SR 151.3 ↩
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123 commentaries
Die finanzielle Lage des Gesuchstellers kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden; bei prekärer finanzieller Situation kann dies zu einer Reduktion der Gerichtskosten führen.
“In quest'ottica sussiste indubbiamente un grave pericolo per l'ordine pubblico, come giustamente ritenuto dalla Corte cantonale. Infatti, poiché in queste circostanze la gravità di un potenziale reato è importante, concernendo l'integrità fisica, anche un debole, ma reale rischio di recidiva è sufficiente per porre fine al soggiorno dello straniero conformemente all'art. 5 Allegato I ALC (v. supra consid. 2.3). L'espulsione risulta quindi giustificata da un motivo di ordine e sicurezza pubblici ai sensi di questa norma. La misura appare inoltre conforme alla CEDU e proporzionata (v. supra consid. 4.4.2). L'ALC non osta quindi alla pronuncia dell'espulsione. 6. Ne segue che il ricorso dev'essere respinto perché infondato. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio non può trovare accoglimento, dal momento che le conclusioni apparivano d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della precaria situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Non si accordano ripetibili alle autorità vincenti (art. 68 cpv. 3 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio è respinta. 3. Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico del ricorrente. 4. Comunicazione ai patrocinatori del ricorrente, al Ministero pubblico e alla Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino. Losanna, 14 dicembre 2022 In nome della Corte di diritto penale del Tribunale federale svizzero La Presidente: Jacquemoud-Rossari La Cancelliera: Ortolano Ribordy”
“La censura appare pretestuosa e manifestamente infondata. Il reato per il quale è stato riconosciuto colpevole, nel rispetto del diritto (v. supra consid. 6.5), non comporta l'espulsione dell'insorgente né sulla base dell'art. 66a CP né su quella dell'art. 66abis CP, la CARP non avendo fatto uso della facoltà accordatale da quest'ultima norma. Orbene, secondo gli art. 62 cpv. 2 e 63 cpv. 3 LStrI, non è possibile revocare un permesso per il solo motivo che è stato commesso un reato per il quale il giudice penale ha già pronunciato una pena o una misura ma ha rinunciato all'espulsione. Non v'è dunque motivo di attardarsi oltre su questo punto. 8. Ne segue che, per quanto ammissibile, il ricorso è infondato e va respinto. La domanda di assistenza giudiziaria non può trovare accoglimento, essendo le conclusioni ricorsuali d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della precaria situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). La notificazione di questa sentenza è fatta direttamente al ricorrente e non al mandante non autorizzato a rappresentarlo in materia penale (v. supra consid. 2; LAURENT MERZ, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3a ed. 2018, n. 1 ad art. 39 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria è respinta. 3. Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico del ricorrente. 4. Comunicazione al ricorrente, al Ministero pubblico e alla Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino. Losanna, 24 agosto 2022 In nome della Corte di diritto penale del Tribunale federale svizzero La Presidente: Jacquemoud-Rossari La Cancelliera: Ortolano Ribordy”
Bei mehreren Klägerinnen und Klägern werden die Gerichtskosten pro Kopf festgelegt; Art. 65 Abs. 3 BGG wird in der Praxis für pauschale Kopfzuweisungen verwendet. Konkrete Beträge richten sich nach dem Tarif der Gerichtsgebühren.
“Les demanderesses doivent supporter les frais judiciaires (art. 69 al. 1 PCF, renvoyant aux art. 65, 66 et 68 LTF). Ceux-ci seront fixés par tête (art. 69 al. 2 PCF). La demanderesse 1 s'acquittera ainsi de frais judiciaires à hauteur de 45'000 fr. et la demanderesse 2 à hauteur de 20'000 fr. (cf. art. 65 al. 3 LTF et tarif des émoluments judiciaires du Tribunal fédéral du 31 mars 2006 [RS 173.110.210.1]). Il n'est pas alloué de dépens à la Confédération (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Les demanderesses doivent supporter les frais judiciaires (art. 69 al. 1 PCF, renvoyant aux art. 65, 66 et 68 LTF). Ceux-ci seront fixés par tête (art. 69 al. 2 PCF). La demanderesse 1 s'acquittera ainsi de frais judiciaires à hauteur de 45'000 fr. et la demanderesse 2 à hauteur de 20'000 fr. (cf. art. 65 al. 3 LTF et tarif des émoluments judiciaires du Tribunal fédéral du 31 mars 2006 [RS 173.110.210.1]). Il n'est pas alloué de dépens à la Confédération (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
In IV-/Sozialversicherungsstreitigkeiten wurde Art. 65 Abs. 4 BGG in konkreten Fällen dazu angerufen, dass die Gerichtskosten CHF 1'000 nicht übersteigen dürften (vgl. Eingabe der IV-Stelle in 9G_1/2024).
“Sachverhalt: A. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 eine Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich gegen ein eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigendes Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten, vom Bundesgericht auf Fr. 3'000.- bestimmt, auferlegte es der IV-Stelle. Mit Eingabe vom 12. April 2024 ersucht die IV-Stelle um Erläuterung und Berichtigung dieses Urteils bezüglich der Gerichtskosten, da diese in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen Fr. 1'000.- nicht übersteigen dürften (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG).”
Im Unterschied zu Art. 65 Abs. 5 BGG darf das Bundesverwaltungsgericht den vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bedeutet dies, dass die Spruchgebühr auch bei Mutwilligkeit oder ausserordentlichem Aufwand höchstens Fr. 5'000.— betragen darf.
“Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Art. 2 Abs. 2 VGKE es erlaube, auch in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten über das gesetzliche Maximum von Fr. 5'000.-- hinauszugehen (vgl. E. 11 des angefochtenen Urteils). Das ist nicht haltbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG (SR 173.32) befugt, die Bemessung der Gebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens im Einzelnen zu regeln. Es darf aber nicht auf Stufe Reglement den vom Gesetzgeber vorgegebenen Gebührenrahmen überschreiten. Insoweit kommt Art. 2 Abs. 2 VGKE lediglich innerhalb des gesetzlichen Rahmens zur Anwendung. Nachdem Art. 63 Abs. 4bis VwVG - anders als Art. 65 Abs. 5 BGG - keine Erhöhung der Höchstbeträge aus besonderen Gründen vorsieht, darf die Spruchgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch bei Mutwilligkeit oder einem ausserordentlichen Aufwand nicht mehr als Fr. 5'000.-- betragen (vgl. BEUSCH, a.a.O., N. 34 zu Art. 63 VwVG; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, N. 19 zu Art. 63 VwVG). Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.”
Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers/Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Die Gerichtskosten werden im Umfang des Unterliegens auferlegt; den finanziellen Verhältnissen des Unterliegenden ist mit herabgesetzten (reduzierten) Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
“Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS einen Entscheid fällt, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Solothurn sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm im bundesgerichtlichen Verfahren insofern keine Kosten erwachsen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Gesuchsteller die (reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Im Umfang des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer 1 anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Insoweit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer 1 ist im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Zürich zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei als aussichtslos beurteilten Beschwerden können reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden.
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Bei Nichteintreten auf die Beschwerde können dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt werden. Eine Entschädigung der unterliegenden Gegenpartei wird indes nur zugesprochen, wenn ihr im bundesgerichtlichen Verfahren Umtriebe entstanden sind.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
In Ausnahmefällen (z. B. bei von Anfang an aussichtslosen Beschwerden) kann es gerechtfertigt sein, die Gerichtskosten ausnahmsweise ausschliesslich dem anwaltlichen Vertreter aufzuerlegen; der Betrag ist dabei nach Art. 65 Abs. 2 BGG (Streitwert, Umfang der Sache) zu bemessen.
“Au vu de ce qui précède, le recours doit être déclaré irrecevable. Comme le recours interjeté par le recourant 1 était d'emblée dénué de chances de succès, sa demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). En dérogation à la règle générale posée à l'art. 66 al. 1 LTF, il se justifie de mettre les frais judiciaires - dont le montant sera fixé en fonction de la valeur litigieuse et de l'ampleur réduite de la cause (art. 65 al. 2 LTF) - exclusivement à la charge de l'avocat B.________. Par ces motifs, le Président prononce :”
“Au vu de ce qui précède, le recours doit être déclaré irrecevable. Comme le recours interjeté par le recourant 1 était d'emblée dénué de chances de succès, sa demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). En dérogation à la règle générale posée à l'art. 66 al. 1 LTF, il se justifie de mettre les frais judiciaires - dont le montant sera fixé en fonction de la valeur litigieuse et de l'ampleur réduite de la cause (art. 65 al. 2 LTF) - exclusivement à la charge de l'avocat B.________. Par ces motifs, le Président prononce :”
Art. 65 Abs. 2 BGG erlaubt es, in Ausnahmefällen ohne Gebührenentscheidung zu verbleiben. Dies kommt etwa bei offensichtlicher Unzulässigkeit in Betracht; ein vollständiger Gebührenverzicht ist jedoch eine Ausnahmeentscheidung.
“L'irrecevabilité est manifeste, ce qu'il convient de constater dans la procédure prévue par l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Il peut exceptionnellement être statué sans frais (cf. art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Juge présidant prononce :”
Erkennt das Gericht nach nichtigem Eintreten nicht auf die Sache, kann es lediglich reduzierte Gerichtskosten festsetzen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen werden in solchen Fällen nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).
Übernimmt ein Verband eine öffentlich‑rechtliche Aufgabe, kann das Bundesgericht ihm die Gerichtskosten auferlegen, wenn der Verband durch das Verfahren in seinen Vermögensinteressen betroffen ist.
“Der Apothekerverband nimmt in der vorliegenden Streitsache eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG wahr (vgl. § 38 Abs. 2 GesG AG). Da jedoch die Ersatzabgabe des Beschwerdeführers entfällt und der Apothekerverband insoweit in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, sind letzterem dennoch die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) aufzuerlegen. Ausserdem hat der Apothekerverband dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).”
Selbst wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (etwa wegen Aussichtslosigkeit der Begehren), kann das Gericht die finanzielle Lage oder Bedürftigkeit der Partei bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigen und zu reduzierten bzw. herabgesetzten Gerichtsgebühren führen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
“Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Endet das Verfahren ohne Sachurteil (d.h. Verfahren, die ohne materielles Urteil erledigt werden), können die Gerichtsgebühren und die Parteikosten derjenigen Partei auferlegt werden, die das Verfahren veranlasst hat. Bei der Bemessung der Gebühren kann berücksichtigt werden, dass die Sache nicht materiell geprüft worden ist. Ist der wahrscheinliche Ausgang des Verfahrens nicht offensichtlich, sind die allgemeinen prozessualen Kriterien heranzuziehen; danach sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die die Beendigung des Verfahrens bewirkt hat oder bei der die Gründe dafür liegen.
“Il se fonde en premier lieu sur l'issue probable qu'aurait eue la procédure s'il parvient à l'établir (ATF 142 V 551 consid. 8.2 et les références). La décision à prendre au sujet des frais de la procédure ne saurait en particulier conduire le Tribunal fédéral à rendre un arrêt de fond, voire à préjuger d'une question juridique sensible. Si l'issue probable de la procédure n'apparaît pas évidente, il y a lieu de recourir aux critères généraux de procédure. Ceux-ci commandent de mettre les frais et dépens à la charge de la partie qui a provoqué la procédure devenue sans objet ou chez qui résident les motifs pour lesquels elle a pris fin de la sorte (ATF 118 Ia 488 consid. 4a; arrêt 9C_167/2020 du 13 octobre 2020 consid. 2.2 et les références). En l'espèce, la résolution des griefs invoqués par les caisses-maladie va au-delà d'un simple examen sommaire. Il s'ensuit que les frais judiciaires - dont le montant peut être fixé en tenant compte du fait que la cause n'a pas dû être examinée sur le fond (art. 65 al. 2 LTF; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2e éd., n° 18 ad art. 65 LTF) - seront mis à la charge des caisses-maladie recourantes, qui ont initié la procédure devenue sans objet. Il en va de même des dépens en faveur de la doctoresse A.________. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr können insbesondere die Länge des Rekurs- bzw. Beschwerdememorandums und die finanzielle Lage des Rekurrenten berücksichtigt werden.
“2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire. Le seul fait que le mémoire présente des lacunes ou des imperfections ne démontre pas une incapacité totale de la partie à procéder (arrêt 6B_36/2024 du 7 mars 2024 consid. 8 et les arrêts cités; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 14 ad art. 41 LTF). Dès lors que le recourant succombe, il supportera les frais judiciaires (cf. art. 66 al. 1 LTF). Dans la mesure où le présent litige - relatif à une cause pénale - ne concerne pas les art. 7 et 8 LHand, le recourant ne peut pas se prévaloir des art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF pour obtenir une réduction du montant de ceux-ci (cf. arrêt 2C_364/2016 du 2 février 2017 consid. 5; pour un exemple a contrario, arrêt 2C_376/2023 du 23 février 2024 consid. 8). Pour fixer les frais judiciaires, il sera notamment tenu de la situation financière du recourant et de la longueur de son mémoire de recours (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'absence d'échange d'écritures, il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (cf. art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“2 LTF) et de mandater, au besoin, un avocat de son choix qui sollicitera l'octroi de l'assistance judiciaire. Le seul fait que le mémoire présente des lacunes ou des imperfections ne démontre pas une incapacité totale de la partie à procéder (arrêt 6B_36/2024 du 7 mars 2024 consid. 8 et les arrêts cités; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 14 ad art. 41 LTF). Dès lors que le recourant succombe, il supportera les frais judiciaires (cf. art. 66 al. 1 LTF). Dans la mesure où le présent litige - relatif à une cause pénale - ne concerne pas les art. 7 et 8 LHand, le recourant ne peut pas se prévaloir des art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF pour obtenir une réduction du montant de ceux-ci (cf. arrêt 2C_364/2016 du 2 février 2017 consid. 5; pour un exemple a contrario, arrêt 2C_376/2023 du 23 février 2024 consid. 8). Pour fixer les frais judiciaires, il sera notamment tenu de la situation financière du recourant et de la longueur de son mémoire de recours (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'absence d'échange d'écritures, il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (cf. art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Die Gerichtsgebühr kann nach Art. 65 Abs. 2 BGG reduziert werden, wenn das Verfahren Ähnlichkeiten mit einer früheren, bereits entschiedenen Sache aufweist.
“Il découle de ce qui précède que le recours doit être rejeté dans la faible mesure où il est recevable. Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF); ceux-ci seront toutefois réduits, la présente procédure présentant des similitudes avec la cause précédemment jugée par arrêt 7B_43/2023 (art. 65 al. 2 LTF). Il ne sera pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Die Gerichtskosten können mehreren unterliegenden Parteien solidarisch auferlegt werden; das Bundesgericht verteilt sie in der Praxis auch anteilig (z. B. 3/4 und 1/4).
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern als unterliegender Partei unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; zu einem Viertel hat sie die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wird das Rechtsmittel zurückgezogen, bevor der Instruktionsrichter sich der Sache angenommen hat, ist das Gerichts-Emolument nach Art. 65 BGG unter Berücksichtigung der bis zum Rückzug geleisteten Tätigkeit der Gerichtsbarkeit zu bemessen. Es kann reduziert werden; die Rechtsprechung nennt als Beispiele Gebühren von 300 Fr. (vgl. 5A_659/2021, 5A_594/2023) bzw. 500 Fr. (vgl. 5A_485/2023).
“Ceux-ci peuvent être réduits, voire remis, lorsque le recours est réglé par un désistement sans avoir causé un travail considérable au tribunal (art. 66 al. 2 LTF). Il doit cependant être tenu compte de l'activité déployée par la Cour de céans (art. 65 LTF). En l'espèce, le retrait est intervenu avant que la juge instructrice ne se saisisse de l'affaire. Il convient ainsi de mettre à la charge du recourant des frais judiciaires réduits à hauteur de 300 fr. (art. 66 al. 1 LTF). Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (art. 68 al. 3 LTF), étant précisé que l'autorité intimée n'a pas été invitée à se déterminer. Par ces motifs, la Juge instructrice ordonne :”
“________ au Tribunal fédéral contre l'ordonnance lui refusant l'octroi de l'effet suspensif dans cette même procédure était devenu sans objet; l'ordonnance du Tribunal de céans du 14 juillet 2023 fixant un délai aux parties pour se déterminer sur les suites à donner à la procédure de recours 5A_485/2023, y compris s'agissant des frais et dépens; la détermination du 27 juillet 2023 de l'intimée; la déclaration de retrait du recours du 27 juillet 2023; la requête d'assistance judiciaire formée le 28 juillet 2023 par le recourant; considérant : qu'il convient de prendre acte du retrait du recours et de rayer la cause du rôle (art. 73 PCF par renvoi de l'art. 71 LTF; art. 32 al. 2 LTF); que le recourant ayant sollicité d'être mis au bénéfice de l'assistance judiciaire, il doit être statué à trois juges sur dite requête (art. 64 al. 3 LTF; BOVEY, in Co mmentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 73 ad art. 64 LTF); que, le recourant s'étant désisté, l'assistance judiciaire ne saurait lui être accordée (ordonnance 5A_659/2021 du 10 mai 2022); que, cela étant, les frais judiciaires lui incombent (art. 66 al. 1 et 2 LTF); que l'émolument judiciaire doit être fixé en tenant compte de l'activité déployée jusqu'à ce jour par la Cour de céans (art. 65 LTF); que le retrait est intervenu en l'espèce avant que le juge instructeur ne se saisisse de l'affaire; que l'intimée, qui avait été invitée à se déterminer sur la requête d'effet suspensif contenue dans le recours, n'a certes pas procédé mais a toutefois informé le Tribunal de céans de la reddition de l'arrêt du 11 juillet 2023 rendant le présent recours sans objet, de sorte qu'il y a lieu de lui allouer des dépens. Par ces motifs, le Tribunal fédéral ordonne : 1. La cause est rayée du rôle par suite de retrait du recours. 2. La requête d'assistance judiciaire est rejetée. 3. Les frais judiciaires, arrêtés à 500 fr., sont mis à la charge du recourant. 4. Une indemnité de 300 fr., à verser à l'intimée à titre de dépens, est mise à la charge du recourant. 5. La présente ordonnance est communiquée aux parties et au Juge unique de la Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud. Lausanne, le 11 août 2023 Au nom de la IIe Cour de droit civil du Tribunal fédéral suisse Le Président : Herrmann La Greffière : Hildbrand”
“Vu : le recours en matière civile de A.A.________ du 19 août 2021, assorti d'une demande d'assistance judiciaire; l'ordonnance présidentielle du 20 août 2021, différant la décision concernant l'assistance judiciaire; la déclaration de retrait du recours de A.A.________ du 2 mai 2022, accompagnée de la requête tendant à ce qu'elle soit " exemptée de tous frais judiciaires, en application de l'art. 66 al. 2 LTF ou à tout le moins que ceux-ci soient réduits à leur maximum "; considérant : qu'il convient de prendre acte de ce retrait et de rayer la cause du rôle (art. 73 PCF par renvoi de l'art. 71 LTF); que le juge instructeur est compétent pour statuer à cet effet (art. 32 al. 2 LTF); que la recourante s'étant désistée, l'assistance judiciaire ne peut lui être octroyée et les frais doivent être mis à sa charge (art. 5 al. 2 PCF par renvoi de l'art. 71 LTF; art. 66 al. 1 et 2 LTF); que l'émolument judiciaire doit être fixé en tenant compte de l'activité déployée jusqu'à ce jour par la Cour de céans (art. 65 LTF); que le retrait est intervenu en l'espèce avant que le juge instructeur ne se saisisse de l'affaire; qu'il n'y a pas lieu d'allouer de dépens à l'intimé, qui n'a pas été invité à se déterminer; par ces motifs, le Juge instructeur ordonne : 1. Il est pris acte du retrait du recours et la cause est rayée du rôle. 2. La demande d'assistance judiciaire de la recourante est rejetée. 3. Les frais judiciaires, arrêtés à 300 fr., sont mis à la charge de la recourante. 4. La présente ordonnance est communiquée aux parties et à la Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève. Lausanne, le 10 mai 2022 Au nom de la IIe Cour de droit civil du Tribunal fédéral suisse Le Juge instructeur : Marazzi La Greffière : Jordan”
Bei verhältnismässig geringem Aufwand für die Behandlung der Beschwerde oder bei mangelhafter Begründung können die Gerichtskosten zugunsten des Beschwerdeführers reduziert festgesetzt werden. Dies kam in den Quellen auch dort zur Anwendung, wo Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters verspätet gestellt wurden.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung wird der verhältnismässig geringe Aufwand für die Behandlung der Beschwerde berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist folglich mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der (sinngemässe) Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst mit Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Ausrichtung von Genugtuungen oder Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr neben dem Streitwert auch die übrigen in Art. 65 Abs. 2 BGG genannten Bemessungsfaktoren; der Streitwert ist somit nicht allein massgeblich. Die Praxis wendet diese Faktoren konkret an (vgl. Gebührenfestsetzung innerhalb des Tarifrahmens unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Art der Prozessführung und finanzieller Lage).
“Dem kann nicht gefolgt werden: Nach Art. 65 Abs. 2 BGG richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist der Streitwert damit nicht das alleinige Kriterium bei der Bemessung der Gerichtsgebühr vor Bundesgericht. Einzig aus der Auferlegung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- kann daher nicht geschlossen werden, dass das Bundesgericht von einem bestimmten Streitwert ausgegangen wäre oder den diesbezüglichen Standpunkt des Gesuchstellers (Streitwert Fr. 35'000.--) geteilt hätte. Von einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG kann keine Rede sein. Das Bundesgericht hat im Beschwerdeverfahren denn auch den vom Handelsgericht für das vorinstanzliche Verfahren festgelegten Streitwert von Fr. 3 Mio. und die dagegen vom Gesuchsteller vorgebrachte tiefere Streitwertschätzung von Fr. 35'000.-- keineswegs übersehen, sondern sie vielmehr explizit in Betracht gezogen (Urteil 4A_487/2023 vom 15.”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird praxisgemäss auf den Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.1) abgestellt, der für vermögensrechtliche Streitigkeiten nach der Höhe des Streitwerts abgestufte Richtlinien vorsieht. Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 140'000.--, was in einer Gerichtsgebühr von zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 8'000.-- resultiert. Unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungsfaktoren von Art. 65 Abs. 2 BGG, sind die Gerichtskosten auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. In Anbetracht des erwähnten Streitwerts, den die Beschwerdeführer nota bene auch in ihrer Beschwerdeschrift gleichermassen bezifferten, ist es offensichtlich, dass der verlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- zu tief ausfiel, was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zweifellos aufgefallen ist. Ohnehin ist der Gerichtskostenvorschuss bloss ein Vorschuss und keine verbindliche Festlegung der Gerichtskosten. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Für ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 65 Abs. 4 BGG muss konkret dargetan werden, welcher der in der Bestimmung genannten Erläuterungstatbestände erfüllt sein soll. Fehlt eine solche Darlegung (etwa, inwiefern das Dispositiv unklar oder zweideutig ist), genügt das Gesuch den Anforderungen nicht und wird nicht in diesem Sinne berücksichtigt.
“Die Gesuchstellerin bringt vor, die auf Fr. 3'000.- festgesetzten Gerichtskosten würden den Kostenrahmen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG übersteigen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern das Dispositiv bezüglich der Gerichtskosten unklar oder zweideutig sein sollte. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben wäre.”
In den angeführten Entscheiden wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; bei der Kostenbemessung wurde jedoch regelmässig die finanzielle Lage der unterliegenden Partei sowie der verhältnismässig geringe Aufwand berücksichtigt, so dass reduzierte Gerichtskosten festgesetzt wurden. Eine Herabsetzung mindert somit die Kostenlast, führt aber nicht zwangsläufig zu vollständiger Kostenbefreiung.
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung einer allfälligen Herabsetzung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“71 LTF) et de l'issue probable de celui-ci (ATF 142 V 551 consid. 8.2 et les références; arrêt 5D_130/2019 du 11 mai 2020 consid. 2.2). En l'espèce, si le Tribunal fédéral avait dû traiter les prétentions pécuniaires de la recourante relatives à la période postérieure au décès de l'intimé, il les aurait vraisemblablement rejetées. En effet, après un examen au fond (cf. supra, consid. 3), son droit à une contribution après divorce a été nié pour la période allant jusqu'au 21 août 2022, faute de l'existence d'un mariage " lebensprägend ". Il en aurait été de même pour la période postérieure au décès de l'intimé, les griefs soulevés étant identiques. Partant, les conclusions de la recourante étaient - à un titre ou à un autre - d'emblée dénuées de chances de succès, ce qui entraîne le rejet de sa requête d'assistance judiciaire (art. 64 al. 1 LTF) et sa condamnation aux frais de la procédure fédérale (art. 66 al. 1 LTF), arrêtés à 2'000 fr., compte tenu de l'ampleur de la cause et de la situation financière de la recourante (art. 65 al. 2 LTF).”
Ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, so steht ihr nach Art. 68 Abs. 3 BGG kein Anspruch auf Parteientschädigung zu; die unterliegende Partei kann hingegen mit reduzierten Gerichtskosten nach Art. 65 Abs. 4 BGG belastet werden.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihm reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat demzufolge keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Festsetzung reduzierter Gerichtskosten nach Art. 65 Abs. 2 BGG können frühere Entscheide als Praxisbezug herangezogen werden (vgl. Hinweis auf Urteil 6B_685/2022).
“Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 den Beschwerdeführer betreffend). Das Gesuch um aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Demnach erkennt die Präsidentin:”
Gemäss Art. 65 Abs. 5 BGG kann in Ausnahmefällen über den in Abs. 4 genannten Höchstbetrag hinausgegangen werden; die Gerichtskosten dürfen dabei höchstens Fr. 10'000.– betragen.
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 65 Abs. 5 BGG kann in Ausnahmefällen über den Höchstbetrag nach Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG hinausgegangen werden, jedoch höchstens bis zum Betrag von Fr. 10'000.-. Angesichts des grossen verursachten Aufwands sind unter Anwendung von Art. 65 Abs. 5 BGG Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2000.- gerechtfertigt (vgl. Urteil 8C_114/2020 vom 3. Juni 2020 E. 8, nicht publ. in: BGE 146 V 195, aber in: SVR 2020 UV Nr. 39 S. 155). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei einer Arbeitsstreitigkeit mit einem nach dem angefochtenen Entscheid bezifferten Streitwert von Fr. 28'700.– wendet das Bundesgericht Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG an.
“Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig s eparat entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_6/2022 vom 18. Februar 2022 E. 4; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert, der nach dem angefochtenen Entscheid Fr. 28'700.-- beträgt, kommt Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG zur Anwendung. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Art der Prozessführung kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden; übermässig weitschweifige Ausführungen können sich daher kostenerschwerend zugunsten der Gegenpartei auswirken.
“Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen der übermässig weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin äussern müsste. Die Gerichtskosten haben namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Sogar bei erheblichem Streitwert kann das Gericht unter Berücksichtigung der vor dem Rückzug geleisteten umfangreichen Instruktion ein reduziertes, jedoch nicht zwingend minimales Gerichtsémolument festsetzen.
“Aux termes de l'art. 32 al. 2 LTF, le juge instructeur statue comme juge unique sur la radiation du rôle des procédures achevées par un retrait. En l'occurrence, la recourante a indiqué retirer son recours. Par conséquent, il y a lieu de prendre acte de ce retrait et de rayer la cause du rôle. Pour fixer le montant de l'émolument judiciaire, il convient en l'espèce de tenir compte de la valeur litigieuse substantielle de la présente affaire (art. 65 al. 2 LTF), mais aussi du fait que la cause est liquidée par un retrait du recours (art. 66 al. 2 LTF). Il y a lieu également de prendre en considération le travail important qu'a nécessité l'instruction de cette affaire avant le retrait du recours. Dans ces circonstances, un émolument judiciaire réduit, fixé à 10'000 fr., sera mis à la charge de la recourante (art. 66 al. 2 LTF), laquelle se verra restituer le solde de l'avance de frais fournie par elle. La partie intimée, qui a présenté avec succès une requête de sûretés en garantie de ses dépens, a droit à des dépens de ce chef en application de l'art. 68 al. 4 LTF en liaison avec l'art. 66 al. 3 LTF. Par ces motifs, la Juge présidant la Ire Cour de droit civil ordonne:”
Art. 65 Abs. 5 BGG erlaubt in Ausnahmefällen eine Erhöhung der Gerichtsgebühr über die üblichen Höchstbeträge hinaus. Konkret kann in den Fällen des Abs. 3 die Gebühr bis auf das Doppelte und in den Fällen des Abs. 4 höchstens bis Fr. 10'000 angesetzt werden. Die Rechtsprechung nennt insbesondere besonderen Umfang und besondere Komplexität des Verfahrens als mögliche «besondere Gründe» für eine solche Erhöhung.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG bestehen die Gerichtskosten in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeuginnen und Zeugen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG, vgl. Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1). Aus besonderen Gründen kann diese Gebühr bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs. 5 BGG). Es rechtfertigt sich in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gerichtsgebühr im Verfahren 7B_347/2024 auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern 1-6 unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin 7 sind vor dem Hintergrund ihrer eigenen Beschwerde im Verfahren 7B_256/2024 (vgl. E. 6.2 hiernach) und der konkreten Umstände keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner 1-6 haben keinen Anspruch auf Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Raiffeisen ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.”
“Il résulte de ce qui précède que le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF). Selon l'art. 65 al. 5 LTF, si des motifs particuliers le justifient, le Tribunal fédéral peut majorer jusqu'à 10'000 fr. l'émolument judiciaire fixé - en application de l'art. 65 al. 4 let. c LTF - en règle générale à un montant entre 200 et 1'000 fr. dans les affaires concernant des litiges résultant de rapports de travail d'une valeur litigieuse ne dépassant pas 30'000 fr. En l'espèce, au vu de l'ampleur particulière du travail qu'a dû fournir le Tribunal fédéral (cf. art. 65 al. 2 LTF), il se justifie d'arrêter les frais judiciaires à 3'000 fr. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 65 Abs. 5 BGG kann in Ausnahmefällen über den Höchstbetrag nach Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG hinausgegangen werden, jedoch höchstens bis zum Betrag von Fr. 10'000.-. Angesichts des grossen verursachten Aufwands sind unter Anwendung von Art. 65 Abs. 5 BGG Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2000.- gerechtfertigt (vgl. Urteil 8C_114/2020 vom 3. Juni 2020 E. 8, nicht publ. in: BGE 146 V 195, aber in: SVR 2020 UV Nr. 39 S. 155). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Gewöhnlich trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Kostenpflicht wird im Urteil konkret der unterliegenden Partei auferlegt.
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen; dies ist bei der Bemessung der Gerichtskosten nach Art. 65 BGG zu beachten (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 und Art. 65 BGG).
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 64 und Art. 65 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei auferlegt worden. Bei der Festsetzung der Kosten wurde die finanzielle bzw. prekäre Lage der Partei berücksichtigt.
“Ne segue che, in quanto ammissibile, il ricorso dev'essere respinto perché infondato. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio non può trovare accoglimento, essendo le conclusioni ricorsuali d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:”
“Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 e contrario BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“La CARP ha in ogni modo osservato, senza che nulla sia obiettato in proposito, che i genitori della ricorrente sono entrambi di nazionalità kosovara e beneficiari di rendite d'invalidità, e quindi non vincolati da obblighi professionali, e potranno agevolmente recarsi in Kosovo e così mantenere i contatti con la figlia e la nipote. La durata della misura pronunciata infine è inferiore alla durata mediana prevista dall'art. 66a cpv. 1 CP e non appare, né è preteso il contrario nel gravame, essere frutto di un abuso del margine di apprezzamento in materia riconosciuto al giudice (v. sentenza 6B_381/2023 dell'8 giugno 2023 consid. 5.3 e rinvii). Alla luce di quanto precede, benché nata e cresciuta in Svizzera, l'interesse della ricorrente a rimanere in Svizzera non prevale su quello pubblico alla sua espulsione. Non è dunque data neppure la seconda condizione per prescindere dalla pronuncia della misura. 3. Ne segue che, per quanto ammissibile, il ricorso dev'essere respinto perché infondato. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio non può trovare accoglimento, dal momento che le conclusioni apparivano d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Non si accordano ripetibili alle autorità vincenti (art. 68 cpv. 3 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio è respinta. 3. Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico della ricorrente. 4. Comunicazione al patrocinatore della ricorrente, al Ministero pubblico e alla Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino. Losanna, 13 luglio 2023 In nome della I Corte di diritto penale del Tribunale federale svizzero La Presidente: Jacquemoud-Rossari La Cancelliera: Ortolano Ribordy”
“L'autorità non è tuttavia tenuta a pronunciarsi in modo esplicito ed esaustivo su tutti gli argomenti sollevati (fatti, mezzi di prova, censure), potendo limitarsi a quelli che, senza arbitrio, appaiono rilevanti per il giudizio, in quanto atti a influire sulla decisione (DTF 147 IV 409 consid. 5.3.4; 146 II 335 consid. 5.1). L'insorgente peraltro neppure indica, salvo rinviare alla sua istanza di revisione, su quali argomentazioni determinanti per l'esito della vertenza la CARP avrebbe omesso di pronunciarsi. Quanto poi all'asserita violazione dell'art. 6 CEDU, oltre a non soddisfare le accresciute esigenze di motivazione dell'art. 106 cpv. 2 LTF, il ricorrente disattende che la norma invocata non è applicabile alla procedura di revisione come tale (sentenza 6B_574/2019 del 9 settembre 2019 consid. 2, con rinvii). 4. Ne segue che, per quanto ammissibile, il ricorso si rivela infondato e dev'essere respinto. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio non può trovare accoglimento, essendo le conclusioni ricorsuali d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 e 2 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio è respinta. 3. Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico del ricorrente. 4. Comunicazione al patrocinatore del ricorrente, al Ministero pubblico e alla Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino. Losanna, 25 gennaio 2023 In nome della Corte di diritto penale del Tribunale federale svizzero La Presidente: Jacquemoud-Rossari La Cancelliera: Ortolano Ribordy”
“In concreto, tuttavia, non si scorge, e l'insorgente neppure adduce, quali circostanze eccezionali permetterebbero di attribuire alla sua incensuratezza una rilevanza per un'attenuazione della pena. Per il resto, la sanzione irrogata non è oggetto di specifiche critiche supportate da una motivazione, seppur minima. Non v'è dunque ragione di soffermarsi oltre su questo punto. 5. Il ricorrente contesta infine anche la mancata concessione dell'assistenza giudiziaria in sede cantonale, omette tuttavia qualsiasi motivazione in proposito, spiegando anche solo sommariamente cosa rimproveri all'autorità cantonale. Si segnala tuttavia all'insorgente la possibilità offerta dall'art. 425 CPP di richiedere all'autorità penale una sospensione, rispettivamente un condono delle spese procedurali poste a suo carico. 6. Ne segue che, in quanto ammissibile, il ricorso è infondato e va respinto. La domanda di assistenza giudiziaria non può trovare accoglimento, dal momento che le conclusioni ricorsuali erano d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della precaria situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria è respinta. 3. Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico del ricorrente. 4. Comunicazione alle parti e alla Corte penale del Tribunale cantonale del Canton Svitto. Losanna, 23 agosto 2021 In nome della Corte di diritto penale del Tribunale federale svizzero La Presidente: Jacquemoud-Rossari La Cancelliera: Ortolano Ribordy”
Bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren entschieden; die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bemessen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 BGG i.V.m. dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 BGG i.V.m. dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 BGG i.V.m. dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Der für die Bemessung der Gerichtsgebühren massgebende Streitwert kann nach den Angaben der Partei festgesetzt werden, sofern keine entgegenstehenden Feststellungen vorliegen.
“Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Gutheissung ihres Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff: BGE 139 III 396 E. 1.2). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin zwar viel geschrieben hat, ihre Rügen jedoch allesamt offensichtlich unbegründet sind (E. 4 oben), so dass ihre Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (BGE 139 III 396 E. 2.4). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darf nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der auch für die Bemessung der Gerichtsgebühren massgebende Streitwert (Art. 65 Abs. 2 BGG) beträgt nach Angaben der Beschwerdeführerin”
“Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Gutheissung ihres Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff: BGE 139 III 396 E. 1.2). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin zwar viel geschrieben hat, ihre Rügen jedoch allesamt offensichtlich unbegründet sind (E. 4 oben), so dass ihre Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (BGE 139 III 396 E. 2.4). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darf nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der auch für die Bemessung der Gerichtsgebühren massgebende Streitwert (Art. 65 Abs. 2 BGG) beträgt nach Angaben der Beschwerdeführerin”
Selbst wenn ein Gesuch mangels tauglicher Begründung nicht zum Entscheid gelangt, kann das Gericht dennoch reduzierte Gerichtskosten festsetzen; dabei findet Art. 65 Abs. 2 BGG Anwendung (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auch wenn die Beschwerde bzw. das Begehren offensichtlich aussichtslos ist (und die unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen wird), ist die finanzielle Lage der Parteien bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr nach Art. 65 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen.
“Partant, le recours doit être rejeté. Selon l'art. 64 al. 1 LTF, le Tribunal fédéral peut accorder l'assistance judiciaire à une partie à condition que celle-ci ne dispose pas de ressources suffisantes et que ses conclusions ne paraissent pas vouées à l'échec. En l'occurrence, la procédure entreprise devant le Tribunal fédéral n'offrait manifestement aucune chance de succès. Cela entraîne le rejet de la demande d'assistance judiciaire du recourant, quelle que soit sa situation financière, demande sur laquelle il n'était par ailleurs pas nécessaire de se prononcer préalablement au vu des circonstances du cas d'espèce (cf. arrêt 4A_20/2011 du 11 avril 2011 consid. 7.2.2). Il supportera dès lors les frais de la présente procédure (art. 66 al. 1 LTF), fixés conformément à l'art. 65 al. 2 LTF, qui prescrit de tenir compte notamment de la situation financière des parties. L'intimée n'ayant pas été invitée à déposer une réponse, il ne lui sera pas alloué de dépens. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dagegen besteht für den von ihm gewünschten Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten kein Grund. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, das plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Il s'ensuit que le recours doit être rejeté. Comme les conclusions étaient vouées à l'échec, l'assistance judiciaire ne peut pas être accordée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, devra donc supporter les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera toutefois fixé en tenant compte de sa situation financière (art. 65 al. 2 LTF), laquelle n'apparaît pas favorable. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté, dans la mesure où il est recevable. Comme il était voué à l'échec, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei verhältnismässig geringem Aufwand kann das Bundesgericht nach Art. 65 Abs. 2 BGG die Entscheidgebühr bzw. die Gerichtskosten herabsetzen; eine reduzierte Entscheidgebühr wird in solchen Fällen in der Praxis als angemessen erachtet.
“Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung wird der verhältnismässig geringe Aufwand für die Behandlung der Beschwerde berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.– erhebt das Bundesgericht Gerichtskosten zu einem reduzierten Ansatz (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Wird der Beschwerdeführer vollumfänglich abgewiesen, werden ihm die Gerichtskosten auferlegt; eine Parteientschädigung wird in der Regel nicht zugesprochen.
“Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen - dem das Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme teilweise entsprochen hatte - gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Anders als er meint, werden vor Bundesgericht auch für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- Gerichtskosten (zu einem reduzierten Ansatz) erhoben (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Die anbegehrte Entschädigung für den ihm entstandenen Aufwand von "allermindestens" einer "Arbeitswoche" für das bundesgerichtliche Verfahren ist ihm nicht zuzusprechen, da er vollumfänglich unterliegt (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei einer möglichen Reduktion oder einem Erlass von Verfahrenskosten ist die vom Bundesgericht erbrachte Tätigkeit gemäss Art. 65 BGG zu berücksichtigen.
“En règle générale, il appartient à la partie qui retire son recours de supporter les frais de procédure (ordonnances 5A_251/2022 du 5 juillet 2023 consid. 6; 5A_1062/2021 du 22 mai 2023 consid. 8 et les références). Les frais judiciaires incombent ainsi à la recourante (art. 66 al. 1 LTF). Ceux-ci peuvent être réduits, voire remis, lorsque le recours est réglé par un désistement sans avoir causé un travail considérable au tribunal (art. 66 al. 2 LTF). Il doit cependant être tenu compte de l'activité déployée par la Cour de céans (art. 65 LTF).”
Erfolgt der Rückzug des Rechtsmittels bereits in einem frühen Verfahrensstadium und verursacht das Gericht dadurch kaum Arbeit, ist in der Regel nur ein reduziertes Gerichtsemolument zu erheben. Gegebenenfalls wird die geleistete Vorauszahlung ganz oder teilweise zurückerstattet. Gewöhnlich werden keine Kostendelikte zugesprochen.
“Lorsque la cause est rayée du rôle en raison du retrait du recours, la partie recourante est réputée avoir succombé au sens de l'art. 66 al. 1 LTF (ordonnance 7B_911/2023 du 17 septembre 2025; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 38ad art. 66 LTF). L'émolument judiciaire est calculé notamment en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière (art. 65 al. 2 LTF). Vu le stade de la procédure auquel est intervenu le retrait, il y a lieu de considérer que le recours n'a pas causé un travail considérable au Tribunal fédéral, de sorte qu'il y a lieu de ne mettre à la charge du recourant qu'un émolument judiciaire réduit (art. 66 al. 2 LTF). Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (cf. art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Lorsque la cause est rayée du rôle en raison du retrait du recours, la partie recourante est réputée avoir succombé au sens de l'art. 66 al. 1, 1 re phr., LTF (ordonnance 4D_1/2024 du 25 janvier 2024; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 38 ad art. 66 LTF). L'émolument judiciaire est calculé notamment en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière (art. 65 al. 2 LTF). Vu le stade de la procédure auquel est intervenu le retrait, il y a lieu de considérer que le recours n'a pas causé un travail considérable au tribunal, de sorte qu'il y a lieu de ne mettre à la charge du recourant qu'un émolument judiciaire réduit (art. 66 al. 2 LTF) et de lui restituer le solde de l'avance de frais de 3'000 fr. payée le 22 novembre”
Ergeht eine Massnahme im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens, betrifft der Streit damit keine Sozialversicherungsleistung im Sinn von Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG.
“Abgesehen davon, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gesetzesbestimmungen an das Bundesgericht richten und die Parteien daraus unmittelbar keine (Rechts-) Ansprüche ableiten können, erweisen sich die Argumente des Beschwerdeführers als trölerisch. Die streitgegenständliche Massnahme ist im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens ergangen. Allein deshalb beschlägt der Streit keine Sozialversicherungsleistung im Sinn von Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG, auch nicht sinngemäss. Die behauptete (versteckte) Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Schliesslich mag die Einkommenssituation des Beschwerdeführers prekär sein, was aber nicht auf sein Vermögen zutrifft, auf das zurückzugreifen der Beschwerdeführer erforderlichenfalls verpflichtet ist.”
Bei nachgewiesener Sonderschulungsbedürftigkeit oder bei Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG können reduzierte Gerichtskosten nach Art. 65 Abs. 4 BGG festgesetzt werden. Bei mehreren Beschwerdeführern können die Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen sein.
“Aufgrund der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit werden den Beschwerdeführern reduzierte Gerichtskosten (Art. 10 Abs. 3 BehiG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6) auferlegt, die sie unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass im Verfahren vor der ETH Rekurskommission eine behinderungsbedingte Benachteiligung der Beschwerdeführerin bei Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung in Frage gestanden habe (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3), ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG zu berücksichtigen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die finanzielle Lage der Partei ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen. In der Praxis führt dies häufig zur Verhängung herabgesetzter bzw. reduzierter Gerichtskosten, namentlich bei niedrigem Einkommen, Mittellosigkeit oder angespannten finanziellen Verhältnissen.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit es sich überhaupt um ein solches handelt (vgl. act. 8), wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner Mittellosigkeit wird bei der Kostenfestsetzung Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wird einer Partei unentgeltliche Rechtspflege gewährt, kann der Anwalt der obsiegenden Partei dennoch aus der Bundesgerichtskasse entschädigt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in der Lage sind.
“Der Beschwerdegegnerin werden keine Gerichtskosten auferlegt. Insofern ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Sodann befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unterliegende Partei nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Art. 68 BGG). Daher ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Parteientschädigung gegenstandslos geworden. Praxisgemäss ist ein Gesuch der obsiegenden Partei bei gegebenen Voraussetzungen dennoch gutzuheissen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie die ihr zustehende Entschädigung von der Gegenpartei wird erhältlich machen können (BGE 122 I 322 E. 3d). Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn der Anspruch der entschädigungspflichtigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege begründet ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 4.3). Deshalb ist die Anwältin der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).”
“Beide Parteien ersuchen das Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege, die Beschwerdegegnerin ausserdem um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG sind mit Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt und dem Gesuch ist stattzugeben. Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unterliegende Partei nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei befreit, ist das Gesuch grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Parteientschädigung gegenstandslos. Praxisgemäss ist ein Gesuch der obsiegenden Partei bei gegebenen Voraussetzungen dennoch gutzuheissen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie die ihr zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können (BGE 122 I 322 E. 3d). Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn der Anspruch der entschädigungspflichtigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege begründet ist. Deshalb ist der Anwalt der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Umfang und Schwierigkeit der Sache sind bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zugunsten der betroffenen Partei zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigt das Bundesgericht den Aufwand der Sache; ist dieser verhältnismässig gering, wird dies bei der Festlegung der Kosten berücksichtigt. In einzelnen Fällen hat das Gericht zudem auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet und stattdessen reduzierte Gerichtskosten auferlegt.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf angesichts ihres überwiegend appellatorischen Charakters überhaupt einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig, wobei dem verhältnismässig geringen Aufwand bei der Festlegung der Kosten Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vom Einholen eines Kostenvorschusses ist abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer einen solchen bereits im Verfahren 6B_3/2022 nicht geleistet hat (vgl. Urteil 6B_3/2022 vom 17. Februar 2022). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels tauglicher Begründung sowie fehlender bundesgerichtlicher Zuständigkeit im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist betreffend die Frage der Anfechtung der für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem verhältnismässig geringen Aufwand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei Versagung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Eine Entschädigung ist zu verweigern, wenn dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
“Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Antwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen sieht Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG eine Obergrenze der Gerichtskosten von Fr. 1'000.– vor.
“Sachverhalt: A. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 eine Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich gegen ein eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigendes Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten, vom Bundesgericht auf Fr. 3'000.- bestimmt, auferlegte es der IV-Stelle. Mit Eingabe vom 12. April 2024 ersucht die IV-Stelle um Erläuterung und Berichtigung dieses Urteils bezüglich der Gerichtskosten, da diese in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen Fr. 1'000.- nicht übersteigen dürften (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG).”
Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG findet bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Anwendung, wenn das Bundesgericht einen Streitwert im dort relevanten Pauschalbereich feststellt; die zitierten Entscheide bestätigen dies insbesondere für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit den dort genannten Streitwerten.
“Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig s eparat entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_6/2022 vom 18. Februar 2022 E. 4; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert, der nach dem angefochtenen Entscheid Fr. 28'700.-- beträgt, kommt Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG zur Anwendung. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine hinreichend begründeten Rügen vorbringt. Was das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei für die Festsetzung der Gerichtsgebühr Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG Anwendung findet, da der Streitwert Fr. 30'000.-- beträgt. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In einem konkret wenig komplexen Fall hat das Bundesgericht die Gerichtskosten auf 2'000 CHF festgesetzt; die Herabsetzung erfolgte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Prüfung teilweise auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden konnte (vgl. Entscheid 4A_311/2021).
“En définitive, le recours doit être rejeté aux frais de son auteur (art. 66 al. 1 LTF). L'émolument judiciaire doit être calculé en fonction notamment de l'ampleur et de la difficulté de la cause (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'occurrence, le présent recours impliquait tout au plus de résoudre les moyens liés à l'état de fait et ne comportait à ce titre aucune complexité; qui plus est, la cour de céans a pu renvoyer en partie à la décision entreprise, dûment motivée. Aussi se justifie-t-il, dans ce cas bien particulier, d'arrêter les frais à 2'000 fr. L'intimée ayant pris la peine de répondre aux griefs de la recourante, elle a le droit à une indemnité de 3'000 fr. pour ses frais d'avocat (art. 68 al. 1 et 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“En définitive, le recours doit être rejeté aux frais de son auteur (art. 66 al. 1 LTF). L'émolument judiciaire doit être calculé en fonction notamment de l'ampleur et de la difficulté de la cause (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'occurrence, le présent recours impliquait tout au plus de résoudre les moyens liés à l'état de fait et ne comportait à ce titre aucune complexité; qui plus est, la cour de céans a pu renvoyer en partie à la décision entreprise, dûment motivée. Aussi se justifie-t-il, dans ce cas bien particulier, d'arrêter les frais à 2'000 fr. L'intimée ayant pris la peine de répondre aux griefs de la recourante, elle a le droit à une indemnité de 3'000 fr. pour ses frais d'avocat (art. 68 al. 1 et 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Übermässig weitschweifige Prozessführung kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zuungunsten der unterliegenden Partei berücksichtigt werden.
“Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen der übermässig weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin äussern müsste. Die Gerichtskosten haben namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei teilweisem Obsiegen können die Gerichtskosten anteilsmässig nach den unterlegenen Sachverhaltskomplexen verteilt werden; in der zitierten Entscheidung wurden sie dem Umfang des Unterliegens entsprechend 1/3 zu 2/3 aufgeteilt. Dabei ist der finanziellen Lage der Parteien Rechnung zu tragen; bei solidarischer Haftbarkeit erfolgt die Kostenzuweisung unter Solidarität.
“Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist; im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin unterliegt in einem von drei Sachverhaltskomplexen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten zu einem Drittel aufzuerlegen, wobei ihrer finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegner unterliegen in zwei von drei Sachverhaltskomplexen, weshalb ihnen - unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG) - zwei Drittel der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen sind. Der Kanton Luzern trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin daher gesamthaft, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG), eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin ihm Rahmen deren Obsiegens mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Gerichtskosten werden erhoben (Art. 65 Abs. 1 BGG). In der Rechtsprechung werden diese sowie die Parteientschädigung der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 66 BGG).
“Vu l'issue de la procédure, l'intimé supportera les frais de justice afférents à la procédure (art. 66 al. 1 LTF), ainsi que l'indemnité de dépens que peut prétendre le recourant (art. 65 al. 1 LTF). La cause est renvoyée à la juridiction cantonale pour nouvelle décision sur les frais et dépens de la procédure antérieure (art. 67 et 68 al. 5 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Die Gerichtskosten können anteilsmässig zwischen den Parteien verteilt werden; in der Praxis erfolgt dies beispielsweise häufig durch eine Aufteilung je zur Hälfte.
“En définitive, le recours doit être admis partiellement dans la mesure où il est recevable. L'arrêt attaqué est annulé et la cause renvoyée à la Cour de droit public pour qu'elle procède au sens des considérants (art. 107 al. 2 LTF). Les frais judiciaires, arrêtés à 4'000 fr. au vu de l'ensemble des éléments entrant en considération (art. 65 al. 2 LTF), sont mis pour moitié à la charge des recourants et pour moitié à la charge de l'intimée E.________ SA (art. 66 al. 1 LTF). Les dépens sont compensés (art. 68 al. 1 et 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bemisst sich der Kostenvorschuss primär nach dem mutmasslichen Umfang und der Schwierigkeit der Sache und nicht nach den konkreten Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers. Die finanzielle Lage der Parteien bleibt nach Art. 65 Abs. 2 BGG zwar grundsätzlich als Gesichtspunkt offen und kann — etwa wenn keine unentgeltliche Prozessführung gewährt wird — in Betracht gezogen werden, die Festsetzung des Vorschusses erfolgt jedoch überwiegend anhand des voraussichtlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Gerichtskosten richten sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit letzterem kann den finanziellen Verhältnissen einer Partei Rechnung getragen werden, der die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 65 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 65 BGG). Mithin bemisst sich der Kostenvorschuss im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nach deren Einkommensverhältnissen respektive den konkreten finanziellen Verhältnissen der beschwerdeführenden Partei, sondern nach dem mutmasslichen Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Letzteres wird vom Bundesgericht im Rahmen der Instruktion lediglich summarisch geprüft. Vorliegend ist mit Fr. 3'000.-- ein Kostenvorschuss einverlangt worden, der in Verfahren wie dem vorliegenden üblicherweise eingeholt wird und der zudem die nachmalige Gerichtsgebühr nicht präjudiziert, auch wenn er in der Regel der Gebühr entspricht, die am Schluss festgesetzt wird (vgl.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Gerichtskosten richten sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit letzterem kann den finanziellen Verhältnissen einer Partei Rechnung getragen werden, der die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 65 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 65 BGG). Mithin bemisst sich der Kostenvorschuss im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nach deren Einkommensverhältnissen respektive den konkreten finanziellen Verhältnissen der beschwerdeführenden Partei, sondern nach dem mutmasslichen Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Letzteres wird vom Bundesgericht im Rahmen der Instruktion lediglich summarisch geprüft. Vorliegend ist mit Fr. 3'000.-- ein Kostenvorschuss einverlangt worden, der in Verfahren wie dem vorliegenden üblicherweise eingeholt wird und der zudem die nachmalige Gerichtsgebühr nicht präjudiziert, auch wenn er in der Regel der Gebühr entspricht, die am Schluss festgesetzt wird (vgl.”
Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos oder unbegründet, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel abgewiesen und die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird die finanzielle Lage der Partei gemäss Art. 65 BGG berücksichtigt; dies kann zu einer Herabsetzung der Gerichtsgebühr führen.
“Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 e contrario BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 4), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Anträgen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 64 und Art. 65 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Ne segue che, in quanto ammissibile, il ricorso dev'essere respinto perché infondato. La domanda di assistenza giudiziaria con gratuito patrocinio non può trovare accoglimento, essendo le conclusioni ricorsuali d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:”
Nach der Rechtsprechung werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. BGer, 8C_523/2020, E. 5).
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). Die unterliegende Stadt Zürich hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). Die unterliegende Stadt Zürich hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei Streitigkeiten zwischen Sozialversicherern ist der allgemeine Gerichtsgebührentarif nach Art. 65 Abs. 3 BGG anzuwenden; die ermässigten Sätze nach Art. 65 Abs. 4 lit. a (für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Sozialversicherern) gelten nicht.
“Vu l'issue du litige, les deux parties recourantes, qui succombent, doivent en supporter les frais (art. 66 al. 1 LTF). En l'espèce, on se trouve en présence de deux litiges joints opposant, d'une part, l'assuré à la CNA et, d'autre part, sana24 AG à la CNA. L'art. 65 al. 4 let. a LTF, qui prévoit un émolument réduit en cas de litige entre un assuré et un assureur social portant sur des prestations d'assurance sociale, ne vise pas les litiges entre assureurs auxquels s'applique la règle générale de l'art. 65 al. 3 LTF (cf. arrêt 8C_552/2009 du 8 avril 2010 consid. 6 et l'arrêt cité). Il se justifie par conséquent de fixer les frais judiciaires de l'instance fédérale à 3'000 fr. et de les répartir de la manière suivante: 2'400 fr. à charge de la recourante et 600 fr. à la charge du recourant. L'intimée n'a pas droit à des dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Vu l'issue du litige, les deux parties recourantes, qui succombent, doivent en supporter les frais (art. 66 al. 1 LTF). En l'espèce, on se trouve en présence de deux litiges joints opposant, d'une part, l'assuré à la CNA et, d'autre part, sana24 AG à la CNA. L'art. 65 al. 4 let. a LTF, qui prévoit un émolument réduit en cas de litige entre un assuré et un assureur social portant sur des prestations d'assurance sociale, ne vise pas les litiges entre assureurs auxquels s'applique la règle générale de l'art. 65 al. 3 LTF (cf. arrêt 8C_552/2009 du 8 avril 2010 consid. 6 et l'arrêt cité). Il se justifie par conséquent de fixer les frais judiciaires de l'instance fédérale à 3'000 fr. et de les répartir de la manière suivante: 2'400 fr. à charge de la recourante et 600 fr. à la charge du recourant. L'intimée n'a pas droit à des dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei angespannten oder eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann Art. 65 Abs. 2 BGG zur Herabsetzung der Gerichtsgebühr führen. Die finanzielle Lage der Parteien ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten ist. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Umfang seines Unterliegens wird der Beschwerdeführer dagegen nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG).
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausdrücklich wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Stehen sich im Verfahren zwei Sozialversicherungsträger bzw. Versicherer gegenüber, ist für die Gerichtsgebühr in der Regel der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG anzuwenden; Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG findet in den vom Bundesgericht genannten Fällen keine Anwendung.
“Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt hierbei der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 4). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich im Verfahren 8C_510/2023 zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (vgl. nicht publ. E. 5 des Urteils BGE 143 V 285, in: SVR 2017 UV Nr. 37 S. 125, 8C_555/2016; nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73, 8C_494/2013). Die obsiegende Beschwerdeführerin 1 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, nicht aber die Beschwerdeführerin 2, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1 überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).”
Bei besonderem (ausserordentlichem) Arbeitsaufwand des Gerichts kann die Gebühr deutlich über den üblichen Rahmen hinaus erhöht werden. Umgekehrt kann bei Nichterörterung der Sache (wenn die Angelegenheit nicht in der Sache geprüft werden musste) dies bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden.
“Il résulte de ce qui précède que le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF). Selon l'art. 65 al. 5 LTF, si des motifs particuliers le justifient, le Tribunal fédéral peut majorer jusqu'à 10'000 fr. l'émolument judiciaire fixé - en application de l'art. 65 al. 4 let. c LTF - en règle générale à un montant entre 200 et 1'000 fr. dans les affaires concernant des litiges résultant de rapports de travail d'une valeur litigieuse ne dépassant pas 30'000 fr. En l'espèce, au vu de l'ampleur particulière du travail qu'a dû fournir le Tribunal fédéral (cf. art. 65 al. 2 LTF), il se justifie d'arrêter les frais judiciaires à 3'000 fr. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Les frais judiciaires - dont le montant peut être fixé en tenant compte du fait que la cause n'a pas dû être examinée sur le fond (art. 65 al. 2 LTF; GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3 e éd., n° 18 ad art. 65 LTF) - sont mis à la charge de la caisse de compensation intimée qui succombe (art. 66 al. 1 et 68 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigt das Bundesgericht die finanziellen Verhältnisse der Parteien; es kann daher die Gerichtskosten herabsetzen (vgl. in einem Fall ausdrücklich «reduzierte Gerichtskosten»).
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Auch wenn keine Parteientschädigung zugesprochen wird, können dem Unterliegenden die Verfahrenskosten auferlegt werden (Unterscheidung zwischen Kosten und Parteientschädigung).
“Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens fallen nach Art. 65 Abs. 4 BGG an; in den zitierten Entscheiden wurden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a und lit. c BGG).
“Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 9'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Oktober 2010 zu bezahlen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig, wobei für die Gerichtskosten Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG Anwendung findet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für d as kantonale Verfahren. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Stehen mehrere Versicherer (sozialversichernde Träger) als Parteien einander gegenüber, findet Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung. In solchen Fällen ist die Gerichtsgebühr nach dem ordentlichen Rahmen von Art. 65 Abs. 3 BGG zu bemessen.
“Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt hierbei der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 4). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich im Verfahren 8C_510/2023 zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (vgl. nicht publ. E. 5 des Urteils BGE 143 V 285, in: SVR 2017 UV Nr. 37 S. 125, 8C_555/2016; nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73, 8C_494/2013). Die obsiegende Beschwerdeführerin 1 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, nicht aber die Beschwerdeführerin 2, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1 überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).”
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage der Partei Rechnung zu tragen; dies gilt insbesondere bei ausgewiesener Bedürftigkeit oder einer ungünstigen finanziellen Situation.
“Zusammenfassend sind die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, da seine Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach werden die Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Il résulte de ce qui précède que la recourante n'a pas la qualité pour recourir en matière pénale contre l'arrêt rendu le 23 février 2024 par la cour cantonale. Le recours s'avère donc manifestement irrecevable, ce qu'il convient de constater dans la procédure simplifiée prévue par l'art. 108 al. 1 let. a LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévue par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2 e phrase LTF; arrêt 7B_358/2024 du 28 mai 2024 consid. 3). La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF et 66 al. 1 LTF). Par ces motifs, le Président prononce :”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine ausgewiesene finanzielle Bedürftigkeit wird bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).”
In der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei relativ geringem Aufwand Entscheidgebühren von rund Fr. 1'500 bis Fr. 2'000 festgesetzt.
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“En définitive, le recours doit être rejeté aux frais de son auteur (art. 66 al. 1 LTF). L'émolument judiciaire doit être calculé en fonction notamment de l'ampleur et de la difficulté de la cause (cf. art. 65 al. 2 LTF). En l'occurrence, le présent recours impliquait tout au plus de résoudre les moyens liés à l'état de fait et ne comportait à ce titre aucune complexité; qui plus est, la cour de céans a pu renvoyer en partie à la décision entreprise, dûment motivée. Aussi se justifie-t-il, dans ce cas bien particulier, d'arrêter les frais à 2'000 fr. L'intimée ayant pris la peine de répondre aux griefs de la recourante, elle a le droit à une indemnité de 3'000 fr. pour ses frais d'avocat (art. 68 al. 1 et 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde oder bei Nichtbeachtung angeordneter Kostenvorschüsse/Fristen wird die beschwerdeführende Partei kostenpflichtig erklärt; die Entscheidungen verweisen hierzu auf Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG (in Verbindung mit Art. 64 bzw. Art. 62 Abs. 3 BGG).
“Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Antwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Das Gericht kann die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festsetzen (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). In der entschiedenen Sache wurde jedoch nicht von einer Kostenauflage abgesehen; die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer blieb kostenpflichtig.
“Beim beschriebenen Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach kann nicht von einer Kostenauflage abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe dem Bundesgericht zwar verhältnismässig geringen, aber dennoch Aufwand verursacht hat. Angesichts der konkreten Umstände scheint es jedoch sachgerecht, die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Beim beschriebenen Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach kann nicht von einer Kostenauflage abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe dem Bundesgericht zwar verhältnismässig geringen, aber dennoch Aufwand verursacht hat. Angesichts der konkreten Umstände scheint es jedoch sachgerecht, die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Bei Auferlegung der Gerichtskosten werden diese den unterliegenden Parteien auferlegt; die Gerichtsgebühr wird unter anderem unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Unterlegenen festgesetzt. Soweit mehrere Parteien unterliegen, können sie solidarisch haftbar gemacht werden.
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours. Le recours était d'emblée dénué de chances de succès, de sorte que la demande d'assistance judiciaire est rejetée (cf. art. 64 al. 1 LTF). Les frais judiciaires sont mis à la charge des recourants, qui succombent, solidairement entre eux (art. 66 al. 1 et 5 LTF) et en tenant compte de leur situation financière (art. 65 al. 2 LTF). Il n'y a pas lieu d'allouer des dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2 BGG) den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Ist aus der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ersichtlich, hat das Gericht in mehreren Entscheidungen nach Art. 65 Abs. 1 BGG darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben. Die Praxis wendet diesen vollständigen Gebührenverzicht etwa auch in Fällen an, die von vornherein chancenlos erscheinen.
“Dépourvu de motivation suffisante (art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF), le présent recours est ainsi manifestement irrecevable (art. 108 al. 1 let. b LTF) et doit être traité selon la procédure simplifiée de l'art. 108 LTF. La cause étant d'emblée dénuée de chances de succès (art. 64 LTF), la requête d'assistance judiciaire est rejetée. Au vu de la situation financière du recourant, il se justifie de ne pas percevoir de frais de justice (art. 65 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Dépourvu de toute conclusion admissible, le recours doit être déclaré irrecevable en application de la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Au vu de l'issue du litige, la requête d'effet suspensif est devenue sans objet et, la cause étant d'emblée dénuée de chances de succès (art. 64 LTF), la requête d'assistance judiciaire rejetée. Au vu de la situation financière du recourant, il se justifie de ne pas percevoir de frais de justice (art. 65 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Dépourvu de motivation conforme à l'art. 106 al. 2 LTF par renvoi de l'art. 117 LTF, le recours, considéré comme recours constitutionnel subsidiaire, doit être déclaré irrecevable en application de la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Au vu de la situation financière du recourant, il se justifie de ne pas percevoir de frais de justice (art. 65 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
“Dépourvu de motivation conforme à l'art. 106 al. 2 LTF, le recours en matière de droit public doit être déclaré irrecevable en application de la procédure simplifiée de l'art. 108 al. 1 let. b LTF. Au vu de l'issue du litige, la cause étant d'emblée dénuée de chances de succès (art. 64 LTF), les requêtes d'assistance judiciaire et de désignation d'un avocat sont rejetées. Au vu de la situation financière des recourantes, il se justifie de ne pas percevoir de frais de justice (art. 65 al. 1 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 LTF). Par ces motifs, la Présidente prononce :”
Bei hohem Streitwert wird praxisgemäss auf den Tarif für Gerichtsgebühren abgestellt. Die übrigen Bemessungsfaktoren von Art. 65 Abs. 2 BGG können bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu einer höheren Gebühr innerhalb des durch den Tarif vorgegebenen Rahmens führen (vgl. Entscheid: bei Streitwert von rund Fr. 140'000 wurden die Gerichtskosten auf Fr. 6'000 festgesetzt).
“Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird praxisgemäss auf den Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.1) abgestellt, der für vermögensrechtliche Streitigkeiten nach der Höhe des Streitwerts abgestufte Richtlinien vorsieht. Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 140'000.--, was in einer Gerichtsgebühr von zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 8'000.-- resultiert. Unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungsfaktoren von Art. 65 Abs. 2 BGG, sind die Gerichtskosten auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. In Anbetracht des erwähnten Streitwerts, den die Beschwerdeführer nota bene auch in ihrer Beschwerdeschrift gleichermassen bezifferten, ist es offensichtlich, dass der verlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- zu tief ausfiel, was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zweifellos aufgefallen ist. Ohnehin ist der Gerichtskostenvorschuss bloss ein Vorschuss und keine verbindliche Festlegung der Gerichtskosten. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wer im Verfahren kostenpflichtig wird, ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit der Sache zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Die Gerichtskosten werden nach dem Tarif des Bundesgerichts festgelegt. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr kann das Bundesgericht insbesondere auf den am Bundesgericht konkret entstandenen Aufwand abstellen oder die Gebühr pauschal bestimmen; bei der Festlegung sind zudem die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Für die Gebührenbemessung kann auf den vorinstanzlich streitigen Gegenstand abgestellt werden, ohne dass dies als willkürlich gilt.
“Succombant, le recourant doit supporter un émolument judiciaire (art. 66 al. 1 LTF) fixé en application du tarif du Tribunal fédéral (cf. art. 65 LTF et ch. 1 du tarif des émoluments judiciaires du Tribunal fédéral du 31 mars 2006, RS 173.110.210.1). Il ne sera pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 4'000.-- festzulegen (vgl. Art. 65 BGG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Baurekursgericht stellte dagegen für die Streitwertberechnung auf das Interesse des Beschwerdegegners (= Rekurrenten) ab, dessen Antrag darauf abzielte, die ihm drohende Mehrbelastung durch die Reprivatisierung des fraglichen Landstreifens abzuwehren. Die Beschwerdeführenden machen geltend, praxisgemäss bemesse sich der Streitwert nach den vorinstanzlich streitigen Begehren, entsprechend Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG und der Praxis zu Art. 308 ZPO. Sie berufen sich dafür auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 (VB.2013.00029 E. 1). Dieser betrifft jedoch die Streitwertberechnung für die Gerichtsbesetzung (nach § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG/ZH) und nicht für die Gerichtskosten. Es erscheint zumindest nicht willkürlich, für die Gebührenbemessung auf den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht abzustellen, wie dies übrigens in der Literatur auch für Art. 65 BGG vorgeschlagen wird (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl., Art. 65 N. 11 mit Hinweis).”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Es ist bereits fraglich, ob er seine Bedürftigkeit, trotz einer eingereichten Steuerveranlagung für das Jahr 2019, zureichend belegt hat. So oder so erscheinen seine Rechtsbegehren jedoch als von vornherein aussichtslos. Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei insbesondere auf den am Bundesgericht konkret für die Bearbeitung des vorliegenden Urteils angefallenen Aufwand abzustellen ist und den angeblich angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen; in den vorgelegten Entscheiden wurde die betreffende Partei als «nicht günstig» beurteilt.
“Le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Comme il était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supporte les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Comme il était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supporte les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Comme il était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supporte les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté, dans la mesure de sa recevabilité. Comme il était voué à l'échec, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté, dans la mesure où il est recevable. Comme il était voué à l'échec, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Le recours doit être rejeté, dans la mesure où il est recevable. Comme il était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supporte les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Ist das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege regelmässig abgewiesen; statt einer völligen Kostenbefreiung können dem Beschwerdeführer reduzierte bzw. herabgesetzte Gerichtskosten auferlegt werden. Bei der Bemessung der Herabsetzung ist die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die Entscheidpraxis).
“Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Anträgen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“La censura appare pretestuosa e manifestamente infondata. Il reato per il quale è stato riconosciuto colpevole, nel rispetto del diritto (v. supra consid. 6.5), non comporta l'espulsione dell'insorgente né sulla base dell'art. 66a CP né su quella dell'art. 66abis CP, la CARP non avendo fatto uso della facoltà accordatale da quest'ultima norma. Orbene, secondo gli art. 62 cpv. 2 e 63 cpv. 3 LStrI, non è possibile revocare un permesso per il solo motivo che è stato commesso un reato per il quale il giudice penale ha già pronunciato una pena o una misura ma ha rinunciato all'espulsione. Non v'è dunque motivo di attardarsi oltre su questo punto. 8. Ne segue che, per quanto ammissibile, il ricorso è infondato e va respinto. La domanda di assistenza giudiziaria non può trovare accoglimento, essendo le conclusioni ricorsuali d'acchito prive di possibilità di successo (art. 64 cpv. 1 LTF). Le spese giudiziarie, il cui importo tiene conto della precaria situazione finanziaria dell'insorgente (art. 65 LTF), sono pertanto poste a suo carico secondo soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). La notificazione di questa sentenza è fatta direttamente al ricorrente e non al mandante non autorizzato a rappresentarlo in materia penale (v. supra consid. 2; LAURENT MERZ, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3a ed. 2018, n. 1 ad art. 39 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto. 2. La domanda di assistenza giudiziaria è respinta. 3. Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico del ricorrente. 4. Comunicazione al ricorrente, al Ministero pubblico e alla Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino. Losanna, 24 agosto 2022 In nome della Corte di diritto penale del Tribunale federale svizzero La Presidente: Jacquemoud-Rossari La Cancelliera: Ortolano Ribordy”
Die Gerichtskosten können ausnahmsweise dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Vertreter bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, oder wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wurde.
“Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3 m.H.). Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich auch dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_220/2021 vom 9. März 2021 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bereits in früheren Verfahren Beschwerden eingereicht, die den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügten (Urteile 9C_338/2022 vom 8.”
“Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3; 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Obwohl der Rechtsvertreter mit Urteil 2C_1/2021 vom 4. Januar 2021 auf die Begründungsanforderungen hingewiesen wurde, hat er nur zwei Monate später eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde eingereicht, die sich nicht einmal ansatzweise zum Streitgegenstand äussert.”
Für Verfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (insbesondere Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG) sind vor Bundesgericht nach Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG reduzierte pauschale Gerichtskosten (Betragsrahmen 200–1000 Franken) vorgesehen. Diese verminderten Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigungen werden in diesen Entscheidungen als nicht geschuldet behandelt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
“Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Da vor der ETH-Beschwerdekommission und der Vorinstanz auch die Modalitäten der Teilnahme am INPRO strittig waren, weist das Verfahren einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG auf. Daher sind reduzierte Gerichtskosten zu erheben und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen. In Bezug auf die Kostenauflage ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Verfahren vor Vorinstanz war nach Art. 10 Abs. 1 BehiG kostenlos. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Entscheid der ETH-Beschwerdekommission. Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Das vorliegende Verfahren weist einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG auf. Daher sind reduzierte Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens zu überbinden. Der ETH Zürich werden keine Gerichtskosten überbunden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 8.3, zur Publ. vorgesehen). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).Dem Kanton Aargau sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Das Gericht kann die Gerichtskosten gestützt auf Art. 65 Abs. 2 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Partei und des verhältnismässig geringen Verfahrensaufwands reduzieren; in der Praxis wird z.B. eine reduzierte Entscheidgebühr angeordnet.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse und dem verhältnismässig geringen Aufwand reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten werden. Diese muss entsprechend als aussichtslos bezeichnet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm in Anbetracht seiner erwiesenermassen angespannten finanziellen Situation und dem verhältnismässig geringen Aufwand für die Behandlung der Beschwerde reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei mehreren solidarisch haftenden Parteien bzw. mehreren Beschwerdeführern kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr die finanzielle Lage der einzelnen Parteien unterschiedlich berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours. Le recours était d'emblée dénué de chances de succès, de sorte que la demande d'assistance judiciaire est rejetée (cf. art. 64 al. 1 LTF). Les frais judiciaires sont mis à la charge des recourants, qui succombent, solidairement entre eux (art. 66 al. 1 et 5 LTF) et en tenant compte de leur situation financière (art. 65 al. 2 LTF). Il n'y a pas lieu d'allouer des dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind neben dem Streitwert auch Umfang und Schwierigkeit der Sache, die Art der Prozessführung sowie die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen. Der Streitwert bildet dabei nicht das alleinige Kriterium.
“Dem kann nicht gefolgt werden: Nach Art. 65 Abs. 2 BGG richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist der Streitwert damit nicht das alleinige Kriterium bei der Bemessung der Gerichtsgebühr vor Bundesgericht. Einzig aus der Auferlegung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- kann daher nicht geschlossen werden, dass das Bundesgericht von einem bestimmten Streitwert ausgegangen wäre oder den diesbezüglichen Standpunkt des Gesuchstellers (Streitwert Fr. 35'000.--) geteilt hätte. Von einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG kann keine Rede sein. Das Bundesgericht hat im Beschwerdeverfahren denn auch den vom Handelsgericht für das vorinstanzliche Verfahren festgelegten Streitwert von Fr. 3 Mio. und die dagegen vom Gesuchsteller vorgebrachte tiefere Streitwertschätzung von Fr. 35'000.-- keineswegs übersehen, sondern sie vielmehr explizit in Betracht gezogen (Urteil 4A_487/2023 vom 15.”
Art. 65 Abs. 2 BGG verpflichtet das Gericht, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr die finanziellen Verhältnisse der unterliegenden Partei zu berücksichtigen. In der Praxis führt dies dazu, dass bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder angespannten Verhältnissen eine reduzierte bzw. herabgesetzte Gerichtsgebühr auferlegt werden kann. Die Regelung gilt konkret für die Bemessung der Gerichtskosten, wenn diese der unterliegenden Partei auferlegt werden.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wird das Verfahren zurückgezogen oder die Sache nach Abschluss der Instruktion erledigt, kann die Gerichtsgebühr — unter Berücksichtigung von Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung (Verhalten der Parteien), Dauer der Instruktion und finanzieller Lage der Parteien — höher festgesetzt werden.
“Lorsque la cause est rayée du rôle en raison du retrait du recours, la partie recourante est réputée avoir succombé au sens de l'art. 66 al. 1 LTF (ordonnance 7B_852/2024 du 15 octobre 2024 consid. 2; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 38 ad art. 66 LTF). L'émolument judiciaire est calculé notamment en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière (art. 65 al. 2 LTF). En l'occurrence, le recours est devenu sans objet en raison de la décision du 3 décembre 2024 du Procureur extraordinaire du canton du Valais de lever la restriction d'accès du dossier, soit la mesure qui était contestée dans la présente procédure (cf. actes 16 et 17). Au moment du retrait du recours, l'instruction de la cause était cependant terminée et une ordonnance de mesures provisionnelles, sur requête du recourant, avait été rendue le 30 octobre”
Bei von vornherein aussichtslosen Beschwerden kann das Bundesgericht die Gerichtskosten dem Unterliegenden auferlegen. Bei der Bemessung der Gebühr kann es dabei berücksichtigen, dass es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorweg geprüft hat, was eine Milderung der Gerichtsgebühr rechtfertigen kann.
“Mit Blick darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in vertretbarer Weise geltend gemacht wurde, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Daher kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorweg beurteilt hat, was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe noch zurückzuziehen (vgl. Urteil 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Hat die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet und tritt das Bundesgericht deshalb nicht auf die Beschwerde ein, sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem säumigen Beschwerdeführer auferlegt worden (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). In den zugrundeliegenden Entscheiden wurde dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm kein Aufwand entstanden war.
“Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Nachträglich bezahlte oder zurückerstattete Kostenvorschüsse sind dem obsiegenden Gesuchsteller entsprechend dem Verfahrensausgang anzurechnen bzw. zurückzuerstatten.
Die finanzielle Lage der Parteien ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen, auch wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder das Verfahren durch Rückzug erledigt ist. Aus der Praxis ergeben sich Fälle, in denen aufgrund dieser Berücksichtigung reduzierte Gerichtsgebühren festgesetzt werden (z.B. Festlegung eines verminderten Betrags und Rückerstattung eines Vorschusses).
“Aux termes de l'art. 32 al. 2 LTF, le juge instructeur statue comme juge unique sur la radiation du rôle des procédures achevées par un retrait. En l'occurrence, la recourante a indiqué retirer son recours. Par conséquent, il y a lieu de prendre acte de ce retrait et de rayer la cause du rôle. Pour fixer le montant de l'émolument judiciaire, il convient en l'espèce de tenir compte de la valeur litigieuse substantielle de la présente affaire (art. 65 al. 2 LTF), mais aussi du fait que la cause est liquidée par un retrait du recours (art. 66 al. 2 LTF). Il y a lieu également de prendre en considération le travail important qu'a nécessité l'instruction de cette affaire avant le retrait du recours. Dans ces circonstances, un émolument judiciaire réduit, fixé à 10'000 fr., sera mis à la charge de la recourante (art. 66 al. 2 LTF), laquelle se verra restituer le solde de l'avance de frais fournie par elle. La partie intimée, qui a présenté avec succès une requête de sûretés en garantie de ses dépens, a droit à des dépens de ce chef en application de l'art. 68 al. 4 LTF en liaison avec l'art. 66 al. 3 LTF. Par ces motifs, la Juge présidant la Ire Cour de droit civil ordonne:”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Ausrichtung von Genugtuungen oder Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Damit erweist sich im Verfahren 7B_725/2024 die "Prüfung" vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos. Nachdem im Verfahren 7B_457/2024 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen worden war, liess der Beschwerdeführer nachträglich Dokumente einreichen, welche seine Bedürftigkeit belegen sollen. So oder anders bleibt es dabei, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7B_457/2024 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ebenso ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7B_725/2024 abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Vorläufige unentgeltliche Rechtspflege — im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung — kann gewährt werden. Es wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie später leistungsfähig wird.
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Wenn sich die Vorinstanz bereits detailliert zur finanziellen Situation geäussert hat, muss eine sich dagegen richtende Partei konkret darlegen, inwiefern diese Erwägungen unzutreffend sind.
“Die Vorinstanz legt detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers kein fortwährender, sondern nur ein aktueller finanzieller Härtefall vorliege und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm ersuchten definitiven Kostenerlass nach Art. 425 StPO nicht erfüllt seien. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er über kein Geld und kein Einkommen verfüge und mangels Erwerbsaussichten auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer vermag damit von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerden kann demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG findet keine Anwendung, wenn sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen; in diesen Fällen ist der ordentliche Kostenrahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG anzuwenden.
“Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt hierbei der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 4). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin beruht die Höhe der Gerichtskosten zudem nicht auf einem zu berichtigenden Irrtum des Bundesgerichts, findet doch der Kostenrahmen des Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG rechtsprechungsgemäss keine Anwendung, wenn sich - wie im Verfahren 9C_69/2023 - zwei Versicherungsträger gegenüberstehen (SVR 2018 MV Nr. 2 S. 5, 8C_430/2017 E. 4 [nicht amtlich publizierte Erwägung des BGE 143 V 446]; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, N. 20 zu Art.65 BGG in fine).”
Bei teilweiser Gutheissung können die Gerichtskosten anteilig den Beschwerdeführern auferlegt werden. Bei der Festsetzung der Kosten und Entschädigungen kann dem verhältnismässig geringen Aufwand Rechnung getragen werden.
“Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. Sie ist insoweit gutzuheissen, als im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten ist, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. wird diese gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten zu überbinden, wobei dem verhältnismässig geringen Aufwand bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten solidarisch und intern zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Nebst dem sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 und 3 anteilsmässig vom Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend der angemessen scheinenden Honorarnote ihres Rechtsvertreters gemeinsam zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. Sie ist insoweit gutzuheissen, als im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten ist, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. wird diese gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten zu überbinden, wobei dem verhältnismässig geringen Aufwand bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten solidarisch und intern zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Nebst dem sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 und 3 anteilsmässig vom Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend der angemessen scheinenden Honorarnote ihres Rechtsvertreters gemeinsam zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 BGG).
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden demnach den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Verfahren (E. 1) sind kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).”
Art. 65 Abs. 2 BGG erlaubt, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr die finanzielle Lage der Partei zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung verwendet diese Bestimmung regelmässig, um — insbesondere wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird und die Beschwerde abgewiesen oder im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wird — eine herabgesetzte (reduzierte) Gerichtskostenpflicht festzusetzen.
“Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).”
“Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diese erweist sich entsprechend als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich werden die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet ihrer finanziellen Situation kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach Art. 65 Abs. 2 BGG wird ihnen eine reduzierte Gebühr auferlegt. Sie haften hierfür solidarisch und zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Partant, le recours doit être rejeté. Selon l'art. 64 al. 1 LTF, le Tribunal fédéral peut accorder l'assistance judiciaire à une partie à condition que celle-ci ne dispose pas de ressources suffisantes et que ses conclusions ne paraissent pas vouées à l'échec. En l'occurrence, la procédure entreprise devant le Tribunal fédéral n'offrait manifestement aucune chance de succès. Cela entraîne le rejet de la demande d'assistance judiciaire du recourant, quelle que soit sa situation financière, demande sur laquelle il n'était par ailleurs pas nécessaire de se prononcer préalablement au vu des circonstances du cas d'espèce (cf. arrêt 4A_20/2011 du 11 avril 2011 consid. 7.2.2). Il supportera dès lors les frais de la présente procédure (art. 66 al. 1 LTF), fixés conformément à l'art. 65 al. 2 LTF, qui prescrit de tenir compte notamment de la situation financière des parties. L'intimée n'ayant pas été invitée à déposer une réponse, il ne lui sera pas alloué de dépens. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten nach Art. 65 Abs. 2 BGG kann das Gericht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen; dies umfasst nach der Praxis insbesondere die finanzielle Lage der Partei sowie Umstände wie offensichtliche Unbegründetheit, fehlende Legitimation oder mangelhafte Begründung, die zu reduzierten Gerichtskosten führen können.
“Le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Comme il était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supporte les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Art. 65 Abs. 1 BGG wird in der Rechtsprechung als Grundlage dafür herangezogen, dass das Verfahren kostenpflichtig ist.
Bei Nichteintreten oder im vereinfachten Verfahren werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in den zitierten Entscheiden dem unterliegenden Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG).
“Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine hinreichend begründeten Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 1C_3/2019 vom 14. März 2019 E. 2.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG vgl. Urteil 1B_329/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Demnach ist auf die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die finanzielle Lage des Kostenpflichtigen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit werden die Gerichtskosten in der Praxis herabgesetzt bzw. mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten ist. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Umfang seines Unterliegens wird der Beschwerdeführer dagegen nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Comme il était dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF). Le recourant, qui succombe, supporte les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), dont le montant sera fixé en tenant compte de sa situation financière, laquelle n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Das Gericht berücksichtigt bei der Bemessung der Gerichtsgebühren die private finanzielle Lage der Parteien; in der Praxis werden deshalb regelmässig reduzierte Gerichtskosten oder andere Erleichterungen (z. B. Stundung) angeordnet, statt regelmässig ein vollständiger Kostenerlass zu gewähren.
“Die Vorinstanz legt detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers kein fortwährender finanzieller Härtefall vorliegt und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm ersuchten definitiven Kostenerlass nach Art. 425 StPO nicht erfüllt seien, ihm jedoch eine Stundung der geschuldeten Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er finanziell bedürftig sei und er auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer vermag damit von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 6B_44/2019 vom 27. März 2019 E. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2024 mitgeteilt. Dass er offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5 und 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner geltend gemachten angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sind diese infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit je reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Das Bundesgericht setzt auch in arbeitsvertraglichen Streitigkeiten betreffend eines Ausstandsgesuchs eine Gerichtsgebühr fest (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Ein sinngemäss gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege kann bei Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 66 bzw. Art. 68 BGG.
“Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung setzt das Bundesgericht auch in arbeitsvertraglichen Streitigkeiten betreffend eines Ausstandsgesuchs eine Gerichtsgebühr fest (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Es bestehen keine hinreichenden Gründe, um vorliegend auf das Erheben von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, ist dieser Antrag wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Gerichtsgebühr kann auch dann herabgesetzt werden, wenn die Kosten ausgangsgemäss der unterliegenden Partei auferlegt werden; dabei sind namentlich die finanzielle Lage der Partei und ein verhältnismässig geringer Verfahrensaufwand zu berücksichtigen.
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, zumal diese der Beschwerde in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit b BGG bereits von Gesetzes wegen zukommt (vgl. Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage und des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Verfahren vor dem Bundesgericht sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 BGG).
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden demnach den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 5), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 5), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerdeführerin hat am 1. Mai 2022 zum wiederholten Male um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist das Gesuch gegenstandslos. Soweit es in ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten umzudeuten sein sollte, müsste es abgewiesen werden. Verfahren vor Bundesgericht sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Es liegen keine Gründe vor, um ausnahmsweise darauf zu verzichten, der unterliegenden Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Besondere Gründe für einen Verzicht auf eine Kostenerhebung sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt unnötige Kosten verursacht hätte (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 68 Abs. 4 i.v.m. Art. 66 Abs. 3 BGG sowie E. 7 hiervor). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist die finanzielle Lage der unterliegenden Partei konkret zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung folgt, dass dies — je nach den Umständen — zu einer Herabsetzung bzw. Reduktion der Gerichtskosten führen kann, auch wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen wird.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei besonderem Umfang und grosser Komplexität des Verfahrens kann die Gerichtsgebühr wegen Umfangs und Schwierigkeit deutlich erhöht werden. In der Rechtsprechung wurde die Gebühr in entsprechenden Fällen etwa auf Fr. 10'000 festgesetzt; zudem sieht Art. 65 Abs. 5 BGG die Möglichkeit vor, die Gebühr aus besonderen Gründen bis zum Doppelten anzuheben.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG bestehen die Gerichtskosten in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeuginnen und Zeugen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG, vgl. Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1). Aus besonderen Gründen kann diese Gebühr bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs. 5 BGG). Es rechtfertigt sich in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gerichtsgebühr im Verfahren 7B_347/2024 auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern 1-6 unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin 7 sind vor dem Hintergrund ihrer eigenen Beschwerde im Verfahren 7B_256/2024 (vgl. E. 6.2 hiernach) und der konkreten Umstände keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner 1-6 haben keinen Anspruch auf Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.”
“Il résulte de ce qui précède que le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF). Selon l'art. 65 al. 5 LTF, si des motifs particuliers le justifient, le Tribunal fédéral peut majorer jusqu'à 10'000 fr. l'émolument judiciaire fixé - en application de l'art. 65 al. 4 let. c LTF - en règle générale à un montant entre 200 et 1'000 fr. dans les affaires concernant des litiges résultant de rapports de travail d'une valeur litigieuse ne dépassant pas 30'000 fr. En l'espèce, au vu de l'ampleur particulière du travail qu'a dû fournir le Tribunal fédéral (cf. art. 65 al. 2 LTF), il se justifie d'arrêter les frais judiciaires à 3'000 fr. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei Abweisung bzw. Unbegründetheit der Beschwerde werden die Beschwerdeführenden gesamthaft (solidarisch) kostenpflichtig. Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht eine interne Kostenaufteilung an, wonach die Kosten je hälftig von der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den übrigen Beschwerdeführerinnen andererseits zu tragen sind.
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG), wobei die Kosten intern je hälftig von der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den übrigen Beschwerdeführerinnen andererseits zu tragen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, praxisgemäss auch nicht der obsiegenden Gemeinde (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Das Bundesgericht kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Gerichtsgebühr über den üblichen Rahmen hinaus erhöhen. In der zitierten Entscheidung wurde angesichts des ausserordentlichen Arbeitsaufwands die Gebühr auf 3'000 Franken festgesetzt; der Gesetzesrahmen sieht in solchen Fällen eine Erhöhung bis maximal 10'000 Franken vor.
“Il résulte de ce qui précède que le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF). Selon l'art. 65 al. 5 LTF, si des motifs particuliers le justifient, le Tribunal fédéral peut majorer jusqu'à 10'000 fr. l'émolument judiciaire fixé - en application de l'art. 65 al. 4 let. c LTF - en règle générale à un montant entre 200 et 1'000 fr. dans les affaires concernant des litiges résultant de rapports de travail d'une valeur litigieuse ne dépassant pas 30'000 fr. En l'espèce, au vu de l'ampleur particulière du travail qu'a dû fournir le Tribunal fédéral (cf. art. 65 al. 2 LTF), il se justifie d'arrêter les frais judiciaires à 3'000 fr. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei von Anfang an aussichtslosen Beschwerden sind Gesuche um Verzicht auf Kostenvorschuss oder um Gebührenerlass in der Regel abzuweisen; in solchen Fällen werden Parteientschädigungen in der Regel nicht zugesprochen.
“Die Beschwerdeführerin hat am 1. Mai 2022 zum wiederholten Male um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist das Gesuch gegenstandslos. Soweit es in ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten umzudeuten sein sollte, müsste es abgewiesen werden. Verfahren vor Bundesgericht sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Es liegen keine Gründe vor, um ausnahmsweise darauf zu verzichten, der unterliegenden Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Besondere Gründe für einen Verzicht auf eine Kostenerhebung sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt unnötige Kosten verursacht hätte (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 68 Abs. 4 i.v.m. Art. 66 Abs. 3 BGG sowie E. 7 hiervor). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei besonders prolixen Eingaben kann das Bundesgericht die Gerichtsgebühr wegen der dadurch entstehenden erheblichen Arbeitsbelastung gemäss Art. 65 Abs. 5 BGG erhöhen; in den zitierten Entscheidungen wurde die Gebühr konkret auf Fr. 5'000 festgesetzt.
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours dans la mesure de sa recevabilité, aux frais du recourant, qui succombe (art. 66 al. 1 LTF); compte tenu de la charge de travail importante générée par le caractère prolixe du recours, ils seront portés à 5'000 fr. (art. 65 al. 5 LTF). Les propriétaires et la constructrice, qui n'ont pas procédé, n'ont pas droit à des dépens (art. 68 al. 1 LTF). Il en va de même de la commune qui agit dans l'exercice de ses attributions officielles (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours dans la mesure de sa recevabilité, aux frais du recourant, qui succombe (art. 66 al. 1 LTF); compte tenu de la charge de travail importante générée par le caractère prolixe du recours, ils seront portés à 5'000 fr. (art. 65 al. 5 LTF). Les propriétaires et la constructrice, qui n'ont pas procédé, n'ont pas droit à des dépens (art. 68 al. 1 LTF). Il en va de même de la commune qui agit dans l'exercice de ses attributions officielles (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei besonderem Umfang und Komplexität des Verfahrens kann die Gerichtsgebühr ausnahmsweise bis auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden (vgl. 7B_256/2024, E.6.1; Grundsatz: in der Regel 200–5'000 Fr., bei besonderen Gründen Verdoppelung möglich).
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG bestehen die Gerichtskosten in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeuginnen und Zeugen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG, vgl. Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1). Aus besonderen Gründen kann diese Gebühr bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs. 5 BGG). Es rechtfertigt sich in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gerichtsgebühr im Verfahren 7B_347/2024 auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern 1-6 unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art.”
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG bestehen die Gerichtskosten in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeuginnen und Zeugen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG, vgl. Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1). Aus besonderen Gründen kann diese Gebühr bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs. 5 BGG). Es rechtfertigt sich in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gerichtsgebühr im Verfahren 7B_347/2024 auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern 1-6 unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art.”
Erweist sich die Beschwerde als unbegründet bzw. wird sie abgewiesen, hat die unterliegende Partei regelmässig die Gerichtskosten zu tragen; in den angegebenen Entscheiden wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Abweichungen von dieser Kostenverteilung sind nur aus besonderen Gründen denkbar.
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 5 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 5 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In der Rechtsprechung werden bei abgewiesenen Beschwerden die unterliegenden Parteien regelmässig kostenpflichtig erklärt; dabei erfolgt häufig eine solidarische Haftung der unterliegenden Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführer (Art. 65 BGG).
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzulehnen; eine vorgängige separate Entscheidung darüber kann unter den gegebenen Umständen entbehrlich sein.
“Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).”
Praxis: Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob eine Parteientschädigung zugesprochen wird, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab; in vielen Fällen wird sie verneint, in einzelnen Fällen aber zugesprochen.
“Angesichts des Verfahrensausgangs sind die bundesgerichtlichen Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat sie die beiden Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Anfechtung der festgesetzten Kostensumme (Kostenvorbehalt) setzt nachvollziehbare Erläuterungen vor, nicht lediglich pauschale Behauptungen; es muss dargetan werden, inwiefern Erläuterungstatbestände vorliegen.
“Die Gesuchstellerin bringt vor, die auf Fr. 3'000.- festgesetzten Gerichtskosten würden den Kostenrahmen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG übersteigen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern das Dispositiv bezüglich der Gerichtskosten unklar oder zweideutig sein sollte. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben wäre.”
Das Bundesgericht kann die Gerichtskosten ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarer Sorgfalt erkennen musste, dass das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. In solchen Fällen werden die Kosten dem Vertreter auferlegt; gleichzeitig kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).
“Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (Urteile 2D_24/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Demnach erkennt der Präsident:”
Wird eine Partei obsiegen, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt; diese kann zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.
“Vu l'issue de la procédure, l'intimé supportera les frais de justice afférents à la procédure (art. 66 al. 1 LTF), ainsi que l'indemnité de dépens que peut prétendre le recourant (art. 65 al. 1 LTF). La cause est renvoyée à la juridiction cantonale pour nouvelle décision sur les frais et dépens de la procédure antérieure (art. 67 et 68 al. 5 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei unterliegendem Ausgang werden die unterliegenden Parteien für die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens regelmässig solidarisch haftbar gemacht.
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern als unterliegender Partei unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern als unterliegender Partei unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Nachträglich bezahlte Kostenvorschüsse sind dem Gesuchsteller entsprechend dem Verfahrensausgang zurückzuerstatten (vgl. 6F_11/2022, E.5).
Nach den angeführten Entscheiden wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr auf die finanzielle Lage der Parteien und auf einen verhältnismässig geringen Aufwand Rücksicht genommen; dies kann zu einer herabgesetzten Entscheidgebühr führen.
“Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Auch öffentlich-rechtliche Träger (z. B. Ausgleichskassen, Verbände mit öffentlich‑rechtlicher Aufgabe) können die Gerichtskosten nach Art. 65 BGG auferlegt werden, wenn sie im Verfahren unterliegen oder in ihren Vermögensinteressen betroffen sind.
“Les frais judiciaires - dont le montant peut être fixé en tenant compte du fait que la cause n'a pas dû être examinée sur le fond (art. 65 al. 2 LTF; GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3 e éd., n° 18 ad art. 65 LTF) - sont mis à la charge de la caisse de compensation intimée qui succombe (art. 66 al. 1 et 68 al. 2 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Der Apothekerverband nimmt in der vorliegenden Streitsache eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG wahr (vgl. § 38 Abs. 2 GesG AG). Da jedoch die Ersatzabgabe des Beschwerdeführers entfällt und der Apothekerverband insoweit in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, sind letzterem dennoch die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) aufzuerlegen. Ausserdem hat der Apothekerverband dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).”
Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, so werden die Gerichtskosten dem Unterliegenden auferlegt; seine finanzielle Lage ist bei der Bemessung zu berücksichtigen. Praxisgemäss führt dies regelmässig zu einer Herabsetzung der Gerichtskosten, ohne dass die Kostenpflicht grundsätzlich entfällt.
“Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 bis 7 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei Nichteintreten oder Abweisung wird die unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 65 BGG; vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die obsiegenden Partei(en) für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).
“Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Überdies hat er die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat er die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Überdies haben sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren, ebenfalls unter Solidarhaft, angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Auch bei unzulässigen oder unbegründeten Revisionsgesuchen kann dem Gesuchsteller Gerichtskosten auferlegt werden.
“Im Ergebnis macht der Gesuchsteller keinen der im BGG genannten Revisionsgründe geltend. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist daher auf das Revisionsgesuch - ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte, nur dann neu befindet, wenn es das Revisionsgesuch als zulässig und begründet erachtet (Art. 128 BGG). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Gesuchsteller sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”