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Das Revisionsgesuch muss den gesetzlichen Revisionsgrund bezeichnen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Gründe erfüllt sein soll. Blosse Rügen der Rechts- oder Tatsachenwürdigung genügen nicht und können zur Unzulässigkeit der Gesuchsbehandlung führen.
“Selon l'art. 61 LTF, les arrêts du Tribunal fédéral entrent en force dès leur prononcé. La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF et dans les délais fixés à l'art. 124 LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision (arrêt 4F_7/2019 du 27 août 2019 consid. 2 et les références citées). Il incombe ainsi à la partie requérante d'expliquer en quoi l'un des motifs de révision prévus par la LTF serait réalisé sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF et dans les délais fixés à l'art. 124 LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision. Il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable. Le requérant ne se réfère à aucun motif de révision. Il soutient que son recours au Tribunal fédéral aurait été suffisamment motivé,le recourant faisant référence à des procédures pendantes et expliquant la nécessité d'un accès intégral au dossier de police. Il reproche au Tribunal fédéral d'avoir omis des faits importants (art. 121 let. d LTF), mais conteste en réalité l'appréciation de la cour de céans sur la motivation juridique du recours qui lui était soumis. Il s'agit d'une question de droit qu'une demande de révision ne permet pas de remettre en cause (cf. arrêt 1F_20/2021 du 1er juin 2021 consid. 2).”
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der in Art. 124 BGG vorgesehenen Fristen einzureichen. Wird die Einhaltung der Frist nicht dargelegt, kann das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_6/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Auf die genannten Anforderungen an die Begründung von Revisionsgesuchen wurde die Gesuchstellerin bereits in verschiedenen sie betreffenden Urteilen hingewiesen (vgl. u.a. Urteile 2F_21/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1).”
“Die Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur unter den Voraussetzungen der Revision zurückkommen (Art. 121 ff. BGG). Mit Bezug auf das Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 legen die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 7. November 2020 nicht dar, inwiefern sie die Revisionsfrist eingehalten hätten (Art. 124 BGG). Auf die Revisionsbegehren, die das Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 betreffen, kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.”
Veraltete ärztliche Atteste (z. B. aus 2005 oder 2017) können nach der Rechtsprechung ungeeignet sein, um eine seit März 2023 bestehende, ohne Verschulden eingetretene Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Einreichung einer Revisionsklage zu beweisen; solche Atteste begründen deshalb regelmässig keinen Anspruch auf Fristerstreckung oder Wiederherstellung der Frist (vgl. Entscheid 9F_22/2023).
“Sulla tempestività della domanda di revisione del 17 novembre 2023, l'istante afferma che alla base della stessa vi è la conoscenza del fatto nuovo consistente nel decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificatogli il 3 marzo 2023. Egli aggiunge altresì che "l'apparente ritardo è dovuto anche al precario stato di salute" (istanza, pag. 2), riferendosi poi al certificato della dott.ssa D.________ del 23 marzo 2005, rispettivamente a quello del prof. E.________ dell'8 giugno 2017. 4.2. L'istanza del 17 novembre 2023 - tra l'altro erroneamente indicata dall'istante nelle conclusioni "del 28 luglio 2023" (memoriale dell'istanza, pag. 9) - è stata depositata ben oltre i 90 giorni dalla scoperta del preteso fatto nuovo, ovvero il decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificato il 3 marzo 2023. Essa, come del resto anche rilevato dalla Cassa Pensione C.________ nelle sue osservazioni del 10 gennaio e dall'UAI nella sua risposta del 19 gennaio 2024, non è tempestiva. 4.3. I termini fissati all'art. 124 LTF non sono prorogabili (art. 47 LTF, sentenza 1F_1/2013 del 18 gennaio 2013 consid. 2 con riferimenti). L'istante nemmeno giustifica poi un valido motivo per una restituzione dei termini (art. 50 LTF), i certificati valetudinari agli atti datati 23 marzo 2005 e 8 giugno 2017 sono inidonei a provare alcunché riferito all'impossibilità senza colpa dal marzo 2023 di introdurre l'istanza di revisione nel termine relativo di 30 giorni. Accertato il non rispetto del termine relativo per l'inoltro della domanda di revisione, la stessa è tardiva e l'esame sul non rispetto anche del termine assoluto di 10 anni diviene superfluo (sentenza 8F_4/2023 del 5 settembre 2023 consid. 5.1). 5. Visto quanto precede, la domanda di revisione si rivela inammissibile. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza e sono pertanto poste a carico dell'istante (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. La domanda di revisione è inammissibile. 2. Le spese giudiziarie di fr. 800.- sono poste a carico dell'istante.”
“Sulla tempestività della domanda di revisione del 17 novembre 2023, l'istante afferma che alla base della stessa vi è la conoscenza del fatto nuovo consistente nel decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificatogli il 3 marzo 2023. Egli aggiunge altresì che "l'apparente ritardo è dovuto anche al precario stato di salute" (istanza, pag. 2), riferendosi poi al certificato della dott.ssa D.________ del 23 marzo 2005, rispettivamente a quello del prof. E.________ dell'8 giugno 2017. 4.2. L'istanza del 17 novembre 2023 - tra l'altro erroneamente indicata dall'istante nelle conclusioni "del 28 luglio 2023" (memoriale dell'istanza, pag. 9) - è stata depositata ben oltre i 90 giorni dalla scoperta del preteso fatto nuovo, ovvero il decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificato il 3 marzo 2023. Essa, come del resto anche rilevato dalla Cassa Pensione C.________ nelle sue osservazioni del 10 gennaio e dall'UAI nella sua risposta del 19 gennaio 2024, non è tempestiva. 4.3. I termini fissati all'art. 124 LTF non sono prorogabili (art. 47 LTF, sentenza 1F_1/2013 del 18 gennaio 2013 consid. 2 con riferimenti). L'istante nemmeno giustifica poi un valido motivo per una restituzione dei termini (art. 50 LTF), i certificati valetudinari agli atti datati 23 marzo 2005 e 8 giugno 2017 sono inidonei a provare alcunché riferito all'impossibilità senza colpa dal marzo 2023 di introdurre l'istanza di revisione nel termine relativo di 30 giorni. Accertato il non rispetto del termine relativo per l'inoltro della domanda di revisione, la stessa è tardiva e l'esame sul non rispetto anche del termine assoluto di 10 anni diviene superfluo (sentenza 8F_4/2023 del 5 settembre 2023 consid. 5.1). 5. Visto quanto precede, la domanda di revisione si rivela inammissibile. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza e sono pertanto poste a carico dell'istante (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. La domanda di revisione è inammissibile. 2. Le spese giudiziarie di fr. 800.- sono poste a carico dell'istante.”
Ob ein Revisionsgesuch nach Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann in einzelnen Fällen offengelassen werden. Das Gesuch unterliegt jedoch den strengen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1–2 BGG: Es ist ein gesetzlicher Revisionsgrund zu nennen und darzulegen, weshalb der angeführte Grund einen revisionserheblichen Mangel des angefochtenen Entscheids betrifft; der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Entscheids beziehen.
“BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst.”
“121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fal l ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). Der Gesuchsteller macht das Vorliegen der Revisionsgründe (Art. 121 lit. a und d BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten.”
Die Einreichungsfristen nach Art. 124 Abs. 1 BGG sind einzuhalten. Verspätet eingereichte Revisionsgesuche werden in der Praxis nicht aufgenommen; es wird dem Gesuch in der Regel nicht stattgegeben bzw. nicht eingetreten (Unzulässigkeit/Beachtlichkeitsverweigerung).
“En l'occurrence, la requérante n'expose pas que les conditions des art. 121 à 123 LTF, qu'elle ne cite du reste pas, seraient réunies pour obtenir une révision de l'arrêt 2C_280/2024 du 11 juin 2024 prononçant l'irrecevabilité du recours qu'elle avait déposé contre l'arrêt rendu le 2 mai 2024 par le Tribunal cantonal du canton de Vaud. Elle se borne à exposer une nouvelle fois des éléments de sa situation personnelle, ce qui est insuffisant pour ouvrir la voie de la révision. Il convient de rappeler à la requérante que ces éléments ne faisaient déjà pas parties de l'objet du litige dans la cause 2C_280/2024. A cela s'ajoute que l'arrêt 2C_280/2024 a été rendu le 11 juin 2024 et notifié le 4 juillet 2024, de sorte que le dépôt de la présente demande de révision le 10 janvier 2025 seulement est tardif quels que soient les délais de l'art. 124 al. 1 LTF que le Tribunal fédéral puisse envisager d'appliquer en l'espèce.”
“En l'occurrence, la requérante n'expose pas que les conditions des art. 121 à 123 LTF, qu'elle ne cite du reste pas, seraient réunies pour obtenir une révision de l'arrêt 2C_280/2024 du 11 juin 2024 prononçant l'irrecevabilité du recours qu'elle avait déposé contre l'arrêt rendu le 2 mai 2024 par le Tribunal cantonal du canton de Vaud. Elle se borne à exposer une nouvelle fois des éléments de sa situation personnelle, ce qui est insuffisant pour ouvrir la voie de la révision. Il convient de rappeler à la requérante que ces éléments ne faisaient déjà pas parties de l'objet du litige dans la cause 2C_280/2024. A cela s'ajoute que l'arrêt 2C_280/2024 a été rendu le 11 juin 2024 et notifié le 4 juillet 2024, de sorte que le dépôt de la présente demande de révision le 10 janvier 2025 seulement est tardif quels que soient les délais de l'art. 124 al. 1 LTF que le Tribunal fédéral puisse envisager d'appliquer en l'espèce.”
“Betreffend das Revisionsgesuch als solches ist nicht zu sehen, inwiefern die in Art. 124 Abs. 1 BGG statuierten Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten sein könnten. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe erst im Jahr 2021 gemerkt, dass die Ausweisung im Jahr 2017 unrechtmässig gewesen sein könnte, ergibt sich die Fristeinhaltung jedenfalls nicht, ebenso wenig aus der offenbar diesen Frühling erfolgten Exmission aus dem neuen Zuhause.”
“Die Eingabe vom 29. März 2023, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht wie die Eingabe vom 23. Januar 2023, die als sinngemässes Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist (vgl. E. 1 oben), ist unbeachtlich. Sie erfolgt in jedem Fall verspätet (Art. 124 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.2 ff. unten). Im Übrigen ist die Strafrechtliche Abteilung nicht für die Sistierung des mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2023 angestrengten Verfahrens, mit dem (neben der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 und dem Verzicht auf eine Massnahme) insbesondere die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens 6F_5/2023 beantragt wird, zuständig (vgl. die Rechtsbegehren in der genannten Beschwerde, die der Eingabe vom 29. März 2023 beiliegt).”
“Auf das Revisionsgesuch ist infolge verspäteter Einreichung (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.”
“Der Gesuchsteller begründet sein Anliegen im Wesentlichen damit, die Begründung des fraglichen bundesgerichtlichen Urteils sei "nicht mit den Grundlagen der Mathematik vereinbar" und damit logisch falsch. Damit macht er keinen zulässigen Revisionsgrund geltend. Das Revisionsgesuch läuft auf eine von vornherein unzulässige Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 hinaus. Überdies hätte der Gesuchsteller seine Rüge innert 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils erheben müssen, denn der behauptete Mangel war bereits seit damals erkennbar (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Da er die Frist klar verpasst hat, ist das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht zulässig. Auf das Revisionsgesuch ist demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.”
Bei Revisionsgesuchen nach Art. 124 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der EMRK beginnt die 90‑Tage‑Frist mit der Definitivwerdung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Sinne von Art. 44 EMRK; dies gilt nach der Rechtsprechung auch ab der Verkündung eines Streichungsentscheids bzw. sonstiger endgültiger Entscheide des EGMR. Zudem muss die gesuchstellende Person zur Einreichung legitimiert sein und ein aktuelles Interesse an einem neuen Urteil zum strittigen Punkt haben.
“La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut être demandée pour violation des règles de procédures, pour violation de la CEDH ou pour d'autres motifs aux conditions énoncées et précisées par les art. 121 ss LTF. Une telle demande doit en outre être introduite dans les délais prévus par l'art. 124 al. 1 LTF. Selon cette disposition, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral : a. pour violation des dispositions sur la récusation, dans les 30 jours qui suivent la découverte du motif de récusation; b. pour violation d'autres règles de procédure, dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt; c. pour violation de la CEDH, au plus tard 90 jours après que l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme est devenu définitif au sens de l'art. 44 CEDH; d. pour les autres motifs, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale.”
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen an sich nicht mehr verlangt werden.”
“Nach Art. 122 lit. a Teilsatz 2 BGG, in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung (AS 2022 289), kann die Revision eines Urteils des Bundesgerichts wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt oder den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat (Art. 39 EMRK). Wenn die Parteien im Verfahren vor dem EGMR eine gütliche Einigung erzielen, trifft der EGMR eine Entscheidung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EMRK und Art. 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung des EGMR vom 4. November 1998 (SR 0.101.2). In diesem Fall läuft die in Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG vorgesehene Frist - das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist - ab der Verkündung des Streichungsentscheids des EGMR (die Möglichkeit der gütlichen Einigung wird darin nicht explizit erwähnt; vgl. Christian Denys, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, je Ziff. 6 zu Art. 122 und 124 BGG). Zudem muss die gesuchstellende Person zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert sein und insbesondere ein aktuelles Interesse an einem neuen Urteil betreffend den strittigen Punkt haben (BGE 144 I 214 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen. Eine fristgerecht eingereichte schriftliche Eingabe (z.B. par courrier) kann als Revisionsgesuch gelten, sofern damit eine materielle Änderung der Entscheidung verlangt wird. Verspätete Einreichungen werden abgewiesen; die Einhaltung der Fristen ist auch für prozessleitende Folgen (etwa die Zuerkennung einer Parteientschädigung bei erfolgreicher Revision) entscheidend.
“Par courrier du 20 juillet 2022, le conseil de l'intimée a informé le Tribunal fédéral que l'arrêt 5A_712/2021 comportait une erreur s'agissant de l'octroi de l'assistance judiciaire en faveur de sa mandante car elle n'avait pas sollicité l'assistance judiciaire devant les autorités cantonales ou devant le Tribunal fédéral; elle a requis de lui communiquer le numéro de compte sur lequel elle pourrait rembourser le montant de 500 fr. qu'elle avait d'ores et déjà reçu de la Caisse du Tribunal fédéral. Ce courrier - déposé dans le respect des délais de l'art. 124 al. 1 LTF - doit être considéré comme une demande en révision (art. 121 ss LTF), seul moyen juridictionnel pour modifier matériellement une décision entrée en force; cette écriture ne saurait être comprise comme une demande d'interprétation, respectivement de rectification au sens de l'art. 129 LTF, étant donné qu'elle ne fait pas état de contradictions entre les motifs de la décision et le dispositif ou d'une erreur de rédaction ou de calculs.”
“Art. 121 BGG regelt die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Das Revisionsgesuch wegen einer solchen Verfahrensverletzung ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Das Urteil 1C_553/2022 wurde dem Rechtsvertreter vom A.________ am 12. Dezember 2023 zugestellt, d.h. die 30-Tages-Frist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. März 2024 längst abgelaufen. Der Gesuchsteller bezieht sich auf die 90-Tagesfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG, die am 8. März 2024 mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts zu laufen begonnen habe. Diese Frist bezieht sich jedoch auf Revisionsgesuche aus "anderen Gründen", die in Art. 123 BGG geregelt sind. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die ersuchende Partei nachträglich neue Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Abs. 2 lit. a). Dieser Tatbestand liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Vielmehr macht der Gesuchsteller selbst geltend, die Tatsache, dass die Baubewilligung bereits einen Beseitigungsrevers enthalte, sei nicht neu, sondern aktenkundig. Im Übrigen erscheint es äusserst zweifelhaft, dass das angebliche Versehen den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG erfüllen würde, geht es doch bei dieser Bestimmung um die Akten des Beschwerdeverfahrens, das zum fraglichen Urteil geführt hat (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1) und nicht ein jedwelches Aktenstück, das sich in den kantonalen Akten befindet.”
“Wie der Gesuchsteller zutreffend vorträgt, hat das Bundesgericht den in seiner Beschwerde vom 3. März 2021 gestellten Antrag in Bezug auf die Entschädigungsfolgen übersehen und darüber nicht entschieden. Die beantragte Revision des bundesgerichtlichen Entscheids (Art. 121 lit. c BGG) ist deshalb offensichtlich begründet. Dem (fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch ist zu entsprechen und dem im Verfahren 8C_194/2021 obsiegenden Gesuchsteller zu Lasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Parteientschädigung zuzusprechen.”
Nach Ablauf der zehnjährigen Frist kann die Revision nur noch unter den in Art. 124 Abs. 2 ausdrücklich genannten Ausnahmen verlangt werden: in Strafsachen nach lit. a aus den in Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. b genannten Gründen, in den übrigen Fällen nach lit. b aus dem in Art. 123 Abs. 1 genannten Grund. Wird keine solche Ausnahme vorgebracht, ist auf das Revisionsgesuch in der Regel nicht einzutreten.
“Gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG kann nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: lit. a. in Strafsachen aus den Gründen nach Art. 123 Absatz 1 und 2 lit. b BGG; lit. b. in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Art. 123 Absatz 1 BGG.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 124 Abs. 2 BGG beginnt die 10-jährige Frist mit der Ausfällung des Urteils (hier: 5. Juni 2013) zu laufen (Urteil 2F_18/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 10 und 13 zu Art. 124 BGG). Wegen der erst am 23. Juni 2023, und damit nach Ablauf dieser Frist, erfolgten Eingabe und weil keine Ausnahme gemäss Art. 124 Abs. 2 lit. b BGG vorgebracht wird, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.”
Werden mehrere Revisionsgründe fristgerecht geltend gemacht, kann das Revisionsgesuch grundsätzlich als zulässig angesehen werden.
“Die Gesuchsteller machen die Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 1 sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG rechtzeitig (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) geltend. Ihr Revisionsgesuch ist grundsätzlich zulässig.”
Je nach geltend gemachtem Revisionsgrund beträgt die Revisionsfrist nach Art. 124 BGG entweder 30 Tage oder 90 Tage. Die Frist ist einzuhalten; eine verspätete Einreichung führt zur Unzulässigkeit/des Nichteintretens des Gesuchs.
“Conformément à l'art. 61 LTF, les arrêts du Tribunal fédéral acquièrent force de chose jugée le jour où ils sont prononcés. Ils ne peuvent être mis en cause que par le biais d'une procédure de révision, voie de droit extraordinaire. Les motifs sont énoncés de manière exhaustive aux art. 121 à 123 LTF, soit ceux relatifs aux vices de procédure, ceux liés à la découverte subséquente de faits pertinents et ceux découlant d'un jugement de la Cour européenne des droits de l'homme. La demande doit, sous peine de péremption, être déposée dans un délai de 30 jours ou 90 jours selon le motif de révision invoqué (art. 124 LTF; ATF 138 V 161 consid. 2.5.2). La demande de révision est soumise aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF. Il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable (arrêts 5F_10/2021 du 10 juin 2021 consid. 1.1; 8F_5/2020 du 10 mai 2021 consid. 2.1).”
“Conformément à l'art. 61 LTF, les arrêts du Tribunal fédéral acquièrent force de chose jugée le jour où ils sont prononcés. Ils ne peuvent être mis en cause que par le biais d'une procédure de révision, voie de droit extraordinaire. Les motifs sont énoncés de manière exhaustive aux art. 121 à 123 LTF, soit ceux relatifs aux vices de procédure, ceux liés à la découverte subséquente de faits pertinents et ceux découlant d'un jugement de la Cour européenne des droits de l'homme. La demande doit, sous peine de péremption, être déposée dans un délai de 30 jours ou 90 jours selon le motif de révision invoqué (art. 124 LTF; ATF 138 V 161 consid. 2.5.2). La demande de révision est soumise aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF. Il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable (arrêt 8F_5/2020 du 10 mai 2021 consid. 2.1).”
“Les arrêts du Tribunal fédéral entrent en force dès leur prononcé (art. 61 LTF) et ne peuvent faire l'objet d'aucun recours ordinaire sur le plan interne (arrêts 5F_25/2024 du 8 octobre 2024 consid. 2.2; 9F_3/2024 du 19 mars 2024 consid. 3; 1F_7/2022 du 4 mars 2022 consid. 2). Seule la voie extraordinaire de la révision pour les motifs prévus exhaustivement aux art. 121 à 123 LTF entre en considération pour obtenir l'annulation d'un arrêt du Tribunal fédéral. La demande doit, sous peine de péremption, être déposée dans un délai de 30 jours ou 90 jours selon le motif de révision invoqué (art. 124 LTF; ATF 138 V 161 consid. 2.5.2; arrêt 5F_23/2022 du 14 septembre 2022 consid. 1.1). Elle est soumise aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF (ATF 147 III 238 consid. 1.2.1); il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable (parmi plusieurs: arrêts 5F_25/2024 précité consid. 2.3; 9F_3/2024 précité consid. 6; 8F_6/2023 du 19 février 2024 consid. 1.1).”
“Il y a donc lieu de déclarer d'emblée irrecevable la demande dirigée contre les deux arrêts cantonaux, qui ne relève pas de la compétence du Tribunal fédéral. S'agissant de l'arrêt du Tribunal fédéral, les requérants demandent une révision en raison d'une " faute de droit ", sans toutefois préciser le motif. Cela étant, ils semblent reprocher au Tribunal fédéral d'avoir ignoré à tort certaines pièces, à la suite des autorités cantonales. Ils ne soutiennent en tout cas pas se trouver dans un cas décrit aux chiffres c ou d de l'art. 124 LTF, qui prévoient un délai de 90 jours pour déposer la demande de révision, alors que les lettres a et b prévoient un délai de 30 jours. Partant, l'arrêt du Tribunal fédéral leur ayant été notifié le 7 janvier 2021, leur demande de révision postée le 30 mars 2021 est manifestement tardive, le délai de 30 jours s'appliquant étant échu. Les conditions pour procéder à une révision ne sont du reste manifestement pas réalisées, étant précisé que l'appréciation juridique ne constitue pas un motif de révision au sens de la LTF. La procédure de révision n'est en effet pas destinée à ouvrir un nouveau débat sur le bien-fondé de la décision entreprise; elle ne saurait être utilisée aux fins de remettre en question la solution juridique adoptée par le Tribunal fédéral, comme les requérants tentent de le faire tout au long de leur requête (cf. arrêt 1F_18/2021 du 17 mai 2021 consid. 2.2 et les références).”
“Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller zeigt in seinem Gesuch denn auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Mit seinen Ausführungen und Vorbringen kritisiert der heutige Gesuchsteller vielmehr, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten und eine inhaltliche Prüfung nach seinen Vorstellungen hätte vornehmen müssen. Die Kritik des Gesuchstellers betrifft mithin die Rechtsanwendung, mit der er im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Das Revisionsgesuch entbehrt damit einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre auf das Gesuch - ginge man im weitesten Sinne davon aus, der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller riefe mit seinem Gesuch Art. 121 lit. d BGG an - auch deshalb nicht einzutreten, weil es nicht innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids eingereicht wurde und damit verspätet wäre (Art. 124 BGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Zudem erfolgte die Eingabe vom 19. Juni 2024 innert der massgeblichen Frist von 30 Tagen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und damit rechtzeitig. Sowohl Rechtsanwalt Ozan Polatli als ehemaliger amtlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellenden als auch Rechtsanwalt Dieter Roth, Inhaber der Advokatur Roth (dem als ehemaliger Arbeitgeber von Ozan Polatli das amtliche Honorar und die Parteientschädigung vor Austritt des amtlichen Rechtsbeistands aus der Advokatur Roth zusteht), sind zur Eingabe des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Meichssner Stefan, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 VwVG Rn. 93). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.”
Entscheide in Asyl- und Wegweisungssachen sind grundsätzlich endgültig und mit Autorität der Sache entschieden; eine Ausnahme ist nur durch die Einleitung der Revision möglich. Die für die Revision einschlägigen Vorschriften des BGG (Art. 121–128) sowie die Formvorschriften von Art. 67 Abs. 3 PA gelten entsprechend (vgl. Quelle).
“31), devant le Tribunal, lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), condition non réalisée en l'espèce, que le Tribunal se prononce également de manière définitive sur les demandes de révision dirigées contre ses propres arrêts rendus dans ce domaine, que sont alors applicables les dispositions idoines de la LTF (art. 121 à 128 LTF, applicables par analogie en vertu du renvoi de l'art. 45 LTAF ; cf. ATAF 2007/21 consid. 2.1 et consid. 5.1 ainsi que 2007/11 consid. 4.5), que le contenu et la forme de la demande de révision sont, pour leur part, régis par l'art. 67 al. 3 PA, applicable par renvoi de l'art. 47 LTAF, qu'ayant fait l'objet de l'arrêt mis en cause par la présente demande de révision, l'intéressé a qualité pour agir (art. 48 al. 1 PA par analogie ; cf. ATF 138 V 161 consid. 2.5.2, 121 IV 317 consid. 1a et 114 II 189 consid. 2), que la demande est présentée dans la forme (art. 67 al. 3 PA) et le délai prescrits par la loi (art. 124 LTF), que, préliminairement il convient de qualifier juridiquement l'acte du 13 septembre 2023 intitulé « demande de reconsidération » par l'intéressé, étant donné que celui-ci a allégué et produit, par la suite, de nombreux éléments qu'il s'agit de catégoriser, que les arrêts matériels rendus par le Tribunal en matière d'asile et de renvoi sont en principe définitifs (art. 83 let. d ch. 1 LTF) et, partant, revêtus de l'autorité de chose jugée, que selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, seule l'institution de la révision permet de faire exception à l'autorité de chose jugée qui interdit de remettre en cause, dans une nouvelle procédure, entre les mêmes parties et sur la base d'un même complexe de faits, une prétention identique qui a été définitivement jugée (identité de l'objet du litige), que l'autorité de chose jugée s'étend à tous les faits qui existaient au moment du jugement concerné, indépendamment du point de savoir s'ils étaient connus des parties, si celles-ci les avaient allégués ou si le premier juge les avait considérés comme prouvés (cf.”
Verfahrenspraktisch kann das Bundesgericht bei unklarer Bezeichnung eines Eingangs (z.B. ob es sich um ein Revisions- oder um ein Berichtigungsgesuch handelt) den Gesuchsteller um Klarstellung bzw. Nachreichung bitten (vgl. [0]). In Einzelfällen lässt das Gericht offen, ob die Einhaltung der Frist nach Art. 124 BGG geprüft wird (vgl. [1]).
“Erachtet das Bundesgericht ein Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob ein Grund zur Revision gegeben ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteile 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.1). Wird die Revision eines Urteils verlangt, ist einer der im Gesetz aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) unter Beachtung der Fristen von Art. 124 BGG dem Gericht in oben beschriebener Form vorzutragen (vgl. Urteil 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Vorliegend zeigte das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an, dass bei seinem (ersten) Schreiben vom 17. Juli 2023 nicht restlos klar werde, ob ein Revisions- oder ein Berichtigungsgesuch eingereicht worden sei. Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 14. September 2023 ein weiteres (zweites) Schreiben ein und beantragte ausdrücklich eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Mai”
Fehlt es an der gesetzlich geforderten Substantiierung des benannten Revisionsgrundes oder zeigt das Gesuch nicht auf, weshalb das Urteil einen revisionsrelevanten Mangel aufweist, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die fristgerechte Einreichung nach Art. 124 BGG allein genügt demnach nicht.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Zudem muss die gesuchstellende Person zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert sein und insbesondere ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Änderung des zu revidierenden Urteils haben (vgl. BGE 144 I 214 E. 2.1; Urteile 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 5.1; 4F_2/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1.3; vgl. auch CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 121 BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Einreichung des Gesuchs, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben (vgl. sinngemäss BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 5.1).”
“Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_7/2023 vom 3. Mai 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Bei Nichteintretensentscheiden muss der geltend gemachte Revisionsgrund sich auf die im Nichteintretensentscheid angeführten Nichteintretensmotive beziehen und diese konkret betreffen. Fehlt eine entsprechende Darstellung, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Das Bundesgericht hielt in der angeführten Entscheidung fest, dass die Revisionseinreichung als verspätet zu betrachten war, und zwar unabhängig davon, welche Fristen nach Art. 124 Abs. 1 BGG allenfalls zur Anwendung gelangt wären.
“En l'occurrence, la requérante n'expose pas que les conditions des art. 121 à 123 LTF, qu'elle ne cite du reste pas, seraient réunies pour obtenir une révision de l'arrêt 2C_280/2024 du 11 juin 2024 prononçant l'irrecevabilité du recours qu'elle avait déposé contre l'arrêt rendu le 2 mai 2024 par le Tribunal cantonal du canton de Vaud. Elle se borne à exposer une nouvelle fois des éléments de sa situation personnelle, ce qui est insuffisant pour ouvrir la voie de la révision. Il convient de rappeler à la requérante que ces éléments ne faisaient déjà pas parties de l'objet du litige dans la cause 2C_280/2024. A cela s'ajoute que l'arrêt 2C_280/2024 a été rendu le 11 juin 2024 et notifié le 4 juillet 2024, de sorte que le dépôt de la présente demande de révision le 10 janvier 2025 seulement est tardif quels que soient les délais de l'art. 124 al. 1 LTF que le Tribunal fédéral puisse envisager d'appliquer en l'espèce.”
Die Frist von 90 Tagen für Revisionsgesuche gestützt auf die EMRK beginnt mit der Definitivität (Rechtskraft) des Urteils des EGMR gemäss Art. 44 EMRK. Zudem ist die zehnjährige Begrenzung nach Art. 124 Abs. 2 BGG zu beachten.
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des EGMR nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - an sich nicht mehr verlangt werden.”
“Nach Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht wegen der Verletzung der EMRK innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist. Weil das die Gesuchsteller betreffende Urteil des EGMR vom 17. September 2024 nicht an die Grosse Kammer überwiesen wurde, ist es endgültig geworden (Art. 42 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2 EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 17. Dezember 2024 wurde die 90-tägige Frist gewahrt. Ob die Gesuchstellerin, die am ursprünglichen Beschwerdeverfahren am Bundesgericht (Verfahren 6B_191/2020) nicht beteiligt war, überhaupt um Revision dieses Entscheids ersuchen kann (vgl. BGE 149 III 93 E. 1.2.2; 138 V 161 E. 2.5.2; je mit Hinweisen), muss hier nicht vertieft werden. Denn die Gesuchsteller haben das vorliegende Revisionsgesuch gemeinsam eingereicht und zumindest der Gesuchsteller ist als Partei im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_191/2020 zum Revisionsgesuch berechtigt. Er wurde für fünf Jahren des Landes verwiesen, weshalb er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat.”
“Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 I 50 E. 1.2). Das Gesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR gemäss Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG).”
“Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Das die Gesuchstellerin betreffende Urteil vom 30. Juni 2020 wurde nicht an die Grosse Kammer überwiesen, weshalb es nach dreimonatiger Frist am 30. September 2020 um Mitternacht endgültig geworden ist (Art. 42 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 25. September 2020 ist die 90-tägige Frist gewahrt.”
Die 90‑Tagefrist beginnt mit der Entdeckung des Revisionsgrundes; sie kann frühestens nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach Abschluss des Strafverfahrens laufen. Bei Strafsachen läuft die Frist ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, soweit eine solche möglich ist; ist dies nicht der Fall, erfordert der Fristbeginn Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit ihres Beweises und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens. Es obliegt dem Gesuchsteller, die für die Prüfung der Fristeinhaltung erforderlichen Umstände in das Verfahren einzubringen.
“Das Revisionsgesuch hinsichtlich dieses Revisionsgrundes ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 E. 2.1).”
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Nach einem bereits entschiedenen Revisionsgesuch ist ein weiteres Revisionsgesuch nur dann zulässig, wenn ein bislang nicht geltend gemachter Revisionsgrund vorgebracht wird; die erneute Berufung auf zuvor bereits vorgetragene Revisionsgründe ist ausgeschlossen, weil sie eine unzulässige Wiedererwägung des Revisionsurteils bedeuten würde.
“Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2 mit Hinweis; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll; fehlt eine solche Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13.”
“Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2).”
“2015 [nachfolgend: SHK BGG], N. 10 zu Art. 94 und N. 23 zu Art. 100 BGG). 3.2. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteil 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: SHK BGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die von den Gesuchstellern erhobene Kritik am Verfahren 2E_3/2021 über den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens hinaus geht.”
In Strafsachen ist die Revision an die in Art. 410 StPO (CPP) genannten Voraussetzungen gebunden. Weitergehend kommt eine Revision wegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel nur dann in Betracht, wenn das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid das Tatbestandsergebnis gestützt auf Art. 105 Abs. 2 LTF berichtigt oder ergänzt hat; nur in diesen Fällen können neue Tatsachen/Beweise das Tatbestandsergebnis des Bundesgerichts ändern.
“013913) à la suite d’une plainte pénale déposée par Z.________, qui accusait ce premier de l’avoir contrainte à rédiger le courrier de rétractation du 1er mai 2023. Le 20 octobre 2023, la Présidente de la Cour de céans a informé les parties que la cause était suspendue jusqu’à droit connu sur la procédure PE23.013913. Par jugement définitif et exécutoire du 26 février 2024, le Tribunal correctionnel de l’arrondissement de l’Est vaudois a notamment constaté qu’Q.________ s’est rendu coupable de contrainte, de dénonciation calomnieuse et d’induction de la justice en erreur. En droit : 1. 1.1 En application de l’art. 123 al. 2 let. b LTF (loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 ; RS. 173.110), la révision d’un arrêt du Tribunal fédéral peut être demandée dans les affaires pénales, si les conditions fixées à l’art. 410 al. 1 let. a et b et 2 CPP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0) sont remplies. Dans ce cas, elle doit être déposée devant le Tribunal fédéral (art. 124 LTF). Toutefois, sous réserve des faits déterminant la recevabilité du recours en matière pénale au Tribunal fédéral, la révision pour faits nouveaux ou preuves nouvelles d'un arrêt rendu par le Tribunal fédéral dans une affaire pénale n'entre en considération que dans les cas où, dans l'arrêt sujet à révision, le Tribunal fédéral a rectifié ou complété l'état de fait sur la base de l'art. 105 al. 2 LTF. Ce n'est que dans ces cas que des faits nouveaux ou preuves nouvelles au sens de l'art. 410 CPP sont propres à entraîner une modification de l'état de fait de l'arrêt du Tribunal fédéral sujet à révision. Dans les autres cas, c'est en réalité une modification de l'état de fait de la décision cantonale que les faits nouveaux ou preuves nouvelles sont susceptibles d'entraîner, de sorte qu'ils doivent être invoqués dans une demande de révision dirigée contre le jugement cantonal (ATF 134 IV 48 consid. 1 ; TF 6F_30/2020 du 28 octobre 2020 consid. 3.2 ; TF 6F_16/2020 du 3 juin 2020 consid. 1.1).”
Zustellung an den anwaltlichen Vertreter gilt als Beginn der Frist für das Revisionsgesuch nach Art. 124 Abs. 1 BGG. Als massgebliches Zustellungsdatum können sich.outsendungsverfolgungsnachweis oder das Datum der Schalterzustellung ergeben; die Frist beginnt sodann gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am darauf folgenden Tag. Bei Fristberechnung sind die Gerichtsferien bzw. der Fristenstillstand nach Art. 46 BGG zu berücksichtigen.
“Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) sind spätestens innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das zu revidierende Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 5. Juli 2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr.”
“Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) sind spätestens innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das zu revidierende Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 5. Juli 2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr.”
“der Schweizerischen Post. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG begann somit am 6. Juli 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 5. September”
“Das Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 wurde am 14. Juni 2023 am Schalter zugestellt; die Frist von 90 Tagen, um ein Revisionsgesuch gestützt auf andere Gründe zu stellen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG), endete damit (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) nach Einreichung des letzten Schreibens vom 4. Oktober”
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13.”
Bei neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln beginnt die 90‑Tage‑Frist mit der Kenntnis des Revisionsgrundes. Sie läuft ab Kenntnis einer rechtskräftigen Verurteilung, sofern eine solche möglich ist. Ist eine rechtskräftige Verurteilung nicht möglich, beginnt die Frist erst, wenn der Gesuchsteller Kenntnis von der strafbaren Handlung, von der Möglichkeit, diese zu beweisen, und von der Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erlangt hat.
“Das Revisionsgesuch hinsichtlich dieses Revisionsgrundes ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 E. 2.1).”
Das Revisionsgesuch muss den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1–2 BGG genügen. Es hat den vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu bezeichnen und in gedrängter, sachlicher Form darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Soweit erforderlich, ist zudem aufzuzeigen, inwiefern das Dispositiv des Urteils abzuändern wäre. Fehlt eine solche rechtsgenügende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Es reicht nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu behaupten, sondern es muss dargetan werden, inwiefern dieser gegeben und das Dispositiv des Urteils abzuändern ist (vgl. Urteile 2F_9/2018 vom 18. Juli 2018 E. 1.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 2.1).”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind (vgl. Urteile 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1 f.). Entsprechend den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Begründungsanforderungen ist im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Zudem ist das Gesuch innert den in Art. 124 BGG vorgesehenen Fristen einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Wird die in Art. 124 BGG vorgesehene Zehnjahresfrist überschritten, führt die versäumte rechtzeitige Geltendmachung der Revisionsgründe nach Art. 121–123 BGG – vorbehaltlich der im Gesetz genannten Ausnahmen – zum Ausschluss der Revision. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf die rechtzeitige Geltendmachung vor Ablauf der Frist ab.
“In concreto fällt die Widererwägung (auf die ohnehin kein Anspruch besteht) der Verfügung vom 23. Februar 2007, nachdem diese einer materiellen Überprüfung durch das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht unterzogen wurde, von vornherein ausser Betracht. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Wiedererwägung nicht (Urteil 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2). Einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit wäre auf dem Weg der prozessualen Revision Rechnung zu tragen, die sich einzig auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 beziehen könnte (vgl. Urteil 2C_462/2014 vom 24. November 2024 E. 2); ein zulässiger Revisionsgrund (vgl. Art. 121 bis 123 BGG) wurde indessen nicht (rechtzeitig; vgl. Art. 124 BGG) geltend gemacht. Als Rückkommenstitel im konkreten Fall kommt daher nur die materielle Revision zufolge einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung - insbesondere eines verschlechterten Gesundheitszustandes - seit Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2007 in Frage (vgl. vorangehende E. 2.3).”
“1 LTF), exception non réalisée dans le cas présent, que le Tribunal se prononce également de manière définitive sur les demandes de révision dirigées contre ses propres arrêts rendus dans ce domaine, que l'acte du 8 décembre 2023, vu sa motivation et son annexe, doit être qualifié de demande de révision de l'arrêt d'irrecevabilité D-6095/2023 du 29 novembre 2023 (voir aussi ci-après), que la procédure devant le Tribunal est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement (art. 37 LTAF), que les dispositions de la LTF régissant la révision, et en particulier les art. 121 à 123 LTF qui en prévoient les motifs, s'appliquent par analogie à la révision des arrêts du Tribunal (art. 45 LTAF), que le contenu et la forme de la demande de révision sont, pour leur part, régis selon l'art. 67 al. 3 PA, applicable par renvoi de l'art. 47 LTAF, qu'ayant fait l'objet de l'arrêt mis en cause par la présente demande de révision, l'intéressé a qualité pour agir (art. 48 al. 1 PA par analogie ; cf. ATF 138 V 161 consid. 2.5.2, 121 IV 317 consid. 1a et 114 II 189 consid. 2), que la demande est présentée dans la forme (art. 67 al. 3 PA) et le délai prescrits par la loi (art. 124 LTF), qu'aux termes de l'art. 123 al. 2 let. a LTF, la révision d'un arrêt du Tribunal peut être requise dans les affaires civiles et les affaires de droit public si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à cet arrêt (cf. ATAF 2013/22 consid. 3-13), que les faits nouveaux et preuves nouvelles ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer - ensuite d'une appréciation juridique correcte - sur l'issue de la contestation, que cela suppose en d'autres termes que les faits nouveaux soient décisifs et que les moyens de preuve offerts soient propres à les établir (cf. ATF 127 V 353 consid. 5b, 121 IV 317 consid. 1a et 108 V 170 consid. 1 ; Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5ème éd. 2006, n° 1833 p. 392), qu'ainsi, les allégués doivent être pertinents, c'est-à-dire susceptibles de modifier l'état de fait à la base de l'arrêt entrepris et de conduire à un jugement différent en fonction d'une appréciation juridique correcte, qu'une preuve est considérée comme concluante quand il faut admettre qu'elle aurait conduit le juge à statuer autrement s'il en avait eu connaissance dans la procédure principale, qu'à l'appui de sa demande du 8 décembre 2023, le requérant invoque que le versement de l'avance de frais a été effectué dans le délai imparti par le Tribunal, à savoir le 23 novembre 2023, qu'il y a joint une copie d'un récépissé postal attestant que cette somme avait effectivement été versée le 23 novembre 2023, qu'il ressort toutefois clairement de la décision incidente du 8 novembre 2023 et de l'arrêt D-6095/2023 du 29 novembre 2023 que le montant demandé devait être versé jusqu'au 22 novembre 2023, que, dans ces circonstances, la demande de révision du 8 décembre 2023 doit être rejetée, qu'au vu de l'issue de la procédure, il y aurait lieu de mettre les frais de celle-ci à la charge du requérant, conformément aux art.”
Revisionsgesuche wegen Verfahrensverletzungen nach Art. 121 lit. b–d BGG sind gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Die Eingabe muss zudem die formellen Begründungsanforderungen erfüllen. Wird die Frist nicht eingehalten, tritt das Bundesgericht nicht auf das Gesuch bzw. kann es als verspätet gelten.
“Das Revisionsgesuch wegen Verfahrensverletzungen im Sinne von Art. 121 BGG ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.”
“Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten (BGE 149 III 93 E. 1.1) noch in Wiedererwägung gezogen werden (Urteil 2F_19/2016 vom 29. September 2016 E. 2). Auch eine Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG vermag ein Urteil nicht inhaltlich abzuändern (Urteil 4G_2/2024 vom 22. August 2024 E. 1). Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2024 geltend, das Bundesgericht habe versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Er beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 121 lit. d BGG. Ein Revisionsgesuch, das sich auf diesen Revisionsgrund abstützt, muss innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Die Schweizerische Post stellte dem Gesuchsteller das bundesgerichtliche Urteil vom 29. August 2024 am 16. September 2024 zu. Damit endete die dreissigtägige Revisionsfrist am 16. Oktober”
“BGE 147 III 238 E. 1.2.1 f.). Revisionsgesuche müssen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen (vgl. Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Im vorliegenden Revisionsgesuch beruft sich die Gesuchstellerin auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b und lit. d BGG. Die formellen Begründungsanforderungen sind erfüllt. Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 wurde der Gesuchstellerin am 12. April 2024 zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin somit innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht ein (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.”
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen nach Art. 124 BGG einzureichen; je nach geltend gemachtem Revisionsgrund beträgt die Frist 30 oder 90 Tage.
“Les arrêts du Tribunal fédéral entrent en force dès leur prononcé (art. 61 LTF) et ne peuvent faire l'objet d'aucun recours ordinaire sur le plan interne (arrêts 5F_25/2024 du 8 octobre 2024 consid. 2.2; 9F_3/2024 du 19 mars 2024 consid. 3; 1F_7/2022 du 4 mars 2022 consid. 2). Seule la voie extraordinaire de la révision pour les motifs prévus exhaustivement aux art. 121 à 123 LTF entre en considération pour obtenir l'annulation d'un arrêt du Tribunal fédéral. La demande doit, sous peine de péremption, être déposée dans un délai de 30 jours ou 90 jours selon le motif de révision invoqué (art. 124 LTF; ATF 138 V 161 consid. 2.5.2; arrêt 5F_23/2022 du 14 septembre 2022 consid. 1.1). Elle est soumise aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF (ATF 147 III 238 consid. 1.2.1); il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable (parmi plusieurs: arrêts 5F_25/2024 précité consid. 2.3; 9F_3/2024 précité consid. 6; 8F_6/2023 du 19 février 2024 consid. 1.1).”
“En l'espèce, il n'est pas douteux que la demande de révision, formée 26 jours après la notification de l'arrêt contesté, l'a été en temps utile (art. 124 LTF). En outre, la qualité pour recourir dans la procédure 6B_716/2023 n'étant pas litigieuse, celle pour requérir la révision de ce même arrêt ne l'est pas plus (cf. ATF 149 III 93 consid. 1.2.2; 144 I 214 consid. 2.1).”
“Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Ein Revisionsgesuch wegen behaupteter Verletzung der EMRK ist beim Bundesgericht einzureichen innerhalb der Frist von 90 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG).
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des EGMR nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - an sich nicht mehr verlangt werden.”
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen an sich nicht mehr verlangt werden.”
“Das für nicht anfechtbar erklärte und damit endgültige Urteil des EGMR datiert vom 12. Dezember 2023 (vgl. Art. 28 Ziff. 2 EMRK). Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch mit Eingabe vom 11. März 2024 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG eingereicht. Er ist als Partei im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_14/2018 zum Revisionsgesuch berechtigt. Er hat daran als zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse. Auf das form- und fristgerecht erhobene Revisionsgesuch ist einzutreten.”
Gegen ein bundesgerichtliches Revisionsurteil kann nur unter den in den Art. 121 ff. BGG vorgesehenen Revisionsgründen vorgegangen werden. Ein weiteres Revisionsgesuch nach einem ersten Revisionsurteil setzt — nebst Wahrung der Revisionsfrist nach Art. 124 BGG — das Vorbringen eines bislang nicht angerufenen Revisionsgrundes voraus; die nochmals vorgebrachten Gründe aus dem ersten Gesuch dürfen nicht einfach erneut geltend gemacht werden, weil dies einer unzulässigen Wiedererwägung des Revisionsurteils gleichkäme.
“Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2 mit Hinweis; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll; fehlt eine solche Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13.”
“2015 [nachfolgend: SHK BGG], N. 10 zu Art. 94 und N. 23 zu Art. 100 BGG). 3.2. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteil 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: SHK BGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die von den Gesuchstellern erhobene Kritik am Verfahren 2E_3/2021 über den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens hinaus geht.”
Das Revisionsgesuch ist in gedrängter Form zu begründen: Es muss darlegen, inwiefern einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt, und aufzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils zu ändern ist. Fehlt eine entsprechende Begründung, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
“Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG vorliegt. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_22/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Revisionsgesuche, die auf Art. 121 lit. b–d BGG gestützt werden (Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften bzw. übersehene in den Akten liegende Tatsachen), sind innert 30 Tagen ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen. Wird die Frist nicht gewahrt, ist in der Regel nicht auf das Gesuch einzutreten.
“Der Gesuchsteller macht geltend, unbestrittene Tatsachen seien im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2). Das zu revidierende Urteil vom 18. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller am 1. Juli 2024 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. xxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 2. Juli 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 2. September 2024 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b und d BGG. Das Urteil vom 29. Mai 2024 wurde ihr am 11. Juni 2024 zugestellt. Sie reichte ihr Gesuch am 8. Juli 2024 ein, mithin innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung, welche Frist angesichts der hier angerufenen Revisionsgründe gilt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Sodann erfüllt ihre Eingabe auch die formellen Begründungsanforderungen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist mithin einzutreten.”
“Soweit der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren auf Art. 121 lit. d BGG stützen will, ist auf das Gesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Zunächst betreffen die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. a - d BGG die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG sind diese Revisionsgründe innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen. Vorliegend wurde dem Gesuchsteller das Urteil 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024 am 12. August 2024 postalisch zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 10. Dezember 2024 erfolgt damit weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb darauf bereits wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Sodann scheint der Gesuchsteller auch die Tragweite von Art. 121 lit. d BGG zu verkennen. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG bezieht sich auf rechtserhebliche Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils in den Akten befunden haben (siehe ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 121 BGG). Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf neue Tatsachen (Arztzeugnisse mit Datum vom 23. Oktober 2024), die sich erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024 ereigneten. Derartige Noven werden von Art. 121 lit. d BGG nicht erfasst. Darüber hinaus würden die neu ins Recht gelegten Beweismittel ohnehin keine rechtserheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darstellen, weil das Krankheitsbild der Schlafapnoe des Beschwerdeführers inklusive der Problematik mit der Stromversorgung im Kosovo sowie seine Nervenkrankheit bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_521/2024 waren.”
“Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteil 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2). Das zu revidierende Urteil vom 9. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller am 21. Mai 2022 zugestellt (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit begann die 30-tägige Frist am 22. Mai 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 20. Juni 2022 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 26. April 2023 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG sinngemäss geltend gemacht wird. Auf das Gesuch könnte im Übrigen auch mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 hiervor) nicht eingetreten werden, zumal der Gesuchsteller in keiner Weise dartut, inwiefern die angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen erheblich seien bzw.”
“Unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei einem aus Sicht der rechtssuchenden Person ungenügenden Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen. Selbst wenn die rechtssuchende Person die rechtliche Würdigung als noch so falsch empfindet, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E. 4 mit Hinweisen). Bei Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. d BGG ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG eine 30-tägige Frist ab Eröffnung des zu revidierenden Urteils zu wahren.”
Ein beim Bundesgericht eingereichtes Schriftstück, das innerhalb der Frist nach Art. 124 Abs. 1 BGG eingeht, kann als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 121 ff. BGG qualifiziert werden; der fristgerechte Eingang beim Bundesgericht wahrt die Frist.
“Par courrier du 20 juillet 2022, le conseil de l'intimée a informé le Tribunal fédéral que l'arrêt 5A_712/2021 comportait une erreur s'agissant de l'octroi de l'assistance judiciaire en faveur de sa mandante car elle n'avait pas sollicité l'assistance judiciaire devant les autorités cantonales ou devant le Tribunal fédéral; elle a requis de lui communiquer le numéro de compte sur lequel elle pourrait rembourser le montant de 500 fr. qu'elle avait d'ores et déjà reçu de la Caisse du Tribunal fédéral. Ce courrier - déposé dans le respect des délais de l'art. 124 al. 1 LTF - doit être considéré comme une demande en révision (art. 121 ss LTF), seul moyen juridictionnel pour modifier matériellement une décision entrée en force; cette écriture ne saurait être comprise comme une demande d'interprétation, respectivement de rectification au sens de l'art. 129 LTF, étant donné qu'elle ne fait pas état de contradictions entre les motifs de la décision et le dispositif ou d'une erreur de rédaction ou de calculs.”
“und 15. Dezember 2023 Kenntnis davon. Seine Eingabe ist damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1; 2F_ 17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1, je m.H.). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Nach eigener Angabe erhielt er erst am 19. Mai 2023 Kenntnis vom Revisionsgrund. Seine Eingabe ist damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). 2.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
Revisionsgesuche sind unter Beachtung der Fristen des Art. 124 BGG einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten oder fehlt eine rechtsgenügende Begründung für einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund, tritt das Bundesgericht regelmässig nicht auf das Gesuch ein bzw. erklärt es für unzulässig (inadmissibel).
“61 BGG). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann zudem gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. Urteil 9F_4/2014 vom 29. April 2014 E. 1 mit Hinweisen).”
“Bei dieser Sachlage ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) bzw. fristgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrundes (Art. 124 BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.”
“Sulla tempestività della domanda di revisione del 17 novembre 2023, l'istante afferma che alla base della stessa vi è la conoscenza del fatto nuovo consistente nel decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificatogli il 3 marzo 2023. Egli aggiunge altresì che "l'apparente ritardo è dovuto anche al precario stato di salute" (istanza, pag. 2), riferendosi poi al certificato della dott.ssa D.________ del 23 marzo 2005, rispettivamente a quello del prof. E.________ dell'8 giugno 2017. 4.2. L'istanza del 17 novembre 2023 - tra l'altro erroneamente indicata dall'istante nelle conclusioni "del 28 luglio 2023" (memoriale dell'istanza, pag. 9) - è stata depositata ben oltre i 90 giorni dalla scoperta del preteso fatto nuovo, ovvero il decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificato il 3 marzo 2023. Essa, come del resto anche rilevato dalla Cassa Pensione C.________ nelle sue osservazioni del 10 gennaio e dall'UAI nella sua risposta del 19 gennaio 2024, non è tempestiva. 4.3. I termini fissati all'art. 124 LTF non sono prorogabili (art. 47 LTF, sentenza 1F_1/2013 del 18 gennaio 2013 consid. 2 con riferimenti). L'istante nemmeno giustifica poi un valido motivo per una restituzione dei termini (art. 50 LTF), i certificati valetudinari agli atti datati 23 marzo 2005 e 8 giugno 2017 sono inidonei a provare alcunché riferito all'impossibilità senza colpa dal marzo 2023 di introdurre l'istanza di revisione nel termine relativo di 30 giorni. Accertato il non rispetto del termine relativo per l'inoltro della domanda di revisione, la stessa è tardiva e l'esame sul non rispetto anche del termine assoluto di 10 anni diviene superfluo (sentenza 8F_4/2023 del 5 settembre 2023 consid. 5.1). 5. Visto quanto precede, la domanda di revisione si rivela inammissibile. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza e sono pertanto poste a carico dell'istante (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. La domanda di revisione è inammissibile. 2. Le spese giudiziarie di fr. 800.- sono poste a carico dell'istante.”
Wird auf ein Revisionsgesuch mangels fristgerechter Einreichung nicht eingetreten, gilt das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos; ein superprovisorisch angeordneter Vollzugsstopp fällt dahin.
Die Revision dient nicht der erneuten Würdigung von Tatsachen oder der blossen Neuprüfung der Rechtslage. Ein Revisionsgesuch darf nicht auf eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils gerichtet sein; eine unzutreffende beweis- oder rechtliche Würdigung begründet regelmässig keinen Revisionsgrund.
“BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_22/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw.”
“Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG vorliegt. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Die absolute Revisionsfrist nach Art. 124 Abs. 2 BGG beträgt zehn Jahre; nach Ablauf dieser Frist kann die Revision im Grundsatz nicht mehr verlangt werden (ausgenommen die in den Quellen genannten, hier nicht weiter betrachteten Ausnahmen).
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des EGMR nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - an sich nicht mehr verlangt werden.”
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen an sich nicht mehr verlangt werden.”
“Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Die Gesuchstellerin behauptet, es gebe neue Tatsachen bzw. Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Ob ihr Schreiben in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen genügt, ist fraglich (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Jedenfalls ist das Revisionsgesuch verspätet, da es mehr als zehn Jahre nach der Ausfällung des Urteils vom 9. Februar 2012 erfolgt (Art. 124 Abs. 2 BGG).”
Wird die Revision mit dem Einwand nachträglich entdeckter Tatsachen geltend gemacht, hat der Gesuchsteller die Entdeckung dieser Tatsachen konkret darzutun und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzulegen. Als hierfür eingereichte Beweismittel (z. B. Screenshot aus dem digitalen Portal UYAP) können herangezogen werden; die behauptete Entdeckung und deren Zeitpunkt sind entsprechend zu belegen.
“1 VGG), dass der Gesuchsteller durch das in Revision gezogene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet, dass die Gutheissung eines Revisionsgesuchs die Rechtkraft des angefochtenen Urteils beseitigt, womit die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.36), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass im Revisionsgesuch hinsichtlich dessen Rechtzeitigkeit geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe die betreffenden Tatsachen erst entdeckt, nachdem ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 zugestellt worden sei, dass diesbezüglich weiter ausgeführt wird, am 11. Juni 2024 habe die Rechtsanwältin des Gesuchstellers in der Türkei erfahren, dass dort ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass seine türkische Rechtsanwältin dies erfahren habe, als die betreffenden Dokumente zu diesem Strafverfahren am genannten Datum in das türkische digitale Justizinformationssystem UYAP hochgeladen worden seien, dass dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Nummer [...] trage, dass mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel ein Screenshot einer den Namen des Gesuchstellers aufweisenden Ansicht aus dem digitalen Portal UYAP eingereicht wurde, dass diese Ansicht in Bezug auf eine Verfahrensnummer [.”
“Mai 2024 zu erstrecken, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2024 abgewiesen wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2024 Kopien von einigen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumente in türkischer Sprache übermittelt wurden, begleitet durch als "Zusammenfassungen der Übersetzung" bezeichnete Angaben, dass in der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 2.2) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, das "angefochtene Urteil" datiere vom 6. September 2023 und sei beim Rechtsvertreter am 7. September 2023 eingegangen, und folglich sei mit der Eingabe vom 5. Oktober 2023 die dreissigtägige Revisionsfrist gemäss Art. 123 BGG gewahrt, dass - ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Angaben hinsichtlich des tatsächlich betroffenen Urteils - die behauptete Rechtzeitigkeit in keiner Weise mit den betreffenden gesetzlichen Vorgaben (Art. 124 BGG) in Übereinstimmung steht, dass der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6) zwar zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass in der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6 f.) jedoch weiter ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe einige Tage vor dem Urteil vom 22. Januar 2024 von seiner Rechtsvertretung (implizit: seiner Rechtsvertretung in der Türkei) erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden, dass er anschliessend per E-Mail und WhatsApp diese Beweismittel erhalten habe, welche er nun einreiche, dass er die betreffenden Strafakten nicht bereits früher habe erhältlich machen können, weil die entsprechenden Ermittlungen unter Geheimhaltung erfolgt seien, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geheimhaltung der behaupteten Ermittlungen festzustellen ist, dass in der Eingabe vom 3.”
Auch fristgerecht eingereichte Revisionsgesuche können materiell unbegründet sein. In Strafsachen sind insbesondere Frist- und Zulässigkeitsfragen relevant; so kann die verspätete oder nicht den Voraussetzungen entsprechende Vorlage neuer Tatsachen oder Beweismittel zur Unbegründetheit eines Revisionsgesuchs führen.
“Das Revisionsgesuch ist ausschliesslich damit begründet, dass Bundesrichter Herrmann gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG am Urteil 5D_6/2024 nicht selbst hätte mitwirken dürfen, weil darin (auch) über seine Befangenheit entschieden worden sei. Die Gesuchsteller halten korrekt fest, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und deshalb ein Mangel bei der Gerichtsbesetzung im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen ist, wenn das Urteil bereits ergangen ist (Art. 38 Abs. 3 und Art. 121 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Indes ist es unbegründet (dazu E. 5).”
“Damit macht er weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt er vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat.”
Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG ist in den Entscheiden insofern dahingehend angewendet worden, dass sie ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem die ersuchende Partei Kenntnis vom Revisionsgrund erlangt hat. In den zitierten Fällen machten die Gesuchsteller konkrete Zeitpunkte ihrer Kenntnis geltend, und das Gericht beurteilte anhand dieser Angaben die Einhaltung der Frist. Das Revisionsgesuch ist daher innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist einzureichen, wobei das Vorbringen zum Kenntniserhalt Gegenstand der Fristprüfung ist.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1; 2F_ 17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1, je m.H.). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Nach eigener Angabe erhielt er erst am 19. Mai 2023 Kenntnis vom Revisionsgrund. Seine Eingabe ist damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). 2.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 6. Januar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. 2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum).”
“Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 1. Februar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum).”
Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Deshalb ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
“121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). Der Gesuchsteller macht das Vorliegen der Revisionsgründe (Art. 121 lit. a und d BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten.”
“121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fal l ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). Der Gesuchsteller macht das Vorliegen der Revisionsgründe (Art. 121 lit. a und d BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten.”
“Die Gesuchsteller machen das Vorliegen der Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten.”
“Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG genannt werden, gerecht. Die Bestimmungen des OG (Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943; BS 3 531), worauf sich die Gesuchstellerin mehrfach beruft, sind mit Inkrafttreten des BGG aufgehoben worden (Art. 131 Abs. 1 BGG). Die Fristen entsprechend Art. 124 BGG sind gewahrt. Auf das Gesuch ist einzutreten.”
Erfordert das Revisionsgesuch keine gesetzlich bestimmte Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), so ist darauf nicht einzutreten. Bei offensichtlich ungenügender Begründung kann das Gericht auf weitergehende Prüfungen – namentlich zur Rechtzeitigkeit nach Art. 124 BGG – verzichten und das Gesuch mit summarischer Begründung abweisen.
“Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Eine Wiedererwägung ist ausgeschlossen (Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Fehlt eine entsprechende Begründung, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (statt vieler: Urteil 9F_10/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe weder ausdrücklich einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch eine entsprechende sachbezogene Begründung an. Soweit seine diesbezüglichen Ausführungen überhaupt verständlich sind, beschränkt er sich vielmehr auf den Hinweis, er gehe davon aus, der Sachverhalt sei im damaligen Verfahren I 398/93 falsch abgeklärt worden. Damit genügt seine Eingabe auch in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG klar nicht, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist. Mit Blick auf die offensichtlich ungenügende Begründung erübrigen sich Weiterungen zu der Frage, ob ein Revisionsgesuch mit der Eingabe vom 7. Oktober 2023 überhaupt rechtzeitig eingereicht worden wäre (vgl. Art. 124 BGG).”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw.”
“Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil und Verfügung 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Auch im Revisionsverfahren darf von Laien erwartet werden, konkret auf die Begründung im angefochtenen Urteil einzugehen (vgl. zu den Anforderungen an Laienbeschwerden im Beschwerdeverfahren Urteile 6B_724/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Das Revisionsgesuch ist innerhalb der nach Art. 124 BGG geltenden Fristen einzureichen; im Gesuch ist die Rechtzeitigkeit darzulegen unter Beachtung der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG vorliegt. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Weder nennt oder erörtert die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch irgendwelche Revisionsgründe im Sinn von Art. 121 ff. BGG noch tut sie die Einhaltung der in Art. 124 BGG genannten Fristen zur Stellung eines Revisionsgesuches dar. Revisionsgründe sind im Übrigen auch nicht ersichtlich: Im damaligen Verfahren 5A_662/2016 hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 selbst zurückgezogen und dies damit begründet, dass sie in Absprache mit ihrem Anwalt handle und die Regelung des Besuchsrechtes zufolge des unerwarteten Todes des Vaters ihrer Tochter gegenstandslos geworden sei. Inwiefern vor diesem Hintergrund in Bezug auf die Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2016 Revisionsgründe gegeben sein könnten, lässt sich nicht ansatzweise erahnen.”
Revisionsgesuche sind innerhalb der in Art. 124 BGG vorgesehenen Fristen einzureichen. Sie müssen zugleich die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und einen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe bezeichnen und in gedrängter Form darlegen. Fehlt die Rechtzeitigkeit oder eine hinreichende Begründung, wird in der Regel nicht eingetreten. Abweichungen sind nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen denkbar.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Zudem muss die gesuchstellende Person zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert sein und insbesondere ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Änderung des zu revidierenden Urteils haben (vgl. BGE 144 I 214 E. 2.1; Urteile 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 5.1; 4F_2/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1.3; vgl. auch CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 121 BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Einreichung des Gesuchs, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben (vgl. sinngemäss BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 5.1).”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Es reicht nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu behaupten, sondern es muss dargetan werden, inwiefern dieser gegeben und das Dispositiv des Urteils abzuändern ist (vgl. Urteile 2F_9/2018 vom 18. Juli 2018 E. 1.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 2.1).”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind (vgl. Urteile 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1 f.). Entsprechend den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Begründungsanforderungen ist im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Zudem ist das Gesuch innert den in Art. 124 BGG vorgesehenen Fristen einzureichen.”
Die Frist des Art. 124 Abs. 1 BGG (insb. 90 Tage ab Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung) ist zu beachten. Es obliegt dem Gesuchsteller, den Zeitpunkt der Entdeckung sowie die relevanten Beweismittel im Verfahren darzulegen, damit das Bundesgericht die Einhaltung der Frist überprüfen kann; unterlässt er dies, kann das Gesuch wegen fehlender Begründung bzw. mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden.
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
Formales/Prozessuales: Auf das Revisionsgesuch ist nur einzutreten, wenn es fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht worden ist; die Fristberechnung (z. B. 90-Tage-Frist in den einschlägigen Fällen) ist daher relevant. Ebenso kann die Parteiberechtigung des Gesuchstellers für das Eintreten des Gerichts praxisrelevant sein.
“Das für nicht anfechtbar erklärte und damit endgültige Urteil des EGMR datiert vom 12. Dezember 2023 (vgl. Art. 28 Ziff. 2 EMRK). Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch mit Eingabe vom 11. März 2024 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG eingereicht. Er ist als Partei im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_14/2018 zum Revisionsgesuch berechtigt. Er hat daran als zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse. Auf das form- und fristgerecht erhobene Revisionsgesuch ist einzutreten.”
“Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere das Revisionsbegehren unbestrittenermassen innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes beim Bundesgericht eingereicht wurde (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten, unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).”
“Ein Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen.”
“Kapitel des BGG betreffend die Revision nicht geregelte Rechtsfragen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des BGG zu beurteilen. Insbesondere gelten für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Das Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. November 2021 ist seit dem 2. Februar 2022 endgültig im Sinne von Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK. Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 3. Februar 2022 ist die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG gewahrt. Der Gesuchsteller ist zum Revisionsgesuch berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).”
Die zehnjährige Frist beginnt mit der Ausfällung des Entscheids. Nach Ablauf dieser Frist kann die Revision nicht mehr verlangt werden, sofern nicht eine der in Art. 124 Abs. 2 BGG vorgesehenen Ausnahmen (insbesondere lit. b) vorliegt.
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 124 Abs. 2 BGG beginnt die 10-jährige Frist mit der Ausfällung des Urteils (hier: 5. Juni 2013) zu laufen (Urteil 2F_18/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 10 und 13 zu Art. 124 BGG). Wegen der erst am 23. Juni 2023, und damit nach Ablauf dieser Frist, erfolgten Eingabe und weil keine Ausnahme gemäss Art. 124 Abs. 2 lit. b BGG vorgebracht wird, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 124 Abs. 2 BGG beginnt die 10-jährige Frist mit der Ausfällung des Urteils (hier: 5. Juni 2013) zu laufen (Urteil 2F_18/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 10 und 13 zu Art. 124 BGG). Wegen der erst am 23. Juni 2023, und damit nach Ablauf dieser Frist, erfolgten Eingabe und weil keine Ausnahme gemäss Art. 124 Abs. 2 lit. b BGG vorgebracht wird, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.”
Bei Revisionsgründen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen beginnt die 90‑Tage‑Frist (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) grundsätzlich erst mit der Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, sofern eine solche möglich ist. Kann keine Verurteilung erfolgen, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis der strafbaren Handlung sowie der Möglichkeit, diese zu beweisen, und der Unmöglichkeit, ein Strafverfahren durchzuführen. Der Gesuchsteller hat die für die Prüfung der Einhaltung der Frist erforderlichen Umstände in das Verfahren einzuführen.
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Die Rechtsprechung prüft die Einhaltung der in Art. 124 Abs. 1 BGG vorgesehenen Fristen eng und macht die Zulässigkeit von Revisionsgesuchen von deren rechtzeitiger Einreichung abhängig. Dabei ist insbesondere die Bestimmung des Fristbeginns (u. a. frühestens mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung) sowie der Nachweis der Zustellung bzw. der rechtzeitigen Aufgabe entscheidend. Dies gilt in Strafsachen wie auch in anderen Verfahrensbereichen, in denen das Bundesgericht die Rechtzeitigkeit wiederholt als Kriterium für die Zulässigkeit geprüft hat.
“Damit macht er weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt er vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat.”
“Das Revisionsgesuch ist ausschliesslich damit begründet, dass Bundesrichter Herrmann gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG am Urteil 5D_6/2024 nicht selbst hätte mitwirken dürfen, weil darin (auch) über seine Befangenheit entschieden worden sei. Die Gesuchsteller halten korrekt fest, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und deshalb ein Mangel bei der Gerichtsbesetzung im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen ist, wenn das Urteil bereits ergangen ist (Art. 38 Abs. 3 und Art. 121 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Indes ist es unbegründet (dazu E. 5).”
“Wie der Gesuchsteller zutreffend vorträgt, hat sich das Bundesgericht zu dem in seiner Beschwerde vom 23. März 2021 gestellten Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das kantonale Beschwerdeverfahren in den Erwägungen des Urteils 8C_234/2021 vom 12. August 2021 nicht geäussert. Die beantragte Revision dieses Urteils ist deshalb insoweit begründet und dem (fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch ist in diesem Sinne zu entsprechen (vgl. Urteil 8F_7/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2).”
“Wie der Gesuchsteller zutreffend vorträgt, hat das Bundesgericht den in seiner Beschwerde vom 3. März 2021 gestellten Antrag in Bezug auf die Entschädigungsfolgen übersehen und darüber nicht entschieden. Die beantragte Revision des bundesgerichtlichen Entscheids (Art. 121 lit. c BGG) ist deshalb offensichtlich begründet. Dem (fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch ist zu entsprechen und dem im Verfahren 8C_194/2021 obsiegenden Gesuchsteller zu Lasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Parteientschädigung zuzusprechen.”
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisi- onsgrundes einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). In analoger Anwendung von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheids zu laufen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 329 - 4 - N 10). Das Urteil vom 25. November 2021 wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2021 zugestellt (Urk. 6/66/2); mit dem Revisionsgesuch vom 17. Januar 2022, gleichentags bei der Post aufgegeben (Urk. 1), ist die Frist ge- wahrt.”
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisi- onsgrundes einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). In analoger Anwendung von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheids zu laufen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 329 - 4 - N 10). Das Urteil vom 25. November 2021 wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2021 zugestellt (Urk. 6/67/1); mit dem Revisionsgesuch vom 17. Januar 2022, gleichentags bei der Post aufgegeben (Urk. 1), ist die Frist ge- wahrt.”
Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 BGG erforderlichen Umstände — einschliesslich der hierfür relevanten Beweismittel — in das Verfahren einzuführen.
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Ergibt sich ein Revisionsgrund erst verspätet, muss das Gesuch darlegen, weshalb die neuen Tatsachen oder Beweismittel trotz gebotener Sorgfalt nicht früher vorgebracht bzw. unverschuldet nicht eingereicht werden konnten. Fehlt eine solche Darlegung, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
Die zehnjährige Sperrfrist nach Art. 124 Abs. 2 BGG trifft grundsätzlich auch Revisionsgesuche, die auf einem nachgelagerten EMRK-Entscheid beruhen; dabei sind die in Art. 124 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen zu beachten.
“Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen an sich nicht mehr verlangt werden.”
Wird die Revisionsfrist nicht eingehalten (Art. 124 BGG) oder ist ein Revisionsgrund nicht rechtsgenüglich dargetan bzw. fristgerecht geltend gemacht, tritt das Bundesgericht nicht auf das Gesuch ein bzw. weist es ab.
“Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller zeigt in seinem Gesuch denn auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Mit seinen Ausführungen und Vorbringen kritisiert der heutige Gesuchsteller vielmehr, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten und eine inhaltliche Prüfung nach seinen Vorstellungen hätte vornehmen müssen. Die Kritik des Gesuchstellers betrifft mithin die Rechtsanwendung, mit der er im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Das Revisionsgesuch entbehrt damit einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre auf das Gesuch - ginge man im weitesten Sinne davon aus, der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller riefe mit seinem Gesuch Art. 121 lit. d BGG an - auch deshalb nicht einzutreten, weil es nicht innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids eingereicht wurde und damit verspätet wäre (Art. 124 BGG).”
“Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) bzw. fristgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrunds (Art. 124 BGG) überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
Publikations-/Medienwirkung: Der Fristbeginn nach Art. 124 Abs. 1 BGG kann an die Publikation einer Medien- oder Behördenmitteilung anknüpfen. Dies hat zur Folge, dass die 90‑Tage‑Frist zur Geltendmachung neu entdeckter Tatsachen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung laufen kann, was in der Praxis für die Wahrung der Frist bedeutsam ist.
“Das Revisionsbegehren wurde am 21. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt der Gesuchsteller seinen Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 19. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt die Gesuchstellerin ihren Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf ihr Ersuchen einzutreten ist.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 17. November 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach der Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV bzw. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt die Gesuchstellerin ihren Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf ihr Ersuchen einzutreten ist.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 18. Oktober 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt der Gesuchsteller seinen Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
“Denn der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er den angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innert 90 Tagen seit Entdeckung (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) geltend gemacht habe. Der GPK-Bericht wurde gemäss Online-Berichterstattung in der BZ von anfangs Mai 2021 gleichentags von der Geschäftsprüfungskommission veröffentlicht. Selbst wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, der entsprechende Artikel in der BZ erst Ende Mai 2021 abgedruckt worden sein sollte, steht fest, dass die 90-tägige Frist seit Bekanntwerden dieses neuen Beweismittels im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 längst abgelaufen war. Dass der Gesuchsteller von diesen Berichten erst nach Mai 2021 Kenntnis genommen hätte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich.”
Die nach Gesetz vorgesehenen Fristen für die Einreichung eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 124 BGG können nicht verlängert werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Es obliegt den betroffenen Parteien, die Revisionsbegehren frist‑ und formgerecht einzureichen. Ein nachträgliches Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege oder die nachträgliche Inanspruchnahme von Verfahrensbeistand begründet keine Verlängerung der Einreichungsfrist.
“Le requérant s'interroge au terme de son écriture sur le point de savoir s'il a droit à la désignation "d'une aide juridique pour améliorer la qualité" de son écriture. Les délais fixés par la loi - à l'instar des différents délais pour déposer une demande de révision prévus par l'art. 124 LTF - ne peuvent pas être prolongés (art. 47 al. 1 LTF). ll incombe par conséquent aux personnes concernées de déposer une écriture en bonne et due forme avant l'échéance du délai. La demande du requérant, interprétée comme une demande de prolongation du délai pour déposer une demande de révision, ne saurait par conséquent être acceptée.”
“La recourante, qui avait sollicité l'octroi de l'assistance judiciaire après le dépôt de sa réponse afin de bénéficier des services d'un avocat pour déposer une demande reconventionnelle, avait en effet introduit celle-ci tardivement eu égard à l'art. 224 al. 1 CPC. B. Le 21 mars 2022, A.________ (ci-après: la requérante) a écrit au Tribunal fédéral pour solliciter la révision de l'arrêt fédéral rendu le 4 septembre 2019. Par lettre du 24 mars 2022, l'intéressée a été rendue attentive au fait que son courrier du 21 mars 2022 ne respectait nullement les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF. Elle s'est vu impartir un délai pour déposer une requête de révision répondant aux exigences de forme d'ici le 8 avril 2022, faute de quoi son courrier du 21 mars 2022 serait considéré comme étant sans objet. Le 8 avril 2022, la requérante a indiqué maintenir sa demande de révision. Elle a toutefois sollicité l'octroi d'un délai supplémentaire pour déposer sa demande de révision en bonne et due forme. Le 13 avril 2022, le Tribunal fédéral lui a répondu que la demande de révision devait être déposée dans les délais prévus par l'art. 124 LTF, lesquels ne pouvaient pas être prolongés en vertu de l'art. 47 al. 1 LTF. Le 9 mai 2022, la requérante a présenté une demande d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale. Le Tribunal fédéral n'a pas requis le dépôt d'une réponse.”
Ein Revisionsgesuch ist unzulässig, soweit es nur auf eine erneute tatsächliche oder rechtliche Überprüfung des bereits ergangenen Entscheids abzielt oder lediglich die rechtliche Beurteilung des früheren Urteils in Frage stellt. Der Gesuchsteller hat den gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund zu benennen und darzulegen, inwiefern dieser konkret auf das zu revidierende Urteil zutrifft; unterbleibt eine solche Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw.”
“La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF et dans les délais fixés à l'art. 124 LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision. Il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable. Le requérant ne se réfère à aucun motif de révision. Il soutient que son recours au Tribunal fédéral aurait été suffisamment motivé,le recourant faisant référence à des procédures pendantes et expliquant la nécessité d'un accès intégral au dossier de police. Il reproche au Tribunal fédéral d'avoir omis des faits importants (art. 121 let. d LTF), mais conteste en réalité l'appréciation de la cour de céans sur la motivation juridique du recours qui lui était soumis. Il s'agit d'une question de droit qu'une demande de révision ne permet pas de remettre en cause (cf. arrêt 1F_20/2021 du 1er juin 2021 consid. 2).”
Die zehnjährige Ausschlussfrist kann Anwendung finden, wenn die betreffenden Beweismittel im ordentlichen Verfahren ohne weiteres hätten beschafft werden können. Der Revisionsgrund "neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel" dient nicht dazu, ein früheres Unterlassen der Beweisführung nachträglich zu heilen. Werden die Vorbringen so erst verspätet geltend gemacht, sind sie revisionsrechtlich als unzulässig bzw. verspätet zu erachten.
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl der Auszug aus dem Strafregister vom 15. April 2020 als auch die schriftliche Bestätigung eines ehemaligen Armeeangehörigen vom 15. Februar 2020 ohne weiteres im Verlauf des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 26. August 2020 beendet wurde, hätten beschafft werden können und es der Gesuchstellerin auch möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Verurteilung vom (...) 2014 früher geltend zu machen. Angesichts dessen, dass der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen - nebst dem, dass bereits die formelle Rechtzeitigkeit gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG nicht dargetan wurde (vgl. oben E. 3.3) - als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten.”
Das Bundesgericht hat im konkreten Fall ausgeführt, dass Revisionsvorbringen, die auf eine Wiedererwägung des früheren Urteils zielen, nicht mehr zulässig sind, und dass bestimmte Rügen im Verfahren als verspätet im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig sind.
“Dies betrifft auch das gegen alt Bundesrichter Seiler im Rahmen jenes Verfahrens gestellte Ausstandsgesuch, welches zusammen mit dem Entscheid in der Sache beurteilt wurde, wie es den Gesuchstellern mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mitgeteilt wurde. Soweit die Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wollen, wurde im Übrigen bereits ausgeführt, dass eine solche gegen die angebliche Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheids durch das Bundesgericht nicht zur Verfügung steht (vgl. E. 3.1 hiervor). Ebenfalls unzulässig ist das Revisionsgesuch, soweit darin die Amtshandlungen von alt Bundesrichter Seiler im Verfahren 2C_976/2021 unter Hinweis auf dessen angebliche Befangenheit beanstandet werden und geltend gemacht wird, dieser habe in den Ausstand treten müssen. Die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsteller zielen auf eine Wiedererwägung des Urteils 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 ab, was vorliegend nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Sollten die Gesuchsteller die Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) im Verfahren 2C_976/2021 rügen wollen, wären ihre Vorbringen ohnehin verspätet (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG und E. 3.2 hiervor). 3.5. In ihrer teilweise weitschweifigen Eingabe nennen die Gesuchsteller keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG gegen das Urteil 2F_4/2022. Ob sie sich mit ihrer Kritik an den bundesgerichtlichen”
Der Gesuchsteller muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, wann er den Revisionsgrund entdeckt hat. Er hat die Umstände vorzulegen, die eine Überprüfung der Einhaltung der 90‑Tage‑Frist ermöglichen; blosse Vermutungen setzen die Frist nicht in Gang. Die Frist beginnt erst, sobald hinreichend sichere Kenntnis der massgeblichen Tatsachen oder eine begründete Aussicht auf deren Beweisbarkeit vorliegt.
“Das Revisionsgesuch hinsichtlich dieses Revisionsgrundes ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 E. 2.1).”
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Auch für die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gilt die Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG. Die Frist beginnt, sobald der Gesuchsteller hinreichend sichere Kenntnis von den massgebenden Tatsachen oder Beweismitteln hat. Dabei obliegt es ihm, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob er die Frist eingehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Blosse Vermutungen setzen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang. Vielmehr muss ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen vorhanden sein (BGE 143 V 105 E. 2.4; 95 II 283 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1; 4F_8/2010 vom 18. April 2011 E. 1.3; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG; je mit Hinweisen; DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG). Gleich wie bei den tatbeständlichen Vorbringen einer Partei im ordentlichen Prozess, bei denen es sich um vorläufig noch unbewiesene Behauptungen handelt, müssen begründete Aussichten bestehen, die neue Tatsache zu beweisen (BGE 95 II 283 E. 2b; POUDRET/SANDOZ-MONOD, a.a.O., N.”
Praktische Anwendung/Fristwahrung: Die Rechtsprechung hält Revisionsgesuche, die binnen der in Art. 124 Abs. 1 BGG vorgesehenen 90‑Tage‑Frist nach der einschlägigen Publikation oder dem einschlägigen Entscheid eingereicht werden, für fristgerecht. (Bestätigt in den zitierten Entscheiden.)
“Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b). Der Gesuchsteller beruft sich auf den genannten Revisionsgrund. Er macht geltend, sein Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 des Mitbeschuldigten. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist gewahrt.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 19. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt die Gesuchstellerin ihren Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf ihr Ersuchen einzutreten ist.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 18. Oktober 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt der Gesuchsteller seinen Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
“Das für nicht anfechtbar erklärte und damit endgültige Urteil des EGMR datiert vom 12. Dezember 2023 (vgl. Art. 28 Ziff. 2 EMRK). Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch mit Eingabe vom 11. März 2024 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG eingereicht. Er ist als Partei im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_14/2018 zum Revisionsgesuch berechtigt. Er hat daran als zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse. Auf das form- und fristgerecht erhobene Revisionsgesuch ist einzutreten.”
“Kapitel des BGG betreffend die Revision nicht geregelte Rechtsfragen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des BGG zu beurteilen. Insbesondere gelten für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Das Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. November 2021 ist seit dem 2. Februar 2022 endgültig im Sinne von Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK. Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 3. Februar 2022 ist die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG gewahrt. Der Gesuchsteller ist zum Revisionsgesuch berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).”
Die Fristdauer richtet sich nach dem konkreten Revisionsgrund: lit. a (Ausstand) 30 Tage ab Entdeckung des Ausstandsgrundes; lit. b (andere Verfahrensvorschriften) 30 Tage ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; lit. c (Verletzung der EMRK) 90 Tage ab Definitivwerden des Urteils des EGMR; lit. d (andere nach Entdeckung neu geltend gemachte Tatsachen/Beweismittel) 90 Tage nach deren Entdeckung, jedoch frühestens ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder ab Abschluss des Strafverfahrens. Ferner besteht eine absolute Frist von 10 Jahren; es sind zudem gesetzlich nicht erstreckbare Fristen und weitere prozessuale Besonderheiten zu beachten.
“La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut être demandée pour violation des règles de procédures, pour violation de la CEDH ou pour d'autres motifs aux conditions énoncées et précisées par les art. 121 ss LTF. Une telle demande doit en outre être introduite dans les délais prévus par l'art. 124 al. 1 LTF. Selon cette disposition, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral : a. pour violation des dispositions sur la récusation, dans les 30 jours qui suivent la découverte du motif de récusation; b. pour violation d'autres règles de procédure, dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt; c. pour violation de la CEDH, au plus tard 90 jours après que l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme est devenu définitif au sens de l'art. 44 CEDH; d. pour les autres motifs, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale.”
“Nach Art. 124 Abs. 1 BGG ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht einzureichen: lit. a. wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; lit. b. wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; lit. c. wegen Verletzung der EMRK: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist; lit. d. aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.”
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
“Da die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. September 2022 keinen Revisionsgrund genannt hatte, die Fristen je nach Revisionsgrund aber unterschiedlich sind (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG), setzte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 6. Oktober 2022 an, um eine allfällige Vernehmlassung zum Revisionsgesuch sowie zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen. Zudem ordnete das Bundesgericht mit Verfügung vom 14. September 2022 an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Schreiben gleichen Datums teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sodann mit, dass es ihm frei stehe, das Revisionsgesuch innerhalb der gesetzlichen nicht erstreckbaren Fristen (Art. 124 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) zu ergänzen. Am 28. September 2022 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung des Revisionsgesuchs ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf Bemerkungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt ebenfalls Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.”
Das Revisionsgesuch muss einen gesetzlichen Revisionsgrund anrufen oder zumindest Tatsachen darlegen, die von einem solchen Grund erfasst sind, und den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen. Es ist zudem unter Wahrung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen; für die Fristeinhaltung ist insbesondere das Kenntnisdatum der relevanten neuen Tatsache entscheidend.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1; 2F_ 17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1, je m.H.). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Nach eigener Angabe erhielt er erst am 19. Mai 2023 Kenntnis vom Revisionsgrund. Seine Eingabe ist damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). 2.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 6. Januar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden.”
Im Revisionsgesuch sind der geltend gemachte Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Gesuchs darzulegen. Es obliegt dem Gesuchsteller, die für die Prüfung der Fristwahrung massgeblichen Umstände anzugeben; lässt die Begründung hierin wesentliche Angaben vermissen, kann das Gesuch als unzulässig erklärt oder abgewiesen werden.
“Conformément à l'art. 61 LTF, les arrêts du Tribunal fédéral acquièrent force de chose jugée le jour où ils sont prononcés. Ils ne peuvent être mis en cause que par le biais d'une procédure de révision, voie de droit extraordinaire. Les motifs sont énoncés de manière exhaustive aux art. 121 à 123 LTF, soit ceux relatifs aux vices de procédure, ceux liés à la découverte subséquente de faits pertinents et ceux découlant d'un jugement de la Cour européenne des droits de l'homme. La demande doit, sous peine de péremption, être déposée dans un délai de 30 jours ou 90 jours selon le motif de révision invoqué (art. 124 LTF; ATF 138 V 161 consid. 2.5.2). La demande de révision est soumise aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF. Il incombe ainsi au requérant de mentionner le motif de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ce motif serait réalisé, sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable (arrêts 5F_10/2021 du 10 juin 2021 consid. 1.1; 8F_5/2020 du 10 mai 2021 consid. 2.1).”
“Malgrado l'istante fondi a torto la sua domanda di revisione sulla disposizione di diritto cantonale, rispettivamente sull'art. 53 LPGA (revisione processuale), si può consentire che la sua richiesta si basi sull'art. 123 cpv. 1, rispettivamente cpv. 2 lett. a LTF (sentenza 9C_776/2023 dell'11 luglio 2024 consid. 3.1 con riferimenti). 3. 3.1. Conformemente all'art. 124 cpv. 1 lett. d LTF, la domanda di revisione deve essere depositata entro 90 giorni (termine relativo) dalla scoperta del motivo di revisione; in ogni modo dopo 10 anni (termine assoluto) dalla pronuncia della sentenza la revisione non può più essere domandata, salvo per le due eccezioni di cui all'art. 124 cpv. 2 LTF. Il termine assoluto del cpv. 2 ha però un significato indipendente solo se viene rispettato il termine relativo di cui al cpv. 1 (sul tema cfr. E. ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3a ed., Basilea 2018, n. 5 ad art. 124 LTF). 3.2. Spetta all'istante stabilire le circostanze determinanti per la verifica del rispetto dei termini di cui all'art. 124 LTF (sentenza 4F_13/2022 del 9 maggio 2023 consid. 3.3 con riferimenti). 4. 4.1. Sulla tempestività della domanda di revisione del 17 novembre 2023, l'istante afferma che alla base della stessa vi è la conoscenza del fatto nuovo consistente nel decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificatogli il 3 marzo 2023. Egli aggiunge altresì che "l'apparente ritardo è dovuto anche al precario stato di salute" (istanza, pag. 2), riferendosi poi al certificato della dott.ssa D.________ del 23 marzo 2005, rispettivamente a quello del prof. E.________ dell'8 giugno 2017. 4.2. L'istanza del 17 novembre 2023 - tra l'altro erroneamente indicata dall'istante nelle conclusioni "del 28 luglio 2023" (memoriale dell'istanza, pag. 9) - è stata depositata ben oltre i 90 giorni dalla scoperta del preteso fatto nuovo, ovvero il decreto d'abbandono del 2 marzo 2023 notificato il 3 marzo 2023. Essa, come del resto anche rilevato dalla Cassa Pensione C.________ nelle sue osservazioni del 10 gennaio e dall'UAI nella sua risposta del 19 gennaio 2024, non è tempestiva.”
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen.”
Verspätung und Unzulässigkeit: Nach Art. 124 BGG sind Revisionsvorbringen—insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel—als revisionsrechtlich verspätet und damit unzulässig zu erachten, wenn sie erst wesentlich später beziehungsweise erst nach Abschluss des früheren Verfahrens und solche Beweismittel vorgebracht werden, die ohne Weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können.
“Somit könnte einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2016, wie sie der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss rügt, nur auf dem Weg der prozessualen Revision gegen das Urteil 8C_388/2021 vom 16. August 2021 begegnet werden. Ein zulässiger Revisionsgrund (vgl. Art. 121 bis 123 BGG) wird indessen in der Beschwerde weder rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) noch hinreichend substanziiert angerufen. Dem (sinngemässen) Einwand, das BVwG-Urteil vom 17. Juli 2023 behandle bereits vorbestehende Tatsachen, wäre im Übrigen selbst bei genügender Begründung kein Erfolg beschieden. Denn das fragliche Urteil wurde erstmals in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 17. Juni 2024 erwähnt. Mit anderen Worten würde sich am klar verspäteten Revisionsgesuch nichts ändern. Weiterungen hinsichtlich Art. 99 Abs. 2 BGG, wonach neue Begehren vor Bundesgericht ohnehin unzulässig sind, erübrigen sich.”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl der Auszug aus dem Strafregister vom 15. April 2020 als auch die schriftliche Bestätigung eines ehemaligen Armeeangehörigen vom 15. Februar 2020 ohne weiteres im Verlauf des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 26. August 2020 beendet wurde, hätten beschafft werden können und es der Gesuchstellerin auch möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Verurteilung vom (...) 2014 früher geltend zu machen. Angesichts dessen, dass der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen - nebst dem, dass bereits die formelle Rechtzeitigkeit gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG nicht dargetan wurde (vgl. oben E. 3.3) - als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten.”
Im Revisionsgesuch sind der angerufene Revisionsgrund anzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzulegen sowie die Begehren für den Fall eines neuen Entscheids vorzubringen.
“Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).”
“Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).”
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Zudem sind der gesetzliche Revisionsgrund und dessen Begründung anzugeben; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
“Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
“Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.”
Wird die in Art. 124 Abs. 1 BGG bzw. in den für die einzelnen Litera vorgesehenen Fristen vorgesehene Revisionsfrist versäumt, ist der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt endgültig festgestellt; das Revisionsmotiv kann danach nicht mehr geltend gemacht werden.
“Il résulte de ce qui précède que l'OAIE a la qualité pour requérir la révision d'un arrêt du Tribunal administratif fédéral en matière d'assurance-invalidité. 4.5.3 Les motifs de révision des jugements du Tribunal de céans sont énumérés de manière exhaustive aux art. 121 LTF (vices de procédure), 122 LTF (motifs découlant d'un arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme) et 123 LTF (découverte subséquente de faits pertinents ; cf. également ATAF 2015/20 consid. 3). A noter que les art. 121 à 128 LTF sont taillés sur mesure pour un Tribunal de dernière instance. Aussi, l'art. 46 LTAF limite-t-il la portée desdits motifs pour le Tribunal administratif fédéral, à tout le moins lorsque celui-ci agit comme Tribunal fédéral de première instance, en stipulant que les griefs qui auraient pu être soulevés dans un recours à l'encontre de l'arrêt du Tribunal administratif fédéral considéré ne peuvent être invoqués dans une demande de révision (Moser et al., op. cit., n. 5.40). 4.5.4 Selon l'art. 124 al. 1 LTF, la demande de révision doit être déposée pour violation des dispositions sur la récusation, dans les 30 jours qui suivent la découverte du motif de récusation (let. a) ; pour violation d'autres règles de procédure, dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt (let. b) ; pour violation de la CEDH (RS 0.101), au plus tard 90 jours après que l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme est devenu définitif au sens de l'art. 44 CEDH (let. c) ; pour les autres motifs, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (let. d). En l'occurrence, l'autorité inférieure aurait dû déposer une demande de révision de l'arrêt C-666/2018 du 29 novembre 2019 dans le délai de 90 jours à partir de la découverte du motif de révision, soit à compter du 8 avril 2020 (cf. supra consid. 4.4 deuxième paragraphe), faute de quoi l'état de fait ayant servi de base à cet arrêt a définitivement été arrêté.”
Für die Beurteilung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 BGG kommt es auf das tatsächliche Kenntnisdatum an; das Bundesgericht prüft, ob das vom Gesuchsteller angegebene Datum glaubhaft ist. Blosse, erst nachträglich erhobene Behauptungen über eine spätere Entdeckung begründen die Fristeinhaltung regelmässig nicht ohne tragfähige Anhaltspunkte oder Nachweise.
“Betreffend das Revisionsgesuch als solches ist nicht zu sehen, inwiefern die in Art. 124 Abs. 1 BGG statuierten Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten sein könnten. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe erst im Jahr 2021 gemerkt, dass die Ausweisung im Jahr 2017 unrechtmässig gewesen sein könnte, ergibt sich die Fristeinhaltung jedenfalls nicht, ebenso wenig aus der offenbar diesen Frühling erfolgten Exmission aus dem neuen Zuhause.”
“und 15. Dezember 2023 Kenntnis davon. Seine Eingabe ist damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).”
“Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 1. Februar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum).”
Im Revisionsgesuch sind der angerufene Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzulegen. Dies stellt eine Begründungserfordernis dar; an ausserordentliche Rechtsmittel werden dabei erhöhte Anforderungen gestellt. Soweit die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 45 VGG sinngemäss nach Art. 121–128 BGG erfolgt, findet auf Inhalt und Form des Gesuchs Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung, wodurch die vorgenannten Anforderungen bestätigt werden.
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).”
“Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.”
“Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).”
Innerhalb der Zehnjahresfrist sind neu entdeckte Revisionsgründe offen zu legen und in gedrängter Form zu substantiieren; sie müssen entscheidwesentliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel betreffen. Ein Revisionsgesuch darf nicht zur blossen Wiederholung bereits vorgebrachter Gründe dienen.
“2015 [nachfolgend: SHK BGG], N. 10 zu Art. 94 und N. 23 zu Art. 100 BGG). 3.2. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteil 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: SHK BGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die von den Gesuchstellern erhobene Kritik am Verfahren 2E_3/2021 über den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens hinaus geht.”
“1 LTF), exception non réalisée dans le cas présent, que le Tribunal se prononce également de manière définitive sur les demandes de révision dirigées contre ses propres arrêts rendus dans ce domaine, que l'acte du 8 décembre 2023, vu sa motivation et son annexe, doit être qualifié de demande de révision de l'arrêt d'irrecevabilité D-6095/2023 du 29 novembre 2023 (voir aussi ci-après), que la procédure devant le Tribunal est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement (art. 37 LTAF), que les dispositions de la LTF régissant la révision, et en particulier les art. 121 à 123 LTF qui en prévoient les motifs, s'appliquent par analogie à la révision des arrêts du Tribunal (art. 45 LTAF), que le contenu et la forme de la demande de révision sont, pour leur part, régis selon l'art. 67 al. 3 PA, applicable par renvoi de l'art. 47 LTAF, qu'ayant fait l'objet de l'arrêt mis en cause par la présente demande de révision, l'intéressé a qualité pour agir (art. 48 al. 1 PA par analogie ; cf. ATF 138 V 161 consid. 2.5.2, 121 IV 317 consid. 1a et 114 II 189 consid. 2), que la demande est présentée dans la forme (art. 67 al. 3 PA) et le délai prescrits par la loi (art. 124 LTF), qu'aux termes de l'art. 123 al. 2 let. a LTF, la révision d'un arrêt du Tribunal peut être requise dans les affaires civiles et les affaires de droit public si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à cet arrêt (cf. ATAF 2013/22 consid. 3-13), que les faits nouveaux et preuves nouvelles ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer - ensuite d'une appréciation juridique correcte - sur l'issue de la contestation, que cela suppose en d'autres termes que les faits nouveaux soient décisifs et que les moyens de preuve offerts soient propres à les établir (cf. ATF 127 V 353 consid. 5b, 121 IV 317 consid. 1a et 108 V 170 consid. 1 ; Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5ème éd. 2006, n° 1833 p. 392), qu'ainsi, les allégués doivent être pertinents, c'est-à-dire susceptibles de modifier l'état de fait à la base de l'arrêt entrepris et de conduire à un jugement différent en fonction d'une appréciation juridique correcte, qu'une preuve est considérée comme concluante quand il faut admettre qu'elle aurait conduit le juge à statuer autrement s'il en avait eu connaissance dans la procédure principale, qu'à l'appui de sa demande du 8 décembre 2023, le requérant invoque que le versement de l'avance de frais a été effectué dans le délai imparti par le Tribunal, à savoir le 23 novembre 2023, qu'il y a joint une copie d'un récépissé postal attestant que cette somme avait effectivement été versée le 23 novembre 2023, qu'il ressort toutefois clairement de la décision incidente du 8 novembre 2023 et de l'arrêt D-6095/2023 du 29 novembre 2023 que le montant demandé devait être versé jusqu'au 22 novembre 2023, que, dans ces circonstances, la demande de révision du 8 décembre 2023 doit être rejetée, qu'au vu de l'issue de la procédure, il y aurait lieu de mettre les frais de celle-ci à la charge du requérant, conformément aux art.”
Das Revisionsgesuch ist in gedrängter, sachbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu begründen; es darzulegen ist, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Eine offensichtlich ungenügende oder unklare Begründung kann dazu führen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten oder es abgewiesen wird.
“Das Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Auch für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Mit dem Gesuch ist mithin in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Urteil 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021). Das vorliegende Gesuch genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sodass darauf einzutreten ist.”
“Der Gesuchsteller beruft sich in seiner fristgerecht eingereichten Rechtsschrift (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und lit. d BGG. Es ist fraglich, ob die schwer verständliche Eingabe überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aber offengelassen werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist. Nicht einzutreten ist indes auf das Begehren, der Entscheid der Anklagekammer vom 25. August 2020 sei aufzuheben. Dieser Entscheid war im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_543/2020 angefochten und kann deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren gegen eben dieses Bundesgerichtsurteil nicht das Anfechtungsobjekt sein (vgl. Urteil 1F_37/2019 vom 30. Juli 2019 E. 2.1). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das erstmalig im Revisionsverfahren gestellte Feststellungsbegehren betreffend die Grundrechtsbindung der Führungsorgane des Bistums St. Gallen (vgl. Art. 121 lit. c BGG).”
Das Revisionsgesuch wurde fristgerecht eingereicht. Die antragstellende Partei verfügt über die für die Revision erforderliche Parteistellung; diese fällt mit der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG zusammen.
“La requête de révision a été déposée dans les délais prescrits (cf. art. 124 LTF) par une partie qui dispose de la qualité pour former une telle requête, cette qualité se confondant avec celle pour recourir au sens de l'art. 81 al. 1 LTF (cf. ATF 149 III 93 consid. 1.2.2; 144 I 214 consid. 2.1). Il y a donc lieu d'entrer en matière.”
Neue nachträglich vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen eine Revision nur, wenn sie entscheidrelevant und beweiskräftig sind. Konkret müssen die neuen Angaben geeignet sein, das der Entscheidung zugrunde liegende Tatsachenbild zu ändern, und die Beweismittel müssen so beschaffen sein, dass anzunehmen ist, der Entscheid wäre bei deren Kenntnis anders ausgefallen. Nur dann können sie einen Revisionsgrund i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden.
“1 LTF), exception non réalisée dans le cas présent, que le Tribunal se prononce également de manière définitive sur les demandes de révision dirigées contre ses propres arrêts rendus dans ce domaine, que l'acte du 8 décembre 2023, vu sa motivation et son annexe, doit être qualifié de demande de révision de l'arrêt d'irrecevabilité D-6095/2023 du 29 novembre 2023 (voir aussi ci-après), que la procédure devant le Tribunal est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement (art. 37 LTAF), que les dispositions de la LTF régissant la révision, et en particulier les art. 121 à 123 LTF qui en prévoient les motifs, s'appliquent par analogie à la révision des arrêts du Tribunal (art. 45 LTAF), que le contenu et la forme de la demande de révision sont, pour leur part, régis selon l'art. 67 al. 3 PA, applicable par renvoi de l'art. 47 LTAF, qu'ayant fait l'objet de l'arrêt mis en cause par la présente demande de révision, l'intéressé a qualité pour agir (art. 48 al. 1 PA par analogie ; cf. ATF 138 V 161 consid. 2.5.2, 121 IV 317 consid. 1a et 114 II 189 consid. 2), que la demande est présentée dans la forme (art. 67 al. 3 PA) et le délai prescrits par la loi (art. 124 LTF), qu'aux termes de l'art. 123 al. 2 let. a LTF, la révision d'un arrêt du Tribunal peut être requise dans les affaires civiles et les affaires de droit public si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à cet arrêt (cf. ATAF 2013/22 consid. 3-13), que les faits nouveaux et preuves nouvelles ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer - ensuite d'une appréciation juridique correcte - sur l'issue de la contestation, que cela suppose en d'autres termes que les faits nouveaux soient décisifs et que les moyens de preuve offerts soient propres à les établir (cf. ATF 127 V 353 consid. 5b, 121 IV 317 consid. 1a et 108 V 170 consid. 1 ; Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5ème éd. 2006, n° 1833 p. 392), qu'ainsi, les allégués doivent être pertinents, c'est-à-dire susceptibles de modifier l'état de fait à la base de l'arrêt entrepris et de conduire à un jugement différent en fonction d'une appréciation juridique correcte, qu'une preuve est considérée comme concluante quand il faut admettre qu'elle aurait conduit le juge à statuer autrement s'il en avait eu connaissance dans la procédure principale, qu'à l'appui de sa demande du 8 décembre 2023, le requérant invoque que le versement de l'avance de frais a été effectué dans le délai imparti par le Tribunal, à savoir le 23 novembre 2023, qu'il y a joint une copie d'un récépissé postal attestant que cette somme avait effectivement été versée le 23 novembre 2023, qu'il ressort toutefois clairement de la décision incidente du 8 novembre 2023 et de l'arrêt D-6095/2023 du 29 novembre 2023 que le montant demandé devait être versé jusqu'au 22 novembre 2023, que, dans ces circonstances, la demande de révision du 8 décembre 2023 doit être rejetée, qu'au vu de l'issue de la procédure, il y aurait lieu de mettre les frais de celle-ci à la charge du requérant, conformément aux art.”
“In concreto fällt die Widererwägung (auf die ohnehin kein Anspruch besteht) der Verfügung vom 23. Februar 2007, nachdem diese einer materiellen Überprüfung durch das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht unterzogen wurde, von vornherein ausser Betracht. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Wiedererwägung nicht (Urteil 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2). Einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit wäre auf dem Weg der prozessualen Revision Rechnung zu tragen, die sich einzig auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 beziehen könnte (vgl. Urteil 2C_462/2014 vom 24. November 2024 E. 2); ein zulässiger Revisionsgrund (vgl. Art. 121 bis 123 BGG) wurde indessen nicht (rechtzeitig; vgl. Art. 124 BGG) geltend gemacht. Als Rückkommenstitel im konkreten Fall kommt daher nur die materielle Revision zufolge einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung - insbesondere eines verschlechterten Gesundheitszustandes - seit Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2007 in Frage (vgl. vorangehende E. 2.3).”
Bei den in Art. 124 Abs. 1 BGG geregelten 90‑Tage‑Fristen (z. B. für neu entdeckte Tatsachen) beginnt die Frist mit der tatsächlichen, sicheren Kenntnis der massgebenden Tatsachen oder Beweismittel. Blosse Vermutungen lösen den Fristlauf nicht aus; es muss ein auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen vorliegen. Dem Gesuchsteller obliegt der Nachweis der Umstände, die den Fristbeginn bestimmen (insbesondere bei anwaltlicher Vertretung ist die Frage der Zustellung an den Anwalt zu beachten).
“Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Mit der Entdeckung ist eine sichere Kenntnis gemeint (Urteil 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“Auch für die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gilt die Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG. Die Frist beginnt, sobald der Gesuchsteller hinreichend sichere Kenntnis von den massgebenden Tatsachen oder Beweismitteln hat. Dabei obliegt es ihm, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob er die Frist eingehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Blosse Vermutungen setzen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang. Vielmehr muss ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen vorhanden sein (BGE 143 V 105 E. 2.4; 95 II 283 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1; 4F_8/2010 vom 18. April 2011 E. 1.3; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG; je mit Hinweisen; DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG). Gleich wie bei den tatbeständlichen Vorbringen einer Partei im ordentlichen Prozess, bei denen es sich um vorläufig noch unbewiesene Behauptungen handelt, müssen begründete Aussichten bestehen, die neue Tatsache zu beweisen (BGE 95 II 283 E. 2b; POUDRET/SANDOZ-MONOD, a.a.O., N.”
“2.5.3.3. Auch soweit die tatsächliche Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise der strafbaren Handlung, der Möglichkeit des Beweises derselben und der Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens für massgebend angesehen wird und nicht der Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können (vgl. im Zusammenhang mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO wegen nachträglicher Entdeckung neuer Tatsachen: Urteil des Bundesgerichts 4A_421/2014 vom 10. März 2015 E. 3.2) analog zur Schadenskenntnis (Art. 60 OR) als Auslöser für Verjährungsfristen (vgl. hierzu: BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 330; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.), gilt ein Entscheid, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, an dem Tag als zugestellt, an dem er dem Anwalt zugestellt wird (zit. Urteil 4A_421/2014 E. 3.3; vgl. schon BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG). Da die Beschwerde dazu nichts sagt, fehlen die für die Prüfung der Fristwahrung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch zu der Diskrepanz zu den auf dem Entscheid des Landgerichts angegebenen Daten fehlt eine nachvollziehbare Erklärung. Der blosse Hinweis auf den Zeitbedarf einer Übersetzung vermag nicht zu genügen, zumal eine Korrespondenzanwältin vorhanden ist und erwartet werden kann, dass sich der Betroffene allenfalls notwendige zusätzliche Informationen verschafft, sobald ihm die wesentlichen Elemente (hier, dass das Landgericht entschieden hat) bekannt sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 109; vgl. in Bezug auf die Kenntnis des Schadens als Auslösung der Verjährungsfrist: BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). Beim zweiten Revisionsgesuch war dann auch eine zeitnahe Übersetzung möglich. Die Ausführungen im Gesuch belegen keine rechtzeitige Einreichung. Der Gesuchsteller erklärt nicht, wie es dazu kommen konnte, dass ihm die Relevanz des Entscheides des Landgerichts erst durch die E-Mail der rumänischen Korrespondenzanwältin bewusst wurde, und weshalb ihn diese nicht zeitnah mit dem Inhalt des Entscheides des Landgerichts hätte vertraut machen können.”
Frist: Ein Revisionsgesuch nach Art. 124 Abs. 1 BGG ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen; die Frist beginnt frühestens mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids bzw. — wo einschlägig — mit dem Abschluss des Strafverfahrens. Mit «Entdeckung» ist eine sichere Kenntnis gemeint. Es obliegt dem Gesuchsteller, die für die Prüfung der Fristeinhaltung relevanten Umstände darzulegen.
“Das Revisionsgesuch hinsichtlich dieses Revisionsgrundes ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 E. 2.1).”
“Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Mit der Entdeckung ist eine sichere Kenntnis gemeint (Urteil 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
In den zitierten Fällen wurde die Zehnjahresfrist nach Art. 124 BGG als gewahrt angesehen; das Bundesgericht ist deshalb auf die Revisionsgesuche eingetreten.
“Der Gesuchsteller macht das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.”
“Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BGG genannt wird, genügt diesen Anforderungen, wenn auch bloss knapp. Die Fristen gemäss Art. 124 BGG sind gewahrt. Auf das Gesuch ist einzutreten.”
Bei fristgerecht eingereichten Revisionsgesuchen kann das Bundesgericht dem obsiegenden Gesuchsteller eine Parteientschädigung zusprechen.
“Wie der Gesuchsteller zutreffend vorträgt, hat das Bundesgericht den in seiner Beschwerde vom 3. März 2021 gestellten Antrag in Bezug auf die Entschädigungsfolgen übersehen und darüber nicht entschieden. Die beantragte Revision des bundesgerichtlichen Entscheids (Art. 121 lit. c BGG) ist deshalb offensichtlich begründet. Dem (fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch ist zu entsprechen und dem im Verfahren 8C_194/2021 obsiegenden Gesuchsteller zu Lasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Parteientschädigung zuzusprechen.”
Ist eine Partei anwaltlich vertreten, gilt ein Entscheid an dem Tag als zugestellt, an dem er dem Anwalt zugestellt wird; dies kann insofern Auswirkungen auf die Fristwahrung nach Art. 124 Abs. 1 BGG haben, als sich Kenntnis und damit der Beginn der 90‑Tage‑Frist dem Mandanten über die Zustellung an den Anwalt zurechnen lassen können. In der Rechtsprechung wird daher geprüft, ob und in welchem Umfang dem Gesuchsteller die dem Anwalt bekannte Information (insbesondere über den Revisionsgrund) zuzurechnen ist.
“2.5.3.3. Auch soweit die tatsächliche Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise der strafbaren Handlung, der Möglichkeit des Beweises derselben und der Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens für massgebend angesehen wird und nicht der Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können (vgl. im Zusammenhang mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO wegen nachträglicher Entdeckung neuer Tatsachen: Urteil des Bundesgerichts 4A_421/2014 vom 10. März 2015 E. 3.2) analog zur Schadenskenntnis (Art. 60 OR) als Auslöser für Verjährungsfristen (vgl. hierzu: BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 330; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.), gilt ein Entscheid, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, an dem Tag als zugestellt, an dem er dem Anwalt zugestellt wird (zit. Urteil 4A_421/2014 E. 3.3; vgl. schon BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG). Da die Beschwerde dazu nichts sagt, fehlen die für die Prüfung der Fristwahrung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch zu der Diskrepanz zu den auf dem Entscheid des Landgerichts angegebenen Daten fehlt eine nachvollziehbare Erklärung. Der blosse Hinweis auf den Zeitbedarf einer Übersetzung vermag nicht zu genügen, zumal eine Korrespondenzanwältin vorhanden ist und erwartet werden kann, dass sich der Betroffene allenfalls notwendige zusätzliche Informationen verschafft, sobald ihm die wesentlichen Elemente (hier, dass das Landgericht entschieden hat) bekannt sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 109; vgl. in Bezug auf die Kenntnis des Schadens als Auslösung der Verjährungsfrist: BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). Beim zweiten Revisionsgesuch war dann auch eine zeitnahe Übersetzung möglich. Die Ausführungen im Gesuch belegen keine rechtzeitige Einreichung. Der Gesuchsteller erklärt nicht, wie es dazu kommen konnte, dass ihm die Relevanz des Entscheides des Landgerichts erst durch die E-Mail der rumänischen Korrespondenzanwältin bewusst wurde, und weshalb ihn diese nicht zeitnah mit dem Inhalt des Entscheides des Landgerichts hätte vertraut machen können.”
“ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-98053.html, zuletzt abgerufen am 10. September 2024). In Anbetracht dessen sowie der diesbezüglichen Medienberichterstattung im Anschluss an die erwähnte Medienmitteilung erscheint es fraglich, ob die Gesuchstellerin - bzw. ihr bereits seit dem 24. Februar 2023 mandatierter, unter anderem im Sozialversicherungsrecht tätiger Rechtsvertreter - tatsächlich erst am 7. November 2023 Kenntnis vom geltend gemachten Revisionsgrund erlangt hat. Gerade die Angabe im Revisionsgesuch, die Kenntnisnahme sei genau am Tag der Veröffentlichung des Überprüfungsberichts vom 7. November 2023 erfolgt, lässt jedenfalls darauf schliessen, dass sich der Rechtsvertreter zeitnah über die Vorgänge im Bereich des Sozialversicherungsrechts informiert. Ob der Gesuchstellerin deshalb allenfalls eine "sichere Kenntnis" des Revisionsgrunds bereits in der Zeit nach dem 4. Oktober 2023 zuzurechnen ist und wie es sich demzufolge mit der Einhaltung der 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG verhält, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils 8C_153/2023, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin nicht erfüllt sind.”
Mangels rechtsgenügender Begründung oder mangels fristgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrunds wird das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen abgewiesen.
“Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) bzw. fristgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrunds (Art. 124 BGG) überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wird die 90‑Tage‑Frist von Art. 124 Abs. 1 (insbesondere lit. d; bei EMRK‑Fällen lit. c) nicht eingehalten, ist üblicherweise auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten bzw. wird es als unzulässig/verspätet abgewiesen.
“Der Gesuchsteller begründet sein Anliegen im Wesentlichen damit, in der Sache gehe es hauptsächlich darum, den Absender von im Strafverfahren massgeblichen E-Mails mit mutmasslich ehrverletzendem Inhalt zu ermitteln, die ihm damals verdachtsweise zugeschrieben worden seien. Das wäre aus seiner Sicht einfach möglich gewesen, womit das gegen ihn geführte Strafverfahren ohne Folge rasch hätte erledigt werden können. Damit macht er keinen zulässigen Revisionsgrund geltend. Das Revisionsgesuch läuft auf eine von vornherein unzulässige Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 1B_439/2020 vom 21. Januar 2021 hinaus. Überdies hätte der Gesuchsteller seine Rüge innert 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils erheben müssen, denn der behauptete Mangel war bereits seit damals erkennbar (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Da er die Frist klar verpasst hat, ist das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht zulässig. Auf das Revisionsgesuch ist demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.”
“Wegen der erst nach Ablauf der 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG erfolgten Geltendmachung des Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten.”
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
Bei strafrechtlich relevanten Revisionsgründen beginnt die Frist mit der Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, sofern eine solche möglich ist. Ist eine rechtskräftige Verurteilung nicht möglich, setzt die Frist erst mit der Kenntnis der strafbaren Handlung, der Möglichkeit ihres Nachweises und der Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens ein; der Gesuchsteller hat die hierfür erforderlichen Umstände in das Verfahren einzubringen.
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (so schon: BIRCHMEIER, a.a.O., S. 513 Rz. 3b zu Art. 141 OG; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch: DENYS, a.a.O., N. 7 zu Art. 124 BGG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 4726 zu Art. 124 BGG). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteil 4F_10/2020 E. 2.1 mit Hinweisen).”
In Strafsachen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur unter den Voraussetzungen des Strafprozessrechts (Art. 410 StPO) verlangt werden. Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 BGG). Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 StPO nur dann als Revisionsgrund in Betracht, wenn das Bundesgericht im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG berichtigt oder ergänzt hat.
“013913) à la suite d’une plainte pénale déposée par Z.________, qui accusait ce premier de l’avoir contrainte à rédiger le courrier de rétractation du 1er mai 2023. Le 20 octobre 2023, la Présidente de la Cour de céans a informé les parties que la cause était suspendue jusqu’à droit connu sur la procédure PE23.013913. Par jugement définitif et exécutoire du 26 février 2024, le Tribunal correctionnel de l’arrondissement de l’Est vaudois a notamment constaté qu’Q.________ s’est rendu coupable de contrainte, de dénonciation calomnieuse et d’induction de la justice en erreur. En droit : 1. 1.1 En application de l’art. 123 al. 2 let. b LTF (loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 ; RS. 173.110), la révision d’un arrêt du Tribunal fédéral peut être demandée dans les affaires pénales, si les conditions fixées à l’art. 410 al. 1 let. a et b et 2 CPP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0) sont remplies. Dans ce cas, elle doit être déposée devant le Tribunal fédéral (art. 124 LTF). Toutefois, sous réserve des faits déterminant la recevabilité du recours en matière pénale au Tribunal fédéral, la révision pour faits nouveaux ou preuves nouvelles d'un arrêt rendu par le Tribunal fédéral dans une affaire pénale n'entre en considération que dans les cas où, dans l'arrêt sujet à révision, le Tribunal fédéral a rectifié ou complété l'état de fait sur la base de l'art. 105 al. 2 LTF. Ce n'est que dans ces cas que des faits nouveaux ou preuves nouvelles au sens de l'art. 410 CPP sont propres à entraîner une modification de l'état de fait de l'arrêt du Tribunal fédéral sujet à révision. Dans les autres cas, c'est en réalité une modification de l'état de fait de la décision cantonale que les faits nouveaux ou preuves nouvelles sont susceptibles d'entraîner, de sorte qu'ils doivent être invoqués dans une demande de révision dirigée contre le jugement cantonal (ATF 134 IV 48 consid. 1 ; TF 6F_30/2020 du 28 octobre 2020 consid. 3.2 ; TF 6F_16/2020 du 3 juin 2020 consid. 1.1).”
Nach einem Revisionsentscheid ist ein weiteres Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil nur zulässig, wenn ein bisher nicht vorgebrachter Revisionsgrund geltend gemacht und die Revisionsfrist (Art. 124 BGG) eingehalten wird; die Wiederholung bereits vorgebrachter Gründe ist ausgeschlossen.
“Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteil 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: SHK BGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Die absolute Zehnjahresfrist nach Art. 124 Abs. 2 BGG kommt erst dann eigenständig zum Tragen, wenn die relevanten relativen Fristen (insbesondere die 90‑Tage‑Fristen nach Art. 124 Abs. 1 bzw. Art. 123 BGG) gewahrt sind. Werden diese relativen Fristen nicht eingehalten, erübrigt sich eine Erörterung von Art. 124 Abs. 2 BGG.
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
Die Fristen für das Revisionsgesuch richten sich nach dem Revisionsgrund: Bei einer Ausstandsverletzung beträgt die Frist 30 Tage ab Entdeckung des Ausstandsgrundes. Wegen Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Bei Revision wegen Verletzung der EMRK gilt eine Frist von 90 Tagen ab der Definitivität des EGMR‑Urteils. Für sonstige Revisionsgründe (z. B. neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel, Einwirkung durch ein Verbrechen) gilt eine Frist von 90 Tagen ab deren Entdeckung; diese Frist beginnt jedoch frühestens mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach Abschluss des Strafverfahrens.
“Nach Art. 124 Abs. 1 BGG ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht einzureichen: lit. a. wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; lit. b. wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; lit. c. wegen Verletzung der EMRK: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist; lit. d. aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.”
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen.”
“La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut être demandée pour violation des règles de procédures, pour violation de la CEDH ou pour d'autres motifs aux conditions énoncées et précisées par les art. 121 ss LTF. Une telle demande doit en outre être introduite dans les délais prévus par l'art. 124 al. 1 LTF. Selon cette disposition, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral : a. pour violation des dispositions sur la récusation, dans les 30 jours qui suivent la découverte du motif de récusation; b. pour violation d'autres règles de procédure, dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt; c. pour violation de la CEDH, au plus tard 90 jours après que l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme est devenu définitif au sens de l'art. 44 CEDH; d. pour les autres motifs, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale.”
“Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 I 50 E. 1.2). Das Gesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR gemäss Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG).”
Art. 124 Abs. 2 BGG enthält eine zehnjährige Ausschlussfrist; die Rechtsprechung wendet diese Frist im bundesgerichtlichen Verfahren an und hat Revisionsgesuche wegen Zeitablaufs als unzulässig erachtet.
“Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Er beschränkt sich darauf zu wiederholen, dass seiner Auffassung nach neue Beweismittel bestünden, die eine Revision des vorinstanzlichen Urteils vom 28. September 2007 rechtfertigten. Mit der Begründung des kantonalen Gerichts im hier angefochtenen Entscheid, wonach eine Revision wegen des Zeitablaufs unzulässig sei, setzt er sich nicht auseinander. Es lässt sich insbesondere nicht ersehen, dass die kantonale Gesetzesbestimmung, wonach eine Abänderung eines Entscheides nur innerhalb von zehn Jahren verlangt werden kann (sofern nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde), mithin die zeitlich begrenzte Zulässigkeit prozessualer Revisionen, den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen sollte. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 124 Abs. 2 BGG. Anfechtungsobjekt ist schliesslich der Nichteintretensentscheid bezüglich der anbegehrten Abänderung eines Gerichtsurteils, also einer prozessualen Revision. Eine Überprüfung unter dem Aspekt einer materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG fällt im vorliegenden Verfahren ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, der vorinstanzliche Einzelrichter sei für den hier zu beurteilenden Entscheid gemäss Art. 65 Abs. 1 des kantonalen VVRG nicht zuständig gewesen. Indessen sieht Art. 20 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Rechtspflege (RPflG; SGS VS 173.1) ausdrücklich vor, dass bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann. Eine Verfassungswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend gemacht und lässt sich nicht erkennen. Dass die Vorinstanz die Revision ihres Urteils vom 28. September 2007 aufgrund des Gesuchs vom 23.”
Wurde ein Revisionsgrund nicht innerhalb der massgebenden Frist geltend gemacht, kann er nicht nachträglich in einem späteren Revisionsgesuch erneut vorgebracht werden; ein weiteres Revisionsgesuch dient nicht dazu, im früheren Revisionsverfahren unterlassene Vorbringen nachzuholen.
“die Zulässigkeit ihrer Adhäsionsklage und damit ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich nicht nur aus dem (im zweiten Revisionsgesuch ausdrücklich in diesem Zusammenhang erwähnten) Mahnbescheid, sondern ebenso aus Ausführungen in ihrer Strafanzeige, die das Bundesgericht genauso wenig gewürdigt habe, benennen sie in den Akten liegende Tatsachen, die grundsätzlich einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG auch hinsichtlich des zweiten Revisionsurteils ausmachen können. Wenn die Gesuchsteller mit dieser Begründung einen entsprechenden Revisionsgrund geltend zu machen versuchen, verkennen sie allerdings, dass ein solcher Revisionsgrund nicht in fortgesetzter Weise in mehreren Revisionsgesuchen beliebig vorgetragen werden kann. Das Bundesgericht hat im ersten Revisionsurteil erstmals festgehalten, dass der massgebliche Grund für das Nichteintreten auf die Beschwerde die in der Beschwerde fehlenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren seien (vgl. E. 4 oben). Das Vorbringen, die Vereinbarkeit der zwei Verfahren und somit die Beschwerdelegitimation ergebe sich ohne Weiteres aus der zu Unrecht nicht gewürdigten Strafanzeige, hätten die Gesuchsteller folglich - wie ihr analoges Vorbringen, die Zulässigkeit der Adhäsionsklage ergebe sich ohne Weiteres aus dem Mahnbescheid - innert der Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG in ihrem gegen das erste Revisionsurteil gerichteten zweiten Revisionsgesuch geltend machen können und müssen. Indem sie diesen Hinweis erst nach Ergehen des abschlägigen zweiten Revisionsurteils anführen, handeln sie verspätet. Genauso wie ein Revisionsgesuch kein Instrument darstellt, um im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen und Substanziierungen nachzuholen (vgl. Urteil 6F_12/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen), bildet ein erneutes Revisionsgesuch gegen ein Revisionsurteil kein Mittel, um im Revisionsverfahren unterlassene Vorbringen nachzuschieben. Die gesuchstellerischen Ausführungen betreffend allfällige sich aus der Strafanzeige ergebende Hinweise sind im vorliegenden Revisionsverfahren mithin ebenfalls unzulässig. Aus dem Verweis auf die Strafanzeige könnten die Gesuchsteller im Übrigen aber auch nichts ableiten: Denn bezüglich der Strafanzeige gilt, was im zweiten Revisionsurteil schon betreffend das Dokument des Mahnbescheids festgehalten wurde: Ausführungen dazu, inwiefern sich aus der Strafanzeige die Zulässigkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens trotz des rechtshängigen italienischen Zivilverfahrens ergäbe, finden sich in der Beschwerde nicht.”
“Dies betrifft auch das gegen alt Bundesrichter Seiler im Rahmen jenes Verfahrens gestellte Ausstandsgesuch, welches zusammen mit dem Entscheid in der Sache beurteilt wurde, wie es den Gesuchstellern mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mitgeteilt wurde. Soweit die Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wollen, wurde im Übrigen bereits ausgeführt, dass eine solche gegen die angebliche Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheids durch das Bundesgericht nicht zur Verfügung steht (vgl. E. 3.1 hiervor). Ebenfalls unzulässig ist das Revisionsgesuch, soweit darin die Amtshandlungen von alt Bundesrichter Seiler im Verfahren 2C_976/2021 unter Hinweis auf dessen angebliche Befangenheit beanstandet werden und geltend gemacht wird, dieser habe in den Ausstand treten müssen. Die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsteller zielen auf eine Wiedererwägung des Urteils 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 ab, was vorliegend nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Sollten die Gesuchsteller die Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) im Verfahren 2C_976/2021 rügen wollen, wären ihre Vorbringen ohnehin verspätet (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG und E. 3.2 hiervor).”
“Dies betrifft auch das gegen alt Bundesrichter Seiler im Rahmen jenes Verfahrens gestellte Ausstandsgesuch, welches zusammen mit dem Entscheid in der Sache beurteilt wurde, wie es den Gesuchstellern mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mitgeteilt wurde. Soweit die Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wollen, wurde im Übrigen bereits ausgeführt, dass eine solche gegen die angebliche Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheids durch das Bundesgericht nicht zur Verfügung steht (vgl. E. 3.1 hiervor). Ebenfalls unzulässig ist das Revisionsgesuch, soweit darin die Amtshandlungen von alt Bundesrichter Seiler im Verfahren 2C_976/2021 unter Hinweis auf dessen angebliche Befangenheit beanstandet werden und geltend gemacht wird, dieser habe in den Ausstand treten müssen. Die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsteller zielen auf eine Wiedererwägung des Urteils 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 ab, was vorliegend nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Sollten die Gesuchsteller die Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) im Verfahren 2C_976/2021 rügen wollen, wären ihre Vorbringen ohnehin verspätet (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG und E. 3.2 hiervor). 3.5. In ihrer teilweise weitschweifigen Eingabe nennen die Gesuchsteller keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG gegen das Urteil 2F_4/2022. Ob sie sich mit ihrer Kritik an den bundesgerichtlichen”
Für ein Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. d BGG verlangt Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, dass das Gesuch innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung eingereicht und innerhalb dieser Frist begründet wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann auf das Revisionsgesuch insoweit nicht eingetreten werden.
“Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2). Das zu revidierende Urteil vom 15. Dezember 2022 wurde den Gesuchstellern am 24. Januar 2023 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. 98.xx.xxxxxx.xxxxxxxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 25. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 23. Februar 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 11. Juni 2024 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wird. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung seines Revisionsgesuchs zunächst auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG. Ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1.1 mit Hinweis). Die vollständige Ausfertigung des Bundesgerichtsurteils vom 8. Januar 2021 wurde dem Gesuchsteller am 13. Januar 2021 zugestellt. Damit begann die dreissigtägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG zur Einreichung eines auf Art. 121 lit. d BGG gestützten Revisionsgesuchs am 14. Januar 2021 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 15. Februar 2021 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 19. April 2021 offensichtlich verpasst. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht wird.”
“Il se borne à exposer une nouvelle fois en substance toutes les erreurs qui, selon lui, auraient été commises depuis la confiscation de ses armes, ce qui est insuffisant pour ouvrir la voie de la révision. À cela s'ajoute que toutes les décisions du Tribunal fédéral mises en cause en l'espèce ont été rendues entre 2021 et 2023, de sorte que le dépôt de la présente demande de révision le 16 janvier 2025 seulement est tardif quels que soient les délais de l'art. 124 al. 1 LTF que le Tribunal fédéral puisse envisager d'appliquer en l'espèce.”
Die in Art. 124 BGG vorgesehenen Fristen sind strikt einzuhalten; sie können nach der Rechtsprechung nicht durch eine Fristverlängerung nach Art. 47 BGG/LTF gedehnt werden. Dies ist insbesondere in Verfahren mit grundsätzlich endgültigen Entscheiden (z. B. Asyl-/Rückschaffungsbereich) praxisrelevant.
“La recourante, qui avait sollicité l'octroi de l'assistance judiciaire après le dépôt de sa réponse afin de bénéficier des services d'un avocat pour déposer une demande reconventionnelle, avait en effet introduit celle-ci tardivement eu égard à l'art. 224 al. 1 CPC. B. Le 21 mars 2022, A.________ (ci-après: la requérante) a écrit au Tribunal fédéral pour solliciter la révision de l'arrêt fédéral rendu le 4 septembre 2019. Par lettre du 24 mars 2022, l'intéressée a été rendue attentive au fait que son courrier du 21 mars 2022 ne respectait nullement les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF. Elle s'est vu impartir un délai pour déposer une requête de révision répondant aux exigences de forme d'ici le 8 avril 2022, faute de quoi son courrier du 21 mars 2022 serait considéré comme étant sans objet. Le 8 avril 2022, la requérante a indiqué maintenir sa demande de révision. Elle a toutefois sollicité l'octroi d'un délai supplémentaire pour déposer sa demande de révision en bonne et due forme. Le 13 avril 2022, le Tribunal fédéral lui a répondu que la demande de révision devait être déposée dans les délais prévus par l'art. 124 LTF, lesquels ne pouvaient pas être prolongés en vertu de l'art. 47 al. 1 LTF. Le 9 mai 2022, la requérante a présenté une demande d'assistance judiciaire pour la procédure fédérale. Le Tribunal fédéral n'a pas requis le dépôt d'une réponse.”
“31), devant le Tribunal, lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), condition non réalisée en l'espèce, que le Tribunal se prononce également de manière définitive sur les demandes de révision dirigées contre ses propres arrêts rendus dans ce domaine, que sont alors applicables les dispositions idoines de la LTF (art. 121 à 128 LTF, applicables par analogie en vertu du renvoi de l'art. 45 LTAF ; cf. ATAF 2007/21 consid. 2.1 et consid. 5.1 ainsi que 2007/11 consid. 4.5), que le contenu et la forme de la demande de révision sont, pour leur part, régis par l'art. 67 al. 3 PA, applicable par renvoi de l'art. 47 LTAF, qu'ayant fait l'objet de l'arrêt mis en cause par la présente demande de révision, l'intéressé a qualité pour agir (art. 48 al. 1 PA par analogie ; cf. ATF 138 V 161 consid. 2.5.2, 121 IV 317 consid. 1a et 114 II 189 consid. 2), que la demande est présentée dans la forme (art. 67 al. 3 PA) et le délai prescrits par la loi (art. 124 LTF), que, préliminairement il convient de qualifier juridiquement l'acte du 13 septembre 2023 intitulé « demande de reconsidération » par l'intéressé, étant donné que celui-ci a allégué et produit, par la suite, de nombreux éléments qu'il s'agit de catégoriser, que les arrêts matériels rendus par le Tribunal en matière d'asile et de renvoi sont en principe définitifs (art. 83 let. d ch. 1 LTF) et, partant, revêtus de l'autorité de chose jugée, que selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, seule l'institution de la révision permet de faire exception à l'autorité de chose jugée qui interdit de remettre en cause, dans une nouvelle procédure, entre les mêmes parties et sur la base d'un même complexe de faits, une prétention identique qui a été définitivement jugée (identité de l'objet du litige), que l'autorité de chose jugée s'étend à tous les faits qui existaient au moment du jugement concerné, indépendamment du point de savoir s'ils étaient connus des parties, si celles-ci les avaient allégués ou si le premier juge les avait considérés comme prouvés (cf.”
Macht das Revisionsgesuch die Revisionsgründe nicht hinreichend erkennbar, kann das Bundesgericht dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung setzen. Blosse Ankündigungen, Unterlagen später «so bald wie möglich» einzureichen, genügen nicht.
“Da die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. September 2022 keinen Revisionsgrund genannt hatte, die Fristen je nach Revisionsgrund aber unterschiedlich sind (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG), setzte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 6. Oktober 2022 an, um eine allfällige Vernehmlassung zum Revisionsgesuch sowie zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen. Zudem ordnete das Bundesgericht mit Verfügung vom 14. September 2022 an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Schreiben gleichen Datums teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sodann mit, dass es ihm frei stehe, das Revisionsgesuch innerhalb der gesetzlichen nicht erstreckbaren Fristen (Art. 124 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) zu ergänzen. Am 28. September 2022 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung des Revisionsgesuchs ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf Bemerkungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt ebenfalls Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.”
“a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
Die absolute Zehnjahresfrist des Art. 124 Abs. 2 BGG tritt nach der genannten Rechtsprechung erst dann eigenständig in den Vordergrund, wenn die zuvor einschlägigen relativen Fristen (z.B. die 90‑Tage‑Fristen nach Art. 124 Abs. 1 lit. c und d BGG) eingehalten worden sind. Werden diese relativen Fristen nicht gewahrt, ist eine weitergehende Erörterung von Art. 124 Abs. 2 BGG entbehrlich.
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
Die in Art. 124 Abs. 1 BGG vorgesehenen Revisionsfristen betragen in den häufigen Fällen 30 Tage; für bestimmte Revisionsgründe (z. B. nach Art. 123 BGG) gilt eine 90‑tägige Frist. Der Fristenbeginn richtet sich je nach Revisionsgrund nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds oder nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids. Bei der Fristberechnung sind Gerichtsferien/Fristenstillstand zu berücksichtigen; das Revisionsgesuch ist innert der gesetzlichen Frist beim Bundesgericht einzureichen.
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden. Ob auch der mit Eingabe vom 8. Mai 2024 vorgetragene Revisionsgrund fristgerecht geltend gemacht wurde, kann offenbleiben, weil er sich ohnehin als unbegründet erweist (hinten E. 7).”