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Erfolgt die Aufhebung aufgrund der Revision, wird das frühere Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen, jedoch nur in dem Umfang, «als der Revisionsgrund reicht».
“Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 2; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).”
“Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 2; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).”
Entscheide des Bundesgerichts können nur nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Die in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bilden insoweit eine abschliessende Aufzählung, auf welche das Gericht zurückkommen kann.
“Art. 29a BV verschafft keinen Anspruch auf erneute Überprüfung bereits gefällter Bundesgerichtsurteile. Diese erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können einzig nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Bundesgericht selbst aufgehoben oder geändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG). Dieser die institutionelle Unabhängigkeit des Bundesgerichts konkretisierende Grundsatz wird durch die Bestimmungen über die Revision bundesgerichtlicher Urteile umgesetzt. Art. 121 ff. BGG umschreiben abschliessend die möglichen Gründe einer Revision höchstgerichtlicher Urteile (Urteile 5F_24/2023 vom 1. November 2023 E. 1; 5F_19/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1; je mit Hinweisen).”
“Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird (Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).”
Wird die Revision gutgeheissen, hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf. Das Verfahren wird in den Zustand zurückversetzt, der vor der Urteilsfällung bestand, und das Beschwerdeverfahren wird in dem Umfang wiederaufgenommen, als es der Revisionsgrund erfordert.
“Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 2; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).”
“Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 2; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).”
Nach Art. 2 Abs. 2 BGG muss die Beschwerdebegründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegen, inwiefern dieser das Recht verletzt. Die Rüge muss dabei konkret bei den von der Vorinstanz getroffenen Erwägungen ansetzen, die als rechtsfehlerhaft gerügt werden.
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 2 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).”
“Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 2 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des”
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