Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
8 commentaries
Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung des Entgelts.
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung; die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts; der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTG entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist gemäss Art. 41 Abs. 2 MWSTG im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.”
“Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdeführerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung,”
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer.
“Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs regelt Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG, dass die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, auch die von ihr deklarierte Bezugsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 40 Abs. 3 MWSTG).”
“2 En matière d'impôt sur les acquisitions, l'art. 48 al. 1 LTVA prévoit que la dette fiscale naît au règlement de la contre-prestation (let. a) ; pour les assujettis relevant de l'art. 45 al. 2 let. a LTVA qui arrêtent leur décompte selon les contre-prestations convenues (cf. art. 40 al. 1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf.”
Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung; dieser Zeitpunkt ist massgeblich für die Zuordnung zur Steuerperiode und damit auch für die Praxis der Vorsteuerkorrekturen.
“In der Regel wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG), was dazu führt, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung entsteht (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann der steuerpflichtigen Person auf Antrag aber gestatten, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Diesfalls entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTG entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist gemäss Art. 41 Abs. 2 MWSTG im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.”
“Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdeführerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung,”
Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung, nicht bereits mit dem Rechnungserhalt. Etwaige Korrekturen des aufgewendeten Entgelts sind zum Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, vorzunehmen.
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung; die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“In der Regel wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG), was dazu führt, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung entsteht (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann der steuerpflichtigen Person auf Antrag aber gestatten, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Diesfalls entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTG entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist gemäss Art. 41 Abs. 2 MWSTG im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.”
Ist die Bezugsteuer für eine Steuerperiode zu deklarieren, die vor dem Beginn der subjektiven Steuerpflicht liegt, kann die betreffende Bezugsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Bezugsteuer steht nur solchen Personen zu, die im Sinn von Art. 10 MWSTG subjektiv steuerpflichtig sind (vgl. BVGer A-722/2022, E. 4.2).
“Weil der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer entsteht (Art. 40 Abs. 3 MWSTG), ist massgebend, wann die betreffende Deklaration zu erfolgen hat. War die Bezugsteuer hinsichtlich einer Steuerperiode vor dem Beginn der Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG zu deklarieren, kann die betreffende Bezugsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn der Vorsteuerabzug kann nur von steuerpflichtigen Personen geltend gemacht werden, die subjektiv steuerpflichtig sind im Sinn von Art. 10 MWSTG (Barbara Henzen, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 11).”
Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist bei Anzahlungen oder Teilzahlungen der Zeitpunkt des Zahlungseingangs massgeblich.
“On parle à cet égard de « reverse charge » (cf. ATF 139 II 346 consid. 7.1 ; arrêts du TAF A-4986/2021 du 2 mai 2023 consid. 2.4 et A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.1). Celle-ci vise notamment à assurer que l'acquéreur de prestations de services sur le territoire suisse, qui n'a pas le droit à la récupération de l'impôt préalable, ne puisse bénéficier de prestations de services sans s'acquitter de la TVA, alors que celle-ci serait due s'il faisait appel à une entreprise inscrite au registre suisse des assujettis (cf. arrêt du TF 2A.400/2001 du 9 avril 2002 consid. 2.2 à 2.4, in : RDAF II p. 347 ss ; arrêts du TAF A-4986/2021 du 2 mai 2023 consid. 2.4 et A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.1 ; Honauer, Commentaire LTVA, art. 45 no 1). 6.2.2 En matière d'impôt sur les acquisitions, l'art. 48 al. 1 LTVA prévoit que la dette fiscale naît au règlement de la contre-prestation (let. a) ; pour les assujettis relevant de l'art. 45 al. 2 let. a LTVA qui arrêtent leur décompte selon les contre-prestations convenues (cf. art. 40 al. 1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art.”
Für den Vorsteuerabzug nach Art. 40 Abs. 1 MWSTG kommt es auf das Vorliegen einer Rechnung bzw. allenfalls auf die erkennbare Einforderung der Mehrwertsteuer durch den Leistungserbringer an; auf den tatsächlichen Leistungsempfang wird nicht abgestellt.
“Die Auffassung der Vorinstanz steht offenkundig im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sowohl in Art. 28 Abs. 1 als auch in Art. 40 Abs. 1 MWSTG eindeutig nicht auf den Leistungsempfang ab, sondern auf die Rechnung bzw. allenfalls - in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 MWSTV - auf die erkennbare Einforderung der Mehrwertsteuer durch den Leistungserbringer.”
“Die Auffassung der Vorinstanz steht offenkundig im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sowohl in Art. 28 Abs. 1 als auch in Art. 40 Abs. 1 MWSTG eindeutig nicht auf den Leistungsempfang ab, sondern auf die Rechnung bzw. allenfalls - in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 MWSTV - auf die erkennbare Einforderung der Mehrwertsteuer durch den Leistungserbringer.”
Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Vereinnahmung).
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts; der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung der Vorsteuer (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
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