Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i –57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971sinngemäss Anwendung.
Das Bundesgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.