Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
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Die ESTV kann die definitive Steuerforderung mit Betreibung durchsetzen, auch wenn diese noch nicht in Form einer Verfügung festgesetzt und rechtskräftig geworden ist.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die (ordentliche) Betreibung einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht oder nicht vollumfänglich befriedigt wird. Bei Nichtbezahlung einer Einschätzungsmitteilung wird die darin ausgewiesene Forderung ebenfalls nach Art. 89 MWSTG betrieben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2663). Gegenstand dieser Vollstreckung ist die definitive Steuerforderung («créance définitive», vgl. Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 86 N. 2), auch wenn sie noch nicht in Form einer Verfügung festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 89 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.4.4).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die (ordentliche) Betreibung einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht oder nicht vollumfänglich befriedigt wird. Bei Nichtbezahlung einer Einschätzungsmitteilung wird die darin ausgewiesene Forderung ebenfalls nach Art. 89 MWSTG betrieben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2663). Gegenstand dieser Vollstreckung ist die definitive Steuerforderung («créance définitive», vgl. Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 86 N. 2), auch wenn sie noch nicht in Form einer Verfügung festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 89 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.4.4).”
Nach Art. 89 Abs. 1 MWSTG leitet die ESTV bei Nichtbefriedigung die (ordentliche) Betreibung ein und trifft zweckdienliche zivil- und vollstreckungsrechtliche Vorkehrungen. Gegenstand der Vollstreckung ist die definitive Steuerforderung; dies gilt auch für in Einschätzungsmitteilungen ausgewiesene Forderungen, selbst wenn noch keine Verfügung erlassen oder Rechtskraft eingetreten ist.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die (ordentliche) Betreibung einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht oder nicht vollumfänglich befriedigt wird. Bei Nichtbezahlung einer Einschätzungsmitteilung wird die darin ausgewiesene Forderung ebenfalls nach Art. 89 MWSTG betrieben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2663). Gegenstand dieser Vollstreckung ist die definitive Steuerforderung («créance définitive», vgl. Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 86 N. 2), auch wenn sie noch nicht in Form einer Verfügung festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 89 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.4.4).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die (ordentliche) Betreibung einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht oder nicht vollumfänglich befriedigt wird. Bei Nichtbezahlung einer Einschätzungsmitteilung wird die darin ausgewiesene Forderung ebenfalls nach Art. 89 MWSTG betrieben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2663). Gegenstand dieser Vollstreckung ist die definitive Steuerforderung («créance définitive», vgl. Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 86 N. 2), auch wenn sie noch nicht in Form einer Verfügung festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 89 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.4.4).”
Art. 89 MWSTG ist als lex specialis gegenüber dem SchKG zu verstehen und ergänzt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
“Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, richten sich primär nach den Vorschriften des SchKG. Art. 89 MWSTG enthält verschiedene Bestimmungen, die das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergänzen und als lex specialis dem SchKG vorgehen (Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 89 N. 2).”
Die Bestimmungen von Art. 89 MWSTG werden als lex specialis gegenüber dem SchKG angesehen und ergänzen die Vorschriften des SchKG.
“Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, richten sich primär nach den Vorschriften des SchKG. Art. 89 MWSTG enthält verschiedene Bestimmungen, die das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergänzen und als lex specialis dem SchKG vorgehen (Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 89 N. 2).”
Die Verfügung der ESTV erfüllt eine Doppelfunktion: Sie setzt die Steuerforderung fest und beseitigt den Rechtsvorschlag. Liegt bereits eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Einspracheentscheid der ESTV vor, gilt dieser als definitiver Rechtsöffnungstitel und die Rechtsöffnung obliegt dem zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichter.
“Die steuerpflichtige Person eröffnet mit der Erklärung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) das Rechtsöffnungsverfahren. Dieses bzw. die Beseitigung des Rechtsvorschlags wird durch die ESTV im Rahmen des Verfügungs- und Einspracheverfahrens durchgeführt (Art. 89 Abs. 3 MWSTG; vgl. Art. 82 f. MWSTG und Art. 79 SchKG). Die Verfügung der ESTV hat eine Doppelfunktion, nämlich die Festsetzung der Steuerforderung einerseits und die Beseitigung des Rechtsvorschlages andererseits (Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 89 N. 23). Liegt allerdings bereits eine rechtskräftige Verfügung bzw. ein rechtskräftiger Einspracheentscheid der ESTV über Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen vor, der gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, obliegt die Rechtsöffnung dem zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichter oder der zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichterin (Urteil des BVGer A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2.1 m.w.H.; Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, S. 7009; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 89 N. 24 f.; vgl. bereits: E. 2.3).”
“Die steuerpflichtige Person eröffnet mit der Erklärung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) das Rechtsöffnungsverfahren. Dieses bzw. die Beseitigung des Rechtsvorschlags wird durch die ESTV im Rahmen des Verfügungs- und Einspracheverfahrens durchgeführt (Art. 89 Abs. 3 MWSTG; vgl. Art. 82 f. MWSTG und Art. 79 SchKG). Die Verfügung der ESTV hat eine Doppelfunktion, nämlich die Festsetzung der Steuerforderung einerseits und die Beseitigung des Rechtsvorschlages andererseits (Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 89 N. 23). Liegt allerdings bereits eine rechtskräftige Verfügung bzw. ein rechtskräftiger Einspracheentscheid der ESTV über Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen vor, der gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, obliegt die Rechtsöffnung dem zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichter oder der zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichterin (Urteil des BVGer A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2.1 m.w.H.; Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, S. 7009; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 89 N. 24 f.; vgl. bereits: E. 2.3).”