831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.
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