Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641;BBl 2017 1851). ↩
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Nach Art. 46 Abs. 1 BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen namentlich still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Bei Fristberechnungen ist die konkrete Tageszählung für Beginn und Ende der Frist entscheidend.
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Überdies steht die gesetzliche Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG jeweils vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).”
“Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. August 2022 und wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 4. August 2022 zugestellt. Bis und mit 15. August 2022 galt Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. August 2022 zu laufen (44 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1) und endete am 14. September 2022 (16 Tage vom 16. bis 31. August sowie 14 Tage vom 1. bis 14. September). Die erst am Donnerstag 15. September 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.”
“Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern nach ihren eigenen Angaben sowie gemäss dem Auszug "Track & Trace" am 29. Dezember 2023 zugestellt. Allerdings galt bis und mit 2. Januar 2024 der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 3. Januar 2024 zu laufen und endete am 2. Februar”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Mieter des unmittelbar nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 3141) am U.________rain yyy vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post mittels Abholungseinladung am 11. März 2022 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands über Ostern (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 25. April”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingehalten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben eingangs zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.”
Art. 46 BGG bewirkt, dass nach Tagen bemessene Fristen während bestimmter Ferien- bzw. Feiertagszeiträume nicht zu laufen beginnen bzw. stillstehen. Nach den in den Entscheiden verwendeten Formulierungen sind dies: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
“Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler”
Praxisrelevanz: Art. 46 BGG führt zu einem Stillstand bestimmter Fristen während der in Art. 46 genannten Zeiträume. Bei der Berechnung der Beschwerdefristen ist deshalb der Friststillstand zu berücksichtigen; dies zeigt sich in kantonalen Entscheidvermerken, die die 30‑tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands ausweisen. Partei- oder anwaltseitige Fristberechnungen sollten dies beachten, um Versäumnisse zu vermeiden.
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht”
“) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 1). 1.2 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. 43) (vgl. act. 38 i.V.m. act. 43 S. 1) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (act. 45/2-3). Er stellt folgende Anträge (act. 43 S. 2 und S. 3): Ausstandsbegehren "Soweit Frau Oberrichterin Lichti Aschwanden als Teil des Spruchkör- pers am Entscheid mitwirkt, wird (für dieses Verfahren) ihr Ausstand beantragt." Beschwerdeantrag "Der Rechtsvertreter sei mit Fr. 2'402.– zzgl. Spesen und 7.7 % MwSt. zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-40). 1.4 Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 (act. 46) trat die Kammer auf das Aus- standsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden nicht ein. Die 30-tägige Frist für die Beschwerde an das Bundesge- richt lief – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsfe- rien (vgl. Art. 46 BGG) – am 29. August 2022 unbenutzt ab (vgl. act. 46 i.V.m. act. 47). Es bleibt daher beim Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch des Be- schwerdeführers gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden. 1.5 Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (act. 48) wendet sich B._____ persönlich an die Kammer. Sie hält darin unter anderem fest, dass sie von Rechtsanwalt - 3 - A._____ – dem Beschwerdeführer – Rechnungen über Fr. 2'000.– und Fr. 3'515.– erhalten habe und von diesem in Ruhe gelassen werden wolle. Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 (act. 49) fügte sie unter Bezugnahme auf ihre erste Eingabe unter anderem an, sie sei dem Beschwerdeführer auch dankbar, er habe viel für sie gemacht. Auch am 21. Juli 2022 (act. 50), am 27. Juli 2022 (act. 51) und am 19. August 2022 (act. 53) erreichte die Kammer je eine Eingabe von ihr. Diese Eingaben von B._____ wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten genommen. Es ist auf diese Eingaben nicht weiter einzugehen, weil sie alle keinen erkennbaren Bezug zu einem Entscheid eines Gerichtes oder ei- nem hängigen Geschäft aufweisen und daher keine Eingaben darstellen, welche von einem Gericht bearbeitet werden könnten.”
“600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme”
Wird ein kantonaler Entscheid rechtshilfeweise durch einfache Übergabe im Ausland (hier: Deutschland) zugestellt und die Beschwerde anschliessend aus dem Ausland aufgegeben, hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des Stillstandes der Fristen nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG die Beschwerdefrist als gewahrt angesehen.
“Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. Januar 2024 trug der Beschwerdegegner an, die Beschwerde als verspätet, unzulässig und unbegründet zurückzuweisen. Zudem teilte er mit, dass es ihm nicht möglich sei, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des kantonalen Entscheids vollständig begründet eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise am 14. Dezember 2023 durch einfache Übergabe in Deutschland zugestellt. Die in Deutschland versendete Beschwerde wurde am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung des Stillstandes der Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt. Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eine bereits eingereichte Beschwerde kann nur bis zum Ablauf der Frist ergänzt werden; eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 134 II 244 E. 2.3; 133 III 489 E. 3.3). Dem Antrag des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis drei Monate nach seiner Haftentlassung kann daher nicht stattgegeben werden. 2.2. Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Seine Inhaftierung bildet für sich keinen hinreichenden Grund. Aus seinen Vorbringen erschliesst sich auch nicht, inwiefern er daran gehindert sein soll, aus der Justizvollzugsanstalt eine Rechtsvertretung zu kontaktieren. 2.3. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art.”
Der Stillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG ist bei der Fristberechnung zu berücksichtigen und kann über die Wahrung der Beschwerdefrist entscheiden. Entscheide zeigen, dass der Fristbeginn bzw. die laufende Frist unter Berücksichtigung des Stillstands (z. B. rund um Feiertage) zu bestimmen ist und sich daraus die Zulässigkeit einer Eingabe ergeben kann.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterliegende Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ging bei der Beschwerdeführerin am 2. März 2021 ein. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. März 2021 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stand die Frist still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Der Ostersonntag fiel 2021 auf den 4. April 2021, womit die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 12. April 2021 gewahrt wurde. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Referenz: R 23 16 Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die Beschwerde von A. im Verfahren R 22 115 nicht ein. Gegen dieses Urteil konnte innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl. Art. 82 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; ordentliches Rechtsmittel). Nachdem die Gesuchsteller bis am 1. Februar 2023 keine solche Beschwerde erhoben hatten - das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 wurde den Gesuchstellern gemäss Sendungsverfolgung am 23. Dezember 2022 zugestellt, weshalb die 30-tägige Frist unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen (vgl. dazu Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2023 zu laufen begann - erwuchs das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 in formelle Rechtskraft (vgl. Art. 44 ff. BGG; zur formellen Rechtskraft PLUSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 66 Rz. 5 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahrung und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 664).”
“Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14] und Art. 146 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG [SR 642.11]). Der Beschwerdeführer ist als steuerpflichtiger Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf das innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und mit allfälligen Einschränkungen formgerecht (vgl. Art. 42 BGG) eingereichte Rechtsmittel ist im Wesentlichen einzutreten (vgl. aber unten E. 1.4 - 1.5).”
Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, führt Art. 46 Abs. 1 BGG in der Praxis zu einer Verschiebung bzw. Verlängerung der Frist hinaus in den folgenden Werktag; in den referenzierten Fällen wirkte sich der Fristenstillstand auf den konkreten Fristbeginn bzw. das Fristende aus (z. B. über Oster- bzw. Weihnachtsfeiertage).
“Eine Beschwerde muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Verteidiger des Beschwerdeführers und damit dem Beschwerdeführer am 27. März 2024 zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG begann damit die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 8. April 2024 (achter Tag nach Ostern) zu laufen und endete am Dienstag, den 7. Mai”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 12. März 2024 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post ergibt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Mittwoch, den 13. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - am Freitag, den 26. April”
“Der angefochtene Entscheid vom 29. November 2023 (ABS 23 298) ist dem Beschwerdeführer gemäss den Akten am 7. Dezember 2023 zugestellt worden, wovon der Beschwerdeführer auch selber ausgeht. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann damit am 8. Dezember 2023 zu laufen und lief nach der Verlängerung über das Wochenende und die Weihnachtsferien am Mittwoch, 3. Januar 2024, ab (Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die auf den 5. Januar 2024 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde ist demnach verspätet. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 3 SchKG beruft und geltend macht, eine verweigerte Akteneinsicht gelte als Rechtsverweigerung, gegen die keine feste Beschwerdefrist bestehe. Vorliegend liegt ein anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz des Bundesgerichts vor, womit die Beschwerdefristen gelten (vgl. Art. 94 BGG). Am Fristablauf ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 56 SchKG beruft und geltend macht, die Beschwerdefrist werde dadurch bis zum 5. Januar 2024 verlängert. Es ist zwar umstritten, ob Art. 56 i.V.m. Art. 63 SchKG Auswirkungen auf die Berechnung der Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben kann (vgl. SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 7f zu Art. 63 SchKG). Vorliegend geht es jedoch beim angefochtenen Entscheid über die Akteneinsicht offensichtlich nicht um Betreibungshandlungen im Sinne von Art.”
Fristenstillstand: Der Fristenstillstand (insbesondere Gerichtsferien; vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b und c BGG) ist bei der Berechnung von Fristen zu berücksichtigen und kann das Fristende entsprechend verlängern.
“Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde der angefochtene Beschluss vom 14. November 2024 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 19. November 2024 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) habe die Frist frühestens am 3. Januar 2025 geendet, womit vorliegend die Frist gewahrt sei.”
“Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht lief entsprechend - unter Einberechnung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - bis zum 14. September”
“Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit der Beschwerde vom 10. September 2023 eingehalten. Allerdings enthält diese weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und eine solche wurde entgegen der Ankündigung auch nicht innert der Beschwerdefrist nachgereicht.”
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. April 2024 über die Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin schliesst das erstinstanzliche Aberkennungsverfahren nicht ab. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene, vorliegend angefochtene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 ist seinerseits ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 3.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
“Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Sendungsinformationen der Post ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 15. Juni 2020 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 16. Juni 2020 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 17. August”
Der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August findet in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der aufschiebenden Wirkung, keine Anwendung; in solchen Verfahren laufen die gesetzlich bestimmten Fristen weiter.
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Fristenstillstand gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG stimmt mit demjenigen in Art. 98 BGG überein (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946).”
Bei Postzustellung ist der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG bei der Berechnung der 30‑tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zu berücksichtigen; Beginn und Ende der Frist richten sich damit nach dem Zustellungsdatum und dem gesetzlich vorgesehenen Nachlauf.
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen.”
“Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Februar”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. Februar 2022 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. März 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 23. März 2022 und wurde der Schweizerischen Post am 24. März 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
In Stimmrechtssachen im Sinn von Art. 82 lit. c BGG gilt der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG). Die Fristen laufen demnach weiter; in der Praxis führt dies dazu, dass verspätet eingereichte Eingaben wegen Fristüberschreitung als unzulässig behandelt und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
“Daran ändert nichts, dass gesetzlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG); diese Vorschrift gilt nach Art. 46 Abs. 2 BGG in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG nicht (vgl. etwa Urteile 1C_45/2018 vom 26. Januar 2018 E. 2.4; 1C_26/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.3). Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 15. Januar 2024 der Post zu Handen des Bundesgerichts, mithin deutlich nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und klar verspätet (Art. 48 BGG). Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 10. März 2023 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 11. März 2023 zu laufen und endete am Dienstag, dem 11. April 2023 (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vom 24. April 2023 ist somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG berufen, wonach gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen, sind sie auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen. Danach gilt Absatz 1 nicht in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG). Bei der vorliegend eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG. Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.”
“Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze seine politischen Rechte. Somit ist die Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG das zutreffende Rechtsmittel. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist bezogen auf die politischen Rechte umfassend. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 zugestellt. Seine Beschwerde hat er am 13. September 2022 der Post aufgegeben. Er beruft sich diesbezüglich auf den Stillstand der Beschwerdefrist während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG. Dabei übersieht er, dass diese Vorschrift laut Art. 46 Abs. 2 BGG für Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) nicht gilt. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief bereits am 24. August 2022 ab, womit die am 13. September 2022 erhobene Beschwerde verspätet ist.”
“1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. April 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 23. April 2022 zu laufen und endete am Montag, dem 23. Mai 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vom 24. Mai 2022wurde am 24. Mai 2022 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben. Soweit der Beschwerdeführer sich stillschweigend auf Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG beruft, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen, ist er auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen. Danach gilt Absatz 1 nicht in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG). Bei der vorliegend eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG. Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.”
“Elias Meier hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm nach eigenen Angaben am 5. März 2021 zugestellt wurde, am 16. April 2021, mithin nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 47 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), angefochten. Er ist zwar der Auffassung, die Frist wegen des nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern geltenden Fristenstillstandes eingehalten zu haben. Die Beschwerde betrifft indessen die Ungültigerklärung einer Motion, mithin eine Stimmrechtssache im Sinn von Art. 82 lit. c BGG, in welcher der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt. Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht.”
Die in Art. 46 Abs. 1 BGG geregelte Ferienregelung findet keine Anwendung auf Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und auf andere vorsorgliche Massnahmen. Siehe Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG und die in den Entscheiden bestätigte Rechtsprechung.
“Selon l'art. 100 al. 1 LTF, le recours contre une décision doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète. Les délais dont le début dépend d'une communication ou de la survenance d'un événement courent dès le lendemain de celles-ci (art. 44 al. 1 LTF). Si le dernier jour du délai est un samedi, un dimanche ou un jour férié selon le droit fédéral ou cantonal, le délai expire le premier jour ouvrable qui suit (art. 45 al. 1 LTF). L'art. 46 al. 1 LTF relatif à la suspension des délais pendant les féries judiciaires ne s'applique pas aux procédures concernant l'octroi de l'effet suspensif ou d'autres mesures provisionnelles (art. 46 al. 2 let. a LTF). En vertu de l'art. 48 al. 1 LTF, les mémoires doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral soit, à l'attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse.”
“47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.2. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.3. Der hier angefochtene Entscheid vom 26.”
“Wenn an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind, den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen das gleiche Urteil richten, behandelt das Bundesgericht diese in der Regel in einem einzigen Urteil. Die Beschwerdeverfahren 4A_387/2023 und 4A_429/2023 werden daher vereinigt. 2. 2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 II 101 E. 1, 470 E. 1). 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_429/2023 geltend, die Gesuchsgegnerin habe die Beschwerdefrist verpasst. Unabhängig davon wie das vorinstanzliche Verfahren formell einzuordnen sei, zähle es inhaltlich bzw. materiell klar zu den vorsorglichen Massnahmen. Für Verfahren, welche die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen beträfen, gelte der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht, was sich aus deren dringlichen Natur ergebe. 2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde am 6. Juli 2023 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist in die Zeit des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) fällt. Die Bestimmungen über die sogenannten "Gerichtsferien" (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten namentlich nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und "andere vorsorgliche Massnahmen" (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausnahme vorliegend Anwendung findet. 2.2.2. Beim Organisationsmängelverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren (Urteil 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2), das im Summarium durchzuführen ist (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; 138 III 166 E. 3.9). AMSTUTZ/ARNOLD argumentieren, die Ausnahme nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG erfasse sämtliche im summarischen Verfahren nach Art. 248 ZPO ergangenen Entscheide (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 46 BGG mit Verweis auf BGE 139 III 78). In BGE 139 III 78 wurde entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt. Das Bundesgericht erwog, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, hätte zur Folge, dass "diejenigen vorsorglichen Massnahmen nach Art.”
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Fristenstillstand gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG stimmt mit demjenigen in Art. 98 BGG überein (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946).”
Die Fristwahrung kann durch Nachreichung verlorener Seiten (z. B. beim Kopieren) oder durch einen Nachweis der fristgerechten Einreichung bei Gericht berücksichtigt werden; in solchen Fällen wird die Einhaltung der Beschwerdefrist anerkannt.
“Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte der Beschwerdeführer die Seite 8 seiner Beschwerdeschrift (act. 5), die beim Kopieren verloren gegangen sei, innert der Beschwerdefrist nach (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, sowie Art. 90 BGG) betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.”
Nach Art. 46 Abs. 2 BGG findet die über die Jahreswende eingetretene Fristenruhe keine Anwendung in Verfahren, die vorsorgliche Massnahmen betreffen. Die Rechtsprechung nennt insbesondere die Haft (Détention/Haftbefehle) sowie strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als solche Fälle; in diesen Verfahren gelten die Gerichtsferien nicht und die Fristen laufen durchgehend weiter.
“Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5; Urteil 7B_19/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2.2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 19. November 2024 zugestellten Beschluss vom 14. November 2024 endete somit am 19. Dezember”
“Conformément à l'art. 100 al. 1 LTF, le recours contre une décision doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète. Dans certaines causes, ce délai est suspendu du 18 décembre au 2 janvier inclus (art. 46 al. 1 let. c LTF). Cette suspension ne s'applique toutefois pas aux causes qui concernent la détention provisoire ou pour des motifs de sûreté (art. 46 al. 2 LTF; ATF 133 I 270 consid. 1.2.2; arrêts 7B_615/2024 du 4 juin 2024 consid. 2.1; 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 1.1) ou qui portent sur les modalités de celles-ci (arrêts 1B_275/2015 du 29 septembre 2015 consid. 2; 1B_226/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.1). Dans ces domaines, l'exigence de célérité de la procédure ne se concilie pas avec la suspension des délais (arrêts 7B_129/2024 du 8 février 2024; 1B_52/2023 du 26 janvier 2023 consid. 2; 1B_21/2023 du 17 janvier 2023 consid. 2; 1B_500/2021 du 16 septembre 2021 consid. 3; 1B_275/2015 précité consid. 2). Les délais dont le début dépend d'une communication ou de la survenance d'un événement courent dès le lendemain de celles-ci (art. 44 al. 1 LTF). Les mémoires doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral soit, à l'attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF).”
Bei Revisionsbegehren beginnt die 90‑Tage‑Frist für jeden geltend gemachten Revisionsgrund gesondert zu laufen.
“La révision d'une sentence arbitrale internationale peut être demandée pour l'un des motifs énoncés à l'art. 190a LDIP. La demande de révision, dont la recevabilité est subordonnée à l'existence d'un intérêt digne de protection, doit être déposée devant le Tribunal fédéral, sous peine de déchéance, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, compte tenu de la suspension de ce délai légal dans les hypothèses prévues à l'art. 46 LTF (art. 190a al. 2 LDIP; arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 4.2.1 non publié in ATF 148 III 436; 4A_247/2014 du 23 septembre 2014 consid. 2.3). Le droit de demander la révision se périme par dix ans à compter de l'entrée en force de la sentence, à l'exception des cas prévus à l'art. 190a al. 1 let. b LDIP (art. 190a al. 2 LDIP). Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués, le délai commence à courir séparément pour chacun d'eux (ATF 149 III 277 consid. 4.1.2 et les références citées). Le respect des délais visés par l'art. 190a al. 2 LDIP est une question qui relève de la recevabilité, et non du fond, au contraire de celle de savoir si la partie requérante a tardé à découvrir le motif de révision invoqué (arrêts 4A_247/2014, précité, consid. 2.3; 4A_688/2012 du 9 octobre 2013 consid. 4.3; 4A_570/2011 du 23 juillet 2012 consid. 4.1; 4A_222/2011 du 22 août 2011 consid. 2.1). Il appartient à la partie requérante d'établir les circonstances déterminantes pour la vérification du respect du délai (ATF 149 III 277 consid.”
Berichtigung eines Entscheids: Mit der Berichtigung beginnt die Beschwerdefrist gegenüber dem Bundesgericht von neuem zu laufen; dabei ist der nach Art. 46 Abs. 1 BGG eingetretene Fristenstillstand zu berücksichtigen.
“Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Am 14. Dezember 2023 wurde es von der Vorinstanz berichtigt und am darauf folgenden Tag erneut zugestellt. Mit der Berichtigung begann die Beschwerdefrist an das Bundesgericht neu zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 30. Januar”
“Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Am 14. Dezember 2023 wurde es von der Vorinstanz berichtigt und am darauf folgenden Tag erneut zugestellt. Mit der Berichtigung begann die Beschwerdefrist an das Bundesgericht neu zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 30. Januar”
Im vorliegenden Verfahren berief sich der Vertreter auf die Féries nach Art. 46 BGG und kündigte an, das vollständige Dossier innerhalb der gesetzlichen Frist unter Berücksichtigung der Féries einzureichen. Die Kanzlei setzte daraufhin eine Frist mit Eingabetermin bis zum 20. Mai.
“Le 27 avril 2022, le représentant de A.________ a déposé auprès du Tribunal fédéral une "déclaration de recours". Il a annoncé que le dossier complet de recours serait transmis dans le délai légal compte tenu des féries de l'art. 46 LTF. Il a également demandé un formulaire de demande d'assistance judiciaire. Par ordonnance du 28 avril 2022, la Chancellerie de la IIe Cour de droit public a transmis au représentant de la recourante un formulaire de demande d'assistance judiciaire et imparti un délai au 20 mai 2022 pour son dépôt.”
“Le 27 avril 2022, le représentant de A.________ a déposé auprès du Tribunal fédéral une "déclaration de recours". Il a annoncé que le dossier complet de recours serait transmis dans le délai légal compte tenu des féries de l'art. 46 LTF. Il a également demandé un formulaire de demande d'assistance judiciaire. Par ordonnance du 28 avril 2022, la Chancellerie de la IIe Cour de droit public a transmis au représentant de la recourante un formulaire de demande d'assistance judiciaire et imparti un délai au 20 mai 2022 pour son dépôt.”
Der Fristenstillstand führt nicht dazu, dass nach Ablauf der dadurch verlängerten Frist noch eine nachträgliche Verbesserung der Beschwerdeschrift zulässig wäre. Ist innerhalb der (verlängerten) Frist kein ausreichender Antrag bzw. keine hinreichende Begründung eingereicht worden, sind spätere Eingaben regelmässig unbeachtlich.
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen.”
“Wie dargelegt, hat der Steuerpflichtige den angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2022 am 13. August 2022 in Empfang genommen. Die 30-tägige, um den Fristenstillstand bis zum 15. August 2022 erstreckte Beschwerdefrist (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist damit am 14. September 2022 verstrichen. Bis dahin hat der Steuerpflichtige dem Bundesgericht einzig die erwähnte kurze Eingabe vom 10. September 2022 zukommen lassen. Daraus gehen weder ein klarer Antrag noch eine Begründung hervor, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen könnte. Streitgegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht in Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich haltbar erwogen habe, dass das Steuerrekursgericht die Sache rechtsfehlerfrei als erledigt abgeschrieben hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 I 127 E. 4.3). Der Steuerpflichtige nimmt indes im bundesgerichtlichen Verfahren auf den so umschriebenen Streitgegenstand keinerlei Bezug. Er beanstandet vielmehr Bestand und Höhe der Aufrechnung, sodass seine Eingabe von vornherein am Kern der Sache vorbeizielt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24.”
Die durch Track & Trace belegte Eröffnung und der Fristenstillstand führen nicht dazu, dass eine versäumte Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Frist automatisch noch als rechtzeitig gilt. Wird eine innerhalb der Frist erforderliche Ergänzung der Beschwerde nicht eingereicht, kann das Bundesgericht wegen Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen nach Art. 42 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten.
“Nach der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG wurde der angefochtene Entscheid dem heutigen Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist die 30-tägige Frist am 25. August 2022 verstrichen. Bis dahin ist dem Bundesgericht einzig das dreiseitige Schreiben des ausländischen Anwalts vom 22. Juli 2022 zugekommen. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift, die - wie der ausländische Rechtsvertreter bei sorgfältiger Prozessführung hätte wissen können und müssen - innert Frist einzureichen gewesen wäre, ist bis dahin unterblieben. Dem Bundesgericht ist lediglich ein inländisches Zustellungsdomizil bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift, wie sie aus Art. 42 BGG hervorgehen, nicht erfüllt sind.”
Die nach Art. 46 BGG vorgesehenen Stillstände können für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Eingangs (z. B. eines per Post eingegangenen Schriftsatzes Anfang Januar) prozessrechtlich entscheidend sein; in der zitierten Entscheidung wurde offen gelassen, ob der Posteingang vom 3. Januar wegen der Stillstände nach Art. 46 BGG ausserhalb der Frist lag.
“Aux termes de l'art. 100 LTF, le recours contre une décision doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète (art. 100 al. 1 LTF). Les délais fixés par la loi ne peuvent être prolongés (art. 47 al. 1 LF). En vertu de l'art. 50 LTF, si, pour un autre motif qu'une notification irrégulière, la partie ou son mandataire a été empêché d'agir dans le délai fixé sans avoir commis de faute, le délai est restitué pour autant que la partie en fasse la demande, avec indication du motif, dans les 30 jours à compter de celui où l'empêchement a cessé; l'acte omis doit être exécuté dans ce délai. En l'espèce, il n'est pas certain que le courrier du 3 janvier 2021 ait été déposé hors du délai de recours compte tenu des suspensions de l'art. 46 LTF. La question peut rester ouverte. A supposer qu'il ait été posté tardivement, la demande de restitution du délai devrait néanmoins être rejetée parce que le recourant ne fait pas valoir de motifs suffisants pour accorder une telle restitution. A cela s'ajoute que le recours doit, quoi qu'il en soit, être déclaré irrecevable pour le motif suivant.”
Art. 46 BGG sieht Stillstandszeiträume vor, die bei der Berechnung gesetzlicher oder richterlich nach Tagen bestimmten Fristen zu beachten sind: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Diese Zeiträume sind bei Zustellungen und der Planung von Beschwerdefristen zu berücksichtigen.
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme”
“in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef”
“600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme”
Für den Fristbeginn ist das tatsächliche Zustellungs- bzw. Empfangsdatum massgeblich; die Frist wird anhand dieses Tages berechnet, und eine fehlerhafte Berechnung kann zur Verspätung der Eingabe führen.
“der Schweizerischen Post). Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am Dienstag, den 15. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG) und endete am Mittwoch, den 13. September 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die am 25. September 2023 eingereichte Beschwerdeergänzung ist somit verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.”
“Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 9. September 2020 ab (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Am 9. September 2020 ergänzte er die Begründung. Beide Eingaben erfolgten fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Daher ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt genügender Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - einzutreten.”
Der Fristenstillstand des Art. 46 Abs. 1 BGG findet in den in Art. 46 Abs. 2 genannten Fällen keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung gilt dies namentlich für Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (inkl. Entscheidungen über aufschiebende Wirkung), für strafprozessuale Haft- und Haftmodalitätsfragen, für Beschlagnahmen, für Stimmrechtssachen sowie für Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; in diesen Bereichen laufen die Fristen demnach weiter.
“47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.2. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.3. Der hier angefochtene Entscheid vom 26.”
“Die erst am 6. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde ist damit offenkundig verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter stillschweigend davon ausgegangen sein sollte, dass der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zum Tragen gekommen sei, so ist dies nicht der Fall. Bei Eheschutzsachen handelt es sich nach mehrfach publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), für welche kein Fristenstillstand gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG).”
“Weil es um eine vorsorgliche Massnahme geht, kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Anwendung. Die 30-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG wurde durch die Zustellung am 2. August 2024 ausgelöst, d.h. sie begann am 3. August 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 1. September”
“Diese Auffassung ist unzutreffend. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2; Urteil 7B_529/2024 vom 14. Mai 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 29. März 2024 zugestellten Beschluss vom 20. März 2024 endete am 29. April”
“Die Eingabe vom 16. April 2024 (inkl. Beilagen) ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ein (Art. 100 Abs. 1 BGG; siehe BGE 143 IV 357 E. 1.2.3, wonach der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG bei Beschwerden betreffend die Anordnung bzw. Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen nicht anwendbar ist). Sie ist für das vorliegende Verfahren deshalb unbeachtlich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens können sodann nur die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2023 beschlagnahmten Waffen sein (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Alle Vorbringen des Beschwerdeführers, die darüber hinaus gehen, wie z.B. Rügen betreffend ein anscheinend erfolgtes Haftverfahren, erweisen sich damit von vornherein als unzulässig.”
“Die Beschwerderist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG), wobei die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 BGG betreffend Fristenstillstand nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 lit. d BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).”
“Daran ändert nichts, dass gesetzlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG); diese Vorschrift gilt nach Art. 46 Abs. 2 BGG in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG nicht (vgl. etwa Urteile 1C_45/2018 vom 26. Januar 2018 E. 2.4; 1C_26/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.3). Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 15. Januar 2024 der Post zu Handen des Bundesgerichts, mithin deutlich nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und klar verspätet (Art. 48 BGG). Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
“Der Beschwerdeführer ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Nach langjähriger konstanter, mit BGE 133 I 270 E. 1.2.2 begründeter und vielfach, zuletzt mit Urteil 1B_21/2023 vom 17. Januar 2023 bestätigter Praxis gelten in strafprozessualen Haftfällen indessen die Gerichtsferien nicht. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die am 24. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.”
Art. 46 Abs. 1 BGG bewirkt während der Gerichtsferien den Stillstand gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmten Fristen, sodass sich die Fristberechnung effektiv verlängern kann. Selbst bei Berücksichtigung dieser Ferienverlängerung kann eine Eingabe jedoch verspätet sein (konkrete Rechnungsbeispiele in den Entscheiden). Unzutreffende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrungen werden in der Rechtsprechung thematisiert; ob ein nicht anwaltlich vertretenes Parteivertrauen hierauf gestützt werden kann, ist nicht durchgehend geklärt.
“Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2023 zur Abholung gemeldet. Er hat das Urteil jedoch auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt das Urteil als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, vorliegend demnach am 11. August 2023 (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG). Die durch die Gerichtsferien verlängerte dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) lief am 14. September 2023 ab. Die erst am 17. September 2023 der Post übergebene Eingabe ist demnach verspätet. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen enthält die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandelnde Eingabe keinerlei Verfassungsrügen, so dass sie auch offensichtlich ungenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein.”
“Es ist indessen festzuhalten, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung einen allgemeinen Hinweis auf die Bestimmungen über den Fristenstillstand enthält. Auf den Umstand, dass die Fristen in bestimmten Verfahren, so namentlich in solchen betreffend vorsorgliche Massnahmen, nicht still stehen, wird jedoch nicht speziell hingewiesen. Ob der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Richtigkeit dieser (unvollständigen) Rechtsmittelbelehrung hätte vertrauen dürfen (vgl. dazu u.a. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteil 2C_576/2022 und 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.3), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn die Beschwerdefrist zu Gunsten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG berechnet würde, wäre die am 21. August 2024 erhobene Beschwerde immer noch verspätet, da die Beschwerdefrist in diesem Fall am Dienstag, den 20. August 2024 enden würde.”
“Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 21. Dezember 2020 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 12. Januar 2021 abgelaufen. Die am 22. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde ist damit an sich verspätet. Allerdings hat das Appellationsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen angegeben. Es hat sich auch nicht als (obere) Aufsichtsbehörde bezeichnet (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sondern im Rubrum - der tatsächlichen Besetzung entsprechend - als Einzelgericht und im Dispositiv als Dreiergericht. Nur in den Erwägungen spricht es von sich als oberer Aufsichtsbehörde. Wie es sich unter diesen Umständen mit der Fristwahrung verhält, kann angesichts des Nachfolgenden offenbleiben.”
Die in Art. 46 Abs. 1 BGG genannten Fristenstillstände (z. B. 15.7.–15.8. und 18.12.–2.1.) gelten nicht für Haftbeschwerden (Art. 46 Abs. 2 BGG). Laufende Fristen, deren Beginn von einer Mitteilung abhängt, beginnen gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am auf die Mitteilung folgenden Tag; das Fristende ist nach Art. 45 BGG zu bestimmen.
“Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 direkt ausgehändigt. Da der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) bei Haftbeschwerden nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 7B_886/2024 vom 21. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen), begann die Frist am 5. Dezember 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 3. Januar”
“Conformément à l'art. 100 al. 1 LTF, le recours contre une décision doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète. Dans certaines causes, ce délai est suspendu du 15 juillet au 15 août inclus (art. 46 al. 1 let. b LTF). Cette suspension ne s'applique toutefois pas aux causes qui concernent la détention provisoire ou pour des motifs de sûreté ou qui portent sur les modalités de celle-ci (art. 46 al. 2 LTF). Dans ces domaines, l'exigence de célérité de la procédure ne se concilie en effet pas avec la suspension des délais (ATF 133 I 270 consid. 1.2.2; arrêts 7B_484/2024 du 27 juin 2024 consid. 3.1; 7B_615/2024 du 4 juin 2024 consid. 2.1; 7B_129/2024 du 8 février 2024 consid. 2.1; 7B_81/2024 du 26 janvier 2024 consid. 1.1; 1B_52/2023 du 26 janvier 2023 consid. 2; 1B_21/2023 du 17 janvier 2023 consid. 2; 1B_500/2021 du 16 septembre 2021 consid. 3; 1B_275/2015 du 29 septembre 2015 consid. 2; 1B_226/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.1). Les délais dont le début dépend d'une communication ou de la survenance d'un événement courent dès le lendemain de celles-ci (art. 44 al. 1 LTF). Si le dernier jour du délai est un samedi, un dimanche ou un jour férié selon le droit fédéral ou cantonal, le délai expire le premier jour ouvrable qui suit (art. 45 al. 1 LTF). Les mémoires doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral soit, à l'attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art.”
“Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben am 17. Juli 2024 zugestellt. Da der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bei Haftbeschwerden nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 7B_514/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen), begann die Frist am 18. Juli 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 16. August 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 19. August 2024 (Poststempel) eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Bei Zustellung am Postschalter beginnt die Frist grundsätzlich am folgenden Tag zu laufen. In den zitierten Entscheiden wurde dies unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 BGG angewandt.
“Der per Einschreiben verschickte Zirkularentscheid vom 14. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 29. Februar 2024 am Schalter zugestellt. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 1. März 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 15. April”
“Der angefochtene Entscheid vom 1. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 31. Dezember 2021 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach unter Beachtung des Fristenstillstands bis und mit dem 2. Januar 2022 (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2022 zu laufen und endete am 1. Februar”
Die Ausnahme der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 2 BGG findet auch auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren über provisorische Massnahmen Anwendung. Solche Ablehnungsentscheide sind als provisorische Massnahmen bzw. als incidente Entscheide im Sinn von Art. 98 bzw. Art. 93 BGG zu qualifizieren; dementsprechend laufen die verkürzten Fristen ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien.
“Le recours est dirigé contre un refus d'assistance judiciaire pour la procédure de deuxième instance, prononcé dans une décision portant sur des mesures provisoires prises dans le domaine de la protection de l'enfant, sujette au recours en matière civile (art. 72 al. 2 let. b ch. 6 LTF). Il s'agit d'une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF et de mesures provisionnelles au sens de l'art. 98 LTF (arrêt 5A_524/2021 du 8 mars 2022 consid. 1.1 et 2.1). Les féries judiciaires ne s'appliquent pas aux mesures provisionnelles (art. 46 al. 2 LTF), cette dernière notion étant identique à celle de l'art. 98 LTF (arrêts 5A_54/2020 du 14 février 2020 consid. 2; 5A_633/2019 du 22 août 2019 consid. 2 et les références). En l'espèce, l'arrêt entrepris a été notifié aux recourants le 14 juillet 2022, par l'intermédiaire de leur mandataire. Ceux-ci partent du principe que le refus de l'assistance judiciaire ne serait pas concerné par l'exception de l'art. 46 al. 2 LTF, contrairement au reste de la décision entreprise, et qu'il serait soumis aux féries de l'art. 46 al. 1 let. b LTF. Cela est toutefois erroné, le refus d'assistance judiciaire étant également une décision de mesures provisionnelles. Le délai de recours de trente jours (art. 100 al. 1 LTF pour le recours en matière civile et par analogie pour le recours constitutionnel subsidiaire [art. 117 LTF]) a donc commencé à courir le 15 juillet 2022 (art. 44 al. 1 LTF) et a expiré le 15 août 2022 (art. 45 al. 1 LTF). Le recours, remis à la Poste Suisse le 30 août 2022, est tardif (art. 48 al. 1 LTF) et, partant, irrecevable.”
Praktische Folge: Die nach Art. 46 BGG stillstehenden Zeiten führen dazu, dass das effektive Fristende entsprechend um die Dauer des Stillstands verschoben wird; die Eingabefrist verlängert sich demnach um die Stillstandsdauer.
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif”
Art. 46 Abs. 2 BGG bewirkt, dass Rekursfristen durch die Ferien (féries) nicht unterbrochen werden. In den vorliegenden Entscheiden wird die Fristberechnung deshalb während der Sommerferien fortgesetzt; bei der Praxis ist dies insbesondere bei Terminkalkulation und Zustellung zu beachten (vgl. auch die Folgen, wenn der letzte Fristtag auf einen Sonntag fällt).
“En l'occurrence, il ressort de l'extrait de suivi des envois de la Poste suisse, s'agissant de l'envoi n° xx.xx.xxxxxx.xxxxxxxx adressé au recourant par l'autorité précédente, que la décision cantonale déférée lui a été notifiée le mercredi 8 décembre 2021 à 7 heures 17 minutes. Le délai de recours, non suspendu par les féries (art. 46 al. 2 LTF), est donc arrivé à échéance le vendredi 7 janvier”
“Il ressort également de cet extrait que la recourante a retiré le pli contenant l'arrêt attaqué le lendemain, le mardi 13 juillet 2021, à 8 heures 42 minutes. Le délai de recours, non suspendu par les féries (art. 46 al. 2 LTF), est donc arrivé à échéance le jeudi 12 août”
“Il ressort également de cet extrait que la recourante a retiré le pli contenant l'arrêt attaqué le lendemain, le vendredi 18 juin 2021, à 7 heures 48 minutes, ce qu'elle reconnaît au demeurant expressément. Le délai de recours, non suspendu par les féries (art. 46 al. 2 LTF), est donc arrivé à échéance le lundi 19 juillet 2021, dès lors que le 30ème jour du délai, le 18 juillet, était un dimanche (art. 45 al. 1 LTF). Mis à la poste le mercredi 11 août 2021, le présent recours est en conséquence largement tardif, partant, la cour de céans ne peut entrer en matière à son égard.”
In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen findet der Fristenstillstand nach Art. 46 BGG keine Anwendung. Dies wird in der Praxis durchgehend berücksichtigt und ist bei der Berechnung der Beschwerdefristen relevant.
“In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (dazu: E. 1.3 unten) gilt gemäss Art. 46 BGG der Fristenstillstand nicht (Abs. 2; BGE 134 III 667 E. 1.3; 135 III 430 E. 1.1; Urteil 5A_554/2016 vom 25. April 2017). 1.2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer 1 am 4. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) hat damit am 5. Juli 2023 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 3. August 2023 geendet. Die Eingabe vom 27. Juli 2023 erfolgte folglich fristgerecht. 1.2.2.2. Dem Beschwerdeführer 2 wurde der angefochtene Entscheid am 4. Juli 2023 zur Abholung gemeldet und am 11. Juli um”
Der Begriff «vorsorgliche Massnahme» in Art. 46 Abs. 2 BGG entspricht demjenigen in Art. 98 BGG. Nebenpunkte der Hauptsache (insbesondere der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie Fragen zu Kosten und Entschädigung) folgen dem Schicksal der vorsorglichen Massnahme; deshalb greift die Ausnahme vom Fristenstillstand auch für entsprechende Nebenentscheide.
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Fristenstillstand gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG stimmt mit demjenigen in Art. 98 BGG überein (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946).”
“Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes (vorsorgliche Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB, Sozialabklärung gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Für eine dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Da die hier angefochtenen Nebenpunkte - der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtspflege und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens - dem Schicksal der Hauptsache folgen (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1), gilt auch hierfür der Fristenstillstand nicht (Urteil 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keinen Hinweis auf den Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand im Verfahren vor Bundesgericht hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1).”
“Le recours est dirigé contre un refus d'assistance judiciaire pour la procédure de deuxième instance, prononcé dans une décision portant sur des mesures provisoires prises dans le domaine de la protection de l'enfant, sujette au recours en matière civile (art. 72 al. 2 let. b ch. 6 LTF). Il s'agit d'une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF et de mesures provisionnelles au sens de l'art. 98 LTF (arrêt 5A_524/2021 du 8 mars 2022 consid. 1.1 et 2.1). Les féries judiciaires ne s'appliquent pas aux mesures provisionnelles (art. 46 al. 2 LTF), cette dernière notion étant identique à celle de l'art. 98 LTF (arrêts 5A_54/2020 du 14 février 2020 consid. 2; 5A_633/2019 du 22 août 2019 consid. 2 et les références). En l'espèce, l'arrêt entrepris a été notifié aux recourants le 14 juillet 2022, par l'intermédiaire de leur mandataire. Ceux-ci partent du principe que le refus de l'assistance judiciaire ne serait pas concerné par l'exception de l'art. 46 al. 2 LTF, contrairement au reste de la décision entreprise, et qu'il serait soumis aux féries de l'art. 46 al. 1 let. b LTF. Cela est toutefois erroné, le refus d'assistance judiciaire étant également une décision de mesures provisionnelles. Le délai de recours de trente jours (art. 100 al. 1 LTF pour le recours en matière civile et par analogie pour le recours constitutionnel subsidiaire [art. 117 LTF]) a donc commencé à courir le 15 juillet 2022 (art. 44 al. 1 LTF) et a expiré le 15 août 2022 (art. 45 al. 1 LTF). Le recours, remis à la Poste Suisse le 30 août 2022, est tardif (art.”
Die in Art. 46 Abs. 1 BGG vorgesehenen gesetzlichen Fristenstillstände finden in den in Abs. 2 bezeichneten Verfahren keine Anwendung. Die in den Entscheiden genannten Rechtsmittelfristen (z. B. die 30‑tägige Beschwerdefrist) laufen demnach ohne Fristenunterbrechung weiter.
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbar- keit gemäss Dipositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____. 7.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung ver- langt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 20. Januar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 7.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin - 8 - ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, wird keiner Partei eine Par- teientschädigung zugesprochen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt E._____ und an die Obergerichts- kasse des Kantons Zürich. 9.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 36'117.30. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 20. September 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen”
“Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 6.Der Nebenintervenientin wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und an die Nebenintervenientin je unter Beilage eines Doppels von act. 24 und 25, so- wie nach unbenutztem Ablauf der der Rechtsmittelfrist an das Grundbuch- amt D._____. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 89'071.40. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 16. September 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger”
Bei bestimmten Verfahren (insbesondere vorsorgliche Massnahmen bzw. Entscheide über Arresteinsprache bzw. die Kontrolle der Haft) finden die durch die Gerichtsferien bewirkte Fristruhe nach Art. 46 BGG keine Anwendung; in solchen Fällen ist die Ferienregelung bei der Berechnung der Beschwerdefrist nicht zu berücksichtigen.
“Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss gemäss eigenem Bekunden und gemäss dem in den Akten liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 29. Dezember 2022 in Empfang genommen. Der Entscheid über die Weiterziehung einer Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 und von Art. 46 Abs. 2 BGG (BGE 133 III 589 E. 1; Urteile 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2; 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.2; 5A_367/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 Rz. 75; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 278 SchKG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind daher bei der Berechnung der Beschwerdefrist die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme als überholt bezeichnet und zudem geltend macht, es bestehe vorliegend keine Dringlichkeit, womit die ratio legis von Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gegeben sei. Es gibt keinen Anlass, auf die dargestellte Rechtsprechung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen hat, dass die Gerichtsferien nicht gelten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Belehrungspflicht in Art. 145 Abs. 3 ZPO gilt nicht für die Rechtsmittel an das Bundesgericht. Schliesslich ist nicht massgebend, ob die strafrechtliche Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG (oder Art. 98 BGG) qualifiziert wird oder nicht (vgl. dazu BGE 143 IV 357 E. 1.2; 138 IV 186 E. 1.2). Es bleibt demnach dabei, dass für die Weiterziehung eines Arresteinspracheentscheides an das Bundesgericht die Gerichtsferien nicht gelten.”
“Il s'ensuit que, la présente cause se rapportant au contrôle (au sens large) des modalités de la détention provisoire, les cas de suspension au sens de l'art. 46 al. 1 LTF du délai de recours au Tribunal fédéral ne trouvent pas application. L'exemplaire de la décision attaquée ayant été retiré par le recourant le 27 décembre 2023, le délai de recours contre cette décision est ainsi arrivé à échéance le vendredi 26 janvier”
Bei der Berechnung gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmter Fristen ist der Stillstand während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG; namentlich lit. b und lit. c) zu berücksichtigen. Entscheidend für den Beginn der Frist kann der konkrete Versand‑/Zustellzeitpunkt sein; hierzu gehören Abholmeldung, Postaufgabe und die vom Bundesgericht angenommene Zustellfiktion (soweit in den entschiedenen Fällen relevant).
“Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin 2 nach der Sendungsverfolgung der Post am 11. Dezember 2023 am Postschalter zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde lief damit für die Beschwerdeführerin 2 nach Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 26. Januar 2024 ab. Auch soweit davon ausgegangen wird, die im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde sei, wie auf dem Briefumschlag vermerkt, am 29. Januar 2024 durch Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post übergeben worden, wurde damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.”
“Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_81/2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese erst am 2. Februar 2024 und somit verspätet der Post übergeben worden war: Die Abholungsfrist für den angefochtenen Entscheid lief am 29. Dezember 2023 aus und aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bzw. Art. 44 Abs. 2 BGG begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nach Ende der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2024 zu laufen und sie endete somit am 1. Februar”
“Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt der Entscheid als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, vorliegend demnach am 29. Dezember 2023 (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Eintritt der Zustellfiktion wird nicht dadurch aufgeschoben, dass die Post die Sendung - allenfalls irrtümlich - länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger später noch behändigt werden kann (BGE 127 I 31 E. 2b; Urteile 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.6; 2C_540/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer ist sowohl vor Bundesgericht wie auch im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten und muss deshalb um die Regelung der Zustellfiktion wissen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil 4A_704/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.4). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann demnach nach Ende der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2024 zu laufen und lief am 1. Februar 2024 ab. Die erst am 2. Februar 2024 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Am 4. August 2023 erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts ergibt. Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am Montag, den 31. Juli 2023, als zugestellt. Der zweite Versand und die allfällige spätere Entgegennahme durch den Beschwerdeführer ist unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zweite Zustellung keine neue Beschwerdefrist auslöse. Somit könnte der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. dazu BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - am Mittwoch, den 16. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und endete am Donnerstag, den 14. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Innerhalb der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 2023 - keine Beschwerdeergänzung ein. Folglich ist einzig auf diese Eingabe abzustellen.”
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Fristenstillstand gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG stimmt mit demjenigen in Art. 98 BGG überein (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946).”
Ob die Ausnahme von Art. 46 Abs. 2 BGG auf einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid anwendbar ist, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen. Entscheidend ist insbesondere, ob der Entscheid eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a betrifft; Massnahmen zur endgültigen Behebung eines Organisationsmangels sind demgegenüber typischerweise nicht vorsorglich und haben keinen vorübergehenden Charakter.
“materiell klar zu den vorsorglichen Massnahmen. Für Verfahren, welche die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen beträfen, gelte der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht, was sich aus deren dringlichen Natur ergebe. 2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde am 6. Juli 2023 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist in die Zeit des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) fällt. Die Bestimmungen über die sogenannten "Gerichtsferien" (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten namentlich nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und "andere vorsorgliche Massnahmen" (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausnahme vorliegend Anwendung findet. 2.2.2. Beim Organisationsmängelverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren (Urteil 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2), das im Summarium durchzuführen ist (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; 138 III 166 E. 3.9). AMSTUTZ/ARNOLD argumentieren, die Ausnahme nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG erfasse sämtliche im summarischen Verfahren nach Art. 248 ZPO ergangenen Entscheide (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 46 BGG mit Verweis auf BGE 139 III 78). In BGE 139 III 78 wurde entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt. Das Bundesgericht erwog, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, hätte zur Folge, dass "diejenigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG, die im Summarverfahren gemäss ZPO ergehen, nur vor der ersten Instanz und vor dem Bundesgericht vom Fristenstillstand ausgenommen wären [...]" (BGE 139 III 78 E. 4.4.5; Herv. beigefügt). Die”
“a BGG erfasse sämtliche im summarischen Verfahren nach Art. 248 ZPO ergangenen Entscheide (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 46 BGG mit Verweis auf BGE 139 III 78). In BGE 139 III 78 wurde entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt. Das Bundesgericht erwog, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, hätte zur Folge, dass "diejenigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG, die im Summarverfahren gemäss ZPO ergehen, nur vor der ersten Instanz und vor dem Bundesgericht vom Fristenstillstand ausgenommen wären [...]" (BGE 139 III 78 E. 4.4.5; Herv. beigefügt). Die Regeste von BGE 139 III 78 ist indessen weiter gefasst. Sie lautet, "Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt auch für das Berufungsverfahren und damit für die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid " (Herv. beigefügt). Aus der Regeste kann aber nicht abgeleitet werden, Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG gelte ohne Weiteres hinsichtlich sämtlicher Entscheide, die im summarischen Verfahren ergehen. Vielmehr ist, wie sich aus BGE 139 III 78 E. 4.4.5 ergibt, auch bei Entscheiden, die im summarischen Verfahren ergangen sind, zu prüfen, ob diese vorsorgliche Massnahmen betreffen. Vorsorgliche Massnahmen sind einstweilige Verfügungen, die eine rechtliche Frage so lange regeln, bis über sie in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4336 Ziff. 4.1.4.2). Die durch das Gericht zur Behebung eines Organisationsmangels angeordneten Massnahmen sind keine vorsorgliche Massnahmen. Sie ergehen weder bloss für die Dauer eines Hauptverfahrens noch haben sie einzig im Hinblick auf ein solches Bestand. Das Gericht trifft im Organisationsmängelverfahren vielmehr abschliessend die erforderlichen Massnahmen zur Behebung eines Organisationsmangels (vgl. hiernach E. 9.1.1 f.). Diese Massnahmen haben gerade nicht einen vorübergehenden Charakter.”
Bei elektronischer Entgegennahme beginnt der Fristlauf gemäss der Rechtsprechung am folgenden Kalendertag (Empfangstag + 1).
“Der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zufolge hat die Steuerpflichtige die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. August 2022 am 4. August 2022 entgegengenommen (vorne E. 1.4). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 5. August 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung des herrschenden Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) endete sie am 14. September”
Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG führt nicht zu einer Erstreckung der Einreichungsfrist im Sinne von Art. 47 BGG. Ein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wurde in den zitierten Fällen als unzulässig betrachtet.
“Der Beschwerdeführer ersucht um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, um seine Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG betreffend Fristenstillstand). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch ist somit nicht zulässig.”
“Der Beschwerdeführer ersucht um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, um seine Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG betreffend Fristenstillstand). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch ist somit nicht zulässig.”
Bei Arresteinsprache- und verwandten Entscheiden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerdefristordnung des BGG anwendbar. In den genannten Fällen ist auf die ordentliche Frist nach Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 und Art. 46 Abs. 2 BGG abzustellen; die Beschwerde gilt demnach als rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist erhoben wurde.
“Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.”
“Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.”
“Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.”
“Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.”
“Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.”
“75 BGG) hin ein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) abweist. Ein solcher Massnahmeentscheid gilt als Zwischenentscheid, der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteile 5A_967/2016 vom 16. März 2018 E. 2.1; 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E 2.2). Hier beschlägt die Hauptsache - der Prozess nach Art. 85a Abs. 1 SchKG (s. Sachverhalt Bst. B) - eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_534/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 136 III 587). Ausgehend von der Betreibungsforderung von Fr. 12'358'443.81 (zuzüglich Zins), deren Nichtbestand der Beschwerdeführer gerichtlich feststellen lassen will, erreicht der Streitwert den gesetzlichen Mindestwert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.”
Vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen still; die Frist läuft am darauf folgenden Tag wieder weiter.
“Gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen namentlich still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt keine hinreichende Begründung dar (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2). Um fristwahrend zu wirken, muss die derart ausgestaltete Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).”
“Eine Beschwerde muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Verteidiger des Beschwerdeführers und damit dem Beschwerdeführer am 27. März 2024 zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG begann damit die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 8. April 2024 (achter Tag nach Ostern) zu laufen und endete am Dienstag, den 7. Mai”
“Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 13. April 2023 zugestellt. Wie sie in ihrer Beschwerde zutreffend festhalten, begann jedoch die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erst am 17. April 2023 zu laufen. War der 17. April 2023 der erste Tag, so war der zehnte und damit letzte Tag der Frist aber entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht der 27., sondern bereits der 26. April”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterliegende Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ging bei der Beschwerdeführerin am 2. März 2021 ein. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. März 2021 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stand die Frist still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Der Ostersonntag fiel 2021 auf den 4. April 2021, womit die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 12. April 2021 gewahrt wurde. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Bei vorsorglichen Massnahmen greift Art. 46 Abs. 2 BGG: Gerichtsferien verlängern die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels nicht. Die Fristen sind entsprechend strikt zu berechnen; verspätet eingereichte Rechtsmittel gegen Massnahmen können daher als unzulässig/verspätet beurteilt werden.
“Bereits im Rubrum des angefochtenen Beschlusses wird mit Fettschrift hervorgehoben, dass es um eine vorsorgliche Massnahme geht. Sodann wird in der Rechtsmittelbelehrung explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG und überdies um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt. Unbekümmert um diese klaren Hinweise geht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin davon aus, dass sich die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um die Gerichtsferien im Sinn von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG verlängert habe, obwohl diese gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG bei vorsorglichen Massnahmen nicht zum Tragen kommen. Die Beschwerde wurde somit um einen Monat zu spät eingereicht. Sodann äussert sich die Beschwerdeführerin unbekümmert um die klare Rechtsmittelbelehrung mit keinem Wort zu den Anfechtungsvoraussetzungen bei Zwischenentscheiden. Diese sind nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Schliesslich beschränkt sich die Beschwerdeführerin unbekümmert um die Rechtsmittelbelehrung auf rein appellatorische Ausführungen, obwohl bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt und bloss appellatorische Ausführungen unzulässig sind (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Frage der Postulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin näher einzugehen.”
“Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht hierauf beruft, dass die gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis 2. Januar dauernden Gerichtsferien bei vorsorglichen Massnahmen wie der vorliegenden keine Anwendung finden (Art. 46 Abs. 2 BGG).”
“Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet allein der vorinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis). Demnach ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts beantragt wird. Dasselbe gilt für das Rechtsbegehren Ziff. 6, mit welchem die Beschwerdeführerin eine Überprüfung bzw. Aufhebung der von der Vorinstanz über den angefochtenen Entscheid ausgestellten Rechtskraftbescheinigung anstrebt. Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen, mit welchen Kritik am Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen geübt wird, da die entsprechenden Beanstandungen verspätet erfolgen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG) und das Bundesgericht hierüber bereits geurteilt hat (vgl. vorne Sachverhalt lit. E.a). In diesem Zusammenhang bleiben auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, mit welchen sie eine unzulässige Vereinigung des Massnahmeverfahrens mit dem Scheidungsprozess rügt, soweit sie damit den Massnahmenentscheid in Frage stellt. Sodann hat das Bundesgericht bereits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in erster Instanz behandelt (Urteil 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist deshalb nicht einzutreten, soweit damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Einzelgericht verlangt wird. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin nebst anderem die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren an, mit welcher die Vorinstanz in Anwendung von Art. 108 ZPO (unnötige Prozesskosten) ihrem Rechtsvertreter die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zeugengeldern von Fr.”
“Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; 5A_1002/2018 vom 8. August 2019 E. 1.2) und hat diese auch rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Die Hemmung nach Art. 46 BGG ist bei der Auslegung und Berechnung anderer gesetzlicher Fristen zu berücksichtigen. So ist etwa die 90-Tage-Frist für die Revisionsanmeldung nach Art. 190a LDIP unter Berücksichtigung der in Art. 46 vorgesehenen Stillstände zu berechnen.
“La révision d'une sentence arbitrale internationale peut être demandée pour l'un des motifs énoncés à l'art. 190a LDIP. La demande de révision, dont la recevabilité est subordonnée à l'existence d'un intérêt digne de protection, doit être déposée devant le Tribunal fédéral, sous peine de déchéance, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, compte tenu de la suspension de ce délai légal dans les hypothèses prévues à l'art. 46 LTF (art. 190a al. 2 LDIP; arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 4.2.1 non publié in ATF 148 III 436; 4A_247/2014 du 23 septembre 2014 consid. 2.3). Le droit de demander la révision se périme par dix ans à compter de l'entrée en force de la sentence, à l'exception des cas prévus à l'art. 190a al. 1 let. b LDIP (art. 190a al. 2 LDIP). Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués, le délai commence à courir séparément pour chacun d'eux (ATF 149 III 277 consid. 4.1.2 et les références citées). Le respect des délais visés par l'art. 190a al. 2 LDIP est une question qui relève de la recevabilité, et non du fond, au contraire de celle de savoir si la partie requérante a tardé à découvrir le motif de révision invoqué (arrêts 4A_247/2014, précité, consid. 2.3; 4A_688/2012 du 9 octobre 2013 consid. 4.3; 4A_570/2011 du 23 juillet 2012 consid. 4.1; 4A_222/2011 du 22 août 2011 consid. 2.1). Il appartient à la partie requérante d'établir les circonstances déterminantes pour la vérification du respect du délai (ATF 149 III 277 consid.”
“La révision d'une sentence arbitrale internationale peut être demandée pour l'un des motifs énoncés à l'art. 190a LDIP. La demande de révision, dont la recevabilité est subordonnée à l'existence d'un intérêt digne de protection, doit être déposée devant le Tribunal fédéral, sous peine de déchéance, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, compte tenu de la suspension de ce délai légal dans les hypothèses prévues à l'art. 46 LTF (art. 190a al. 2 LDIP; arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 4.2.1 non publié in ATF 148 III 436; 4A_247/2014 du 23 septembre 2014 consid. 2.3). Le droit de demander la révision se périme par dix ans à compter de l'entrée en force de la sentence, à l'exception des cas prévus à l'art. 190a al. 1 let. b LDIP (art. 190a al. 2 LDIP). Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués, le délai commence à courir séparément pour chacun d'eux (ATF 149 III 277 consid. 4.1.2 et les références citées). Le respect des délais visés par l'art. 190a al. 2 LDIP est une question qui relève de la recevabilité, et non du fond, au contraire de celle de savoir si la partie requérante a tardé à découvrir le motif de révision invoqué (arrêts 4A_247/2014, précité, consid. 2.3; 4A_688/2012 du 9 octobre 2013 consid. 4.3; 4A_570/2011 du 23 juillet 2012 consid. 4.1; 4A_222/2011 du 22 août 2011 consid. 2.1). Il appartient à la partie requérante d'établir les circonstances déterminantes pour la vérification du respect du délai (ATF 149 III 277 consid.”
Bei der Berechnung von Fristen sind die Fristenstillstandsbestimmungen des Art. 46 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen. Ferientage (z.B. Weihnachtsferien) bzw. die in der Praxis zur Anwendung kommenden Sommerferienregelungen können den Fristablauf in concreto verlängern; umgekehrt begründet Abwesenheit nicht ohne Weiteres einen Fristgewinn, da die Parteien verpflichtet sein können, während Abwesenheit geeignete Vorkehren zu treffen. In der Praxis beginnt der sommerliche Fristenstillstand regelmässig erst am 15. Juli.
“Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist am 24. Juni 2024 am Schalter ausgehändigt und damit zugestellt. Die 30-tätige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 25. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 25. August”
“Am 4. August 2023 erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts ergibt. Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am Montag, den 31. Juli 2023, als zugestellt. Der zweite Versand und die allfällige spätere Entgegennahme durch den Beschwerdeführer ist unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zweite Zustellung keine neue Beschwerdefrist auslöse. Somit könnte der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. dazu BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - am Mittwoch, den 16. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und endete am Donnerstag, den 14. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Innerhalb der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 2023 - keine Beschwerdeergänzung ein. Folglich ist einzig auf diese Eingabe abzustellen.”
“Der angefochtene Entscheid wurde der Mutter am 22. November 2021 zugestellt. Mit der von ihr am 7. Januar 2022 eingereichten Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingehalten. Sie kann indes nur in dieser Form berücksichtigt werden, wie sie eingereicht wurde, weil die Nachreichung eines vollständigen Ausdruckes unterblieb. Die am 18. Januar 2022 eingereichte Beschwerde kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde und nicht der ursprünglichen Eingabe entspricht.”
“Sodann war eine Kenntnisnahme von der Vorschusserhebung grundsätzlich während insgesamt mehr als 30 Tagen möglich. Diesbezüglich lässt die Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht, dass die Partei eines gerichtlichen Verfahrens - resp. die für sie (als Organ) handelnde Person - im Falle ihrer Abwesenheit nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten ist, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit der Partei richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest das Gericht über die Abwesenheit zu informieren (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; Urteile 6B_448/2024 vom 19. September 2024 E. 3.2.2; 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 4). Das gilt auch, wenn (noch) nicht mit einer bestimmten gerichtlichen Mitteilung gerechnet wurde. Ausserdem können die Sommermonate nicht per se als "Ferienzeit" betrachtet werden, zumal der gesetzliche Fristenstillstand im Sommer - ohne dass in concreto die Anwendbarkeit einer entsprechenden Bestimmung zu prüfen ist - regelmässig erst am 15. Juli beginnt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG [SR 172.021]; § 157 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG; SRSZ 231.110]). Bei diesen Gegebenheiten kann hinsichtlich der Länge der Frist nicht von Willkür gesprochen werden.”
Für Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 84 BGG) finden die Gerichtsferien keine Anwendung (Art. 46 Abs. 2 BGG). In diesen Fällen gilt demnach die verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG; zudem setzt die Zulässigkeit der Beschwerde das Vorliegen eines «besonders bedeutenden Falls» voraus.
“Die Unterscheidung der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG von derjenigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Art. 84 BGG ist nicht bedeutungslos. Für die erste gelten keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen sowie eine ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und es sind die Gerichtsferien zu berücksichtigen (Art. 46 Abs. 1 BGG). Überdies gilt für die Rechtsvertretung das Anwaltsmonopol (Art. 40 Abs. 1 BGG). Für die zweite gelangt hingegen ohne Geltung von Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 2 BGG) eine verkürzte Beschwerdefrist von lediglich zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) zur Anwendung und ihre Zulässigkeit setzt einen besonders bedeutenden Fall voraus (Art. 84 Abs. 1 BGG), den die Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend begründen müssen (vgl. BGE 139 IV 294 E. 1.1 am Ende). Ob in Rechtshilfeverfahren in Strafsachen das Anwaltsmonopol gilt, erscheint zumindest fraglich (Art. 40 Abs. 1 BGG e contrario). Es ist daher für die Rechtssuchenden wichtig, zu wissen, welches Rechtsmittel sie ergreifen müssen. Und es ist auch für die Vorinstanzen des Bundesgerichts von Bedeutung, welche Beschwerdeart sie in ihren Rechtsmittelbelehrungen anzugeben haben. Obwohl die Kombination von Straf- und Rechtshilfeverfahren und die damit verbundene Problematik der Vermeidung eines verfrühten Informationsflusses vom Straf- ins Rechtshilfeverfahren eine nicht allzu häufige Konstellation darstellt, erscheint es an der Zeit, hierzu Klarheit beim Rechtsmittelsystem zu schaffen.”
In Verfahren betreffend internationale Amtshilfe in Steuersachen findet Art. 46 Abs. 1 BGG keine Anwendung; die dort vorgesehene Wirkung des Fristenstillstands entfällt. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage und läuft demnach ohne Unterbrechung.
“Die Beschwerderist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG), wobei die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 BGG betreffend Fristenstillstand nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 lit. d BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).”
Bei Vorinstanzentscheiden ist die Beschwerdefrist gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG zu beachten; die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (insbesondere Streitwert und Legitimation) sind unabhängig von der vorinstanzlichen Entscheidung zu prüfen.
“Es handelt sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert bestimmt sich, unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat und welcher Betrag vor Bundesgericht noch streitig ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2), nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die sen Grundsatz verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie zur Bestimmung des Streitwerts auf die Differenz zwischen den vorinstanzlich zugesprochenen und den von ihr vor Bundesgericht beantragten Kindesunterhaltsbeiträgen abstellt. Dies tut der Beschwerde jedoch keinen Abbruch. Vorliegend ist die Streitwertgrenze bereits aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 210'963.75erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 72 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese in Bezug auf die Scheidungsfolgen rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Insofern und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Art. 46 Abs. 2 BGG kann auf kantonale Endentscheide in bestimmten Zivilsachen angewendet werden; so wurde in der entschiedenen Scheidungsfolgesache die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit Verweis auf Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG festgestellt.
“Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) geurteilt hat. Streitig sind vor Bundesgericht allein die Kindesunterhaltsbeiträge. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Damit muss nicht geprüft werden, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wie dies in der Beschwerdeschrift vertreten wird. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.”
Bei postalischer Zustellung ist der genaue Zustellzeitpunkt (z. B. Sendungsverfolgung oder Empfangsbestätigung) für den Beginn und damit für das Ende der Beschwerdefrist massgeblich; der unter Art. 46 Abs. 1 BGG vorgesehene Fristenstillstand kann den Fristbeginn gegenüber dem Zustellzeitpunkt merklich verschieben.
“Das angefochtene Urteil wurde dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 14. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 16. August 2022 zu laufen und endete am 14. September”
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. April 2024 über die Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin schliesst das erstinstanzliche Aberkennungsverfahren nicht ab. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene, vorliegend angefochtene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 ist seinerseits ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 3.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
“Nach der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG wurde der angefochtene Entscheid dem heutigen Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist die 30-tägige Frist am 25. August 2022 verstrichen. Bis dahin ist dem Bundesgericht einzig das dreiseitige Schreiben des ausländischen Anwalts vom 22. Juli 2022 zugekommen. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift, die - wie der ausländische Rechtsvertreter bei sorgfältiger Prozessführung hätte wissen können und müssen - innert Frist einzureichen gewesen wäre, ist bis dahin unterblieben. Dem Bundesgericht ist lediglich ein inländisches Zustellungsdomizil bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift, wie sie aus Art. 42 BGG hervorgehen, nicht erfüllt sind.”
Bei Zwischenentscheiden und bei Nebenpunkten richtet sich der Rechtsweg grundsätzlich nach demjenigen der Hauptsache; in diesem Rahmen ist der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG zu prüfen und kann zur Wahrung der Beschwerdefrist führen.
“Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese betrifft eine erbrechtliche Streitigkeit (Erbunwürdigkeit, Nichtigkeit/Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen), also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.”
“Die Beschwerde richtet sich gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vorinstanz. Im Streit um solche Nebenpunkte folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht grundsätzlich jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 I 159 E. 1.1), was die Beschwerdegegner verkennen. Vor Vorinstanz ging es noch um die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit, also eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit einem Endentscheid (Art. 90 BGG) abgeschlossen wurde. Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und von den hierzu legitimierten Beschwerdeführern (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel.”
“Die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen den angefochtenen Entscheid offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2024 zugestellt. Zufolge des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 12. August 2024 gewahrt.”
“Bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.”
“Das angefochtene Urteil betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren der Erbteilung und damit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Vermögensinteresse, das den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und gilt als Nebenpunkt eines Endentscheids, da das Erbteilungsverfahren abgeschlossen ist (Art. 90 BGG; zuletzt: Urteile 5A_660/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.1; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2). Als Nebenpunkt kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel (BGE 137 III 47 E. 1.2) und damit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (zit. Urteil 5A_286/2021 E. 1). Auf die im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) Beschwerde kann eingetreten werden.”
Praxis: Der Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist bei der Berechnung gesetzlicher Fristen wie der 30‑tägigen Beschwerdefrist zu berücksichtigen. Das Bundesgericht weist in der Rechtsprechung auf Art. 46 BGG hin, wenn eine Fristerstreckung nicht möglich ist.
“in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef”
“Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 teilte das Bundesgericht der A.________ AG mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und ihrem Gesuch daher nicht entsprochen werden könne. Zudem machte es die Gesuchstellerin auf Art. 46 BGG über den Fristenstillstand aufmerksam. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reicht die A.________ AG zwei Eingaben an die Gemeinde Wald ein.”
Art. 46 BGG enthält – unter anderem – die Fristruhe vom 15. Juli bis und mit 15. August. Daraus folgt, dass nach Tagen bemessene Fristen (z. B. die in den Entscheiden genannten 30‑Tage‑Beschwerdefristen) für diesen Zeitraum ruhen; dies ist bei der Fristberechnung zu berücksichtigen.
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher”
Vorsorgliche Massnahmen können auch in einem eigenständigen Verfahren erlassen werden. Die Qualifikation als Zwischenverfügung oder als eigenständiges Verfahren führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Stillstand gesetzlich nach Tagen bestimmter Fristen nach Art. 46 BGG nicht anwendbar wäre.
“Folgerichtig handelt es sich denn auch bei der Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG, die der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (Alain Chablais, in: Giroud/Rordorf-Braun [Hrsg.], Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, 2020, Rz. 261; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Anders als der Beschwerdeführer dies auszuführen scheint, ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch in einem eigenständigen Verfahren möglich und die vorsorgliche Massnahme ist nicht allein deshalb als Teil- oder End-entscheid zu qualifizieren (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 11 zu Art. 46 BGG).”
Im Revisionsverfahren ist der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG bei der Berechnung der einschlägigen Fristen zu berücksichtigen. Insbesondere wirkt sich der Stillstand auf die 30‑tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs wegen Entdeckung eines Ausstandsgrundes (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG) aus. Die Rechtsprechung lässt wegen nicht eingehaltener (nach Berücksichtigung des Fristenstillstands berechneter) Fristen regelmässig ein Nichteintreten auf verspätet eingereichte Revisionsgesuche folgen.
“hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 26. März 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - am 10. Mai 2022 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit den ab 14. November 2024 eingereichten Eingaben offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wird. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 16. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 14. September 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 26. Juli 2024 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wird. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden. Ob auch der mit Eingabe vom 8. Mai 2024 vorgetragene Revisionsgrund fristgerecht geltend gemacht wurde, kann offenbleiben, weil er sich ohnehin als unbegründet erweist (hinten E. 7).”
“einem Parteiwechsel und zum Nichteintreten innert nützlicher Frist auf einen Antrag (auf Erlass) einer rekursfähigen Verfügung die vorliegend in Frage gestellten Bundesgerichtsurteile betreffen oder aber deren Nichteintretensmotive beschlagen. Damit einhergehend ergibt sich ebenso wenig, weshalb aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Vorbringen das Bundesgericht oder die Urteile selbst "befangen" oder aber "politisch gefärbt" sein sollten. Überdies wäre dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch wegen der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder von Ausstandsvorschriften (Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG) innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes einzureichen. Dass dem Gesuchsteller ein Ausstandsgrund nicht spätestens mit der Zustellung der fraglichen Urteile per 10. Juli 2022 bekannt geworden ist, wird von ihm nicht behauptet. Die dreissigtägige Revisionsfrist endete somit spätestens am 12. September 2022 (Art. 124 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), womit das am 21. September 2022 der Post übergebene Gesuch verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Insofern sich der Gesuchsteller auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1-3 EMRK) und der Zusatzprotokolle als Revisionsgrund berufen will, verkennt er, dass gestützt auf Art. 122 BGG eine Revision nur verlangt werden kann, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind, mithin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder er den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dass der Gesuchstellter mit der Kostenverlegung bzw. den Entscheiden nicht einverstanden ist, respektive diese als "unfair" empfindet, stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Zusammenfassend entbehrt das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung (Art.”
“Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. August 2022 und wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 4. August 2022 zugestellt. Bis und mit 15. August 2022 galt Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. August 2022 zu laufen (44 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1) und endete am 14. September 2022 (16 Tage vom 16. bis 31. August sowie 14 Tage vom 1. bis 14. September). Die erst am Donnerstag 15. September 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.”
Die Frist beginnt grundsätzlich am auf die Zustellung bzw. Eröffnung der vollständigen Ausfertigung folgenden Tag. Bei der Prüfung der Fristeinhaltung sind die für das jeweilige Rechtsmittel massgeblichen Fristenvorschriften (insbesondere Art. 100 ff. BGG) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG (Fristenstillstand) zu berücksichtigen.
“Der Gesuchsteller macht geltend, unbestrittene Tatsachen seien im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2). Das zu revidierende Urteil vom 18. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller am 1. Juli 2024 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. xxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 2. Juli 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 2. September 2024 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom”
“Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist am 24. Juni 2024 am Schalter ausgehändigt und damit zugestellt. Die 30-tätige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 25. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 25. August”
“Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Februar”
“Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da es um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit geht (Art. 82 lit. a BGG), die Beschwerde sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz richtet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und den formellen Anforderungen genügt (Art. 42 BGG). Auch liegt keine Ausnahme nach Art. 83 BGG vor und die IV-Stelle ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV; BGE 138 V 339). Schliesslich wurde die Beschwerde innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 48 Abs. 1 BGG). Denn gemäss den Angaben der Schweizerischen Post gelangte das Paket mit dem vorinstanzlichen Entscheid am 15. Juni 2020 in den Machtbereich der IV-Stelle, so dass die Beschwerdefrist erst am 16. Juni 2020 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Einreichung der Beschwerde am 17. August 2020 erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) demnach fristgerecht. Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist einzutreten.”
Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG beseitigt nicht die Pflicht, die Rechtsmittelfrist zu wahren; verspätete Akteneinsicht oder mangelnde Vertretung rechtfertigen nicht automatisch ein Versäumnis. Einzelne Nachreichungen (z. B. beim Kopieren verlorene Seiten) können fristwahrend sein, wenn sie innert der geltenden Frist eingereicht werden. Blosses Ersuchen um Friststillstand oder das Abwarten einer Vertretung genügt ohne weitere Begründung nicht zur Ersetzung einer fehlenden, substantiierten Beschwerdeeinreichung.
“Gemäss eigenen Ausführungen wurde das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer (bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter) am 15. Juni 2023 zugestellt. Die aktuelle Rechtsvertreterin ersuchte am 24. Juli 2023 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihr am 3. August 2023 gewährt wurde. Inwiefern es ihr deshalb in der (um den Stillstand der Fristen verlängerten; vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sein soll, eine hinreichende Beschwerde zu verfassen, ist weder dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2) noch ersichtlich. Im Übrigen schreibt die aktuelle Rechtsvertreterin dies "auch dem Verschulden des amtlichen Verteidigers" zu. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.”
“Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte der Beschwerdeführer die Seite 8 seiner Beschwerdeschrift (act. 5), die beim Kopieren verloren gegangen sei, innert der Beschwerdefrist nach (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Eingabe vom 22. Januar 2024 enthält keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer ersucht darin einzig um "Friststillstand" und weist darauf hin, dass er beim Bezirksgericht Dietikon am 8. Januar 2024 eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht habe. Die Klage hat er in Kopie beigelegt. Auch die Eingabe vom 12. Februar 2024, die im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Zustellung des angefochtenen Entscheids am 19. Dezember 2023; Ablauf der Beschwerdefrist am 1. Februar 2024 [Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG]), enthält keine Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer verweist darin für die Gründe allerdings auf seine Feststellungsklage vom 8. Januar”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1). In der Eingabe vom 27. Januar 2023 gibt die Beschwerdeführerin an, Rechtsanwalt D.________ habe sich bereit erklärt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig zu werden. Rechtsanwalt D.________ hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine Eingabe eingereicht und eine solche braucht aufgrund des bereits am 10. Januar 2023 eingetretenen Ablaufs der Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) auch nicht abgewartet zu werden. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Art. 46 Abs. 2 BGG: Auf Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen findet der Fristenstillstand der Gerichtsferien keine Anwendung; Fristen für Rechtsmittel gegen entsprechende Zwischenentscheide und Entscheide gelten demnach ungehemmt.
“44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.2. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.3. Der hier angefochtene Entscheid vom 26. Juni 2024 wurde ein erstes Mal am 28.”
“Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5). Dies gilt auch für die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (vgl. Urteil 1B_4/2015 vom 8. Januar 2015). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die am 5. Dezember 2024 zugestellte Verfügung vom 27. November 2024 endete somit am 6. Januar”
Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG hemmt die Beschwerdefrist; unter Berücksichtigung dieses Stillstands kann die Beschwerdefrist als eingehalten gelten.
“Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 zugestellt; unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten.”
Der gesetzliche Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG gilt für gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen und tritt regelmässig vom 15. Juli bis und mit 15. August ein. In einzelnen Entscheiden wurde abweichend auch bis und mit 16. August ausgeführt. Der Stillstand wirkt sich auf den Ablauf von Beschwerdefristen aus.
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Fristenstillstand gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG stimmt mit demjenigen in Art. 98 BGG überein (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946).”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG; BGE 115 IV 266 E. 2; zum Ganzen: Urteil 2C_786/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen namentlich still vom 15. Juli bis und mit dem 16. August eines Jahres (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 1.1, zur Publ. vorgesehen).”
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt.”
“Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müsse (u.a.) spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter am 18. Juni 2020 am Postschalter zugestellt. Die Beschwerdefrist begann am 19. Juni 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Diese Frist stand vom 15. Juli 2020 bis und mit dem 15. August 2020 still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Frist lief am 19. August 2020 ab. Die Rechtsanwältin einer anderen Anwaltskanzlei bestätigte unterschriftlich auf dem Couvert der Postsendung den Einwurf des "Schreibens" in den Postbriefkasten am 19. August”
“Sodann war eine Kenntnisnahme von der Vorschusserhebung grundsätzlich während insgesamt mehr als 30 Tagen möglich. Diesbezüglich lässt die Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht, dass die Partei eines gerichtlichen Verfahrens - resp. die für sie (als Organ) handelnde Person - im Falle ihrer Abwesenheit nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten ist, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit der Partei richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest das Gericht über die Abwesenheit zu informieren (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; Urteile 6B_448/2024 vom 19. September 2024 E. 3.2.2; 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 4). Das gilt auch, wenn (noch) nicht mit einer bestimmten gerichtlichen Mitteilung gerechnet wurde. Ausserdem können die Sommermonate nicht per se als "Ferienzeit" betrachtet werden, zumal der gesetzliche Fristenstillstand im Sommer - ohne dass in concreto die Anwendbarkeit einer entsprechenden Bestimmung zu prüfen ist - regelmässig erst am 15. Juli beginnt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG [SR 172.021]; § 157 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG; SRSZ 231.110]). Bei diesen Gegebenheiten kann hinsichtlich der Länge der Frist nicht von Willkür gesprochen werden.”
Art. 46 Abs. 2 BGG nimmt Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen vom Fristenstillstand aus. Dabei kommt es auf die materielle Einordnung als vorsorgliche Massnahme und deren dringliche Natur an, unabhängig von der formellen Verfahrensbezeichnung; dementsprechend ist der Ferienfristenstillstand in solchen Fällen nicht anwendbar.
“materiell klar zu den vorsorglichen Massnahmen. Für Verfahren, welche die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen beträfen, gelte der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht, was sich aus deren dringlichen Natur ergebe. 2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde am 6. Juli 2023 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist in die Zeit des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) fällt. Die Bestimmungen über die sogenannten "Gerichtsferien" (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten namentlich nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und "andere vorsorgliche Massnahmen" (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausnahme vorliegend Anwendung findet. 2.2.2. Beim Organisationsmängelverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren (Urteil 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2), das im Summarium durchzuführen ist (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; 138 III 166 E. 3.9). AMSTUTZ/ARNOLD argumentieren, die Ausnahme nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG erfasse sämtliche im summarischen Verfahren nach Art. 248 ZPO ergangenen Entscheide (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 46 BGG mit Verweis auf BGE 139 III 78). In BGE 139 III 78 wurde entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt. Das Bundesgericht erwog, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, hätte zur Folge, dass "diejenigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG, die im Summarverfahren gemäss ZPO ergehen, nur vor der ersten Instanz und vor dem Bundesgericht vom Fristenstillstand ausgenommen wären [...]" (BGE 139 III 78 E. 4.4.5; Herv. beigefügt). Die”
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 II 101 E. 1, 470 E. 1). 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_429/2023 geltend, die Gesuchsgegnerin habe die Beschwerdefrist verpasst. Unabhängig davon wie das vorinstanzliche Verfahren formell einzuordnen sei, zähle es inhaltlich bzw. materiell klar zu den vorsorglichen Massnahmen. Für Verfahren, welche die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen beträfen, gelte der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht, was sich aus deren dringlichen Natur ergebe. 2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde am 6. Juli 2023 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist in die Zeit des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) fällt. Die Bestimmungen über die sogenannten "Gerichtsferien" (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten namentlich nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und "andere vorsorgliche Massnahmen" (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausnahme vorliegend Anwendung findet. 2.2.2. Beim Organisationsmängelverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren (Urteil 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2), das im Summarium durchzuführen ist (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; 138 III 166 E. 3.9). AMSTUTZ/ARNOLD argumentieren, die Ausnahme nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG erfasse sämtliche im summarischen Verfahren nach Art. 248 ZPO ergangenen Entscheide (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 46 BGG mit Verweis auf BGE 139 III 78). In BGE 139 III 78 wurde entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt. Das Bundesgericht erwog, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, hätte zur Folge, dass "diejenigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG, die im Summarverfahren gemäss ZPO ergehen, nur vor der ersten Instanz und vor dem Bundesgericht vom Fristenstillstand ausgenommen wären [.”
“materiell klar zu den vorsorglichen Massnahmen. Für Verfahren, welche die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen beträfen, gelte der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht, was sich aus deren dringlichen Natur ergebe. 2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde am 6. Juli 2023 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist in die Zeit des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) fällt. Die Bestimmungen über die sogenannten "Gerichtsferien" (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten namentlich nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und "andere vorsorgliche Massnahmen" (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausnahme vorliegend Anwendung findet. 2.2.2. Beim Organisationsmängelverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren (Urteil 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2), das im Summarium durchzuführen ist (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; 138 III 166 E. 3.9). AMSTUTZ/ARNOLD argumentieren, die Ausnahme nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG erfasse sämtliche im summarischen Verfahren nach Art. 248 ZPO ergangenen Entscheide (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 46 BGG mit Verweis auf BGE 139 III 78). In BGE 139 III 78 wurde entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt. Das Bundesgericht erwog, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, hätte zur Folge, dass "diejenigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG, die im Summarverfahren gemäss ZPO ergehen, nur vor der ersten Instanz und vor dem Bundesgericht vom Fristenstillstand ausgenommen wären [...]" (BGE 139 III 78 E. 4.4.5; Herv. beigefügt). Die”
Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG ist bei der Fristberechnung zu berücksichtigen und kann die praktisch einzuhaltende Rechtsmittelfrist verlängern.
“Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
Die Vorinstanzen erfüllen ihre Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung durch einen allgemeinen Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel; sie müssen im Bereich des BGG nicht gesondert auf die Stillstandsregel des Art. 46 Abs. 1 BGG oder deren Ausnahmen hinweisen. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung ändert die fristrechtlichen Folgen im Bereich des BGG in der Regel nicht. Die Pflicht, ausdrücklich auf Ausnahmen des Fristenstillstands hinzuweisen, besteht nur in kantonalen Verfahren, in denen Art. 145 Abs. 3 ZPO anwendbar ist.
“Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Ausserdem dürfen einer Partei aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Die Vorinstanzen des Bundesgerichts erfüllen ihre Pflicht, wenn sie in allgemeiner Weise auf das ordentliche, infrage kommende Rechtsmittel hinweisen. Sie sind weder verpflichtet, die gesetzliche Regelung im Detail anzuführen (Urteil 2F_8/2016 vom 10. Juni 2016 E. 5), noch auf Stillstandsfristen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BGG oder deren Nichtanwendbarkeit (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG) hinzuweisen; letzere Pflicht gilt nur in kantonalen Verfahren, in denen Art. 145 Abs. 3 ZPO Anwendung findet (BGE 141 III 170 E. 3; 139 III 78 E. 5). Kann die Beschwerdeführerin trotz unterlassener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung den Entscheid fristgerecht anfechten, hat sie im Übrigen kein schutzwürdiges Interesse an einem Aufhebungsantrag (Urteile 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; 5D_134/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 2). Die beiden Eingaben vom”
“Die Beschwerdefrist erstreckte sich über die Osterfeiertage. Gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG steht die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Kein Fristenstillstand gilt jedoch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme (Kinderunterhaltsbeiträge ab 5. Oktober 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils) verspätet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids keinen Hinweis auf die Ausnahme zum Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Die Frage, ob die Frist nicht dennoch als gewahrt gelten kann, wenn sowohl die Hauptsache als auch die vorsorgliche Massnahme Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, wie dies vorliegend der Fall ist, kann offenbleiben.”
Für Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes (z. B. vorsorgliche Bestimmung des Aufenthaltsortes, Sozialabklärung) greift der Fristenstillstand des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht. Die mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Nebenpunkte (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) folgen dem Schicksal der Hauptsache; auch für sie ist der Fristenstillstand nicht anwendbar.
“Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes (vorsorgliche Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB, Sozialabklärung gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Für eine dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Da die hier angefochtenen Nebenpunkte - der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtspflege und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens - dem Schicksal der Hauptsache folgen (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1), gilt auch hierfür der Fristenstillstand nicht (Urteil 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keinen Hinweis auf den Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand im Verfahren vor Bundesgericht hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1).”
“Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes (vorsorgliche Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB, Sozialabklärung gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Für eine dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Da die hier angefochtenen Nebenpunkte - der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtspflege und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens - dem Schicksal der Hauptsache folgen (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1), gilt auch hierfür der Fristenstillstand nicht (Urteil 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keinen Hinweis auf den Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand im Verfahren vor Bundesgericht hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1).”
Art. 46 Abs. 2 BGG: In Verfahren betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und andere vorsorgliche (provisorische) Massnahmen findet der gesetzliche Fristenstillstand (z.B. Gerichtsferien) keine Anwendung. Die Fristen laufen folglich weiter und sind ohne Berücksichtigung des Fristenstillstands zu berechnen.
“44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Fristenstillstand gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG stimmt mit demjenigen in Art. 98 BGG überein (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946).”
“Der angefochtene Entscheid wurde am 6. Juli 2023 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist in die Zeit des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) fällt. Die Bestimmungen über die sogenannten "Gerichtsferien" (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten namentlich nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und "andere vorsorgliche Massnahmen" (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausnahme vorliegend Anwendung findet.”
“Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss gemäss eigenem Bekunden und gemäss dem in den Akten liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 29. Dezember 2022 in Empfang genommen. Der Entscheid über die Weiterziehung einer Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 und von Art. 46 Abs. 2 BGG (BGE 133 III 589 E. 1; Urteile 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2; 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.2; 5A_367/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 Rz. 75; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 278 SchKG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind daher bei der Berechnung der Beschwerdefrist die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme als überholt bezeichnet und zudem geltend macht, es bestehe vorliegend keine Dringlichkeit, womit die ratio legis von Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gegeben sei. Es gibt keinen Anlass, auf die dargestellte Rechtsprechung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen hat, dass die Gerichtsferien nicht gelten.”
In kantonalen Verfahren, in denen Art. 145 Abs. 3 ZPO anwendbar ist, ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Fristenstillstände nach Art. 46 Abs. 2 BGG hinzuweisen; die Fristberechnung erfolgt in diesen Fällen ohne die Stillstandsunterbrechungen.
“Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Ausserdem dürfen einer Partei aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Die Vorinstanzen des Bundesgerichts erfüllen ihre Pflicht, wenn sie in allgemeiner Weise auf das ordentliche, infrage kommende Rechtsmittel hinweisen. Sie sind weder verpflichtet, die gesetzliche Regelung im Detail anzuführen (Urteil 2F_8/2016 vom 10. Juni 2016 E. 5), noch auf Stillstandsfristen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BGG oder deren Nichtanwendbarkeit (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG) hinzuweisen; letzere Pflicht gilt nur in kantonalen Verfahren, in denen Art. 145 Abs. 3 ZPO Anwendung findet (BGE 141 III 170 E. 3; 139 III 78 E. 5). Kann die Beschwerdeführerin trotz unterlassener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung den Entscheid fristgerecht anfechten, hat sie im Übrigen kein schutzwürdiges Interesse an einem Aufhebungsantrag (Urteile 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; 5D_134/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 2). Die beiden Eingaben vom”
“6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 27. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider”
“Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'503.47. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 4. April 2023 H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Regula Blesi Keller”
Gesetzlich nach Tagen bestimmte Fristen (insbesondere die nicht erstreckbare 30‑Tage‑Frist) sind nicht erstreckbar; während der laufenden Frist können Verbesserungen vorgenommen werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht zulässig; ausgenommen sind jedoch die in der Rechtsprechung und in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG behandelten Fälle der blossen Behebung formeller Mängel (z.B. Ergänzung eines Zustellungsdomizils), die unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Fristablauf zulässig sein können.
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al.”
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt.”
Art. 46 Abs. 1 BGG findet in Verfahren betreffend die öffentlichen Beschaffungen keine Anwendung (vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG).
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die öffentlichen Beschaffungen gilt Art. 46 Abs. 1 BGG jedoch nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG).”
Ist eine Eingabe darauf gestützt, dass der Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG gelte, diese Annahme sich jedoch als unrichtig erweist, bleibt die Eingabe verspätet und unbeachtlich. Grundsätze wie Treu und Glauben, das Verbot übermässigen Formalismus oder das Recht auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigen in solchen Fällen nicht die Rückkehr zur Annahme eines Stillstands.
“Il s'ensuit que les cas de suspension au sens de l'art. 46 al. 1 LTF du délai de recours au Tribunal fédéral ne s'appliquent pas au présent recours qui, déposé le 16 septembre 2024 en tenant compte à tort de la suspension des délais de recours du 15 juillet au 15 août inclus (cf. art. 46 al. 1 let. b LTF), est tardif.”
“En définitive, le recourant pouvait s'attendre à ce que la suspension des délais selon l'art. 46 al. 1 LTF ne s'appliquât pas à la présente cause. Ni le principe de la bonne foi, ni l'interdiction du formalisme excessif, ni le droit à un recours effectif ne justifient ainsi d'admettre en l'espèce une suspension du délai de recours.”
Vorinstanzen wenden Art. 46 Abs. 2 BGG in der Praxis an; in den vorgelegten Entscheiden wird ausdrücklich festgehalten, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten und die Fristen weiterlaufen.
“Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 14–16/1–7, an die Nebenintervenientin unter Beilage der Doppel von act. 15–16/1–7, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 14 sowie an das Grundbuchamt D._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'129'213.55. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 10. September 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 - 6 - Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 43'003.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 13. August 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Nadja Kiener”
In zahlreichen Entscheiden — namentlich mehrfach in Publikationen des Handelsgerichts des Kantons Zürich — wird ausdrücklich festgehalten, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten und auf Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Art. 46 Abs. 2 BGG angewendet wird (d. h. die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen).
“Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'200.– zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin sowie die Ne- benintervenientin unter Beilage der Doppels von act. 14 und act. 15/2–8, so- wie an das Grundbuchamt D._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 122'574.30. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). - 10 - Zürich, 5. September 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler”
“5 des Grundbuch- amtes C._____ vom 25. Juni 2024). Allfällige noch nicht in Rechnung gestellte weitere Kosten bleiben vorbehal- ten. 4.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'400.00 zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von act. 22, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt C._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'971.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). - 11 - Zürich, 23. August 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'500.– zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und - 10 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'400'100.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 25. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler”
“Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'000.– zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____, an das Grundbuchamt vorab per E-Mail, an die Gesuchstellerin unter Bei- lage der Doppel / Kopien von act. 8 und act. 10/1. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 350'066.20. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 18. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König”
“Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin sowie die Ne- benintervenientin unter Beilage der Doppels von act. 14 und act. 15/1–7, so- wie an das Grundbuchamt D._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'335'079.66. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 12. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler”
“7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde - 9 - richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 62'662.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 28. Mai 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen”
“Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 103'196.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 9. April 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Nadja Kiener”
“Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 9 und 11/1-13, sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – an das Grundbuchamt ...-Winterthur. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 287'655.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 22. März 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel”
“Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'387'576.76. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 19. Januar 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Dr. Corina Bötschi”
“Die Beschwerdeführerin ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Beschlagnahmen bzw. Grundbuchsperren sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn dieser Bestimmung (BGE 135 I 257 E. 1.5, 138 IV 186 E. 1.2), weshalb der Fristenstillstand nicht zur Anwendung kommt. Demzufolge ist die am 20. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.”
“Der Beschwerdeführerin ist entsprechend für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen. 5.2 Im vorliegenden Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der ihr vor Vorinstanz zu Unrecht verweigerten reduzierten Parteientschädigung. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. September 2022 wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der”
Der Fristenstillstand führt dazu, dass die Beschwerdefrist unter Einrechnung des Stillstands verlängert wird. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit einer per Post eingereichten Eingabe ist danach das Aufgabedatum bei der Post: Wurde die Eingabe innerhalb des so errechneten, verlängerten Zeitraums der Post übergeben, gilt sie als rechtzeitig; erfolgte die Aufgabe erst nach Ablauf dieser Frist, gilt die Eingabe als verspätet.
“Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 zugestellt worden. Die am 2. September 2022 der Post übergebene Beschwerde erf olgte somit innert der - durch den Fristenstillstand (vgl. Art. 46 Abs. 1 BGG) verlängerten - Rechtsmittelfrist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. Februar 2022 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. März 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 23. März 2022 und wurde der Schweizerischen Post am 24. März 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 3. Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. April 2024 über die Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin schliesst das erstinstanzliche Aberkennungsverfahren nicht ab. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene, vorliegend angefochtene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 ist seinerseits ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 3.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
Wird ein Entscheid dem amtlichen Verteidiger zugestellt, löst diese Zustellung die Beschwerdefrist aus; ein Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG wurde in diesem Fall nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.
“Der angefochtene Beschluss vom 22. April 2024 wurde dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss der postalischen Sendungsverfolgung am 26. Juni 2024 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, die am 27. Juni 2024 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 und 2 BGG) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 27. August 2024 endete, ist mit der mehr als ein halbes Jahr später am 5. März 2025 elektronisch eingereichten Beschwerde nicht eingehalten. Umstände, die einen Eröffnungsmangel zu begründen vermöchten, der diesem Fristenlauf entgegenstünde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2023 als solcher für das Berufungsverfahren eingesetzt worden war und der angefochtene Beschluss zu Recht ihm als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. angefochtener Beschluss lit. G S. 3; Art. 87 Abs. 3 StPO). Wenn der Beschwerdeführer zum Fristerfordernis vorbringt, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen früheren amtlichen Verteidiger am 26. Juni 2024 "zeigte jedoch keinerlei fristauslösende Wirkung" bzw. er (der Beschwerdeführer) habe erst am 3. Februar 2025 "in rechtswirksamer Weise" vom angefochtenen Beschluss Kenntnis erhalten, weshalb die Beschwerdefrist erst dann zu laufen begonnen habe, und diesen späteren Fristbeginn mit einer ungenügenden amtlichen Verteidigung begründet, zielt er der Sache nach auf eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.”
Bei Berufung auf eine fristhemmende Krankheit oder einen Spitalaufenthalt sind konkrete Angaben zu den betroffenen Zeiträumen und Angaben dazu erforderlich, inwiefern dadurch die rechtzeitige Fristwahrung verhindert wurde; bloss pauschale Hinweise ohne ärztliche Nachweise genügen nach den zitierten Entscheiden nicht.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis auf Weiteres weder eine Beschwerdebegründung verfassen noch einen Anwalt beauftragen zu können. Ende November 2024 habe sie eine Krebsdiagnose erhalten, welche einen Schock ausgelöst und alles Andere in den Hintergrund habe treten lassen. Zudem hätten viele Untersuchungen und Abklärungen durchgeführt werden müssen. Anfang Januar 2025 sei eine zweite Operation erfolgt und sie müsse sich voraussichtlich einer simultanen Radiochemotherapie unterziehen. Sie unterstreicht dies mit zwei Berichten des interdisziplinären Tumorboards, einer Aufforderung zum Spitaleintritt am 6. Januar 2025 sowie Informationsbroschüren für Patienten. Zweifelsohne bedeutet eine Krebserkrankung eine schwere körperliche und psychische Belastung. Die Beschwerdeführerin reicht jedoch keine Arztzeugnisse ein, welche belegen würden, dass sie innert der durch den Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) auf 46 Tage verlängerten Beschwerdefrist nicht in der Lage gewesen wäre, eine Beschwerde zu verfassen oder zumindest eine Drittperson mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dass sie fristgerecht eine - wenn auch unbegründete - Eingabe an das Bundesgericht eingereicht hat, zeigt, dass sie zumindest in einem gewissen Ausmass fähig war, sich um administrative Dinge zu kümmern. Es ist daher nicht erwiesen, dass sie objektiv betrachtet nicht rechtzeitig handeln konnte. Ein Gesuch um Fristwiederherstellung könnte gestützt auf die bisherigen Eingaben ohnehin nicht gutgeheissen werden, da die Beschwerdeführerin die versäumte Rechtshandlung, nämlich das Einreichen der Beschwerdebegründung, (noch) nicht nachgeholt hat (vgl. E. 3.1).”
“k BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei. 2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 12. März 2024 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post ergibt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Mittwoch, den 13. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - am Freitag, den 26. April 2024. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe) erfolgte somit verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass sie unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Der blosse Hinweis auf einen Spitalaufenthalt des Vertreters der Beschwerdeführerin, ohne die genauen Daten zu nennen und ohne darzutun, inwiefern dies die Einhaltung der Beschwerdefrist verunmöglicht hätte, reicht dazu nicht aus. 2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.”
Nach Auslegung durch das Bundesgericht konnte die Eingabe wegen des auf dem Brief ersichtlichen Poststempels als fristgerecht gelten (Entscheid in E. 2 bestätigt, dass das Poststempeldatum als massgeblich für die Fristwahrung gewertet wurde).
“Gegen diesen Entscheid erhob B.________, die Mutter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juli 2024 aufzuheben, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 11. März 2024 zu löschen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Schreiben 27. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Mutter gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt sei, sie vor Bundesgericht zu vertreten. Zugleich forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, ihr Rechtsmittel entweder selbst zu unterzeichnen oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Am 3. September 2024 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 BGG reichte die Beschwerdeführerin eine selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Darin stellte sie die selben Anträge wie ihre Mutter, die sie weitgehend gleich begründete wie diese. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.”
Bei rechtskundigen oder anwaltlich vertretenen Parteien ist eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung zu verlangen. Vertrauensschutz nach Art. 49 BGG kommt nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Belehrung der Partei auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte auffallen können; blosse grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Anwalts kann den Vertrauensschutz entfallen lassen. Im entschiedenen Fall hätte die blosse Konsultation von Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG bei gehöriger Sorgfalt zur Erkennbarkeit der Unrichtigkeit geführt.
“Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Von rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien wird verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrungen stets einer Grobkontrolle unterziehen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dagegen wird auch von ihnen nicht erwartet, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2). Die Gesuchstellenden waren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht anwaltlich vertreten. Allein durch die blosse Konsultierung von Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG hätten die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erkennen müssen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden, wie oben ausgeführt, eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG erhoben haben. Sie können sich daher nicht auf den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 49 BGG berufen.”
“Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Von rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien wird verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrungen stets einer Grobkontrolle unterziehen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dagegen wird auch von ihnen nicht erwartet, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2). Die Gesuchstellenden waren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht anwaltlich vertreten. Allein durch die blosse Konsultierung von Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG hätten die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erkennen müssen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden, wie oben ausgeführt, eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG erhoben haben. Sie können sich daher nicht auf den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 49 BGG berufen.”
“Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Von rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien wird verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrungen stets einer Grobkontrolle unterziehen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dagegen wird auch von ihnen nicht erwartet, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2). Die Gesuchstellenden waren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht anwaltlich vertreten. Allein durch die blosse Konsultierung von Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG hätten die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erkennen müssen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden, wie oben ausgeführt, eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG erhoben haben. Sie können sich daher nicht auf den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 49 BGG berufen.”
Das Bundesgericht hält Art. 46 Abs. 2 BGG für anwendbar auf strafprozessuale Zwischenentscheide und auf verschiedene vorsorgliche Massnahmen. In der Rechtsprechung werden unter anderem Beschlagnahmen, Kontensperren, Arreste (inkl. Arresteinsprache), Grundbuchsperren sowie Eheschutzentscheide als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG behandelt. Für solche Entscheide gelten die Gerichtsferien (Fristenstillstand) nicht.
“Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5). Dies gilt auch für die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (vgl. Urteil 1B_4/2015 vom 8. Januar 2015). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die am 5. Dezember 2024 zugestellte Verfügung vom 27. November 2024 endete somit am 6. Januar”
“Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5; Urteil 7B_19/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2.2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 19. November 2024 zugestellten Beschluss vom 14. November 2024 endete somit am 19. Dezember”
“a BGG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden: Den von ihm erwähnten BGE 133 I 270 und 135 I 257 liegt eine besondere Konstellation zugrunde, in welcher die Nichtbeachtung des Fristenstillstands (bei strafprozessualer Haft bzw. bei gewissen strafprozessualen Zwischenentscheiden) im damaligen Zeitpunkt eine neue, nicht vorhersehbare Praxis bzw. eine neue, nicht hinreichend geklärte Rechtslage darstellte (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.3 und BGE 135 I 257 E. 1.6). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar sein soll, der den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lag. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide sind hier nicht relevant: Während BGE 134 II 201 keine Ausnahme vom Fristenstillstand zum Gegenstand hatte (vgl. dort E. 1.2) und BGE 134 IV 156 die Möglichkeit der Ansetzung einer Nachfrist auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betrifft, wird in BGE 138 IV 186 die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BGG auf strafprozessuale Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (i.c. Beschlagnahmen und Kontensperren) gerade bestätigt (vgl. dort E. 1.2). Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 145 Abs. 3 ZPO (SR 272), wonach die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen sind, und die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 139 III 78) beruft, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren anwendbar sein soll. Eine Art. 145 Abs. 3 ZPO nachgebildete Vorschrift kennt das Bundesgerichtsgesetz nicht und der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder aus dem kantonalen Recht eine Verpflichtung der Vorinstanz ergeben soll, die Parteien ausdrücklich auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend von einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung auszugehen wäre, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal sein Rechtsanwalt durch eine Konsultation des Gesetzestextes einen allfälligen Mangel ohne Weiteres hätte erkennen können (vgl.”
“Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss gemäss eigenem Bekunden und gemäss dem in den Akten liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 29. Dezember 2022 in Empfang genommen. Der Entscheid über die Weiterziehung einer Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 und von Art. 46 Abs. 2 BGG (BGE 133 III 589 E. 1; Urteile 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2; 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.2; 5A_367/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 Rz. 75; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 278 SchKG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind daher bei der Berechnung der Beschwerdefrist die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme als überholt bezeichnet und zudem geltend macht, es bestehe vorliegend keine Dringlichkeit, womit die ratio legis von Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gegeben sei. Es gibt keinen Anlass, auf die dargestellte Rechtsprechung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen hat, dass die Gerichtsferien nicht gelten.”
“Die Beschwerdeführerin ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Beschlagnahmen bzw. Grundbuchsperren sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn dieser Bestimmung (BGE 135 I 257 E. 1.5, 138 IV 186 E. 1.2), weshalb der Fristenstillstand nicht zur Anwendung kommt. Demzufolge ist die am 20. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.”
“Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Indes gelten diese nicht für vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_896/2019 13. November 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3; 5A_598/2020 vom 24. August 2020 E. 1; 5A_659/2020 vom 7. September 2020 E. 1) und die Begrifflichkeit von Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG ist identisch (BGE 134 III 667 E. 1.3 S. 668; Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2; 5A_414/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3; 5A_613/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1).”
Die Beschwerdefrist steht während der in Art. 46 BGG genannten Zeiträume still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
“Von einer Rechtsanwältin kann zudem erwartet werden, dass sie die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Frist kennt und ihr Wiederherstellungsgesuch hinreichend begründet und belegt. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als verspätet und es liegen keine Fristwiederherstellungsgründe vor. Demnach ist das Fristwiederherstellungs-gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Leicht”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger”
Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen während der in Art. 46 Abs. 1 genannten Zeiträume still. Nach den vorliegenden Entscheidungen sind dies insbesondere der Zeitraum vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern sowie der Zeitraum vom 15. Juli bis und mit dem 15. August.
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Diese Vorschrift gilt aber nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht in Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.”
Die Weihnachtsferien sind nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG zu berücksichtigen. Fällt der letztmögliche Tag auf ein Wochenende, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG).
“Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2021 zugestellt und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und der Tatsache, dass der letzte Tag somit auf Samstag 15. Januar 2021 fiel und sich auf Montag 17. Januar 2021 verlängerte (Art. 45 Abs. 1 BGG), mit der an diesem Tag erfolgten Eingabe gewahrt.”
“Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2021 zugestellt und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und der Tatsache, dass der letzte Tag somit auf Samstag 15. Januar 2021 fiel und sich auf Montag 17. Januar 2021 verlängerte (Art. 45 Abs. 1 BGG), mit der an diesem Tag erfolgten Eingabe gewahrt.”
Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG findet bei Beschwerden, die die Anordnung oder die Aufhebung von Beschlagnahmungen zum Gegenstand haben, keine Anwendung. Die Rechtsmittelfrist beginnt demnach unmittelbar zu laufen (vgl. zur Bestätigung vgl. die zitierten Entscheide, namentlich BGE 143 IV 357).
“Die Eingabe vom 16. April 2024 (inkl. Beilagen) ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ein (Art. 100 Abs. 1 BGG; siehe BGE 143 IV 357 E. 1.2.3, wonach der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG bei Beschwerden betreffend die Anordnung bzw. Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen nicht anwendbar ist). Sie ist für das vorliegende Verfahren deshalb unbeachtlich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens können sodann nur die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2023 beschlagnahmten Waffen sein (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Alle Vorbringen des Beschwerdeführers, die darüber hinaus gehen, wie z.B. Rügen betreffend ein anscheinend erfolgtes Haftverfahren, erweisen sich damit von vornherein als unzulässig.”
“Angefochten sind zwei Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 79 e contrario und Art. 80 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 gilt es indes zu berücksichtigen, dass diese die Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gilt bei derartigen strafprozessualen Zwischenentscheiden der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 143 IV 357 E. 1.2.1 f.; 135 I 257 E. 1.5). Nachdem der Beschwerdeführerin die Verfügung nach eigenen Angaben am 13. Juli 2023 zugestellt wurde, begann die Rechtsmittelfrist am 14. Juli 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 14. August 2023 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die beim Bundesgericht am 13. September 2023 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2023 (Beschwerdeverfahren 7B_615/2023) erfolgte damit weit nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.”
Irrtümliche Annahmen über einen nach Art. 46 Abs. 1 BGG bestehenden Fristenstillstand (z.B. falsche Berücksichtigung einer Ferienregelung) können dazu führen, dass ein Rechtsbehelf verspätet eingereicht und abgewiesen wird.
“Il s'ensuit que les cas de suspension au sens de l'art. 46 al. 1 LTF du délai de recours au Tribunal fédéral ne s'appliquent pas au présent recours qui, déposé le 16 septembre 2024 en tenant compte à tort de la suspension des délais de recours du 15 juillet au 15 août inclus (cf. art. 46 al. 1 let. b LTF), est tardif.”
In Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 84 BGG) findet Art. 46 Abs. 2 BGG Anwendung: Die Gerichtsferien werden nicht berücksichtigt, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ohne Ferienaufschub gelten kann.
“Die Unterscheidung der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG von derjenigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Art. 84 BGG ist nicht bedeutungslos. Für die erste gelten keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen sowie eine ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und es sind die Gerichtsferien zu berücksichtigen (Art. 46 Abs. 1 BGG). Überdies gilt für die Rechtsvertretung das Anwaltsmonopol (Art. 40 Abs. 1 BGG). Für die zweite gelangt hingegen ohne Geltung von Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 2 BGG) eine verkürzte Beschwerdefrist von lediglich zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) zur Anwendung und ihre Zulässigkeit setzt einen besonders bedeutenden Fall voraus (Art. 84 Abs. 1 BGG), den die Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend begründen müssen (vgl. BGE 139 IV 294 E. 1.1 am Ende). Ob in Rechtshilfeverfahren in Strafsachen das Anwaltsmonopol gilt, erscheint zumindest fraglich (Art. 40 Abs. 1 BGG e contrario). Es ist daher für die Rechtssuchenden wichtig, zu wissen, welches Rechtsmittel sie ergreifen müssen. Und es ist auch für die Vorinstanzen des Bundesgerichts von Bedeutung, welche Beschwerdeart sie in ihren Rechtsmittelbelehrungen anzugeben haben. Obwohl die Kombination von Straf- und Rechtshilfeverfahren und die damit verbundene Problematik der Vermeidung eines verfrühten Informationsflusses vom Straf- ins Rechtshilfeverfahren eine nicht allzu häufige Konstellation darstellt, erscheint es an der Zeit, hierzu Klarheit beim Rechtsmittelsystem zu schaffen.”
Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG bewirkt, dass Art. 46 Abs. 1 (insbesondere der Stillstand der Fristen vom 15. Juli bis und mit 15. August) in Verfahren betreffend öffentliche Beschaffungen nicht anwendbar ist. Für solche Verfahren laufen die gesetzlichen Fristen demnach ohne den genannten Sommerstillstand.
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die öffentlichen Beschaffungen gilt Art. 46 Abs. 1 BGG jedoch nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG).”
Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG wird in der Rechtsprechung regelmässig bei der Prüfung der Fristeinhaltung gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG herangezogen.
“Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; 5A_1002/2018 vom 8. August 2019 E. 1.2) und hat diese auch rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) geurteilt hat. Streitig sind vor Bundesgericht allein die Kindesunterhaltsbeiträge. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Damit muss nicht geprüft werden, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wie dies in der Beschwerdeschrift vertreten wird. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.”
“Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträgen geurteilt hat (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Der für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zulässig.”
“Angefochten sind die vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG).”
“Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f. mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) und in Abänderung eines Eheschutzurteils über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens befunden hat (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO). Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG).”
Bei der Prüfung der Zulässigkeit (z.B. Zuständigkeit, Erreichung der Streitwertgrenzen) ist der Fristenstillstand zu beachten, weil die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BGG) Voraussetzung für das Eintreten ist.
“Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt, weshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung - anders als im Streit um die Prozesskosten - nicht anwendbar ist (Urteile 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 1.2; 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433, aber in: Pra 2020 Nr. 23 S. 248). Die Beschwerdeführerin forderte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'352.85, womit die für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ist daher das zutreffende Rechtsmittel. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin geurteilt (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und ihr Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG). Die rechtzeitig (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig.”
“Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.”
“Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz vor übermässigen Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_771/2021 vom 4. August 2022 E. 1.1 mit Hinweisen), deren Streitwert gemäss den unstrittigen Angaben der Vorinstanz den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich grundsätzlich als zulässig.”
Eine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gilt als rechtzeitig, auch wenn die Berechnung der Frist durch den Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG beeinflusst wird. Auf entsprechend erhobene Beschwerden ist einzutreten.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterlegene Parteien und Nachbarin bzw. Nachbar der projektierten Parkplätze vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 12. März 2024 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post ergibt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Mittwoch, den 13. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - am Freitag, den 26. April”
Die gesetzlichen Fristenstillstände (z.B. Ferien, gesetzliche Feiertage) finden bei der Berechnung der nach Art. 46 Abs. 2 BGG relevanten Frist keine Anwendung. Folglich beginnt und läuft die Beschwerdefrist ab Zustellung bzw. dem massgeblichen Zustellereignis ununterbrochen weiter.
“Für den Fall, dass der Gesuchsteller innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihm die Kosten definitiv auferlegt. 6.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt der Gesuchsteller jedoch die ihm in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, - 11 - wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'600.– zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von act. 10 und 12/1-7, sowie an das Grundbuchamt C._____. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 31'592.42. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 29. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'500.– zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und - 10 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'400'100.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 25. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler”
“Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin sowie die Ne- benintervenientin unter Beilage der Doppels von act. 14 und act. 15/1–7, so- wie an das Grundbuchamt D._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'335'079.66. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 12. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler”
“Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 322'946.35. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 8. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Severin Harisberger”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 255'066.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 13. Juni 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 6.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Zürich (Alt- stadt). 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'348'699.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). - 12 - Zürich, 6. Juni 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Tanja Lutz”
“Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 6.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'400.– zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt C._____. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 146'320.65. - 11 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 15. Mai 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Dr. Isabel Geissberger”
Bei laufendem Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten Einreichungen elektronisch oder durch ausländische Vertreter nur dann als fristwahrend, wenn die erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört namentlich bei elektronischer Übermittlung die gültige qualifizierte elektronische Signatur und die Nutzung einer anerkannten Plattform. Fehlen formelle Angaben oder Unterlagen, müssen diese – soweit möglich – innert der Frist nachgereicht werden; bleibt eine solche Ergänzung aus, können die Anforderungen an die Beschwerdeschrift nach Art. 42 BGG nicht als erfüllt gelten.
“Der angefochtene Entscheid betrifft die privatrechtlichen Abwehransprüche aus Eigentum (Art. 641 Abs. 2 ZGB) sowie daraus fliessende Forderungen und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den oberinstanzlichen Feststellungen mehr als Fr. 30'000.-- beträgt und damit die gesetzliche Mindestsumme überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG) und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.”
“Nach der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG wurde der angefochtene Entscheid dem heutigen Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist die 30-tägige Frist am 25. August 2022 verstrichen. Bis dahin ist dem Bundesgericht einzig das dreiseitige Schreiben des ausländischen Anwalts vom 22. Juli 2022 zugekommen. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift, die - wie der ausländische Rechtsvertreter bei sorgfältiger Prozessführung hätte wissen können und müssen - innert Frist einzureichen gewesen wäre, ist bis dahin unterblieben. Dem Bundesgericht ist lediglich ein inländisches Zustellungsdomizil bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift, wie sie aus Art. 42 BGG hervorgehen, nicht erfüllt sind.”
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al.”
Gerichte sind im Bereich des BGG nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen; das Fehlen eines solchen Hinweises entbindet die Partei jedoch nicht von der Einhaltung der Frist für vorsorgliche Massnahmen.
“Die Beschwerdefrist erstreckte sich über die Osterfeiertage. Gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG steht die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Kein Fristenstillstand gilt jedoch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme (Kinderunterhaltsbeiträge ab 5. Oktober 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils) verspätet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids keinen Hinweis auf die Ausnahme zum Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Die Frage, ob die Frist nicht dennoch als gewahrt gelten kann, wenn sowohl die Hauptsache als auch die vorsorgliche Massnahme Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, wie dies vorliegend der Fall ist, kann offenbleiben.”
Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG ist — ohne besondere intertemporale Ausnahme gegenüber Art. 132 Abs. 1 BGG — auf alle öffentlichen Vergabeverfahren des Bundes anzuwenden, sofern der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist.
“Es ergibt sich, dass weder gestützt auf den Wortlaut von Art. 62 BöB noch auf die Materialien ein klarer Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, in Bezug auf den hier interessierenden Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Regelung anzuwenden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach unter den Begriff "bisheriges Recht" auch das BGG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung falle, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist Art. 62 BöB - im Einklang mit den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und Art. 132 Abs. 1 BGG - in dem Sinne auszulegen, dass der Ausdruck "bisheriges Recht" die Verfahrensvorschriften des BGG nicht umfasst. Für diese Auslegung spricht auch das Bestreben des Gesetzgebers, Vergabeverfahren beschleunigt bzw. zeitnah abzuschliessen. Schliesslich gebietet die Rechtssicherheit, dass die bundesgerichtliche Beschwerdefrist bei sämtlichen Vergabeverfahren des Bundes und der Kantone nach gleichen Grundsätzen berechnet wird. Dies bedeutet, dass Art. 46 Abs. 2 lit. e (i.V.m. Art. 132 Abs. 1) BGG auf alle Vergabeverfahren des Bundes anzuwenden ist, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist, unabhängig davon, ob die Verfahren unter dem alten oder dem totalrevidierten BöB eingeleitet wurden.”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden gilt das Stillstehen der nach Tagen bestimmten Fristen nach Art. 46 Abs. 1 BGG. Entsprechend folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache, sodass die Beschwerde in Zivilsachen bzw. in Strafsachen nach den einschlägigen Bestimmungen des BGG möglich ist.
“Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese betrifft eine erbrechtliche Streitigkeit (Erbunwürdigkeit, Nichtigkeit/Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen), also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.”
Welche der lit. a–c von Art. 46 Abs. 1 BGG für die Fristauslösung bzw. -berechnung gilt, richtet sich nach der konkreten Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und nach der Art der Zustellung bzw. der erhobenen Anfechtungsart. Soweit Entscheidungen dies betreffen, wird in der Praxis jeweils auf die passende Buchstabenregel verwiesen (z.B. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a–c BGG). Bei der Beschwerde gegen Nebenpunkte folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache.
“Vor Bundesgericht angefochten ist allein die Regelung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Im Streit um derartige Nebenpunkte folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 I 159 E. 1.1). Dort ging es um eine Klage nach Art. 75 ZGB, also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 15 E. 1a). Die Vorinstanz wies die Klage ab; angefochten ist folglich ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Gegen Entscheide des Handelsgerichts als einzige kantonale Vorinstanz steht die Beschwerde in Zivilsachen nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereicht.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1635, das unmittelbar an die Baugrundstücke Nrn. 97 und 132 angrenzt, vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterlegene Parteien und Nachbarin bzw. Nachbar der projektierten Parkplätze vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Da vorliegend nicht nur die Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sondern auch jene der Parteientschädigung als Nebenpunkt angefochten ist, folgt der Rechtsweg grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteile 4A_630/2020 vom 24. März 2022 E. 2; 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 3.1; 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Dort ging es sowohl um vermögensrechtliche (Güterrecht, Kindesunterhalt) als auch um nicht vermögensrechtliche Belange (elterliche Sorge), sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, zumal ihm nebst der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auch die Parteientschädigung direkt zugesprochen wurde (Urteile 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen; 5A_933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1; 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1), was zulässig ist (Urteile 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.2; 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Er hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.”
“Die Beschwerdefrist begann frühestens mit der Mitteilung der Gemeinde Lachen vom 14. Juni 2021 und wurde somit eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Es kann daher offenbleiben, ob zur Fristauslösung eine erneute Zustellung der Baubewilligung und/oder der Baufreigabe mit Rechtsmittelbelehrung erforderlich gewesen wäre.”
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, wird durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und ist damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Das angefochtene Urteil betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vereinigten Verfahren von Beschwerde und Berufung vor Kantonsgericht gegen ein bezirksgerichtliches Urteil über eine Erbteilungsklage und damit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Vermögensinteresse, das den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Es ist zulässigerweise vom Kantonsgericht als einziger kantonaler Instanz gefällt worden (Art. 75 BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und gilt als Nebenpunkt eines Endentscheids, da das Erbteilungsverfahren abgeschlossen ist (Art. 90 BGG; zuletzt: Urteile 5A_660/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.1; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2). Als Nebenpunkt kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel (BGE 137 III 47 E. 1.2) und damit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (zit. Urteil 5A_286/2021 E. 1). Auf die im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) Beschwerde kann eingetreten werden.”
Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (z. B. Beschlagnahmen, Grundbuchsperren, Eheschutzentscheide) tritt der Fristenstillstand der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht ein; die ordentlichen Beschwerdefristen laufen demnach weiter, sodass verspätet eingereichte Rechtsmittel unzulässig sein können. Nicht jede im summarischen Verfahren ergangene Anordnung ist hingegen als «vorsorgliche Massnahme» im Sinn dieser Ausnahme zu qualifizieren; in solchen Fällen kann der Fristenstillstand weiterhin gelten.
“Weil es um eine vorsorgliche Massnahme geht, kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Anwendung. Die 30-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG wurde durch die Zustellung am 2. August 2024 ausgelöst, d.h. sie begann am 3. August 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 1. September”
“Die Beschwerdeführerin ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Beschlagnahmen bzw. Grundbuchsperren sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn dieser Bestimmung (BGE 135 I 257 E. 1.5, 138 IV 186 E. 1.2), weshalb der Fristenstillstand nicht zur Anwendung kommt. Demzufolge ist die am 20. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.”
“Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht hierauf beruft, dass die gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis 2. Januar dauernden Gerichtsferien bei vorsorglichen Massnahmen wie der vorliegenden keine Anwendung finden (Art. 46 Abs. 2 BGG).”
“Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Indes gelten diese nicht für vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_896/2019 13. November 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3; 5A_598/2020 vom 24. August 2020 E. 1; 5A_659/2020 vom 7. September 2020 E. 1) und die Begrifflichkeit von Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG ist identisch (BGE 134 III 667 E. 1.3 S. 668; Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2; 5A_414/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3; 5A_613/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1).”
“Das Bundesgericht ist in Verfahren, die Organisationsmängel nach Art. 731b OR betrafen, nicht von einer Beschränkung seiner Kognition gemäss Art. 98 BGG ausgegangen (vgl. Urteile 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3; 4A_222/2022 vom 19. August 2022 E. 5; 4A_412/2020 vom 16. September 2020 E. 4.3.1). Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Gesuchsteller auch nicht aus der Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 im Verfahren 4A_387/2023 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. C.a in fine). Die daraus vom Gesuchsteller zitierten Ausführungen betreffen vielmehr die zurückhaltende bundesgerichtliche Überprüfung eines Ermessensentscheids (vgl. hiernach E. 9.1.4). Zusammenfassend stellen Anordnungen zur Behebung von Organisationsmängeln der Aktiengesellschaft trotz Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens (Art. 250 lit. c ZPO i.V.m. Art. 731b OR) keine "vorsorglichen Massnahmen" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG dar. Eine Ausnahme vom Fristenstillstand ist daher nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich insofern als zulässig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).”
Während der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 BGG ruhen laufende gesetzliche Fristen. Der Fristenlauf wird demnach erst nach Ablauf der Gerichtsferien weitergeführt; in der Praxis beginnt die nächste Fristperiode am ersten Tag nach dem Ende der Ferien (d. h. die Ferienzeit wird bei der Berechnung der Frist nicht angerechnet).
“43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 ging den Beschwerdeführern am 8. März 2024 zu. Damit begann die Beschwerdefrist am 9. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - am 22. April 2024. Die vom 5. und 21. Mai 2024 datierenden Beschwerdeergänzungen erfolgten somit verspätet und haben unbeachtet zu bleiben. 2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E.”
“Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt der Entscheid als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, vorliegend demnach am 29. Dezember 2023 (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Eintritt der Zustellfiktion wird nicht dadurch aufgeschoben, dass die Post die Sendung - allenfalls irrtümlich - länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger später noch behändigt werden kann (BGE 127 I 31 E. 2b; Urteile 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.6; 2C_540/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer ist sowohl vor Bundesgericht wie auch im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten und muss deshalb um die Regelung der Zustellfiktion wissen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil 4A_704/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.4). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann demnach nach Ende der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2024 zu laufen und lief am 1. Februar 2024 ab. Die erst am 2. Februar 2024 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).”
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2023 wurde den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 12. August 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksichtigung ihres Stillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 14. September 2023 ab. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post - wie schon erwähnt - am 23. September 2023 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.”
Ferien ("féries") unterbrechen die Beschwerdefrist nicht; die Frist läuft trotz Ferien weiter (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen bzw. als Zwischenentscheide. Daher finden die Regeln über den Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG in solchen Verfahren keine Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).
“In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.2. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.3. Der hier angefochtene Entscheid vom 26. Juni 2024 wurde ein erstes Mal am 28. Juni 2024 an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post wurde er sodann am 1. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht mit dem Hinweis "zurückbehalten bis 15.7.24" retourniert. Gemäss Mitteilung des Verwaltungsgerichts wurde das Urteil ein zweites Mal per A-Post Plus an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss dem Formular Sendeverfolgung Nr. yyy traf die Sendung am 4. Juli 2024 bei der Abhol- bzw. Zustellstelle ein. Aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die Sendung in der Folge zurückbehalten und am 15. Juli 2024 tatsächlich abgeholt. Die Frage, welches der rechtlich massgebende Zeitpunkt der Zustellung unter den konkreten Umständen massgeblich sei, braucht vorliegend nicht näher geklärt zu werden (zum fristauslösenden Moment bei A-Post Plus-Sendungen vgl. u.a. Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.”
“Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).”
Eingaben, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingehen, sind verspätet und unbeachtlich. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen, Anträge und Anhänge.
“Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereichten Beschwerdeeingaben sind, weil verspätet, unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). In seinen fristgerechten Eingaben beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, einen Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, die Anordnung einer ambulanten Massnahme betreffend die Verurteilung wegen Drohung sowie ein Absehen von der angeordneten Landesverweisung.”
“Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ein Begehren und eine Begründung enthalten müsse, mit der aufzuzeigen sei, inwiefern und aus welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht verstosse (act. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2022 eine Beschwerdeergänzung innert der Beschwerdefrist ein (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Seine nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingereichte zweite Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2022 samt ihren Anträgen und Anhängen ist verspätet und damit unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).”
“Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 5. August 2022 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 14. September 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen am 15. September 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Sodann hat er auch fristgerecht repliziert. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Eingabe vom 7. Oktober 2020, welche nach Fristablauf und damit verspätet einging.”
Art. 46 BGG bewirkt, dass die 30‑tägige Beschwerdefrist gegenüber dem Bundesgericht in den dort genannten Zeiträumen nicht läuft: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef”
“Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler”
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer”
Bei Fristen nach Art. 46 Abs. 1 BGG kann die rechtzeitige Übergabe der Eingabe an die Schweizerische Post fristwahrend sein; die Gerichte stützen sich dabei auf Postnachweise (z. B. Sendungsverfolgung). Wird die Sendung erst nach Ablauf der Frist der Post übergeben, gilt die Eingabe als verspätet und wird nicht berücksichtigt.
“Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt und somit schriftlich begründet eröffnet. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen begann damit am 14. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 16. August 2024 (Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht am 8. Juli 2024 zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben. Die ergänzende Eingabe mit Postaufgabe am 20. August 2024 erfolgte dagegen verspätet und ist nicht zu berücksichtigen.”
“Der Entscheid des Kantonsgericht Schwyz vom 27. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 4. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 5. September 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 26. Oktober 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht mit ihrer Eingabe nicht geltend. Sie stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 5. August 2022 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 14. September 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen am 15. September 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. Februar 2022 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. März 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 23. März 2022 und wurde der Schweizerischen Post am 24. März 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
Vorsorgliche Massnahmen können auch in einem eigenständigen Verfahren angeordnet werden; ihr Erlass begründet nicht bereits darin zwangsläufig einen Teil- oder Endentscheid. So hat das BVGer etwa die Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung als Zwischenverfügung zur Verwirklichung des materiellen Rechts qualifiziert.
“Folgerichtig handelt es sich denn auch bei der Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG, die der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (Alain Chablais, in: Giroud/Rordorf-Braun [Hrsg.], Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, 2020, Rz. 261; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Anders als der Beschwerdeführer dies auszuführen scheint, ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch in einem eigenständigen Verfahren möglich und die vorsorgliche Massnahme ist nicht allein deshalb als Teil- oder End-entscheid zu qualifizieren (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 11 zu Art. 46 BGG).”
“Folgerichtig handelt es sich denn auch bei der Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG, die der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (Alain Chablais, in: Giroud/Rordorf-Braun [Hrsg.], Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, 2020, Rz. 261; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Anders als der Beschwerdeführer dies auszuführen scheint, ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch in einem eigenständigen Verfahren möglich und die vorsorgliche Massnahme ist nicht allein deshalb als Teil- oder End-entscheid zu qualifizieren (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 11 zu Art. 46 BGG).”
“Folgerichtig handelt es sich denn auch bei der Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG, die der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (Alain Chablais, in: Giroud/Rordorf-Braun [Hrsg.], Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, 2020, Rz. 261; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Anders als der Beschwerdeführer dies auszuführen scheint, ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch in einem eigenständigen Verfahren möglich und die vorsorgliche Massnahme ist nicht allein deshalb als Teil- oder End-entscheid zu qualifizieren (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 11 zu Art. 46 BGG).”
Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt, wenn eine zuvor unbefugt vertretene Partei nach einem Hinweisschreiben des Bundesgerichts die Beschwerde selbst unterzeichnet und innert der Frist einreicht; so wurde in der zitierten Entscheidung verfahren.
“Gegen diesen Entscheid erhob B.________, die Mutter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juli 2024 aufzuheben, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 11. März 2024 zu löschen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Schreiben 27. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Mutter gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt sei, sie vor Bundesgericht zu vertreten. Zugleich forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, ihr Rechtsmittel entweder selbst zu unterzeichnen oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Am 3. September 2024 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 BGG reichte die Beschwerdeführerin eine selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Darin stellte sie die selben Anträge wie ihre Mutter, die sie weitgehend gleich begründete wie diese. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.”
In den Entscheiden werden die Zeiträume, während denen Fristen stehen bleiben, ausdrücklich bezeichnet. So nennt der Entscheid etwa die einzelnen Ferien‑ und Feiertagszeiträume, in denen die Fristruhe gilt.
“Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger”
Eine vom Rechtsanwalt eingereichte Ergänzung kann als Beschwerdeergänzung entgegengenommen werden; eine eigenhändig nach Ablauf der Frist eingereichte Ergänzung ist verspätet und unbeachtlich.
“Der Beschwerdeführer, wie auch dessen Rechtsanwalt reichten jeweils Beschwerde in Strafsachen innert der Beschwerdefrist ein (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Rechtsanwaltsbeschwerde ist als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasste nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerdeergänzung vom 13. Februar 2023 ist samt ihren Anträgen und Anhängen verspätet und damit unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).”
“Der Beschwerdeführer, wie auch dessen Rechtsanwalt reichten jeweils Beschwerde in Strafsachen innert der Beschwerdefrist ein (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Rechtsanwaltsbeschwerde ist als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasste nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerdeergänzung vom 13. Februar 2023 ist samt ihren Anträgen und Anhängen verspätet und damit unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).”
Eine Rüge der (vermeintlich falschen) Anwendung oder Nichtanwendung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 2 BGG ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Auf die Möglichkeit, gegen ein unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern eines Entscheids Beschwerde zu führen (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG), ist hinzuweisen.
“Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Bundesgericht eine Aktenstelle übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Die Revision dient hingegen nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass im vorliegenden Fall der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG zur Anwendung komme. Im Übrigen habe sie Rechtsverweigerungsrügen erhoben, die von vornherein an keine Frist gebunden seien. Damit macht die Gesuchstellerin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, sondern rügt eine falsche Rechtsanwendung von Art. 46 Abs. 2 BGG, die, wie ausgeführt, im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchstellerin jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids jederzeit Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). Vorliegend hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. November 2022 einen Entscheid gefällt, womit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG vorliegt. Der Entscheid war somit gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen anzufechten. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin erwies sich die Rechtsmittelbelehrung der Anklagekammer als korrekt. Sie wies darauf hin, dass innert 30 Tagen eine Beschwerde zu erheben sei. Weshalb sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gesuchstellerin darauf hätte hinweisen müssen, dass der Fristenstillstand nicht zur Anwendung kommt, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Gesuchstellerin aufgezeigt.”
Nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG steht der Fristlauf vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Dieser Zeitraum ist bei der Berechnung gesetzlicher Rechtsmittelfristen (z.B. 30 Tage) nicht zu berücksichtigen. Eingaben, die erst nach Wiederbeginn der Frist der Post übergeben werden, können als verspätet bleiben und bleiben in der Praxis unberücksichtigt.
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Überdies steht die gesetzliche Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG jeweils vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).”
“Der angefochtene Entscheid wurde der Mutter am 22. November 2021 zugestellt. Mit der von ihr am 7. Januar 2022 eingereichten Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingehalten. Sie kann indes nur in dieser Form berücksichtigt werden, wie sie eingereicht wurde, weil die Nachreichung eines vollständigen Ausdruckes unterblieb. Die am 18. Januar 2022 eingereichte Beschwerde kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde und nicht der ursprünglichen Eingabe entspricht.”
“Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten und Neujahr (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) ist die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den angefochtenen Entscheid am 1. Februar 2021 abgelaufen. Diese Frist ist für die am 27. Januar 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift eingehalten. Die nach dem 1. Februar 2021 der Post überbrachten Eingaben sind demgegenüber verspätet und bleiben unberücksichtigt. Nur der Vollständigkeit halber sei klargestellt, dass daran nichts ändert, dass sich der Beschwerdeführer in den verspäteten Eingaben auf den Standpunkt stellt, dass die Eingaben zulässig seien, weil es sich bei den darin erwähnten Studien um echte Noven handle "i.S.v. neuen wissenschaftlich fundierten Tatsachen, welche im Verfahren Nr. 4A_55/2021 vor dem Schweizerischen Bundesgericht direkt relevant" seien. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E.”
Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG findet in Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen keine Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). In solchen Fällen beginnen Fristen nach Art. 44 Abs. 1 BGG zu laufen (Fristbeginn am folgenden Tag).
“47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.2. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Dies ist auch der Fall, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_25/2024 vom 14. März 2024 E. 1; 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 2). Folglich gelangen die Bestimmungen über den Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). 2.3. Der hier angefochtene Entscheid vom 26.”
“Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen die gesetzlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. In Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Bereits im Rubrum des angefochtenen Beschlusses wird mit Fettschrift hervorgehoben, dass es um eine vorsorgliche Massnahme geht. Sodann wird in der Rechtsmittelbelehrung explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG und überdies um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt. Unbekümmert um diese klaren Hinweise geht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin davon aus, dass sich die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um die Gerichtsferien im Sinn von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG verlängert habe, obwohl diese gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG bei vorsorglichen Massnahmen nicht zum Tragen kommen. Die Beschwerde wurde somit um einen Monat zu spät eingereicht. Sodann äussert sich die Beschwerdeführerin unbekümmert um die klare Rechtsmittelbelehrung mit keinem Wort zu den Anfechtungsvoraussetzungen bei Zwischenentscheiden. Diese sind nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Schliesslich beschränkt sich die Beschwerdeführerin unbekümmert um die Rechtsmittelbelehrung auf rein appellatorische Ausführungen, obwohl bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt und bloss appellatorische Ausführungen unzulässig sind (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E.”
Die nach Art. 46 LTF (BGG) eintretende Fristsperre kann auf die 90-Tage-Revisionsfrist gemäss Art. 190a LDIP Anwendung finden und somit die Laufzeit dieses Fristtermins beeinflussen. Die Einhaltung der in Art. 190a Abs. 2 LDIP genannten Fristen betrifft die Zulässigkeit des Gesuchs; die darlegungs- und beweisbelasteten Umstände für die Fristeinhaltung trägt die Partei.
“La révision d'une sentence arbitrale internationale peut être demandée pour l'un des motifs énoncés à l'art. 190a LDIP. La demande de révision, dont la recevabilité est subordonnée à l'existence d'un intérêt digne de protection, doit être déposée devant le Tribunal fédéral, sous peine de déchéance, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, compte tenu de la suspension de ce délai légal dans les hypothèses prévues à l'art. 46 LTF (art. 190a al. 2 LDIP; arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 4.2.1 non publié in ATF 148 III 436; 4A_247/2014 du 23 septembre 2014 consid. 2.3). Le droit de demander la révision se périme par dix ans à compter de l'entrée en force de la sentence, à l'exception des cas prévus à l'art. 190a al. 1 let. b LDIP (art. 190a al. 2 LDIP). Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués, le délai commence à courir séparément pour chacun d'eux (ATF 149 III 277 consid. 4.1.2 et les références citées). Le respect des délais visés par l'art. 190a al. 2 LDIP est une question qui relève de la recevabilité, et non du fond, au contraire de celle de savoir si la partie requérante a tardé à découvrir le motif de révision invoqué (arrêts 4A_247/2014, précité, consid. 2.3; 4A_688/2012 du 9 octobre 2013 consid. 4.3; 4A_570/2011 du 23 juillet 2012 consid. 4.1; 4A_222/2011 du 22 août 2011 consid. 2.1). Il appartient à la partie requérante d'établir les circonstances déterminantes pour la vérification du respect du délai (ATF 149 III 277 consid.”
“La révision d'une sentence arbitrale internationale peut être demandée pour l'un des motifs énoncés à l'art. 190a LDIP. La demande de révision, dont la recevabilité est subordonnée à l'existence d'un intérêt digne de protection, doit être déposée devant le Tribunal fédéral, sous peine de déchéance, dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, compte tenu de la suspension de ce délai légal dans les hypothèses prévues à l'art. 46 LTF (art. 190a al. 2 LDIP; arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 4.2.1 non publié in ATF 148 III 436; 4A_247/2014 du 23 septembre 2014 consid. 2.3). Le droit de demander la révision se périme par dix ans à compter de l'entrée en force de la sentence, à l'exception des cas prévus à l'art. 190a al. 1 let. b LDIP (art. 190a al. 2 LDIP). Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués, le délai commence à courir séparément pour chacun d'eux (ATF 149 III 277 consid. 4.1.2 et les références citées). Le respect des délais visés par l'art. 190a al. 2 LDIP est une question qui relève de la recevabilité, et non du fond, au contraire de celle de savoir si la partie requérante a tardé à découvrir le motif de révision invoqué (arrêts 4A_247/2014, précité, consid. 2.3; 4A_688/2012 du 9 octobre 2013 consid. 4.3; 4A_570/2011 du 23 juillet 2012 consid. 4.1; 4A_222/2011 du 22 août 2011 consid. 2.1). Il appartient à la partie requérante d'établir les circonstances déterminantes pour la vérification du respect du délai (ATF 149 III 277 consid.”
Art. 46 Abs. 1 BGG bewirkt, dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen in den dort genannten Fällen ruhen. Dies hat praktische Auswirkungen auf Anfangs- und Endzeitpunkt solcher Fristen (insbesondere der 30‑Tage‑Beschwerdefrist nach Art. 100 BGG) und ist bei der Fristberechnung zu berücksichtigen; eine fehlerhafte Berechnung kann zur Verspätung und damit zum Nichteintreten führen.
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still.”
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer nachträglichen, nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung nicht vor. Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich (zum Ganzen: Urteile 2C_618/2022 und 2C_619/2022 vom 6. September 2022, je E. 2.2).”
“k BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei. 2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 12. März 2024 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post ergibt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Mittwoch, den 13. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - am Freitag, den 26. April 2024. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe) erfolgte somit verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass sie unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Der blosse Hinweis auf einen Spitalaufenthalt des Vertreters der Beschwerdeführerin, ohne die genauen Daten zu nennen und ohne darzutun, inwiefern dies die Einhaltung der Beschwerdefrist verunmöglicht hätte, reicht dazu nicht aus. 2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.”
“Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern nach ihren eigenen Angaben sowie gemäss dem Auszug "Track & Trace" am 29. Dezember 2023 zugestellt. Allerdings galt bis und mit 2. Januar 2024 der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 3. Januar 2024 zu laufen und endete am 2. Februar”
Die genannten früheren Entscheide betrafen besondere Konstellationen, in denen eine neue, damals nicht vorhersehbare Praxis bzw. eine unklare Rechtslage vorlag. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von der Anwendbarkeit von Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG auszugehen; eine analoge Auslegung zugunsten einer Fristssperre wird nicht gestützt, soweit nicht vergleichbare besondere, damals unklare Situationen vorliegen.
“Die Frage, welches der rechtlich massgebende Zeitpunkt der Zustellung unter den konkreten Umständen massgeblich sei, braucht vorliegend nicht näher geklärt zu werden (zum fristauslösenden Moment bei A-Post Plus-Sendungen vgl. u.a. Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5; 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen; zur Frage besonderer Vereinbarungen mit der Post vgl. z.B. Urteile 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2; 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.4). Denn selbst wenn auf die Berechnung des Beschwerdeführers abgestellt würde, wonach die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, den 11. Juli 2024 zu laufen begonnen habe, würde diese - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nicht stillsteht (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor) - am Freitag, den 9. August 2024 enden. Die am 9. September 2024 eingereichte Beschwerde ist somit in jedem Fall verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. 3. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide sinngemäss vorbringt, Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden: Den von ihm erwähnten BGE 133 I 270 und 135 I 257 liegt eine besondere Konstellation zugrunde, in welcher die Nichtbeachtung des Fristenstillstands (bei strafprozessualer Haft bzw. bei gewissen strafprozessualen Zwischenentscheiden) im damaligen Zeitpunkt eine neue, nicht vorhersehbare Praxis bzw. eine neue, nicht hinreichend geklärte Rechtslage darstellte (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.3 und BGE 135 I 257 E. 1.6). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern der vorliegende”
Wurde ein amtlicher Verteidiger als Rechtsvertreter eingesetzt, bewirkt die Zustellung an diesen den Fristenlauf auch ohne nachweisliche Kenntnis des Beschwerdeführers.
“Der angefochtene Beschluss vom 22. April 2024 wurde dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss der postalischen Sendungsverfolgung am 26. Juni 2024 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, die am 27. Juni 2024 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 und 2 BGG) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 27. August 2024 endete, ist mit der mehr als ein halbes Jahr später am 5. März 2025 elektronisch eingereichten Beschwerde nicht eingehalten. Umstände, die einen Eröffnungsmangel zu begründen vermöchten, der diesem Fristenlauf entgegenstünde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2023 als solcher für das Berufungsverfahren eingesetzt worden war und der angefochtene Beschluss zu Recht ihm als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. angefochtener Beschluss lit. G S. 3; Art. 87 Abs. 3 StPO). Wenn der Beschwerdeführer zum Fristerfordernis vorbringt, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen früheren amtlichen Verteidiger am 26. Juni 2024 "zeigte jedoch keinerlei fristauslösende Wirkung" bzw. er (der Beschwerdeführer) habe erst am 3. Februar 2025 "in rechtswirksamer Weise" vom angefochtenen Beschluss Kenntnis erhalten, weshalb die Beschwerdefrist erst dann zu laufen begonnen habe, und diesen späteren Fristbeginn mit einer ungenügenden amtlichen Verteidigung begründet, zielt er der Sache nach auf eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.”
Kantonale oder verwaltungsrechtliche Ferientermine und entsprechende Hinweise in Behördenverfügungen begründen nicht ohne Weiteres eine Suspension der Frist nach Art. 46 BGG. Insbesondere reicht die blosse Wiederholung der gesetzlichen Frist in einer Verfügung nicht dafür aus, eine Annahme der Frist‑suspension zu begründen.
“Les féries judiciaires prévues dans la procédure administrative, applicable selon la réglementation cantonale (cf. art. 235 al. 5 CPP), n'offrent du reste aucune assurance quant à la suspension des délais de recours au Tribunal fédéral selon l'art. 46 LTF. Il en va de même de l'indication - erronée - dans le dispositif de l'arrêt attaqué de la voie du recours en matière public; en précisant que le recours au Tribunal fédéral devait être formé "dans les trente jours" qui suivaient la notification de la décision entreprise, l'autorité précédente a reproduit la règle légale (art. 100 al. 1 LTF) sans se prononcer sur la question de la suspension du délai au sens de l'art. 46 LTF, ce qu'elle n'était au reste pas tenue de faire (cf. ATF 141 III 170 consid. 3). Il n'y avait donc pas, dans cette indication, d'information susceptible d'avoir incité le recourant à agir après l'expiration du délai légal en tenant compte, par erreur, d'une suspension jusqu'au 2 janvier (cf. arrêts 1B_35/2017 du 9 mai 2017 consid. 2 non publié in ATF 143 IV 357; 1B_148/2016 du 20 avril 2016 consid. 2; 1B_226/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.2 et la réf. citée).”
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts findet der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG in Verfahren betreffend Anordnung, Verlängerung und die Modalitäten der Untersuchungshaft (z. B. Verweigerung von Besuchsrechten, Ersatzmassnahmen) keine Anwendung. Die Beschwerdefrist läuft demnach regelmässig weiter; fristauslösend ist etwa die Zustellung an den amtlichen Verteidiger.
“Il s'ensuit que, comme la présente cause se rapporte au contrôle (au sens large) des modalités de la détention provisoire, les cas de suspension au sens de l'art. 46 al. 1 LTF du délai de recours au Tribunal fédéral ne trouvent pas application (cf. arrêt 7B_484/2024 précité consid. 3.4). Déposé le 16 septembre 2024, en tenant compte à tort de la suspension des délais de recours du 15 juillet au 15 août inclus (cf. art. 46 al. 1 let. b LTF), le recours est dès lors tardif.”
“Le Tribunal fédéral a certes considéré, dans l'arrêt publié aux ATF 133 I 270, que le principe de la bonne foi commandait d'entrer en matière sur un recours portant sur la détention préventive en tenant compte de la suspension du délai légal durant les féries judiciaires. Cet arrêt consacrait toutefois une nouvelle pratique qui n'était pas prévisible pour le recourant (cf. ATF 133 I 270 consid. 1.2.3), ce qui n'est pas le cas en l'espèce. La jurisprudence rendue depuis lors prévoit en effet expressément que la suspension des délais selon l'art. 46 al. 1 LTF n'est pas applicable aux causes qui concernent les modalités de la détention provisoire (cf. consid. 3.1 supra). L'une d'entre elles concerne en outre le refus d'un droit de visite au prévenu en détention préventive, soit une cause qui - comme la présente affaire - impliquait un examen des modalités d'une telle détention en rapport avec le droit au respect de la vie privée et familiale au sens de l'art. 8 CEDH (cf. arrêt 1B_226/2008 précité consid. 4 et 4.1).”
“Diese Auffassung ist unzutreffend. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2; Urteil 7B_529/2024 vom 14. Mai 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 29. März 2024 zugestellten Beschluss vom 20. März 2024 endete am 29. April”
“November 2022 zugestellt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es, zumindest bezüglich des Haftentscheids, keine Rolle, wann er persönlich den Entscheid erhalten hat, was nach seinen Angaben am 2. Dezember 2022 der Fall gewesen sein soll. Vielmehr ist die Zustellung an seinen amtlichen Verteidiger fristauslösend. Der angefochtene Entscheid ist dem amtlichen Verteidiger am 25. November 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. November 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 27. Dezember 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss eigenen Angaben am 2. Januar 2023, und damit verspätet übergeben. Es stellt sich somit die Frage nach dem Fristenstillstand nach Art. 46 BGG. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BGG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde gegen den Haftentscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden.”
Fehlender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, Parteien auf die in Art. 46 Abs. 2 BGG geregelten Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung begründet daher nicht ohne Weiteres Fristenschutz; bei anwaltlich vertretenen Parteien kann aus Vertrauensschutz regelmässig nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, weil der anwaltliche Vertreter den Gesetzestext hätte konsultieren können.
“a BGG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden: Den von ihm erwähnten BGE 133 I 270 und 135 I 257 liegt eine besondere Konstellation zugrunde, in welcher die Nichtbeachtung des Fristenstillstands (bei strafprozessualer Haft bzw. bei gewissen strafprozessualen Zwischenentscheiden) im damaligen Zeitpunkt eine neue, nicht vorhersehbare Praxis bzw. eine neue, nicht hinreichend geklärte Rechtslage darstellte (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.3 und BGE 135 I 257 E. 1.6). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar sein soll, der den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lag. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide sind hier nicht relevant: Während BGE 134 II 201 keine Ausnahme vom Fristenstillstand zum Gegenstand hatte (vgl. dort E. 1.2) und BGE 134 IV 156 die Möglichkeit der Ansetzung einer Nachfrist auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betrifft, wird in BGE 138 IV 186 die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BGG auf strafprozessuale Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (i.c. Beschlagnahmen und Kontensperren) gerade bestätigt (vgl. dort E. 1.2). Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 145 Abs. 3 ZPO (SR 272), wonach die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen sind, und die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 139 III 78) beruft, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren anwendbar sein soll. Eine Art. 145 Abs. 3 ZPO nachgebildete Vorschrift kennt das Bundesgerichtsgesetz nicht und der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder aus dem kantonalen Recht eine Verpflichtung der Vorinstanz ergeben soll, die Parteien ausdrücklich auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend von einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung auszugehen wäre, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal sein Rechtsanwalt durch eine Konsultation des Gesetzestextes einen allfälligen Mangel ohne Weiteres hätte erkennen können (vgl.”
“Die Beschwerdefrist erstreckte sich über die Osterfeiertage. Gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG steht die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Kein Fristenstillstand gilt jedoch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme (Kinderunterhaltsbeiträge ab 5. Oktober 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils) verspätet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids keinen Hinweis auf die Ausnahme zum Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Die Frage, ob die Frist nicht dennoch als gewahrt gelten kann, wenn sowohl die Hauptsache als auch die vorsorgliche Massnahme Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, wie dies vorliegend der Fall ist, kann offenbleiben. Wie sich aus den materiellen Erwägungen zum Kindesunterhalt (nachstehend unter E. 2) ergibt, ist der Beschwerde insoweit ohnehin kein Erfolg beschieden.”
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG; für solche gilt kein Fristenstillstand bzw. keine Verlängerung durch Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG).
“Die erst am 6. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde ist damit offenkundig verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter stillschweigend davon ausgegangen sein sollte, dass der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zum Tragen gekommen sei, so ist dies nicht der Fall. Bei Eheschutzsachen handelt es sich nach mehrfach publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), für welche kein Fristenstillstand gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG).”
“Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Indes gelten diese nicht für vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_896/2019 13. November 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3; 5A_598/2020 vom 24. August 2020 E. 1; 5A_659/2020 vom 7. September 2020 E. 1) und die Begrifflichkeit von Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG ist identisch (BGE 134 III 667 E. 1.3 S. 668; Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2; 5A_414/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3; 5A_613/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1).”
Nach Rückweisung durch das Bundesgericht bestimmt sich der Streitwert für die Beschwerde nach dem ursprünglich vor der Vorinstanz streitigen Betrag; das gilt auch, wenn nach der Rückweisung nur noch über Kosten oder Entschädigungen zu entscheiden ist. In diesem Fall gilt die Beschwerdefrist als gewahrt (Art. 46 Abs. 1 BGG).
“a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der ursprünglich vor der Vorinstanz streitige Betrag massgebend, nicht der Betrag, über den die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid noch zu entscheiden hat (Urteil 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1; zit. Urteil 4A_74/2020 E. 1; vgl. schon BGE 57 II 550). Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kosten und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden war (zit. Urteil 4A_74/2020 E. 1; Urteile 4A_94/2018 vom 28. September 2018 E. 1.1; 4A_200/2011 vom 29. Juni 2011 E. 1.1; 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1, nicht publiziert in BGE 142 III 110). Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert wird unabhängig von der Höhe der angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung erreicht. Auch die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 hiernach) ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Kantonale Ferienregelungen führen nicht automatisch zur Aussetzung der Fristen nach Art. 46 BGG; eine solche Aussetzung ist nicht bereits dadurch gewährleistet, dass kantonales Recht oder das Dispositiv einer Verfügung auf Ferienzeiten verweist.
“Les féries judiciaires prévues dans la procédure administrative, applicable selon la réglementation cantonale (cf. art. 235 al. 5 CPP), n'offrent du reste aucune assurance quant à la suspension des délais de recours au Tribunal fédéral selon l'art. 46 LTF. Il en va de même de l'indication - erronée - dans le dispositif de l'arrêt attaqué de la voie du recours en matière public; en précisant que le recours au Tribunal fédéral devait être formé "dans les trente jours" qui suivaient la notification de la décision entreprise, l'autorité précédente a reproduit la règle légale (art. 100 al. 1 LTF) sans se prononcer sur la question de la suspension du délai au sens de l'art. 46 LTF, ce qu'elle n'était au reste pas tenue de faire (cf. ATF 141 III 170 consid. 3). Il n'y avait donc pas, dans cette indication, d'information susceptible d'avoir incité le recourant à agir après l'expiration du délai légal en tenant compte, par erreur, d'une suspension jusqu'au 2 janvier (cf. arrêts 1B_35/2017 du 9 mai 2017 consid. 2 non publié in ATF 143 IV 357; 1B_148/2016 du 20 avril 2016 consid. 2; 1B_226/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.2 et la réf. citée).”
Das Bundesgericht hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass der Hinweis auf den Fristenstillstand nach Art. 46 BGG nicht dazu führt, unstreckbare gesetzliche Beschwerdefristen nachträglich zu verlängern. Ein entsprechendes Gesuch wurde abgewiesen, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar war.
“Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 teilte das Bundesgericht der A.________ AG mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und ihrem Gesuch daher nicht entsprochen werden könne. Zudem machte es die Gesuchstellerin auf Art. 46 BGG über den Fristenstillstand aufmerksam. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reicht die A.________ AG zwei Eingaben an die Gemeinde Wald ein.”
Nach neuerer Rechtsprechung ist Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG in intertemporalen Fragen entsprechend der auf Art. 83 lit. f BGG angewandten Lösung zu handhaben; das Bundesgericht hat in 2C_654/2022 dargelegt, es bestehe kein Anlass, hier anders zu entscheiden (vgl. E.4).
“Das Bundesgericht hat im vorangegangenen, auch die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren - unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 BGG und die allgemeinen intertemporalen Grundsätze - bereits erwogen, dass Art. 83 lit. f BGG in der Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 BöB und somit in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. Urteil 2C_399/2021, 2C_427/2021 und 2C_565/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 I 53). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, besteht kein Anlass, in Bezug auf Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG anders zu entscheiden (vgl. sogl. E. 4).”
Nach der Rechtsprechung kann die elektronische Sendungsverfolgung (Track & Trace) der Post als Beleg für die Zustellung herangezogen werden; daraus wird der Beginn der Beschwerdefrist bestimmt und die 30‑tägige Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August berechnet.
“Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen.”
“Der Entscheid des Kantonsgericht Schwyz vom 27. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 4. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 5. September 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 26. Oktober 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht mit ihrer Eingabe nicht geltend. Sie stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
“Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hat die Importeurin den angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2022 am 27. Juli 2022 in Empfang genommen. Die 30-tägige, um den Fristenstillstand vom 15. Juli bis zum 15. August 2022 erstreckte Beschwerdefrist (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist damit am 14. September 2022 verstrichen. Bis dahin hat die Importeurin dem Bundesgericht einzig die erwähnte kurze Eingabe vom 31. August 2022 zukommen lassen. Daraus gehen weder ein klarer Antrag noch eine Begründung hervor, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen könnte. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass offenkundig eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), ist offensichtlich, dass auch die minimalen Ansprüche an eine hinreichende Begründung nicht erfüllt sind.”
“Nach der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG wurde der angefochtene Entscheid dem heutigen Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist die 30-tägige Frist am 25. August 2022 verstrichen. Bis dahin ist dem Bundesgericht einzig das dreiseitige Schreiben des ausländischen Anwalts vom 22. Juli 2022 zugekommen. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift, die - wie der ausländische Rechtsvertreter bei sorgfältiger Prozessführung hätte wissen können und müssen - innert Frist einzureichen gewesen wäre, ist bis dahin unterblieben. Dem Bundesgericht ist lediglich ein inländisches Zustellungsdomizil bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift, wie sie aus Art. 42 BGG hervorgehen, nicht erfüllt sind.”
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