Das EFD:
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
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Dem EFD steht im Rahmen der Delegation nach Art. 108 MWSTG ein gewisser Spielraum bei der Erlassung von Verordnungen zu. Bei der Beurteilung der marktüblichen Zinssätze sind dabei auch Entwicklungen der Marktzinsen zu berücksichtigen.
“% vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011) befindet sich damit zwar am oberen Ende des Spektrums der Marktzinsen, die ab der Finanzkrise von 2008 und insbesondere, seitdem die SNB Ende 2014 auf Sichteinlagen einen Negativzins einführte, vorherrschten. Er kann aber noch als marktüblich bezeichnet werden und bleibt - trotz gewisser Kritik in der Literatur (vgl. GEIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 108 MWSTG) - innerhalb des Spielraums, der dem EFD als Verordnungsgeber im Lichte der Delegationsnorm Art. 108 lit. a MWSTG zuzubilligen ist (vgl. oben E. 8.3).”
Art. 108 lit. a MWSTG verpflichtet das EFD, marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze festzusetzen; das EFD hat sich dabei an den Marktverhältnissen zu orientieren. Die Zinssätze sind periodisch anzupassen; die Zinssatzverordnung verlangt ihre Festlegung jeweils für ein Kalenderjahr.
“Der Verzugszins bezweckt im Mehrwertsteuerrecht den Vor- bzw. Nachteilsausgleich (vgl. zur insoweit analogen Rechtslage im AHV-Recht BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Er dient nicht dazu, die steuerpflichtige Person zu bestrafen (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [Botschaft 2008], BBl 2008 S. 7024; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 108 MWSTG; a.M. CEDRIC BALLENEGGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 13 zu Art. 108 MWSTG, der dem Verzugszins auch einen Strafzweck zuschreibt). Dementsprechend ist er unabhängig vom Verschulden der steuerpflichtigen Person geschuldet (vgl. Urteil 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf GEIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 87 MWSTG). Der Gesetzgeber hat das EFD in Art. 108 lit. a MWSTG verpflichtet, "marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze" festzusetzen. Gemäss der Botschaft hat sich das EFD dabei an den Marktverhältnissen zu orientieren (Botschaft 2008, S. 7024). Das EFD muss diese Zinssätze laut Art. 108 lit. a MWSTG periodisch anpassen (vgl. neuerdings auch Art. 1 Abs. 2 Zinssatzverordnung EFD, wonach das EFD die Zinssätze für jedes Kalenderjahr festlegen muss).”
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