Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
24 commentaries
Der Bundesrat hat die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG in der MWSTV ausgefüllt; darin werden namentlich die Lieferung von Wasser und Tätigkeiten im Entsorgungsbereich als unternehmerische Leistungen von Gemeinwesen ausgewiesen.
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (Art. 12 Abs. 4 MWSTG). Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Nach Art. 14 Ziff. 2 MWSTV ist namentlich die Lieferung von Wasser unternehmerischer Natur.”
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (Art. 12 Abs. 4 MWSTG). Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV sind namentlich Tätigkeiten im Entsorgungsbereich unternehmerischer Natur.”
“00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG). 2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l desselben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegegnerin handelt. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG, in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV gelten Tätigkeiten eines Gemeinwesens im Entsorgungsbereich als unternehmerisch und somit als steuerbare Leistungen, welche nicht hoheitlicher Natur i.S.v. Art. 3 lit. g MWSTG sind. Dasselbe gilt gemäss Art. 14 Ziff. 2 MWSTV auch für die Lieferung von Wasser durch ein Gemeinwesen. Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren stellen das Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an das Wasserversorgungs- respektive Kanalisationsnetz dar (Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 58 m.w.H. und 578). Da mit dem Anschluss sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass nunmehr Wasser bezogen und Abwasser entsorgt bzw. abgeleitet und gereinigt werden kann, fallen die mit Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren entgoltenen Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens unter die Tatbestände «Lieferung von Wasser» (Art.”
Gemäss Art. 12 Abs. 4 MWSTG bestimmt der Bundesrat, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. Als unternehmerisch gelten Leistungen, die keine hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV zählen namentlich Tätigkeiten im Entsorgungsbereich zu den unternehmerischen Leistungen.
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (Art. 12 Abs. 4 MWSTG). Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV sind namentlich Tätigkeiten im Entsorgungsbereich unternehmerischer Natur.”
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (Art. 12 Abs. 4 MWSTG). Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV sind namentlich Tätigkeiten im Entsorgungsbereich unternehmerischer Natur.”
Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen nicht mehr als Fr. 25'000.- beträgt. Wird diese Schwelle überschritten, bleibt die Befreiung bestehen, solange der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und an andere Gemeinwesen Fr. 100'000.- nicht übersteigt. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 MWSTV richtet sich die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen dabei nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange nicht mehr als Fr. 25'000.- Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Stammen mehr als Fr. 25'000.- des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen, so bleibt es solange von der Steuerpflicht befreit, als sein Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und an andere Gemeinwesen Fr. 100'000.- im Jahr nicht übersteigt. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 12 Abs. 3 MWSTG).”
Leistungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht werden (z. B. durch Betreibungs- und Konkursämter), unterliegen der Mehrwertsteuer nicht. Nach der in den Quellen wiedergegebenen Praxis gilt dies nach Art. 12 Abs. 4 MWSTG gleichermassen für private Unternehmen, denen entsprechende hoheitliche Tätigkeiten in Verbindung mit Vollstreckungsverfahren übertragen wurden.
“Elle ne s'en écartera qu'en présence d'éléments conduisant à douter de leur exactitude, telles des incohérences entre les pièces du dossier ou entre ces pièces et d'autres informations, ou encore en raison d'une disproportion entre l'activité supposée avoir été déployée et celle raisonnablement nécessaire à son accomplissement. La Chambre de céans n'examine qu'avec réserve si une ou plusieurs opérations individuelles étaient ou non utiles en vue de la liquidation de la faillite, un tel jugement a posteriori étant notoirement délicat. En revanche, il faut veiller à ce que, globalement, l'activité déployée soit demeurée adéquate et proportionnée aux problèmes concrètement posés par la liquidation ainsi qu'aux démarches effectuées en vue de les résoudre. 2.1.6 Les prestations et les actes effectués par les offices des poursuites et les offices des faillites ne sont pas soumis à la TVA, car l'activité de ces offices relève de l'exercice de la puissance publique (activité souveraine; art. 3 let. G LTVA, en relation avec les art. 12 al. 4 LTVA et 14 OTVA). De même, les prestations fournies par des entreprises privées (telles que des fiduciaires ou des avocats) auxquelles ont été confiées des activités de puissance publique en relation avec des procédures d'exécution forcée (administration spéciale de la faillite et commission de surveillance des créanciers), ne sont pas non plus soumises à la TVA (Infos TVA concernant les secteurs, n° 26 – Offices des poursuites et des faillites). 2.2.1 En l'espèce, la Chambre de surveillance a statué au début des opérations de liquidation, les 16 mai 2015 et 11 février 2016, sur l'admission du caractère complexe de la liquidation de la faillite et la fixation du tarif horaire applicable à l'administrateur spécial et à ses auxiliaires annoncés. En revanche, elle n'a pas statué sur le tarif horaire de M. E______, n'ayant été informée de son intervention dans la liquidation qu'à l'issue de celle-ci. Il y a lieu de le faire. L'administrateur spécial explique que le tarif horaire appliqué pour ce collaborateur était de 225 fr.”
“Elle ne s'en écartera qu'en présence d'éléments conduisant à douter de leur exactitude, telles des incohérences entre les pièces du dossier ou entre ces pièces et d'autres informations, ou encore en raison d'une disproportion entre l'activité supposée avoir été déployée et celle raisonnablement nécessaire à son accomplissement. La Chambre de céans n'examine qu'avec réserve si une ou plusieurs opérations individuelles étaient ou non utiles en vue de la liquidation de la faillite, un tel jugement a posteriori étant notoirement délicat. En revanche, il faut veiller à ce que, globalement, l'activité déployée soit demeurée adéquate et proportionnée aux problèmes concrètement posés par la liquidation ainsi qu'aux démarches effectuées en vue de les résoudre. 2.1.6 Les prestations et les actes effectués par les offices des poursuites et les offices des faillites ne sont pas soumis à la TVA, car l'activité de ces offices relève de l'exercice de la puissance publique (activité souveraine; art. 3 let. G LTVA, en relation avec les art. 12 al. 4 LTVA et 14 OTVA). De même, les prestations fournies par des entreprises privées (telles que des fiduciaires ou des avocats) auxquelles ont été confiées des activités de puissance publique en relation avec des procédures d'exécution forcée (administration spéciale de la faillite et commission de surveillance des créanciers), ne sont pas non plus soumises à la TVA (Infos TVA concernant les secteurs, n° 26 – Offices des poursuites et des faillites). 2.2.1 En l'espèce, la Chambre de surveillance a statué au début des opérations de liquidation, les 16 mai 2015 et 11 février 2016, sur l'admission du caractère complexe de la liquidation de la faillite et la fixation du tarif horaire applicable à l'administrateur spécial et à ses auxiliaires annoncés. En revanche, elle n'a pas statué sur le tarif horaire de M. E______, n'ayant été informée de son intervention dans la liquidation qu'à l'issue de celle-ci. Il y a lieu de le faire. L'administrateur spécial explique que le tarif horaire appliqué pour ce collaborateur était de 225 fr.”
Nach der Verwaltungspraxis zählen die autonomen Dienststellen gemäss Art. 12 Abs. 1 MWSTG zur «öffentlichen Hand» im Sinne des Subventionsbegriffs. Gemäss MWST‑Info 05 liegt eine Subvention vor, wenn kumulativ (1) sie von der öffentlichen Hand ausgerichtet wird, (2) der Beitragszahler keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten erhält und (3) die Leistung grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt.
“Die Verwaltungspraxis hat diese - von der Rechtsprechung entwickelten - Kriterien in ihren Weisungen eingearbeitet. Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MI 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und geändert am 6. Juli 2013, nochmals geändert am 17. September 2019; https://www.gate.estv.admin.ch/Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/05 Subventionen und Spenden, abgerufen am 4. Februar 2022; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 2.5.1.2): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
“November 2021 E. 2.5.1.2; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2019], Art. 18 N 11). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [MI 05; webbasierte Fassung, eingesehen am 2. März 2022], Ziff. 1.1; zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen: MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen [MI 20; webbasierte Fassung, eingesehen am 2. März 2022], Ziff. 1 und 2.4.2): - Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); - der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; - die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
Bei staatlich betriebenen oder gegründeten Unternehmen im Sinne von Art. 12 MWSTG gelten für die Einordnung als Unternehmen die üblichen unternehmerischen Kriterien; die Rentabilität ist dafür nicht entscheidend.
“Zum anderen erscheint es ohnehin als problematisch für die Abgrenzung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG, zwischen Handlungen des Gemeinwesens, die im öffentlichen Interesse liegen, und solchen, welche durch eine Ertragserzielungsabsicht des Gemeinwesens motiviert sind, zu unterscheiden. Denn ein Gemeinwesen sollte schon von Verfassungs wegen immer im öffentlichen Interesse handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und leistet regelmässig Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Institutionen zu deren Finanzierung, ohne dass ein Gewinn angestrebt wird. Deshalb könnten bei einem Abstellen auf die genannte Unterscheidung (ausser allenfalls im Fall der Zuwendung an Kantonalbanken) praktisch nie Einlagen eines Gemeinwesens in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG vorliegen. Dies wäre nicht zuletzt angesichts des Umstandes kaum zu rechtfertigen, dass ein vom Staat betriebenes oder gegründetes, im öffentlichen Interesse tätiges Unternehmen ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig sein kann (vgl. Art. 12 MWSTG) und für ein solches Unternehmen in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG die üblichen Kriterien gelten, ohne dass es auf die Rentabilität ankäme (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.2 S. 368 f.; Urteil 2C_245/2013 / 2C_246/2013 vom 25. März 2013 E. 7.3.2).”
Auch bei staatlicher Beteiligung ist Art. 12 MWSTG anwendbar; staatsnahe Unternehmen können demnach mehrwertsteuerpflichtig sein. Bei der Abgrenzung gelten die üblichen Kriterien, wobei die Frage der Rentabilität nach der zitierten Rechtsprechung nicht entscheidend ist.
“Zum anderen erscheint es ohnehin als problematisch für die Abgrenzung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG, zwischen Handlungen des Gemeinwesens, die im öffentlichen Interesse liegen, und solchen, welche durch eine Ertragserzielungsabsicht des Gemeinwesens motiviert sind, zu unterscheiden. Denn ein Gemeinwesen sollte schon von Verfassungs wegen immer im öffentlichen Interesse handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und leistet regelmässig Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Institutionen zu deren Finanzierung, ohne dass ein Gewinn angestrebt wird. Deshalb könnten bei einem Abstellen auf die genannte Unterscheidung (ausser allenfalls im Fall der Zuwendung an Kantonalbanken) praktisch nie Einlagen eines Gemeinwesens in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG vorliegen. Dies wäre nicht zuletzt angesichts des Umstandes kaum zu rechtfertigen, dass ein vom Staat betriebenes oder gegründetes, im öffentlichen Interesse tätiges Unternehmen ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig sein kann (vgl. Art. 12 MWSTG) und für ein solches Unternehmen in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG die üblichen Kriterien gelten, ohne dass es auf die Rentabilität ankäme (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.2 S. 368 f.; Urteil 2C_245/2013 / 2C_246/2013 vom 25. März 2013 E. 7.3.2).”
Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MWSTG kann — ungeachtet fehlender Gewinnstrebigkeit — ein mehrwertsteuerrechtliches Unternehmen betreiben. Dotationskapital kann dabei unter bestimmten Umständen als Einlage in ein solches Unternehmen qualifiziert werden.
“1 SuG gewährt worden, um die Erfüllung einer von ihr als Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Indessen betreibt sie gleichwohl und trotz ihrer fehlenden Gewinnstrebigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG sowie E. 5.2 des angefochtenen Urteils).”
Soweit für die Anwendung von Art. 12 MWSTG relevant, ist die rechtliche Qualifikation einer «spezialfinanzierten Dienststelle» als Rechtsfrage (nicht allein als Sachverhaltsfrage) im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen; die konkrete Natur und Errichtungsbedingungen einer Spezialfinanzierung ergeben sich aus kantonalem/kommunalem Recht, der Begriff der Dienststelle aus dem Mehrwertsteuerrecht.
“Die ESTV beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, eine Spezialfinanzierung müsse Gewinne jeweils dem "Muttergemeinwesen" abliefern, während Verluste durch das "Muttergemeinwesen" ausgeglichen würden. Anders als eine nicht spezialfinanzierte Dienststelle trage eine spezialfinanzierte Gewinne und Verluste vor und bezahle nur allfällige Vorschüsse zurück; sie müsse eine Rentabilität aufweisen. Unabhängig davon, ob die Einschätzung der ESTV zutrifft oder nicht, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die Natur der und die Bedingungen für die Errichtung einer Spezialfinanzierung aus dem (kantonalen und kommunalen) Recht ergibt, während der Begriff der Dienststelle im vorliegenden Kontext dem Mehrwertsteuerrecht - also Bundesrecht - entspringt (vgl. Art. 12 MWSTG). Die rechtliche Qualifikation der "spezialfinanzierten Dienststelle" ist demnach keine Frage des Sachverhalts, sondern als Rechtsfrage im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, soweit sich diese Frage denn überhaupt als relevant erweist.”
“Die ESTV beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, eine Spezialfinanzierung müsse Gewinne jeweils dem "Muttergemeinwesen" abliefern, während Verluste durch das "Muttergemeinwesen" ausgeglichen würden. Anders als eine nicht spezialfinanzierte Dienststelle trage eine spezialfinanzierte Gewinne und Verluste vor und bezahle nur allfällige Vorschüsse zurück; sie müsse eine Rentabilität aufweisen. Unabhängig davon, ob die Einschätzung der ESTV zutrifft oder nicht, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die Natur der und die Bedingungen für die Errichtung einer Spezialfinanzierung aus dem (kantonalen und kommunalen) Recht ergibt, während der Begriff der Dienststelle im vorliegenden Kontext dem Mehrwertsteuerrecht - also Bundesrecht - entspringt (vgl. Art. 12 MWSTG). Die rechtliche Qualifikation der "spezialfinanzierten Dienststelle" ist demnach keine Frage des Sachverhalts, sondern als Rechtsfrage im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, soweit sich diese Frage denn überhaupt als relevant erweist.”
Beansprucht ein öffentlich-rechtliches Steuersubjekt den Mehrwertsteuerzusatz mit der Begründung, die zugrunde liegende Leistung sei hoheitlich und daher nicht steuerbar, muss es das Vorliegen dieser hoheitlichen Tätigkeit substanziiert darlegen und belegen. Unterbleibt eine solche Darlegung/belegmässige Untermauerung, ist der Mehrwertsteuerzusatz zu versagen.
“Bezüglich des Antrags der Gesuchstellerin auf Zusprechung der Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am 17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, wel- che einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Als Steuersubjekte der Mehrwertsteuer kommen auch öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechts- persönlichkeit in Frage (Art. 12 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b MWSTV). Als steuerbar gelten jedoch nur unternehmerische Leistungen ei- nes Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten sind (Art. 12 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 MWSTV). Vorliegend wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund Ausübung einer ho- heitlichen Tätigkeit darzulegen. Angesichts der fehlenden Begründung und Bele- ge ist der Gesuchstellerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. - 8 - Die Einzelrichterin erkennt:”
Art. 12 MWSTG erlaubt in gewissen Konstellationen, dass Gemeinwesen durch die organisatorische Gliederung ihrer Dienststellen ihre mehrwertsteuerliche Position, insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, beeinflussen. Dies birgt ein gewisses Potenzial für eine Umverteilung öffentlicher Mittel. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch keine Ausdehnung des Subventionsbegriffs bzw. keine weitergehende Kürzung des Vorsteuerabzugs ableiten, wie das Bundesgericht festhält.
“Es trifft zwar zu, dass die spezielle Regelung der Steuersubjektivität in Art. 12 MWSTG Gemeinwesen zumindest in gewissen Konstellationen erlaubt, ihre mehrwertsteuerliche Position vor allem in Bezug auf den Vorsteuerabzug durch eine entsprechende Organisation ihrer Dienststellen zu optimieren, und Art. 12 MWSTG insoweit ein gewisses Potenzial für eine Umverteilung öffentlicher Mittel BGE 149 II 43 S. 51 vom Bund auf die Kantone und Gemeinden enthält. Dies rechtfertigt jedoch keine Ausdehnung des Subventionsbegriffs und der Vorsteuerabzugskürzung, die aufgrund der Systemwidrigkeit von Art. 33 Abs. 2 MWSTG nach der Rechtsprechung und der einhelligen Lehre gerade nicht angezeigt wäre (vgl. oben E. 3.1.1; Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, S. 132; BEATRICE BLUM, in: MWSTG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 33 MWSTG; BOPP/KÖNIG, Ausgewählte Fragestellungen bezüglich Unternehmen und Gemeinwesen im neuen MWSTG, ASA 78 S. 787, S. 794; BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, Gekapptes Vorsteuerabzugsrecht der Gemeinwesen, Der Schweizer Treuhänder [ST] 4/2015 S. 287, S. 290; ALOIS CAMENZIND UND ANDERE, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, S. 298 f.; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N.”
“Es trifft zwar zu, dass die spezielle Regelung der Steuersubjektivität in Art. 12 MWSTG Gemeinwesen zumindest in gewissen Konstellationen erlaubt, ihre mehrwertsteuerliche Position vor allem in Bezug auf den Vorsteuerabzug durch eine entsprechende Organisation ihrer Dienststellen zu optimieren, und Art. 12 MWSTG insoweit ein gewisses Potenzial für eine Umverteilung öffentlicher Mittel BGE 149 II 43 S. 51 vom Bund auf die Kantone und Gemeinden enthält. Dies rechtfertigt jedoch keine Ausdehnung des Subventionsbegriffs und der Vorsteuerabzugskürzung, die aufgrund der Systemwidrigkeit von Art. 33 Abs. 2 MWSTG nach der Rechtsprechung und der einhelligen Lehre gerade nicht angezeigt wäre (vgl. oben E. 3.1.1; Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, S. 132; BEATRICE BLUM, in: MWSTG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 33 MWSTG; BOPP/KÖNIG, Ausgewählte Fragestellungen bezüglich Unternehmen und Gemeinwesen im neuen MWSTG, ASA 78 S. 787, S. 794; BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, Gekapptes Vorsteuerabzugsrecht der Gemeinwesen, Der Schweizer Treuhänder [ST] 4/2015 S.”
Wasser‑ und Kanalisationsanschlussgebühren stellen nach der zitierten Rechtsprechung das Entgelt für die Erschliessungsleistung (Anschluss an das Versorgungsnetz) dar und fallen damit unter die in der MWSTV aufgrund von Art. 12 Abs. 4 MWSTG als unternehmerisch und steuerbar bezeichneten Tätigkeiten (vgl. Art. 14 Ziff. 2 und Ziff. 15 MWSTV).
“00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG). 2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l desselben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegegnerin handelt. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG, in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV gelten Tätigkeiten eines Gemeinwesens im Entsorgungsbereich als unternehmerisch und somit als steuerbare Leistungen, welche nicht hoheitlicher Natur i.S.v. Art. 3 lit. g MWSTG sind. Dasselbe gilt gemäss Art. 14 Ziff. 2 MWSTV auch für die Lieferung von Wasser durch ein Gemeinwesen. Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren stellen das Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an das Wasserversorgungs- respektive Kanalisationsnetz dar (Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 58 m.w.H. und 578). Da mit dem Anschluss sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass nunmehr Wasser bezogen und Abwasser entsorgt bzw. abgeleitet und gereinigt werden kann, fallen die mit Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren entgoltenen Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens unter die Tatbestände «Lieferung von Wasser» (Art.”
Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport‑ oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen erwähnt die Rechtsprechung zur Fassung von Art. 12 Abs. 3 MWSTG (2016), dass die Befreiung greift, wenn der Jahresumsatz aus steuerbaren, nicht nach Art. 21 Abs. 2 ausgenommenen Leistungen weniger als Fr. 150'000 beträgt. Sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein.
“oder wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. c). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach den Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 12 Abs. 3 MWSTG 2016 kann verzichtet werden (Art. 11 MWSTG). Die Befreiung von der Steuerpflicht greift «ex lege», sobald das nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 erforderliche Unternehmen betrieben wird. Mit Betreiben des Unternehmens wird der Unternehmensträger zum Steuersubjekt des MWSTG. Sobald die Befreiungstatbestände - wie die oben beschriebenen Umsatzlimiten - nicht oder nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein, das heisst, das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen (vgl. Regine Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 103). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG”
Leistungen, die als Ausführung durch Ersatz («exécution par substitution») qualifiziert werden, gelten nach der Rechtsprechung als unternehmerische Leistungen einer öffentlichen Körperschaft im Sinn von Art. 14 OTVA und sind damit nicht als Ausübung hoheitlicher Gewalt nach Art. 3 lit. g LTVA zu beurteilen; sie unterfallen daher der Steuerpflicht nach Art. 12 Abs. 4 LTVA.
“Elle soutient que ces frais relèvent exclusivement d'une activité de la puissance publique au sens de l'art. 3 let. g de la loi fédérale du 12 juin 2009 sur la TVA (LTVA; RS 641.20), de sorte qu'il serait contraire au droit fédéral de réclamer la TVA sur ces montants. En l'occurrence, il ressort au contraire de la jurisprudence que les art. 59 LPE et 54 LEaux, sur lesquels se fondent les frais d'intervention mis à la charge de la recourante en l'espèce, sont des dispositions d'exécution par substitution (ATF 144 II 454 consid. 6.2 et les références citées; CDAP AC.2012.0059 précité consid. 2c). Les opérations qui en découlent, comme celles du garde-pêche en l'espèce, sont des prestations entrepreneuriales d'une collectivité publique au sens de l'art. 14 de l'ordonnance fédérale du 27 novembre 2009 régissant la TVA (OTVA; RS 641.201), soit des prestations qui ne constituent pas une activité relevant de la puissance publique au sens de l’art. 3 let. g LTVA, et qui sont dès lors imposables. Elles sont par conséquent soumises à la TVA (art. 12 al. 4 LTVA; cf aussi Info TVA 19 concernant le secteur "Collectivités publiques", publié par l'Administration fédérale des contributions, version janvier 2010, Partie D: Réponses à des questions fréquentes, ch. 89 "Exécution par substitution"). La décision attaquée est dès lors conforme sur ce point également.”
“Elle soutient que ces frais relèvent exclusivement d'une activité de la puissance publique au sens de l'art. 3 let. g de la loi fédérale du 12 juin 2009 sur la TVA (LTVA; RS 641.20), de sorte qu'il serait contraire au droit fédéral de réclamer la TVA sur ces montants. En l'occurrence, il ressort au contraire de la jurisprudence que les art. 59 LPE et 54 LEaux, sur lesquels se fondent les frais d'intervention mis à la charge de la recourante en l'espèce, sont des dispositions d'exécution par substitution (ATF 144 II 454 consid. 6.2 et les références citées; CDAP AC.2012.0059 précité consid. 2c). Les opérations qui en découlent, comme celles du garde-pêche en l'espèce, sont des prestations entrepreneuriales d'une collectivité publique au sens de l'art. 14 de l'ordonnance fédérale du 27 novembre 2009 régissant la TVA (OTVA; RS 641.201), soit des prestations qui ne constituent pas une activité relevant de la puissance publique au sens de l’art. 3 let. g LTVA, et qui sont dès lors imposables. Elles sont par conséquent soumises à la TVA (art. 12 al. 4 LTVA; cf aussi Info TVA 19 concernant le secteur "Collectivités publiques", publié par l'Administration fédérale des contributions, version janvier 2010, Partie D: Réponses à des questions fréquentes, ch. 89 "Exécution par substitution"). La décision attaquée est dès lors conforme sur ce point également.”
Dienststellen eines Gemeinwesens können sich gemäss Art. 12 Abs. 2 MWSTG mehrwertsteuerlich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen; sie werden dabei als wirtschaftliche Einheit, analog einer Unternehmensgruppe, behandelt.
“Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 7.1). Demgegenüber sei der Mittelfluss eher als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren, wenn er bei der empfangenden öffentlich-rechtlichen Anstalt eine «Einnahme» und beim Gemeinwesen eine «Ausgabe» bilde. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte diese Ausführungen in einem unlängst ergangenen Urteil dahingehend, dass der Beteiligte, welcher eine Einlage leiste, eine blosse Vermögensumschichtung vornehme (Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 3.3.1.2). Weiter führte es aus, der seitens der Lehre und seitens der ESTV teilweise verwendete Begriff des «Muttergemeinwesens» lege nahe, dass Dienststellen eines Gemeinwesens - mehrwertsteuerlich - wie Mitglieder einer Unternehmensgruppe zu behandeln seien, wobei als «Muttergemeinwesen» wohl die Leitungsorgane oder die (u.U. nicht steuerpflichtige) Abteilung «Finanzen» fungieren. Dementsprechend könnten sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 MWSTG vereinzelte oder auch alle Dienststellen (auch solche, die für sich alleine nicht steuerpflichtig wären) zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (vgl. MBI 19 Ziff. 2.2.2). Mehrwertsteuerrechtlich seien die Dienststellen, die separat im Steuerregister eingetragen seien, zwar rechtlich unabhängig, zusammen mit den übrigen Dienststellen desselben Gemeinwesens würden sie jedoch eine wirtschaftliche Einheit bilden; analog einer Unternehmensgruppe (Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 3.3.2). «Allgemeinrechtlich» bzw. ausserhalb des Mehrwertsteuerrechts seien die Dienststellen eines Gemeinwesens hingegen rechtlich unselbstständig bzw. «bloss» Teil von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, womit sie nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit bilden würden. Beteiligungsrechte an Dienststellen könne es demzufolge im formellen Sinne nicht geben (Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 3.3.”
Bei der Ausgestaltung von Zusammenschlüssen nach Art. 12 MWSTG kann das Prinzip der Steuerumgehung zur Anwendung gelangen. Nach der Rechtsprechung liegt Steuerumgehung vor, wenn (a) die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder offensichtlich unangemessen erscheint (objektives Element), (b) anzunehmen ist, dass sie vorrangig getroffen wurde, um Steuern zu sparen (subjektives Element), und (c) das Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde (effektives Element). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre.
“Dem Missbrauchspotenzial, das der Regelung von Art. 12 MWSTG inhärent ist, kann jedoch unter dem Titel der Steuerumgehung begegnet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog. objektives Element), wenn zudem (b) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und wenn (c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (sog. effektives Element; zur detaillierten Anwendung dieser Kriterien vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.”
Gemäss Praxis bestimmt der Bundesrat, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (Art. 12 Abs. 4 MWSTG). Als unternehmerisch gelten dabei Leistungen, die keine hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Buchst. g MWSTG sind; in der MWSTV wird namentlich die Lieferung von Wasser als unternehmerische Leistung aufgeführt (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV).
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (Art. 12 Abs. 4 MWSTG). Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Nach Art. 14 Ziff. 2 MWSTV ist namentlich die Lieferung von Wasser unternehmerischer Natur.”
Bei autonomen Dienststellen ist zu prüfen, ob buchmässige Gutschriften (z.B. im Zusammenhang mit Landverkäufen) oder Mittel, die einer Spezialfinanzierung zugewiesen sind, als Subventionen oder andere öffentlich‑rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 33 Abs. 2 MWSTG einzustufen sind. Solche Einstufungen können zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; hierfür ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass eine Leistungserbringung erfolgt ist.
“Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin als autonome Dienststelle eines Gemeinwesens nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich das Recht hat, Vorsteuern abzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Verpachtung der Sportanlagen anfallen. Ebenso ist unbestritten, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, die die Beschwerdegegnerin bezieht, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu einer Kürzung ihres Vorsteuerabzugs führen. Einig sind sich die Parteien weiter auch darüber, dass die Beschwerdegegnerin für die der Spezialfinanzierung zugewiesenen Mittel keine Leistung erbracht hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die buchmässigen Gutschriften im Zusammenhang mit den Landverkäufen E.________ und H.________ sowie dem Aufwertungsgewinn betreffend die Baurechtszinsen als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einzustufen sind und ob darin überhaupt Mittelflüsse an die Beschwerdegegnerin zu sehen sind.”
“Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin als autonome Dienststelle eines Gemeinwesens nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich das Recht hat, Vorsteuern abzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Verpachtung der Sportanlagen anfallen. Ebenso ist unbestritten, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, die die Beschwerdegegnerin bezieht, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu einer Kürzung ihres Vorsteuerabzugs führen. Einig sind sich die Parteien weiter auch darüber, dass die Beschwerdegegnerin für die der Spezialfinanzierung zugewiesenen Mittel keine Leistung erbracht hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die buchmässigen Gutschriften im Zusammenhang mit den Landverkäufen E.________ und H.________ sowie dem Aufwertungsgewinn betreffend die Baurechtszinsen als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einzustufen sind und ob darin überhaupt Mittelflüsse an die Beschwerdegegnerin zu sehen sind.”
Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs ist zu klären, ob die betreffende Gemeinwesenstelle als Steuersubjekt gemäss Art. 12 MWSTG gilt und ob die bezogenen Leistungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den für unternehmerische Tätigkeiten geltenden Regeln und den dort genannten Einschränkungen.
“Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Art. 10 MWSTG; zu den Steuersubjekten der Gemeinwesen vgl. Art. 12 MWSTG), kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 lit. a-c MWSTG genannten, wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG) Vorsteuern abziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, besteht freilich nicht uneingeschränkt. Der Anspruch entfällt insgesamt, soweit die vorsteuerbelastet bezogene Leistung für Leistungen verwendet wird, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG). Sodann ist der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 MWSTG) und Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) verhältnismässig zu korrigieren. Als "gemischt verwendet" in diesem Sinne gilt eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung, wenn sie entweder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder zwar innerhalb derselben, aber teils für steuerbare (Art. 28 MWSTG), teils für steuerausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG). Schliesslich ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, soweit die steuerpflichtige Person gewisse Nichtentgelte - nämlich jene nach Art.”
Bei Vorsteuerabzugsfragen ist bei autonomen Dienststellen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MWSTG zu prüfen, ob buchmässige Gutschriften (z. B. aus Landverkäufen oder Aufwertungsgewinnen) als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinn von Art. 18 Abs. 2 MWSTG zu qualifizieren sind; solche Zuschüsse können den Vorsteuerabzug zu kürzen führen.
“Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin als autonome Dienststelle eines Gemeinwesens nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich das Recht hat, Vorsteuern abzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Verpachtung der Sportanlagen anfallen. Ebenso ist unbestritten, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, die die Beschwerdegegnerin bezieht, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu einer Kürzung ihres Vorsteuerabzugs führen. Einig sind sich die Parteien weiter auch darüber, dass die Beschwerdegegnerin für die der Spezialfinanzierung zugewiesenen Mittel keine Leistung erbracht hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die buchmässigen Gutschriften im Zusammenhang mit den Landverkäufen E.________ und H.________ sowie dem Aufwertungsgewinn betreffend die Baurechtszinsen als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einzustufen sind und ob darin überhaupt Mittelflüsse an die Beschwerdegegnerin zu sehen sind.”
Unterschreitet der massgebende Umsatz nach Art. 12 Abs. 3 MWSTG und ist zu erwarten, dass dies auch in der folgenden Steuerperiode so bleibt, besteht eine Abmeldepflicht. Die Abmeldung kann frühestens auf das Ende der Steuerperiode erfolgen, in der die Umsatzgrenze nicht erreicht worden ist. Eine unterlassene Abmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht; der Verzicht tritt mit Beginn der folgenden Steuerperiode in Kraft.
“Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).”
“Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).”
Als «öffentliche Hand / Gemeinwesen» im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MWSTG gelten nach Verwaltungspraxis und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Als Beispiele führt die Praxis in- und ausländische Körperschaften (z. B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und einfache Gesellschaften im Gemeinwesen auf.
“Das Gericht weicht davon nicht ohne triftigen Grund ab, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Das Gericht weicht davon nicht ohne triftigen Grund ab, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Die Verwaltungspraxis hat die hiervor erwähnten Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 20. November 2023): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
Gemeinwesen müssen darlegen und belegen, dass es sich bei ihren Leistungen um hoheitliche Tätigkeiten handelt; gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Leistungen als unternehmerisch und damit steuerbar anzusehen.
“Bezüglich des Antrags der Gesuchstellerin auf Zusprechung der Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am 17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, wel- che einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Als Steuersubjekte der Mehrwertsteuer kommen auch öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechts- persönlichkeit in Frage (Art. 12 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b MWSTV). Als steuerbar gelten jedoch nur unternehmerische Leistungen ei- nes Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten sind (Art. 12 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 MWSTV). Vorliegend wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund Ausübung einer ho- heitlichen Tätigkeit darzulegen. Angesichts der fehlenden Begründung und Bele- ge ist der Gesuchstellerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt und verfügt:”
Zur öffentlichen Hand im Sinne des Subventionsbegriffs gehören autonome Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z. B. Zweckverbände), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen. Als Subvention gilt nach der Verwaltungspraxis eine Zuwendung, wenn kumulativ erfüllt sind: (1) die Zuwendung stammt von der öffentlichen Hand, (2) der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten, und (3) die Zuwendung erfolgt in der Regel aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass).
“Das Gericht weicht davon nicht ohne triftigen Grund ab, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Die Verwaltungspraxis hat diese - von der Rechtsprechung entwickelten - Kriterien in ihren Weisungen eingearbeitet. Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MI 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und geändert am 6. Juli 2013, nochmals geändert am 17. September 2019; https://www.gate.estv.admin.ch/Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/05 Subventionen und Spenden, abgerufen am 4. Februar 2022; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 2.5.1.2): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
“November 2021 E. 2.5.1.2; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2019], Art. 18 N 11). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [MI 05; webbasierte Fassung, eingesehen am 2. März 2022], Ziff. 1.1; zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen: MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen [MI 20; webbasierte Fassung, eingesehen am 2. März 2022], Ziff. 1 und 2.4.2): - Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); - der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; - die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.