2015 E. 1; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 20, N. 20 zu Art. 93 BGG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz die Übernahme der Transport- und Lagerkosten durch den Bund nur einstweilen abgelehnt hat, sie mithin noch keinen definitiven Entscheid über die Kostentragung gefällt hat. Anders verhalten könnte es sich, wenn der beschwerdeführenden Partei aufgrund der durch den Zwischenentscheid zu leistenden Zahlungen beispielsweise der Konkurs oder andere erhebliche finanzielle Schwierigkeiten oder sonstige nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen könnten (Urteile 5A_147/2020 vom 24. August 2020 E. 2.3; 2C_836/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.4; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 93 BGG). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Nachdem die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2023 aufgehobene Beschlagnahmung des Mobiliars der Beschwerdeführerin von keiner Partei angefochten wurde, kann die O.______ AG insbesondere bereits seit Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens von ihrem Retentionsrecht Gebrauch machen. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihr drohe aufgrund des angefochtenen Zwischenentscheids der Verlust des Eigentums an ihrem vormals beschlagnahmten Mobiliar, verfängt damit nicht.”
Bei Rückweisungsentscheiden ist zu unterscheiden: Enthält die Rückweisung materiellrechtliche Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränken, kann dies für die zurückgewiesene Behörde — insbesondere für Versicherungsträger/Verwaltung — einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen, weil sie dadurch allenfalls gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie später nicht selbst anfechten kann. Erschöpft sich die Rückweisung hingegen in der näheren Prüfung ungeklärter Tatsachen- oder Abklärungsfragen ohne materiellrechtliche Vorgaben, bewirkt sie regelmässig nur eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens und löst keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aus.
“Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, sodass die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG zum Tragen kommen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid praxisgemäss wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln und auf eine dagegen gerichtete Beschwerde daher ohne Weiteres einzutreten (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Hat die rückweisungsbetroffene Unterinstanz auf Grund verbindlicher oberinstanzlicher Anordnungen eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, zu deren späteren Anfechtung sie nicht befugt ist, handelt es sich beim betreffenden Rückweisungsentscheid zwar um einen Zwischenentscheid, doch kann sich die Unterinstanz diesfalls regelmässig auf die in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verankerte Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur berufen (BGE 150 II 346 E. 1.3.2 am Ende).”
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).”
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen praxisgemäss nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid jedoch gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht bei ihm ein irreversibler Nachteil. Dies liegt im Umstand begründet, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid demnach materiellrechtliche Vorgaben beinhaltet, welche die untere Instanz im Rahmen ihres neuen Entscheids befolgen muss, ist diese befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Anders verhält es sich, wenn einzig zurückgewiesen wird, weil eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu überprüfen ist, ohne dass damit Anordnungen materiellrechtlicher Natur verbunden sind.”
“1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3).”
Im Entsiegelungsverfahren löst eine prozessleitende Verfügung (etwa die Anordnung einer Triage und deren Modalitäten) in der Regel kein Eintreten nach Art. 93 Abs. 1 BGG aus, weil kein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil besteht. Solche Verfügungen können nötigenfalls zusammen mit dem späteren Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden.
“Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht die (teilweise) Entsiegelung der sichergestellten Datenträger angeordnet hat. Vielmehr handelt es sich hierbei (lediglich) um eine prozessleitende Verfügung innerhalb des noch hängigen Entsiegelungsverfahrens, welche die Durchführung einer Triage anordnet und die diesbezüglichen Modalitäten regelt. Eine Offenbarung des vom Beschwerdeführer angerufenen Geheimnisses droht damit gerade (noch) nicht. Nach konstanter Rechtsprechung ist auf Beschwerden gegen derartige prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nicht einzutreten. Solche Verfügungen können jedoch durch Beschwerde gegen einen allfälligen späteren Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden (Urteile 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb ihm vorliegend ausnahmsweise bereits aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil erwachsen könnte (siehe dazu Urteil 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.4), ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.”
“Vielmehr handelt es sich hierbei (lediglich) um eine prozessleitende Verfügung innerhalb des noch hängigen Entsiegelungsverfahrens, welche die Durchführung einer Triage anordnet und die diesbezüglichen Modalitäten regelt. Eine Offenbarung des vom Beschwerdeführer angerufenen Geheimnisses droht damit gerade (noch) nicht. Nach konstanter Rechtsprechung ist auf Beschwerden gegen derartige prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nicht einzutreten. Solche Verfügungen können jedoch durch Beschwerde gegen einen allfälligen späteren Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden (Urteile 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb ihm vorliegend ausnahmsweise bereits aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil erwachsen könnte (siehe dazu Urteil 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.4), ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.”
“Auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage und deren Modalitäten vor Ausfällung eines (Teil-) Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Verfügungen können nötigenfalls durch Beschwerde gegen den allfälligen Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
Nicht‑wieder gutzumachende Nachteile (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) sind konkret darzutun; rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen grundsätzlich nicht. Die beschwerdeführende Person trägt darlegungspflichtig, dass eine der Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, sofern dies nicht offensichtlich ist.
“Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll. Soweit sie sich in anderem Zusammenhang zu den Auswirkungen des angefochtenen Entscheids äussert, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass ihr durch diesen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde. Solches ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Nachteil, wie vorstehend dargelegt, nicht daraus, dass das gegenwärtig sistierte Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch für den Bau von sieben Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Nr. 331 durch den Rückweisungsentscheid weiter verzögert wird, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid bewirkt keinen Nachteil im genannten Sinn, da sie im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches liegt auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl.”
Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung die Gefährdung des Geheimnisschutzes.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung Geheimnisschutzgründe im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO entgegenstehen (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Bei Rückweisungen, die lediglich eine ergänzende Sachverhalts- oder Beweisabklärung anordnen, verneint die Rechtsprechung in der Regel die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens begründet nach der Praxis keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit. a) und rechtfertigt auch nicht allein die Annahme eines zu ersparenden weitläufigen Beweisverfahrens (lit. b).
“Die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, weil eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Bejahung zusätzlicher Fürsorgepflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin) keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, da die übrigen Haftungsvoraussetzungen weder durch die Vorinstanz noch durch die Erstinstanz geprüft wurden. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem die Sache zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde, für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.”
“Dass mit der Rückweisung ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden wäre, ist nicht erstellt: Zunächst präzisiert die Vorinstanz nicht, welche Abklärungen im Einzelnen zu treffen seien. Sodann dürfte die Stadt Zürich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über aktuelle Entscheidgrundlagen verfügen. Gemäss Angaben der Stadt Zürich besteht nebst des nach wie vor relevanten Berichts vom Oktober 2020 ein fortlaufendes Monitoring. Die Stadt sei daher über die aktuelle Situation im Bilde und könne bei Bedarf weitergehende Massnahmen ergreifen. Soweit der Beschwerdeführer überdies mögliche Massnahmen anführt, handelt es sich nicht um Vorkehrungen im Beweisverfahren, sodass sie für die vorliegende Frage unbeachtlich sind. Abgesehen davon führt die Stadt Zürich aus, sie habe einen beträchtlichen Teil davon bereits ergriffen. Eine wesentliche Zeit- und Kostenersparnis, wie es Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt, ist damit nicht hinreichend erstellt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist überdies weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer einen solchen geltend. Dem Beschwerdeführer stünde es denn auch frei, den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem die Stadt Zürich sich mit der Streitsache erneut befasst haben wird, wie dies der angefochtene Entscheid vorsieht. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_57/2023 ist folglich nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf vorzubringen, die teilweise Rückweisung der genannten Anklagepunkte an die Staatsanwaltschaft verbunden mit der Verfahrenstrennung verlängere das Verfahren in unzulässiger Weise, da grundsätzlich bereits alle notwendigen Beweise durch das erstinstanzliche Sachgericht eingeholt worden seien. Die Rückweisung der Ankage zwecks Beweisergänzung sei daher mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Damit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Eine Rückweisung der Anklage geht grundsätzlich in jedem Fall mit einer Verfahrensverlängerung einher. Würde somit dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführer gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass nahezu jede Rückweisung der Anklage zwecks Beweisergänzung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an das Bundesgericht angefochten werden könnte. Dies widerspräche aber dem gesetzgeberischen Willen, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll und Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben sind (vgl. vorne E. 1.2). Zudem führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, die bei ihr hängig bleibenden Anklagepunkte seien spruchreif und es werde insoweit nach Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Zwischenentscheids direkt zur Berufungsverhandlung geladen. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nach über eineinhalb Jahren nach Eingang der Berufungen nicht gewillt, das Verfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen, ist damit unbegründet.”
“noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171), dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:”
“Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht der Beschwerdeführerin kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss weder um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG noch droht der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die Verletzung der angeführten Verfahrensrechte geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Beschluss ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren im von der impliziten Teileinstellung betroffenen Umfang definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex erscheint.”
“Zunächst wird erst das Sachurteil der Erstinstanz und ein allfälliger Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz darüber zeigen, ob es für den Prozessausgang wirklich ausschlaggebend ist, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung zur Klageantwort verweigerte. Im heutigen Zeitpunkt steht damit noch gar nicht fest, dass dies überhaupt einen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt. Aber auch wenn dem so wäre, handelte es sich dabei jedenfalls nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. So könnte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) vor Bundesgericht gerügt werden, die Fristerstreckung sei zu Unrecht verweigert worden, falls sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wenn sich dieser Standpunkt als begründet erweisen würde, wäre der Sachverhalt zu ergänzen bzw. die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit könnte ein dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden. Eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt, wie ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit zu verneinen.”
Soweit Zwischenentscheide betreffend Kostenvorschuss oder Sicherheit angefochten werden, muss die Beschwerdeführende in der Begründung darlegen, dass ihr dadurch tatsächlich der Zugang zum Gericht verwehrt wäre bzw. ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, indem sie darlegt, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten.
“Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie fechte "inhaltlich die Streitwertbestimmung der Vorinstanz an, die den Verfügungen sowie dem Beschluss zugrunde [gelegen habe]". Die fehlerhafte Streitwertbestimmung habe sich unmittelbar in den Verfügungen niedergeschlagen, mit denen die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses festgelegt worden sei. Weil die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen sei, den angeordneten, angeblich überhöhten Kostenvorschuss zu leisten und dies zum Nichteintreten auf die Berufung geführt habe, hätten sich die Verfügungen als selbständig eröffnete Zwischenentscheide direkt auf den Inhalt des Endentscheids (Nichteintreten mangels rechtzeitigen Eingangs des Kostenvorschusses) ausgewirkt. Ob sich die vorinstanzlichen Zwischenverfügungen, mit denen der Kostenvorschuss auf Fr. 130'750.-- festgesetzt wurde, im vorgebrachten Sinne gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG auf den Inhalt des Endentscheids auswirken würden, braucht nicht vertieft zu werden, zumal die nunmehr erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne über ihre Vermögenswerte derzeit nur sehr eingeschränkt verfügen und sei daher zur Zahlung des Kostenvorschusses ausserstande gewesen, in keiner Weise belegt ist und sich nicht auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen lässt. Dem Vorbringen ist daher von Vornherein die Grundlage entzogen.”
Wenn gegen einen nach Art. 93 BGG anfechtbaren Rückweisungsentscheid nur eine Partei Beschwerde erhebt, muss der vorinstanzlich unterlegenen Gegenpartei in der Beschwerdeantwort bzw. vernehmlassungsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, auch diejenigen Gründe und Anträge vorzubringen, betreffend deren sie vor der Vorinstanz unterlegen ist, damit sie durch die fakultative Nichtanfechtung des Rückweisungsentscheids nicht benachteiligt wird.
“Anders verhält es sich bei Rückweisungsentscheiden, die nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar sind. Falls im bundesgerichtlichen Verfahren nur eine Partei Beschwerde erhebt und daraufhin ein Endentscheid ergeht, wird die nicht beschwerdeführende Gegenpartei um die Möglichkeit gebracht, das vorinstanzlich zu ihrem Nachteil Entschiedene anzufechten. Insbesondere dann, wenn es ihr nicht möglich war gegen den Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG Beschwerde zu erheben (vgl. dazu vorne E. 1.1.2 und E. 1.2). Daher muss es ihr möglich sein, vernehmlassungsweise auch Gründe vorzubringen, bezüglich derer sie im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist (zum Ganzen BGE 138 V 106 E. 2.2 m.w.H.; Urteile 1C_232/2014 vom 18. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 II 136; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.4 m.w.H.).”
“Anders verhält es sich mit Bezug auf einen Rückweisungsentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar ist. Denn nach der gesetzlichen Konzeption ist die Anfechtung in diesem Fall fakultativ; die vor der Vorinstanz unterlegene Partei kann auf eine selbstständige Anfechtung des Rückweisungsentscheides verzichten und sich gegen das darin Entschiedene noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid wenden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Erhebt nun gegen einen Rückweisungsentscheid, der beiden Parteien teilweise Recht gibt, nur die eine Partei Beschwerde, und erlässt daraufhin das Bundesgericht einen Endentscheid, so wird dadurch der anderen Partei die Möglichkeit genommen, das im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ihrem Nachteil Entschiedene anzufechten. Sie kann auch keine bedingte Beschwerde erheben für den Fall, dass die Gegenpartei den Rechtsmittelweg einschlägt (BGE 134 III 332). In dieser Konstellation muss demnach derjenigen Partei, die den Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten hat, die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Beschwerdeantwort auch diejenigen Punkte zu thematisieren, bezüglich der sie vor der Vorinstanz unterlegen ist.”
“Der Antrag der Beschwerdegegnerin lautet auf Abweisung der Beschwerde. Dabei verlangt sie, die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids anzuweisen, die Schlussabrechnung aufgrund ihrer Rechtsbegehren gemäss Einsprache vom 13. September 2022 festzusetzen (vgl. SV. C). Im Verfahren vor Bundesgericht ist eine Anschlussbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (BGE 144 V 264 E. 1.2; Urteil 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.5.1 m.w.H.). Anders verhält es sich bei Rückweisungsentscheiden, die nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar sind. Hier muss es möglich sein, vernehmlassungsweise auch Gründe und Anträge vorzubringen, bezüglich derer die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist (vgl. Urteil 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.5.2 m.w.H.). Mit dem Antrag auf Festsetzung der Schlussabrechnungen gemäss Einspracheentscheid, beantragt die Beschwerdegegnerin nichts was nicht über die Folgen eines Abweisungsentscheids hinausgehen würde. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Anschlussbeschwerde und es ist nicht weiter darauf einzugehen.”
Rückweisungsentscheide an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung werden in der Rechtsprechung regelmässig als selbständig eröffnete Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG qualifiziert und sind daher grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten engen Voraussetzungen anfechtbar. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltung durch die Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient oder wenn die Rückweisung die Verwaltung zur Erlassung einer rechtswidrigen Verfügung zwingt; in solchen Fällen wird materiell ein anfechtbarer Endentscheid gesehen.
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1). Rückweisungsurteile, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide), sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden.”
Liegt durch Rückweisung vor, dass die Behörde nach Abklärungen eine Rückforderungs- oder Erstattungsforderung entsprechend neu festzusetzen hat, ohne dabei eigenen Entscheidungsspielraum zu behalten, begründet dies einen anfechtbaren selbstständig eröffneten Vor‑ bzw. Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Indem der Bezirksrat die Sache an die Beschwerdeführerin zur Abklärung zurückwies, ob und in welcher Höhe beim Beschwerdegegner Kabelanschlussgebühren entstanden seien, und sie die Rückforderung entsprechend neu festzusetzen bzw. allenfalls darauf zu verzichten habe, liegt eine solche Konstellation vor. Die Beschwerdeführerin wird im Anschluss an die entsprechenden Abklärungen die dem Beschwerdegegner angefallenen Kabelanschlussgebühren zu berücksichtigen und ihre Rückerstattungsforderung allenfalls anzupassen haben, wobei ihr diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Damit liegt vorliegend ein anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen wird praxisgemäss von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgegangen, wenn eine Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen wäre, den von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben Folge zu leisten und hernach ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 letzter Absatz).”
Bei Zwischenentscheiden über Kosten (etwa Kostenvorschuss) ist für die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und”
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Zustellung/Notification (vgl. Art. 100 LTF in den Hinweisen zu Art. 93 BGG). Dies gilt insbesondere für zivil‑ und strafrechtliche Rechtsmittel sowie für die Anfechtung von Vor‑ und Zwischenentscheiden; in den Entscheidungsnoten werden ebenfalls subsidiäre Verfassungs‑ bzw. verfassungsrechtliche Rekursmöglichkeiten genannt.
“* * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : A la forme : Déclare irrecevable le recours interjeté le 2 mai 2024 par A______ contre l'ordonnance ORTPI/483/2024 rendue le 18 avril 2024 par le Tribunal de première instance dans la cause C/2355/2023. Sur les frais : Arrête les frais judiciaires de recours à 1'000 fr., les met à la charge de A______ et les compense avec l’avance de frais versée, qui reste acquise à l’Etat de Genève (art. 111 al. 1 CPC). Dit qu'il n'est pas alloué de dépens de recours. Siégeant : Monsieur Cédric-Laurent MICHEL, président; Madame Paola CAMPOMAGNANI, Madame Stéphanie MUSY, juges; Madame Sophie MARTINEZ, greffière. Indication des voies de recours : La présente décision, qui ne constitue pas une décision finale, peut être portée, dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile (art. 72 LTF), aux conditions de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
“* * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : Déclare irrecevable le recours interjeté le 30 juin 2023 par A______ SA contre l'ordonnance ORTPI/705/2023 rendue le 15 juin 2023 par le Tribunal de première instance dans la cause C/14697/2020. Arrête les frais judiciaires de recours à 1'000 fr., les met à la charge de A______ SA et les compense partiellement avec l'avance versée, acquise à l'Etat de Genève à due concurrence. Condamne A______ SA à verser 600 fr. à l'Etat de Genève, soit pour lui aux Services financiers du Pouvoir judiciaire, à titre de frais judiciaires de recours. Condamne A______ SA à verser 1'200 fr. à C______ à titre de dépens de recours. Siégeant : Madame Nathalie RAPP, présidente; Madame Sylvie DROIN et Monsieur Jean REYMOND, juges; Madame Sandra CARRIER, greffière. La présidente : Nathalie RAPP La greffière : Sandra CARRIER Indication des voies de recours : La présente décision, qui ne constitue pas une décision finale, peut être portée, dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile (art. 72 LTF), aux conditions de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
“Aucune indemnité de partie ne sera allouée, les recourants ayant succombé et les intimés n’ayant pas été appelés à se déterminer. la Chambre arrête : I. Le recours est irrecevable. II. Les frais de la procédure de recours, arrêtés à CHF 600.- (émolument : CHF 500.-; débours : CHF 100.-), sont mis solidairement à la charge de B.________ et A.________. Il n’est pas alloué d’indemnité de parties. III. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral dans les trente jours dès la notification de l’arrêt rédigé. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 78 à 81 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 22 septembre 2023/lsc Le Président La Greffière-rapporteure 502 2023 198 Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP 502 2021 161 Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202 BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202 1B_324/2016 BGE 137 IV 172ATF 137 IV 172DTF 137 IV 172 Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP BGE 141 IV 289ATF 141 IV 289DTF 141 IV 289 BGE 141 IV 284ATF 141 IV 284DTF 141 IV 284 BGE 139 IV 128ATF 139 IV 128DTF 139 IV 128 Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP Art. 271 StPOart. 271 CPPart. 271 CPP Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP Art. 289 StPOart. 289 CPPart. 289 CPP BGE 141 IV 284ATF 141 IV 284DTF 141 IV 284 BGE 141 IV 289ATF 141 IV 289DTF 141 IV 289 Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP Art. 271 StPOart. 271 CPPart. 271 CPP Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP Art. 289 StPOart. 289 CPPart. 289 CPP Art. 170 StPOart. 170 CPPart.”
“Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Regierungsstatthalteramt Thun - Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. VGE 30 Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG Art. 29 VRPGart. 29 LPJAart. 29 VRPG Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BVR 2017 205 BVR 2016 237 Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BGE 137 V 314ATF 137 V 314DTF 137 V 314 BGE 135 I 261ATF 135 I 261DTF 135 I 261 BGE 134 III 188ATF 134 III 188DTF 134 III 188 BVR 2016 237 BVR 2011 508 VGE 2013/250 BVR 2011 508 2C_438/2021 2C_951/2019 2C_611/2011 2C_438/2021 2C_535/2013 2C_811/2011 2C_611/2011 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG 2D_26/2012 2C_339/2010 2C_434/2010 2D_26/2012 2C_339/2010 2C_434/2010 Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BVR 2017 418 Art. 28 VRPGart. 28 LPJAart. 28 VRPG Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG VGE 2021/357 BVR 2020 59 BVR 2017 514 BVR 2011 391 BVR 2012 225 BVR 2012 2 BVR 2017 418 Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 15 IVöBart. 15 AIMPart. 15 CIAP Art. 15 IVöBart. 15 AIMP 2019art. 15 IVöB Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 16 IVöBart. 16 AIMPart. 16 CIAP Art. 16 IVöBart. 16 AIMP 2019art. 16 IVöB Art. 63 IVöBart. 63 AIMPart. 63 CIAP Art. 63 IVöBart. 63 AIMP 2019art. 63 IVöB Art. 64 IVöBart. 64 AIMPart. 64 CIAP Art. 64 IVöBart. 64 AIMP 2019art. 64 IVöB Art. 64 IVöBart. 64 AIMPart. 64 CIAP Art. 64 IVöBart. 64 AIMP 2019art. 64 IVöB VGE 2021/357 BVR 2015 301 BVR 2017 459 BVR 2017 437 BVR 2016 65 BVR 2012 481 Art. 15 IVöBart.”
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt eine doppelte Voraussetzung voraus: es müssen sowohl rechtliche als auch tatsächliche Aspekte betroffen sein und durch die Aufhebung des Rückweisungsentscheids ein erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Bei reinen Ergänzungsrückweisungen ist diese Konstellation nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erfüllt, weil die noch vorzunehmenden Abklärungen oft rechtlicher Natur sind und sich kein bedeutender zusätzlicher Beweisaufwand erspart.
“Denn die Rückweisung erfolgte ergebnisoffen, indem die Unterinstanz erst noch zu prüfen haben wird, ob geldwerte Leistungen vorliegen, die im Sinne eines zweidimensionalen Sachverhalts (auch) auf Ebene des einstigen Alleingesellschafters zu besteuern sind (dazu Urteile 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3.4; 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.5; 2C_630/2021 / 2C_631/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.2; 2C_719/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.2). Der Unterinstanz verbleibt mithin deutlich mehr als bloss ein minimer oder gar fehlender Entscheidungsspielraum. Mit Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren käme die Sache zwar zum Abschluss, doch lässt sich nicht sagen, dass sich dadurch auch ein bedeutender Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen würde. Die Abklärungen, die anzustellen sein werden, dürften einen überschaubaren Beweisaufwand hervorrufen, nachdem von einer rechtskräftigen Aufrechnung (auf Ebene der Gesellschaft) ausgegangen werden kann. Die von der Unterinstanz zu klärenden Fragen sind eher rechtlicher als tatsächlicher Natur. Damit fehlt es an der doppelten Voraussetzung, was der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entgegensteht. Den Erben, die von einem anfechtbaren Entscheid ausgehen, ist nicht zu folgen. Ihre Beschwerde ist unzulässig. Das Einholen der beantragten Amtsberichte erübrigt sich.”
“2 mit Hinweisen), dass davon nur abzuweichen ist, wenn der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen), dass sich weder aus der vorerwähnten Erwägung 5.6.4 noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende”
“noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171), dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:”
Der Bundesgerichtshof kann auf den Nachweis eines irreparablen Schadens verzichten, wenn der Beschwerdeführer darlegt und glaubhaft macht, dass die angefochtene Vor- oder Zwischenentscheidung — namentlich eine Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens — einen Justizverzicht bzw. einen unzumutbaren/unrechtfertigten Verfahrensverzug zur Folge haben würde.
“Dès lors qu'il ne porte pas sur la compétence ou sur une demande de récusation (art. 92 LTF), l'arrêt attaqué ne peut faire l'objet d'un recours en matière pénale (art. 78 ss LTF) qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à savoir s'il peut causer un préjudice irréparable à son destinataire (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Le Tribunal fédéral renonce à l'exigence d'un préjudice irréparable lorsque la partie recourante expose et rend vraisemblable que la décision incidente contestée, notamment une décision ordonnant la suspension de la procédure, entraînera un déni de justice ou un retard injustifié (ATF 143 IV 175 consid. 2.3 p. 177; 138 IV 258 consid. 1.1; 134 IV 43 consid. 2.2-2.4 p. 45 ss; arrêt 5A_878/2014 du 17 juin 2015 consid. 1.1, non publié aux ATF 141 III 270). Il appartient au recourant d'expliquer en quoi la décision incidente qu'il attaque remplit les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à moins que celles-ci ne fassent d'emblée aucun doute (ATF 142 III 798 consid. 2.2 p. 801; 136 IV 92 consid. 4 p. 95; plus récemment: arrêt 6B_732/2020 du 10 août 2020 consid.”
Bei behauptetem ungerechtfertigtem Prozessverzug verzichtet die Rechtsprechung auf die sonst erforderliche Darlegung eines irreparablen Nachteils, wenn der Verzugsvorwurf einen formellen Charakter der Justizverweigerung (denial of justice) aufweist.
“La décision attaquée a été rendue par une autorité statuant en tant que dernière instance cantonale (art. 80 LTF) dans le cadre d'une procédure pénale. Le recours en matière pénale est en principe ouvert (art. 78 ss LTF). Cette décision - qui déclare sans objet le recours pour retard injustifié déposé par le recourant et raye la cause du rôle - ne met pas fin à la procédure pénale en cours. Bien que ce prononcé soit de nature incidente, la jurisprudence admet que l'on renonce à l'exigence d'un préjudice irréparable lorsqu'est allégué un retard injustifié, constitutif d'un déni de justice formel (cf. art. 93 al. 1 LTF; ATF 138 IV 258 consid. 1.1). Tel est le cas en l'espèce, de sorte qu'il convient d'entrer en matière. Cela étant, les conclusions du recourant tendant à lui donner accès au dossier de ses plaintes pénales et à lui octroyer "une juste indemnité étant donné le dégât d'image qui porte un préjudice fatal à ma carrière (art. 34 al. 3 LPJA) " sont irrecevables, ces points étant étrangers à l'objet du présent litige.”
Entscheide, die endgültig über strittige Fragen entscheiden, sind als Endentscheide zu qualifizieren und mit dem ordentlichen Rekurs nach Art. 90 ff. BGG anfechtbar. Demgegenüber gelten Zwischenentscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen (z. B. die Abweisung vorsorglicher Massnahmen), als Entscheide im Sinne von Art. 93 BGG; der Rechtszug gegen solche Zwischenentscheide richtet sich nach dem gegen den Hauptentscheid.
“Bien que le dispositif de l'arrêt entrepris renvoie la cause à la recourante, il ne s'agit pas d'une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF, car l'autorité précédente a statué définitivement sur les points contestés et la recourante ne dispose plus d'aucune marge de manoeuvre (cf. ATF 144 V 280 consid. 1.2; 140 V 321 consid. 3.2). Dirigé contre une décision finale (art. 90 LTF) rendue en matière de droit public (art. 82 ss LTF) par une autorité cantonale de dernière instance (art. 86 al. 1 let. d LTF), le recours est dès lors recevable.”
“Le recourant 2 fait l'objet d'une décision définitive et exécutoire de renvoi. Par décision du 3 janvier 2023, l'Office cantonal a refusé de lui octroyer un titre de séjour. Saisi d'un recours contre ce prononcé, le Tribunal administratif de première instance a refusé la demande de mesures provisionnelles tendant à autoriser le recourant à demeurer en Suisse pendant la durée de la procédure, ce que la Cour de justice a confirmé. La décision de refus d'octroi d'une mesure provisionnelle ne met pas un terme à la procédure et n'est donc pas une décision finale (art. 90 LTF). Elle constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF (cf. ATF 139 V 604 consid. 2.1; 137 III 475 consid. 1). Le recours contre une décision incidente est soumis à la même voie de droit que celle qui est ouverte contre la décision principale (ATF 147 III 451 consid. 1.3; 137 III 380 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige au principal concerne la demande de reconsidération du droit de séjour du recourant 2 en Suisse. Dans sa décision du 3 janvier 2023, l'Office cantonal a traité cette demande conjointement à celle formée par la recourante 1 et ses trois enfants tendant à l'octroi d'un titre de séjour, admettant une unité familiale entre les cinq, et a, à teneur de l'arrêt attaqué, refusé de leur délivrer un titre de séjour. C.________, la première fille de la recourante 1, est de nationalité française. Elle peut partant potentiellement déduire un droit de séjour en Suisse de l'ALCP (RS 0.142.112.681; ATF 144 II 113 consid. 4.1; 142 II 35 consid. 4 et 5) et sa mère peut se prévaloir d'un droit de séjour dérivé du sien (ATF 144 II 113 consid.”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden hat der Beschwerdeführer darzutun, dass entweder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit‑ oder Kostenaufwand ersparen würde.
“Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1). Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
Eine kurzfristige Aussetzung der streitigen prozessleitenden Massnahme kann wirkungslos sein, wenn die Betroffenen bereits seit Jahren Kenntnis von der Praxis haben und eine überraschende, kurzfristige Einstellung nicht wirksam kommuniziert werden kann. In einem solchen Fall ist nicht zu erwarten, dass dadurch wesentlich mehr Personen ihr Verhalten (z. B. Wechsel auf den öffentlichen Verkehr) ändern würden.
“Während die Anzahl der Betriebstage vor der Covid-19-Pandemie aufgrund verschiedener Anstrengungen zur Förderung der Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel rückläufig war, reisten die Besuchenden während der Pandemie wieder vermehrt mit dem Auto an, weshalb auch der Shuttlebus-Betrieb vermehrt eingesetzt wurde. Inzwischen sinkt die Anzahl der Betriebstage wieder. Die mit dem vorläufigen Shuttlebus-Betrieb selbst verbundenen Immissionen oder Unannehmlichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner wie den Beschwerdeführer sind nicht als derart intensiv einzustufen, dass darin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 sowie § 19a Abs. 2 VRG erblickt werden könnte. Der Beschwerdeführer scheint sich denn auch von einer Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes (jedenfalls) für die Dauer des Rekursverfahrens vornehmlich einen Rückgang des motorisierten Individualverkehrs an Tagen zu erhoffen, an welchen der Zoo stark besucht ist. Es scheint indes äusserst fraglich, ob dieses weitere Verkehrsaufkommen einen genügend engen Sachzusammenhang zur hier interessierenden prozessleitenden Massnahme aufweist, sodass damit verbundene Nachteile vorliegend als solche im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angerufen werden könnten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Der Shuttlebus-Betrieb steht den mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Besucherinnen und Besuchern des Zoos seit 2009 – mithin seit 15 Jahren – an Tagen mit hohem Publikumsandrang bzw. im Fall einer Weiterweisung vom Zoo- auf den Dolder-Parkplatz zur Verfügung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Besucherinnen und Besucher Kenntnis von der in der Hauptsache umstrittenen Beförderungsmöglichkeit hat. Wie die Mitbeteiligte im Rekursverfahren zu Recht vorbrachte, kann ein kurzfristiger Abbruch des Shuttlebus-Betriebes entgegen dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss bzw. ausreichend wirkungsvoll kommuniziert werden. Es kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass kurzfristig wesentlich mehr Besucherinnen und Besucher für die Anreise zum Zoo die öffentlichen Verkehrsmittel benützen würden. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Gäste bei einer Überlastung des Zoo-Parkplatzes und einer für sie überraschenden Einstellung des Shuttlebus-Betriebes vermehrt nach möglichst nahe am Zoo gelegenen Parkiermöglichkeiten suchen würden.”
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: (1) die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid bewirken, und (2) mit diesem Endentscheid würde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart. Reine Kosteneinsparungen genügen nicht; erforderlich ist ein prozessökonomisch bedeutsames, den üblichen Rahmen sprengendes Beweisverfahren. Als Beispiele für ein solches weitläufiges Verfahren nennt die Rechtsprechung etwa die Einholung eines oder mehrerer komplexer Gutachten, die Vernehmung sehr vieler Zeugen oder aufwändige Rechtshilfeersuchen. Die beschwerdeführende Partei muss darlegen, welche konkreten Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich wären; zudem ist unter Aktenhinweis anzugeben, dass die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge angedroht wurden.
“BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden.”
“Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt, Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl. BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.2; VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4). 2.5.3 Im vorliegenden Fall hätte eine Abweisung der Beschwerde zur Folge, dass der Mitbeteiligte neu beurteilen müsste, ob eine Unterschutzstellung des Gebäudes "Gasthaus D" verhältnismässig ist und – falls ja – in welchem Umfang das Gebäude zu schützen ist. Inwieweit der neue Beschluss des Mitbeteiligten mit einem weitläufigen Beweisverfahren verbunden sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich.”
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die erste Teilvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ohne weiteres erfüllt. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre mangels Gültigkeit der Klagebewilligung in einem verfahrensabschliessenden Endentscheid auf die Klage nicht einzutreten. Die weitere Teilvoraussetzung, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass bei einem Eintreten auf die Klage, das erstinstanzliche Verfahren die Bewertung der erloschenen Gesellschaft, an der die Beschwerdegegnerin beteiligt war, zum Gegenstand hätte. Aus Sicht der Beschwerdeführerin müsste dazu ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden, was ein Beweisverfahren von mindestens einem Jahr und Kosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin legt damit hinreichend dar, inwiefern mit dem prozessualen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte.”
Handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt ist.
“Der Nichteintretensentscheid einer Rechtsmittelbehörde schliesst zwar das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz ab; richtet sich das Rechtsmittel aber – wie hier – seinerseits gegen einen Zwischenentscheid, so gilt auch der Rechtsmittelentscheid als Zwischenentscheid (statt vieler: BGE 142 III 653 E. 1.1, 137 III 380 E. 1.1). Gegen das vorliegende Urteil dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG daher nur zulässig sein, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:”
“Gegen das vorliegende Urteil kann grundsätzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'724.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.”
“Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:”
“Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:”
“Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter:”
“Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:”
“Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rückweisungsentscheid; statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:”
Im Entsiegelungsverfahren kann bei hinreichender Substanziierung geltend gemachter geschützter Geheimhaltungsrechte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen, weil eine einmal erfolgte Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Daher ist in solchen Fällen die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.
“a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit weiteren Hinweisen).”
Erfolgt die Rüge eines schutzwürdigen Geheimnisses nicht hinreichend substanziiert, kann mangels hinreichender Begründung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG bejaht werden; in solchen Fällen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Rückweisungsentscheide gelten in der Regel als selbständig eröffnete Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Bleibt der unteren Instanz ein Beurteilungs- oder Prüfungsspielraum (z.B. ergänzende Sachverhaltsabklärungen), liegt regelmässig kein Endentscheid vor; die in Art. 93 BGG vorgesehene Eintretensprüfung bleibt daher erforderlich. Ausnahmsweise kann eine Rückweisung wie ein Endentscheid behandelt werden, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich der Umsetzung der oberinstanzlich Anordnung dient.
“Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen. Aus den Erwägungen geht dabei hervor, dass die Baurekurskommission die von ihr noch nicht behandelten Rügen der bei ihr Rekurrierenden zu prüfen hat, wobei diese Prüfung in Anwendung derjenigen Vorschriften des WRFG/BS zu erfolgen hat, die im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs galten, da die Vorinstanz im Unterschied zur Baurekurskommission diese Regelung und nicht die danach in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des WRFG/BS bzw. das neue Recht als massgebend beurteilt hat. Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a oder b BGG, auch wenn damit über die umstrittene Teilfrage des anwendbaren Rechts befunden wird. Vielmehr handelt es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch klar nicht vor.”
“Aus den Erwägungen ergibt sich zum einen, dass es die Gemeinde unterlassen habe zu prüfen, ob aufgrund des geringen Abstands zur Bauzonengrenze Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone zu erwarten sind. Diesfalls hätte sie (allenfalls unter Einbezug der dafür zuständigen kantonalen Behörden) die Konformität auch mit der angrenzenden Zone prüfen müssen. Die Gemeinde müsse sich mit diesem Aspekt auseinandersetzen. Zum anderen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Baugesuchsunterlagen seien unzureichend, um die Rechtmässigkeit des geplanten Solartrackers umfassend beurteilen zu können. Die Gemeinde habe deshalb den Baugesuchsteller zur Verbesserung des Baugesuchs aufzufordern und gestützt auf die später vorliegenden, aussagekräftigen und vollständigen Baugesuchsakten über das Baugesuch neu zu entscheiden. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil das Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Zwar behandelt das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, hat doch die Gemeinde gemäss Rückweisungsentscheid anhand der nachträglich einzureichenden Unterlagen nicht nur zu beurteilen, ob die Grenzabstandsvorschriften eingehalten sind, sondern sich darüber hinaus mit den Auswirkungen des geringen Abstands zur Bauzonengrenze auseinanderzusetzen. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz über gewisse im Verfahren streitige Rechtsfragen abschliessend entschieden hat, deutet dabei nicht auf einen End- oder Teilentscheid hin. Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, ohne das Verfahren ganz oder teilweise zu beenden - worunter auch Rückweisungsentscheide mit verbindlichen Anweisungen fallen - gelten in der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes als Zwischenentscheide (vgl.”
“Als Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können, gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Rückweisungsentscheide (BGE 133 V 477 E. 4.2). Ausgenommen sind Fälle, in denen der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des von der oberen Instanz Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3). Davon ist indessen nicht auszugehen, wenn die untere Behörde ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 27. Juni 2012, SB.2010.00149, E. 1.1). An der grundsätzlichen Qualifikation eines Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid ändert auch nichts, wenn die rückweisende Behörde bestimmte Fragen verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 27. Juni 2012, SB.2010.00149, E. 1.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65). In einem Entscheid kann jedoch auch eine definitive Beurteilung und damit ein Teilentscheid für ein Grundstück vorliegen, während ein Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid für ein anderes Grundstück vorliegt (vgl.”
“Mit dem angefochtenen Entscheid werden die Beschwerden gegen die Verfügung des BAZL vom 11. August 2021 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und wird die Sache zur weiteren Instruktion des Verfahrens an das BAZL zurückgewiesen. Der Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren betreffend das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um Umnutzung des ehemaligen militärischen Flugplatzes Buochs in ein ziviles Flugfeld nicht ab. Es handelt sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Zwar behandelt das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Ein solcher Fall liegt hier entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch offenkundig nicht vor. Auch wenn das BAZL nicht umhin kommen wird, das Verfahren in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen weiter zu instruieren, verbleibt ihm ein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nicht allein der Umsetzung von oberinstanzlich Angeordnetem.”
“noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171), dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:”
Bei von Nutzungsplanungen betroffenen Grundeigentümern ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 BGG konkret darzulegen; blosse Befürchtungen genügen nicht.
“Dass durch eine Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden würde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Konkret in Betracht fällt damit einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für das weitere planerische Vorgehen macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; Urteil 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall führt allerdings nicht die Gemeinde Beschwerde, sondern von der Nutzungsplanung betroffene Grundeigentümer. Diese bringen zwar vor, sie würden davon ausgehen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, legen jedoch nicht dar, worin dieser bestehen soll. Dies ist auch nicht erkennbar (vgl. auch Urteil 1C_460/2009 vom 22. Januar 2010 E. 2 mit Hinweisen, in: RtiD 2010 II 91). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerden die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllen und unzulässig sind.”
Der Nachweis fremden Rechts fällt grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, da er ein zusätzliches (Beweis-)Verfahren verursachen kann, das erheblichen Aufwand bedeutet. Ob ein solcher erheblicher Zeit‑ und Kostenaufwand vorliegt, richtet sich danach, wie «fremd» das anzuwendende Recht für das schweizerische Gericht ist.
“Auch soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den Aufwand für die Feststellung und den Nachweis des anwendbaren französischen Rechts berufen, tun sie nicht dar, dass die zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre. Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19.”
“Auch soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den Aufwand für die Feststellung und den Nachweis des anwendbaren französischen Rechts berufen, tun sie nicht dar, dass die zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre. Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19.”
Bei nicht abschliessenden verwaltungsrechtlichen Verfügungen ist die Beschwerde nur unter den restriktiven Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig; insbesondere ist die Voraussetzung des irreparablen Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a) zu prüfen.
“L'arrêt attaqué confirme l'ordre donné au recourant de se soumettre à une expertise psychologique, mesure qui avait été prononcée simultanément à une interdiction à titre préventif de faire usage du permis de conduire français sur le territoire suisse. La mesure litigieuse a été rendue dans le cadre d'une procédure administrative destinée à déterminer l'aptitude à conduire de l'intéressé et la nécessité éventuelle de prononcer une interdiction d'usage de sécurité du permis de conduire français sur le territoire suisse. Cette décision est ainsi susceptible d'un recours en matière de droit public, au sens des art. 82 ss LTF. Elle ne met cependant pas fin à la procédure, de sorte que le recours n'est ouvert qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 LTF. En l'espèce, l'exigence du préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF est remplie (cf. arrêts 1C_508/2022 du 27 juin 2023 consid. 1.2; 1C_328/2013 du 18 septembre 2013 consid. 1.1 et les réf. cit.). Le recourant est particulièrement atteint par la décision attaquée et a un intérêt digne de protection à son annulation (cf. arrêt 1C_95/2021 du 6 juillet 2021 consid. 1.1). Il a donc qualité pour recourir au sens de l'art. 89 al. 1 LTF. Les autres conditions de recevabilité du recours sont au surplus réunies, de sorte qu'il convient d'entrer en matière.”
Entscheide der Vorinstanz über die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege bzw. unentgeltlicher Verbeiständung gelten in der Regel als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Eine selbständige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann dies namentlich der drohende Prozessverlust sein. Die betroffene Person muss substanziiert darlegen, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt (z. B. zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Prozesskaution), sofern der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich ist.
“L'arrêt cantonal du 23 mars 2023 est une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF dès lors qu'il ne porte que sur le refus de l'assistance gratuite d'un conseil juridique pour une procédure administrative relative à l'octroi ou au refus d'une rente de l'assurance-invalidité (à cet égard, cf. ATF 139 V 600 consid. 2.2). Le recours de l'assuré contre cet arrêt est recevable dans la mesure où ce dernier peut lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF. En effet, la décision du 19 octobre 2021, par laquelle l'office intimé avait reconnu le droit du recourant à une rente entière d'invalidité du 1er mars 2014 au 30 septembre 2016, a été annulée par la juridiction cantonale, qui a renvoyé la cause à l'autorité précédente pour instruction complémentaire et nouvelle décision le 21 juin”
“La décision attaquée, qui porte sur le refus de l'assistance judiciaire en procédure cantonale, constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF. Le recours n'est dès lors recevable que si la décision incidente peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF), la seconde hypothèse prévue à l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant manifestement pas en considération (ATF 139 V 600 consid. 2.2 et 2.3; 133 IV 335 consid. 4).”
“Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid eines oberen Gerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 93 BGG). Ein solcher Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss ist das bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht. Dies setzt voraus, dass die rechtsuchende Person aufzeigt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Prozesskaution zu leisten (vgl. BGE 142 III 798 E. 2, insbes. E. 2.3.5; Urteil 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 475 E. 1.2, wonach die beschwerdeführende Person aufzeigen muss, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, sofern dieser nicht ohne Weiteres in die Augen springt).”
“Ein vorinstanzliches Urteil betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren stellt in der Regel einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 139 V 600 E. 2.2; Urteil 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 1.2). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_519/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2).”
Hat eine Partei einen nach Art. 93 BGG nur fakultativ anfechtbaren Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten, kann sie in der Beschwerdeantwort gegen den Endentscheid diejenigen im Rückweisungsentscheid zu ihren Ungunsten entschiedenen Fragen geltend machen, soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirken.
“Anders verhält es sich mit Bezug auf einen Rückweisungsentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar ist. Denn nach der gesetzlichen Konzeption ist die Anfechtung in diesem Fall fakultativ; die vor der Vorinstanz unterlegene Partei kann auf eine selbstständige Anfechtung des Rückweisungsentscheides verzichten und sich gegen das darin Entschiedene noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid wenden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Erhebt nun gegen einen Rückweisungsentscheid, der beiden Parteien teilweise Recht gibt, nur die eine Partei Beschwerde, und erlässt daraufhin das Bundesgericht einen Endentscheid, so wird dadurch der anderen Partei die Möglichkeit genommen, das im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ihrem Nachteil Entschiedene anzufechten. Sie kann auch keine bedingte Beschwerde erheben für den Fall, dass die Gegenpartei den Rechtsmittelweg einschlägt (BGE 134 III 332). In dieser Konstellation muss demnach derjenigen Partei, die den Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten hat, die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Beschwerdeantwort auch diejenigen Punkte zu thematisieren, bezüglich der sie vor der Vorinstanz unterlegen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn die vor Vorinstanz teilweise unterlegene Partei mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils zur selbstständigen Anfechtung des Rückweisungsentscheides gar nicht berechtigt wäre (BGE 138 V 106 E. 2.2; bestätigt mit in BGE 146 V 1 nicht publ.”
“Anders verhält es sich mit Bezug auf einen Rückweisungsentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar ist. Denn nach der gesetzlichen Konzeption ist die Anfechtung in diesem Fall fakultativ; die vor der Vorinstanz unterlegene Partei kann auf eine selbstständige Anfechtung des Rückweisungsentscheides verzichten und sich gegen das darin Entschiedene noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid wenden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Erhebt nun gegen einen Rückweisungsentscheid, der beiden Parteien teilweise Recht gibt, nur die eine Partei Beschwerde, und erlässt daraufhin das Bundesgericht einen Endentscheid, so wird dadurch der anderen Partei die Möglichkeit genommen, das im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ihrem Nachteil Entschiedene anzufechten. Sie kann auch keine bedingte Beschwerde erheben für den Fall, dass die Gegenpartei den Rechtsmittelweg einschlägt (BGE 134 III 332). In dieser Konstellation muss demnach derjenigen Partei, die den Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten hat, die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Beschwerdeantwort auch diejenigen Punkte zu thematisieren, bezüglich der sie vor der Vorinstanz unterlegen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn die vor Vorinstanz teilweise unterlegene Partei mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils zur selbstständigen Anfechtung des Rückweisungsentscheides gar nicht berechtigt wäre (BGE 138 V 106 E. 2.2; bestätigt mit in BGE 146 V 1 nicht publ.”
Entscheide über Kosten, Kostenvorschüsse und die Übernahme von Kosten für Instruktionsmassnahmen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als Zwischenentscheide bzw. als akzessorische (nebenrechtliche) Prononcés eingeordnet. Solche Kostenanordnungen verursachen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und können deshalb oft erst mit dem Endentscheid im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG angefochten werden.
“Les frais engagés par un assuré (ou un tiers) pour procéder à certaines mesures d'instruction, constituent des frais relatifs à la procédure administrative au sens de l'art. 45 LPGA qui, le cas échéant, peuvent être mis à la charge de l'assureur (ANNE-SYLVIE DUPONT, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, n° 6 et 12 ss ad art. 45). Par analogie avec la décision sur les frais de justice (GRÉGORY BOVET, Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 17 ad art. 93 LTF), la décision relative à la prise en charge des mesures indispensables à l'appréciation du cas, est qualifiée de prononcé accessoire à la décision incidente (arrêt 9C_929/2015 du 10 août 2016 consid. 3.2). Dans l'arrêt attaqué du 26 novembre 2024, la juridiction cantonale a déclaré irrecevable le recours formé contre la décision incidente de l'intimé du 22 octobre 2024 refusant de prendre en charge les frais du rapport médical du professeur B.________ et du docteur C.________. Statuant sur une décision incidente, cet arrêt constitue donc aussi une décision de même nature, contrairement à l'opinion de la recourante qui soutient à tort qu'il s'agit d'une décision finale au sens de l'art. 90 LTF. L'entrée en matière immédiate sur ce point s'opposerait au principe selon lequel le Tribunal fédéral ne devrait s'occuper d'une affaire qu'une seule fois (consid. 1 supra); elle impliquerait l'examen à ce stade de la prise en charge des frais de la mesure d'instruction prise spontanément par la recourante (la réalisation d'une expertise privée).”
“Les frais engagés par un assuré (ou un tiers) pour procéder à certaines mesures d'instruction, constituent des frais relatifs à la procédure administrative au sens de l'art. 45 LPGA qui, le cas échéant, peuvent être mis à la charge de l'assureur (ANNE-SYLVIE DUPONT, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, n° 6 et 12 ss ad art. 45). Par analogie avec la décision sur les frais de justice (GRÉGORY BOVET, Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 17 ad art. 93 LTF; arrêt 9C_929/2015 du 10 août 2016 consid. 3.2), la décision relative à la prise en charge des mesures indispensables à l'appréciation du cas, doit cependant être qualifiée de prononcé accessoire à la décision incidente. L'entrée en matière immédiate sur ce point s'opposerait au principe selon lequel le Tribunal fédéral ne devrait s'occuper d'une affaire qu'une seule fois (consid. 4 supra); elle impliquerait l'examen de la nécessité de la mesure d'instruction prise spontanément par le recourant qui est intrinsèquement lié à la question de l'appréciation de son état de santé, de sa capacité de travail et de son atteinte à l'intégrité qui fait l'objet du litige sur le fond. La décision prise par la cour cantonale de ne pas mettre les frais du rapport du professeur B.________ à la charge de l'intimée constitue donc aussi une décision incidente. Le recourant n'allègue pas, ni a fortiori n'établit que ce point de l'arrêt attaqué lui causerait un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al.”
“Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E.”
“Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 139 V 604 E. 3.2; BGE 135 III 329 E. 1; BGE 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 137 V 57 E. 1.1; BGE 135 III 329 E. 1.2.2; BGE 133 V 645 E. 2.2). Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 137 V 57 E. 1.1; BGE 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159 BGE 150 I 174 S. 178 E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/ 2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E.”
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden stellt eine Ausnahme dar und ist restriktiv zu handhaben; Entscheide über Kosten und Entschädigungen können regelmässig erst zusammen mit dem materiellen Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG angefochten werden.
“Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll. Soweit sie sich in anderem Zusammenhang zu den Auswirkungen des angefochtenen Entscheids äussert, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass ihr durch diesen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde. Solches ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Nachteil, wie vorstehend dargelegt, nicht daraus, dass das gegenwärtig sistierte Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch für den Bau von sieben Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Nr. 331 durch den Rückweisungsentscheid weiter verzögert wird, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid bewirkt keinen Nachteil im genannten Sinn, da sie im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches liegt auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.”
“Das Nämliche gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht eine kantonale Instanz, sondern das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt, die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückweist und zugleich die Vorinstanz anweist, die Kosten für das vorangegangene Verfahren neu festzulegen, und in der Folge die Vorinstanz, bevor ein Endentscheid in der Sache vorliegt, diesen Kostenentscheid fällt; auch in dieser Konstellation ist der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenverlegung nur ein Zwischenschritt im gesamten Verfahrensablauf (Urteile 2C_411/2017 vom 31. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 1.2; 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dass dieser Zwischenentscheid entgegen der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine sofortige Anfechtung des Zwischenentscheids erfüllt. Da gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers noch kein neuer Endentscheid ergangen ist und die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 3 BGG somit nicht in Betracht kommt, erweist sich die Beschwerde damit als unzulässig. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als kantonale Heimatschutzorganisation, der sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG berufen kann, vor Bundesgericht überhaupt beschwerdeberechtigt ist.”
“Bei diesem Ergebnis kann das Bundesgericht auf die Beschwerde, soweit diese die vorsorglichen Massnahmen betrifft, nicht eintreten. Die Kostenregelung kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG nach dem Endentscheid in der Hauptsache bzw. gegebenenfalls mit diesem noch anfechten (BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2).”
Bei konstitutiven Handelsregistereinträgen kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ausreichen, um die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 BGG zu bejahen.
“Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, würden sie durch die im Handelsregister eingetragene (konstitutive) Herabsetzung und anschliessende Erhöhung des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, der durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr vollständig behoben werden könnte (vgl. Urteil 4A_531/2017 vom 20 Februar 2018 E. 1.2). Dabei weisen sie nachvollziehbar darauf hin, dass die Gesellschaft durch einen nach neuen Mehrheitsverhältnissen gewählten Verwaltungsrat, der die Gesellschaft rechtsgeschäftlich gegen aussen vertritt, gegenüber gutgläubigen Dritten verpflichtet wird. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist. Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.”
Bei Lärmbeeinträchtigungen muss die Irreparabilität konkret dargetan werden; blosse pauschale Behauptungen reichen nicht aus, sodass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG in solchen Fällen in der Regel unzulässig ist.
“En l'espèce, dans leur requête de mesures provisionnelles du 1er avril 2021 à la DGTL, les recourants ont conclu à une réduction provisoire des activités de E., soit l'interdiction de toute activité d'éducation canine les dimanches et les jours fériés ainsi qu'après 20 heures. Il s'agit de conclusions analogues à celles prises par les recourants dans le cadre de la procédure principale. Selon eux, les nuisances incessantes subies quotidiennement constitueraient un préjudice irréparable "que seules des mesures provisionnelles prises immédiatement, sans attendre une décision au fond, pourraient être en mesure de pallier"; "le fait de subir des nuisances sonores incessantes, en particulier durant des heures consacrées usuellement au repos constitue[rait] un préjudice irréparable puisque ces heures de nuisances ne pourront jamais être restituées aux recourants". Par ces affirmations péremptoires, les recourants ne démontrent cependant pas - alors que cette démonstration leur incombe - que les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF seraient remplies. Or, faute d'explication, la poursuite des nuisances alléguées par les recourants le temps de la procédure ne constitue qu'un préjudice de pur fait n'ouvrant pas la voie du recours immédiat au Tribunal fédéral. On ne se trouve enfin pas non plus dans l'hypothèse envisagée à l' ATF 143 III 416 BGE 149 II 476 S. 480 consid. 1.4, invoqué par les recourants, hypothèse dans laquelle il peut être renoncé à la condition du préjudice irréparable au motif que la décision contestée entraînera un déni de justice ou un retard injustifié: il tombe en effet sous le sens vu les conclusions provisionnelles prises par les recourants et la nature de l'arrêt à rendre, que celui-ci serait demeuré sans influence sur la durée de la procédure principale.”
Bei einer Beschränkung der Akteneinsicht kann der nach Art. 93 Abs. 1 BGG erforderliche drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil bereits dann gegeben sein, wenn die beschuldigte Person im betreffenden Verfahrensstadium grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht hat, namentlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die Beschränkung der Akteneinsicht. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei einer Beschränkung der Akteneinsicht im Strafverfahren ist diese Voraussetzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt, namentlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.3; Urteile 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.2.3; 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.4; 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei mit Blick auf Art. 101 StPO die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden. Damit erscheint der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ausreichend erkennbar beziehungsweise dargelegt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
Bei einem provisorischen Baustopp kann die Irreversibilität der ausgeführten Bauarbeiten ein Indiz für einen nicht wieder gutzumachenden Schaden i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sein; dies setzt jedoch voraus, dass eine Wiederherstellung von vornherein unmöglich oder offensichtlich unverhältnismässig wäre. Blosse Behauptungen über erhebliche finanzielle oder organisatorische Nachteile genügen demgegenüber nicht automatisch.
“La décision refusant d'ordonner l'arrêt immédiat des travaux à titre provisionnel revêt un caractère incident qui ne met pas fin à la procédure administrative et ne peut faire l'objet d'un recours immédiat auprès du Tribunal fédéral que si elle satisfait aux exigences de l'art. 93 al. 1 LTF (cf. arrêts 1C_127/2020 du 9 mars 2020 consid. 2.2 et 1C_169/2018 du 28 juin 2018 consid. 1.1). On relève premièrement qu'une admission du recours ne conduirait pas immédiatement à une décision finale, de sorte que l'hypothèse de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'est pas remplie. L'existence d'un préjudice irréparable selon l'art. 93 al. 1 let. a LTF (à savoir un dommage qui ne peut pas être réparé ultérieurement par une décision finale favorable à la partie recourante; ATF 137 III 475 consid. 1 et les références) pourrait être remplie si les travaux de construction litigieux étaient irréversibles et si une éventuelle remise en état apparaissait d'emblée impossible. Les recourants considèrent que tel serait le cas dès lors qu'un rétablissement conforme au droit présenterait des "inconvénients majeurs" de nature financière et organisationnelle pour la collectivité publique, ainsi que "d'importants désagréments" pour les riverains. On ne voit cependant pas pourquoi la mise en oeuvre de travaux de rétablissement de l'état conforme au droit serait nécessairement jugée disproportionnée, comme ils l'affirment péremptoirement.”
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dem Entscheid um einen «selbständig eröffneten» Zwischenentscheid handelt; nur in diesem Fall kommt eine selbständige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG in Betracht. Ob die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
“Die Voraussetzungen, unter denen ein wie hier vorliegender Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann, sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
Bei der (vollständigen) Durchsuchung privat genutzter Smartphones/Computer ist regelmässig mit höchstpersönlichen Daten zu rechnen. Das allein begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Vielmehr muss die beschwerdeführende Partei substanziiert darlegen, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte; nur dann ist mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu rechnen.
“Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
“), sondern vereinen Telefon, Computer, Fotoapparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät (vgl. OLIVER HEUBERGER, Profiling im Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der Schweiz, 2020, S. 10 f., mit Hinweisen). Angesichts dieser technischen Entwicklung und der - damit einhergehend - geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3). Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
“Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, andernfalls eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich wäre (vgl. bereits BGE 108 IV 75 E. 5; ausführlich DAMIAN K. G RAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 500 und 511). Nach der (vollständigen) Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände sind indessen einzig jene Inhalte formell zu beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten zu nehmen, die sich als verfahrensrelevant erweisen (vgl. Urteil 1B_313/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.2.2; so ausdrücklich G RAF, a.a.O., Rz. 500). Da vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz ohne Weiteres überwiegt, droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass der Entsiegelung der auf seinem Computer sichergestellten Daten (Asservat-Nr. A015'601'340) geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Damit droht ihm insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).”
Kosten- und Nebenfolgenentscheide (z. B. über Kostenvorschuss oder Sicherheitsleistungen) werden in der Praxis häufig als andere selbständig eröffnete Vor- bzw. Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert. Ob sie unmittelbar anfechtbar sind, richtet sich nach den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen, insbesondere dem Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw. der Möglichkeit, durch Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid zu erreichen.
“Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (statt vieler BGE 142 III 798). In der Hauptsache handelt es sich um eine mietrechtliche Ange- legenheit, deren vorliegend massgeblicher Streitwert mehr als CHF 15'000.00 be- trägt (vgl. ZR2 25 17; DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 7). Es wird erkannt:”
“Les frais engagés par un assuré (ou un tiers) pour procéder à certaines mesures d'instruction, constituent des frais relatifs à la procédure administrative au sens de l'art. 45 LPGA qui, le cas échéant, peuvent être mis à la charge de l'assureur (ANNE-SYLVIE DUPONT, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, n° 6 et 12 ss ad art. 45). Par analogie avec la décision sur les frais de justice (GRÉGORY BOVET, Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 17 ad art. 93 LTF; arrêt 9C_929/2015 du 10 août 2016 consid. 3.2), la décision relative à la prise en charge des mesures indispensables à l'appréciation du cas, doit cependant être qualifiée de prononcé accessoire à la décision incidente. L'entrée en matière immédiate sur ce point s'opposerait au principe selon lequel le Tribunal fédéral ne devrait s'occuper d'une affaire qu'une seule fois (consid. 4 supra); elle impliquerait l'examen de la nécessité de la mesure d'instruction prise spontanément par le recourant qui est intrinsèquement lié à la question de l'appréciation de son état de santé, de sa capacité de travail et de son atteinte à l'intégrité qui fait l'objet du litige sur le fond. La décision prise par la cour cantonale de ne pas mettre les frais du rapport du professeur B.________ à la charge de l'intimée constitue donc aussi une décision incidente. Le recourant n'allègue pas, ni a fortiori n'établit que ce point de l'arrêt attaqué lui causerait un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al.”
“Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der geleisteten Sicherheitsleistung aufgehoben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Soweit die Beschwerdeführerin zudem das vorinstanzliche Urteil bezogen auf denjenigen Teil kritisiert, in welchem der Einspracheentscheid aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2024 im Sinne der Erwägungen neu festzulegen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Denn diesbezüglich liegt ein Zwischenentscheid vor, welcher mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 BGG von vornherein nicht anfechtbar ist (Nähers dazu statt vieler: Urteile 8C_4/2025 vom 8. Januar 2025 mit Hinweisen). Ohnehin erfüllt die Beschwerdeschrift auch betreffend die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil die in E. 1 hiervor aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen querulatorische Züge auf (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 lit. c BGG).”
Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide; sie sind deshalb nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise sofort anfechtbar. Eine selbständige Anfechtbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Rückweisungsentscheid materiell verpflichtende Vorgaben enthält oder praktisch keinen Entscheidungsspielraum der untergeordneten Behörde mehr lässt (dann Quasi-Endentscheid). Fehlen derartige materiellrechtliche Anordnungen, bewirkt die Rückweisung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; die angefochtenen Vor- und Zwischenentscheide können in diesem Fall im Rahmen einer Beschwerde gegen den späteren Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG gerügt werden.
“Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide), sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E.”
“Dient ein Rückweisungsentscheid aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_676 vom 22. August 2018 E. 2.3). Ein Rückweisungsentscheid im Sinn eines anfechtbaren Endentscheids wird bei unterlassener Anfechtung formell und damit auch materiell rechtskräftig. Verweist das Dispositiv eines solchen Entscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des BGer 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.3.4). Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen; die im Rückweisungsentscheid entschiedenen Aspekte begründen keine res iudicata (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 und 3.4).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Scheidungsangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides hingewiesen wird - nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).”
“Angefochten ist ein Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist damit zulässig. Dies gilt auch insoweit, als sie sich gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2022 richtet (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dieser wirkt sich auf das Endurteil aus, weil die Vorinstanz im Endurteil lediglich noch diejenigen Punkte geprüft hat, die Gegenstand der Rückweisung an die ESTV waren (E. 3.2 des Urteils vom 23. April 2024).”
“Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Winterthur aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an diesen zurückgewiesen hat, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sodann beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf, pauschale Vorwürfe (so insbesondere Korruption, Amts- bzw. Machtmissbrauch sowie nicht weiter substanziierte Grundrechtsverletzungen), namentlich gegen die KESB, den Bezirksrat und das Verwaltungsgericht zu erheben. Damit gelingt es ihm nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht offensichtlich (vgl. E. 4.1 hiervor). Ebensowenig wird dargetan, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
Prozessleitende/verfahrensleitende Verfügungen sind nach Art. 93 Abs. 3 BGG nur unselbständig anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt haben oder sich (zumindest) auswirken können; sonst fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung. Dies erfordert, dass die gerügte Rechtsverletzung kausal und für das Verfahrensresultat wesentlich ist; ohne eine solche Auswirkung ist auf die Rüge nicht einzutreten.
“; Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 750 f.; Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2017, Zürich 2018, N 754 f.). Dieses Vorgehen wird teilweise als Anfechtung der prozessleitenden Verfügung zusammen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid bezeichnet (vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; Wohlfart, a.a.O., S. 750 f.; Wuillemin, a.a.O., N 755). Im Folgenden wird dafür der Begriff der unselbständigen Anfechtung verwendet. Eine solche ist grundsätzlich nur insoweit möglich, als sich die prozessleitende Verfügung auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt hat (vgl. Steiner, a.a.O., N 127 und 345; Wuillemin, a.a.O., N 756 f. und 776) oder sich zumindest auswirken kann (vgl. Spühler/Aemisegger, in: Spühler et al., BGG Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 93 N 37; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 93 BGG N 29; von Werdt, in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 93 N 35). Diese in Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) für Beschwerden an das Bundesgericht ausdrücklich statuierte Voraussetzung ergibt sich daraus, dass andernfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der prozessleitenden Verfügung fehlt (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 93 BGG N 29; Wuillemin, a.a.O., N 756 f.). Aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) ergibt sich, dass eine gerügte Rechtsverletzung insofern wesentlich sein muss, als sie sich für den Beschwerdeführer nachteilig auf das Ergebnis des Entscheids ausgewirkt und damit für den Ausgang des Verfahrens kausal gewesen sein muss. Dies gilt insbesondere für das Verfahrensrecht, weil dieses nicht Selbstzweck ist und die Beschwerde zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen nicht gegeben ist. Wenn die gerügte Rechtsverletzung nicht wesentlich ist, ist auf die Rüge nicht einzutreten.”
“Die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kein anfechtbarer Entscheid, wie der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 erläutert wurde, und ist der angefochtene Entscheid vollstreckbar, nachdem der Beschwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). 3. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts erfolgte Abweisung ihres vor der Vorinstanz gestellten Antrages, es sei das Betreibungsamt U.________ vorsorglich anzuweisen, die Betreibung der Beschwerdeführerin einstweilen in Registerauszügen nicht aufscheinen zu lassen. Die Abweisung dieses Antrags erfolgte nicht im angefochtenen Entscheid, sondern in der Verfügung vom 23. Februar 2023, bei der es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Deren Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid vom 27. September 2023 würde voraussetzen, dass sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass dies der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Überdies könnten vorsorgliche Massnahmen ohnehin nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache Wirkung entfalten und ist das Urteil der Vorinstanz mit dessen Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 146 III 284). Es fehlt der Beschwerdeführerin demnach im heutigen Zeitpunkt auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 23. Februar 2023 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde kann demnach insoweit nicht eingetreten werden. 4. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde sodann auch, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 3'500.-- zuzusprechen. Es handelt sich dabei um einen neuen und damit unzulässigen Antrag im Sinne von Art.”
Art. 93 Abs. 1 BGG lässt die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zu, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten; als konkretes Beispiel nennt die Rechtsprechung die Unmöglichkeit, eine bereits erfolgte AHV‑Vorbezugsanmeldung rückgängig zu machen, sodass durch das Zwischenurteil ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann.
“2 SHG) die sofortige Anfechtbarkeit ausschliesst (BGE 146 I 62 E. 5.4.5). 2.4 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde bei Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Nachteil sich auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt dafür nicht, sofern das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot noch genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (BGE 136 II 165 E. 1.2). Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dient der Prozessökonomie. Die Voraussetzungen, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, müssen kumulativ erfüllt sein (BGr, 18. Februar 2013, 1C_457/2012, E. 1.2). 2.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um selbständig anfechtbare Zwischenentscheide handelte. Sie erwog, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde, müsste er warten, bis mit einem Endentscheid über die ihm in Aussicht gestellte Leistungskürzung entschieden werde. Insbesondere liefe er Gefahr, ein ganzes Jahr lang weder Sozialhilfe noch eine AHV-Rente zu erhalten, wenn er sich nicht bis zum 31. Januar 2021 zum AHV-Vorbezug anmelden würde, da die Anmeldung jeweils erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag erfolgen könne. Sodann könne im Falle eines für den Beschwerdeführer positiven Entscheids der Rechtsmittelinstanz eine bereits erfolgte Anmeldung nicht mehr rückgängig gemacht werden.”
Fehlt die konkrete Darlegung einer verfassungsrechtlich relevanten und dringend zu behebenden Unzumutbarkeit, tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein; blosses Festhalten am Standpunkt genügt nicht.
“Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein sollen. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, springt auch nicht ohne weiteres in die Augen. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer auch keine Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich darauf, an seinem Standpunkt festzuhalten. Dies genügt den dargestellten Rügeanforderungen nicht. Unzulässig sind schliesslich die vor Bundesgericht neu gestellten Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), ihn für eine Verhaftung und Unterbringung im Untersuchungsgefängnis zu entschädigen und den Beschwerdegegner anzuweisen, die Sache gütlich zu regeln. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.”
Baubewilligungen, die mit aufschiebenden Bedingungen oder Nebenbestimmungen erteilt werden, gelten danach nicht als verfahrensabschliessende Entscheide und sind als andere Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die Wirksamkeit der Bewilligung gehindert sein kann (z. B. weil vor Baubeginn weitere Genehmigungen oder Unterlagen erforderlich sind) oder das Verfahren bei Umsetzung der Nebenbestimmung noch nicht abgeschlossen ist, insbesondere wenn bei deren Durchführung noch Ermessen besteht.
“Sachverhalt: A. B.B.________ und C.B.________ planen auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 5805 an der U.________strasse in Erlenbach den Neubau eines Einfamilienhauses. Mit Beschluss vom 6. April 2021 erteilte die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach erstmals die Baubewilligung unter Nebenbestimmungen. Noch während laufendem Rechtsmittelverfahren reichten B.B.________ und C.B.________ ein Alternativgesuch ein, das mit Beschluss der Bau- und Planungskommission vom 30. November 2021 ebenfalls unter Nebenbestimmungen bewilligt wurde. Die gegen die beiden Baubewilligungen von A.________, Eigentümer einer Nachbarparzelle, erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Baurekursgericht als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die beiden hiergegen erhobenen Beschwerden nicht ein, da es die unter aufschiebenden Bedingungen erteilten Baubewilligungen als nicht selbstständig anfechtbare Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG qualifizierte (Urteil 1C_613/2022, 1C_614/2022 vom 6. Juli 2023). In der Folge reichten B.B.________ und C.B.________ eine Projektänderung zur (alternativen) Stammbaubewilligung vom 30. November 2021 ein, für welche mit baurechtlichem Entscheid vom 12. September 2023 wiederum eine Baubewilligung erteilt wurde. Mit Rekurs vom 27. Oktober 2023 ersuchte A.________ um Aufhebung des Beschlusses der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach vom 12. September 2023, soweit mit ihm die Änderungen der Vorgartengestaltung und der Lage des Besucherparkplatzes, die Gebäudehöhenreduktion und die Gestaltung und Lage der Attikaterrassengeländer genehmigt worden seien. Weiter beantragte er die Durchführung eines Augenscheins und stellte ein Ausstandsgesuch für sämtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts, da der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts (B.B.________) im Verfahren Rekursgegner sei. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 überwies das Baurekursgericht das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht, während es auf die Durchführung des eigenen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch verzichtete.”
“Das Bundesgericht qualifiziert Bauentscheide, die mittels Nebenbestimmungen verlangen, dass vor Baubeginn Teilaspekte des Vorhabens noch zu genehmigen sind, als aufschiebend bedingt erteilte Baubewilligungen. Dies deshalb, weil trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" gar noch nicht gebaut werden darf, ihre Wirksamkeit also bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt wird (BGE 149 II 170 E. 1.6 und 1.8; Urteil 1C_12/2024, 1C_13/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen). Besteht bei der Umsetzung der Nebenbestimmung ein Spielraum, gilt das Baubewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen; es liegt mithin ein anderer Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor (BGE 149 II 170 E. 1.6 ff.). Mit der Baubewilligung geht die Feststellung einher, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (zit. Urteil BGer 1C_12/2024 E. 2.2.1). Kann die Baubehörde dies erst gestützt auf noch einzureichende Gesuchsunterlagen beurteilen, liegt auch in dieser Hinsicht kein verfahrensabschliessender Entscheid vor (vgl. zit. Urteil 1C_12/2024 E. 2.7.1).”
“Regeste Art. 93 BGG; Baubewilligung mit Nebenbestimmungen; Behebung von Projektmängeln in nachgelagerten Verfahren. Anwendungsfall der in BGE 149 II 170 publizierten Praxis. Zur Zulässigkeit nachgelagerter Baubewilligungsverfahren (E. 2.2). Der prozessökonomische Vorteil nachgelagerter Baubewilligungsverfahren zwecks Mängelbehebung darf nicht überschätzt werden (E. 2.3-2.5). Qualifikation der angefochtenen Urteile als andere Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, weil das Baubewilligungsverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen ist (E. 2.6 und 2.7).”
Ein "nicht wieder gutzumachender Nachteil" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG setzt in der Regel eine rechtliche Beeinträchtigung voraus, die durch einen späteren für die betroffene Partei günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Eine rein tatsächliche oder rein wirtschaftliche Erschwernis genügt hierfür in der Regel nicht.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 24 f.; 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Insbesondere bringt sie nicht vor, inwiefern die Nachteile aus der umstrittenen Sicherheitsleistung durch einen späteren für sie günstigen Endentscheid nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten. Es ist auch nicht offenkundig, dass ein solcher Nachteil vorliegt, denn die Beschwerdeführerin kann sich gegen die Pflicht zur Kostentragung und die Höhe dieser Kosten beim Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG noch im Rahmen der späteren Kostenverteiler-Verfügung zur Wehr setzen. Ihr droht folglich kein Rechtsverlust.”
Incidente Entscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil oder sonstige Gründe der Verfahrensökonomie vorliegen. Kann die in der Zwischenentscheidung bejahte oder verneinte Frage wirksam im Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht werden, liegt kein irreparabler Nachteil vor und eine sofortige Beschwerde ist nicht angezeigt.
“Dans la mesure où, en ce qui concerne les recourants 1 et 2, elle renvoie la cause à l'ASFIP pour qu'elle examine si les conditions d'une liquidation partielle autre que celle liée au départ du recourant 3 sont remplies (cf. consid. 11.1 de l'arrêt attaqué), la décision du Tribunal administratif fédéral doit être qualifiée de décision incidente. Une telle décision peut être déférée directement au Tribunal fédéral seulement si la condition d'un préjudice irréparable est réalisée ou s'il existe d'autres motifs d'économie de procédure (art. 93 al. 1 LTF). Les recourants font valoir un préjudice irréparable. Ils risquent selon eux de se voir privés de leur droit de participation à des provisions et à des réserves d'un montant plus important en raison de la restriction du complément d'instruction à l'examen d'un cas de liquidation partielle fondée uniquement sur l'art. 53b al. 1 let. b LPP (et non sur l'art. 53b al. 1 let. c LPP, concrétisé par l'art. 2 al. 3 du Règlement de la fondation sur la liquidation partielle, valable dès le 1er janvier 2013 [ci-après: RLP]). Contrairement à ce qu'ils soutiennent, les recourants 1 et 2 pourront cependant contester l'étendue du complément d'instruction ordonné par l'arrêt de renvoi du 18 novembre 2021 et son incidence sur leur droit de participation aux provisions et aux réserves à l'occasion d'un recours formé contre la décision finale, pour autant qu'ils le jugent utile et que l'arrêt de renvoi influe sur le contenu de ladite décision (art. 93 al. 3 LTF). Il n'y a dès lors pas de préjudice irréparable puisque la question qui fait l'objet de la décision incidente pourra être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (cf.”
Bei drohendem irreparablen Schaden (z. B. vorübergehender Entzug elterlicher Rechte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen) kann die sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein.
“La décision querellée refuse de suspendre l'exécution de plusieurs chiffres du dispositif d'une ordonnance de mesures provisionnelles, contre laquelle un appel a été formé. Elle constitue une décision incidente (arrêts 5A_899/2021 du 6 décembre 2021 consid. 1.1; 5A_853/2021 du 8 novembre 2021 consid. 1.1) en matière civile (art. 72 al. 1 LTF). Hormis les décisions mentionnées à l'art. 92 al. 1 LTF, une décision préjudicielle ou incidente ne peut être entreprise immédiatement qu'aux conditions posées par l'art. 93 al. 1 LTF. La décision entreprise est en l'occurrence susceptible de causer au recourant un dommage irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) dès lors que les droits parentaux sont arrêtés pour la durée de la procédure; même s'il obtient finalement gain de cause au fond, aucune réparation ne sera possible pour la période écoulée (ATF 137 III 475 précité consid. 1 et les références; arrêt 5A_853/2021 précité consid. 1.2.1).”
Reine Verfahrensverlängerungen oder -verteuerungen (Verzögerungs‑ oder Kostenfolgen) begründen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Soweit es allein bei solchen Nachteilen bleibt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 in der Regel nicht zulässig.
“Zwar tragen die IV-Stellen bei einer ungerechtfertigten Rückweisung (jedenfalls) einen zusätzlichen Abklärungsaufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen wird (BGE 139 V 99 E. 2.4). Allerdings gelten diese Umstände gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 139 V 99 E. 2.4). Daran ändert auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts, wonach in diesen Konstellationen eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung vorliege. Denn die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reicht für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich nicht aus (vgl. E. 1.3 oben). Die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht entfällt somit unter diesem Gesichtspunkt.”
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide (z.B. Ansetzung von Fristen oder Kostenvorschuss und entsprechende Nachfristen) ist die Beschwerde vor Bundesgericht nur eingeschränkt zulässig. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte; diese Darlegung obliegt dem Beschwerdeführer. Bei reinen Kosten- oder Verteilungsentscheiden wird in der Rechtsprechung häufig angenommen, dass ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil regelmässig nicht vorliegt, sodass die Rügen gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vorzubringen sind.
“Die angefochtene Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 über die Auferlegung eines Kostenvorschusses schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Sieht man vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ab, dann ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen solche Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (vgl. dazu BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2).”
“Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen äussert er sich in der Sache und er wiederholt das schon vom Obergericht verworfene Vorbringen, er müsse keine Kosten zahlen.”
“Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen legt er dar, weshalb er nicht mehr bereit ist, Steuern zu zahlen, und erhebt Vorwürfe gegen die Behörden im Zusammenhang mit der Corona-Politik.”
“Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und bei der Ansetzung der entsprechenden Nachfrist handelt es sich um Zwischenentscheide nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, die vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden können. Vorliegend ist erforderlich, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der Beschwerdeführerin darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass ihr der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste sie aufzeigen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen macht sie geltend, keinen Kostenvorschuss zu schulden, und sie beruft sich unter anderem auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Die Beschwerden sind damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Un arrêt de renvoi à l'instance inférieure pour nouvelle décision ne met en règle générale pas fin à la procédure, raison pour laquelle il doit en principe être qualifié de décision incidente, sauf si le renvoi ne laisse plus aucune latitude à l'autorité inférieure pour la décision qu'elle doit rendre (ATF 149 II 170 consid. 1.9; 147 V 308 consid. 1.2). Tel n'est pas le cas en l'espèce où la Municipalité de Mont-la-Ville doit se prononcer à nouveau sur les mesures les plus adéquates à prendre pour rendre le projet de rénovation et de transformation des intimés conforme aux exigences de la loi sur l'égalité pour les handicapés (LHand; RS 151.3). L'autorité communale conserve sur ce point une marge de manoeuvre suffisante pour lui reconnaître plus qu'un simple rôle d'exécutante de l'arrêt de renvoi. Les recourantes ne contestent toutefois l'arrêt attaqué que dans la mesure où il refuse de leur allouer des dépens. Selon la jurisprudence, lorsqu'une partie conteste uniquement le prononcé sur les frais et dépens contenu dans une décision incidente, la recevabilité du recours se détermine selon l'art. 93 LTF (ATF 143 III 416 consid. 1.3; 142 V 551 consid. 3.2; 142 II 363 consid. 1.1). Un tel prononcé n'est pas de nature à causer un préjudice irréparable car la partie qui s'estime lésée par la répartition des frais et dépens conserve la possibilité de contester ce point à l'appui du recours contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF ou, si celle-ci n'est pas remise en cause sur le fond, dès le moment où elle a été rendue (ATF 143 III 416 consid. 1.3). Les recourantes considèrent que l'arrêt querellé revêtirait un caractère final au sens de l'art. 90 LTF s'agissant des dépens car les intimés pourraient renoncer à leur projet, vu leurs difficultés financières, les privant ainsi de la possibilité de recourir contre cet arrêt en même temps que la décision finale puisque la Municipalité n'aurait aucune nouvelle décision à rendre. L'éventualité d'un abandon définitif du projet en raison des contraintes financières inhérentes au respect de la LHand ne repose pas sur des faits vérifiables, les constructeurs ayant évoqué en cours de procédure diverses solutions pour adapter leur projet aux exigences découlant de la LHand.”
Ob die in Art. 93 Abs. 1 BGG vorausgesetzten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde gegen einen Vor‑ oder Zwischenentscheid erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Entsprechende Rechtsmittelbelehrungen erfolgen unter diesem Vorbehalt.
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.”
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
Entsiegelungsentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dann unmittelbar anfechtbar, wenn hinreichend substanziiert vorgetragen wird, dass der Entsiegelung gesetzlich geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung droht in diesem Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die einmal erfolgte Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann.
“Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_950/2024 und 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2 und 3.3.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4; jeweils zur Publikation bestimmt). Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 IV 462 E. 1; statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).”
“a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet schlüssig, auf den freigegebenen Datenträgern befänden sich Anwaltskorrespondenz, persönliche Korrespondenz mit Ärzten sowie höchstpersönliche Aufzeichnungen, namentlich Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Domina und Nacktfotos. Damit ist ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur in hinreichender Weise dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).”
Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung stellt einen Zwischenentscheid dar, gegen den nach Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde erhoben werden kann. Sie kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur begründen und rechtfertigt daher grundsätzlich die sofortige Beschwerde.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen über Sicherheitsleistungen ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil liegt nicht vor, soweit die Partei finanziell in der Lage ist, die geforderte Sicherheit zu leisten, weil sie den Nachteil (etwa das Nichteintreten) durch Zahlung abwenden kann.
“Ist der (Rechtsmittel)kläger finanziell in der Lage, die verfügte Sicherheit zu leisten, droht ihm der rechtliche Nachteil des BGE 150 III 248 S. 254 Nichteintretens und damit die Versperrung des Rechtswegs nicht. Vielmehr kann er diesen Nachteil abwenden, indem er die Kaution bezahlt. Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist demnach nicht gegeben und die selbstständige Beschwerde an das Bundesgericht steht nicht offen. Mangels selbstständiger Beschwerdemöglichkeit gegen den Zwischenentscheid kann die betroffene Partei vom Bundesgericht nicht vorweg überprüfen lassen, ob ihre Zahlungsunfähigkeit zu Recht angenommen wurde. Dass ihr die Kaution allenfalls zu Unrecht wegen Zahlungsunfähigkeit auferlegt wurde, bedeutet aber keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da sie finanziell in der Lage ist, die Kaution zu bezahlen, kann sie das Nichteintreten abwenden und bleibt ihr der Rechtsweg nicht versperrt. Nun ist es aber einzig dieser rechtliche Nachteil, d.h. die Versperrung des Rechtswegs, der nach der zitierten Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse an einer selbstständigen Beschwerde gegen eine verfügte Kaution begründet (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 804). Dieser Nachteil droht derjenigen Partei nicht, die finanziell in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine Mitanfechtung des Zwischenentscheides über die Sicherheitsleistung regelmässig ausgeschlossen sein dürfte (Art. 93 Abs. 3 BGG; betreffend Mitanfechtung einer Kostenvorschussverfügung, vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, gerade nicht unbeschränkt öffnen wollte.”
“Vorliegend tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Sie führt im Gegenteil aus, sie sei eine 44-jährige Schweizer Aktiengesellschaft mit Substanz, die über eigene Mittel verfüge, die das einbezahlte Aktienkapital weit übersteigen würden. Weiter behauptet sie, sie sei "augenscheinlich nicht zahlungsunfähig"; gleich verhalte es sich mit ihren Aktionären. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, dass sie nicht in der Lage sei, die geforderte Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'100.-- zu leisten. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.”
“Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verpflichtet. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie - wie vorliegend - einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin bringt nichts Derartiges vor. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Dass sie rügt, die angefochtene Verfügung sei "nichtig", ändert daran nichts.”
Verfahrensleitende Verfügungen (etwa die Mandatierung eines Experten für den Triage-Vorgang oder die Festlegung der Modalitäten dieses Mandats) sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar; sie sind mit der späteren Endentscheidung (bzw. mit der Entscheidung über die Aufhebung der Siegel) anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Si une décision de levée des scellés est en principe susceptible de causer un tel préjudice, notamment quand le secret professionnel de l'avocat est invoqué (ATF 140 IV 28 consid. 4.3.6), tel n'est en revanche généralement pas le cas des décisions qui - comme en l'espèce - déterminent la procédure de tri car la question de la levée des scellés et de son ampleur n'est pas encore tranchée et ne le sera qu'ultérieurement. Il en va ainsi en particulier de la décision du TMC de mandater un expert pour effectuer le tri ou de celle déterminant les modalités de ce mandat. De tels prononcés ( verfahrensleitende Verfügungen) doivent ainsi être contestés avec la décision de levée des scellés (cf. art. 93 al. 3 LTF; arrêts 1B_299/2022 du 20 janvier 2023 consid. 1.2; 1B_70/2021 du 9 novembre 2021 consid. 1.1; 1B_102/2020 du 8 mars 2021 consid. 1.3-1.4; 1B_498/2019 du 28 septembre 2020 consid. 1; 1B_90/2016 du 8 septembre 2016 consid. 1.4 et les réf. citées, non publié in ATF 142 IV 372).”
“Somit zeigt sich, dass der angefochtene Entscheid keine ausnahmsweise selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt und auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer zeigt sich zwar irritiert über die Verfahrensführung der Vorinstanz, er muss sich aber damit abfinden, dass den Parteien im Stadium der Verfahrensinstruktion grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen einzelne Handlungen oder Unterlassungen der Verfahrensleitung zukommt (vgl. KGE VV vom 1. Dezember 2021 [810 21 306] E. 4). Zu bemerken bleibt, dass sämtliche in der Beschwerde vom 3. Januar 2023 vorgebrachten Rügen in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren gegen einen Endentscheid der KESB vor Kantonsgericht erneut thematisiert werden können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Rügen im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst.”
Gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sachlich zulässig, wenn darzutun ist oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das schutzwürdige Interesse an der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegen und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten könnte.
“1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3). Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Fehlt die in Art. 93 Abs. 1 BGG vorausgesetzte substanziierte Darlegung der besonderen Eintretensvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren häufig nicht ein. Fehlt damit insbesondere eine Darstellung, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde, wird die Beschwerde oft als offensichtlich unzulässig bzw. unbehelflich angesehen.
“Der Beschwerdeführer schildert in seinen Eingaben im Wesentlichen seine Auffassung, dass das Appellationsgericht eine mündliche Anhörung anzusetzen habe. Er setzt sich in seiner Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Er zeigt weder auf, dass ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.”
“Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend zur - hier nicht offensichtlich erfüllten - Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In der Begründung ihrer Beschwerde erwähnt sie zwar ein angebliches Berufsgeheimnis und Persönlichkeitsrechte der Wöchnerinnen, substanziiert diese aber nicht weiter. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es fehlt an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Vor- bzw. Zwischenentscheids beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Sistierung gegenstandslos.”
“Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Als solcher ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin versäumt es, die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen. Weil das beschwerdeweise vorgetragene Hauptanliegen jedoch darin besteht, dass von vornherein gar nicht mehr über das Güterrecht entschieden werden dürfe - was bei grosszügiger Auslegung nichts anderes als eine Begründung im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ist -, rechtfertigt es sich, insbesondere auch zur Verhinderung von diesbezüglich unnötigen Weiterungen im kantonalen Verfahren, nachfolgend auf die materielle Frage einzugehen.”
“Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht (nur) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art.”
Ist im Strafverfahren im konkreten Verfahrensstadium grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht gegeben (insbesondere gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO), kann eine (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG begründen. Ob das Recht auf Akteneinsicht tatsächlich verletzt ist, ist in der materiellen Prüfung zu klären.
“Angefochten ist ein Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei einer (teilweisen) Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren ist diese Voraussetzung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt, namentlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO (Urteile 1B_372/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 1; 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 218; 1B_491/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.4.1; 1B_144/2016 vom 20. Juni 2016 E. 1; 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.2.4; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall. Ob der angefochtene Entscheid das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht tatsächlich verletzt, ist nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Prüfung der Beschwerde zu klären (vgl. Urteil 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).”
Vor- und Zwischenentscheide, die das Verfahren faktisch offenlassen oder inhaltlich auf den späteren Endentscheid einwirken, können im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden, soweit sie dessen Inhalt betreffen. In unklaren Fällen ergibt sich daraus, dass die Parteien durch Art. 93 Abs. 3 BGG die Möglichkeit behalten, einen solchen Zwischenentscheid nachträglich zusammen mit dem Endentscheid anzufechten.
“Die Vorinstanz gelangte bereits im Entscheid vom 28. August 2018 zum Schluss, die Weganlage sei weder bewilligt noch könne sie (nach geltendem Recht) nachträglich bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, beim Urteil des ersten Rechtsgangs handle es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Für ihre These spricht, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 28. August 2018 das Wiederherstellungsverfahren faktisch aufschob. Zwar hob sie den Rückbaubefehl formell auf, machte jedoch den Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens vom weiteren Verlauf der Nutzungsplanrevision abhängig. Mit diesem Inaussichtstellen eines weiteren Entscheids gab die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie das Verfahren im damaligen Zeitpunkt noch nicht als abgeschlossen betrachtete. Den Abschluss des Verfahrens bewirkte erst der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende erneute Rückbaubefehl. Entsprechend sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG auch mit ihrer Kritik zuzulassen, soweit sie sich gegen die Erwägungen im Entscheid vom 28. August 2018 richtet, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (teilweise) verweist.”
“Zwar könne es zuweilen unklar sein, ob eine Auflage den Betroffenen einen Spielraum belasse. Die vorstehend geschilderte Praxis sei jedoch entscheidend dafür, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen müsse. Ausserdem entstehe den Betroffenen kein Nachteil bzw. sei es nicht nötig, in jedem unklaren Fall Beschwerde beim Bundesgericht zu führen: Gehe eine Partei fälschlicherweise von einem Endentscheid aus und erhebe kein Rechtsmittel, so könne der fragliche Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG schliesslich immer noch zusammen mit dem tatsächlichen Endentscheid angefochten werden (so BGE 149 II 170 E. 1.3,”
Bei Anordnungen zur Vernichtung oder Aussonderung von Akten bzw. spiegelnden Datenträgern reicht eine vage oder pauschale Behauptung über einen möglichen Datenverlust für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht aus. Vielmehr muss die mutmassliche Beweiseigenschaft der betroffenen Daten schlüssig bzw. zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behauptet werden.
“Diese Daten befinden sich auf einem besonderen, in der Verfügung genannten Datenträger und auf der erstellten Spiegelung, die beide vernichtet werden sollen. Von der angeordneten Vernichtung betroffen sind somit, soweit ersichtlich, keine Originaldaten oder -datenträger. Es besteht allerdings keine Gewähr, dass die betreffenden Originaldaten noch vollumfänglich oder unverändert vorhanden sind. Es erscheint zudem fraglich, ob nach der Vernichtung der erwähnten Daten- und Datenträger noch festgestellt werden könnte, um welche Daten es sich im Einzelnen handelte und welche Originaldaten - soweit überhaupt noch vorhanden - gegebenenfalls erneut zu beschlagnahmen sind. Unter diesen Umständen könnte der angefochtene Entscheid zu einem Verlust von Daten führen, deren nochmalige Beschlagnahme zur allfälligen Verwendung als Beweismittel der Beschwerdeführer beantragt. Die Möglichkeit eines solchen Verlusts bedeutet für sich allein allerdings noch nicht, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen wäre. Zusätzlich erforderlich ist vielmehr, dass es sich bei den entsprechenden Daten um im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigende Beweismittel für dessen Verteidigung handeln könnte, wie dieser geltend macht, mithin nicht nur ein Datenverlust, sondern auch ein Beweis verlust droht (vgl. vorne E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei nur, aber immerhin notwendig, dass die mutmassliche entsprechende Beweiseigenschaft der fraglichen Daten schlüssig behauptet wird bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; je mit Hinweisen zu sog. doppelrelevanten Tatsachen). Dies ist nicht der Fall. Wie dargelegt, lässt es der Beschwerdeführer insofern im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei allgemeinen und vagen Vorbringen bewenden. Aus seinen Behauptungen, wonach in diesen Daten "mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse" enthalten seien bzw.”
“Angefochten sind vier kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Aussonderung und Vernichtung von Verfahrensakten. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 ff. BGG). Die angefochtenen Entscheide schliessen das gegen die Beschwerdegegner laufende Strafverfahren nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind sie daher nur unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, da die Beschwerden ohnehin unbegründet sind.”
Eine Entscheidung, die materiell über den Anspruch für einen bestimmten Zeitraum entscheidet und die Sache für die nachfolgende Periode zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz oder Verwaltung zurückweist, begründet für den bereits entschiedenen Zeitraum einen Teilentscheid (sofort anfechtbar). Für die nachfolgende Periode stellt die Zurückweisung eine incidentelle/zwischenentscheidliche Verfügung dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist.
“La decisione con cui l'autorità giudiziaria precedente si è pronunciata materialmente sul diritto alle indennità giornaliere per un determinato periodo e rinvia la causa, nel caso di specie all'assicuratore malattie, per una nuova decisione per quanto riguarda il periodo successivo costituisce, per la prima parte della decisione, una decisione parziale impugnabile separatamente - non oggetto di ricorso ora - e, per la seconda parte, una decisione incidentale - che non concerne la competenza o la ricusazione (art. 92 LTF) - e che può essere impugnata solo alle condizioni di cui all'art. 93 LTF (cfr. sentenza 9C_929/2015 del 10 agosto 2016 consid. 2.1 con riferimento, ovvero DTF 135 V 141 consid. 1.4.6). Nulla cambia il fatto che la sentenza risponde solo ad alcuni aspetti di una controversia, ovvero una sentenza in cui il tribunale rinvia la causa all'assicuratore per nuova decisione, impartendo delle istruzioni su come decidere alcuni aspetti della vertenza (DTF 133 V 477 consid. 4; sentenza 8C_136/2023 del 25 agosto 2023 consid. 1.3).”
“En l'espèce, la juridiction cantonale a statué matériellement sur le droit de l'intimé à une rente entière de l'assurance-invalidité pour la période du 1er septembre 2019 au 31 mai 2021 et renvoyé la cause à l'office AI afin qu'il procède conformément aux considérants pour la période courant dès le mois de juin 2021 (ch. II du dispositif). Il s'agit dès lors d'une décision partielle pour la période du 1er septembre 2019 au 31 mai 2021, contre laquelle le recours est ouvert immédiatement, ainsi que d'une décision incidente pour la période courant dès le mois de juin 2021 contre laquelle le recours n'est ouvert qu'aux conditions de l'art. 93 LTF.”
Bei provisorischen Sequestern ist die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG davon abhängig, dass ein irreparabler Nachteil vorliegt.
“Afin de démontrer l'existence d'un cas particulièrement important, le recourant n'évoque pas les conditions et les conséquences de son extradition, mais argumente exclusivement au sujet du maintien du séquestre de la montre saisie lors de son arrestation. Il considère que cette montre avait été louée auprès d'une société du 1er décembre 2021 au 28 février 2022 et qu'il ne disposait plus d'aucun droit sur cet objet à l'échéance du contrat. La question de savoir si un séquestre en couverture des frais est possible dans de telles circonstances n'aurait jamais été tranchée par la jurisprudence. Le recourant perd de vue que sur ce point, la décision de l'OFJ, de même que l'arrêt attaqué, revêtent un caractère incident puisqu'il s'agit du maintien d'un séquestre provisoire. Le recours, à supposer qu'il porte sur une question de principe, ne serait dès lors recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (par renvoi de l'art. 93 al. 2 LTF), soit en présence d'un préjudice irréparable (ATF 133 IV 215 consid. 1.1). En l'occurrence, l'OFJ a précisé qu'une décision serait rendue ultérieurement lorsque le montant des frais sera arrêté et la valeur de l'objet saisi concrètement estimée. L'office devra aussi tenir compte, dans ce cadre, d'éventuelles revendications de tiers. En cas de restitution de l'objet à son légitime propriétaire, le recourant ne subira aucun préjudice. Il n'y a pas non plus d'atteinte actuelle au droit de disposer du recourant puisque celui-ci admet lui-même qu'il n'est pas propriétaire de la montre en question. La condition posée à l'art. 93 al. 1 let. a LTF n'est ainsi manifestement pas réalisée, celle de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant pas en considération dans un tel cas. Le recours est dès lors irrecevable en tant qu'il concerne le maintien du séquestre.”
Fehlt eine konkrete Substanziierung eines rechtlich geschützten Geheimnisinteresses, kann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen werden. Das gilt auch, wenn die Vorinstanz die Substanziierung als ungenügend beurteilt hat und der Beschwerdeführer diese Beurteilung vor Bundesgericht nicht bestreitet.
“Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteil 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keine spezifischen Geheimhaltungsinteressen geltend. Stattdessen bringt er zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vor, die Strafverfolgungsbehörden würden gesiegelte Daten gegen ihn verwenden, obschon die fraglichen Daten noch nicht rechtskräftig entsiegelt worden seien. Je länger dieser Zustand andauere, desto weniger könne nachvollzogen werden, ob Ermittlungsergebnisse auf unverwertbaren Auswertungen beruhten. Der gesetzeswidrige Zustand könne deshalb nicht durch einen Endentscheid beseitigt werden. Bei diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften über die Siegelung kein Selbstzweck sind, sondern dem Schutz von Geheimnisinteressen dient. Da er keine konkreten Geheimnisinteressen substanziiert, tut er auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt.”
“Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt gegen den von der Vorinstanz bejahten hinreichenden Tatverdacht richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine nicht zur selbständigen Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. Urteile 7B_552/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 1.5; 1B_465/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.3.3; 1B_260/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Selbst wenn man auf die Darlegungen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz abstellen wollte, würde ihm dies nicht helfen. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu den geltend gemachten Geheimnisinteressen als unzureichend substanziiert beurteilt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts ein. Er bestreitet somit die ungenügende Substanziierung nicht. Ruft der Beschwerdeführer demnach kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse an, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, kann nach der dargelegten Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen werden.”
Ausnahmsweise gelten Rückweisungsentscheide materiell als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG und sind damit unmittelbar anfechtbar, wenn die Rückweisung einzig noch der Umsetzung der oberinstanzlich Anordnung dient und der rückweisungsempfangenden unteren Instanz in der Sache kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Diese Ausnahme ist restriktiv anzuwenden.
“Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen. Aus den Erwägungen geht dabei hervor, dass die Baurekurskommission die von ihr noch nicht behandelten Rügen der bei ihr Rekurrierenden zu prüfen hat, wobei diese Prüfung in Anwendung derjenigen Vorschriften des WRFG/BS zu erfolgen hat, die im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs galten, da die Vorinstanz im Unterschied zur Baurekurskommission diese Regelung und nicht die danach in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des WRFG/BS bzw. das neue Recht als massgebend beurteilt hat. Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a oder b BGG, auch wenn damit über die umstrittene Teilfrage des anwendbaren Rechts befunden wird. Vielmehr handelt es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch klar nicht vor.”
“Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3). 4.2.4. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass es bei den Anfechtungsvoraussetzungen bleibt, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art.”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1). Rückweisungsurteile, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide), sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.”
“Soweit das kantonale Gericht die Sache im angefochtenen Entscheid zur Rentenfestsetzung zurückgewiesen hat, handelt es sich formal um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Da die Rückweisung jedoch einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und demgemäss der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit mehr verbleibt, ist sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1; Urteil 8C_764/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Beschwerde - wie von den Prozessparteien übereinstimmend beantragt - materiell behandelt werden.”
Bei Anordnungen zur Erstellung von DNA‑Profilen unterscheidet die Rechtsprechung nach deren Zweckbindung: Wird die Massnahme ausschliesslich für die Bedürfnisse des laufenden Strafverfahrens angeordnet, handelt es sich um einen Vor‑/Zwischenentscheid (incidente) im Sinne von Art. 93 BGG; dient die Anordnung hingegen der Aufklärung anderer, insbesondere älterer oder künftiger Straftaten ohne Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren, wird sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert und ist direkt anfechtbar.
“Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. Dans le domaine particulier de l'établissement des profils d'ADN, la jurisprudence qualifie d'incidente la décision qui a été ordonnée pour les besoins exclusifs de la procédure pénale en cours (arrêts 1B_519/2021 du 28 juillet 2022 consid. 1.1; 1B_561/2022 du 8 novembre 2022 consid. 2.2). En revanche, lorsque la mesure de contrainte est ordonnée en vue d'élucider des crimes et délits, anciens ou futurs, sans lien avec la procédure en cours, il s'agit d'une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (arrêts 1B_259/2022 du 23 juin 2023 consid. 1; 1B_230/2022 du 7 septembre 2022 consid. 1.2; 1B_409/2021 du 3 janvier 2022 consid. 1.1).”
“Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. La jurisprudence qualifie la décision qui ordonne l'établissement de profils d'ADN tantôt d'incidente, tantôt de finale selon qu'elle a été prise pour les besoins exclusifs de la procédure pénale en cours ou, au contraire, en vue d'élucider des crimes et délits, anciens ou futurs, sans lien avec la procédure (arrêt 1B_663/2021 du 28 juillet 2022 consid. 1.1 et les arrêts cités). En l'espèce, il ressort clairement et sans équivoque de l'arrêt attaqué que l'établissement du profil d'ADN du recourant n'avait pas d'autre but que d'élucider l'infraction d'incendie intentionnel concernée par la procédure en cours. L'arrêt de la Chambre des recours pénale constitue dès lors une décision incidente. Cela étant, il ne peut faire l'objet d'un recours en matière pénale qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF. Le recourant ne s'exprime pas sur la recevabilité de son recours au regard de cette disposition comme il lui appartenait de le faire (ATF 141 IV 284 consid. 2.3), partant à tort de la prémisse qu'il était dirigé contre une décision finale.”
“Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. De manière contraire à ses obligations en matière de motivation (cf. art. 42 al. 2 LTF), la recourante ne se prononce pas sur la nature de la décision attaquée. Celle-ci ne met pas un terme à la procédure pénale ouverte contre la recourante et constitue donc en principe une décision incidente contre laquelle le recours au Tribunal fédéral n'est recevable que si les conditions de l'art. 93 LTF sont réalisées. Dans le domaine particulier de l'établissement des profils d'ADN, la jurisprudence qualifie en effet d'incidente la décision qui a été ordonnée pour les besoins exclusifs de la procédure pénale en cours (arrêts 1B_161/2021 du 31 mars 2021 consid. 2.2 et 2.3; 1B_521/2019 du 14 novembre 2019 consid. 2). En revanche, lorsque la mesure de contrainte est ordonnée en vue d'élucider des crimes et délits, anciens ou futurs, sans lien avec la procédure en cours, il s'agit d'une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (arrêts 1B_409/2021 du 3 janvier 2022 consid. 1.1; 1B_85/2020 du 22 avril 2021 consid.”
“Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. En l'occurrence, l'établissement du profil d'ADN du recourant n'a pas été ordonné exclusivement pour les besoins de la procédure pénale en cours, mais également pour élucider d'autres crimes ou délits, anciens ou futurs, sans lien avec celle-ci, de sorte qu'il s'agit d'une décision finale au regard de la jurisprudence rendue en ce domaine (ATF 147 I 372 consid. 1; arrêts 1B_333/2019 du 1er octobre 2019 consid. 1.1; 1B_17/2019 du 24 avril 2019 consid. 1, non publié in ATF 145 IV 263).”
“L'arrêt attaqué, qui confirme une ordonnance du Ministère public ordonnant l'établissement du profil d'ADN du recourant, est un prononcé rendu en matière pénale au sens de l'art. 78 al. 1 LTF. Le recours en matière pénale n'est recevable que contre les décisions finales au sens de l'art. 90 LTF ou contre les décisions incidentes, aux conditions fixées à l'art. 93 LTF. En l'occurrence, il ressort clairement de l'arrêt attaqué que l'établissement du profil d'ADN du recourant n'a pas été ordonné pour les besoins de la procédure pénale en cours, mais pour élucider d'autres crimes ou délits, anciens ou futurs, sans lien avec celle-ci, de sorte qu'il s'agit d'une décision finale au regard de la jurisprudence rendue en ce domaine (cf. arrêts 7B_152/2023 du 2 juillet 2024 consid. 1.2; 1B_259/2022 du 23 juin 2023 consid. 1; 1B_519/2021 du 28 juillet 2022 consid. 1.1 et les références citées).”
Bei provisorischen Unterhaltsanordnungen ist die sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn dargetan wird, dass dadurch ein definitiver bzw. irreparabler Nachteil entsteht. Ein reiner finanzieller Nachteil ist grundsätzlich nicht ausreichend; es muss etwa dargetan werden, dass zu viel bezahlte Beträge nicht nachträglich zurückgefordert werden könnten.
“En l'espèce, sous réserve de la question de l'assistance judiciaire (cf. infra consid. 1.3), seule celle de la contribution à l'entretien de l'enfant mineur est litigieuse. Or, le fait d'être exposé à un simple préjudice financier est, par principe, dépourvu de pertinence au regard de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (cf. supra consid. 1.2.2; parmi plusieurs: arrêt 5A_541/2019 du 8 mai 2020 consid. 1.3). Au surplus, le recourant - qui, ayant méconnu la nature de la décision attaquée, ne présente aucune argumentation relative à la recevabilité de son écriture au regard de l'art. 93 al. 1 LTF - ne tente pas d'établir qu'il subirait un " dommage définitif " (ATF 134 IV 43 consid. 2.1; arrêts 5A_541/2019 précité loc. cit.; 5A_1025/2018 du 26 mars 2019 consid. 1.3). Il ne fait en effet pas valoir que, si la contribution d'entretien était finalement supprimée ou si elle était inférieure à celle fixée dans la convention alimentaire, les éventuels montants versés en trop ne pourraient pas être ultérieurement recouvrés. Dans ces circonstances, force est d'admettre que le recourant ne démontre pas que les mesures provisionnelles ordonnées pourraient lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, ce qui conduit à l'irrecevabilité du recours en tant qu'il porte sur cette question.”
“En l'espèce, sous réserve de la question de l'assistance judiciaire (cf. infra consid. 1.3), seule celle de la contribution à l'entretien de l'enfant mineur est litigieuse. Or, le fait d'être exposé à un simple préjudice financier est, par principe, dépourvu de pertinence au regard de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (cf. supra consid. 1.2.2; parmi plusieurs: arrêt 5A_541/2019 du 8 mai 2020 consid. 1.3). Au surplus, le recourant - qui, ayant méconnu la nature de la décision attaquée, ne présente aucune argumentation relative à la recevabilité de son écriture au regard de l'art. 93 al. 1 LTF - ne tente pas d'établir qu'il subirait un " dommage définitif " (ATF 134 IV 43 consid. 2.1; arrêts 5A_541/2019 précité loc. cit.; 5A_1025/2018 du 26 mars 2019 consid. 1.3). Il ne fait en effet pas valoir que, si la contribution d'entretien était finalement supprimée ou si elle était inférieure à celle fixée dans la convention alimentaire, les éventuels montants versés en trop ne pourraient pas être ultérieurement recouvrés. Dans ces circonstances, force est d'admettre que le recourant ne démontre pas que les mesures provisionnelles ordonnées pourraient lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, ce qui conduit à l'irrecevabilité du recours en tant qu'il porte sur cette question.”
Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (insbesondere Rückweisungsentscheide), gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ob gegen solche Zwischenentscheide die in Art. 93 Abs. 1 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht und prüft diese Voraussetzungen von Amtes wegen (mit freier Kognition).
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
“La décision partielle (ou partiellement finale) est celle qui, sans terminer l'instance, règle définitivement le sort de certaines des prétentions en cause (art. 91 let. a LTF) ou termine l'instance seulement à l'égard de certaines des parties à la cause (art. 91 let. b LTF). Les décisions qui ne sont ni finales ni partielles d'après ces critères sont des décisions incidentes (art. 92 et 93 LTF; ATF 141 III 395 consid. 2.2). Il s'agit notamment des prononcés par lesquels l'autorité règle préalablement et séparément une question juridique qui sera déterminante pour l'issue de la cause (ATF 142 II 20 consid. 1.2), comme par exemple le constat que la demande n'est pas prescrite ou périmée (GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 14 ad art. 93 LTF). Lorsque l'arrêt d'une autorité de recours termine l'instance introduite devant elle, mais que le recours à l'origine de ce prononcé était dirigé contre une décision incidente, l'arrêt revêt lui aussi le caractère d'une décision incidente selon l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 142 III 653 consid. 1.1; 137 III 380 consid. 1.1).”
“Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E.1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter:”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1). Rückweisungsurteile, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.”
Bei Angriffen auf Zwischenentscheide, namentlich auf Verfügungen, die die Einstellung oder Aussetzung des Verfahrens zur Folge haben, verzichtet das Bundesgericht unter bestimmten Voraussetzungen auf die sonst erforderliche Darlegung eines irreparablen Nachteils. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer darlegt und glaubhaft macht, die angefochtene Zwischenentscheidung werde die Verfahrensdauer bzw. das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist erheblich beeinträchtigen (Verletzung des Prinzips der Célérité) bzw. zu einem unzumutbaren Verzögerungsrisiko oder einem formellen Denied‑Justice führen.
“La décision de suspension critiquée est incidente au sens de l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 137 III 522 consid. 1.2). La recevabilité d'un recours en matière civile suppose en conséquence que la décision querellée soit de nature à causer un préjudice irréparable aux termes de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, la condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF étant d'emblée exclue. Selon la jurisprudence, un préjudice de ce genre n'est réalisé que lorsque la partie recourante subit un dommage qu'une décision favorable sur le fond ne fera pas disparaître complètement; il faut en outre un dommage de nature juridique, tandis qu'un inconvénient seulement matériel, résultant par exemple d'un accroissement de la durée et des frais de la procédure, est insuffisant (ATF 144 III 475 consid. 1.2; 141 III 80 consid. 1.2; 137 III 380 consid. 1.2.1). L'exigence d'un préjudice irréparable n'est pas opposable à la partie recourante lorsque celle-ci attaque une ordonnance de suspension du procès et qu'elle expose et rend vraisemblable que ce prononcé entraînera une violation du principe de la célérité, c'est-à-dire du droit de tout justiciable à ce que sa cause soit jugée dans un délai raisonnable; ce droit est garanti par l'art.”
“Dès lors qu'il ne porte pas sur la compétence ou sur une demande de récusation (art. 92 LTF), l'arrêt attaqué ne peut faire l'objet d'un recours en matière pénale (art. 78 ss LTF) qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à savoir s'il peut causer un préjudice irréparable à son destinataire (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Le Tribunal fédéral renonce à l'exigence d'un préjudice irréparable lorsque la partie recourante expose et rend vraisemblable que la décision incidente contestée, notamment une décision ordonnant la suspension de la procédure, entraînera un déni de justice ou un retard injustifié (ATF 143 IV 175 consid. 2.3 p. 177; 138 IV 258 consid. 1.1; 134 IV 43 consid. 2.2-2.4 p. 45 ss; arrêt 5A_878/2014 du 17 juin 2015 consid. 1.1, non publié aux ATF 141 III 270). Il appartient au recourant d'expliquer en quoi la décision incidente qu'il attaque remplit les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à moins que celles-ci ne fassent d'emblée aucun doute (ATF 142 III 798 consid. 2.2 p. 801; 136 IV 92 consid. 4 p. 95; plus récemment: arrêt 6B_732/2020 du 10 août 2020 consid. 2).”
Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG muss dargelegt sein, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht; ist eine solche Darlegung nicht erfolgt und ergibt sich der Nachteil nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung.
“Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraus-setzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Namentlich führt er nicht aus, dass und weshalb ihm aufgrund des angefochtenen Beschlusses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Beschluss weist die Vorinstanz die Sache zur Prüfung der Haftbedingungen der Haftzellen im Polizeikommando Chur an das zuständige kantonale Departement zurück. Dabei weist die Vorinstanz das Departement insbesondere an, zu prüfen, ob die Zellen auch für eine längere Haftdauer (im Fall des Beschwerdeführers 128 Tage) für den Vollzug der Untersuchungshaft geeignet seien. Die Vorinstanz hält namentlich auch fest, es bestünden mehrere Anzeichen dafür, dass die Zellen nur für die kurzfristige Unterbringung von festgenommenen Personen geeignet seien, nicht aber für den Vollzug einer längeren Untersuchungshaft. Bei dieser Sachlage wird der Beschwerdeführer seine Rügen, wonach das Polizeikommando Chur keine geeignete Einrichtung für den Vollzug von Untersuchungshaft darstelle, im Rahmen des kantonalen Verfahrens erneut vorbringen können. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht ersichtlich.”
Bei provisorischem Séquester handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BGG; eine Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 erfüllt sind, namentlich ein nicht wieder gutzumachender (irreparabler) Nachteil.
“Afin de démontrer l'existence d'un cas particulièrement important, le recourant n'évoque pas les conditions et les conséquences de son extradition, mais argumente exclusivement au sujet du maintien du séquestre de la montre saisie lors de son arrestation. Il considère que cette montre avait été louée auprès d'une société du 1er décembre 2021 au 28 février 2022 et qu'il ne disposait plus d'aucun droit sur cet objet à l'échéance du contrat. La question de savoir si un séquestre en couverture des frais est possible dans de telles circonstances n'aurait jamais été tranchée par la jurisprudence. Le recourant perd de vue que sur ce point, la décision de l'OFJ, de même que l'arrêt attaqué, revêtent un caractère incident puisqu'il s'agit du maintien d'un séquestre provisoire. Le recours, à supposer qu'il porte sur une question de principe, ne serait dès lors recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (par renvoi de l'art. 93 al. 2 LTF), soit en présence d'un préjudice irréparable (ATF 133 IV 215 consid. 1.1). En l'occurrence, l'OFJ a précisé qu'une décision serait rendue ultérieurement lorsque le montant des frais sera arrêté et la valeur de l'objet saisi concrètement estimée. L'office devra aussi tenir compte, dans ce cadre, d'éventuelles revendications de tiers. En cas de restitution de l'objet à son légitime propriétaire, le recourant ne subira aucun préjudice. Il n'y a pas non plus d'atteinte actuelle au droit de disposer du recourant puisque celui-ci admet lui-même qu'il n'est pas propriétaire de la montre en question. La condition posée à l'art. 93 al. 1 let. a LTF n'est ainsi manifestement pas réalisée, celle de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant pas en considération dans un tel cas. Le recours est dès lors irrecevable en tant qu'il concerne le maintien du séquestre.”
“Insoweit als der Entscheid des Bundesstrafgerichts die Herausgabe der Kontounterlagen an die Ukraine erlaubt, handelt es sich um einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid. Insoweit, als er die Aufrechterhaltung der Kontosperren bestätigt, schliesst er jedoch das Rechtshilfeverfahren nicht ab (siehe Art. 33a IRSV [SR 351.11]). In dieser Hinsicht ist er als Zwischenentscheid betreffend eine Beschlagnahme zu qualifizieren und deshalb gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.”
Vorteil durch Verfahrensökonomie (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) — Zulässig ist die Beschwerde, wenn die Gutheissung sofort zu einem Endentscheid führt und dadurch ein bedeutender (d.h. deutlich überdurchschnittlicher) Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Es handelt sich damit um eine kumulative («doppelte») Voraussetzung: Entscheidungswirkung und ein offenbar aussergewöhnlicher Beweisaufwand.
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).”
“Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1). Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3). 4.2.4. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass es bei den Anfechtungsvoraussetzungen bleibt, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art.”
“Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Widerspruchsklage Erfolg hat, weil die Beschwerdegegnerin mangels Übertragung der Aktien kein Eigentum erworben hat bzw. ein Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin an den Wertpapieren (mangels Besitzübertragung; Art. 967 Abs. 1 OR) ohnehin nicht besteht, wäre die Herbeiführung eines Endentscheides möglich, ohne dass weiter über die Simulierung des Rechtsgrundgeschäfts oder über Tatbestände der paulianischen Anfechtung zu befinden wäre.”
Schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab, ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG zulässig; insbesondere kommt sie in Betracht, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Ein unmittelbarer Rechtszug zum Bundesgericht kann zugelassen werden, wenn ein kantonales Rechtsmittel offensichtlich pro forma bzw. sachlich untauglich wäre, namentlich wenn die kantonalen Instanzen das Ergebnis bereits vorweggenommen haben, sodass ein neuer kantonaler Rechtsmittelgang eine leere Formalität wäre. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen die Zulassung eines direkten Rechtszugs anerkannt, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, die kantonalen Rechtsmittel zu erschöpfen.
“Le Tribunal fédéral examine d'office (art. 29 al. 1 LTF) et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 146 IV 185 consid. 2). En cas de doute sur sa compétence, il procède à un échange de vues avec l'autorité dont la compétence lui paraît entrer en ligne de compte (art. 29 al. 2 LTF). A teneur de l'art. 86 al. 1 let. d LTF, le recours en matière de droit public est recevable contre les décisions des autorités cantonales de dernière instance, pour autant que le recours devant le Tribunal administratif fédéral ne soit pas ouvert. La règle de l'épuisement des instances préalables consacrée par cette disposition repose sur l'idée analogue à celle qui sous-tend l'art. 93 al. 3 LTF (arrêt 4A_364/2021 du 30 août 2021 consid. 4.3), suivant laquelle il convient de faire en sorte que le Tribunal fédéral ne s'occupe qu'une seule fois d'une même affaire, sous réserve des exceptions consenties par la jurisprudence en la matière (arrêt 4A_612/2020 du 18 juin 2021 consid. 5.2.2 destiné à la publication). Il est ainsi admis qu'un recours puisse être formé directement auprès du Tribunal fédéral contre une décision finale de l'autorité inférieure lorsque cette décision repose sur un arrêt de la juridiction cantonale de recours qui a approuvé par avance cette décision dans son résultat, de sorte qu'un nouveau recours cantonal ne serait qu'une formalité vide de sens (ATF 143 III 290 consid. 1.2; 117 Ia 251 consid. 1b; 106 Ia 229 consid. 4). En application de cette jurisprudence, le Tribunal fédéral admet qu'un justiciable puisse, sans toutefois y être tenu, contester une décision incidente de renvoi d'un tribunal supérieur conjointement avec la décision finale de l'autorité de première instance lorsqu'il n'a aucun grief à émettre à l'encontre de cette décision et qu'un recours cantonal serait inutile (ATF 145 III 42 consid.”
Entscheide über die Beweisverwaltung sind grundsätzlich nicht geeignet, einen irreparablen Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG zu begründen. Liefert der Beschwerdeführer jedoch geltend gemachte Nachteile, trifft ihn eine Substantiierungspflicht: Er muss die konkreten Tatsachen darlegen, die einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen, sofern dieser nicht offensichtlich ist.
“En tant que décision incidente, l'ordonnance attaquée ne peut en principe faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, soit si la décision attaquée peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Cette dernière hypothèse n'entre pas en considération en l'espèce. Quant à l'art. 93 al. 1 let. a LTF, il suppose que la partie recourante soit exposée à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision qui lui serait favorable (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1; 141 IV 284 consid. 2.2). Il incombe au recourant d'alléguer les faits propres à démontrer l'existence d'un préjudice irréparable lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 148 IV 155 consid. 1.1; 141 IV 284 consid. 2.3; 141 IV 1 consid. 1.1; 138 IV 86 consid. 3). De jurisprudence constante, les décisions relatives à l'administration des preuves ne sont en principe pas de nature à causer un dommage irréparable puisqu'il est normalement possible, à l'occasion d'un recours contre la décision finale, d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier et/ou d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort, en particulier si elle devait avoir été écartée pour des raisons non pertinentes ou en violation des droits fondamentaux du recourant (ATF 141 III 80 consid.”
Als Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverfahren den üblichen Rahmen sprengt, werden insbesondere genannt: das Einholen eines komplexen oder mehrerer Gutachten, die Befragung sehr vieler Zeugen, rogatorische Einvernahmen bzw. aufwändige Rechtshilfeersuchen sowie sonstige aussergewöhnliche, zeit‑ und kostenintensive Abklärungen.
“Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt, Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl.”
“Eine Gutheissung der Beschwerde könnte vorliegend zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit einen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart wird. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2; 6B_814/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4). Das vorliegende Strafverfahren erscheint indessen weder mit Blick auf den Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Inwiefern die Rückweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aussergewöhnliche Kosten verursachen oder weitere umfangreiche bzw.”
“Die beiden Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind hinsichtlich der Beschwerde der Rasier Operations B.V. erfüllt: Sollte das Bundesgericht die darin vertretene Rechtsauffassung teilen, das heisst eine selbstständige Erwerbstätigkeit annehmen und damit eine Beitragspflicht der Rasier Operations B.V. verneinen, würde es einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen. Die nach dem angefochtenen Urteil erforderlichen umfangreichen, zeit- und kostenintensiven Abklärungen, in welcher Beziehung die einzelnen Fahrer - im hier streitigen Jahr 2014 dürfte es (zusammen mit den für die Uber B.V. tätigen Fahrern) um mehrere hundert gehen (vgl. dazu E. 11.4 bis 11.6) - zur Rasier Operations B.V. stehen bzw. standen, welche Einkommen sie erzielten etc., würden damit hinfällig, so dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Ist die Beschwerde der Rasier Operations B.V. mithin zulässig, muss auch die Ausgleichskasse als Gegenpartei diejenigen Punkte, bezüglich derer sie vor der Vorinstanz unterlegen ist, vor Bundesgericht thematisieren (Urteil 8C_402/2019 vom 14.”
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "z.B. mehrere Gerichtsgutachten" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines bzw. mehrerer Gutachten von erheblicher Komplexität gefordert ist, deren Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahmen. Indessen müssen auch diese klar den üblichen Rahmen sprengen, wobei auch hier die spezifischen Kosten eines Patentnichtigkeitsverfahrens in Betracht zu ziehen sind.”
Bei nur sehr begrenzter Freigabe liegt nach der Rechtsprechung in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.
“Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern. Einzig Letztere wurden auf einem separaten Datenträger gespeichert und sind nach dem Entscheid der Vorinstanz zu entsiegeln und damit der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Stichwortliste sei zu weit gefasst, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Indessen tut der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist angesichts der nur sehr begrenzten Freigabe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Es droht daher von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Auch Entscheide, die Dritte verpflichten (z.B. die Verpflichtung des Einwohnerrats zur Ausarbeitung einer neuen Umsetzungsvorlage), können als selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sein.
“Regeste Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG) (E. 1.4).”
Gegen Anordnungen zur Leistung einer Sicherheit in Strafsachen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
“führte als Grund für sein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter C. aus, dieser habe ihn in Landquart einmal "um mehrere tausend Franken Strafe (fehl-)verurteilt" (act. A.1.1). Nachdem Kantonsrichter C. im Schrei- ben vom 15. November 2023 klarstellte, dass er nie als Richter in Landquart tätig gewesen sei und ihm demzufolge auch kein entsprechendes Urteil bekannt sei (act. A.1), bezeichnete A. die Verwechslung zwar als "unverzeihlich", fügte indes an, sich hierzu bei Kantonsrichter C. zu entschuldigen "falle ausser Betracht", und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (act. A.2). Er führte aus, mit der Bevorschussung von Gerichtsurteilen sprenge das Kantonsgericht sämtliche Gesetzmässigkeiten und bezeichnete die Verfügung betreffend Sicherheitsleistung als "Amtswillkür und Arbeitsverweigerung gegenüber dem gemeinen Volk". Soweit sich A. gegen die Anordnung der Leistung einer Sicherheit wendet, steht ihm das Rechtmittel der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wie auch er einräumte, liegt keine Mitwirkung von Kantonsrichter C. an früheren Verfahren - insbeson- dere am erwähnten Urteil des Regionalgerichts Landquart - vor. Damit sind auch von Vornherein besonders schwere oder wiederholte Fehler zu verneinen. Ausstandsgründe sind vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen.”
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich als selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Eine direkte Beschwerde gegen solche Entscheide ist nur ausnahmsweise zulässig, namentlich wenn die Unterinstanz praktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr besitzt oder der Rückweisungsentscheid für die anfechtende Partei einen nicht wieder gutzumachenden (irreparablen) Nachteil bewirken kann.
“Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid bei der beschwerdeführenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.”
“Das Kantonsgericht Luzern verhielt die Ausgleichskasse im ersten Rückweisungsurteil vom 4. April 2022 (5V 21 79) insbesondere zur Abklärung der den Aktionären als Dividenden auszuschüttenden Gewinnanteile in den Jahren 2015 bis 2019 und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung verschiedener für die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende massgeblicher Kriterien (vgl. auch nachfolgende E. 5.2). Damit verblieb der Verwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum. Demgegenüber fehlt ein solcher im Nachgang zum zweiten Rückweisungsurteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) : Die darin erneut angeordnete Rückweisung dient einzig noch der rechnerischen Umsetzung des bereits vom kantonalen Gericht Entschiedenen. Folglich ist das Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) insbesondere mit Blick auf Art. 93 BGG ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Gleiches gilt für das Urteil vom 4. April 2022 (5V 21 79), soweit es sich auf jenes vom 25. März 2024 auswirkte (vgl. vorangehende E. 2.3.2).”
“Der angefochtene Entschluss vom 15. Januar 2025 traf keine definitiven Anordnungen, sondern wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Demgegenüber bilden selbststständig eröffnete Massnahmenentscheide immer dann Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, wenn sie vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Die Vorinstanz erliess ihren abweisenden Massnahmenentscheid vor Durchführung eines Hauptverfahrens. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Folglich ist er als ein sogenannt anderer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.”
“Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der”
In Ausnahmefällen verzichtet das Bundesgericht auf die sonst erforderliche Irreparabilitätsdarlegung nach Art. 93 BGG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anfechtbare Zwischen- oder Vorentscheidung — etwa eine Aussetzungsverfügung — plausibel eine Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenszügigkeit (Prinzip der Célérité) zur Folge haben würde.
“Selon l'art. 90 LTF, le recours au Tribunal fédéral n'est en principe recevable que contre les décisions qui mettent fin à la procédure, dites décisions finales; un recours séparé contre des décisions préjudicielles ou incidentes, hormis celles portant sur la compétence ou la récusation visées par l'art. 92 LTF, n'est recevable qu'aux conditions spécifiques prévues par l'art. 93 LTF. L'ordonnance de suspension n'a pas terminé l'instance introduite devant la Chambre patrimoniale; ce prononcé est au contraire incident aux termes de l'art. 93 al. 1 LTF. L'arrêt de la cour cantonale a terminé l'instance introduite devant elle; néanmoins, parce que le recours à l'origine de cet arrêt était dirigé contre une décision incidente, l'arrêt revêt lui aussi le caractère d'une décision incidente selon l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 142 III 653 consid. 1.1). L'hypothèse visée par l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entrant pas en ligne de compte, le recours en matière civile n'est recevable que si la décision incidente peut causer un préjudice irréparable aux termes de l'art. 93 al. 1 let. a LTF. Toutefois, le Tribunal fédéral renonce à l'exigence d'un préjudice irréparable lorsque la partie recourante expose et rend vraisemblable que l'ordonnance de suspension qu'elle conteste entraînera une violation du principe de célérité, c'est-à-dire du droit de tout justiciable à ce que sa cause soit jugée dans un délai raisonnable, garanti par l'art.”
Rückweisungsentscheide gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind demnach nicht mit der ordentlichen Beschwerde gegen Endentscheide anfechtbar, sondern nur im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 BGG, d. h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten sparen würde (Lit. b).
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).”
“Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Baubewilligung des fünften Projektänderungsgesuchs eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots gemäss Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (Zweiwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) darstellt. Unter anderem damit hatte sich die Vorinstanz bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 26. Februar 2021 befasst. Dort wies sie die Gemeinde an, weitere Abklärungen zum Erstwohnungsbedarf auf dem Gebiet von St. Moritz zu treffen und neu zu entscheiden. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei solchen Rückweisungsentscheiden um Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 III 42 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Rückweisungsentscheid eine materielle Teilfrage beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).”
Rückweisungsentscheide bewirken regelmässig keinen «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie typischerweise nur zu Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führen. Hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn der Rückweisungsentscheid den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz durch materiellrechtliche Anordnungen derart wesentlich einschränkt, dass diese praktisch gezwungen wäre, eine ihrerseits rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen.
“1 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vorinstanzlich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht teilweise, sondern nur insoweit gutgeheissen wurde, als das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der betroffenen Verfügung aufgehoben (keine Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für zwei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberfirma) und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf das Kriterium der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme) an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, dass angesichts dieser Ausgangslage nicht ersichtlich ist, inwiefern mit Blick auf das streitgegenständlich Angefochtene ein Teilentscheid nach Massgabe von Art. 91 BGG gegeben sein sollte, dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt, dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen), dass davon nur abzuweichen ist, wenn der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E.”
Selbst überschaubare Sicherheitsbeträge (z. B. Fr. 6'100) können zum Nichteintreten führen, wenn die Partei nicht darlegt, dass sie die geforderte Sicherheit nicht leisten kann (etwa aufgrund von Zahlungsunfähigkeit).
“Vorliegend tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Sie führt im Gegenteil aus, sie sei eine 44-jährige Schweizer Aktiengesellschaft mit Substanz, die über eigene Mittel verfüge, die das einbezahlte Aktienkapital weit übersteigen würden. Weiter behauptet sie, sie sei "augenscheinlich nicht zahlungsunfähig"; gleich verhalte es sich mit ihren Aktionären. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, dass sie nicht in der Lage sei, die geforderte Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'100.-- zu leisten. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.”
“Vorliegend tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Sie führt im Gegenteil aus, sie sei eine 44-jährige Schweizer Aktiengesellschaft mit Substanz, die über eigene Mittel verfüge, die das einbezahlte Aktienkapital weit übersteigen würden. Weiter behauptet sie, sie sei "augenscheinlich nicht zahlungsunfähig"; gleich verhalte es sich mit ihren Aktionären. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, dass sie nicht in der Lage sei, die geforderte Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'100.-- zu leisten. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.”
Bei Sistierungen kann die Gefahr bestehen, dass verfassungsrechtliche Mängel durch einen späteren Endentscheid nicht mehr vollständig behoben werden. Entsprechend muss in der Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan werden, da rein tatsächliche Nachteile nicht genügen.
“b BGG von vornherein ausser Betracht fällt. 2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Es lässt sich nicht leicht erkennen, ob der Beschwerdeführer - nachdem er den angefochtenen Entscheid zunächst fälschlicherweise als Endentscheid bezeichnet - in seiner weiteren Beschwerdebegründung dennoch darzutun versucht, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Jedenfalls vermag er aber mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass dies der Fall ist: 2.3.1. So führt er unter dem Titel "Streitwert" aus, beim Entscheid über die Sistierung handle es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit eine Beschwerde zulässig sei, müsse ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen, bei welchem selbst ein positiver Ausgang des Hauptverfahrens nicht dazu führe, dass die Aufhebung der Sistierung und die damit verbundenen Verfassungsverletzungen wieder gutgemacht würden. Der Beschwerdeführer scheint damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Verlust einer bundesgerichtlichen Verfassungskontrolle zu erblicken, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde und keine Möglichkeit bestünde, den Zwischenentscheid über die Sistierung nach Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem verfahrensabschliessenden Endentscheid mitanzufechten, weil er sich nicht auf dessen Inhalt auswirkt. Er knüpft damit an das zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde entwickelte Verständnis des Nachteils an (BGE 116 Ia 446 E.”
Im Tierschutzrecht kann Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein, wenn der Vollzug in der Hauptsache zu einem irreversiblen Zustand führt. Insbesondere kann die Verpflichtung, einen Tierbestand aufzulösen oder an Dritte zu übereignen, einen kaum noch reversiblen Eingriff in das Eigentum darstellen und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen.
“Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG vor Bundesgericht anfechtbar (Urteile 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1; 2C_368/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2). Art. 92 BGG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung im Bereich des Tierschutzrechts unter anderem in Konstella-tionen, in denen der Vollzug in der Hauptsache zu einem irreversiblen Zustand führen kann (vgl. Urteil 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin wird vorliegend in der Hauptsache dazu verpflichtet, innert Frist ihren Tierbestand aufzulösen, abzugeben oder umzuplatzieren. Damit geht ein Eingriff in ihr Eigentum an den betroffenen Tieren (vgl. Art. 641a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) einher. Soweit die Beschwerdeführerin die Tiere an Drittpersonen zu übereignen hat, erweist sich dieser Eingriff als kaum mehr reversibel, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art.”
Gegen Ermächtigungsentscheide ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegt. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil – etwa die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens bzw. die mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbundenen Unannehmlichkeiten – genügt hierfür nicht. Ebenso rechtfertigt eine im Ermächtigungsverfahren geltend gemachte Gehörsverletzung nicht ohne Weiteres ein Absehen vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
“Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2). 4.2. Der angefochtene Beschluss führt zwar dazu, dass sich der Beschwerdeführer einem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet jedoch keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Dass es sich beim fraglichen Strafverfahren um das erste von einer Schülerin/einem Schüler initiierte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach 30-jähriger Berufserfahrung als Lehrer handelt, wie er vorbringt, ändert daran nichts, ebenso wenig, dass die Beschwerdegegnerin, wie er weiter ausführt, gemäss ihren aktenkundigen Aussagen gar nicht an einer Strafverfolgung interessiert sei, sondern ihm lediglich nicht mehr begegnen wolle. Der angefochtene Ermächtigungsentscheid ist demnach unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. 4.3. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren enthaltene Angabe zur Pausendauer nicht berücksichtigt, und insofern eine Gehörsverletzung bzw. eine "Rechtsverweigerung/ungerechtfertigte Rechtsverzögerung" rügt. Zwar verzichtet des Bundesgericht bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide grundsätzlich auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn die beschwerdeführende Person eine Rechtsverweigerung oder eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung rügt (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C_667/2021 vom 16. November 2021 E. 5.1) bzw. wenn mit der Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes gerügt wird (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt eine allfällige Gehörsverletzung im Ermächtigungsverfahren jedoch kein Absehen vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art.”
“Bei der Beschwerde gegen die Erteilung der Ermächtigung einer Strafuntersuchung muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt (vgl. Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Der angefochtene Beschluss führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs.1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, wird doch die beschuldigte Person im Rahmen einer Strafuntersuchung ihre vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen können (Urteil 1C_595/2019 vom 27.”
Erhebt eine Partei gleichzeitig ein ordentliches und ein subsidiäres verfassungsrechtliches Rechtsmittel, sind beide Rechtsbegehren in einem einzigen Schriftsatz einzureichen.
“Le Tribunal fédéral connaît, comme juridiction ordinaire de recours, des recours en matière civile ; la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 72 à 77 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). Il connaît également des recours constitutionnels subsidiaires ; la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 113 à 119 et 90 ss LTF. Dans les deux cas, le recours motivé doit être déposé devant le Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, dans les trente jours qui suivent sa notification. Si une partie forme un recours ordinaire et un recours constitutionnel, elle doit déposer les deux recours dans un seul mémoire. Fribourg, le 18 juin 2024/abj Le Président La Greffière-rapporteure 101 2023 358 Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC 4A_155/2021 BGE 147 III 582ATF 147 III 582DTF 147 III 582 Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 101 2022 121 BGE 141 III 80ATF 141 III 80DTF 141 III 80 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 5A_964/2017 101 2022 121 BGE 141 III 80ATF 141 III 80DTF 141 III 80 Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP 4A_108/2017 4A_128/2017 Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC BGE 140 III 6ATF 140 III 6DTF 140 III 6 Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473 Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC Art. 63 JRart. 63 RJart. 63 JR Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 64 JRart. 64 RJart. 64 JR Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF Art. 119 BGGart. 119 LTFart.”
“Le Tribunal fédéral connaît, comme juridiction ordinaire de recours, des recours en matière civile; la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 72 à 77 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). Il connaît également des recours constitutionnels subsidiaires; la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 113 à 119 et 90 ss LTF. Dans les deux cas, le recours motivé doit être déposé devant le Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, dans les trente jours qui suivent sa notification. Si une partie forme un recours ordinaire et un recours constitutionnel, elle doit déposer les deux recours dans un seul mémoire. Fribourg, le 15 décembre 2022 La Présidente : Le Greffier-rapporteur : 102 2022 216 102 2022 217 102 2022 242 Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 101 2020 140 BGE 141 III 80ATF 141 III 80DTF 141 III 80 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 5A_964/2017 102 2020 138 102 2020 44 101 2017 346 Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC 102 2020 138 Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC Art. 116 ZPOart. 116 CPCart. 116 CPC Art. 130 JGart. 130 LJart. 130 JG Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC Art. 64 JRart. 64 RJart. 64 JR Art. 63 JRart. 63 RJart. 63 JR Art. 103 ZPOart. 103 CPCart. 103 CPC Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 64 JRart. 64 RJart. 64 JR 102 2022 216 102 2022 217 102 2022 242 Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos102 2022 21615.”
Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nur zulässig, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintritt. Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur; rein tatsächliche Nachteile (z. B. Verfahrensverlängerung oder -verteuerung) genügen in der Regel nicht. Als separate Alternative kommt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Betracht, wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde.
“Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen derartige Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht, führte doch die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbei. Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorläge, wie die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen. Dies ist indes nicht der Fall. Erwiese sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet, wären allfällige bis dahin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Nr. O4V 23 26 unter Beteiligung ausstandspflichtiger Gerichtspersonen ergangene Verfahrenshandlungen aufzuheben, gegebenenfalls auf Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache hin.”
Rückweisungsentscheide an untere Instanzen (z. B. an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung) gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und nicht als Endentscheide. Solche Rückweisungen sind daher nur nach den in Art. 93 Abs. 1 BGG geregelten Ausnahmetatbeständen anfechtbar. Dies gilt auch für Rückweisungsentscheide, die einzelne materielle Teilfragen beantworten.
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).”
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).”
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um solchen einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
“92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der”
“92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 9. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der”
“Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).”
“92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 17. Januar 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der”
“Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Soweit darauf eingetreten werden kann werden die Beschwerden in dem Sinne gutgeheissen, als die Einspracheentscheide vom 27.”
„Gebrauch gemacht“ im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG bedeutet, dass die Beschwerde nicht nur erhoben, sondern vom Bundesgericht auch materiell beurteilt worden sein muss; nur in diesem Fall sind die betreffenden Vor‑ und Zwischenentscheide nicht mehr separat anfechtbar.
“Dies ist unzutreffend, weil mit jenem Entscheid über kein Rechtsbegehren abschliessend befunden wurde (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es liege ein Zwischenentscheid vor und die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien erfüllt, was ihr nach dem Dargelegten oblegen hätte. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob die Eintretensvoraussetzungen damals erfüllt waren. Denn ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dabei bedeutet "Gebrauch gemacht", dass die Beschwerde nicht nur erhoben, sondern auch vom Bundesgericht materiell behandelt worden sein muss (vgl. Urteil 4A_79/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.4; vgl. auch Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 93 BGG). Eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht fand bisher nicht statt. Es ist deshalb auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten, als sie auf den Rückweisungsentscheid vom 11. November 2016 Bezug nimmt. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts liegt diesbezüglich keine res iudicata vor.”
Wurde im Entsiegelungsverfahren durch eine vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Triage geheimnisgeschützte Dateien ausgesondert oder gesondert behandelt, kann dadurch der geltend gemachte nicht wieder gutzumachende Nachteil entfallen; in solchen Fällen ist eine sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG ggf. unzulässig, weil kein aktueller Eingriffsinteresse mehr vorliegt.
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, wenn die Strafuntersuchungsbehörde alle Daten auf dem versiegelten Mobiltelefon und den zwei Datenträgern einsehen würde, weil sich darauf Anwaltskorrespondenz befinde. Damit vermag er im vorliegenden Fall keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurden die gesiegelten Daten gestützt auf die Suchangaben des Beschwerdeführers auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz durchsucht. Die 46 Dateien, auf denen sich Anwaltskorrespondenz befindet, wurden von der Vorinstanz anlässlich der Triageverhandlung ausgesondert und das Entsiegelungsgesuch wurde im angefochtenen Entscheid in Bezug auf diese 46 Dateien abgewiesen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nicht mehr zu befürchten, dass die Strafverfolgungsbehörde Einblick in die von ihm geltend gemachte geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz erhält.”
Eine Aussetzung des Betriebs kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG verneinen, wenn sie nach den tatsächlichen Erwartungen die Verkehrssituation verschlechtert und deshalb keine unheilbare Beeinträchtigung droht.
“Es kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass kurzfristig wesentlich mehr Besucherinnen und Besucher für die Anreise zum Zoo die öffentlichen Verkehrsmittel benützen würden. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Gäste bei einer Überlastung des Zoo-Parkplatzes und einer für sie überraschenden Einstellung des Shuttlebus-Betriebes vermehrt nach möglichst nahe am Zoo gelegenen Parkiermöglichkeiten suchen würden. Eine Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes für die Dauer des Rekursverfahrens dürfte somit entgegen dem Beschwerdeführer nicht eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs und der damit verbundenen Belastungen für die Anwohnerinnen und Anwohner, sondern vielmehr eine Verschlechterung der Verkehrssituation bewirken. 2.4 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG liegt nach dem Gesagten nicht vor. Eine direkte Anfechtung des Zwischenentscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gestützt auf §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt – wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt – vorliegend ausser Betracht. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Mitbeteiligten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende ihrerseits ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.”
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Zwischenentscheid, der einem beauftragten Anwalt die Prozessvertretung untersagt, für die betroffene Partei einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG darstellen, weil sie dadurch dauerhaft der Möglichkeit beraubt wird, sich durch den Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen.
“________ contro il decreto del 28 agosto 2023 sia respinto e che sia quindi statuito che non sussiste alcun conflitto di interessi in seno allo studio I.________ SA. In via subordinata, la ricorrente chiede di annullare la sentenza impugnata e di rinviare la causa alla giurisdizione inferiore. Invitati ad esprimersi sul ricorso, il Ministero pubblico (in seguito: l'opponente 1) postula l'accoglimento del ricorso, mentre B.________ (in seguito: l'opponente 2) e la Corte cantonale postulano il suo respingimento. È stato ordinato un secondo scambio di scritti, nel quale gli opponenti hanno presentato ulteriori osservazioni. Queste ultime sono state comunicate alla ricorrente. Diritto: 1. Il Tribunale federale vaglia d'ufficio e con cognizione piena se e in che misura un ricorso può essere esaminato nel merito (DTF 149 IV 97 consid. 1, 9 consid. 2; 146 IV 185 consid. 2). 1.1. La sentenza impugnata accerta l'incapacità di postulazione dello studio legale I.________ SA quale patrocinatore della ricorrente e costituisce pertanto une decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF suscettibile di causare un pregiudizio irreparabile alla qui ricorrente (art. 93 cpv. 1 lett. a LTF) in quanto la priva definitivamente della possibilità di scegliere il proprio avvocato per la difesa dei suoi interessi nel procedimento penale all'origine della presente causa (cfr. sentenze 7B_661/2024 del 4 settembre 2024 consid. 2.2.2; 7B_145/2024 del 16 luglio 2024 consid. 1.2.1; 7B_215/2024 del 6 maggio 2024 consid. 1.1 e i riferimenti citati). 1.2. La ricorrente, destinataria della sentenza impugnata, è legittimata a ricorrere giusta l'art. 81 cpv. 1 lett. a e b LTF, in quanto si prevale dell'assenza di violazione dell'art. 12 lett. c LLCA (legge federale del 23 giugno 2000 sulla libera circolazione degli avvocati; RS 935.61). Contrariamente a quello che sostiene l'opponente 2, poco importa di sapere se la decisione impugnata possa influire sul giudizio delle pretese civili della qui ricorrente (accusatrice privata nel procedimento penale; cf. art. 81 cpv. 1 lett. b n. 5 LTF), giacché una tale esigenza non entra in considerazione nella fattispecie (per degli esempi in cui la legittimazione a ricorrere di accusatori privati è stata ammessa in casi simili, cfr.”
“De jurisprudence constante, lorsque la décision incidente interdit à l'avocat mandaté par une partie de procéder en tant que représentant de celle-ci, elle cause un préjudice irréparable à ladite partie, laquelle est en effet privé du droit de faire défendre ses intérêts par l'avocat de son choix; l'avocat évincé peut aussi former un recours immédiat. Une telle règle générale ne saurait en revanche prévaloir dans l'hypothèse inverse, soit lorsque la décision incidente rejette l'exception tirée de l'incapacité de postuler et autorise l'avocat d'une partie à poursuivre la représentation; il faut bien plutôt considérer qu'en principe, pour la partie adverse, les inconvénients résultant d'une pareille décision sont purement factuels et dépourvus de caractère juridique, de sorte qu'elle n'est pas susceptible de lui causer un préjudice irréparable (arrêt 7B_145/2024 du 16 juillet 2024 consid. 1.2.1; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n. 21 ad art. 93 LTF p. 1498 et 1502; cf. également en matière civile: arrêts 5A_830/2023 du 8 février 2024 consid. 1.1 et l'arrêt cité; 5A_311/2022 du 9 novembre 2022 consid. 2.2 et les arrêts cités; 4A_313/2020 du 1er octobre 2020 consid. 3).”
Kurzformel: Für die selbständige Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist in der Praxis darzulegen, dass durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Rechtsprechung wird in Fällen, in denen schützenswerte Geheimnisinteressen oder sonstige für den Eintritt relevante Voraussetzungen nicht hinreichend substanziiert wurden, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen und daher in der Regel nicht auf die Beschwerde eingetreten bzw. diese als unzulässig behandelt.
“Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.”
“Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.”
“Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt gegen den von der Vorinstanz bejahten hinreichenden Tatverdacht richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine nicht zur selbständigen Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. Urteile 7B_552/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 1.5; 1B_465/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.3.3; 1B_260/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Selbst wenn man auf die Darlegungen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz abstellen wollte, würde ihm dies nicht helfen. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu den geltend gemachten Geheimnisinteressen als unzureichend substanziiert beurteilt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts ein. Er bestreitet somit die ungenügende Substanziierung nicht. Ruft der Beschwerdeführer demnach kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse an, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, kann nach der dargelegten Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen werden.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht um einen Zwischenentscheid in Haftsachen. Des Weiteren ist er als beschuldigte Person nicht ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da der Beschwerdeführer vorbringt, das sichergestellte Mobiltelefon gehöre B.________, ist nach seinen eigenen Ausführungen nicht er selbst, sondern B.________ Inhaberin der entsprechenden versiegelten Daten. Auch in diesem Fall wäre er nur beschwerdelegitimiert, wenn er eigene geschützte Geheimnisinteressen anrufen könnte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift jedoch keinerlei Geheimnisinteressen substanziiert und ist damit, selbst bei grosszügiger Auslegung, seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachgekommen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er über ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung verfügen soll. Ferner droht dem Beschwerdeführer unter diesem Umständen auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
“= ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.2). Mangels Beschwerdelegitimation und mangels Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils kann im vorliegenden Fall, wie oben (E. 1) dargelegt, auf die BGG-Beschwerde in Strafsachen gegen die Entsiegelung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat in keinem Zeitpunkt des Entsiegelungsverfahrens, weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch dem ZMG, noch im Verfahren vor dem Bundesgericht, schutzwürdige Geheimnisgründe ausreichend substanziiert. Auf die akzessorisch erhobene Beschwerde ist mangels Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 StPO) nicht einzutreten.”
Bei Zwischenentscheiden, die selbständig anfechtbar sind (Art. 93 BGG), bejaht die Rechtsprechung regelmässig das Vorliegen eines «nicht wieder gutzumachenden Nachteils» in bestimmten Konstellationen, namentlich bei Anordnungen zur Durchführung psychiatrischer oder familienrechtlicher Begutachtungen bzw. Beiordnungen von Gutachten in Verfahren zum Erwachsenenschutz, bei Anweisungen an Eltern zur Begutachtung, bei Anordnungen von provisorischer oder definitiver Curatele/Vertretung, bei Sequestern/Sequestrationen von Vermögenswerten, bei der Nichtgenehmigung des vorzeitigen Strafantritts, bei der Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege sowie bei Anordnungen, die eine Behörde zur Erlassung einer neuen Verfügung verpflichten. Ferner kann die Aufhebung der Versiegelung (Dissigillierung) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, sofern durch die Offenlegung schutzwürdige Geheimnisse betroffen sind. Diese Beispiele entsprechen der neueren Rechtsprechung zu Art. 93 BGG.
“En tant que l'arrêt entrepris rejette le recours interjeté contre l'ordonnance d'instruction portant sur la mise en oeuvre d'une expertise psychiatrique familiale (art. 446 al. 2 CC par renvoi de l'art. 314 al. 1 CC), il s'agit d'une décision incidente susceptible de causer un préjudice irréparable (art. 93 LTF; arrêts 5A_1051/2020 du 28 avril 2021 consid. 1.1; 5A_87/2019 du 26 mars 2019 consid. 1.2 et les références; en matière de protection de l'adulte: arrêts 5A_510/2024 du 29 janvier 2025 consid. 1.1 et les références; 5A_663/2023 du 3 novembre 2023 consid. 1.1). Le recours a au surplus été déposé en temps utile (art. 100 al. 1 LTF) et dans la forme légale (art. 42 al. 1 LTF) à l'encontre d'une décision de nature non pécuniaire rendue dans le domaine de la protection de l'enfant (art. 72 al. 2 ch. 6 LTF), par un tribunal supérieur statuant en dernière instance cantonale et sur recours (art. 75 al. 1 et 2 LTF). La recourante, qui a succombé devant l'instance précédente, a en outre qualité pour recourir (art. 76 al. 1 LTF). Le recours en matière civile est ainsi en principe recevable.”
“________ (per il tramite del suo patrocinatore) chiedeva l'annullamento della decisione dell'autorità di protezione e la restituzione dell'effetto sospensivo. C. Con ricorso in materia civile e ricorso sussidiario in materia costituzionale del 9 agosto 2024, A.________ ha impugnato la sentenza cantonale dinanzi al Tribunale federale, chiedendo di riformarla annullando la decisione 30 aprile 2024 con la quale l'autorità di protezione ha conferito un mandato di valutazione peritale della condizione psicosociale dell'interessato. Non sono state chieste determinazioni ma è stato richiamato l'incarto cantonale. Diritto: 1. 1.1. Oggetto del ricorso è la decisione emanata dall'autorità ticinese di ultima istanza (art. 75 cpv. 1 e 2 LTF) che respinge un reclamo presentato avverso una ordinanza di istruzione con la quale l'autorità di protezione ha predisposto il conferimento di un mandato di valutazione peritale della condizione psicosociale del ricorrente sulla base dell'art. 446 cpv. 2 CC. Essa costituisce una decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF, e può essere immediatamente impugnata dinanzi al Tribunale federale solo se può causare un pregiudizio irreparabile (art. 93 cpv. 1 lett. a LTF; l'ipotesi della lett. b non entra manifestamente in linea di conto), ciò che secondo costante giurisprudenza è normalmente il caso in relazione all'ordine di svolgere una perizia psichiatrica pronunciato nel contesto di una procedura di protezione dell'adulto (sentenze 5A_1051/2020 del 28 aprile 2021 consid. 1.1 con i rinvii; 5A_211/2014 del 14 luglio 2014 consid. 1; 5A_655/2013 del 29 ottobre 2013 consid. 1.1). Per il resto, la via d'impugnazione di decisioni incidentali segue essenzialmente quella della vertenza di fondo (DTF 147 III 451 consid. 1.3; 137 III 261 consid. 1.4) che, nel concreto caso, è una causa in materia di protezione degli adulti (art. 72 cpv. 2 lett. b n. 6 LTF) di natura non pecuniaria. Introdotto tempestivamente (art. 100 cpv. 1 LTF) dalla parte soccombente nella sede cantonale (art. 76 cpv. 1 LTF), il ricorso in materia civile risulta pertanto di principio ammissibile, ciò che rende il ricorso sussidiario in materia costituzionale presentato dal ricorrente d'acchito irricevibile (art.”
“Anlass zur Beschwerde gibt die Anweisung an die Eltern, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Hierbei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteile 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1 und 5.1; 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.”
“La décision attaquée, qui institue une curatelle provisoire de portée générale, est incidente au sens de l'art. 93 LTF (arrêt 5A_624/2020 et 5A_625/2020 du 25 février 2021 consid. 2), et n'est - hormis l'éventualité prévue à l'art. 93 al. 1 let. b LTF, exclue d'emblée dans le cas présent - susceptible de recours que si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF), à savoir un préjudice de nature juridique qu'une décision finale, même favorable à la partie recourante, ne ferait pas disparaître entièrement (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 138 III 190 consid. 6). Tel est le cas en l'occurrence, s'agissant de mesures, confirmées par l'autorité précédente, imposant à la recourante le concours d'une curatrice, notamment chargée de représenter la recourante et de gérer ses biens (ATF 143 III 140 consid. 4.3; arrêts 5A_336/2018 du 8 juin 2018 consid. 1; 5A_379/2017 du 5 décembre 2017 consid. 1.2).”
“La décision attaquée, incidente au sens de l'art. 93 LTF (arrêt 5A_624/2020 et 5A_625/2020 du 25 février 2021 consid. 2), n'est - hormis l'éventualité prévue à l'art. 93 al. 1 let. b LTF, exclue d'emblée dans le cas présent - susceptible de recours que si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF), à savoir un préjudice de nature juridique qu'une décision finale, même favorable à la partie recourante, ne ferait pas disparaître entièrement (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 138 III 190 consid. 6). Tel est le cas en l'occurrence, s'agissant de mesures, confirmées par l'autorité précédente, imposant à la recourante le concours d'une curatrice de représentation et la limitant dans la gestion de son patrimoine (ATF 143 III 140 consid. 4.3; arrêts précités 5A_336/2018 du 8 juin 2018 consid. 1; 5A_379/2017 du 5 décembre 2017 consid. 1.2).”
“La décision concernant un séquestre fondé sur le droit pénal administratif constitue une décision incidente, de sorte que la recevabilité du recours dépend également des exigences posées par l'art. 93 LTF (ATF 128 I 129 consid. 1; 126 I 97 consid. 1b; arrêt 1B_554/2017 du 19 avril 2018 consid. 1.1; cf. CHRISTIAN DENYS, op. cit., n. 14 ad art. 79 LTF; cf. également, sur le séquestre pénal, ATF 140 IV 57 consid. 2.3). Le recours n'est donc recevable qu'aux conditions restrictives de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, à savoir en présence d'un risque de préjudice irréparable, l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'étant généralement pas applicable en matière pénale (ATF 141 IV 284 consid. 2). Le préjudice irréparable se rapporte à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable à la partie recourante (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1). Selon la jurisprudence, le séquestre de valeurs patrimoniales cause en principe un dommage irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, car le détenteur se trouve privé temporairement de la libre disposition des biens saisis (ATF 128 I 129 consid. 1; 126 I 97 consid. 1b; arrêt 6B_253/2023 du 16 mars 2023 consid.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über den vorzeitigen Strafvollzug im Sinne von Art. 236 StPO. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geführt werden. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Die Nichtgenehmigung des vorzeitigen Strafantritts stellt für den Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (Urteil 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines Handelsgerichts, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Praxis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 129 I 281 E. 1.1; Urteil 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (BGE 139 III 67 E. 1.2). Unter Vorbehalt einer ausreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.”
“Im angefochtenen Rückweisungsentscheid wird die IV-Stelle verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und anzuordnen, und im Falle, dass die Durchführung solcher Massnahmen wegen des Widerstands der Versicherten erfolglos abgebrochen werden müsste, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sowie der Versicherten bis zum Erlass der neuen Verfügung eine Dreiviertelsrente auszurichten. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der nur unter den Voraussetzungen von Abs. 1 derselben Bestimmung selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2). Wird eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (BGE 133 V 477 E. 5.2). Indem die Vorinstanz die Revisionsverfügung vom 15. Juli 2022 aufhob und die IV-Stelle zur Prüfung von beruflichen Massnahmen sowie allenfalls zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verpflichtete, zwang sie die IV-Stelle - zumindest vorübergehend, ungeachtet des Abklärungsergebnisses - von einer Rentenaufhebung abzusehen und die Dreiviertelsrente weiter auszurichten. Da die entsprechende Anordnung des kantonalen Gerichts für die IV-Stelle damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 9C_754/2014 vom 11.”
“È stato ordinato un secondo scambio di scritti, nel quale il ricorrente ha rinunciato a determinarsi, mentre sia il GPC che l'opponente si sono espressi sulle osservazioni di B.________, la quale ha in seguito presentato ulteriori osservazioni spontanee. Diritto: 1. Il Tribunale federale vaglia d'ufficio e con cognizione piena se e in che misura un ricorso può essere esaminato nel merito (DTF 149 IV 97 consid. 1, 9 consid. 2; 146 IV 185 consid. 2). 1.1. La decisione impugnata è stata emanata il 3 maggio 2024; sono quindi applicabili le modifiche del Codice di procedura penale entrate in vigore il 1° gennaio 2024 (RU 2023 468) (cfr. art. 448 CPP). 1.2. Contro la decisione del GPC relativa a una domanda di dissigillamento è dato direttamente il ricorso in materia penale al Tribunale federale (art. 78, 80 cpv. 2 in fine LTF, 248a cpv. 4, 380 e 393 cpv. 1 lett. c CPP; DTF 144 IV 74 consid. 2.3; 143 IV 462 consid. 1; sentenze 7B_407/2024 del 26 luglio 2024 consid. 1.2; 7B_175/2024 dell'11 luglio 2024 consid. 1.3). 1.3. La decisione impugnata non pone fine al procedimento penale e costituisce pertanto una decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF. Il ricorso in materia penale contro una siffatta decisione è ammissibile soltanto se può causare un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF, l'art. 93 cpv. 1 lett. b LTF non essendo generalmente applicabile in materia penale (DTF 149 IV 205 consid. 1.2; 144 IV 127 consid. 1.3). Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, se nella procedura di dissigillamento viene sufficientemente dimostrato che degli interessi giuridicamente protetti al mantenimento di un segreto si oppongono al dissigillamento, in caso di dissigillamento sussiste il rischio di un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF, poiché la divulgazione di un segreto non può essere revocata. Spetta al ricorrente addurre i fatti che dimostrerebbero l'esistenza di un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF qualora questo non sia manifesto (cfr. art. 42 cpv. 1 LTF; DTF 148 IV 155 consid. 1.1 in fine; 142 III 798 consid. 2.2; 141 IV 289 consid. 1.3, 284 consid.”
“È stato ordinato un secondo scambio di scritti, nel quale il ricorrente ha rinunciato a determinarsi, mentre sia il GPC che l'opponente si sono espressi sulle osservazioni di B.________, la quale ha in seguito presentato ulteriori osservazioni spontanee. Diritto: 1. Il Tribunale federale vaglia d'ufficio e con cognizione piena se e in che misura un ricorso può essere esaminato nel merito (DTF 149 IV 97 consid. 1, 9 consid. 2; 146 IV 185 consid. 2). 1.1. La decisione impugnata è stata emanata il 3 maggio 2024; sono quindi applicabili le modifiche del Codice di procedura penale entrate in vigore il 1° gennaio 2024 (RU 2023 468) (cfr. art. 448 CPP). 1.2. Contro la decisione del GPC relativa a una domanda di dissigillamento è dato direttamente il ricorso in materia penale al Tribunale federale (art. 78, 80 cpv. 2 in fine LTF, 248a cpv. 4, 380 e 393 cpv. 1 lett. c CPP; DTF 144 IV 74 consid. 2.3; 143 IV 462 consid. 1; sentenze 7B_407/2024 del 26 luglio 2024 consid. 1.2; 7B_175/2024 dell'11 luglio 2024 consid. 1.3). 1.3. La decisione impugnata non pone fine al procedimento penale e costituisce pertanto una decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF. Il ricorso in materia penale contro una siffatta decisione è ammissibile soltanto se può causare un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF, l'art. 93 cpv. 1 lett. b LTF non essendo generalmente applicabile in materia penale (DTF 149 IV 205 consid. 1.2; 144 IV 127 consid. 1.3). Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, se nella procedura di dissigillamento viene sufficientemente dimostrato che degli interessi giuridicamente protetti al mantenimento di un segreto si oppongono al dissigillamento, in caso di dissigillamento sussiste il rischio di un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF, poiché la divulgazione di un segreto non può essere revocata. Spetta al ricorrente addurre i fatti che dimostrerebbero l'esistenza di un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF qualora questo non sia manifesto (cfr. art. 42 cpv. 1 LTF; DTF 148 IV 155 consid. 1.1 in fine; 142 III 798 consid. 2.2; 141 IV 289 consid. 1.3, 284 consid.”
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide; sie bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die betroffene Person den Rückweisungsentscheid zusammen mit dem später zu fällenden Endentscheid anfechten kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Eine Ausnahme besteht, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, denen die untere Instanz bei der Neubeurteilung folgen muss, und dadurch der Versicherungsträger gezwungen würde, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen; in solchen Fällen wird der irreversible Nachteil regelmässig bejaht und der Rückweisungsentscheid vorgezogen anfechtbar erklärt. Ergibt die Rückweisung hingegen lediglich, dass eine Frage (noch) abzuklären ist, ohne materielle Vorgaben, so entsteht für die Behörde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
“Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig des oberinstanzlich angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtssuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für den Versicherungsträger, wenn dieser durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 V 177, aber in: SVR, 2023 IV Nr. 52 S. 177).”
“92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 271). Enthält der Rückweisungsentscheid Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide) sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E.”
Art. 93 Abs. 1 BGG macht die Beschwerde gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur in zwei Alternativen zulässig. Entweder kann der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. a), oder die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (lit. b).
“Die Vorinstanz wies das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin in einer verfahrensleitenden Verfügung ab. Damit traf sie weder eine zuständigkeits- noch eine ausstandsbezogene Anordnung. Folglich ist die angefochtene Verfügung als ein anderer selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur in zwei Fällen zulässig: zum einen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); und zum anderen, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ohne Weiteres erkennbar, muss die Beschwerdebegründung diesen konkret darlegen; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.”
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wird im Strafverfahren restriktiv angewandt. Erforderlich ist, dass mit einer Gutheissung der Beschwerde ein erheblicher Zeit‑ oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde, der über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgeht. Als Indikatoren für einen derart deutlich überdurchschnittlichen Aufwand nennt die Rechtsprechung namentlich komplexe Tatbestände, eine Vielzahl von Beschuldigten und Einzelsachverhalten, umfangreiche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie den Einsatz von Sachverständigen und (allenfalls) einen Auslandsbezug mit umfangreichen rechtshilfeweisen Ermittlungen. Die beweispflichtigen Darlegungen hierzu obliegen der beschwerdeführenden Partei.
“Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Der Aufwand muss über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, können unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen. Ein solches Verfahren ist vom gewöhnlichen Strafverfahren - dem die grosse Mehrheit aller Verfahren entsprechen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, die sich namentlich aus den von der Untersuchung betroffenen Delikte ergibt.”
“Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Der Aufwand muss über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, können unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen. Ein solches Verfahren ist vom gewöhnlichen Strafverfahren - dem die grosse Mehrheit aller Verfahren entsprechen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, die sich namentlich aus den von der Untersuchung betroffenen Delikte ergibt. Der erforderliche Aufwand ist in aller Regel grösser bei einem Verfahren, welches einen komplexen Tatbestand, wie zum Beispiel eine qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB oder ein gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, betrifft. Zusätzlich gilt es den tatsächlichen Umständen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Ein Strafverfahren, welches in dieser Hinsicht deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachte, wäre sicherlich jenes mit einer Vielzahl von Beschuldigten und Einzelsachverhalten, das die Einvernahme von zahlreichen Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Konsultation von Sachverständigen erfordert und das einen Auslandsbezug aufweist und umfassende rechtshilfeweise Einvernahmen erfordert (in diese Richtung schon Urteil 6B_281/2021 vom 3.”
“Zusätzlich gilt es den tatsächlichen Umständen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Ein Strafverfahren, welches in dieser Hinsicht deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachte, wäre sicherlich jenes mit einer Vielzahl von Beschuldigten und Einzelsachverhalten, das die Einvernahme von zahlreichen Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Konsultation von Sachverständigen erfordert und das einen Auslandsbezug aufweist und umfassende rechtshilfeweise Einvernahmen erfordert (in diese Richtung schon Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Umgekehrt verursacht nicht jedes Strafverfahren, in welchem rechtshilfeweise Einvernahmen erforderlich werden, per se einen bedeutenden Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Hat der angefochtene Zwischenentscheid - wie vorliegend - die (teilweise) Aufhebung einer Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ("Rückweisungsentscheid"), gilt nicht jeder zu erwartende grosse Ermittlungsaufwand als bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Vielmehr müssen im Einzelfall die dargelegten Kriterien erfüllt sein. Die Begründung obliegt dabei der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; allgemein zu diesen Anforderungen: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss betrifft die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Erpressung und wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe. Das Verfahren weist einen internationalen Bezug auf, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner im Staat Israel domiziliert sind. Ein solches Wirtschaftsstrafverfahren könnte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, überdurchschnittlichen Untersuchungsaufwand verursachen.”
Die vorläufige Auferlegung von Kosten während eines hängigen Verfahrens begründet nicht von vornherein einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein günstiger Endentscheid könnte die während des Verfahrens auferlegten Kosten zurückerstatten und damit den Nachteil ausgleichen.
“Dass dem gemäss dem anwendbaren (kantonalen) Verfahrensrecht anders sein soll, legen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar. Die Aufforderung zur Einreichung von Plänen, die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme und die Auferlegung der entsprechenden Kosten während des hängigen Verfahrens könnten demnach auch noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid über die Erteilung bzw. Verweigerung der Baubewilligung überprüft werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein günstiger Beschwerdeentscheid in diesem Punkt wäre geeignet, den durch die Kostenauferlegung während des hängigen Verfahrens verursachten Nachteil vollumfänglich wettzumachen, indem den Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten wären. Dass den Beschwerdeführenden während des hängigen Verfahrens weitere Nachteile als die (unter Vorbehalt einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorläufige) Kostentragung drohen würde, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt daher nicht vor. Ebensowenig bringen die Beschwerdeführenden eine mit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbare Verfahrensverzögerung vor. Somit ist keinerlei Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, der die Vorinstanz mit Blick auf Art. 111 BGG zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit verpflichtet hätte.”
“Dass dem gemäss dem anwendbaren (kantonalen) Verfahrensrecht anders sein soll, legen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar. Die Aufforderung zur Einreichung von Plänen, die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme und die Auferlegung der entsprechenden Kosten während des hängigen Verfahrens könnten demnach auch noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid über die Erteilung bzw. Verweigerung der Baubewilligung überprüft werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein günstiger Beschwerdeentscheid in diesem Punkt wäre geeignet, den durch die Kostenauferlegung während des hängigen Verfahrens verursachten Nachteil vollumfänglich wettzumachen, indem den Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten wären. Dass den Beschwerdeführenden während des hängigen Verfahrens weitere Nachteile als die (unter Vorbehalt einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorläufige) Kostentragung drohen würde, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt daher nicht vor. Ebensowenig bringen die Beschwerdeführenden eine mit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbare Verfahrensverzögerung vor. Somit ist keinerlei Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, der die Vorinstanz mit Blick auf Art. 111 BGG zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit verpflichtet hätte.”
Hält eine Partei entgegen, ihr sei der Zugang zum Bundesgericht verwehrt, weil sie einen im Zwischenentscheid verlangten Kostenvorschuss oder eine Sicherheit nicht aufbringen könne, muss sie in der Beschwerde substantiiert darlegen, dass sie finanziell tatsächlich nicht dazu in der Lage ist und ihr deshalb ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Blosse Verzögerungen oder Verteuerungen des Verfahrens genügen hierfür grundsätzlich nicht.
“In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Allerdings schliesst der angefochtene Beschluss das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis[en]; zum Ganzen: Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E.”
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss gemäss der Rechtsprechung rechtlicher Natur sein und auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.1; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Unter Umständen kann auch eine Verteuerung des Verfahrens zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen. So zum Beispiel, wenn die im Rückweisungsentscheid vorgesehene Verpflichtung zur Vorfinanzierung einer Detailuntersuchung den Konkurs der betroffenen Partei zur Folge haben könnte (vgl. BGE 136 II 370 E. 1.5). Ein rechtlicher Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht kann auch drohen, wenn eine Partei finanziell nicht in der Lage ist, einen im Zwischenentscheid verlangten Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (Urteil 4A_93/2024 vom 6.”
“Der hier strittige Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 143 III 416 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).”
“Dem Bundesgericht liegt ein Zwischenentscheid vor, der die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zum Inhalt hat. Die beschwerdeführende Person, die einen derartigen Entscheid anficht und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3; Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.1 betreffend die heutige Steuerpflichtige). Im vorliegenden Verfahren erhebt die Steuerpflichtige keine derartigen Einwände. Es kann offenbleiben, ob der Zwischenentscheid damit überhaupt selbständig anfechtbar ist. Wie zu zeigen bleibt, ist auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten.”
Nach der Rechtsprechung genügt bei selbständig eröffneter Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide nicht stets ein rein rechtlicher Nachteil; auch ein erheblicher tatsächlicher Nachteil kann genügen (z. B. Gefährdung von Beweismitteln oder Schutz von Geheimhaltungsinteressen). Das Eintreten auf die Beschwerde ist gegen die mit der Beschwerde verbundene Verfahrensverzögerung abzuwägen; dabei ist Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen bewusst erschwert.
“Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO setzt (anders als im Geltungsbereich von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) keinen rechtlichen Nachteil voraus (d.h. einen Nachteil, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, vgl. BGE 137 III 380, E. 1.2.1), sondern es genügt nach der Praxis auch ein bloss tatsächlicher Nachteil, wenn dieser erheblich ist. Ein Nachteil im Zusammenhang mit Beweis- entscheiden ist etwa dann zu bejahen, wenn ein Beweismittel abgelehnt wird, dessen Existenz gefährdet ist oder wenn Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (BGer 5D_166/2011 vom 13. Dezember 2011, E. 2.4.1 m.w.H.). Das Eintreten auf die Beschwerde ist dabei unter dem Aspekt der Interessen der Beschwerde führenden Partei abzuwägen gegen die Verzögerung des Ver- - 5 - fahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (zum Ganzen: OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3.1. m.w.H.). Dabei ist Zurückhaltung an- gebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung von gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes- ses soll nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, S.”
Entscheide über Beweiserhebung oder Beweisanordnungen in Zwischen- oder Vorentscheiden sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Soweit kein nicht wiedergutzumachender (rechtlicher) Nachteil dargetan ist, können solche Entscheidungen im Rechtsmittel gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG gerügt werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
“La notion de préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF se rapporte à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable au recourant (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1). Un dommage de pur fait, comme la prolongation de la procédure ou un accroissement des frais de celle-ci, n'est pas considéré comme irréparable (ATF 136 IV 92 consid. 4). En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours au Tribunal fédéral contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable. Tel est en principe le cas des décisions sur l'administration des preuves dans le procès principal, puisqu'il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort ou d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (ATF 141 III 80 consid. 1.2 et les réf. citées). En vertu de l'art. 42 al. 1 LTF, il incombe à la partie recourante d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente lui cause un préjudice irréparable lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2; cf. ATF 141 IV 284 consid. 2.3).”
“Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach bei Streitigkeiten über die Beweiserhebung in der Regel kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, sodass Beweisanordnungen grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid vor das Bundesgericht gezogen werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2 je mit Hinweisen; Urteile 2C_652/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3; 2C_342/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2).”
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1). Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für die Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Ihr wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen. Dabei wird sie insbesondere die Beweistauglichkeit des von ihr vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierten psychiatrischen Gutachtens, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
Nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. 4A_418/2024 E. 1.5.1) begründet die blosse Verhinderung einer Verfassungskontrolle im konkreten Fall keinen «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 BGG. Frühere Entscheidungen, die dies noch bejahten, sind damit aufgegeben worden.
“Sie verortet diesen vorab im Verlust einer Verfassungskontrolle, wenn nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Damit knüpft sie an das zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde entwickelte Verständnis des Nachteils an (BGE 116 Ia 446 E. 2). Wie ausgeführt (E. 1.4), ist dieses in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht mehr massgebend (BGE 137 III 324 E. 1.1). Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass ansonsten die gerügten Gehörsverletzungen vom Bundesgericht nicht überprüft und gegebenenfalls nicht sanktioniert werden könnten. Damit vermischt sie nicht nur die Eintretensfrage mit der Beurteilung in der Sache, sondern sie verkennt auch die aktuelle Rechtsprechung: Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts begründet die Verhinderung einer Verfassungskontrolle im konkreten Fall keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG (142 III 798 E. 2.3; 137 III 324 E. 1.1; seither zahlreich bestätigt, vgl. etwa Urteil 4A_339/2023 vom 27. Juli 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die frühere Praxis (BGE 134 I 83 E. 3.1), wonach bei vorsorglichen Massnahmen regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht wurde, weil sonst die Verfassungskontrolle ausgeschlossen wäre, wurde seit BGE 137 III 324 aufgegeben (vgl. oben E. 1.4) und greift auch dann nicht mehr, wenn vorsorgliche Massnahmen abgewiesen werden (siehe etwa Urteil 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1). Es besteht kein wichtiger Grund, um von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, die namentlich das vom Gesetzgeber beim Erlass des BGG angestrebte restriktive Verständnis selbstständiger Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (oben E. 1.3) umsetzt.”
Entscheide über den Entzug der aufschiebenden Wirkung gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich, die Gegenpartei vorgängig anzuhören; eine unterlassene Anhörung kann eine Gehörsverletzung darstellen. Nach der Praxis kann eine solche Gehörsverletzung unter bestimmten Umständen geheilt sein, namentlich wenn die Partei die vollständige Kenntnis des Gesuchs und dessen Behandlung durch die Beschwerdeinstanz erlangt hat und die Beteiligten bereits zu Wort gekommen sind.
“Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (i.S.v. Art. 93 BGG; vgl. dazu BGer, 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2; BGer, 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 1.1.2). Gemäss Praxis des Bundesgerichts erstreckt sich der Gehörsan- spruch gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV nicht nur auf Endent- scheide, sondern auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen, wo die Gefahr einer Beschwer der Partei besteht. In Bezug auf Entscheide über die auf- schiebende Wirkung ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich vorgängig eine Stel- lungnahme der Gegenpartei einzuholen. Erfolgt keine solche Anhörung, kommt dies einer Verletzung des Gehörsanspruchs gleich (BGer, 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4). In einem Fall betreffend Entzug der aufschiebenden Wir- - 5 - kung entschied das Bundesgericht, eine allfällige Gehörsverweigerung werde spätestens mit der vollständigen Kenntnisnahme des Gesuchs und mit dessen Behandlung durch die Beschwerdeinstanz geheilt; ohnehin sei eine vorgängige Anhörung der Beteiligten in der Regel nicht erforderlich, da die Beteiligten bereits zu Wort gekommen seien und mit einem für sie ungünstigen Verfahrensausgang und der Möglichkeit eines Entzugs des Suspensiveffekts einer Beschwerde grundsätzlich rechnen müssten (BGer, 2A.”
Zwischenentscheide, die nicht selbständig nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind oder gegen die von einer selbständigen Beschwerde kein Gebrauch gemacht wurde, bleiben gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Bei einer selbständigen Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist in der Beschwerdebegründung konkret darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; unterbleibt diese Darlegung, tritt das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht ein (dies gilt auch im vereinfachten Verfahren).
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
“Mit dem angefochtenen Urteil wird das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.”
“Il y a risque de préjudice irréparable lorsque le recourant est exposé à un dommage qu'une décision finale favorable sur le fond ne pourrait pas faire disparaître, ou du moins pas entièrement. Le dommage doit être de nature juridique; un dommage économique ou de pur fait, tel que l'allongement de la procédure et/ou l'accroissement des frais, ne suffit pas (ATF 142 III 798 consid. 2.2; 141 III 80 consid. 1.2; 137 III 380 consid. 1.2.1; 134 III 188 consid. 2.1). Si la question visée par la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable (arrêts 4A_248/2014 du 27 juin 2014 consid. 1.2.3; 5A_435/2010 du 28 juillet 2010 consid. 1.1.1; 5D_72/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.1 in fine). La réglementation de l'art. 93 LTF est fondée sur des motifs d'économie de procédure: le Tribunal fédéral ne doit en principe traiter d'une affaire qu'une seule fois, lorsqu'il est certain que la partie recourante s'expose effectivement à un dommage définitif (cf. par ex. ATF 134 III 188 consid. 2.2). La partie recourante doit expliquer de façon détaillée en quoi elle se trouve menacée d'un préjudice juridique irréparable par la décision qu'elle conteste, sauf si ce point découle manifestement de la décision ou de la nature de la cause. A défaut, le recours est irrecevable (ATF 138 III 46 consid. 1.2 in fine p. 48; 137 III 324 consid. 1.1 p. 328 s.).”
“Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 BGG, tut jedoch nicht dar, dass die soeben dargelegte Eintretensvoraussetzung nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist. Insbesondere macht er nicht geltend, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen würden, und dies ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr verweist er einzig auf "den [durch die Entsiegelung] entstehenden Zeit-/Kostenaufwand", welcher jedoch wie dargelegt gerade keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt. Dass ein solcher droht, vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafuntersuchung nicht zu belegen. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG wird der Beschwerdeführer den Entsiegelungsentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.”
Sind Vor- oder Zwischenentscheide mit der Gefahr verbunden, dass Beweismittel verschwinden, oder führen sie zu einer nicht mehr oder nur schwer wiedergutzumachenden Beeinträchtigung von Ruf oder Persönlichkeitsrechten, kann daraus ein im Sinne von Art. 93 BGG relevanter irreparabler bzw. schwer wieder gutzumachender Nachteil folgen. In solchen Fällen ist eine sofortige Beschwerde gerechtfertigt.
“Il incombe au recourant d'établir que sa situation procédurale serait rendue notablement plus difficile et péjorée si la décision querellée était mise en œuvre (TF 5A_362/2016 du 20 février 2017 consid. 7.2 ; CREC 1er mai 2023/85 ; CREC 22 juin 2021/178). Une simple prolongation de la procédure ou un accroissement des frais ne suffisent pas (TF 5A_554/2019 précité consid. 1.1.1 ; CREC 6 juin 2023/113 ; Jeandin, op. cit., n. 22a ad art. 319 CPC et la réf. citée). Les décisions admettant ou refusant d’ordonner une preuve doivent ainsi en règle générale être contestées dans le cadre du recours ou de l’appel contre la décision finale. La décision refusant ou admettant des moyens de preuve offerts par les parties ne cause en effet en principe pas de préjudice difficilement réparable puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (CREC 1er mai 2023 ; CREC 25 avril 2023 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2 ; TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3). Des exceptions existent lorsqu'est refusé un moyen de preuve qui risque de disparaître ou lorsque l'ordonnance de production met en jeu la sauvegarde d'un secret, sans que le tribunal n’ait pris les mesures aptes à les protéger ou est assortie de la menace des sanctions prévues à l'art. 292 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0 ; CREC 1er mai 2023 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3 ; TF 4A_274/2021 du 6 octobre 2021 consid. 1.2). 4.2 4.2.1 Le recourant soutient que les extraits de comptes bancaires et/ou postaux requis sont utiles et nécessaires et en lien de causalité avec la question à traiter, à savoir le montant de la contribution d’entretien en faveur de l’enfant. Il indique que bien que le président ne soit pas lié par les allégations et offres de preuves des parties, la pièce requise n° 53 est nécessaire pour rendre une décision en toute connaissance de cause et sans tomber dans l’arbitraire.”
“Die angefochtene Verfügung betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden. Sie hätten - wenn gutgeheissen - nur unter der Bedingung Bestand, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird (vgl. Art. 263 ZPO). Es handelt sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; Urteil 4A_386/2021 vom 31. August 2021 E. 1.1 f. mit weiteren Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die Äusserungen 1-3 - deren Verbot sie mit ihrem Gesuch beabsichtigen - bärgen die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung. Insbesondere würden ihre Kunden aufgrund dieser Aussagen befürchten, sich bei einer weiteren Zusammenarbeit mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen) selbst strafbar zu machen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Kunden bestehende Verträge kündigten respektive keine neuen Verträge mit ihnen abschlössen.”
“La notion de préjudice difficilement réparable telle que consacrée à l'art. 319 let. b ch. 2 CPC est plus large que celle de dommage irréparable de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, puisqu’elle ne vise pas seulement un inconvénient de nature juridique, imminent, mais toute incidence dommageable, y compris financière ou temporelle, pourvu qu'elle soit difficilement réparable; tel est le cas notamment lorsque la réparation financière est inadéquate pour réparer intégralement le préjudice ou que celui-ci est difficile à établir ou chiffrer. Toutefois, il y a lieu de se montrer exigeant, voire restrictif, avant d'admettre la réalisation de cette condition, sous peine d'ouvrir le recours contre toute décision ou ordonnance d'instruction, ce que le législateur a clairement exclu : il s’agit de se prémunir contre le risque d’un prolongement sans fin du procès (arrêt TC FR 101 2020 140 du 1er octobre 2020 consid. 1.1 et la référence citée; ATF 141 III 80 consid. 1.2 pour la notion de préjudice irréparable de l’art. 93 LTF). La notion de préjudice difficilement réparable doit être interprétée restrictivement puisque la personne touchée disposera le moment venu de la faculté de remettre en cause la décision ou l'ordonnance en même temps que la décision au fond: il incombe au recourant d’établir que sa situation procédurale serait rendue notablement plus difficile et péjorée si la décision querellée était mise en œuvre, étant souligné qu’une simple prolongation de la procédure ou un accroissement des frais ne suffisent pas. On retiendra l’existence d’un préjudice difficilement réparable lorsque ledit préjudice ne pourra plus être réparé par un jugement au fond favorable au recourant, ce qui surviendra par exemple lorsque des secrets d’affaires sont révélés ou qu’il y a atteinte à des droits absolus à l’instar de la réputation, de la propriété et du droit à la sphère privée (arrêt TF 5A_964/2017 du 6 mars 2018 consid. 1; arrêts TC FR 102 2020 138 du 1er octobre 2020 consid. 2.1 et 102 2020 44 du 8 juillet 2020 consid.”
Im Entsiegelungsverfahren kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen, wenn durch die Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte verletzt und damit vertrauliche Informationen unwiderruflich offenbart werden.
“a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit weiteren Hinweisen).”
Bei teilweiser Entscheidswirkung ist auf den materiellen Inhalt abzustellen: Entscheidet ein Entscheid materiell über den Abschluss einer Verfahrensfrage bzw. markiert er den Abschluss des Verfahrens, ist er als Teil‑ oder Endentscheid zu qualifizieren; andernfalls liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor.
“Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig (BGE 135 II 30 E. 1.3). Im vorliegenden Fall ist strittig, inwieweit der angefochtene Entscheid als Endentscheid (Art. 90 BGG) oder als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) zu qualifizieren ist. Soweit sich der Entscheid auf die am 27. Januar 2021 verfügten vorsorglichen Massnahmen bezieht, gehen sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Soweit er sich auf die am 2. März 2021 verfügte Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung bezieht, macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich entgegen der Qualifikation durch die Vorinstanz nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen Endentscheid handle. Die rechtliche Qualifikation des angefochtenen Urteils als End- oder Zwischenentscheid ist für die beiden Teile (vorsorgliche Massnahmen und Nichterneuerung der Bewilligung) im Folgenden einzeln zu prüfen.”
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits deshalb um einen Endentscheid, weil die Vorinstanz über gewisse Fragen, namentlich die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdegegners sowie den Zeugen- und Situationswert des streitbetroffenen Gebäudes, abschliessend entschieden hat. Ebenso wenig stellt die noch offene Frage des Schutzumfangs (nur Süd- und Ostfassade oder sämtliche Fassaden) einen "singulären Nebenpunkt" dar. Der Entscheid über den definitiven Schutzumfang markiert vielmehr den Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das Begehren, die Unterschutzstellung (namentlich) der Süd- und Ostfassade aufzuheben sowie die erteilte Baubewilligung zu schützen, unabhängig von der Frage der Unterschutzstellung der West- und Nordfassade beurteilen liesse, liegt auch kein Teilentscheid vor (vgl. Art. 91 lit. a BGG; BGE 135 V 141 E. 1.4.1; Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.4; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 f. zu Art. 91 BGG). Ist der angefochtene Entscheid nicht als End- oder Teilentscheid zu qualifizieren und betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand, liegt - gesamthaft - ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unselbständigen Eröffnung zielen somit ins Leere.”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Die Zuständigkeit bemisst sich daher nach der für die Hauptsache massgebenden Zuständigkeit.
“Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem ein Gesuch der Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.”
“Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren abgewiesen wurde und vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (Art. 93 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1).”
“Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer des vor dem Migrationsamt hängigen Bewilligungsverfahrens. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin angehalten wurde, den Ausgang des Verfahrens betreffend Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung ausserhalb der Schweiz und des Schengenraums abzuwarten habe, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Beim Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt im Sinne von Art. 17 AIG (SR 142.20) handelt es sich um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme mit materiellrechtlichen Vorgaben im Bundesrecht (Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3; 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).”
In Fällen, in denen der angefochtene Vor- oder Zwischenentscheid keine abschliessende Bewilligung erteilt und eine ergänzte oder neue Bewilligung noch zu erlassen ist, reicht die blosse Befürchtung unwiederbringlicher Emissionen für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht aus.
“Die Beschwerdeführer machen geltend, es drohe insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, als die mit dem Bau und der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage einmal entstandenen übermässigen Mobilfunkemissionen und -immissionen im nichtthermischen Bereich sowie die Eigentumsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dabei übersehen sie, dass der angefochtene, vorinstanzliche Entscheid die Beschwerdegegnerin nicht zum Bau der geplanten Mobilfunkanlage berechtigt; vielmehr hat der Gemeinderat eine neue, im Sinne der baurekursgerichtlichen Erwägungen ergänzte Baubewilligung zu erlassen. Den Beschwerdeführern steht sodann die Möglichkeit offen, einen allfälligen, für sie ungünstigen Endentscheid anzufechten. Diesfalls können sie das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdeführern droht somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, ist für die vom Baurekursgericht verlangte Ergänzung der Baubewilligung doch kein weitläufiges Beweisverfahren nötig. Damit erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig.”
Bei Zwischenentscheiden ist zu prüfen, ob ein späterer positiver Schlussentscheid bereits eingetretene konkrete Nachteile vollständig beseitigen würde. Kann ein solcher Vorteil trotz positivem Endentscheid nicht restlos wiederhergestellt werden, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor.
“Bezüglich der Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vom Zustand, wonach gemäss vorinstanzlichem Urteil die höhere Interchange Fee der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der WEKO-Untersuchung nicht als vorsorglich (wettbewerbsrechtlich) zulässig qualifiziert wird, auszugehen. Dieser Zustand ist mit der Situation zu vergleichen, wonach die WEKO-Untersuchung und ein allenfalls daran anschliessendes Rechtsmittelverfahren, mithin ein zukünftiger Endentscheid, zum Schluss kommt, dass die höhere Interchange Fee der Beschwerdeführerin wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Die Frage ist, ob trotz eines für die Beschwerdeführerin positiven Endentscheids ein Nachteil zulasten der Beschwerdeführerin auftreten könnte, d.h. ein potentieller Nachteil besteht, welcher eben selbst durch einen positiven Endentscheid nicht vollständig behoben werden kann (vgl. E. 1.2 oben). Ist dies zu bejahen, besteht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb die Überprüfung des Zwischenentscheids angezeigt ist. Ist dies nicht der Fall, ist mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Bei Anfechtung eines selbständig eröffneten Vor‑ oder Zwischenentscheids muss die beschwerdeführende Partei die Tatsachen darlegen, aus denen sich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt; dies gilt, sofern ein solcher Nachteil nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
“Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Der Beschwerdeführer setzt sich in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ansatzweise mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.”
Bei einem nicht beachteten Gesuch um Protokollberichtigung kann durch Zeitablauf ein nicht wiedergutzumachender Erinnerungs‑ und Beweisverlust eintreten, was einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen kann.
“Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.2) kann ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zwar nicht ausgeschlossen werden, wenn einem Begehren um Protokollberichtigung keine Folge geleistet wird, da andernfalls infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust drohen würde. Mangels eines fristgerecht gestellten Protokollberichtigungsgesuchs ist vorliegend jedoch fraglich, ob auf die Beschwerde bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten wäre (vgl. dazu wiederum zit. Urteile 6B_676/2011 E. 1.2 und 1B_311/2011 E. 3.3; vgl. oben E. 1.2). Diese Frage kann indes aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.”
Legt die Beschwerdeführerin weder dar, dass ihr nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, noch dass durch die Gutheissung der Beschwerde ein erheblicher Zeit‑ oder Kostenaufwand (z. B. für ein weiträumiges Beweisverfahren) erspart würde, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
“Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen, dass sie die Steuern 2020 bereits bezahlt habe und das Steueramt zu einer erneuten Zahlungsaufforderung nicht berechtigt sei. Sie setzt sich in ihrer Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Sie zeigt weder auf, dass ihr nicht wieder gutzumachenden Nachteile drohten, die auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.”
Bei der (vollständigen) Durchsuchung privat genutzter Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betroffen sind. Dies begründet jedoch für sich allein weder schutzwürdige Geheimnisinteressen nach Art. 248 Abs. 1 StPO noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder es ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern.”
“Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
“), sondern vereinen Telefon, Computer, Fotoapparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät (vgl. OLIVER HEUBERGER, Profiling im Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der Schweiz, 2020, S. 10 f., mit Hinweisen). Angesichts dieser technischen Entwicklung und der - damit einhergehend - geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3). Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Bei Vor‑ und Zwischenentscheiden nach Art. 93 BGG beginnt die Beschwerdefrist in der Regel erst mit der Zustellung der den Prozess abschliessenden Hauptentscheidung bzw. deren schriftlicher Begründung; Zwischenentscheide sind insoweit an den Gang der Hauptsache gebunden.
“Cette décision n'a fait l'objet d'aucun recours. Elle a été notifiée au recourant le 1er juin 2021, de sorte que le recours sur le prononcé accessoire sur les frais de la décision incidente, remis à un bureau de poste le 1er juillet 2021, a été déposé dans les 30 jours courant du lendemain de cette notification (art. 44 al. 1 et 100 al. 1 LTF; sur le dies a quo dans ce cas spécifique v.: ATF 143 III 290 consid. 1.3; FELIX UHLMANN, in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3e éd. 2018, no 29 ad art. 93 LTF). Il a ainsi été déposé en temps utile et est recevable quant à son objet.”
“L'arrêt du 13 décembre 2019 constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF (cf. ATF 139 V 600), de sorte qu'il ne pouvait pas être déféré au Tribunal fédéral en vertu de l'art. 93 al. 3 LTF avant que la décision finale sur le droit aux prestations AI ne soit rendue (cf. arrêt 9C_463/2021 du 28 octobre 2021 consid. 3). En outre, le recours de l'administration contre une décision incidente portant sur l'assistance judiciaire doit être déposé dans les trente jours qui suivent la notification (et non pas l'entrée en force) de la décision qui met un point final à la procédure engagée devant le tribunal cantonal de dernière instance (arrêt 9C_361/2022 du 14 novembre 2022 consid. 1.3 et les références). En l'espèce, le recours de l'office AI du 10 février 2022 a été déposé dans les trente jours suivant l'expédition de l'arrêt du 24 janvier 2022 par la juridiction cantonale. Cet arrêt met un point final à la procédure engagée devant elle au sujet du droit de l'intéressé à des prestations de l'assurance-invalidité. Dès lors, le recours de l'administration est recevable.”
“Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG), allfällige Verfahrenskosten sowie die Parteikosten werden zur Hauptsache geschlagen.12. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt, sind zusätzlich die Voraussetzungen von Art. 93 BGG zu beachten (vgl. dazu auch E. 1.2 hiervor). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Es wird festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit zwischen 1. Dezember 2015 und 31. März 2019 mit ihrem Geschäftsbereich "Sicherheit auf Baustellen" (Baustellensicherheit; BS) dem GAV FAR unterstand und sie der Klägerin für ihre in den Funktionen Sicherheitswärter, Sicherheitschefs, Arbeitskoordinatoren sowie Triebfahrzeugführer/Begleiter tätig gewesenen Arbeitnehmer Vorsorgebeiträge zu bezahlen hat. Die allfälligen Verfahrenskosten sowie die Parteikosten werden mit der Hauptsache verlegt. Zu eröffnen (R): - Advokat Dr. A.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Vorentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kommt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nur dann als Beschwerdegrund in Betracht, wenn es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handelt, der auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile (etwa Verfahrensverlängerung oder -verteuerung) genügen regelmässig nicht.
“Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 143 IV 175 E. 2.3; 141 IV 289 E. 1.2; je mit Hinweisen). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass die beschwerdeführende Person tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 144 IV 321 E. 2.3, 143 IV 175 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4; Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E.”
Ergibt sich der drohende irreparable Nachteil aus der Gefahr von Betreibung oder Registereintrag, kann dieser vermieden werden durch Leistung unter Vorbehalt des Ausgangs des Rechtsverweigerungsverfahrens. Eine solche vorsorgliche Zahlung macht eine Betreibung und eine allfällige Eintragung abwendbar und kann, falls das Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 (lit. a) BGG nicht erfüllt.
“Der Beschwerdeführer geht davon aus, ihm drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Hinblick auf Betreibungsfolgen und eine allfällige Eintragung im Register der säumigen Versicherten (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG; § 19 Abs. 1 und 2 lit. d und § 20 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 [KVGG; SAR 837.200], wonach die Versicherer die Schuldnerinnen und Schuldner an die kantonale Sozialversicherungsanstalt melden, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind; BGE 149 V 108 E. 3). Ein irreparabler Nachteil wäre freilich vermeidbar, indem der Beschwerdeführer die Kostenbeteiligung unter Vorbehalt des Ausgangs des Rechtsverweigerungsverfahrens leistet und damit eine Betreibung und eine allfällige Eintragung im Register der säumigen Versicherten abwendet. Eine solche Zahlung könnte rückgängig gemacht werden, wenn das hängige Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher nicht erfüllt.”
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind kumulativ: (a) Die Gutheissung der Beschwerde muss sofort einen verfahrensabschliessenden Endentscheid herbeiführen; und (b) dadurch muss ein bedeutender (deutlich überdurchschnittlicher) Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Rein rein finanzielle Interessen genügen demgegenüber nicht; es muss um prozessökonomisch relevante Einsparungen bei einem den üblichen Rahmen sprengenden Beweisverfahren gehen.
“BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden.”
“Dass die Gutheissung ihrer Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde, soweit damit sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (Urteil 1C_423/2024 vom 8. August 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerinnen berufen sich für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen verlangen im Hauptantrag die Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin, was sie insbesondere mit einer bundesrechtswidrigen Auslegung des "Letter of Engagement" und mit einer falschen Anwendung des Auftragsrechts begründen. Bei Gutheissung dieses Standpunkts wäre die Klage in einem Endurteil abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob die zweite kumulative Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte.”
Das Entfernen eines Beweismittels aus den Akten begründet nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, soweit dadurch kein abschliessender Ausschluss der Erhebung oder Verwertung des Beweismittels erfolgt und die Partei weiterhin die Möglichkeit hat, die Erhebung des Materials oder Ersatzbeweise zu beantragen.
“Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgehalten hat, handelt es sich beim Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2021 um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geprüft, ob dem Beschwerdeführer als Privatkläger durch die Aussonderung des USB-Sticks aus den Akten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sodann durfte die Vorinstanz diesen im vorliegenden Fall verneinen. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft hauptsächlich darauf hinaus, dass ein nachträglicher Entscheid zu seinen Gunsten eine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte, was jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet. Dass durch eine allfällige Verfahrensverzögerung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots droht, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch dessen Ausführungen zur Gefahr eines Beweisverlusts kann nicht gefolgt werden. Nach den Vorakten entfernte das Bezirksgericht den USB-Stick aus Gründen der Verhältnismässigkeit aus den Akten. Es hat diesbezüglich erwogen, die darauf gespeicherten, unbestrittenermassen "sensible[n] Daten" würden zur Beweisführung (scheinbar) nicht benötigt. Das Bezirksgericht hat damit keinen abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit der Erhebung und Verwertung des USB-Sticks als Beweismittel getroffen. Dem Beschwerdeführer steht es somit grundsätzlich offen, die Erhebung des USB-Sticks und der darauf befindlichen Daten als Beweismittel zu beantragen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und 3 und Art. 345 StPO). Mithin droht dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.”
Nach der Rechtsprechung ist Art. 93 Abs. 1 BGG in Strafsachen grundsätzlich nur eingeschränkt anwendbar: Art. 93 Abs. 1 lit. b wird in der Regel nicht auf strafrechtliche Verfahren angewendet. Weiter gilt, dass die blosses Verlängerung der Verfahrensdauer oder ein blosses Anwachsen der Verfahrenskosten für sich genommen keinen irreparablen Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a begründet.
“Pour le même motif et en raison du renvoi de la cause au ministère public, la décision attaquée n'est pas non plus susceptible de causer au recourant un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, le seul allongement de la durée de la procédure ou le seul allongement des frais de celle-ci n'étant pas considérés comme des éléments constitutifs d'un tel dommage (ATF 147 III 159 consid. 4.1 p. 165; arrêt 6B_221/2020 du 19 mai 2020 consid. 1.1 et les références citées). Quant à l'art. 93 al. 1 let. b LTF, cette disposition n'est généralement pas applicable en matière pénale (arrêt 6B_221/2020 du 19 mai 2020 consid. 1.1 et les références citées). Dans la mesure où les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF ne sont pas manifestement réalisées et vu que le recourant n'y consacre aucun développement, son recours est irrecevable, conformément à la jurisprudence précitée (cf. supra consid. 1.4.1).”
Die Regel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verfolgt prozessökonomische Zwecke. Entgegen allgemeinen Effizienzüberlegungen rechtfertigt die direkte Anfechtung eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids nur dann das Eintreten, wenn durch die Gutheissung der Beschwerde der sofortige Endentscheid erreicht und damit gerade ein langwieriges, kostspieliges Beweisverfahren vermieden würde; blosse finanzielle Kosteneinsparungen oder allgemeine prozessuale Effizienzgewinne genügen nicht.
“a BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E.”
“Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik schliesslich geltend, es sei prozessökonomisch widersinnig, wenn sie erneut vor den kantonalen Instanzen prozessieren müsse, bevor sie die Frage der Qualifikation als Immobiliengesellschaft durch das Bundesgericht prüfen lassen könne. Soweit sie mit diesem verspäteten Vorbringen überhaupt gehört werden kann, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Ihr Vorbringen ist zwar nicht völlig haltlos, denn nach früherem, bis Ende 2006 geltenden Recht hätte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aus verfahrensökonomischen Überlegungen effektiv nicht als materiellen Zwischenentscheid, sondern als End- oder Teilentscheid betrachtet und die direkte Anfechtung zugelassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 3.1). Das heutige Recht gewichtet den Grundsatz der einmaligen Befassung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 1.2.1) jedoch stärker: Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG genügt es für das Eintreten auf eine Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid nämlich noch nicht, dass das Bundesgericht das Verfahren abschliessen und so den Parteien den mit jeder Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung verbundenen Aufwand ersparen kann. Alleine der Wegfall eines langen und kostspieligen Beweisverfahrens und nicht schon jeder beliebige prozessuale Effizienzgewinn rechtfertigt die direkte Anfechtbarkeit eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids vor Bundesgericht (vgl. Urteile 5A_676/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.2; 1C_174/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.3.1; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 93 BGG).”
Erstrecken sich die bereits erhobenen Beweise weitgehend und besteht lediglich eine rein theoretische oder abstrakte Möglichkeit, dass noch weitere Beweismassnahmen beantragt werden könnten, ist die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht erfüllt.
“Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt, Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl.”
“Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, substanziiert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG vorliegen; ist dies nicht erfolgt und springt das Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt. Unterlässt sie dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1).”
“mit diversen Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3 am Ende mit Hinweisen; 150 III 248 E. 1.2).”
“Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1, je mit Hinweisen). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).”
Anordnungen zur Edition von Akten führen in der Regel nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ausnahmen kommen jedoch vor, namentlich wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen.
“92 BGG), ist in Konstellationen wie der vorliegenden die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Anordnungen betreffend die Beweisführung, wozu auch die Edition von Akten gehört, bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteile 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2; 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3; 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss begründen, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 489 f.; 142 III 798 E. 2.2 in fine S. 801; 142 V 26 E. 1.2 S. 28; je mit Hinweisen).”
In provisorischen Verfahren können Gerichtskosten und Prozessentschädigungen (Dépen(s)) forfaitarisch festgesetzt werden; die Praxis zeigt beispielsweise eine Festsetzung von CHF 500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer, in der Praxis z. B. CHF 38.50).
“Ils comprennent notamment les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- Les dépens dus à B.________ pour la procédure de recours relative à la requête de provisio ad litem sont fixés à CHF 500.-, TVA par CHF 38.50 en sus. V. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière civile au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 72 à 77 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 6 mai 2022/jei Le Président : La Greffière : 101 2022 113 Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 133 IV 335ATF 133 IV 335DTF 133 IV 335 BGE 137 III 261ATF 137 III 261DTF 137 III 261 BGE 142 III 364ATF 142 III 364DTF 142 III 364 102 2020 212 Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501 BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470 Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC Art. 63 JRart. 63 RJart. 63 JR 101 2022 149 101 2022 113 101 2022 114 Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos101 2022 11306.05.2022Arrêt de la Ie Cour d'appel civil du Tribunal cantonalNormen BundArt. 72 BGGArt. 77 BGGArt. 90 BGGRechtsprechung BundBGE 142 III 364BGE 140 III 501BGE 137 III 470Normen KantonArt. 63 JRRechtsprechung Kanton101 2022 113101 2022 114101 2022 149Normen Bund/Kanton”
Bei Gesuchen um Sistierung ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Nachteil später durch ein günstiges Endurteil in der Hauptsache behoben werden könnte. Nur liegt ein «nicht wiedergutzumachender Nachteil» im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor, wenn eine solche Heilung durch ein späteres Endurteil ausscheidet.
“01 an der D-Strasse 02 in Meilen anzustreben, wofür er bei der Beschwerdegegnerin 1 ein Baugesuch eingereicht habe. Die bisher geltende Bestimmung über die Baumasse und Gebäudehöhe in der Bauordnung der Beschwerdegegnerin 1 sei für die Überbaubarkeit des Grundstücks vorteilhafter. Würde das neue Recht bereits während dem Baubewilligungsverfahren in Kraft treten, müsste die Baubehörde das neue Recht anwenden, was gewichtige Nachteile für ihn bedeuten würde. Dieser Nachteil könnte mit der beantragten Sistierung verhindert werden. 2.3 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil, nämlich dass auf sein eingereichtes Baugesuch das neue, für ihn nachteiligere Recht angewendet würde, würde sich nur realisieren, wenn sein Rekurs abgewiesen würde und damit der neue Art. 28 BZO in Kraft treten würde. Würde sein Rekurs allerdings gutgeheissen, könnte Art. 28 BZO in der vorgesehenen Fassung nicht in Kraft treten, womit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil nicht eintreten würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt rechtsprechungsgemäss aber nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGr, 18. Juli 2013, 8C_1022/2012, E. 1.1; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.1). Dahingegen gründen die beschwerdeführerischen Ausführungen des Nachteils auf der Ausgangslage, wie sie sich nach einem ungünstigen Endurteil, d. h. einer Abweisung seines Rechtsmittels gegen die revidierte BZO-Bestimmung, präsentieren würden. Damit liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend die Sistierung begründen würde. 2.4 Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend gemacht. Damit ist auf die Beschwerde in Ermangelung der Voraussetzungen für die Anfechtung des infrage stehenden Zwischenentscheids nicht einzutreten.”
Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die darlegungs- und beweispflichtige Partei muss konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ein solcher (rechtlicher) Nachteil ergibt, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nach lit. a dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt nicht in Betracht. Erforderlich ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur; ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Person hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).”
“Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wobei vorliegend einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerde ist folglich zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte. Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird. Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (zum Ganzen Urteile 5A_764/2016 vom 17.”
“Unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Verfügung vom 17. August 2021 wendet. Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde in Bezug auf die mit Verfügung vom 16. September 2021 verweigerte Revision bzw. Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August”
Nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Es muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegen, den auch ein späterer für die beschwerdeführende Person günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollständig beheben kann. Rein tatsächliche Nachteile, namentlich die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügen in der Regel nicht. Etwaige Ausnahmen zugunsten rein tatsächlicher Nachteile sind eng zu ziehen. Soweit der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich ist, ist sein Vorliegen in der Beschwerdeschrift darzutun.
“Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.2).”
“Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht - abgesehen vom bereits behandelten Akteneinsichtsgesuch - bloss im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung geltend, ihr drohten nicht wieder gutzumachende Nachteile, nicht jedoch im Zusammenhang mit den anderen prozessleitenden Anordnungen des Bezirksgerichts. Sie beruft sich auf das angeblich anonyme, rechtswidrige und mutmasslich strafbare Vorgehen der Betreibungsämter, die ihr die Fortführung des Verfahrens unzumutbar machten. Diese subjektive Betrachtungsweise genügt nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Mit einem Betreibungsverfahren sind naturgemäss gewisse Belastungen für den Schuldner verbunden. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Betreibungen könnten ihren Ruf in ihrer derzeitigen Unterkunft schädigen, insbesondere dann, wenn das Betreibungsamt, wie angedroht, die Polizei vorsprechen lasse. Dies könne für sie lebensgefährlich werden, weil sie nicht in ihrer Eigentumswohnung schlafen könne, nachdem dort ohne ihre Einwilligung Veränderungen vorgenommen worden seien, die phasenweise zu Geruchsemissionen führten, wie sie in der Abluft von Chemielaboratorien aufträten. Sie legt jedoch nicht plausibel dar, dass die Weiterführung des Betreibungsverfahrens zu einer Rufschädigung in ihrer derzeitigen Unterkunft oder gar zu deren Verlust führen könnte. Es genügt auch nicht, geltend zu machen, nach ihrer Erfahrung sei das Geld unwiderruflich weg, wenn es einmal von den Betreibungsämtern weggenommen worden sei, und zwar selbst dann, wenn es zu Unrecht weggenommen worden sei.”
“Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG setzt grundsätzlich einen Nachteil rechtlicher Natur voraus, der auch durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Regelung kann im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art.”
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Wirtschaftliche sowie rein tatsächliche Nachteile, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5; Urteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (dazu und zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen).”
Bei nicht abschliessenden Entscheiden ist zu prüfen, ob der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG und sind demnach nur selbständig anfechtbar, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (z. B. nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. Ersparnis eines umfangreichen Beweisverfahrens). Liegt indes keine Entscheidungsmöglichkeit der zurückgewiesenen unteren Instanz mehr vor und dient die Rückweisung lediglich der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, ist der Rückweisungsentscheid materiell wie ein Endentscheid zu behandeln.
“Die Begriffe Zwischen- und Teilentscheid sind im geltenden Verfahrensrecht des Kantons grundsätzlich gleich zu verstehen wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 91 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]; BVR 2017 S. 205 E. 3.5). Demgemäss richtet sich die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden nach der Regelung für Zwischenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 93 BGG). Dies gilt selbst dann, wenn über eine rechtliche Grundsatzfrage oder einen materiellen Teilaspekt der Streitsache entschieden wurde (sog. materielle Zwischenentscheide). Nicht blosse Zwischen-, sondern (selbständig anfechtbare) Teilentscheide stellen dagegen Rückweisungsentscheide dar, welche einzelne (von mehreren gestellten) Begehren beurteilen, die unabhängig von den übrigen behandelt werden können (vgl. Art. 91 Bst. a BGG). Schliesslich werden Rückweisungsentscheide, welche der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, keinen Entscheidungsspielraum mehr belassen, weil die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, wie Endentscheide behandelt, obwohl sie das Verfahren (formell) nicht beenden (materieller Endentscheid; vgl. zum Ganzen etwa BGE 150 II 346 E. 1.3.2, 142 II 20 E. 1.2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4; vgl. auch etwa VGE 2019/131/132 vom”
“Das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) unterscheidet zwischen End-, Teil- sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 90 ff. BGG). Das angefochtene Urteil weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Da diesem beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt, ist der Rückweisungsentscheid als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2).”
“Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil der Streitgenossinnen und Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG). Selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2). Rückweisungsentscheide kantonaler Instanzen gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, es sei denn, der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, verbleibe kein Entscheidungsspielraum mehr und die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2 f.; 134 II 124 E. 1.3). Dabei ist für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Entscheides unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 ff. BGG nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Gehalt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).”
“Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wird die Arbeitslosenkasse gezwungen, die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Arbeitslosenentschädigung zu prüfen. Da das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Vorinstanz bejahte in grundsätzlicher Hinsicht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der hier zu beurteilenden Zeit vom 1. Juni bis 3. August”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen (so bereits BGr, 12. Juni 2024, 2C_343/2023, E. 1.2). Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.”
Bei Schadenersatzforderungen kann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gegenpartei für die Beurteilung des Erfordernisses eines irreparablen Schadens nach Art. 93 Abs. 1 BGG relevant sein; zu prüfen ist, ob ein späterer Rückgriff vor dem Hintergrund der Vermögens- und Einkommensverhältnisse illusorisch wäre.
“Le recours de l'administration contre l'arrêt incident du 9 février 2024, par lequel le tribunal cantonal a partiellement restitué l'effet suspensif au recours de l'assurée contre la décision de suppression de rente du 29 novembre 2023, n'est recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF. L'office recourant se prévaut d'un dommage irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, en ce qu'une éventuelle procédure de restitution du quart de rente qu'il serait contraint à verser pendant la procédure judiciaire serait probablement vouée à l'échec. Ce faisant, il se limite à alléguer un dommage pécuniaire sans prendre en considération la situation professionnelle de l'intimée, qui dispose d'un certain revenu tiré d'une activité lucrative à 50 %. Toutefois, le point de savoir si le recouvrement des prestations serait effectivement illusoire au regard de la situation financière de l'intimée et si, partant, l'office recourant subirait un dommage irréparable peut rester ouvert, vu l'issue du litige.”
Ist die Vorinstanz mangels Begründung nicht auf eine Beschwerde eingetreten, kann dies im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG gerügt werden. In diesem Zusammenhang kann geltend gemacht werden, dass dadurch verfassungsmässige Rechte (z. B. Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt wurden. Gegebenenfalls kommt eine ganz oder teilweise Aufhebung des Endentscheids in Betracht.
“So zeigt er namentlich nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, der vorinstanzlichen Aufforderung nachzukommen und den erlittenen Schaden genau zu beziffern und zu begründen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers, die ursprünglich an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, zumindest sinngemäss als (zusätzliche) Begründung seiner Beschwerde an die Vorinstanz interpretiert werden könnte. Dafür spricht zumindest der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als "Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024" bezeichnet und über weite Strecken ausführt, weshalb seiner Auffassung nach ein Schaden gegeben und dieser (bereits) hinreichend begründet worden sei. Diese Frage, deren Prüfung der Vorinstanz obliegt, braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn - sollte die Vorinstanz auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintreten - hat der Beschwerdeführer so oder so die Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer allfälligen späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz zu rügen, diese habe seine verfassungsmässigen Rechte (so u.a. Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder sonstwie Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass seine Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet sei. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.”
Ob ein Entscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, hängt davon ab, ob er die Sanierungsbedürftigkeit endgültig verneint bzw. die Notwendigkeit einer Sanierung abschliessend behandelt. Die Verneinung der Sanierungsbedürftigkeit kann demnach als anfechtbarer Endentscheid oder zumindest als Zwischenentscheid mit irreversiblen Folgen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 qualifiziert werden.
“Streitgegenstand bildet hier ein altlastenrechtlicher Kostenverteilungsentscheid. Ein solcher stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die Kostenfolgen soweit einen anfechtbaren Endentscheid dar, als darin die Untersuchungskosten (aus der Vor- und Detailuntersuchung) abschliessend festgesetzt und der privaten Person auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, für dessen Anfechtung ein irreversibler Nachteil erforderlich ist (vgl. BGE 136 II 370 E. 1). Zwingende Vorfrage des Kostenverteilungsentscheids bildet jedoch die altlastenrechtliche Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit des betroffenen Grundstücks. Die Verneinung der Notwendigkeit einer Sanierung durch die zuständigen Instanzen stellt für die betroffene Person einen anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG bzw. im Hinblick auf die Kostenfrage zumindest einen Zwischenentscheid mit irreversiblen Folgen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2).”
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG muss rechtlicher Natur sein. Rein tatsächliche Nachteile (etwa Verzögerungen oder erhöhte Verfahrenskosten) genügen grundsätzlich nicht.
“Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer geht ohne Begründung davon aus, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, macht der Beschwerdeführer dementsprechend gar nicht erst geltend. Inwiefern dies der Fall sein könnte, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist mithin ebenfalls nicht erfüllt.”
Nach der Rechtsprechung kommt eine Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG insbesondere in Betracht, wenn der Entscheid einen irreparablen Nachteil verursachen kann.
Ist Eilbedürftigkeit gegeben, kann das Bundesgericht das Verfahren vorrangig behandeln, wenn dies erforderlich ist, damit der Rechtsbehelf nicht ganz oder teilweise sein Objekt verliert.
“L'ordonnance entreprise est une décision incidente (art. 93 al. 1 LTF; ATF 137 III 475 consid. 1, avec les arrêts cités) rendue dans une cause civile (art. 72 al. 1 LTF) par le Juge délégué de la juridiction cantonale à l'occasion de la procédure d'appel (art. 75 al. 2 LTF; ATF 137 III 475 consid. 1). Le délai de recours n'est pas échu (art. 100 al. 1 LTF), mais la recourante sollicite un " traitement urgent " du dossier, ce qui s'impose pour que le présent recours ne perde pas (entièrement) son objet. Vu l'issue du recours ( cf. infra, consid. 4.2), il apparaît superflu d'examiner si la décision attaquée peut causer un préjudice (juridique) irréparable au sens de l'art. 93 al 1 let. a LTF ( cf. sur cette notion: ATF 142 III 798 consid. 2.2 et les arrêts cités).”
Ein anderer selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid ist nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
“Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der geleisteten Sicherheitsleistung aufgehoben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).”
Als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG werden u. a. anerkannt: die Offenbarung geschützter Geheimnisse/Entsiegelung (irreversibel), Eingriffe mit einer dauerhaften Eigentumswirkung, namentlich die dauerhafte Abgabe von Tieren, sowie Rückweisungsentscheide, die der Verwaltung — etwa dem Versicherungsträger — materiellrechtliche Vorgaben auferlegen, sodass sie gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen, die sie danach nicht mehr anfechten kann. Diese Konstellationen begründen deshalb die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).”
“Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG vor Bundesgericht anfechtbar (Urteile 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1; 2C_368/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2). Art. 92 BGG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung im Bereich des Tierschutzrechts unter anderem in Konstella-tionen, in denen der Vollzug in der Hauptsache zu einem irreversiblen Zustand führen kann (vgl. Urteil 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin wird vorliegend in der Hauptsache dazu verpflichtet, innert Frist ihren Tierbestand aufzulösen, abzugeben oder umzuplatzieren. Damit geht ein Eingriff in ihr Eigentum an den betroffenen Tieren (vgl. Art. 641a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) einher. Soweit die Beschwerdeführerin die Tiere an Drittpersonen zu übereignen hat, erweist sich dieser Eingriff als kaum mehr reversibel, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art.”
“Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig des oberinstanzlich angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtssuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für den Versicherungsträger, wenn dieser durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 V 177, aber in: SVR, 2023 IV Nr. 52 S. 177).”
Im Entsiegelungsverfahren begründet der akzessorisch erhobene Einwand des fehlenden hinreichenden Tatverdachts für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, sofern nicht zugleich gesetzliche Geheimnisrechte (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO) geltend gemacht werden.
“Diese Argumentation verfängt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens akzessorisch erhobene Einwand des fehlenden hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ohne die gleichzeitige Anrufung von gesetzlichen Geheimnisrechten im Sinne von Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO kein Entsiegelungshindernis dar und vermag daher für sich alleine keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 7B_473/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3 f.; je mit Hinweisen). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es auch nicht zutreffend, dass es ihm nicht möglich wäre, die Rechtmässigkeit der dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Zwangsmassnahmen in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft wird nach der vorliegend von der Vorinstanz bewilligten Durchsuchung der entsiegelten Gegenstände allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b), im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E.”
Ausnahmehaftes Eintreten: Das Bundesgericht tritt unter Art. 93 Abs. 1 BGG ausnahmsweise auf Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide ein, wenn eine Vorinstanz fortgesetzt und in mehreren Fällen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht und dadurch eine Korrektur ihrer Fehlpraxis erfordert wird; eine strikte Einzelfallbehandlung würde die Korrektur in solchen Konstellationen verunmöglichen.
“Zwar besteht in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1; Urteile 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Ebenso wenig ist das Merkmal des bedeutenden Verfahrensaufwands gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wich zuletzt aber in ähnlich gelagerten Fällen vom Prinzip der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide ab, da die Vorinstanz entgegen der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Fällen entschieden hatte, auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen Art. 87 Abs. 3 IVV nicht anzuwenden. Eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen hätte es verunmöglicht, die Fehlpraxis der Vorinstanz zu korrigieren, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerden der IV-Stelle eintrat (Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E.”
“Zwar besteht in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1; Urteile 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Ebenso wenig ist das Merkmal des bedeutenden Verfahrensaufwands gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wich zuletzt aber in ähnlich gelagerten Fällen vom Prinzip der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide ab, da die Vorinstanz entgegen der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Fällen entschieden hatte, auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen Art. 87 Abs. 3 IVV nicht anzuwenden. Eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen hätte es verunmöglicht, die Fehlpraxis der Vorinstanz zu korrigieren, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerden der IV-Stelle eintrat (Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4 und 3.6.4, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177; Urteile 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3; 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 1.3). Aus den gleichen Gründen ist auch hier auf die Beschwerde der IV-Stelle einzutreten.”
“3 IVV angeführten Leistungsarten – Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag – habe aufstellen wollen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes IV 2022/23 vom 12. Oktober 2022 „hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen“ mit einem Urteil vom 26. Juni 2023 auf (8C_661/2022). Zur Begründung führte es an, inzwischen liege eine „nicht mehr unerhebliche Anzahl Fälle“ vor, in denen das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen von der Praxis des Bundesgerichtes, wonach sich die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV auf alle Leistungsarten der Invalidenversicherung beziehe, abgewichen sei. Das Versicherungsgericht habe mit seiner Begründung deutlich gemacht, dass es nach wie vor nicht gewillt sei, sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu halten. Da es somit seine abweichende Praxis unbeirrt fortsetze, rechtfertige es sich nun, vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu machen und auf die Beschwerde einzutreten. Dem Einwand des Versicherungsgerichtes, der Art. 93 Abs. 1 BGG lasse keinen Raum für ein solches ausnahmsweises Eintreten, sei entgegen zu halten, dass eine „strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren“. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht habe die Revisionsvorschriften, die sich damals nur auf die Rente und die Hilflosenentschädigung bezogen hätten, mit dem BGE 105 V 173 auf die Eingliederungsleistungen ausgedehnt. Eine „nähere“ Begründung lasse sich jenem Entscheid allerdings nicht entnehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht und später das Bundesgericht in Luzern hätten diese Praxis in der Folge in zahlreichen Entscheiden immer wieder bestätigt. Die langjährige bundesgerichtliche Praxis sei in der Lehre nur auf wenig Kritik gestossen. Zu bedenken sei, dass im Falle einer Neuanmeldung (egal, für welche Leistung) eine rechtskräftige Verwaltungsverfügung über ein früheres Gesuch existiere. Die Rechtsbeständigkeit einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung müsse einer neuen materiellen Prüfung so lange entgegen stehen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt – „ohne Rücksicht auf allenfalls anhaftende Rechtsmängel“ – sich in der Zwischenzeit nicht verändert habe.”
Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und ein rechtlich geschütztes Interesse begründen zwar die Beschwerdelegitimation; für die Zulässigkeit der Beschwerde ist daneben aber auch die Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erforderlich.
“Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Vorbehältlich der Ausführungen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann demnach grundsätzlich (vgl. hinten E. 3.2) auf die Beschwerde eingetreten werden.”
Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nur eingeschränkt zulässig. Erforderlich ist entweder, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken könnte, oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
“Mit der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall zu keinem Abschluss gebracht, sondern lediglich dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Der angefochtene Beschluss ist daher ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; zur doppelten Voraussetzung insbesondere BGE 142 III 290 E. 1.4; zum Ganzen: BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2).”
Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid ist nur rekurrierbar, wenn er geeignet ist, einen irreparablen (unwiderruflichen) Nachteil zu verursachen.
“La décision attaquée ne met pas un terme à la procédure de recours pendante devant la Cour de droit administratif et public et revêt un caractère incident. Elle ne porte pas sur une question de compétence ou sur une demande de récusation au sens de l'art. 92 LTF. Elle ne pourrait être déférée auprès du Tribunal fédéral que si les conditions posées à l'art. 93 al. 1 LTF sont remplies, à savoir si elle est propre à causer un préjudice irréparable (let.”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden gilt Art. 93 Abs. 1 BGG; der Rechtsweg für den Zwischenentscheid folgt derjenigen der Hauptsache. Im Ausländerrecht sind Beschwerden gegen Einreiseentscheide grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Soweit jedoch materielle Fragen der Hauptsache unter Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA) stehen, kann die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig sein.
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Als polnischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA, sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art.”
Bei einer Rückweisung, durch die die Behörde gezwungen wird, eine Verfügung zu erlassen, die sie für rechtswidrig bzw. für sie nachteilig erachtet, kann dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen (z. B. weil die Behörde ihren eigenen Endentscheid nicht anfechten könnte und die Gegenpartei regelmässig keinen Anlass hätte, einen zu ihren Gunsten ergangenen Endentscheid anzufechten).
“90 BGG, sondern als Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2; je mit Hinweisen). Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies wird grundsätzlich bejaht, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, weil sie ihren eigenen Endentscheid nicht anfechten könnte und die Gegenpartei in der Regel keinen Anlass hat, einen zu ihrem Vorteil ausgefallenen Endentscheid anzufechten (BGE 145 I 239 E. 3.3 mit Hinweisen; 140 V 321 E. 3.7; 133 V 477 E. 5.2.4; Urteil 1C_312/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 144 II 218). Nachdem der Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid gezwungen wird, dem Beschwerdegegner grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren und deren Umfang zu regeln, und er seine eigene Verfügung anschliessend nicht anfechten könnte, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Insofern ist die Beschwerde zulässig.”
Eine nicht wieder gutzumachende Rechtsverletzung muss konkret dargetan werden; rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung genügen in der Regel nicht. Ausnahmsweise kann unter engen Voraussetzungen ein tatsächlicher Nachteil ausreichend sein, wenn dies sich aus der Rechtsprechung ergibt.
“Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll. Soweit sie sich in anderem Zusammenhang zu den Auswirkungen des angefochtenen Entscheids äussert, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass ihr durch diesen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde. Solches ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Nachteil, wie vorstehend dargelegt, nicht daraus, dass das gegenwärtig sistierte Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch für den Bau von sieben Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Nr. 331 durch den Rückweisungsentscheid weiter verzögert wird, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid bewirkt keinen Nachteil im genannten Sinn, da sie im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches liegt auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl.”
Zwischenentscheide über vorsorgliche bzw. provisionelle Massnahmen sind in der Regel als incidentiell zu qualifizieren und können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Die alternative Zulassungsbedingung von Art. 93 Abs. 1 lit. b (sofortiger Endentscheid, der erheblichen Zeit‑ oder Kostenaufwand erspart) kommt bei solchen vorsorglichen Massnahmen typischerweise nicht in Betracht.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen fällt dabei die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein ausser Betracht (BGE 144 III 475 E. 1.2).”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die alternative Voraussetzung für die Zulassung der Beschwerde, dass die Gutheissung derselben sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Sie verkennt dabei, dass bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein ausser Betracht fällt (BGE 144 III 475 E. 1.2). So haben Verfahren, die zu vorsorglichen Massnahmen führen, nur dieselben zum Gegenstand, weshalb das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde von vornherein keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen kann (vgl. die vorstehende E. 2). Damit fehlt es schon an dieser ersten kumulativen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und kann die Beschwerde offensichtlich nicht gestützt auf diese Bestimmung zugelassen werden. Bei dieser Sachlage braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber, dass durch einen Endentscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könne, nicht eingegangen zu werden.”
“Les décisions en matière de mesures provisionnelles sont incidentes, au sens de l'art. 93 al. 1 LTF, lorsque l'effet des mesures en cause est limité à la durée du procès en cours ou à la durée d'une procédure que la partie requérante doit introduire dans le délai qui lui est imparti, sous peine de caducité des mesures ordonnées (art. 263 CPC; ATF 137 III 324 consid. 1.1; 134 I 83 consid. 3.1). Cette nature incidente prévaut non seulement lorsque la décision attaquée accorde ce type de mesures provisionnelles, mais aussi lorsqu'elle les refuse (arrêts 4A_137/2020 du 24 mars 2020 consid. 7; 4A_281/2018 du 12 septembre 2018 consid. 1.1 et les arrêts cités). En l'espèce, les mesures provisionnelles litigieuses sont manifestement destinées à se greffer sur une procédure principale sans laquelle elles ne peuvent pas subsister. Les mesures provisionnelles ordonnées sont en effet censées déployer leurs effets jusqu'à droit connu sur l'action en annulation ou en nullité des décisions prises lors de l'assemblée générale de la société tenue le 21 août”
Eine Gemeinde erleidet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn sie materiellrechtlichen Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen oder ähnlichen Anordnungen Folge leisten müsste, die sie als unrichtig erachtet und die ihren in vertretbarer Weise geltend gemachten Autonomiebereich betreffen. In einem solchen Fall ist es der Gemeinde nicht zumutbar, die Anordnung zu befolgen und diese erst später anzufechten; deshalb kann sie gegen einen entsprechend angefochtenen Zwischenentscheid Beschwerde führen.
“Eine Gemeinde erleidet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn sie materiellrechtliche Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen befolgen müsste, die sie als falsch erachtet und die ihren in vertretbarer Weise geltend gemachten Autonomiebereich betreffen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteile 1C_123/1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.4; 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.1). Die Gemeinde U.________ rügt insbesondere, die Unterschutzstellung des Wohnteils von Liegenschaft Vers.-Nr. 120 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2476 an der Strasse V.________ xxx sei mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH unvereinbar, wobei ihr die genannte Bestimmung einen autonomen Gestaltungsraum im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV belasse. Soweit ihr Standpunkt zutreffen sollte, ist ihr nicht zumutbar, die entsprechende Anordnung aus dem angefochtenen Urteil zu befolgen und diesen Entscheid später wieder anzufechten. Die Gemeinde U.________ ist daher befugt, gegen den angefochtenen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an das Bundesgericht zu gelangen.”
“Le recours en matière de droit public est recevable contre les décisions qui mettent fin à la procédure (art. 90 LTF) ou contre les décisions partielles (art. 91 LTF). En vertu de l'art. 93 al. 1 LTF, les décisions incidentes notifiées séparément qui ne portent pas sur la compétence ou sur une demande de récusation ne peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let. a), ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). La jurisprudence admet qu'il peut résulter un préjudice irréparable, au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, pour une commune qui doit se soumettre aux injonctions du Tribunal cantonal : en effet, on ne peut pas exiger d'une commune, qui peut invoquer son autonomie au sens de l'art. 50 Cst., de donner suite à une injonction qu'elle considère comme infondée, pour plus tard contester sa propre décision (ATF 133 II 409 consid. 1.2; arrêts 1C_128/2019 du 25 août 2020 consid. 1.3, non publié aux ATF 147 II 25; 1C_358/2017 du 5 septembre 2018 consid. 1.2, non publié aux ATF 145 I 52). Tel est le cas en l'espèce puisque la Commune de Gland estime que la cour cantonale a violé son autonomie communale dans la manière dont elle a interprété le règlement communal sur le plan d'extension et la police des construction.”
Rügt die Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden; in diesem Fall ist eine selbständige Anfechtung des Vor- oder Zwischenentscheids trotz der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde möglich.
“409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.1). Der geforderte nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil kann nicht unbesehen darin erkannt werden, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr überprüfbar wäre. Das Heranziehen der (Nicht-)Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers ist kein für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG taugliches Abgrenzungskriterium (E. 2.2). Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist (E. 2.4).”
Grundsatz: Die direkte Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv und nur in Ausnahmen zulässig. Als in der Rechtsprechung beachtete Ausnahmen gelten namentlich ein drohender, nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil sowie der Fall, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und erhebliche Zeit- oder Kostenaufwendungen für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit eine direkte Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erhoben wird oder nicht zulässig ist, können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Soweit das Handelsgericht den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss sodann aufforderte, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, schliesst dieser Entscheid das Klageverfahren nicht ab. Auch betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG). Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E.”
“Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.”
“Ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Voraussetzungen liegen vor: Der Zwischenentscheid vom 26. Februar 2021 hat Auswirkungen auf das Urteil vom 20. Dezember 2022, in welchem die Vorinstanz abschliessend über eine Verletzung von Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 ZWG entschied. Die Beschwerde ist somit zulässig, auch insoweit als sich die Begründung gegen den Zwischenentscheid vom 26. Februar 2021 richtet.”
Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist darzulegen, dass die angefochtene Zwischenentscheidung einen irreparablen Schaden verursacht; hierfür sind konkrete Tatsachenbehauptungen erforderlich, blosse pauschale Behauptungen genügen nicht.
“En l'occurrence, le recourant se plaint d'une violation de l'art. 110 LTF, d'une violation de son droit d'être entendu ainsi que d'un déni de justice formel. Il reproche aux juges cantonaux de s'être, comme l'intimé, limités à reprendre les faits établis par le groupe de confiance pour examiner si son comportement était constitutif d'un harcèlement sexuel, et de s'être fiés à l'analyse de ce groupe, sans avoir examiné certains arguments du recourant. Le tribunal cantonal ne se serait notamment pas prononcé sur certains de ses griefs concernant notamment l'appréciation des preuves, en particulier des déclarations de témoins entendus par le groupe de confiance. Le recourant n'aborde toutefois pas la question de la recevabilité de son recours au regard de l'art. 93 al. 1 LTF. En particulier, il n'établit pas - ni même n'allègue - que la décision incidente entreprise lui causerait un préjudice irréparable au sens de la jurisprudence précitée. Un tel préjudice n'est par ailleurs pas manifeste, bien au contraire. Une fois la décision sur la sanction disciplinaire rendue par l'intimé, le recourant pourra l'attaquer auprès de la cour cantonale. S'il n'obtient pas entièrement gain de cause devant l'instance cantonale, il pourra porter l'affaire au Tribunal fédéral. Dans ce cadre, il lui sera loisible d'attaquer également l'arrêt du 23 mars 2023, dans la mesure où celui-ci influera sur le contenu du nouvel arrêt cantonal, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF. Pour le reste, le recourant n'allègue pas, et on ne voit pas, que l'admission du recours pourrait conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF).”
Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass der Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit erheblichen Zeit‑ oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
“Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1). Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).”
Sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt, ist auf Beschwerden gegen Vor- oder Zwischenentscheide nicht einzutreten. Diese Entscheide können jedoch zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken; ein solcher Zusammenhang liegt etwa vor, sobald die nachgereichten Pläne im kantonalen Verfahren für rechtskonform befunden worden sind.
“Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Der BGE 150 II 566 S. 576 Beschwerdeführer wird die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2023 gemeinsam mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein solcher wird vorliegen, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten bzw. allenfalls noch nachzureichenden Pläne im kantonalen Verfahren für rechtskonform befunden wurden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10). Eine direkte Anrufung des Bundesgerichts nach Bewilligung der nachgereichten Pläne, wie sie praxisgemäss möglich ist (vgl. dazu Urteil 1C_34/ 2023 vom 29. September 2023 E. 1.6 mit Hinweisen), scheidet vorliegend aus, nachdem der Beschwerdeführer auch gegen die Genehmigung der zuletzt eingereichten Pläne den kantonalen Rechtsmittelweg beschritten hat.”
“Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2023 gemeinsam mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein solcher wird vorliegen, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten bzw. allenfalls noch nachzureichenden Pläne im kantonalen Verfahren für rechtskonform befunden wurden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10). Eine direkte Anrufung des Bundesgerichts nach Bewilligung der nachgereichten Pläne, wie sie praxisgemäss möglich ist (vgl. dazu Urteil 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.6 mit Hinweisen), scheidet vorliegend aus, nachdem der Beschwerdeführer auch gegen die Genehmigung der zuletzt eingereichten Pläne den kantonalen Rechtsmittelweg beschritten hat.”
Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG zu bejahen; demnach ist die Beschwerde in der Regel zulässig.
“Weiter stellte er den prozessualen Antrag, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der Staatskasse. Am 27. August 2024 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Beschwerdeantwort. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 10. September 2024 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 fest. Mit Replik vom 24. Dezember hielt A an seinen Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Klarheit über den der Anordnung zugrunde liegenden”
Soweit die Beschwerde allein die Frage betrifft, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder die Eintretensvoraussetzungen eines solchen gegeben sind, ist sie grundsätzlich auch dann zulässig, wenn das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Diese Ausnahme ist allerdings restriktiv anzuwenden.
“Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 253 E. 1.3; 140 V 321 E. 3.6). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_499/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz trat mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und richtete diesem keine Entschädigung aus. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte, auf die Beschwerde nicht eintrat und von der Ausrichtung einer Entschädigung absah. Nach der zitierten Rechtsprechung ist daher auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verzichten.”
Bei einer Rückweisung kann für die betroffene Behörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten, weil sie in der Regel den neu ergehenden Endentscheid nicht anfechten kann; dies gilt insbesondere, wenn die Behörde bei der vorgelagerten Instanz nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist oder infolge fehlender formeller Beschwerdemöglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den eigenen Endentscheid verhindert wäre.
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Das Bundesgericht nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, weil sie ihren eigenen Endentscheid (mangels formeller Beschwer) nicht anfechten könnte und die Gegenpartei in der Regel keinen Anlass hat, einen zu seinem Vorteil ausfallenden Endentscheid anzufechten (BGE 140 V 321 E. 3.7; 133 V 477 E. 5.2.4). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht praxisgemäss auch den beim Bundesgericht beschwerdebefugten Behörden, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht selbst neu verfügen müssen, den neuen Entscheid aber nicht anfechten können, weil sie bei der dem Bundesgericht vorgelagerten Instanz nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Urteile 2C_650/2020 vom 27. Juli 2021 E. 1.3.2; 2C_383/2020 vom 8. März 2021 E. 1.2.4; je mit weiteren Hinweisen). Dieser Fall liegt hier vor, könnte das EDI doch den Endentscheid des EBG nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG).”
Ist die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nicht zulässig, steht unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG subsidiär die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Auf diese Möglichkeit und die Frist von 30 Tagen ist in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.
“des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 305.-- Zustellkosten, Fr. 12'305.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.”
“Il reclamo contro la decisione ordinatoria processuale 12 luglio/4 agosto 2022 è inammissibile. 2. Il reclamo per denegata giustizia è privo d’oggetto. 3. La domanda di gratuito patrocinio in quanto non già priva d’oggetto è respinta. 4. Non si prelevano spese processuali. 5. Notificazione (unitamente al reclamo 17 agosto 2022 alla controparte): - ; - . Comunicazione alla Pretura della giurisdizione di Locarno-Città. Per la terza Camera civile del Tribunale d’appello Il presidente La vicecancelliera Rimedi giuridici Contro la presente sentenza è dato ricorso in materia civile al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro 30 giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione con i limiti dell’art. 93 LTF. Nelle cause a carattere pecuniario il ricorso è ammissibile se il valore litigioso ammonta a fr. 15'000.- nelle vertenze in materia di diritto del lavoro e di locazione e a fr. 30'000.- negli altri casi. Per valori inferiori il ricorso è ammissibile se la controversia concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se una legge federale prescrive un’istanza cantonale unica (art. 74 cpv. 2 LTF). Qualora non sia dato il ricorso in materia civile è possibile proporre negli stessi termini ricorso sussidiario in materia costituzionale (art. 113, 117 LTF). La parte che intende impugnare una decisione sia con un ricorso ordinario sia con un ricorso in materia costituzionale deve presentare entrambi i ricorsi con una sola e medesima istanza (art. 119 LTF).”
“Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Regierungsstatthalteramt Thun - Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. VGE 30 Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG Art. 29 VRPGart. 29 LPJAart. 29 VRPG Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BVR 2017 205 BVR 2016 237 Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BGE 137 V 314ATF 137 V 314DTF 137 V 314 BGE 135 I 261ATF 135 I 261DTF 135 I 261 BGE 134 III 188ATF 134 III 188DTF 134 III 188 BVR 2016 237 BVR 2011 508 VGE 2013/250 BVR 2011 508 2C_438/2021 2C_951/2019 2C_611/2011 2C_438/2021 2C_535/2013 2C_811/2011 2C_611/2011 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG 2D_26/2012 2C_339/2010 2C_434/2010 2D_26/2012 2C_339/2010 2C_434/2010 Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BVR 2017 418 Art. 28 VRPGart. 28 LPJAart. 28 VRPG Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG VGE 2021/357 BVR 2020 59 BVR 2017 514 BVR 2011 391 BVR 2012 225 BVR 2012 2 BVR 2017 418 Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 15 IVöBart. 15 AIMPart. 15 CIAP Art. 15 IVöBart. 15 AIMP 2019art. 15 IVöB Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 16 IVöBart. 16 AIMPart. 16 CIAP Art. 16 IVöBart. 16 AIMP 2019art. 16 IVöB Art. 63 IVöBart. 63 AIMPart. 63 CIAP Art. 63 IVöBart. 63 AIMP 2019art. 63 IVöB Art. 64 IVöBart. 64 AIMPart. 64 CIAP Art. 64 IVöBart. 64 AIMP 2019art. 64 IVöB Art. 64 IVöBart. 64 AIMPart. 64 CIAP Art. 64 IVöBart. 64 AIMP 2019art. 64 IVöB VGE 2021/357 BVR 2015 301 BVR 2017 459 BVR 2017 437 BVR 2016 65 BVR 2012 481 Art. 15 IVöBart. 15 AIMPart.”
“Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“geltenden Fassung, nach welcher sich die Anfechtung des vorliegenden Entscheids richten dürfte, vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 285 [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 7.1 f.; Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG). Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'896.55, zu ersetzen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
Die Frist von 30 Tagen ist strikt: sie kann nach der Praxis nicht verlängert oder unterbrochen werden. Für die Anrufung des Bundesgerichts wird in der Regel auf die Einhaltung der Formvorschriften geachtet; hierzu zählt insbesondere die Zustellung/Beilage der vollständigen Aktenexpedition (expédition complète).
“und damit insgesamt CHF 3'484.10 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. März 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: 605 2021 68 605 2017 203 605 2019 326 BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445 BGE 132 V 215ATF 132 V 215DTF 132 V 215 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF 9C_1027/2012 BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322 8C_567/2013 8C_382/2017 8C_111/2021 9C_808/2015 8C_91/2013 8C_486/2013 8C_72/2019 8C_193/2013 Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA 8C_558/2017 8C_267/2020 9C_214/2009 9C_288/2015 9C_178/2011 Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos605 2021 6801.03.2022Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (8C_209/2022).Normen BundArt. 16 ATSGArt. 93 BGGRechtsprechung BundBGE 134 V 322BGE 133 V 477BGE 132 V 2158C_111/20218C_267/20208C_72/2019Normen KantonArt. 146 VRGRechtsprechung Kanton605 2021 68605 2019 326605 2017 203Normen Bund/Kanton”
“* * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : Déclare irrecevable le recours interjeté le 6 décembre 2021 par A______ contre l’ordonnance OTPI/883/2021 rendue le 22 novembre 2021 par le Tribunal de première instance dans la cause C/11960/2020-20. Arrête les frais judiciaires de recours à 2'000 fr., les met à la charge de A______ et les laisse provisoirement à la charge de l'Etat de Genève. Dit que chaque partie supporte ses propres dépens de recours. Siégeant : Monsieur Ivo BUETTI, président; Madame Ursula ZEHETBAUER GHAVAMI, Monsieur Jean REYMOND, juges; Madame Sandra CARRIER, greffière. Le président : Ivo BUETTI La greffière : Sandra CARRIER Indication des voies de recours : La présente décision, qui ne constitue pas une décision finale, peut être portée, dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile (art. 72 LTF), aux conditions de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
“* * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : Déclare irrecevable le recours interjeté le 29 juin 2022 par A______ contre l'ordonnance ORTPI/706/2022 rendue le 16 juin 2022 par le Tribunal de première instance dans la cause C/3165/2021. Arrête les frais judiciaires de recours à 1'200 fr., les met à la charge de A______ et les compense avec l'avance de frais, qui reste acquise à l'Etat de Genève. Condamne A______ à verser la somme de 1'000 fr. à B______ à titre de dépens de recours. Siégeant : Madame Ursula ZEHETBAUER GHAVAMI, présidente; Madame Sylvie DROIN, Monsieur Jean REYMOND, juges; Madame Camille LESTEVEN, greffière. Indication des voies de recours : La présente décision, qui ne constitue pas une décision finale, peut être portée, dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile (art. 72 LTF), aux conditions de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
“Arrête les frais judiciaires de première instance à 3'600 fr. et les compense avec l'avance de frais, qui reste acquise à l'Etat de Genève. Met les frais judiciaires de première instance et d'appel à raison des trois quarts à la charge de C______ et le solde à la charge de A______ et B______, solidairement entre elles. Condamne C______ à verser 1'575 fr. à A______ et B______, créancières solidaires, à titre de frais judiciaires. Condamne C______ à verser 3'000 fr. à A______ et B______, créancières solidaires, à titre de dépens. Siégeant : Madame Ursula ZEHETBAUER GHAVAMI, présidente; Madame Sylvie DROIN et Monsieur Jean REYMOND, juges; Madame Jessica ATHMOUNI, greffière. Indication des voies de recours : La présente décision, qui ne constitue pas une décision finale, peut être portée, dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en matière civile (art. 72 LTF), aux conditions de l'art. 93 LTF. Le recours doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Valeur litigieuse des conclusions pécuniaires au sens de la LTF supérieure ou égale à 30'000 fr.”
Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege sind als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG anzusehen und können regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies betrifft insbesondere Fristwirkungen wie die Ansetzung einer Leistungspflicht für Kostenvorschüsse. Aus den Entscheidungen ergibt sich ferner, dass Gerichte Fristen für Vorauszahlungen setzen oder verlängern können und dass gegen solche Zwischenentscheide die allgemeinen Beschwerdefristen (z.B. 30 Tage) relevant sind.
“Angefochten ist der (kantonal letztinstanzliche; Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren bezüglich eine Arresteinsprache. Da der Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens getroffen wurde, bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2; 138 III 41 E. 1.1). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege sind Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG, die praxisgemäss in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; vgl. statt vieler Urteil 5A_508/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.1; betreffend ein Arrestverfahren vgl. Urteil 5A_145/2008 vom 11. April 2008 E. 1). Dem Beschwerdeführer droht ein derartiger Nachteil jedenfalls deshalb, weil ihm mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Folglich besteht die Gefahr, dass bei Nichtbezahlen des Vorschusses auf die Hauptsache nicht eingetreten wird (vorne Bst. B; Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Unter diesen Umständen bleibt unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich zu dieser Problematik nicht äussert. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort steht eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache in Streit, die nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Urteile 5A_248/2020 vom 30.”
“La requête d'assistance judiciaire pour la procédure de recours (101 2021 276) est rejetée. III. Le délai imparti à A.________ pour verser l'avance de frais de CHF 800.- pour la procédure 10 2021 1660 est prolongé jusqu'au 1er septembre 2021. IV. Les frais judiciaires de la procédure de recours, fixés à CHF 300.-, sont mis à la charge de A.________. Il n'est pas alloué de dépens. V. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière civile au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 72 à 77 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 16 août 2021 Le Président : La Greffière: 101 2021 274 101 2021 276 Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 133 IV 335ATF 133 IV 335DTF 133 IV 335 BGE 137 III 261ATF 137 III 261DTF 137 III 261 BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617 BGE 142 III 36ATF 142 III 36DTF 142 III 36 5A_702/2020 Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501 BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470 Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334 101 2021 274 101 2021 276 10 2021 1660 Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos101 2021 27416.08.2021Arrêt de la Ie Cour d'appel civil du Tribunal cantonalNormen BundArt. 72 BGGArt. 77 BGGArt. 90 BGGRechtsprechung BundBGE 143 III 617BGE 142 III 36BGE 140 III 5015A_702/2020Normen KantonRechtsprechung Kanton101 2021 274101 2021 27610 2021 1660Normen Bund/Kanton”
“Les frais de la procédure de recours sont mis à la charge de A.________. Les frais judiciaires sont fixés à CHF 500.-. Il n'est pas alloué de dépens. III. La requête d’assistance judiciaire présentée pour le recours est rejetée. IV. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière civile au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 72 à 77 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 6 septembre 2023/pta Le Président Le Greffier 101 2023 223 101 2023 224 Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 133 IV 335ATF 133 IV 335DTF 133 IV 335 BGE 137 III 261ATF 137 III 261DTF 137 III 261 Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 Codice civile svizzero Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138 Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 Codice civile svizzero Art. 132 ZGBart. 132 CCart. 132 Codice civile svizzero Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 Codice civile svizzero Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 Codice civile svizzero 101 2021 29 Art. 132 ZGBart. 132 CCart. 132 Codice civile svizzero Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 Codice civile svizzero Art. 132 ZGBart. 132 CCart. 132 Codice civile svizzero Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 Codice civile svizzero BGE 145 III 255ATF 145 III 255DTF 145 III 255 101 2021 29 Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501 Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF Art.”
Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen. Bei lit. a muss es sich grundsätzlich um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren für die Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile (z. B. reine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung) genügen regelmässig nicht. Bei lit. b ist darzulegen, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutsamen Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde; das ersparte Beweisverfahren muss nach der Rechtsprechung sowohl lang als auch kostspielig erscheinen. Soweit die Erfordernisse nicht offensichtlich sind, ist die Darlegung substanziiert zu führen (angemessene Angaben zu den offenstehenden Tatfragen, zum Umfang der notwendigen Beweiserhebungen und, namentlich bei lit. b, Aktenhinweise dazu).
“Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.2).”
“Gegen solche andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art.”
“Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil des Bundesgerichts 4A_316/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1.4 mit Hinweisen).”
“Beruft sich die beschwerdeführende Partei auf die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweisen darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a mit Hinweis; Urteil 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (vgl.”
“Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit "oder" Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse" [Hervorhebung nicht im Original] klar hervorgeht (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art.”
“Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse" [Hervorhebung nicht im Original] klar hervorgeht (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; Urteil 4A_89/2024 vom 13. März 2024 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 4A_89/2024 vom 13. März 2024 E. 1.5.1).”
“Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1), soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis; Urteile 7B_770/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; 7B_248/2024 vom 3. Mai 2024 E. 2.1). Bei fehlender Substanziierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).”
Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden ist aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme und daher restriktiv auszulegen. In der Regel genügt es, einen solchen Entscheid zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).”
“Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).”
“Die auf diese drei Konstellationen beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1), zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; BGE 148 IV 155 E. 2.1; BGE 144 III 253 E. 1.3, BGE 144 III 475 E. 1.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1; BGE 144 III 475 E. 1.2).”
Praktische Folge: Wird eine sofortige Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erhoben oder ist sie nicht zulässig, können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden, soweit sie den Inhalt dieses Endentscheids beeinflussen. Damit bleibt den Parteien die Möglichkeit erhalten, diese Rügen später vorzubringen; dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorentscheide unter allen Umständen unbegrenzt überprüfbar sind, sondern nur insoweit, als sie sich auf den Endentscheid auswirken.
“Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000 416) änderte der Gesetzgeber die Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde dahingehend, dass nur Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und Ausstandsbegehren voraussetzungslos beim Bundesgericht angefochten werden konnten und nur sie der bundesgerichtlichen Überprüfung bei Anfechtung des Endentscheids entzogen waren (vgl. Art. 87 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft ab 1. März 2000; vgl. Botschaft vom 11. August 1999 über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendige Anpassung der Gesetzgebung, BBl 1999 7937 f.). Dasselbe gilt heute für die Beschwerde nach BGG (vgl. Art. 92 f. BGG). Beanstandungen, die nicht die Zuständigkeit (oder ein Ausstandsbegehren) betreffen, können heute also von Gesetzes wegen dem Bundesgericht auch erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vorgetragen werden, soweit sie das Bundesgericht nicht schon bereits auf die Beschwerde gegen den Vor- oder Zwischenentscheid hin beurteilt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 4A_66/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 und 4.2). Der Steuerdomizilentscheid einer kantonalen Instanz kann für das Bundesgericht nach Art. 92 Abs. 2 BGG folglich nur verbindlich werden, soweit er sich auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt. Trifft die kantonale Instanz im formell-rechtskräftigen Steuerdomizilentscheid auch Feststellungen über materiell-rechtliche Vorfragen der Zuständigkeit (z.B. über den Ort der tatsächlichen Verwaltung), die sich auf den Veranlagungsentscheid auswirken, können diese Fragen mit den Rechtsmitteln gegen den Endentscheid aufgeworfen werden. Das gilt nicht nur für das bundesgerichtliche Verfahren, sondern kraft Art. 111 Abs. 3 BGG auch für das Verfahren vor seinen Vorinstanzen.”
“Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht näher begründet und dass ein solcher Nachteil mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Beurteilung als im Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid mit Beschwerde gegen den Endentscheid im Aufsichtsverfahren anzufechten, soweit sich dieser auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor).”
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Kantonspolizei den Fussgängerstreifen Nr. 1375 in der Gemeinde Niederhelfenschwil zu Recht entfernte. Damit hatte sich die Vorinstanz bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 9. Oktober 2022 befasst. Dieser Entscheid schloss das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelte sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1; 145 III 42 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Voraussetzungen liegen vor: Der Zwischenentscheid vom 9. Oktober 2022 hat Auswirkungen auf den Endentscheid vom 16. Januar 2024, in welchem die Vorinstanz abschliessend über das Schicksal des Fussgängerstreifens Nr. 1375 entschied. Die Beschwerde ist somit auch zulässig, soweit sich die Begründung gegen den Zwischenentscheid vom 9. Oktober 2022 richtet.”
“Ist eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Voraussetzungen liegen vor: Der Zwischenentscheid vom 26. Februar 2021 hat Auswirkungen auf das Urteil vom 20. Dezember 2022, in welchem die Vorinstanz abschliessend über eine Verletzung von Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 ZWG entschied. Die Beschwerde ist somit zulässig, auch insoweit als sich die Begründung gegen den Zwischenentscheid vom 26. Februar 2021 richtet.”
Bei einem Kanzleiwechsel kann die Weitergabe von Informationen aus einem früheren Mandatsverhältnis der Gegenpartei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen. Je nach Art der offenbarten Informationen ist ein solcher Nachteil erheblich und im Nachhinein nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. Vergleich mit der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
“Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vom Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner unbestritten. Fraglich ist, ob sich die beiden Mandate derart berühren, dass eine Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Gibt eine Anwaltskanzlei ihrem neuen Klienten Infor- mationen preis, die die Gegenpartei ihr im Rahmen eines früheren Mandatsver- hältnisses anvertraut hat, kann der Gegenpartei ein Nachteil entstehen, der - je nach preisgegebener Information - mehr oder weniger erheblich ist und selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit einer Beweisverfügung, die eine Partei zur Offenle- gung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet und bei der das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils gemeinhin bejaht wird, weil die Of- fenbarung der Geschäftsgeheimnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (statt vieler Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 13 zu Art. 154 ZPO; aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vgl. etwa den Ent- scheid 4A_480/2019 v.”
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise anfechtbar, etwa wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die sofortige Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und dadurch erheblichen Aufwand ersparen würde. Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt grundsätzlich nicht; dagegen kommen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung oder eine drohende Verletzung des Fairnessgebots als irreparabler Nachteil in Betracht.
“2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 – 14. November 2019, VB.2019.00439, E. 2.2 – 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1 – 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt. 1.2.3 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54). Grundsätzlich stellt die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens durch einen Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil dar. Vorbehalten bleiben die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sowie die drohende Verletzung des Fairnessgebots (Bertschi, § 19a N. 50). Hierbei genügt eine sinngemässe Geltendmachung der entsprechenden Nachteile (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00751, E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wirft der Vorinstanz hinreichend konkret vor, dass sie durch ihren Rückweisungsentscheid die Gefahr einer Rechtsverzögerung schaffe (vgl.”
Die Beschwerdeführerin hat zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG keine Darlegungen gemacht; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist daher nicht dargetan bzw. offenkundig, und ein bedeutender Zeit‑ oder Kostenaufwand für ein Beweisverfahren ist nicht ersichtlich.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG treffen könnte, ist somit nicht dargetan und auch nicht offenkundig. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist sodann festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG, die das Bundesamt aufgrund der Rückweisung (nochmals) durchzuführen hat, trifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen die Stadt Bern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweisverfahren "sowohl lang als auch kostspielig" im Sinne der Rechtsprechung ausfallen wird (vgl. Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1).”
Zwischenentscheide, mit denen die Anhandnahme eines Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigern (insbesondere unter Androhung eines Nichteintretens), können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG bewirken und sind daher selbständig anfechtbar.
“Beim kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher kann er angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zugleich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2; Urteile 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.1).”
“Erwägung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Entscheid in der Hauptsache handelt, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über formelle oder materielle Fragen bezüglich des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2020 betreffend Leistungen der Militärversicherung zu entscheiden ist, dass Zwischenverfügungen, mit denen nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird, rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermögen, weshalb gegen sie selbstständig Beschwerde ans Bundesgericht geführt werden kann (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b; Urteil 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 1), dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen bei Weitem nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die”
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das vorinstanzliche Verfahren nicht abschliesst. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht u.a. zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat - sofern das nicht offensichtlich ist - darzulegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, können nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403 mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, was sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 ff. S. 805 ff. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Vorinstanz infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies.”
Bei Zwischenentscheiden ist für die unmittelbare Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 1 entscheidend, ob der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; dies wurde etwa im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung bejaht bzw. geprüft.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.”
Die Ausnahmeregelung in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist restriktiv auszulegen. Sie setzt voraus, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde, dessen Zeit- und/oder Kostenaufwand deutlich über dem durchschnittlichen liegt. Übliche oder vermeidbare Einsparungen an Zeit oder Kosten genügen nicht.
“Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was einer doppelten Voraussetzung entspricht - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2).”
“Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit "oder" Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse" [Hervorhebung nicht im Original] klar hervorgeht (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.”
“Somit ist allenfalls noch über die Mangelhaftigkeit oder -freiheit des von der Beschwerdeführerin gelieferten Stammlacks W.________ Beweis zu führen. Damit aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, muss das Beweisverfahren in Bezug auf Dauer und Kosten erheblich von einem üblichen Prozess abweichen (Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich oder seitens der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan. Namentlich genügt hierzu nicht, dass allenfalls ein Gutachten zur Mangelhaftigkeit des Stammlacks W.________ einzuholen und acht Zeugen zu befragen sind, wobei dies nicht feststeht. Auch dass zwei Zeugen allenfalls rechtshilfeweise einzuvernehmen sind, begründet nicht per se ein ausserordentlich langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren. Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Zeugen bereits einmal einvernommen wurden und dies keine besonderen Probleme verursachte. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind daher nicht erfüllt. Es kann offen bleiben, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte. Die Beschwerde ist unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.”
Soweit sich die Beschwerde auf das Bestehen eines kantonalen Rechtsmittels oder auf dessen Eintretensvoraussetzungen richtet, ist sie grundsätzlich auch ohne das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; BGE 141 IV 284 E. 2). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (vgl. Urteil 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohe und damit eine Eintretensvoraussetzung verneint. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb hier auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.”
Die Ablehnung der Zusammenlegung (Jonction) begründet in der Regel keinen irreparablen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung bei der Disjonktion von Verfahren mehrerer Beschuldigter, weil dadurch prozessuale Rechte gegenüber den Mitbeschuldigten verloren gehen können.
“En outre, le refus de jonction violerait le droit des recourants à une défense efficace ; ils seraient dans une « situation financière précaire qui ne leur permet[trait] que difficilement d’assurer une défense pénale efficace » et soumis à « un morcellement artificiel des causes pénales devant sept préfectures différentes » ; cette atteinte se manifesterait déjà au stade de la procédure de recours, puisque les décisions attaquées, rendues par sept préfets distincts, auraient nécessité de « former non pas un mais sept recours, soit potentiellement autant de demandes d’avance de frais de recours ». Enfin, l’art. 25 LPref précité offrirait « la flexibilité nécessaire pour réunir les causes en mains d’une seule autorité, qu’il s’agisse du Ministère public ou d’une Préfecture, au choix de l’autorité de céans ». Les recourants en déduisent que le refus de joindre les causes ne répondrait à aucun intérêt légitime et procéderait d’un abus du pouvoir d’appréciation. 3.2 3.2.1 D’après la doctrine, l’ordonnance par laquelle une autorité pénale ordonne la jonction ou la disjonction de procédures pénales (art. 30 CPP) serait susceptible d’un recours au sens des art. 393 ss CPP (Keller, in : Zürcher Kommentar StPO, op. cit., n. 16 ad art. 393 StPO ; Stephenson/Thiriet, in : Niggli/Heer/Wiprächtiger [éd.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-ordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2e éd., Bâle 2014, n. 10 ad art. 393 CPP). Toutefois, selon le Tribunal fédéral, les décisions relatives à la jonction des causes ne sont pas susceptibles de causer un préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 LTF (loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral ; RS 173.110) parce que la jonction – respectivement la disjonction – de procédures prévue à l’art. 30 CPP porte sur une problématique que les parties peuvent à nouveau soulever à titre de réquisition à la suite de l’avis de la clôture de l’instruction (art. 318 al. 1 CPP) et/ou en tant que question préjudicielle à l’ouverture des débats (art. 339 al. 2 CPP), de sorte que l’éventuel dommage qui pourrait en résulter peut être réparé ultérieurement (TF 1B_570/2020 précité consid. 1.2 ; TF 1B_593/2019 du 24 juin 2020 consid. 3.2 et les arrêts cités ; TF 1B_54/2020 du 26 mars 2020 consid. 1.2 ; TF 1B_436/2019 du 24 octobre 2019 consid. 1.2) ; il n’en irait différemment qu’en cas de disjonction de causes relatives à plusieurs prévenus, car dans ce cas, ceux-ci perdent les droits procéduraux dans la procédure relative aux autres prévenus (TF 1B_593/2019 précité et les arrêts cités ; CREP 9 novembre 2020/878 consid. 2.2). 3.2.2 Consacrant le principe dit de l’unité de la procédure, l’art.”
Zur Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 BGG müssen behauptete künftige Kosten konkret und plausibel beziffert werden. Hypothetische oder nicht abschliessend darstellbare Kosten genügen nicht zur Begründung eines irreparablen Nachteils.
“In erster Linie strebt er mit seiner kantonalen Beschwerde die Pfändung eines anderen Objektes, nämlich eines Erbanteils an. Um die Abänderung der Existenzminimumsberechnung geht es nur in einem Eventualpunkt. Was die Existenzminimumsberechnung angeht, so macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, es gehe um die anrechenbaren Wohnkosten bei Hauseigentümern. Ihm müssten die bestehenden und laufenden Kosten für die Villa, die einer Erbengemeinschaft (deren Mitglied er offenbar selber ist) gehöre und für die er sorgen müsse, während einer Übergangsfrist von mindestens drei Monaten angerechnet werden. Die Kosten seien schwankend und liessen sich nicht abschliessend beziffern. Um eine Gleichbehandlung mit einem Mieter zu gewährleisten, seien die Mietkosten für ein 9-Zimmer-Haus in dieser Übergangszeit anzurechnen. Am Ort der Liegenschaft betrügen diese Fr. 2'000.--. Die Höhe der Mietkosten ist hypothetisch. Damit kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass ihm Kosten in dieser Höhe erwachsen und allenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte. Er legt nicht dar, welche (bei der Existenzminimumsberechnung nicht angerechneten) Kosten in welcher Höhe ihm tatsächlich entstehen. Zudem verweist er selber auf die Solidarhaftung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, d.h. es steht nicht fest, dass anfallende Kosten von den Gläubigern im vollen Umfang von ihm erhoben oder danach auf ihn überwälzt werden. Demnach legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch einen Eingriff in das Existenzminimum droht. Ohnehin zeigt er nicht auf, wie das Existenzminimum berechnet wurde und welchen monatlichen Betrag ihm das Betreibungsamt überlassen hat. Die abstrakte Berufung auf ein durch die Pfändung verursachtes Leiden, wirtschaftliche Schwierigkeiten und den Eingriff in die Eigentumsfreiheit ändert nichts an der mangelhaften Darlegung. Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen die gepfändeten Gelder einstweilen nicht verteilt werden.”
Provisorische Unterhaltsmassnahmen im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung einer durch Vereinbarung geregelten Unterhaltsleistung gelten als Zwischenentscheide. Solche Entscheide sind nur unter den in Art. 93 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen sofort anfechtbar.
“Selon la jurisprudence, la décision ordonnant des mesures provisoires en faveur d'un enfant mineur dont la filiation est établie constitue une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (ATF 137 III 586 consid. 1.2). Il en va différemment des mesures provisionnelles relatives à une procédure en modification d'une contribution d'entretien de l'enfant fixée par convention homologuée. Dans ce cas, il s'agit d'une décision incidente, qui ne peut faire l'objet d'un recours immédiat qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (parmi plusieurs: arrêts 5A_514/2020 du 2 décembre 2020 consid. 1.2 et les références; 5A_147/2020 du 24 août 2020 consid. 2.2 et”
“Selon la jurisprudence, la décision ordonnant des mesures provisoires en faveur d'un enfant mineur dont la filiation est établie constitue une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (ATF 137 III 586 consid. 1.2). Il en va différemment des mesures provisionnelles relatives à une procédure en modification d'une contribution d'entretien de l'enfant fixée par convention homologuée. Dans ce cas, il s'agit d'une décision incidente, qui ne peut faire l'objet d'un recours immédiat qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (parmi plusieurs: arrêts 5A_514/2020 du 2 décembre 2020 consid. 1.2 et les références; 5A_147/2020 du 24 août 2020 consid. 2.2 et”
Für die Zulässigkeit der selbständigen Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist darzulegen, dass durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Form der Offenbarung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen droht. Solche Geheimnisinteressen müssen spätestens im Entsiegelungsverfahren substanziiert werden; pauschale Hinweise auf etwaige Privatgeheimnisse (z. B. allgemein auf private Korrespondenz oder Fotos) genügen hierzu nach ständiger Rechtsprechung nicht.
“Mit Blick auf die besondere Stellung der Privatgeheimnisse im Verhältnis zu den anderen Beschlagnahmehindernissen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht zuweilen festgehalten, der pauschale Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos vermöge keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (statt vieler Urteile 7B_123/2023 vom 29. November 2023 E. 3.1; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn würden in einem Entsiegelungsverfahren keine gesetzlichen Geheimnisrechte im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO substanziiert angerufen, bilde vor dem Zwangsmassnahmengericht auch der (bloss) akzessorische Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation bestimmt) respektive fehle es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren an der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (statt vieler Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).”
“Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteil 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur - hier nicht offensichtlich erfüllten - Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In der Begründung seiner Beschwerde erwähnt er zwar angebliche "Privatgeheimnisse", substanziiert diese aber nicht weiter. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es fehlt an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Vor- bzw. Zwischenentscheids beim Bundesgericht.”
“Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte nur zulässig, wenn der betroffenen Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1 f.; Urteil 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die betroffene Person die angerufenen Geheimhaltungsinteressen spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend substanziieren. Kommt sie ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 138 IV 225 E.”
Bei Entscheiden über Auslieferungshaft ist die Beschwerde wegen des regelmässig nicht wieder gutzumachenden Freiheitsentzugs in der Regel zulässig.
“Der angefochtene Haftprüfungsentscheid schliesst das Auslieferungsverfahren nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist bei Entscheiden über die Auslieferungshaft regelmässig zu bejahen, da auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid - der Ablehnung der Auslieferung - der von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22; vgl. Marc Forster, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 24-27; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 6).”
Bei drohender, irreversibler Offenbarung von Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnissen kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Zusammenhang mit Durchsuchungen und kommt nur zur Anwendung, wenn von den Betroffenen substanziierte gesetzliche Geheimnisschutzgründe geltend gemacht werden.
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen irreparablen Nachteil herbeiführen können.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. Zustellung des Entscheids. Wird einem Beteiligten der Entscheid nicht eröffnet, beginnt die Frist erst mit seiner tatsächlichen Kenntnisnahme (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10; bestätigend 1C_560/2023 E. 1.3.6).
“Der angefochtene Zwischenentscheid kann somit lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden. Inwieweit der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden sollte, ist nicht ersichtlich. Mit den Bauarbeiten darf vor der Realisierung der entsprechenden Nebenbestimmung bzw. Bewilligung der einzureichenden Pläne und Unterlagen nicht begonnen werden. Ihm muss diese Bewilligung eröffnet werden, damit er sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen kann (Urteile 1C_185/2023 vom 5. April 2024 E. 2.4; 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.5; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1). Sollte ihm der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist für ihn erst zu laufen, wenn er tatsächlich von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat (BGE 149 II 170 E. 1.10). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich.”
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse, ist Beschwerdelegitimation ausgeschlossen. Dies trifft namentlich zu, wenn sichergestellte Gegenstände bereits eingehend gesichtet wurden (kein weitergehender Schutz der Siegelung mehr). Ebenfalls fehlt die selbstständige Beschwerdemöglichkeit, wenn die betroffene Partei den geltend gemachten Nachteil durch Leistung — etwa durch Bezahlung der verfügten Kaution — abwenden kann; ist sie dagegen zahlungsunfähig, kann der nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil gegeben sein und die Beschwerde möglich werden.
“Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis des fraglichen Beweismittels erhalten können, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zu Untersuchungszwecken entschieden hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3 mit Hinweis). Wurden die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen von den Strafbehörden bereits eingehend gesichtet, droht der betroffenen Person kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mehr. Darüber hinaus ist sie wegen fehlender Aktualität ihres allfälligen Rechtsschutzinteresses nicht beschwerdelegitimiert (Urteile 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und”
“Ist der (Rechtsmittel)kläger finanziell in der Lage, die verfügte Sicherheit zu leisten, droht ihm der rechtliche Nachteil des BGE 150 III 248 S. 254 Nichteintretens und damit die Versperrung des Rechtswegs nicht. Vielmehr kann er diesen Nachteil abwenden, indem er die Kaution bezahlt. Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist demnach nicht gegeben und die selbstständige Beschwerde an das Bundesgericht steht nicht offen. Mangels selbstständiger Beschwerdemöglichkeit gegen den Zwischenentscheid kann die betroffene Partei vom Bundesgericht nicht vorweg überprüfen lassen, ob ihre Zahlungsunfähigkeit zu Recht angenommen wurde. Dass ihr die Kaution allenfalls zu Unrecht wegen Zahlungsunfähigkeit auferlegt wurde, bedeutet aber keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da sie finanziell in der Lage ist, die Kaution zu bezahlen, kann sie das Nichteintreten abwenden und bleibt ihr der Rechtsweg nicht versperrt. Nun ist es aber einzig dieser rechtliche Nachteil, d.h. die Versperrung des Rechtswegs, der nach der zitierten Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse an einer selbstständigen Beschwerde gegen eine verfügte Kaution begründet (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 804). Dieser Nachteil droht derjenigen Partei nicht, die finanziell in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine Mitanfechtung des Zwischenentscheides über die Sicherheitsleistung regelmässig ausgeschlossen sein dürfte (Art.”
“Ist der (Rechtsmittel)kläger finanziell nicht in der Lage, die verfügte Sicherheit zu leisten, droht ihm der rechtliche Nachteil des Nichteintretens und damit die Versperrung des Rechtswegs. Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegeben und die selbstständige Beschwerde an das Bundesgericht steht offen. Nun trifft es zwar zu, dass er in der Sache nicht mit Erfolg wird geltend machen können, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Zahlungsunfähigkeit angenommen und hätte daher die Sicherheit nicht anordnen dürfen. Indessen kann er andere Rügen erheben, namentlich Verfahrensfehler wie etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden. Die selbstständige Beschwerdemöglichkeit ist daher auch in einem solchen Fall nicht unnütz. Dass er die Zahlungsunfähigkeit vor Bundesgericht von vornherein nicht erfolgreich bestreiten kann, nachdem er nur deshalb zur Beschwerde zugelassen war, bedeutet keinen Nachteil rechtlicher Natur. Denn an einer solchen Beurteilung hat er kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse. Vielmehr dient es dem vom Gesetzgeber mit der Pflicht zur Sicherstellung einer gefährdeten Parteientschädigung angestrebten Interessensausgleich, dass der beklagten Gegenpartei eines zahlungsunfähigen Klägers keine unnötigen Kosten durch aussichtslosen Streit um dessen Zahlungsunfähigkeit entstehen.”
Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, insbesondere bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1; 145 I 239 E. 2). Hier stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid ein (die Begehren nur teilweise behandelnder) Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) ist. Die Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, namentlich bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.”
Ein bloss vorläufiger Hinweis ohne Entscheidcharakter begründet nicht allein die Beschwerdebefugnis; in solchen Fällen ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Im Schreiben des Migrationsamts vom 23. Oktober 2024 mit dem Betreff "Rechtliches Gehör zur Anordnung eines Einreiseverbots" wurde dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Absicht des Migrationsamts zu äussern, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf ein langjähriges Einreiseverbot zu stellen. Ein Entscheid in der Sache ist noch nicht ergangen. Es ist somit nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihm daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.”
In Strafsachen ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig: entweder bei drohendem, nicht später behebbaren (irreparablen) rechtlichen Nachteil (lit. a) oder wenn die Zulassung des Rechtsmittels unmittelbar zu einer Endentscheidung führen kann, welche ein langwieriges Beweisverfahren erspart (lit. b).
“Il convient maintenant d'examiner l'arrêt ACPR/38/2022. Ce prononcé ne met pas un terme à la procédure pénale et le recours en matière pénale n'est dès lors recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, soit si la décision attaquée peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Cette dernière hypothèse n'entre pas en considération en l'espèce. Quant à l'art. 93 al. 1 let. a LTF, il suppose, en matière pénale, que la partie recourante soit exposée à un dommage de nature juridique, qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision qui lui serait favorable (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1 p. 130). De jurisprudence constante, les décisions relatives à l'administration des preuves ne sont en principe pas de nature à causer un dommage irréparable puisqu'il est normalement possible, à l'occasion d'un recours contre la décision finale, d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier et/ou d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort, en particulier si elle devait avoir été écartée pour des raisons non pertinentes ou en violation des droits fondamentaux du recourant (ATF 141 III 80 consid.”
Wenn der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht näher dargelegt und auch nicht offensichtlich ist, erachtet das Bundesgericht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 als unzulässig.
“Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht näher begründet und dass ein solcher Nachteil mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Beurteilung als im Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid mit Beschwerde gegen den Endentscheid im Aufsichtsverfahren anzufechten, soweit sich dieser auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor).”
Ein Rückweisungsentscheid kann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er der Verwaltung materiellrechtlich bindende Anordnungen auferlegt oder ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränkt, sodass die Verwaltung gezwungen wäre, den Vorgaben zu folgen (insbesondere im Zusammenhang mit Gemeindeautonomie). Zudem können prozessökonomische Erwägungen dafür sprechen, die streitige Frage bereits in diesem Rechtsgang durch das Bundesgericht prüfen zu lassen.
“Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin, die sich nach Art. 50 der Bundesverfassung (BV) auf die Gemeindeautonomie berufen kann, durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (vgl. VGr, 13. April 2022, VB.2021.00635, E. 1.3). Sie darauf zu verweisen, später ihren eigenen Entscheid anzufechten, erscheint unzumutbar (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9. November 2023, 1C_64/2023, E. 1.5). Dafür, die streitgegenständliche Frage – die sich auch in weiteren Verfahren der Beschwerdeführerin wieder gleich stellen wird – bereits im vorliegenden Rechtsgang zu klären, spricht im Übrigen auch die Prozessökonomie (vgl. E. 3).”
“Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).”
Legitimation und Substanziierung: Die Beschwerdeführende hat die Voraussetzungen der Beschwerde (insbesondere Beschwerdelegitimation und das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils) darzulegen. Fehlt die hinreichende Substanziierung dieser Voraussetzungen, insbesondere der Anrufung eigener schutzwürdiger Geheimnisinteressen, so wird in der Regel nicht auf die Beschwerde eingetreten.
“= ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.2). Mangels Beschwerdelegitimation und mangels Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils kann im vorliegenden Fall, wie oben (E. 1) dargelegt, auf die BGG-Beschwerde in Strafsachen gegen die Entsiegelung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat in keinem Zeitpunkt des Entsiegelungsverfahrens, weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch dem ZMG, noch im Verfahren vor dem Bundesgericht, schutzwürdige Geheimnisgründe ausreichend substanziiert. Auf die akzessorisch erhobene Beschwerde ist mangels Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 StPO) nicht einzutreten.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht um einen Zwischenentscheid in Haftsachen. Des Weiteren ist er als beschuldigte Person nicht ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da der Beschwerdeführer vorbringt, das sichergestellte Mobiltelefon gehöre B.________, ist nach seinen eigenen Ausführungen nicht er selbst, sondern B.________ Inhaberin der entsprechenden versiegelten Daten. Auch in diesem Fall wäre er nur beschwerdelegitimiert, wenn er eigene geschützte Geheimnisinteressen anrufen könnte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift jedoch keinerlei Geheimnisinteressen substanziiert und ist damit, selbst bei grosszügiger Auslegung, seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachgekommen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er über ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung verfügen soll. Ferner droht dem Beschwerdeführer unter diesem Umständen auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.”
Bei Ablehnung der Sistierung ist zu prüfen, ob durch die Nicht-Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.
“a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kein - unmittelbar anfechtbarer - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG betreffend Zuständigkeit und Ausstand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz für den zu beurteilenden Prozess auch mit Blick auf die vorfrageweise bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren zu prüfende Frage, ob sich die Rückforderung von Leistungen aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter strafbar wäre, rechtsprechungsgemäss doch ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3), dass das Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier offensichtlich nicht vorliegt, dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (zur rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Vorinstanz die Gründe, welche sie zum Verzicht auf die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses und zur - grundsätzlich zulässigen (BGE 138 V 74 E. 6.1 und 7 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3) - vorfrageweisen strafrechtlichen Würdigung des”
Beweisorganisationsfragen können unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen sofortigen Rechtszug rechtfertigen, namentlich bei komplexem, weitläufigem Beweisbedarf (z. B. AuslandzeugInnen, mehrere oder aufwändige Expertisen). In der Regel ist jedoch das Abwarten des Endentscheids ausreichend, da Entscheidungen zur Beweisverwaltung normalerweise nachträglich im Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht werden können. Für einen sofortigen Rechtszug müssen kumulativ die Herbeiführung eines Endentscheids und die Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens vorliegen.
“Il en va différemment s'il faut envisager une expertise complexe, plusieurs expertises, l'audition de très nombreux témoins ou l'envoi de commissions rogatoires dans des pays lointains (arrêts 5A_101/2021 du 28 mai 2021 consid. 1.2; 4A_295/2020 du 28 décembre 2020 consid. 1.2; 5A_286/2019 du 10 septembre 2019 consid. 2.1). Le Tribunal fédéral a par exemple admis qu'une décision de renvoi pouvait faire l'objet d'un recours immédiat lorsque, pour établir l'existence du dommage allégué, il n'était pas exclu qu'une expertise médicale soit nécessaire, de même que l'audition de certains témoins résidant à l'étranger. L'établissement des faits pertinents s'avérait, en outre, difficile en raison de l'éloignement du demandeur à l'étranger et de l'écoulement du temps entre la blessure de l'intéressé et l'instruction du dossier (arrêt 2C_111/2011 du 7 juillet 2011 consid. 1.1.3). L'art. 93 al. 1 let. b LTF doit être appliqué de façon stricte, dès lors que le recours immédiat se conçoit comme une exception et que l'irrecevabilité d'un tel recours ne porte pas préjudice aux parties, qui peuvent contester la décision incidente en même temps que la décision finale (art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 IV 288 consid. 3.2; arrêt 5A_322/2022 du 5 octobre 2023 consid. 1.2.1).”
“La notion de préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF se rapporte à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable au recourant (ATF 144 IV 127 consid. 1.3.1). Un dommage de pur fait, comme la prolongation de la procédure ou un accroissement des frais de celle-ci, n'est pas considéré comme irréparable (ATF 136 IV 92 consid. 4). En particulier, si la question qui a fait l'objet de la décision incidente peut être soulevée à l'appui d'un recours au Tribunal fédéral contre la décision finale (art. 93 al. 3 LTF), il n'y a pas de préjudice irréparable. Tel est en principe le cas des décisions sur l'administration des preuves dans le procès principal, puisqu'il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d'obtenir l'administration de la preuve refusée à tort ou d'obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (ATF 141 III 80 consid. 1.2 et les réf. citées). En vertu de l'art. 42 al. 1 LTF, il incombe à la partie recourante d'alléguer et d'établir la possibilité que la décision incidente lui cause un préjudice irréparable lorsque celui-ci n'est pas d'emblée évident (ATF 144 III 475 consid. 1.2; cf. ATF 141 IV 284 consid. 2.3).”
“Demnach kommt den privaten und allfälligen öffentlichen Interessen, das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, faktisch ein grösseres Gewicht zu, als wenn es sich um ein Objekt mit hohem Schutzwürdigkeitsgrad handeln würde. Rentabilitätsüberlegungen der Eigentümerschaft können allerdings – bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit – für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.4; Josua Raster/Thomas Wipf, in: Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 360 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin erleidet aufgrund des angefochtenen Entscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art.”
Sind die Rechtshilfeprozedur abgeschlossen bzw. die übertragende Entscheidung bereits ergangen, stellen nachfolgende Ausführungsaufträge (z. B. an Banken) Vollzugsakte dar und gelten nicht als anfechtbare Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BGG.
“En matière d'entraide judiciaire (petite entraide), le recours au Tribunal fédéral n'est ouvert, selon l'art. 84 al. 1 LTF, que contre les décisions de saisie, de transfert de valeurs ou de transmission de renseignements concernant le domaine secret. Les décisions incidentes préalables à la décision de clôture de la procédure d'entraide (en particulier les décisions de séquestre) ne peuvent être attaquées qu'aux conditions de l'art. 93 al. 2 LTF. Si les motifs énoncés par la loi à l'art. 84 al. 2 LTF pour admettre l'existence d'un cas particulièrement important ne sont comme on l'a vu pas exhaustifs, l'énumération des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral l'est en revanche (MARC FORSTER, in Commentaire Bâlois LTF, 3 ème éd. 2018, n° 16 ss ad art. 84 LTF). Force est de constater que les décisions prises par l'OFJ ne peuvent se rattacher à aucune des catégories de décisions mentionnées ci-dessus. La décision de transfert de valeurs (contre laquelle le recours est ouvert, cf. ATF 145 IV 99 consid. 3.2 p. 110) a en effet déjà été prise et elle est, comme le relève l'arrêt attaqué, entrée en force. La procédure d'entraide judiciaire a ainsi été clôturée. Les ordres de transfert adressés aux banques ne constituent ainsi pas des décisions incidentes de saisie, mais de simples décisions d'exécution ultérieures, contre lesquelles le recours n'est pas ouvert.”
“En matière d'entraide judiciaire (petite entraide), le recours au Tribunal fédéral n'est ouvert, selon l'art. 84 al. 1 LTF, que contre les décisions de saisie, de transfert de valeurs ou de transmission de renseignements concernant le domaine secret. Les décisions incidentes préalables à la décision de clôture de la procédure d'entraide (en particulier les décisions de séquestre) ne peuvent être attaquées qu'aux conditions de l'art. 93 al. 2 LTF. Si les motifs énoncés par la loi à l'art. 84 al. 2 LTF pour admettre l'existence d'un cas particulièrement important ne sont comme on l'a vu pas exhaustifs, l'énumération des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral l'est en revanche (MARC FORSTER, in Commentaire Bâlois LTF, 3 ème éd. 2018, n° 16 ss ad art. 84 LTF). Force est de constater que les décisions prises par l'OFJ ne peuvent se rattacher à aucune des catégories de décisions mentionnées ci-dessus. La décision de transfert de valeurs (contre laquelle le recours est ouvert, cf. ATF 145 IV 99 consid. 3.2 p. 110) a en effet déjà été prise et elle est, comme le relève l'arrêt attaqué, entrée en force. La procédure d'entraide judiciaire a ainsi été clôturée. Les ordres de transfert adressés aux banques ne constituent ainsi pas des décisions incidentes de saisie, mais de simples décisions d'exécution ultérieures, contre lesquelles le recours n'est pas ouvert.”
Die Fortführung eines Vorverfahrens begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG, wenn allfällige im Vorverfahren ergangene Verfahrenshandlungen bei einer späteren bundesgerichtlichen Gutheissung aufgehoben werden könnten; eine reine Verlängerung des Verfahrens genügt hierfür nicht.
“Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht, führte doch die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbei. Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorläge, wie die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen. Dies ist indes nicht der Fall. Erwiese sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet, wären allfällige bis dahin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Nr. O4V 23 26 unter Beteiligung ausstandspflichtiger Gerichtspersonen ergangene Verfahrenshandlungen aufzuheben, gegebenenfalls auf Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache hin. Durch eine Fortführung des Verfahrens Nr. O4V 23 26 und einen allfälligen Entscheid in der Hauptsache in diesem Verfahren vor dem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_457/2024 droht den Beschwerdeführern daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Verlängerung des Verfahrens Nr. O4V 23 26 für den Fall, dass sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet erwiese, reichte als tatsächlicher Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weiter nicht aus. Da allfällige im Verfahren Nr. O4V 23 26 unter Beteiligung ausstandspflichtiger Gerichtspersonen ergangene Verfahrenshandlungen aufzuheben wären, wenn sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet erwiese, droht den Beschwerdeführern auch durch die Fortführung ersteren Verfahrens vor dem Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden über die "Erschliessungsklage" des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 1) kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass der angefochtene Entscheid sonst wie einen derartigen Nachteil bewirken kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, auch wenn deren Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 mit berücksichtigt wird, auf die sie im vorliegenden Verfahren verweisen. Ebenso wenig liegt solches auf der Hand.”
Ausnahmsweise kann es verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn andernfalls der verfassungsrechtliche Rechtsschutz (Art. 29 BV) nicht gewährleistet wäre.
“Erwägung ist als Kostenpunkt für die altlastenrechtlichen Massnahmen indessen die Detailuntersuchung erwähnt, was die Frage aufwirft, ob diese tatsächlich schon abgeschlossen ist (wofür nach wie vor mehr spricht) und die damit einhergehende Qualifizierung der Verfügung als (Teil-)Endentscheid bestehen bleibt. 1.5 Diese Frage muss vorliegend keiner Beantwortung zugeführt werden, da auch die Qualifizierung der Verfügung als Zwischenentscheid ihre Anfechtbarkeit vor Verwaltungsgericht gestattet: Weil hier die Gutheissung der Beschwerde nicht einen Endentscheid betreffend Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks herbeiführen könnte, kommt eine Anfechtung nur in sinngemässer Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Ein unzumutbarer Nachteil im Sinn dieser Bestimmung kann unter anderem auch dann vorliegen, wenn nur durch eine Behandlung des Rechtsmittels sichergestellt ist, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Es kann deshalb ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hsrg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 48, 7. Spiegelstrich). Ein solcher Fall liegt hier vor: Bereits 2004 wurde verschiedene altlastenrechtliche Untersuchungen auf dem Grundstück durchgeführt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 ordnete die Beschwerdegegnerin an, dass bis Ende April 2026 das Sanierungsvariantenstudium einzureichen sei.”
Ein einmaliger, nicht wiedergutzumachender Eingriff in die Privatsphäre begründet für sich allein in der Regel keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; dementsprechend fehlen häufig die Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts.
“Dass es sich bei der angeordneten Entsiegelung - in den Worten des Beschwerdeführers - "um einen Eingriff in die Privatsphäre ohne gesetzliche Grundlage" handelt, "welcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann", belegt nach der dargelegten Praxis für sich allein keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts.”
Versagung einer Protokollberichtigung: Das Bundesgericht hat anerkannt, dass die Nichterfüllung eines Gesuchs um Protokollberichtigung wegen Zeitablaufs zu einem nicht wieder gutzumachenden Erinnerungs‑ und Beweisverlust im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG führen kann. Gleichzeitig hat es wiederholt verlangt, dass die Beschwerde hinreichend konkret und substanziiert darlegt, welche Passagen inwiefern unrichtig protokolliert wären; fehlt diese Substantiierung oder wurde kein fristgerecht gestelltes Berichtigungsbegehren erhoben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In einzelnen Fällen bleibt zudem offen oder ist zu prüfen, ob der kantonale Instanzenzug zuvor auszuschöpfen ist.
“Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.2) kann ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zwar nicht ausgeschlossen werden, wenn einem Begehren um Protokollberichtigung keine Folge geleistet wird, da andernfalls infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust drohen würde. Mangels eines fristgerecht gestellten Protokollberichtigungsgesuchs ist vorliegend jedoch fraglich, ob auf die Beschwerde bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten wäre (vgl. dazu wiederum zit. Urteile 6B_676/2011 E. 1.2 und 1B_311/2011 E. 3.3; vgl. oben E. 1.2). Diese Frage kann indes aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.”
“Andernfalls würde infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust bzw. eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung drohen, welche nachträglich nur noch beschränkt korrigiert werden könnte (Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1). In diesem Fall hatte der damalige Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren kein Gesuch um Protokollberichtigung (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO) gestellt. Das Bundesgericht liess die Frage der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) offen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte, welche Passagen seiner Aussagen inwiefern inhaltlich unrichtig protokolliert worden wären. Die Beschwerde erwies sich insofern als nicht ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für eine inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls bestanden darüber hinaus keine objektiven Anhaltspunkte (zit. Urteil 1B_311/2011 E. 3.3). Unter Verweis auf dieses Urteil hat das Bundesgericht in einem späteren Fall festgehalten, ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG könne unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, wenn einem Begehren um Berichtigung eines Einvernahmeprotokolls keine Folge geleistet werde (Urteil 1B_238/2015 vom 5. November 2015 E. 3.1 mit Verweis auf zit. Urteil 1B_311/2011 E. 3.1). In diesem Fall hatte der damalige Beschwerdeführer - anders als im Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 - im kantonalen Verfahren ein Gesuch um Protokollberichtigung gestellt, welches abgewiesen wurde (zit. Urteil 1B_238/2015 Sachverhalt lit. A). Da der Beschwerdeführer jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren keine falsche Protokollierung (mehr) rügte und nicht darlegte, inwieweit - wie unter Umständen bei einem fehlerhaften Einvernahmeprotokoll - ein nicht mehr zu korrigierender Erinnerungs- und Beweisverlust drohen sollte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (zit. Urteil 1B_238/2015 E. 3.2). In einem weiteren Urteil ist das Bundesgericht auf die Rüge, die Vorinstanz habe die zweitinstanzliche Verhandlung unrichtig protokolliert, nicht eingetreten, da der damalige Beschwerdeführer unterlassen hatte, bei der Vorinstanz eine Protokollberichtigung zu beantragen.”
Gegen Entscheide, die das Strafverfahren nicht abschliessen, ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG gegeben; sie ist insbesondere zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Kosten- und Entschädigungsregelungen in Zwischenentscheiden werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG angesehen; sie können gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG i.d.R. im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden. Eine sofortige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist nur in Ausnahmefällen angezeigt.
“Inwiefern ihnen durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, legen die Beschwerdeführerenden - die sich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussern - sodann nicht dar. Dies liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert die die Beschwerdeführenden belastende Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheids nichts, kann sie doch im Anschluss an den Endentscheid noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Damit ist eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids auch gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der”
“4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen. Inwiefern der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, ergibt sich aus der Beschwerde sodann nicht, zumal sich die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert. Solches ist auch nicht ersichtlich, kann doch der angefochtene Zwischenentscheid und damit sowohl die mit diesem bestätigte, umstrittene Kostenregelung für das von der ESchK Kreis 10 abgeschriebene Ausstandsverfahren als auch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 f.). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Regelung kann im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss wird e r k a n n t :”
Die Abgrenzung zwischen Teilentscheid (Art. 91 BGG) und Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) ist für die Zulässigkeit entscheidend. Teilentscheide regeln endgültig den Anspruchsbereich oder beenden das Verfahren gegenüber bestimmten Parteien; fehlt dies, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93 zu beurteilen ist.
“Contre d'autres décisions incidentes, un recours séparé n'est recevable qu'aux conditions restrictives prévues à l'art. 93 al. 1 LTF. La décision finale est celle qui met un terme à l'instance, qu'il s'agisse d'un prononcé sur le fond ou d'une décision reposant sur le droit de procédure (art. 90 LTF). La décision partielle (ou partiellement finale) est celle qui, sans terminer l'instance, règle définitivement le sort de certaines des prétentions en cause (art. 91 let. a LTF) ou termine l'instance seulement à l'égard de certaines des parties à la cause (art. 91 let. b LTF). Les décisions qui ne sont ni finales ni partielles d'après ces critères sont des décisions incidentes (art. 92 et 93 LTF; ATF 141 III 395 consid. 2.2). Il s'agit notamment des prononcés par lesquels l'autorité règle préalablement et séparément une question juridique qui sera déterminante pour l'issue de la cause (ATF 142 II 20 consid. 1.2), comme par exemple le constat que la demande n'est pas prescrite ou périmée (GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 14 ad art. 93 LTF). Lorsque l'arrêt d'une autorité de recours termine l'instance introduite devant elle, mais que le recours à l'origine de ce prononcé était dirigé contre une décision incidente, l'arrêt revêt lui aussi le caractère d'une décision incidente selon l'art. 93 al. 1 LTF (ATF 142 III 653 consid. 1.1; 137 III 380 consid. 1.1).”
“Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beschwerdegegnerin betreffend den Vorwurf ungenügender minimaler Überwachung des Beschwerdeführers bejaht und die Sache zur (erstmaligen) Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Verschulden) an die Erstinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Entscheid handelt es sich, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht um einen Teilentscheid. Es liegt vielmehr ein Zwischenentscheid vor (vgl. zur Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG und einem Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG: BGE 146 III 254 E. 2 und 2.1).”
Blosse Kosteneinsparungen oder die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens genügen nicht. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt, dass durch die Gutheissung der Beschwerde ein Zeit‑ oder Kostenaufwand für ein Beweisverfahren vermieden wird, der in Dauer und Kosten deutlich über dem üblichen Rahmen bzw. überdurchschnittlich liegt; rein finanzielle Interessen fallen von vornherein ausser Betracht.
“5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte. 2.5.2 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden.”
“Was den zweiten Tatbestand (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) betrifft, geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2).”
“Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; es soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366; 135 II 30 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern die Anforderungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1C_554/2021 beruft sich nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und es ist auch nicht offensichtlich, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann. Vielmehr ist sie der Auffassung, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien erfüllt. Dies trifft jedoch nicht zu. Diese Bestimmung verlangt, dass sich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen lässt. Unter die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten fallen nicht die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens.”
Der Gemeinde ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zuzubilligen, wenn sie einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge leisten müsste; es ist ihr nicht zuzumuten, erst zu gehorchen und den eigenen Entscheid später anzufechten.
“Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts, das den Stadtrat Illnau-Effretikon eingeladen hat, das Gebäude Vers.-Nr. 975 an der Usterstrasse 23 in Illnau unter Schutz zu stellen. Das Verfahren ist somit formell noch nicht abgeschlossen. Ob es dem Stadtrat dabei an einem Ermessensspielraum fehlt, sodass der Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid zu behandeln wäre, kann offenbleiben (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2; Urteil 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Selbst wenn dem Stadtrat gestützt auf den Rückweisungsentscheid noch ein Ermessensspielraum verbliebe, wäre auf die Beschwerde einzutreten. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere (als die in Art. 92 BGG genannten) selbständig eröffnete Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Gemeinde, die sich auf ihre Autonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist deshalb zu bejahen (BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteil 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
Eine vorläufige Abweisung begründet grundsätzlich nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG, wenn der Endentscheid voraussichtlich keine Abhilfe bietet. Ist demgegenüber mit einer späteren Korrektur durch den Endentscheid zu rechnen und können Verletzungen von Rechten (z.B. Verfassungs- oder EMRK-Rechte) gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid gerügt werden, spricht dies gegen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils.
“Mai 2024 entnehmen lässt, dass die Anträge der Beschwerdeführerin (Parteieinvernahme, Befragung von Zeugen) erst vorläufig bzw. gestützt auf eine vorläufige Beurteilung des Instruktionsrichters in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden. Anlässlich der Schlussverhandlung wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt einzubringen und gegebenenfalls darzutun, weshalb diese oder weitere Beweisabnahmen unerlässlich wären. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die vorliegend geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (u.a. Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz rügen, falls letzterer zu ihren Ungunsten ausgehen sollte. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtenen Zwischenentscheide als unzulässig.”
Eine Rückweisung kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG begründen, wenn dadurch die Gemeinde in ihrer Autonomie (Art. 50 BV) betroffen und zur Befolgung von als falsch erachteten Vorgaben für eine Bewilligung gezwungen wird, sodass ein späteres Anfechten unzumutbar erscheint.
“Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin, die sich nach Art. 50 der Bundesverfassung (BV) auf die Gemeindeautonomie berufen kann, durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (vgl. VGr, 13. April 2022, VB.2021.00635, E. 1.3). Sie darauf zu verweisen, später ihren eigenen Entscheid anzufechten, erscheint unzumutbar (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9. November 2023, 1C_64/2023, E. 1.5). Dafür, die streitgegenständliche Frage – die sich auch in weiteren Verfahren der Beschwerdeführerin wieder gleich stellen wird – bereits im vorliegenden Rechtsgang zu klären, spricht im Übrigen auch die Prozessökonomie (vgl. E. 3).”
Bei unklarer Anfechtbarkeit eines Vor- oder Zwischenentscheids kann das Bundesgericht das Prüfungsbedürfnis offenlassen oder im Verfahren nicht eintreten. Wurde eine Frage bereits vor der Vorinstanz endgültig entschieden und die betreffende Verfügung formell nicht angefochten, schliesst Art. 93 Abs. 3 BGG ein erneutes Vorbringen desselben Streitgegenstands vor dem Bundesgericht aus.
“Dient ein Rückweisungsentscheid aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_676 vom 22. August 2018 E. 2.3). Ein Rückweisungsentscheid im Sinn eines anfechtbaren Endentscheids wird bei unterlassener Anfechtung formell und damit auch materiell rechtskräftig. Verweist das Dispositiv eines solchen Entscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des BGer 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.3.4). Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen; die im Rückweisungsentscheid entschiedenen Aspekte begründen keine res iudicata (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 und 3.4).”
“Ensuite des éléments qui précèdent, le recours de l'office AI est irrecevable. L'office recourant était tenu de déposer son écriture dans les 30 jours qui ont suivi la notification de l'expédition complète de l'arrêt du 4 février 2022, dès lors que l'assuré avait déféré la décision du 17 décembre 2020 à la cour cantonale. Il est vrai que l'office AI a formé un recours le 15 mars 2022 contre l'arrêt du 4 mars 2019, soit en temps utile (art. 93 al. 3 LTF, en lien avec l'art. 100 al. 1 LTF), mais il l'a toutefois retiré. Il ne pouvait par conséquent pas déposer un nouveau recours sur le même objet après l'entrée en force de la décision finale (cf. ATF 142 V 551).”
“Nicht einzutreten ist sodann auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe ihm "für sein eigenes Verfahren" die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hat das Bundesgericht bereits im Urteil 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 abschlägig befunden. Diese Frage ist demnach abgeurteilt und kann dem Bundesgericht weder mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde erneut unterbreitet werden (Art. 93 Abs. 3 BGG e contrario und Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG e contrario).”
Eine blosse Verletzung des Anspruchs auf zweite Instanz begründet für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Der Ausgang des Verfahrens bleibt offen, ein späterer für den Beschwerdeführer günstiger Entscheid kann den Nachteil noch beheben, und es steht — in der in der Quelle angesprochenen Konstellation — gegebenenfalls die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen.
“Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer in der Verletzung des Grundsatzes der "double instance" und von Art. 32 Abs. 3 BV. Mit diesen Vorbringen tut er aber nicht einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Urteil 7B_330/2023 vom 11. April 2024 E. 1.2). Vielmehr bleibt mit dem angefochtenen Beschluss der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für den Beschwerdeführer günstigen künftigen Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Abgesehen davon kann sich der Beschwerdeführer gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsentscheid mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden und die gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Rügen nochmals vorbringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Bei vorläufigen Massnahmen genügt ein blosser finanzieller Nachteil grundsätzlich nicht als Nachweis eines «irreparablen Schadens» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; es ist darzulegen, dass ein endgültiger Schaden droht, der nicht nachträglich ausgeglichen werden könnte.
“En l'espèce, sous réserve de la question de l'assistance judiciaire (cf. infra consid. 1.3), seule celle de la contribution à l'entretien de l'enfant mineur est litigieuse. Or, le fait d'être exposé à un simple préjudice financier est, par principe, dépourvu de pertinence au regard de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (cf. supra consid. 1.2.2; parmi plusieurs: arrêt 5A_541/2019 du 8 mai 2020 consid. 1.3). Au surplus, le recourant - qui, ayant méconnu la nature de la décision attaquée, ne présente aucune argumentation relative à la recevabilité de son écriture au regard de l'art. 93 al. 1 LTF - ne tente pas d'établir qu'il subirait un " dommage définitif " (ATF 134 IV 43 consid. 2.1; arrêts 5A_541/2019 précité loc. cit.; 5A_1025/2018 du 26 mars 2019 consid. 1.3). Il ne fait en effet pas valoir que, si la contribution d'entretien était finalement supprimée ou si elle était inférieure à celle fixée dans la convention alimentaire, les éventuels montants versés en trop ne pourraient pas être ultérieurement recouvrés. Dans ces circonstances, force est d'admettre que le recourant ne démontre pas que les mesures provisionnelles ordonnées pourraient lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, ce qui conduit à l'irrecevabilité du recours en tant qu'il porte sur cette question.”
Eine Anordnung, die eine Behörde vorübergehend verpflichtet, eine Leistung weiter auszurichten bzw. von einer Aufhebung abzusehen, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen.
“Im angefochtenen Rückweisungsentscheid wird die IV-Stelle verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und anzuordnen, und im Falle, dass die Durchführung solcher Massnahmen wegen des Widerstands der Versicherten erfolglos abgebrochen werden müsste, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sowie der Versicherten bis zum Erlass der neuen Verfügung eine Dreiviertelsrente auszurichten. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der nur unter den Voraussetzungen von Abs. 1 derselben Bestimmung selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2). Wird eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (BGE 133 V 477 E. 5.2). Indem die Vorinstanz die Revisionsverfügung vom 15. Juli 2022 aufhob und die IV-Stelle zur Prüfung von beruflichen Massnahmen sowie allenfalls zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verpflichtete, zwang sie die IV-Stelle - zumindest vorübergehend, ungeachtet des Abklärungsergebnisses - von einer Rentenaufhebung abzusehen und die Dreiviertelsrente weiter auszurichten. Da die entsprechende Anordnung des kantonalen Gerichts für die IV-Stelle damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 385, aber in: SVR 2015 IV Nr. 35 S. 110; Urteile 8C_579/2015 vom 14. April 2016 E. 1.2; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 1.1).”
In den zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht keine Verfahrenskosten erhoben; in denselben Fällen wurden die vorinstanzlichen Parteikosten des Verwaltungsgerichts vom Kanton ersetzt.
“Oktober 2021 aufgehoben und die DIJ angewiesen wird, das Disziplinarverfahren im Sinn der Erwägungen fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kanton Bern (Direktion für Inneres und Justiz) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'716.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 22 Art. 75 VRPGart. 75 LPJAart. 75 VRPG BVR 2021 74 VGE 2019/401 VGE 2016/163 BVR 2021 74 VGE 2019/401 VGE 2016/163 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG BVR 2017 205 BVR 2010 411 VGE 2017/293/294 BGE 143 III 416ATF 143 III 416DTF 143 III 416 BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258 VGE 2019/424/425 2C_887/2019 1C_331/2019 Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG BVR 2008 523 Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG BVR 2018 310 VGE 2016/163 BVR 2021 74 VGE 2019/401 Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG BVR 2021 74 BVR 2018 310 BVR 2015 234 BVR 2008 523 BGE 144 II 184ATF 144 II 184DTF 144 II 184 BGE 142 II 154ATF 142 II 154DTF 142 II 154 BGE 135 I 6ATF 135 I 6DTF 135 I 6 Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG BVR 2011 564 Art. 50 VRPGart. 50 LPJAart. 50 VRPG BVR 2015 27 BVR 2018 310 Art. 39 NGart. 39 LNart. 39 NG Art. 101 VRPGart. 101 LPJAart. 101 VRPG VGE 2020/457 BGE 146 V 38ATF 146 V 38DTF 146 V 38 BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210 BGE 136 V 156ATF 136 V 156DTF 136 V 156 Art.”
“Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'330.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. 2C_493/2020 VGE 20 2C_493/2020 2C_493/2020 Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2021 8620.04.2021Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Tochter durch aufenthaltsberechtigte Mutter (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2019; 2019.POMGS.77; Urteil des Bundesgerichts vom 22.02.2021; 2C_493/2020)Normen BundArt. 93 BGGRechtsprechung Bund2C_493/2020Normen KantonArt. 39 VRPGArt. 104 VRPGArt. 108 VRPGRechtsprechung KantonVGE 20Normen Bund/Kanton”
Grundsatz: Zwischen- und Vorentscheide sind im Regelfall nicht selbständig anfechtbar; aus prozessökonomischen Gründen soll das Bundesgericht die Sache grundsätzlich erst im Endentscheid prüfen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Selon l'art. 90 de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110), le recours au Tribunal fédéral n'est en principe recevable que contre les décisions qui mettent fin à la procédure, dites décisions finales; un recours séparé contre des décisions préjudicielles ou incidentes, hormis celles portant sur la compétence ou la récusation visées par l'art. 92 LTF, n'est recevable qu'aux conditions spécifiques prévues par l'art. 93 LTF. Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre les décisions incidentes qui ne portent ni sur la compétence ni sur la récusation. Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision attaquée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF).”
“L'arrêt attaqué n'est pas une décision finale, au sens de l'art. 90 LTF, car il ne met pas un terme à la procédure. Statuant d'une part sur la recevabilité de la demande déposée par les locataires, et d'autre part sur la requête de suspension qu'ils ont formulée (laquelle n'a pas été contestée par le bailleur), il s'agit d'une décision incidente. Elle ne porte ni sur la compétence, ni sur une demande de récusation (art. 92 LTF), et tombe ainsi sous le coup de l'art. 93 LTF. Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre ce type de décision. Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision attaquée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF).”
“La jurisprudence a ainsi admis exceptionnellement d'entrer en matière sur un recours dirigé contre une décision incidente dans des causes ayant une grande portée ou ayant trait à des infrastructures de grande ampleur lorsque l'examen des griefs soumis au Tribunal fédéral contre la décision incidente était susceptible de permettre l'avancement de la procédure ou, du moins, évitait que celle-ci ne prenne un cours qui soit contraire aux exigences de l'art. 29 Cst. (ATF 142 II 20 consid. 1.4; 136 II 165 consid. 1.2; arrêt 1C_494/2015 précité consid. 1.1). Une décision de renvoi ne met en règle générale pas définitivement fin à la procédure, raison pour laquelle elle doit en principe être qualifiée de décision préjudicielle ou incidente (ATF 147 V 308 consid. 1.2; arrêt 1C_145/2023 du 22 août 2023 consid. 1.2) Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral doit en principe ne s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce uniquement à la fin de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.3; 149 III 44 consid. 1.1; arrêt 1C_145/2023 précité consid. 1.2). En ce sens, si le recours n'est pas recevable en vertu de l'art. 93 al. 1 ou 2 LTF ou qu'il n'a pas été utilisé, les décisions incidentes ou préjudicielles peuvent être attaquées par un recours contre la décision finale dans la mesure où elles influent sur le contenu de celle-ci (art. 93 al. 3 LTF).”
Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise nach Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, dass entweder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht jede Angelegenheit nur einmal beurteilen soll, ist restriktiv zu handhaben, und die Darlegungspflicht liegt bei der Beschwerdeführerin beziehungsweise dem Beschwerdeführer.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2). Es liegt nicht auf der Hand, dass hier die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerde nicht. Das Ansetzen einer zusätzlichen Frist für eine Beschwerdeergänzung fällt ausser Betracht. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E.”
“Die Beschwerdeführerin äusserst sich in ihrer Beschwerde nicht dazu, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind. Erst nachdem die Gemeinde in ihrer Stellungnahme auf diesen Aspekt hingewiesen hatte, hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen und ausgeführt, dass die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und das Beweisverfahren betreffend rückwirkender Bewertung der übertragenen Liegenschaften per 20. Dezember 2013 obsolet würde.”
“Vertiefter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Fristansetzung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der Beschwerdeführer hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (vgl. KGE VV vom 1. Dezember 2021 [810 21 306] E. 3.3.1; KGE VV vom 6. Juli 2020 [810 20 32] E. 4.3.1; BGE 141 V 330 E. 8.2). Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (KGE VV vom 23. Juli 2015 [810 15 123] E. 3; BGE 144 IV 321 E. 2.3; BGE 141 III 395 E. 2.5; BGE 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich allein im Lichte der Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache (zum Ganzen BGE 137 III 380 E. 1.2.2).”
Zu Art. 93 Abs. 3 BGG: Wenn eine Beschwerde gegen separat eröffnete Vor‑ oder Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1–2 BGG nicht zulässig ist oder nicht ergriffen wurde, können diese Entscheide mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Dies gilt ausdrücklich für Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe. Im Schiedsverfahren besteht eine entsprechende Möglichkeit, Zwischenschiedssprüche durch Beschwerde gegen den Endschied anzufechten, soweit sie den Inhalt des Endentscheids beeinflussen; diese Möglichkeit wird in der Rechtsprechung jedoch analog zu Art. 93 Abs. 3 BGG hergeleitet.
“4) Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen—ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge—schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art.”
“b ZPO einzig wegen vorschriftswidriger Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 393 lit. a ZPO) oder wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Art. 393 lit. b ZPO) angefochten werden (BGE 148 III 442 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Im Rahmen einer solchen Beschwerde können die weiteren Rügen nach Art. 393 lit. c-e ZPO nur erhoben werden, sofern sie mit der Bestellung bzw. der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zusammenhängen. Solche Rügen sind jedoch strikte auf Punkte zu beschränken, die unmittelbar die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen; ansonsten sind sie unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (Urteile 4A_112/2021 vom 9. September 2021 E. 1.3; 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1; 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2; vgl. auch BGE 143 III 462 E. 2.2; 140 III 477 E. 3.1; 140 III 520 E. 2.2.3). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, einen solchen Zwischenschiedsspruch mit Beschwerde gegen den Endschiedsspruch anzufechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt, wobei sich diese Möglichkeit nicht unmittelbar aus Art. 93 Abs. 3 BGG ergibt (da die Anwendbarkeit der Bestimmung nach Art. 77 Abs. 2 BGG ausgeschlossen ist), sondern lediglich analog daraus abgeleitet werden kann (Urteile 4A_300/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1; 4A_335/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.1).”
“Bellinzone, le 8 janvier 2025 Au nom de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral Le président: Le greffier: Distribution - Me Grégoire Mangeat - Office fédéral de la justice Indication des voies de recours En matière d'entraide pénale internationale, les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément ne peuvent faire l'objet d'un recours. C'est sous réserve des décisions relatives à la détention extraditionnelle ou à la saisie d'objets et de valeurs, si elles peuvent causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (cf. art. 93 al. 1 et 2 LTF). Si le recours contre les décisions préjudicielles et incidentes n'est pas ouvert au sens de l'art. 93 al. 1 et 2 LTF ou qu'il n'est pas utilisé, ces décisions peuvent être attaquées par un recours contre la décision finale dans la mesure où elles influent sur le contenu de celle-ci (cf. art. 93 al. 3 LTF). Le recours n'est recevable contre une décision rendue en matière d'entraide pénale internationale que s'il constitue un cas particulièrement important (cf. art. 84 al. 1 LTF). Un cas est particulièrement important notamment lorsqu'il y a des raisons de supposer que la procédure à l'étranger viole des principes fondamentaux ou comporte d'autres vices graves (art. 84 al. 2 LTF). Le recours doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 10 jours qui suivent la notification de l'expédition complète (cf. art. 100 al. 1 et 2 let. b LTF). Les mémoires doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral soit, à l'attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF). En cas de transmission électronique, le moment déterminant pour l'observation d'un délai est celui où est établi l'accusé de réception qui confirme que la partie a accompli toutes les étapes nécessaires à la transmission (art.”
Erstreckt sich die Vorinstanz materiell verbindlich auf die Bejahung des guten Glaubens, stellt dies einen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» dar. Das kantonale Urteil bindet die Verwaltungsbehörde in der Folge in ihrer Prüfung (insbesondere bezüglich der Frage der grossen Härte) und kann in der Praxis nicht mehr durch die Verwaltung korrigiert werden.
“Dass im vorinstanzlichen Urteil materiell verbindlich die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens bejaht wird, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Der Beurteilungsspielraum der Verwaltung wird mit dem Urteil auf die Frage beschränkt, ob eine grosse Härte vorliegt. Die Ausgleichskasse wird damit verpflichtet, auf eine Rückforderung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu verzichten, falls die ihr aufgetragene Prüfung ergibt, dass die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist, dies obwohl sie die Gutgläubigkeit verneint. Hinzu kommt, dass das kantonale Urteil nicht mehr korrigiert werden könnte, weil die Ausgleichskasse sich ausserstande sähe, ihren eigenen Rechtsakt anzufechten, und die Gegenpartei im Regelfall kein Interesse haben dürfte, dem möglicherweise zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4; Urteile 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 1.2.2 mit Hinweisen [in: SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3]; 8C_535/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2).”
Bei summarischer Prüfung kann das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintreten, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eine frühere Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. In diesem Fall fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG.
“Vorliegend ist aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten wäre. So ergibt sich aus dem nach dem angefochtenen Zwischenbeschluss vom 23. Januar 2025 ergangenen aktenkundigen Schreiben des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2025, dass er der bei ihm hängigen Beschwerde vom 20. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung "einstweilen bis auf Widerruf" (wieder) erteilt hatte. Folglich hatte die damals bei der Vorinstanz hängige Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde, am 20. Februar 2025, aufschiebende Wirkung. Es ist somit im Rahmen einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bereits bei der Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügten bzw. dass ihnen im damaligen Zeitpunkt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG drohte. Anlass zur Annahme, dass sie eine allfällige neue Verfügung der Vorinstanz über die aufschiebende Wirkung nicht hätten anfechten können, besteht nicht.”
Die Verpflichtung eines Ausländers zur Ausreise begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein solcher Nachteil liegt nur ausnahmsweise vor, etwa wenn in der Sache ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht oder ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. Urteil 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts kann bei einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Tochter einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs.”
Es ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb nicht erfüllt.
“Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerden das Verfahren (im von den Einstellungen betroffenen Umfang) definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht zwingend ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären.”
Bei zeitlich befristeten Untersagungen genügt die blossen Behauptung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht; dieser ist zu substanziieren, namentlich hinsichtlich des konkreten Inhalts und der zeitlichen Auswirkungen.
“Der Beschwerdeführer werde daher durch die angefochtene Verfügung daran gehindert, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Gesellschaftern in Form einer unbeschränkten Einbringung seiner Beiträge in die gemeinsame Veröffentlichung zu erfüllen, was einen Nachteil rechtlicher Natur darstelle. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Der angefochtene Entscheid verbietet dem Beschwerdeführer die streitbetroffenen Äusserungen nur für die Dauer des ordentlichen Klageverfahrens (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer belässt es indessen bei der blossen Behauptung, dies hindere ihn an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitautoren, ohne zu substanziieren, geschweige denn zu belegen, worin diese - namentlich auch in zeitlicher Hinsicht - liegen und welche nicht wieder gutzumachenden Nachteile ihm aus der vorübergehenden Hinderung an der Erfüllung der angeblichen Verpflichtungen erwachsen könnten. Dies genügt offensichtlich nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun.”
Bei Schreiben, die lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen (sog. Vorwarnschreiben) und keinen Entscheid in der Sache enthalten, liegt in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor; daher ist in solchen Fällen eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG häufig nicht zulässig.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Im Schreiben des Migrationsamts vom 23. Oktober 2024 mit dem Betreff "Rechtliches Gehör zur Anordnung eines Einreiseverbots" wurde dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Absicht des Migrationsamts zu äussern, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf ein langjähriges Einreiseverbot zu stellen. Ein Entscheid in der Sache ist noch nicht ergangen. Es ist somit nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihm daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.”
Bei Entsiegelungsstreitigkeiten begründet die Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen nach dem revidierten Entsiegelungsrecht kein Entsiegelungshindernis und stellt insoweit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.
“Febraur 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Entsiegelung angeblich tangierten persönlichen Geheimnisinteressen auch nicht ansatzweise aus, inwiefern diese von derartigem Gewicht wären, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Die Anrufung von Geschäftsgeheimnissen stellt nach dem revidierten und per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Entsiegelungsrecht kein Entsiegelungshindernis mehr dar, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO, Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).”
Die subsidiäre Beschwerde ist grundsätzlich auf die konkreten Streitpunkte beschränkt, die durch den Rückweisungsentscheid berührt sind; eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts durch die subsidiäre Beschwerde ist nicht die Regel. Gleichwohl kann das Bundesgericht insoweit auf Rügen eintreten, wie sie den Rückweisungsentscheid betreffen.
“Die Vorinstanz hat die Klage des Beschwerdeführers insofern teilweise gutgeheissen, als sie dessen Lohnanspruch bis 31. Dezember 2020 bejahte und sie den Beschwerdegegner darüber hinaus verpflichtete, dem Beschwerdeführer infolge Missachtung von Verfahrensvorschriften eine Abfindung von zwei Bruttomonatslöhnen auszurichten. In Bezug auf das Arbeitszeugnis verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdegegner, als Enddatum den 31. Dezember 2020 zu bezeichnen und den letzten Satz des zweitletzten Absatzes ersatzlos zu streichen. Ausserdem wurde der Beschwerdegegner angewiesen, das Zeugnis bezüglich des Verhaltens im Team B.________ und gegenüber externen Personen zu ergänzen. Darüber hinaus wies sie die Klage ab. Hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit und der Missbräuchlichkeit der Kündigung sowie der sich daraus ergebenden finanziellen Folgen handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Bezüglich des Arbeitszeugnisses liegt demgegenüber ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, ist doch der Beschwerdegegner verpflichtet, ein neues Arbeitszeugnis auszustellen, wobei ihm hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Team B.________ und gegenüber externen Personen ein erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Urteile 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.2; 8C_75/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.3; 8C_828/2017 vom 26. Juni 2018 E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 133 V 477 E. 5.2) oder inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Konstellationen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte. Auf seine Beschwerde ist deshalb nur in Zusammenhang mit der Kündigung einzutreten.”
“Allerdings ergibt sich aus der Begründung seiner Eingabe und seinem Antrag auf Festsetzung der Beiträge auf Fr. 0 ohne Weiteres, dass er auch die Frage, ob er im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy als Selbstständigerwerbender zu betrachten ist, vom Bundesgericht beurteilen lassen will. Auf seine Rügen ist deshalb auch insoweit einzutreten, als sie den Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 betreffen, dies ungeachtet der Tatsache, dass das Rechtsbegehren formell nur auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Dezember 2022 lautet (vgl. Urteil 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 II 617; NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 93 BGG).”
Das Bundesgericht verneint bei suspensiv bedingten Baubewilligungen in der Praxis regelmässig das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; eine Anfechtung kann nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens geltend gemacht werden.
“Ficht die Nachbarschaft eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung im Sinne der hiervor erläuterten Rechtsprechung an, verneint das Bundesgericht praxisgemäss das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies deshalb, weil mit den Bauarbeiten vor Bewilligung der nachzureichenden Unterlagen nicht begonnen werden darf und die nachgelagerte Bewilligung der beschwerdeführenden Partei eröffnet werden muss, damit sie sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen kann (vgl. Urteile 1C_419/2023 vom 7. August 2024 E. 1.5; 1C_560/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.6; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; teils mit weiteren Hinweisen). Weshalb es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 40 auf der ehemaligen Parzelle Kat.-Nr. 6346 und den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses. Die Rüge, die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung sei für dieses Bauvorhaben - ohne Rücksicht auf das spätere Baugesuch (dazu sogleich unten) - in Verletzung von Bundesrecht erteilt worden, kann die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ohne Nachteil nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens vortragen (vgl.”
Bei einer angeordneten Entsiegelung oder Durchsuchung kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer substanziiert darlegt, dass dadurch geschützte Geheimhaltungsrechte — namentlich das Anwaltsgeheimnis bzw. Anwaltskorrespondenz — betroffen sind. In solchen Fällen hat das Bundesgericht in der Praxis die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils bejaht.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Vorliegend vertritt die Beschwerdeführerin mit hinreichender Begründung den Standpunkt, in den mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids zur Durchsuchung freigegebenen Unterlagen befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend macht, die angeordnete Entsiegelung betreffe Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO.”
“Nach dem Gesagten substanziiert der Beschwerdeführer einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil wegen eines Eingriffs in das Anwaltsgeheimnis infolge der bewilligten Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist eine teilweise Entsiegelung (betreffend spezifisch genannte elektronische Dateien auf den Asservaten Nrn. 1.E01, 1.E02, 1.E03, 2.E10, 2.E11, 2.E12 und 2.E13). Die Beschwerde richtet sich primär gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 des angefochtenen Entscheides erfolgte Teil-Entsiegelung. Es handelt sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Soweit der Beschwerdeführer substanziiert darlegt, dass aufgrund der Entsiegelung eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu befürchten sei, ist auch das Sachurteilserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 462 E. 1). Der Beschwerdeführer erhebt diverse prozessuale Rügen gegen das vorinstanzliche Verfahren. Die betreffenden prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz (insbesondere diejenigen vom 11., 19.,”
Nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteile können die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG begründen. Dazu gehört namentlich der Verlust des Anspruchs auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung, etwa wenn der Gegenpartei unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Pflicht zur Sicherheitsleistung entfällt.
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur kann dem Gesuchsteller einer Sicherheitsleistung entstehen, wenn der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird und er von der Sicherheitsleistung befreit wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), so dass der Gesuchsteller in der Folge seinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung einbüsst (Urteile 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 III 369; 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 III 444; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3). Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn durch Pfändungs- oder Konkursverlustscheine der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist (Art.”
Die Beschwerdeführende muss darlegen, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde konkret eine erhebliche Zeit‑ und Kostenersparnis durch die Vermeidung eines weitläufigen Beweisverfahrens bewirken würde. Erscheint eine solche Ersparnis nicht offenkundig, ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt.
“Der Beschwerdeführer legt - in der unzutreffenden Ansicht, es liege ein Endentscheid vor - weder dar, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte, noch inwiefern die Gutheissung seiner Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und (vgl. den französischen und italienischen Text von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Solches springt auch nicht offensichtlich ins Auge. Somit ist die Beschwerde auch nicht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.”
“Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG obliegt es der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würde, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Eine Weitläufigkeit des Beweisverfahrens für das von der Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsöffnungsbegehren ist nicht offensichtlich. Weder lässt allein die Natur der Streitsache diese Annahme zu, noch lassen sich dem angefochtenen Urteil entsprechende Hinweise entnehmen oder macht die Beschwerdeführerin überhaupt entsprechende Angaben, worin der bedeutende Aufwand an Zeit- und Kostenersparnis liegen soll. Jedes Beweisverfahren verursacht indes Aufwand an Zeit und Kosten, was - wie erwähnt - allein nicht genügt, damit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist (Urteil 4A_79/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Wiedergabe der Gesetzesbestimmung. Hinreichender Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 143 III 290 E.”
“Dass mit der Rückweisung ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden wäre, ist nicht erstellt: Zunächst präzisiert die Vorinstanz nicht, welche Abklärungen im Einzelnen zu treffen seien. Sodann dürfte die Stadt Zürich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über aktuelle Entscheidgrundlagen verfügen. Gemäss Angaben der Stadt Zürich besteht nebst des nach wie vor relevanten Berichts vom Oktober 2020 ein fortlaufendes Monitoring. Die Stadt sei daher über die aktuelle Situation im Bilde und könne bei Bedarf weitergehende Massnahmen ergreifen. Soweit der Beschwerdeführer überdies mögliche Massnahmen anführt, handelt es sich nicht um Vorkehrungen im Beweisverfahren, sodass sie für die vorliegende Frage unbeachtlich sind. Abgesehen davon führt die Stadt Zürich aus, sie habe einen beträchtlichen Teil davon bereits ergriffen. Eine wesentliche Zeit- und Kostenersparnis, wie es Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt, ist damit nicht hinreichend erstellt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist überdies weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer einen solchen geltend. Dem Beschwerdeführer stünde es denn auch frei, den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem die Stadt Zürich sich mit der Streitsache erneut befasst haben wird, wie dies der angefochtene Entscheid vorsieht. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_57/2023 ist folglich nicht einzutreten.”
Prüfung der Eintretensvoraussetzungen: Die Eintretensfrage nach Art. 93 Abs. 1 BGG wird nach hiesiger Rechtsprechung häufig im Rahmen der materiellen Beurteilung geprüft. Fehlen in der Beschwerde konkrete Ausführungen zur Erfüllung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen oder fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, kann die Beschwerde als unzulässig abgewiesen werden. Sodann gilt für Sachverhaltsrügen das strenge Rügeprinzip: Nur klar und substanziiert erhobene Rügen sind vom Bundesgericht prüfbar; appellatorische oder unzureichend belegte Vorbringen bleiben unbeachtet.
“In Bezug auf das Rechtsbegehren, es seien die von ihm mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 gestellten 14 Ergänzungsfragen den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 394 lit. b StPO auf die Beschwerde mangels eines drohenden Rechtsnachteils nicht eingetreten. Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt beurteilte Sachurteilsvoraussetzung deckt sich im Wesentlichen mit der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in Strafsachen zur Anwendung gelangt (nachfolgend E. 2.2). Praxisgemäss ist diesfalls auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt einzutreten und hat die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erfolgen (siehe Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 1.3; 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).”
“Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Ausführungen zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Sodann mangelt es auch vollständig an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid, wieso das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (fehlender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil betreffend Fristverlängerung; fehlende funktionale Zuständigkeit betreffend Ausstand des erstinstanzlichen Richters und superprovisorische Reduktion des Unterhalts). Der Beschwerdeführer macht vielmehr sinngemäss geltend, er werde mit falsch berechnetem Unterhalt zerstört und die kantonalen Gerichte würden Diebstahl und Prostitution fördern. Dies wie auch das Anliegen um "Neuaufnahme des Eheschutzverfahrens" steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.”
“La décision attaquée ne met pas un terme à la procédure, de sorte qu'elle ne peut être qualifiée de finale au sens de l'art. 90 LTF; il s'agit, au contraire, d'une décision incidente selon l'art. 93 al. 1 LTF ( cf. BOVEY, in : Commentaire de la LTF, 3e éd., 2022, n° 17 ad art. 93 LTF, avec les nombreux arrêts mentionnés). Or, la recourante, qui ne s'exprime pas sur la qualification de l'acte entrepris, ne démontre pas a fortiori que les conditions d'un recours immédiat au Tribunal fédéral seraient réalisées en l'occurrence ( cf. parmi plusieurs: ATF 150 III 248 consid. 1.2 et les arrêts cités). Il s'ensuit que le recours est d'emblée irrecevable (arrêt 5A_466/2024 du 13 février 2025 consid. 3.1 et les citations).”
“Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt und zu bejahen wären, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Sie besteht in erster Linie aus einer (eher lose auf das angefochtene Urteil bezogenen) Schilderung der Dinge aus eigener Sicht, mit welcher durchwegs das Gegenteil der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil behauptet wird (Wohnverhältnisse, ärztliche Versorgung, etc.). Indes ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG); dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkürrügen werden indes in der eingereichten Beschwerde weder explizit noch vom Inhalt her erhoben; vielmehr bleiben die Vorbringen rein appellatorisch.”
“Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten wird weder explizit noch implizit geltend gemacht und es werden auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal keine Auseinandersetzung mit der (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheides erfolgt. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies festgehalten, dass es im Verfahren vor der Steuerrekurskommission offenbar um den Wert bzw. die Bewertung des Grundstückes Wichtrach-GBB-1038 für die Jahre 2010 bis 2016 geht; inwiefern dies in Zusammenhang mit der vorliegend betriebenen Forderung stehen soll, wird nicht erwähnt, geschweige denn dargetan.”
Wenn ein vorinstanzlicher Zwischenentscheid vom Eintreten nachgelagerter Bewilligungen/Genehmigungen abhängig ist und mit der Ausführung des Vorhabens bis zum Abschluss dieser Verfahren nicht begonnen werden darf, ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid in der Regel erst durch Beschwerde gegen den späteren Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG zulässig; sodann können die betreffenden Zwischenentscheide im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht oder - falls gegen die späteren Entscheide keine Einwände bestehen - unmittelbar im Anschluss beim Bundesgericht angefochten werden.
“oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung des Koordinationsgebots und Unzulässigkeit des Schutzvertrags begründen keinen Nachteil, der mit einer späteren Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) nicht vollständig beseitigt werden könnte, darf doch mit den Bauarbeiten vor den noch ausstehenden Bewilligungen nicht begonnen werden und müssen diese den Beschwerdeführenden eröffnet werden, damit sie sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen können (vgl. dazu Urteil 1C_256/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sollten sie gegen diese Bewilligungen keine Einwände haben, könnten sie zudem direkt im Anschluss daran beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid Beschwerde erheben (vgl. Urteil 1C_622/2022 vom 8. November 2024 E. 1.10 mit Hinweisen). Dass mit einem sofortigen Endentscheid ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal der betreffende Aufwand deutlich überdurchschnittlich sein müsste (zit. Urteil 1C_622/2022 E. 1.11 mit Hinweis).”
“Dies deshalb, weil mit den Bauarbeiten vor Bewilligung der nachzureichenden Unterlagen nicht begonnen werden darf und die nachgelagerte Bewilligung der beschwerdeführenden Partei eröffnet werden muss, damit sie sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen kann (vgl. Urteile 1C_419/2023 vom 7. August 2024 E. 1.5; 1C_560/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.6; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; teils mit weiteren Hinweisen). Weshalb es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 40 auf der ehemaligen Parzelle Kat.-Nr. 6346 und den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses. Die Rüge, die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung sei für dieses Bauvorhaben - ohne Rücksicht auf das spätere Baugesuch (dazu sogleich unten) - in Verletzung von Bundesrecht erteilt worden, kann die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ohne Nachteil nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens vortragen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Bis zum Vorliegen der noch ausstehenden Bewilligungen in diesem Verfahren kann die Beschwerdegegnerschaft mit der Ausführung des Vorhabens nicht beginnen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerschaft ein weiteres Gesuch auf dem Baugrundstück betreffend Abbruch des Boots- und des Gästehauses, Neubau eines Seepavillons und alternativer Umgebungsgestaltung (samt Zufahrt) eingereicht hat. Aus den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz folgt, dass sich das hier streitige Bauvorhaben ohne Weiteres unabhängig vom später eingereichten Baugesuch beurteilen lässt. Auch hat sich die Vorinstanz einer Gesamtbetrachtung, wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt wird, nicht verschlossen. Vielmehr hält das Verwaltungsgericht fest, darüber, inwieweit bei der Prüfung des späteren Baugesuchs das vorliegend strittige Bauvorhaben zu berücksichtigen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen sein werde, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Selbst wenn eine Gesamtschau im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu Unrecht unterbleiben sollte, wie die Beschwerdeführerin befürchtet, könnte sie dagegen mit einer späteren Beschwerde beim Bundesgericht gegen das zweite Bauvorhaben vorgehen, womit sich ein allfälliger Nachteil beheben liesse (vgl.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist hier nicht der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Über die Frage, ob das nachgelagerte Konzessionsverfahren im Lichte von Art. 25a RPG und dem kantonalen Recht zulässig ist, ist bei diesem Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird das vorinstanzliche Urteil - nur dieses bildet zulässiges Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2) - anfechten können, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerin nachzureichenden Pläne genehmigt sind und die Konzession für die Nutzung des Grundwassers erteilt worden ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10; Urteil 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.6; je mit Hinweisen).”
Wird substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (insbesondere Anwaltsgeheimnis), begründet die damit verbundene Gefahr der unwiederbringlichen Offenbarung regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Vorliegend vertritt die Beschwerdeführerin mit hinreichender Begründung den Standpunkt, in den mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids zur Durchsuchung freigegebenen Unterlagen befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Die angefochtenen Entscheide schliessen für den Beschwerdeführer 1 das Strafverfahren nicht ab. Sie können deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn die angefochtenen selbstständig eröffneten Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer 1 substanziiert geltend macht, die angeordneten Entsiegelungen beträfen geschützte Geheimnisse, namentlich Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 - soweit ersichtlich - nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid für sie hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleichkommt (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.”
“Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1) kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier der Fall, macht der Beschwerdeführer doch geltend, auf dem Mobiltelefon in den Mails befinde sich geschützte Anwaltskorrespondenz. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteil 7B_875/2023 vom 14.”
Bei einer impliziten Teileinstellung ist Art. 93 Abs. 1 BGG nicht einschlägig, wenn dadurch kein nicht behebbarer rechtlicher Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a). Soweit auf lit. b abgestellt wird, verlangt diese voraussetzungsreich, dass mit der Beschwerdegutheissung ein erheblicher Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde; dies wird im Strafverfahren restriktiv geprüft und ist nur gegeben, wenn Aufwendungen über denen eines gewöhnlichen Strafverfahrens liegen.
“Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht der Beschwerdeführerin kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss weder um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG noch droht der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die Verletzung der angeführten Verfahrensrechte geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Beschluss ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren im von der impliziten Teileinstellung betroffenen Umfang definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex erscheint.”
Kosten- und Entschädigungsregelungen in Rückweisungsentscheiden gelten ebenfalls als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Solche Entscheide bewirken regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; ihre Anfechtung ist daher in der Regel erst mit der Beschwerde gegen den anschliessend ergehenden Endentscheid möglich. Wird die aufgrund der Rückweisung erlassene neue Verfügung nicht weiter angefochten, kann die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid unmittelbar nach dieser Verfügung innerhalb der Frist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht erhoben werden.
“Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E.”
Bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde zulässig, wenn der Entscheid einen irreparablen Nachteil verursachen kann.
“Le recours en matière de droit public (art. 82 ss LTF) est recevable contre les décisions qui mettent fin à la procédure (art. 90 LTF), ainsi que contre les décisions préjudicielles et incidentes qui sont notifiées séparément et qui portent sur la compétence ou sur une demande de récusation (art. 92 LTF). Selon l'art. 93 al. 1 LTF, les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
Separat notifizierte Entscheide, die über die Zuständigkeit oder die Recusation (Ablehnung) verfügen, sind nach Art. 92 BGG anfechtbar. Andere separat notifizierte Vor- und Zwischenentscheide können den Voraussetzungen von Art. 93 BGG unterliegen.
“Le recours en matière civile est recevable contre les décisions qui mettent fin à la procédure (art. 90 LTF), les décisions partielles (art. 91 LTF) ainsi que les décisions préjudicielles et incidentes qui sont notifiées séparément et qui portent sur la compétence ou sur une demande de récusation (art. 92 al. 1 LTF). Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours aux conditions prévues à l'art. 93 LTF. La décision finale (art. 90 LTF) est celle qui met un terme à l'instance, qu'il s'agisse d'un prononcé sur le fond ou d'une décision reposant sur le droit de procédure. La décision partielle est celle qui, sans terminer l'instance, règle définitivement le sort de certaines des prétentions en cause (art. 91 let. a LTF) ou termine l'instance seulement à l'égard de certaines des parties (art. 91 let. b LTF). Les décisions qui ne sont ni finales ni partielles d'après ces critères sont des décisions incidentes. Il s'agit notamment des prononcés par lesquels l'autorité règle préalablement et séparément une question juridique qui sera déterminante pour l'issue de la cause (ATF 142 III 653 consid. 1.1; 142 II 20 consid. 1.2).”
“1 et les nombreuses références), de sorte que le présent recours est en principe recevable, en tant qu'il a pour objet le principe de l'expertise, ou plus précisément le point de savoir si c'est à bon droit que la cour cantonale a déclaré le recours cantonal irrecevable sur cette question. En tant que le recours porte sur la question de la personne de l'expert désigné, dont la recourante affirme avoir contesté l'impartialité en instance cantonale, il est recevable indépendamment de l'exigence d'un préjudice irréparable, dès lors qu'il s'agit sur ce point d'un recours contre une décision incidente portant sur la récusation, au sens de l'art. 92 LTF (sur le principe selon lequel l'art. 92 LTF s'applique aussi à la décision portant sur la récusation d'un expert, voir l'ATF 138 V 271 consid. 2.2.1). Au demeurant, la recourante fait valoir à cet égard le grief de déni de justice formel, pour le motif que la cour cantonale n'aurait pas traité son grief concernant le choix de l'expert, de sorte que, même à considérer que l'art. 93 LTF fut applicable, il devrait être renoncé à l'exigence d'un préjudice irréparable (ATF 143 III 416 consid. 1.4; 138 IV 258 consid. 1.1).”
Rückweisungsentscheide bzw. Rückweisungsteile gelten als (Teil‑)Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG. Sie lassen nur dann eine selbständige Beschwerde zu, wenn die in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind; sind diese Voraussetzungen nicht dargetan, ist auf eine solche Beschwerde nicht einzutreten.
“La decisione con cui l'autorità giudiziaria precedente si è pronunciata materialmente sul diritto alle indennità giornaliere per un determinato periodo e rinvia la causa, nel caso di specie all'assicuratore malattie, per una nuova decisione per quanto riguarda il periodo successivo costituisce, per la prima parte della decisione, una decisione parziale impugnabile separatamente - non oggetto di ricorso ora - e, per la seconda parte, una decisione incidentale - che non concerne la competenza o la ricusazione (art. 92 LTF) - e che può essere impugnata solo alle condizioni di cui all'art. 93 LTF (cfr. sentenza 9C_929/2015 del 10 agosto 2016 consid. 2.1 con riferimento, ovvero DTF 135 V 141 consid. 1.4.6). Nulla cambia il fatto che la sentenza risponde solo ad alcuni aspetti di una controversia, ovvero una sentenza in cui il tribunale rinvia la causa all'assicuratore per nuova decisione, impartendo delle istruzioni su come decidere alcuni aspetti della vertenza (DTF 133 V 477 consid. 4; sentenza 8C_136/2023 del 25 agosto 2023 consid. 1.3).”
“Das Verwaltungsgericht hiess die bei ihm erhobene Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung des Baubereichs teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung und neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Hinsichtlich der Herabsetzung des Wohnanteils wies es die Beschwerde dagegen ab. Die beiden entsprechenden Begehren sind unabhängig voneinander. In Bezug auf das erstgenannte liegt ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor, da dem Gemeinderat ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, in Bezug auf das zweitgenannte dagegen ein Teilentscheid gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 144 IV 321 E. 2.3; 140 V 282 E. 4.2; Urteil 1C_355/2008 vom 28. Januar 2009 E. 1.2; mit Hinweisen).”
“Soweit den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 2019 betreffend, hob das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Ein solcher Rückweisungsentscheid stellt einen (Teil-) Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 140 V 321 E. 3; Urteil 9C_626/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 1.2.2). Da weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist, dass eine der Eintretensalternativen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, ist auf die Beschwerde, soweit sie die Zeit ab dem 1. September 2019 betrifft, nicht einzutreten.”
“del 7 dicembre 2015 è stato dichiarato inammissibile per carenza di legittimazione). Ne segue che l'ARE, senza violare il principio della buona fede (art. 5 cpv. 3 Cost.) e senza esporsi al rimprovero di una grave negligenza processuale (cfr. DTF 138 I 49 consid. 8.3.2), poteva limitarsi a prendere conoscenza dei dispositivi di tali sentenze e che, trattandosi di decisioni di rinvio, quindi incidentali ai sensi dell'art. 93 LTF, esso non era tenuto a esaminare oltre quelle cause, ritenuto che un ricorso al Tribunale federale appariva inammissibile di primo acchito.”
Die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids kann entfallen bzw. zu einer abweichenden Beurteilung führen, wenn nach der Rückweisung entscheidrelevante neue Tatsachen oder Beweismittel eingebracht werden oder sich Recht oder Praxis geändert haben. Bei Rückweisung kann die Vorinstanz weitere Abklärungen anordnen oder Gutachten einholen; nötigenfalls ist die Sache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
“Er- folgt die Rückweisung zur Klärung oder Ergänzung des entscheidrelevan- ten Sachverhalts oder werden nach § 64 Abs. 2 VRG analog (bzw.: im Sin- ne des vorstehend beschriebenen Rahmens) zulässige neue Tatsachenbe- hauptungen oder Beweismittel in das Verfahren eingebracht, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen. Da die rechtliche Beurteilung als- dann auf einem geänderten Sachverhalt beruht, tangiert diese die Bindung an den Rückweisungsentscheid nicht. Die Bindungswirkung ist freilich dann infrage gestellt, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist. In solchen Fällen kann von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid abgewichen werden, nament- lich wenn dieser – für die Rechtsmittelinstanz erkennbar – von einer oberen Instanz im Fall eines Weiterzugs aufgehoben würde. Insoweit steht die Be- urteilung der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids in einem Spannungsverhältnis zur Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG und zur in Art. 93 Abs. 3 BGG geregelten diesbezüglichen Überprüfungsbefugnis des Bundesge- richts (Donatsch, § 64 Rz. 19 ff.).”
“Die Erstinstanz, die sich bei einer Rückweisung damit auseinanderzusetzen hätte, könnte die Parteien auffordern, weitere Gesetzesquellen oder Gerichtsentscheide einzureichen, oder selber Gutachten in Auftrag geben. Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237 und BGE 119 II 93 E. 2c/bb S. 94 f.). Vorliegend geht es nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin um die Beurteilung verschiedener Fragen nach französischem Recht, also demjenigen eines Nachbarstaates, weshalb davon auszugehen ist, dass das Gericht sie selber beurteilen kann. Diese Situation anders zu beurteilen als die Prüfung komplexer Rechtsfragen nach schweizerischem Recht, die wie erwähnt nicht zur Anwendung von Art.”
“habe die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihrer Teilklage die Einholung eines neurologisch-orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens u.a. zur Frage des unfallbedingten Gesundheitsschadens beantragt und es sei bisher keine Beweisabnahme in Bezug auf diese und weitere Beweisofferten erfolgt. Nach diesen Ausführungen ist anzunehmen, dass eine Klageabweisung bzw. eine Gutheissung der Widerklage nicht ohne Abnahme der entsprechenden Beweise oder wenigstens deren antizipierter Würdigung erfolgen könnte, wogegen die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung nicht aufkommt, dass es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere die unfallnahen, echtzeitlichen Aufzeichnungen, nicht gelingen könne, den strikten Beweis für eine beim Unfall erlittene Kopf- bzw. Hirnverletzung zu führen. Bei einer Gutheissung der Beschwerde wäre die Sache daher zur Beweisabnahme oder zur antizipierten Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, diese vorzunehmen. Ist damit bereits die erste der kumulativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
Richtet sich die Beschwerde auf die Frage, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob dessen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist sie grundsätzlich auch dann zulässig, wenn das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht vorliegt.
“Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 253 E. 1.3; 140 V 321 E. 3.6). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_499/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz trat mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und richtete diesem keine Entschädigung aus. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte, auf die Beschwerde nicht eintrat und von der Ausrichtung einer Entschädigung absah. Nach der zitierten Rechtsprechung ist daher auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verzichten.”
Entscheide über die Zulassung oder Ablehnung von Beweismitteln sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten. Eine selbständige Beschwerde bzw. Eilbeschwerde kommt nur bei Vorliegen eines schwer oder irreparabelen Schadens in Betracht, der durch einen späteren positiven Endentscheid nicht mehr vollständig behoben werden kann (z. B. Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder Eingriff in absolute Rechte wie Reputation, Eigentum oder Privatsphäre).
“On retiendra l’existence d’un préjudice difficilement réparable lorsque ledit préjudice ne pourra plus être réparé par un jugement au fond favorable au recourant, ce qui surviendra, par exemple, lorsque des secrets d’affaires sont révélés (CREC 31 août 2023/192 ; CREC 8 août 2022/180 ; CREC 8 mars 2021/67) ou lorsqu’il y a atteinte à des droits absolus à l’instar de la réputation, de la propriété et du droit à la sphère privée (CREC 19 mars 2021/85 ; CREC 10 avril 2019/117). 4.1.2 Les décisions admettant ou refusant d’ordonner une preuve doivent ainsi en règle générale être contestées dans le cadre du recours ou de l’appel contre la décision finale. La décision refusant ou admettant des moyens de preuve offerts par les parties ne cause en effet en principe pas de préjudice difficilement réparable puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (CREC 31 août 2023/192 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2 ; TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3). 4.2 En l’espèce, il n’y a pas lieu de s’éloigner de la jurisprudence susmentionnée. En particulier, on ne voit pas ce qui justifierait d’appliquer par analogie le raisonnement utilisé en cas de réalisation d’une expertise de preuve à futur (recours p. 3, 1er par.) et de faire exception au principe selon lequel le refus d’une seconde expertise doit être contesté dans le cadre du recours ou de l’appel contre la décision finale. Contrairement à ce qu’affirment les recourantes de manière péremptoire, l’expertise a été jugée complète par la juge déléguée. On ne saurait donc admettre, avec les recourantes, que l’expertise n’a pas été valablement menée pour l’allégué no 177. Les recourantes n’expliquent pas en quoi le fait de devoir déposer un appel contre le jugement final serait constitutif d’un préjudice difficilement réparable. Les explications avancées en p. 3 du recours ne portent pas sur ce point précis, mais font une nouvelle fois référence à la procédure de preuve à futur.”
“En outre, un préjudice irréparable de nature juridique ne doit pas pouvoir être ultérieurement réparé ou entièrement réparé par une décision finale favorable au recourant (ATF 134 III 188 consid. 2.1 et 2.2 ; TF 5A_40/2022 du 25 mars 2022 consid. 1.2). Il incombe au recourant d'établir que sa situation procédurale serait rendue notablement plus difficile et péjorée si la décision querellée était mise en œuvre, étant souligné qu'une simple prolongation de la procédure ou un accroissement des frais ne suffisent pas (CREC 15 octobre 2020/239 ; CREC 13 décembre 2019/344). Les décisions admettant ou refusant d’ordonner une preuve doivent ainsi en règle générale être contestées dans le cadre du recours ou de l’appel contre la décision finale. La décision refusant ou admettant des moyens de preuve offerts par les parties ne cause en effet en principe pas de préjudice difficilement réparable puisqu’il est normalement possible, en recourant contre la décision finale, d’obtenir l’administration de la preuve refusée à tort ou d’obtenir que la preuve administrée à tort soit écartée du dossier (CREC 31 août 2023/192 ; CREC 6 février 2023/22 ; en lien avec l’art. 93 LTF : ATF 141 III 80 consid. 1.2 ; TF 4A_554/2022 du 23 décembre 2022 consid. 4.3). On retiendra l’existence d’un préjudice difficilement réparable lorsque ledit préjudice ne pourra plus être réparé par un jugement au fond favorable au recourant, ce qui surviendra, par exemple, lorsque des secrets d’affaires sont révélés (CREC 31 août 2023/192 ; CREC 8 août 2022/180 ; CREC 8 mars 2021/67) ou lorsqu’il y a atteinte à des droits absolus à l’instar de la réputation, de la propriété et du droit à la sphère privée (CREC 19 mars 2021/85 ; CREC 10 avril 2019/117 ; Jeandin, op. cit., n. 22a ad art. 319 CPC et les réf. citées). 4.2 4.2.1 En l’espèce, aux termes du chiffre I du dispositif de l’ordonnance entreprise, l’instruction concernant la question préjudicielle portera sur les allégués désignés, les autres allégués mentionnés dans les courriers de la recourante du 14 juillet 2023 étant sans pertinence ou redondants. Le recours porte sur ce point et reprend tous les allégués écartés en soutenant, motivation à l’appui, qu’ils sont pertinents.”
Die Darlegungslast für die ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit nach Art. 93 BGG liegt bei der beschwerdeführenden Partei. Sie hat in der Beschwerde selbst in gedrängter Form konkret darzulegen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände (namentlich ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil oder erhebliche Verfahrensökonomie) erfüllt sind. Allgemeine oder nur abstrakte Behauptungen sowie Verweise auf frühere Aktenstücke genügen nicht; es ist konkret auf die für das Ergebnis massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).”
“Es genügt nicht, in abstrakter Weise geltend zu machen, es müsse verhindert werden, dass C.________ als Präsident aktiv werde und die getroffenen Beschlüsse vollzogen würden, und zu behaupten, die Beschlüsse hätten massive Auswirkungen auf das Vereinsleben. Welche konkreten Handlungen oder Beschlussvollzüge einen drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen könnten, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Der abstrakte Hinweis auf den Anspruch auf Schutz des Vereinslebens und auf Art. 75 ZGB genügt nicht. Der Beschwerdeführer befürchtet, es könnte ungerechtfertigt Geld ausgegeben werden. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein konkreter rechtlicher Nachteil drohen könnte. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich - insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO - auf frühere, in den Akten liegende Rechtsschriften und erklärt diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist vorliegend, d.h. im Zusammenhang mit Art. 93 BGG, auch nicht hilfsweise einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.”
“Erwägung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 2), in die von A.________ gegen diesen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Erwägung, dass offen bleiben kann, ob die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG oder ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist, und daher auch nicht näher geprüft werden muss, ob die Beschwerde dagegen zulässig ist, dass nämlich ungeachtet dessen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die”
Ein «nicht wieder gutzumachender Nachteil» im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt nur vor, wenn dieser durch ein späteres günstiges Endurteil in der Sache nicht mehr behoben werden könnte.
“oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3; 137 III 522 E. 1.3; Urteil 9C_729/2020 vom 29. Dezember 2020).”
Bei Beschwerden gegen die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht.
“Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 1 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Der Beschwerdegegner übersieht in seinen Vorbringen, dass sich das Bundesgericht bereits wiederholt zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geäussert hat. Es bejahte das Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Zudem bejaht das Bundesgericht bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Entscheide betreffend die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten in ständiger Rechtsprechung auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Urteil 7B_200/2023 vom 25. Juni 2024 E. 1.1). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdegegner insoweit aus seinem Hinweis auf BGE 139 IV 121 (E. 4), betraf dieses Urteil doch die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haftentscheide, in welchen sich im Vergleich zur vorliegenden Ausgangslage andere Rechtsfragen stellen.”
Nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG müssen konkret und substanziiert dargetan werden; blosse Behauptungen ohne Darlegung der konkreten, namentlich auch zeitlichen, Auswirkungen genügen nicht.
“Der Beschwerdeführer werde daher durch die angefochtene Verfügung daran gehindert, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Gesellschaftern in Form einer unbeschränkten Einbringung seiner Beiträge in die gemeinsame Veröffentlichung zu erfüllen, was einen Nachteil rechtlicher Natur darstelle. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Der angefochtene Entscheid verbietet dem Beschwerdeführer die streitbetroffenen Äusserungen nur für die Dauer des ordentlichen Klageverfahrens (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer belässt es indessen bei der blossen Behauptung, dies hindere ihn an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitautoren, ohne zu substanziieren, geschweige denn zu belegen, worin diese - namentlich auch in zeitlicher Hinsicht - liegen und welche nicht wieder gutzumachenden Nachteile ihm aus der vorübergehenden Hinderung an der Erfüllung der angeblichen Verpflichtungen erwachsen könnten. Dies genügt offensichtlich nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun.”
Bei Sistierungen kann die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig sein, wenn nicht dargetan wird, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
“Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in der Sistierung des Verfahrens ein solcher Nachteil liegen könnte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, in welchen er sich zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Sistierung äussert und geltend macht, er leide unter der Ungewissheit und der andauernden Belastung durch das offene Verfahren, welches er im Übrigen selbst angestrebt hat. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Fehlt ein erkennbarer Zusammenhang der Vorbringen zum angefochtenen Entscheid oder sind diese offensichtlich ungeeignet, die strittige Frage zu begründen, kann die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG beurteilt und im vereinfachten Verfahren nicht an die Sache eingetreten werden.
“Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer detaillierten Schilderung, wie ihm von verschiedenen Personen mittels audiovisueller Spionage, Gedankenscanning, Spionagesatelliten, "Fiepen" und Elektrowaffen nachgestellt werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, inwiefern dies in einem Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Verfahrenssistierung stehen soll. Auch sonst setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt namentlich mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch die Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer um die Beigabe einer "sachverständigen rechtlichen Vertretung" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Person liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihr daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E.”
Die Beschwerde muss darlegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde bzw. die Herbeiführung eines Endentscheids ein erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten (z. B. für ein weitläufiges Beweisverfahren) erspart würde. Fehlen solche Ausführungen, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässig.
“Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen, dass sie die Steuern 2019 bereits bezahlt habe und das Steueramt zu einer erneuten Zahlungsaufforderung nicht berechtigt sei. Sie setzt sich in ihrer Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Sie zeigt weder auf, dass ihr nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.”
Entscheide, die eine nominal erteilte Baubewilligung mit nachgelagerten Nebenbestimmungen verbinden, können als Zwischenentscheide i.S. von Art. 93 BGG gelten, wenn wegen dieser Nebenbestimmungen vor Baubeginn weitere Genehmigungen erforderlich sind und dadurch faktisch nicht gebaut werden darf. In einem solchen Fall ist eine unmittelbare Beschwerde nach Art. 93 BGG möglich.
“Wie die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend festhält, geht das Bundesgericht von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG aus, wenn bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen, die zusätzliche Genehmigungen erforderlich machen, ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" noch gar nicht gebaut werden darf (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2.2; 149 II 170 E. 1.6 ff.). Dies trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Stadtrats vom 3. November 2021 zu. Aus diesem geht ohne Weiteres hervor, dass vor Baubeginn zusätzliche Unterlagen einzureichen seien, wovon zumindest das Konstruktions-, Farb- und Materialkonzept, die Kanalisationspläne sowie das Brandschutzkonzept der Genehmigung bedürfen. Dass die Bewilligung dieser zusätzlichen Gesuchsunterlagen nicht in Abhängigkeit zum streitgegenständlichen Bauvorhaben stehen soll, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall: Zöge der Beschwerdegegner sein Baugesuch zurück bzw. würde er auf dessen Realisierung verzichten, bedürfte es der geforderten Pläne und Konzepte nicht und fiele die Notwendigkeit dieser nachgelagerten Bewilligungsverfahren dahin.”
Bei einer Verfahrensseparierung ist zu prüfen, ob dadurch Parte- und Teilnahmerechte beeinträchtigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts begründet eine Verfahrenstrennung in einem gegen mehrere Beschuldigte geführten Strafverfahren regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, weil die Betroffenen ihre Parteirechte in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verlieren können. Dagegen kann in einer auf nur eine Person bezogenen Verfahrenstrennung die betroffene Person ihre Parteirechte weiterhin behalten.
“Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt bei strafprozessualen Verfahrenstrennungen dann grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, wenn ein gegen mehrere Beschuldigte geführtes Strafverfahren getrennt wird. Der Rechtsnachteil begründet sich in solchen Fällen damit, dass die beschuldigten Personen durch die Verfahrenstrennung ihre Partei- und Teilnahmerechte in den Verfahren gegen die anderen Mitbeschuldigten verlieren (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.). Die vorliegend zu beurteilende Situation ist damit nicht vergleichbar. Streitig ist nicht eine Verfahrenstrennung in einem Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte, sondern eine Verfahrenstrennung in einer einzig den Beschwerdeführer betreffenden Strafuntersuchung. Dem Beschwerdeführer stehen auch nach der Verfahrenstrennung weiterhin alle Parteirechte zu. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer jedoch darin, dass bei einer Verfahrenstrennung die ihm vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte möglicherweise noch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung im April 2023 abgeurteilt werden könnten. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da sich die in der Sache erhobenen Rügen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin als offensichtlich unbegründet erweisen.”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch einen sofortigen Endentscheid ein weitläufiges, besonders zeit- oder kostenintensives Beweisverfahren erspart würde, ist die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht begründet. Blosse ergänzende Abklärungen oder übliche Verfahrensschritte werden in der Rechtsprechung üblicherweise nicht als ein solches weitläufiges Beweisverfahren angesehen.
“Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2).”
“Die Vorinstanz erwähnt zwar das Erfordernis vertiefter Sachverhaltsabklärungen, weist die Sache aber insbesondere deshalb an die Stadt Zürich zurück, weil diese nur eine verkürzte materielle Prüfung vorgenommen habe. Dass mit der Rückweisung ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden wäre, ist nicht erstellt: Zunächst präzisiert die Vorinstanz nicht, welche Abklärungen im Einzelnen zu treffen seien. Sodann dürfte die Stadt Zürich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über aktuelle Entscheidgrundlagen verfügen. Gemäss Angaben der Stadt Zürich besteht nebst des nach wie vor relevanten Berichts vom Oktober 2020 ein fortlaufendes Monitoring. Die Stadt sei daher über die aktuelle Situation im Bilde und könne bei Bedarf weitergehende Massnahmen ergreifen. Soweit der Beschwerdeführer überdies mögliche Massnahmen anführt, handelt es sich nicht um Vorkehrungen im Beweisverfahren, sodass sie für die vorliegende Frage unbeachtlich sind. Abgesehen davon führt die Stadt Zürich aus, sie habe einen beträchtlichen Teil davon bereits ergriffen. Eine wesentliche Zeit- und Kostenersparnis, wie es Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt, ist damit nicht hinreichend erstellt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist überdies weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer einen solchen geltend. Dem Beschwerdeführer stünde es denn auch frei, den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem die Stadt Zürich sich mit der Streitsache erneut befasst haben wird, wie dies der angefochtene Entscheid vorsieht. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_57/2023 ist folglich nicht einzutreten.”
“noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171), dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:”
“Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte einen Endentscheid herbeiführen. Der Gemeinderat Quarten wird aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bau- und Umweltdepartements die Beschwerdeführerin zur Ergänzung bzw. Verbesserung ihres Baugesuchs auffordern. Dass dies ein besonders kostspieliges oder aufwendiges Beweisverfahren zur Folge hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
“Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermag nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass ein unverzüglicher Endentscheid es ermöglichen würde, ein langes und teures Verfahren zu vermeiden. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der noch ausstehenden Genehmigung des Kanalisationsprojekts ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden muss.”
Bei vorläufigen Entscheiden genügt bereits die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Rein tatsächliche Nachteile (z. B. längere oder teurere Verfahren) genügen nicht; der Nachteil muss sich auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lassen.
“Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen).”
Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 BGG genügen pauschale Angaben nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte bzw. Belege vorzulegen, die das Risiko eines solchen Nachteils konkret darlegen.
“Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt des Eintretens auf die Beschwerde bloss geltend, der angefochtene Entscheid führe "zur Offenlegung der [von ihm] angerufenen Geheimnisse". Im materiellen Teil der Beschwerde führt er aus, er habe als Siegelungsgrund vorgebracht, dass sich auf dem Mobiltelefon schützenswerte "persönliche Inhalte von sich und einer Partnerin" respektive "seiner Partnerin" befänden. Solche allgemeinen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu belegen, dass ihm durch die Entsiegelung - bzw. durch die Freigabe zur Durchsuchung - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig und es ist nicht auf sie einzutreten.”
Die Anrufung von Geschäftsgeheimnissen steht nach dem revidierten, per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Entsiegelungsrecht der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht entgegen; insoweit liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.
“Febraur 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Entsiegelung angeblich tangierten persönlichen Geheimnisinteressen auch nicht ansatzweise aus, inwiefern diese von derartigem Gewicht wären, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Die Anrufung von Geschäftsgeheimnissen stellt nach dem revidierten und per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Entsiegelungsrecht kein Entsiegelungshindernis mehr dar, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO, Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).”
Ergehen Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend provisorische/zeitweilige Massnahmen, sind diese, soweit gegen den Entscheid über die provisorischen Massnahmen kein unmittelbarer Rechtszug gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG besteht, erst mit dem Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG anfechtbar.
“Le Tribunal fédéral contrôle d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATF 137 III 417 consid. 1 et les références citées). En l'espèce, l'arrêt attaqué porte sur le refus d'octroyer aux recourants le bénéfice de l'assistance judiciaire pour le recours que ceux-ci ont formé à l'encontre de la décision de première instance du 7 juin 2022 rejetant leur requête de mesures provisionnelles. Selon la jurisprudence, la décision prise au sujet d'une requête d'assistance judiciaire présentée dans une procédure de mesures provisionnelles ne peut faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que pour autant qu'une telle voie de droit soit ouverte selon l'art. 93 al. 1 LTF à l'encontre de la décision prise sur mesures provisionnelles. A ce défaut, il n'est possible de contester un tel prononcé que dans un recours dirigé contre la décision finale, conformément à l'art. 93 al. 3 LTF (arrêts 4D_1/2017 du 16 janvier 2017 consid. 2.2; 4A_585/2014 du 27 novembre 2014 consid. 1.1.2 et les références citées). En l'occurrence, les recourants ne prétendent pas ni ne démontrent que les conditions de recevabilité prévues à l'art. 93 al. 1 LTF seraient réalisées. Le recours est dès lors manifestement irrecevable au sens de l'art. 108 al. 1 let. a LTF. La demande d'effet suspensif est sans objet.”
Grundsatz: Gegen Endentscheide ist die Beschwerde unbeschränkt zulässig; selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise anfechtbar. Die Ausnahme gilt, wenn der angefochtene Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden (irreparablen) Nachteil verursachen kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde unverzüglich zu einem Endentscheid führen würde und dadurch ein erheblicher Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (prozessökonomische Gründe).
“Selon l'art. 90 LTF, le recours est ouvert sans restriction contre les décisions finales, soit celles qui mettent définitivement un terme à la procédure, qu'il s'agisse d'une décision sur le fond ou d'une décision qui clôt l'affaire pour un motif tiré des règles de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.2; 146 I 36 consid. 2.1). Lorsqu'elles ne portent pas sur la compétence ou la récusation (art. 92 LTF), les décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral doit en principe ne s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce à la fin de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.3; 142 II 363 consid. 1.3).”
“Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 146 I 36 E. 2.2). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.”
“Le recours en matière de droit public (art. 82 ss LTF) n'est en principe recevable que contre les décisions qui mettent fin à la procédure (art. 90 LTF). Aux termes de l'art. 93 al. 1 LTF, les décisions incidentes notifiées séparément peuvent néanmoins faire l'objet d'un recours si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let.”
“90 LTF celle qui met définitivement fin à la procédure, qu'il s'agisse d'une décision sur le fond ou d'une décision qui clôt l'affaire pour un motif tiré des règles de la procédure (ATF 146 I 36 consid. 2.1; arrêt 1C_203/2022 du 12 avril 2023 consid. 1.2, destiné à publication). Le recours contre de telles décisions est ouvert sans restriction, à l'instar de ceux dirigés contre des décisions partielles (art. 91 LTF) et des décisions préjudicielles et incidentes concernant la compétence et les demandes de récusation (art. 92 LTF). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral doit en principe ne s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce à la fin de la procédure (ATF 149 III 44 consid. 1.1; 142 II 363; arrêt 1C_770/2021 du 8 février 2023 consid. 1.1). Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Une décision de renvoi ne met en règle générale pas définitivement fin à la procédure, raison pour laquelle elle doit en principe être qualifiée de décision préjudicielle ou incidente; cependant, lorsque le renvoi ne laisse plus aucune latitude à l'autorité inférieure pour la décision qu'elle doit rendre, la décision est qualifiée de finale au sens de l'art. 90 LTF (ATF 147 V 308 consid. 1.2; arrêts 9C_609/2022 du 13 juin 2023 consid. 1.2.3 et 1C_203/2022 précité consid. 1.9).”
“Selon l'art. 90 LTF, le recours est recevable sans restriction contre les décisions finales, soit celles qui mettent définitivement un terme à la procédure, qu'il s'agisse d'une décision sur le fond ou d'une décision qui clôt l'affaire pour un motif tiré des règles de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.2; 146 I 36 consid. 2.1). Lorsqu'elles ne portent pas sur la compétence ou la récusation (art. 92 LTF), les décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 LTF). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure: en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral ne doit en principe s'occuper qu'une seule fois d'une affaire, et ce à la fin de la procédure (ATF 149 II 170 consid. 1.3; 142 II 363 consid. 1.3).”
Werden im Entsiegelungsverfahren schutzwürdige Geheimhaltungsrechte substanziiert geltend gemacht, droht regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Hingegen fehlt es bei (lediglich) geltend gemachten anderen Beschlagnahmehindernissen – etwa einem angeblich nicht hinreichenden Tatverdacht – grundsätzlich oft am nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Wo sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist.
“Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
Die Schwelle für eine Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist restriktiv: Sie ist nur gegeben, wenn der Entscheid einen rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E.”
Vorsorgliche tierschutzrechtliche Beschlagnahmen sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Rechtsmittelentscheide, die solche Zwischenentscheide betreffen, sind ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide zu qualifizieren.
“Die Beschwerde richtet sich gegen die vorsorgliche Beschlagnahme eines Hundes. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im tierschutzrechtlichen Verfahren und somit um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG (vgl. Urteil 2C_182/2021 vom 2. März 2021 E. 2.1). Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Dies gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid - wie hier - auf Nichteintreten lauten (Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3).”
Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung hinreichend geltend gemacht wird.
“Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelangen gemäss Art. 117 BGG namentlich die Art. 90 ff. BGG zur Anwendung. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde demnach nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) nicht eingetreten. Nach § 19a Abs. 2 VRG, der sinngemäss für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (§ 41 Abs. 3 VRG), richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden in der Zürcher Verwaltungsrechtspflege "sinngemäss" nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. zur Tragweite der sinngemässen Anwendbarkeit MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 8 ff. und 45 zu § 19a VRG). In konstanter Rechtsprechung, die auf die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde zurückgeht, verzichtet das Bundesgericht bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht hingegen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde - wie vorliegend - eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden hinreichend geltend gemacht wird (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht hingegen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde - wie vorliegend - eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden hinreichend geltend gemacht wird (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.”
Baurechtliche Vorentscheide: Ein positiv befundener Vorentscheid gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein abschlägiger Vorentscheid kann hingegen, soweit die letzte kantonale Instanz damit das konkrete Bauvorhaben rechtsverbindlich abweist und das Bewilligungsverfahren damit de facto abgeschlossen ist, als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden; in diesem Fall findet Art. 93 BGG keine Anwendung.
“Das Verwaltungsgericht setzt sich im angefochtenen Urteil mit einem Entscheid der Baurekurskommission auseinander, in welchem letztere einen abschlägigen Vorentscheid der Baudirektion in Bezug auf eine geplante Neuüberbauung der streitbetroffenen Grundstücke in Wetzikon bestätigt hatte. § 323 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) sieht vor, dass über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, Vorentscheide eingeholt werden können. Ein solcher Vorentscheid schliesst das baurechtliche Bewilligungsverfahren demzufolge im Grundsatz nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein positiv lautender baurechtlicher Vorentscheid grundsätzlich einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 135 II 30 E. 1; Urteil 1C_25/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.2). Anders verhält es sich beim negativen Vorentscheid. Lehnt die letzte kantonale Instanz das in Frage stehende Bauvorhaben ab, so bewirkt dies für die gesuchstellende Person eine rechtsverbindliche Abweisung der baurechtlichen Bewilligung für das konkrete Projekt (§ 324 PBG/ZH). Das Baubewilligungsverfahren wird damit abgeschlossen, denn die Bauherrschaft wird ein von vornherein zum Scheitern verurteiltes Vorhaben nicht weiter verfolgen. Soweit der angefochtene Entscheid einen solchen Bauabschlag bestätigt, erweist er sich deshalb als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteile des Bundesgerichts 1C_25/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.2; 1C_318/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.2; 1C_456/2009 vom 5. August 2010 E. 1.1; 1C_263/2008 vom 25. November 2008 E. 1.2 mit Hinweisen zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BGG).”
“Das Verwaltungsgericht setzt sich im angefochtenen Urteil mit einem Entscheid der Baurekurskommission auseinander, in welchem letztere einen abschlägigen Vorentscheid der Baudirektion in Bezug auf eine geplante Neuüberbauung der streitbetroffenen Grundstücke in Wetzikon bestätigt hatte. § 323 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) sieht vor, dass über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, Vorentscheide eingeholt werden können. Ein solcher Vorentscheid schliesst das baurechtliche Bewilligungsverfahren demzufolge im Grundsatz nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein positiv lautender baurechtlicher Vorentscheid grundsätzlich einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 135 II 30 E. 1; Urteil 1C_25/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.2). Anders verhält es sich beim negativen Vorentscheid. Lehnt die letzte kantonale Instanz das in Frage stehende Bauvorhaben ab, so bewirkt dies für die gesuchstellende Person eine rechtsverbindliche Abweisung der baurechtlichen Bewilligung für das konkrete Projekt (§ 324 PBG/ZH). Das Baubewilligungsverfahren wird damit abgeschlossen, denn die Bauherrschaft wird ein von vornherein zum Scheitern verurteiltes Vorhaben nicht weiter verfolgen. Soweit der angefochtene Entscheid einen solchen Bauabschlag bestätigt, erweist er sich deshalb als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteile des Bundesgerichts 1C_25/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.2; 1C_318/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.2; 1C_456/2009 vom 5. August 2010 E. 1.1; 1C_263/2008 vom 25. November 2008 E. 1.2 mit Hinweisen zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BGG).”
Ist der auf dem Vorentscheid beruhende Endentscheid praktisch nicht mehr korrigierbar, kann der Vorentscheid als selbständiger Entscheid wegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sein.
“Der angefochtene Entscheid enthält eine materiell verbindliche Vorgabe, die die Suva bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verpflichtet, dem Beschwerdegegner (weiterhin) Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteile 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 140 V 220, aber in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73; 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.”
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen. Ob sie jedoch ein Eilgesuch rechtfertigen, hängt vom Vorliegen einer gegenwärtigen, dringenden Notlage ab; ältere Feststellungen oder nicht dringliche Beeinträchtigungen genügen dafür nicht ohne Weiteres.
“Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier durchaus einen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die - gemäss den erstmals vor Bundesgericht eingereichten Belegen - angeblich bereits im Jahr 2000 festgestellte Belastung durch Elektrosmog über 23 Jahre nach deren Entdeckung eine dringende Notlage darstellt, die nur durch die umgehende Realisierung eines bereits vor über 13 Jahren initiierten Bauvorhabens abgewendet werden könnte. Die Beschwerdeführenden vermögen mit anderen Worten nicht darzulegen, dass ein weiteres Zuwarten mit dem allfälligen Bau der neuen Scheune, bis über den Bestand der im Jahr 2010 erteilten Baubewilligung entschieden ist, für sie einen irreparablen Nachteil zur Folge haben könnte. Damit kann offenbleiben, ob die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).”
Bei vorläufigen Unterhaltsbeiträgen reicht ein blosses finanzielles Nachteil grundsätzlich nicht aus, um einen irreparablen Schaden im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG zu begründen. Es muss dargelegt werden, dass eine allenfalls zu viel geleistete Zahlung nicht nachträglich rückforderbar wäre (sog. «damnum definitum»).
“En l'espèce, sous réserve de la question de l'assistance judiciaire (cf. infra consid. 1.3), seule celle de la contribution à l'entretien de l'enfant mineur est litigieuse. Or, le fait d'être exposé à un simple préjudice financier est, par principe, dépourvu de pertinence au regard de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (cf. supra consid. 1.2.2; parmi plusieurs: arrêt 5A_541/2019 du 8 mai 2020 consid. 1.3). Au surplus, le recourant - qui, ayant méconnu la nature de la décision attaquée, ne présente aucune argumentation relative à la recevabilité de son écriture au regard de l'art. 93 al. 1 LTF - ne tente pas d'établir qu'il subirait un " dommage définitif " (ATF 134 IV 43 consid. 2.1; arrêts 5A_541/2019 précité loc. cit.; 5A_1025/2018 du 26 mars 2019 consid. 1.3). Il ne fait en effet pas valoir que, si la contribution d'entretien était finalement supprimée ou si elle était inférieure à celle fixée dans la convention alimentaire, les éventuels montants versés en trop ne pourraient pas être ultérieurement recouvrés. Dans ces circonstances, force est d'admettre que le recourant ne démontre pas que les mesures provisionnelles ordonnées pourraient lui causer un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, ce qui conduit à l'irrecevabilité du recours en tant qu'il porte sur cette question.”
Wäre gegen den Endentscheid Beschwerde erhoben worden, hätte die Frage der anwendbaren Methode dem Bundesgericht zur Prüfung vorgelegt werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Da sich der Sachverhalt nicht geändert hatte und auch kein Revisionsgrund vorlag, hätte sich die Vorinstanz an ihre eigene Beurteilung im Rückweisungsentscheid vom 6. Oktober 2015 halten und schon aus diesem Grund die ausserordentliche Bemessungsmethode anwenden müssen. Das gilt umso mehr, als dieser Rückweisungsentscheid spätestens zusammen mit dem Urteil der Vorinstanz vom 22. August 2017 beim Bundesgericht hätte angefochten und dem Bundesgericht die Frage der anwendbaren Methode hätte unterbreitet werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die IV-Stelle tat dies nicht; einzig der Versicherte, der an einem Methodenwechsel von vornherein kein Interesse hatte, focht dieses Urteil beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht hat die Anwendung der ausserordentlichen Methode in seinem Urteil 9C_792/2017 vom 23. Mai 2018 zwar nicht vertieft geprüft, aber jedenfalls nicht infrage gestellt. Auf jeden Fall gibt es keinen Anlass, von der ausserordentlichen Bemessungsmethode abzuweichen.”
Allein die Verletzung durch eine Entsiegelung begründet nicht ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG. Insbesondere reicht der in Entsiegelungsverfahren akzessorisch erhobene Einwand des fehlenden hinreichenden Tatverdachts ohne gleichzeitige Berufung auf gesetzliche Geheimnisrechte (vgl. Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO) für sich nicht aus.
“Diese Argumentation verfängt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens akzessorisch erhobene Einwand des fehlenden hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ohne die gleichzeitige Anrufung von gesetzlichen Geheimnisrechten im Sinne von Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO kein Entsiegelungshindernis dar und vermag daher für sich alleine keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 7B_473/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3 f.; je mit Hinweisen). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es auch nicht zutreffend, dass es ihm nicht möglich wäre, die Rechtmässigkeit der dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Zwangsmassnahmen in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft wird nach der vorliegend von der Vorinstanz bewilligten Durchsuchung der entsiegelten Gegenstände allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b), im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E.”
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Ein derartiger Zwischenentscheid begründet in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Kostenregelung im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids unmittelbar nach dieser neuen Verfügung innert der Beschwerdefrist beim Bundesgericht angefochten werden.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der”
“Zu ergänzen bleibt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung der (Kosten- und) Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E.”
Wenn das Hauptverfahren bereits abgeschlossen ist und der Rechtsbeistand seine Tätigkeit erbracht hat, geht es bei fraglichen Vor‑ oder Zwischenentscheiden meist nur noch um die Kosten‑/Honorarfrage. Solche Zwischenentscheide können nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden; alternativ lässt sich die Anfechtung nach Eröffnung des Endentscheids innert der Frist des Art. 100 BGG weiterziehen.
“Wenn das Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - jedoch bereits abgeschlossen ist, der Rechtsbeistand seine Arbeit mithin bereits getan hat, droht der beschwerdeführenden Person aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung nicht mehr die Gefahr, dass sie ihre Rechte nicht wahrnehmen kann. In solchen Fällen kann daher allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil geschlossen werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2 [betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Haftverfahren]). Vielmehr geht es bei solchen Zwischenentscheiden einzig noch um die Frage, wer das Honorar des Rechtsbeistands bzw. der Rechtsbeiständin zu bezahlen hat. Soweit die Vorinstanz deshalb die amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren verweigerte, wird der Beschwerdeführer den angefochtenen Zwischenentscheid vom 22. Januar 2024 daher zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil 7B_201/2022 vom 6. November 2023 E. 1.3). Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.”
“Wenn das Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - jedoch bereits abgeschlossen ist, der Rechtsbeistand seine Arbeit mithin bereits getan hat, droht der beschwerdeführenden Person aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung nicht mehr die Gefahr, dass sie ihre Rechte nicht wahrnehmen kann. In solchen Fällen kann daher allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil geschlossen werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Vielmehr geht es bei solchen Zwischenentscheiden einzig noch um die Frage, wer das Honorar des Rechtsbeistands bzw. der Rechtsbeiständin zu bezahlen hat. Soweit die Vorinstanz die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren verweigerte, wird die Beschwerdeführerin den angefochtenen Zwischenentscheid vom 28. September 2022 daher zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteil 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1). Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.”
“Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Letztere Voraussetzung entfällt nach der Rechtsprechung bei selbständigen Zwischenentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 3.2; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann die Verweigerung der vollen Parteientschädigung daher erst mit dem Endentscheid anfechten. Sollte er kein Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache haben, kann er die Verweigerung der vollen Parteientschädigung nach Eröffnung des Endentscheids direkt innert der Frist von Art. 100 BGG an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.3; 142 V 551 E. 3.2 f.; 142 II 363 E. 1). Dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig nach Eröffnung eines unangefochten gebliebenen Endentscheids erhoben wurde, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er setzt sich mit Art. 93 Abs. 3 BGG nicht ansatzweise auseinander.”
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG müssen Beschwerdeführende konkret darlegen, dass ihnen nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und inwiefern die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein umfangreiches Beweisverfahren ersparen würde.
“Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen, dass sie die Steuern 2019 bereits bezahlt habe und das Steueramt zu einer erneuten Zahlungsaufforderung nicht berechtigt sei. Sie setzt sich in ihrer Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Sie zeigt weder auf, dass ihr nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.”
Eine Gutheissung kann als ersparend gelten, wenn die Partei schlüssig und substantiiert darlegt, dass mit einem Verfahrens‑ oder Beweisvorgang ein erheblicher Zeit‑ und Kostenaufwand verbunden wäre (z. B. konkrete Schätzungen zu Dauer und Kosten eines gerichtlichen Gutachtens).
“Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre mangels Gültigkeit der Klagebewilligung in einem verfahrensabschliessenden Endentscheid auf die Klage nicht einzutreten. Die weitere Teilvoraussetzung, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass bei einem Eintreten auf die Klage, das erstinstanzliche Verfahren die Bewertung der erloschenen Gesellschaft, an der die Beschwerdegegnerin beteiligt war, zum Gegenstand hätte. Aus Sicht der Beschwerdeführerin müsste dazu ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden, was ein Beweisverfahren von mindestens einem Jahr und Kosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin legt damit hinreichend dar, inwiefern mit dem prozessualen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Damit ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als erfüllt zu betrachten.”
“Wie gesehen, hat die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung noch nicht verfügt. Anders als in Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 hätte eine Gutheissung der Beschwerde deshalb zur Folge, dass nicht nur sofort ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeigeführt werden könnte, sondern sich damit auch ein bedeutender Aufwand an Zeit (und Kosten) einsparen liesse. Wie sogleich aufzuzeigen ist, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung in ausreichender Weise. Es liegt somit auf der Hand, dass im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens diese Urteilsvoraussetzungen umfassend erarbeitet werden müssten und eine Gutheissung einen erheblichen Aufwand ersparen würden; eine ausführliche Darlegung dieses Umstandes durch die Beschwerdeführenden ist deshalb nicht notwendig (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 93 BGG).”
Wurde in einer Zwischenentscheidung ein Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen, kann die betroffene Partei im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid erneut geltend machen, dass die Einsicht verweigert worden sei (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“Es scheine, als ob die ESTV unter anderem das Vorsteuerabzugsrecht der Leistungsempfänger "vernachlässigt" habe, was aber nur und erst überprüfbar sei, falls ihr die ESTV-internen Akten zugänglich gemacht würden. Dazu ist folgendes zu sagen: Ob die Steuerpflichtige mit ihren Beanstandungen einen Nachteil rechtlicher Natur vorträgt, ist zumindest fraglich. Vor allem aber bringt sie nicht vor, dass die bislang verwehrte Einsichtnahme in die ESTV-internen Akten auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht behebbar sei. Über den Subeventualantrag, wonach der angefochtene Entscheid nichtig sei, weil die ESTV gehörsverletzend vorgegangen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht noch gar nicht befunden. Es wird dies im Hauptsacheverfahren zu tun haben, ebenso wie der Haupt- und der Eventualantrag noch offen sind. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen nicht ohnehin gutheissen, wäre es dieser unbenommen, im Rahmen der Beschwerdeführung gegen den Endentscheid auf das Gesuch um Akteneinsicht zurückzukommen und zu rügen, dass das Gesuch abgewiesen worden sei (Art. 93 Abs. 3 BGG; vorne E. 2.2.2).”
“Es scheine, als ob die ESTV unter anderem das Vorsteuerabzugsrecht der Leistungsempfänger "vernachlässigt" habe, was aber nur und erst überprüfbar sei, falls ihr die ESTV-internen Akten zugänglich gemacht würden. Dazu ist folgendes zu sagen: Ob die Steuerpflichtige mit ihren Beanstandungen einen Nachteil rechtlicher Natur vorträgt, ist zumindest fraglich. Vor allem aber bringt sie nicht vor, dass die bislang verwehrte Einsichtnahme in die ESTV-internen Akten auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht behebbar sei. Über den Subeventualantrag, wonach der angefochtene Entscheid nichtig sei, weil die ESTV gehörsverletzend vorgegangen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht noch gar nicht befunden. Es wird dies im Hauptsacheverfahren zu tun haben, ebenso wie der Haupt- und der Eventualantrag noch offen sind. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen nicht ohnehin gutheissen, wäre es dieser unbenommen, im Rahmen der Beschwerdeführung gegen den Endentscheid auf das Gesuch um Akteneinsicht zurückzukommen und zu rügen, dass das Gesuch abgewiesen worden sei (Art. 93 Abs. 3 BGG; vorne E. 2.2.2).”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache; dies ist bei der Wahl des Rechtsmittels zu berücksichtigen.
“Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittel-instanz, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht geschützt hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 2.2; 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Hauptsache - der Prozess nach Art. 106 ff. SchKG - unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 1.1, nicht publ. in BGE 144 III 541). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben.”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und somit über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer auch die Aufforderung zur Belegung seiner prozessualen Bedürftigkeit (Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Zwischenverfügung) anfechten will, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Vorliegend geht es in der Hauptsache um das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Als portugiesischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA (SR 0.”
Eine vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung gilt als selbständiger Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur unter den in Art. 93 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen zulässig; die beschwerdeführende Partei muss darlegen, dass ohne Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und erheblichen Aufwand ersparen würde (lit. b).
“Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine prozessökonomisch begründete Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Ein solcher Ausnahmefall soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal die Parteien Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2). Wie erwähnt obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, soweit dies nicht augenscheinlich ist.”
Die Unmittelbarkeit eines irreparablen Nachteils muss vom Beschwerdeführer vorgebracht und substantiiert dargelegt werden; ein solcher Nachteil ist gegebenenfalls zu belegen, da er andernfalls nicht als erfüllt gilt.
“En l'occurrence, dans son mémoire, le recourant soutient avoir travaillé comme simple employé pour D.________, tout comme pour C.________, sans avoir occupé une position assimilable à celle d'un employeur. Il n'aborde toutefois pas la question de la recevabilité de son recours au regard de l'art. 93 al. 1 LTF. En particulier, il n'établit pas - ni même n'allègue - que la décision incidente entreprise lui causerait un préjudice irréparable au sens de la jurisprudence précitée. Un tel préjudice n'est par ailleurs pas manifeste, bien au contraire. La juridiction cantonale ayant annulé intégralement la décision sur opposition du 8 novembre 2023, l'intimée devra - après instruction - rendre une nouvelle décision qui pourra être contestée par le recourant. En application de l'art. 93 al. 3 LTF, celui-ci pourra attaquer l'arrêt incident du 14 novembre 2024 dans le cadre d'un éventuel recours contre la décision finale de la cour cantonale, dans la mesure où l'arrêt incident en question influerait sur le contenu de cette décision finale. Pour le reste, le recourant n'allègue pas, et on ne voit pas, que l'admission du recours pourrait conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF), le renvoi du dossier à l'administration pour instruction complémentaire et nouvelle décision ne se confondant en général pas avec une telle procédure (cf.”
Art. 93 BGG dient prozessökonomischen Zwecken: Die selbständige Anfechtung von Vor‑ und Zwischenentscheiden ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht eine Angelegenheit nur einmal beurteilen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv anzuwenden. Im Regelfall können die Parteien Einwendungen gegen Zwischenentscheide im Endentscheid vorbringen, soweit sich der Zwischenentscheid auf dessen Inhalt auswirkt.
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist indessen restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihre Argumente doch im Rahmen des Endentscheids vorbringen, soweit sich der Zwischenentscheid auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen).”
“Selon l'art. 90 de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110), le recours au Tribunal fédéral n'est en principe recevable que contre les décisions qui mettent fin à la procédure, dites décisions finales; un recours séparé contre des décisions préjudicielles ou incidentes, hormis celles portant sur la compétence ou la récusation visées par l'art. 92 LTF, n'est recevable qu'aux conditions spécifiques prévues par l'art. 93 LTF. Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre les décisions incidentes qui ne portent ni sur la compétence ni sur la récusation. Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision attaquée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF).”
“Ein Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, ist in der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes ein Vor- und Zwischenentscheid (Art. 92 f. BGG; BGE 147 III 451 E. 1.2; 139 V 42 E. 2.3; 133 V 477 E. 4.1.3). Betrifft der Zwischenentscheid weder Zuständigkeit noch Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG), ist er einzig nach Massgabe von Art. 93 BGG an das Bundesgericht weiterziehbar. Die Anfechtbarkeit hängt davon ab, dass der Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 147 III 159 E. 4.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; 142 III 798 E. 2.2), oder dass das Bundesgericht durch Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 426 E. 1.3.2).”
Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu bejahen.
“September 2024 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 fest. Mit Replik vom 24. Dezember hielt A an seinen Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Klarheit über den der Anordnung zugrunde liegenden”
Bestimmte selbständig eröffnete Zwischenentscheide in Strafsachen sind nach Art. 93 BGG nicht mit der Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar; das in der Quelle genannte Beispiel bestätigt diese Unanfechtbarkeit.
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur dann zulässig, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Dies wird in der Rechtsprechung unter anderem bei der Aussonderung und getrennten Aufbewahrung von Beweismitteln geprüft; im zitierten Fall wurde ein solcher Nachteil verneint.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), wobei die zweite Variante vorliegend nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Offenbleiben kann, ob sich auch die Voraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils gestützt auf die "Star-Praxis" begründen lässt, die sich nach der Rechtsprechung einzig auf die Frage der Beschwerdelegitimation bezieht (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid gerade damit begründet, dem Beschwerdeführer drohe durch die Aussonderung und separate Aufbewahrung des USB-Sticks kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.”
Ein Mangel der Aktenführung kann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen. Insbesondere kann ein solcher Nachteil bei sehr umfangreichen Akten (vgl. mehrere Kartons bzw. über 80 Bundesordner) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, während bei kleineren, übersichtlich erschlossenen Akten das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil bereits verneint hat.
“die daraus fliessende behördliche Aktenführungspflicht sei verletzt worden, weil kein hinreichendes Aktenverzeichnis erstellt worden sei. Es stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG diesbezüglich gegeben ist. Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3). Es versteht sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung dieser in Art. 100 StPO konkretisierten Pflicht nicht wirksam wahrgenommen werden kann. Indessen erscheint fraglich, weshalb ein allfälliger Mangel der Aktenführung der vom Beschwerdeführer gerügten Art bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht noch im Verfahren gegen den Endentscheid beseitigt werden kann. Das Bundesgericht hat einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG jedenfalls dann verneint, wenn die Akten der Staatsanwaltschaft aus einem einzigen Bundesordner bestehen und über ein Griffregister mit acht Faszikeln erschlossen sind (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich indes gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um umfangreiche Akten (15 Kartonschachteln mit über 80 Bundesordnern; vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Insofern kann bei einem allfälligen Mangel der Aktenführung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es ist mithin auf die Beschwerde einzutreten.”
Praktischer Hinweis: Entscheide, die lediglich Umsetzungsauflagen oder ergänzende nicht‑materielle Nebenbestimmungen enthalten, bewirken regelmässig keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und führen daher häufig zum Nichteintreten nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Eine in einem Vorentscheid angedrohte Sanktion begründet für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, sofern die Sanktion erst durch eine spätere, separate Verfügung angeordnet würde. Vorläufige Festlegungen (z.B. die Bestimmung eines Stundensatzes) sind als incidente Entscheide anzusehen und können zusammen mit der nachfolgenden, abschliessenden Verfügung angefochten werden.
“In diesem Umfang ist er gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG direkt anfechtbar (vgl. BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 1.1; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 1.3). Der Beschwerdeführerin gereicht es im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Nachteil, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2020, in dem lediglich eine Anfechtbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 93 BGG und nicht von Art. 92 BGG geprüft worden war (vgl. VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.4), nicht an das Bundesgericht weitergezogen hatte. 1.4 Ausserdem hat die Vorinstanz eine ergänzende Beurteilung durch das ARE im Rahmen der nochmals einzuholenden kantonalen Gesamtverfügung vorbehalten und eine ordnungsgemässe Eröffnung durch die kommunale Leitbehörde an alle Verfahrensbeteiligten verlangt. Der angefochtene Rekursentscheid geht in dieser Hinsicht über die Kernfrage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin hinaus. In diesem Zusammenhang hängt die direkte Anfechtbarkeit von Art. 93 Abs. 1 BGG ab. Insoweit scheidet vorliegend die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG aus, weil nicht ersichtlich ist, dass ein gutheissender Beschwerdeentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Was die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Rückweisung keine materiell-rechtlichen Anordnungen enthält. Dadurch wird der Beurteilungsspielraum der erstinstanzlichen Behörden nicht erheblich eingeschränkt, sodass kein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt wird (vgl. dazu BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 139 V 99 E. 1.4). In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ebenso steht ihr die Legitimation zu, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs.”
“1 BGG wären Auflagen und Weisungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten, welcher nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.4 f.). Die dem Beschwerdeführer im Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Sanktion im Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich alleine noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst vorgenommen werden dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet wurde. Diese Verfügung wiederum wäre als Endentscheid anfechtbar, in dessen Rahmen auch die vorliegend umstrittene Auflage überprüft werden könnte (vgl. BGE 146 I 62 E. 5; BGr, 22. Oktober 2009, 8C_716/2009, E. 3.2). Daraus, dass die betroffene Person sich zuerst der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen muss, um die Weisung mit der darauf zu erfolgenden Kürzung anzufechten, und erst mit dem Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid, der die Sanktion ausspricht, Gewissheit über die von ihr bezweifelte Rechtmässigkeit der Weisung erhält, resultiert kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2). 2.2 Da § 21 Abs. 2 SHG auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 angeordnete Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens Anwendung findet, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers hatte sich die Vorinstanz damit nicht materiell mit der umstrittenen Auflage auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer wird diese vielmehr erst im Rahmen der Anfechtung eines allfälligen Kürzungsentscheids der Beschwerdegegnerin infolge einer Missachtung anfechten können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.2; VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2; BGE 146 I 62 E. 5.2 und 5.4). 2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Weisung betreffend die psychiatrische Untersuchung sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E.”
“Zusammengefasst kann jedenfalls festgehalten werden, dass das Bundesgericht die verwaltungsgerichtlichen Urteile nicht als Endentscheide auffasst, wenn vor Baufreigabe noch einen Umsetzungsspielraum eröffnende Auflagen zu erfüllen sind. Regelmässig läuft somit eine Rechtsmittelfrist gegen Verwaltungsgerichtsurteile erst ab Eröffnung des Entscheides betreffend die Nebenbestimmungen und nicht bereits mit dem Urteil über die Stammbaubewilligung. Rechtskräftig werden solche (Verwaltungsgerichts-)Entscheide folglich erst nach der letztmaligen Beurteilung der Nebenbestimmungen; zuvor können sie (ausser unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG) ohnehin noch gar nicht erfolgreich angefochten werden. Mit Blick auf § 322 Abs. 3 PBG wird somit deutlich, dass die Stammbaubewilligung in einer Vielzahl von Fällen nicht verwirken kann, bevor nicht auch die Nebenbestimmungen abschliessend beurteilt sind und damit die Rechtskraft eingetreten ist (s. zum Ganzen VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00477, E. 5).”
“La première porte sur la fixation des divers tarifs horaires, étant précisé que l'autorité de surveillance peut alors fixer un tarif selon les différentes activités, compte tenu de la complexité de la liquidation et, par conséquent, leur répartition en diverses catégories, par exemple travaux de pure routine, tâches simples et activité exigeante (ATF 130 III 611 consid. 3.3). La seconde porte sur la rémunération finale selon un décompte détaillé des activités de l'administration (ATF 130 III 611 consid. 3.1), tout prélèvement d'acomptes sur les biens de la masse devant être approuvé par l'autorité de surveillance (ATF 130 III 176; arrêt 5A_31/2010 du 29 avril 2010 consid. 4.1, publié in RDAF 2010 I p. 272 et Pra 2011 n° 75 p. 536). Néanmoins, si l'autorité de surveillance décide de procéder ainsi et de fixer, dans une première décision, uniquement le tarif horaire applicable avant d'arrêter, dans une seconde, selon l'art. 47 al. 1 OELP, la rémunération sur la base du décompte détaillé à fournir par l'administrateur spécial, la première décision est de nature incidente, au sens de l'art. 93 al. 1 LTF. En conséquence, elle peut, et doit, même si les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF ne sont pas remplies pour un recours immédiat, être attaquée en même temps que la seconde (arrêt 5A_491/2014 du 25 septembre 2014 consid. 2.2.1, publié in SJ 2015 I p. 33).”
Soweit Art. 93 Abs. 3 BGG massgeblich ist, gilt: Wer die Ausnahmetatbestände des Art. 93 Abs. 1 BGG geltend macht, muss — sofern deren Vorliegen nicht ohne Weiteres aus den Akten oder der Natur der Sache ersichtlich ist — konkret darlegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil (lit. a) bzw. ein durch einen sofortigen Endentscheid erspartes, hinsichtlich Dauer und Kosten aussergewöhnliches, weitläufiges Beweisverfahren (lit. b) gegeben ist. Insbesondere sind offene Tatfragen und die genau erforderlichen Beweismittel zu benennen; bei lit. b ist darzulegen, inwiefern diese Beweiserhebungen erheblichen Zeit‑ und Kostenaufwand verursachen würden. Wo nötig sind entsprechende Aktenhinweise beizufügen.
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein (vgl. den zutreffenden französischen Wortlaut: " longue et coûteuse", Urteile 5A_747/2021 vom 21. März 2022 E. 1.4.1; 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind.”
“a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein (vgl. den zutreffenden französischen Wortlaut: " longue et coûteuse", Urteil 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E.”
“ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). Si le recours n'est pas ouvert, faute de remplir ces conditions, ou qu'il n'a pas été utilisé, la décision préjudicielle ou incidente peut être attaquée avec la décision finale dans la mesure où elle influe sur le contenu de celle-ci (art. 93 al. 3 LTF). S'agissant de la seconde condition de l'art. 93 al. 1 let. b LTF - seule disposition pertinente dans le cas présent -, la jurisprudence exige que la partie recourante établisse, si cela n'est pas manifeste, qu'une décision finale immédiate permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse; cette partie doit indiquer de manière détaillée, en particulier, quelles questions de fait sont encore litigieuses et quelles preuves, déjà offertes ou requises, doivent encore être administrées, et en quoi celles-ci entraîneraient une procédure probatoire longue et coûteuse (ATF 134 II 137 consid. 1.3.3; 133 III 629 consid. 2.4.2; voir également ATF 142 V 26 consid. 1.2). Tout complément d'instruction entraîne nécessairement des frais et un prolongement de la procédure; cela ne suffit toutefois pas pour ouvrir le recours immédiat. Pour que la condition légale soit remplie, il faut que la procédure probatoire, par sa durée et son coût, s'écarte notablement des procès habituels; cette condition doit être interprétée restrictivement (arrêt 5A_612/2024 du 9 octobre 2024 consid.”
“Les recourants prétendent enfin que l'admission du recours permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). La recevabilité du recours contre un arrêt incident en application de l'art. 93 al. 1 let. b LTF suppose quant à elle non seulement que l'admission du recours puisse conduire immédiatement à une décision finale, exigence qui serait remplie en l'occurrence, mais également que cette décision permette d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse. Pour que cette dernière condition soit remplie, il faut que la procédure probatoire, par sa durée et/ou par son coût, s'écarte notablement des procédures habituelles (arrêt 4A_506/2022 du 20 juin 2023 consid. 1.1.1 et les arrêts cités). L'art. 93 al. 1 let. b LTF doit être appliqué de façon stricte, dès lors que le recours immédiat se conçoit comme une exception et que l'irrecevabilité d'un tel recours ne porte pas préjudice aux parties, qui peuvent contester la décision incidente en même temps que la décision finale (art. 93 al. 3 LTF; ATF 144 III 253 consid. 1.3). Il incombe à la partie recourante d'établir, si cela n'est pas manifeste, qu'une décision finale immédiate permettrait d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse; cette partie doit indiquer de manière détaillée, en particulier, quelles questions de fait sont encore litigieuses et quelles preuves, déjà offertes ou requises, doivent encore être administrées, et en quoi celles-ci entraîneraient une procédure probatoire longue et coûteuse (ATF 134 II 137 consid. 1.3.3; 133 III 629 consid. 2.4.2). Les recourants se contentent en l'occurrence d'affirmer que la procédure serait longue car elle a commencé en novembre 2019 et que la Cour de justice (éventuellement aussi le Tribunal fédéral) serait vraisemblablement saisie par la partie succombante. Ils font valoir que la procédure serait coûteuse en raison de la nouvelle instruction du TAPI et des recours à venir. Partant, ils n'établissent pas que le TAPI devra ordonner une procédure probatoire prenant un temps considérable et exigeant des frais importants au sens de l'art.”
Art. 93 Abs. 1 BGG ist aus prozessökonomischen Gründen restriktiv auszulegen: die selbständige Anfechtbarkeit von Vor‑ und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht eine Angelegenheit nur einmal behandeln soll. Ob die Voraussetzungen für eine selbständige Beschwerde erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht; die beschwerdeführende Partei hat das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist.
“Bei dieser dritten Konstellation geht es ausschliesslich um den Aufwand für ein Beweisverfahren (und damit nicht um den Aufwand für die Auslegung und/oder Anwendung des Rechts). Die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2). Zu denken ist daran, dass ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt werden müssen, dass zahlreiche Zeugen zu befragen sind oder dass eine rogatorische Einvernahme im Ausland abzuhalten ist (Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2). 4.2.3. Die auf diese drei Tatbestände beschränkte selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3). 4.2.4. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass es bei den Anfechtungsvoraussetzungen bleibt, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art.”
“Soweit das Handelsgericht den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss sodann aufforderte, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, schliesst dieser Entscheid das Klageverfahren nicht ab. Auch betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG). Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E.”
“Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t :”
Eine durch die Vorinstanz veränderte oder aberkannte Parteistellung kann einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG begründen und damit die Beschwerde als zulässig erscheinen lassen.
“Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid indessen nicht bloss eine Verfahrenstrennung vorgenommen bzw. den Entsiegelungsentscheid betreffend mehrere digitale Datenträger auf getrennte Verfahren verwiesen, sondern zugleich auch die Parteirollen neu definiert und den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in diesen neuerdings getrennt geführten Verfahren abgesprochen. Durch diese von den Beschwerdeführern als bundesrechtswidrig gerügte Missachtung ihrer Parteistellung droht ihnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 1).”
In Einzelfällen kann eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein, wenn durch Entscheide über Begutachtungen der beschuldigten Person oder die Nichtbewilligung von Überwachungsmassnahmen ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil, namentlich ein irreparabler Beweisverlust, dargetan wird. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an; nicht jede Begutachtung begründet automatisch einen solchen Nachteil.
“Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Ergänzungsfragen betreffen primär die fachlichen Ausbildungen der beiden Gutachter, die gewählte wissenschaftliche Methodik und die Supervision. Die grundsätzliche Verwertbarkeit des Gutachtens scheint der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, eine erst später noch eingeholte Ergänzung des Glaubhaftigkeitsgutachtens verliere mit fortlaufender Zeit derart an Aussagekraft, dass damit ein irreversibler Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daher aus dem von ihm zitierten Urteil. Dieses betraf die Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Da namentlich bei Begutachtungsfällen der beschuldigten Person die spezifische Gefahr von Beweisverlusten drohen kann, wenn erst das Sachgericht die ausreichende Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration akzessorisch prüfen würde, wurde damals ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bzw. ein drohender Beweisverlust nach Art. 394 lit. b StPO bejaht. Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass die Begutachtung der beschuldigten Person direkt in deren Grundrechte eingreift und das gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt stattfindet. Käme das Sachgericht zum Schluss, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft oder gar unverwertbar, wäre eine erneute Begutachtung nach Ablauf derart langer Zeitspannen möglicherweise nicht mehr sachdienlich (Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 144 I 253; vgl. auch Urteil 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f., zur Publikation vorgesehen). Hier geht es nicht um die Begutachtung des Beschwerdeführers sondern der Privatklägerin und des Privatklägers, und ist angesichts der streitgegenständlichen Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers auch kein drohender Beweisverlust dargetan. Folglich können die vorliegenden Sachverhaltsumstände nicht mit jenen verglichen werden, die dem BGE 144 I 253 zugrunde lagen.”
“Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Die Beschwerdeschrift ist mitunterzeichnet vom baselstädtischen Ersten Staatsanwalt; die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist zudem für Strafverfolgungen im ganzen Kanton grundsätzlich zuständig. Die Beschwerdelegitimation ist damit gegeben. Auch die Sachurteilsvoraussetzungen des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und der kantonalen Letztinstanzlichkeit des Nichtbewilligungsentscheides (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 274 und Art. 279 Abs. 3 StPO) sind erfüllt (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200; 137 IV 340 E. 2.2.2 S. 343, E. 2.3 S. 344-346). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die streitige Nichtgenehmigung der Überwachung die Aufklärung von Verbrechen und schweren Vergehen beeinträchtigen und zu einem empfindlichen Beweisverlust bei der Ermittlung der Täterschaft führen könnte. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.”
Ausnahsweise kann eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit oder der Entsiegelung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist aber, dass der Betroffene ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütztes Interesse (etwa an der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse) geltend macht und dies substanziiert darlegt.
“Hinzu kommt noch Folgendes: Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen besondere Umstände des Einzelfalles, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit von Beweisen (bzw. an ihrer sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse (BGE 141 IV 289 E. 1.3 und E. 2.10.3). Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende verwertbare Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter. Zum Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG enthält die Beschwerdeschrift im Übrigen keine Vorbringen.”
“Wie erwähnt dürfen nach der Rechtsprechung besondere Umstände des Einzelfalles, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises bzw. der Amtshandlung (und an deren sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse (BGE 141 IV 289 E. 2.10.3; vgl. auch BGE 141 IV 284 E. 2.3). Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Interessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor; sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall zu verneinen.”
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht bereits gegeben, wenn die betreffenden formellen oder materiellen Rügen im noch hängigen Verfahren vorgebracht werden können. In einem solchen Fall liegt nach der Rechtsprechung kein aktueller Anspruch auf sofortige Beschwerde ans Bundesgericht vor.
“Soweit ersichtlich, liegt im vom Beschwerdeführer angestrebten Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt Gabriele Faccoli noch kein vor Bundesgericht anfechtbarer kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 bzw. 92 BGG vor. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers steht es ihm somit offen, etwaige formelle und materielle Rügen im noch hängigen Ausstandsverfahren vorzubringen und erwächst ihm deshalb insoweit offenkundig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wegen einer Verletzung seines Rechts auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 ff. StPO als erfüllt erachtet, weil die Stellungnahme des Staatsanwalts vom 9. Januar 2024 nur ihm, nicht aber seinem amtlichen Verteidiger zugestellt worden sei. Einerseits erstreckt sich die dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nicht automatisch auf Neben- und Rechtsmittelverfahren (Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.11). Dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung von der Verfahrensleitung auch für das Ausstandsverfahren bewilligt wurde bzw. er dies beantragt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch dargetan. Andererseits stand es dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres offen, seinem amtlichen Verteidiger im Hauptverfahren die fragliche Stellungnahme des Staatsanwalts zur Kenntnisnahme zu bringen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit auch in diesem Punkt offensichtlich nicht dargetan.”
Beim Nichteintreten ist darzulegen, dass ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegt, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin künftig positives Urteil nicht mehr behoben werden könnte; wird ein solcher nicht aufgezeigt, sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt und die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
“Die Beschwerdeführerin vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt. Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte (Art. 98 BGG). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.”
Das Bundesgericht überprüft die Bundesrechtskonformität der Anordnung eines Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“ff. mit Hinweisen; sodann jüngeren Datums etwa Urteile 8C_645/2023 vom 2. November 2023 und 8C_303/2023 vom 30. Mai 2023), dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_679/2023 vom 3. November 2023 mit Hinweis), dass dies insbesondere auch hinsichtlich des Einwands gilt, bei einer (erneuten) Begutachtung handle es sich um eine unnötige "second opinion", womit eine Verfahrensverzögerung verbunden sei (statt vieler unlängst insbesondere zur Rüge der Verfahrensverzögerung: Urteil 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 2 -”
“ff. mit Hinweisen; sodann jüngeren Datums etwa Urteile 8C_645/2023 vom 2. November 2023 und 8C_303/2023 vom 30. Mai 2023), dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_679/2023 vom 3. November 2023 mit Hinweis), dass dies insbesondere auch hinsichtlich des Einwands gilt, bei einer (erneuten) Begutachtung handle es sich um eine unnötige "second opinion", womit eine Verfahrensverzögerung verbunden sei (statt vieler unlängst insbesondere zur Rüge der Verfahrensverzögerung: Urteil 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 2 -”
Gemeinden können vor Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG geltend machen, wenn kantonale Anordnungen oder Instruktionen ihre planungsautonome Handlungsbefugnis beeinträchtigen (vgl. Rechtsprechung zur Autonomie der Gemeinde und zu Injonktionen). Ebenso können Rückweisungsentscheide, die der Gemeinde keinen Entscheidungsspielraum lassen, als selbständig anfechtbare Entscheide gelten, weil die Kommune dadurch gezwungen wäre, an den aufgezwungenen Vorgaben Folge zu leisten und gegebenenfalls anschliessend ihren eigenen Entscheid anfechten zu müssen.
“Par décision du 26 janvier 2021, la municipalité a refusé le permis de construire, en application de l'art. 47 LATC (effet anticipé négatif des plans), arguant de l'annulation de son projet de révision de PGA le 16 avril 2020 (cause 1C_632/2018; ATF 146 II 289) et de l'élaboration d'une zone réservée. L'arrêt attaqué annule cette décision pour violation du droit cantonal et renvoie la cause à la municipalité pour nouvelle décision sur la demande de permis de construire, sans application des mesures conservatoires des art. 46 ss LATC; la commune est notamment invitée à examiner le respect des prescriptions du PEP "Au Vernex". L'arrêt entrepris s'analyse dès lors comme une décision incidente (cf. ATF 145 III 42 consid. 2.1; arrêt 1C_533/2021 du 19 janvier 2023 consid. 1.2). En vertu de l'art. 93 al. 1 LTF, les décisions incidentes notifiées séparément qui ne portent pas sur la compétence ou sur une demande de récusation ne peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droit public que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let. a), ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b). Au stade de la recevabilité, la Commune de Montreux se prévaut de l'autonomie dont elle bénéficie en matière de planification, reconnue sur le plan cantonal (cf. art. 139 al. 1 let. d Cst-VD [RS/VD 101.01]; arrêt 1C_267/2019 du 5 mai 2020 consid. 7.2), si bien qu'elle est sous cet angle recevable à agir (art. 89 al. 2 let. c LTF). Savoir si elle est réellement autonome dans ce domaine relève du fond (ATF 146 I 36 consid. 1.4; arrêt 1C_240/2021 du 23 janvier 2023 consid. 1, destiné à publication). La jurisprudence admet qu'un préjudice irréparable au sens de 93 al. 1 let. a LTF peut, pour une commune, résulter des injonctions du Tribunal cantonal auxquelles elle doit se soumettre: en effet, on ne peut pas exiger d'une commune, qui peut invoquer son autonomie au sens de l'art.”
“Indem der Bezirksrat die Sache an die Beschwerdeführerin zur Abklärung zurückwies, ob und in welcher Höhe beim Beschwerdegegner Kabelanschlussgebühren entstanden seien, und sie die Rückforderung entsprechend neu festzusetzen bzw. allenfalls darauf zu verzichten habe, liegt eine solche Konstellation vor. Die Beschwerdeführerin wird im Anschluss an die entsprechenden Abklärungen die dem Beschwerdegegner angefallenen Kabelanschlussgebühren zu berücksichtigen und ihre Rückerstattungsforderung allenfalls anzupassen haben, wobei ihr diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Damit liegt vorliegend ein anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen wird praxisgemäss von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgegangen, wenn eine Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen wäre, den von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben Folge zu leisten und hernach ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 letzter Absatz).”
“Demnach kommt den privaten und allfälligen öffentlichen Interessen, das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, faktisch ein grösseres Gewicht zu, als wenn es sich um ein Objekt mit hohem Schutzwürdigkeitsgrad handeln würde. Rentabilitätsüberlegungen der Eigentümerschaft können allerdings – bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit – für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.4; Josua Raster/Thomas Wipf, in: Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 360 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin erleidet aufgrund des angefochtenen Entscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären.”
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Entscheide, soweit diese in sachlichen Bereichen stehen, die mit dem Zivilrecht zusammenhängen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt die Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur voraus; blosse Befürchtungen genügen nicht.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin tut nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, dass ihr durch den angefochtenen Rechtsmittelentscheid bezüglich des Zirkularbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Mai 2023 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in diesem Sinne droht. Das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde springt auch nicht offensichtlich in die Augen.”
Bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen ist Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein nicht einschlägig. Auch in Patentsachen lässt sich die Voraussetzung von lit. b regelmässig nicht bejahen, wenn die von der Beschwerdeführerin dargelegten prozessualen Schritte den üblichen Ablauf und damit keine überdurchschnittliche Einsparung an Zeit oder Kosten begründen. Ebenso wird durch die Aufhebung eines einfachen Rückweisungsentscheids in der Regel kein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart, sodass lit. b meist nicht erfüllt ist.
“Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen fällt dabei die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein ausser Betracht (BGE 144 III 475 E. 1.2).”
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "z.B. mehrere Gerichtsgutachten" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines bzw. mehrerer Gutachten von erheblicher Komplexität gefordert ist, deren Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahmen. Indessen müssen auch diese klar den üblichen Rahmen sprengen, wobei auch hier die spezifischen Kosten eines Patentnichtigkeitsverfahrens in Betracht zu ziehen sind.”
“noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt, dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171), dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:”
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG kann verneint werden, wenn dem Betroffenen noch effektive alternative Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mittels derer sich die beanstandeten Rechtsfolgen im weiteren Verfahren noch beheben lassen.
“Demnach kommt den privaten und allfälligen öffentlichen Interessen, das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, faktisch ein grösseres Gewicht zu, als wenn es sich um ein Objekt mit hohem Schutzwürdigkeitsgrad handeln würde. Rentabilitätsüberlegungen der Eigentümerschaft können allerdings – bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit – für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.4; Josua Raster/Thomas Wipf, in: Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 360 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin erleidet aufgrund des angefochtenen Entscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären.”
Zur Anfechtbarkeit: Nach Art. 93 Abs. 1 BGG genügt die blosse Möglichkeit eines Nachteils nicht; der Nachteil muss rechtlicher Natur und nicht wieder gutzumachend (irreparabel) sein. Rein tatsächliche Nachteile, etwa Verfahrensverlängerungen oder Mehrkosten, genügen nicht. In der Rechtsprechung wird im Regelfall angenommen, dass letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG bewirken; Ausnahmen kommen vor, wenn der Zwischenentscheid tatsächlich zu einem endgültigen rechtlichen Nachteil führen kann (z. B. teilweise Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte).
“Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden können. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 90 E. 1.1.3, 321 E. 2.3 mit Hinweisen).”
“Angefochten sind drei kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen eine Beschlagnahme in einem Strafverfahren teilweise aufgehoben wird. Dagegen steht jeweils die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um drei Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG betreffen. Demnach sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vermögenswerte auf dem gesperrten Bankkonto seien ihr vollumfänglich zu restituieren. Sofern dies zutrifft, was vom Sachgericht zu beurteilen ist, droht der Beschwerdeführerin durch die teilweisen Freigaben der beschlagnahmten Vermögenswerte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zudem als Geschädigte nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.1 und E. 2.3 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.”
“Demnach kommt den privaten und allfälligen öffentlichen Interessen, das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, faktisch ein grösseres Gewicht zu, als wenn es sich um ein Objekt mit hohem Schutzwürdigkeitsgrad handeln würde. Rentabilitätsüberlegungen der Eigentümerschaft können allerdings – bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit – für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.4; Josua Raster/Thomas Wipf, in: Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 360 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin erleidet aufgrund des angefochtenen Entscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September 2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5). 2.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2). 2.5.1 Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären.”
“oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Durch Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60% in leidensangepasster Tätigkeit enthält der angefochtene Entscheid -ungeachtet der Rückweisung im Sinne der Erwägungen zur Neubemessung des Tabellenlohnabzuges und zwecks endgültiger Bestimmung des Invaliditätsgrades - materiell verbindliche Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin bereits zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG verpflichten. Da der auf dieser Vorgabe beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.”
Die Beschwerde gegen eine Kosten- und Entschädigungsregelung als selbständig eröffneter Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Insbesondere kommt nur Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder lit. b (erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten) in Betracht. Art. 93 Abs. 1 lit. b wird restriktiv ausgelegt: Gefordert sind Aufwendungen, die über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinausgehen; dies muss — sofern nicht offensichtlich — im Einzelnen dargetan werden.
“Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid dem Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben und die Sache in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und des mitangefochtenen Beschlusses des Gemeinderats auch insofern zur Durchführung einer Baukontrolle und eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurückgewiesen, als dies der Regierungsrat, insoweit in Bestätigung des Entscheids des Gemeinderats, noch abgelehnt hatte. Sie hat dabei gewisse Vorbringen bzw. Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet resp. nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend beurteilt und Beweismassnahmen in diesem Verfahren als nicht erforderlich erachtet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 149 II 190 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Dies gilt auch für die vorliegend einzig angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen diese Regelung ist somit nur nach den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig. Letztere Variante kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Kosten- und Entschädigungsregelung bewirkt weiter keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie grundsätzlich im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Diese Voraussetzung wird, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (Urteile 1C_117/2024 vom 8. März 2024 E. 5.1; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wird nicht geltend gemacht, dass die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder dass besonders aufwändige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selber aus, dass alle Beweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhoben und gewürdigt werden könnten, was einen ausserordentlich grossen Verfahrensaufwand im Sinne des Gesagten ausschliesst. Folglich kann auch unter dem Titel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.”
“Die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG legt das Bundesgericht, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Aufhebung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz angefochten ist. Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3; 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68 mit Hinweisen). In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
Hält die betroffene Person im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren ihre behaupteten Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend substanziiert, fehlt vor Bundesgericht häufig die Sachurteilsvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Rechtsprechung verlangt, dass Tangiertes zumindest kurz umschrieben, glaubhaft gemacht und die betreffenden Aufzeichnungen bezeichnet werden. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, von Amtes wegen nach nicht substanzierten Geheimnisschutzgründen zu forschen.
“Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte nur zulässig, wenn der betroffenen Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1 f.; Urteil 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die betroffene Person die angerufenen Geheimhaltungsinteressen spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend substanziieren. Kommt sie ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 138 IV 225 E.”
“Mit Blick auf die besondere Stellung der Privatgeheimnisse im Verhältnis zu den anderen Beschlagnahmehindernissen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht zuweilen festgehalten, der pauschale Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos vermöge keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (statt vieler Urteile 7B_123/2023 vom 29. November 2023 E. 3.1; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn würden in einem Entsiegelungsverfahren keine gesetzlichen Geheimnisrechte im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO substanziiert angerufen, bilde vor dem Zwangsmassnahmengericht auch der (bloss) akzessorische Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation bestimmt) respektive fehle es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren an der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (statt vieler Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, vermag jedoch nicht darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wären: Die Vorinstanz stellte fest, offenkundig zu schützende Geheimnisse seien weder erkennbar, noch habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Geheimnisinteressen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und ruft auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine geschützten Geheimhaltungsinteressen an. Stattdessen bringt er im Wesentlichen vor, die Siegelung sei nicht rechtskonform durchgeführt worden und es hätte daher gar nicht auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden dürfen.”
“Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein und es ist auch nicht erkennbar, dass diese erfüllt wäre: Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich im kantonalen Verfahren in pauschaler Art und Weise auf seine Privat- und Intimsphäre berufen ("Kommunikation", "Fotos von ihm, seinem Sohn, seiner Ehefrau, seinem Vater sowie weiteren Frauen"), ohne konkret anzugeben, welche einzelnen Fotos oder Gespräche schützenswerte Privatgeheimnisse darstellen sollten, welche dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat vorgingen oder nicht untersuchungsrelevant seien. Diesbezüglich sei er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer stellt die mangelnde Substanziierung eines Geheimhaltungsrechts vor Bundesgericht nicht in Abrede, sondern argumentiert vielmehr, mangels eines hinreichenden Tatverdachts sei "die Entsiegelung grundsätzlich abzuweisen" und "die Geheimsphäre uneingeschränkt zu [wahren]", weshalb auch nicht weiter auszuführen und zu belegen sei, dass die angefochtene Verfügung einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse darstelle.”
Eine Beschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht bewirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG; Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder des Akteneinsichtsrechts können in der Regel wirksam mit der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden.
“93 BGG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt eine Beschränkung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie - wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden kann (siehe zuletzt Urteil 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der Tonaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung. Sie behauptet, sie habe begründeten Zweifel an der korrekten Protokollierung der Verhandlung. Insbesondere bei der Antwort zur Frage 27 stimme die Kontonummer nicht: Das Konto 1105 sei falsch, es müsste Konto 1205 heissen. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin bloss - und im Allgemeinen - aus, die Tonaufnahmen seien "für den strafrechtlichen Vorwurf ihr gegenüber in verschiedener Hinsicht relevant". Damit vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Der Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
“Die Beschwerdeführerin bringt im Hinblick auf die vorinstanzlich beschränkte Akteneinsicht bloss in pauschaler Weise vor, sie könne ohne Akteneinsicht ihre "Verfahrensrechte" nicht ausüben. Allerdings begründet sie nicht, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die Verletzung dieser "Verfahrensrechte" im Rechtsmittel gegen einen für sie negativen Endentscheid zu rügen (vgl. auch Urteil 2C_887/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2.2). Dementsprechend stellt die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2023 mit Blick auf die lediglich eingeschränkte Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keinen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.”
“Der angefochtene Zwischenentscheid beschlägt allerdings nicht die Frage, ob dieses Tier vor Abschluss des Verfahrens euthanasiert werden darf, sondern betrifft eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz erachtete diese mit Blick auf das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Mitarbeitenden des Veterinäramts, der Gesundheitsdirektion und Dritten zum Schutz der mit dem Verfahren oder dem Pferd befassten Personen als geboten. Inwiefern es im Sinn der dargelegten Rechtsprechung rechtsstaatlich unzumutbar erscheinen sollte, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anonymisierung von in Akten erwähnten Personen auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die sinngemäss behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs könnten ohne Weiteres bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden. Die angefochtene Verfügung bewirkt demnach betreffend die Akteneinsicht keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da eine Gutheissung der Beschwerdeanträge im Zusammenhang mit der Akteneinsicht auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf nicht einzutreten.”
Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die versicherte Person, da sie den Rückweisungsentscheid zusammen mit dem späteren Endentscheid anfechten kann. Anders kann dies für den Versicherungsträger sein, wenn er durch materielle Vorgaben gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen.
“Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig des oberinstanzlich angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtssuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für den Versicherungsträger, wenn dieser durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren.”
Die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers ist zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung trifft dies insbesondere zu, wenn zwischen der beschuldigten Person und dem amtlichen Verteidiger keine Vertrauensbasis mehr besteht oder der Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt; der Beschwerdeführer muss diesen Umstand in vertretbarer Weise konkret darlegen.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung trifft dies im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann zu, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (Urteil 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt konkret dar, weshalb seiner Auffassung nach das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.”
“Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn dieser seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; Urteile 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015; 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise aufgezeigt, weshalb seines Erachtens zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger keine Vertrauensbasis mehr bestehe und inwiefern dieser seine Pflichten vernachlässigt habe. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt.”
Vor der Genehmigung der angepassten Baupläne und des Nachweises über die Einhaltung der höchstzulässigen Baumasse darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Eine allfällige Genehmigung ist den Betroffenen zu eröffnen, damit sie sich gegebenenfalls wirksam zur Wehr setzen können.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht den Beschwerdeführern schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin mit den Bauarbeiten vor der Genehmigung der angepassten Pläne und des Nachweises über die Einhaltung der höchstzulässigen Baumasse nicht beginnen darf. Eine allfällige Genehmigung der angepassten Baupläne ist den Beschwerdeführern durch den Gemeinderat Männedorf zu eröffnen, damit sie sich gegebenenfalls wirksam zur Wehr setzen können (vgl. Urteile 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.9; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1).”
Ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Androhung verbunden, im Säumnisfall nicht einzutreten (wegen ausstehendem Kostenvorschuss), gehört zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, dass die betroffene Partei ihre Mittellosigkeit darlegt. Blosse, nicht weiter begründete Behauptungen oder lapidare Belege genügen nicht.
“Die Leistung des Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird er auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO), weshalb insofern ein Nachteil rechtlicher Natur drohen kann. Art. 101 ZPO findet auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Urteile 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2; 5A_654/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1; 5A_728/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3). Daher kann die Beschwerde in Zivilsachen offenstehen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Besteht der behauptete Nachteil aber in der möglichen Verhinderung des Zugangs zum Gericht, muss dargetan werden, dass dieser rechtliche Nachteil - nämlich die Säumnisfolge - wirklich droht. Sie droht aber nur, wenn die vorschusspflichtige Partei nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen. Zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gehört daher auch, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall ihre Mittellosigkeit darlegt (BGE 142 III 798 E. 2.3.4 f.). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage zu sein und ihre Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich aufzeigt, sind die Eintretensvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan und damit nicht erfüllt.”
“Dans son mémoire de recours, l'intéressée se limite à affirmer que l'avance de frais requise est incompatible avec son revenu. Pour prouver ses dires, elle se borne à produire un document établissant qu'un montant de 1'151 fr. 20 lui a été versé le 25 octobre 2022 par la Direction générale vaudoise de la cohésion sociale. Il appert toutefois que les explications lapidaires et non étayées de la recourante ne suffisent nullement à établir qu'elle ne posséderait effectivement pas les ressources nécessaires au paiement de l'avance de frais requise. Il suit de là que le recours est manifestement irrecevable faute de répondre aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, ce qu'il y a lieu de constater en procédure simplifiée (art. 108 al. 1 let. a et b LTF).”
Bleibt der zurückgewiesenen Vorinstanz beim neuen Entscheid noch ein tatsächlicher oder ermessensrechtlicher Spielraum, ist der Rückweisungsentscheid als selbstständig eröffneter Vor‑ bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren und damit nur nach Art. 93 BGG anfechtbar.
“Das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) unterscheidet zwischen End-, Teil- sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 90 ff. BGG). Das angefochtene Urteil weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Da diesem beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt, ist der Rückweisungsentscheid als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2).”
“Das Verwaltungsgericht hat das Steuerrekursgericht dazu verhalten, die fragliche Steuer (erstmals) hinsichtlich der Berechnung und den zugrunde gelegten Schätzungen - gegebenenfalls nach Vornahme vertiefter Abklärungen - zu überprüfen. Damit hat das Steuerrekursgericht nicht lediglich das oberinstanzlich Angeordnete rechnerisch umzusetzen (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1); vielmehr verbleibt ihm (hinsichtlich des zu regelnden Rechtsverhältnisses) ein erheblicher Entscheidungsspielraum. Folglich handelt es sich beim hier angefochtenen Rückweisungsurteil weder um einen Endentscheid entsprechend Art. 90 BGG noch um einen Teil (end) entscheid gemäss Art. 91 BGG, sondern um einen Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteile 9C_36/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2.2.3).”
“oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.3; je mit Hinweisen). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. BGE 140 V 282 E. 2; 138 I 143 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dient die Rückweisung jedoch einzig noch der Umsetzung des von der Beschwerdeinstanz Angeordneten und verbleibt der ersten Instanz bzw. der Staatsanwaltschaft somit überhaupt kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der ersten Instanz zwar wesentlich, aber nicht gänzlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (siehe BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 138 I 143 E. 1.2; je mit Hinweis).”
“Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wird die Arbeitslosenkasse gezwungen, die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Arbeitslosenentschädigung zu prüfen. Da das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Vorinstanz bejahte in grundsätzlicher Hinsicht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der hier zu beurteilenden Zeit vom 1. Juni bis 3. August”
Bei Rügen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kann die Beschwerdeführerin das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entfallen lassen oder dieses darlegen, wenn sie in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt, dass ernsthaft die Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (z. B. formelle Rechtsverweigerung oder rechtsverzögernder Verfahrensrückstand) besteht; in diesem Fall ist auf die Beschwerde einzutreten.
“Das Bundesgericht sieht ausserdem vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ab - bzw. es sieht ihn bei genauerer Betrachtung als gegeben an -, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 136 II 165 E. 1.2.1; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 7B_250/2024 vom 30. April 2024 E. 1.3; 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.4.1; 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2; 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.1; 1B_46/2023 vom 7. März 2023 E. 2.1).”
“Die Beschwerdeführer sehen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil weiter darin, dass die Vorinstanz durch die teilweise Rückweisung der Anklage verbunden mit der Verfahrenstrennung das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletze. Insoweit ist festzuhalten, dass ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung des Verfahrens gemäss der zitierten Rechtsprechung für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ausreichend ist (vgl. vorne E. 1.2). Zwar kann nach der Rechtsprechung einer rechtsuchenden Partei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde nicht innert angemessener Frist behandelt, und sie deshalb eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2). Wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, gilt dies namentlich bei Beschwerden der beschuldigten Person gegen Sistierungsverfügungen nach Art. 314 StPO (Urteile 7B_320/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.3; 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 1). Eine entsprechende Rüge setzt allerdings voraus, dass die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots von der rechtsuchenden Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargelegt wird (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 7B_573/2023 vom 26.”
“Dès lors qu'il ne porte pas sur la compétence ou sur une demande de récusation (art. 92 LTF), l'arrêt attaqué ne peut faire l'objet d'un recours en matière pénale (art. 78 ss LTF) qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à savoir s'il peut causer un préjudice irréparable à son destinataire (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). Le Tribunal fédéral renonce à l'exigence d'un préjudice irréparable lorsque la partie recourante expose et rend vraisemblable que la décision incidente contestée, notamment une décision ordonnant la suspension de la procédure, entraînera un déni de justice ou un retard injustifié (ATF 143 IV 175 consid. 2.3 p. 177; 138 IV 258 consid. 1.1; 134 IV 43 consid. 2.2-2.4 p. 45 ss; arrêt 5A_878/2014 du 17 juin 2015 consid. 1.1, non publié aux ATF 141 III 270). Il appartient au recourant d'expliquer en quoi la décision incidente qu'il attaque remplit les conditions de l'art. 93 al. 1 LTF, à moins que celles-ci ne fassent d'emblée aucun doute (ATF 142 III 798 consid. 2.2 p. 801; 136 IV 92 consid. 4 p. 95; plus récemment: arrêt 6B_732/2020 du 10 août 2020 consid. 2).”
Appellatorische Kritik sowie ungenügend substanziierte Rügen werden in der Regel nicht geprüft. Zudem kann die Möglichkeit, relevante Rügen in späteren Instanzen oder im Rechtsmittel gegen den Endentscheid erneut vorzubringen, die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Instanzenverlusts im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG entkräften.
“Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt und zu bejahen wären, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Sie besteht in erster Linie aus einer (eher lose auf das angefochtene Urteil bezogenen) Schilderung der Dinge aus eigener Sicht, mit welcher durchwegs das Gegenteil der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil behauptet wird (Wohnverhältnisse, ärztliche Versorgung, etc.). Indes ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG); dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkürrügen werden indes in der eingereichten Beschwerde weder explizit noch vom Inhalt her erhoben; vielmehr bleiben die Vorbringen rein appellatorisch.”
“Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, der beantragte Kurzbericht der IV-Stelle Aargau und die Anträge betreffend Ergänzung des Gutachtens seien relevant für den Entscheid im Hauptverfahren. Die eingereichten Urkunden 72 bis 78 seien ergänzend ebenfalls von Bedeutung für die zunehmende internationale Anerkennung des EMF-Syndroms (Elektrohypersensibilität). Beleg 79 sei ohne Begründung als verspätet bezeichnet worden. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei es wegen der Novenschranke grundsätzlich nicht mehr möglich, weitere ergänzende Sachvorbringen einzureichen. In der Eingabe vom 10 Oktober 2022 hätten die Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass sämtliche neu eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen seien. Die Erstinstanz hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Auch mit diesen Ausführungen lässt sich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dartun. Sie betreffen teilweise gar nicht den Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sondern die Sache, d.h. die Frage, ob das Richteramt zu Recht gewisse Anträge abgelehnt bzw. zu Recht gewisse Aktenstücke aus dem Recht gewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Entsprechendes nicht auch noch bei der Anfechtung des Endentscheides vorgebracht werden könnte. Dies gilt insbesondere auch für den Beleg, der vom Richteramt angeblich als verspätet bezeichnet worden ist. Die Beschwerdeführer sind diesbezüglich nicht auf das vor der Rechtsmittelinstanz geltende Novenrecht beschränkt, sondern können in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid auch vorbringen, dass das Richteramt die Eingabe nicht hätte als verspätet einstufen dürfen.”
“hiervor). Gegen einen allfälligen Schuldspruch durch die erste Instanz steht der Beschwerdeführerin die Berufung bei der Berufungsinstanz offen (vgl. Art. 398 ff. StPO). Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann die Beschwerdeführerin sich alsdann gegen einen allfälligen Schuldspruch im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände, aus welchen sie einen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ableiten will, nichts zu ändern. Zunächst dringt sie mit dem Argument des angeblich erlittenen Instanzenverlusts, der einen relevanten rechtlichen Nachteil begründen solle, nicht durch. Das Strafverfahren soll durch den angefochtenen Beschluss gerade weitergeführt - in der Gesamtbetrachtung also verlängert - werden, womit die Beschwerdeführerin sämtliche Rügen erneut und, im Fall der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen allfällige unliebsame künftige Entscheide, gar mehrfach wird vorbringen können. Weshalb ihr dies nicht möglich sein sollte, legt sie weder dar noch sind Gründe hierfür ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin alsdann in dem Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners 3 bejaht hat, einen relevanten rechtlichen Nachteil erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegner 2 und 3 (und dortigen Beschwerdeführer 1 und 2 als Privatkläger) war im vorinstanzlichen Verfahren umstritten. Die Erwägungen hierzu, welche die einschlägigen Ausführungen der Parteien - darunter namentlich die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin (und dortigen Beschwerdegegnerin 1) - berücksichtigen, umfassen rund zwei Drittel der materiellen Erwägungen im angefochtenen Beschluss.”
Erweist sich der Nachweis eines offensichtlich drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteils als nicht geführt, fehlt damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Infolgedessen kann die Beschwerde — namentlich in Verfahren über superprovisorische vorsorgliche Massnahmen — als offensichtlich unzulässig angesehen werden.
“Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihr durch die Nichtgewährung der von ihr beantragten superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig.”
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur kann die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG rechtfertigen. Als Beispiel kommt ein Verlust des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Sicherstellung in Betracht (z.B. wenn der Gegenpartei unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird und dadurch die Sicherheitsleistung entfällt).
“Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur kann dem Gesuchsteller einer Sicherheitsleistung entstehen, wenn der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird und er von der Sicherheitsleistung befreit wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), so dass der Gesuchsteller in der Folge seinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung einbüsst (Urteile 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 III 369; 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 III 444; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3). Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn durch Pfändungs- oder Konkursverlustscheine der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist (Art.”
Die Übereignung von Tieren an Drittpersonen kann einen kaum mehr reversiblen Nachteil darstellen. Ein derartiger, rechtlicher Nachteil begründet die Anfechtbarkeit eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
“a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung im Bereich des Tierschutzrechts unter anderem in Konstella-tionen, in denen der Vollzug in der Hauptsache zu einem irreversiblen Zustand führen kann (vgl. Urteil 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin wird vorliegend in der Hauptsache dazu verpflichtet, innert Frist ihren Tierbestand aufzulösen, abzugeben oder umzuplatzieren. Damit geht ein Eingriff in ihr Eigentum an den betroffenen Tieren (vgl. Art. 641a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) einher. Soweit die Beschwerdeführerin die Tiere an Drittpersonen zu übereignen hat, erweist sich dieser Eingriff als kaum mehr reversibel, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist.”
In besonderen Fällen kann die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein, etwa wenn durch eine bundesrechtswidrige Beschränkung des Entsiegelungsverfahrens oder durch eine formelle Rechtsverweigerung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (z. B. empfindlicher Beweisverlust) droht. Die Frage der Beschwerdelegitimation ist dabei stets gesondert zu prüfen.
“Das ZMG hat das Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens verneint und ist deshalb - ohne Einholung von Stellungnahmen und ohne Prüfung von allfälligen materiellen Entsiegelungshindernissen - auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, da die Vorinstanz die gesiegelten Aufzeichnungen ohne Durchführung des in Art. 248 StPO vorgesehenen Entsiegelungsverfahrens zur Durchsuchung freigegeben und die angerufenen Geheimnisrechte, insbesondere das tangierte Arztgeheimnis, nicht als Entsiegelungshindernis geprüft habe. Diesbezüglich drohe auch eine Verletzung von Art. 13 BV. Was die am 2. Mai 2022 beim Beschwerdeführer sichergestellten Geräte und Datenträger betrifft, ist die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten (Art. 81 BGG) und ein ihm drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) zu bejahen. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Ungültigkeit seines Siegelungsbegehres könnte der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz betreffend gesetzlich geschützte Geheimnisrechte (durch Siegelung bzw. im kontradiktorischen richterlichen Entsiegelungsverfahren) unterlaufen worden sein. Insofern droht ihm eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 1; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3). Der Beschwerdeführer rügt insofern sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung (i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 248 StPO). Ausserdem macht er geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.”
“Im Verfahren 1B_316/2020 wird von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust infolge einer bundesrechtswidrigen Beschränkung der Entsiegelung, und damit ein drohender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ausreichend substanziiert. Die Sachurteilsvoraussetzung ist erfüllt. Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid des ZMG handelt es sich im Übrigen um eine beim Bundesgericht anfechtbare, kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie sind im Verfahren 1B_316/2020erfüllt.”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweis). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.”
“In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es drohe der Bank ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Wie bereits dargelegt (oben, E. 2), ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zur Frage der Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) wird in der Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, die Bank sei "zur Beschwerde legitimiert, da das Interesse an der Aufhebung des Beschlusses nach wie vor besteht". Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 4.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art.”
Bei Rückweisungsentscheiden der Vorinstanz, welche zugleich über Kostenfolgen oder Entschädigungsansprüche verfügen, liegt nach der Rechtsprechung in der Regel ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG vor, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht. Die Kosten- und Entschädigungsregelung kann im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden. Dies entspricht dem Prinzip, dass sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur einmal in der Sache befassen soll.
“Mit dem angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz die Hauptsache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dies gilt auch insoweit, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Parteientschädigung auf den Endentscheid verweist (und ihm damit eine Entschädigung nicht definitiv verweigert). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kosten- und Entschädigungsentscheid im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 139 V 604 E. 3.2; BGE 135 III 329 E. 1; BGE 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 137 V 57 E. 1.1; BGE 135 III 329 E. 1.2.2; BGE 133 V 645 E. 2.2). Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 137 V 57 E. 1.1; BGE 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159 BGE 150 I 174 S. 178 E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/ 2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E.”
“Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E.”
Grundsatz: Ein in einem Zwischenentscheid getroffener Entscheid über Kosten oder Parteientschädigung ist grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar; er kann in der Regel erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
“En l'occurrence, la décision attaquée ne met pas un terme à la procédure. Il s'agit d'une décision de nature incidente, qui ne porte pas sur la compétence ou une demande de récusation (art. 92 LTF), et qui tombe, partant, sous le coup de l'art. 93 LTF (ATF 142 III 653 consid. 1.1; arrêts 4A_523/2015 du 18 décembre 2015 consid. 1; 4A_632/2012 du 21 février 2013 consid. 2.1). Pour des raisons d'économie de procédure, la LTF restreint les possibilités de recours immédiat contre ce type de décision. Le justiciable doit en principe attendre la décision finale pour déférer la cause au Tribunal fédéral, qui n'aura ainsi à statuer qu'une seule fois sur la même affaire (cf. art. 93 al. 3 LTF; ATF 133 III 629 consid. 2.1). La décision querellée est susceptible d'un recours immédiat au Tribunal fédéral uniquement si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale permettant d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. b LTF). C'est à la partie recourante qu'échoit la tâche de prouver la réalisation de l'une ou l'autre exigence (arrêt 4A_603/2020 du 16 novembre 2022 consid. 1.1). Selon la jurisprudence, le prononcé accessoire sur les frais, contenu dans une décision incidente, ne peut faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral que dans le cadre d'un recours contre la décision incidente sur le point principal, à supposer qu'une telle voie de droit soit ouverte selon l'art. 93 al. 1 LTF. Il en va de même de la décision prise au sujet d'une requête d'assistance judiciaire formée dans la procédure incidente (ATF 135 III 329 consid. 1.2.2; arrêts 4D_1/2017 du 16 janvier 2017 consid.”
“Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei ihr im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin auferlegt worden. Dagegen könne sie sich infolge Beendigung des Massnahmeverfahrens nicht mehr wehren, weshalb ihr der selbstständige Beschwerdeweg an das Bundesgericht gegen den Massnahmenentscheid offen stehen müsse. Auch dieses Vorbringen begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann nur unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt, vorausgesetzt der Rechtsweg steht gegen den Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Ansonsten können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1). Das bedeutet vorliegend, dass die im angefochtenen Zwischenentscheid angeordnete Parteientschädigung nur gerügt werden kann, wenn der angefochtene Zwischenentscheid aus anderen Gründen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und deshalb die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG dagegen offen steht. Die beanstandete Kostenregelung vermag aber nicht ihrerseits den unmittelbaren Weg ans Bundesgericht zu öffnen, wenn sonst die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben ist. Schliesslich genügt auch in diesem Zusammenhang die allfällige Verhinderung einer Verfassungskontrolle nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen.”
“Schliesslich wird der Beschwerdeführer die mit dem angefochtenen Zwischenentscheid einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; zur späteren Anfechtbarkeit von Kostenentscheiden: BGE 143 III 416 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auch seine diesbezüglichen Rügen gebieten kein Eintreten auf die Beschwerde.”
“Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin ausserdem mit der im Zwischenentscheid getroffenen Kostenregelung sowie der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Der in einem Zwischenentscheid getroffene Kostenentscheid sowie der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Zwischenverfahren sind für sich indes nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zu bewirken. Steht wie hier die (sofortige) Beschwerde gegen die in der Sache getroffenen Massnahmen nicht offen, können auch die Anordnungen zu den Kostenfolgen und zur unentgeltlichen Rechtspflege daher nur im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde angefochten werden (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 E. 1.2.2; Urteile 4A_468/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.3; 4A_389/2023 vom 15. September 2023 E. 3.3.2).”
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