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Im Einspracheverfahren kann der Verfahrensgegenstand — gegenüber dem Erstentscheid — auf andere Steuernachforderungen innerhalb derselben Steuerperioden ausgedehnt werden. Dieses Vorgehen ist laut Rechtsprechung auch dann formell zulässig, wenn dadurch die Steuerforderung insgesamt erhöht wird (Art. 83 Abs. 5 MWSTG).
“Betreffend die Steuernachfolge der M2 ist das Vorgehen der Vorinstanz - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - jedoch nicht zu beanstanden. Aufgrund der Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungsinternes Verfahren ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand im Einspracheentscheid - im Vergleich zum Erstentscheid - auf andere Steuernachforderungen (innerhalb der gleichen Steuerperioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert; Urteile des BVGer A-1145/2011 vom 28. September 2011 E. 1.4.2, A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.2). Selbst wenn sich die Steuerforderung dadurch insgesamt erhöht, was aus Sicht der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung darstellen würde, ist das Vorgehen aus formeller Sicht nicht zu bemängeln. Denn im Einspracheverfahren kommt der Grundsatz der reformatio in peius nicht zum Tragen (vgl. Art. 83 Abs. 5 MWSTG; Urteile des BGer 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4, 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3 f.; Urteile des BVGer A-7311/2014 vom 22. September 2015 E. 1.3.2, A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.5.2).”
Auf Antrag kann die Weiterleitung der Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht mit der Weitergabe der ESTV-Akten verbunden werden; es kann beantragt werden, dem Vertreter vorab Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben.
“Es sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2015 - 2018 betreffend A._______ GmbH keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden hat. Die A._______ GmbH sei dementsprechend für die Kalenderjahre 2015-2018 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen. 2. Die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 samt Vergütungszins ab 05.03.2019 sowie alle bezahlten Kosten und Gebühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15. November 2022 vorgenommene Steuerkorrektur mangels mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes und aufgrund der Löschung im Register der Steuerpflichtigen obsolet wird und demnach aufzuheben ist. 4. Eventualiter: Die Steuerforderungen 2015 bis 2018 seien ohne Korrektur aufgrund der Selbstdeklaration festzulegen. Die Festlegung der Steuer für 2019 sei zu sistieren, bis über die Vorjahre entschieden ist und die Grundlagen für die allfällige Erstellung einer Jahresrechnung vorhanden sind. 5. Formeller Antrag: Diese Einsprache sei gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Akten der ESTV seien mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben ist. Im Beschwerdeverfahren seien die Kosten der ESTV aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin seien die Kosten der Vertretung zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin 2 stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2015 - 2019 betreffend B._______, Einzelunternehmung C._______, keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden hat. Die Einzelunternehmung C._______ sei dementsprechend für die Kalenderjahre 2015 - 2019 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen. 2. Die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 im Betrag von CHF 31'960.- samt Vergütungszins ab 05.03.2019 sowie alle bezahlten Kosten und Gebühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15.”
Die Einsprache kann auf Antrag in eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Bei Weiterleitung sind die Akten der ESTV mit der Beschwerde zu übermitteln; in der Praxis wird in den vorliegenden Anträgen ausdrücklich verlangt, dem Vertreter der Einspruchsführenden vorab Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben.
“Es sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2015 - 2018 betreffend A._______ GmbH keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden hat. Die A._______ GmbH sei dementsprechend für die Kalenderjahre 2015-2018 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen. 2. Die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 samt Vergütungszins ab 05.03.2019 sowie alle bezahlten Kosten und Gebühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15. November 2022 vorgenommene Steuerkorrektur mangels mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes und aufgrund der Löschung im Register der Steuerpflichtigen obsolet wird und demnach aufzuheben ist. 4. Eventualiter: Die Steuerforderungen 2015 bis 2018 seien ohne Korrektur aufgrund der Selbstdeklaration festzulegen. Die Festlegung der Steuer für 2019 sei zu sistieren, bis über die Vorjahre entschieden ist und die Grundlagen für die allfällige Erstellung einer Jahresrechnung vorhanden sind. 5. Formeller Antrag: Diese Einsprache sei gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Akten der ESTV seien mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben ist. Im Beschwerdeverfahren seien die Kosten der ESTV aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin seien die Kosten der Vertretung zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin 2 stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2015 - 2019 betreffend B._______, Einzelunternehmung C._______, keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden hat. Die Einzelunternehmung C._______ sei dementsprechend für die Kalenderjahre 2015 - 2019 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen. 2. Die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 im Betrag von CHF 31'960.- samt Vergütungszins ab 05.03.2019 sowie alle bezahlten Kosten und Gebühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15.”
Praktischer Hinweis: Prüfen, ob die angefochtene Verfügung tatsächlich «einlässlich begründet» ist; nur in diesem Fall kommt eine Weiterleitung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde) in Betracht. Fehlt eine derart detaillierte Vorinstanzbegründung, entfällt die Weiterleitung. Liegt hingegen eine erschöpfende Vorinstanzbegründung vor, dient die Weiterleitung der Verkürzung des Verfahrens bzw. der Prozessökonomie, weil weitere Abklärungen durch die Vorinstanz in der Regel nicht erforderlich sind.
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
“Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Einsprache bei der ESTV angefochten werden; die Einsprache beinhaltet den Antrag, dessen Begründung sowie die Angabe von Beweismitteln (Art. 83 Abs. 1 und 2 MWSTG). Auf Antrag der Einsprecherin oder mit ihrer Zustimmung ist eine Einsprache, welche sich gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV richtet, als Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG, sog. Sprungbeschwerde). Die Möglichkeit zur Sprungbeschwerde ermöglicht der steuerpflichtigen Person, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Verfahrensschritte, das Verfahren selbständig abzukürzen (vgl. BGE 140 II 202 E. 6.3.5).”
“La possibilité de déposer un recours omisso medio suit un but d'économie de procédure, mais uniquement dans les cas où la procédure de réclamation constituerait un allongement inutile de la procédure. Un tel risque d'allongement inutile de la procédure n'existe que lorsque l'autorité décisionnelle, c'est-à-dire en l'occurrence l'AFC, a déjà traité exhaustivement la cause, dans une décision « motivée en détail » (einlässlich begründete Verfügung; decisione già esaustivamente motivata), prenant en particulier position sur les arguments juridiques de l'assujetti et excluant de ce fait la nécessité d'explications supplémentaires. Cela a pour corollaire l'intérêt de l'autorité de recours qui, sur la base de la décision entreprise et portée devant elle au moyen d'un recours omisso medio, doit pouvoir aisément déterminer l'objet du litige et comprendre l'argumentation de l'autorité décisionnelle. S'il s'avère nécessaire, pour l'autorité de recours, de requérir une prise de position détaillée auprès de l'autorité administrative, il ne saurait être question d'une accélération significative de la procédure. L'art. 83 al. 4 LTVA pose des exigences de motivation accrues par rapport à celles prévues à l'art. 82 al. 2 LTVA (cf. arrêt du TF 2C_543/2017 du 1er février 2018 consid. 3.2 ; arrêts du TAF A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2 et A-5044/2017 du 23 novembre 2018 consid. 1.2). 1.2.2 En l'occurrence, le Tribunal relève que la recourante a clairement manifesté dans son mémoire du 27 avril 2020 sa volonté de voir sa réclamation directement traitée à titre de recours par le Tribunal de céans. La condition formelle est ainsi remplie. En ce qui concerne la condition matérielle (motivation en détail), le Tribunal note que les arguments figurant dans la réclamation du 27 avril 2020 ont déjà été traités en détail par l'AFC dans sa décision du 26 février 2020, dès lors qu'ils n'étaient pas nouveaux et avaient déjà été exprimés dans les courriers du 8 février et du 3 juillet 2019 de la recourante. Préalablement à sa décision du 26 février 2020, l'AFC avait déjà procédé à des mesures d'instruction (cf. Faits, let. D.”
Die Sprungbeschwerde nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: erstens die Willensäusserung der Einsprechenden (formelle Voraussetzung) und zweitens eine «einlässlich» bzw. in detaillierter Form begründete Verfügung der ESTV (materielle Voraussetzung). Die erforderliche Begründungsdichte liegt über derjenigen einer «angemessenen» Begründung gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG. Die Sprungbeschwerde ist als Ausnahme vom Regelfall zu verstehen und dient einer Verfahrensökonomie nur in Fällen, in denen das Einspracheverfahren eine unnötige Verlängerung darstellen würde.
“021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, notamment celles rendues par l'AFC (art. 33 let. d LTAF). Selon l'art. 37 LTAF, la procédure est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. 1.2 1.2.1 En matière de taxe sur la valeur ajoutée, l'art. 82 al. 2 LTVA dispose que les décisions sont notifiées par écrit à l'assujetti. Elles doivent être adéquatement motivées et indiquer les voies de recours. L'art. 83 al. 1 et 2 LTVA prévoit notamment que les décisions de l'AFC peuvent faire l'objet d'une réclamation dans les 30 jours qui suivent leur notification et que la réclamation doit être adressée par écrit à l'AFC. Finalement, aux termes de l'art. 83 al. 4 LTVA, si la réclamation est déposée contre une décision de l'AFC motivée en détail, elle est transmise à titre de recours, à la demande de l'auteur de la réclamation ou avec son assentiment, au Tribunal administratif fédéral. Le recours omisso medio (ou « recours sautant » ou « Sprungbeschwerde ») prévu par l'art. 83 al. 4 LTVA est soumis à deux conditions cumulatives : l'une formelle, la volonté de l'assujetti, et l'autre matérielle, une décision motivée en détail (cf. arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_543/2017 du 1er février 2018 consid. 2.3 et 3.1 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral [TAF] A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2 ; cf. également Felix Geiger, in : Geiger/Schluckebier [édit.], MWSTG Kommentar, 2e éd., 2019 [cité ci-après : MWSTG Kommentar], ch. 18 s. ad art. 83 ; Lysandre Papadopoulos/Cécilia Siegrist, Le recours omisso medio en matière de TVA : un saut vers l'économie de procédure ?, in : RDAF 2019 II 479). Toute décision de l'AFC ne saurait ainsi d'emblée faire l'objet d'un tel recours. Seules des décisions présentant une motivation qualifiée sont susceptibles d'être directement portées devant le Tribunal administratif fédéral (cf. arrêt du TF 2C_659/2012 du 21 novembre 2012 consid. 3.3.1 ; arrêt du TAF A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2). La possibilité de déposer un recours omisso medio suit un but d'économie de procédure, mais uniquement dans les cas où la procédure de réclamation constituerait un allongement inutile de la procédure.”
“Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint demgegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1). Sie setzt das Vorliegen einer einlässlich begründeten erstinstanzlichen Verfügung voraus. Dabei liegt die Dichte der «einlässlichen» Begründung über derjenigen einer «angemessenen» Begründung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 MWSTG (Felix Geiger, in: Geiger Felix/Schluckebier Regine [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., Zürich 2019 [MWSTG-Kommentar 2019], Art. 83 N 19).”
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1; A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff.; A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
Die Sprungbeschwerde ist eine Ausnahme vom Regelfall des zweistufigen Verfahrens; ihr Zugang in der formellen Verfahrensstufe setzt nach ständiger Praxis das Vorliegen einer einlässlich begründeten Verfügung voraus. Fehlt eine solche Verfügung, ist die Sprungbeschwerde nicht zulässig.
“Dies begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass das zweistufige Verfahren nach erfolgter Kontrolle im MWSTG zum Vorteil der steuerpflichtigen Person ausgestaltet sei und es dieser daher offenstehen müsse, auf aus ihrer Sicht «unnötige» Verfahrensschritte zu verzichten und Instanzen zu überspringen (vgl. Beschwerde, Rz. 40). Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das im MWSTG vorgesehene zweistufige Verfahren nach erfolgter Kontrolle so konzipiert ist, dass es der steuerpflichtigen Person offensteht, ob sie ein formelles Verfahren anstreben möchte oder nicht (vgl. oben, E. 2.2.2 ff.). Darüber hinaus hat die steuerpflichtige Person in beiden Verfahrensstadien, einmal in der informellen Phase sowie einmal im formellen Verfahren, die Möglichkeit, das zweistufige Verfahren abzukürzen. Erstens kann die steuerpflichtige Person die informelle Phase gänzlich überspringen, indem sie direkt den Erlass einer Verfügung beantragt (vgl. oben, E. 2.3). Zweitens kann die steuerpflichtige Person im formellen Verfahren nach Erhalt einer einlässlich begründeten Verfügung auf die Einsprache bei der ESTV verzichten und stattdessen «direkt» Sprungbeschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. oben, E. 2.4). Somit sieht das zweistufige Verfahren zu zwei Zeitpunkten je eine (Wahl-)möglichkeit vor, die es der steuerpflichtigen Person erlauben, das Verfahren zu beschleunigen. Dreh- und Angelpunkt dieser beiden Abkürzungs- bzw. Beschleunigungsmöglichkeiten ist aber jeweils das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG: Die Abkürzung in der informellen Phase hat den Erlass der Verfügung zum Ziel; die Abkürzung im formellen Verfahren via Sprungbeschwerde setzt den Erlass der Verfügung voraus. Folglich ist der Erlass einer Verfügung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG ein Verfahrensschritt, welcher nicht übersprungen werden kann. Sofern die Beschwerdeführerin also aus den beiden hiervor genannten Abkürzungsmöglichkeiten ableitet, sie hätte die Einschätzungsmitteilung direkt mittels Einsprache anfechten können, verkennt sie, dass am Ursprung eines späteren Einspracheverfahrens in jedem Fall eine Verfügung steht, da das formelle Verfahren erst mit deren Erlass ausgelöst wird (BGE 140 II 202 E.”
“Oktober 2012 in das Register eintragen liess. In der Folge machte die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung die auf dem Bau und auf dem Unterhalt des neuen Gemeindehauses anfallenden Vorsteuern geltend und führte nach Bezug des Gemeindehauses die Umsatzsteuer auf sämtlichen Mietumsätzen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ab. A.c Am 12. Mai 2016 führte die ESTV bei der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung eine Kontrolle vor Ort gemäss Art. 78 MWSTG durch. (...) Die ESTV korrigierte (...) die Steuerforderung mit Einschätzungsmitteilung vom 25. Mai 2015 um Fr. 2'014'309.10 zugunsten der ESTV. (...) B. B.a Am 2. Mai 2018 erliess die ESTV eine Verfügung, worin sie festhielt, dass eine Steuerumgehung vorliege, und die mit der Einschätzungsmitteilung vorgenommenen Nachbelastungen vollumfänglich bestätigte. Gegen diese Verfügung erhob die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung am 1. Juni 2018 Einsprache und stellte einen Verfahrensantrag auf Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht (sog. Sprungbeschwerde) gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG. Mit Urteil vom 22. August 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels einer einlässlich begründeten Verfügung nicht ein und wies sie zuständigkeitshalber an die ESTV zurück. B.b (...) Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 hielt die ESTV fest, dass die für den Bau des Gemeindehauses erhaltenen Gelder als "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren seien, weshalb BGE 149 II 43 S. 45 die in der Investitionsrechnung angefallene Vorsteuer zu 100 % zu kürzen sei. (...) B.c Gegen den Einspracheentscheid der ESTV erhob die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2021 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und setzte den der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung zu gewährenden Vorsteuerabzug auf den Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau des neuen Gemeindehauses auf Fr. 2'408'769.”
Nach der Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht bei Weiterleitung gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG für die Beurteilung der als Sprungbeschwerde weitergeleiteten Eingabe auch funktional zuständig.
“Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Einsprache/Sprungbeschwerde vom 12. September 2024 wurde - mit dem Antrag der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin - von der ESTV als Sprungbeschwerde (fortan: Beschwerde) im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.2).”
“Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 22. Februar 2024 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.”
“Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. E). Diese ist einlässlich begründet, und die dagegen gerichtete Eingabe vom 13. September 2022 wurde antragsgemäss an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Sachverhalt Bst. F.b). Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 1.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023, publiziert als BGE 149 II 255], A-6454/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.2).”
Die ESTV kann eine Einsprache gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten, wenn ein paralleles Verfahren dort bereits anhängig ist; im vorliegenden Fall hat die ESTV die Eingabe entsprechend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
“Diese integrierten Heilbehandlungen bestünden insbesondere aus der Festlegung und Steuerung des Behandlungspfads. Bei der ersten Konsultation kläre der Hausarzt den Gesundheitszustand ab und lege zusammen mit dem Patienten die nächsten Schritte fest. Als Basis werde ein sogenannter klinischer Behandlungspfad auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien verwendet. Ziel sei die Steigerung der Kosten- und der Wirkungseffizienz innerhalb der gesamten ärztlichen und therapeutischen Behandlungskette. Erst die eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers erlaube es dem Hausarzt, als «Gatekeeper» zu fungieren. Die integrierten Heilbehandlungen würden aber - entgegen der Ansicht der ESTV - allesamt am Patienten erbracht. Es lägen deshalb von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen vor. B. B.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantragte die A._______ AG der ESTV, die Einsprache vom 13. Juli 2022 sei aufgrund eines bereits beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängigen Parallelverfahrens nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. B.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 liess die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 15. Februar 2023 inklusive Beilagen (u.a. die Einsprache vom 13. Juli 2022) im Sinne einer Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) zukommen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der von der ESTV mit Schreiben vom 20. Februar 2023 als Sprungbeschwerde weitergeleiteten Eingabe der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) vom 13. Juli 2022. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2023 stellt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Antrag, es sei festzustellen, dass die in der Verfügung vom 10. Juni 2022 festgelegte Steuerforderung im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Steuernachbelastung von total Fr. (...).- (2015: Fr. [...].-; 2016: Fr. [...].-; 2017: Fr. [...].-; 2018: Fr. [...].-; 2019: Fr. [...].-) zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen sei.”
Richtet sich die Einsprache gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, kann sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechenden direkt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden (sog. Sprungbeschwerde; vgl. Art. 83 Abs. 4 MWSTG und die einschlägigen Entscheide).
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1; A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff.; A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
Gegen Einschätzungsmitteilungen der ESTV ist das Einspracheverfahren nach Art. 83 Abs. 1 MWSTG nicht eröffnet. Art. 83 Abs. 1 MWSTG kommt demnach nur bei Verfügungen der ESTV zur Anwendung.
Die Weiterleitung der Einsprache als Sprungbeschwerde kann vom Einsprecher beantragt werden; dieser Antrag kann bereits in der Einspracheschrift erfolgen oder später mit Zustimmung des Einsprechers erteilt werden. Die Praxis zeigt zudem, dass die ESTV Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Weiterleitung durch die ESTV ist möglich).
“Es fragt sich, ob der Antrag auf Weiterleitung in der Einspracheschrift selber zu erfolgen hat. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 MWSTG setzt dies nicht voraus. Entsprechend wird in der Lehre bisweilen vertreten, der Einsprecher «kann» bereits in seiner Einsprache beantragen, dass diese als Beschwerde weitergeleitet wird (Isabelle Homburger Gut, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 64 N 2 zum aMWSTG vom 2. September 1999 [AS 2000 1300]). Im Weiteren ist nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG auch die Weiterleitung mit Zustimmung des Einsprechers möglich, welche nur nach Einreichung der Einsprache erfolgen kann.”
“Im vorliegenden Fall ist die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2022 sehr ausführlich und mithin «einlässlich» begründet gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG. Zur Frage, ob der Antrag auf Weiterleitung als Beschwerde bereits in der Einspracheschrift selbst zu erfolgen hat, ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes. Unter den in casu gegebenen Umständen kann eine Sprungbeschwerde auch nach Einreichung der Einsprache erfolgen. Zum einen sind beide Parteien damit einverstanden (anders im Urteil des BVGer A-6436/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2, in dem die ESTV beantragte, auf die [Sprung-]Beschwerde nicht einzutreten, sondern diese zur Behandlung als Einsprache an sie [die ESTV] zu überweisen). Zum anderen wurde der Antrag auf Weiterleitung der Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht nicht derart kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt, was allenfalls die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit aufwerfen könnte. Schliesslich sprechen auch prozessökonomische Gründe - insbesondere aufgrund des bereits durchgeführten mehrfachen Schriftenwechsels - dafür, die Einsprache als Sprungbeschwerde materiell zu behandeln.”
“Als Basis werde ein sogenannter klinischer Behandlungspfad auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien verwendet. Ziel sei die Steigerung der Kosten- und der Wirkungseffizienz innerhalb der gesamten ärztlichen und therapeutischen Behandlungskette. Erst die eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers erlaube es dem Hausarzt, als «Gatekeeper» zu fungieren. Die integrierten Heilbehandlungen würden aber - entgegen der Ansicht der ESTV - allesamt am Patienten erbracht. Es lägen deshalb von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen vor. B. B.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantragte die A._______ AG der ESTV, die Einsprache vom 13. Juli 2022 sei aufgrund eines bereits beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängigen Parallelverfahrens nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. B.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 liess die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 15. Februar 2023 inklusive Beilagen (u.a. die Einsprache vom 13. Juli 2022) im Sinne einer Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) zukommen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der von der ESTV mit Schreiben vom 20. Februar 2023 als Sprungbeschwerde weitergeleiteten Eingabe der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) vom 13. Juli 2022. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2023 stellt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Antrag, es sei festzustellen, dass die in der Verfügung vom 10. Juni 2022 festgelegte Steuerforderung im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Steuernachbelastung von total Fr. (...).- (2015: Fr. [...].-; 2016: Fr. [...].-; 2017: Fr. [...].-; 2018: Fr. [...].-; 2019: Fr. [...].-) zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Sprungbeschwerde der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. B.e Mit Replik vom 21. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung und ihren in der Einsprache vom 13. Juli 2022 gestellten materiellen und prozessualen Anträgen vollumfänglich fest.”
“Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 15. Juni 2023 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.”
“Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Einsprache/Sprungbeschwerde vom 12. September 2024 wurde - mit dem Antrag der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin - von der ESTV als Sprungbeschwerde (fortan: Beschwerde) im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.2).”
“Februar 2023 wandte sich die ESTV an die Steuerpflichtige und fragte an, ob das in Frage stehende Geschäftsmodell nunmehr eingeführt worden sei und - soweit dies bejahrt werden könne - per wann. Je nach Antwort sei ein Leistungsentscheid (nach einer vorgängigen Revision) oder ein Feststellungsentscheid zu fällen. E.b Aus weiterer diesbezüglicher Korrespondenz ergab sich, dass das Geschäftsmodell inzwischen zwar eingeführt worden war, sich jedoch immer noch in der Pilotphase befand, womit sich der zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Teilen erst in Zukunft verwirklichen würde. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 stellte die ESTV fest, dass die von den jeweiligen Investoren an die Steuerpflichtige bezahlte Vermittlungsgebühr als Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung qualifiziert und nicht als Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Einsprache (Sprungbeschwerde) gegen die Verfügung der ESTV vom 15. Mai 2023 und stellt vorab den Verfahrensantrag, es sei die vorliegende Einsprache gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Weiter stellt sie die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der ESTV vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die von ihr - der Beschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Hypothekenplattform vereinnahmten Vermittlungsentschädigungen als Entgelt für Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, qualifizieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprungbeschwerde stattgegeben wird. H. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 leitete die ESTV die Einsprache/Sprungbeschwerde im Sinne des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. J. Mit Replik vom 14. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Einsprache/Sprungbeschwerde vom 15.”
Die Sprungbeschwerde nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG setzt kumulativ voraus: erstens die ausdrückliche Willensäusserung des Einsprechenden (z. B. Antrag oder Zustimmung) und zweitens eine von der ESTV in detaillierter Form begründete Verfügung.
“31 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32) et sous réserve des exceptions non réalisées en l'espèce mentionnées à l'art. 32 LTAF, le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, notamment celles rendues par l'AFC (art. 33 let. d LTAF). Selon l'art. 37 LTAF, la procédure est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. 1.2 1.2.1 En matière de taxe sur la valeur ajoutée, l'art. 82 al. 2 LTVA dispose que les décisions sont notifiées par écrit à l'assujetti. Elles doivent être adéquatement motivées et indiquer les voies de recours. L'art. 83 al. 1 et 2 LTVA prévoit notamment que les décisions de l'AFC peuvent faire l'objet d'une réclamation dans les 30 jours qui suivent leur notification et que la réclamation doit être adressée par écrit à l'AFC. Finalement, aux termes de l'art. 83 al. 4 LTVA, si la réclamation est déposée contre une décision de l'AFC motivée en détail, elle est transmise à titre de recours, à la demande de l'auteur de la réclamation ou avec son assentiment, au Tribunal administratif fédéral. Le recours omisso medio (ou « recours sautant » ou « Sprungbeschwerde ») prévu par l'art. 83 al. 4 LTVA est soumis à deux conditions cumulatives : l'une formelle, la volonté de l'assujetti, et l'autre matérielle, une décision motivée en détail (cf. arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_543/2017 du 1er février 2018 consid. 2.3 et 3.1 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral [TAF] A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2 ; cf. également Felix Geiger, in : Geiger/Schluckebier [édit.], MWSTG Kommentar, 2e éd., 2019 [cité ci-après : MWSTG Kommentar], ch. 18 s. ad art. 83 ; Lysandre Papadopoulos/Cécilia Siegrist, Le recours omisso medio en matière de TVA : un saut vers l'économie de procédure ?, in : RDAF 2019 II 479). Toute décision de l'AFC ne saurait ainsi d'emblée faire l'objet d'un tel recours.”
“021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, notamment celles rendues par l'AFC (art. 33 let. d LTAF). Selon l'art. 37 LTAF, la procédure est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. 1.2 1.2.1 En matière de taxe sur la valeur ajoutée, l'art. 82 al. 2 LTVA dispose que les décisions sont notifiées par écrit à l'assujetti. Elles doivent être adéquatement motivées et indiquer les voies de recours. L'art. 83 al. 1 et 2 LTVA prévoit notamment que les décisions de l'AFC peuvent faire l'objet d'une réclamation dans les 30 jours qui suivent leur notification et que la réclamation doit être adressée par écrit à l'AFC. Finalement, aux termes de l'art. 83 al. 4 LTVA, si la réclamation est déposée contre une décision de l'AFC motivée en détail, elle est transmise à titre de recours, à la demande de l'auteur de la réclamation ou avec son assentiment, au Tribunal administratif fédéral. Le recours omisso medio (ou « recours sautant » ou « Sprungbeschwerde ») prévu par l'art. 83 al. 4 LTVA est soumis à deux conditions cumulatives : l'une formelle, la volonté de l'assujetti, et l'autre matérielle, une décision motivée en détail (cf. arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_543/2017 du 1er février 2018 consid. 2.3 et 3.1 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral [TAF] A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2 ; cf. également Felix Geiger, in : Geiger/Schluckebier [édit.], MWSTG Kommentar, 2e éd., 2019 [cité ci-après : MWSTG Kommentar], ch. 18 s. ad art. 83 ; Lysandre Papadopoulos/Cécilia Siegrist, Le recours omisso medio en matière de TVA : un saut vers l'économie de procédure ?, in : RDAF 2019 II 479). Toute décision de l'AFC ne saurait ainsi d'emblée faire l'objet d'un tel recours. Seules des décisions présentant une motivation qualifiée sont susceptibles d'être directement portées devant le Tribunal administratif fédéral (cf. arrêt du TF 2C_659/2012 du 21 novembre 2012 consid. 3.3.1 ; arrêt du TAF A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2). La possibilité de déposer un recours omisso medio suit un but d'économie de procédure, mais uniquement dans les cas où la procédure de réclamation constituerait un allongement inutile de la procédure.”
Wird eine Eingabe, die als Sprungbeschwerde bezeichnet ist, den Anforderungen an eine solche nicht gerecht, so tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf sie ein; die Eingabe kann stattdessen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen werden.
“1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht auf die ihm von der Beschwerdegegnerin weitergeleitete, als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsvorkehr des Versicherten vom 7. Juli 2023 nicht eingetreten ist, da diese nicht als gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2023 erhobene "Sprungbeschwerde" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegengenommen werden könne, und es die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt zu rügen, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der seines Erachtens fehlerhaften Steuerforderung der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 bis 2019 auseinanderzusetzen, ohne sich jedoch näher mit den Gründen hierfür zu befassen, dass den Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die”
Der Bundesverwaltungsgerichtssachverhalt zeigt wiederholt, dass die ESTV Einspracheeingaben auf Antrag oder mit Zustimmung der Einsprechenden als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet. Die einschlägigen Entscheide enthalten konkrete Sach- und Verfahrensdarstellungen, in denen die ESTV derartige Weiterleitungen veranlasst hat (d.h. Weiterleitung der Einsprache antragsgemäss oder mit Zustimmung der Parteien).
“Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Einsprache/Sprungbeschwerde vom 12. September 2024 wurde - mit dem Antrag der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin - von der ESTV als Sprungbeschwerde (fortan: Beschwerde) im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.2).”
“Februar 2023 wandte sich die ESTV an die Steuerpflichtige und fragte an, ob das in Frage stehende Geschäftsmodell nunmehr eingeführt worden sei und - soweit dies bejahrt werden könne - per wann. Je nach Antwort sei ein Leistungsentscheid (nach einer vorgängigen Revision) oder ein Feststellungsentscheid zu fällen. E.b Aus weiterer diesbezüglicher Korrespondenz ergab sich, dass das Geschäftsmodell inzwischen zwar eingeführt worden war, sich jedoch immer noch in der Pilotphase befand, womit sich der zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Teilen erst in Zukunft verwirklichen würde. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 stellte die ESTV fest, dass die von den jeweiligen Investoren an die Steuerpflichtige bezahlte Vermittlungsgebühr als Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung qualifiziert und nicht als Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Einsprache (Sprungbeschwerde) gegen die Verfügung der ESTV vom 15. Mai 2023 und stellt vorab den Verfahrensantrag, es sei die vorliegende Einsprache gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Weiter stellt sie die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der ESTV vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die von ihr - der Beschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Hypothekenplattform vereinnahmten Vermittlungsentschädigungen als Entgelt für Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, qualifizieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprungbeschwerde stattgegeben wird. H. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 leitete die ESTV die Einsprache/Sprungbeschwerde im Sinne des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. J. Mit Replik vom 14. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Einsprache/Sprungbeschwerde vom 15.”
“Januar 2022 erklärte die ESTV, dass ein Feststellungsinteresse nicht gegeben und somit ein Leistungsentscheid zu fällen sei. H. Im Rahmen verschiedener E-Mail-Korrespondenz bat die ESTV die Steuerpflichtige um Einreichung weiterer Unterlagen, u.a. den Jahresabschluss und sämtliche Konti für die Steuerperiode 2021. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 hielt die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige per 1. Januar 2021 subjektiv steuerpflichtig sei und zu Recht auf diesen Zeitpunkt in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Weiter verfügte die ESTV, dass die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2021 eine Steuernachforderung von CHF 15'006.- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 15. Oktober 2021 zu bezahlen habe. J. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Einsprache (Sprungbeschwerde) gegen die Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 und stellt die folgenden Anträge: 1. Diese Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 sei in Anwendung des Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 2. Die hier angefochtene Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Aus der Beschwerdebegründung geht - soweit hier wesentlich - hervor, dass strittig und zu klären sei, ob sie - die Beschwerdeführerin - subjektiv steuerpflichtig geworden sei, verbunden mit der Frage, ob die von ihr erbrachten Leistungen steuerbar oder von der Steuer ausgenommen seien (Beschwerde, Rz. 20). Wie aus ihrer Erfolgsrechnung 2021 und aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, seien die einzigen Umsätze von ihr - der Beschwerdeführerin - im Jahr 2021 Vermittlungsumsätze aus der Vermittlung von Hypothekardarlehen. Diese Umsätze würden vorliegend den Streitgegenstand bilden (Beschwerde, Rz. 27). Es sei bundesrechtswidrig, die Vermittlungsgebühren als steuerbar zu qualifizieren. Die Verfügung der ESTV sei deshalb aufzuheben und anzuerkennen, dass ihre Vermittlungsleistungen nach Art.”
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
“Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 9. Dezember 2022 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.”
“Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Diese ist einlässlich begründet. Die dagegen gerichtete Eingabe vom 15. Juni 2022 wurde antragsgemäss an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5638/2022 vom 29. August 2023 E. 1.3; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 1.2).”
Die Einsprachefrist beginnt erst am auf die ordnungsgemässe Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Eine mitteilungsbedürftige Verfügung gilt als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt wurde und sich in den Machtbereich der betroffenen Person befindet; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
“Die Einsprachefrist beträgt wie bereits ausgeführt 30 Tage (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine mitteilungsbedürftige Verfügung gilt als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt wurde und die betroffene Person von ihr Kenntnis nehmen kann, was bedingt, dass sich die Verfügung in ihrem Machtbereich befindet. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).”
“Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine mitteilungsbedürftige Verfügung gilt als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt wurde und die betroffene Person von ihr Kenntnis nehmen kann, was bedingt, dass sich die Verfügung in ihrem Machtbereich befindet (vgl. Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).”
“Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine mitteilungsbedürftige Verfügung gilt dann als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt wird und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann, was bedingt, dass sich die Verfügung in ihrem Machtbereich befindet (vgl. Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).”
Die Erhebung der Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG setzt den vorherigen Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG voraus; das Überspringen des Verfahrens ist an das Vorliegen einer solchen Verfügung gebunden.
“Dies begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass das zweistufige Verfahren nach erfolgter Kontrolle im MWSTG zum Vorteil der steuerpflichtigen Person ausgestaltet sei und es dieser daher offenstehen müsse, auf aus ihrer Sicht «unnötige» Verfahrensschritte zu verzichten und Instanzen zu überspringen (vgl. Beschwerde, Rz. 40). Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das im MWSTG vorgesehene zweistufige Verfahren nach erfolgter Kontrolle so konzipiert ist, dass es der steuerpflichtigen Person offensteht, ob sie ein formelles Verfahren anstreben möchte oder nicht (vgl. oben, E. 2.2.2 ff.). Darüber hinaus hat die steuerpflichtige Person in beiden Verfahrensstadien, einmal in der informellen Phase sowie einmal im formellen Verfahren, die Möglichkeit, das zweistufige Verfahren abzukürzen. Erstens kann die steuerpflichtige Person die informelle Phase gänzlich überspringen, indem sie direkt den Erlass einer Verfügung beantragt (vgl. oben, E. 2.3). Zweitens kann die steuerpflichtige Person im formellen Verfahren nach Erhalt einer einlässlich begründeten Verfügung auf die Einsprache bei der ESTV verzichten und stattdessen «direkt» Sprungbeschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. oben, E. 2.4). Somit sieht das zweistufige Verfahren zu zwei Zeitpunkten je eine (Wahl-)möglichkeit vor, die es der steuerpflichtigen Person erlauben, das Verfahren zu beschleunigen. Dreh- und Angelpunkt dieser beiden Abkürzungs- bzw. Beschleunigungsmöglichkeiten ist aber jeweils das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG: Die Abkürzung in der informellen Phase hat den Erlass der Verfügung zum Ziel; die Abkürzung im formellen Verfahren via Sprungbeschwerde setzt den Erlass der Verfügung voraus. Folglich ist der Erlass einer Verfügung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG ein Verfahrensschritt, welcher nicht übersprungen werden kann. Sofern die Beschwerdeführerin also aus den beiden hiervor genannten Abkürzungsmöglichkeiten ableitet, sie hätte die Einschätzungsmitteilung direkt mittels Einsprache anfechten können, verkennt sie, dass am Ursprung eines späteren Einspracheverfahrens in jedem Fall eine Verfügung steht, da das formelle Verfahren erst mit deren Erlass ausgelöst wird (BGE 140 II 202 E.”
Richtet sich die Einsprache gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechenden als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; vgl. Art. 83 Abs. 4 MWSTG).
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).”
Die Einsprachefrist gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG gilt als gesetzliche Frist, die die ESTV in den zitierten Fällen nicht für erstreckbar erklärt hat. Wird bei der Einsprache ersichtlich, dass Beweismittel fehlen, hat die ESTV in den angeführten Entscheidungen statt einer Fristerstreckung eine Nachreichfrist («Notfrist») angesetzt und angekündigt, andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden.
“sowie Zustellung von weiteren Beweismitteln». B.i Im Schreiben vom 9. Februar 2021 machte die ESTV die Steuerpflichtige darauf aufmerksam, dass die Gewährung einer Fristerstreckung naturgemäss voraussetze, dass überhaupt eine Frist zur Ergänzung der Einsprache gesetzt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Frist, um deren Erstreckung im Kern ersucht werde, sei die Einsprachefrist gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG, welche als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Ausserdem hielt die ESTV fest, dass sie in der Verfügung erwähnt habe, welche Unterlagen erforderlich seien, um die vorgenommene Ermessenseinschätzung allenfalls korrigieren zu können. Der Einsprache lägen diese Unterlagen jedoch nicht bzw. zumindest nicht vollständig bei. Zudem sei auch kein konkreter Antrag gestellt worden, inwiefern die in der Verfügung festgesetzte Steuerforderung zu korrigieren wäre. Zeitgleich forderte die ESTV die Steuerpflichtige innert einer «Notfrist» dazu auf, einen konkreten Antrag zu stellen und die in der Einsprache bezeichneten, jedoch bislang nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen; andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden. B.j Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 machte die Steuerpflichtige geltend, aufgrund des Krankheitszustands von B._______ liege eine ausserordentliche Situation vor, was zu ausserordentlichen Massnahmen und Fristen führen müsse (längere Fristansetzungen). Sie sei zuversichtlich, dass die gewünschten Unterlagen bis am 22.”
“sowie Zustellung von weiteren Beweismitteln». B.i Im Schreiben vom 9. Februar 2021 machte die ESTV die Steuerpflichtige darauf aufmerksam, dass die Gewährung einer Fristerstreckung naturgemäss voraussetze, dass überhaupt eine Frist zur Ergänzung der Einsprache gesetzt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Frist, um deren Erstreckung im Kern ersucht werde, sei die Einsprachefrist gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG, welche als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Ausserdem hielt die ESTV fest, dass sie in der Verfügung erwähnt habe, welche Unterlagen erforderlich seien, um die vorgenommene Ermessenseinschätzung allenfalls korrigieren zu können. Der Einsprache lägen diese Unterlagen jedoch nicht bzw. zumindest nicht vollständig bei. Zudem sei auch kein konkreter Antrag gestellt worden, inwiefern die in der Verfügung festgesetzte Steuerforderung zu korrigieren wäre. Zeitgleich forderte die ESTV die Steuerpflichtige innert einer «Notfrist» dazu auf, einen konkreten Antrag zu stellen und die in der Einsprache bezeichneten, jedoch bislang nicht eingereichten Beweismittel nachzureichen; andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden. B.j Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 machte die Steuerpflichtige geltend, aufgrund des Krankheitszustands von B._______ liege eine ausserordentliche Situation vor, was zu ausserordentlichen Massnahmen und Fristen führen müsse (längere Fristansetzungen). Sie sei zuversichtlich, dass die gewünschten Unterlagen bis am 22.”
Wenn die Vorinstanz eine Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG als einlässlich begründet erachtet und die Einsprache entsprechend als Sprungbeschwerde weitergeleitet wird (auf Antrag oder mit Zustimmung), ist die Sprungbeschwerde entgegenzunehmen und das Bundesverwaltungsgericht funktional zuständig.
“Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 12. September 2023 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.”
“Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 15. Juni 2023 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.”
“Die Vorinstanz ist den Anträgen der Beschwerdeführerinnen, die vorliegenden Einsprachen als Sprungbeschwerden ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. H). Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz sind im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Einsprachen vom 15. Dezember 2022 sind damit als Sprungbeschwerden entgegenzunehmen und das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend auch funktionell für deren Beurteilung zuständig.”
Ist die Einsprache gegen eine von der ESTV einlässlich (d.h. «motiviert in Detail») begründete Verfügung gerichtet, kann sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechenden als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Die Vorinstanz kann einem entsprechenden Weiterleitungsbegehren stattgeben; in diesem Fall ist das Bundesverwaltungsgericht für das Rechtsmittel funktionell zuständig.
“Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; statt vieler: Urteil des BVGer A-5638/2022 vom 29. August 2023 E. 1.3.1 m.w.H.).”
“Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 22. Februar 2024 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.”
“31 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32) et sous réserve des exceptions non réalisées en l'espèce mentionnées à l'art. 32 LTAF, le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, notamment celles rendues par l'AFC (art. 33 let. d LTAF). Selon l'art. 37 LTAF, la procédure est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. 1.2 1.2.1 En matière de taxe sur la valeur ajoutée, l'art. 82 al. 2 LTVA dispose que les décisions sont notifiées par écrit à l'assujetti. Elles doivent être adéquatement motivées et indiquer les voies de recours. L'art. 83 al. 1 et 2 LTVA prévoit notamment que les décisions de l'AFC peuvent faire l'objet d'une réclamation dans les 30 jours qui suivent leur notification et que la réclamation doit être adressée par écrit à l'AFC. Finalement, aux termes de l'art. 83 al. 4 LTVA, si la réclamation est déposée contre une décision de l'AFC motivée en détail, elle est transmise à titre de recours, à la demande de l'auteur de la réclamation ou avec son assentiment, au Tribunal administratif fédéral. Le recours omisso medio (ou « recours sautant » ou « Sprungbeschwerde ») prévu par l'art. 83 al. 4 LTVA est soumis à deux conditions cumulatives : l'une formelle, la volonté de l'assujetti, et l'autre matérielle, une décision motivée en détail (cf. arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_543/2017 du 1er février 2018 consid. 2.3 et 3.1 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral [TAF] A-1912/2021 du 10 juin 2021 consid. 2.2 ; cf. également Felix Geiger, in : Geiger/Schluckebier [édit.], MWSTG Kommentar, 2e éd., 2019 [cité ci-après : MWSTG Kommentar], ch. 18 s. ad art. 83 ; Lysandre Papadopoulos/Cécilia Siegrist, Le recours omisso medio en matière de TVA : un saut vers l'économie de procédure ?, in : RDAF 2019 II 479). Toute décision de l'AFC ne saurait ainsi d'emblée faire l'objet d'un tel recours.”
Unter den im Urteil genannten Umständen kann eine Weiterleitung der Einsprache als Sprungbeschwerde auch nach Einreichung der Einsprache erfolgen. Entscheidend waren dort die Zustimmung beider Parteien, das Fehlen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens (u. a. nicht kurz vor Ablauf von Verjährungsfristen) sowie prozessökonomische Erwägungen.
“Im vorliegenden Fall ist die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2022 sehr ausführlich und mithin «einlässlich» begründet gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG. Zur Frage, ob der Antrag auf Weiterleitung als Beschwerde bereits in der Einspracheschrift selbst zu erfolgen hat, ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes. Unter den in casu gegebenen Umständen kann eine Sprungbeschwerde auch nach Einreichung der Einsprache erfolgen. Zum einen sind beide Parteien damit einverstanden (anders im Urteil des BVGer A-6436/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2, in dem die ESTV beantragte, auf die [Sprung-]Beschwerde nicht einzutreten, sondern diese zur Behandlung als Einsprache an sie [die ESTV] zu überweisen). Zum anderen wurde der Antrag auf Weiterleitung der Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht nicht derart kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt, was allenfalls die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit aufwerfen könnte. Schliesslich sprechen auch prozessökonomische Gründe - insbesondere aufgrund des bereits durchgeführten mehrfachen Schriftenwechsels - dafür, die Einsprache als Sprungbeschwerde materiell zu behandeln.”
“Als Basis werde ein sogenannter klinischer Behandlungspfad auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien verwendet. Ziel sei die Steigerung der Kosten- und der Wirkungseffizienz innerhalb der gesamten ärztlichen und therapeutischen Behandlungskette. Erst die eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers erlaube es dem Hausarzt, als «Gatekeeper» zu fungieren. Die integrierten Heilbehandlungen würden aber - entgegen der Ansicht der ESTV - allesamt am Patienten erbracht. Es lägen deshalb von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen vor. B. B.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantragte die A._______ AG der ESTV, die Einsprache vom 13. Juli 2022 sei aufgrund eines bereits beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängigen Parallelverfahrens nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. B.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 liess die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 15. Februar 2023 inklusive Beilagen (u.a. die Einsprache vom 13. Juli 2022) im Sinne einer Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) zukommen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der von der ESTV mit Schreiben vom 20. Februar 2023 als Sprungbeschwerde weitergeleiteten Eingabe der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) vom 13. Juli 2022. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2023 stellt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Antrag, es sei festzustellen, dass die in der Verfügung vom 10. Juni 2022 festgelegte Steuerforderung im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Steuernachbelastung von total Fr. (...).- (2015: Fr. [...].-; 2016: Fr. [...].-; 2017: Fr. [...].-; 2018: Fr. [...].-; 2019: Fr. [...].-) zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Sprungbeschwerde der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. B.e Mit Replik vom 21. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung und ihren in der Einsprache vom 13. Juli 2022 gestellten materiellen und prozessualen Anträgen vollumfänglich fest.”
Die ESTV kann eine Einsprache auf Antrag oder mit Zustimmung der Einsprechenden gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Die Praxis zeigt, dass die ESTV solche Eingaben dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat.
“Juli 2022 betreffend die Steuerperiode 2019 (Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019; act. 17) nahm die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern zu ihren Gunsten im Betrag von Fr. 141'679.- und Fr. 64'482.- (insgesamt Fr. 206'161.-) vor. D.d Mit Schreiben vom 19. August 2020 (act. 18) bestritt die Steuerpflichtige die Vorsteuerkorrekturen gemäss den vorerwähnten EM Nr. ***1 und Nr. ***2. Im Ergebnis erachtete sie die Berechnungsmethode der ESTV als nicht sachgerecht. Am 29. Januar 2021 bezahlte die Steuerpflichtige den Betrag von Fr. 206'161.- unter Vorbehalt ein, was sie gleichentags schriftlich festhielt. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 hielt die ESTV für die Steuerperioden 2014 bis 2019 weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung sowie an den Berechnungen gemäss der beiden vorerwähnten EM (Bst. D.c) fest. F. F.a Dagegen reichte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2022 Einsprache bei der ESTV ein mit dem Verfahrensantrag, die Einsprache gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In der Sache stellte sie folgende Rechtsbegehren: «Die Verfügung der ESTV vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben. Die Steuerforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 sei auf CHF -103'731.15 festzusetzen. Die Steuerforderung für die Steuerperiode 2019 sei auf CHF -37'109.23 festzusetzen. Die [...] unter Vorbehalt bezahlte Steuerforderung von CHF 206'161 sei zuzüglich eines Vergütungszinses der Einsprecherin auszuzahlen. Die Differenz zwischen den in den Quartalsabrechnungen für die Steuerperioden 2014 - 2019 geltend gemachten Vorsteuern und den tatsächlich abziehbaren Vorsteuern von CHF 125'662.73 gemäss der Berechnung basierend auf den EM sei zuzüglich eines Vergütungszinses der Einsprecherin auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprungbeschwerde stattgegeben wird.» F.b Mit Schreiben vom 15. September 2022 erklärte sich die ESTV mit der Behandlung der vorerwähnten Einsprache als Sprungbeschwerde einverstanden, weshalb sie dem Bundesverwaltungsgericht die besagte Eingabe samt Beilagen zukommen liess.”
“Als Basis werde ein sogenannter klinischer Behandlungspfad auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien verwendet. Ziel sei die Steigerung der Kosten- und der Wirkungseffizienz innerhalb der gesamten ärztlichen und therapeutischen Behandlungskette. Erst die eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers erlaube es dem Hausarzt, als «Gatekeeper» zu fungieren. Die integrierten Heilbehandlungen würden aber - entgegen der Ansicht der ESTV - allesamt am Patienten erbracht. Es lägen deshalb von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen vor. B. B.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantragte die A._______ AG der ESTV, die Einsprache vom 13. Juli 2022 sei aufgrund eines bereits beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängigen Parallelverfahrens nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. B.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 liess die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 15. Februar 2023 inklusive Beilagen (u.a. die Einsprache vom 13. Juli 2022) im Sinne einer Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) zukommen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der von der ESTV mit Schreiben vom 20. Februar 2023 als Sprungbeschwerde weitergeleiteten Eingabe der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) vom 13. Juli 2022. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2023 stellt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Antrag, es sei festzustellen, dass die in der Verfügung vom 10. Juni 2022 festgelegte Steuerforderung im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Steuernachbelastung von total Fr. (...).- (2015: Fr. [...].-; 2016: Fr. [...].-; 2017: Fr. [...].-; 2018: Fr. [...].-; 2019: Fr. [...].-) zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Sprungbeschwerde der Beschwerdeführerin unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. B.e Mit Replik vom 21. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung und ihren in der Einsprache vom 13. Juli 2022 gestellten materiellen und prozessualen Anträgen vollumfänglich fest.”
Bei Eingaben, die nicht als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegengenommen werden können (insbesondere mangels hinreichender Begründung), tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein und weist die Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz (ESTV/Beschwerdegegnerin) zurück.
“1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht auf die ihm von der Beschwerdegegnerin weitergeleitete, als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsvorkehr des Versicherten vom 7. Juli 2023 nicht eingetreten ist, da diese nicht als gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2023 erhobene "Sprungbeschwerde" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegengenommen werden könne, und es die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt zu rügen, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der seines Erachtens fehlerhaften Steuerforderung der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 bis 2019 auseinanderzusetzen, ohne sich jedoch näher mit den Gründen hierfür zu befassen, dass den Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die”
Nach Art. 83 Abs. 2 MWSTG ist die Einsprache schriftlich einzureichen; ein Anspruch auf mündliche Einsprache besteht nicht (vgl. BVGer A-2922/2022 E.3.2.2).
“Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, ihr sei das rechtliche Gehör «teilweise nur minimal gewährt» worden, da sie sich nur schriftlich zu den vorgenommenen Korrekturen bzw. Einschätzungen habe äussern können (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Insofern die Beschwerdeführerin auch damit überhaupt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen sollte, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals die Gelegenheit, ihren Standpunkt zu erläutern und die von der ESTV geforderten Nachweise zu erbringen. Hinweise darauf, dass ihr Mitwirkungsrecht beschnitten worden wäre, sind den Akten keine zu entnehmen. Anlässlich der vorgenommenen Kontrolle fand im Übrigen auch ein (mündlicher) Austausch zwischen den ehemaligen und derzeitigen Buchhalter der Beschwerdeführerin und der ESTV statt. Ein Anspruch auf mündliche Einsprache besteht sodann nicht (vgl. Art. 83 Abs. 2 MWSTG e contrario).”
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