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Art. 10

173.110BGGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
  2. Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
  3. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

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