22 commentaries
Nach Art. 59 Abs. 1 BGG sind Parteiverhandlungen, die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich. Die Vorschrift gestattet dabei — über die Parteien und deren Vertreter hinaus — die Anwesenheit jedermann und sieht unter anderem die öffentliche Verlesung des Urteilsspruchs vor. Im Vergleich zur früheren Regelung (Art. 17 OG) wurde die Öffentlichkeit der Urteilsfindung am Bundesgericht dadurch erheblich erweitert; dies steht in Zusammenhang mit verfassungs‑ und völkerrechtlichen Anforderungen.
“Art. 59 Abs. 1 BGG sieht vor, dass Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich sind. Öffentlich bedeutet einerseits, dass nicht nur die Parteien und ihre Vertreter, sondern jedermann anwesend sein darf (Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 59 BGG), und andererseits, dass der Urteilsspruch am Ende der Sitzung öffentlich verlesen wird (STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N. 76 zu Art. 59 BGG). Diese Bestimmung hat die Öffentlichkeit der Urteilsfindung am Bundesgericht gegenüber der früheren Regelung gemäss Art. 17 des alten Organisationsgesetzes (OG) in Nachachtung der verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen, ja sogar in Überschreitung derselben (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 4.3; Frésard, a.a.O., N. 5 und 8 zu Art. 59 BGG), erheblich erweitert.”
In der vorliegenden Konstellation bestand keine Veranlassung für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung oder einer öffentlichen Urteilsberatung; entsprechende Anträge wurden abgewiesen. Aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergab sich insoweit kein ausnahmsweiser Anspruch. Gleiches galt für Begehren im Zusammenhang mit Umweltbelangen (z. B. Beizug unabhängiger Umweltsachverständiger), die ebenfalls abgewiesen wurden.
“Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (vgl. Art. 57 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BGG) oder einer öffentlichen Urteilsberatung (vgl. Art. 58 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung, zumal letztere Bestimmung auf politische Rechte nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 3; 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 1.3). Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Antrag 7) bzw. auf Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung (Eventualantrag zu Antrag 7) ist daher abzuweisen. Mit Blick auf das Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, sind auch die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen auf Beizug unabhängiger Sachverständiger in Umweltangelegenheiten zum vorliegenden Verfahren (Antrag 8) sowie auf Durchführung eines Schriftenwechsels, auf Aufführung der Wildbienen und deren Familien im Rubrum und auf "interspezifisch inklusive, speziesismusfreie Sprache" (vgl. Antrag 11).”
Bei Schutzinteressen reicht nach der Praxis oft die Anonymisierung des Namens des Betroffenen; das unter Art. 59 Abs. 3 BGG öffentlich aufzulegende Dispositiv kann dementsprechend unter Namensanonymisierung zugänglich gemacht werden. Weitergehende Anonymisierung bzw. eine zusätzliche "Verallgemeinerung" des Entscheids wurde in den zitierten Fällen abgelehnt.
“Die vorliegende Verfügung wird unter Anonymisierung des Namens des Beschwerdeführers in der bundesgerichtlichen Datenbank veröffentlicht. Ebenso erfolgt die öffentliche Auflage des Dispositivs (Art. 59 Abs. 3 BGG) unter Anonymisierung des Namens des Beschwerdeführers. Seinem Geheimhaltungsinteresse wird damit hinreichend Rechnung getragen (ebenso Urteil 1C_456/2020 vom 26. November 2020 E. 4). Demnach verfügt der Einzelrichter:”
“Das vorliegende Urteil wird unter Anonymisierung des Namens des Beschwerdegegners in der bundesgerichtlichen Datenbank veröffentlicht. Ebenso erfolgt die öffentliche Auflage des Dispositivs (Art. 59 Abs. 3 BGG) unter Anonymisierung des Namens des Beschwerdegegners. Damit wird seinem Geheimhaltungsinteresse hinreichend Rechnung getragen. Die von ihm beantragte weitergehende Anonymisierung und "Verallgemeinerung" des Urteils ist abzulehnen. Sie wäre dessen Verständlichkeit abträglich und ohnehin zwecklos, da die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, der namentlich den Deliktsvorwurf und die Einzelheiten zum Verfahren enthält, in ihrer Datenbank einzig unter Anonymisierung des Namens des Beschwerdegegners veröffentlicht hat. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Nach Art. 57 BGG kann der Abteilungspräsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen; Art. 59 Abs. 1 BGG bestimmt, dass die Parteiverhandlung öffentlich ist.
Ausnahmen von der öffentlichen Auflage nicht anonymisierter Dispositive sind nur sehr restriktiv zulässig; sie setzen voraus, dass die Veröffentlichung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes darstellt.
“Selon l'art. 59 al. 3 LTF complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131), le dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés lors d'une séance publique sont mis à la disposition du public au siège du Tribunal fédéral pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification, avec les noms des parties, pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). Des exceptions à ce principe ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêts 2C_1040/2018 du 18 mars 2021 consid. 8.2 et les références, non publié in ATF 147 II 227 mais in JT 2022 I 52; 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). En l'espèce, le recourant ne fait toutefois pas valoir que cette publication représenterait une atteinte particulièrement grave à sa personnalité.”
“Selon l'art. 59 al. 3 LTF complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131), le dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés lors d'une séance publique sont mis à la disposition du public au siège du Tribunal fédéral pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification, avec les noms des parties, pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). Des exceptions à ce principe ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêts 2C_1040/2018 du 18 mars 2021 consid. 8.2 et les références, non publié in ATF 147 II 227 mais in JT 2022 I 52; 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). En l'espèce, le recourant ne fait toutefois pas valoir que cette publication représenterait une atteinte particulièrement grave à sa personnalité.”
Durch die anonymisierte Veröffentlichung von Entscheiden und die nachträgliche öffentliche Auflage des Entscheiddispositivs für 30 Tage wird den in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsätzen ausreichend Rechnung getragen.
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 57 ff. BGG) und auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt keinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Allerdings veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2 BGG) und legt das Entscheiddispositiv während 30 Tagen öffentlich auf (Art. 59 Abs. 3 BGG). Damit ist den in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsätzen genügend Rechnung getragen (BGE 147 II 227 E. 8.1).”
Ausnahmen von der Veröffentlichung des nichtöffentlich beratenen Dispositivs sind restriktiv auszulegen. Die Nennung der Parteien erfolgt während der 30 Tage grundsätzlich, und ein blosses Nichtöffentlichkeitsinteresse genügt nicht. Eine Anonymisierung kommt nur in Betracht, wenn die Veröffentlichung des nicht anonymisierten Dispositivs eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Folge hätte.
“S'agissant enfin de la conclusion du recourant tendant à l'anonymisation intégrale du rubrum et du dispositif mis à disposition au siège du Tribunal fédéral, elle doit être rejetée. A cet égard, on rappellera que la mise à disposition du dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés en séance publique est réglée à l'art. 59 al. 3 LTF, complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131). Selon ces dispositions, les arrêts qui ne font pas l'objet d'une telle séance publique voient leur rubrum et leur dispositif mis à la disposition du public pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification au siège du Tribunal fédéral, avec les noms des parties pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 147 II 227 consid. 8.1; 133 I 106 consid. 8.2). Aucune disposition légale n'impose que le dispositif soit porté de manière anonyme à la disposition du public pendant les 30 jours prévus. D'autres exceptions ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêt 2C_443/2019 du 23 mai 2019 consid. 6.2 et la référence). En l'espèce, le recourant ne se prévaut d'aucune règle légale imposant que le dispositif soit porté de manière anonyme à la disposition du public. En outre, le seul fait que son "identité [...] n'est d'aucun intérêt pour le public dès lors que la procédure porte essentiellement sur des questions techniques d'une personne qui ne joue aucun rôle public" ne suffit pas à considérer que le droit au respect de la vie privée l'emporterait sur l'intérêt public à rendre accessible le rubrum et le dispositif du présent arrêt.”
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG — und damit die daran anknüpfende Öffentlichkeitsregelung nach Art. 59 Abs. 1 BGG — wird nur ausnahmsweise und auf einen besonders zu begründenden Antrag hin angeordnet. Ein allgemeiner Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht demnach nicht.
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist schriftlich; eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), die alsdann öffentlich wäre (Art. 59 Abs. 1 BGG), wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2).”
“Auf andere Aspekte geht es nicht ein, selbst wenn sie allenfalls verfassungsrechtlich problematisch sein könnten. 2.4.1 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer in hinreichender Weise, der Regierungsrat sei nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verordnung, da diese in verfassungsmässige Grundrechte (persönliche Freiheit, Versammlungsfreiheit) eingreife. Dies ist im Folgenden zu prüfen (hinten E. 3). 2.4.2 Hinsichtlich des Inhalts der Verordnung bringt der Beschwerdeführer nur vor, es bestehe die Gefahr, dass die angeordnete Maskenpflicht gesundheitliche Schäden verursache; diese Risiken würden an der öffentlichen Verhandlung dargelegt, deren Durchführung der Beschwerdeführer beantragt. Damit genügt er seiner Begründungs- und Rügepflicht nicht: Die Beschwerdebegründung ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Hinweis, die Begründung werde an einer öffentlichen Verhandlung erfolgen, reicht nicht aus, zumal das Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), die alsdann öffentlich wäre (Art. 59 Abs. 1 BGG), nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchführt (Urteile 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 1.2; 5A_880/ 2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 40 ). Vorliegend besteht kein Anlass, eine solche Verhandlung durchzuführen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine in der Beschwerdeschrift nicht enthaltene Begründung nachzuliefern. Sodann fällt das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ( BGE 132 V 299 E. 4.3.1), der eine öffentliche Verhandlung vorschreibt. Hinzu kommt, dass die einzelnen in den verschiedenen Fassungen der Verordnung enthaltenen Massnahmen inzwischen weitestgehend aufgehoben wurden und nicht feststeht, dass der Regierungsrat in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder gleiche oder ähnliche Massnahmen anordnen wird, so dass sich eine Überprüfung nicht aufdrängt (vorne E. 2.2 in fine). Es ist daher auf die einzelnen Massnahmen nur insoweit einzugehen, als dies erforderlich ist, um die Zuständigkeitsfrage zu prüfen.”
Nach dem Reglement des Bundesgerichts umfasst die aufgehängte Veröffentlichung Rubrum und Dispositiv. Diese erfolgen in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz keine Anonymisierung verlangt.
“3 BGG vorgesehen, dass das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auflegt. Das Reglement des Bundesgerichts konkretisiert die damit bezweckte öffentliche Urteilsverkündung in dem Sinne, dass sie Rubrum und Dispositiv umfassen soll, und zwar in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR; vgl. zum Ganzen auch: Heimgartner/ Wiprächtiger, a.a.O. N. 78 f. zu Art. 59 BGG; Frésard, a.a.O. N 18 zu Art. 59 BGG; Nicolas von Werdt in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 59 BGG; Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 27 BGG [zitiert: Tschümperlin, BSK-BGG]). Diese Ersatzform der öffentlichen Urteilsverkündung ist mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteile 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 3.2; 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 4.3; 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.1; Frésard, a.a.O., N. 17 zu Art. 59 BGG; von Werdt, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 BGG).”
Mündliche Parteiverhandlungen vor dem Bundesgericht sowie die damit verbundene Öffentlichkeit der Beratungen (Art. 59 Abs. 1 BGG) finden nur ausnahmsweise statt. Die Durchführung einer solchen Verhandlung erfolgt in der Regel nur auf einen besonders zu begründenden Antrag hin.
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist schriftlich; eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), die alsdann öffentlich wäre (Art. 59 Abs. 1 BGG), wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2).”
“Hinsichtlich des Inhalts der Verordnung bringt der Beschwerdeführer nur vor, es bestehe die Gefahr, dass die angeordnete Maskenpflicht gesundheitliche Schäden verursache; diese Risiken würden an der öffentlichen Verhandlung dargelegt, deren Durchführung der Beschwerdeführer beantragt. Damit genügt er seiner Begründungs- und Rügepflicht nicht: Die Beschwerdebegründung ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Hinweis, die Begründung werde an einer öffentlichen Verhandlung erfolgen, reicht nicht aus, zumal das Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), die alsdann öffentlich wäre (Art. 59 Abs. 1 BGG), nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchführt (Urteile 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 1.2; 5A_880/ 2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 40 ). Vorliegend besteht kein Anlass, eine solche Verhandlung durchzuführen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine in der Beschwerdeschrift nicht enthaltene Begründung nachzuliefern. Sodann fällt das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ( BGE 132 V 299 E. 4.3.1), der eine öffentliche Verhandlung vorschreibt. Hinzu kommt, dass die einzelnen in den verschiedenen Fassungen der Verordnung enthaltenen Massnahmen inzwischen weitestgehend aufgehoben wurden und nicht feststeht, dass der Regierungsrat in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder gleiche oder ähnliche Massnahmen anordnen wird, so dass sich eine Überprüfung nicht aufdrängt (vorne E. 2.2 in fine). Es ist daher auf die einzelnen Massnahmen nur insoweit einzugehen, als dies erforderlich ist, um die Zuständigkeitsfrage zu prüfen.”
Art. 59 Abs. 3 BGG sieht die öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv für 30 Tage vor. Nach der zitierten Rechtsprechung erfolgt diese Vor-Ort-Auflage in nicht anonymisierter Form; eine anonymisierte Publikation des Entscheids im Internet und ein mögliches Unkenntlichmachen von Textpassagen bei späterer Akteneinsicht werden in der Praxis gesondert behandelt.
“Der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle Textpassagen in den Akten und dem zu fällenden Urteil, welche seinen Geheimbereich bzw. seine Privatsphäre betreffen, zu schwärzen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser Hinsicht durch das Bundesgericht besondere Vorkehren zu treffen wären. Vielmehr wird der vorliegende Entscheid in der üblichen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv in nicht anonymisierter Form am Sitz des Bundesgerichts während dreissig Tagen und anonymisierte Publikation des Entscheids im Internet; Art. 27 und Art. 59 Abs. 3 BGG). Die Akten unterstehen auch nach Abschluss des Verfahrens dem Amtsgeheimnis (vgl. Art. 320 StGB). Falls ein Dritter zu einem späteren Zeitpunkt Einsicht in diese Akten nehmen wollte und das Amtsgeheimnis der Gewährung der Akteneinsicht grundsätzlich nicht entgegenstehen sollte (vgl. zu den restriktiven Voraussetzungen eines aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ausserhalb eines hängigen Verfahrens BGE 129 I 249 E. 3 S. 253), wäre dem Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre durch Unkenntlichmachen einzelner Textpassagen in den zur Einsicht zu gebenden Akten Rechnung zu tragen. In welchem Umfang ein solches Unkenntlichmachen gegebenenfalls zu geschehen hätte, ist nicht im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden. Der Beschwerdeführer rügt zwar auch, ihm sei eine Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2019, wonach der Regierungsrat dem Gericht die Akten ungeschwärzt einzureichen habe, nicht zugestellt worden. Angesichts des Schutzes durch das Amtsgeheimnis ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Zwischenverfügung Nachteile erwachsen sein sollen.”
Die Justizöffentlichkeit umfasst grundsätzlich auch die Namen aller Verfahrensbeteiligten; Zurückhaltung (Ausblendung von Namen/Personalien) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn schutzwürdige Interessen dies rechtfertigen. Soweit keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird die Öffentlichkeit durch die öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (die Auflage ersetzt die mündliche Verkündung). Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGG kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die dort genannten Gründe vorliegen.
“Die Justizöffentlichkeit bezieht sich grundsätzlich auch auf die Namen aller am Verfahren beteiligten Personen (BGE 137 I 16 E. 2.5), weil nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass die Justiz einzelne Personen nicht ungebührlich benachteiligt oder privilegiert (vgl. Urteile 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4; 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3). Daher gilt: Wer das Bundesgericht anruft, darf nicht bedingungslos darauf vertrauten, dass sein Name im Zusammenhang mit seinem Rechtsfall nicht publik werde (Paul Tschümperlin, BSK-BGG, N. 19 zu Art. 27 BGG). Soweit gerichtliche Urteile anlässlich von Gerichtsverhandlungen eröffnet werden, sind die Urteile grundsätzlich öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das gilt auch für die Urteile des Bundesgerichts (Art. 59 Abs. 1 BGG). Da einen Bestandteil des Urteils bildend, werden dem Publikum die Namen der am Verfahren beteiligten Personen bekannt gegeben, es sei denn, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
“Die Justizöffentlichkeit bezieht sich grundsätzlich auch auf die Namen aller am Verfahren beteiligten Personen (BGE 137 I 16 E. 2.5), weil nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass die Justiz einzelne Personen nicht ungebührlich benachteiligt oder privilegiert (vgl. Urteile 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4; 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3). Daher gilt: Wer das Bundesgericht anruft, darf nicht bedingungslos darauf vertrauten, dass sein Name im Zusammenhang mit seinem Rechtsfall nicht publik werde (Paul Tschümperlin, BSK-BGG, N. 19 zu Art. 27 BGG). Soweit gerichtliche Urteile anlässlich von Gerichtsverhandlungen eröffnet werden, sind die Urteile grundsätzlich öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das gilt auch für die Urteile des Bundesgerichts (Art. 59 Abs. 1 BGG). Da einen Bestandteil des Urteils bildend, werden dem Publikum die Namen der am Verfahren beteiligten Personen bekannt gegeben, es sei denn, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Wer die Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv nach Art. 59 Abs. 3 BGG verlangt, muss seine Gesuchsgründe darlegen und die Anfrage substantiiert begründen. Ausnahmen vom Grundsatz der Auflage am Sitz des Bundesgerichts sind nur sehr restriktiv möglich; eine Veröffentlichung ohne Anonymisierung darf nur verhindert werden, wenn das nicht anonymisierte Rubrum bzw. Dispositiv eine besonders schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zur Folge hätte.
“En ce qui concerne ensuite la mise à disposition du dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés en séance publique, l'art. 59 al. 3 LTF, complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RTF; RS 173.110.131), prévoit que ces dispositifs sont mis à la disposition du public au siège du Tribunal fédéral pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification, avec les noms des parties, pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. Cette disposition, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_126/2024 du 25 septembre 2024 consid. 4.2). Des exceptions à ce principe ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêts 2C_682/2023 du 29 août 2024 consid. 8.2 non destiné à la publication; 1B_176/2019 du 17 septembre 2019 consid. 3). Il appartient à celui qui demande l'anonymisation de justifier et de motiver sa requête (arrêt 9C_655/2022 du 31 octobre 2023 consid.”
“Selon l'art. 59 al. 3 LTF complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131), les arrêts voient leur rubrum et leur dispositif, avec les noms des parties, mis à la disposition du public pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification au siège du Tribunal fédéral pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_443/2019 du 23 mai 2019 consid. 6.2). D'autres exceptions ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêt 2C_443/2019 du 23 mai 2019 consid. 6.2). Il appartient à celui qui demande l'anonymisation de justifier et de motiver sa requête (arrêt 1B_176/2019 du 17 septembre 2019 consid. 3).”
Ausnahmen von der Pflicht, das Dispositiv nicht zu anonymisieren, sind nur sehr restriktiv zulässig; sie kommen nur in Betracht, wenn die öffentliche Bekanntgabe des nicht anonymisierten Dispositivs eine besonders gravierende Verletzung des Rechts auf Persönlichkeit darstellt.
“131), le dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés lors d'une séance publique sont mis à la disposition du public au siège du Tribunal fédéral pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification, avec les noms des parties, pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). Des exceptions à ce principe ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêts 2C_1040/2018 du 18 mars 2021 consid. 8.2 et les références, non publié in ATF 147 II 227 mais in JT 2022 I 52; 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). En l'espèce, le recourant ne fait toutefois pas valoir que cette publication représenterait une atteinte particulièrement grave à sa personnalité. Par conséquent, le "rubrum" et le dispositif du présent arrêt seront mis à disposition du public pendant 30 jours à compter de la notification avec les noms des parties, conformément à la règle de l'art. 59 al. 3 LTF. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“S'agissant enfin de la conclusion du recourant tendant à l'anonymisation intégrale du rubrum et du dispositif mis à disposition au siège du Tribunal fédéral, elle doit être rejetée. A cet égard, on rappellera que la mise à disposition du dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés en séance publique est réglée à l'art. 59 al. 3 LTF, complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131). Selon ces dispositions, les arrêts qui ne font pas l'objet d'une telle séance publique voient leur rubrum et leur dispositif mis à la disposition du public pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification au siège du Tribunal fédéral, avec les noms des parties pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 147 II 227 consid. 8.1; 133 I 106 consid. 8.2). Aucune disposition légale n'impose que le dispositif soit porté de manière anonyme à la disposition du public pendant les 30 jours prévus. D'autres exceptions ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêt 2C_443/2019 du 23 mai 2019 consid. 6.2 et la référence). En l'espèce, le recourant ne se prévaut d'aucune règle légale imposant que le dispositif soit porté de manière anonyme à la disposition du public. En outre, le seul fait que son "identité [...] n'est d'aucun intérêt pour le public dès lors que la procédure porte essentiellement sur des questions techniques d'une personne qui ne joue aucun rôle public" ne suffit pas à considérer que le droit au respect de la vie privée l'emporterait sur l'intérêt public à rendre accessible le rubrum et le dispositif du présent arrêt.”
In der Praxis werden bei der nicht‑anonymisierten Auflage auch konkrete Angaben wie Steuerfaktoren veröffentlicht. Damit erfolgt die Verkündung in zwei Formen: die zeitlich und räumlich eingeschränkte, nicht‑anonymisierte Auflage gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG und die anonymisierte Publikation nach Art. 27 Abs. 2 BGG; dieses Nebeneinander dient der Transparenz und der Kontrolle der Transparenz der Rechtsprechung.
“Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 147 II 227 E. 8.1; 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1). Es entspricht der Praxis des Bundesgerichts, auch die Steuerfaktoren zu veröffentlichen.”
“Damit erfolgt die Verkündung bundesgerichtlicher Urteile gleichsam doppelspurig: einerseits durch die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht (als Surrogat der öffentlichen Urteilsberatung mit anschliessender Urteilsverlesung) eingeschränkte öffentliche Urteilsverkündung in nicht anonymisierter Form gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG; andererseits durch die Urteilsveröffentlichung in anonymisierter Form gemäss Art. 27 Abs. 2 BGG. Daraus ergibt sich eine Öffentlichkeitspolitik des Bundesgerichts, die gleichermassen das öffentliche Interesse an einer Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das ebenfalls öffentliche Interesse an einer Kontrolle der Transparenz der Rechtsprechung und an der Einhaltung des Verbotes geheimer Kabinettsjustiz und das individuelle Interesse der Verfahrensbeteiligten am Schutz ihrer eigenen Persönlichkeit und Privatsphäre verwirklicht (Heimgartner/Wiprächtiger, a.a.O., N. 79 zu Art. 59 BGG; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 21 zu Art. 27; Tschümperlin, Publikation, Rz. 13 f. S. 77; Husi-Stämpfli/Gisler, a.a.O., II.2 S. 111-112).”
“Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1).”
Das Rubrum und das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, werden am Sitz des Bundesgerichts nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Diese Auflage erfolgt grundsätzlich in nicht-anonymisierter Form, soweit das Gesetz keine Anonymisierung verlangt.
“Selon l'art. 59 al. 3 LTF complété par l'art. 60 du règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131), le dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés lors d'une séance publique sont mis à la disposition du public au siège du Tribunal fédéral pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification, avec les noms des parties, pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). Des exceptions à ce principe ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêts 2C_1040/2018 du 18 mars 2021 consid. 8.2 et les références, non publié in ATF 147 II 227 mais in JT 2022 I 52; 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). En l'espèce, le recourant ne fait toutefois pas valoir que cette publication représenterait une atteinte particulièrement grave à sa personnalité. Par conséquent, le "rubrum" et le dispositif du présent arrêt seront mis à disposition du public pendant 30 jours à compter de la notification avec les noms des parties, conformément à la règle de l'art. 59 al. 3 LTF. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“131), le dispositif des arrêts qui n'ont pas été prononcés lors d'une séance publique sont mis à la disposition du public au siège du Tribunal fédéral pendant 30 jours ouvrables à compter de leur notification, avec les noms des parties, pour autant que la loi n'exige pas qu'ils soient rendus anonymes. L'art. 59 al. 3 LTF, qui concrétise le principe du prononcé public du jugement, revêt un intérêt public important (cf. ATF 133 I 106 consid. 8.2; arrêt 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). Des exceptions à ce principe ne peuvent être admises que de manière très restrictive, lorsque le dispositif non anonymisé serait de nature à porter une atteinte particulièrement grave au droit de la personnalité (arrêts 2C_1040/2018 du 18 mars 2021 consid. 8.2 et les références, non publié in ATF 147 II 227 mais in JT 2022 I 52; 2C_370/2018 du 4 mai 2018 consid. 5). En l'espèce, le recourant ne fait toutefois pas valoir que cette publication représenterait une atteinte particulièrement grave à sa personnalité. Par conséquent, le "rubrum" et le dispositif du présent arrêt seront mis à disposition du public pendant 30 jours à compter de la notification avec les noms des parties, conformément à la règle de l'art. 59 al. 3 LTF. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG, welcher das Gebot einer transparenten Rechtsprechung konkretisiert (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2), legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]).”
Das Bundesgericht veröffentlicht Urteile von Amtes wegen im Internet und in anonymisierter Form. In der zitierten Entscheidung wurde ein vom Beschwerdeführer begehrter besonderer Publikationsauftrag abgelehnt, weil dafür kein Grund vorlag.
“An die Stelle des vorinstanzlichen Dispositivs tritt die Anordnung der Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Die Gegenpartei, die im Verfahren der Arrestbewilligung nicht angehört wird (Art. 271 Abs. 1 SchKG), ist vor Bundesgericht nicht eigentlich "unterliegende" Partei (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5P.334/2006 vom 4. September 2006 E. 3). Hingegen wird der Kanton, welcher das Begehren verweigert, entschädigungspflichtig, wobei diesbezüglich praxisgemäss nicht auf den Streitwert abgestellt wird (vgl. Urteile 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4; 5A_279/2010 vom 24. Juni 2010 E. 4). Eine Kostenpflicht entfällt (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Über die Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens hat die Vorinstanz zu entscheiden (Art. 67 BGG). Das vorliegende Urteil wird der Gegenpartei nicht zugestellt (Urteil 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.4); der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist gegenstandslos. Die Veröffentlichung des Urteils im Internet erfolgt von Amtes wegen nach Art. 27 Abs. 2 BGG und in anonymisierter Form (Art. 57 Abs. 1 lit. b, Art. 59 BGG; Urteil 5A_354/2018 vom 21. September 2018 E. 2.4), weshalb für die vom Beschwerdeführer beantragten Vorgaben kein Grund besteht. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die 30‑tägige öffentliche Auflage nichtöffentlich beratener Entscheide begründet nicht einen allgemeinen, jederzeitigen Anspruch Dritter auf uneingeschränkte Einsicht in nicht‑anonymisierte Urteile. Aus der zeitlich und räumlich beschränkten Einsehbarkeit gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG lässt sich nicht ableiten, dass jedermann diese Entscheide jederzeit ohne weitere Rechtfertigung einsehen darf.
“Dieses soeben umschriebene Verständnis der öffentlichen Urteilsberatung und -verkündung darf allerdings nicht für die Auslegung des Begriffes der bereits öffentlich zugänglichen Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO herangezogen werden. Insbesondere darf aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen, wie der Beschwerdeführer verlangt (vorne E. 3.1).”
“________ an "die Generaldirektion" des Bundesgerichts und stellte einen Antrag auf Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020. Er betonte, dass ihn "Name und Adresse des Beschwerdeführers sowie das Urteilsdispositiv" interessierten. Diese Informationen würden exakt dem Material entsprechen, welches in der Auflagepraxis des Bundesgerichts in seinem Warteraum bekannt gegeben werde. Diese Informationen seien deshalb bereits einmal während 30 Tagen öffentlich zugänglich gewesen und würden somit die Bedingungen gemäss Art. 8 Punkt 1c ( richtig : Art. 8 Abs. 1 lit. c) VO erfüllen. Er erklärte sich einverstanden, die Informationen allenfalls elektronisch oder auf Papier zugestellt zu bekommen, und äusserte den Wunsch, eine allfällige Abweisung seines Gesuchs in beschwerdefähiger Verfügungsform zu erhalten. B. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 das Einsichtsgesuch abgewiesen. Nach nochmaliger Darlegung der Auflagepraxis betreffend nicht öffentlich beratene Urteile gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG hat es festgehalten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch über das Internet zugänglich sei (unter Angabe der Internetadresse: www.bger.ch, Rechtsprechung/BGE [Leitentscheide]). Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass seit Frühjahr 2001 auch nicht amtlich publizierte Urteile in anonymisierter Form auf der Internetseite aufgeschaltet seien, und zwar im Umfang von rund 75 % aller Urteile ab 1. Januar 2000 und seit 1. Januar 2007 in vollem Umfang. A.________ hätte "keine weiteren Anrechte, auch keine auf Kenntnis der Namen der Parteien". C. Am 31. Dezember 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das genannte Schreiben Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts und erneuert seinen Antrag auf Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Urteile des Bundesgerichts aus dem 3. Quartal 2020. Einschränkend teilt er mit, "dass er Urteilsdispositive in italienischer Sprache und Urteilsdispositive, bei denen der Beschwerdeführer nicht eine natürliche Person war, nicht unbedingt einsehen möchte".”
Soweit keine öffentliche Verhandlung stattfindet, ersetzt die öffentliche Auflage die mündliche Verkündung und gewährleistet so die Justizöffentlichkeit. Die Urteile, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden dafür öffentlich aufgelegt und unter anderem auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht.
“Da einen Bestandteil des Urteils bildend, werden dem Publikum die Namen der am Verfahren beteiligten Personen bekannt gegeben, es sei denn, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
“Da einen Bestandteil des Urteils bildend, werden dem Publikum die Namen der am Verfahren beteiligten Personen bekannt gegeben, es sei denn, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Die zeitlich und örtlich eingeschränkte Einsehbarkeit nicht anonymisierter Entscheide nach Art. 59 Abs. 3 BGG wird in der Praxis als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung verstanden; sie soll die Zugänglichkeit zuvor öffentlich gewesener Dokumente sicherstellen.
“Diese Begründungslinie ist bereits im Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021, den Beschwerdeführer betreffend, diskutiert und verworfen worden. Es wurde nachgewiesen, dass aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden darf, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen (zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 3.3). Ihre eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt: Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO stellen keine Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente auf, sondern wollen lediglich vermeiden, dass öffentlich gewesene Dokumente im Nachgang zu bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.3.2; zur Zielsetzung des Archivierungsgesetzes und zu seiner Abgrenzung zu anderen Gesetzen siehe auch BGE 142 II 324 E. 2.2).”
“Diese Begründungslinie ist bereits im Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021, den Beschwerdeführer betreffend, diskutiert und verworfen worden. Es wurde nachgewiesen, dass aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden darf, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen (zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 3.3). Ihre eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt: Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO stellen keine Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente auf, sondern wollen lediglich vermeiden, dass öffentlich gewesene Dokumente im Nachgang zu bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.3.2; zur Zielsetzung des Archivierungsgesetzes und zu seiner Abgrenzung zu anderen Gesetzen siehe auch BGE 142 II 324 E. 2.2).”
“Diese Begründungslinie ist bereits im Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021, den Beschwerdeführer betreffend, diskutiert und verworfen worden. Es wurde nachgewiesen, dass aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden darf, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen (zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 3.3). Ihre eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt: Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO stellen keine Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente auf, sondern wollen lediglich vermeiden, dass öffentlich gewesene Dokumente im Nachgang zu bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.3.2; zur Zielsetzung des Archivierungsgesetzes und zu seiner Abgrenzung zu anderen Gesetzen siehe auch BGE 142 II 324 E. 2.2).”
Die nachträgliche öffentliche Auflage nicht anonymisierter Entscheide kann zur Identifizierbarkeit der betroffenen Personen führen; dieses Risiko ist bei der Anwendung von Art. 59 Abs. 3 BGG zu berücksichtigen. Ein solches Identifizierungsrisiko begründet jedoch nicht von sich aus die Nichtöffentlichkeit.
“Le recourant se plaint en tout état d'un "nouveau coup de projecteur" sur le reportage et l'article qu'il juge contraires à ses droits personnels en cas de délibération publique de l'Autorité de plainte. Cette circonstance est toutefois inhérente au processus d'examen de la plainte du recourant. Les éventuels inconvénients pouvant découler du principe de publicité, qui relèvent au reste de la conjecture en l'occurrence, car il n'est absolument pas évident que le recourant sera identifié, doivent être acceptés; ils ne constituent pas en soi un motif pour prononcer le huis clos ( ATF 119 Ia 99 consid. 4b). Le même risque pèse au demeurant sur toute personne qui recourt au Tribunal fédéral, compte tenu des règles sur la publicité, notamment des arrêts (cf. art. 59 al. 3 LTF).”
Vorbereitungsverhandlungen werden im fraglichen Verfahren nicht publikumsöffentlich angesetzt; sie dienen der Erörterung und Festlegung des weiteren Vorgehens und nicht der Beweisabnahme.
“9) die Auffassung vertreten hatte, dass auf eine "mündliche Verhandlung" verzichtet werden könne, ersuchte der Instruktionsrichter die Parteien in derselben Verfügung vom 15. September 2020 um Bekanntgabe bis zum 2. Oktober 2020, ob sie auf die Durchführung einer Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) verzichteten. G. Der Kläger reagierte mit Eingaben vom 19. und 20. September sowie vom 2. Oktober 2020 ( act. 23, 24, 25). Der Instruktionsrichter erliess am 20. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 28). Darin stellte er fest, dass dem Kläger die früheren Fassungen der bundesgerichtlichen "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" bereits mit Schreiben des Generalsekretärs vom 13. Oktober 2020 ( act. 26) zugestellt worden seien. Diese Unterlagen seien auch der Beklagten zukommen zu lassen. Die Parteien würden vorgeladen zur Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 BZP) auf 16. November 2020, 10.00 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. Die Verhandlung sei nicht publikumsöffentlich (Art. 59 BGG e contrario). Der Kläger unterbreitete dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 seine Beanstandungen zur fehlenden Publikumsöffentlichkeit ( act. 29). Er rügte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, da auch das Beweisverfahren publikumsöffentlich durchzuführen sei. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2020 bestätigte er seine Sichtweise ( act. 30). Der Instruktionsrichter erliess hierauf am 26. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 31). Darin erläuterte er, dass die Vorbereitungsverhandlung dazu diene, den Streitfall zu erörtern, nötigenfalls die Ausführungen der Parteien zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen (Art. 35 Abs. 1 BZP). Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen.”
“9) die Auffassung vertreten hatte, dass auf eine "mündliche Verhandlung" verzichtet werden könne, ersuchte der Instruktionsrichter die Parteien in derselben Verfügung vom 15. September 2020 um Bekanntgabe bis zum 2. Oktober 2020, ob sie auf die Durchführung einer Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) verzichteten. G. Der Kläger reagierte mit Eingaben vom 19. und 20. September sowie vom 2. Oktober 2020 ( act. 23, 24, 25). Der Instruktionsrichter erliess am 20. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 28). Darin stellte er fest, dass dem Kläger die früheren Fassungen der bundesgerichtlichen "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" bereits mit Schreiben des Generalsekretärs vom 13. Oktober 2020 ( act. 26) zugestellt worden seien. Diese Unterlagen seien auch der Beklagten zukommen zu lassen. Die Parteien würden vorgeladen zur Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 BZP) auf 16. November 2020, 10.00 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. Die Verhandlung sei nicht publikumsöffentlich (Art. 59 BGG e contrario). Der Kläger unterbreitete dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 seine Beanstandungen zur fehlenden Publikumsöffentlichkeit ( act. 29). Er rügte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, da auch das Beweisverfahren publikumsöffentlich durchzuführen sei. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2020 bestätigte er seine Sichtweise ( act. 30). Der Instruktionsrichter erliess hierauf am 26. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 31). Darin erläuterte er, dass die Vorbereitungsverhandlung dazu diene, den Streitfall zu erörtern, nötigenfalls die Ausführungen der Parteien zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen (Art. 35 Abs. 1 BZP). Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen.”
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