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Art. 8 BGG konkretisiert die Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit, indem es Regeln zu den persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen enthält. Damit dient Art. 8 BGG als Anhaltspunkt bei Unvereinbarkeitsprüfungen im Lichte der verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK).
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG) geschaffen (Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG; KIENER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 6) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG; RIEDO, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 8) geschaffen.”
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