Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
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Auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, ist der bis dahin geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% anzuwenden.
“Rechtsanwalt Björn Bernhard hat die Einzelaufwände erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht, was jedoch unerheblich ist, da in diesem Fall die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 71 Abs. 2 JR). Er veranschlagt in seiner Kostenliste vom 15./23. April 2024 ein Honorar von CHF 4'875.-, zzgl. Auslagen von CHF 120.- und 8.1% MwSt., ausmachend CHF 404.60, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- einem Aufwand von 19.5h entspricht. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal kein Zuschlag für den Streitwert geltend gemacht wird. Zwar wäre für die Korrespondenz und die Auslagen jeweils eine Pauschale geschuldet, allerdings würden diese die beantragte Entschädigung übersteigen, womit dies nicht zu korrigieren ist. Hingegen betrug die Mehrwertsteuer auf die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen bloss 7.7% (aArt. 25 Abs. 1 und Art. 112 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Rechtsanwalt Björn Bernhard macht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 12h geltend, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- einem Honorar von CHF 3'000.- entspricht. Hinzu kommen die Auslagen, wobei von der Hälfte der geltend gemachten Auslagen, d.h. CHF 60.-, ausgegangen werden kann. Die Entschädigung für diese Zeit beträgt somit CHF 3'060.- zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF”
“Rechtsanwalt Björn Bernhard hat die Einzelaufwände erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht, was jedoch unerheblich ist, da in diesem Fall die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 71 Abs. 2 JR). Er veranschlagt in seiner Kostenliste vom 15./23. April 2024 ein Honorar von CHF 4'875.-, zzgl. Auslagen von CHF 120.- und 8.1% MwSt., ausmachend CHF 404.60, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- einem Aufwand von 19.5h entspricht. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal kein Zuschlag für den Streitwert geltend gemacht wird. Zwar wäre für die Korrespondenz und die Auslagen jeweils eine Pauschale geschuldet, allerdings würden diese die beantragte Entschädigung übersteigen, womit dies nicht zu korrigieren ist. Hingegen betrug die Mehrwertsteuer auf die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen bloss 7.7% (aArt. 25 Abs. 1 und Art. 112 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Rechtsanwalt Björn Bernhard macht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 12h geltend, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- einem Honorar von CHF 3'000.- entspricht. Hinzu kommen die Auslagen, wobei von der Hälfte der geltend gemachten Auslagen, d.h. CHF 60.-, ausgegangen werden kann. Die Entschädigung für diese Zeit beträgt somit CHF 3'060.- zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF”
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