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Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist nicht zu ersetzen, wenn die entschädigungsberechtigte Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die verrechnete Steuer als Vorsteuer abziehen kann; ein über die Partei eröffneter Konkurs ändert daran nichts (Art. 14 Abs. 2 MWSTG; vgl. BGE 137 II 136).
“In Bezug auf die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (7.7%, d.h. CHF 1'047.15) ist festzuhalten, dass diese nach der Praxis des Kantonsgerichts nicht zu entschädigen ist, wenn die entschädigungsberechtigte Partei gemäss Unternehmens- Identifikationsregister UID selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. etwa KGer GR ZK2 22 24 E. 5.4.4 m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall; der über die Be- rufungsbeklagte eröffnete Konkurs ändert daran nichts (vgl. Art. 14 Abs. 2 MWSTG; BGE 137 II 136 E. 3.1). Die Mehrwertsteuer ist daher vorliegend nicht geschuldet, sodass sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 13'599.10 (inkl. Spesen) beläuft. Demnach wird erkannt:”
“In Bezug auf die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (7.7%, d.h. CHF 1'047.15) ist festzuhalten, dass diese nach der Praxis des Kantonsgerichts nicht zu entschädigen ist, wenn die entschädigungsberechtigte Partei gemäss Unternehmens- Identifikationsregister UID selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. etwa KGer GR ZK2 22 24 E. 5.4.4 m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall; der über die Be- rufungsbeklagte eröffnete Konkurs ändert daran nichts (vgl. Art. 14 Abs. 2 MWSTG; BGE 137 II 136 E. 3.1). Die Mehrwertsteuer ist daher vorliegend nicht geschuldet, sodass sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 13'599.10 (inkl. Spesen) beläuft. Demnach wird erkannt:”
Die subjektive Inlandsteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Dies gilt unabhängig von Rechtsform, Zweck oder Gewinnabsicht. Für den Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass die vorsteuerbelasteten Leistungen einen Zeitraum betreffen, in dem die Person bereits subjektiv inländisch steuerpflichtig war.
“Für die Inlandsteuer war bis zum 31. Dezember 2017 subjektiv steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war (aArt. 10 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; AS 2009 5203). Von der Steuerpflicht befreit war unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielte, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet hatte (aArt. 10 Abs. 2 Bst. a Satz 1 MWSTG; AS 2009 5203). In zeitlicher Hinsicht beginnt die subjektive Steuerpflicht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 MWSTG).”
“Die unbeschränkt steuerpflichtige Person ist berechtigt, im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1 bis und 1 ter MWSTG 2009) insbesondere auch die von ihr deklarierte Bezugsteuer als Vorsteuer zum Abzug zu bringen (Art. 28 Abs. 1 lit. b MWSTG 2009; näher dazu und zur Belastungskonzeption: BGE 149 II 255 E. 2.2.2 und 2.2.3). Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass die der Bezugsteuer unterliegenden vorsteuerbelasteten Leistungen (Art. 45 Abs. 1 MWSTG 2009) einen Zeitraum betreffen, in welchem die unbeschränkt steuerpflichtige Person bereits subjektiv inlandsteuerpflichtig war (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 8 N. 5 und 43 ff.). Die Inlandsteuerpflicht beginnt für inländische Unternehmensträger mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009), vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 oder sie erklären, auf die Befreiung von der Inlandsteuerpflicht verzichten zu wollen (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 MWSTG 2009; FELIX GEIGER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK MWSTG], N. 22 zu Art. 28).”
Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung nach Art. 11 MWSTG. Dadurch bleibt die Steuerpflicht bestehen.
“Mit Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung ohne weiteres. Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 10 N. 96). Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG, womit die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG; Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Gemäss Ziffer”
“Mit Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung ohne weiteres. Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 10 N. 96). Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG, womit die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG; Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Gemäss Ziffer”