1 commentary
Die Gerichtsverwaltung des Bundesgerichts ist nach Art. 25 Abs. 1 BGG eine autonome Aufgabe des Gerichts. Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten einzelne Geschäfte durch Evokation/Selbsteintritt an sich ziehen. Der Selbsteintritt wird in der Rechtsprechung bzw. der Kommentarliteratur als Ausfluss bzw. Sonderfall der Dienstaufsicht beschrieben.
“Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Generalsekretär erteilt (Art. 13 VO). Dieser steht der Gerichtsverwaltung vor (Art. 26 Abs. 1 BGG und Art. 49 Abs. 1 BGerR), die nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung gemäss Art. 25 Abs. 1 BGG autonome Aufgabe des Bundesgerichts ist. Die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung trägt wiederum die Verwaltungskommission (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BGG), woraus folgt, dass sie dem Generalsekretär hierarchisch vorgesetzt ist (vgl. Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
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