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Gegen Akte kommunaler Behörden, die die politischen Rechte der Stimmberechtigten (insbesondere durch Vorenthalten des fakultativen Referendums) verletzen können, muss der Kanton ein ordentliches Rechtsmittel vorsehen; in der Praxis ist dies typischerweise die Abstimmungsbeschwerde, da das Vorenthalten des Referendums nicht durch Art. 163–165 GG erfasst ist und deshalb eine analoge Fillung der Gesetzeslücke erforderlich sein kann.
“1), insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht erfasst (BSK BGG-Steinmann/Mattle, 2018, Art. 82 N 79 und N 83). Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten (einschliesslich der kommunalen politischen Rechte; BSK BGG-Steinmann/Mattle, a.a.O., Art. 88 N 9) verletzen können. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liegt nicht vor, da im hier zu beurteilenden Fall ein Akt einer kommunalen Behörde (Beschwerdegegnerin) und damit kein Akt des Parlaments oder der Regierung zu beurteilen ist (vgl. BBl 2001 4202, 4327, und BGer 1C_45/2016, 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.2). Der Rechtsschutz in kommunalen Abstimmungssachen ist in Art. 163 bis Art. 165 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, GG) besonders geregelt. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts kann nicht unter diese Bestimmungen subsumiert werden. In Nachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen (Art. 88 Abs. 2 BGG) muss eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff. GG zu füllen ist. Damit muss dem Beschwerdeführer ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (Abstimmungsbeschwerde) stehen, um kommunale Akte hinsichtlich ihrer Konformität mit den politischen Rechten bei der Vorinstanz überprüfen zu können. Demnach hätte die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen ihrer Bezeichnung sogar als ordentliches Rechtsmittel qualifizieren und als solches behandeln müssen. Dass der Beschwerdeführer vom Fehlen einer ordentlichen Rechtsmittelmöglichkeit ausging (act. 10.1) und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Abstimmungsbeschwerde ausdrücklich verneinte (act. 1, S. 1 f.), vermag ihm nicht zu schaden. Entscheidend ist der Inhalt der Eingabe vom 10. März 2023 und nicht dessen Bezeichnung, nämlich, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verletzung seines Referendumsrechts rügte und die Unterstellung des Grundstücksverkaufs unter das fakultative Referendum beantragte (act.”
Art. 88 Abs. 1 BGG erlaubt in kantonalen Angelegenheiten die Beschwerdeführung betreffend die politische Stimmberechtigung sowie betreffend Volkswahlen und Volksabstimmungen gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Stimmrechtssachen).
“Gemäss Art. 86 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Entsprechende Beschwerden sind in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.”
“Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Davon werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst. Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen unter anderem Beschwerden betreffend Volksabstimmungen zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor, wobei sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung erstreckt. Im vorliegenden Fall ist ein kantonal letztinstanzlicher gerichtlicher Endentscheid angefochten, mit dem über die behaupteten Unregelmässigkeiten einer Volksabstimmung in der Stadt Zürich wegen angeblich unzulässiger Beeinflussung der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat befunden wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Stimmrechtsbeschwerde offen. Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Personen in der Stadt Zürich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG).”
“Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide in Stimmrechtssachen steht die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a und d BGG).”
Wird ein zulässiges kantonales Rechtsmittel nicht erhoben bzw. ist nicht dargetan, dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt oder ein entsprechender Entscheid verweigert bzw. verzögert wird, fehlt nach Art. 88 BGG ein anfechtbares Beschwerdeobjekt. In einem solchen Fall ist die Beschwerde unzulässig; das Bundesgericht tritt nicht ein.
“Der Beschwerdeführer rügt, er erhalte seit 2015 keine Abstimmungsunterlagen. Die gerügte Nichtzustellung dieser Unterlagen steht dabei, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend seinen Wohnsitz. So bringt er in seiner Eingabe vom 12. August 2024 vor, ihm werde der Wohnsitz in der Stadt Klingnau "verweigert". Der Beschwerdeführer macht zwar namentlich geltend, er habe die Nichtzustellung der Abstimmungsunterlagen bereits in (betreibungsrechtlichen) Verfahren im Kanton Aargau und vor Bundesgericht (Verfahren 5D_10/2023) thematisiert bzw. beanstandet. Dass er dagegen nach den Vorgaben des Gesetzes des Kantons Aargau vom 10. März 1992 über die politischen Rechte (GPR/AG; SAR 131.100) vorgegangen wäre und die kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelinstanz (zu seinen Ungunsten) entschieden hätte, bringt er indessen nicht vor. Ebenso wenig führt er aus, ein entsprechender Entscheid werde verweigert bzw. verzögert. Solches ist jeweils auch nicht ersichtlich. Damit mangelt es nach Art. 88 BGG wie auch nach Art. 94 BGG an einem zulässigen Anfechtungs- bzw. Beschwerdeobjekt für seine Beschwerde. Auf diese ist daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Dies gilt auch für die ergänzenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Durchführung eines "Bussgeldverfahrens" gegen die Stadt Klingnau und den Kanton Aargau sowie auf Entschädigung für von seiner Seite geleistete "Kantonsarbeit", zumal sich nicht erschliesst, was damit gemeint ist und inwiefern das Bundesgericht dafür zuständig sein sollte.”
Ergibt die Vorinstanz kein Eintreten auf eine Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Abstimmung (Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR), so steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).
“Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2021 ist der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde, mit der sinngemäss Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (SR 161.1) geltend gemacht wurden, nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
Devolutive Rechtsmittel (Rekurse), die sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richten, fallen nicht unter den in Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG bezeichneten Ausschluss für Akte von Parlament und Regierung. Nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden.
“Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Nach Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen, ein Rechtsmittel an ein Gericht vor (Satz 1; zum von der Praxis herausgearbeiteten Erfordernis des Gerichts: Gerold Steinmann/Adrian Mattle, Basler Kommentar, 2018, Art. 88 BGG N. 15 mit Hinweisen). Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Satz 2). Dem Parlament bzw. der Regierung zugerechnet werden auch Akte, die formell von einem für die jeweilige Behörde handelnden, nicht eigenständigen Organ ausgehen (wie etwa dem Büro des [Schaffhauser] Kantonsrats; vgl. BGr, 12. März 2019, 1C_247/2018, E. 2.2). Rechtsmittelentscheide dieser beiden Behörden fallen dagegen nicht unter Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wenn das betreffende Rechtsmittel devolutiv ist und sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richtet; nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen also vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden (BGE 143 I 426 E.”
“Nach den obigen Erwägungen war der Regierungsrat ungeachtet der Qualifikation des gerügten Akts auf jeden Fall zuständig: Zum einen war er als wahlleitende Behörde angerufen worden; zum andern deckte seine Zuständigkeit als Einsprache- oder Rekursinstanz alle infrage kommenden Fälle ab. Er war daher gehalten, die Eingabe materiell zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 10d Abs. 3, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1–2 VRG zulässig gegen Rekursentscheide, mit denen über Handlungen der Regierungsratsmitglieder in Stimmrechtssachen entschieden wurde, die diesen in ihrer Funktion als Direktionsvorstehende oder Kommissionsleitung zuzurechnen sind. Ausgeschlossen ist sie dagegen nach § 44 Abs. 1 lit. a VRG gegen erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen. Zu prüfen ist, inwieweit diese Bestimmung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. 1.3.1 Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Nach Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen, ein Rechtsmittel an ein Gericht vor (Satz 1; zum von der Praxis herausgearbeiteten Erfordernis des Gerichts: Gerold Steinmann/Adrian Mattle, Basler Kommentar, 2018, Art. 88 BGG N. 15 mit Hinweisen). Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Satz 2). Dem Parlament bzw. der Regierung zugerechnet werden auch Akte, die formell von einem für die jeweilige Behörde handelnden, nicht eigenständigen Organ ausgehen (wie etwa dem Büro des [Schaffhauser] Kantonsrats; vgl. BGr, 12. März 2019, 1C_247/2018, E. 2.2). Rechtsmittelentscheide dieser beiden Behörden fallen dagegen nicht unter Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wenn das betreffende Rechtsmittel devolutiv ist und sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richtet; nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen also vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden (BGE 143 I 426 E.”
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen. Bei kantonsübergreifenden Unregelmässigkeiten können kantonale Regierungen formell nicht eintreten; insoweit sowie hinsichtlich solcher Fragen, die kantonal mangels Zuständigkeit nicht behandelt werden konnten (vorausgesetzt, sie wurden bereits kantonal vorgebracht), steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen.
“Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Mit den angefochtenen Entscheiden vom 9. November 2021, 11. November 2021, 12. November 2021, 16. November 2021 und 17. November 2021 sind die kantonalen Regierungen auf die Abstimmungsbeschwerden der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Für die von der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_713/2021 ergänzend angerufene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt demnach kein Raum (vgl. Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführer haben in den kantonalen Verfahren Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandet, weswegen die kantonalen Regierungen formelle Nichteintretensentscheide zu fällen hatten. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen in den vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können die Beschwerdeführer dem Bundesgericht insoweit auch Fragen unterbreiten, welche die kantonalen Regierungen mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnten, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3; Urteil 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs.”
Gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen steht die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG offen. Die Praxis bestätigt damit, dass die Kantonsregierung für die erstinstanzliche Behandlung solcher Abstimmungsbeschwerden zuständig ist.
“Juni 2024 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, da der damit erhobene Antrag und die darin vorgebrachten Beanstandungen über seine Kompetenz als Kantonsregierung hinausgehen würden. 2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhebt Jürg Ruckstuhl beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates. Er beantragt namentlich, diesen Entscheid sowie den Abstimmungsentscheid vom 9. Juni 2024 über die erwähnte Vorlage - die deutlich angenommen wurde - aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. 3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). 3.2. Die Abstimmungsbeschwerde wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen ist bei der Kantonsregierung zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR). Dies gilt auch, wenn es um überkantonale”
“Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
Die kantonale Verpflichtung zu einem Rechtsmittel gemäss Art. 88 Abs. 2 BGG umfasst unter anderem Einsprache- und Rekursentscheide. Entscheide über devolutive Rechtsmittel, die sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richten, müssen eine gerichtliche Instanz als letzte kantonale Rechtsbehelfsinstanz vorsehen und dürfen nicht vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden; einzig Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen ausgenommen werden. Ob ein Akt der Ausnahme des Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG unterfällt, richtet sich auch nach der formellen Zuschreibung des Akts an Parlament oder Regierung (z. B. wenn ein Organ formell für diese Behörden handelt).
“Nach den obigen Erwägungen war der Regierungsrat ungeachtet der Qualifikation des gerügten Akts auf jeden Fall zuständig: Zum einen war er als wahlleitende Behörde angerufen worden; zum andern deckte seine Zuständigkeit als Einsprache- oder Rekursinstanz alle infrage kommenden Fälle ab. Er war daher gehalten, die Eingabe materiell zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 10d Abs. 3, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1–2 VRG zulässig gegen Rekursentscheide, mit denen über Handlungen der Regierungsratsmitglieder in Stimmrechtssachen entschieden wurde, die diesen in ihrer Funktion als Direktionsvorstehende oder Kommissionsleitung zuzurechnen sind. Ausgeschlossen ist sie dagegen nach § 44 Abs. 1 lit. a VRG gegen erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen. Zu prüfen ist, inwieweit diese Bestimmung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. 1.3.1 Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Nach Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen, ein Rechtsmittel an ein Gericht vor (Satz 1; zum von der Praxis herausgearbeiteten Erfordernis des Gerichts: Gerold Steinmann/Adrian Mattle, Basler Kommentar, 2018, Art. 88 BGG N. 15 mit Hinweisen). Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Satz 2). Dem Parlament bzw. der Regierung zugerechnet werden auch Akte, die formell von einem für die jeweilige Behörde handelnden, nicht eigenständigen Organ ausgehen (wie etwa dem Büro des [Schaffhauser] Kantonsrats; vgl. BGr, 12. März 2019, 1C_247/2018, E. 2.2). Rechtsmittelentscheide dieser beiden Behörden fallen dagegen nicht unter Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wenn das betreffende Rechtsmittel devolutiv ist und sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richtet; nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen also vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden (BGE 143 I 426 E.”
“Im vorliegenden Fall richtet sich die Kritik der Beschwerdeführenden zwar inhaltlich in erster Linie gegen das Verhalten einer Kantonsratskandidatin. Indessen gilt als formelles Anfechtungsobjekt sowohl gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als auch der Literatur das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Januar 2021, VB.2020.00405, E. 1.2.3 betr. die Rüge, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 BV darstellen; BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., N. 60 zu § 19 VRG; für eine Übersicht zur Lehre s. das spätere Urteil 1C_266/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; zur Rechtslage auf Bundesebene s. BGE 145 I 282 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.1). Der Entscheid des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse ist somit als devolutiver Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren. Daraus folgt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG als letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde einzusetzen ist (s. E. 4.1 hiervor). Als solche kommt hier einzig das Verwaltungsgericht Zürich in Betracht. Entgegen dem Wortlaut von § 42 lit. b VRG steht gegen Stimmrechtsrekursentscheide des Kantonsrats deshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (s. zur Unvereinbarkeit des Ausschlusses der Beschwerde in § 42 lit. b VRG mit Art. 88 Abs. 2 BGG auch BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 65 zu § 19b VRG; LUKA MARKI c, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, Rz. 222).”
Gegen Entscheide kommunaler Behörden ist in der Regel zunächst der kantonale verwaltungsrechtliche Rechtsweg zu beschreiten; das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen meist keine Instruktion vor und verweist die Sache häufig an die kantonalen Instanzen zurück.
“A ciò nulla muta il fatto che nel citato messaggio il Consiglio di Stato osserva, in maniera generica, che un atto dell'Ufficio cantonale di accertamento potrebbe essere "assimilato" a un atto del Governo (cfr. DTF 143 I 426 consid. 3.3 e rinvii sulla necessità del ricorso a un'autorità giudiziaria cantonale quando decidono altre autorità). Del resto, anche nel rapporto n. 7185 R del 20 settembre 2018 si rileva, rettamente, richiamando la sentenza 1C_651/2017 del 9 marzo 2018 (apparsa in: RtiD II-2018 n. 3 pag. 23), che il Tribunale federale praticamente non fa istruttoria, motivo per cui la probabilità che rimandi indietro la causa è alta, e si precisa che il ricorso contro le decisioni di autorità comunali dev'essere inoltrato al Tribunale cantonale amministrativo (in tal senso, con riferimento alla citata sentenza 1C_651/2017, con la quale la Corte cantonale non si è confrontata, LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, n. 172 pag. 86). In quel messaggio si sottolinea inoltre, a ragione, che l'Ufficio cantonale di accertamento "tecnicamente" non è il Consiglio di Stato e che, quindi, la compatibilità con l'art. 88 LTF non è del tutto chiara (pag. 71 e seg.). Non spetta inoltre di massima, tranne in casi eccezionali, al Tribunale federale, quale giudice del diritto e non dei fatti, procedere all'assunzione di prove (cfr. art. 55 e art. 105 cpv. 1 LTF; DTF 136 II 101 consid. 2; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3a ed. 2022, n. 4 ad art. 88; KRAUSE, op. cit., pag. 10 e segg.) e accertare quale prima e unica istanza i fatti, privando in tal modo le parti di un doppio grado di giurisdizione. 3.3. I giudici cantonali non si sono inoltre pronunciati sulla portata, decisiva, della garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.; DTF 148 I 104 consid. 4.1), visto che i diritti politici sono giustiziabili e soggiacciono di massima alla citata garanzia, soprattutto per quanto riguarda le votazioni ed elezioni a livello comunale (cfr. al riguardo le sentenze 1C_662/2019 del 10 giugno 2020 consid. 2.3.5 e 2.4, apparsa in: ZBl 122/2021 pag. 285, 1C_651/2017, citata, consid. 2.1-2.6, 1C_172/2019 del 15 agosto 2022 consid.”
Ist das angefochtene Urteil kantonal letztinstanzlich, ist die Beschwerde nach Art. 88 BGG zulässig. Stimmberechtigte Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert.
“Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. August 2024 betreffend eine kommunale Volksabstimmung, welche die diesbezüglichen Entscheide des Regierungsrats bestätigen. Es handelt sich um eine Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Gemeinde Hochdorf stimmberechtigt und gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein solches Interesse an der Beschwerde hat. Diese richtet sich gegen angebliche Unregelmässigkeiten im Vorfeld der fraglichen Volksabstimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet zu verstehen, wenn der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer an einer Aufhebung des Resultats der Volksabstimmung über die Initiative ein aktuelles praktisches Interesse hat, nachdem die Vorlage von den Stimmberechtigten abgelehnt wurde. Zulässig ist auch ein Antrag auf die förmliche Feststellung einer Verletzung politischer Rechte, zumal das Bundesgericht im Rahmen von Art.”
“bzw. vom 13. Mai 2024 betreffend Handlungen im Vorfeld einer kommunalen Volksabstimmung, welche die diesbezüglichen Entscheide des Regierungsrats bestätigen. Es handelt sich um Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG. Die angefochtenen Urteile sind kantonal letztinstanzlich und entsprechen den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Gemeinde Hochdorf stimmberechtigt und gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen in Rapperswil-Jona stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in Kreuzlingen stimmberechtigt und entsprechend gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Inhaltlich rügten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung politischer Rechte. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG ist deshalb zulässig. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen in Aarau stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlicheinzutreten.”
Die Kantone müssen eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen behördliche Akte vorsehen, die die kantonalen politischen Rechte verletzen können. In der zitierten Praxis übernimmt diese kantonale Aufgabe beispielsweise in Genf die Cour constitutionnelle. Ein Rekurs an das Bundesgericht ist erst nach Erschöpfung der kantonalen Instanz zulässig.
“La qualité pour recourir dans le domaine des droits politiques appartient à toute personne disposant du droit de vote dans l'affaire en cause (art. 89 al. 3 LTF), même si elle n'a aucun intérêt juridique personnel à l'annulation de l'acte attaqué (ATF 130 I 290 consid. 1). Selon l'art. 88 al. 2 LTF, les cantons prévoient une voie de recours contre tout acte d'autorité qui est susceptible de violer les droits politiques cantonaux des citoyens. A Genève, ce rôle est attribué à la Cour constitutionnelle. Le recours au Tribunal fédéral n'est recevable qu'après épuisement de cette instance (art. 88 al. 1 let. a LTF).”
Handelt es sich um die Anfechtung eines Wahlergebnisses in einem autonomen öffentlich-rechtlichen Betrieb, kann dies als Streit über «politische Rechte» im Sinne von Art. 88 Abs. 3 BGG gelten und gerichtlicher Kontrolle kantonaler Behördenakte unterliegen; ausgeschlossen bleiben die Akte von Parlament und Regierung.
“L'objet de la contestation porte sur l'annulation du résultat du scrutin désignant le représentant du personnel au sein du Conseil d'administration d'un établissement autonome de droit public, soit sur une question ayant trait aux "droits politiques", plus particulièrement à une élection, qu'il y a toutefois lieu de distinguer de la question revêtant un "caractère politique prépondérant" au sens de l'art. 86 al. 3 LTF, laquelle doit reléguer à l'arrière-plan les éventuels intérêts juridiques privés en jeu. Il ne suffit en effet pas que la cause ait une importance ou une connotation politique; celle-ci doit prévaloir sans conteste par rapport à l'intérêt privé. Or, l'élection du recourant au sein du Conseil d'administration revêt manifestement un intérêt privé qui doit lui permettre de soumettre sa cause à un contrôle judiciaire. D'ailleurs, la LTF ne prévoit-elle pas que le recours concernant le droit de vote des citoyens ainsi que les élections et votations populaires est recevable, en particulier en matière cantonale, contre les actes d’autorités cantonales de dernière instance (art. 88 al. 1 let. a LTF). Et l'art. 88 al. 3 LTF d'imposer aux cantons de prévoir une voie de recours contre tout acte d’autorité susceptible de violer les droits politiques cantonaux des citoyens, à l'exclusion des seuls actes du parlement et du gouvernement. En conformité avec ce qui précède, le Tribunal cantonal statue sur les recours en matière de votations et d'élections cantonales et communales (cf. art. 150 de la loi cantonale du 6 avril 2001 sur l'exercice des droits politiques, LEDP; RSF 115.1). L'élection litigieuse concerne le représentant du personnel au sein du Conseil d'administration, qui est l'autorité exécutive de l'établissement de droit public. Elle est ouverte à tous les collaborateurs/trices travaillant depuis plus de trois mois à l'HFR, à l'instar des citoyens et citoyennes du canton amenés à élire les membres du Conseil d'Etat ou des habitants d'une commune qui élisent leurs conseillers communaux. Ce n'est pas parce qu'est ici en jeu l'élection du représentant du personnel au sein de l'organe dirigeant d'un établissement autonome de droit public, auquel la LEDP ne s'applique pas, qu'aucun contrôle judiciaire ne se justifierait, au seul motif que le règlement y relatif l'exclurait.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde sein. Deshalb steht gegen Entscheide des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse die Beschwerde an ein Gericht (z. B. das Verwaltungsgericht) zur Verfügung.
“die Rüge, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 BV darstellen; BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., N. 60 zu § 19 VRG; für eine Übersicht zur Lehre s. das spätere Urteil 1C_266/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; zur Rechtslage auf Bundesebene s. BGE 145 I 282 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.1). Der Entscheid des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse ist somit als devolutiver Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren. Daraus folgt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG als letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde einzusetzen ist (s. E. 4.1 hiervor). Als solche kommt hier einzig das Verwaltungsgericht Zürich in Betracht. Entgegen dem Wortlaut von § 42 lit. b VRG steht gegen Stimmrechtsrekursentscheide des Kantonsrats deshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (s. zur Unvereinbarkeit des Ausschlusses der Beschwerde in § 42 lit. b VRG mit Art. 88 Abs. 2 BGG auch BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 65 zu § 19b VRG; LUKA MARKI c, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, Rz. 222).”
“die Rüge, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 BV darstellen; BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., N. 60 zu § 19 VRG; für eine Übersicht zur Lehre s. das spätere Urteil 1C_266/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; zur Rechtslage auf Bundesebene s. BGE 145 I 282 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.1). Der Entscheid des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse ist somit als devolutiver Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren. Daraus folgt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG als letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde einzusetzen ist (s. E. 4.1 hiervor). Als solche kommt hier einzig das Verwaltungsgericht Zürich in Betracht. Entgegen dem Wortlaut von § 42 lit. b VRG steht gegen Stimmrechtsrekursentscheide des Kantonsrats deshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (s. zur Unvereinbarkeit des Ausschlusses der Beschwerde in § 42 lit. b VRG mit Art. 88 Abs. 2 BGG auch BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 65 zu § 19b VRG; LUKA MARKI c, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, Rz. 222).”
In Stimmrechtssachen gemäss Art. 88 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig. Vorbereitungshandlungen zu Volkswahlen können durch kantonale Rechtsmittel geregelt sein; in Basel‑Stadt etwa steht gegen solche Vorbereitungshandlungen ein kantonaler Rechtsmittelweg zur Verfügung (wie in der Quelle dargestellt).
“Der Beschwerdeführer hat gegen Handlungen des Regierungsrats zur Vorbereitung der Wahl vom 27. September 2020 Beschwerde direkt beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht ist in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Gegen Vorbereitungshandlungen zu Volkswahlen steht im Kanton Basel-Stadt gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Wahlgesetzes vom 21. April 1994 (Wahlgesetz/BS, SG 132.100) ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, welches der Beschwerdeführer auch ergriffen hat und vom Appellationsgericht gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG/BS; SG 270.100) i.V.m. § 42 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 (OG/BS; SG 153.100) behandelt wurde. Soweit der Beschwerdeführer am”
Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone, ein ordentliches gerichtliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, die die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können. Nach der Rechtsprechung umfasst diese Pflicht auch Akte kommunaler Behörden; die in Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG genannte Ausnahme bezieht sich hingegen auf Akte des Parlaments und der Regierung. Liegt eine echte Gesetzeslücke vor, ist diese — etwa durch analoge Anwendung einschlägiger kommunaler Bestimmungen — so zu füllen, dass den Betroffenen ein ordentliches Rechtsmittel (z. B. eine Abstimmungsbeschwerde) zur Verfügung steht.
“1), insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht erfasst (BSK BGG-Steinmann/Mattle, 2018, Art. 82 N 79 und N 83). Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten (einschliesslich der kommunalen politischen Rechte; BSK BGG-Steinmann/Mattle, a.a.O., Art. 88 N 9) verletzen können. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liegt nicht vor, da im hier zu beurteilenden Fall ein Akt einer kommunalen Behörde (Beschwerdegegnerin) und damit kein Akt des Parlaments oder der Regierung zu beurteilen ist (vgl. BBl 2001 4202, 4327, und BGer 1C_45/2016, 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.2). Der Rechtsschutz in kommunalen Abstimmungssachen ist in Art. 163 bis Art. 165 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, GG) besonders geregelt. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts kann nicht unter diese Bestimmungen subsumiert werden. In Nachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen (Art. 88 Abs. 2 BGG) muss eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff. GG zu füllen ist. Damit muss dem Beschwerdeführer ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (Abstimmungsbeschwerde) stehen, um kommunale Akte hinsichtlich ihrer Konformität mit den politischen Rechten bei der Vorinstanz überprüfen zu können. Demnach hätte die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen ihrer Bezeichnung sogar als ordentliches Rechtsmittel qualifizieren und als solches behandeln müssen. Dass der Beschwerdeführer vom Fehlen einer ordentlichen Rechtsmittelmöglichkeit ausging (act. 10.1) und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Abstimmungsbeschwerde ausdrücklich verneinte (act. 1, S. 1 f.), vermag ihm nicht zu schaden. Entscheidend ist der Inhalt der Eingabe vom 10. März 2023 und nicht dessen Bezeichnung, nämlich, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verletzung seines Referendumsrechts rügte und die Unterstellung des Grundstücksverkaufs unter das fakultative Referendum beantragte (act.”
“Abgesehen davon sind ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittelverfahren förmlich abzuschreiben, wenn sie gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 VRP, Art. 64 VRP und Art. 92 VRP), was die Vorinstanz – sollte sie denn von der Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgegangen sein – ebenfalls verkennt. Ohnehin erweist sich bei näherer Betrachtung, dass die Eingabe vom 10. März 2023 als ordentliches Rechtsmittel zu interpretieren ist. Denn die Verletzung des Finanzreferendumsrechts ist letztinstanzlich einer Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich. Dieses beurteilt nämlich u.a. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG). Von dieser Bestimmung werden auch die kommunalen politischen Rechte (vgl. BGer 1C_45/2016, 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.1), insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht erfasst (BSK BGG-Steinmann/Mattle, 2018, Art. 82 N 79 und N 83). Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten (einschliesslich der kommunalen politischen Rechte; BSK BGG-Steinmann/Mattle, a.a.O., Art. 88 N 9) verletzen können. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liegt nicht vor, da im hier zu beurteilenden Fall ein Akt einer kommunalen Behörde (Beschwerdegegnerin) und damit kein Akt des Parlaments oder der Regierung zu beurteilen ist (vgl. BBl 2001 4202, 4327, und BGer 1C_45/2016, 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.2). Der Rechtsschutz in kommunalen Abstimmungssachen ist in Art. 163 bis Art. 165 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, GG) besonders geregelt. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts kann nicht unter diese Bestimmungen subsumiert werden. In Nachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen (Art. 88 Abs. 2 BGG) muss eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art.”
In Angelegenheiten eidgenössischer Abstimmungen ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 88 Abs. 1 BGG nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei oder gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden nach Art. 77 BPR. Direkte Vorbringen an das Bundesgericht sind ausserhalb dieser Konstellationen nicht zulässig; solche Beschwerden sind an die Kantonsregierung zu richten.
“Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
“Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2021 ist der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde, mit der sinngemäss Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (SR 161.1) geltend gemacht wurden, nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG).”
Die Kantone müssen gegen behördliche Akte, die die politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten beeinträchtigen können, ein Rechtsmittel vorsehen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
“Gemäss Art. 86 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Entsprechende Beschwerden sind in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.”
“Gemäss Art. 86 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Entsprechende Beschwerden sind in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.”
Spezialfall: Entscheidet der Regierungsrat nicht als Rechtsmittelinstanz über Entscheide einer untergeordneten Behörde, sondern überprüft er im Einspracheverfahren eigene, von ihm veranlasste Realakte, ist nach der Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG keine kantonale gerichtliche Rechtsmittelinstanz erforderlich.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Beim Entscheid des Regierungsrats handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 88 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Da der Regierungsrat nicht als Rechtsmittelinstanz einer untergeordneten Behörde entschieden, sondern auf Einsprache hin von ihm selbst ausgehende Realakte überprüft hat, ist nach der Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG keine gerichtliche Rechtsmittelinstanz erforderlich (BGE 143 I 426 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_223/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.1).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Beim Entscheid des Regierungsrats handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 88 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Da der Regierungsrat nicht als Rechtsmittelinstanz einer untergeordneten Behörde entschieden, sondern auf Einsprache hin von ihm selbst ausgehende Realakte überprüft hat, ist nach der Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG keine gerichtliche Rechtsmittelinstanz erforderlich (BGE 143 I 426 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_223/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.1).”
Das vom Gesetz vorgesehene kantonale Instanzenzug (Art. 77 BPR) ist zu wahren. Auf eine unmittelbar beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde nach Art. 88 Abs. 1 BGG wird in der Rechtsprechung grundsätzlich nicht eingetreten, wenn dieser Instanzenzug nicht eingehalten wurde.
“Gemäss der publizierten und auch den beiden Beschwerdeführern bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der in Art. 77 Abs. 1 BPR vorgesehene Instanzenzug zu wahren, weshalb auf eine direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann (BGE 137 II 177; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211). Diese Rechtsprechung fand gerade im vorliegenden Zusammenhang in zwei Fällen erneut Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_318/2021 vom 28. Mai 2021 und 1C_334/2021 vom 3. Juni 2021).”
“Den Beschwerdeführenden ist der in Art. 77 Abs. 1 BRP vorgesehene Instanzenzug bekannt, da sie zumindest bei einer Kantonsregierung eine Beschwerde eingereicht haben. Ob vorliegend auf die direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde entgegen Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG eingetreten werden kann, braucht nicht beurteilt zu werden, da aus anderen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
In Angelegenheiten der politischen Rechte können die Kantone grundsätzlich eine andere (auch nicht‑gerichtliche) Vorinstanz vorsehen; Art. 88 LTF erlaubt diese Ausnahme hinsichtlich der Vorinstanz vor dem Bundesgericht.
“a et 90 LTF, dans un domaine ne relevant d'aucune des exceptions figurant à l'art. 83 LTF (cf. arrêt 2C_697/2019 du 21 août 2019 consid. 1.2). Elles n'ont toutefois pas été rendues par une autorité judiciaire statuant en principe immédiatement avant le Tribunal fédéral. En effet, d'après l'art. 86 al. 1 let. d et al. 2 LTF, seules les décisions rendues par des tribunaux supérieurs de dernière instance peuvent en principe faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal fédéral. Cette règle correspond à la garantie d'accès au juge prévue à l'art. 29a Cst., qui autorise néanmoins certaines dérogations dans des cas exceptionnels (cf. ATF 147 I 333 consid. 1.7.2; 144 I 181 consid. 5.3.2.3; 136 I 42 consid. 1.3). La loi sur le Tribunal fédéral prévoit notamment de telles exceptions en cas de recours contre des décisions revêtant un caractère politique prépondérant au sens de l'art. 86 al. 3 LTF ou lorsque le recours est dirigé contre un acte normatif cantonal au sens de l'art. 87 LTF ou qu'il relève du domaine des droits politiques au sens de l'art. 88 LTF. Dans ces trois situations, les cantons peuvent sur le principe envisager d'instituer une autre autorité qu'un tribunal comme instance inférieure au Tribunal fédéral, quand bien même la cause est susceptible de faire l'objet d'un recours en matière de droit public.”
Art. 88 Abs. 1 BGG lässt Beschwerden betreffend Volkswahlen in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zu. Die Entscheidungen verweisen – exemplarisch für Basel‑Stadt – auf den kantonalen Instanzenzug (Wahlbeschwerde beim Regierungsrat mit Weiterleitung an das Appellationsgericht bzw. Anrufung des Appellationsgerichts). In den Fällen der Entscheidungen wurde zugleich festgehalten, dass amtlich publizierte Wahlvorschläge bzw. stille Wahlen beim Bundesgericht angefochten werden können.
“Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind Beschwerden an das Bundesgericht unter anderem betreffend Volkswahlen in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen. Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 21. April 1994 über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt (Wahlgesetz; SG 132.100) kann beim Regierungsrat insbesondere Beschwerde erhoben werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Der Regierungsrat kann solche Beschwerden nach § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.100) in Verbindung mit § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weiterleiten. Möglich ist auch die Anrufung des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht (vgl. § 30k Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ficht beim Bundesgericht direkt die amtlich publizierten Wahlvorschläge an.”
“Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind Beschwerden an das Bundesgericht unter anderem betreffend Volkswahlen in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen. Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 21. April 1994 über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt (Wahlgesetz; SG 132.100) kann beim Regierungsrat insbesondere Beschwerde erhoben werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Der Regierungsrat kann solche Beschwerden nach § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.100) in Verbindung mit § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weiterleiten. Möglich ist auch die Anrufung des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht (vgl. § 30k Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ficht beim Bundesgericht direkt die amtlich publizierten stillen Wahlen an.”
“Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind Beschwerden an das Bundesgericht unter anderem betreffend Volkswahlen in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen. Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 21. April 1994 über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt (Wahlgesetz; SG 132.100) kann beim Regierungsrat insbesondere Beschwerde erhoben werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Der Regierungsrat kann solche Beschwerden nach § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.100) in Verbindung mit § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weiterleiten. Möglich ist auch die Anrufung des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht (vgl. § 30k Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ficht beim Bundesgericht direkt die amtlich publizierten Wahlvorschläge an.”
Im Bereich der politischen Rechte im Sinne von Art. 88 BGG können die Kantone grundsätzlich auch eine andere als eine richterliche Vorinstanz vorsehen. Die Gesetzgebung des Bundes (BGG) erlaubt damit in diesem Bereich eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach in der Regel nur letztinstanzliche Gerichtsentscheide dem Bundesgericht angefochten werden können.
“a et 90 LTF, dans un domaine ne relevant d'aucune des exceptions figurant à l'art. 83 LTF (cf. arrêt 2C_697/2019 du 21 août 2019 consid. 1.2). Elles n'ont toutefois pas été rendues par une autorité judiciaire statuant en principe immédiatement avant le Tribunal fédéral. En effet, d'après l'art. 86 al. 1 let. d et al. 2 LTF, seules les décisions rendues par des tribunaux supérieurs de dernière instance peuvent en principe faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal fédéral. Cette règle correspond à la garantie d'accès au juge prévue à l'art. 29a Cst., qui autorise néanmoins certaines dérogations dans des cas exceptionnels (cf. ATF 147 I 333 consid. 1.7.2; 144 I 181 consid. 5.3.2.3; 136 I 42 consid. 1.3). La loi sur le Tribunal fédéral prévoit notamment de telles exceptions en cas de recours contre des décisions revêtant un caractère politique prépondérant au sens de l'art. 86 al. 3 LTF ou lorsque le recours est dirigé contre un acte normatif cantonal au sens de l'art. 87 LTF ou qu'il relève du domaine des droits politiques au sens de l'art. 88 LTF. Dans ces trois situations, les cantons peuvent sur le principe envisager d'instituer une autre autorité qu'un tribunal comme instance inférieure au Tribunal fédéral, quand bien même la cause est susceptible de faire l'objet d'un recours en matière de droit public.”
Entscheide des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse sind als devolutive Rechtsmittelentscheide zu qualifizieren. Daraus folgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG, dass als letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde eingesetzt sein muss; gegen solche Entscheide steht daher die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht offen.
“Im vorliegenden Fall richtet sich die Kritik der Beschwerdeführenden zwar inhaltlich in erster Linie gegen das Verhalten einer Kantonsratskandidatin. Indessen gilt als formelles Anfechtungsobjekt sowohl gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als auch der Literatur das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Januar 2021, VB.2020.00405, E. 1.2.3 betr. die Rüge, dass Handlungen von Privatpersonen einen unzulässigen Eingriff in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 BV darstellen; BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., N. 60 zu § 19 VRG; für eine Übersicht zur Lehre s. das spätere Urteil 1C_266/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; zur Rechtslage auf Bundesebene s. BGE 145 I 282 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.1). Der Entscheid des Kantonsrats über Stimmrechtsrekurse ist somit als devolutiver Rechtsmittelentscheid zu qualifizieren. Daraus folgt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 2 BGG als letzte kantonale Instanz eine gerichtliche Behörde einzusetzen ist (s. E. 4.1 hiervor). Als solche kommt hier einzig das Verwaltungsgericht Zürich in Betracht. Entgegen dem Wortlaut von § 42 lit. b VRG steht gegen Stimmrechtsrekursentscheide des Kantonsrats deshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (s. zur Unvereinbarkeit des Ausschlusses der Beschwerde in § 42 lit. b VRG mit Art. 88 Abs. 2 BGG auch BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 65 zu § 19b VRG; LUKA MARKI c, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, Rz. 222).”
Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone, gegen behördliche Akte, die die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten — einschliesslich der kommunalen politischen Rechte — verletzen können, einen gerichtlichen Rechtsweg vorzusehen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
“Gemäss Art. 86 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Entsprechende Beschwerden sind in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.”
“Abgesehen davon sind ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittelverfahren förmlich abzuschreiben, wenn sie gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 VRP, Art. 64 VRP und Art. 92 VRP), was die Vorinstanz – sollte sie denn von der Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgegangen sein – ebenfalls verkennt. Ohnehin erweist sich bei näherer Betrachtung, dass die Eingabe vom 10. März 2023 als ordentliches Rechtsmittel zu interpretieren ist. Denn die Verletzung des Finanzreferendumsrechts ist letztinstanzlich einer Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich. Dieses beurteilt nämlich u.a. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG). Von dieser Bestimmung werden auch die kommunalen politischen Rechte (vgl. BGer 1C_45/2016, 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.1), insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht erfasst (BSK BGG-Steinmann/Mattle, 2018, Art. 82 N 79 und N 83). Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten (einschliesslich der kommunalen politischen Rechte; BSK BGG-Steinmann/Mattle, a.a.O., Art. 88 N 9) verletzen können. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liegt nicht vor, da im hier zu beurteilenden Fall ein Akt einer kommunalen Behörde (Beschwerdegegnerin) und damit kein Akt des Parlaments oder der Regierung zu beurteilen ist (vgl. BBl 2001 4202, 4327, und BGer 1C_45/2016, 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.2). Der Rechtsschutz in kommunalen Abstimmungssachen ist in Art. 163 bis Art. 165 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, GG) besonders geregelt. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts kann nicht unter diese Bestimmungen subsumiert werden. In Nachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen (Art. 88 Abs. 2 BGG) muss eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art.”
“Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Nach Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen, ein Rechtsmittel an ein Gericht vor (Satz 1; zum von der Praxis herausgearbeiteten Erfordernis des Gerichts: Gerold Steinmann/Adrian Mattle, Basler Kommentar, 2018, Art. 88 BGG N. 15 mit Hinweisen). Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Satz 2). Dem Parlament bzw. der Regierung zugerechnet werden auch Akte, die formell von einem für die jeweilige Behörde handelnden, nicht eigenständigen Organ ausgehen (wie etwa dem Büro des [Schaffhauser] Kantonsrats; vgl. BGr, 12. März 2019, 1C_247/2018, E. 2.2). Rechtsmittelentscheide dieser beiden Behörden fallen dagegen nicht unter Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wenn das betreffende Rechtsmittel devolutiv ist und sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richtet; nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen also vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden (BGE 143 I 426 E.”
Eine Rüge, das Gericht habe eine Beschwerde zu Unrecht als Stimmrechtssache (Art. 88 Abs. 1 BGG) eingestuft, kann als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerdeführenden die Beschwerde inhaltlich selbst als Stimmrechtssache dargestellt oder so argumentiert haben.
“d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Soweit die Gesuchstellenden geltend machen wollen, das Bundesgericht sei fälschlicherweise von einer Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG ausgegangen, beanstanden sie die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. Diese unterliegt nicht der Revision (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen erwiese sich eine solche Rüge als unbegründet, da die Beschwerde vom 24. April 2023 offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang zu den politischen Rechten der Stimm- und Wahlberechtigten stand. Die Gesuchstellenden führten in ihrer Beschwerde vom 24. April 2023 ja selbst aus (vgl. Seite 3 ihrer Beschwerde vom 24. April 2023), dass ihnen durch das verwaltungsgerichtliche Urteil "die demokratischen politischen Rechte beschnitten" würden und dass "die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt" seien, "vgl. Art. 82 lit.c und Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG". Die Gesuchstellenden gingen somit selbst von einer Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG aus. Ihre Rüge, das Bundesgericht sei zu Unrecht von einer Beschwerde in Stimmrechtssachen ausgegangen bzw. sie hätten nicht davon ausgehen müssen, dass das Bundesgericht ihre Beschwerde als Beschwerde in Stimmrechtssachen behandle, erweist sich als rechtsmissbräuchlich.”
Neue Tatsachen (Novenen) sind nach den prozessrechtlichen Vorgaben des BGG rechtzeitig zu behandeln. Vor dem Bundesgericht können, soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Verletzungen von Bundesrecht sowie von kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte gerügt werden.
“Der umstrittene Wahlzettel bestand aus einem Faltblatt mit drei bedruckten Seiten, nämlich der Titelseite, einer einseitigen Wahlanleitung und dem abtrennbaren eigentlichen Wahlzettel. Dem Faltblatt war unmissverständlich zu entnehmen, dass es um die Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts im Pensum von 100 % für den Rest der Amtsperiode 2016-2021 geht. Auf der Seite mit der Wahlanleitung wurde verständlich und korrekt erklärt, wie der Wahlzettel auszufüllen ist und was die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen sind. Namentlich wurde erklärt, dass die Wahlberechtigten auf dem Wahlzettel entweder einen vorgeschlagenen Kandidaten ankreuzen oder auf die leere Linie den Namen einer wählbaren Person einfügen und ankreuzen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der Wahlanleitung verständlich und sachgerecht war. Soweit es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Sachverhalt nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ereine entsprechende Rechtsverletzung bei der Vorinstanz überhaupt (rechtzeitig) vorgetragen hat (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG und E. 2.1 hiervor) und soweit er eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV in seiner Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt in genügender Weise vorgebracht und begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringt er mit seiner Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht durch.”
“Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide in Stimmrechtssachen steht die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a und d BGG).”
Kantonale letztinstanzliche Entscheide in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten entsprechen den Anforderungen von Art. 88 BGG und können mit einer Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.
“Beim angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer kantonalen Stimmrechtsangelegenheit. Das Urteil entspricht demnach den Anforderungen von Art. 88 BGG. Als stimmberechtigte Person im Kanton Basel-Stadt ist der Beschwerdeführer zudem zur Beschwerde in Stimmrechtssachen legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG).”
“Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in Kreuzlingen stimmberechtigt und entsprechend gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Auch wenn der Beschwerdeführer nicht förmlich die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 beantragt, ist offensichtlich, dass sich seine Beschwerde dagegen richtet (vgl. BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind). Inhaltlich rügt er eine Verletzung politischer Rechte. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Stadt Zürich stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.”
Steht gegen einen Akt der Regierung oder des Parlaments kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, ist in Stimmrechtssachen die direkte Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
“Die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht ist in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Akt der Regierung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 BGG. Ein kantonales Rechtsmittel stand unbestrittenerweise nicht zur Verfügung. Damit ist die direkte Anfechtung beim Bundesgericht zulässig.”
“Die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht ist in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Akt der Regierung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 BGG. Ein kantonales Rechtsmittel stand unbestrittenerweise nicht zur Verfügung. Damit ist die direkte Anfechtung beim Bundesgericht zulässig.”
Die Frage, ob kantonale Erfassungs- oder Abklärungsstellen (bzw. Gemeindebehörden) unter Art. 88 BGG als Regierungsakt zu behandeln sind, ist nicht in allen Fällen klar. In der Praxis kann daher unsicher sein, ob ein Rechtsmittel nach Art. 88 BGG an das Bundesgericht zulässig ist; das Bundesgericht trifft darüber hinaus grundsätzlich keine erstmalige umfangreiche Beweisaufnahme. Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung oft nahegelegt, zunächst den kantonalen Rechtsweg (insbesondere das kantonale Verwaltungsgericht) zu bemühen.
“A ciò nulla muta il fatto che nel citato messaggio il Consiglio di Stato osserva, in maniera generica, che un atto dell'Ufficio cantonale di accertamento potrebbe essere "assimilato" a un atto del Governo (cfr. DTF 143 I 426 consid. 3.3 e rinvii sulla necessità del ricorso a un'autorità giudiziaria cantonale quando decidono altre autorità). Del resto, anche nel rapporto n. 7185 R del 20 settembre 2018 si rileva, rettamente, richiamando la sentenza 1C_651/2017 del 9 marzo 2018 (apparsa in: RtiD II-2018 n. 3 pag. 23), che il Tribunale federale praticamente non fa istruttoria, motivo per cui la probabilità che rimandi indietro la causa è alta, e si precisa che il ricorso contro le decisioni di autorità comunali dev'essere inoltrato al Tribunale cantonale amministrativo (in tal senso, con riferimento alla citata sentenza 1C_651/2017, con la quale la Corte cantonale non si è confrontata, LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, n. 172 pag. 86). In quel messaggio si sottolinea inoltre, a ragione, che l'Ufficio cantonale di accertamento "tecnicamente" non è il Consiglio di Stato e che, quindi, la compatibilità con l'art. 88 LTF non è del tutto chiara (pag. 71 e seg.). Non spetta inoltre di massima, tranne in casi eccezionali, al Tribunale federale, quale giudice del diritto e non dei fatti, procedere all'assunzione di prove (cfr. art. 55 e art. 105 cpv. 1 LTF; DTF 136 II 101 consid. 2; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3a ed. 2022, n. 4 ad art. 88; KRAUSE, op. cit., pag. 10 e segg.) e accertare quale prima e unica istanza i fatti, privando in tal modo le parti di un doppio grado di giurisdizione. 3.3. I giudici cantonali non si sono inoltre pronunciati sulla portata, decisiva, della garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.; DTF 148 I 104 consid. 4.1), visto che i diritti politici sono giustiziabili e soggiacciono di massima alla citata garanzia, soprattutto per quanto riguarda le votazioni ed elezioni a livello comunale (cfr. al riguardo le sentenze 1C_662/2019 del 10 giugno 2020 consid. 2.3.5 e 2.4, apparsa in: ZBl 122/2021 pag. 285, 1C_651/2017, citata, consid. 2.1-2.6, 1C_172/2019 del 15 agosto 2022 consid.”
“A ciò nulla muta il fatto che nel citato messaggio il Consiglio di Stato osserva, in maniera generica, che un atto dell'Ufficio cantonale di accertamento potrebbe essere "assimilato" a un atto del Governo (cfr. DTF 143 I 426 consid. 3.3 e rinvii sulla necessità del ricorso a un'autorità giudiziaria cantonale quando decidono altre autorità). Del resto, anche nel rapporto n. 7185 R del 20 settembre 2018 si rileva, rettamente, richiamando la sentenza 1C_651/2017 del 9 marzo 2018 (apparsa in: RtiD II-2018 n. 3 pag. 23), che il Tribunale federale praticamente non fa istruttoria, motivo per cui la probabilità che rimandi indietro la causa è alta, e si precisa che il ricorso contro le decisioni di autorità comunali dev'essere inoltrato al Tribunale cantonale amministrativo (in tal senso, con riferimento alla citata sentenza 1C_651/2017, con la quale la Corte cantonale non si è confrontata, LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, n. 172 pag. 86). In quel messaggio si sottolinea inoltre, a ragione, che l'Ufficio cantonale di accertamento "tecnicamente" non è il Consiglio di Stato e che, quindi, la compatibilità con l'art. 88 LTF non è del tutto chiara (pag. 71 e seg.). Non spetta inoltre di massima, tranne in casi eccezionali, al Tribunale federale, quale giudice del diritto e non dei fatti, procedere all'assunzione di prove (cfr. art. 55 e art. 105 cpv. 1 LTF; DTF 136 II 101 consid. 2; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3a ed. 2022, n. 4 ad art. 88; KRAUSE, op. cit., pag. 10 e segg.) e accertare quale prima e unica istanza i fatti, privando in tal modo le parti di un doppio grado di giurisdizione. 3.3. I giudici cantonali non si sono inoltre pronunciati sulla portata, decisiva, della garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.; DTF 148 I 104 consid. 4.1), visto che i diritti politici sono giustiziabili e soggiacciono di massima alla citata garanzia, soprattutto per quanto riguarda le votazioni ed elezioni a livello comunale (cfr. al riguardo le sentenze 1C_662/2019 del 10 giugno 2020 consid. 2.3.5 e 2.4, apparsa in: ZBl 122/2021 pag. 285, 1C_651/2017, citata, consid. 2.1-2.6, 1C_172/2019 del 15 agosto 2022 consid.”
“A ciò nulla muta il fatto che nel citato messaggio il Consiglio di Stato osserva, in maniera generica, che un atto dell'Ufficio cantonale di accertamento potrebbe essere "assimilato" a un atto del Governo (cfr. DTF 143 I 426 consid. 3.3 e rinvii sulla necessità del ricorso a un'autorità giudiziaria cantonale quando decidono altre autorità). Del resto, anche nel rapporto n. 7185 R del 20 settembre 2018 si rileva, rettamente, richiamando la sentenza 1C_651/2017 del 9 marzo 2018 (apparsa in: RtiD II-2018 n. 3 pag. 23), che il Tribunale federale praticamente non fa istruttoria, motivo per cui la probabilità che rimandi indietro la causa è alta, e si precisa che il ricorso contro le decisioni di autorità comunali dev'essere inoltrato al Tribunale cantonale amministrativo (in tal senso, con riferimento alla citata sentenza 1C_651/2017, con la quale la Corte cantonale non si è confrontata, LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, n. 172 pag. 86). In quel messaggio si sottolinea inoltre, a ragione, che l'Ufficio cantonale di accertamento "tecnicamente" non è il Consiglio di Stato e che, quindi, la compatibilità con l'art. 88 LTF non è del tutto chiara (pag. 71 e seg.). Non spetta inoltre di massima, tranne in casi eccezionali, al Tribunale federale, quale giudice del diritto e non dei fatti, procedere all'assunzione di prove (cfr. art. 55 e art. 105 cpv. 1 LTF; DTF 136 II 101 consid. 2; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3a ed. 2022, n. 4 ad art. 88; KRAUSE, op. cit., pag. 10 e segg.) e accertare quale prima e unica istanza i fatti, privando in tal modo le parti di un doppio grado di giurisdizione. 3.3. I giudici cantonali non si sono inoltre pronunciati sulla portata, decisiva, della garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.; DTF 148 I 104 consid. 4.1), visto che i diritti politici sono giustiziabili e soggiacciono di massima alla citata garanzia, soprattutto per quanto riguarda le votazioni ed elezioni a livello comunale (cfr. al riguardo le sentenze 1C_662/2019 del 10 giugno 2020 consid. 2.3.5 e 2.4, apparsa in: ZBl 122/2021 pag. 285, 1C_651/2017, citata, consid. 2.1-2.6, 1C_172/2019 del 15 agosto 2022 consid.”
Akte, die bundesrechtliche Regelungen zu eidgenössischen Volksabstimmungen betreffen (z. B. Mehrheitserfordernisse, Ständemehr), sind für das Bundesgericht grundsätzlich nicht sachlich überprüfbar; eine vorfrageweise Überprüfung dieser verfassungsrechtlich festgelegten Regeln ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht vorgesehen, und eine gesetzliche Ausnahme wurde nicht festgestellt.
“Die in Art. 140 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2 BV festgelegten Mehrheitserfordernisse und die mit dem Erfordernis des Ständemehrs einhergehende Einschränkung der Stimmkraftgleichheit sind für das Bundesgericht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_713/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3 in fine, zur Publikation vorgesehen). Sie können demnach grundsätzlich auch nicht vorfrageweise überprüft werden. Ohnehin handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung einer eidgenössischen Volksabstimmung um einen Akt des Bundesrats, der gemäss Art. 189 Abs. 4 BV beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden kann (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 82 BGG und N. 7b zu Art. 88 BGG; vgl. Art. 10 Abs. 1 und 1bis BPR). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar.”
Vor dem Bundesgericht dürfen Tatsachen oder Vorwürfe, die erst nach dem kantonalen Entscheid entstanden sind und nicht Gegenstand der kantonalen Beschwerde waren, nicht erstmals erhoben werden. Der ordentliche Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 BGG (i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BPR) ist in solchen Fällen zwingend einzuhalten.
“Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_332/2021 vorbringen, es gebe "Hinweise auf organisierten Abstimmungsbetrug" und beantragen, es sei sicherzustellen, dass insbesondere jegliches Vorab-Öffnen der Abstimmungscouverts vollständig unterbunden werde und dass Abstimmungsmanipulation bei der brieflichen Abstimmung nachweislich ausgeschlossen werden könne. Die angesprochenen Handlungen, die sich erst nach dem angefochtenen Nichteintretensentscheid ereignet haben sollen, waren nicht Gegenstand der Beschwerde vom 21. Mai 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie werden vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht aufgeworfen, was nicht zulässig ist, zumal der Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zwingend einzuhalten ist (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und”
“Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_332/2021 vorbringen, es gebe "Hinweise auf organisierten Abstimmungsbetrug" und beantragen, es sei sicherzustellen, dass insbesondere jegliches Vorab-Öffnen der Abstimmungscouverts vollständig unterbunden werde und dass Abstimmungsmanipulation bei der brieflichen Abstimmung nachweislich ausgeschlossen werden könne. Die angesprochenen Handlungen, die sich erst nach dem angefochtenen Nichteintretensentscheid ereignet haben sollen, waren nicht Gegenstand der Beschwerde vom 21. Mai 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie werden vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht aufgeworfen, was nicht zulässig ist, zumal der Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zwingend einzuhalten ist (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und”
Bei Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).
“Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“In den Verfahren 1C_339/2021, 1C_352/2021, 1C_359/2021, 1C_360/2021 und 1C_369/2021 sind die Vorinstanzen auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
Stimmberechtigte können in kommunalen Angelegenheiten eine Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht erheben; dies gilt insbesondere etwa bei der Rüge, ein Beschluss sei zu Unrecht ohne Verpflichtungskredit den Stimmberechtigten vorgelegt worden, oder bei behaupteter unzulässiger Beeinflussung bei Volksabstimmungen. Voraussetzung ist der kantonale Instanzenzug resp. dessen Ausschöpfung.
“Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Davon werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.1; Urteil 1C_468/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1.1). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, welches die Auffassung des Bezirksrats Meilen bestätigte, dass für die Folgekosten der Kündigung des Pachtverhältnisses mit der Zentrumscafé Zumikon AG kein Verpflichtungskredit eingeholt werden müsse. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, soweit die Beschwerdeführer - wie vorliegend - rügen, der Beschluss sei zu Unrecht nicht mit einem Verpflichtungskredit den Stimmberechtigten unterbreitet worden (vgl. Urteil 1C_679/2023 vom 10. Januar 2025 E. 1). Der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ist sodann ausgeschöpft. Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde Zumikon in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt und damit nach Art. 89 Abs. 3 BGG grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, gerichtlicher Endentscheid, mit dem über die behaupteten Unregelmässigkeiten einer Volksabstimmung in der Stadt Thun wegen angeblich unzulässiger Beeinflussung der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat befunden wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer sind als Stimmberechtigte der Stadt Thun zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG). Vorbehältlich rechtsgenüglicher Rügen ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Davon werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst. Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen unter anderem Beschwerden betreffend Volksabstimmungen zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor, wobei sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung erstreckt. Im vorliegenden Fall ist ein kantonal letztinstanzlicher, gerichtlicher Endentscheid angefochten, mit dem über die behaupteten Unregelmässigkeiten einer Volksabstimmung in der Stadt Zürich wegen angeblich unzulässiger Beeinflussung der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat befunden wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Stimmrechtsbeschwerde offen. Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigte Person in der Stadt Zürich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG).”
“Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Davon werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst. Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen unter anderem Beschwerden betreffend Volksabstimmungen zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor, wobei sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung erstreckt. Im vorliegenden Fall ist ein kantonal letztinstanzlicher gerichtlicher Endentscheid angefochten, mit dem über die behaupteten Unregelmässigkeiten einer Volksabstimmung in der Stadt Zürich wegen angeblich unzulässiger Beeinflussung der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat befunden wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Stimmrechtsbeschwerde offen. Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Personen in der Stadt Zürich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG).”
Auf direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerden nach Art. 88 Abs. 1 BGG wird nicht eingetreten, wenn der in Art. 77 Abs. 1 BPR vorgesehene Instanzenzug nicht eingehalten wurde.
“Gemäss der publizierten und auch den beiden Beschwerdeführern bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der in Art. 77 Abs. 1 BPR vorgesehene Instanzenzug zu wahren, weshalb auf eine direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann (BGE 137 II 177; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211). Diese Rechtsprechung fand gerade im vorliegenden Zusammenhang in zwei Fällen erneut Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_318/2021 vom 28. Mai 2021 und 1C_334/2021 vom 3. Juni 2021).”
“Gemäss der publizierten und auch den beiden Beschwerdeführern bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der in Art. 77 Abs. 1 BPR vorgesehene Instanzenzug zu wahren, weshalb auf eine direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann (BGE 137 II 177; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211). Diese Rechtsprechung fand gerade im vorliegenden Zusammenhang in zwei Fällen erneut Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_318/2021 vom 28. Mai 2021 und 1C_334/2021 vom 3. Juni 2021).”
Für Beschwerden nach Art. 88 Abs. 1 BGG müssen vor Bundesgericht anfechtbare, kantonal letztinstanzliche Entscheide bzw. die dazugehörigen kantonal letztinstanzlichen Akten des betroffenen Kantons vorliegen. Fehlen solche Entscheide für den angefochtenen Kanton (beispielsweise wenn beanstandete Unregelmässigkeiten Gemeinden eines anderen Kantons betreffen), fehlt es an den erforderlichen kantonal letztinstanzlichen Akten; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abstimmungsprotokollen rügt, die nicht den Kanton Bern bzw. Gemeinden des Kantons Bern betreffen, fehlt es an vor Bundesgericht anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Entscheiden im Sinne von Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BPR. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch für das Begehren, eine bestimmte Gemeinde im Kanton Aargau sei wegen eines Verstosses gegen Art. 14 Abs. 1 BPR zu rügen.”
Die Beschwerde in Stimmrechtssachen erfasst sowohl eidgenössische als auch kantonale/kommunale Angelegenheiten. Zulässig ist sie nur, wenn die unmittelbare Ausübung politischer Rechte der Stimmberechtigten in Frage steht; die blosse Referendumsfähigkeit oder dass eine Vorlage in einer Volksabstimmung angenommen wurde, genügt dafür nicht.
“Zu prüfen ist, ob der sachliche Anwendungsbereich der Beschwerde in Stimmrechtssachen von Art. 82 lit. c BGG gegeben ist. Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1 BGG). Dabei muss die unmittelbare Ausübung politischer Rechte von Stimmberechtigten in Frage stehen. Es ist eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts geltend zu machen. Eine solche setzt eine Einschränkung der Rechte der Stimmberechtigten voraus (vgl. Urteile 1C_167/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2; 1C_495/2010 vom 24. März 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
“Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Stimmrechtssachen will einzig den Rechtsschutz in Bezug auf die demokratische Beteiligung und Willensbildung sicherstellen und soll lediglich dort erhoben werden können, wo ein direkter Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2010 vom 24. März 2011 E. 2 mit Hinweisen). Verlangt wird demnach, dass die unmittelbare Ausübung politischer Rechte von Stimmberechtigten in Frage steht (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 82 zu Art. 82 BGG). Der einzige Bezug zu den politischen Rechten findet sich vorliegend im Umstand, dass der angefochtene Beschluss der Regierung nach Ansicht der Beschwerdeführer die Umsetzung einer in der Volksabstimmung angenommenen Vorlage vereitle. Dass eine Norm oder ein Akt referendumspflichtig war oder in einer Volksabstimmung angenommen wurde, ist jedoch für sich keine genügend enge Verbindung zu den politischen Rechten, gestützt auf welche eine Beschwerde in Stimmrechtssachen zulässig wäre (vgl.”
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