14 commentaries
Bestehen mehrere gleichwertige Handlungsvarianten, hat die Steuerverwaltung diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt. Fehlt eine solche gleichwertige Alternative, ist Art. 65 Abs. 5 MWSTG nicht verletzt.
“5 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteil 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2). Nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden wären. Folglich ist es ihr auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG vor.”
“5 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteil 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2). Nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden wären. Folglich ist es ihr auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG vor.”
Von der ESTV veröffentlichte Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter (einschliesslich MWST‑Branchen‑Infos) gelten als Praxisfestlegungen bzw. Verwaltungsverordnungen (generelle Dienstanweisungen), mit denen die Verwaltung ihre Auslegung des Gesetzes darlegt. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis und sind für die als eigentliche Adressaten geltenden Verwaltungsbehörden verbindlich, sofern sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig sind.
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Blum, MWSTG Kommentar, Art. 65 MWSTG N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1).”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Blum, MWSTG Kommentar, Art. 65 MWSTG N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1).”
Ändert die Behörde eine nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG publizierte Praxisfestlegung, bleibt eine zuvor erteilte individuelle Auskunft nach Art. 69 MWSTG grundsätzlich wirksam, bis die Behörde diese Auskunft ausdrücklich widerruft.
“So habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits in der MWST-Praxis Info 04 vom November 2012 die 25/75-Prozent-Praxis begründet. Diese sei hernach mit BGE 141 II 199 aufgehoben worden, woraufhin sie selbst am 20. Dezember 2020 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs und zur sich daraus ergebenden Vorsteuerkorrektur ihre Praxisänderung publiziert habe. Es lägen somit drei die Rechtslage verändernde Ereignisse vor, welche nach der Auskunft vom 29. Juli 2010 erfolgt seien, so dass die Beschwerdegegnerin sich nicht mehr darauf berufen könne. 5.3.4.2. Der Vertrauensschutz und damit auch das Vertrauen auf eine Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Entgegen der Beschwerdeführerin führt hingegen die Änderung einer im Bereich der Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen (Art. 65 Abs. 3 MWSTG) publikationspflichtigen Praxisfestlegung nicht dazu, dass die steuerpflichtige Person sich nicht mehr auf die ihr erteilte Auskunft berufen kann. Die von der Beschwerdeführerin publizierten Praxisfestlegungen stellen (blosse) Verwaltungsverordnungen dar (vgl. Martin Kocher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 31 zu Art. 65). Dass die falsche Qualifikation von für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren entgegen publizierten Praxisfestlegungen gemäss Art. 96 Abs. 3 MWSTG als Steuerhinterziehung strafbar ist, ändert nichts. Will die Beschwerdeführerin im Fall der Änderung einer von ihr publizierten Praxisfestlegung bewirken, dass eine von ihr vorher individuell erteilte Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG nicht mehr gelten bzw. insoweit der geänderte Inhalt der Praxisfestlegung gelten soll, hat sie dementsprechend die von ihr erteilte Auskunft gegenüber der steuerpflichtigen Person zunächst zu widerrufen (statt vieler JEANNINE MÜLLER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.”
Praxisfestlegungen der ESTV (z.B. Broschüren, Kreisschreiben, Merkblätter) sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs und sind für nachgeordnete Verwaltungsbehörden verbindlich, sofern ihr Inhalt nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist.
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.2, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, je mit Hinweisen).”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 1.4.2 m.H.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.11.1; A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1, je m.H.).”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 1.4.2 m.H.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, je m.H.).”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Beatrice Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 65 N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22.”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BGE 146 I 105 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22.”
Die ESTV ist nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG gehalten, Praxisfestlegungen, die nicht rein verwaltungsintern sind, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. In der Rechtsprechung werden veröffentlichte Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter als generelle Dienstanweisungen (Verwaltungsverordnungen) angesehen; sie dienen der Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und sind gegenüber den als Adressaten bestimmten Verwaltungsbehörden verbindlich, sofern sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig sind.
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Blum, MWSTG Kommentar, Art. 65 MWSTG N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22.”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-5963/2023 vom 20. September 2024 mit Hinweisen). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.2, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, je mit Hinweisen).”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, je mit Hinweisen).”
Verwaltungsverordnungen der ESTV, die gestützt auf Art. 65 Abs. 3 MWSTG erlassen und veröffentlicht werden, sind für die Gerichte nicht verbindlich. Sie werden bei der Gesetzesauslegung jedoch berücksichtigt und nur aus triftigem Grund verlassen, namentlich wenn die Verordnung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt.
“Was die Rüge der Fehlanwendung von MBl Nr. 14 betrifft, so handelt es sich bei dieser um eine Verwaltungsverordnung, welche die ESTV gestützt auf Art. 65 Abs. 3 MWSTG erlassen und veröffentlicht hat und damit ihre Praxis wiedergibt. Für die Gerichte sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich. Sie werden freilich berücksichtigt, besonders wenn die Verwaltungsverordnung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1 m.w.H.; Urteil 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.1, in: ASA 92 67).”
“Zur Begründung ihrer Auffassung beruft sich die ESTV zunächst auf ihre teilweise in "MWST-Info 04 Steuerobjekt" wiedergegebene Praxis. Bei dieser Publikation handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche die ESTV gestützt auf Art. 65 Abs. 3 MWSTG erlassen und veröffentlicht hat. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 146 I 105 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.3.2; 141 II 103 E. 3.5; 140 V 543 E. 3.2.2.1). Für die Gerichte sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich, doch berücksichtigen die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Gesetzesauslegung und weichen sie davon nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Verwaltungsverordnung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 146 I 105 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter der ESTV sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren und für die betreffenden nachgeordneten Verwaltungsbehörden verbindlich, sofern sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig sind. Die ESTV ist verpflichtet, solche Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen.
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 2 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1; Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWST-Kommentar], Art. 65 N 31; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.”
Die Publikationspflicht nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG dient der Rechtssicherheit: die ESTV hat Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsintern sind, zeitnah zu veröffentlichen (vgl. Rüge zur MBI 13). Gleichwohl kann eine höchstrichterliche Konkretisierung bestehender Praxis nicht zwingend eine sofortige Anpassung der Verwaltungsschriften erfordern; das BVGer hielt insoweit, dass die in BGE 139 II 346 entwickelten Kriterien der Verwaltungspraxis nicht widersprachen und deshalb eine frühere Aufnahme in die MBI 13 nicht erforderlich war.
“Die Beschwerdeführerin rügt in Zusammenhang mit der MBI 13 weiter einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsicherheit und gegen Art. 65 Abs. 3 MWSTG (Beschwerde, Rn. 127 ff.). Die ESTV sei verpflichtet, Praxisbestimmungen unverzüglich zu veröffentlichen um grösstmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es sei unverständlich, dass die ESTV die MBI 13 im Jahr 2013 veröffentlicht und in Folge dreimal geändert, die drei Kriterien zur Bestimmung einer elektronischen Dienstleistung jedoch erst 2020 aufgenommen habe.”
“Dazu ist festzuhalten, dass die in BGE 139 II 346 E. 7 identifizierten Kriterien zur Bestimmung einer elektronischen Dienstleistung in keinem Widerspruch zur damals geltenden Verwaltungspraxis standen, weil Letztere diesen Begriff lediglich anhand von Beispielen illustrierte und nicht abstrakt definierte (vgl. E. 8.5.1.3). Aufgrund dieses Urteils war eine Anpassung der Verwaltungspraxis demnach nicht erforderlich. Die Konkretisierung des Begriffs der elektronischen Dienstleistungen anhand der drei Kriterien erfolgte sodann in einem ersten Schritt nicht durch die Verwaltung, sondern durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, welche den Steuerpflichtigen auch ohne Wiedergabe in einer Verwaltungsverordnung bekannt sei muss. Es war demnach weder gestützt auf Art. 65 Abs. 3 MWSTG noch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, die drei erwähnten Kriterien früher, d.h. unmittelbar nach dem Ergehen des besagten Urteils im Jahre 2013, in die MBI 13 aufzunehmen.”
Publizierte Praxisfestlegungen gelten danach als (blosse) Verwaltungsverordnungen. Eine materielle Änderung einer publizierten Praxisfestlegung hebt eine zuvor erteilte individuelle Auskunft nicht automatisch auf; die Verwaltung muss die Auskunft gegebenenfalls widerrufen, wenn die geänderte Praxis gelten soll. In Lehre und Praxis besteht allerdings Streit darüber, ob Praxispublikationen im Mehrwertsteuerrecht aufgrund ihres Gewichts materiell wie Gesetze zu behandeln sind und eine Praxisänderung somit die Bindungswirkung von Rulings beeinträchtigen kann.
“So habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits in der MWST-Praxis Info 04 vom November 2012 die 25/75-Prozent-Praxis begründet. Diese sei hernach mit BGE 141 II 199 aufgehoben worden, woraufhin sie selbst am 20. Dezember 2020 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs und zur sich daraus ergebenden Vorsteuerkorrektur ihre Praxisänderung publiziert habe. Es lägen somit drei die Rechtslage verändernde Ereignisse vor, welche nach der Auskunft vom 29. Juli 2010 erfolgt seien, so dass die Beschwerdegegnerin sich nicht mehr darauf berufen könne. 5.3.4.2. Der Vertrauensschutz und damit auch das Vertrauen auf eine Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Entgegen der Beschwerdeführerin führt hingegen die Änderung einer im Bereich der Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen (Art. 65 Abs. 3 MWSTG) publikationspflichtigen Praxisfestlegung nicht dazu, dass die steuerpflichtige Person sich nicht mehr auf die ihr erteilte Auskunft berufen kann. Die von der Beschwerdeführerin publizierten Praxisfestlegungen stellen (blosse) Verwaltungsverordnungen dar (vgl. Martin Kocher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 31 zu Art. 65). Dass die falsche Qualifikation von für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren entgegen publizierten Praxisfestlegungen gemäss Art. 96 Abs. 3 MWSTG als Steuerhinterziehung strafbar ist, ändert nichts. Will die Beschwerdeführerin im Fall der Änderung einer von ihr publizierten Praxisfestlegung bewirken, dass eine von ihr vorher individuell erteilte Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG nicht mehr gelten bzw. insoweit der geänderte Inhalt der Praxisfestlegung gelten soll, hat sie dementsprechend die von ihr erteilte Auskunft gegenüber der steuerpflichtigen Person zunächst zu widerrufen (statt vieler JEANNINE MÜLLER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.”
“Müller hält nach einer kurzen Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen dafür, dass einiges dafürspreche, dass die Bindungswirkung einer amtlichen Auskunft auch bei einer Praxisänderung durch die ESTV anhalte (Müller, Kommentar MWSTG, Art. 69 N 17). Demgegenüber geht die Vorinstanz in ihrer Verwaltungspraxis davon aus, dass eine materielle Anpassung einer Mehrwertsteuer-Praxispublikation ebenfalls als «Änderung der Rechtslage» zu verstehen ist (Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 197 f. m.H.a. die Mehrwertsteuer-Info 20 «Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen», Ziff. 5, auch zum Folgenden). Ändert sich also eine Praxispublikation, auf die sich das Ruling stützt, verliert gemäss Meinung der Vorinstanz das Ruling seine Wirkung. Da die Praxismitteilungen - wie von Imstepf/Clavadetscher dargestellt (a.a.O., S. 194 f., Ziff. 2.2.3) - anders als in anderen Steuerrechtsgebieten im Mehrwertsteuerrecht eine besondere Bedeutung (namentlich aufgrund der vorgelagerten Konsultativ- und Vernehmlassungsverfahren sowie der Publikationspflicht gemäss Art. 65 Abs. 3 MWSTG) zukomme, gehe die ESTV davon aus, dass dieser Vorbehalt berechtigt sei. Im Ergebnis behandle die ESTV ihre Praxispublikation somit wie Gesetze im materiellen Sinn (Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 197 f.).”
Art. 65 Abs. 5 MWSTG bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck. Hat die Steuerverwaltung mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Auswahl, hat sie diejenige zu wählen, die sich im konkreten Fall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt. Stehen keine gleichwertigen Alternativen zur Verfügung, liegt hierin keine Verletzung des Schonungsgebots.
“Art. 65 Abs. 5 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteil 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2). Nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden wären. Folglich ist es ihr auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art.”
“5 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteil 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2). Nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden wären. Folglich ist es ihr auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG vor.”
Die ESTV hat nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter (einschliesslich MWST‑Branchen‑Infos) gelten als Verwaltungsverordnungen bzw. generelle Dienstanweisungen, geben die Verwaltungssicht zur Gesetzesauslegung wieder und dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Sie sind für die als eigentliche Adressaten betrachteten Verwaltungsbehörden verbindlich, soweit sie nicht klar verfassungs‑ oder gesetzeswidrig sind.
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Blum, MWSTG Kommentar, Art. 65 MWSTG N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22.”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.2, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, je mit Hinweisen).”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BGE 146 I 105 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 65 N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22.”
“In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Martin Kocher, Kommentar MWSTG, Art. 65 N. 31; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.2, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.”
Gerichte weichen nicht ohne triftigen Grund von den veröffentlichten Praxisfestlegungen der ESTV ab, soweit diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Eine Abweichung setzt damit einen triftigen Grund voraus.
“Die ESTV hat die hiervor erwähnten Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Solche Weisungen (oder auch Kreisschreiben, Direktiven usw.) sind sog. Verwaltungsverordnungen, welche die Verwaltung zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassen kann (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG). Das Gericht weicht davon nicht ohne triftigen Grund ab, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art.”
“Die ESTV kann zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben, Weisungen, Direktiven usw.) erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG), von denen das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7).”
“Die Steuerverwaltung kann zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben, Weisungen, Direktiven usw.) erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG), von denen das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5, 133 V 346 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.4.4).”
“Die Steuerverwaltung kann zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben, Weisungen, Direktiven usw.) erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG), von denen das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5, 133 V 346 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.4.4).”
Veröffentlichte Praxisfestlegungen der ESTV (z.B. Weisungen, Kreisschreiben, Direktiven, MWST‑Infos) gelten als Verwaltungsverordnungen und binden die Verwaltung. Gerichtliche Instanzen weichen daran nicht ohne triftigen Grund ab, soweit die Praxisfestlegung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Die ESTV behandelt ihre Praxispublikationen insoweit wie Gesetze im materiellen Sinn.
“Die ESTV hat die hiervor erwähnten Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Solche Weisungen (oder auch Kreisschreiben, Direktiven usw.) sind sog. Verwaltungsverordnungen, welche die Verwaltung zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassen kann (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG). Das Gericht weicht davon nicht ohne triftigen Grund ab, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art.”
“Die ESTV hat die hiervor erwähnten Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Solche Weisungen (oder auch Kreisschreiben, Direktiven usw.) sind sog. Verwaltungsverordnungen, welche die Verwaltung zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassen kann (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG). Das Gericht weicht davon nicht ohne triftigen Grund ab, solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art.”
“Müller hält nach einer kurzen Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen dafür, dass einiges dafürspreche, dass die Bindungswirkung einer amtlichen Auskunft auch bei einer Praxisänderung durch die ESTV anhalte (Müller, Kommentar MWSTG, Art. 69 N 17). Demgegenüber geht die Vorinstanz in ihrer Verwaltungspraxis davon aus, dass eine materielle Anpassung einer Mehrwertsteuer-Praxispublikation ebenfalls als «Änderung der Rechtslage» zu verstehen ist (Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 197 f. m.H.a. die Mehrwertsteuer-Info 20 «Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen», Ziff. 5, auch zum Folgenden). Ändert sich also eine Praxispublikation, auf die sich das Ruling stützt, verliert gemäss Meinung der Vorinstanz das Ruling seine Wirkung. Da die Praxismitteilungen - wie von Imstepf/Clavadetscher dargestellt (a.a.O., S. 194 f., Ziff. 2.2.3) - anders als in anderen Steuerrechtsgebieten im Mehrwertsteuerrecht eine besondere Bedeutung (namentlich aufgrund der vorgelagerten Konsultativ- und Vernehmlassungsverfahren sowie der Publikationspflicht gemäss Art. 65 Abs. 3 MWSTG) zukomme, gehe die ESTV davon aus, dass dieser Vorbehalt berechtigt sei. Im Ergebnis behandle die ESTV ihre Praxispublikation somit wie Gesetze im materiellen Sinn (Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 197 f.).”
Gemäss Art. 65 Abs. 5 MWSTG bringt die Vorschrift das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck. Liegen mehrere gleichwertige Handlungsvarianten der Steuerverwaltung vor, hat sie diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt.
“Art. 65 Abs. 5 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteil 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2). Nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden wären. Folglich ist es ihr auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art.”
“Art. 65 Abs. 5 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteil 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2). Nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden wären. Folglich ist es ihr auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art.”
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