831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Meldet sich eine versicherte Person, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezieht, während der Vorbezugsdauer bei der Invalidenversicherung an und wird ihr eine Invalidenrente nach Artikel 29 IVG1zugesprochen, so kann sie auf den Vorbezug ihrer Altersrente verzichten. Der Verzicht wird mit Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente wirksam.
Die vorbezogene Altersrente, die zwischen dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente und dem Verzicht auf den Vorbezug ausbezahlt wurde, wird zurückgefordert. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
Beginnt der Vorbezug eines Teils oder der ganzen Altersrente nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente, so kann die versicherte Person den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen. Der Widerruf wird mit Beginn des Rentenvorbezugs wirksam.
Der Widerruf hat eine Rückforderung der vorbezogenen Altersrente zur Folge. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.