Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689;BBl 2013 3729). ↩
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Die Verwaltungskommission hat die Regeln für die Anonymisierung der Urteile zur Genehmigung erhalten. Solche praxisbezogenen Regeln zur einheitlichen Gestaltung von Urteilen werden in der Praxis nicht als generell‑abstrakte Reglemente des Gesamtgerichts, sondern als Weisungen bzw. Verwaltungsverordnungen qualifiziert.
“Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
“Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
Nach dem in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Prinzip der Evokation kann eine hierarchisch übergeordnete Verwaltungsstelle einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (Evokation/Selbsteintritt). Vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG kann die Verwaltungskommission daher im Einzelfall den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten vom Generalsekretär an sich ziehen. Ergibt sich eine solche Evokation, nimmt die Rekurskommission die Rolle der Vorinstanz wahr; gegen Verfügungen der Verwaltungskommission (z.B. Verweigerung oder Einschränkung der Einsicht) kommt demnach eine Beschwerde an die Rekurskommission in Betracht.
“Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. Folge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können. Gegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.”
“Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. Folge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können. Gegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.”
Art. 17 regelt die interne Organisation und Verwaltung des Gerichts und begründet keine gegenüber den Parteien durchsetzbaren Rechte, etwa auf Anordnung eigener wissenschaftlicher Expertisen. Die in Art. 17 genannten wissenschaftlichen und administrativen Dienste sind interne Leistungsangebote des Gerichts und dürfen nicht mit der prozessualen Möglichkeit der Parteien verwechselt werden, in Verfahren die Anordnung einer externen fachlichen Expertise zu beantragen.
“Il soutient également que le Tribunal fédéral aurait violé l'art. 17 al. 4 let. d LTF, qui prévoit que la Commission administrative est responsable de l'administration du tribunal et qu'elle est chargée de veiller à ce que les prestations des services scientifiques et administratifs répondent aux besoins du tribunal. Il est d'avis que la Cour n'a jamais examiné l'expertise du Dr. B.________, qui l'aurait, selon lui, totalement disculpé, et qu'elle ne s'est jamais à cet effet adjoint le moindre service scientifique en matière de chirurgie pour juger de sa cause. Le requérant perd de vue que l'art. 17 LTF est une disposition d'administration du Tribunal fédéral (Section 3 Organisation et administration), qui ne confère aucun droit au justiciable : les services scientifiques dont il est question à l'art. 17 al. 4 let. d LTF, qui comprennent notamment la bibliothèque, le service informatique ou encore le service de documentation juridique, ne doivent pas être confondus avec la possibilité, prévue en procédure administrative, pour les parties, de demander que soit ordonnée une éventuelle expertise scientifique sur une question de fait particulière relevant du litige. Par conséquent, exiger du Tribunal fédéral qu'il ordonne une expertise scientifique en se fondant sur l'art. 17 al. 4 let. d LTF ne constitue pas un motif de révision de l'arrêt 2F_32/2021 du 22 novembre 2021, qui a déjà écarté une précédente demande de révision.”
Ob einer Anzeige über angebliche systematische Missstände bei der Spruchkörperbildung Folge geleistet wird, entscheidet die Verwaltungskommission (vgl. Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG).
“Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Der Richterwechsel im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2024 angezeigt. Die Neubesetzung des Spruchkörpers hatte sie im betreffenden Gerichtsverfahren nicht beanstandet. Stattdessen gelangte sie mit diversen Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt mit einem als Anzeige ("dénonciation") betitelten Schreiben vom 23. September 2024 an den Präsidenten des Bundesgerichts sowie an die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerats. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist nicht zuständig dafür, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von einer Partei behauptete systematische Missstände beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu untersuchen. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist folglich nicht einzutreten. Ob der Anzeige vom 23. September 2024 Folge geleistet wird, hat die Verwaltungskommission zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zur Spruchkörperbildung darüber hinaus einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG erblicken will, der ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stützen soll, scheitern ihre Ausführungen, die sich in blossen Mutmassungen erschöpfen, an den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Der Richterwechsel im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2024 angezeigt. Die Neubesetzung des Spruchkörpers hatte sie im betreffenden Gerichtsverfahren nicht beanstandet. Stattdessen gelangte sie mit diversen Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt mit einem als Anzeige ("dénonciation") betitelten Schreiben vom 23. September 2024 an den Präsidenten des Bundesgerichts sowie an die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerats. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist nicht zuständig dafür, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von einer Partei behauptete systematische Missstände beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu untersuchen. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist folglich nicht einzutreten. Ob der Anzeige vom 23. September 2024 Folge geleistet wird, hat die Verwaltungskommission zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zur Spruchkörperbildung darüber hinaus einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG erblicken will, der ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stützen soll, scheitern ihre Ausführungen, die sich in blossen Mutmassungen erschöpfen, an den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Die Verwaltungskommission kann in Einzelfällen die Sache zum Entscheid an sich ziehen (Evokation/Selbsteintritt). Wird ein Akteneinsichtsgeschäft vom Generalsekretär evokiert, tritt an dessen Stelle als Vorinstanz die Rekurskommission; gegen Verfügungen der Verwaltungskommission über die Einsichtnahme in archivierte Akten kann demnach die Beschwerde an die Rekurskommission erhoben werden.
“Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. Folge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können. Gegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.”