831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG1;
2 70 Franken für jedes gestellte Konkursbegehren nach Artikel 166 SchKG3und 210 Franken für jedes durch einen Entscheid des Konkursgerichts gemäss Artikel 268 Absatz 2 SchKG geschlossene Konkursverfahren;
700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden.
Das BSV wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.