Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
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Die ESTV kann unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen.
Erlass- und Ratenzahlungsbegehren sind dem Bezugsverfahren zuzuordnen. Über sie kann erst entschieden werden, wenn die Abgabeforderung durch die Veranlagung rechtskräftig festgesetzt ist.
“Das vorliegende Verfahren betrifft - wie bereits erwähnt (oben E. 1.3.1) - lediglich die Festsetzung der Forderung und nicht den Bezug. Sowohl der Erlass von Abgaben als auch die Ratenzahlung sind jedoch nicht dem Veranlagungsverfahren, sondern dem Bezugsverfahren zuzuordnen. Bevor über Erlass oder Ratenzahlung entschieden werden kann, muss mithin die Abgabeforderung rechtskräftig festgesetzt worden sein (Art. 86 Abs. 3 ZG, der davon spricht, dass Gesuche um den Erlass von Zollabgaben «nach Eintritt der Rechtskraft der» [Veranlagungs-]Verfügung einzureichen sind; vgl. auch Art. 92 Abs. 1 MWSTG; vgl. zum Erlass: Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 4.9.1 und 6.3.2; zum Ganzen: Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188, 197 und 208 f.).”
Eine Steuer kann nach Art. 92 MWSTG nur erlassen werden, wenn sie bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Diese Rechtskraft ist eine objektive Voraussetzung für einen Erlass, weil erst dann die (für einen Erlass notwendige) Höhe der Steuer feststeht. Fehlt die Rechtskraft, ist ein Erlass nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht zulässig, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
“Gemäss Art. 92 MWSTG kann nur eine rechtskräftig festgesetzte Steuer erlassen werden (vgl. Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 92 MWSTG). Es handelt sich dabei um eine objektive Voraussetzung für einen Steuererlass, denn nur bei einer rechtskräftig festgesetzten Steuer steht die (notwendigerweise zu kennende) Höhe für einen Erlass fest (vgl. Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 208). Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Bst. a - c MWSTG geprüft und die Steuer allenfalls erlassen werden. Fehlt es jedoch an einer rechtskräftig festgesetzten Steuer, ist auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Erlass aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht möglich (Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 3.2).”