Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
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